1848 / 60 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

der sle hat keine. Wenn ste keine hat, so is es besser, man nimmt fie den E die sie tragen, vor der Hand aber hat sie eine Bedeutung , und dann ist es gefährlich, Jedem das Recht einzuräu- men, Uniformen zu tragen oder Titel anzunehmen, welche eine gleiche Bedeutung haben, denn jene werden dadurch in threm Rechte beein- trächtigt. Wenn 3- B. Alle den wunderlichen Geshmack hätten, sich als olizei - Sergeanten zu kleiden, so würde die Uniform derselben eine Autorität mehr haben. És giebt übrigens eine Menge Ti- tel, die für ihre Besiber gewisse Vortheile haben. Ein verlaufenes Subjekt reiste einmal in Thüringen unter angeblichem Jnkognito zu Fuß, gab zu verstehen, daß er ein Prinz des Königlichen Hauses sei, und genoß nun natürlih eine Menge Vortheile. Also Ein Mittel muß man gegen solche Uebergriffe haben ; ob dies aber der Ort dazu is und welches Maß der Strafgeseßgebung das richtige, will ih niht rechen. at ir N Abgeordn. Naumann: Es war nicht die Absicht, die Bestimmung von §- 321 ganz ausfallen zu lassen; die Majorität war nur der Ansicht, daß, wenn dergleichen Unfug getrieben würde, wie ihn der Paragraph bezeichnet, und feine gewinnslichtige Absicht , auch feine Absicht, zu shaden, vorliege , dies blos als eine Eitelkeit angese= hen werden könne , die man nicht zum Verbrechen stempeln dürfe. Wolle man nun aber einmal strafen, so sei keine Kriminalstrafe, son- dern nur eine Polizeistrafe an ihrem Orte, und daher hat die Ab-= theilung beschlossen, bei §. 438 eine entsprehende Bestimmung mit aufzunehmen und dort das Vergehen etwas strenger zu ahnden, als es wegen Mißbrauchs ausländischer Titel und Orden geschieht, Abgeordn. Krause: Für das Streichen des Paragraphen scheint fein Bedenken vorhanden, wenn es hier heißt : „wer si einen Titel anmaßt“‘, es kommt aber au vor, daß die Leute Jemanden einen Titel geben, indem Viele „Herr Ober-Amtmann“ genannt werden ; und dann fragt es si, wer wird nun gestraft ? (Gelächter.) Marschall : Wir können abstimmen. Die Frage heißt: „Soll auf Wegfall des §. 321 angetragen werden?“

Abgeordn. von Donimierski: Ünter der Bedingung, daß er in

den dritten Theil aufgenommen werde.

Marschall: Die Frage wird also heißen : „Soll beantragt werden, daß der §. 321 wegfalle, Polizeistrafen bei §. 438 Berücksichtigung erhalte?“

und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu geben,

Bedeututg,

aber bei den erkennen

(Es erhebt sich ein großer Theil der Versammlung.) Jh bitte, die Zählung vorzunehmen. (Es geschieht.) Mit Ja haben gestimmt 51, mit Nein haben gestimmt 42.

g. 322.

Korreferent Abgeordn. Kaumann : Die Majorität hat beantragt, die Bestimmung ganz wegfallen zu lassen, und es scheint auch dafür jeder möglihe Grund zu sprechen. Denn entweder fällt die Bestim- mung des §. 322 zugleich unter den §. 323, oder man fann si gar feine Fälle denken, welche darunter zu subsumiren wären. Troßdem wird eine Strafe angedroht bis zu 2 Jahren, und es wird also darauf ankommen, ob der Antrag der Abtheilung, den Paragraphen fallen zu lassen, die Beistimmung der hohen Versammlung erhält.

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Eine Ermäßigung des Strafmaßes is von der Abtheilung nicht beantragt.

Abgeordn. von Werde: Jch muß mir eine Belehrung darüber U l was unter „Anmaßung von Familienrechten ‘““ zu verste- jen il.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es muß allerdings anerkannt werden, daß diese Bestimmung keine große praftishe Bedeutung hat und in andere neuere Geseßgebungen niht aufgenommen ist. Die in diesem Paragraphen erwähnte Handlung ist nur dann von einer grü=- ßeren Bedeutung, wenn sie entweder in betrügerisher Absicht verübt ist oder zuglei unter den §. 323 fällt und also darauf geht, daß die Rechte des Familienstandes anderer Personen verändert oder unter-= drückt werden sollen, Außer diesen beiden Fällen, die bereits ander- weit unter Strafe stehen, würde si das Vergehen fast nur auf Handlungen aus Eitelkeit beschränken, wo dann nicht zu verkennen ist, daß die Strafe, wie sie der §, 322 bestimmt, zu hoch sein kann, Es würde also von Seiten der Regierung nichts dagegen zu erinnern sein, wenn der §. 322 fortsiele.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Jch habe nur zu be- merken, daß es in dem Entwurfe von 1845 nicht enthalten ist.

Marschall: Es würden also diejenigen, welche auf Wegfall des g. 322 antragen, dies dur Ausstehen zu erkennen geben.

(Eine Majorität von zwei Dritteln hat sich dafür ausgesprochen.) Mir kommen zu der Berathung des bereits verlesenen §. 323, und wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, \o fommen wir auch hier zur Abstimmung, wobei die Bemerkung zu machen is, daß von der Ab- theilung eine Minderung des Strasmaßes nicht beantragt worden ist.

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Was die Bedeutung des Antrages der Abtheilung anbetrifft, \o wollte ich mir nur die Aeu- ßerung erlauben, daß es freilich niht wesentlich darauf ankommt, ob eine solche Bestimmung aufgenommen wirdz nur is die Majorität der Abtheilung der Meinung gewesen, daß, wenn es sich nur um diese einzelne Bestimmung des §. 323 handelt, es doch wohl etwas zu viel sein wird, unter einem besonderen Titel von Verbrechen in Beziehung auf Standes- und Familien-Rechte zu sprechen, weil es sich hier nur um eine einzelne Verleßung in einer einzigen Beziehung handelt, Ob die Bestimmung dorthin zu verweisen sein möchte, wo von der Ver- leßung der persönlichen Freiheit die Rede ist, ob sie an einen anderen Ort zu verweisen ist, oder ob sie hier bleibt, wird am Ende für die Sache selbst nicht von wesentlihem Einflusse sein,

Secretair Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Jh glaube, die hohe Versammlung sollte sich dahin aussprechen, daß dieser Paragraph hier niht stehen bleiben könne und der Ort, wohin er zu verpflanzen wäre, der Schluß-Redaction zu überlassen wäre. Es is niht mög- lih, daß das Verbrechen der Unterschiebung eines Kindes hier unter einem besonderen Titel allein figuriren kann.

