chten zuerst, bald nach der Schlacht vou Auerstädt,
, ei „deni diese r Tooss in Graudenz einen Volfébewaffnungsplan ein.
„wie bemerkt, | , “Aber nicht diejeuigen, welche blos Plane machen, welche niemals
„Zur Ausführung fommen fönnen , sondern der, der den Gebawen der Volks - Bewaffnung durch Landwehr und Landsturm hatte "and ins Leben seßte, ist der Stifter der Landwehr, und "ies is allein und ausshließlich mein verewigter Freund, der “mir jeden einzelnen seiner Gedanken darüber mittheilte, nämli "der verstorbene Minister Graf Dohna. Vor Luther wurde viel "iber Reform der Kirche geshwabt und geschrieben, aber Luther "ist der alleinige NReformator. Und was meinen noch im Grabe "hohverehrten Freund Scharnhorst betrisst , jo war ihm die in Psif- ’sigkeit ausgehende Schlauheit, welche Beyme ihm zur Last legt, jo "wie jede Aeußerung gegen seine Ueberzeugung durchaus fremd. An ch zurückhaltend, besonders gegen Militairpersonen, war er flug im „Schweigen, und so mußten sich Meinungen über ihn bilden, welche seinem Wesen widersprahen. — Man darf aber seinen Charakter ” uicht erst herabwürdigen, um seine Bedenken bei unserer Landwehr "zu “ erflären. Als Ausländer, der erst furze Zeit vor dem Jahre „1806 in unsern Dienst gekommen war®*) und in diesem Verhältnisse „und in dieser kurzen _Zeit nur in Berlin lebte, fonnte er unser Volk „nicht kennen. Die Schlacht von Auerstädt hatte das traurigste Bild „davon bei ihm zurückgelassen. Vie Erziehung des römischen Solda- „ten in der ersten Kaijerzeit hielt er für unjere Soldaten nöthig. „Damals fam sogar die Redensart aus: der Soldat müsse sih nicht „einbürgern. Der Soldat solle fern von den Angelegenheiten des „Landes stehen. Die Miliz sollte Ordnung halten. Auf der andern „Seite sollte durch diese Miliz der damals militairsrete Mittelstand „an militairische Gedanken gewöhnt werden, damit man aus ihm, „wie später aus den Freiwilligen, gute Offiziere bekomme. Der §. 17 „bahnte den Weg, aus der Miliz Linie zu machen, und indem dieser „Miliz zuer st Erhaltung der innern Ruhe des Staats als erste „Aufgabe gestellt war, wird die dabei erwähnte Vertheidigung des „Landes unserm Landwehr=-Prinzip entgegen, ‘erst zweite Ausgabe. „Scharnhorst war ein großer Linien-Soldat mit einem durchaus edlen „Charakter. Als solcher hat er genug gethan! Warum soll er dabei „auch Stifter unserer Landwehr sein, Kant sagt: man fann cin „großer Philosoph sein und doch schlecht die Flöte blajen““.
Pr. Arnau, 20sten October 154/.
S eell
(gez) v. Schön,
Der Jnhalt des vorstehenden Sendschreibens zerfällt der Haupk- sache nah zunächst in solche Beiträge und Ansichten des Verfassers, welche sich auf die Volksbewassnungs - Pläne in der Zeit von 1806 bis 1813 beziehen, ferner in Erörterungen über die an die Landwehr=- Organisation von 1813 gefnüpfte Prioritäts-S1age, endlich aber in mehr oder weniger zur Charasterisirung Scharnhorsts dienende Mit-=- theilungen und Urtheile, i — j
Richten wir unsere Aufmerksamkeit zuerst auf die vorher bezeih- neten Ansichten und Beiträge, so ergiebt si das Nachstehende. Ob- wohl in Folge der nahen persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Verfassers zu Stein und Scharnhorst in der Periode zwischen 1806 und 1813, den eigentlihen Beiträgen des Sendschreibens, in Hinsicht auf die Bewaffnungs-Pläne jener Zeit, cin historischer Wert) nicht abgesprohen werden kann, }0 vermogen wir doch feineêweges allen aus jenen Beiträgen hervorgehenden Ansichten und Urtheilen beizutreten. — /
Jn dieser Art müssen wir z. B. den aus dem früher bereits mitgetheilten §. 8 des „Vorläufigen Entwurfs“ abgeleiteten Folge- rungen: daß die Scharnhorstshen Provinzial-Truppen vor Allem zur Erhaltung der inneren Ruhe des Staats, und demnächst erst zur Defension des Landes bestimmt waren, aljo die Errichtung derselben ein der Landwehr von 1813 gerade entgegengesebßtes Prinzip ver= folgte, durchaus widersprechen, da uns diese Folgerung weder aus jenem Paragraphen selbst hervorgeht, noch in den Umständen über= ‘haupt, aus denen sich der „Vorläufige Entwurf“ ergab, aufzufinden ist. In welher Art wax die innere Ruhe des Staats denn gefährdet, daß man zu ihrem Schuß so großer Vorkehrungen bedurft hätte? Die Existenz der Monarchie war allein von Außen gebrochen, und fortgeseßt bedroht. Es fonnte also auch der wahre Zweck aller militairischen Organisationen in jener Zeit, nur die Abwehrung des gänzlichen Untergangs dieser Existenz, endlich aber deren Wiedererhe- bung sein. Scharnhorst selbst versteht auch, wie aus der angeführten Stelle des Memoirs ad 1) genügend hervorgeht, unter Erhaltung der Ruhe im Lande, nur den Fall, wenn alle Truppen gegen den Fei cüdt sind.
