1848 / 60 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

n seiner Macht hat, die Anzeige zu unterlassen, und in- m O rien D oko keine neue Gefahr der Verurthei- lung herbeigeführt, fonte es is eine gewisse Schonung in dieses ¡he Verhältniß gelegt. i N E ea Graf von Schwerin: Das kann ih doch nit zu- geben, man würde dem haben vorsehen können, wenn man den Be- trug nur in Folge eines Autrages des Hausherrn hätte strafen lassen, hier legt man aber die Gewalt in die Hände der Dienstherrschaft, jede Benachtheiligung, auch der allergeringsten Art, auch wenn es niht Betrug oder Veruntreuung ist, zur Anzeige zu bringen, und da- mit wird eine Macht in die Hände der Dienstherren gelegt, die mei- ner Meinung nach, unbedingt zu den allergrößten Mißbräuchen führen wird. Was von dem Abgeordneten aus der Mark behauptet worden ist, -daß die Leute unter §. 299 fallen würden, so ist das nicht richtig, weil §. 299 diejenigen Persönlichkeiten ausdrücklich bezeichnet, die von dieser Strafe getroffen werden sollen, und den Personen gegenüber- stellt, die §. 301 bezeichnet, deshalb können diese Leute nicht unter 6. 299 fallen.

Abgeordn, Freiherr von Patow: Jch gebe dem geehrten Red- ner darin Recht; ih habe sagen wollen, daß die allgemeinen Bestim- mungen wegen des Betruges zur Anwendung kommen würden.

Abgeordn. Grabow: Jh glaube, bab wir uns bei §. 301 und namentlich rücksihtlih der Shlußworte: „oder auf andere Weise““, noch nicht ganz vergegenwärtigt haben, worauf er sich beziehen soll. Jch bin nämlich nah den Worten der Ansicht, daß diese Bestimmung vornehmlich den Fall betreffen soll, wo eine negotiorum gest1o statt- gehabt und der Beamte in diesem speziellen Falle eine Schuldigkeit niht gethan hat, Jh glaube nicht, daß die Fälle im g. 301 rein als Betrugsfälle hingestellt werden dürfen. Da ih nun bei den 88. 299 und 300 in der Abtheilung der Ansicht war, daß die gewinnsüchtige Absicht hinzugefügt werden müße , und da ih dies auch bei F. 301 ausdrücklih mit befürwortete, so habe ih aus diesem Grunde in der Abtheilung mich in der Majorität be- funden, Nachdem aber in den §§. 299 und 300 die gewinn- süchtige Absicht gefällen is, so stimme ih jeßt für Streichung des 8. 301, indem ih glaube, daß nur von einem Mandats=-Ver- hältnisse, von einer negotiorum gestio die Rede ist, hinsichtlich deren der Beamte 2c. seine Schuldigkeit niht gethan hat, und dann fällt eine solhe Handlung, meines Erachtens, unter den allgemeinen Titel vom Betruge oder vou den Beamten.

Abgeordn. Frhr. von Cilien-Echthausen: Jch erlaube mir, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier doch von Fällen handelt, wo mir Jemand vorsäßlich eine Ver- mögens-Beschädigung zufügt, "dem ih, wie einem Hausbeamten und Wirthschafts-Beamten, mein besonderes Vertrauen schenken muß. Jch halte daher den Fall allerdings für strafbar. Was das Strafmaß betrifft, so will ih den Abgeordneten aus der Mark darauf aufmerk- sam machen, daß für geringfügigere Fälle nah der Bestimmung im zweiten Alinea des §. 301 ein Straf-Minimum gar nicht festgeseßt worden ist.

Abgeordn. Steinbe®: Jch trete dem, was das geehrte Mit-= glied aus Westfalen so eben vorgetragen hat, mit dem Bemerken bei, daß mir dieser Paragraph eine Umwandlung blos insoweit zu bedür- fen scheint, als er am Schlusse des ersten Saes von „Betrug, Un= terschlagung u. #. w.“ spricht, Diese Fälle sheinen mir in dem Pa- ragraphen nicht zu subsumiren, sondern, wie das verehrte Mitglied bereits anführte, kommen mancherlei Fälle vor, wo weder Betrug noch Unterschlagung, noch gewinnsüchtige Absicht, wohl aber ein wissentlich dem Prinzipal oder Brodherrn zugesügter Schaden vor= liegt, diese Fälle missen mit Strafe, abgesondert von jenen, bedroht werden, und dies is es eigentlich, warum der Paragraph nöthig. Der Paragraph unterscheidet erheblihe und unerhebliche Fälle, wie es auch in der Natur der Sache liegt. Jh will jedoch den ganzen Gegenstand dur ein s{lagendes Beispiel ins Klare zu stellen suchen, nämlich durch das Beispiel, wenn ein Förster auf schr freundschaft- lihem Fuße mit dem Holzhändler lebt und aus Freundschaft, ohue daß es sich um Gewinnsucht dreht, dem Forstbesißer aus reiner ge- sellschaftlichen Gefälligkeit gegen Andere bedeutend benachtheiligt.

(Heiterkeit in der Versammlung.)

Abgeordn, Graf von Schwerin: Es wird nothwendig sein, klar zu machen, um was es si eigentlich handelt. Was der leßte Redner angeführt hat, widerspricht geradezu dem, was der Herr Mi- nister der Gesebgebung uns gesagt 9 Dieser hat gesagt, es seien die Fälle des Betrugs, der Unterschlagung, die in diesem Paragraphen hauptsächlich hervortreten, und die nah einem früheren Paragraphen strenger bestraft worden, während die beiden legten verehrten Red= ner gesagt habea, daß die Fâlle des Betruges, der Unterschlagung u, \. w. unter diesen Paragraphen nicht subsumirt werden fönnen. Es wird also nothwendig sein, zunächst die Fälle sich klar zu machen, welche eigentlih mit dem Paragraphen gemeint sind. Jh muß dem leßten verehrten Redner darin beistimmen, daß es sich hauptsächlich um solche Fälle handelt, die nicht Betrug, nicht Unterschlagung sind. Deshalb muß ih die Streichung des Paragraphen wünschen, weil, wie ihzglaube, wir für die Fälle des Betruges, der und Unterschlagung hinreichende durchgreifende Bestimmungen haben, daß aber die ande- A obicoebnete T0 Pi E werden fönnen, weil, wie der

eehrte eordnete au renzlau bemerft \i igli t Civil - Anspruch begründen. f D E S e

