Antrage is! nit belgestimmt worden, Die nächste Frage
basi zum g, 310 noch zugeseßt werde der
# Soll beantragt werben, aus bem Entwurfe vou
Sélusisap bes #. 402 1843, welcher
Urkunde ist sede Schrift zu verstehen, welhe zum
HBewelse einer Thatsache unb blesenigen, welche beantragen, ragraphen aufgenommen werde, wer
fennen geben. | (Es erhebt sich ein T
dienen fann‘‘? daß dieser Zusaß noh in den Pa=- den dies durch Aufstehen zu er-
: heil der Versammlung.) s hat sich eine Majorität von zwei Drittheilen dafür ausge-
ird das bezweifelt ? ( Nem! Nein!) Also fommen wir zum nächsten Paragraphen. Referent Abc n. Freiherr von Mylius (liest Ehrenrechte und zu bestrafen. dieses um sich oder Anderen Gewinn zut verschaffen, soll ugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu eintau senb Thalern bestraft werden.“ Hutachten lautet : „Zu 66. 311—31 jat sicl) nichts zu erinnern gefunden, Abgegrbn. Sperling :
Die Urfundenfälshung is mit dem Verluste der nit Strafarbeit over Zuchthaus bis zu fünf Jahren Wer vieses Verbrechen \
' Jch gebe anheim, ob ! #hrenrehte nur fafultativ auszu}preS= 7 ven Beschluß gefaßt haben, daß mcht m 247
:, bas Vergeben also guf eine Vermo
feränfen kann boi ein Mangel ebrlctx Sesinmung nicht
Regtoruntad alaube nit,
na der Urt 1st,
è anwenden kann.
Ybaeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):
einfachen Urkundenfälschung (§. 311) is
welber in der Absicht, sich oder Anderen ndere 1 zuzufügen, ein mit der
obne dessen Willen aus=
4 Lols% o kertentac zu Deieae
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entlichen las leglaubigt jind; , welche unter ams
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(Bird itterslitgzt.) rh halts ¿4 oh fir sehr ber- ha Stempeln {9 aan von Dent Zie einer : (74 hat ies ae vorbunden if,
Mtinistér on Zavitny J Een, rote hier in en 10 ber Het bér (Wefahr O E ber Malrfrätion bes fassen Papiergélbts, insôfern ls dur Piese Prang bei Sbaete etmas entzogen mib, Mas ihm à wirke, venn man anf biesén Gharafter
L mehr argen werben fönnen Al L Miner fl) 46a, mm 0 Wre bann vijie harte Strafe erfolgen.
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Allorbings wird der Charakter der Gefährlichkeit faktish in den mei- sten Fällen viel geringer sein, und deshalb is eine sehr milde Strafe hier angedroht, allein es als einfachen Betrug zu behandeln, halte ih für sehr gefährlih. Man deukt allerdings an den Fall, daß Jemand ein einziges Mal im Leben einen Stempelbogen verfälsht hat, und zwar nur einen Stempelbogen von 10 Sgr. Wer versichert uns aber, daß er es nicht öfter thun wird, und das wird geschehen, wenn eine so geringe Strafe darauf geseßt wird.
Abgeordn. von Auerswald: J glaube auh, daß, nachdem wir den Begriff der Urkunde näher bezeichnet haben, wir Nr. 2 un- ter §. 314 nicht füglih stehen lassen können. Ich glaube noch we- niger, daß, wenn die Nummer bier gestrihen würde, dies Vergehen unter den Begriff der Münzverfälschung fommen fönnte, mir scheint es am einfachsten, daß es unter den Fall des Betrugs kommen müsse, Es liegt der Fall vor, daß der Staat um eine Abgabe betrogen wird. Renn aber dem Antrage nicht nahgegeben wird, so würde ih we- nigstens wegen der ganz erxorbitanten Strafe eventuell darauf antra- gen, daf das Vergehen aus der Reihe der qualifizirten Fälschungen gestrichen und nur mit der Strafe der einfachen Fälschung belegt
Xbacordn. Zimmermann: Zur Unterstüßung meines Antrages eclaude ich mir, noch auf die Strafe des Betrugs Bezug zu nehmen, deese steigt bis zu 5 Jahren Strafarbeit. Wenn also Jemand uner- warteterweise das Verbrechen der Fälshung von Stempelpapier sich
r Gewohnheit werden lassen sollte, so scheint mir dur diese Strafe
des Betruges, wozu noch eine Geldstrafe von 1000 Rthlr. treten kann, das Interesse des Staates vollklommen und ausreichend gesichert. j; Secretair Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Fch wollte nur den Herrn Minister der Gescßgebung um Belehrung bitten, ob ich mich irre, wenn ih den Begriff der Urkunden-Fälschung so auffasse, daß wesentlich dazu gehört, daß die falsche Urkunde zum Beweis irgend einer Thatsache dienen könne. Dann aber kann die Fälschung des Stempelpapieres nicht zu der Urkunden-Fälschung, weder zu der qua= lifizirten, noch zu der einfachen, gehören. Sie kann nirgends anders aufgenommen werden , als unter den Fall des Betruges, und da, glaube ih, is auch die Strafe bis 5 Jahre Strafarbeit und bis zu 1000 Thalern Geldbuße hoh genug.
