1848 / 58 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

dem Herrn Referenten geantwortet wurde: dann müsse man das au bei §. 271 ändern und solche Slüssel, die niht für das geöffnete loß bestimmt und nicht absichtlich verfälscht waren, aus v Kategorie weglassen. J glaube nit nur, daß das vollkom- men rihtig is, sondern auch durch Alles unterstüßt wird, was der Herr Ministerial-Kommissar in Betreff derjenigen Schlüssel angeführt hat, die in das Schloß passen. Marschall : Es fann auch das zur Abstimmung gebracht werden. Die erste Frage heißt : Soll beantragt werden, daß der Diebstahl mit Anwendung cines E rehten Schlüssels zu den {weren Diebstählen zu rech- nen sei und die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen

geben. (Ein Theil der Versammlung erhebt sich.) Dem Antrage is nicht beigetreten. Die weitere Frage heißt : Soll auf Wegfall der Worte Aa nicht für das damit geöffnete Schloß bestimmt ind““, angetragen werden ? Auch hier würden diejenigen, die auf den Wegfall der Worte antragen, dies durch Aufstehen zu erkennen geben. (Ein Theil der Versammlung erhebt \ich.) Dem Antrage is nicht beigetreten.

s. 272!

Justiz - Minister von Savigny: Es is noch etwas Besonderes

bemerkt worden, was noch nicht in Frage gestellt worden ist.

Regierungs - Kornmissar Bischoff: Das isst erledigt.

Marschall: Es würde zu ermitteln sein, ob dem Vorschlage

der Abtheilung beigetreten wird; wird ihm nicht entgegengetreten, so ist er als angenommen anzusehen.

Korreferent Abgeordn. Naumann: §. 151 is bereits seinem nhalte nah angenommen worden. Dort is kein Minimum der trafe, während hier ein bedeutendes Minimum festgeseßt ist. Wollte

man also ‘jeßt den Vorshläg der Majorität der Abtheilung anneh- men, so würde die Strafe viel zu hart gestellt werden. T Der Gegenstand ist also als erledigt anzusehen. g. 2/6. Referent Abgeordn. Frhr. N L INNE (liest vor): R T As

Wer eine fremde beweglihe Sache, deren Besiß oder Gewahr- sam er mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, zu ver- walten, zurückzugeben oder abzuliefern, in rechtswidriger Absicht ver- äußert, verpfändet, verbraucht oder auf andere Weise sich oder An- deren zueignet oder bei Seite {ha}fft, maht sih einer Unterschlagung \huldig.

§. 273.

Einer Unterschlagung wird es gleich geachtet, wenn derjenige,

welcher eine Sache gefunden oder durch bloßen Zufall in seinen Ge= wahrsam bekommen hat, dieselbe dem Eigenthümer zu entziehen sucht, indem er sie veräußert, verpfändet, verbraucht oder auf andere Weise [t oder Anderen zueignet, oder die Gewahrsam der Sache der hrigkeit wider besseres Wissen ableugnet.““ b a Abtheilung hat zu beiden Paragraphen nichts zu erinnern ehabt, s Abgeordn. Sperling: Durch diese beiden Paragraphen sind Handlungen von schr verschiedener Natur mit derselben Strafe be» droht worden. Der erste Paragraph betrifft ein Vergehen, welches man auch schon bisher Unterschlagung genannt hat und einen Miß- brauch des geschenkten Vertrauens in sich sließt, wodur es unter Um- ständen noch unsittlicher als der Diebstahl erscheinen kann. Anders verhält es sih aber mit dem Vergehen, welches der §. 273 mit dem State der Ehrenrechte, mit Gefängniß nicht unter 6 Wochen und Strafarbeit bis zu 5 Jahren bedroht. Es besteht darin, daß Je- mand eine Sache, die er gefunden hat, oder in deren Besiß er dur Zufall gekommen ist, nicht an den Eigenthümer abgiebt, sondern sie, wie der Paragraph sich ausdrückt, ih oder Anderen zueignet. Die Bestimmung dieses Paragraphen kann zu vielen Belästigungen führen und in ihrer Fassung selbst Leute, die sih fon eines ehrlichen Rufes erfreuen, der Strafe der Unterschlagung aussehen, dies um so mehr, als ziemlich allgemein noch der Glaube besteht, daß das Ansichbe- halten einer gefundenen Sache keine Unsittlichkeit sei. Jch kann mir freilih denken, daß von dem Herrn Minister mir darauf wird ent- gegnet worden, daß die Bestimmung, wie sie der Paragraph enthält, nothwendig sei, weil sich bisher Diebe oft mit dem Einwande durch- geholfen haben, daß sie die Sache gefunden; darauf wi de indessen zu erwiedern sein, daß eine solche Eifäbrung es nicht retfertige, eine Bestimmung so binzustellen, daß durch sie auch nur ein Unschuldiger als Verbrecher bestraft werden fönnte. Es sind noch andere Erfabrun- wy die man în Untersuchungen gegen Diebe gemacht hat, Es is nament- ich bisher auch sehr häufia vorgekommen, daß der Dieb den Einwand macht, er hätte die gestohlene Sache von einem anderen Unbekannten erhalten, und doch wird man nit gleich daran denken, durch eine Bestimmung dafür Vorsorge: zu treffen, daß ein solher Einwand ferner niht mehr ge- macht werden könne. Es is im §. 273 \hlechtweg eine sehr harte Strafe dem Finder angedroht, ohne daß darin atsatt ist, wie der Finder si in Betreff der gefundenen Sache zu verhalten habe. Es ist, abgesehen hiervon, die ganze Bestimmung in solchen Ausdrücken verfaßt, daß sie zu wahrer Rehtsunsiherheit führen kann. Sie be- sagt, daß derjenige sich einer Unterschlagung huldig macht, welcher eine gefundene Sache dem Eigenthümer zu entziehen suche. Nach die- ser Fassung scheint angenommen zu sein, daß die Sache in jedem einzelnen Falle einen Eigenthümer haben müsse und derjenige, der eine gefundene Sache sih aneignet, eo ipso immer dem Eigenthü- mer fie entziehez doch ist solhes in der Wirklichkeit nicht immer der Fall. Unser Geseßbuh zählt auch Fälle auf, wo fein Eigenthümer existirt, und gestattet sogar dem Finder in diesen Fällen, unter ge- wissen Umständen, die gefundene Sache als sein Eigenthum anzusehen. Mit Rücksicht hierauf is schon von den Provinzial-Ständen von Westfalen und Pommern mit Recht darauf angetragen worden, daß die Fassung geändert und gesagt werde: „Dem bekannten Eigen- thümer‘‘z und wirklich gewinnt nur dadur das Verhalten des Fin- ders einen ernsten und strafbaren Charakter, daß er dem ihm be- kannten Eigenthümer die gefundene Sache zu entziehen sucht, Nächstdem erlaube ich mir, noch die hohe Versammlung bei die- fee Paragraphen wiederholt darauf aufmerksam zu machen, wie ver- chiedene Dispositionen über die Sache sih das Gouvernement unter dem Worte „zueignen“ gedaht hat. Es soll dazu stets auch das Verpfänden gehören, und ih habe schon gestern anzudeuten mir cr- laubt, daß eine Verpfändung auch stattfinden kann, ohne daß man den Gegenstand derselben sih zueignet oder auch nur die Absicht hat, das Eigenthum an der Sache zu erwerben. Nicht besser verhält es sh mit dem Ausdrudcke: „Jndem er sie verbraucht“; denn man kann |{ch wohl den Fall denfen, daß eine Sache gefunden wird, die nicht konserviren läßt, bei der man gerade die löblihe Absicht aben fann, den Verlust derselben von dem Eigenthümer abzuwenden, thm deren Werth zu erseßen, indem man fie verzehri oder ver- braucht. (Heiterfkeit.) ,

