1848 / 58 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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wozu denn folgerecht erfordert wird, dáß die Handlung eben mit dem Vorsaß der gewaltthätigen Aneignung unternommen wird, aber au das die Folge war, daß der vollendete und der nur versuchte Raub im Begriff nicht gleihstanden, wenngleih der Geseßgeber Anleitung finden mag, die Strafen für den einen und den anderen ziemlih zu ammenfallen zu lassen, : L

Justiz-Minister von Savigny: Als ein selbstständiges Verbrechen soll es eben hier hingestellt werden, ih fann also nicht einsehen, worin die Aenderung bestehen soll, die das geehrte Mitglied wünscht.

Abgeordn. Fabricius: Jh kann nur wiederholen , daß ih hier den Raub als selbstständiges Verbrechen hingestellt finde und mir das nah meiner individuellen Ueberzeugung unabweislih erscheint, sih darin das gemeine Recht festzuhalten, oder sich ihm anzuschließen.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es reduzirt sich das größten- theils auf eine Fassungsfrage. Anstatt: „Um einen Diebstahl zu begehen,“ haben andere Geseßgebungen gesagt: „in gewinnsüchtiger Absicht oder widerrechtlich sih eine fremde Sache anzueignen.“ Es steht nichts entgegen, daß man in dieser Art die Worte: „um einen Diebstahl zu begehen ““ umgestaltet. Das Allgemeine Landrecht hat allerdings auch gesagt: „wer durh Gewalt u. st. w. eine fremde Sache sich aneignet.“ Der zweite Antrag bezieht sich auf etwas Anderes und geht, wenn ih richtig verstanden habe, dahin, die Worte „um si, bei dem Diebstahle betroffen und auf frischer That verfolgt, im Besiße des gestohlenen Guts zu erhalten“ hier aus- fallen zu lassen und demnächst in einer weiteren Bestimmung anzu= ordnen, daß in diesem Falle die Strafe des Raubes eintreten solle. Bereits in den früheren Stadien der Revision ist in Erwägung ge- kommen, daß dieser leßte Fall, wo es sih darum handelt, daß der Dieb \sich im Besiß des gestohlenen Guts erhalten will, nicht eigent- lich Raub is, denn Raub ist ein Diebstahl, der durch das Medium der Gewaltthätigkeit begangen wird, und hier is bereits der Dieb stahl begangen. Ob man diesen Fall abgesondert behandeln will, is Fassungssahe. Dagegen kommen aber praktishe Gründe in Be- tracht, aus denen es wünshenswerth ist, diesen Fall ganz gleih mit dem eigentlihen Raube, also mit demjenigen zu bestrafen, wo der Dieb die Gewaltthätigkeit begeht, um sich in den Besiß der Sache zu seßen. Es würde sonst in den einzelnen Untersuchungen außer= ordentlih s{chwer fallen, den Beweis des Raubes zu führen; man würde dem Angeschuldigten speziell nahweisen müssen, baß er die Gewalt verübt habe vor der Besißnahme der Sache und nicht erst, nachdem er {hon im Besiße der Sache gewesen wäre. Das könnte zu außerordentlichen Weitläuftigkeiten führen, andererseits aber stehen in der Strafbarkeit beide Fälle überhaupt ganz gleih, indem die Bestimmung ja darauf beschränkt ist, daß der Thäter bei dem Dieh= stahl betroffen wird und auf frisher That Gewalt ausübt,

Abgeordn, Dittrih: Jch halte auch die Gewalt gegen Per- sonen für das Wesentlichere in der Begriffsbestimmung und stimme daher für den Entwurf; ih habe aber noch ein anderes Bedenken und bitte, dasselbe mir zu erläutern, Jm §, 280 steht „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben,“ im §. 284: „sür Leib oder Leben“ und eben so in §. 285, die Motive zu §. 284 sagen: Leib und Leben.“ Jch bitte, mich darüber zu belehren, ob der Ausdru „und“ in §. 280 absichtlich gewählt is?

E Regierungs - Kommissar Bischoff: Es soll heißen: „Leib oder eben.“

Justiz - Minister von Savigny: Ich glaube nicht, daß da ein besonderer Zweifel entstehen kann, denn die Gefahr für das Leben wird immer auh eine Gefahr für den Leib sein, und eine Gefahr für das Leben is nie denkbar ohne Gefahr für den Leib,

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist von dem geehrten Ab- geordneten wohl mit Reht erwähnt worden, daß eine solhe Ungleih=- heit der Ausdruksweise im Geseße nicht beibehalten werden könne,

Abgeordn. eumann: Jch gehe davon aus, daß es si hier darum handelt, einen vollständigen Begriff von dem Verbrechen des Raubes aufzustellen, und ih bin der Meinung, daß die Aufstellung dieses Begriffes der allgemeinen Volksansicht sh wenigstens annähern müsse, Dies kann ih nun in dem §. 280 meinerseits nicht finden, und ih theile ganz das Bedenken, welches der geehrte Abgeordnete der pommershen Städte bereits aufgestellt hat. Jch gebe zu, daß in Beziehung auf den Begriff des Raubes vielfah geshwankt wor= den is, es ist dies aber eigentlich und genau genommen wohl nur von den Rechtsgelehrten gesehen; die Volksansiht hat über den Begriff des Raubes kaum geshwankt. Zunächst habe ih gegen die Aufstellung des Begrisses im §, 280 zu bemerken, daß es überhaupt nicht als zweckmäßig anerkannt werden kann, den Begriff eines Ver- brehens durch den Begriff eines anderen Verbrehens zu erklären, hier also den Begriff des Raubes durch den Begriff des Diebstahles, Jch habe aber ferner zu bemerken, daß ich eben so die Erklärung an sich auch nicht für Bd halte, weil nah meiner Ueberzeugung Raub und Diebstahl ihrem Wesen nach eigentlich nihts mit einander gemein haben, Es kömmt zwar bei beiden eine Besibstörung und die Weg- nahme einer fremden Sache vor, dies findet aber auh noch bei an- deren Verbrechen statt, Zunächst scheint mir der hier aufgestellte Begriff weder der allgemeinen Rechtsansicht, die bis jeßt herrschend gewesen is, noch einer von den Ansichten, die in ben übrigen neue- ren deutshen Strafgeseßgebungen angenommen sind, zu entsprechen,