Justiz - Minister von Savigny: Jch kann diesen Einwand nicht als richtig anerkennen. Denn durch den nahgemachten Stempelbogen wird versucht, ihn für einen echten Stempelbogen auszugeben, so daß er für einen bezahlten Stempel gelten soll. /
Abgeordn. von Auerswald: Jch habe die Ueberzeugung, daß es uns nun und nimmermehr gelingen wird, und selbs wenn wir ein=- stimmig uns für den Entwurf erklärten, und wenn wir keinen Grund unerörtert, kein Beweismittel unversucht ließen, dem Volke die Mei= nung beizubringen: daß ein Stempelbogen eine Urkunde sei!
Abgeordn, Steinbeck : Der Plaß, den die Fälschung des Stem- pelpapiers hier eingenommen hat, ist auch, nah meiner Ueberzeugung, nit der richtige, weil das Stempelpapier nicht eine Urkunde ift, diese Fälschung aber zu den Münzverbrehen zu rechnen, wenigstens etivas weit hergeholt sein würde. — Hat unser Geseß-Entwurf fein Bedenken gefunden, für die Fälschung, nicht blos der Urkunden, \on- ¿ern auch der Gränzsteine, besondere Abtheilungen zu bilden, so
« unmaßaeblich vor, an dem Schlusse dieses Titels einen einzuschalten, der von der Fälschung des Stempel= (t, vamit der Theorie Genüge geschieht. ; CEreregqugieri ov niht nah der De- d L Lt „Wer in ges Uuderen bavurch beshâ= : geu {ald vurh Entstellen oder Un-
6 wv Thatsachen einen Zrrthum erregt“, der beschädigt
4604, cue Eutftellung dec wahren Thatsache is die Fälschung v TAiemapels
Uhgeorbn. Steinbeck: Die strafbare Thatsache liegt bei dem Betruge außerhalb des Objektes. Sie ist blos das Mittel, durch wel=- ches der Betrug verübt wird. Hier is aber das Objekt der Stem- pel selbst. Es is eine besondere Kategorie, man kann die Stempel- papier-Verfälshung allerdings das gebe ih sehr gern nah, dem Be= iruge sehr verwandt nennen, aber vollständig paßt sie in die Defini- tion dos Betruges nil
Marschall: Wür können abstimmen. Die Frage heißt also:
oll auf Wegsall von Nr. 2 angetragen werden?
» bie bas beantracen, würden es durch Aufstehen zu erkennen
C S e Do ¡C V y
: aecisten Mitglieder erheben sch.) Aue Maioritir s mehr als Zweidritteln hat sich dafür ausge= pit vi inie von Savigny: Dann bleibt doch noch übrig, inte -telle aufzusudensg denn ich glaube nicht, daß Je- sein wird, daß diese Handlung straflos bleibe. nmermann: Jn der Konsequenz meines Autra- S d ( at, daß, wenn bezweifelt wird, ob die Stempel- isn Bea ift, erflärt wird, die Fälschung des Stempels wird as Been letrahtet, Jch habe in meinem Vortrage nachzuweisen sud na n ver Strafe des Betrugs auch sehr s{hwere Fälle auf- gf inn, ub wenn namentli der Fall der Wiederholung hervor= (4a musrden muß ih noch nachträglich hinzufügen, daß die zoge üher ben Betrug den Rückfall noch mit erhöhten Stra- 4 Brann La chadl Ibgeorduete Steinbeck hat vorgeschlagen, eine sone Beslimmung a ¡fnzunehmen am Ende des Titels — | Agen “rombeck#; Jch einige mich mit dem Vorschlage des yozhrten Yhgearbvneten, ver so eben spra, daß die Strafe so ausge= prochen werde: „wird bestraft wie der Betrug“. 6d sal #5 i asso noch von der Versammlung die Frage 1 entschoiden: Soll beantragt werden, daß im Geseb dieses Verbre-= hen mit der Strafe 503 Betruges bedroht werde? und die das bean= vagen, würden es vur4 Nufstehen zu erkennen geben. woßer Theis der Versammlung erhebt sich.) wee! Z réttheisen hat dem beigestimmt, Minister vom Savigny: Damit ist noch nicht die Frage
rin cine Maiprität 99n 1st: M As v % es einfacher oder \{chwerer Betrug sein soll und, ih naue ( 11014 Í A044 La ({ 4 «44 e. ¡lau 1a Analogie 523 Falles würde es für schweren Betrug gel=-
en mien
4 anae E mg egn Al Es Lon Mitgliedern der Versamm-= ihn Ana BaÚ l e f 4 i f nzusehen, als gehe die Versammlung ; , daß hierüber fem Antrag zu machen sei, es also der Be- timmung Der Regierung uberlassen bleibe. los anae, bels bie G ch muß vem widersprehen. Jch habe E E H O Ztrafe ves gemeinen Betrugs hinreiche. ¡h habe ausbrüklih daranf Bere genommen, daß das hohe Straf= maß für é weren: Umftänse bestimmt fei, und glaube daß die hohe Bersammlung der Moimias awer ift, va id nur die Strafe es gemeinen Betruges 11M eise «elegt Gaben will, j Abgeordn _BON Mer anal “fern Anstand aenommen wird hie Ztempelfälshong i A Pots et ju erflácen so werde ih mich dem Vorschlage anien, vf fe mit ver Strafe des Be-
Marschall: Es wird also von der Versammlung festgestellt wer- den müssen, ob beantragt werden soll, daß dieses Verbrechen als ge= meiner Betrug anzusehen sei,
j (Viele Stimmen : Ja, Ja !) und wenn keine entgegenstehende Aeußerung erfolgt, so würde dies als Ansicht der Versammlung angenommen werden.