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Wir wollen hierbei nicht an Eßwaaren denken, denn dann könnte uns entgeguet werden, daß §. 279 den nöthigen Schuß für solchen Fall gewähre. Lassen Sie uns andere werthvollere Gegenstände an=- führen, z. B. ein Fläshchen Rosenöl, welches schon geöffnet gefunden wäre und sich verflüchtigen möchte, wenn es nicht verbraucht würde. Der Finder, der es verbraucht, kanu die Ansicht haben, dessen Werth dem Eigenthümer zu restituiren. Er hat aber dasselbe sih ang e- eignet und muß nah unserem Paragraphen, als der Unterschlagung schuldig, aller Ehrenrechte verlustig erklärt und außerdem noch hart bestraft werden. Gewiß ist es anzunehmen, daß der Paragraph nur eine rechtswidrige gewinnsüchtige Zueignung gefundener Sachen be- strafen ‘vill. Mit Rücfsitht darauf stelle ih überhaupt anheim, eine Bestimmung an die Spiye des Paragraphen zu stellen, welche dem Finder angiebt, was er mit einer gefundenen Sache zu thun habe, svdaun vor dem Ausdrucke „Cigenthümer“/ die Worte „dem ihm be- fannten‘ einzuschalten und endlih den Ausdruck „zZueignen“ in den Vordergrund zu stellen, so daß die übrigen Ausdrücke „verpfändet ““, „verbraucht“ u. \. w. nur als Bezeichnungen der Disposition ange- seben werden könnten, welhe der Finder in Folge der Zueignung unternimmt. Es is jedo dieser mein Antrag uicht als ein bloßer Fassungsvorschlag anzunehmen, vielmehr liegt auch viel Materielles darin, daher ih wünsche, daß die hohe Versammlung si darüber ausspreche.

Marschall: Es wird der Antrag also dahin gehen, daß vor dem Wort Eigenthümer die Worte „ihm bekannten““ einzuschal- ten seien.

Abgeordn. Sperling: Es soll nah meinem Antrage auh dem Paragraphen eine Bestimmung darüber vorangcschickt werden, was derjenige, der eine Sache gefunden oder durch Zufall in seinen Ge- wahrsam bekommen hat, mit derselben zu thun habe, und soll endlich auch die Wortstellung in der Art geändert werden, daß der Para- graph dahin lauten würde: „Einer Unterschlagung wird cs gleichge=- achtet, wenn derjenige, welher eine Sache u. |. w. dieselbe dem Eigenthümer zu entziehen sucht, indem er sie sich oder einem Ande- ren zueignet, in Folge dessen veräußert, verpfändet, verbrauht oder in anderer Weise darüber disponirt.“

_ Marschall: Es is zu ermitteln, ob diese verschiedenen Anträge die erforderlihe Unterstüßung finden. (Die Unterstützung findet statt.)

Regierungs-Kommissar Bischoff: Jch bitte um Erlaubniß, mich über den vorliegenden Gegenstand im Allgemeinen aussprechen zu

dürfen. Die Unterschlagung hat mit dem Diebstahl das gemein, daß in rechtswidriger Absicht eine fremde Sache angeeignet wird; allein sie unterscheidet sich von dem Diebstahl dadurh, daß eine Störung des faktischen Besitstandes uicht vorliegt, daß vielmehr der, welcher sich der Unterschlagung schuldig macht, schon im Besiße der Sache ist, in Ansehung deren er das Verbrechen begeht.

Es kann nun die Unterschlagung in doppelter Form vorkommen, erstens bei vertragsmäßig übergebencn Sahen, wenn beispiels- weise eine Sache zur Verwahrung oder einem Fuhrmann oder Schif- fer zum Transport übergeben is und die Sache unterschlagen wird, und zweitens bei zufällig in Besiß eincs Anderen gekommenen Sadhen, wenn beispielsweise Jemand eine Sache gefunden hat, oder wenn ein Thier aus einer Heerde si verlaufen hat und an einen S Besitzer gekommen i|st und nun eine Unterschlagung statt-