Justiz - Minister Uhden: Dieser Paragraph könnte unter den Titel des Betruges gebracht werden, wo er eher hingehört, als unter das Verbrechen der Verlebung der Freiheit.

Marschall: Es würde demnach die Frage lauten :

Soll beantragt werden, daß §. 323 hier wegfalle, und das Gouvernement bei der Redaction entscheiden, wo er seine Stelle erhalten könne? C Majorität von zwei Dritteln stimmt bei.)

g. 324.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): _ Fabrikbesiber, Schifförheder und andere Handeltreibende, welche ihre Zahlungen einstellen, sollen, wenn sie si zugleich einer der fol- genden Handlungen \huldig machen, wegen betrüglichen Bankerotts mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft werden:

leßte Alinea Vorsehung i l ] welche nur ein Gewerbe von geringem Umfange treiben,

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theilweise erdichtet sind z wenn sie in der Absicht, oder sich oder Anderen Vortheil

forderlich ist ;

oder theilweise vernichten ; 5) wenn fie Gelder, geldwerthe

sind. Bei denjenigen Personen, welche nu Strafarbeit von drei Monaten, mäßigen.“

Das Gutachten der Abtheilung lau

bei den im leßten Alinea gedachten gern Ehrenrechte wegfallen möge.“ Abgeordn. von Brünneck: Auskunft, warum oder vielmehr, warum ‘in dem gegenwä andere, nur auf einige Gewerbe beshrä sind, als in dem früheren Entwurfe von fähigkeit verfallen u. \. w. Dagegen handelt“ aber der vorliegende Besitzern, der allgemeine Begriff der Regierungs - Kommissar Bischoff :

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stellt würden, was auf die Kategorieen beschränkt, muß anerkannt werden, daß auch Art sind, daß mungen auf sie anzuwenden. zu treffen, inden

von de

Perfonen,

-

Handel, es ist dies aus dem | hen geblieben.

sicht aus, daß der Begriff weiter ausged nicht ein, warum nur der Fabrikbesißer,

stimmungen in Betreff des

die Gränze zu ziehen wäre. Alle Gewe bezeichneten , treiben mehr oder weniger eben so gut, wie die hier bezeichneten K her von der Ansicht aus, treffend, eine

Regierungs-Kommissar Bischoff: den zu gleicher Zeit Handel treiben, Handeltreibenden. und das Gese finde Zu den Gründen, deltreibende gesagt hat, g auch dels-Geseßbuch sich nur auf H

Abgeordn. Heinrich: Es ist {hon thung über den allgemeinen ren Mitgliedern das Bedenken geäußert in die Berathung einzutreten, wenn man ren demselben zu Grunde gelegt werde.

altete Konkursverfahren, wie es in den das rheinische Verfahren, wo den Hand der Bankerotte übertragen ist, dem leßteren Falle gegen Konkursverfahren, wie es jeßt noch men sollte z ih erlaube mir an den Herr

Handelsgerihten auch in den Konkurs=Prozesses zu übertragen.

Regierungs - Kommissar Bischoff: hen, was in der Folge in Verfahren eingeführt werden wird. der formalen Grundlage aus, daß, wenn die materielle

De Jnsfolvenz zeichnet sind.

Abgeordn. Heinrich : Jch zuführen. Es ist nämlich zu

erstens g ziehen,“ Diese Bestimmung würde ganz

Konkurs-Ordnung, wie wir sie haben,

den Schuldner als

der Schuldner in die Lage fommt, se müssen, so kann derjenige Gläubiger, sofort zur Vollstredung des Judikats \ch

und es bleibt in einem solchen Falle de

des Konkurses anzutragen. Nach dem

geri

1) wenn sie ihr Vermögen ganz oder theilweise verheimlichen oder den Gläubigern entziehen ;

oder Dritte gegen das Andringen ol vergleichen wollen, gesichert vel N

ihre Gläubiger

zu führen unterlassen, obgleich die Führung J vorgeschrieben oder nah der Beschaffenheit ihres Geschäfts er-

Umfange treiben, soll der Richter ermächtigt sein, mit Verlust der Ehrenrechte, zu er-

Schiffsrhedern und anderen Handeltreibenden. Gewerbetreibenden nicht beibehalten?

man Bedenken tragen könnte, die Indessen hat man

fakultativ eine niedere Strafe eintreten kann. l bemerken, daß es in dem leßten Alinea anstatt Gewerbe heißen muß rüheren Entwurfe unrichtigerwei|e ste-

daß die Bestimmungen, weitere Ausdehnung erhalten müssen die drei hier genannten Arten von Gewerbe beschränken dürften.

\ Jnsofern die Gewerbetreiben=- fallen sie unter den Begriff der

andeltreibende bezieht eine Abänderung des dort bestehenden Rechtes gewesen sein würde, wenn man statt dessen Gewerbetreibende gesagt hätte,

eintreten die Bestimmung des zu erinnern, jedoch wesentlihe Bedenken haben, besteht, hier zur Anwendung fom-

lungen eingestellt sind, die Bankerottgesebe eintreten, Handeltreibende solcher Handlungen schuldig macht, wie sie hier be-

sahren, welches in der Rhein - Provinz stattfindet,

l für die Gläubiger geschaffen worden ist, wird ses Entzichen gewissermaßen nothwendig, zum Nachtheil seiner Gläubiger den Konkurs

handenen Aftivmasse vollständig befriedigen. den übrigen Gläubigern die ganze Aktivmasse dadur entzogen E