, Tritt dieser Fall ein, welchen fommt nicht §. 318, sondern es dung. Es ist angeführt ällen des §. 318 gewinn= fomme darauf zurück, daß zum Nachtheil des der Ehrlichkeit, und als aus den Umständen zu
Mitglied aus Sachsen an das Mitglied vo fommen härtere Bestimmungen zur Anwen fönnte nicht wissen, ob in ge oder nicht. aus den Umständen erhellt darf; die Präsu nichts Aergeres, muß leitend bleiben ollte im Wesen ts ausgeführt hat, dnete aus Sachsen ihn an nicht zu denken ist. Natur ein Fall sein kann, aragraphen zu beleg t fundwerden l ie der Strafe verfallen, welche
süchtige Absicht vorlie man niht mehr, als Verbrehers annehmen daß der Verbrecher schließen is, beabsichtigt habe Abgeordn. Sperling: Herr Referent berei wie der Herr Abgeor bei dem vorliegenden Paragra müssen uns vergegenwärt welher mit der harten Wenn ein Frauenzimmer i ihren Taufschein verändert, o würde der Paragraph androht. Abgeordn. von Byla : nicht bestimmt ; Daß Fälle von geringer B ih zu, behaupte aber, da vorgekommen sind, Jahre Strafarbeiï Marschall: soll beantragt werder
Korreferent Abgeordn, Naumann (liest vor) :
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, die Aufnahme unrichtiger That= sachen in öffentlihe Urkunden, Bücher oder Register veranlaßt, ist mit der Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden (§. 314) zu
tlichen nur dasselbe daß an einen
folhen Fall, igen, wie lei
Strafe des hr Alter nich
Marschall : Korreferent Abgeordn, Kaumann (liest vor): S
Der Urkunden-Fälschung (§. 310) soll es gleih geahtet werden, wenn Jemand zwar -die Fälschung nicht selbst verübt , funde jedoh, obgleih er weiß, daß sie falsch oder verf der Absicht Gebrauh macht, fen oder Anderen Schaden zuzufügen,“
Marschall :
Korreferent Abgeordn.
Das Minimum im Paragraphen ist so weit man will. rkommen fönnen, gebe che denkbar und {hon hter gestattet sein muß, bis auf
älscht ist, in
“ E S c fann werden sich oder Anderen Gewinn zu verschaf= : Í
edeutung häufig vor! auch sehr erhebli laumann (liest vor) : zu erkennen. N , Frage heißt : 1, daß das Straf-Maximum bis zur Gefäng= nißstrafe von einem Jahre ermäßigt werde? womit dann die Strafarbeit ausgeschlossen wäre. Diejenigen, welche es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
Die Vorschriften über den Rüdfall (§. 75) erleiden in ihrer Anwendung auf die Urkunden-Fälshung folgende Abänderungen : 1) Beim zweiten Rüdfalle soll anstatt der Strafarbeit (§. 31 auf Zuchthausstrafe erkannt werden. E 2) Beim dritten Rücfalle soll Zuchthausstrase v zwanzig Jahren eintreten. Marschall : Korreferent Abgeordn.
on fünf bis zu ehr zahlreihes Erheben von den Sitzen.) Kaumann (lies vor): Dem Antrage is mit mehr als zwei Drittheilen beigetreten. -vofoye 9 vy N - - P J +
Wer ohne die Absicht, sih oder Anderen Gewinn zu verschaffen SOIMELRYA NMGFOEAN, A N P AUIY? Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden Privatpersonen über sih und seine Angelegenheiten zu täuschen, einen Reisepaß, einen Legitimationsschein, ein Wanderbuch oder eine andere öffentlihe Urkunde oder ein Führungs- oder Fâhigfeitszeug= niß fals anfertigt oder verfälsht, oder hen fal oder verfälshten Urkunde wissentlich Gebrauch macht niß oder mit Strafarbeit bis zu z1
Auf dieselbe Strafe is gegen den zu erkennen, w chem Zwecke von solchen, sür einen Anderen ausgeste funden, als seien fie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch 1 oder welcher solhe für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt,“
Das Gutachten lautet :
Wer vorsäßlich, jedoh nicht in der Absicht, sich oder Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufüge1 Thatsachen in öffentliche Urkunden, Bücher oder
nahme unrichtiger - ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu
Register veranlaßt, zwei Jahren zu bestrafen.“ Das Gutachten lautet : E O a Es is der Antrag gestellt, den Paragraphen zu streichen, indem es nicht abzusehen, wie eine einfache Lüge, die weder in der Absicht, Anderen Schaden zuzufügen, noch in der Absicht eines un-= stattgefunden, die Anwendung einer Strafe recht- Es sei selbst zweifelhaft , ob dieselbe
von einer solchen falschen , ist mit Gefäng=- vei Jahren zu bestrafen.