ndet. i

Im gemeinen deutschen Kriminalrehte wurde die Unterschlagung dem Dicebstahle gleichgestellt, ohne Unterschied, ob sie in der einen oder anderen Form vorkam, also ohne Unterschied, ob die Sache in Folge eines Vertrages oder dur Zufall in fremden Besiß gekommen war. Allein die neueren Geseßgcbungen haben sich von dieser Auf- fassung des gemeinen deutschen Kriminalredts entfernt und haben sich in früherer Zeit nit selten lediglich darauf beschränkt, die Unter- shlagung nur dann zu strafen, wenn die Sache in Folge eines Ver- trages an den Dritten gekommen war. So ist es in den beiden Strafrehts-Systemen, welche in unserer Monarchie bestehen, näm: ich im Allgemeinen Landrecht und im rheinischen Strafgescßbuche, ge- halten. Was zuvörderst das Allgemeine Landrecht betrifst, so hat dasselbe im 20sten Titel nur die Unterschlagung bestraft, welhe von Gesinde, Privat - Verwaltern, Depositgrien, Bevollinächtigten uud Pfand-Jnhabern begangen wird; indessen ergab sich sehr bald eine Lücke, namentlich hinsichtlih der Unterschlagung durch Fuÿhrleute und Schiffer, und in Ansehung dieser Leßteren wurde in den Jahren 1809, 1824 und 1ck33 Bestimmung getroffen, daß auch in diesen Fällen die Untershlagung unter Strafe gestellt wurde, Die rheinische Gesch=- gebung hat \sich gleichfalls nur auf diese vertragsn'äßige Unterschla- gung beschränkfk. Es is im Art. 386 gesagt, daß Fuhrleute und Schiffer, wenn sie die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Sachen entwenden, mit Zuchthaus bestraft werden sollen.

Sodann is} im Art, 408 ganz \(llgemein bestimmt :

„Wer Effekten, Gelder, Waaren, Schuldscheine, Quittungen oder irgend andere Schriften, die cine Verbindlichkeit oder Befreiung enthalten oder bewirken, die ihm nur, um sie in Verwahr zu hal- ten, oder ciner besoldeten Arbeit wegen, mit dem Bedinge, sie wiederzugeben , oder auf jedesmaliges Ansuchen vorzuzeigen oder sie zu einem bestimmten Zwecke zu gebrauchen oder zu verwenden, eingehändigt worden sind, zum Nachtheile des Eigenthümers, Be- sißers oder Jnhabers auf Seite sha}t oder verschleudert, soll mit den im Art. 406 enthaltenen Strafen belegt werden.“

Es war also in den beiden bestehenden Strafgeseßgebungen das Verbrechen der Unterschlagung nur auf vertragêmäßig anvertraute Sathen beschränkt, indessen darf nicht unerwähnt bleiben, daß das Allgemeine Landrecht im Civilrecht, nämlih in dem Titel, welcher von dem Erwerbe des Eigenthums handelt, in Ansehung der verlore= nen Sachen die Bestimmung getroffen hat, daß der Finder einer verlorenen Sache, welcher, von dem Richter befragt, den Fund ab- leugnet, als Dieb betrachtet und bestraft werden soll, Es ist also in Ansehung der gefundenen Sachen aphoristisch im Landrechte be- stimmt, daß auch hier die Unterschlagun( bestraft werden soll.

Bei der. Revision des Kriminal - Rechtes war man zuvörderst darüber einverstanden, daß man in Ansehung der Unterschlagung ver- tragêmäßig anvertrauter Sachen ganz generell den Begriff des Ver- brehens aufstellen müsse, um dem Uebelstande der älteren Geseßgebung zu begegnen und zu vermeiden, daß einzelne Vertrags - Verhältnisse ausgelassen würden, wo es dann später erforderlih geworden sein würde, dur spezielle Gesepe nachzuhelfen. Auf diese erste Art der Unterschlagung bezieht sich die Bestimmung, welche im §, 272 gege- ben is. Zweifelhafter ift es dagegen vou jeher gewesen, ob man eine Strafbestimmung auch annrhmen joll in Ansehung der Unterschlagung

von Sachen, welche nicht in Folge cincs Vertrags-Verhältuisses, son- dern in Folge des Zufallcs in fremden Besiß gekommen sind. Einige Gese gebungen, namentlih die österreichishe, haben solche Fälle nicht unter Strafe gestellt, und auch das Allgemeine Landrecht hat, wie erwähnt, nur \poradisch eine solche Vorschrift getroffen. Indessen kann man si nicht verhehlen, daß auch in dieser Beziehung außer- ordentlich \hwere Fälle vorkommen können, welhe berechtigen, Strafe eintreten zu lassen. Es können die Fälle dieser Art so gestaltet sein, daß sie dem Diebstahle ganz nahe treten. Wenn von einem Lastwa- en ein Ballen mit Waaren herunterfällt, wenn Jemand eine Brief- tashe - mit kostbarem Jnhalt aus der Tasche verliert und derjenige,