Sein es nicht ohne Juteresse aus den eigentlichen Bei= trägen des Sendschreibens über die Verhältnisse der in Rede stehen- den Periode zu erkennen, wie die früher dargestellten, bis zu der Katastrophe von 1806 von Seiten der Regierung fortlaufenden Be- \strebungen für die Miliz - Organisationen, nicht allein in dem Me-= moire und „Vorläufigen Entwurf“ Scharnhorsts, in Folge der An- regungen desselben, nah 1806 weiter fortgeseßt wurden, sondern anch die bfentlihe Meinung selbst von dem Gefühl durchdrungen war,
*) Scharnhorst findet sich bereits in der Rangliste des Jahres 1801 als Oberst-Lieutenant in dem Feld-Artillerie-Corps , mit einem Patent vom
14, Juni 41800, aufgeführt, : 9 bte Die Redaction,
an ordentlicher Gerichtsstelle hierselb subhastirt werden.
Dramburg, den 21. Januar 1848, Königl, Land - und Stadtgericht.
Bekanntmachungen.
[179] Subhastions-Patent.
Die im Dt, Croneschen Kreise gelegene freie Allo- dial - Herrschaft Märk, Friedland Nr, 70, besage der | [896] nebst dem neuesten Hypothekenschein in hiesiger Regi- stratur einzusehenden Taxen, mit Beischluß sämmtlicher Pertinenzien und Hinzurechnung des Taxwerthes des hierher nicht gehörigen und darum zur Subhastation nicht gestellten pommerschen Antheils von Zadow, land- \chaftlich auf 69,999 Thlr. 13 Sgr- 2 Pf. abgeschäßt, soll auf den Antrag zweier Miteigenthümer in dem
am 16, September c., Vormittags 10 uhr, vor dem Herrn Ober - Landesgerichts -Rath Gerlach an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termin im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich verkauft werden,
Marienwerder, den 8, Februar 1848,
Civil-Senat des Königl, Ober-Landesgerichts.
8 Pf., soll
ie Nothwendiger Verkauf,
e in Güntershagen belegene und im Hypotheken-
buhe Vol. Il. No. 43. Fol. 13—18, ie Gb:
pa ts-Walkmü le des Gottlieb Schuster, abgeschäßt auf
fein T de s ly Pf. Uge det nebst Hypotheken- en in i i -
D Dane, Us g er Registratur einzusehen
am 7, August d, J., Vormittags 11 Uhr,
544
daß nur mit der Anstrengung aller Volksklassen dur eine allgemeine Bewaffnung, die verlorene Selbstständigkeit und Größe des Vater- landes wieder zu erringen sei, welche Ansicht nah dem Sendschreiben in unzähligen Plänen und überall ausgesprochenen Jdeen hervortrat. Jn diesem Sinn kann also auch den Plänen des Herzogs von Holstein , des Grafen Dohna-Swhlobitten, und selbst den sogenannken „tollen Ent- würfen“/, als Beweisen eines ungebrochenen und hoffenden Muths in einer trostlosen Zeit, neben den Bestrebungen des Königs, Scharn- horsts, Steins u. \. w. ihre Bedeutung nicht entzogen werden, Außerdem klärt sich mit der Existenz dieser Pläne zugleich die Um- gebung näher auf, in welcher der bereits oben dargelegte historische Faden bis zu der Zeit von 1813 fortläuft, während es n Beziehung auf denselben unwesentlih is: ob der „Vorläusige Entwurs““ dem
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 20, September 1847. Das dex Ehefrau des Maurerpolier Kunst, Sophie Friederike, geb, Winkel, gehörige, hierselbst in der Land- wehrstraße Nr. 16 a. belegene, im Hypothekenbuche von der Königsstadt Vol 19, Nr, 1401, verzeichnete Grund- stück, gerichtlih abgeshägt zu 9594 Thlr, 20 Sgr.
am 3, Mai 1848, Vormittags 11 ub an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,
[997] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 16, Oktober 1847. Das dem Schiffbaumeister Friedrich Wilhelm Kamm- R) holz gehörige, hierselbst am Schiffbauerdamm Nr. 28 L S, und 29 belegene, im Hypothekenbuche von der Frie- drich - Wilhelmsstadt V1. 10, No, -201, verzeichnete Grundstü, gerichtlich abgeschäßt zu 8145 Thlr, 5 Sgr.
Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,
an der Gerichts | i pothekenschein sind ín der Registratur einzusehen,
ie unbekannten Real-Prätendenten werden hierdurch
Minister Gr. Dohna bekannt war oder nicht, da Klausewiß durch seinen Plan als Verbindungsglied mit den Königsberger „Fest)ezun- gen““ ersichtlich hervortritt, die Uebereinstimmung der Breslauer „Ver- ordnungen“ mit dem „Vorläufigen Entwurf,“ in den wesentlichsten auf den Krieg bezüglichen Punkten aber, nah den früheren Darstel- lungen, am Tage liegt. s L Wenden wir uns jeßt zu den Erörterungen des Verfassers über die Prioritäts-Frage , so is vor Allem zu bemerken, daß in dieser Beziehung von dem Sendschreiben der Standpunkt eingenommen wird, als wenn die Priorität für Scharnhorst allein von dem nicht zur
Ausführung gekommenen „Vorläusfigen Entwurf“ abhängig wäre, und nur dem Minister Grafen Dohna eben sowohl Entwürfe als Aus- führungen zuständen. Der eigentliche Standpunkt der Sache des Verfassers: durch Beweise festzustellen, daß vor Ankunft der Königsberger Festseßungen in Breslau, kein Plan von Scharnhorst zur Errichtung der Landwehr vorhan- den war, findet sih hingegen, mit Ausnahme der Hinweisung auf einen eigenen Plan des Oberforstmeister Krauje, gar nicht berücdfsichtigt,
Jnwiefern die bezüglichen Untersuchungen unjeres Beihefts, denen sich in der leßteren Hinsicht ein besonderer Abschnitt gewidmet findet, während in Beziehung auf die älteren Entwürfe nur Andeutungen, zum Nachweis des historischen Zusam nenhanges mit den späteren Organisationen, ausgesprochen , und in dem vorliegenden Aufsaß erst weiter ausgeführt worden sind, den Verfasser zu einer Verwechselung dieser allgemeineren Auffassung, mit der speziellen Prioritäts Grage, veraulaßt haben, lassen wir dahin gestellt.