elcher zu glei- llten, echten Ur=
redlichen Gewinnes fertigen könne. Fällen unmoralisch genannt werden fönne, Unwahrheit falle, Absicht gesagt worden. vertheidigt, Zwecken benußt würden, Täuschung der Behörden selbst da, eine unmoralishe und verw aß das pra rliegende rechtfertige.
auch in allen da unter §. 319 eine jede welche in einer löblichen und guten Der Paragraph ward durch die Bemerkung heiten in der Regel zu s{hlechten daß es die Erfahrung gelehrt, wie durxh die wo eine strafbare Handlung nicht erflihe Absicht erstrebt und ftische Bedürfniß eine Straf- Die Abtheilung hat mit sich für die Aufnahme des Paragraphen aus- ajorität einem ferneren Antrage ge-
Es ward der Antrag gestellt: den Paragraphen ganz zu streichen,
indem es nicht für strafbar erahtet werden könn lediglih zu den Zwecken der Täus fals ansertige oder verfälsche. Rechtsverleßung, da di um ein Hinderniß, welches man der p allerdings möglicherweise verwerflichen Gründen in s möge dies als eine Polizei-Uebertretung zu rüge bleiben, werde jedoch eine Kriminalstrafe zu rechtf Stande sein, Zur Vertheidigung des Paragraphen w daß Fälschungen der hier in Rede stehenden Art von Gefahr für die öffentliche Ordnung, daß die Erf das; sle keinesweges gefahrr lien Strafe, wie es zwe zu bedrohen sei.
felbst solche,
e, wenn Jemand gedachten Papiere Es handle sih hier uicht um eine ich ausgeschlossen, sondern nur olizeilihen Ueberwachung aus den Weg gelegt. n anheim gestellt ertigen nicht im ard angeführt, der höchsten es gelehrt, nicht unerheb-
en t daß derartige Unwahr hung die hier ese hier ausdrüdl vorgelegen, vielfach erreicht war, und d bestimmung wie die vo gegen 6 Stimmen gesprochen, jedoch mit gleiher M mäß beschlossen, darguf anzutragen: daß die Strafarbeit aus dem Paragrap ängnißstrafe bis zu 3 Monaten an abe den Antrag der Minorität, lassen, hier wieder aufzunehmen. die Gründe auseinandergesebt, woraus her 1 die Rede ist, die an und für sih nicht vertheidigt wer- die aber, so lange kein Gewinn auf der ein Schaden auf der anderen Seite beab Bereich des Strafgeseßes gehören ragraphen wegfa die sih in dem gegel Marschall:
hen wegfalle und eine Ge- zudrohen sei. ““
den Paragraphen fallen zu Im Gutachten der Abtheilung sind vorgeht, daß nur von ein-
os und daher mit einer ckmáäßigerweise im Paragraphen geschehe, Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen den fachen Lüge en und kein sichtigt worden is, nicht in den Jch stelle den Antrag, den Pa- Es is übrigens eine Bestimmung, Rechte nicht findet. s is zu ermitteln, ob der Antrag Unterstüßung
den Paragraphen zu streichen, verworfen, und eben so mit 8 gegen 6 Stimmen einen ferneren An= trag verworfen, welcher dahin gerichtet war : das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 6 Monaten zu ermäßigen. Einen endlichen Antrag jedoch : das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 1 Jahre zu ermäßigen, mit 9 gegen 5 Stimmen zu befürworten beschlossen.“ Mit dem Antrage der Majorität der ann ih mi nicht einver=-
llen zu lassen. iwvärtig bestehenden
(Wird hinreichend unterstüßt.) Er hat sie gefunden. Justiz =Minister von die Versammlung darauf aufmerk\ dieses Paragraphen bedenklich fein würde. Tälle, welche unter diesen Paragraphen falle als die des vorigen Paragraphen. fönnen einen sehr wichtigen Inhalt haben. kann z. B. eine Trauung vorge- That nicht statt= aufe der Zeit die größte Verwirrung Absicht hatte, einer bestimmten Per» gen daran knüpfen, die viel agraphen erwähnten. nicht räthlih, aber auch das Sehr viele Fälle
Jch muß mir doch erlauben,
Abgeordn. von Byla : N am zu machen, daß die Streichung
Abtheilung, das Strafmaß zu ermäßigen, k Die Verbrechen, welche §. 318 in sih faßt, haben in neuerer Zeit immer mehr zugenommen und schon einen so gefähr= lichen Charafter erlangt, daß das Strafmaß, welches §. 318 festsebt, gewiß nicht zu hoch ist. Es hatte sich vor einigen Ja i Gegend in einem Dorfe eine förmliche Gesellschaft gebildet, welche Reiselegitimationen, anfertigte und in der Umgegend Exem= Diese Bande ntlichen Ruhe in der daß mit den strengsten und erst nah Verlauf meh= eseitigt werden konnte. Wenn Jahre Gefängniß strafen ügen, und deshalb stimme ih
standen erklären. :
n können, viel wichtiger Oeffentliche Bücher und hren in meiner Auch ohne die zu machen,
Absicht, einen Gewinn eheliche Geburt,
geben werden oder eine
dergleichen Urkunden, namentlich x gefunden hat.