ch halte mich in dieser Beziehung zunächst an den Begriff, den das deutsche Recht von dem Verbrechen des Raubes annimmt. Gerade das deutshe Recht erkannte in diesem Verbrehen die Verleßung der Sicherheit der Person einerseits und die Verleßung des Eigen- thums andererseits, und zwar die lehtere in Verbindung mit Gewalt; es versteht also unter Raub die vorsätliche körperliche Besißnahme einer Sache durch Gewalt, die gegen den Junhaber ver- übt wird, so daß er feinen Widerstand entgegenseßen und die Weg- nahme der Sache nicht verhindern kann. Es is also hier nit, wie die Abtheilung, als im älteren deutshen Rechte begründet, ange- nommen hat, von einem bloßen Angriff auf die persönliche Freiheit die Rede, Es kannte das deutsche Reht sogar die besondere Be- stimmung, daß es niht als Raub angesehen wurde, wenn gegen Jemand ein rechtêwidriger Angriff geschah, durch den er außer Stand, sih zu vertheidigen, geseßt wurde, und ihm später gelegentlich noch Sachen abgenommen wurden; die Gewalt sollte ledigli zum Zwecke der Erlangung der Sache verübt werden, Der Begriff der gewaltsamen Wegnahme der Sache durch ofene Gewalt gegen den Inhaber is es aber offenbar gewesen, dem das Volk auch stets an- hing, und ich weiß niht recht, wie der Raub erwiesen werden soll, wenn die Wegnahme der Sache nicht als Kriterium dabei betrachtet wird, Handelt es sich blos um Gewalt oder Drohung, so könnte Jeder in den Fall kommen, welcher einen Anderen auf der Landstraße cngearien und si Thätlichkeiten gegen ihn erlaubt hat, sobald der= selbe zufällig werthvolle Sachen bei sich hat, dann als Räuber an= geklagt und bestraft zu werden; es würde ihm s{chwer fallen, der bloßen Präsumtion gegenüber den Beweis zu führen, daß er nicht ein Räuber gewesen is. Jedenfalls kommt die Sache endlich eben so zu stehen, daß hier der Konat eben so bestraft wird, wie das voll= endete Verbrechen selbst, und es entsteht die Frage, ob es nothwendig ist, daß der in der bloßen Gewaltandrohung bestehende Versuch eben so bestraft werden muß, als der ausgeführte Raub, der durch die

524 erklären, in den Begriff des Raubes die Wegnahme der Sache als Kriterium mit aufzunehmen.

Abgeordn. Grabow: Jndem ih der Ansicht, welche der Ab- geordnete aus Lübben entwickelt hat, vollständig beitrete, bemerke ih zur weiteren Begründung seines Antrags, nah welchem für das Ver= brehen des Raubes eine andere Begriffs - Bestimmung, als uns in dem Geseßentwurfe vorgelegt is, zu emaniren sein dürfte, Folgen- des: Es is nah dem uns vorgelegten Geseßentwurfe die Gewalt- thätigkeit an der Person als das Haupfkriterium und maßgebend für das Verbrechen des Raubes angesehen worden; es ist damit gesagt, daß der Raub zu dem crimen v1s gehöre, Wenn man aber dies festhält, so muß man behaupten, daß in dem vorgelegten Entwurfe derselbe Gesichtspunkt nicht überall maßgebend gewesen ist. Ein dem Raube ähnliches, gewaltthätiges Verbrechen is nämlich das der Nothzuht. Vergleicht man nun den Begriff der Nothzucht, wie er uns vorgelegt und von uns angenommen worden ist, mit dem proponirten Begriffe des Raubes, so scheint mir, als wenn man bei dem Begriffe des Raubes abgewichen is von dem Gesichtspunkt, den man bei der Nothzucht aufgestellt hat. Der §. 174 disponirt näm= lih: „Wer eine Frauensperson durch Gewalt oder durch Dro- hungen mit gegenwärtiger Gefahr für ihr oder anderer Menschen Leib oder Leben zur Duldung des außerehelihen Bei- \chlafs zwingt u. . w,“ Es isst darin also vorausgeseßt, daß das wirklich erreiht is, was der Verbreher hat verüben wollen, Ein Gleiches is aber bei dem Begrisse des Raubes, wie er aufge- stellt worden, nicht der Fall; es ist nicht gesagt, daß die Gewalt ausgeübt sei zur Ausführung des Diebstahls, sondern nur, um eine solhe Entwendung möglich zu mahen. Jh bemerke außerdem, daß, wenn das Allgemeine Landrecht in §. 1205 den Versuch des Raubes eben so bistraft, wie den vollendeten Raub, dies seinen Grund in etwas ganz Anderem hat, Der Raub und der gewaltsame Dieb- stahl unterscheiden sich dadurch, daß bei dem Raube Gewalt gegen Personen, bei gewaltsamem Diebstahle Gewalt gegen Sachen angewendet wird. Bei gewaltsamem Diebstahl tritt nach dem Landrecht {hon dann die volle Strafe ein, wenn die Gewalt ausgeführt, aber die Sache selbst vom Diebe noch nicht in Besiß genommen isst, Jn Konsequenz mit dieser Theorie hat der §. 1205 des Landrechts den Raub eben so behandelt, wie den gewaltsamen Diebstahl, wie dies aus dem Marginale des gedachten Paragraphen : „„oersuhter Raub“ unzweideutig hervorgeht. Nach dem zur Berathung vorgelegten Entwurfe is jeder, auch der gewaltsame Diebstahl (§8. 267) erst vollendet mit der Wegnahme der Sache, der Raub ab=- weichend davon aber schon mit der in diebischer Absicht verübten Ge- walt gegen die Person. Jh glaube nah dem bisher Ausgeführten, daß die Begriffsbestimmung für den Raub in dem Entwurfe von 1845 rictigerer Theorie und der Volksansiht gemäß am treffendsten hingestellt is, Dort heißt es im §. 265:

