1848 / 60 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

‘1 des Thäters na, zwischen dolus und culpa mitten inne r sollte lieber den Schaden tragen, welcher ihm erwachsen

ist, und da er dies nit thut, soll er dafür bestraft werden. Das ist ein geringfügiger Fall, und er soll dafür vielleicht mit einer Geld- buße belegt werden. Wenn aber das geehrte Mitglied an solche Fälle gedacht hat, wo ein Falschmünzer das Geld in Umlauf seßt, und dabei ertappt wird, so is das eine Handlung , die mit Recht einer harten Strafe unterliegt , denn wie oft er es {on anderwärts gethan hat, kann man ja gar nicht kontrolliren. Es ist also nur der Fall einer milden Beurtheilung unterworfen , wenn Jemand ganz arg- los schlechte Viergroschenstücke bekommt und dann wieder ausgiebt, um den Schaden nicht zu tragen. Dieser Fall kömmt übrigens o häufig vor, daß dafür die shonende Rücksicht bei §. 307 eintreten muß,

Marschall : Wir wollen sehen, ob der Antrag die Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordu. Dittrich: Jh bin dur das beruhigt, was der Herr Minister der Geseßgebung gesagt hat; aber eben die Worte: „aus besonderen Umständen“ haben mich zu meiner Ansicht geführt.

Justiz-Minister von Savigny: Die Worte: „aus besonderen Umständen““ sind hier eben so unentbehrlih, wie früher im §. 309, | sie sollen eben das Exceptionelle dieser Fälle recht zur Anschauung | bringen.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius : l vielleiht verschwinden, wenn gesagt würde: „wenn bewiesen wird.“ |

Abgeordn. Abegg: Der Herr Minister der Geseßgebung hat | zugegeben, daß die Bemerkung, welche ich über einen Theil des 8. 307 gemacht habe, richtig sei. Da es nun aber nicht gleichgültig | ist, ob Jemand, der nichts Unrechtes thut und fein Unrecht thun will, | bestraft würde, wenn auch die Strafe noch so klein set, denn es fömmt nicht auf die Höhe der Strafe an, sondern darauf, daß Nie= | mand bestraft werden soll, der nicht strafbar ist, so {lage ich vor, daß eingeschaltet würde: „wer aus dem Auslande ohne Anzeige.“ Wenn das angenommen wird, so if meine Absicht erreicht. |

Justiz-Minister von Savigny: Dagegen würde gar nichts ein- zuwenden sein.

Marschall :

Das Bedenken würde |

Nach dieser Erklärung des Herrn Ministers käme

es darauf an, ob der Vorschlag einen Widerspruch erfährt. | Prafktisch scheint er niht ausführbar

Abgeordn. Camphausen : zu sein. - ; Abgeordn. von Hagen: Ih muß gestehen, ih möchte noch | weiter gehen. Die Vergehen, welche hier mit Strafe bedroht sind, | scheinen mir sol geringfügige zu sein und die Strafe dafür so hoch, | daß ih beantrage, §. 307 zu streichen und die darin bezeihneteu | Vergehen unter die Polizeivergehen zu sehen, indem ih es für zu | hart halte, Vergehen, wie sie der §. 307 bezeichnet, mit einer Kri- | minalstrafe zu belegen. | Marschall: Es is zu ermitteln, ob dieser leßte Vorschlag die | erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet, (Wird unterstüßt.)

Justiz - Minister von Savigny : Jch bitte um Erlaubniß, mich | hierüber zu erklären, da zugleich wohl jeht die Zeit ist, mich über den Fassungsvorschlag der Abtheilung zu erflären, welcher darauf geht, daß §. 302 mit §. 305 verschmolzen werde. Wenn wir |

diesen in die Polizeiübertretungen seben, so wird er in seinem Zu:

bei weitem uicht so verständlich und anschaulich, er wird sowohl für die bedrohte Person, als für den Richter, welcher das Gesel anzu- wenden hat, ungleich deutlicher und anschgulicher, wenn er hier steht, als unter den Polizeiübertretungen, weil man sich gar nicht darin

\ammenhange mit dem ihm äußerlih verwandten s{chweren Verbrechen |

finden wird, wovon die Rede i, Das hängt zusammen mit der | |

Erklärung auf den Fassungsvorschlag der Abtheilung, welcher auf die Verschmelzung der §§. 302 und 305 gerichtet ist. Der Grund, | warum dies, wie ih glaube, niht geschehen kann, liegt darin: Der | Entwurf geht davon aus, es sei ein schr gefährliches, ein gemeinge- fährliches Verbrechen hier unter Strafe zu stellen, und damit hat ih die hohe Versammlung einverstanden erflärt. Man hat aber zu- gleich nicht verkannt , daß gewisse Fälle vorkommen können, welche eine billige, shonende Rücksicht verlangen, und das sind die Fälle des §. 303, wo nur die Fabrication des Geldes erfolgt, ohne die Absicht, es in Umlauf zu seben. Eben so verhält es sich mit dem Fall des §. 307, der in Verbindung steht mit den {weren Fällen des §. 305 und des §. 306, als eine billige Moderation der Strafe. Wenn aber diese Moderativnen, diese exceptionellen Fälle verständ=- lich sein sollen, so müssen sie unmittelbar neben die Verbrechen gesetzt werden, mit denen sie Aehnlichkeit haben, und ih glaube daher, daß die Stellung dieser Paragraphen in dem Entwurf durchaus noth- wendig is, weil die Ausnahme von der Regel nur turch die unmit- telbare Verbindung mit der Regel selbst| anschaulih gemacht wer= den fann. E

Abgeordn. Camphausen : Jh bitte, erwiedern zu dürfen, daß ih unter den Gründen, welche gegen Verweisung des §. 307 unter die Polizeivergehen erhoben worden, einen vermisse, nämlich die An= führung eines Falles , in welchem das Vergehen, welches in 8. 305 bezeichnet ist, mit 500 Rthlrn. bestraft werden dürfe. Man hat mit großer Klarheit uns nachgewiesen, daß die Anwendung des Mini- mums, eines kaum sihtbaren Minimums, sehr gerechtfertigt sein fönne, es is uns aber kein Fall nachgewiesen worden, in welchem eine Geldbuße von 500 Rthlrn. gerechtfertigt sein würde. :

Justiz ck Minister von Savigny : Jh glaube wohl, daß solche Fälle vorkommen können. Es kann Jemand falshes Geld aus dem Auslande in großen Massen eingeführt haben ohne unredliche Ab- sicht, blos in der Absicht, um es einzushmelzen, Er kann aber so unvorsichtig damit umgegangen sein, daß die Gehülfen, welche er zu der Operation gebraucht, viele Stücke an sich genommen und sie in Cours geseßt haben, sto daß also ohne seinen Willen eine ähuliche Gefahr herbeigeführt worden ist, wie bei der absihtlichen Verbreitung von falshem Gelde. Für solche wichtigere Fälle soll nun das hohe Maximum der Geldstrafe dieneu.