übrig. Es wird dann der Schuldner genöthigt, zur Erhaltun vorhandenen Aktivmasse, im Interesse der übrigenGläubiger, auf Eróf

wenn sie Schulden anerkennen oder aufstellen, welche ganz oder

zu benactheiligen zu verschaffen, Handelsbücher derselben geseßlich

4) wenn sie in solher Absicht (Nr. 3) ihr Vermögen dadur verdunkeln, daß sie ihre Handelsbücher unordentlih oder un- deutlich führen, oder auch verfälschen,

verheimlichen oder ganz

Papiere oder Waaren unterschla- gen, welche ihnen in Beziehung auf ihr Geschäft anvertraut

r ein Gewerbe von geringem die Strafe bis auf

ters

ZU He 324, Dieser Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß

geren Fällen der Verlust der

Zunächst erbitte ih mir darüber hier die Begriffsbestimmung eine ganz andere ist,

rtigen Geseß - Entwurf ganz nkte Bestimmungen enthalten 1843, wo es heißt:

Gewerbtreibende, welche in den Zustand der Zahlungs-Un=-

Paragraph nur von Fabrik- Warum ift

Man war der Meinung, daß

der Ausdruck Gewerbetreibende zu weit gehe, indem durch den- selben die unbedeutendsten Handwerker unter das Bankerottgeseß ge- nicht zulässig erscheint, die im §. 324 angegeben sind. Es

Deshalb hat man dasselbe

n Handeltreibenden einige der vorliegenden Bestim- versucht, durch das 1 dort bestimmt is, daß bei

Im Uebrigen is zu

Abgeordn. von Brünneck: Jch gehe aber gerade von der An-

Jch sehe Be-

ehnt werden muß. der Schiffsrheder den

Bankerotts unterworfen werden soll und

nicht alle Gewerbe= und Handeltreibende, denn ih weiß nicht, wo da

rbe, selbst die als Handwerke Handel, sie bedürfen Kredit ategorieen, und ih gehe da- den Bankerott be- und sich nicht auf

t dann auf sie Anwendung.

weshalb man statt Gewerbetreibende Han-

daß das rheinische Hau- und es indirekt

der,

bei dem Beginn der Bera-=

Theil des Geseß-Entwurses von mehre-

worden, daß es mißlich sei, nicht wisse, welches Verfah= Dieses Bedenken tritt bei

diesem Titel in hohem Grade ein, weil man nicht weiß, ob das ver=-

alten Provinzen gilt, oder elsgerihten die Behandlung werde. Jh würde in Paragraphen nichts wenn das alte

n Minister der Geseßgebung

die Frage zu richten, ob das Gouvernement die Absicht habe, den alten Yrovinzen die Behandlung des

Man kann hier davon abse-

den alten Provinzen für ein Fallissement-

x Entwurf beruht nicht auf

der Konkurs-Eröffnung, sondern geht davon

vorhanden ist und die Zah- sofern sich der

werde mir erlauben, dies weiter aus=

esagt: „Wenn sie ihr Ver=

mögen ganz oder theilweise verheimlichen oder den Gläubigern ent-

zureichend sein bei dem Ver-= Jndeß bei der welche mehr zum Schuß e ie- will der Schuldner nicht eintreten lassen. Wenn

ine Zahlungen einstellen zu

der ein Judikat in Händen hat,

reiten und sich aus der vor= Oft i} es der Fall, daß

n übrigen Gläubigern nichts der nung

alten Verfahren können dar-

über mehrere Menschenalter vorübergehen, ehe die Sache erledigt Es und es fällt dann auch die ee e iung, der E h In allein anheim, welhe, aus Unbekanntschast mit se en durch unzweckmäßige Dispositionen oft so bedeutenden Nachtheil zuf gen, daß den Gläubigern nichts zu ihrer Befriedigung übrig bleibt. Wia er alten Provinzen tritt deshalb häufig der Fall ein, c äubiger unter allen Umständen einen außergerichtlichen Vergleich er Pie e Behandlung der Sache vorziehen. Dergleichen außer- erichtliche Vergleiche sind aber niht zu Stande zu bringen, wenn die Aftiomasse niht durch Verkgufs - Verträge an einzelne Gläubiger

Masse den Rich- der Sache, der=

daß die

er Gläubiger, welche

sih nicht

Es sind solhe Scheinverträge |

egenwärtig gewissermaßen ein nothwendiges Uebel, Nach der Be- Pian wie sie im Geseße jeßt dasteht, daß es nämlich heißt, „den Gläubigern entzieht“, würde den Gemeinschuldner, der in der besten Absicht für das gesammte Wohl seiner Gläubiger einen solchen Ver= trag ließt, eine Zuchthausstrafe bis funfzehn Jahre treffen.

Justiz - Minister Uhden: Alles, was gesagt worden is , geht wohl nur darauf hinaus, daß wir bald ein besseres Konkurs-Verfah= ren haben müssen; es hat aber mit der Strafbestimmung des Ban=- ferottes nihts gemein, Sobald sih nah dem jeßigen Verfahren die Jnsolvenz bei dem Civilgerichte ergiebt, so werden die Akten an den Friminalrichter abgegeben, um zu prüfen, ob Veranlassung zur Ein= leitung der Untersuhung wegen Bankerotts vorhanden is. Die erste Nummer bezieht sich gerade auf den Fall , wenn Jemand in betrü= gerisher Absicht , also um die Gläubiger zu hintergehen , die darin erwähnten Handlungen vornimmt. Hat er eine andere Absicht dabei gehabt, nämlich die Gläubiger zu befriedigen , und hat er die Mittel dazu, so kann natürlich von einer betrüglichen Entziehung nicht die Rede sein.