späterhin sogar vielen {chlechten Jndividuen plare hiervon gegen einen billigen Preis verab hat \olhe Unordnungen und Störungen der ö Umgegend und auch weiterhin hervorgeb Maßregeln eingeschritten werden mußte rerer Jahre dieser Uebelstand gänzlich b man dergleihen Subjekte nur mit ei wollte, so würde dies gewiß nicht gen für Beibehaltung des Strafmaßes von Abgeordn. Graf von Schwe hen, daß es mir scheint, als paß worden itz denn hier is niht davon die Rede, Diese Absicht lag aber in dem angeführten
Das fann im L bringen, obgleih man nicht die fon zu schaden, \hwerer sind, als die im vorigen Par scheint die Streichung des Paragraphen Maximum von drei Monaten scheint bedenklich. werden geringsügiger Art sein, aber gegen eine Hârte i Fällen hüßt die Abwesenheit jedes Minimums.
Korreferent Abgeordn, Naumann : Frage erlaubeu wollen : stimmung zu erlassen.
und es können sih Fol
Jh habe mix nur eine ob das Bedürfniß vorliegt, eine solhe Be Jch weiß wohl, daß unrichtige Angaben in die Register kommen, aber daß eine Bestimmung nothw sie §. 319 enthält, ist zu meiner Keuntn e häufig gelogen wird, und da leibenz ih habe aber nicht gesunden , daß sih das Be- wenn sonst nicht eine shlehte Absicht vorliegt,
Jch will nur aufmerksam ma= te der Fall nicht, der hier angeführt einen Gewinn zu ma- Falle unbe-
endig sci, wie nicht gekommen. ; die öffentlichen Register nicht richtig b dürfniß gezeigt hätte, gestrast werden miisse.
Justiz = Minister Uhden : Man wird nicht unter allen Umständen sagen können, Absicht habe , wenn man nur seinen Kredit stehender Fall vorgekommen. Aufnahme eines Vergleichs aus dem Haag eine Erbschaft von sich nun aber mit den Miterben au diesen Vergleich annehmen und diese Um dem Richter dies w
ursprünglich die Verkauf der sondern es war die gitimationen für späterhin, als dieses ch viele andere gleih= sse und dergleichen zu ne Entschädigung den Fabrikan= er nur ein Nebengewinn.
Ich habe in der That nicht Antrag der Abtheilung auftreten Jahr herunterzuseßben. Jch halte z entbehrlich und bin der Mei= Kriminalstrafe gegen dergleichen Hand= keinen verbrecherischen Zweck haben, Jch glaube nicht, daß ih auf eine be- hnen kann, und will einen Antrag nicht for= wenn der Verbrecher mit einer geringen indem für das Gefängniß nicht ein be- Dagegen glaube ih, daß egangen wer= anz richtig angeführt,
war keinesweges einen Gewinn zu suchen, um dergleichen Le
Abgeordn. von Byla: Absicht der fraglichen Gesellschaft, gefertigten falshen Legitimationen Fabrik zuvörderst nur eingerichtet, die Mitglieder der Gesellschast zu in der Umgegend bekannt wurde, fanden si au innte Subjekte dort ein, um fals{ ür sie allerdings eine klei ten verabreihen mußten; dieses war dah Korreferent Abgeordn. geglaubt, daß Jemand gegen den würde, das Strafmaximum auf ein die Bestimmung im §. 318 f nung, daß mindest lungen, die an und für sich eingeschritten werden kan deutende Unterstüßung re miren und mich beruhigen, Strafe davonkomme
Jh will noch Folgendes anführen, daß man die Anderen zu schaden oder einen Gewinn für sich zu zu erhöhen sucht.