Abgeordn. Camphausen: Der Mann würde völlig \traflos sein und weder mit 500 Rthlru,, noh mit einem Pfennig Geldbuße belegt werden dürfen, wenn er das Metall aus dem Auslande zu einer Schmelzoperation hat fommen lassen; wird ihm das Metall entwendet, so muß der bestraft werden, der cs ihm gestohlen hat, nicht der, dem cs gestohlen worden ist.

Abgeordn. Krause: Fch bin allerdings einigermaßen dadurch beruhigt, daß- fein Minimum festgeseßt is. Wenn ih mir aber den Landmann denke, daß er oft mehrere Stücke Geld wohl ausgeben fann, wo er gar nicht weiß, ob diese in dem oder jenem Cours stehen, so ist mir dessenungeachtet nicht genügend, daß ein Minimum geseht ist, denn er kann doch bestraft werden, und wenn auch hier steht: „wer wissentkich falsches Geld ausgiebt,““ so beruhigt mi das nicht, und ih möchte dies wirklih blos als Polizeivergehen betrachten. Wenn ih z. B. auf das Steueramt komme und habe viclleiht ein paar falsche Stücke, wie Guldenstücke, so werden diese nah dem vor- liegenden Paragraphen konfiszirtz gefällt es aber dem Steuercin= nehmer, so denunzirt er mih, und ih werde vielleicht noch bestraft, freilich nicht glei bis zu 500 Rthlrn., aber die Bestrafung wird doch

niht ausbleiben, Justiz- Minister von Savigny: Die Ausnahme des §, 307

fann ih unter keinen Umständen empfehlen,

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fann nur verstanden werden in Verbindung mit der Regel, worauf sie sih bezieht, und diese Regel im“ §. 305 heißt: „„Wer wissentlich falsches Geld in Umlauf seßt“, wer also unwissentlich falshes Geld in Umlauf sett, wird gar nicht gestraft. :

Abgeordn. Knoblauch: Bei dem Gange, welchen die Berathung über diesen Paragraphen zuleßt genommen, scheint man vorzugswei]e an das Metallgeld gedacht zu haben. Der Paragraph befömmt aber eine besondere Bedeutung in gegeuwärtiger Zeit durch die große Masse des im Umlauf befindlichen Papiergeldes. Aus dieser Rücksicht ist es gewiß nit ausreihend, wenn die vorliegende Bestimmung in den Abschnitt über Polizeivergehen verwiesen wird. Jch glaube, sie gehört ret eigentlich an diele Stelle. Auch abgesehen davon, daß das Papiergeld stets 11 Appoints von höherem Betrage, als kleinere Münzen vorkommt, is es wesentlich, die allgemeine Aufmerksamkeit beständig auf die Echtheit desselben zu richten, damit es nicht mit Gleichgültigkeit und ohne weitere Prüfung angenommen wird. Denn nur darin, daß jeder Einzelne si selbst auf solhe Weise vor Schaden hütet, liegt eine Garantie, den Staat und die ganze bürgerliche Ge- fellshaft vor größerem Schaden zu bewahren. Daher i} es noth- wendig, bei Annahme solchen Geldes mit der größten Vorsicht zu verfahren. —- Die mehrerwähnte Verbindung der Paragraphen denn die im §. 305 ge=- dachte Verbreitung der Kassenanweisungen is ein ganz besonderes Verbrechen und unabhängig von dem im §. 302 charafterisirten.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Von der Abtheilung sind keine Anträge gestellt, ich habe also auch keine zu vertheièigen ; ih wollte nur wenige Worte dem Redner, welcher so eben gesprochen hat, crwiedern. §§. 305 und 306 haben nämlich eine gewisse Ge- miinschaftlichkeit, beide reden von dem Juumlaufseßenz dagegen sind in §8. 302 und 304 ganz besondere, ganz verschiedene Vergehen und resp. Verbrechen, und daher ist die Zweckmäßigkeit der Ver= \hmelzung derselben von der Abtheilung vorgeschlagen worden.

Marschall: Wir können abstimmen. Die erste Frage is darauf zu richten, ob beantragt wird, die Bestimmung des Paragraphen in den dritten Theil des Geseßes zu verweisen ; die zweite Frage wird darauf gehen, ob beantragt wird, den straflos zu lassen, der an ge- hörigem Orte zu gehöriger Zeit die Anzeige vorbringt. Zuerst heißt also die Frage: Soll beantragt werden, daß der Paragraph hier wegfalle und eine betreffende Bestimmung im dritten Theile des Ge=- setzes, bei den Polizei-Vergehen, aufgenomn1en werde?

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Jch glaube nicht, daß es die Absicht des gechrten Mitgliedes is, die Bestimmung des ganzen g. 307 als Polizei - Contravention anzusehen, denn in dem Falle, wenn falshes Geld angenommen und wieder in Cours geseßt wird, fann man doch nicht annehmen, daß es cine Polizei-Contravention sei.

Abgeordn. von Hagen: Er hat es als ehtes angenommen.

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Also Sie wollen den ganzen Paragraphen in den dritten Theil verweisen ?

Marschall: Allerdings, darüber besteht kein Zweifel. Es is be- antragt worden, daß der ganze Paragraph in den dritten Theil des Gesebes verwiesen werde, und wer das beantragt, mürde es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Ein Theil der Versammlung erhebt sih,) Dem Antrage is} nicht beigetreten. Die nähste Frage heißt: Soll beantragt werden, baß der straflos bleibe, der an gehörigem Orte und zu gehöriger Zeit die Anzeige vom Einführen des Geldes macht 7 Die es beantragen, würden es“durch Aufstehen zu erkennen geben. (Zahlreiches Aufstehen.) Eine Majorität von mehr als zwei Dritteln hat sich dasür aus- gesprochen,

Abgeordn, Zimmermann: Fch hatte schon vorher um das Wort gebeten, um zu diesem Titel im Allgemeinen etwas zu bemerken.