Abgeordn. VKeumann: Jh habe noch etwas in Beziehung auf die Präzisirung des Begriffes Bankerott vorzutragen : Jch bin ganz einverstanden damit, daß die Bezeichnung Gewerbetreibende, welche der frühere Entwurf in den Begriff aufgenommen hatte, ver= lassen werde, aber es scheint nothwendig, dafür eine andere allgemeine Kategorie aufzunehmen. Die Fabrikbesißer, Schiffsrheder, erscheinen hier doch nur als große Handeltreibende, ich sche also nicht ab, warum nicht die Hauptbezeihnung Kaufleute aufgenommen wird, da diese die allgemein gebräuchliche ist.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Nach dem Allg. Landrechte gehören die Fabrikbesißer und Schisfsrheder nicht zu den Kaufleuten, und darum hat man den Kollektiv - Ausdruck Kaufleute niht an= nehmen fönnen. Aus demselben Grunde hat es niht angemessen er= schienen, allgemein zu sagen : H andeltreibende. Man war deshalb gezwungen, zu sagen: „Fabrikbesißer, Schiffsrheder und andere Han=- deltreibende“, um auszudrücken, daß auch die Schiffsrheder und die Fabrikbesißer, welche sich dieser Handlungen schuldig machen, dem Geseze verfallen sein sollen.

Justiz-Minister von Savigny : ten Mitgliede bemerkt worden, daß ihm Nr. 1 wegen der bestehen= den Konkursordnung bedenklich sei. Daß aber diese Nr. 1 Dee höchst gefährliche Art der Betrügerei, mit jeder Art des Konkurs= prozesses si vereinigen läßt, dafür liegt der deutliche Beweis darin, daß diese Bestimmung si in dem Allg. Landrechte, welches unjer gegenwärtiges Verfahren voraussebt, zugleih aber au in dem sran- zösischen Strafgeseßbuche findet ; sie muß also unabhängig von jeder Form des Verfahrens angewendet werden fönnen. ,

Abgeordn. Heinrich: Jch habe es nicht für bedenklich erachtet, die Bestimmung der Nx. 1 des Gesetzes aufrecht zu erhalten, wenn das rheinishe Verfahren demselben zum Grunde gelegt wird. Ss entstände dann nicht das Uebel, welches nah der alten Konkurs- Ordnung im Konkurs entsteht, um das Gesel zu umgehen. Beim rheinischen Verfahren tritt mit dem Augenblicke, wo die Jnsolvenz- erklärung erfolgt, das Verfahren des Handelsgerichts ein, Es wer- den von da ab alle Handlungen, welche vor 10 Tagen verübt wor- den, für nichtig erklärt und kommen den Gläubigern zu gute. „M den alten Provinzen sind nah der Konkursordnung bis zu dem Tage, wo der Konkurs eröffnet wird, alle Handlungen des Schuldners gül= tig, gereichen alle einem Gläubiger günstige Handlungen zum Nach theil der anderen. Deshalb hat si die Zahl der Konkurse vermin- dert und die Zahl der außergerichtlichen Vergleiche vermehrt. Es ijt der Betrügerei Thür und Thor geöffnet; es wird dadurch der Kre= dit beeinträchtigt, indem sich die Gläubiger der Discretion des Séehuld ners hingeben müssen. Deshalb is ein anderes Verfahren noth wendig. :

Abgeordn. Knoblauch: Alles, was das geehrte Mitglied ange= führt hat, beweist die dringende Nothwendigkeit einer neuen Konkurs= Ordnung. Dies ist aber eine Angelegenheit, welche hier shlechterdings niht hergehört. Jn der Sache selbst stimme ih dem verehrten Mar- hall von Preußen und dem städtischen Abgeordneten der Niederlaujiß vóllig bei. Es muß Jedem unwillkürlich auffallen, warum hier nicht von Kaufleuten gesprochen wird und weshalb gerade eines #0 speziel=- len Gewerbes, wie das der Schiffsrheder , besonders gedacht is. Jn allen größeren Städten sind Corporationen von Kaufleuten. Unmaß- geblich möchte ih die Fassung vorschlagen : „Kaufleute, Fabrikbesißer und andere Gewerbe- und Handeltreibende.““ Uebrigens bin ih mit dem Entwurfe und der kurzen Bemerkung der Abtheilung einver- standen.

Regierungs - Kommissar Simons: Der Ausdruck Handelsleute ist ein allgemeiner, Er ist gewählt worden mit Bezugnahme auf das rheinische Recht, welches diesen Begriff im Art. 1 des Handelsge) eB- buches dahin bestimmt hat, daß Handelsleute diejenigen sind, welche Handelsgeschäfte treiben und daraus ihr gewöhnliches Gewerbe ma- hen; nah Art. 437 desselben Geseßbuches fann nur ein solcher in Jallissementszustand gerathen. Da dieser Begriff sich an das rheinische Recht anschließt und jedenfalls Alle umfaßt, die sich faufmännischen Geschäften hingeben, \o entspricht er dem Bedürfnisse der Rheinprovin3 wie der anderen Provinzen. Die nähere Bestimmung „Schiffsrheder und Fabrikbesißer“ is nur hinzugefügt worden, weil es nah dem ur Letztere geltenden Rechte zweifelhaft ist, ob sie zu den Handeltreiben- den gehören. Es ist ferner vorhin in Bezug auf das rheinische Recht bemerkt worden , daß die Fälle des Bankerotts, welche 1m §- 324 umfaßt seien, nur da von Bedeutung seien, „wo das rheinische gallisse- ments - Verfahren bestehe, nicht aber, wo es nicht anwendbar el Jn dieser Beziehung muß ih bemerken, daß nach rheinischem Rechte die Thatsache entscheidet, ob ein Handelsherr jeine Zahlung einstellt, niht aber, ob die Fallissements-Eröffnung erfolgt is. Es ist möglid's daß die Untersuchung wegen betrügerishen Bankerotts eingeleitet wird, ohne daß das Handelsgericht das Fallissements- Verfahren eröfsnet hat, was z. B. stattfinden fann, wenn es an einer Masse fehlt und Nie- mand ein Interesse daran hat, das Fallissements-Verfahren zu provozi- ren. Der Handeltreibende hat nichtsdestoweniger gegen das Straf- geseß gefehlt, wenn er solche Handlungen vorgenommen hat, wie |ie im Paragraphen angeführt sind. Es beweist dies aber, wie ih glaube, daß diese materiellen Handlungen verschieden sind von dem förmlichen Fallissements= und Konkurs-Verfahren, also auch nicht mit der cinen oder anderen Form in nothwendigem Zusammenhange stehen.