Dagegen müssen wir, auh von dem einmal angenommenen Standpunkt des Verfassers, auf dem nicht mit Unrecht die Ausführung von Entwürfen, als entsheidendes Moment hin- gestellt wird, eunstlich fragen: ob denn Scharnhorst auf die Ausführung der Landwehr= Organisation (n Der gane Mo- narchie feinen Einfluß gehabt hat. Das Gleihnmß von Luther dürfte hienah, auch in dieser engeren Grenze, da es gleichzeitig auf Scharnhorst und auf den Gr, Dohna paßt, an seiner Angemessenheit Einiges verlieren.
Fassen wir aber endlich den eigentlihen, früher bereits erörter- ten Standpunkt für diese Angelegenheit , nämlich die Priorität zwi-= schen den Königsberger „Festseßungen““ und Breslauer „Verord- nungen“ ins Auge, \o fann es allerdings nicht befremden, wenn der Verfasser des Sendschreibens über die Entwickelung der Verhältnisse in Breslau keine erhebliche Ausfkunfr zu geben veimag, da er nicht an dem Orte selbs zugegen war, Um o mehr fällt es hingegen auf, daß in diesem Sendschreiben von einem eigenen Plan des Ober
mehr, wie es bereits mitgetheilt worden is, nur die von Krauses Hand
geschriebenen, und von Hippel an-wenigen Stellen veränderten ¡„König=- lihen Verordnungen“ vom 17ten März in dem Archiv des Staats- fanzler-Amts aufgefunden, welche Hippel au in seinen Beiträgen, als ihm, vor dem Eintreffen der Königsberger „Festseßungen““ von Scharnhorst übersendet, ausdrücklich namhaft maht. Der Beweis für die Priorität der Scharuhorstschen Entwürfe beruht also, nächst der entscheidenden Auslassung des Feldmarschall v. Bogen, keines weges auf einem eigenen Plan des 2c. Krause, fondern auf der frühen Existenz der nur von ihm geschriebenen Königlichen „Ver= ordnungen“, die s{werlih irgend Jemand als ein Werk des leßteren selbs ausgeben dürfte. :
Ob endlich die in dem Sendschreiben ausgesprochenen Urtheile und Mittheilungen über die Person von Scharnhorst zur Stüßung der Ansicht ausreichen, daß von ihm die Errichtung der Landwehr niht ausgegangen sein kann, möchte füglich der eigenen Beweiskraft dieser Aeußerungen zu überlassen, und hiebei auf die Einleitung des „Vorläufigen Entwurfs“ vom Jahr 1808 zu verweisen sein.
In Beziehung auf die einzelnen Urtheile selbst, tritt un= streitig der Widerspruch gegen die Schilderung Beymes für alle Verehrer Scharnhorsts erfreulich hervor. Um so befremdender ist hingegen ein Theil der leßten Stelle des Sendschreibeus. Cine besondere Charakterisirung der Genêtäle als Linien - Soldaten ist zwar sonst nicht üblich. Indessen will der Verfasser, indem er zu-= gleich auf die Flöte hinweist, mit diesen Bildern ohne Zweifel Scharn- lorst?s Ungeeignetheit zur Schöpfung einer Landwehr bezeichnen, Jede Andeutung wie überraschend und vereinzelt dies Urtheil sich ausnimmt, erscheint beinahe überflüssig, Die großen Organisa=- tionen und Regenerationen, welche der Staat dem General Scharn= horst verdankt, sind nicht vergessen, und wenn der Klaug des Na-
geladen,
——— -
forstmeister Krause, den Hippel begutachtet haben soll, gesprochen wird. Uns ist ein Plan dieser Art nicht bekannt geworden, Wir haben viel-
einer Auzeiger.
unter der Verwarnung der Präklusion öffentlich vor-
[178] Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 14, Februar 1848.
Das hierselbst in der Zimmerstraße Nr. 75 belegene, im Hypothekenbuche von der Friedrichsstadt Band 20, Nr. 1465. auf den Namen des Viktualienhändlers I0o- hann Christian Gottlieb Trolldenier dessen Erben zugehörige Grundstück, gerichtlich abge- schäßt zu 8369 Thlr. 24 Sgr. 9 Pf., soll
“am 48. September 1848, Vorm. O, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Die unbekannten Real-Prätendenten werden unter der Verwarnung der Präklusion hierdurch öffentlich vorgeladen.
mens vieler seiner Zeitgenossen längst verhallt sein dürfte, wird immer noh der Ton von Scharnhorst's Flöte auch in diesem Theil der preußischen Ges-vichte deutlih zu hören sein.
Handels- und Börsen-Nachrichten.