Marschall: Zu §. 307 ?

Abgeordn. Zimmermann: J habe zu den Münzverbrechen im Allgemeinen eine Bemerkung zu machen.

Marschall: Dann würden die §§. 308 und 309 vorher noch zu erledigen sein.

Abgeordn. Zimmermann : Meine Bemerkung schließt sich der Bestimmung des jeßt beschlossenen Paragraphen an, ich glaube daher, daß sie hier am rechten Orte sein wird. Es ist nicht zu leugnen, daß die Münzfälshung zu den Verbrechen gehört, welche den Cha- rakter einer großen Gemeingefährlichkeit an sih tragen. Indessen haben wir bereits aus dem Munde des Herrn Justiz - Ministers ge- hört, daß es Fälle geben kann, wo der Charakter der Gemeingefähr- lichkeit nicht so scharf hervortritt, ja vielleiht verschwindet. Mir scheint in dem vorliegenden Entwurf in gewissen Beziehungen eine zu große Strenge vorzuwalten, und wie leiht sich gerade bei diesen Vergehen der Geseßgeber zu einer zu großen Strenge hinreißen lassen kann, beweist der Code pánal, welcher auf dieses Ver= brechen die Todesstrafe festsebte, an deren Stelle in Frankreich seit 1832 lebenswierige Freiheitsstrafe getreten is. Die speziellen Fälle nun, welche einen milderen Charakter an si tragen und mir hier vorschweben, sind, wenn Jemand- aus Unbesonnenheit, aus Unüber- legtheit, ih möchte fast sagen aus Dummheit, sich erlaubt, eine Fál= {hung vorzunehmen, z. B. wo Jemand einen bleiernen Thaler gießt; dieser Fall ist keinesweges selten. Dieses Vergehen wird gar nicht in der Absicht verübt, ihm den Charafter der Gemein- gefährlichkeit zu geben, Es kommt ferner vor, daß geringe Kupser- münzen, 3. B, Zweipfennig-Stücke, auf grobe Weise zu Dreipfennig- Stücken verfälscht weiden, Jh muß bekennen, daß ih in solchen Fällen den Charakter der Gemeingefährlichkeit nicht finde. Andere Gesetzgebungen haben daher diese Fälle besonders beachtet und sowohl da, wo nur Kupfermünzen verfälscht waren, 0 wie da, wo die Verfälschung für Jedermann lciht erkennbar is, eine mildere Strafe gerechtfertigt erachtet, So is vor drei Jahren der Fall vor= gekommen, daß ein Soldat ih kann es nur Dummheit nennen sich einfallen ließ, einen Thaler in Blei zu gießen. Er versuchte, ihn auszugeben, man erfannte aber auf den ersten Blick die Ver- fälschung, man hielt ihn an und verurtheilte ihn zu einer halbjährigen Freiheitsstrafe, Wenn in solchem und ähnlichen Fällen fünf Jahre Zuchthausstrafe als Minimum eintreten soll, so scheint mix das dem Rechtsgefühl vollkommen zu widersprechen, ih beantrage daher, daß für solche Fälle eine mildere Bestimmung in das Geseßbuch aufge=- nommen werde. - ,

Marschall : Also wer aus Dummbeit

Abgeordn, Zimmermann: Jch bitte um Entschuldigung, ih habe dics nur beiläufig zur Charakterisirung des Vergehens, zur Begründung der minderen Strafbarkeit angesührt und bemerke, daß meine Absicht nur darguf gerichtet war, eine mildere Strafe eintreten zu lassen, wenn emand sih mit Verfälshung von Kupfermünzen befaßt oder eine Verfälschung vorgenommen hat , die leicht erfennbar ist, Diese Merkmale haben auch andere Gesebgebungen anerkannt.

Marschall: Zu welchem Paragraphen würde das beantragtwerden ?

Abgeordn, Zimmermann: Zu §. 307, weil hier ein mildernder Fall vorausgeseßt ist.

Marschall: Es is zu ermitteln, ob der Antrag des Abgeord= neten Zimmermann die erforderliche Unterftüßung findet.

(Erfolgt nicht.)

Er hat \ie nicht gefunden. §. 308. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): ¿6 D,

Dem Papiergelde sind in den Vorschriften der §§. 302, 303, 305, 307 gleich zu achten die von dem preußischen oder einem frem= den Staate oder unter deren Autorität von Corporationen, Gesell=- schaften oder Privatpersonen ausgestellten, auf den Juhaber lautenden Schuldverschreibungen, Actien oder deren Stelle vertretenden Jnte= rimsscheine oder Quittungen, so wie die zu diesen Papieren gehörigen Coupons oder Zinsscheine.““

„§8. 309.

Die falschen oder verringerten Geldstüce, so wie die falschen Geld- oder Kreditpapiere (§§. 302, 304, 308), sind zu konfisziren.““

Das Gutachten lautet :

„Zu §§. 308 und 309.

Diese Paragraphen gaben zu keiner weiteren Bemerkung Ver= anlassung; es ist zu §. 309 ohne Widerspruch darauf aufmerksam gemacht worden, daß durch dieselben die Frage nicht hat entschieden werden können und nicht hat entschieden werden sollen, ob und ín=- wiefern der Staat für nahgemachtes Papiergeld dem redlichen Besißer Entschädigung zu leisten habe.“

Abgeordn, Knoblauch: Hier ist zwar kein Antrag gestellt, ih fann aber nicht umhin, auf die bedeutungsvolle Aeußerung in dem Abtheilungs - Gutachten zwei Worte zu erwiedern; weit entfernt, auf die Sache selbst| näher einzugegen, welche auf dem Wege der Ver= waltung allerdings auf Billigkeits Rücksichten führen kann. Die An= erkennung des Prinzips , den redlichen Besißer für nachgemachtes Papiergeld zu entschädigen, hieße nihis Anderes, als das falsche Papier dem eten völlig gleihstellen, Dadurch würde offenbar jede Peranlassung für das Publikum aufhören, sich seibst von der Richtig= feit des Papiergeldes zu überzeugen, der Fälschung aber Thür und Thor geöffnet und o die größte Gefahr für- das Gemeinwesen her= beigeführt werden. ; : Î i:

