nere Kauflust. — Am Schluß der Börse verbreitete sich ein panischer
Schrecken in Folge einiger angekommenen Privat-Berichte aus Berlin, und alle Papiere wurden 1 à 2% unter Notiz angeboten.
Stettin , 28, Febr. Jn den leßten Tagen haben wir hier ungemein starkes Thauwetter gehabt, in Folge dessen das Eis auf unserem Flusse zu- schends s{hwindet, j ;
Getraide. Weizen unverändert und ohne Bewegung. Roggen ist fester. Roggen ist fester, in loco 832 /84pfd. pr. Schffl, 32 Rthlr, bezahlt, auf Lieferung im Frühjahr für 82pfd. 31 Rihlr, Gld., Abgeber für den Augenblick ganz fehlend. Gerste 105pfd. gute gr, pomm. in loco is zu 30 Rihlr. käuflich, 28 Rthlr. oder eiwas darüber nur dafür geboten, Hafer und Erbsen noch wie leßtgemeldet und ohne Frage. s
Saamen aller Art unverändert,
563
Rüböl in loco und pr. März /April, so wie auf Sommer - Termine 105 Rthir. bez., pr. Sept. /Oft, 105 a 3 Nthlr. bez.
P. S. Roggen 82pfd. pr, Frühjahr 32; Rthlr. bez. — Spiritus aus zweiter Hand ist zu 21 % gekauft, pr, Frühjahr is 205 % zu machen.
London, 23. Febr... Getraidemarkt, Sehr wenig englischer Weizen wurde vorgebracht, und eben so wenig zeigte sich irgend nennens=- werthe Frage. Jn fremdem war auch weniger Begehr. Es blieb bei den Montags - Preisen. Gerste und Hafer flau und eher billiger zu haben, — Sonst keine Veränderung. — Nachfolgend sind die Montags - Preise:
Getraide-Preise, Weizen, engl. pr, Qrt. (srei) Sh, 40 a 58, danzig., fönigsberger, span. und weißer toscan. 52 a 59, do, feiner weißer und ausgewählter 55 a 61, rostocker, pomm., rhein., hamburg, und dänischer 47 a 53, do, bester 53 a 57, s{lesischer, rother 46 a 54, odessaer, peters-
33 a 37, do. weiße Koch- 33 a 40, do, gelbe Koch - 35 a 42, do. Futier- 30 a 35, Roggen, englischer 28 a 32, Bohnen, fremde kleine 28 a 35 do. mittel 26 a 32, do. große 25 a 26, ägyptische 25 a 29, Gerste, Malz- 25 a 31, Mahl- und Destillir- 23 a 27, Hafer, holländischer Futter- 15 a 20, do. Brau- 20 a 25, dänischer, s{wedisher und russisher 16 a 24, Wien, königsberger, dänische und hamburger 36 a 40, Mehl, englisches pr. Sack 38 a 46, amerikanisches, süßes pr. Tonne 25 a 28, do. saures 20 a 25, canada-, süßes 24 a 27, do. saures 20 a 22, Roggenmehl, russisches 6 Pfd. St. 5 Sh. a 6 Pfd. 10 Sh.
Saamen, Oelkuchen 2c. Leinsaamen, odessa- pr. Qrt. Sh. 45 a 46, Ostsee 38 a 42, Rappsaamen, englischer pr, Last 26 a 31 Pfd, St., fremder 24 a 36 Pfd. St., Kleesaamen, weißer, deutscher pr. Ctr. 30 a 48 Sh,, rother französischer 42 a 46 Sh., Kümmel 35 a 37 Sh., Kang- riensaamen pr, Qrt. 56 a 64 Sh., Leinkuchen, deutsche und französische pr,
Spiritus fester, aus erster Hand zur Stelle 215 %, wozu heute noch gekauft worden, aus zweiter Hand zu 215 % anzubringen, aber nicht zu haben, auf Lieferung pr. Frühjahr 21 %, Juni /Juli 20 % Gld,
Bekanntmachungen.
[1121] Avril men h Das dem Premier-Lieutenant und Gutsbesißer Carl Gustav Amadeus Reinhold Bartholdi gehörige, im Arnswaldeschen Kreise belegene Rittergut Rohrbeck nebst dem Vorwerke Neufließ, von der Neumärkischen Ritter- \chasts-Direction abgeshäßt auf 71,857 Thlr. 26 Sgr. 9% Pf., soll am ahten Juli 1848, Vormitt, 10 Uhr, vor dem Deputirten, Ober-Landesgerichts-Assessor Thiem, an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich verkauft werden, Der neueste Hypothekenschein und die Tare sind in unserer Registratur einzusehen. Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden. Frankfurt a. O,, den 9, November 1847, Königl, Preuß, Ober-Landesgericht,
Subhastations-Patent wegen des Gutes Leschwiß.
Zur Subhastation des im Liegnigzer Kreise belegenen, nach der landschaftlichen Taxe auf 28,154 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. abgeshäßten Gutes Leschwiß ist ein Bietungs- Termin auf den
49, April,1848, Vormittags 11 Uhr, angeseßt worden,
Besiz- und zahlungssähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De- putirten, Ober-Landesgerichtsrath Amecke, auf dem hie-
[907]
sigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig in- formirte und geseblich legitimirte Mandatarien sich ein- zufinden, ihre Gebote abzugcben und demnächst den Zu- \chlag an den Meist- und Bestbietenden zu gewärtigen,
Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die be- sonderen Kaufbedingungen können während der gewöhn- lichen Amtsstunden in der hiesigen Registratur eingese- hen twerden,
Zu diesem Termine werden gleichzeitig die Amtmann Naefeschen Erben oder deren Rechtsnachfolger wegen der Rubr. Ill. No. 7, eingetragenen 1150 Thlr,, und der Besiger des Guts, Baron Ferdinand von Kloch de Kor- nitz, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist , hierdurch vor- geladen.