Königsberg, 24. Febr. Marktbericht. Zufuhr gering. Weizen 50—66 Sgr. pr. Schffl. ; Roggen 38—44 Sgr. pr. Scchfffl.; große Gerste 38 — 42 Sgr. pr. Schffl.z; kleine Gerste 36 — 41 Sgr. pr. Schffl. ; Hafer 24 — 26 Sgr, pr, Schffl.; graue Erbsen 60 — 80 Sgr. pr. Schffl. weiße Erbsen 55—60 Sgr. pr. Schffl. ; Heu 12—165 Sgr, pr, Centner z Stroh 99 Sgr. pr. Schock.
% Breslau, 25. Febr. Weizen etwas besser, weißer, 56 bis 69 Sgr., gelber 54, 59 bis 64 Sgr,
Roggen gleichfalls fester und eine Kleinigkeit höher, 42,
Sgr., pro Frühjahr dagegen sehr flau, und Connoiss. Lief. 82pf Br. ohne Gld.
Gerste 40, 44 bis 48 Sgr.
Hafer 22, 264 bis 295 Sgr.
Koch-Erb sen 55, 59 bis 63 Sgr.
Rapps matter und a 83, 85 bis 87 Sgr. verï,
Spiritus is} aufs neue im Preise gewichen, für Loco - Waare war etwas Kauflust , wogegen auf Lieferung selbst zu bedeutend erniedrigten Preisen keine Nehmer sind. Der Zustand des Geschäfts ist sv flau, daß ân eine Besserung für die näcbste Zeit nicht zu denfen is, Wir noti- ren loco 85 bis 9 Rthlr. bez., 85; Rthlr. Gld. März, April 9 Nthlr, April bis Juli 9% Rthlr., Mai oder Juni 9 Nthlr., Mai und Juni 9% Nthlr., Zuni, Juli 95 Rthlr., Juli, Aug, 9"; Nthlr., sämmtlich Brief.
Zink, gestern 5 Nthlr. 1 Sgr. ab Gleiwiy bezahlt, heute 5 Rihlr. all- gemein Geld. i
Die Stimmung an unserem heutigen Getraidemarft war sür Loco- Maare besser, bei den gesunkenen Preisen haben sich die Produzenten vom Verkaufe sehr zurückgezogen,
4 Breslau, 26. Febr. Weizen, weißer, behauptete sich auf 56, 63 bis 69 Sgr., gelber dagegen erfuhr wegen geringer Kauflust einen Preis Rückgang, und notiren tir 544, 58 bis 627 Sgr.
Roggen war nicht wegen großeren Angebots, sondern nur wegen klei nerer Kauflust matter, und wurde a 12, 47 bis 52 Sgr. verkauft ; p. Früh- jahr 82 /83pfd. 38 Nthlr. Br. E :
Gerste gleichfalls in Folge fleineren Begehrs niedriger, 38, 43 bis ATt Sgr.
* Hafer erfuhr einen Rückgang von 1 bis 15 Sgr, p. Schfl, und holte 22, 254 bis 28 Sgr.
Rapps 82, 84 bis 86 Sgr. bez.
Die jeßt herrschende Flauheit im Spiritus- Geschäft ist kgum zu be- schreiben; loco wird nur für den Konsum-Bedarf gekauft und wurde a 8% bis 8? Rthlr. bez., in einem Falle a 8% Rihlr, Nachmittag is ein teiterer Preis-Rückgang zu erwarten. Termine ganz nominell, Käufer sind nicht zu finden und nachfolgende Notirungen sind sämmtlih Br. März / April 82, Mai /Juni 9, Juli /Aug. 95 Rthlr, e :
Zink heute 5 Rthlr. 1 Sgr. ab Gleiwiy bez., 5 Nthlr, vieljeitig ®-
Die Schifffahrt is oberhalb auf der Oder eröffnet, 1m Klodnip-Kanal dagegen liegt noch Eis, unterhalb is sie dicsseits Beuthen im Gange-
St. Petersburg, 6/18, Febr, Die Umsäße in Talg waren 1m Laufe dieser Woche wieder sehr bedeutend, indem mau solhe auf circa 9000 F. schägt. Der Preis stieg plöulich für gelben Licht pr. ZUn1 oon 118 Ro. a, G. und 128 Ro. mit Hdg. auf 130 Ro, a. G. und 137 No, Sas S WI br August von 115 Ro. a. G. und 124 Ro. mit Hdg, auf 125 Ro. a. G. und 134 Ro. mit Hdg, Zulegt war es zwar etwas stiller, dennoch zahlte man pr. Juni 136 Ro. mit Hdg., so wie pr. August 134 Ro. mit Hdg., wozu Verkäufer bleiben. h: i
Von Reinhanf sind circa 30,000 Pud pr, Juli zu 80 No. a. C und zu 85 Ro. mit Hdg- geschlossen. Der Preis is fester seitdem. Halh- rein fann man jeyt nicht unter 67 Ro., a. G. und 72 No. mit Handgeld haben. - E E Hanföl pr, Juli wird auf 12 No. gehalten , 11 No, bieten russische Spekulanten, : :
Leinsamen, Man hat für ret gute Mittel-Waare 24 Ro. a. O, bezahlt, was um circa 1 Ro. theurer wie vorige Woche ist. Alle Eigner halten fest, und es ist durchaus nicht billig anzukommen. :
Bon allen Getraidemärkten im Junern werden höhere Preije ge- meldet, da ein Mißwachs der Wintersaaten allgemein vorausge)eßt wir Hier wird Roggenmehl jeßt aaf 18 Ro. gehalten.