Abgeordn. Lucanus : Jch bitte ums Wort, Jh halte es für zu hart, _ daß die verringerten Geldstücke, die Jemand alle Tage in die Hände belömmt und wieder ausgeben will, ohne Entschädigung fonfiszirt werden sollen. Wir haben gehört, daß beschnittene Dukaten und leite Louisd'ore nicht selten vorkommen. Jch finde es hart, weun sie ohne Ersaß konsiszirt werden. Daß man den Verlust der Verringerung leiden muß, is ganz richtig, aber den Verlust des gan=- zen Werthes finde ih zu streng, weil man sich nicht überzeugen fönnte, ob das Geldstück vollwichtig war oder nicht.

Marschall : Der Abgeordnete hak feinen Autrag gestellt.

Abgeordn. Lucanus: Jch erlaube mir, den Antrag zu stellen, daß, wenn solche Goldmünzen fonfiszirt werden, der reelle Werth dieser verringerten Goldmünzen dem Besißer vergütet werden müsse.

Marschall: Es is zu ermitteln, ob der Autrag die erforderliche Unterstüßung findet?

(Es erhebt sich eine ausreichende Anzahl Mitglieder.) Er hat sie gefunden.

Abgeordn. Krause: Jh wollte blos um eine L Es heißt falsche Geldstücke, Man fann meinem ten solche so nennen, die nicht aus Silber besteyen. Unter salchem Gelde versteht man aber oft auch ausländische Münzen, Die werde doch nicht gemeiut sein? Wir haben in Schlesien alle mögliche Sorten. Wenn diese konfiszirt werden sollten, |0 würde man viel verlieren. L 4

Abgeordn. Rnoblauch: Es ist unmöglich, daß eine Bestim= mung dieser Art in das Strafgeseßbuch ausgenommen werde. -

Justiz - Minister von Savigny : Das Bedenken beruht auf einem Mißverständniß. §. 309 sagt nicht, daß man untersuchen solle, ob Jemand in der Tasche oder im Kasten falsches Geld habe, und daß man dieses fonfisziren solle, sondern er sagt: „Die falen oder verringerten Geldstücke, so wie die falschen Geld=- oder Kredit- papiere (§. 302, 304, 308), siz.d zu fkonfisziren.““ S8 111 also die Rede von einem Fabrikanten des falschen Papier- oder Metallgeldes, oder von demjenigen, der cs beschuitten hat, und davon, daß man bei ihm noch Münzen vorfindet.

Zelehrung bitten : Dafürhalten nur

Bei Privat-Personen, welche folche Münzen zufällig im Besiß haben, sollen sie nicht konfiszirt werden.

Abgeordn. von Auerswald : Was ich sagen wollte, ist durch die Bemerkungen des Herrn Ministers erledigt.

Abgeordn. Lucanus : Auch ih bin durch die Erklärung des Herrn Ministers der Gesebgebung zufriedengestellt, weil es danach also keine Gefahr für reelle Besißer solcher Geldstüde hat.

Marschall! §. 010.

Referent Abgeordn, Freiherr vo

¡9, DLU,

Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügeun, eine S chrift oder soustige Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt und vou derseiben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, begeht eine Uriundenfälschung.

Zur Vollendung des Verbrechens ist nicht erforderli), daß durch den gemachten Gebrauch die beabsichtigte Täuschung bewirkt it.“

Das Gutachten lautet:

/ Bu S BIO

Dieser Paragraph bestimmt den Begriff der Urkundeufälshung. Es i} zur Frage gebracht, ob in diesem Begriss, jo wie es der Ent wurf thue, die Absicht aufzunehmen jet, sich odei Anderen Gewinn zu verschaffen, oder Audern Schaden zuzuflügen, unier Gleichstellung dieser beiden, Ver Oer Urkundenfälschung von dem Fälscher möglicher weise bezwedckten Erfolge , oder ob es nt sur augemes]ener zu erahten, den Begriff der Fälschuvg dahin zu beschränken, daß die- selbe nur in den Fällen vorliege, wo mit der Absicht, zu gew1unen, auch die Absicht, Anderen zu schaden, verbunden gewejen. Es ward für diese Beschränkung angeführt, daß, wo bloße Schadenstistung Zweck des Verbrechens, es dem Wesen der Sache mehr entspreche, die zu strafende Handlung unker den Bestimmungen über Vermögens=- Beschädigung mit aufzunehmen, Anbererseits ward angeflihrt, daß fein innerer Grund vorliege, den Begriff der Fälschung da aus= zuschließen, wo eine solche gewinnsüchtige Absicht nicht vorgelegen, indem das Wesen des in Rede stehenden Verbrechen® do durch dic Handlung gebildet werde, welche die Urkunde z8 einer nicht wahren und daher falschen mache, und es dabei wo! I ean PEDININEN könne, ob der Vermögensnachtheil, welcher beabsichtigt R, Mae eingetreten is, zu ken Zwecken eines unerlaubten Gewinnstes M anderen Zwecken herbeigesührt worden. Es ward mit Dezug hierauf die Frage gestellt : f

Soll zur gewinn uietdr müssen, um das Verbrechen konstatiren?

Diese Frage wurde

Mylius (liest vor) :

iichtigen Absicht auch noch die Absicht, zu haden, l der Urkundenfälschung zu

mit 10 gegen 4 Stimmen verneint, und befürwortet daher die Abtheilung die Annahme tes Entwurfes. : Mit gleicher Majorität verwa die Abtheilung einen ferneren Antrag, das Alinea des Paragraphen zu streichen ; ein Aatrag, zu dessen Begründung sowohl wie zu dessen Widerlegung Alles angeführt worden, was zu einem gleichartigen Antrage hinsichtlich der Streichung des Alínea des §, 202 vorgebracht und dort erwähnt is.