Jemand suchte bei einem Richter um uach unter folgender Angabe: Cr hätte zwei Millionen Gulden gemacht, f eine Million verglichen; er wolle Annahme zum gerichtlichen Pro- ahrscheinlih zu machen, produ- Poststempel aus dem Haag versehen, daß die Erben sih auf eine Million Um dies zu erlangen, hatte er vorher hin geschickt, mit dem Ersuchen, wenn 8 Tagen abholen sollte, den- Adresse zu remittiren. mit dem Postzeichen Richter zur Beglau= Wenn nun dieses Dokument nur
Es is nach erlangen, wo
Naumann:
tokoll geben. zirte er einen Brief, mit dem worin ihm geschrieben wurde , Gulden vergleichen wollten,
einen Brief post restante dort der Adressat den Brief nicht binnen selben zu eröffnen und die Einlage laut Adresse war die seinige. aus dem Haag, an i bigung seiner Augabe vorgele
ens mit einer
So kam der Brief,
vorgeschrieben wird. hn zurück und wurde dem
ahren Strafarbeit unter keinen Umständen
bis zu zwei I er Abtheilung hat g
den kann. Der Vorsißende d
trigs zu hélegen ift,
daß hier ausgeschlossen sei eine solche verbrecherische Absicht, wie das gebraucht worden wäre, um sih Kredit zu verschaffen, so könnte es
991
bei den Richtern zweifelhaft sein, ob ein wirklicher Betrug vorliege, und solhe Zweifel haben si auch wirkli geltend gemacht,
Abgeordn. von Brünneck:, Jh möchte zur Unterstühung des Herrn Korreferenten auf die statistischen Tabellen aufmerksam machen. Jch bezweifle, ob diese immer als durchaus richtig anzunehmen sein dürftenz nah dem gegenwärtigen Paragraphen würde aber jede Aufnahme einer Unrichtigkeit in die statistishen Tabellen straffäl- lig sein. 5 Abgeordn, von Byla: Jh glaube, dem sehr geehrten Herrn Marschall der Provinz Preußen darauf antworten zu müssen, daß vor säßlich wahrscheinlich keine unrichtige Angabe für statistische Tabellen gemacht werden wird.
(Mehrere Stimmen : Oh! sehr viele!)
Vorsätlich ? .
: (Mehrere Stimmen: Gewiß!)
Das glaube ih nicht; vorsäßlich gewiß nicht.
Abgeordn. Sperling: Jh glaube, der Fall, den der Herr Justiz- Minister angeführt hat, kann nicht zur Unterstützung des Paragraphen dienen,
(Unruhe in der Versammlung durch ziemlich lautes Reden einiger Mitglieder unter einanderz der Marschall giebt das Zeichen zur Ruhe.) denn in einem solchen Falle, wie der angeführte, wo die gewinnsüch- tige Absicht klar is, dürste es feinem Bedenken unterliegen, die Strafe des Betruges eintreten zu lassen. Die Fälle dagegen, wie sie der §. 319 bezeichnet, sind von solher Art, daß derjenige, der die unrihtigen Angaben mat, hon hinlängliche Strafe in den K0o- sten finden würde, die ihm für die unrichtige Eintragung in die öffent- lichen Bücher, Register aufzuerlegen wären. Ich trete dem Antrage
bei, den Paragraphen zu streichen. : I
Abgeordn. Siegfried : Gegen den Zweifel, daß ohne die Absicht auf einen Gewinn vorsäßlih falshe Augaben zur Aufnahme in Ur- funden und amtlihe oder andere Nachweisungen gemacht werden, möchte ih doch an den Fall erinnern, der sich niht so selten ereignen soll, daß nämlich bei unehelichen Kindern der Vater unrichtig zur Eintragung in die Kirchen-Register angegeben wird, Wenngleich hicr nicht die Absicht, sih einen Gewinn zu hafen oder Anderen einen Schaden zuzufügen, zum Grunde liegen mag, fo kann doch ein Nach- theil daraus entstehen, und jedenfalls ist es eine Unrichtigkeit und eine Unordnung, die nicht straflos bleiben darf.
Marschall: Wir können abstimmen, die Frage heißt :
Soll auf Wegfall des §. 319 angetragen werden? und die das beantragen wollen, werden das durh Ausstehen zu er= kennen geben. (Wegen des zweifelhaften Stimm-Verhältnisses wird die Zählung vorgenommen.)
Mit Ja haben gestimmt 49, mit Nein haben gestimmt 42 Mit- glieder, Wir kommen zu §. 320,
Korreferent Abgeordn. Kaumann (liest vor):
4e A900, L
Wer in der Absicht, sih oder Andexen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Gränzsteine oder andere zur Be- zeichnung einer Gränze oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich sept, is mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Strasfarbeit bis zu fünf Jahren und, wenn cr das Verbrechen in der Absicht begeht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen; zugleich mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern- zu bestrafen.
Wer das Verbrechen vorsäßlich verübt, jedoch nicht in der Ab- sicht, sih oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, soll mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.“
Das Gutachten der Abtheilung Agutetz
V 0, O40,
Es is darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Verlust der Ehrenrehte nur in den Fällen gerechtfertigt, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorgelegen, in allen übrigen Fällen, wo von Handlungen von nicht entehrender Natur die Rede sei, diese Strafe wegfallen müsse, und es hat die Abtheilung mit 7 gegen 7 Stimmen durch die be- jahende Stimme des Vorstßenden beshlossen, darauf anzutragen :
daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle be schränkt werden möge, in welhen der Handelnde in gewinnsiüchti= ger Absicht gehandelt.