Hamb, 34%. Anst. 188. Paris 397 a 899, 37: Á
(H,
London 3/5 a
Londo , 21. Febr. Getraidemarkt, Die Zufuhr englischen Weizens war diesen Morgen klein, doch die Qualitat gut, und die Vor- räthe wurden geräumt zu det früheren Preisen. Fremder Weizen mehr ge fragt zu den früheren Notirungen. Gerste flau, hâlt kaum die Preise der vorigen Woche. Bohnen 1 Sh. niedriger pr. Qu, und Erbsen von allen Sorten 1 a 2 Sh. niedriger pr. Qu, Hasex gedrückt und 1 Sh, niedriger. Mehl und Roggen mehl unverändert,
Amsterdam, 23. Febr, Getraidemarkt, Nur Weizen ver kauft 132pfd. hochl. Klees. 990 Fl. Roggen ohne Handel. Gerste eiwas niedriger abgegeben mit mehr Handel 112p}d. rostock, 160 Fl. an den Molen , 4113pfd. däu, 155 Fl. Haser niedriger abgegeben 72p}d. ¿Foer 72 Fl. E : Kohlsamen flau, auf 9 Faß gleih 59 L., auf Lieserung pr. Früh- jahr 2 L., Herbst 1 L. niedriger , auf 9 Faß im April 58 L, , Sepk, un? Dil 06%. E ;
Rüböl, gleih und auf Lieferung sehr flauz pr. 6 W, 35, slleg. 34 Mai 322, Nov. 32% a 5, Leinöl niedriger, pr, 6 W. 275, leg. 205 a 26, Hanföl pr, 6 W. 302, lieg. 295
lang, 12 Zoll unten breit, 6 Zoll stark, mit 12 Zoll IWahnkante an jeder Seite und mit 9 Zoll oberer rel- uer Breite, i F i — 10,895 Stück dergleichen Schwellen, jede § Fuß [ans 9 Zoll untere und 0 Zoll obere Breite, wobei zu f M Seite 15 Zoll Wahukaute gestattet wird, oder any d 8 Fuß Länge, 10 Zoll untere und 8 G e e Breite mit 1 Zoll Wahnkante zu jeder elt 9 Zol Stärke. j n , , - , d e " 4 e p d a) a Die Lieferung dieser Hölzer, welche L „eN s Genehmigung des Kontrakts - Abschlu di ‘g A 0 mit Ende Juni d. J. vollständig Fendige ten muh) A (0 aaf Copsoir oer wenn es vore- beabsichtigen wir in einzelnen Loo, N t ( S Da En al ile quch 1m Gamen öffentlich theilhafter erscheinen sollte, 2 MAEE A Mi{ndestfordernden zu übertragen, auszubieten und dem Ven Ade ) Tag es N ontnaungen sind in unserem Büreau, Diè Veferungs-BedingnL neur Herrn Rust, e so wie in Halle bei den! Jugenieur Herrn Ku k, €in-
verzeichnete, jeßt
stelle subhastirt werden, Taxe und Hy-
Zum Umbau eines Theils des älteren Geleijes auf j der Magdeburg - Cöthen- halten werben, wohin sich die Unternehmer begeben wollen,
[155bl Pjeferung von Hölzern.
Halle - Leipziger Eisen- bahn, so wie zur Unter- haltung des zweiten Ge- A leises, werden pro 1848 ’ erforderlich | 4 3389 Stück eichene Schwellen, jeve Fuß
zuschen oder in Abschrift gegen Kopialen - Gebühren zu R Termiti der Licitation wird : ; den 10, Marz cer. anni in unserem Berwaltungs-Lokale Vormittags 10 Uhr abge- Magdeburg, den 19, Februar 1848, Pireftorium der Magdeburg „Cöthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - Gesellschaft. F E V T L
P wee
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für % Jahr. 4 Rthlr. - 5 Jahr. 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
Allgemeine
Preußische Zeitung.
Alle Post- Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung : Behren-Straße Ur. 57. Jnsertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg Anzeigers 2 Sgr.
Je 60.
A4 h:.6 4-4
Amtlicher Theil. ¿ S
Ständische Angelegenheiten. Sechsundzwanzigste Sipung des Vereinigten ständischen Ausschusses am 24, Februar, Bemerkung zum Protokfoll der vorhergehenden Siyung, — Fortseßung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesepbuches, — Es fommen zur Berathung und werden mit einigen Modificationen angenommen : die 88. 300 und 301: Untreuez die §§. 302 — 204: Münz - Verbrechen ; die 88. 310 — 319: Urkunden- Fälschung, mit Ausnahme dcs §. 319, dessen Wegfall beantragt werden soll; §. 320: Fälschung von Gränzmarkenz 8. 321: Anmaßung von Standesauszeichnungen und Ehrenrechten wird zur Berücksichtigung bei den Polizeistrafen verwiesen; die §§. 322 und 323: Berbrechen gegen Familienrechte fommen in Wegfall, jedoch so, daß dem leßteren eine andere Stelle anzuweisen; die §§. 324 — 328; Bankerott.
Beilagen.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Ober-Steuer- Jnspektor Vidal in Mese:iß den Dienst=- Charakter als Steuerrath ;
Dem Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin, Kaufmann Jo- hann Christian Heinrich Kupfer, so wie dem Aeltesten der gedachten Kaufanaunschaft, Kaufmann Paul Eduard Conrad, den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.
Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht ist nah Schwerin abgereist. : E Hoheit der regierende Herzog von Nassau ist von Wiesbaden hier angekommen.
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche vom 6, bis 11. März c. findet, dem |
§. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek-Ordnun gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf gefordert, solhe während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwi= hen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Em-=- pfangsch eine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A—l] am Montag und Dienstag, von I—R am Mittwoch und Don= nerstag und von S-—Z am Freitag und Sonnabend, Berlin, den 28. Februar 1848. Der Königliche Gehe.me Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar Pers.
Ständische Angelengeheiten. C L C
des Vereinigten ständischen Ausschusses.