Erste Beilage

Ih muß noch bemerken, daß der Begriff Urkundenfälschung ein sehr weiter zu sein scheint, und daß es zu wünschen wäre, wenn bestimmter gefaßt und bestimmter bezeihnet würde, daß das Mittel, durh welches die Urkundenfälschung versucht oder vollbracht worden ist, auch wirklich geeignet sei, und zweitens, daß auch durch sie ein bestimmter Nachtheil herbeigeführt worden sei. Jn Bezug hierauf erlaube ih mir noch aufmerksam zu machen, daß der Paragraph nah dem Fassungs=Vorschlage der rheinischen Juristen anders gefaßt und ihm eine größere Bestimmtheit gegeben worden ist. Es heißt:

„Wer in der Absicht, Anderen Schaden zuzufügen oder, des für Andere entstehenden Schadens ungeachtet, sich oder Dritten Vor= theil zu verschaffen, eine unechte Utkunde anfertigt, welche für den Beweis von Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen oder Be- freiungen von Erheblichkeit sein oder in irgend einer sonstigen Beziehung die Rechte Anderer verleßen fann, ferner : Wer in der nämlichen Absicht eine ete Urkunde durch Zusaß, Auslöschung von Worten, Buchstaben, Zahlen, Unterscheidungs-Zeichen oder auf andere Art dergestalt verändert, daß daraus eine Verleßung der Rechte Anderer hervorgehen kann, 2c.“ U

Es leuchtet sofort ein, daß durch diese Fassung zwei Uebelstände, welche in der Fassung des Entwurfs liegen, beseitigt werden. Es ist nicht zu verkennen, daß es als ein Uebelstand zu erachten is, wenn niht aus der Fassung das Wesen der strafbaren Handlung erkannt werden kann. Jm Paragraphen ist gesagt, „wer eine Schrift oder sonstige Urkunde verfälsht oder fälschlich anfertigt‘“’ und da frägt man: was ist erforderlich, damit eine Urkunde fälschlich angefertigt werde? Da bezeichnet nun der rheinishe Fassungsvorschlag eine Reihe von Handlungen, welche die Art und Weise darstellen, wie die Fälschung begangen sein kann, Es ist im rheinishen Fassungsvor-= \hlag ferner ausgesprochen, daß das, was durch die Handlung bewirkt worden ist, auh wirklich geeignet sei, die Verleßung des Rechtes eines T ritten herbeizuführen, Nur wenn die Handlung von dieser Art is, wird sie mit Recht bestraft werden können und als ein \{hweres Verbrechen unter Strafe gestellt werden müssen, So-= dann aber is aufmerksam zu machen auf die dritte wesentliche Abweichung der rheinishen Fassung und der hier im Abtheilungs= Gutachten erwähnten, daß nämlih nah der rheinischen Fassung unter Strafe gestellt wird: „Wer in der Absicht, Anderen einen Schaden zuzufügen und sich oder Anderen einen Gewinnst zu verschaffen 2c,“ während nach der Fassung des Entwurfes die Absicht nit so darge= stellt is, sondern darin unter Strafe gestellt wird: “Wer in der Äb- sicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Schaden zuzu= fügen, eine Fälschung vornimmt. Jch glaube , daß diese drei Ge sihtspunkte auch hier zur Erwägung gestellt werden müssen.

Regierungs - Kommissar Bischoff : Für den Fall, daß der An trag unterstüßt wird, bitte ih um's Wort.

_ Marschall: Wir wollen ermitteln, ob er die erforderlihe Un- terstüßung von 8 Mitgliedern findet. : i (Wird unterstüßt.) Ï Regierungs = Kommissar Bischoff: Was zuvörderst den ersten Vorschlag betrifft, daß ausgedrückt werden soll, es müsse die Fäl- {hung an Urkunden begangen werden, welche für den Beweis ‘von

. Verträgen u. #. w. von Erheblichkeit seien, so glaube ih, daß es

einer solhen Jntercalation nicht bedarf. Es ergiebt sih, daß von Fälschungen in dieser Art hier nur die Rede is, \chon aus dem Gegen- sabe des §, 310 zum §. 318, Wenn eine Fälschung nur vorgenom= men wird zum besseren Fortkommen, wie die bestehende Gesebgebung sich ausdrücckt, in Attesten, Gesindebüchern u. \. w., so ist das der mildere Fall, welcher in §. 318 vorgesehen is. Sieht man von diesem einen Falle ab, so kann die Fälschung kaum in anderer Art geschehen, als daß dadur Privatrechte alterirt werden follen, mag nun die Absicht sein, sich einen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen. Es ist zu bemerken, daß in derselben Art, wie in §. 310 geschehen, das bestehende Recht, das Allgem. Landrecht, die Sache behandelt hat, wo es im §. 1380 heißt: i

Wer zur Ausübung eines Betrugs falsche sriftliche Urkunden

verfertigt oder richtige verfälscht, der soll 1c.“ / Es hat diese Bestimmnng zu keinem Bedenken Anlaß gegeben, und es scheint nicht erforderlich, dem ersten Vorschlage gemäß, die erwähn= ten Details in das Gese aufzunehmen z dasselbe erhält schon dadurch die erforderliche Beschränkung, daß gesagt is: „in der Absicht, sich oder Anderen einen Gewinn zu schafsen oder Anderen Schaden zuzu- fügen.“

Was sodann den zweiten Vorschlag betrifft, daß man über die Art und Weise, in welcher die Fälschung vorgenommen werden fónne, Erläuterungen in das Geseß aufnehmen solle, so glaube ich, daß auch das nicht erforderlich ist; vielmehr würde dics zu einer un= nöthigen Weitläuftigkeit und Kasuistik führen. Wenn das Geseh sagt: „Eine falsche Urkunde anfertigt oder verfälscht““, so ist klar, was darunter zu verstehen ist; der Fälscher muß die Urkunde entweder unter einem fa!- {en Namen ausstellen oder eine Rasur oder Korrektur in der echten Urkunde vornehmen. Die Bestimmung beruht auf einer populairen Anschauungsweise, und es is nicht nöthig, noch auszudrücken, in welcher speziellen Art die Fälschung geschehen müsse. i