Glogau, den 31. August 1847,
Fönigliches Ober-PLandesgecicht, 1. v. Fordckenbeck.
Senat.
[813] Sal Ct
Es is bei den unterzeihneten Gerichten die Todes-
Erklärung der nachbenannten verschlossenen Personen, als :
41) des am 29, April 1793 zu Brehna geborenen Johann August Lederbogen, welcher seit dem Jahre 1816 sih von seinem damaligen Aufenthaltsort Gerbstedt wegbegeben und im Jahre 1820 nach Wien gewendet haben soll, dessen Vermögen 1n 563 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. besteht, E
2) des aus Hettstedt gebürtigen und angeblih_ im Jahre 1816 nach Ämerika ausgewanderten Flei- \cher Christian Wernicke, dessen Vermögen in 41141 Thlr, 8 Pf. besteht,
3) des am 31. August 1808 zu Blumerode geborenen und vor 20 Jahren von Eisleben fort und an- geblich nah Rußland gegangenen Schneider Jos hann Friedrich August Sipp, dessen Vermögen in 20 Thlr. besteht, der am 13, Februar 1813 zu Piesdorf geborenen und angeblih im Jahre 1835 bei Friedeburg in der Saale ertrunkenen Sophie Friedericke Lange, deren Vermögen in 50 Thlrn. besteht, und des am 11, Juni 1797 zu Konigerode geborenen ausgewanderten Leineweber Johann Michael Ren- nickde, welcher sich nach der zuleßt am 26, Juni 1836 ertheilten Nachricht in Bickola Tawastehus in Neu -Finnland aufgehalten und dessen Vermöü- gen 37 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf, beträgt,
angetragen worden, ;
Es werden daher diese Personen, wenn sie sich noch am Leben befinden, anderenfalls aber deren etwa nach- gelassene unbekannte Erben und Erbnehmer, hierdurch aufgefordert , sich vor oder spätestens in den dazu an- i Terminen, und zwar die ad 4 bis 4 Genann- en au
den 21, Juni 1848, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeihneten Königl. Land- und Stadtgericht zu Eisleben vor dem Deputirten, Herrn Ober-Landes- gers Mdessor Slevogt, und der zu 5 genannten Rennice auf
den 22, Juni 1848, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeihneten Patrimonialgerichte zu Schloß Rammelburg persönlich oder \chriftlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls mit der Todes-Eiklärung derselben versahren und nah Befin- den die gesegliche Erbfolge zu deren Nachlaß eröffnet werden wird.
“ Eisleben, am 7. August 1847, und Rammelburg,
eodem.
Königl. Land- und Stadtgericht und Freiherrlich
von Friesensches Patrimonialgericht,
[899] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. September 1847. Das dem Ti lermeister Joseph Schulzk zugehörige,
ín der Dresdnerstraße Nr. 95 und 96 belegene, im Hy-
pothekenbuche von der Louisenstadt Band 6, Nr. 432,
verzeichnete Grundstück, gerichtlih abgeshägt zu 6147
Thlr. 21 E 6 Pf., roll
am 5. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,
an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy-
pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,
All [85 b] P f S am Behufs des auf den Antrag der Wittwe Tammß, geb. Venzmer, früher zu Negentin, jeßt hierselbst, ein- geleiteten Disfussions - Verfahrens und zur Ermittelung des Schuldenstandes derselben werden, unter Sistirung der Partikular - Klagen , alle diejenigen, welche an die Witiwe Tammß und deren Vermögen aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben ver- meinen sollten, hiermit geladen, solche in einem der auf den L5ten u, 29sten k. M. und den 14, März d. J., jedesmal Morgens 10 Uhr, angeseßten Liquidations - Termine vor dem Stadtgericht
hierselb speziell und unter Vorlegung der etwa vor- |
handenen Dokumente anzumelden, auch die prätendirten Vorzugsrechte an- und auszuführen, bei Vermeidung der in termino den 28. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu verhängenden Präklusion, wobei den auswärtigen Kreditoren zugleih aufgegeben tvird, hierselbst procuratores zu bestellen, eo sub praejudi- cio, daß die nicht vertretenen Kreditoren überall an die ordnungsmäßigen Beschlüsse der Mehrheit der hiesigen oder hierselb vertretenen Kreditoren werden gebunden werden. Datum Greifswald, den 22, Januar 1848. Direktor und Affsessores des Stadtgerichts, (L. 8) Dr. Teßmann.
D dh Tad A; .. .
Niederschlefisch-Märkische 9 S [1211 b] Eisenbahn.
Die vom Staate garantirten 3¿prozentigen Coupons und die Dividendenscheine zu den Stamm-Actien der Niederschlesisch - Märkischen Ei- senbahn-Gesellschast werden für den zehnjährigen Zeit- raum vom 4. Januar 1848 bis Ende 1857 vom 15, Februar bis 15. April 41848, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, in den Vormittagsstun- den von 9 bis 1 Uhr, bei der Hauptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe der Gesellscha f aus- gegeben.
Die Actien sind zu dem Zwecke mit zwei von dem Jnhaber derselben unterschriebenen und mit Angabe sei- ner Wohnung versehenen, nah der Neiheufolge der Nummern geordneten Verzeichnissen, wozu Formulare schon vom 3. Januar 1848 ab sowohl in obengenann- ter Hauptkasse, als bei der Tageskasse in Breslau un- entgeltlich in Empfang zu nehmen sind, einzureichen, das eine Eremplar des Verzeichnisses bleibt bei den Actien, während das andere, Seitens der Hauptkasse abgestempelt, als Bescheinigung über die geschehene Cin- lieferung zurückgegeben wird. Gegen Rückgabe dieses
zweiten Verzeichnisses und Quittung über den Empfang der Actien nebst Coupons und Dividendenscheinen fin- det deren Aushändigung 8 Tage nah der Einliefe- rung statt. Berlin, den 21, Dezember 1847. Die Oren der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft,
Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn.