(24, Februar.)
Die Sißung beginnt um 11% Uhr unter Vorsiß des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die leßte Sizung durch den Secretair Abgeordn. Diethold.
Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Freiherr von Gu- denau und Siegfried.
Abgeordn, von Saucken - Tarputschen : Jch hatte mir erlaubt, bei §. 271 einen Antrag zu stellen, habe mich aber vielleicht dabci versprochen, denn im Protokolle steht das Wort : „Minderjähri gen“, während es doch heißen soll: „Mündigen“'z ich bitte, dies Tahin abzuändern.
Abgeordn. von Auerswald: Bei §. 278, wo von Haus- diebstahl die Rede ist, weiß ih nicht, ob wir den Beschluß so allge-- mein gefaßt haben, daß es vom Hausvater überhaupt abhängen soll, ob der Diebstahl zur Strafe gezogen werde, er mag nun gegen den E oder gegen irgend ein Mitglied des Hausstandes gerich= et sein? :
(Der Secretair verliest die Stelle.)
Abgeordn. von Olfers; Es sind die Diebstähle und Unterschla=- gungen gemeint, die gegen das Vermögen des Hausherrn und seiner E begangen werden, und auf dieselben bezog “sich auch mein Antrag. :
Marschall: (Vor heftigem und lautem Sprechen einer großen Anzahl von Mitgliedern sind einzelne Bemerkungen von der Steno- graphie nicht mehr aufzunehmen.)
Es fann eine Bemerkung im heutigen Protokoll nachgetragen werdenz aber in der Fragestellung kann n'chts geändert werden, denn die ist genau so gewesen, wie sie im Protokoll angegeben ist,
_Justiz - Minister Uhden: Wenn das die Meinung der hohen Versammlung gewesen is, daß das Verzeihungörecht sich nur auf die gegen deu Hausvater und seine Familie verübten Diebstähle er- strecken soll, so wäre es um so nothwendiger, dies präzis auszu- drücken, weil nah der Bestimmung des Allgem. Landrechts auch Diebstähle an den Ha :sgenossen als Hausdiebstähle angesehen wer= den. Es könnten sonst leiht Zweisel bei den Richtern entstehen , die dann auf die Bestimmung des Landrechts, als des früheren Rehts, refurriren würden,
Marschall : Da kein Widerspruch mehr erfolgt, so ist die Sathe erledigt und das Protokoll für genehmizt zu erklären. Wir fommen zur Berathung von §. 300, j
Referent Abgeordn. Freiherr 20 Mylius (liest vor):
„8. 300. Die im §. 299 angedrohten Strafen sollen auch auf Gewerb- treibende angewendet werden, welche zur Betreibung ihres Gewerbes
Berlin, Dienstag den 29e Februar
von’ der Obrigkeit besonders verpflichtet sind und bei den ihnen über= tragenen Geschäften v Sch diejenigen benachtheiligen, deren Ge= \châfte sie besorgen.
Außerdem sind dieselben zugleich mit dem immerwährenden Verluste der Befugniß zur selbstständigen Betreibung ihres Gewerbes zu bestrafen.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 300.
Die nämlichen Erinnerungen, wie bei den früheren Paragraphen, sind auch hier gemaht, und es is auch hier mit gleiher Majorität der Beschluß gefaßt:
tie gewinnsüchtige Absicht, als in den Begriff der strafbaren Hand=
lung gehörig, zur Aufuahme in den Paragraphen in Vorschlag zu
bringen.“
Da bereits* durch Beschluß der hohen Versammlung am gestri- gen Tage dic gewinnsüchtige Absicht aus F. 293 herausgeschafft wor= den is, so wird der Autrag der Abtheilung bei diescm Paragraphen {werlich angenommen werden.
Abgeordn. Camphausen: Die Gründe, welche gestern von einer Seite für die völlige Streichung des §. 299 geltend gemacht worden sind, werden auf §. 300 in verstärktem Maße Anwendung finden. Derartige Fälle gehören in das Privatrecht, und der daraus eutstan= dene Schaden is auf privatrehtlihem Wege zum Ersaße zu bringen. Es gehören in den Paragraphen die Fälle, wo ein Baumeister das Material für den Bauherrn beschafft und die Rehnung darüber etwas höher gestellt wird, als dafür bezahlt werden sollte; ferner die Fálle, wo Effekten-, Wechsel - oder Waaren - Mäkler denjenigen, der ihnen einen Auftrag gegeben hat; durch falsche Darstellung von Thatsachen in Nachtheil bringen, Sie cignen sich zur Klage auf Schadenersaß im Privoatwege. Wenn aber auf diese Ansicht uicht mehr füglich ein= gegangeu werden kaun, so liegt es doch in der Konsequenz der frü= heren Beschlüsse, daß. im leßten Sabe der Verlust der Gewerbebce= rechtigung erst beim Rükfälle zulässig erklärt werde, Das steht in Uebereinstimmung mit dém, was die hohe Versammlung früher be= schlossen hat, und ih: trage daranf an, daß erst beim Rüdffalle die Gewerbsbefugniß entzogen werden kan n, nicht muß.