welcher dies sieht, diese Gegenstände aufhebt und unterschlägt steht eine solche Handlung E E t des Dalaaecd t Diebstahle selbst sehr nahe. Es is dies der sogenaunte Fund - Dieb, stahl, der in den neueren deutshen Geseßgebungen gleich der Unter s{lagung unter Strafe gestellt worden is. Das Ä namentli ge \hehen in den Geseßgebungen von Hessen, Hannover und Braun \{chweig. Auf diesen Fall bezieht sih die Bestimmung des Entwurfs im §. 273. Wenn ih den verehrten Herrn Antragsteller richtig ver- standen habe, so geht seine Ansicht uicht dahin , in diesen Grund« Prinzipien des Entwurfs etwas zu ändern, sondern er will nur diese Bestimmungen im Einzelnen ändern. Hier wird sich nun das Meiste lediglich auf Fassungs - Bemerkungen zurückführen lassen. Von mate- rieller Bedeutung is indesscn der erste Antrag, daß für den Finder gewisse Verhaltungs - Maßregeln hier zu geben seien, nah welchen derselbe verfahren solle. Das Kriminal-Geseß, als solches, wird aber nicht der Ort sein, wo man dicse Bestimmungea treffen kann. Was die altländishe Geseßgebung betrifft , so sind im 9ten Titel Thl. 1, A. L. R. ausführlihe Vorschriften getroffen, die durch das neue Strafgeseßbuch nicht aufgehoben werden; es wird also bei denselben lediglich bewenden können. Dann is zweitens verlangt worden, es solle im §. 273 gesagt werden : „dem bekannten Eigenthümer zu entziehen sucht“; ih glaube aber, daß dieser Ausdruck den Begriff des Verbrechens zu sehr beschränken würde ; indessen steht cs in Frage, ob man hier, um die Absicht des Geseßes deutlicher hervorzuheben , cinen Ausdruck wählen könne, der bereits in neueren Gesepgebungen gebraucht ist, wo gesagt ist: „Wer eine Sache findet, von der er vernünftigerweise nicht anneÿmen konnte, daß der Eigenthümer sie aufgegeben habe.“ Ju dieser Art hat sich namentlich das hannoversche Gesetzbuch ausgedrüdckt, Ob man gerade dieselben Worte wählen will, is eine andere Frage. Indessen scheint es selbst eines solchen allgemeinen Zusaßes faum zu bedürfen, da hon nach der gegenwärtigen Fassung der Fin- der, welcher nah den Umständen vorausseßen darf, daß- der Eigen» thümer die Sache niht mehr haben wolle, einer Unterschlagung sich nicht {huldig macht; es scheint also, daß man von dem zweiten Vorschlage absehen kann. Drittens is gesagt worden, es möchte im §. 273 anstatt „zu entzichen sucht, indem er sie veräußert, ver= pfändet 2c.“ gesagt werden: „soba!d er sie si zueignet“. Jch glaube indeß nicht, daß dies die Fassung entschieden verbessern würde; es wird immer vorausgeseßt, daß der Finder sih die Sachen aneignet, und liegt auch {hon in den Worten, welche hinzugefügt worden sind. Nach dem Entwurf muß der Finder darguf ausgehen, die Sache wi- derrechtlich dem Eigenthümer zu entziehen, also sie ihm nicht einmal erseßen zu wollen. Folglih beschränken die Worte: „entziehen sucht“ die Bestimmung mehr, als die Worte: „ih zueignet““, und ich würde daher es bei der Fassung des Entwurfs belassen. Abgeordn. Sperling: Was die fremdländischen Geseßgebungen darüber enthalten, is mir in diesem Augenblicke nicht bekannt, und würde es von Juteresse sein, wenn deren betreffende Geseßstellen verlesen würden, da es bei Kriminal-Geseßen wesentlih auf die Fassung ankommt. YJudessen steht jedenfalls fest, daß sie cben deê- halb, weil sie einen Funddiebstahl statuiren, von vielen Seiten ge- tadelt worden sind, und ih möchte daraus nicht Veranlassung neh- men, ihrem Beispiele zu solgen. Wenn der Herr Regiernngs-Kom= missar bemerkte, daß hier in einem Kriminal-Geseßpe nicht der Ort wäre, für die Finder Verhaltungs- Maßregeln zu geben, so glaube ih, daß das Strafgeseß die Aufstellung von Verhaltungs-Maßregeln für das Volk gerade zum Zwecke hat. Es stellt dergleichen Verhal- tungs-Maßregeln auf, indem es Strafen für die Fälle ausspricht, in welchen sich Jemand positiv vergeht, und regelt in gleicher Weise auh das ‘negative Verhalten der Staatsbürger. Es soll ja auch dasselbe nah dem Juhalte unseres Paragraphen in Beziehung auf den Finder und denjenigen, der eine Sache zufällig in seinen Gewahr- sam bekommen hat, geschehen. Es is nur, nach meiner Ansicht, nicht vollständig geschehen, und ih weiß daher nicht, weshalb nicht die von mir beantragte Bestimmuug noch sollte ausgesprochen werden können. Was der Herr Regierungs-Kommissar außerdem bemerkte, führt höchstens darauf, daß die Bestimmung des §. 273 gar nicht in das Kapitel von der Unterschlagung gehört, sondern, wenn sie überhaupt beibe- halten werden soll, in den Titel von den Polizei-Vergehen verwiesen werden müßte. IJndesscn würde ihre Gefährlichkeit hon beseitigt werden, wenn meinen Anträgen in Bezug auf die Fassung stattgege- ben würde. Abgeordn. Fabricius : Jch kann die Bedenken, welche der leßte Redner gegen den Funddiebstahl angeführt hat, nicht theilen, denn so wie wir es von der altpreußischen Geseßgebung und nah dem Code pénal hören, ijt man auch nah gemeinem Rechte darüber nie in Zweifel gewesen. Jh möchte mir aber eine andere Bemerkung zu beiden Paragraphen erlauben. ; _— Ich würde es zweckmäßiger halten, in beiden die Exemplisicatio- nen wegzulassen, so daß der erstere nur lauten würde: „in rechtswidriger Absicht sih oder Anderen zueignet“', der andere : „indem er sie s\{ch oder Anderen zueignet.““ : Die Zusätze scheineu mir aus dem Grunde bedenklich, weil sich vorweg fast von keinem derselben sagen läßt, sie werden die Unter= schlagung unbedingt feststellen. Die Absicht ist offenbar auch hier gewesen, ggegeenen Ausflüchten oder Skrupeln des ängstlichen Richters zu begegnen, mit einem Worte, Weitläuftigkeiten abzuschnet- den, wie dies recht entschieden bei der Ableugnung der Gewahrsam hervortritt. Der Vortheil wird auch hier aber nah meincr Ansicht zu theuer erkauft, indem wir Präsumtionen zur Hülfe nehmen. Ler einzelne Fall erst wird sagen, ob die Abcignurg mit den bezeih= neten Handlungen geschehen, und bei gehöriger Feststellung des Thats- bestandes in der Regel sehr entschieden. Die darauf Bezug habenden Verhandlungen werden also nur gewinnen, wenn man sich nicht mit dem durchs Geseß anerfannten Faktum begnügt, sondern genau auf alle Umstände eingeht, unter denen der Veibrecher handelt, Abgeordn. Sperling: Jch {ließe mich dem Antrage des Herrn Abgeordneten aus Pommern an, daß die Ausdrücke : „Veräußert, verpfändet, verbraucht“, wegfallen, und modifizire dahin den von mir in Beziehung auf diese Ausdrücke gemachten Antrag. - Marschall : Gie de Det bens Abgeorduncten Fabricius i d vemeriun z 5 N Mett Rio Solche Präsumtionen haben für das Rechtsgefühl stets etwas Verlegendes. Jch erlaube mir an die Steuer= geseßgebung zu erinnern. Der Eindruck is auch dort fein anderer, aber er wird dur das Anerkenntniß gemildert, daß der Staat dort ihrer offenbar nicht eutbehren kann, wenn er niht den Defraudationen freièn Spielraum lassen will. Er muß si dort an die Form halten, ohne nur die Absicht richten zu lassen, aber wohl nie, wo es um wirklihe Verbrechen sih handelt. l i i Marschall: Der Abgeordnete Sperling wäre der Meinung, daß seine sämmtlichen drei Anträge S : Abgeordn. Sperling: Jch bitte um Entschuldigung, Mein erster Antrag würde stehen bleiben, eben so der zweite, nur der dritte würde wegfallen, in Beziehung, auf welchen ih dem Vorschlage des Abgeordneten aus Pommern beigetreten bin.