Belanntm oui n 0 D ch Die unlängst vollende- L ten Spezial - Anschläge | über die einzelnen Theile uuseres Unternehmens, welche nach den bei des- S] \en Ausführung selbst ge- ag machten Erfahrungen ent- “O worfen sind, haben das Bedürfniß herausgestellt, Pr a unseren Baufonds 2; Mil- lionen Thaler zu vermehren, Auf Anregung des Di- rektoriums, welches mit uns es für nöthig erachtet, die- sen Gegenstand noch vor der ordentlichen General-Ver- sammlung in Berathung zu nehmen, haben tir eíne
außerordentliche General - VBer-
fammlung auf
Montag den 10. April d. J., Bormittags 9 Uhr,
im hiesigen Börsenhause angeseßt, zu welcher wir die geehrten Actionaire mit dem Bemerken einladen, daß in derselben auh über den Beschluß der leßten Gene- ral-Versammlung in Betreff der Ueberlassung des Be- triebs an eine benachbarte Eisenbahn-Gesellschaft zur ferneren Entscheidung Bericht erstattet werden wird. Je- der Actionair, welcher an dieser Versammlung Theil nehmen will, hat am 5,, 6. oder 7, April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Büreau der Gesellschaft, Schif- ferstraße Nr. 1 und 2, die auf seinen Namen lautenden over ihm gehörig cedirten Quittungsbogen niederzulegen und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Ein- laßkarte in die General-Versammlung dient, zu empfan- gen, worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist. R i
Es steht jedoch auch frei, die Quittungsbogen an je- nen Tagen im Büreau nur anzumelden und vorzuwei- sen, worüber eine ähnliche Karte ausgefertigt werten wird, Da jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung nochmals vorgezeigt und fontrollirt werden müssen, so is zur Vermeidung stören- der Verzögerungen wünschenswerth, daß nur jener Weg der Legitimationsführung betreten werde, — Die depo-
[156 b]
nirten Actien können am 12,, 13, oder 14, April, Vor-
. burger und vom Schwarzen Meere 36 a 46, poln, odessaer und maria- nopel 46 a 52, Mais (Indian Korn) weißer 32 a 34, do, gelber 32 a
34, Erbsen, englishe 33 a 42, fremde grüne 31 a 56, do, graue
gemeiner
S Anzeiger § mittags von 8 bis 12 Uhr, gegen Rückgabe der Be- scheinigung wieder in Empfang genommen werden, Magdeburg, den 21, Februar 1848,
Der A: U G Uß der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft, (gez.) Den eke, Vorsißender,
[49] Bekann tas Un A
S i L F ad S L» (D0 - Bergisch-Märkische Eisenbahn.
Unter Bezugnahme auf die in unserem Gesellschafts- Statute §§. 11 bis 15 enthaltenen Bestimmungen, for- dern wir die Actionaire hierdurch auf, die Neunte Ratenzahlung von Zehn Prozent auf die resp. Actien bis zum 20, März c. nah Wahl der Actionaire bei folgenden Bankhäusern, welche die Zahlungen vom 20sten d. M, ab in den Vormittagsstunden in Empfang nehmen werden, zu leisten : in Berlin bei Herren Gebrüder Schicklex,
» Elberfeld bei Herren v. d. Heydt KerstenCSöhne,
» » » Herrn J. WichelhausPet, Sohn u.
» Barmen » Herren Gebrüder Fischer.
Es sind bei dieser Einzahlung die über die früheren Einzahlungen von 89 Prozent sprechenden Quittungs- bogen mit einem doppelten Verzeichnisse , auf welchem außer den Nummern der Quittungsbogen auch der ge- sammte Betrag der mit denselben eingehenden Zahlun- gen zu vermerken ist, bei einem der vorbenannten Bank- häuser einzureichen. Eines von diesen Verzeichnissen wird, mit der Empfangs-Bescheinigung des Bankhau)es versehen, als Juterims -Quittung dem Actionair sofort zurückgegeben. Die Nückgabe der Quittungsbogen selbst erfolgt, nahdem auf jedem derselben über die neue Ein- zahlung quittirt sein wird, gegen Retradition der In- terims-Quittung.
Die auf die bisher gezahlten 80 Prozent fallenden Zinsen seit dem leßten Einzahlungstage, 15. Januar c, werden, gemäß §. 18 des Statuts, zu vier Prozent mit 17 Sgr. 4 Pf, bei jedem Quittungsbogen in Ausfrech-
nung gebracht, Die Verzinsung der gegenwärtigen Ein- |
zahlung beginnt vom 20. März c. ab, Elberfeld, den 15. Januar 1848. Did Ore tivn der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft,
Bekanntmachung.
[182]
1) Die diesjährige Leipziger Ostermesse beginnt 9 x j
ben S Mai
und endigt mit vem 27: Maf,
2) Während dieser drei Wochen können alle inlän- dischen, so wie die den - Zollvereins-Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Jnnungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen,
3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen ausländischen Fabrikanten und Handelsleute.
4) Außer vorgedachter bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han- delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.
5) Jedoch is zur Aus packung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind- lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche upd in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.
6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie- |
ßung eines solhen Verkaufslokals, wird, außer der so- fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.