„Einen Raub begeht der, welher mit Gewalt gegen eine Person „oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr „für Leib oder Leben aus dem Gewahrsam eines Anderen eine „fremde beweglihe Sache in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich „rehtswidrig (i. c. gewinnsüchtig) zuzueignen, Der Raub ist „vollendet, sobald der Thäter die Sache an sich genommen hat.“ Dieser Begriff des Raubes is im deutschen Rechte immer festgehalten worden. Außerdem is noh der zweite Fall des Raubes, der in dem vorgelegten Geseßentrourf aufgeführt wird, zu beachten, in welhem dem auf der Flucht begriffenen, beim Diebstahl betrossenen Verbrecher die Sache wieder abgenommen werden soll, er aber, um sich im Be=- sige des gestohlenen Guts zu erhalten, gegen seine Verfolger Ge- waltthätigkeiten verübt, Diesen Fall auch unter den Begriff des Raubes zu stellen, is zwar dem deutshen Rechte niht gemäß z wohl aber \cheint es mir der Gefährlihfeit: des Verbrehens wegen ganz anpassend zu sein, wenn auch dieser zweite Fall als Raub bestraft wird, und das hat der Entwurf von 1845 auch wieder sehr treffend festgestellt, wenn er in einem abgesonderten §. 267 hinzufügt: „Wer, bei einem Diebstahl auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Ge- fahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besiße des ge- stohlenen Guts zu erhalten, is gleich einem Räuber zu bestrafen.‘ Wenn diese beiden Paragraphen anstatt des uns vorgelegten §. 280 auf genommen würden, so dürfte in keiner Weise irgend eine Erinnerung gegen die Begriffsbestimmung des Raubes zu machen sein, und ich proponire daher, statt des §. 280 die beiden §§. 265 und 267 aus dem Entwurfe von 1845 zur Feststellung des Begrisses vom Raube

hier aufzunehmen.

Justiz-Minister Uhden: Es ist von der Volksansicht über den Begriff des Raubes gesprochen worden. Jh habe in meiner frühe- ren Stellung als Untersuhungsrichter viel mit dem Publikum zu verkehren gehabt, habe aber gefunden, daß die Volksansiht vom Raube weit strenger is, als die Definition des vorliegenden Geseß- Entwurfes selbst, Das Volk sieht viele Fälle für Raub an, wo kein Richter darauf erkennen würde. glaube also, daß man nicht sagen kann, die Volksansiht habe si so stabil gebildet. Was die Sache selbst betrifft, so is es ganz richtig, daß der Raub zugleich ein qualifizirter Diebstahl i. Die Diebstähle sind gemeine Dieh- stähle, Diebstähle mit Gewalt gegen Sachen und endlich Diebstähle mit Gewalt an Personen, der Raub. Hier ist die Absicht, zu steh- len, sih in Besiß einer Sache zu seßen, also ein Diebstahl vorhan- denz derselbe soll aber durh Gewalt gegen die Person des Damni-= fifaten, turch Ueberwindung des positiven Widerstandes seitens dessel- ben, vermittelt werden, Von meinem Herrn Kollegen ist bereits ausgesührt worden, wie nah der bestehenden Geseßgebung nah dem Allgemeinen Landrehte und nah dem Code pénal der Entwurf feine Verschärfung herbeigeführt. Jch halte aber dafür, daß bei so \hweren Verbrechen keine Veranlassung vorhanden ist, noch eine Milderung eintreten zu lassen. Dies würde aber erfolgen, wenn man einey Versuh des Raubes uah dem Vorschlage annehmen will, Um deswillen glaube ih, daß der Entwurf zu empfehlen wäre,

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Jh wollte nur bemerken, daß ih dem geehrten Mitgliede für Prenzlau vollkommen beipflichte, Jch stimme. au der vou dem Herrn Justiz-Minister geäußerten Ansicht bei, daß keine solhe Bestimmungen aufgenommen werden dürften , wodur die Strafe dieses höchst schweren Verbrechens über die Maße herabgeseßt würde. Die hier am reten Orte vollständig begründete Strenge muß bleiben, hieraus folgt aber keinesweges, daß man einer Sache einen anderen Namen gebe, als ihr nach ihrer Nalur zukommt. Wenn ih sage, der Raub sei schon durch eine bloße Drohung vollendet, so entspricht das der Wirklichkeit und dem Volksbegriffe niht, und wenn wir das hon als vollendetes Ver- brehen annehmen, so können wir einen Versuch des Raubes uns gar niht denken, und ein solher is doch in der Regel bei allen Ver- brehen als möglich angenommen. Ferner is diese Definition nah dem Entwurfe von 1845 nicht allein an sich sehr gut und treffend, sondern auch übereinstimmend mit der Definition des Diebstahls, indem \ie nur das wesentlihe Moment hinzufügt, was den Raub vom Diebstahl unterscheidet, nämlich die Gewalt gegen Personen, und deshalb stimme ih dem Antrage bei.

Justiz-Minister Uhden: Jh muß um eine Aufklärung bitten, nämlih, ob der geehrte Abgeordnete aus Prenzlau ganz gleiche

Wegnahme der Sahe vollendet is, Jch kann mich also nux dafür

Strafen will, wenn Jemand noch nicht in Besiß der Sachen ge-

fommen is, sondern blos Gewalt oder Drohung ausgeübt hat? oder ob er den Unterschied machen will, daß dies nur als Versuch und nicht so hart wie das vollendete Verbrechen bestraft werden soll? Der §. 280 seßt als Strafe: fünfjährige bis lebenslänglihe Zucht- hausstrafe,““ sollte also hier ein Versuch des Raubes angenommen werden, so fönnte man unter 5 Jahre herabgehen. Jch wünschte daher zu wissen, wohin die Meinung des Antragstellers geht.