Einen ferneren Antrag,
das Alinea des Paragraphen zu streichen, hat die Abtheilung jedoch mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil hier die Strafe dutch die vorsäßlih verübte Handlung immer gereht- fertigt sei und es immer strafbar scin müsse, wenn Gränzsteine oder andere Gränzmale verrückt oder beschädigt worden, selbst dann, wo ein Betrug oder eine Schadenstiftung nicht in der Absicht des Han-= delnden gelegen,“
Regierungs-Kommissar BFchoff : Das Prinzip des Entwurfes dürfte das richtige sein. Er hat parallel mit der Strafe der Fäl= {hung auch hier das positiv verordnet, daß der Verlust der Chren- rechte eintreten soll, wenn auch nur in der Absicht, zu haden, ge= handelt is. Es fann unter Umständen das Verbrechen von den \{chwersten Folgen sein, und ih glaube, daß, wenn der Thäter sich auch nur, um Anderen Schaden zuzufügen, desselben schuldig gemacht, der Verlust der Ehrenrechte an der Stelle ist.
Korreferent Abgeordn. Naumann : Mindestens würde es in der Konsequenz der Beschlüsse, die wir beim Betrug und Diebstahl ge=- faßt haben, liegen, daß hier von der gewinnsüchtigen Absicht der Verlust der Ehrenrechte abhängig gemacht wird; ih will aber dabei bemerken, daß hier von dem eigentlichen Verluste für immer nicht die Rede sein kann, sondern nur von der Entziehung auf Zeit,
Regierungs - Kommissar Bischoff: Es geht parallel mit dem Beschlusse zum §. 3141, denn die Verrückung von Gränzmalen is nur eine Art der Fälschung. :
Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage : Soll beantragt werden, daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle beschränkt werde, in welchen in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt worden ist ?
und diejenigen, die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. S
Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat \ich dafür ausgesprochen.
G. L |
Korreferent Abgeordn. Kaumann (liest vor) :
„Zwanzigster Titel. Verbrechen in Beziehung auf Standesrechte oder Familienrechte. 6.-A2Le
Wer unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sih oder Ande= ren Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Titel, Würden, Orden, Ehrenrechte, Standes = Auszeichnungen, oder eine Uniform, Amtskleidung, oder ein Amtszeichen sich anmaßt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu zweihun- dert Thalern zu bestrafen.
999
Dad it
Wer Familienrechte , welche ihm nicht zukommen, sich anmaßt,
ist mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu be-
amilienstandes eines Anderen wid ck, wer insbesondere ein Kind unters zehn Jahren bestra Anderen zu schaden, so tritt Gefängniß= gegen ihn ein.““
Wer die Rechte des F lich verändert oder unterdrü oder verwechselt, wird mit Zuchthaus bis zu
Hat der Schuldige dabei weder beabsichtigt, noch sich oder Anderen Vortheil zu verscha strafe oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Zu §8. 321 — 323.
Der zwanzigste Titel handelt in den drei §g. von wesentlich sehr verschiedenen Dingen. maßung von Standes - und Ehreurechten, von den Verbrechen gegen Familienrechte, §. 323 von der Veränderung oder Unterdrü milienstandes und insbesondere von der Unter die Rede is. Gegen den materiellen Jnhalt des leßteren Paragra= phen hat die Abtheilung nichts zu erinnern; jedoch konnte sie in ihrer Bestimmungen des ganzen Titels sich
Sie konnte sich namentlich nicht damit Anmaßen von éinem Rechte, nicht zur Verleßung eines Anderen geführt, mit a doch immer uur eine Verleßung die Anwen-
3241, 322 und 323 21 von der An- 322 und 323 in welchen namentlich im ckung der Rechte des Fa= \{hiebung eines Kindes
in den §§.
Majorität mit allen übrigen nicht einverstanden erklären. einverstanden erflä so lange es noch Strafe zu belegen, d dung einer Strafe retfertige. Andererseits ward zwar maßungen, wie di leßungen wären, führen würden, und daher Straf praktische Bedürfniß gerechtfertigt.