7) Allen ausländischen, den Zollvereins- | Staaten nicht augeh örigen Professionisten | und Handwerkern is nur während der eigentlichen | M eß woche, also vom Einlauten biszum Auslauten |
der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.
8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der jüdishen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt, Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche erseßt,
9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be- trieb von Meß-Speditions-Geschäften betri, 0 ver- weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20, Ok- tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend,
Leipzig, den 22, Februar 1848,
Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gro ff.
1167») Leopold - Eisenbahn von Florenz nach Livorno.
i Der Administrations- D Rath hat eine
Einzahlung von 10 yCt.
M auf jede Promesse zum 1, Mai dieses Jahres aus- geschrieben und uns er- mächtigt, dieselbe nach entgegenzunehmen. Der dafür bei uns einzuzahlende Betrag, abzüglich
15 Lire Zinsen für die bereits eingezahlten 750 Lire, ist
19 Thlr. 27 Sgr. Preuß. Cour.
für jede Promesse,
Ton 10 Psd. St. a 40 Pfd, St, ländische pr. Ton 5 Pfd, St. 10 Sh, a 6 Pfd, St,
dreiwöchent licher Frist |
10 Sh., Nappkuchen, deutsche und hol-
Die Einzahlung darf auch bis zum 1, Juli a. c. unterbleiben, in diesem Falle müssen aber der Gesell- schaft 6 % Zinsen von 100 Lire auf zwei Monat für die spätere Zahlung von den Promessen-Jnhabern ver- gütet werden, gleichviel, an welchem Tage zwischen dem 1, Mai und 1, Juli die Einzahlung erfolgt.
Alle Promessen, auf welche die Einzahlurg bis zum 1, Juli, Mittags 12 Uhr, nicht geleistet wird, sind als- dann nah dem Beschluß des Administrations - Raths präkludirt, Berlin, den 28, Februar 1848,
Mendelssohn & Co., Jägerstraße Nr. 5.
Großherzoglich Toscanische (3111 Central-Eisenbahn von Siena nah Empoli.
Von dem Vertvaltungs- Rath der Siena-Em- poli-Eisenbahn sind
wir beauftragt, d. 1 : te Einzahlung von
05 % auf die Actien die- ser Bahn bis den 10,
Februar, späte- stens aber bis zum 10. März
dieses Jahres, anzunehmen und darüber zu quittixen, Wir ersuchen demnach die Besitzer, ihre Quittungs-
bogen, nah Nummernreihe verzeichnet, in der vorge-
\chriebenen Zeit bei uns einzureihen und auf jeden
derselben 50 Lires — 45 Lires für den Tha-
ler Preuß, Courant gerechnet — einzuzahlen, nebst
4 % Agentur-Speesen von der Einzahlungs-Summe, Berlin, den 10, Januar 1848,
Hirschfeld &C LYüolff, Linden 27.
1200) CA ere E U S 112» Dampfschiff-Verkauf.
Die St. Petersburg-Lübecker Dampsfschifffahrt-Gesell- schaft beabsichtigt eines ihrer bekannten Dampfschiffe zu verkaufen. i
Die näheren Bedingungen sind bei dem Comité in Lübeck zu erfahren. Lübeck, im Februar 1848,
pr . ° Citerarische Anzeigen. Bei Veit & Co. ist so eben erschienen : [185] Vetta dEen Doe x @ ¿n Z } Ï “ ] E für Schachspieler von von der Lasa. 8. 20 Bog. Velinpaplier. 1848. In elegantem Einband: 1 Thlr. 10 Sgr.
Der Name des Verlassers, des anerkannten Mei- etérs 1h Theorie und Praxis, bürgt für ‘die Treff= lichkeit des Werkes, welches auch die so umfas- senden Fortscluitte der neuesten Zeit in musterhaf- ter Präcision und Klarheit enthält.
[51] Freiwilliger Verkau f. 0 Die unterzeichneten Besißer des Rittergutes Mittel- Kupyper, Kreis Sagan, in Niederschlesien , eine halbe Meile von der Niederschlesischen Zweig-Eisenbahn bele- gen und ein Areal von ca. 1426 Morgen Aer, Wiese, Forst 2c. enthaltend, mit 2 orfstich, Jagd - und Fische- rei-Gerechtigfeit, beabsichtigen dasselbe wegen Auseinan- dersezung aus freier Hand zu verkaufen und haben zur Entgegennahme von Geboten einen Termin auf
den 14. April 1848, Vormittags 10 Uhr, im herrschaftlichen Wohngebäude zu Mittel-Küpper an- gescht, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken ein- geladen werden , daß nähere Auskunft über das Gut, so wie die Kaufbedingungen , von den Besißern, dem Hercn Justitiarius Schwarzer in Sagan und dem Herrn Justizkommissar Bindewald in Eisleben, auf portofreie Anfragen ertheilt werden.
Mittel-Küpper, im Februar 1848, i
Louis und Reinhold Priever,
66 Freiwilliger Verkauf.
: Die im Königreiche Polen, dessen Warschauer Gou- vernement, Koniner Kreis und Peiserner Bezirk, an dem fchiffbaren Warthafluß belegene Stadt und Herrschaft Zagórowo soll nebst sämmilichem todten und lebenden Knventar am 416. Juni 1848, Vorm, 10 Uhr, ín Kalisch vor dem Rejenten Herrn Bialobrzewski öf- fentlih und meistbietend verkauft werden, Die resp. Kauflustigen wollen die Verkaufs-Bedingungen , so wie nähere Beschreibung der Güter, entweder bei dem Ad- vokaten Herrn N. v, Chrystowski in Kalisch, oder bei dem unterzeichneten Besiyer der Zagórower Güter in Breslau, oder auch bei dem Wirthschafts-Direktor die- ser Güter, Herrn Jänicke in Kopoyno bei Zagórowso, einschen, und wird Lebterer an Ort und Stelle die ge- wünschte Auskunft ertheilen, v, Weigel.