Abgeordn. Grabow: Wenn der Begriff des Raubes so aufge- stellt wird, wie ih ihn proponirt habe, so würde für den vollendeten Raub nur die Strafe des Entwurfes mit fünfjährigem bis lebens= wierigem Zuchthause eintreten; wenn aber die Sache vom Räuber noch nicht in Besiß genommen is, der Raub also noch nicht vollendet, das Verbrechen noch nicht konsummirt is, so kann dann allerdings nur eine der Strafe des wirklich vollbrahten Verbrehens nahestehende Strafe des Raubvoersuches eintreten, Damit aber is nit gesagt, daß diese Versuchsstrafe unter 5 Jahren stehen bleiben müsse. Wenn ih den fonfreten Fall vor Augen habe, in welhem für den voll brahten Raub etwa 20 Jahre Zuchthaus festzuseßen wäre , \o würde für den versuhten Raub dann vielleicht eine Strafe von 18 Jahren zu arbitriren sein.

Justiz - Minister Uhden: Jh habe nit gesagt, es muß oder soll, sondern ih habe gesagt, es kann, und insofern würde es eine bedeutende Milderung der bestehenden Geleßgebung sein.

Abgeordn. Freiherr von Patow: J glaube ebenfalls nit, daß die Absicht der Redner, welche sich für die Abänderung des Ge- seßes ausgelassen haben, dahin geht, eine Milderung eintreten zu lassen. Sie wollen nur den Begriff fester und der jeßigen Jdee vom Raube entsprehender aufstellen, und dem muß ih mi anschließen. Jh glaube, daß der Raub mit den härtesten Strafen zu belegen ist, aber in Ansehung des Strafmaßes immer noch ein fleiner Unter= schied, wie ihn der Abgeordnete von Prenzlau vorgeschlagen hat, zwishen dem ausgeführten Raube und dem der vollständigen Aus-= führung nahe stehenden Konat stattfinden kann, und ih bin der Mei= nung, daß wir dann do den vollendeten Raub mit dem Konat sehr hart bestrafen, den Ss aber fester hinstellen können, und deshalb \hließe ih mich dem Vorschlage des Abgeordneten von Prenzlau an.

Justiz - Minister Uhden : Jh muß erwiedern, daß unter Um= ständen eine Milderung praktish eintreten fann, wenn man nicht be- stimmt, daß der Versuch wie das vollendete Verbrechen bestraft wer=

. den soll.

Abgeordn. Camphausen : Jh führe zur Aufklärung der De= batte an, daß es sich niht sowohl um die Frage handelt, ob eine mildere Bestimmung eingeführt werden soll, dadur, daß der Ver= such des Raubes milder bestraft werden würde. Dem könnte immer noh dadurch begegnet werden, wenn bei §. 280 ausnahmsweise fest= geseßt würde, der Versuch solle so hart, wie das vollendete Ver- brehen bestrast werden. Es handelt sich darum, ob man sich ver- sündigen will gegen die deutshe Sprache und gegen die Volks- ansiht, indem man sagt: der Raub isst die Gewaltthätigkeit gegen Personen, mit der Absicht, zu stehlen? oder ob man richtig sagen will: der Raub is} der Diebstahl, mit Gewalt gegen Personen ver=- übt? Zur Annahme der umgekehrten Fassung, wie sie der Entwurf vorschlägt, habe ih in den bisher gehörten Gründen feine Veran=

lassung gefunden. E / l Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen, und die

rage heißt:

G L nau werden, daß in die Begriffsbestimmung des Raubes die vollendete Aneignung des fremden Eigenthums mit aufgenom- men werde? E

Es ist beantragt worden, die Fassung des Entwurfes von 1845 anzunehmen, ih bemerke aber, daß diese Fassung eine weitläusige, durch zwei Paragraphen gehende is, welche nicht vorliegt, so daß also die Mitglieder s{hwer mit sich in?s Reine kommen würden, ob sie ihr beistimmen wollen oder niht. Es wird also leichter sein, wenn das Wesentliche des Antrages in die Fassung der Frage auf= genommen wird. :

Abgeordn. Grabow: Jch glaube, es liegt uns hier ein voll= fommen formulirter Begriff des Raubes vorz; ihn hätte ih als Amendement einbringen können; aber es dürste für die hohe Ver- sammlung auch nicht ungeeignet erscheinen, wenn man diesen Begriff noch einmal hörte und sich dann erklärte, ob man dem gegebenen Begriffe beitreten wolle. Jh will die §8. 265 und 267 des Ent= wurfes vom Jahre 1845 noch einmal verlesen, ih finde sie so tref= fend, daß ih nichts hinzuzuseßen wüßte. Sie lauten:

6: 265. (§. 436.)

Einen Raub begeht der, welcher mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus der Gewahrsam eines Anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, dieselbe si rechtswidrig zuzueignen. -

Der Raub ist vollendet, sobald der Thäter die Sache an sich genommen hat.

S2. B

Wer bei einem Diebstahl auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besive des gestohlenen Guts zu erhalten, is gleich einem Räuber zu bestrafen.

Marschall: Es kömmt zunächst darguf an, ob der erste Antrag- steller des Abgeordneten Fabricius mit dieser Fassung übereinstimnit.

Abgeordn. Fabricius : Ich stimme meinerseits ganz daniit überein. :

Marschall: Dann waltet kein Bedenken ob, daß die Frage dahin gestellt werde : i :

Ob beantragt werden soll, daß die verlesenen Bestimmungen hier aufgenommen werden möchten,

und die das beantragen, werden es dur Aufstehen zu erkennen

geben. S

(Es erhebt si der größere Theil der Abgeordneten.)

Die Versammlung hat sich mit mehr als zwei Dritteln dafür aus=

gesprochen.