Abgeordn. Rnoblauch: Jch wollte ast dasselbe bemerken, was der Redner vor mir bereits ge*agt hat, daß nämlich in diesem Falle der Verlust der Gewerbe-Berehtigung für immer außerordentlich hart sein, und daß diese Strafbestimmung weit über das Ziel hinausgehen, auch den Menschen nicht bessern, sondern in die Unmöglichkeit ver=- seßen würde, sich auf redlihe Weise zu ernähren. Deswegen muß ih entschieden dafür stimmen, daß der zweite Absatz nur fakultativ gefaßt werde. Zugleich will ich anheimgeben, ob man nicht außer „beim Rüfalle‘“/ auch noch sagen sollte : „bis zu immerwährendem Verluste““, so daß nach Umständen lediglich eine gewisse Beschränkung der Gewerbe-Berechtigung cintreten könnte, z, B. Verlust der Be= fugniß, Lehrlinge zu halten, auf welche eine solche schlechte Gesin= nung des Lehrherrn verpflanzt werden möchte. Jch würde also dar= auf antragen, zunächst diese Strafbestimmung fakultatio auszudrücken und überdies einen immerwährenden Verlust der Gewerbe - Befugniß niht unbedingt auszusprechen, sondern eine Steigerung von gewissen Beschränkungen der Gewerbe - Befugniß an bis eventuell zu immer= währendem Verluste derselben zuzulassen.
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob dieser Vorschlag die er- forderliche Unterstüßung findet.
(Es erheben sich viele Mitglieder.) Er hat sie gefunden.
Regierungs-Kommissar Bischoff: Wenn ih den geehrten Ab- geordneten richtig aufgefaßt habe, so geht sein Antrag dahin, daß nah Maßgabe des §. 26 des allgemeinen Theils das zweite Alinea dahin geändert werden soll, daß die Entziehung der Befugniß zum Gewerbebetriebe auf bestimn1te Zeit und blos beim Rücffalle für im= mer ausgesprochen werde. °
Marschall : Darauf beziehen sich allerdings die beiden Anträge, welche gemacht worden sind, und wir fommen nunmehr zur Abstim= mung.
Sie wird in Bezug auf beide Vorschläge in eine Frage gefaßt werden fönnen, die dahin lautet:
Soll beantragt werden, daß nur beim Rüdckfalle auf zeitweisen oder
immerwährenden Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe
des Gewerbes erfannt werden kann?
Darin is Alles enthalten , und die das beantragen, werden es dur Aufstehen zu erkennen geben.
(Es erhebt si der größte Theil der Versammlung.)
Es ist mit einer Majorität von mehr als zwei Drittheilen bei- gestimmt worden,
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Referent Abgeordn, Frhr. V E (liest vor) :
11Ÿ: 9 9
Gegen Haus-Beamte und Wirths\chasts-Beamte, Gewerbe-Ge-= hülfen und Dienstboten, ingieihen gegen Beamte von Actien-, Handels- oder anderen Gesellschaften, welche bei den ihnen übertra= genen Geschäften vorsäßlih denjenigen benachtheiligen, dessen Ge= \häfte sie besorgen, soll, insofern nicht durch die Handlung eine här= tere Strafe begründet isst, auf den Autrag des Verlebten (§. 70), Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder Strafarbeit bis zu fünf Jahren, fowie der Verlust der Ehrenrechte, eintreten, ohne Unterschied, ob jener Nachtheil durh Unterschlagung, durch Betrug oder auf andere Weise bewirkt wird. _ i Jun geringfügigen Fällen is der Richter ermächtigt, auf eine ge- ringere Gefängnißstrafe oder auch auf bloße Geldbuße, mit oder ohue Verlust der Ehrenrechte, zu crkennen.““
Das Gutachten der Abtheilung lautet :
„Zu §, 301.
_Es is darauf angetragen worden, den Paragraphen ganz zu streichen, indem fein Grund vorliege, gegen die hier erwähnten Be- amten andere Strafbestimmungen, wie bei allen anderen Personen, eintreten zu lassen, Werde von solchen Beamten gegen die ihrerseits übernommenen Pflichten gefehlt, so seien die allgemeinen Strafgeseße ausreichend und, wo dieses nicht der Fall, kein Grund zu einer be- sonderen Strafbestimmung. Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß hier eine besondere Strafbestimmung deshalb wünschens-
1848.
werth, weil es sich um Verhältnisse handle, in denen ein besonderes Vertrauen den im Paragraphen aufgeführten Personen geschenkt wor- den sei und habe geschenkt werden müssen. Den Antrag: den Paragraphen zu streichen, hat die Abtheilung mit 10 gegen 4 Stimmen zurückgewiesen.““ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch habe mich in der Mino- rität der Abtheilung befunden, jedenfalls aber muß ih anuehmen, daß
diese Strafe für die Hauébeamten zu hoch sei, daß gegen die Haus=- Offiziauten und Wirthschaftébeamten darin eine große Härte liegt, wenn sie auf Antrag des Verleßten bis zu fünfjähriger Strafarbeit und Verlust der Ehrenrechte verurtheilt werden köunten , auch wenn ihr Vergehen fein Betrug und feine Unterschlagung ist, Wir sind, meine Herren , Alle in der Lage, Hausbeamte und Dienstboten zu haben, und müssen daher um so vorsichtiger hier urtheilen. Sie wer= den mir daher gewiß zustimmen, daß ein Minimum der Gefängniß- strafe hier nit festgeseßt werden dürfe, deun der Fall fann ein so geringer sein, daß die Strafe von 6 Wochen viel zu groß und der Verlebte bei der Anzeige in einer aufgeregten Stimmung ist. Wenn daher nit der ganze Paragraph gestrichen werden sollte, da er be- reits unter dem Titel des Betruges mit eingeschlossen is , sto würde nach meiner Meiuung wenigstens das Minimum herausfallen müssen.