[166 b] j * Springfeder-Matraßen und Schlafsophas sind in Aus- wahl zu den billigsten Ae beim Tapezier Kir ch- weger, Leipzigerstraße Nr, 24,
Das Abonnement beträgt:- 2 Rthlr. für £ Jahr. 4 Rthlr. - #5 Jahr. S: Ar e] Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 257 Sgr. berechnet.
Ne 62,
G45 h
Amtlicher Theil. : L
Ständische Angelegenheiten, Siebenu ndzwaunzigste Sibung des Vereinigten ständischen Ausschusses am 25. Februar. Fortseßung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgeseßbuches, Es fommen zur Berathung und werden mit einigen Abänderungen on- genommen: §. 329: Wucher; §. 330: Beeinträchtigung von Versteige- rungenz die §8. 331—333: Verbotene Spiele; §. 334; Widerrechtlicher Gebrauch fremder verpfändeter Sachenz die §§. 335 und 326: Entwen- dung der eigenen Sachez §. 337: Entziehung gepfändeter Sachen; §, 338: Unbefugter Fischfang; §, 339; Gefährdung von Schiffen; §. 340: Ver- legung fremder Geheimnissez die §§. 341—344: Vermögenë-Beschädigung z 8. 345: Unterlassene Lieferung.
Beilagen. O us
Amtlicher Theil.
Der bisherige Kammergerichts - Assessor M ellien is zum Ju- stiz - Kommissarius für den südlichen Theil des luckauer Kreises und für den falauer Kreis mit dem Wohnsiß in Senftenberg und zugleich zum Notar in dem Departement des Ober- Landesgerichts in Frank- furt a. d. O. ernannt worden.
Ständische Angelengeheiten.
Siebenundzwanzigste Sißung
des Vereinigten ständishen Ausschusses.
(25. Februar.)
_ Die Sibung beginnt um 104 Uhr unter Vorsiß des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die lebte Sißung durch den Secretair Abgeordn. Kuschke.
Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.
Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so is das Protokoll für genehmigt zu erklären.
Wir kommen zur Berathung des §. 329.
Referent Abgeordn. Frhr. n Mylius (lies vor):
6 329,
Wer sih von seinem Schuldner höhere Zinsen, als die Gesebe zulassen, vorbedingt oder zahlen läßt, is wegen Wuchers mit dem Verluste der Ehrenrehte, so wie mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre und zugleih mit Geldbuße bis zu eintausend Thalern, zu bestrafen, wenn entweder diese Ueberschreitung des geseß- lihen Zinsfußes gewohnheitsmäßig begangen oder das Geschäft so A UA wird, daß dadurh die Geseßwidrigkeit versteckt wer-= dén fol,“
Das Gutachten der Abtheilung lautet :
„Zu §. 329.
Dieser Paragroph bestimmt den Begriff und die Strafe des Wuchers, und es is zunächst zur Sprache gebracht, inwieweit der Wucher für strafbar zu erachten sei. Die Abtheilung war zwar einstimmig der Ansicht, daß der Wucher, so wie er jeßt zur Erscheinung komme, zwar eine höchst unsittlihe Handlung zu nennen, daß au bei ihm eine Rechtsverleßung Anderer und selbst eine \trafwürdige die Regel bilde ; sie glaubte jedo, daß namentlich mit Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit der Wuchergeseße die vorliegende Frage entschieden werden müsse. Mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt ward namentlich ausgeführt, daß der größte Nachtheil der Wuchergesebe darin bestanden, daß der Geldverkehr der besißenden und der besiblosen Klasse zu den Zwecken der Darlehne von der Oeffentlichkeit ausgeschlossen und sich immer im Dunkeln und in der Heimlichkeit bewegt habe. So sei es eine Folge der Wuhergesebe, daß immer eine unehrenhafte und unredlihe Ge-= sinnung sich diesem Verkehr mit einer gewissen Vorliebe zugewendet. Ehrlichkeit sich von ihr aber mit Widerwillen abgewendet habe. Es sei eine fernere Folge der Wuchergeseße, daß der Staat die Noth- wendigkeit, gerade die besiglose Klasse gegen das materielle Elend zu shüßen, noch nicht einmal mit Klarheit erkannt hätte, welche eine nothwendige Folge der gegebenen Verhältnisse gewesen wäre, wenn nicht gerade das wucherische Treiben dieses Elend nuter dem Steine der Linderung verdeckt, in der Wirklichkeit aber nur vergrößert hätte Wenn diese Heimlichkeit niht mehr existire, \o werde die Nothwen- digkeit anschaulih werden, daß der Staat durch eigene Mittel, :. B durch Errichtung und Vermehrung von Kredit - Anstalten und Leih- häusern dafür sorge, daß auch den Besißlosen Gelegenheit zum Er- werbe gegeben; dam aber werde der Grund zum Wucher und der Wucher selt} gehoben sein. :
Wenn von der einen Seite darguf hingewiesen ward, daß, o lange in der Civil-Geseßgebung noch ein geseßliher Zinsfuß bestehe im Strafrecht eine Bestimmung über Ueberschreitung desselben nicht zu entbehren, \o ward dagegen von der anderen Seite hervorgeho= ben, daß eben, wenn eine Strafe für die Ueberschreitung des geseßz= lichen Zinsfußes nicht stattfinde, dadurch die Bestimmung selbst ihren Werth verliert. Darauf aber komme es im Wesentlichen an, indem man dem Staat das Recht nicht zuerkennen könne, \o weit in die Freiheit des Einzelnen beshränkend eindringen zu wollen,
: Dabei sei zwar nicht zu verkennen, daß die Verhältnisse, wie sie jest vorlägen, die Aufhebung aller Wuergeseße als eine höchst be- denklihe und sehr gefährliche Maßregel erscheinen ließen, daß nament- lih zu befürchten, daß bei einer sofortigen Aufhebung dieser Gesebe Erscheinungen zu Tage treten würden, welhe für jedes Rehtsgefühl empörend. Auch könne nicht in Abrede gestellt werden, daß die Straflosigkeit des bis jet Verbotenen manche Verleßung möglicher- weise nach sid) j Fig Lg
E „Nh ziehe, welche das“ jeßt bestehende Strafgeseß abwende. Die S beschloß jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen:
den Wegfall des §, 329 in Vorschlag zu bringen,
Allgemeine
Preußische Zeitung.