Se 201

Referent Abgeordn, Freiherr pon Mylius (liest vor): §, 481,

Der Raub ist mit fünfjährigem bis lebenswierigem Zuchthause zu bestrafen. L . : In P M edta ite En auf eine geringere als ehnjährige Zuchthausstrafe erkannt werden : l i L i AerBiaub auf einem ösfentlihen Wege oder Platze verübt wird; R 9) wenn der Räuber Waffen bei sich führt ; h 3) wenn bei dem Raube ein Mens gemartert oder verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeu= gungsfähigkeit beraubt, idi durch Mißhandlung in eine Gei- eófrankheit verseßt wird z i 4) a w s Mehreren gemeinschaftlich begangen wird, welche sich zur fortgeseßten Verübung von Raub oder Dieh= stahl verbunden haben; ] 5) wenn bei Verübung des Raubes der Tod eines Menschen dur Mißhandlungen, ohne die Absicht, zu tödten, verursaht wird“,

„Zu §. 281,

Zu §, 281 hat sich im Wesentlichen nihts zu erinnern gefunden,

Nur wurde zu der Nr. 2. desselben die Bemerkung gemacht, daß der

Umstand, daß der Räuber Waffen bei sich geführt, der möglicher

weise ein rein zufälliger sei, sich nicht zur Feststellung des ershwe-

renden Umstandes eigene. Den Antrag,

daß auch hier die Bewaffnung zu den Zwecken der That ia den

Begriff des Verbrechens aufgenommen werde, hat die Abtheilung jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt.“

Abgeordn. Graf von Renard: Jch habe bei §..280 an der

Debatte niht Theil genommen, weil mir das Ganze auf eine Fassungs-= Bemerkung hinauszulgufen schien. Der Begriff des Raubes, ob wir ihn so oder so stellen, bleibt immer derselbe und is in jeder Weise rihtig gefaßt. Aber weil ich das eben anerkennen muß, kann ih do niht umhin, darauf zurückzukommen, daß der Raub an si nichts ist, als eine andere Art des Diebstahls. Wer sich fremdes Eigen- thum anzueignen beabsichtigt, macht von deu Mitteln Gebrauch, die ihm die Natur verliehen hat, der Dieb von Geduld, Verschlagenheit und List, der Räuber von förperliher Kraft und persönlichem Muth; die innere Niederträchtigkeit bleibt dieselbe, nur äußert sie sich ver- schieden in Anwendung der Mittel, je nah der Subjektivität des Ver- brechers. Es rechtfertigt sich die weit höhere Strafe des Raubes nur dur die Größe der Gefahr für die Mitbürger, allein es recht- fertigt sich_niht, daß wir nicht dieselben Konsequenzen beobachten, wie beim Diebstahl, dieselben Gradationen und Ermäßigungen wie beim Diebstahl eintreten lassen. E

Der Begrisf des Raubes is so festgestellt, daß er auh bei ganz unbedeutenden Einwendungen eintreten kann, er fann auftreten unter mildernden Umständen, eben so gut wie der Diebstahl, Jch halte es nicht für nothwendig, dieses hier weitläufig auseinanderzuseßen, ih vermeide es überhaapt, Beispiele anzuführen, weil sie die Debatte oerlängern, ohne etwas zu beweisen, denn es lassen sih für Alles Beispiele anführen. Jeder wird sich aber vergegenwärtigen können, daß auch der Raub unter mildernden Umständen eintreten fann, es ersheint mir daher für den ersten Passus eine fünfjährige Zuhthaus- strafe als eine zu hohez es erscheint mir ferner als zu hoch, daß in den Fällen des qualifizirten Raubes 1, 2, 3, 4, 5 die niedrigste Strafe eine 10jährige Zuchthausstrafe sein soll. Jh finde, daß hier dem Richter nicht genug Spielrgum gegeben is, weil ich zwischen einer zehnjährigen und lebenswierigen Zuchthaus|strafe keinen großen Spiel- raum aujsfsinden fann, Mein Antrag geht blos dahin, daß wir diese verwandten, ähnlihen Verbrechen auf dieselbe Weise behandeln, wie den Diebstahl, daß wir diese einzelnen Passus durhgehen und bei jedem einzelnen bestimmen, ob das Minimum der Strafe 10jähriges Zuchthaus sein soll.

_ Marschall: Dex Unterschied liegt darin, daß bei den Fällen des qualifizirten Diebstahls ein anderer Vorshlag gemacht worden war, ein Vorschlag, nicht die Bestimmung des Entwurfs auf die ein= zelnen Positionen anwenden zu lassen, sondern ein anderes Straf- naß, und darauf hin die einzelnen Positionen zu prüfen. Hier is} aber ein solcher Vorschlag noh nicht gemacht, sondern blos beantragt worden, die Bestimmung, welche in dem Entwurfe steht, dahin zu prüfen, ob sie auf die einzelnen Positionen anwendbar sei. Da hätte ih zu erwarten, ob in Bezug auf die einzelnen Positionen eine Be= merkung gemacht wird oder niht, Der Antrag des Abgeordneten Grafen von Renard ging doc nur darauf hin, eine mildere Strafbestim- mung hier ín dem ganzen Paragraphen eintreten zu lassen, und in Bezug auf diesen Vorschlag ist es an der Zeit, zu ermitteln, ob er die erforderlihe Unterstüßung findet,

(Wird hinreihend unterstüßt.) Er hat sie gefunden. i __ Abgeordn, Graf von Renard : Wenn von mir verlangt worden ijt, den Antrag näher zu präzisiren, d, h. unmittelbar die Jahre, die fürzere Zeitdauer zu bestimmen, so möchte ich bei Alinea 1. eine drei- jährige Zuchthausstrafe und bei Alinea 2., bei Passus 1. und 2, eine fünfjährige Zuchthausstrafe als Minimum aufgestellt wissen, Jch gehe, wenn ich das Maximum nicht angreife, weit über das hingus, was

(Viele Stimmen: Ah! Ah!) ; mein Gewissen gestattet, was vor meiner Ueberzeugung gerechtfertigt erscheint. i j

Abgeordn. Veumann : Bei dem großen Spielraume , der dem Richter in dem Paragraphen gegeben is, s{heint es mir leiht, dem Vorschlage, der von dem geehrten Mitgliede der Ritterschaft von Schlesien gemacht ist, zu entsprechen, indem die einzelnen Nummern ganz weggelassen werden und die Strafe allgemein in dem Umfange von fünsjährigem bis lebenswierigem Zuchthause stehen bleibt. l

Abgeordn. Graf von Renard: Jch glaube, wir müssen in logischer Konsequenz diese fünf Passus eben so durchgehen, wie bei dem Diebstahl die neun Nummern des qualifizirten Diebstahls.