Abgeordn, von Brünneck: Wenn ih aus der Aeußerung des Herrn Kömmissars daß unter Handeltreibenden Alle zu verstehen sind, welche Handel treiben , einen richtigen Schluß gezogen habe, \o gehören zu diesen auch Gutsbesißer, welche nicht allein ihr Getraide, die Wolle, und was sie sons produziren, verkaufen, sondern auch da- mit spekuliren, und eben so jeder Handwerker, der sein Gewerbe ei- nigermaßen im Großen betreibt. Wäre dem aber nicht #0, so würde man meines Erachtens zurückgehen müssen auf den weiteren Begriff des Entwurfs von 1843; denn im Interesse des allgemeinen Kredits gehe ih von der Ansicht aus, daß, wenn wir für alle Gewerbe glei=- hen Kredit zu erstreben wünschen, wir sie auch gleichen Schuld- und N irg oWBolepen unterwerfen müssen, Wer von diesen scheinbar be- ist oder von deren Strenge ausgeschlossen bleibt , wird son freditlos oder doch in seinem persönlichen Kredit geshwäct.

Zweite Beilage

Es is vorhin von einem geehr-

günstigt dadurch

60.

Zweite

. Der Unterschied zwischen Han=

Regierungs-K ¡sar Simons ; gierungs-Kommissar Simons rfrzuhalten. Mer ein einzél-

delsgeshäften und Handeltreibenden ist ; R j nes Handelsgeschäft macht, wird nicht cin É S béi E leßtere Kategorie gehört er na rheinishem Rec E Er i viggre s ahn t ein gewöhnliches i ht. Wenn daher ein GVuts=

Gewerbe daraus mal ] ein Guts besißer einzelne Handelsgeschäfte macht, so tritt er noch nicht in die Klasse der Hanbdeltreibenden 3 ter.

eintríäate ,

wenn er sie aber \o häufig vornimmt, daß er dadur in eine Kategorie : i Geseß

h: der er ursprünglich nicht angehört, so würde das Bankerott- d

auf ibn Anwendung finden. Abgeordn. von Brünneck: Jh muß nun doch den Antrag |tel- len, daß der

Ausdruck „Gewerbetreibende“ beibehalten werde, weil die Gränzen zwischen Handel -

und nicht Handeltreibenden {wer zu zieben sid Justiz-Minister von

die größere Mehrzahl der

Savigny : J muß dabei gedenken, daß Handwerker, Schneider , Schuhmacher, Tischler und andere, mmöglich ünter diese Bestimmung gezogen wer- den können, Es gicbt allerdings unter ihuen solde, die ihr Geschäft ins Große treiben und unter die Handeltreibenden gehören ; allein dies fommt nur in gropßen Städten vor. Auf die ungeheure Mehr= zahl der fleinen und mittleren Gewerbtreibenden würde diese Be- stimmung nicht passen,

Marschall: Es liegt außer dem Antrage der Abtheilung nur Antrag des Abgeordneten von Brünneck vor, welcher wünscht, mit Hinweglassung der im Eingang befindlichen Ausdrücke nur Wort „Gewerbetreibende“ gebraucht werde,

j Abgeordn. Keumann: Jch habe auch den Antrag gestellt, die Bezeichnung „Kaufleute“ in die Definition aufzunehmen.

Marschall : Es war nicht als Antrag gestellt, sondern nur be=- merkt worden, es sei nicht ersihtlich , warum das Wort nicht ange= wendet sei. :

Abgeordn. Reumann : Jch bin gauz einverstanden mit dem, was der Herr Regierungs - Kommissar angeführt hat, und habe auch gegen das Wort „Handeltreibende““ nihts einzuwenden. Mit Rück- siht auf die übrigen Provinzen aber, auf die allgemein hergebrachte Ansicht und auf den Stand der jeßigen Geseßgebung scheint es eben nothwendig, daß die allgemeine Bezeichnung „Kaufleute“ aufgenommen werde. Deshalb hatte ih mir den Antrag erlaubt, den Eingang des Paragraphen so zu fassen : E l d

„Kaufleute, Fabrikbesißer, Schiffsrheder und andere bende.“

Marschall: Es war früher nicht beantragt, jeßt aber is es beantragt, und es is zu ermitteln, ob der Vorschlag die erforderliche Unterstüßung findet, :

der daß das

Gewerbetrei-

(Er erhält sie.)

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es lag sehr nahe, zu sagen „Kaufleute ‘‘; es war dies gber mit Rücksicht auf den Stand der Gesetzgebung in den alten Provinzen nicht zulässig. Kaufmännifsche Rechte haben in denjenigen Städten, wo kaufmännische Corporationen bestehen, nur diejenigen, welche denfelben beigetreten sind. Jn dieser Hinsicht erleidet der Begriff Kaufmann eine gewisse Beschränkung. Außerdem gehören nah dem Allgemeinen Landrechte zu den Kaufleuten mehrere Kategorieen von Gewerbtreibenden niht, die man hier den selben gleihstellen muß, Fabrikbesiver, Schisssrheder, Apotheker. Wenn man sih ausdrücken wollte Kaufleute und andere Handeltreibende “‘, so würden diese Bedenken beseitigt werden; doch gebe ih anheim, ob es nicht tautologisch sein würde, zu sagen „Kaufleute und andere Handeltreibende““.

Marschall: Vorher habe ich zu bemerken, daß auf den Vor=- \chlag des Abgeordneten von Brünneck noch niht die Frage gestellt worden ist, ob erx Unterstüßung findet.

Abgeordn. von Brimneckck: Jch verzichte darauf, weil ih eben qus Set S, 827 erseoe, O A diesem wenigstens alle Schuldner begriffen sind. Lenn ih wünsche nur im Interesse des gleihen Kre dits auch gleiche Behandlung aller Schuldner.

Abgeordn. Dittrich : Theilweise is das hon erledigt, was ich sagen wollte. Jch halte auch den Ausdruci ,„ Handeltreibende für vollständig genügend. Wir haben in der Gewerbe-Ordnung die Kla] sen A. und B. Die Kaufleute kommen 1n die Klasse À., andere Handeltreibende in die folgende Klasse. Der Ausdru ist daher um- fassend.

0-7 el

(Vielfältiges: Abstimmen! Abstimmen !)