Berlin, Donnuerfsiag den Zen März
indem sie namentlich von der Ansicht ausging, daß eine jede Wucher= strafe aus den vorhin entwickelten Gründen als unzweckmäßig zu ver- werfen fei.“ : i
Jh glaube au, daß es eine höchst bedenklichße Maßregel sein würde, alle Wucherstrafen sofort aufzuheben. Jch habe in der Ab- theilung mich indessen für diè Aufhebung entschieden, weil ih der Ueberzeugung bin, daß sie die Vortheile, die man erstrebt, zu leisten niht im Stande und daher zwecklos sind. Wudchergeseße haben existirt, haben aber niht vermocht, den Wucher zu vertilgen. Es mag daher jest das Experiment gemacht werden, die Wuchergeseße aufzuheben A versuchen, ob der Staat nicht andere Mittel hat, Wucher zu vertilgen.
Justiz -= Minister von Savigny: Es kommen hier mit einander verwandte, aber an sih verschiedene Fragen in Betracht, erstens das privatrechtlihe Verhältniß, welches nicht hierher gehört, und zweitens das strafrehtlihe, Was das privatrehtlide Verhältniß betrifft, so is es zu allen Zeiten ein großer Streit gewesen, ob man wohl thue, einen geseblich höchsten Zinsfuß aufzustellen oder nicht, Es ist scheinbar besser, die öfentlihe Freiheit unbeschränkt zu lassen; Jeder, fann man sagen, werde zu thun wissen, was ihm zuträglich sei, Je- der werde vermeiden, wobei er Schaden leide; es sei besser, Alles sich selbst zu überlassen. Man hat Gegengründe angeführt, worunter der erheblihste folgender is, Ein Haupteinwand gegen die Zinsge- seße liegt darin, daß es doch nicht möglich sei, den Zweck zu er- reihen; denn wenn beide Theile ihren Vortheil dabei finden, daß mehr als 5, daß 6, 8, 10 pCt, gegeben werden, so würden sie Mit- tel finden, das Geseß zu umgehen. Dieser Punkt is der wichtigste. Es is nicht zu leugnen, daß es immer Leute geben wird, welche die Zinsgesebe umgehen werden; die Hauptsache aber ist der Zweck und die Wirkung solher Geseße auf die ungeheure Mehrzahl der rectli- chen und ehrliebenden Leute, welhe, wenn solche Zinsgesebße existiren, sie in keinem Falle übertreten werden. Mag daneben eine kleine Zahl von Wucherern im Finstern {leihen und ihren Zweck erreichen, es wird viel gewonnen dadurch, daß die größere Zahl der rechtlichen und ehrliebenden Leute nicht daran denken wird, mehr Zinsen zu neh- men, als das Zinsgeseß erlaubt, Man sagt dagegen, die rechtlichen Leute werden von selbst das unterlassen, was hart und unbillig ist. Das is an si eine richtige Antwort, wo es gilt, etwas Unrechtes, Unedles, Böswilliges zu unterlassen. Davon ist aber hier niht die Rede. Man kann nicht sagen, daß 6 pCt. unrechtlihher wä- ren als 5, 10 pCt, unrechtlicher. als 6, Das is} willkürlih, Ein Unrecht liegt niht darin, wenn Jemand noch so hohe Zinsen nimmt mit Einwilligung eines Anderen, Es kann unbillig, es kann hart sein. Wo is aber die Gränze, wenn die Frage auf Unbilligkeit und Härte gestellt wird. Man kann die allgemeine Regel aufstellen, jeder solle unter allen Umständen ehrlich sein, aber uicht die Regel, jeder soll wohlthätig und billig sein. Wohlthätigkeit und Billigkeit haben keine bestimmte Gränze. Wenn die Civil - Zinsgesebe aufgehoben werden, so faun man nicht sagen, die ehrlichen und wohlgesinnten Leute wer- den von selbst vermeiden, was gemeinschädlich is, weil eine allgemeine Gränze dafür sich nicht angeben läßt, wenn sle nicht geseblih fest- steht. Diese Frage liegt übrigens hier niht vor. Jm Civilrecht sind solche gene Schranken vorgeschrieben. Das ist die feste Ba- sis, von welcher wir ausgehen müssen. Ob künftig diese Geseße auf- gehoben werden, wissen wir nicht, es kaun auch gleichgültig sein, Die Frage is diese: is es räthlich, die Civil-Zinsbeshränkungen vor- ausgeseßt, diese zu schüßen dur ein Strafgeseß? Wenn die Nede davon wäre, jede Uebertretung des Civil - Zinsgeseßes zu bestrafen, so wäre es nicht räthlich, ja unausführbar, würde auch die öffentliche Meinung nicht für sich haben. Davon ist aber auch nicht die Rede. Was hier vorgeschlagen wird, is Folgendes. Es soll eine Strafe ein- treten: erstens, wenn die Uebertretung gewohnheitêsmäßig geschieht, also wenn Jemand ein Gewerbe taraus macht, so daß der Wucher zur Profession wird, Es kann zweifelhaft sein, es kann {wer zu beur= theilen sein, das hat es aber gemein mit vielen anderen strafbaren Handlun- gen. Ju vielen Fällen is es gewiß nicht zweifelhaft. Das ist einFall, der unter Strafe gestellt wird. Der andere Fall is der, wenn die Uebertre- tung der Civil-Zinsgesebe künstlih versteckt, verschleiert wird, so daß in dieser künstlichen Operation, wodurch man die wahre Absicht