Marschall : Jh habe nur entuommen, daß in Bezug auf die Nrn, 1 und 3 Anträge gestellt worden sind. Es is also beantragt worden, in dem ersten Alinea statt der fünfjährigen eine drei-= jährige und in don folgenden: 4

Abgeordn, Graf von Renard: Was den Nachsaß betriff follen alle aufgestellten fünf Fälle geprüft werden, 4 ber r als Minimum eine zehnjährige oder nicht blos eine fünfjährige Zucht- hausstrafe rechtfertigt. Ich modifizire meinen Antrag übrigens auch dahin, daß das Alinea 2 aus dem Geseße ganz wegfalle.

Abgeordn. von Brünneck: Jh glaube mih dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Schlesien entgegen erklären zu müssen Jch kann die Analogie nicht anerkennen, die derselbe zwischen dem Berbrehen des Ranbes und dem Verbrechen des Diebstahls findet Wir haben bei dem Diebstahl es zunächst mit dem gemeinen Dieb stahl zu thun gehabt, und naher mit dem qualifizirten. Jch habe aber noch nicht gehört, daß hier ein Unterschied gemacht worden ist zwischen gemeinem Raube und qualifizirten Raube, wenn auch, je nach der Verschiedenheit der Fälle, Vershärfungsgründe für die Zus messung der Strafe vorwalten können. Jh fann daher nur eine Kategorie des Verbrechens in dem Raube erkennen und glaube daß wir nicht nöthig haben, jeßt deuselben Weg einzuschlagen den wir bei dem qualifizirten Diebstahle genommen haben. 1:

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Es scheint mir auch nicht nothwendig, daß wir das thun, wie wir es bei §. 270 gethan haben ; es is aber eben die Frage, wenn es einen qualifizirten Raub nicht giebt, ob nicht alle diese qualifizirten Fälle ganz wegzulassen seien, und darauf geht der zweite Antrag des geehrten Abgeordueten aus Schlesien, Er will im Allgemeinen sagen, der Raub is mit dreijäh- riger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe zu bestrafen, und will nun dem Richter in dem einzelnen Falle es überlassen, die Höhe der Strafe nach den Umständen zuzumessen, wodurch natürli nicht aus= geschlossen wird, daß in den Fällen, welche unter 1, bis 5. verzeih- E stehen, nah rihterlihem Ermessen auch cine so hohe Strafe ein- S M00, nit aber unter allen Umständen eintreten muß, wie Mia L E ETRA vorschlägt, Jch stimme übrigens dem geehrten Mt arin bei, daß das Minimum füglih auf 3 Jahre her-

erden könne, und ih stimme auch dem bei, daß eine

525 fönne, weil wohl s{hwerlich zu behaupten is, da immer eine mindestens zehnjährige Zuchthausstrafe rechtfertigen ae

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Jn Hinsicht des Vergleiches zwischen Diebstahl und Raub in dem vorliegenden Falle hat der ver= ehrte Marschall von Preußen bereits ausgesprochen, was ih sagen wollte, Was die Anwendung der Strafe an sich und den Antrag des geehrten Mitgliedes der shlesishen Ritterschaft im Allgemeinen anlangt, so muß ich mi von vorn herein gegen eine Verminderung der Strafbestimmungen bei dem Raube erklären, und wenn das ge- ehrte Mitglied ausgesprochen hat, daß das Strafmaß, welches er cben vorshlug, noch über sein Gewissen hinausginge, so würde es gegen mein Gewissen gehen, wenn ih dafür stimmte, daß nur ein Jota von dem Strafmaße des Entwurfes herabgegangen würde.

(Heiterkeit in der Versammlung.)

Jch muß hervorheben, daß das Verbrehen des Raubes wohl nächst dem Morde in der Meinung des Volkes als das abscheulichste da- steht, und diese freche Störung der öffentlihen Ordnung, des fried=- lihen Nebeneinanderlebens is von der Art, daß sie in dem Gesetze eine besonders strenge Anwendung der Strafe erleiden muß, und ih glaube niht, daß wir dem Bewußtsein des Volkes einen Gefallen thun und im Sinne desselben sprächen, wenn wir den Raub milder, als hier vorgeschlagen, bestrafen sollten; ich muß mi also für ein fünfjähriges bis lebenswieriges Strafmaß erklären. Was die cinzel- nen Fälle des qualifizirten Raubes anlangt, so halte ih die im Ent- wurfe angeführten Bestimmungen für zweckmäßig, Der erstbezeih- nete is der Straßenraub; wenn die Straßen niht mehr sicher sind und Personen dort angegriffen werden, so frage ih, ob dies nicht ein höchst beklagenswerther Zustand ist, und hier erhebt sich gewiß die öffentlihe Meinung laut dafür, daß dur die kräftigsten Maß- regeln dagegen eingeschritten werde; für den Raub mit Waffen sprechen dieselben Gründe, wie auch beim Passus 3. Dann kömmt der Passus, Raub in Banden, und dann der fünfte Passus, wenn der Tod eines Menschen durch das Verbrechen herbeigeführt wird, Mir cheint das Strafmaß von 40jähriger bis lebenswieriger Zuchthaus= strafe sür die hier - vorliegenden Fälle ganz zwecckmäßig und ent- sprechend, so wie eine fünfjährige für die gewöhnlichen nicht hier bezeihneten Fälle.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh wollte bemerken, daß dem Antrage son das entgegensteht, daß wir bei dem qualifizirten Diebstahl in den meisten Fällen das Minimum auf 3 Jahr Zuchhaus angenommen haben, wir müssen also ein höheres Strafmaß für das Verbrehen annehmen, wo neben der Gefahr für das Eigenthum auch noch Gefahr für Leib und Leben hinzutritt,

Marschall: Wir können abstimmen. 25S (Viele Stummen+ Ja, 39)

Die Frage kann ganz einfach auf den Antrcg des ¡Abgeordneten Graf von Renard gestellt werden, denn nah diesem Autrage würde der Paragraph so lauten: „Der Raub is mit dreijährigem bis lebens= wierigem Zuchthause zu bestrafen“, alles Uebrige würde wegfallen, und diejenigen, welche also beantragen, den Rest des Paragraphen wegfallen zu lassen und in der ersten Zeile das fünsjährige in ein dreijähriges Minimum zu verwandeln, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Nur wenige Mitglieder erheben si.)