Justiz-Minister von Savigny: Jh kann nicht einräumen, daß der Paragraph irgend einen Zweifel über die Fälle übrig läßt, welche er meint. Cr sagt ausdrüdlih, daß ‘er 3 Fälle meint, nämlich 1) den Fall der Untershlagung, 2) den Fall des Betruges und 3) den Fall : oder auf andere Weise, er umfaßt also zugleih alle die Fälle welche mehrere verehrte Redner bezeihnet haben. Man könnte sagen, ein solcher Ausdruck sei nicht zu billigen, dies liegt aber darin weil \folhe Handlungen einen zweideutigen Charakter haben und den Richter höchst zweifelhaft darüber lassen können, ob es Unterschlagung Betrug oder irgeud etwas Anderes sei. Diese Zweifelhaftigkeit soll den Richter nicht hindern, soll ihn niht beschränken können, die Strafe auszusprechen, wenn nur ein geeignetes Kriterium vorhanden ist, nämlich daß er vorsäßlich denjenigen benatheiligt, dem er sih zu besonderer Treue verpflichtet hat.

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Jch bekomme nun allerdings von dem Paragraphen ein anderes Verständniß. Nach dieser Er- flärung soll §. 301 alle die Fälle umfassen, die überhaupt strafbar sind, die von einem Privat-Beamten gegen denjenigen begangen wor=

546

ih ganz damit einverstanden, daß der Paragraph gestrichen werde, wenn niht nah dem Vorschlage des Abgeordneten aus Prenzlau die Worte aufgenommen werden „aus gewinnsüchtiger Absicht.“

Abgeordn. Rrause: Jch würde dem auch beitreten, daß der Paragraph gestrichen oder „gewinnsüchtige Absicht“ hinzugeseßt würde. Wenn ih nir vergegenwärtige, daß der Wirthschaftsbeamte alle Hand- lungen und Einrichtungen mit Vorsaß ausführen muß, was für eine Auslegung könnte dies haben? Der Wirthschaftsbeamte, der die Feld- wirthschaft treiben muß, aber nie wissen kann, wie es ausschlagen wird, würde bei dem „vorsäßlih“ in eimer schlimmen Lage sich besin- den. Jh muß bekeünen, daß diese Auslegung zu weit gehen fann.

Marschall: Jh muß bemerken, daß der Antrag, die Bestim- mung „aus gewinnsüchtiger Absicht’ beizufügen, noch nicht gemacht ist, Der Abgeordnete Grabow hat ihn niht gemaht. Der Referent hat erflärt, daß er ihn nicht machen wolle, weil er vermuthe, daß er niht werde angenommen werden. Wenn der Abgeordnete Krause ihn jeßt macht, so is zu ermitteln, ob er die Unterstüßung von acht Mit-

iedern crhâlt. Eis (Er erhält sie.)

Er wird eventuell zur Abstimmung Hnikien.

Abgeordn. Grabow: Durchlaucht haben im Wesentlichen ge- sagt, was ih bemerken wollte.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh habe nur aufmerksam machen wollen, daß der Herr Minister der Geseßgebung am Schlusse seiner Rede zugestanden hat, was wir behauptet haben, daß es sich nämlich nur um Verleßung eines Vertrags - Verhältnisses handelt, Daß man cinen kontrahirenden Theil durch Strafe zwingt, den Kon- traft zu halten, das halte ich eben nicht gerechtfertigt.

Abgeordn, von Werdeck: Jch trete dem Antrage des Abge- ordneten der Landgemeinden aus Schlesien bei. Jh bin der Ausicht, daß das Verhältniß eineë Dienstboten zu seinem Dienstherrn ein an- deres ist, als das eines Kurators oder Vormundes zu seinen Pflege- befohleuen. Bei dem Leßteren waltet ein besonderes Verhältniß der Pflichttreue ob, was ih bei dem Ersteren nicht anerkennen fann. Der Schwerpunkt {eint in der Sache darauf zu liegen, daß der Hausherr Herr im Hause sein muß, daß er dem öffentlichen Ministerium, sei es als Richter, sei es als Staatsanwalt, nicht zustehen kann, ohne seine Zustimmung in das Junere seines Hauses einzudringen und zu fragen, ob sein Knecht oder seine Magd ihn um einen Groschen be-= trogen habe, sondern daß es von ihm abhängen muß, ob die Ange= legenheit zur Kenntniß des Publikums kommen soll. Jch gehe noch weiter. Jch betrahte einen Dienstboten nicht blos als Jemanden, mit dem ih in ein Vertrags- Verhältniß getreten bin, ich betrachte ihn als einen Theil der Familie. Dieselben Absichten, welhe mich bewegen fönnen, ein fleines Vergehen nicht zur Keuntniß der Behörde zu brin- gen und den, der es begangen hat, nicht an den Pranger zu stellen, können, wie bei einem Kinde und Pflegebefohlenen, auch bei einem Dienstboten obwalten. Jch bin dafür, daß wir das Fakultative bei= behalten müssen, und stimme für den Paragraphen , jedoch mit Weg=- lassung des Wortes „vorsäßlih“ und mit Hinzufügung, daß das Ver- gehen aus gewinnsüchtiger Absicht begangen sein müsse.