Abgeordn. zer: Jch wollte mir nur die Frage erlauben, ob in Folge dieses Gesetzes die in den diesjeiigen Provinzen geltende Unterscheidung zwischen Kaufleuten mit Rechten und Kaufleuten ohne Rechte aufgehoben werden wird?

Regierungs - Kommissar Bischoff: stimmen, daß dem Gesetze verfallen alle Handeltreibenden ohne sicht darauf, ob sie kaufmännische Rechte haben oder nicht.

Abgeordn. e zuüffer: Dann möchte ih mir die Frage erlauben, ob unter Nr. 1 dieser Fall \ubsumirt werde, wenn, was in den diesseiti- gen Provinzen häusig geschieht, Jemand, der Bankerott machen will, vorher sein Vermögen an seine Familie abtritt und, wie es häusig der Fall is, seinen Kreditoren die \chamlosesten Vorschläge zu einem Abkommen durch einen Advokaten machen läßt.

Regierungs - Kommissar Simons: Das ist zunächst eine Frage, welche der Civilrichter zu entscheiden hat, ob das Geschäft aufrecht zu erhalten is oder niht, Wenn es betrüglicherweise geschlossen is und andere Handlungen, welche sih unter die Fälle diejes VBaragraphen und des folgenden von der Komplizität subsumiren lassen , hinzukom= men, so wäre ein Strafverfahren nicht ansgeschlossen. Fragt es sich aber nur, ob des abgeschlo}jenen Geschäfts ungeachtet die Sache wie der zur Masse zurückgeschas werden müsse, so ist nur die Kompetenz des Civilrichters begründet.

Justiz-Minister Uhden : gerishe Absicht gehabt hat. S E

Abgeordn. Hufffer : Die betrügerische Absicht wird sih mitunter sehr schwer herausstellen lajjen. Jch habe selbst einen derartigen Fall bei dem Justiz-Ministerium zur Anzetge gebracht, ohne daß eine Bestrafung zu meier Kenntniß gekommen ist.

Marschall: Der Abgeordnete Sperling hat sih noch über ei- nen anderen Gegenstand zum Sprechen gemeldet, es ist aber zweck- mäßig, daß wir vorerst über den bisher herathenen zur Abstimmung fommen. i

Abgeordn, Prüfer : Wort bitten?

Es war die Absicht, zu be Riüick=

Es fommt darauf an, ob er eine betrü-

Darf ich vor der Abstimmung noch ums

(Unruhe.)

Abgeord. Ueumanmn : Wegen des speziellen Antrags, den ih gestellt hatte, bin ih der Ansicht, daß dasjenige, was von dem Herrn Regierungs-Kommissar ausgeführt worden ist, besonders für denselben spricht, Mir is es darum zu thun, den Sprachgebrauch des Allge= meinen Landrechts in den civilrechtlihen Bestimmungen in Ueberein=- stimmung mit dem vorliegenden Strafgesebe zu bringen. Das ist der Grund, weshalb ih den Antrag gestellt habe, das Wort „Kaufleute“

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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

diejenigen als Kaufleute bezeihnet werden, die als Handeltreibende mit bestimmten faufmännischen Rechten oder als Mitglieder der Cor- porationen dastehen, muß ih es als einen Mangel ansehen, wenn sie bier niht erwähnt werden. Deshalb bin ih der Ansicht, daß sie hier speziell mit den Handeltreibenden zu verbinden sind. A

i Abgeordn. Prüfer: Jh wollte mir noch einen Vorschlag er- auben, O

E (Unruhe. Ruf zur Abstimmung.) der vielleicht dieses Amendement erseßen fann, und zwar den, daß das Wort „Andere ausfalle. Jh halte die Bezeichnung „Handel- treibende auch für auslangend, meine aber, daß, weun auch gesagt worden ist, daß Schiffsrheder und Fabrikbesißer kaufmännische Rechte haben, dieselben doch nicht als Kaufleute angesehen werden fönnen und man sona nicht füglih die Worte gebrauchen kann „und an- dere Handeltreibeude“. Jch glaube, daß dieser Antrag auch meinen Herrn Nachbar befriedigen wird. :

Marschall: Darüber habe ih fein Urtheil. nete damit vollständig befriedigt ? | Abgeordn, Keumann: Jch habe nihts dagegen ; ih finde, daß sämmtliche Handeltreibende unter diesen Paragraphen gebören, und glaube, daß mein Zweck auch durch Weglassung des Wortes „andere“ erreicht wird.

Marschall: Der Abgeordnete Neumann \chließt sich also jebt Vorschlage an, daß das Wort „andere“ wegfalle ? Abgeordn. VKeumann: Ja! i

(Einige Stimmen: Das ift Fassungssache. ) Abgeordn. Prüfer: Nein, das is nicht Fassung. Marschall: Nun können wir darüber abstimmen, ob der An- trag, dem sich der ursprüngliche Antragsteller angeschlossen hat, die Zustimmung der Versammlung findet, ob also die Versammlung bean- tragt, daß das Wort „andere“’ vor „Handeltreibende“ weagfalle , und die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Ein Theil der Versammlung erhebt sich.)

Dem Autrage is nicht beigetreten. :

Abgeordn. Sperling: Der Paragraph, welcher vorliegt, hebt die Fálle des betrüglichen Bankerotts speziell hervor und bedroht sie mit besonders harter Strafe. Er bezeichnet Fälle, in denen ein be trügliher Bankerott anzunehmen sein soll, und es läßt sich im Gan- zen dagegen uihts erinnern. Wenn jedoch das Geseß hier gewisser- maßen zur Präsumtion seine Zuflucht nimmt, Fälle hervorhebt, in welchen die Absicht, die Gläubiger zu betrügen, angenommen werden soll, so müssen auch diese Fälle speziell und genau bezeichnet sein; dies finde ih aber niht in Nr. 3. Dieselbe lautet :

„Wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, oder ih oder Anderen Vortheil zu verschaffen, Handelsbücher zu führen unterlassen, obgleich die Führung derselben geseßlich vorgeschrieben.“ Bis dahin läßt sih nichts gegen sie einwendenz dann folgen aber die Worte: „oder nah der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich ist‘, welche insofern Anstoß erregen, als sie unbestimmt lassen, wann das Geschäft eines Fabrifbesibers, Schiffsrheders oder Handeltreiben= den von der Beschaffenheit is, daß die Führung von Büchern erfor= derlich i. So Kel ih mi erinnere, findet sich in keinem unserer Gesebbücher eine Bestimmung, welche diese Frage löst, und wenn die Gewerbetreibenden, welche im Paragraphen aufgeführt sind, nicht wissen können, ob zur Führung ihres Geschäfts Handelsbücher geseß- lih erforderli sind, so wird auch, wenn sie die Führung von Büchern unterlassen, von ihnen blos deshalb niht angenommen werden fönnen, daß sie einen Betrug intendirt haben. Jh halte dafür, daß die Worte: „oder nah der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich ist““, wegzustreichen sind. i

Regierungs - Kommissar Simons: Es hat diese Verschiedenheit auch in der Verschiedenheit der Gesebe ihren Grund, für die Rhein- Provinz haben die Art, &, 9 und 141 des Haudelgeseßbuchs den Han= deltreibenden genau vorgeschrieben, welche Handelsbücher sie führen sollen; sie müssen mindestens ein Journal und ein Juventarienbuch

halten. Jn Beziehung auf die Rhein-Provinz kann man daher ganz Absicht, seine

J} der Abgeord

dem

vräzis sagen: „Wenn ein Handeltreibender in der Gläubiger zu hintergehen, keine Handelsbücher führt‘; es müssen dies gerade diejenige Handelsbücher sein, welche das Gese vorge- schrieben hat. Jn den Provinzen, wo eine solche Vorschrift nicht be steht, bleibt nichts übrig, als die ganze Frage, ob die Unterlassung der Führung von Handelsbüchern in der Absicht geschehen sei, um die Gläubiger zu betrügen oder zu hintergehen, faktish zu [öfen und nach der Oröße und dem Umfange des Geschäfts zu ermessen, ob biernach es nicht an si als Merkmal des Betrugs angesehen wer= den müsse, wenn das GeschzÄft geführt worden is, ohne daß eine nach dem Gebrauch hergebrachte und erläßliche Art der Buchung stattgefunden hat. E Abgeordn. Sperling: Da wäre der richterlichen Willkür Thor und Thür geöffnet. Jch bin überzeugt, daß der Richter selbst dar=- über in große Verlegenheit kommen würde, ob in dem einen Falle eine Buchführung nothwendig gewesen sei, in dem anderen nicht. Cs be= steht der Rehtsgrundsaß, daß das, was nicht verboten ist, erlaubt t, und was nicht geboten is, unterlassen werden dürfe. Diesem Rechts= Grundsaße zufolge, würden die Gewerbetreibenden, welchen niht aus= riidlich und speziell im Gesebe die Führung von Büchern zur Pflicht gemacht ist, eben diese Buchführung sehr wohl unterlassen können, ohne daß ihnen irgend eine Ungeseblichkeit zum Vorwurf gemacht werden fönnte, und es läßt sich nicht absehen, wie dieser Vorwurf dann begründet erscheinen und an die unterlassene Buchführung an und für ih eine härtere Kriminalstrafe geknüpft werden sollte, wenn sie später ihre Zahlungen einstellen.

Marschall! Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, die Worte „oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich“’ wegfallen zu lassen, die erforderlihe Unterstüßung findet.

(Wird unterstüßt.)

Abgeordn. Knoblauch: J wollte bemerken, daß, wenn die bezeichneten Worte fortbleiven, dem Mißbrauch das freieste Feld ge=- öffnet würde. Wo bestimmte Formen von Büchern, wie z. B. die doppelte italienische Buchhaltung, nicht vorgeschrieben is , würde es Jedem freistehen, gar keine Bücher zu führen. Damit fiele aber auch das unentbehrliche Mittel weg, wodurch der Betheiligte sich erforder= lihenfalls über die ordnungsmäßige Führung seines Geschäfts aus- weisen kann. Eine derartige Vorschrift läßt übrigens der vermeint= lihen Willkür des Richters feinesweges einen bedenklihen Spielraum, weil unter solchen Umständen nothwendigerweise Sachverständige zu- gezogen werden müßten, Diese werden aber keinen Augenblick über das Minimum von Buchführung in Zweifel sein, welches unumgäng=- lich nothwendig is, um eine Uebersicht über das Geschäft zu erhal- ten. Wer aber auch diese Bedingung nicht einmal zu erfüllen ver=- mag, ist gewiß um so straffälliger.

_ Abgeordn. Dittrich: Außer dem, was der geehrte Redner vor mir angeführt hat, gereicht zur Unterstüßung dieser Meinung, welche

aufzunehmen, weil diese Bezeichnung eine bestimmte Kategorie bezeich- net, So lange wir es nun nicht in dem Gesee ändern können, daß

Dienstag den 29. Febr.

Marschall : Wir können abstimmen.

_ Die rage heißt:

Soll beantragt werden, daß in Nr. 3 die Worte „oder nah der Beschaffenheit ihres Geschäfts lich it“,

wegfallen?

und die, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu er- kennen geben. i S (Es erhebt sich cin Theil der Versammlung.) Dem Antrage is nicht beigetreten. ;

Es bleibt noch übrig, über den Antrag der Abtheilung abzustim- men, welcher dahin geht, im leßten Saß des §. 324 die Androhung

erforder-

des Verlustes der Ehrenrechte wegfallen zu lassen.

Justiz-Minister von Savigny: Jch erlaube mir die Bemer- fung, daß diese Frage indirekt sich schon erledigt durch einen Rück- bli auf §. 994, Was bei §. 294 bis jeyt beschlossen is für ge- ringfügige Betrügereien , wird auch hier passend ‘angewendet werden Na Jch glaube nicht, daß hier ein wesentlich verschiedener Fall vorliegt. E

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Jh glaube nicht, daß die Abtheilung etwas dagegen zu erinnern haben wird; in beiden Fä!!en is der Verlust der Chrenrechte fakultatio.