zu verbergen sucht, eine unredliche Absicht sih zu erkennen giebt. Diese beiden Fälle sollen unter Strafe geseßt werden. Jst es räthlich, i} es zweckmäßig, diese Fälle unter Strafe zu stellen? Jch sage: Ja! Und zwar hat es erstens für sich die öffentlihe Meinung, welche das Gewerbe des Wucherers brandmarkt, Es hat für sich auch zwei- tens die Erklärung der überwiegenden Zahl der Provinzial-Stände, welche über diesen Punkt gefragt worden sind, als der Entwurf 1843 vorgelegt wurde. Die Meisten waren für Beibehaltung der Straf- geseße, Einige waren dafür, t aß sie in einer noch größeren Ausdeh- nung, als nah dem Entwurf von 1843, gelten sollten. Endlich hat es für sich das jeßt bestehende Ret, und man wird uicht nahwei- sen fönnen, daß das bestehende Reht zu Härte und Unbilligkeit ge- führt habe. Man wird allerdings niht sagen können, daß sie den Wucher verhütet hätten, daß aber Härte und Unbilligkeit daraus her= vorgegangen sci, wird Niemand behaupten. Es wird auch Chren- strafe angedroht, und bei Professions-Wucher hat die Ehrenstrafe die öffentliche Meinung gewiß für sh. Im Code pénal steht davon nichté, aber es ist ein besonderes Geseß von 1807, welches auch am Rhein eingeführt worden is. Dieses bestimmt eine Vermögensstrafe für den Wucher und nah Umständen eine Freiheitsstrafe, die dort bis auf zwei Jahre Strafarbeit gehen kann. Das sind die Giünde, weshalb dieser Paragraph in den Entwurf aufgenommen worden ist.
Abgeordn. Cucanus: Es würde allerdings eine sehr große Aufgabe gelöst sein, wenn es möglich wäre, eben der Handlung ge- seblih entgegenzutreten , die wir Wucher nennen. Es is kaum etwas Scheußlicheres zu denken, als wenn Jemand die Verlegenheit, die Noth, ja, man kann sagen, die Verzweiflung seines Nebenmenschen mit einem gewissen falten Hohne ausbeutet, um sih einen unerlaubten und ganz enormen Vortheil zu verschaffen; aber auf der anderen Seite ist es nothwendig, weiter zu untersuchen, was die Geseße nah
allen Richtungen bestimmen und verordnen, und in welhem Verhält-
niß das Eine zu dem Anderen steht, Jch betrahte in diesem Falle auh das Geld im Allgemeinen nur als Waare, deren Nachfrage auch
eben den momentanen-Werth bedingt, und es läßt sih das nachweisen
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1848,
durch das Steigen und Fallen der Course und des Diskonto. Ohne daß die Nachfrage groß ist, is uicht selten, daß ein Geschäftsmann 6 Prozent und außerdem noch Diskonto oder Provision nimmt; da- bei veiborgt er das Geld nit auf Jahre, sondern auf Monate, zum Theil um innerhalb der geseßlichen Wege bohe Zinsen und Gewinn zu errcichen. Ein anderer Punkt, der mir als sehr wichtig und maß- gebend erscheint, is der: der Staat hat die Pfandleiher prieilegirt 127 Prozent nehmen zu dürfen, die Pfandleiher aber bekommen cin Pfand, sie sind dadurch also vollkommen gesichert in Bezug auf das, was sie verborgt haben. Ganz anders ist es, wenn Jemand Geld als Waare verborgt; es kommen da Fälle vor, wo gar keine Sicher= heit vorhanden ist, indem der Mann das Geld auf Scheine oder Schuld-Papiere borgt, an und für sich keine Sicherheit bietet, andere Leute, die niht wehselfähig sind, Wechsel gar nicht ausstellen können, mithin deren Sicherheit oft sehr prekär ist. Nun läßt sich der Mann, der Geld verborgt, einmal für die Unsicherheit der Rückzahlung be=- zahlen, und das ist ihm nicht übel zu nehmen, denn man kann annehmen daß mehr als der 10te, oft wohl der Îte, 6te ausfällt, der nicht bezahlt; nun fommt der zweite Fall dazu, der Maun muß zu unerlaubten Mitteln seine Zuflucht uehmen, weil er mit 6 pCt, sih nicht begnügen kann; er läßt sich daher beim Auszahlen von Courant den Schein in Gold ausstellen, oder er sagt, ih habe fein baar Geld, Du mußt Waaren nebmen, und derjeuige, der in Noth ist, is eben durch die Noth ge=- zwungen , die Waaren anzunelmen , die er dann niht unter 40, 50 und mehr Prozent Verlust verkauft; dabei nun riskirt wiederum der Ver= leiher, weil er dazu Mitwisser und Helfershelfer gebraucht, daß er eben dur die Helfershelfer und deren Zeugniß zur Anklage gestellt werden fann. Daraus folgt uun das Allerschlimmste; der Mann, der einmal so weit geht, fühlt die Nothwendigkeit, sich auch noch ein Aequivalent für die Gefahr, zur Untersuhung und Bestrafung gezo= gen zu werden, zu sichern; also auch dafür läßt er sih Geld bezah= len. Wenn wir das Alles zusammenrechnen, so müssen wir uns auch vergegenwärtigen, wie gräulih durch alle diese Prozeduren mit denen umgegangen wird, die aus Noth und Verzweiflung getrichen werden, Geld