daß irgend ein
darauf aufmerksam gemacht, daß An= selbst wenn sie noch keine Ver= in vielen und den meisten Fällen zu Verleßungen bestimmungen für sie durch das Es hat jedoch die Abtheilung mit falls gestellten Antrage gemäß
e hier erwähnten,
beschlossen : es zu befürworten, daß der wegfalle und dér Strafbestimmun eigneten Orte, etwa unter den Freiheit, seine Stelle gegeben werde,“ Justiz - Minister von Savigny: Antrage nachgegeben werden fann. faßt worden in dem Saye, der Seite 114 „Sie konnte sich namentlich nicht damit eir ( Anmaßen von einem Rechte, zur Verleßung eines Anderen geführt,
zwanzigste Titel aus dem Geseßbuche g des §. 323 an einem dazu ge- erbrechen gegen die persönliche
Jch glaube nicht, daß diesem Zuerst ist die Sache so aufge= abgedruckt ist : verstanden erklären, daß o lange es noh nicht mit Strafe zu belegen
ung zu Grunde, als ob verleßt werden ffentlihe Rechte, die die im §. 321 zusammengestellt Rechte durch Anmaßung, geschehen, in manchen fter haben fann, aber auch Orden und Uniform beilegt, n, die hinterher Anderen die Beschädigung nicht als
Der Schaden kann unvermerkt und ber davon, bleibt doch immer ein be- Recht anzumaßen. ch von größerer Wichtigkeit inimum nicht ange= rhanden, denn ein Marxi= älle gewiß moti-
daß hier über= Was aber den §. 223 ihn hier wegzulassen scheint mir der vorge- Der §. 323 spricht von: des Familienstandes und insbesondere Un=- lung eines Kindes“, und hier scheint es daß diese Handlungen straflos Verbrechen unter die Das ist aber Freiheit, sondern So z. B. wenn ein der keine Erben hat, ein Kind un- werden soll im Lehn, will die ondern vielmehr erweitern, das im Gegentheile in einem vortheilhafteren Zustande be= ch könnte dies Verbrechen die allershlimmste Beein= Jedenfalls kann diese Handlung unter der chränkung keinen Plaß finden, und es würde also eine ganz straflos bleiben. er Titel, wie er hier steht, angenommen
die unrihtige Auffass als Privatred bedeutende v
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gt, glaube ich, überhaupt feine anderen Rechte, fönnten ; es giebt aber auch sehr den können, und die Fälle, ten eine Verleßung öffentlicher us Eitelkeit,
verleßt wer sind, enthal
Jch gebe zu, daß es auch nur a ällen also einen geringfügigen Chara wenn Jemand sich Titel, und Kredit zu verschasse
sehr ernsten, um ih Ansehen Schaden bringen können, Absicht nachweisen kann. unbestimmbar \ein. Ab stimmter Vorsaß, sich dieses Polizeisache sein, d für die geringfügigen T ärte ist keine Gefahr vo 3 Monaten Gefängniß is für Jch muß alse der Behauptung w t niht von Rechtsverleßung die Rede sei. betrifft, so scheint es mir noch w und an eine andere Sielle zu verweisen, au chlagene Ort durchaus derrehtliher Veränderung terschicbung oder Verwechse niht die Meinung der Abtheilung, bleiben sollen; es wird nur vorgeschlagen, diese ersönliche Freiheit zu verweisen.
cin öffentliches es fann aber au werden, un älle is ein Y Also für H
idersprechen, eniger zulässig,
nicht passend.
Verbrechen gegen die p nicht passend, anz auderes Recht gefährtet werden. Lehns- oder Fidcikommißbesiber, ‘terschiebt, welches sein Nachfolger 1des nicht beschränken, \
deun in vielen Fällen soll nicht die
Freiheit des Kir Kind wird sich finden, und denno trächtigung h Freiheits - Bes Handlung, di Demnach scheint es, daß dies werden müsse.
Abgeordn, Graf von Schwerin:
erbeiführen.
e unter die \{chwersten gehört,
Jch wollte nur darauf auf= hen, daß die vom Herrn Geseßgebungs-Minister ange= ch die Gründe der Minorität gewesen sind. ll nur den Fall der Unterschiebung eines Kindes n und diesen unter den Titel von den Verbrechen wi- hrend sie die übrigen Fälle
merksam mac führten Gründe au
überhaupt strafe der die persönli nicht hat strafen wollen. Abgeordn. Fabricius : denken Anlaß, indem er ausgezeichnet shweren è mum der Strafe, dreijäh wonach ih zweifelhaft gefaßt sein möchte. gewesen sein, dere Stelle, etwa un
che Freiheit bringen, wsä
Der Paragraph giebt zu einigen Be- lification und zwar mit rällen übergeht, auf die denn auch das Mini- riges Zuchthaus, hinzudeuten scheint, wie weit der Begriff hier auf- wird darüber nicht klar jem Paragraphen eine an- ersönliche Freiheit, zu weil damit das V Jch kann einen der achten Fall anführen, wo lübisches atten vollständige Güter= ließen Ehegatten, hrere Kinder, welche die Namen taufen und anderwärts des Mannes ihr Ver= eide Ehegatten würden dieses Paragraphen verfal= Angriff auf die persönliche Gerade diese weitere Auffassung ob für das Straf-
gleih auf eine Exemp
geworden bin, Auch die Abtheilun da sie den Antrag stellt, die ter Verbrechen gegen die Þ ( Das wird aber nicht geschehen können, brechen viel zu einseitig aufgef Zeit in den Hipigschen Annalen be der das aufs klarste ergeben wird.
Recht gilt, und wo nach Gemeinschaft eintritt, w um solhe Gemeinschaft aus au heimlih gebar, unter erziehen, wonach nul! mögen als damit unzweifelh
aßt sein würde. einem Orte,
enn die Ehe beer
die Frau im Ehefrau rekflamirte. aft der Strafbe brigens eben \ Kinder uicht vor t denn frei res Minimum zu Kommissar Bischoff : h echte des Familienstandes eines
änzliche Streichung des §. 321 ohne en führen, die nur irgend Ich lege keinen lizeirehte oder hier steht, aber Eine
Entweder hat die Uniform eine
Freiheit der des Begriffs erreg maß nicht ein ge
lich auch Bedenken, fordern sein dürfte.
Der erste Fall if der, wenn Jemand die R Anderen widerrechtlih von Werdeck: G zu den größten Unordnunç bürgerlichen Leben vo ob die Strafe im Po anden sein,
im äüßeren Werth darauf, Bestimmung muß vorh