Justiz-Minister von Savigny : Der geehrte Abgeordnete scheint doch übersehen zu haben, daß nach diesem Paragraphen die Bestra= fung uur erfolgen soll auf Antrag des Verleßten, und wenn dieser in Uebereilung den Antrag gemacht hat, wird er ihn wieder zurücckneh= men können. Dies liegt in den allgemeinen Bestimmungen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh bitte um Entschuldigung, überschen is es in feiner Weise worden , soudern es war eben der Grund, weshalb ich glaubte, der Paragraph sei nicht gerechtfertigt, weil ih nicht in die Hand des Dienstherrn ein solhes Mittel legen wollte, daß er seine Beamten mit so strengen Strafen soglei bele- gen könnte. :
Marschall: Wix wollen ermitteln, ob der erste Vorschlag, den Paragraphen ganz zu streichen, die erforderliche Unterstüßung findet.
(Es erhebt sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.)
Er hat sie gesunden, um so mehr wird der zweite unterstüßt werden.
Abgeordn. Siegfricd: Jch habe mi uur beistimmend zu dem aguss\prechen wollen, was der Abgeordnete der Ritterschaft aus Pom- mern geäußert hat. Die hier bezeichneten Vergehen werden häufig und meist dadurch herbeigeführt , daß den Wirth\chaftsbeamten , Ve= werbegehülfen u. #. w. mehr anvertraut wird, als ihrer ganzen Lage und Stellung nach ihnen hätte anvertraut werden sollen. Sie wer= den dadur in Versuchung geführt und so andererseits mehr verschul= det als von ihnen selbs. És wäre darum ungerecht, hier ein {chwe= reres Strafmaß anzulegen und es in die Hand der materiell beshâ= digten, vielleicht aufgeregten Privatperson zu geben, daß selbst Ehren- rechte aberfannt werden. Jch stimme daher für den Antrag des Ab= geordneten aus Pommern, daß, wenu niht der ganze Paragraph, doch mindestens das Straf-Minimum wegfalle.
Abgeordn. Freiherr von Patow: Jh glaube, daß der geehrte Autragsieller den Zweck nicht erreihen wird, Jch halte dafür , daß, wenn §. 301 gestrichen wird, der §. 299 auch auf die im §. 301 genannten Personen zur Anwendung kommt, und es würde dann also die Befugniß des Hausherrn, die Bestrafung beantragen zu können, wegfallen. Jch halte auch die im §. 301 angedrohte Strafe nicht für zu hoch, weil in dem leßten Alinea gesagt ijt, daß bei geringfügigen Fällen eine geringere Gefängnißstrafe ohne Veriust der Chrenrehte eintreten fann. Mir scheint es, daß dadurch die Bedenken gehoben sind, die für die Weglassung des Paragraphen geltend gemacht worden.
Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Jh werde mich auch hier für Streichung des Paragraphen erklären, wie in der Ab- theilung, wo ih gegen den Paragraphen gestimmt habe. Jch glaube, daß die Dinge, um welche es sih hier handelt, einen vorwiegend civilrehtlichen Charakter haben, und daß, wenn wirklich eine erheb=- lihe Rechtsverleßung begangen wird, die Herrschaft durch eigene Vernachlässigung und Mangel an Sorgfalt die größte Schuld selbst hat. Jch glaube uicht, daß bei einer ordentlich geführten Wirth- haft ein Bedenken sih herausstellt , außer dem Schaden, den der Beamte veranlaßt hat, und zu dessen Erseßung er ün Civilwege ver- urtheilt wird, noch eine Kriminalstrafe gegen ihn auszusprechen. Jch trage daher au darauf an, den Paragraphen zu streichen.
Secretair Abgeordn. Freiherr von Gudengu: Jh vereinige mich mit dem Antrage, den Paragraphen zu streichen, aus den hon erwähnten Rücksichtenz ih bemerke nur noch, in Uebereinstimmung mit den Bemerkungen, welche ih früher bei einer ähulichen Gelegen= heit gemacht habe, daß , wenn das geehrte Mitglied aus der Mark, welches früher spra, bemerkt hat, daß bei Streichung des Para- graphen der §. 299 in Anwendung fommen könne und dann die Be- strafung des Uebelthäters niht einmal von dem Antrage des Ver- leßten abhängig sei, so is dies ein Grund mehr für mich, um für Streichung des Paragraphen zu stimmen. Jch bin überhaupt nicht dafür, daß die Bestrafung shwerer Rechtsverleßungen vou dem An- trage von Privat=-Personen abhängig sriz hier bin ih noch mehr da= gegen, weil guf dieses Vergehen Verlust der Ehren-Rechte erkannt werden kanu. Wenn also eine solhe [chwere Rechtsverleßung statt= gefunden hat, die den Verlust der Ehren-Rechte nach sih zieht, und der Verleßte will nicht auf Bestrafung antragen, so hängt es von einem Privatmanue rein ab, ob Einer ehrenhaft bleiben soll oder
nicht. Eine solhe Macht, daß er sagen kaun: „weil ih will, bleibt Jener ehrenbaft“, — will ich keinem Privatmanne zugestehen. Justiz-Minister vvn Savigny: Jch glaube, daß die eigentliche Tendenz des Paragraphen etwas verkannt wird, Jn den meisten Fällen wird sih eine solche Handlung wirklich auf den Begriff eines der anderen Verbrechen reduziren lassen, die bereits bestimmt worden sind, es wird also meistens Unterschlagung oder Betrug sein. Wenn es das is, sto tritt dann son nach jenem Paragraphen dieselbe Strafe ein. Man könnte allerdings sagen, der Paragraph wäre des= halb überflüssig, aber er enthält im Vergleich mit jenem Paragraphen eine Milderung, darin, daß cin Herr, welcher in näheren Verhältnissen mit dem Thäter steht, der seine Individualität näher kennt, der viel- leicht gute Gründe, edle Gründe hat, ihn zu \{honen, daß es dieser