borgen zu müssen, Also in Rücksicht auf diese wünsche ih, daß gar kein Zinsfuß geseßlich festgestellt wird, sondern daß, wie die Abtheilung vorgeschlagen hat, der Paragraph gestrichen werde, damit die Sache aus den Händen von Wucherern in die Häude reeller Leute kommt, Die Leßteren sind, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung ein kleines Opfer bringen wollen, jeßt burh das Ge- esb daran behindert. Der Herr Minister der Geseßgebung hat zwar gesagt, es verfalle dem Geseve nur der, welcher das Geschäft ge= werbsmäßig betreibt; davon spricht aber blos die zweite Hälfte des Paragraphen. Jm Anfang des Paragraphen heißt es: „Wer sid von seineu Schuldnern höhere Zinsen u. st. w. vorbedingt“; es kam also Jemand zu einer Person kommen, die ihm gern helfen will, diese hat aber nur z. B. Staats-Schuldscheine und sagt: Jch könnte Dir wohl helfen, aber diese Staats = Schuldscheine kosten mich 100 und mehr Thaler, sie gelten jeßt nur 93 Thaler, ih kann die 7 pCt, nicht verlieren, baar Geld habe ih nicht; oder ein Anderer, der nicht in Noth ist und etwas Bedeuteudes mit dem Gelde gewinnen könité und sagte: Jch will die Differenz-Prozente gern verlieren, ich ge winne doch noch dabei; allein nah diesem Gesetze kann er dem Äns deren nicht helfen, weil er, wenn er scheinbar höhere Zinsen nimmk und realiter weniger als nominell giebt, dem Gesebe verfällt. Jh trage also mit der Abtheilung und aus den hier angeführten Grün= den darauf an, daß der Paragraph gestrichen, und daß es der Frei= heit überlassen werde, dann das Rechte zu ermitteln, was bis jeßt der Zwang der Geseße durchaus nicht hat erreichen können, Abgeordn. Wodiczka: Jch gehöre zu den Mitgliedern der Ab= theilung, welche sich nit entschließen konnten, für die Aufhebung der Wudchergesebe zu stimmen. Jch bin zwar selbs der Ansicht, daß eine höhere Zinsennahme an und für sih keine Rechtswidrigkeit is, weil der Darlehusuehmer es in seiner Gewalt hat, die Höhe der Zinsen zu begränzen, und weil derselbe unter Unständen durch das erhaltene Darlehn Vortheile erlangen kann, welche die Höhe der Zinsen bedeu- tend übersteigen. Selbst das Allg. Landreht Thl. 11. Tit. 20. g. 1271 hält es nicht für strafbar, sich höhere Zinsen versprechen zu lassen und sie anzunehmen, und der Schuldner hat nur das Recht, binnen 6 Jahren nach abgetragener Schuld die mehrgezahlten Zin- sen zurückzufordern. Jch gebe auch zu, daß das Bedürfniß des Ver- kehrs und die Wissenschaft sich gegen die im Civilgeseß enthaltenen Zins-Beschränkungen aussprechen; aber hier handelt es sih nicht dar= um, ob der Zinsfuß zu erhöhen ist, sondern darum, ob die Uebertre- tung des Geseßes als eine Geseßwidrigkeit anzusehen und daher strafbar is. Weun aber eine jede Geselzwidrigkeit strafbar is, so ist sie um so strafbarer, wenn sie verborgen oder verschleiert is. Jh halte besonders die Art des Wuchers für strafbar, welche darin be= steht, daß der Kreditor durch Androhung von Klagen den Schuldner zwingt, nah und nah höhere Zinsen zu zahlen, wenn er also die Noth des Debitors benußt und denselben zu Grunde richtet. Jn meinen Augen is der verschleierte Wucher dem Betruge nahe ver= wandt, Nur diese beiden Arten des Wuchers, die gewohnheitsmäßige und verschleierte Ueberschreitung des geseßlichen Zinsfußes, will der Entwurf bestrafen. Selbst die Majorität der Abtheilung erklärt im Gutachten, „daß der Wucher, so wie er jeßt zur Erscheinung fomme, eine höchst unsittlihe Handlung zu nennen sei, daß auch bei ihm eine Rechtsverletzung Anderer, und selbst eine strafwürdige, die Regel bilde“; ist aber der Wucher strafwürdig, #0 muß er auch strafbar sein. Des=- halb stimme ih für den Paragraphen, so wie er vorgeschlagen ist. Abgeordn. Abegg: Der Herr Minister der Geseßgebung hat die Gründe entwidelt, weshalb der Wucher strafbar sein soll, aber ih habe in seiner Ausführung vermißt, weshalb das Geld anders be= handelt werden soll, als Eigenthum anderer Art. Wer ein Haus, ein Landgut, eine Waare besißt, hat die freie Verfügung darüber, er fann sie bestmöglichst benußen, er kann sie höher verkaufen, als er sie eingekauft hat, er kann mit diesem Eigenthum nach seiner besten Ein- sicht schalten und walten. Geld is nihts Anderes, als eine Waare anderer Art, es is ein Metall und hat durch die Münze einen ge=- wissen festen Werth erhaltea, es wird hauptsächlich zum Austausche gebraucht; aber die Natur des Geldes wird dadurh nit geändert, es is eben eine Waare, und es i} von einem Redner vor mir nah= gewiesen worden, wie durh die Nachfrage ‘das Geld: theurer wird und