Endlich drittens, was die Absicht betrifft, in welcher das Ver- brehen begangen werden soll, so is hier alternativ gesagt: „si oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen.“ Habe ih nun richtig verstanden, so soll die bloße einfache Absicht, einem Anderen Schaden zuzufügen, nicht genügen , sondern es soll immer hinzutreten die Absicht, sih selbst einen Gewinn zu verschaffen ; ih glaube aber, daß dadurh das Verbrechen zu sehr beengt werden würde. Allerdings ist bei der Begriffsbestimmung des Betruges die gewinnsüchtige Absicht als essentiell angenommen und die Absicht, Schaden zuzufügen, ausgeschlossen, und man könnte sagen, daß bei der Fälschung, die cigentlih nichts Anderes is , als ein qualifizirter Betrug, dasselbe eintreten müsse. Jndessen ist doch gerade die Form in der hier die Handlung verübt wird, von solcher Gefährlichkeit, daß im Anschluß an das gemeine deutsche Kriminalrecht auch die Absicht, zu schaden, mit aufgenommen werden muß. Die Nothwendig- feit ergiebt sih vorzugsweise bei der Fälschung, die an öffentlichen Urkunden begangen wird, beispielsweise an Hypothekenbüchern. Wenn ein Beamter, der zur Führung der Hypothekenbücher angestellt ist, auch nur in der Absicht, zu schaden, einen falschen Vermerk einträgt, so is das eine Fälschung, die man mit einer hohen Strafe belegen muß, und wo es nicht darauf ankömmt, ob er sich wirklih einen Ge- winn verschaffen oder nur einem Anderen Schaden zufügen wollte. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Das wird, s\o-viel ih weiß, nicht verkannt; der Herr Regierungs - Kommissar scheint selbst zuzugeben, daß die Gesichtspunkte , die ih aufgestellt habe, mit Ausnahme des leßten, den er bestreitet, wohl richtig sind, daß aber der Antrag unnöthig sei, indem die Fassung des Entwurfs populär und anschaulich genug sei und überall zu keinen Schwierigkeiten Ver- anlassung geben werde. Das s aber gerade ein Punkt, den ih ent- schieden bezweifeln möchte, ih glaube gerade, daß die Allgemeinheit der Fassung zu den größten Schwierigkeiten in der Anwendung des

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Dienstag den 29. Febr.

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Geseßes führen wird. Hierüber jeßt schon erschöpfende Gründe zu entwideln, fühle ich mi allerdings außer Stande, aber ih spreche hier meine volle Ueberzeugung aus, daß namentlich bei dem öffent- lichen Verfahren und bei dem kontradiktorischen Verfahren die Erfah- rung darüber richten wird, wer Recht hat,

Abgeordn. Camphausen : Meine Herren, das Kapitel von der Urkundenfälshung is gewissermaßen das Sauktuarium der gelehrten Herren Juristen, und wenn Einer, der nicht Jurist ist, wie ih, darüber reden will, so wird er mit großer Zurückhaltung dabei zu Werke zu gehen habenz dennoch möchte ih es nit ganz unterlassen, weil unter Anderem auch die beiden Juristen, die so eben über die Sache gesprochen haben, sich unter einander in dieser verfänglichen Materie niht ganz verstanden oder verständigt haben. Zu dem, was ih zu bemerken hätte, bin ih zuerst auf dem praktischen Wege der Vergleihung desjenigen gelangt, was gegenwärtig besteht, mit dem, was einzuführen vorges{hlagen wird. Da tritt nun zunächst der Unterschied hervor, daß das rheinishe Recht abgesonderte Be= stimmungen und Strafandrohungen für den hat, der eine Fälschung begeht, und für denjenigen, der Gebrauch von falschen Urkunden macht; dasselbe hat der Entwurf gethan in Beziehung auf die Münzvoergehen, er hat es niht gethan in Beziehung auf die Ur= kundenfälschung, indem er verordnet : Es soll bestraft werden, wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder Ande ren Schaden zuzufügen, eine Schrift oder sonstige Urkunden ver- fälsht oder fälschlih anfertigt und von derselben Gebrauch mat ; er faßt also beide Handlungen zusammen. Jch will nun das nicht tadeln, es entspricht im Gegentheil mehr den Ansíchten, die ih häufig hon in der hohen Versammlung vertreten habez ob hinsichtlih des Verfahrens der Umstand Schwierigkeiten macht, daß nun häufig Fälle eintreten können, wo eine Urkundenfälshung begangen wird, bei der fein Judividuum da is}, welches sie begangen hat, vermag ich nicht zut beurtheilen. Es kann nämlih der Fall eintreten, daß der Eine die Urkunde verfälscht und der Andere sie ausgegeben hat; da ist das Verbrechen der Urkundenfälshung nach §. 310 von einer Person nicht begangen; es fann jeder Einzelne als Theilnehmer an der Urkundenfälschung belangt werden, Keiner aber als wirklicher Thäter. Die weiteren si ergebenden Unterschiede, worunter einige der hervor- gehobenen wirklih von Bedeutung sind, könuen wir uns nur flar machen dur die Wiederholung desjenigen, was als wesentlihe Bedingung einer Urkundenfälshung- bisher betrachtet worden is. Diese Bedin- gungen waren: 1) daß an der Urkunde eine Aenderung stattgehabt haben, 2) daß die Absicht, zu schaden, und 3) daß die Möglichkeit, zu schaden, vorhanden gewesen sein müsse. Die erste Bedingung, daß eine Aenderung an der Urkunde stattgehabt haben müsse, enthält der Entwurf gleichmäßig z die zweite enthält der Entwurf unvollständig, und’ das ist gerade der Punkt, worüber der Herr Referent und ber Herr Regierungs - Kommissar si nicht verstanden oder verständigt haben. Es soll nämlich die Absicht, zu schaden, immer vorhanden sein und die Absicht, zu gewinnen, niemals allein das Verbrechen der Urkundenfälschung konstituiren können. Also ist Uebereinstimmung vorhanden, wenn es in §. 310 heißt: „oder Anderen Schäden zuzu-= fügen“, es ist aber feine Uebereinstimmung vorhanden, wenn es vorher heißt: „ih oder Anderen Gewinn zu verschaffen“; denn man würde verlangen, daß dieser Gewinn das ijt der Sinn der rheinischen Fassung auch mit dem Schaden eines Anderen verbunden sei, man würde die Urkundenfälschung als nicht vollständig vorhanden ansehen, wenn derjenige, der die Fälschung begangen, blos beabsichtigt hat, sich oder Anderen einen Gewinn zu verschaffen, aber sih bewußt war, daß er dur diesen Gewinn einen Schaden für Andere nicht verursahe, Juwiefern nun die Versammlung den Antrag auf= nehmen will, den die Abtheilung 1n dieser Beziehung gestellt hat, muß ich anheimgeben. Fn der Fassung, die der Herr Referent vorgelesen hat, ijt er enthalten. Jun der Abtheilung is die Frage gestellt worden: Soll zur gewinnsüchtigen Absicht auh noch die Absicht, zu schaden, hinzutreten müssen, um das Verbrechen der Ur- fundenfälshung zu konstatiren? Das ist ausgedrückt in dem eben ver= lesenen Entwurfe durch die Worte: „des Schadens Anderer ungeachtet.“ Wichtiger und bedenklicher für mich ist der 3, Punkt, der zur Fäl- hung gehört, nämlich die Möglichkeit, zu haden, Jn §. 310 i die Bedingung der Möglichkeit des Schadens nicht ausgesprochen, Dadurch können sehr erhebliche Zweifel entstehen und {were Stra= fen, wegen versuchter Urkundenfälschungen , die wirklich nicht geeignet waren, Schaden zu stiften, durch welche es unmöglich war, einen Schaden zu stiften, ausgesprochen werden. Diese Bedingung kann praktish von großer Bedeutung werden und ist von Bedeutung ge-= worden, da, wo das Geseß fordert, daß die Fälschung geeignet sein miisse, die Absicht zu erreihen. Jh führe an, daß die lügenhafte, in Prozeßakten gemachte Erwähnung, daß ein Aft einregistrirt sei, deshalb nicht als Fälschung bestraft wurde, weil sie nicht schaden fonntez daß die Umänderung des Wortes „erhalten“ auf einer über= tragbaren Urkunde in die Worte: „Für mich zur Verfügung“, nicht als Fälschung bestraft wurde, obschon die Absicht der Fälschung vor= handen war, weil durh die Worte „für mich zur Verfügung“*, nicht die Möglichkeit gegeben war, zu schaden.