Dem Antrage ist nicht beigetreten.

S. 282.

Abgeord. Bauck: Nachdem die Versammlung eine ganz andere Definition von dem Raube hingestellt hat, so stehen alle diejenigen Verbrechen, welche nicht mehr als Rauh angesehen werden sollen, ganz ohne álle Strafbestimmung' da.

i (Viele Stimmen: Nein, Nein.)

Wir haben nun eine ganz ändere Definition von Raub, z. B. Drohung.

Justiz-Minister Uhden: Jh glaube, das is nicht richtig. Mein Wunsch war nur , daß man den Versuch mit dem vollendeten Ver= brechen gleih bestrafen möchte. Streng juristish is die Begriffs= bestimmung des Entwurfs vom Jahre 1845, wie auch die Versamm= lung angenommen hat, rihtig, wie ih nicht verabreden will. Jch weiß jedoch nicht, ob es die Absicht des geehrten Abgeordneten von Prenzlau war, daß der Versu, wenn eine Gewaltthat gegen eine Person verübt wird, mit dem vollendeten Verbrechen gleich bestraft werden oder ob die Versuchsstrafe in Anwendung kommen soll. Abgeordn, Grabow: Eine Versuchsstrafe.

Justiz - Minister Uhden: Das is mir uur zweifelhaft gewesen, das Uebrige is beschlossen, und es wird von jeßt an eine Versuchsstrafe bei diesem Paragraphen eintreten. Abgeordn. Graf von Renard: Jch bitte in Bezug auf die Fragestellung um das Wort. Jch habe mich bei Passus 1. der vom Herrn Landtags-Marschall aufgestellten Frage gefügt, nun steht aber mein zweiter Antrag noch unbedingt, wenn wir niht deu Nachsaß ganz wegfallen lassen, ob al Fälle durchgenommen werden und wir bei jedem einzelnen bestimmen, ob das Minimum eine 10jährige Zuchthausfstrafe sein soll, diese Frage ist noch nicht erledigt, Marschall: Darüber is doch abgestimmt. E Korreferent Abgeordn. Naumann: Es würde doch darauf an= fommen, daß das geehrte Mitglied ein anderes Minimum als 10 Jahre angebe. Es is nah dem ersten Alinea 5jährige Zucht- hausstrafe das Minimum, Das verehrte Mitglied hatte vorge- \hlagen, das Minimunt auf 3 Jahre und sür die im zweiten Alinea unter 1 bis 5 aufgeführten speziellen Fälle 5jährige Zuchthausstrafe als Minimum festzustellen, Erst später wurde der Vorschlag geän- dent. Soll 10 Jahre als Minimum nicht bleiben, so muß ein anderes Minimum festgeseßt werden, Abgeordn. Graf von Renard : Mein erster Antrag ging dahin, daß die fünf Fälle qualifizirten Raubes speziell durhgegangen wür= den, damit die Versammlung ermessen könne, ob in jedem dieser Fälle das Minimum von 10 Jahren eintreten solle, Jh mache darauf aufmerksam, daß ich das Minimum in den Fällen 1, und 2. unbillig finde, wenn der Raub auf einem öffentlihen Wege verübt wird, oder wenn der Räuber Waffen bei sich hat, was beides zufällig sein kann. (Ruf uah Abstimmung.) Marschall: Jch habe niht entnommen, daß ein weiterer Au- trag die erforderlihe Unterstüßung gefunden hat, (Mehrere Stimmen: Nein! Nein!) und dann müßte er auch genauer formulirt sein, Es liegt uur der Antrag vor, die Fälle einzeln durchzugehen. Das kann der Ver= sammlung überlassen bleiben. Die Fälle sind von einem Abgeordneten sogar hon der Reihe nah durchgegangen worden. Jm Wesentlichen ist durch die vorige Abstimmung schon entschieden. Die Frage lautete : ob beantragt werden solle, den Paragraphen so zu fassen, wie der Abgeordnete vorgeschlagen hatte. Die Frage wurde verneint und damit die Sache erledigt. Wenn übrigens der Wunsch noch bestehen sollte, die sämmtlichen fünf Fälle weiter durhzugehen, so ist dem von meiner Seite natürlich niht das Mindeste entgegenzuseßen. Es kommt darauf au, ob der Wunsch besteht : (Mehrere Stimmen': Nein! Nein) Da er nicht zu bestehen scheint, so kommen wir zu §. 282, Korreferent Abgeordn, Kaumann (liest vor) :

G, 402

Paragraphen angetragen werden soll.

urtheilt werden, is stets auf Stellung unter besondere Polizeiaufsiht zu erkennen,“

S: 283,

Wer schon einmal wegen Raubes rehtskräftig verurtheilt worden st (§. 75) und von neuem einen Raub begeht, soll mit lebens=- wieriger Zuchthausstrafe bestraft ¿— adi

S. 284.

Wer einen Anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unter= lassung nöthigt, um dadur sich oder Anderen einen rechtöwidrigen Vortheil zu verschaffen, macht sich der Erpressung schuldig und ist gleih einem Räuber (§§. 281 283) zu bestrafen, wenn die Nöthi= gung durch wirkli zugefügte Gewalt an Personen oder durch Dro= hungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verübt wird. Mit der in einer solchen Absicht verübten Gewalt oder Drohung ist die Erpressung vollendet,“

Diese Paragraphen haben zu fkciner Bemerkung Veranlassung gegeben.

N Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Jh wollte mir nur die einfache Bemerkung erlauben, daß dieser Begriff abgeändert werden muß nah dem abgeänderten Begriffe des Raubes selbst, daß näm= lih niht mit der verübten Gewalt oder Drohung das Verbrechen der Erpressang vollendet is, sondern ers mit Erreihung des Zweckes.

Abgeordn. Grabow: Jh glaube, daß das leßte Alinea im Widerspruch steht mit dem ersten. Jm ersten Alinea heißt es, daß

r Zweck durch die Nöthigung erreicht, also z. B. der Schuldschein hon ausgestellt sein muß. Es dürste daher die Fassung zu ändern sein,

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es muß diese Bestimmung parallell gehen mit der Vorschrift beim Raube, und es muß demnach auh bei diesem Paragraphen zurückgekehrt werden zur analogen Bestimmung des Entwurfs von 1845. Dies geschieht, wenn man hier das lette Alinea wegstreiht. Es muß eine Nöthigung zur Ha. dlung oder Unterlassung vorliegen.