Justiz-Minister von Savigny: Das Meiste, was bis jeßt ge- gen den Paragraphen vorgebracht worden ist , reduzirt sich in der That nach den gegebenen Erläuterungen auf Fassungs - Bemerkungen, und als jolhe werden sie notirt und weiter erwogen werden. Das, was am wenigsten die Natur bloßer gassungs- Bemer tungen hat, sind die zwei Vorschläge, welche das geehrte Mitglied aus Preußen vorgebracht hat, einmal, es müßten dem Finder Verhaltungsregeln gegeben werden ; diese stehen aber auf das ausführlichste und deutlichste in dem Landrecht. Nur der 20ste Titel soll jegt aufgehoben werden, das ganze übrige Landrecht soll stehen bleiben, und das fann den Leuten gleichgültig sein, ob diese Bestimmung in diesem oder in einem anderen Titel des Landrechts steht. Diesem Bedürsnisse scheint also chon jeßt vollständig abgeholfen zu sein, und ih kann das Bedürfniß nicht anerkennen, das, was dort im 9ten Titel steht, hier zu wiederholen. Fer= ner is gesagt worden, es müßte ausgedrückt werden „dem bekannten Eigenthümer‘’z dadurch würde aber das Ganze vollständig gelähmt werden. Das ist ein gleihgültiger Umstand, ob man weiß, daß eine Brieftasche mit Kassen - Anweisuugen diesem bekaunten oder irgend einem unbekannten Kaufmaun gehört, man muß nur wissen, daß sie Jemand gehört , daß dieser jie hat derelinquiren wollen. Der Fall kommt gar nicht vor, daß Jemand eine Brieftasche mit Kassen - An- weisungen derelinquiren will, ob aber der Verlierer Johann oder Friedrich heißt, ist meines Erachtens ganz gleihgültig, es ist gewiß ein Eigenthümer da. Daß er gewußt haben muß, daß ein Eigen- thümer existirt, is nothwendig, aber dies ist, glaube ih, durch die Fassung des Entwurfes hinreichend angedeutet es könnte vielleicht noch etwas deutliher ausgedrückt werden indem cs dort hieße: „dem Eigenthümer zu entziehen sucht‘““, es muß eine Sache sein, von der er glauben kann, daß ein bestimmter Eigenthümer da ist, so daß sie niht eine herrenlose Sache ist.

Abgeordn. Graf Zech-Burkersrode : Auch mir scheint nicht rich tig, daß mit den Fallen des &. 2/2 die Falle des S. 4276 in eine und dieselbe Kategorie gestellt werden. Jn dem ersten Paragraphen ijt die Rede von dem Fall, wo Jemand eine ihm dur ein Vertrags- Verhältniß anvertraute Sache veruntreut, es ist also ein offenbarer Mißbrauch des Vertrauens. Jun dem zweiten Paragraphen ist die Rede von dem Fall, wo Jemand eine gefundene Sache in seinem oder eines Anderen Nutzen verwendet. Es is zwischen diesen Fällen ein so großer Unterschied, daß ih glaube, das Rechtsbewußtsein des Volkes könnte verleßt werden, wenn diese Fälle in eine und dieselbe Kategorie gestellt würden. Jch will zugeben, daß unter Vielen im Volke in Bezug auf das Recht der Findung schr laxe Grundsähe herrschen. Mancher hat kein Bedenken, eine gefundene Sache zu seinem Vortheil zu verwenden, der sich nie dazu entschließen würde, einen Diebstahl zu begehen oder eine anvertraute Sache zu verun- treuen, Allerdings besteht aber do) auch ein großer Unterschied zwischen diesen Fällen. Der Herr Regi.rungs-Kommissar hat vorhin angesührt, welche Bêstimmungen die verschiedenen Strafgeseßgebungen anderer Länder für diese Fälle enthalten. Mir ift nur das ueuc Strafgesebbuch für das Königreich Sachsen näher bekannt, wel hes die Fälle des §. 272 mit der vollen Strafe des Diebstabl1s, die Fälle des §. 273, wo Jemand sih eine gefundene Sache zueignet, nur mit der halben Diebstahlsstrafe bedroht, Jch gestehe, daß diese Bestim- mungen mir ganz angemessen erscheinen.

Justiz - Minister Uhden: Diese Bemerkung würde nur darauf hinausgehen, das Strasmaß zu ändern, die Handlungen als solche sollen für strafbar erklärt, jedoch eine Herabseßung der Strafe bean= tragt werden.

Abgeordn. Graf Zcch-Burkersrode: Namentlih würde ih es hier für angemessen finden, die Fälle des §, 272 und des §. 273 nicht in eine und dieselbe Kategorie zu stellen.

Abgeordn. Sperling: Der Herr Justiz - Minister hat uns als Beispiel den Fall angesührt, wo Jemand cine Brieftasche mit Tre- sorscheinen findet. Jch glaube allerdings, in diesem Falle wird Nie= mand zweifelhaft scin, daß derjenige, welcher die Tresorscheine findet und das Geld in seinem Nußen verwendet, ein unredliher Mensch ist und Strafe verdient, QJudeß giebt es auch anderc Fälle, in denen das Eigenthum eines Dritten nicht so klar ist. Jh glaube mich der Mühe überheben zu können, solche Fälle hervorzusuchen; höchstens will ih cinen anführen; wenn nämlih Jemand eine alte Münze fin=- det. Jun Beziehung auf sie könnte er wobl auf den Gedanken kom- men, daß sie keinen Eigenthümer habe, daß sie zu den derelinquirten Sachen gehört, also von jedem Finder angeeignet werden dürfe. Wenn der Herr Minister ferner bemerkt hat, daß es in der Absicht des Gouvernements gelegen habe, die Strafe nur da eintreten zu lassen, wo ein wirklich böser Vorsaß obwaltet, wo der Finder an- nehmen konnte, daß- ein Eigenthümer da is, so finde ih auch keine Veranlassung, dies nicht ofen auszusprechen. Was endlich den Ein- wand anbelangt , daß schon im Allgemeinen Landrechte eine Bestim- mung enthalten sei, welche dem Finder Verhaltungsregeln vorschreibt, und sie deshalb hier überflüssig erscheinen, so müssen wir bedenken, daß wir cin Strafgeseßbuch zu entwerfen haben, welches in sih ab- geschlossen und vollständig sein muß; daß es nicht zweckmäßig er- scheint , Bestimmungen, welche zur Charakterisirung eines Vergehens dienen, in verschiedenen Geseßbüchern aufzustellen, was namentlich unseren Fall betrifft, den Finder zu nöthigen, daß er aus dem All- gemeinen Landrechte ersehe, daß cr den Fund der Obrigkeit anzeigen miisse, und, wenn er dies nicht thut, ihn die Strafe des Diebstahls treffe aus dem Kriminai-Geseße dagegen wieder entnehme , welche Strafe ihn treffe, wenn er die gefundene Sache sih aneigue.

__ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch halte auch dafür, daß die Fälle, welche in den §§. 272 und 273 bezeichnet sind, durchaus nicht gleicher Natur sind, ih würde aber bei §. 274 dies hervorheben der beide Fälle gleich strafwürdig erklärt. Wenn man das aber thut und sie in der Strafwürdigkeit gleichstellt, so kann man über diese Paragraphen weggehen, und ih würde namentlih für die Handlung des §, 273 den Verlust der Ehrenrechte für nicht gerechtfertigt halten welcher im §. 274 für beide Vergehen ausgesprochen ift.

Marschall: Darauf hat sich bis jeßt eigentli der Antrag be {{räukt, die Fälle der beiden Paragraphen zu trennen. Wären dar- über noch Anträge zu stellen, so würde es an der Zeit sein, sie jegt zu siellen che wir zur Abstimmung kommen. E :

Abgeordn. von Auerswald: Jh halte, falls die Haudlungen des §. 273 unter besondere Strafe gestellt werden, vor allen Dingen nöthig, daß die Worte des Entwurfs gestrichen würden „einer Un- tershlagung wird es gleichgeachtet, wenn derjenige““. h

Justiz - Miuister von Savigny: Wenn v:rschiedene Strafmaße zum Theil auch verschiedene Strafarten hinsihtlich des Verlustes der Chrenrecte beschlossen werden, \o versteht es fi von selbst, daß diese Worte nih: unverändert stehen bleiben können.

Abgeordn. von Auerswald : Jch halte meine Bemerkung, welche eventuell nur die Fassung betraf, durch diese Erklärung erledigt. nicht “geren, Fabricius: Eine reine Fassungssahe möchte ih es Cn ee denn es kommt auf das Prinzip an. Ich glaube nach A E Eg prtey, es ist sicherer, wenn man dem Richter je- ausuzät ln im gemeinen den Begriff feststellt, ohne einzelne Fälle Rich , zumal nah dem Geiste des ganzen Geseßcs, welches dem

ichter ta l U Y Y b danach Bes Spielraum läßt, alle Fälle nah ihren Nüancen

Justiz-Minister von Savigny: Jh muß doch behaupten, daß

521 dies reine Fassungssache is, ob. man sagt: „veräußert, verbraucht, ver- pfändet oder auf andere Weise sih oder Anderen zueignet““, oder ob man blos sagt: „sih zueignet“.

Marschall: Wir können abstimmen,

(Viele Stimmen: Ja, Ja!)

Abgeordn. von Weiher: Die Handlung, welche im §. 273 mit Strafe bedroht if , scheint mir durch den Zusaß, der hier gemacht worden is, so deutlich als eine böswillige bezeichnet, daß ih nur ei nen geringen Unterschied vou dem Diebstahle sehen kann. Es ist gesagt worden, er jolle durch seine Handlung die Absicht au deu Tag gelegt haben, die Sache dem rechtmäßigen Eigenthümer zu entzie- hen; ob die Entwendung einer Sache au einem befannten oder an einem unbekannten Eigenthümer begangen wird, darin fann ih feinen Unterschied sehen. Er is ein Dieb, wenn er die Sache weguimmt, mag er sie Jemanden nehmen, den er fennt oder nicht kennt, wenn er nur weiß, daß er sie cinem Eigenthümer wegnimmt.

Marschall: Wir können abstimmen. Jch habe dabei zuerst zu bemerken, daß die Frage, ob beantragt wird, in den Fällen des F. 273 den Verlust der Ehrenrechte nicht eintreten zu lasseu, bei der Abstimmung über den nächsten §. 974 stattfinden wird, so daß wir

Der erste Autrag des Abgeordneten Sperling giebt Veranlassung zu

der Frage: Ls Soll beantragt werden, Vorschriften über das Verhalten des Fin=- ders in Bezug auf die gefundene Sache in das Gescß aufzu-

\ nehmen?

und die das beantragen,

geben,

würden es turch Aufstehen zu erkennen

(Es erhebt sich Niemand.)

Dem Vorschlage is nicht beigestimmt. Zunächst kommt es dar- auf an, zu ermittelu, ob es der Ansicht des Abgeordneten Sperling entspricht, wenn in Bezug auf seinen zweiten Antrag, der den be- kannten Eigenthümer betrifft, die Frage so gestellt wird, wie |le hier von anderer Seite zur Erwägung kam, daß nämlich eine Bestimmung in das Geseß aufgenommen werde, nach wclcher die Strafe uur dann

die Sache eine aufgegebene gewesen sei,

thümer“ das Wort „bekannter“ eingesct werde. Abgeordn. Sperling:

daß der Antrag negativ gefaßt werde. Marschall: Dann beißt die Frage :

men, nah welcher die Strafe nur dann eintreten soll, vernünftigerweise nicht annehmen läßt, gegebene sei? L

Und diejenigen, welche das beantragen, würden es durch Auf- stehen zu erlennen geben.

(Es erheben sich nit genug Mitglieder.)

Die Versammlung is dem nicht beigetreten.

Der dritte Antrag giebt Veranlassung zu der Frage:

Soll beantragt werden, die Worte: „Veräußert, verpfändet, ver- braucht oder auf andere Weise“, wegzulassen ? 4

Diejenigen, welche den Wegfall dieser Worte beantragen, wUr= den es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sich abermals nicht genug Mitglieder.)

Die Versammlüng 1} tem nicht beigetreten.