Abgeordn, von Auerswald: Es wird von der einen Seite gesagt, der Paragraph enthalte eine Milderung, von der anderen Seite aber is behauptet, er enthalte eine Schärfung. Jch bin der Ansicht, daß er Beides enthält und zwar Beides auf eine niht angemessene Weise, Eine Schärfung enthält er, insofern er auf eine Handlung, die weder Betrug noch Unterschlagung sein dürste, eine so harte Strafe seßt, Strafarbeit bis zu 5 Jahren und Berlust der Ehrenrehte. Es ist dies eine meines Ermessens nicht gerechtfertigte Schärfung. Eine Milderung könnte man im Paragraphen insoweit finden, als die Strafe von 6 Wochen bis 5 Jahr Strafarbeit und Verlust der Ehrenrechte nicht unbedingt ausgesprochen weden muß, sondern durch den Willen des Hausherrn zurückgehalten werden kann. Jm ersteren Falle finde ich, wie hon bemerkt, die Schärfung nicht motivirt und glaube , daß in derselben eine große Härte, eine Ungerechtigkeit gegen eine zahl reiche Klasse unserer Mitbürger liegt. Im zweiten Falle aber finde ich die Milderung eben so wenig motivirt. Jch muß mih der An= sicht aller Mitglieder anschließen, die es nicht in die Fakultät des Hausberrn stellen wollen, Jemanden die Ehrenrehte abzuerkennen oder nit, worauf es hier doch s{ließlich hinauskommt. Es han- delt si nicht, wie ein Mitglied aus der Provinz Brandenburg sagte, darum, ob man dem Richter gestatten will, in mein Haus einzudringen, um die Entwendung eines Groschens zu ermitteln, sondern darum, ob man ein Verbrechen, welhes das Geseß mit Verlust der Ehrenrechte straft, dem Richter entziehen will. Aus beiden Gesichtspunkten muß ih mich für Streichung des Paragraphen aussprechen.

Abgeordn. Frhr. von Lilien - Echthausen: Wenn von dem Herrn Vorsibenden der Abtheilung angesührt worden is, daß es sich nur um die Verleßung eines Vertrags - Verhältnisses handle, deren Verfolgung vor ben Civil-Richter gehöre, so muß ih dem eutgegen- seßen, daß es sih nicht sowohl darum, als vielmehr um eine vorsäß- lihe Vermögens-Beschädigung, verbunLen mit einem Treubruche, mit Untreue, handelt. Eben deshalb bin ih au der Ansicht, daß die Strafe rücksichtlich ihres Maßes ter Strafe des Betruges gleichge- seßt werden müsse,

Marschall: Wir können abstimmen. Die erste Frage heißt :

„Soll auf Wegfall des §. 301 augetragen werden ?““

Abgeordn. von Werdeck: Sollten wir uicht besser thun, erst das Amendement zur Abstimmung zu bringen?

Quer E)

Es werden sich Viele mit dem amendirten Paragraphen einver- standen erklären, aber nicht, so wie er steht.

_ Marschall: Jch wollte hinzuseßen, daß die zweite Frage zu rihten sein wird auf Wegfall des Strafminimums, und daß die dritte Frage heißen würde :

„Db beantragt weide, daß die Strafe des §. 301 nur dann ein-

treten solle, wenn in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt worden ist,

zugleich mit Wegfall des Wortes „vorsäßlich.““

Dieser Gang der Fragestellung wird der zweckmäßigste sein. Diejenigen, welche auf Wegfall des §. 301 antragen, würden es durch O A geben, :

__ (Es erheben sih niht genug Mitglieder.)

EA ist Bi nicht beigetreten. Die zweite Frage heißt :

„Soll auf Wegfall jedes Strafminimums aus dem Paragraphen

angetragen werden 7“

Diejenigen, welche cs beantragen, würden es durch Aufstehen

den sind, in dessen Diensten er steht. Aber, meine Hertcn, da scheint mir doch der Paragraph etwas sehr Bedenkliches zu haben, wenn er zu gleicher Zeit für denjenigen Strafen bestimmt, der nur vorsäßlich be- schädigt, und für denjenigen,- der betrügt. Dies scheint mir nah der Aeußerung, welche ich cben gehört habe, und auch nah der Fassung des Paragraphen allerdings die Bedeutung der Bestimmung zu sein. Ich habe sie früher anders aufgefaßt, weil die Worte: „insofern nicht eine härtere fn f verwirkt wird“/, in der Bestimmung des Paragraphen enthalten sind, so daß die Bestimmung des Paragra-

e ist, so halte ih sie für entbehrlich, Denn wenn der Beamte etrogen hat, \o fällt er unter die Strafen des Betrugs; hat er aber nicht betrogen, dann muß man au nicht annehmen können, daß er betrogen habe, baß er betrogen haben fönne, Insofern bin

phen eal nur eine : entbehrli würde; da dies nicht der

zu erkennen geben, (Zahlreiches Aufstehen.)

Eine Majorität von mehr gls l Briti ; i A: i) zwei Drittheilen hat sich dafür

ausgesprochen. Die letzte F is ni \ gefragt s bte Frage is nicht ausgeschlossen, Es kann

„Soll beantragt werden daß aus dem Paragrapher N S ' l aragr 1 das Wort „„vorsäblih“/ wegfalle, und daß die durch 4 Di angedrohte

Strafe nur bann ei j innsüchtiger

vel ivie nze eintrete, wenn in gewinnsüchtiger Absicht gehan=- R es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen : (Es erheben si nicht genug Mitglieder.) : E E O hat sih nicht dafür ausgesprochen.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor ): D

118 Sh

Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nahmacht, wer echtem Metaklgelde oder Papiergelde durch Umände=- rung den Schein eines höheren Werthes verschafft, ingleichen wer verrufenem Metallgelde oder Papiergelde durch Veräuderungen an demselben das Ansehen eines noh geltendeu giebt, begeht eine Münz- fälshung und ist mit Zuchthaus vou fünf bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, so wie unter besondere Polizeiaufsicht zu stellen,

Das Verbrechen ist mit dem Nahmachen oder Umändern des Geldes vollendct,““

Das Gutachten lautet :

Zu §. 902.

Dieser Paragraph bestimmt den Begriff der Münzfälschung. Es ward hervorgehoben, daß in diesem Begriffe vermißt werde, daß das Geld zum Zwede des Ausgebens nahgemacht, indem hier mög= licherweise Handlungen mit Strafe bedroht, welhe von durch=- aus strafloser Natur seien, wie das Anfertigen von Medaillen und Münzen ¡zum Zwee der Aufbewahrung. Das Landrecht sei be- stimmter, indem es erfordere, daß die nabgemahten Münzen cours- fähig seien. Andererseits ward zur Vertheidigung des Entwurfs an= geführt, daß es sich hier um ein gemeingefährliches Verbrechen handle ; daß es für den Beweis von der größten Schwierigkeit sein werde, wenn immer dargethan werden müsse, daß das falshe Geld zum Zwecke der Verauêgabung angefertigt, indem namentlich bei bereits vollständig vollendeten Verbrechen sih häufig die Unmöglichkeit her» ausstellen werde, noch den Nachweis zu führen, daß hier eine Ver= ausgabung die Absicht gewesen,

Die Abtheilung hat den Antrag :

„Die Begriffsbestimmung des Paragraphen dahin zu be= \hränken, daß in denselben die Worte: „zum Zwede des Ausgebens““ aufgenommen werden mögen“,

mit 8 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Es is ferner darauf angetragen worden, das Alinea des Parg- graphen wegfallen zu lassen, indem dasselbe als überflüssig erscheine, da das Gesetz ja selbst bestimme, was m deu Begriff des Verbrechens gehöre, und aus der Begriffsaufstellung desseiben entnommen werden müsse, mit welcher Handlung die verbrecherische That zur Vollendung gediehen.

Hiergegen ward angeführt, daß eine genauere Bezeichnung des=- halb zweckmäßig, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob nicht außer dem Nachmachen oder Umändern irgend eine andere Handlung hinzukommen müsse, um den Begriff des Berbreceus zu bilden, wel- ches hier mit Strafe bedroht ward.

Die Abtheilung hat den Anirag,

„das Alinea zu streichen“, mit 7 gegen 6 Stimmen abgewiesen.

Sodann ward, und zwar ohne Widerspruch, erinuert, daß es zweckmäßig erscheine, bei der Final -Redaction diesen Paragraphen mit der Strafbestimmung des §. 305 zu verbinden.“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Bemerkung bezieht sich noch auf den vorhergehenden Paragraphen. Jch seße voraus, daß die Abstimmung den Sinn hat, daß auch der Saß:

Der Richter muß auf Verlust der Ehrenrechte erkennen, nun wegfällt, oder daß nur fakultativ erkannt werde. Fch glaube, die Versammlung wird dies wohl annehmen, Da fein Minimum feststeht, so muß auch angenommée 1 werden, daß der Verlust der Ehrenrechte wenigstens niht unbedingt ausgesprochen werden muß,

Marschall: Mir scheint, daß dies nicht ohne Weiteres anzu=- nehmen i}, sondern erwartet werden muß, ob es die Ansicht der Ver- sammlung sei.

Abgeordn. von Auerswald: Der erste Antrag des Abgeord neten aus Pommern ging dahin, kein Minimum festzuseßen und den Verlust der Ehrenrechte auszuschließen. Als es zur Abstimmung kam, habe ih unterlassen, an die Ehrerrechte zu erinnern, weil es mir in der Natur der Sache zu liegen schien, daß bei Gefänguiß von mög= licherweise einem Tage niht auf Verlust der Ehreurehte erkannt wer» den könne, der Paragraph a!so jedenfalls, wenn unser Beschluß Folge erhält, dahin verwandelt worden is, daß die Ehrenrechte nur falkul= tativ aberkannt werden können. Vielleiht würde uns von der Mi- nisterbanf hierüber eine Erklärung,

Justiz-Minister Uhden: Da nah dem Beschluß der Versamms= lung kein Minimum festgeseßt werden soll, so würde das legte Ali- nea wegfallen und in den Paragraphen aufzunehmen, so daß also alsdann dem Richter nur die Fakultät gegeben wird, auf die Ehren- strafen zu erkennen.

Abgeordn. von Auerswald: Also ist richtig.

Abgeordn, Graf von Schwerin: Jh glaube, wir müssen noch weiter gehen. Wir haben beim Diebstahl die Ehrenrechte nur ab= erkannt, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorlag. Jn dem vorliegen- den Paragraphen wird es, wo es sich um Betrug und Unterschlagung handelt, also sih von selbs verstehen, daß auch auf zeitweisen Ver= lust der bürgerlihen Ehre zu erkennen, Wo aber eine vorsäßliche Benachtheiligung, ohne Betrug zu sein, stattfindet, kann, nah un- serem früheren Beschlusse, überhaupt niht auf Verlust der Ehreit- rechte erkannt werden. : j

Marschall: Es fommt darauf an, zu ermitteln, ob die Ver sammlung von dieser Ansicht ausgegangen seï, und wenn fein Wider= De . E Justiz-Minister von Savigny: Dagegen wird seitens der Rex gierung nichts einzuwenden sein, daß nur auf den Fall der gewinn- süchtigen Absicht der Verlust der Ehrenrechte beshränkt wird.

Marschall: Da kein Widerspruch erhoben wird, |o ist anzu nehmen, daß die Versammlung von dieser Ansicht ausgegangen ist.

Abgeordn. Knoblauch: Da bei diksem Paragra. hen eine be- deutende Minorität der Abtheilung sih für eine Aenderung desselben ausgesprochen hat, so halte ih mich verpflichtet, auf das angelegen lichste zu empfehlen, daß derselbe in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs angenommen werden möge, weil ih ihn zur Sicherheit der bürgerlichen Gesellschaft für höchst nothwendig halte. Jch erlaube mir, meine Ansicht mit einigen Worten näher zu begründen, Es ift nämlich vorgeshlagen worden, daß hier eingeschaltet werde: „zum Zwecke des Ausgebens“; dies würde die Ueberführung des Verbre= chers wesentli erschweren und diese Handlung, deren verbrecherische Absicht nicht zweifelhaft sein kann, gar niht in ihrer ganzen Straf würdigkeit hervortreten lassen. Eine solche beschränkende Bestimmung würde zu den allerverderblichsten Ausflüchten Gelegenheit geben und den Beweis des Verbrechens oft unmöglich machen. Es is hierbei auf das Allgemeine Landrecht zurückgegangen worden; die Bestim- mungen desselben hierüber fönnen aber weng maßgebend sein, weil die Verhältnisse in Bezug auf die e Verbrechen si seitdem wesentlich geändert haben und man einräumen muß, daß sie noch fortwährend in weiterer Entwickelung begriffen sind, Soll daher die bürgerliche

Gesellschaft von dieser Seite gegen große Nachtheile gesichert werden,

meine Vorausseßung

so müssen hier nothwendigerweise strenge Strafbestimmungen eintre-

ten. Jh will, ohne mich auf diese reihhaltigen Gegenstände näher einzulassen, im Allgemeinen nur anführen, daß, wie bekannt genug ist, auf der einen Seite eine Fülle des mannichfaltigsten Papiergeldes von größeren und kleineren Staaten, selbst von Kommunen und Gesell-

shaften ausgegeben wird, und daß zahlreiche Schuld-Verschreibungen und Actien, die auf den Juhaber lauten, sich in Umlauf befinden. Auf der anderen Seite wird die Versuchung, dergleichen Papiere nahzumachen, um so größer, weil in der gegenwärtigen Zeit die tehnishen, mechanischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertig- feiten, welche darauf Anwendung finden, sehr weit verbreitet find. Den Kreis, innerhalb dessen so shwere Verbrechen strafbar sein sollen, durch die vorgeschlagene Bestimmung noch enger zu ziehen, halte ih für sehr gefährlih und muß ih auf das entschiedenste widerrathen.

Es 1st außerdem beantragt worden, das Alinea zu streichen, Hiermit kann ih mich eben so wenig einverstanden erflären, wenn in dieser wichtigen Sache ein angemessener Schuß gewährt werden soll, Das in Rede stehende Verbrechen is da überall vollständig begangen, wo dergleichen Handlungen vorgenommen werden, und es würde, wenn man dies nicht ausspricht, auf indirefktem Wege wieder zu an= deren Ausflüchten ncue Veranlassung gegeben werden. i

Endlich halte ih es keinesweges für gleichgültig, was in dem Gutachten als eine Redactions - Bemerkung ausgenommen ist, nämlich die Bestimmung des §. 305 mit dem vorliegenden Paragraphen zu vereinigen, denn die Verbreitung des falschen Geldes isst mit der An- fertigung desselben niht nothwendig verbunden. Außerdem is es lo- gisch vollkommen gerechtfertigt, diese Bestimmungen von einander zu trennen. Eine weitere Ausbildung des Verbrechens führt gewisser- maßen zu einer Theilung der Arbeit, es treten Mehrere und selbst Gesellschaften zu solchen verderblichen Zwecken zusammen, von denen der Verfertiger des Papiergeldes sich in der Regel hütet, es selbst auszugeben, und dasselbe vielmehr durch andere Hände in Umlauf seßt. Aus diesen Gründen empfehle ich auf das angelegentlichste die Bei- behaltung des Paragraphen in seiner ursprünglichen Fassung.

Marschall : Wenn keine weitere Bemerkung érfolat, [9 Nt fe so anzusezen, als habe die Versammlung im Einverständniß mit der Majorität der Abtheilung gegen den Paragraphen nichts zu erinnern gefunden. §, 303.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

18 F053,

Wenn jedoch in den Fällen des §. 302 aus den besonderen Um= ständen erhellt, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt hat, das so verfertigte oder umgeänderte Geld in Umlauf zu seßen, \o soll derselbe mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer Geld- buße von funfzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden,“

Das Gutachten lautet:

„U S: dU3,

Dieser Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß es wohl überflüssig, der besonderen Umstände Erwähnung zu thun, indem der Beweis, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt, das Geld in Umlauf zu seßen, sich aus dem Falle selbst ergeben werde und es auf besondere Umstände dabei wohl nicht ankommen könne, wenigstens nicht ersichtlich sei, was damit gemeint worden.“

Abgeordn, §Fabriciuus: Jch bin nicht ganz im Klaren darüber, ob die Abtheilung einen bestimmten Antrag zu stellen gemeint gewe- sen. Sollte das der Fall sein, so würde ih mi gegen das dafür aufgestellte Argument erklären, das wieder darauf hinausgeht, Prâä- sumtionen über die Absicht des Handelnden zuzulassen, von denen nie ausgegangen werden darf, so daß solche vielmehr jederzeit aus den eigenthümlihen Umständen des einzelnen Falls festzustellen sein wird. Der Beisaß selbst scheint übrigens auch mir, aber nur als un- nöthig, wegzulassen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Es ist eigentlich nur eine reine Fassungsfahe; es würde sich das Bedenken, welches die Abtheilung hat anregen wollen, vollständig erledigen, wenu es hieße: „wenn bewiesen wird, daß der Handelnde u, Pr

Marschall: §. 304.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

7/8, -DUA.

Rer den Werth ehter, zum Umlauf bestimmter Metallgeldstücke durch Beschneiden, Äbfeilen oder auf andere Art verringert und die- selben verausgabt, ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen und unter besondere Polizei-Aufsicht zu stellen,“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

„Zu §. 304.

Es is zunächst erinnert, daß dieser Paragraph mit dem §. 306 in der nämlichen Verbindung stehe, wie §. 305 mit §. 002, uno Doe 98iderspruh darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Schluß-Redac- tion die Verbindung derselben zu empfehlen oder die Ordnung der= selben so einzurihten sein werde, daß §8. 302 und 395 vor §g. 304 und 306 eine Stelle anzuweisen.

Sodann is die Frage angeregt, ob durh die hier gegebenen Strafbestimmungen der namentlich in neuerer Zeit häufig vorgekom- mene Fall vorgesehen in welhem Jemand eine unter den Cours gesunkene fremde Münze im Auslande aufgekauft und mit derselben ganze Pläße und Distrikte überschwemmt habez eine Handlung, die ramentlih, wenn sie in der Absicht eines unerlaubten Gewinnes ge- \cehen, zweifellos zu den strafbaren gerechnet werden müsse und er- heblihe Nachtheile für das Vermögen der Unterthanen in vielen Fällen mit sih geführt habe.

Die Abtheilung war nun zwar der Ansicht, daß derartige Hand- lungen durch die hier in Rede stehenden Paragraphen nicht vorgese- hen, daß aber eine Strafbestimmung für dieselben wünschenswerth, obgleih andererseits von ihr die Schwierigkeit einer geeigneten Fasck sung nicht verkannt ward, da diese Schwierigkeit in der Aufstellung einer gewissen Gränzlinie zwischen dem erlaubten und unerlaubten Geldhandel liegt. Sie is der Ansicht, daß bei der Schluß-Redaction es jedenfalls zweckmäßig erscheine, außer der Verschmelzung der §8. 304 und 306 darauf Rücksicht zu nebmen, daß bestimmt ausge \sprohen werde, daß durch die Strafbestimmung der Fall des uner- laubten Geldhandels, welcher hier erwähnt, nicht betroffen, danuit hierdurch die Möglichkeit herbeigeführt werde, in künftigen Fällen zu übersehen, wie die Oränze zu ziehen sei zwischen demjenigen, was be- züglich eines solhen Handels das Geseß zu verbieten, und dem, was es zu gestatten habe.“

Zunächst ist zu bemerken, daß eigentlich hier die Abtheilung ma- terielle Anträge nicht gestellt, sondern auf Fassungs-Bemertungen sich beschränkt hat, und dann, daß sie selbst für diesen Fall wahrzunehmen glaubte, daß der Paragraph zu denen gehöre, wo Strafbestimmungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nothwendig sind, Was die Fas- sungs-Beza:erfung betrifft, so glaube ich, und es ist auch seitens des Gouvernements kein Widerspruch erhoben worden, daß es sich üur auf die Verschmelzung solcher Paragraphen bezieht, die ihrem inneren Wesen nach in einer solben Verbindung stehen, so daß zur Vermei- dung von Unklarheiten, zur Vermeidung von Zweifeln, zur Vermei- dung möglicher Kontroversen, die sich ergeben würden, eine Verschmel- zung verfetben zweckmäßig wäre. Die zweite Bemerkung is gemacht worden im Juteresse der Vervollständigung des Geseßes für den Fall, der hier in dem Abtheilungs-Gutachten bezeichnet is, nämlich des unerlaubten Geldhandels, der häufig vorkommt, und worüber man hinlängliche Erfahrungen hat sammeln können,

Ä Abgeordn, Reumann: Jh habe gegen §. 304 noch ein beson- anaer E) es scheint mir nämlich doch eine große Härte ver- oa ae en zu können, wênn er so stehen bleibt, wie er hier vor-

gl, Ss fehlt nah meiner Ansicht bei dieser Fassung zu sehr die

547

betrüglihe oder gewinnsüchtige Absicht. Es wird doch wohl darauf anfommen, ob der Verbrecher durch das Beschueiden und Abfeilen den Werth der Münzen verringert und sie gleichwohl zu dem ur- sprünglichen Werthe verausgabt hat, oder ob dies nur zu dem gerin- eren Werthe geschieht, und ob also auch eine Betrügerei damit beab- sichtigt worden is, Wäre das nicht der Fall, so würde es doch be- denklich sein, weun er dann eben so bestraft \.ürde, Hiernächst würde ih mi gegen den Zusaß aussprehen „und unter besondere Polizei- Aufsicht zu stellen“, Jch sehe nit ein, was die polizeilihe Ausfjicht hier helfen soll und wie sie auszuführen sei, um das Verbrechen zu hindern. 98 g. 31 darf der zur polizeilichen Beaufsichtigung Ver= urtheilte bei Nacht seine Wohnung ohne Erlaubniß der Polizei-Be- hörde nit verlassen, es faun ihm der Aufenthalt an einem bestimm- ten Orte untersagt und zu jeder Zeit Haussuchung bei ihm gehalten werden; nun begreife ih nicht, : sicht in Beziehung auf im Werthe verringerte Münzen und deren Verausêgabung von Einfluß sein kann.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, betrügerishe Absicht erkennbar sein müsse, die erforderliche Unterstüßung findet,

(Wird unterstüßt.)

und nun is zu ermitteln, ob der Vorschlag, die polizeiliche Aufsicht |

wegfallen zu lasseu, die erforderlihe Unterstüßung findet, (Wird nicht unterstüßt.)

Er hat sie niht gefunden.

Bbgeordn. Abegg: O

die Abtheilung gemacht hat, wegen eines künftigen Gesepes zur Re-

gulirung- des Geldhandels, mache ih aufmerksam, daß im Verkehr

mit Polen schr häufig polnishe Münzen än der Gränze coursiren und

zwar in solchen Summen, daß der ganze Geldverkehr dur poluisches

Geld bewirkt wird; wenn nun etwa durch ein künftig zu erlassendes Geseh dieser Verkehr in fremdem Gelde beschränkt werden sollte, so würde das offenbar von großem Nachtheile für die Gräuzbewohner sein. Die Sache an sih ist au nihts Unrechtes; Jedermann weiß, daß das poluische Geld so oder so viel Prozent weniger Werth hat, als das preußische, er richtet sich also beim Verkaufe von Waaren danach uud läßt {ch danach bezahlen. Von Zeit zu Zeit vershwin- det das polnishe Geld wieder, und alsdaun ist kein Gese udthig z aber je nahdem sich der Austausch von einem Lande nach dem an- deren vermehrt oder vermindert, tritt ein solcher Fall wieder ein. Daher glaube ih nicht, daß es nöthig is, hierüber ein Geseß zu er- lassen. Jeder hat die Freiheit, das fremde Geld anzunehmen oder niht; nimmt er es an, so weiß er, was er empfängt. JZch glaube, man fann auch noch weiter gehen; selbst wenn einmal fremde Mün- zen, wie es vor einigen Jahren mit haunoverischen Louisd'oren der Fall war, an einer Stelle coursiren, so mag das für den, der sie annimmt, ohne davon unterrichtet zu sein, daß sie einen leichteren Gehalt haben, Nachthèile mit sich bringen, aber im Ganzen genons men ist kein Schaden für das Land damit verbunden, denn für das Geld is etwas gewährt worden, derjenige, der es gab, hat cinen Werth dafür erhalten, und ih glaube nicht, daß man wohl thut, hier eine Beschränkung eintreten zu lassen. Jch meine übrigens damit nicht, daß versh!e{tertes Geld courjiren joll, sondern es soll uur das Coursiren ausländischen Geldes in seinem Vollgehalt nicht verhindert werden, weil sons für den Verkehr Nachtheile entstehen.

Justiz - Minister von Savigny: Es sind Einwendungen nach verschiedenen Richtungen hin erhoben worden ; es ist gewünscht wor= den, um das Kleinere voranzustellen, es möchten ver chiedene Paz ga- graphen verschmolzen werden, und i bin bereit, mich darüber zu erklären, bitte aber, diese Frage ausëzuseßen, bis wir §. 307 geprüft haben, da ih glaube, es sei {lechthin nothwendig, daß die Parag- graphen ihre jeßige Stellung behalten, Zweitens is von der Ab- theilung die Frage aufgeworfen worden, ob es niht zweckmäßig sei, die Paragraphen zu erweitern und auf gewisse Arten des Geldhan- dels zu beziehen. Hier muß ih voraus\hicken, daß, was man auch vorzuschreiben für nöthig finden möge, eine solche Vorsch1ift unter die Münzverbrehzn uicht gehört. Jh kann der Abtheilung ferner nicht beitreten, wenn sie sagt, dies sei ein unerlaubter Geldhandel. In dieser Handlung liegt durchaus nichts an si Unerlaubtes, sie ist auch fein Betrua, sondern au sich ganz rechtmäßig, wie jeder andere Handel. Es kann demjenigen, der solhes Geld empfängt, allerdings Nachtheil bringen, es hat dies aber die größte Aehnlichkeit damit, wenn Jemand ausländische Fabrikate in das Land hereinbuingt, die \chlechter als die inländischen sind. Darin liegt an sih nichts Uner- laubtes, es kann es aber werden, wenn das Land mit solchem schchlech= teu Geld übers{wwemmt und dies polizeilih verboten werden sollte. Dann wäre die Uebertretung des Verbotes allerdings etwas Uner=- laubtes, aber der Handel an sih niht, Endlich aber ist eine viel wichtigere Bemerkung gemacht worden, die in das innere Wesen des Paragraphen eindringt, nämlich die: man dürfe das Verbrechen nicht an sich als etwas Unerlaubtes betrachten , sondern nur dann, wenn eine betrügerische Absicht dabei "gewesen sei; wenn aiso Jemand Louisd'ore beschneidet und sie für den Cours ausgiebt, den sie vor der Operation der Beschneidung gehabt hatten, aber nicht, wenn er sie nah ihrem gegenwärtigen Werthe ausgiebt, Von dieser strafbg- rèn Operation is in der deutschen Neichsgeseßgebung die Rede seit vielen Jahrhunderten, und die Thäter heißen dort Kipper. Also eine neue Erfindung is weder das Verbrechen noch der Versuch, es durch Strafe zu verhüten, au hat man uie die Sorgfalt für nöthig ge- funden, ehrlihe Kipper von unehrlihen Kippern zu unterscheiden. Jch würde jede beschränkende Bestimmung für eben so nachtheilig als überflüssig halten.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Was die Bemer- fung betrifft, daß die Abtheilung der Meinung gewesen tes A zweckmäßig, des erlaubten und des unerlaubten Geldverkehrs hier zu gedenken, so war sie von der Ansicht ausgegangen, daß es Aufgabe des Staates sei, darüber zu wachen, daß das Geld als Tauschmittel überall coursire, und daß die Jutegrität desselben ungefährdet bleibe, daß also hier, wo es sich um ein Verbrechen gegen das Recht des Staates auf Erlassung. von Tauschmitieln handelt, der Ort sci, eine Strafbestimmung dafür zu geben, wenn dieses Tauschmittel durch einen Privatvertrag ganzen Landesdistrifkten entzogen wird. Häufig sind solche Fälle vorgekommen, und in allen Provinzen is es erlebt wor=- den, daß Massen Geldes wie mit cinem Schlage, wo es der Verkehr mit kleinen Leuten nothwendig machte, daß ein rascher Uebergang von Werth zu Werth stattfinde, den Distrikt übershwemmten , wodurch Einzelue benachtheiligt wurden, Das is die Frage, welche die Ab= theilung bestimmte, des Vergehens zu gedenken , welches möglicher- weise hier begangen werden fann, obwohl au von ihr die Schwie- rigkeit der Aufstellung einer bestimmten Gränze nicht verkannt ward.

Abgeo1dn. Knoblauch: Jh erlaube mir noch hinzuzufügen, daß das alte Verfahren nicht nur fortdauert, sondern si in immer neue Formen agusbildet. Jet beschränkt man sich nicht mehr auf das Beschneiden der Goldmünzen, sondern man hat mit Hülfe der fortschreitenden Wissenschaft manche andere, z, B. chemische Mittel ausgefunden, wodurch die Oberfläche der Münzen nicht erheblich ver- ändert und dennoch den leßteren ein Theil ihres Werthes entzo- gen wird,

Was den zweiten Punft betrifft, so muß ih sagen, daß, meines Erachtens, dergleichen Geld-Verhältnisse dur die Geseßgebung kaum

wie diese Art der polizeilihen Auf= |

daß die |

Jn Beziehung auf den Vorschlag, welchen |

zu treffen scin dürften, sondern nur durch vorübergehende Verwal- tungs - Maßregeln vielleicht geregelt werden könnten. Aber alle diese Bedenken fallen aus dem Grunde zusammen, weil Niemand die Vér- pflichtung haben fann, jene s{lechteren Münz- Sorten in den gedah- ten Fällen anzunehmen, und folglih derjenige, weler dies anderer Umstände wegen denno thut, seinem freien Willen folgt, Marschall: Die zu stellende Frage heißt: Soll beantragt werden, daß die Strafbestimmung im §. 304 nur dann zur Anwendung komme, wenn in betrügerischer Ab- siht gehandelt worden ist? und die dies beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen

geben, (Einige Mitglieder erheben \ih.)

Ds Bs ist nicht beigestimmt.

6... 305,

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest ver):

„A: M Wer wissentlich falshes Geld in Umlauf seßt oder aus dem Aus!aud einführt, ist mit derselben Strafe zu belegen, welhe auf dié Münzfälschung (§. 302) angedroht ist.“ Marschall: §. 306. Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius (liest vor): L GUD,

Mit der Strafe der Verringerung von Geldstücken (§. 304) soll derjenige belegt werden, welcher wissentlih das in seinem Werth ver- ringerte Geld als vollgültig ausgiebt.“

Das Gutachten lautet :

„Zu §8. 305 und 306.

Da §. 305 nah der Ansicht der Abtheilung mit §. 302 und g. 306 mit §. 304 verbunden werden soll, so hat die Abtheilung zu Bemerkungen hinsihtlih dieser Paragraphen keine Veranlassung.“

Abgeordn. Knoblauch: Die Bemerkung der Abtheilung bezieht sich auf den früheren Vorschlag ; da indessen die Verschmelzung beider

Paragraphen nicht angenommen worden is, so wird es auch hier bei dem Entwurfe bleiben.

Justiz - Minister von Savigny: Jh wollte mich noch später darüber erklären. ;

Abgeordn. Dansmann: Jch erlaube mir zu bemerken, däß ih die Strafe bis zu 5 Jahren Zuchthaus und unter besondere Po- lizeiaufsiht zu stellen, viel zu hoh halte, weil Viele welche unfenntnißvoll in seinem Werth verringertes Geld als gültig einge=- nommen haben, eben so in Folge ihrer Unschuld auh versuchen, das- selbe als vollgültig hinwiederum auszugebeu, sich aber auch damit be- gnügen werden, wenn ihnen der fenntnißvollere Abnehmer nur den wirklichen Werth des verringerten Geldes erstattet, wobei er denn doch den Verlust des Minderwerths allein zu tragen hat.

Marschall: §. 307. ;

Referent Abgeordn. Freiherr Bon Mylius (liest vor):

8. A07,

Wenn jedoch in den Fällen der §§- 305, 306 aus déu besonderen Umsiänden erhellt, daß der Handelnde das von ihm in Umlauf gesebte Geld als echt oder vollgültig empfangen hatte, oder daß er bei dem aus dem Auslande eingeführten Gelde nicht die Absicht gehabt hat,

dasselbe in Umlauf zu seben, so soll derselbe, insofern nicht ein anderes Verbrechen in der Handlung enthalten ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden,“

„Bit C. 307 hat sich ebenfalls nichts zu erinnern gefunden.“

Abgeordn. Abegg: Nach diesem Paragraphen soll der, welcher geringeres Geld aus dem Auslande einführt, ohne die Absicht zu haben, es im Julande auszugeben, denno mit Strafe belegt wer- den, und damit fann ih mi nit einverstehen. Der Fall ift denft- bar, daß im Auslande

(Laut, laut !)

Münzen im Cours herabgeseßt werden, daß dieses im Cours heráb= gescßte Geld noch mehr herabsinkt, aufgekauft und in das Land ge- \hickt wird, entweder um an die Münzen verkauft zu werden, oder als Unterpfand zu dienen, oder weiter vershickt zu werden. Es fann in dieser Weise ein reelles Geschäft gemaht werden, welches nicht mit Strafe zu belegen is. Es steht ausdrücklih im Paragraphen : „es wird die Absicht nicht vorausgeseßt“, und dennoch wird Strafe angedroht. Dadurch könnte namentlih auch im Kriege der Verkehr sehr ershwert werden. Jh erkenne keinen Grund zur Strafe, weil durchaus nichts Unrechtliches beabsichtigt wird, weshalb ih beantrage, daß diese Stelle gestrichen werde.

Justiz-Minister von Savigny: Der Fall, den das geehrte Mit- glied angiebt, is sehr gut möglich, nämlich, daß fremdes Geld an seinem inneren Courswerthe verloren hat, wie es namentlich während und nach der französishen Revolution mit dem alten französischen Silber=- gelde geshehen war. Es ift vollkommen erlaubt und ohne allen Nachtheil, wenn Jemand dieses Geld einführt und einshmilzt, wobei Das geehrte

ja das Publikum niht im Mindesten gefährdet wird. Mitglied scheint aber zu befürchten, ‘daß einem Solchen das Unrecht widerfahren könnte, gestraft zu werden. Wo dies nun der Fall wäre, so könnte es nur bei Kleinigkeiten geschehen, nie im Großen, wo es der Mühe {hon werth is, daß er der Obrigkeit vorher Anzeige da= von macht, um sie uicht zum Verdachte zu nöthigen. Geseßt nun, er hätte die Vorsicht versäumt, so wäre die größte Gefahr die, daß der Richter genöthigt wäre, ihn mit einer Geldbuße zu belegen, die aber auf einen halben Thaler bestimmt werden könnte, in der That ein gerechter Lohn für seine kleine Unvorsihtigkeit, da seine Ehre nicht darunter leiden kann, Js er aber nur einigermaßen vorsichtig, so wird er nie vor Gericht gestellt werden können.

Abgeordn. Dittrich: Als Fassungsbemerkung gebe ich anheim, o% es niht zweckmäßig sein möchte, die Worte: „aus den beson- deren Umständen erhellt, daß“, wegzulassen. Mir scheint das allerdings eine Erleichterung zu sein für den zu Bestrafenden, aber ih weiß niht, warum sie nicht eintreten dürste, da es doch heißt: „Wenn jedoch in den Fällen der §§. 305, 306 âus den besonderen Umständen erhellt, daß der Handelude tas von ihm in Umlauf ge- seßte Geld als echt oder vollgültig empfangen hatte.“ Cs ist dies fein Antrag, sondern nur eine Fassungsbemerkung,. Außerdem scheint aber der Fall analog zu sein mit dem Betruge, daher der gering= fügigen Uebertretungen gleichfalls zu erwähnen. Wenn dort die Strafe nah der Schwere des verursachten Verlustes bemessen wird, warum soll sie hier uiht ebenfalls gemildert werden, wie bei dem Betruge im Allgemeinen? Wenn Jemand F Fleines Geldstück wissent= lid auägegeben hat, aber nit als Falschmimzer, „warum fönnte niht dann eine mildere Strafe eintreten? Dies würde geschehen, wenn hinzugeseßt würde _ hinter die Worte: „empfangen hatte „oder in geringfügigen Fällen.“ Jh beantrage daher, daß analog Jud) bier geringfügige Fälle mit einer milderen Strafe bedroht wer- den, wie es in den §8. 294 und 301 der Fall is. j

Justiz - Minister von Savigny : Der geehrte Abgeordnete scheint den Sinn von §. 307 nicht richtig aufgefaßt zu haben, denn er geht auf sotche Fälle, die ihrer Natur nach eine sehr geringe Impus- ¡tion mit sich führen, wo auch keine Gemeingefährlichfeit vorliegt. Er fann tagtäglih vorkommen, daß Jemand im fleinen Verkehre falsche Geldstüde befömmt, er will den Schaden nicht tragen, giebt das falsche Geldstück wieder aus, und das is ein Fall, der, dem