Marschall: Der Gegenstand is also als erledigt anzusehen. Wir kommen zu §. 325. s

Referent Abgeordn. Frhr. von Muyuvlius (liest

C 320 Q E Strafe des betrüglihen Bankerotts im Juteresse eines Fabrikbesibers oder sonstigen welcher seine Zahlungen einstellt, dessen Vermögen weise verheimliht oder den Gläubigern entzieht. _ Diese Bestimmung \chließt die Anwendung der all schriften für den Tall nicht aus, in welchen der Schuldige im Ein- verständniß mit demjenigen handelt, der seine Zahlungen einstellt,“ „ZU G. 329:

í bestimmt die Strafe des Gehülfen beim Ban- ferott. Es ward darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Bestim= mungen über die Theilnahme , wie sie die §§. 43 und 44 des Ent- wurfes enthalten, vollständig ausreichend seien, und daher der Antrag gestellt :

den Paragraphen zu streichen.

Die Abtheilung beschloß demgemäß mit 10 gegen 4 Stimmen:

den Wegfall des Paragraphen in Vorschlag zu bringen.“

Regierungs - Kommissar Simons : Der Paragraph hat doch scine praktische Bedeutung und is auch mit Beziehung auf das rhei=- nische Recht in das Strafgesetbuch aufgenommen worden. Nämlich

v0or) :

wird belegt, wer Handeltreibenden, ganz oder theil=

allgemeinen Vor-

Dieser Paragrapl

| des Artikel 597

| Strafe der Theilnehmerschaft schon

| die Gläubiger denselben Effekt haben,

! daß die Abtheilung ein großes Gewicht auf den

ih ebenfalls hege, wesentli die Bestimmung: daß nah dem Ent- wurfe die Absicht, die Gläubiger zu benatheiligen, erfordert wird,

in der Rheinprovinz sind nah dem jeßt bestehenden Rechte die Fülle, in welchen einfacher oder betrügerischer Bankeroit oder Theilnahme daran anzunehinen is, nicht im Strafgeseßbuch, sondern im Handel®ê= geseßbuch zu befinden; va jeßt Bestimmungen hierüber in das Straf- gesezbuch kommen sollen, so is in §. 26 des Einführungsgeseves die Aufhebung der Strafbestimmungen der Artikel 586 —599 des rheinischen Handelsgeseßbuchs verfügt worden. Unter diesen Artikeln i nun der Artikel 597 derjenige, der den Fall der Komplizität beim betrügerishen Bankerott umfaßt; sie ist als vorhanden anzunehmen, wenn andere Personen, als der Fallit im Einverständniß mit demselben Mobiliar- oder Jmmobiliargegenstände, welche zur Masse gehören, verschleppen oder bei Seite bringen. Es is oft {wierig geworden, gerade den Umstand des Einverständnisses mit dem Falliten nahzuweisen, Daß Sachen aus der Masse entfernt worden waren mit der klaren Absicht, sie im Interesse des Falliten bei Seite zu schaffen, war nachgewiesen; es fragte jich aber, ob der Zusammen= hang des Baunkerotirers mit dem Gehilfen ebenfalls förmlich feststehe und dies hat nicht selten zu Freisprehungen geführt. In Frankreich hat man daher bei einer Revision der Strafbestimmungen, die das Hande!sgeseßbuh über den Baukerott enthält, eine Modification ; Artikel 597 vorgenommen und ihm die Fassung gegeben, daß die Strafe des betrüglihen Bankexrotts auch dann verwirkt sein solle, wenn im Interesse des Bankerottirers Verschleppungen von Sachen, welhe zur Masse gehören, zur Benahtheiligung der Gläubiger vorgenommen worden. Dabei bleibt natürlich immer vorbehalten, daß, wenn ein solches Einverständniß des Mitbeschuldigien mit dem Hauptbeschuldigten nachgewiesen wer- den kann, welhes ihn förmlich zum Complicen macht, die um deswillen gegen ihn zur An= wendung fommt; wo aber dieser Nachweis nicht zu führen ist, sollen die Handlungen der Benachtheiligung nit straflos sein, welhe für wie andere, wo das factum internum, der innere Zusammenhang zwischen dem Hauptbeschuldig= ten und dem Mitbeschuldigten, feststeht. Um also alle zu einer Strafe geeigneten Fälle zu umfassen und gefährliche Umtriebe gegen die Gläubiger zu reprimiren, ist dem ersten Alinea §. 325 diese Fassung gegeben, wie sie hier vorliegt; es hat also das praktische Bedürfniß zu derselben geführt.

Zustiz - Minister Uhden : Jch wollte nur hinzufügen, daß es in den älteren Provinzen zweifelhaft gewesen i, ob beim Bankerott ein Complice bestraft werden könne, und es i aus diesem praktischen Gesichtspunkte für nothwendig gefunden, die vorgeschlagene Bestim- mung zu erlassen.

Referent Abgeordn. Freiherr

Jch glaube nicht, Wegfall dieses Pa- ragraphen legt, und das, was für denselben vom praktischen Gesichts= punkt aus vorgetragen worden, bestimmt mich wohl, keinen Einwand gegen den Paragraphen mehr zu machen.

Marschall: Wenn fein erneuerter Antrag von einem Mitgliede der Versammlung auf Aufrechterhaltung dieses Antrags der Abthei- lung gemacht wird, so wäre dieser Antrag als nicht bestehend zu be- trahten und wir kommen zu §. 326. “A4

Abgeordn. Sperling: Es ist doch wohl nur em Druck- oder Sreibfebler, daß in diesem §. 329 der „Schiffsrheder“ nicht gedacht ist.

Justiz-Minister Uhden: Ja! E E

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

9, 940,

Fabrikbesißer, Schiffsreder oder andere Handeltreibende, welche ihre Zahlungen einstellen, sind in folgenden Fällen wegen gemeinen Bankerotts mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder mit Straf- arbeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen: ; i

1) wenn sie dur Ausschweifungen, Spiel oder übertriebenen Auf- wand si außer Zahlungsstand seben;

2) wenn sie Handelsbücher zu führen unterlassen, deren Führung geseßlih vorgeschrieben oder nah der Beschaffenheit ihres Ge- chäfts erforderlich ist, oder wenn sie diejelben verheimlichen, ganz oder theilweise vernichten, oder so unordentlicch führen,

daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren z 3) wenn sie unterlassen, die Balance ihres Vermögens alljährlich

von Mylius: