1848 / 58 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

bitte, die Zählung vorzunehmen. E L OE Dies geschieht.)

Mit Ja haben gestimmt 45, mit Nein 40. Wir kommen zu §. 287. : j Referent Abgeordn. Freiherr zen Mylius (liest vor):

Jn allen Fällen der Erpressung, in welchen auch nur auf Straf- arbeit erkannt wird, is zugleih der Verlust der Ehrenrehte auszu-

rechen.“ y e Gutachten lautet :

„Zu §. 287.

Der Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß überall, wo niht auf Zuchthaus erkannt, auch nur die Ausübung der Ehrenrechte auf eine bestimmte Zeit untersagt werden könne.““

Marschall : §. 288.

Referent Abgeordn. Freiherr s Mylius (liest vor) :

S: 288,

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen oder unter- {lagen sind, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimliht, inglei- chen wer Personen, die \ih eines Diebstahls oder einer Unterschla-

ung schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm

bekandte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit der auf den gemeinen Diebstahl geseßten Strafe (§§, 268, 269) zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet :

E hat \sich außer einem Fassungs-Bedenken, mit Rücksicht auf den Be- griff des Begünstigers, von welchem die Abtheilung der Ansicht war, daß es der Final-Redaction des Gesebes zur Berücksichtigung zu em- pfehlen, nichts zu erinnern gefunden“ :

Abgeordn. Sperling: ZJch will mir nur die kurze Bemerkung estatten, daß sich noch andere Fälle denken lassen, in denen Hehlerei

Fattfindet. Nicht blos, wenn Jemand eine gestohlene Sache kauft und verheimlicht, kann sfe stattfinden, sondern er kann die gestohlene Sache auch unter einem anderen Titel an si bringen, z. B. dadurch, daß er sie sich schenken läßt, und es wird nah meiner Ansicht noth= R sein, daß der Paragraph etwas allgemeiner gefaßt würde.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Das würde heißen, die Theil- nahme an den Vortheilen des Diebstahls unter Strafe zu stellen, Jn der bestehenden Geseßgebung findet das statt, man hat aber bei Abfassung des Entwurfs nicht geglaubt, daß man diese Bestimmungen beibehalten fönne. Wenn ein Dieb seine Frau und Kinder oder s\o-

ar Dritte an den Vortheilen des Gestohlenen Theil nehmen läßt, so ann die Handlung moralisch strafbar sein, aber dic einfahe Theil- nahme an diesen Vortheilen unter Kriminalstrafe zu stellen, scheint nicht angemessen. Ueberhaupt muß man die Strafe der Hehlerei nur auf die praktischen Fälle stellen, wo die Hehlerei von Bedeutung ist, Das sind die Fälle des §. 288.

Abgeordn. von Olfers: Die Hehler sind so durchtriebene Menschen, daß es {wer is, ihnen beizukommen und ihnen zu be- woeisen, daß sie es wußten, daß eine Sache gestohlen war. Jch möchte mir daher die Frage an den Herrn Regierungs - Kommissar erlauben, ob es unzweckmäßig sei, in den Paragraphen hinter dem Worte: „weiß“ folgende Worte aufzunehmen: „oder den Umständen nach ver- muthen muß.“

Regierungs-Kommissar Bischoff: Wenn ihm die verbrecherische Absicht, die Kenntniß des Verbrechens niht nachgewiesen werden kann, so kann man ihn nicht unter Kriminalstrafe stellen ; indessen kann man diejenigen Personen, welche eine besondere Verpflihtung haben, wie z. B. Pfandleiher, unter Polizeistrafe nehmen, und dafür ist §. 461

aufgenommen worden, wo es heißt: us, 40L

Wenn Sachen, von denen mit Rücksicht auf die Person des Be-

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Referent Abgeordn. Freiherr Lon Mylius (liest vor): 11D, S * Wer Sahen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder von einer dem Raube gleich zu ahtenden Erpressung (§. 284) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Personen, die sich eines solchen Verbrehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, is mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Die Abtheilung hat nichts zu bemerken gehabt,

Marschall: §. 290. L i

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

„S. 290.

Wer die Hehlerei (§§. 388, 289) gewohnheitsmäßig betreibt, soll mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft werden.“

Der Paragraph hat keine Veranlassung zu einer Bemerkung ge-

eben. i

G Marschall: §.-291. Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius (liest vor) : „8. 291. Die Vorschriften über den Rüdckfall (§. 75) erleiden in ihrer Anwendung auf die Hehlerei folgende Abänderungen: ;

1) Beim ersten Rücfalle soll die Gefängnißstrafe auch in den an sih dazu geeigneten Fällen der Hehlerei (§. 288) ausgeschlossen sein und statt derselben stets auf Strafarbeit erkannt werden.

2) Beim zweiten Rüfalle is in allen Fällen der niht gewohn- teronisgen Hehlerei (§§. 288, 289) auf Zuchthausstrafe zu erkennen.

3) Beim dritten Rüfalle soll Zuchthausstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren eintreten.“ ,

Auch hier hat die Abtheilung nihts zu erinnern gehabt, Marshall: §. 292. | Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius (liest vor) :

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Bei der gewohnheitsmäßigen Hehlerei, ingleichen bei dem zwei= ten und ferneren Rüfalle der niht gewohnheitsmäßigen Hehlerei, ist stets auf Stellung unter besondere Polizei-Aufsiht zu erkennen.

Jnwiefern diese Aufsicht auch in anderen Fällen der Hehlerei eintreten soll, hat der Richter zu ermessen.“

Das Gutachten lautet :

¡Zu S 292.

Das lebte Alinea des Paragraphen bestimmt, daß der Richter zu ermessen habe, inwiefern auh in anderen Fällen, als der gewohn- heitsmäßigen Hehlerei, Polizei-Aufsicht stattfinden soll. Die Abthei- lung is mit 7 gegen 7 Stimmen durch die entscheidende Stimme des Vorsißenden der Meinung, daß diese Aufsicht nur in Fällen der gewohnheitsmäßigen Hehlerei gerechtfertigt sei, und trägt darguf an:

das Alinea wegfallen zu lassen.“ 5

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt

Fürst Boguslaw Radziwill: Jch würde mich doch dagegen erklären, weil dur die polizeiliche Aufsicht am füglichsten konstatirt werden kann, ob eine gewohnheitsmäßige Hehlerei stattfindet oder nicht.

Justiz - Minister von Savigny: Jh muß auch bemerken, daß ih nicht die geringste Gefahr für die öffentliche Freiheit einsehe, wenn dem Richter bei der Bestrafung der oen Heh- lexei überlassen wird, zu prüfen, ob Veranlassung vorhanden sein möge, auch noch polizeiliche Aussicht eintreten zu lassen, Diese fakultative polizeiliche Aufsicht is ohne alle Gefahr. A

Marschall: Wir fommen zur Abstimmung über die Frage, ob darauf angetragen wird, das zweite Alinea des S. 292 wegfallen zu lassen, und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erken- nen geben.

sibers zu vermuthen ist, daß sie gestohlen oder unterschlagen sind, ei- nem Pfandleiher oder einem Gewerbtreibenden, welcher Sachen dieser Art zu kaufen oder zu verkaufen pflegt, zum Ankaufe oder als Pfand an- geboten werden, so ist derselbe bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen schuldig, die Sachen anzuhalten und an das Gericht oder die Polizei-Obrigkeit des Orts zur weiteren Untersuchung abzuliefern. / : :

Eine gleiche Strafe soll gegen die oben bezeihneten Gewerbtrei- benden eintreten, wenn sie gestohlene oder untershlagene Sachen fau- fen oder zum Pfande nehmen, nachdem sie dur eine an sie perjôn- lih oder in den öffentlichen Blättern ihres Wohnorts erlassene amt- lihe Bekanntmachung oder durch eine an sie persönlich ergangene glaubwürdige Privat-Anzeige von dem Verbrechen und den Kennzei- chen jener Sachen besonders benachrichtigt worden sind. L

egt in der Handlung ein shwereres Verbrechen, so hat es bei der dafür in den Geseßen angeordneten Strafe sein Bewenden. ““

Weiter, glaube ih, darf man das Verbrechen nicht ausdehnen.

Abgeordn. von Olfers: Durch die erfolgte Erklärung bin ih zufriedengestellt.

Abgeordn. von Byla: Jch theile vollkommen die Ansicht des Abgeordneten aus Westfalen und erlaube mir nur die Frage, warum der Gesebentwurf im vorliegenden Falle von dem Allgemeinen Land- recht so erheblich abweiht, Denn wenn wir die §§, 1231, 1240 und 4241 des Allg. Landrechts, worin sehr zweckmäßige Vorsichtsmaß- regeln gegen die Hehlerei aufgenommen sind, mit dem Entwurfe ver- gleichen, l kann ih feinen genügenden Grund auffinden, warum man sie hier weggelassen, Sie haben die besten Dienste bisher geleistet und würden solche auch gewiß fernerhin leisten, Es wird sehr {wer sein, dem Hehler nahzuweisen, daß er gewußt, daß die Sache, welche er angekauft, gestohlen oder untershlagen worden, und der Hehler wird sich immer damit entschuldigen, daß er dieses nicht gewußt. Ein solcher Nachweis wird aber nah §, 288 des Entwurfes von jeßt ab stets geführt werden müssen, um eine Strafe gegen den Hehler zu begründen. : i

Regierungs - Kommissar Bischoff : Wenn eine {were Krimi- nalstrafe, eine längere Freiheitsstrafe mit Verlust der Ehrenrehte aus- gesprochen wird, so kann dies nur geschehen, wenn nachgewiesen wird, daß derjenige, welher die Sache an si genommen oder gekauft hat, gewußt hat, daß es eine gestohlene Sache war. Es muß wirklich ein Kriminalverbrechen L els Die Frage, ob man eine Fahr- lässigkeit beim Ankaufe einer olchen Sache unter Strafe stellen soll oder nit, und in welhem Umfange, ist eine Frage, die später auf zunehmen sein wird bei den E namentlich bei dem be- reits von mir verlesenen §. 461. Bei der Abfassung des Entwurfes hat man geglaubt, in exceptionellen Vorschriften nicht weiter gehen u dürfen, als dies in dem V. Titel von den Polizeivergehen ge Lehen ist, Jch glaube, daß sih die hohe Versammlung bei der späteren Erörterung dieser Bestimmungen davon überzeugen wird, daß man nicht füglih weiter gehen fannz indessen bleibt dies der näheren Erwägung und Erörterung vorbehalten. Man wird später sich zu entscheiden haben, ob Vorschriften, ähnlich denen, welche das Allgem. Landrecht über Vergehen dieser Art enthält, beizubehalten oder aufzuneh- men sind. :

Abgeordn. von Byla: Wenn dies bis dahin vorbehalten wird so beruhige ich mich allerdings dabei; dann befürworte ih aber, da mein Antrag bei §, 461 wieder zur Sprache gebraht werden darf.

Die Frage is verneint. §, 293. i : Referent Abgeordn. Freiherr E Mylius (liest vor): C2293. Wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadur beschädigt, daß er durch Vorbringen falscher oder durch Ent- stellen oder Unterdrücken wahrer Thatsachen einen Jrrthum erregt, begeht einen Betrug und is mit dem Verluste der Ehrenrechte, so wie mit Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren und zugleich neben der Freiheitsstrafe mit Geldbuße bis zu eintausend Thalern, zu bestrafen.“ Das Gutachten lautet: ¡ZU §, 293.

Dieser Paragraph bestimmt den Begriff des Betruges, Gegen denselben hat sih nihts zu erinnern gefunden, und es ist bezüglich der Strafe darauf aufmerksam gemacht worden, daß hier der erste Fall vorliege, wo der Entwurf die Geldstrafe als eigentliche Kri- minalstrafe enthalte, daher hier das Prinzip zu entscheiden sein werde, ob und inwiefern Geldsteafen als Kriminalstrafen in das Geseßbuch einzuführen wünschenswerth und Aangeme}sen sei. Gegen die Zulässigkeit solher Strafen ward namentlich darauf hingewiesen, daß bei ihnen eine Gleichheit vor dem Straf= richter niht mehr aufreht zu halten, und daß bei Rechtsverlebungen von der Schwere, wie die hier mit Strafe zu belegenden, die Frei= heitsstrafe immer das geeignetste Strafübel sei. Andererseits ward die Angemessenheit der Geldstrafen für alle Fälle vertheidigt, in wel- chen die Absicht, zu gewinnen, das Motiv der That, indem gerade hier durh die Geldstrafe der Verbreher am empfindlichsten getroffen werde. Den aus den zuerst aufgeführten Gründen gestellten Antrag :

die Geldstrafe ganz zu streichen, hat die Abtheilung mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt.“

Es wird Jhnen erinnerlih sein, meine Herren, daß es zu den vorbehaltenen Fragen gehört, ob überhaupt die Geldstrafe als Krimi- nalstrafe zulässig fei; hier war der erste Fall, wo eine Geldstrafe als Kriminalstrafe angedroht wird. Jn den früheren Fällen, bei den Jnjurien, war allerdings vielfach von Geldstrafen die Rede, sie hat- ten aber immer einen wesentlich anderen Charakter, sie waren als eine mildere Strafe für gewisse Fälle im Entwurfe enthalten und auch von der Majorität der Versammlung nicht beanstandet worden, weil man von der Ansicht ausging, daß namentlich bei solchen Ver= gehen vielfah Fälle vorkommen könnten, in denen eigentlih jede Freiheitsstrafe zu hart und es zweckmäßiger sei, eine Geldbuße zu erkennen. Hier handelt es sich um einen Fall, wo sie in einer an- deren Bedeutung genommen und zu einer größeren Höhe, nämlich bis zu 1000 Thlr., steigt, als bisher, und es wird darüber zu ent- \heiden sein bei der Frage, ob überhaupt eine Geldstrafe als Krimi-= nalstrafe aufzunehmen sei. N S

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Jh gehöre zu den Mitglie- dern der Abtheilung, welche die Geldstrafe für keine geeignete Kri- minalstrafe haltenz denn ich bin der Meinung, daß es immer zu einer Ungleichheit führen muß, wenn man Geldstrafen neben Freiheitsstra-

en zuläßt. Jch will zugeben, daß allerdings mitunter einzelne Ver- reher durch Geldstrafe empfindlich getroffen werden fönnen, aber ih bin niht der Meinung, daß sie in allen Fällen empfindlih getroffen werden, Jch bin der Meinung, daß es ein großer Unterschied is, ob Jemand 1000 Rthlr. Geldstrafe zahlt, oder ob er 2000 Tage oder mindestens 2 Jahr siven soll, denn so würde es möglicherweise

auf Geldstrafe erkannt werden soll. Nehmen wir an, es haben ein Reicher und ein Armer zusammen einen Betrug verübtz der Reiche bezahlt 1000 Rthlr. Geldstrafe, der Arme muß aber siven, und es fann, wenn niht eine Ermäßigung stattfände, die Strafe selbst bis auf 2000 Tage kommen. Das is eine Ungleichheit und Härte, die ih für etwas ganz Unzulässiges halte. Jch halte daher überhaupt dafür, daß hier Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe niht eintre= ten dürfe.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der erneuerte Vorschlag der Minorität der Abtheilung die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet,

(Wird unterstüßt; Ruf zur Abstimmung.) : Abgeordn, Graf von Schwerin: J glaube, daß die Frage nicht so liegt, wie der Herr Referent entwickelt hat; die Rehtsun= gleichheit könnte nur stattfinden zum Vortheile der Armen. Es han- delt sih nicht von einer Strafe, die alternativ erkannt wird, sondern es wird der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe hinzugeseßt; dadurch ist also der Arme, der sie nicht erlegen kann, besser gestellt. Daß die Geldstrafe hier in Gefängnißstrafe umgewandelt werden könne, davon steht hier nichts.

Derjenige, der nichts hat, kann nicht noch eine Geldstrafe be= zahlen, wohl aber der Reiche. : Abgeordn. von Saucken- Tarputschen: Jh möchte mir die Anfrage gestatten, ob es blos eine Schärfung für die Reichen sein soll und nicht für die Armen, dann stimme ih gleih bei, Denn ih bin sehr dafür, daß besonders auch beim Betruge der Reiche härter als der Arme bestraft werde. E S Justiz = Minister von Savigny: Wenn in irgend einem Falle die Geldstrafe an ihrem Plate ist, so is sie es gewiß beim Betruge, denn man wird im Vergleiche mit dem Diebstahl anerkennen müssen, daß weit mehr Betrügereien von reihen Leuten begangen werden, als Diebstähle, und ein solher Reicher wird durch Geldbuße em- pfindlicher an dem Theile seines Wesens bestraft, wodurch er Lame worden is, dieses Verbrechen zu unternehmen =— M seiner Gewinn= sucht. Und so, scheint es, is hier beim Betruge diese Strafe mehr angemessen, als bei den meisten anderen Verbrehen. Dies hat auch hon das Allg. Landreht, nur mit nicht zu verkennender Uebertrei= bung, anerkannt, indem es die Geldbuße in den Vordergrund gestellt hat. Ich billige das nicht, aber es ist ein Beweis dafür, daß diese Ansicht nicht auf einseitiger Auffassung beruht, sondern immer praf- tisch und natürlih geschienen hat. Wenn gesagt worden is, es fönnte dadurch Ungleichheit zwishen Reichen und Armen herbeige= führt werden, indem den Reichen Geldbuße aufgelegt wird, die aber bei den Armen in Freiheitsstrase verwandelt werden müsse, 10 mache ih darauf aufmerksam, daß ein Richter nicht leiht auf den Gedanken fommen fann, gegen Arme auf eine hohe Geldbuße zu erkennen, er wird lieber in der Freiheitsstrafe höher gehen, und eine Geldstrafe von z. B. 1000 Thalern wird bei Armen gar nicht vorkommen, wäh rend bei einem Reichen diese Strafe wohl hinzukommen fann, um ihn empfindlicher zu treffen. Das ist der Grund, warum die Geldstrafe hier stehen bleiben muß. i H ; Abo Abgeordn. Krause: Jch habe mich schon früher gegen das Z D kaufen der Strafen ausgesprochen, wurde aber damals belehrt, O dies nicht stattfinden solle. Jch glaube jedoch, daß der A d. Minister dies nicht vollständig bewiesen hat, sondern daß G Les etwas davon übrig bleibe, indem reiche Leute gewiß E eld uße zahlen, als Gefängnißstrafe erleiden, und i hätte deswegen B wünscht, daß die Geldbuße mit Freiheitsstrafe zusammen ausge= sprohen würde,

Korreferent Abgeordn. Naumann: ir 31 r fungen erlauben; einmal kann ih nit zugeben, daß die Geldbuße

eine angemessene Strafe sein werde für den Betrüger; denn, wenn ih über irgend etwas allgemein klagen gehört habe, so is es darüber, daß die Betrüger sih mit Gelde loskaufen können, und ich bin der Meirung, daß diese Klage vollständig begründet is, Wenn wir neben der Frei- heitsstrafe die Geldbuße fortbestehen lassen, so werden wir die Klagen nicht beseitigen, Dann muß ih mir aber noch eine zweite Bemer- fung erlauben. Jch bin nämlich in der That kaum darüber zweifel haft, daß neben der Freiheitsstrafe niht blos auf Geldstrafe erkannt werden kann, sondern daß darauf erkannt werden muß, und daß, wenn die Strafe nicht zu erlegen ist, sie in Freiheitsstrafe umgewan-= delt werden muß. (Beifall)

Sollte dies eine falsche Ansicht sein, so würde ich bitten, daß darüber seitens der Herren Minister eine Erklärung abgegeben werde.

Justiz-Minister von Savigny :

Jch muß mir zwei Bemer=

Jch erwiedere darauf, daß die Geldstrafe positiv vorgeschrieben ist, aber ohne alles Minimum, wo= durch ihre Gefährlichkeit für solhe Fälle gänzlih verhütet wird. Auf Freiheitsstrafe is immer und auf Geldstrafe bis zu eintausend Tha= lern zu erkennen, aber ohne alles Minimum, \so daß man auch auf Geringeres erkennen kann, wenn von Armen die Rede is.

Marschall: Wir können abstimmen, und die Frage heißt : Soll auf Wegfall der Geldstrafe angetragen werden

und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu

geben. (Es erhebt sich eine Minorität.) Man is dem Antrage nicht beigetreten. j j f Amor, Deine Jch habe noch eine kleine Bemerkung zu machen. : V val: Jch habe wohl gesehen, daß der Abgeordnete auf- gestanden war, habe aber angenommen, daß sich seine Bemerkung aus denselben Gegenstand beziehe und er später darauf verzichtet habe. Abgeordn. Lueanus : Meine Bemerkung bezieht sich auf einen anderen Gegenstand in demselben Paragraphen. Mee daß das früher geschehen Marschall: Jch hätte gewünscht, daß das }! gee wäre z da A der Abgeordnete der Meinung ist, daß es scheine, als habe er sih dazu nicht in der Möglichkeit befunden, }o wollen wir

j Schein nicht auf uns laden. ; / Ac Aba dn Satmiuda Jch wollte nur anfragen, ob nicht die Ab-

erkenuung der Chrenrehte fafultativ gestellt werden müsse, weil das

-Mini von 6 Wochen... 90 | ad 0 0s dg air o Abgeordn. Uaumann: Nämlich bei gewinnsüchtiger

icht, L ite

A Ab eordn. Lucanus: Es kann aber auch Fahrlässigkeit dabei im Spiele Viki; und Fahrlässigkeit und Gewinnsucht ist nicht immer genau 4 "Bitte Minister von Savigny : Jch bitte den Herrn Abgeord= neten, §. 294 zu lesen, ho ist der Fall vorgesehen.

Marschall: §. 294. | :

Referent Abgeordn. E n) Mylius (liest vor):

erkennen

13 2 U 2 ; - :

Bei geringfügigen Betrügereien isst der Richter ermächtigt, auf

eine Bera mde unter sechs Wochen oder auch auf bloße Geld- büße, mit oder ohne Verlust der Ehrenrechte, zu erkennen.

tahten der Abtheilung lautet : Das Gutach U C 294,

Der Paragraph gab zu keiner Bemerkung Veranlassung.“

Marschall: §, 289,

herauskommen, da nah diesem Paragraphen neben der Freiheitsstrafe

Zweite Beilage

5

8. Zweite Beilage zur Allgemeinen

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Abgeordn. Lucanus: Jh habe nur anheimzugeben , ob nicht die Absprechung der Ehrenrete fakultatio zu stellen wäre, da es je- denfalls außer allem Verhältniß zu stehen scheint , hon bei einem Straf-Minimum von 6 Wochen die Ehrenrechte unter allen Umstän= den abzusprechen.

Marschall : §, 295. | : :

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

11Ô+ 299. , S

Neben der Geldbuße (§. 293) soll Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren eintreten, wenn der Betrug in einer der folgenden Arten verübt wird: 5

1) von Handeltreibenden durch unrichtige Führung der eigenen

Handelsbücher z Î 2) von Gewerbtreibenden durch Anwendung unrichtiger, zum Mes

sen oder Wiegen bestimmter Werkzeuge ;

3) von Gewerbtreibenden, welche Gold, Silber, Edelsteine oder

Perlen feilhalten oder verarbeiten, durch Verkauf von unechten

oder geringhaltigeren Gegenständen dieser Art für echte oder

vollhaltigere, oder durch Unterschieben von unehten oder ge- ringhaltigeren Gegenständen an die Stelle der ihnen anvertrau- ten echten oder vollhaltigeren ; wenn Geldbeutel , Geldpakete oder Geldrollen, die mit einem öffentlihen Siegel verschlossen und mit Angabe des Jnhalts versehen sind, durch Eröffnung verringert und hierauf zu ihrem angeblichen vollen Jnhalte verausgabt werden,

Die unrichtigen, zum Messen oder Wiegen bestimmten Werkzeuge (Nr. 2), so wie die verfälschten oder fälshlich nachgemachten, noch im Besiße des Betrügers befindlichen Waaren (Nr. 3), sind zu kon=- fisziren.

Das Gutachten lautet :

QUS 292.

Auch dieser Paragraph hat zu keinen Anträgen Veranlassung gegeben ; es ward indessen darauf aufmerksam gemacht, daß der Schlußsaß desselben, die Confiscation betreffend, nicht flar genug ausdrücke, daß nur diejenigen Waaren zu konfisziren, welche sich noch im Besiße des Betrügers befinden. Daß in Nr. 4 hinzuzufügen, daß auch das Aus- geben solher Geldbeutel , deren Verringerung bekannt , strafbar sei, und im leßten Abschnitt vorleßte Zeile das Wörthen „noch“ gestri E und statt: „im Besiße“, gesagt werden müsse: „im Eigen- toume,

__ Abgeordn. Dittrich: Jch habe die Bemerkung zu machen, daß mir Nr. 2 zu scharf zu sein scheint. Es ist in der Maß- und Ge- wichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 §. 12 bestimmt:

„Wer irgend eine Waare für Jedermann feilhält, darf sich bei dem Verkaufe keines anderen, als gehörig gestempelten Maßes und Gewichtes bedienen; auch selbs in seinem La- den oder in seiner Bude keine ungestempelten Maße oder Gewichte haben. Durch die Uebertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch sonst keine Uebervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von einem bis fünf Thalern verwirkt.“

Außerdem bestimmt §. 464 :

„Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Ge. werbe geeignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichungs=- Amtes nicht versehenes Maß oder Gewicht oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, sollen mit Confiscation des ungeeichten Maßes oder Gewichtes oder der unrichtigen Waage und zugleich mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden.

Der wirkliche Gebrauch der erwähnten Werkzeuge is zur An- wendung dieser Strafe nicht erforderlich.

Jn Ansehung der Bestrafung sonstiger Vergehen wider die Maß - und Gewichts = Polizei hat es bei den darüber bestehenden Verordnungen sein Bewenden.“

Hiernach scheint mir die Strafe von mindestens drei Jahren Zuchthaus für die Fälle, welche hier vorgesehen sind, zu {wer und nicht Bedürfniß zu sein; denn es können ganz unbedeutende Ueber= vortheilungen stattfinden, wenn man auch annehmen muß, daß eine Polizeistrafe son einmal vorausgegangen is; aber dennoch halte ih z. B. bei einem Fleischer , welher einmal ein zu geringes Gewicht bei cinem Pfunde Fleisch angewendet hat, Zuchthausstrafe von 3 Jahren für zu hoh und trage hiernach an, die Nr. 2 zu streichen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Jch glaube doch, daß hier gerade eine harte Strafe vollständig gerechtfertigt sei; denn es handelt sich darum, Dinge zu verhüten, die im Jnteresse des großen Publikums mit {weren Strafen bedroht werden müssen, zum Theil deshalb, weil der Einzelne si{ch gegen derartige Nachtheile nicht schüßen kann, und dann deshalb, weil derjenige, welher diese Hand- lungen verübt, gegen das Vertrauen handelt, das ihm geschenkt wird und vermöge der Natur der Sache geschenkt werden müsse.

Marschall: Wir wollen sehen, ob der Vorschlag, Nr. 2 aus- fallen zu lassen, die genügende Unterstüßung findet.

(Es erheben sih mehr als 8 Mitglieder.)

Die Unterstüßung is ausreichend. :

Abgeordn, Dittrich: Jch bin der Meinung, daß diese Hand- lung unter dem Titel des gemeinen Betruges bestraft werden soll daß sie also, wenn hier Nr. 2 wegfällt, unter den gemeinen Betrug fällt und da hinreichend bestraft werde; denn für diesen is die Strafe auf Gefängniß nicht unter 4 Wochen biz zu Strafarbeit zu 5 Jah- ren festgeseßt. :

(Die Unruhe in der Versammlung dauert fort.)

Abgeordn, Krause: Jch muß den Antrag auch unterstüßen, Wenn man auf dem Lande wegen einer unrichtigen Élle oder eines unrichtigen Maßes sogleich Zuchthausstrafe eintreten lassen will so will mir bedünken, daß dies etwas zu hart wäre. Jch würde daher doch wünschen, das Strafsmaß auf Gefängniß oder Strafarbeit fa= fultativ fassen zu wollen,

„Justiz-Minister Uhden: Darauf is zu entgegnen, daß der Ent- wurf die böse Absicht vorausseßt, Es hat sich derjenige, welcher sich dieser betrügeriscen Handlung s{huldig macht, ein falshes Gewicht absichtlich angeschafft, um das Publikum fortwährend zu betrügen. Es ist also nicht von Zufälligkeiten , nicht davon die Rede, daß er sich, ohne es zu wissen, eines falshen Maßes bedient hat, sondern davon, daß er es sih in der Absicht gekauft hat, um damit zu be- trügen, Das Publikum wird dadurch auf das shändlichste betrogen und die niederträhtige Gesinnung ist klar vorhanden. i

, Justiz - Minister von Savigny : Zur Unterstüßung der Ansicht meines Herrn Kollegen erlaube ih mir, noch auf einen anderen Ge= Lon aufmerksam zu machen. Es ist son von einer anderen ac bemerkt worden, daß die Verleßung des öffentlihen Ver- ai ba estraft werden müsse, indem der Einzelne fast nicht die Mit-= ae bi sich gegen diesen Betrug zu \{hüßen, Es fommt aber noh verkaufe t, E gesagt worden, wenn Jemand ein Pfund Fleisch bemerke dar, abei betrüge, so unterliege er dieser Strafe; aber ich Faufte Pfung Seite daß mit dieser Strafe nicht das eine unrichtig ver= : , sondern zugleih die vielen Centner bestraft werden,

Preußischen Zeitung.

Sonntag den 27. Febr

cer

Minister und der Herr Referent für die Beibehaltung dieses Passus gesagt haben, geht nur so viel hervor, daß dieses Verbrechen unter vielen Umständen ein besonders gemeines Verbrechen is, daß es im- mer eine harte Strafe verdient; aber es geht nit daraus hervor, daß es jederzeit auf eine so wahrhaft drakonishe Weise bestraft wer= den muß. Es is gewiß, daß unzählige Fälle vorkommen, wo keine in dem Grade betrügerische und gemeine Absicht vorliegt, wie von dem Herrn Justiz-Minister vorausgeseßt is, welcher einen besonderen Accent darauf legte, daß sich Jemand falsches Maß absichtlich an - schaffe, um zu betrügen. Es fommt auch der Fall vor, daß Je- mand, ein Schankwirth z. B., durch Erbschaft , Zufall 2c. in den Besiß falshen Maßes gelangt. Allerdings muß dieser, wenn er ih dadurch verleiten läßt, es in gewinnsüchtiger Absicht und fort zu ge= brauchen, als gemeiner Betrüger bestraft werden; aber dieser Fall ist doch nicht denen unter 1, 3 und 4 gleihzustellen. Jch erkläre mich entschieden für den Antrag des Abgeordneten Dittrich.

Justiz-Minister Uhden: Wenn der Erbe ein falsches Maß crbt

und nicht weiß, daß es ein falsches Maß if, so hat er keine Strafe zu erwarten; wenn er aber weiß , daß es ein falsches Maß ist und die Betrügereien seines Erblassers fortsetzt, so ist es gerade dasselbe, S ob er das falsche Maß in der Absicht gekauft hätte, damit zu b2= rügen. ___ Abgeordn. Graf Renard: Es ist nit dieser Gegenstand, den ih zur Sprache bringen wollte. Jh will mir nur die Frage an den Herrn Regierungs - Kommissar erlauben, was unter dem „öffentlichen Siegel‘/ verstanden ist; ist es jedes Amtssiegel oder nur ein Königl. Amtssiegel ?

_ Regierungs-Kommissar Bischoff: Hauptsächlich die Siegel der öffentlichen Kassen, der Gemeinde - Kassen 2c.

Abgeordn, von Werdeck: Jh glaube doch, wir müssen Nr. 2 beibehalten, ih glaube auch, daß die Bedenken, welhe nur hier zur Linken angeregt sind, dadur zerfallen, daß in dem Eingange des Paragraphen ausdrücklich auf den Beirug hingewiesen wird, Was heißt Betrug? Es heißt das Verbrechen, welhes in gewinnsüchtiger Absicht geschieht durh das Vorbringen falscher Thatsachen, also das Verbrechen, welches besonders auf der Absicht beruht, einen Anderen zu hintergehen, und wenn dieses Lebtere absichtlich, geflissentlih, wis- sentlich geschieht, so finde ih kein Bedenken, gegen ein solches Sub-= jekt dann so zu prozediren, wie der Entwurf vorschreibt. Die geehr- ten Herren, welche dagegen remonstriren, gehen doch wohl immer da- von aus, daß die Absicht, zu hintergehen, eigentlich nicht obwalte ; ist Ee aber vorhanden, so is auch die Vorschrift nicht ver= werflich.

__ Abgeordn. Prüfer: Jh muß mih auch gegen das Streichen dieser Nummer erklären, und zwar theils aus den Gründen, welche die geehrten Redner, die vor mir sprachen, anzuführen beliebten, theils aber auch aus den Erläuterungen, welche von derx Ministerbank gege= ben worden sind. Zudem muß ih hier noch bemerken, daß ich aus Erfahrung weiß, wie einzelne solche Leute \sih dieses Verbrechens so \huldig machten, daß sie das Gewicht verkleinerten und das Maß durch einen falschen Boden in ein anderes Verhältniß brachten und diese Betrügereien Jahre hindurch unerkannt und ungestört exerzirten. Jür solche Leute ist die Strafe nicht zu hoch, denn sie bestehlen und bevortheilen niht nur den Reihen und Bemittelten, sondern großen- theils auch den Armen, und das is insbesoudere der Grund, weshalb ih sie streng bestraft wissen will,

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch glaube auch nicht, daß wir Nr. 2 hier ausscheiden könnenz es wird aber dies einer von den Sällen sein, die wir uns zu vergegenwärtigen haben werden, wenn wir die Frage, wie das Miuimum der Zuchthausstrafe zu bestimmen sei, näher ins Auge fassen werden. Das Maximum der Dauer der Strafe is bei dem gemeinen und qualifizirten Betruge gleich, nur bei dem qualifizirten Betruge is immer Zuchthaus zulässig, und es wird sih fragen, wenn wir auf die allgemeine Diskussion kommen werden, ob die Zuchthausstrafe immer ein Minimum von 3 Jahren haben soll, ob dies niht ein Moment sein wird, von dem Vorschlage der Regierung hier abzuweichen und das Minimum der Zuchthaus- strafe herabzusetzen.