Abgeordn. Graf von Zech- Burkersrode: Wenn ich recht ver= standen habe, so hat der verehrte Abgeordnete der preußischen Rit- terschaft darauf angetragen, die Worte :

„ciner Unterschlagung is es gleih zu achten“, zu streihen. Jh würde wünschen, daß eine Frage darauf geftellt werde.

Abgeordn. von Auerswald: Jch habe nur befürwortet und eigentlich als selbstredend vorausgeseßt , daß, wenn im §. 274 die beantragte Veränderung getroffen würde, diese Worte jedenfalls weg=- fallen müßten.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

S, 2

Die Unterschlagung is mit dem Verluste der Ehrenrehte und mit Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafabeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen; auch kann zugleich auf Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht erkannt werden.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

U G V ward bemerkt, daß sich die Ehrenstrafe nah den Grundsäßen, welche überhaupt für diese Strafe als die maßgebenden erachtet werden sollten, modifiziren müsse,

Sodann ward angetragen :

den leßten Saß w@gen der Polizei - Aufsicht, da dieselbe durch innere Gründe nicht gerechtfertigt sei, zum Wegfall in Vorschlag zu bringen.

Die Abtheilung ist diesem Antrage mit 9 gegen 4 Stimmen beigetreten. i

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch würde mir erlauben, den speziellen Antrag zu stellen, die Strafe in der Art zu ändern, daß der Verlust der Ezrenrehte nur für Fälle des §. 272 zulässig er- fannt werde, nicht aber für §. 273, indem es sich in §. 273 allerdings um eine ungeretfertigte Handlung, aber uicht wie bei g. 272 um den Mißbrauch des Vertrauens handelt, also nicht gleich eine gemeine Gesinnung angenommen werden fann.

anschließen, aber gleich die nothwendigen Veränderungen bei den bei- den §8, 272 und 273 näher angeben. Dieses Verbrechen is durch- aus ganz anderer Natur, als der Diebstahl, daher is es unmöglich, eine gleihe Strafe festzuseßen. Es ist von dem Herrn Regierungêe- Kommissar schon bemerkt worden, daß dieses Verbrechen ‘höchstens einem Diebstahl nahe kommen könne. Es fehlt hier das wichtigste Moment des Diebstahls, nämlich die Verleßung des Besizrechtes, in der Regel liegt auch hier nicht cine so s{lechte und gemeine Gesin- nung zum Grunde, daher die subjektive Scite des Verbrechens eine andere is, wie beim Diebstahl, deshalb können wir die Strafe nicht gleichstellen. Jch würde mir den Vorschlag erlauben, daß bci §. 272 der Verlust der Ehrenrechte fakultativ gestellt werde, bei §. 273 aber ganz fortfalle uud das Minimum, auf 14 Tage herabgeseßt, wie es hon gestern beim Diebstahl beantragt worden ist, hier si jedenfalls mehr rechtfertigen läßt.

Marschall: Der Vorshlag, welcher zuerst gemacht worden ist, hat bereits Ünterstüzung gefunden, und es fragt si, ob der Antrag, das Minimum auf 14 Tage herabzusetzen, die erforderliche Unter=- stüßung findet:

(Wird hinreichend unterstüßt.)

Er hat sie gefunden. Es wäre nun zu ermitteln, ob man sich mit dem Vorschlage einverstanden erklärt, daß in §. 272 auf Verlust der Ehrenrechte fakultativ zu erkennen sei.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh würde dem Antrage des Abgeordneten von Donimierski beitreten, dahin, daß im g. 273 das Minimum auf 14 Tage Gefängnißstrafe ohne Verlust der Ehren- rehte eintrete. Zu §. 272 habe ih keinen Antrag gestellt.

Justiz - Minister von Savigny: Aus der bisherigen Diskussion

Jch {ließe mich dem Vorschlage an, ) i i s | weil ein besonderer Mißbrauch des Vertrauens vorliegt.

Abgeordn. von Donimierski: J würde mich diesem Antrage

scheint hervorzugehen, daß die Fälle des §. 272 völlig nah dex Re- gel des Diebstahls behandelt werden, Dagegeu habe ih bis jeßt, wenn ih nicht nicht irre, keine Einwendung gehört. Jh glaube, die Fälle im §, 272 müsseu auf gleiher Linie stehen bleiben mit dem Diebstahl. Es ist dabei keine besondere Diskussion veranlaßt worden in Bezichung auf die Ehrenrechte, weil dieses von selbst nach den bisherigen Beschlüssen geregelt werden müßte. Es fragt sich nur, wie die Fälle im §. 273 behandelt werden sollen. Von mehrecen Seiten hat man beantragt, daß eine geringe Freiheitsstrafe eintreten soll und der Verlust der Ehrenrechte \{lechthin wegfallen oder nur

nur zu der Abstimmung über die drei gestellten Anträge kommen. |

eintreten soll, wenn sich vernüuftigerweise nicht annehmen läßt, daß | oder ob er vorzieht, daß |

die Frage einfach darauf gestellt werde, daß vor dem Worte „Eigen=- | geord. af V0 | zu §. 272 nicht anschließen.

| mand die Verpflichtung übernommen,

Soll beantragt werden, in das Geseß eine Bestimmung aufzunch- | wenn sich | daß die Sache eine auf- |

| |

l

fafultativ erfannt werden soll. Wenn i rihtig aufgefaßt habe, so würde sich die Diskussion zu beshränken haben auf die Fáâlle des 8. 273, auf die dafür anzunehmende Strafe, auf das Minimum und das Maximum dieser Strafe, auf die Annahme und Nichtannahme ter Ehrenstrafe.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Das würde meiner Meinung ganz entsprechen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius : Jch glaube, daß es ganz konscquent und richtig is, dieses Vergehen, welches hier zur Sprache gebraht worden is, ganz nah der Analogie der über den Diebstahl gefaßten Beschlüsse zu behandeln, indem wir den Verlust | der Ehrenrehte von der gewinnsüchtigen Absicht abhängig machen. j

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß die Ausführung des Herrn Ministers der Geseßgebung nicht ganz vcllständig war, indem der Abgeordnete aus Preußen außer dem Amendement zu g. 273 auch bei §. 272 auf Ermäßigung der Strafe angetragen hat, und zwar aus dem Grunde, weil bei ciner Handlung, welbe nach der eigenen Acußerung des Herrn Ministers, dem Diebstähle nur sehr nahe kommt, auf ein Minimum von 14 Tagen herunterzugehen wäre, da wir gestern bei mehreren Fällen des Diebstahls auf 14 Tage her- abgegangen sind und es also infonsequent wäre, wenn wir hier nicht ein gleihes Minimum aunähmen. Dagegen würde ich aus dem vom Neferenten angeführten Grunde zur Aberkennung der Ehrenrechte in den Fällen des §. 273" uicht rathen.