Jn einem anderen Falle war eine Fälschung begangen in der Kopie eines Aktes, und es wurde entschieden, daß keine Fälschung vorhanden sei, weil die Kopie nicht die Grundlage einer Klage oder eines Redh- tes abgeben konnte. Aehnlich würde entschieden werden müssen, wenn ein Falsum begangen worden wäre durch die nahgemahte Wechsel - Acceptation eines Minderjährigen, insofern dieselbe an und für sich ungültig wäre. Es wäre keine Urkunden-Fälschung, insofern es recchtlich unmöglich wäre , daß dadurh dem Urheber ein Gewinn und Anderen ein Schaden bereitet würde. Auch diesem Umstande is vorgesehen in der Fassung, wie sie vom Herrn Referenten vorgetra= gen wurde; es war aber ebenfalls Vorsorge getroffen in dem Ent- wurfe von 1843. Dort ist ein Zusaß gemacht, welcher so lautet: „Unter Urkunde is jede Schrift zu verstehen, welhe zum Beweise in einer Thatsache dienen kann.“ Diese Worte erseben vollständig das- jenige, was ih so eben als einen Mangel gerügt habe, und ich möchte daher für den Fall, daß dem Prinzipal-Antrage des Referenten nicht beigetreten würde, subsidiarish darauf antragen, daß der Schlußsab aus dem Entwurfe von 1843 wieder aufgenommen werde.

Regierungs = Kommissar Bischoff: Jch glaube, die wesentliche Frage ist immer die, ob man in Ansehung der verbrecherischen Ab- sicht den Entwurf beibehalten will, wo es heißt: „Gewinn sih zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen.“ Das rheinische Straf- ret hat es im Artikel 146 ausgedrückt „in betrügerischer Weise.“ Ob darunter nur eine gewinnsüchtige Absicht verstanden werden kann, lasse ih auf \sich beruhen, indem im rheinischen Strafrecht der Betrug nicht \o aufgefaßt ist, wie im deutschen Kriminalrehte, wo die Ab- sicht, Anderen Schaden zuzufügen, ausdrücklich angenommen ist. Jch glaube aber, daß es nah den von mir früher erwähnten Beispielen sih als nothwendig ergeben dürfte, in Ansehung der Fälschung diese

Ausdehnung des Begriffes beizubehalten. Justiz-Minister von Savigny: Wenn ih ret verstanden

habe , so hält das geehrte Mitglied aus Köln den Umstand für be- denklih, daß es hier heißt: „in der Absicht, sich Gewinn zu ver- schaffen oder Anderen Schaden zuzufügen.““ Dies is also alternativ gestellt, in dem einen und anderen Falle sollen die Strafen dieses Ver- brechens eintreten. Wenn ih nit irre, so ging das Bedenken da- hin, es wäre mögli, daß Jemand blos die Absicht habe, sich Ge= winn zu verschaffen, ohne einem Anderen zu schaden. (Ja!)