Abgeordn. von Auerswald: Auf die Aeußerung des geehrten Abgeordneten aus der Mark Brandenburg erwiedere ih, wie diejeni- gen, welche für die Verseßung des Passus in einen anderen Para- graphen gesprochen haben , nicht von der Ansicht ausgegangen sind, daß die Personen, welche das hier Bezeichnete thun, keine betrügerische Absicht hätten, Es hat zu disser Auffassung Veranlassung gegeben, denn ohne Ausnahme is verlangt worden, daß dieser Passus uuter die Bestimmungen über den gemeinen Betrug geseßt werde, die Mei- nung is nur dahin gegangen, namentlih die des Herrn Secretairs und die meinige, daß feine Veranlassung vorhanden sei, die Handlungen dieser Nummer für qualifizirten Betrug zu erklären, und daß sie ge- nügend bestraft werden, wenn sie, wie §. 293 sagt, mit dem Verlust der Ehrenrechte, mit Strafarbeit bis zu 5 Jahren und mit angemes= sener Geldstrafe belegt werden können.

Abgeordn, Dittrih: Jn Bezug auf die Centner Fleisch und die langen Jahre, dur welche die Verübung stattgefunden, habe ich zur Unterstüßung des Antrags nur noch anzuführen, daß, nimmt man solhe Fälle an, die vorgeschriebene Polizei - Aufsicht gemangelt haben müßte, wenn so bedeuteude Fälshungen getrieben werden könnten. Justiz-Minister Uhden: Eine Kontrolle zu führen, ist sehr {wierig, oft fast unmöglich, z. B. es wird einem der Scheffel, der geeicht is, nachher ein doppelter Boden gemacht, der herausgenom- men wird, wenn eine polizeilihe Recherche stattfindet. Der Haupt- gesihtspunkt bleibt, daß nicht ein einzelner Betrug hier beabsichtigt wird, sondern eine ganze Reihe von Betrügereien, wobei das öffent- lihe Vertrauen auf das tiefste gekränkt wird.

Marschall : Wir können abstimmen. Die Frage heißt:

Soll beantragt werden, daß Nr. 2 aus dem Paragraphen ausscheide ? E und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erken-

nen geben. 2 : (Es erhebt sich nicht die erforderlihe Anzahl von Mitgliedern.)

Man i} dem nicht beigetreten. Ï

S: 290. I

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :

„8. 296,

Der Betrug, welcher von einem Ehegatten gegen den anderen oder von leiblihen Verwandten in ausfsteigender Linie gegen ihre Kinder begangen wird, is nicht zu bestrafen.“

Marschall: §. 297. Referent Abgeordn, Freiherr Loi Mylius (liest vor) :

¡6 A Wer sih eines Betruges gegen leibliche Verwandte in ausfstei- gender Linie, gegen Vershwägerte in aufsteigender oder absteigender Linie, gegen Geschwister, gegen Adoptiv = Aeltern oder Kinder, in-

die dit f Wahrscheinlich son nah dem falschen Gewichte verkauft hat,

gleichen gegen Pflege - Aeltern, Vormünder oder Erzicher schuldig

Abgeordn. von Auerswald : Aus alle dem, was die He!!! ;

macht, is wegen dieses Verbrechens nur auf den Antrag des Verleßten (F. 70) zur Untersuchung zu ziehen,“ Das Gutachten lautet: : „ZU -§§. 296 und 297,

Diese Paragraphen haben nur zu den Bemerkungen Veranlassung gegeben, welche bei den gleichartigen Bestimmungen bezüglih der Chrenstrafen bei dem Diebstahl bereits vorgetragen sind,“

Abgeortn, von Olfers: Jh habe nur die Bemerkung zu ma=- hen, daß dieser Paragraph wörtlih lautet, wie §, 278, wo von Dieb= stahl und Unterschlagung die Rede war, und da die hohe Versamm= lung dort beschlossen hat, den Hausherrn unter die Eximirten mit aufzunehmen, auf deren Antrag allein die Untersuchung stattfinden soll, so halte ih es für konsequent, daß auch in diesem Paragraphen der Hausherr mit aufgenommen werde,

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Jh glaube, daß dies durchaus keine Konsequenz des früheren Beschlusses is, denn einmal ist hier ein anderes Vergehen, und daun wiederhole ih, was ih frü= her namentlich gegen das Abhängigmachen der Strafe von dem An- trage einer Privatperson gesagt habe. Es is dies meines Erachtens einer der allergefährlihsten und am wenigsten zu billigenden Grund= säße, ein Grundsaß, der das ganze Wesen des Anklage-Prozesses er- \hüttert und dessen Durchführung unmöglih maht. Auch ift zu be- denken, daß man durch eine derartige Einführung den Hausvater niht nur nicht s{hüßt , sondern ihm wirklih eine moralische Tortur auflegt, indem man ihn zwingt, niht nur den Antrag auf Unter= suchung zu stellen, sondern auch bis zum Schlusse der Untersuchun auf den Antrag zu beharren und die Bestrafung zu verlangen, daf also das Juteresse desjenigen, welher durch den Antrag des Antrag- stellers geshüßt und vertheidigt werden soll, gerade sehr gefährdet wird.

Ularschall: Wir wollen schen, ob der Vorschlag die erforder= liche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

(Wird unterstüßt.)

Abgeordn, von Olfers: Jch kann nicht finden, daß ein so gro= ßer Unterschied hier vorliege, uämlih, daß der Betrug ein so bedeu=- tend größeres Verbrechen sein soll, als der Diebstahl und die Unter- s{lagung. Jch glaube daher, daß es doch die Konsequenz unbedingt verlangt, den Hausherrn in diesen Paragraphen aufzunehmen.

Abgeordn. Freiherr von Gudenagu: Jch stimme dem geehrten Herru Referenten vollkommen bei, Derselbe hat gründlih auseinan= dergesebßt, welhe moralishe Tortur dem Hausherrn dadur aufgelegt wird, und wie sehr im Junteresse des Hausvaters das Gegentheil dieser Bestimmung zu wünschen sei, Jch füge noch hinzu, wie sehr überdies der Hausvater gefährdet wird, der diese Hausgenossen auf= nimmt, nachdem sie das Haus, welches durch ihren Betrug gefährdet wurde, verlassen müssen. Sie gehen in ein anderes Haus, die Sache wird nicht untersucht, der Betrug bleibt mehr oder weniger unbekannt,

und wenn diese Betrüger ein Haus verlassen haben, fangen sie es in cinem anderen wieder an. Man bcgünstigt also offenbar den Betrug, und diese Rücksicht macht es besonders sehr wünschenswerth, sih ge= gen den Antrag zu erklären.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn ih auch niht von anderen Gründen und überhaupt bestimmt würde, dem geehrten Antragsteller beizupflihten, so liegt es in nothwendiger Konsequenz mit dem frü= heren Beschlusse, dem Antrage beizupflihten. Es sind genau diesel- ben Verhältnisse, wie bei den Diebstählen im Hause, wo derselbe Antrag von der Versammlung angenommen wurde; haben wir da=- mals das Recht des Hausvaters ehren und shüßen wollen, so müssen wir bei dem Betruge analog handeln.

Abgeordn, Graf Solms- Baruth: Jch habe dem Antrag der wegen der Diebstähle, welche von Hausgenossen verübt werden und wo die Bestrafung von dem Hausherrn abhängig gemacht wor den ist, beigestimmt. Für den Fall des gemeinen Betruges muß ich mich aber gegen den Antrag erklären, ih halte diesen für s{limmer für gefährliher, Die Gründe, welche damals geltend gemacht wor- den sind, finden hier nicht statt, und ih halte den Betrug für ein Vergehen der Art, daß eine mildere Rücksicht uicht gerechtfertigt ist und pflichte daher dem Autrage nicht bei, : Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch habe weiter kaum etwas hinzuzufügen. Jch glaube allerdings, daß es in der Konsequenz des früheren Beschlusses liegt, diese Bestimmung auch hier aufzunehmen, weil der Betrug ein weniger gefährlihes Verbrechen is, als der Diebstahl. Dem, was der Herr Referent und der geehrte Abgeord- nete aus der Rhein-Provinz anführten, möchte ih binzufügen, daß wenn allerdings auf der einen Seite cs als eine Tortur für den Haushberrn angesehen wetden kann, auch auf der anderen Seite an- genommen werden muß, daß, wenn ihm nicht das Mittel der Ver= zeihung gegen seine Dienstboten gegeben wird, ihm zugleich ein {üö= nes Mittel der sittlihen Einwirkung auf seine Dienstboten entzogen wird, denn das Recht der Verzeihung macht es möglich, dur mora- lishe Einwirkung den Menschen zu bessern. E d Abgeordn, von Auecrswald: Jch bemerke zunächst, daß dieses Recht faktisch immer stehen bleiben wird, denn der Fall wird außer- ordentlich selten sein, wo, gegen den Willen und die Absicht des Be- trogenen, der Betrüger zur Untersuchung und Bestrafung gezogen wird. Wenn außerdem von Konsequenz in Beziehung auf den frü= heren Beschluß die Rede war, so erlaube ih mir, zunächst daran zu erinnern, daß der frühere Beschluß weiter geht, als* das besteheude Recht, was ih sehr beklage, weil dem Hausherrn bisher dies Recht nur in Bezug auf kleine Diebstähle zustand; wenn aber dieses Recht für die Zukunft ohne Maß und Ziel festgestellt werden soll, so mache ich darauf aufmerksam, um wie viel gefährlicher es bei dem Betruge sein wird, dasselbe ganz unbeschränkte Recht dem Hausherrn zu ge- ben, Jch muß mich daher gegen den Autrag erklären.

Abgeordn, Zimmermann: Jh muß mich dafür aussprechen, daß dem Hausherrn Recht gelassen werde, auf Bestrafung anzutragen, und eine Untersuhung von Amts wegen nicht stattfinde. Es is vor allen Dingen nöthig, daß man sich die Lage des Falles flar mahe. Es ist nur von Betrügereien die Rede, welche Haus- oder Wirthschafts Beamte, Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge gegen den Hausherru bege- hen, die also in ein besonders nahes Verhältuiþ ae Hausherrn ge- treten sind. Der natürliche Grund zu einer solchen Berechtigung für den Hausherrn scheint mir darin zu liegen, daß man an und für si nit beurtheilen fann, wie weit überhaupt die Befugniß, welche der Hausherr den einzelnen Mitgliedern seines Hausstandes gegeben hat, gegangen ist. Der Hausherr allein kann darüber urtheilen, ob er in dem besonderen Falle betrogen worden is. Will man von der ent- gegengeseßten Ansicht ausgehen, so soll der Richter überall ex officio untersuhen, ob ein Lehrling, Geselle, Wirthschafts-Beamter seinen Herrn betrogen hat, Dies seßt do ein genaues Eindringen in das Familienleben voraus, Sehr oft wird es gewiß gar nicht im Jn- teresse des Herrn liegen, ein solches Eindringen in seine speziellen Ver hältnisse für wünschenswerth zu halten. Jch kann auch der Ansicht nicht beitreten, daß die Gerechtigfeitêpflege dadurch beeinträchtigt wird,

daß dem Hausherrn ein solches Recht beigelegt wird, zuvörderst An=