Korreferent Abgeordu. Naumann (liest vor): | „S. 285.

Wird die Erpressung durch Androhung von Verbrechen gegen die Person oder das Vermögen, jedoch ohne gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, begangen, so soll gegen den Thäter auf Straf= arbeit bis zu fünf Jahren erkannt und derselbe unter besondere poli= zeiliche Aufsicht gestellt werden.

Besteht das angedrohte Verbrehen in Mord, Brandstiftung oder Le S use so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen,“

Die Abtheilung hat gegen diesen Paragraphen nuihts zu be= merken gefunden. Marschall: §. 286. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :

1 Ÿ 286, Die Erpressung durch Androhung einer an sih nicht strafbaren Handlung is mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

„ZU §. 286. is der Antrag gestellt worden, den Paragraphen zu streihen , indem hier nicht abzusehen, wie die Bedrohung mit einer Handlung unter Strafe gestellt werde, wenn die Vornahme der Handlung selbst straf= los sei. Zur Vertheidigung des Paragraphen ward hervorgehoben, daß möglicherweise eine völlig unsträflihe Handlung, wie z. B. die Anstellung eines Civil-Prozesses, der unangenehme Folgen haben fönne, irgend Jemanden angedroht und dadur ein höchst unsitt= liher und unmoralisher Zweck niht nur zu erstreben, sondern au zu erreichen. - Jn solchen Fällen sei die Bestimmung des Paragraphen zweckmäßig und seine Aufrechterhaltung wünschenswerth; wie \ich auch das Bedürfniß zu demselben in der Praxis häufig herausgestellt. Die Abtheilung beschloß jetroch mit 7 gegen 7 Stimmen durch die entsheidende Stimme des Vorsißenden den Wegfall des Para= graphen in Vorschlag zu bringen. : Mit dieser Abstimmung ist auch die 16te Frage verneint.“ __ Regierungs = Komn;issar Bischoff: Zur Erläuterung dieser Be= stimmung is zu bemerken, daß es jich um die Erpressung von Vor= theilen handelt, welche bewerkstelligt wird durch Androhung von Hand= lungen, die an sich gestattet sind, also durch Androhung von Denun= ciationen und Klagen, wohin namentli solche Klagen zu renen sind die, wie Shwängerungs- und Alimentenklagen, wenn sie angestellt werden, unter gewissen Verhältnissen für den Verklagten von sehr unangenehmen Folgen seiu können. Es sind Fälle dieser Art nicht selten vorgekommen und die Erpressung von ungerechten Vortheilen bis zum Uebermaß getrieben worden, bis die bedrohte Person sich entschloß, es zur Klage kommen zu lassen oder den Drohenden zu denunziren, Das Landrecht hat über die Konkussion sehr vage Be= stimmungen. Es sind dies die F, 1254 und 1255, Indessen haben die Gerichte gewöhnlih auf Strafe erkannt. Anders ist es im rhei= nishen Strafrehte, nah welhem Handlungen dieser Art nicht unter Strafe fallen würden. 7 Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Wenn von gewissen Klagen gesagt worden ist, daß sie unangenehm sein könnten, ist das ebeu so wenig in Abrede zu stellen, als daß durch sie ein unmoralischer Zweck erreicht werden kann. Indessen thäte man daun besser, das Klagerecht aufzuheben, als den Mißbrauch unter Strafe zu stellen und so ein Geseß zu geben, welches zu anderem Mißbrauch größere Gelegenheit geben wird. : _ Abgeordn. Dittrich: Jch stimme der Majorität der Abtheilung bei, Es is eine erlaubte Handlung, welche vorliegt, und es fragt sih, ob der Vortheil, welhen Jemand durh Schweigen erlangt, grü= ber is, als der Nachtheil, der ihm durch Klage entsteht. Der Betroffene wird diese gegen einander abwägen und seine Wahl nach freiem Willen bestimmen : dann is aber Erpressung nicht vorhanden. Abgeordn. Fabricius: Jch erlanbe mix die Bemerkuug, daß §. 264 ganz dieselbe Bestimmung zu enthalten scheint, falls nit dort unter Drohung nur Drohung mit Gewalt verstanden sein soll. Regierungs-Kommissar Bischoff: Jh bitte zu erwägen, daß es im §. 264 heißt: „unbefugterweise““. Geseblich kaun Jeder denunzi= ren und klagen. Er macht von einem Rechte Gebrauch, welches ihm geseblih gestattet ist, aber das Strafbare der Handlung muß darin gefunden werden, daß er ein gesebliches Mittel benußt, um einen un= eseblihen Vortheil zu erpressen. ; g E E D P Es ist hier doch unbedingt von einem Vergehen die Rede. Die Erpressung is eine rectswidrige Handlung, es mögen, um emen widerrechtlichen Vortheil zu erreichen, erlaubte oder unerlaubte Mittel angewendet werden. Der Unterschied zwischen deu §s. 284 und 286 besteht nur darin, daß, wenn uner laubte Mittel angewendet werden, der §. 284, dagegen aber, wenn erlaubte Mittel zur Erreichung eines widerrehtlihen Vortheils ange- wendet werden, der §. 286 Plaß ergreift, Aber nur im leßten Fall steht es fest, daß ein rehtswidriger Vortheil beabsihtigt und eine \chlechte Handlung begangen wird, die nicht straflos bleiben darf. Marschall: Die Berathung is für geschlossen zu erklären, und wir kommen zur Abstimmung über die Frage, ob auf Wegfall des Die es beantragen, würden;

Spezialisirun : E g von Fällen, in welhen immer mindestens ei - ä / ne zehn Phrige Duhthausstrafe eintreten soll, füglich weggelassen werden

Gegen Räuber, welche zu einer zeitigen Zuchthagusstrafe ver-

es durch Aufstehen zu erkennen geben,