Aber darüber is gar kein Bedenken, wenn er es uur thäte, um Anderen Schaden zuzufügen, daß dann Strafe eintreten sollte; aber wenn er sich nur Gewinn verschaffen will, ohne Anderen zu haden, das ist ein Fall, den ih eigentlich gar nicht für möglih halte. Es ist mir gar nicht klar, wie durch eine verfälschte Ürkfunde Jemand sich Nuten verschaffen könnte, ohne einem Anderen zugleich dadur zu schaden. Also von dieser Seite sehe ih in der That feine Gefahr, wenn die Fassung, wie sie im Entwurfe vorliegt, unverändert an- genommen wird. Das ist die sichtbarste und auffälligste Verschieden= heit zwishen der hier gewählten Fassung und zwischen der vom Herrn Referenten vorgelesenen. Darin heißt es: „Es müßten Urkun- den sein, die zu Beweisen von Verträgen, Verfügungen, Verpflich= tungen oder Befreiungen von Erheblichkeit sein könnten.“ Diese Fassung scheint mir aber zu eng, denn es fönneu noch viele andere Fälle, wie: Testamente, Lehnbriefe, Fideikommisse u. L Wi. vorkommen. Es ist diese Fassung aber dennoch nicht un- vollständig, denn es heißt nachher: „oder wenn in anderer Beziehung Rechte Dritter verleßt sind. Dann wäre es aber genug, überhaupt nur zu sagen: „Wenn in der Absicht, sich Gewinn zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, eine Ur- funde verfälsht,““ denn das Alles wird niht möglich sein, wenn die Urkunde niht einen solhen Charakter hat, daß dadurch fremde Rechte verleßt werden. Wenn Einer es sich zum Vergnügen macht, Urkunden zu erdichten, die vor langer Zeit unter berühmten Personen errihtet worden wären, er wollte sih aber feinen Gewinn und Anderen feinen Schaden bereiten, so wäre das fein Verbrechen. Ich sehe also nicht ein, was dadurch gewonnen wird, daß zuerst eine Reihe von Beispielen vorangeschickt und dann hinzugefügt wird: „oder in anderer Beziehung.“ Es scheint mir ganz überflüssig. Es is ferner gesagt worden, es müsse die Möglichkeit, zu shaden, da sein, und allerdings, wenn Einer eine Urkunde in solcher Weise verfälscht, daß dadurch weder ein eigener Gewinn bewirkt, noch Anderen geschadet werden, also gar kein Zweck dadurch erreicht werden fann, dann fann man nicht sagen, daß er jene Zwecke verfolgt habe, und dieser Fall wird auch nicht gestraft werden. Auch ist für einen solchen Fall in der rheinishen Geseßgebung ebenfalls feine Vorsorge getroffen. Jh sehe álso nicht ein, welcher Theil des Entwurfes die Gefahr mit sich bringen möchte, daß irgend ein Unrecht geschehe, und namentlich kann ich nicht einsehen, wie dies in Beziehung auf die Alternative möglich sei: sich Gewinn zu verschassen oder Anderen Schaden zuzufügen,

weil ih überzeugt bin, daß es unmöglich is, sich durch Urkundenfäl=

{hung Gewinn zu verschaffen, ohne Anderen zugleich zu schaden.

Abgeordn. Camphausen: Jh will mich durch ein Beispiel deutlicher mahen. Es hat Einer sein Eigenthum verkauft und einen Theil des Betrages sich baar auszahlen lassen; der Vertrag ist zwi= {hen Käufer und Verkäufer vollzogen, sie lassen ein gerichtliches Instrument darüber aufnehmen und führen die gezahlte Summe darin niht auf. Sie thun es nach §. 310 in der Absicht, sich Ge- winn zu verschaffen, indem sie ein Prozent des Stempels von der gezahlten Summe ersparen; sie thun es aber nicht in der Absicht, Anderen Schaden zuzufügenz; sie begehen vielleiht eine Zuwiderhand= lung, eine Contravention, aber feine Urfundenfälschung. Ueberhaupt sind die von mir erhobenen Bedenken niht von wesentli praktischer Natur z sie haben nur insofern praktische Bedeutung, als die Urkunden=- fälshung ein shweres Verbrechen ist, und als es sich wohl der Mühe lohnt, zu untersuchen, ob Dinge, die bisher als Urkunden= fälshung niht gegolten haben, als solche bestraft werden sollen, obwohl sie meines Wissens nah dem deutschen Kriminal-Rechte nicht als Urkundenfälschungen bestraft werden sollen.

Justiz-Minister von Savigny: Wenn durch die erwähnte Ur-= fundenfälshung die Stempel - Äbgabe umgangen wird, so wird zwar feiner der Kontrahenten dadur lädirt, wohl aber der Fiskus, und das i} auch eine Person, die einige Rücksicht verdient.

Abgeordn. Cucanus : Ein Fall ist doch bekannt, in welchem man sih einen Vortheil verschaffen kann, ohne einem Anderen zu schaden, und das is die Paßfälschung, Auch der Paß i} eine Urkunde.

Justiz-Minister Uhden: Für dieses Verbrechen is} ein besonderer Paragraph.

Abgeordn. Keumann: Wenn der Herr Minister der Geseß- gebung uns eröffnet hat, daß er niht an Fälle glaube, wo Jemand durh Urkundenfälschung sich Nuben schaffen könne, ohne zuglei Anderen zu schaden, so scheint mir doch die Fassung eine bedenkliche, weil es hier eben heißt: „oder Anderen zu haden.“ Dies seßt augenscheinlih voraus, daß beide Fälle getrennt vorkommen können. Terner halte ich das Bedenken des Herrn Abgeordneten von Köln, das dritte Kriterium nicht außer Acht zu lassen, für sehr wichtig, weil es namentlih bei dem Versuche darauf anzukommen \cheint, in- dem die Strafbarkeit des Versuches sih danach bestimmen wird, ob es möglih gewesen sein würde, durch eine solhe Urkunde, wie die- jenige, welche anzufertigen projektirt wurde, Anderen zu schaden oder nicht.

Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen. Es scheint mir möglich, die Frage zu stellen :

ob dem Antrage der Minorität der Abtheilung, worden ist, beigestimmt werde?

und es fragt sich nur, ob damit Alles, was gewünscht wurde, erle-

digt wird.

Abgeordn. Camphausen: ih doch die subsidiarische Frage 8. 462 aus dem Entwurfe von ufgen welcher so lautet: „Unter Urkunde is jede Scrift zu verstehen, welche zum Beweise einer Thatsache dienen m i

Marschall : Das würde dann die nächste Frage sein. L

Justiz - Minister von Savigny: Es scheint mir do bedenklich, daß der hohen Versammlung die Frage vorgelegt werde : Soll eine Fassung, die so ausführlich is, im Ganzen angenommen werden? Es müßte dann auh im Ganzen darüber abgestimmt werden, während meines Erachtens doch mehr ins Einzelne gegangen werden muß.

Marschall: J glaube au, daß es hinreichend is, die Frage zu s: wie sie azs dem Antrage der Minorität der Abtheilung vervorgeht:

En beantragt werden, daß zur gewinnsüchtigen Absicht auch noch die Absicht, zu schaden, hinzutreten müsse, um das Verbrechen der Urkundenfälschung zu konstatiren?

und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen

geben. E N, (Es erhebt sih feine hinreichende Anzahl.)

der bier erneuert

Für den Fall der Verwerfung würde wünschen: ob der Schlußsaß des 1843 aufgenommen werden soll,