Abgeordn. von Donimierski: Es ist bereits von dem Redner so eben gesagt worden, was ih noh zur Unterstüßung meines Antrags bemerkten wollte. i

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh würde mi dem Antrage ; Jch halte die hier bezeichnete Hanblung

Diebstahl, Es hat Je- eine “Sache zu verwahren, und verletzt dieselbe. Eine solche Handlung halte ih für \{lechter, als einen Diebstahl. Deshalb würde si hier die Ermäßigung der Strafe und die fakultative Aberkennung der Ehrenrechte nicht recht- fertigen, wohl aber fönnte man den §. 273 auch so fassen, daß nur die Aberkennung der Ehrenrechte stattfinde, wenn eine gewinnsüchtige Absicht sich kundgiebt. dier M a Lff: Jch möchte auch für die Fälle des §. 272 nicht unbedingt die Aberkennung der Ehrenrechte aussprechen Marschall: Dann is es in Uebereinstimmung mit dem Antrag,

nicht nur fär so shlecht, sondern für \chlechter als einen

| der bereits gestellt worden is.

Abgeordn. Brämer: Jh erlaube mir, in Betreff des §. 273 den Antrag zu stellen, das Minimum noh bedeutender herabzuseßen, als der Abgzordneie von Donimierski beantragt hat. Jh kann mir eine Menge Fälle deuken, wo 24 Stunden Gefängniß hinreichend sind. Es verliert Jemand vom Wagen ein Päckchen Eßwaaren, etn armer Mann nimmt es auf. Soll er deswegen mit 14 Tagen Gefänguiß bestraft werden? i 7

Regicrungs-Kommissar Bischoff: Das fällt unter den §. 279.

Abgeordn. Hüffer: Jch unterstüße den Antrag, der zuleßt ge- stellt worden is. Die Fälle können sehr mannigfach sein.

Marschall: Es kommt darauf an, ob der Antrag Unter- stüßung findet.

(Er erhält sie niht ausreichend.)

Er hat sie nicht gefunden.

Fürst Boguslaw Radziwill: Jh wollte dasselbe nur noch in Frinnerung bringen, was der verehrte Vorsißende der Abtheilung bereits gesagt hat, daß nämlich die Fälle des §. 272 mir ebenfalls \{chlimmer erscheinen, als ein Diebstahl, weil ein in die Person ge- settes Vertrauen gcmißbraucht worden is, so daß im §. 272 jeden- falls der Verlust der Chrenrechte als Strafe auszusprechen sein wird, also der Vorschlag des Entwurfs stehen bleiben muß. Jm §. 273 würde man aber den Verlust der Ehrenrehte niht ganz ausschließen fönnenz denn es {einen mir Fälle möglich, die dem Diebstahle sehr nahe stehen, wie deren auch einige erwähnt worden sind, z. B. die Unterschlagung einer Brieftasche, die mit Kassen-Anweisungen gefüllt ist, Wer eine solche Unterschlagung begeht, ist einem Diebe gleich und so ehrlos zu betrachten, daß ih mi mit §. 273 nur Anveriis den erklären könnte, wenn der Verlust der Ehrenrechte fakultatiy ge- stellt wird. Jch trage darauf an, daß im §. 272 der Verlust der Ehrenrechte in allen Fällen, im §. 273 aber fafultativ erkannt werden könne.

Marschall: Das ist ein neuer Antrag, der zur Abstimmuug fommen könnte. Wir können abstimmcn. Die erste Frage heißt:

Soll beantragt werden, für die Fälle des §. 273 den Verlust der Ehrenrechte nicht eintreten zu lassen?

Die zweite Frage würte heißen: Soll beantragt werden, daß für die Fälle des §. 272 fakultatis auf Verlust der Ehrenrechte zu ers kennen fei?

Abgeordn. von Donimierski: Bei §. 272 in Betreff des Ver- lustes der Ehrenrechte trete ih der Ansicht des Referenten bei, daß der Verlust, wie beim Diebstahl, von der gewinnsüchtigen Absicht ab- häugig gemacht werde.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Der Verlust der Ehrenrechte soll davon abhängig gemacht werden, ob die Handlung. -

(Es konute nichts weiter verstanden werden.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Zu §. 973 würde auch noch über das Strasmaximum zu sprechen sein. Jch halte das Strafz maximum auch für zu hoh! Jh würde dic Freiheitsstrafe ermäßigen.

Marschall: Es würde erwünscht sein, wenn es jeßt geschähe.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Zch, würde wünschen, daß die Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängniß bis zu einem Jahre Straf= arbeit ohne Verlust dek Ehrenrechte angenommen werde, :

Justiz-Minister von Savigny ? Jh bitte ums Wort in Be= ziehung auf die Fragestellung. Wenn bei H. 273 die Frage blos darauf gestellt werden follte, ob das Maximum auf ein Jahr her- untergeseßt werden solle, #0 scheint mir do dadurch die Freiheit der Acußerung etwas zu beschränkt. 3d gebe zu, daß sih viel dafür sagen läßt, daß die Fälle des §, 273 anders behandelt werden, als die des §. 272, aber ob die Strafe von fünf Jahren im Maximum auf zwei oder drei Jahre heruntergeseßt wird, das wäre ein groper Unterschied. Es wäre möglich, daß man bis auf drei oder zwei Jahre heruntergehe, aber bis auf ein Jahr nicht. i | t

Abgeordn. Graf von Schwerin : Es wird sich die Sache aber do auf keine andere Weise erledigen lassen, als daß man ein be=- stimmtes Maximum vorschlägt und den Mitgliedern, die damit nicht übereinstimmen, überläßt, dagegen zu stimmen oder {ein anderes Ma- rimum vorzuschlagen. Es wird nichts Anderes übrig bleiben,