1848 / 63 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

wenn daraus hervorgeht, daß die Lieferung für den Fall des Krieges

lossen sei. : g ba, von Auerswald: Der Eindruck würde derselbe blei- ben, denn es würde doch immer niht angenommen werden können, daß der Krieg etwa erst nah 50 Jahren stattfinde, sondern man wird immer annehmen müssen, daß der Krieg vor der Thür steht, und es wird dann immer, wie der Herr Justiz - Minister ritig be- merkte, der Fall eintreten, daß der Staat das nicht sagen will. Man müßte also diese Bedingung auf alle Lieferungs-Kontrakte ausdehnen, was si doch nicht gut rechtfertigen ließe und in vielen Fällen unzu- lässig wäre. :

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: großes Bedenken entgegentreten,

Abgeordn. von Auerswald: Doch dasjenige: alle Lieferungs- Verträge ohne Ausnahme und ohne Noth durch eine sehr lästige Be- dingung zu vertheuern.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es würde nur auf- zunehmen sein, daß der Vertrag zur Verpflegung der Armee abge- \hlossen werde. Dann weiß der Lieferant genau, warum er mit Strafe bedroht wird.

Abgeordn. von Auerswald: Dagegen is aber zu erinnern, daß der Staat, gerade wenn Krieg bevorsteht, das nicht gern thun wird. Er wird es alsdann oft niht bekannt werden lassen wollen, daß er Lieferungen zur Verpflegung der Armee abschließt, und wenn das nicht geschieht, so kann auch die Bedingung nicht gemacht wer- den. Es scheint mir der Vorschlag nicht ausführbar, und ih muß dabei bleiben, daß, das Bedenken des Herrn Justiz - Ministers richtig erwogen, der Paragraph zu streichen ist.

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Jh muß uno ein paar Worte zur Unterstüßung des Antrages, den Paragraphen fallen zu lassen, anführen. Es scheint eine Verwechselung zwischen Conventio= nal - Strafe und Kriminal = Strafe vorzuliegen. Ein Vertrag wird allerdings unter Anderem auh durch Conventional - Strafen verstärkt, aber einen Vertrag durch Androhung von Kriminal - Strafen zu be festigen, würde so etwas Exceptionelles sein, daß es auch niht durch die Zwecke des §. 355 gerechtfertigt wird.

Justiz-Minister Uhden: Jch muß auf die Folgen aufmerksam machen, die aus der vorsäßlihen Verweigerung der Erfüllung des Vertrages z. B. bei Hungersnoth entschieden hervorgehen können. Die Regierung hat Alles gethan, um zur rehten Zeit Lebensmittel an den Ort der Noth zu besorgen, aber der Leferant bricht aus Vor- sab, z. B. aus gewinnsüchtiger Absicht, den Vertrag. Die Folgen sind dann gar nicht zu berechnen.

_ Abgeordn. Keumann: Es scheint mir, als ob der Herr Justiz- Minister unter dem Wort „„vorsäßlich“" noch etwas Anderes verstehe ; es s{eint, als ob damit noch die Veranlassung einer anderen sich weiter erstreckenden Kalamität gemeint sein soll, als nur das Brechen des Vertrages. Jh muß gestehen, daß ih nur dem Herrn Korrefe= renten beitreten und mir nicht erklären kann, wie diese Handlung unter die allgemein gefährlihen Verbrechen aufgeführt werden kann. Es i nur die Nichterfüllung eines Vertrages in medio, Noch be- e Bedenken habe ih aber gegen die leßte Bestimmung, welche

autet :

„Dieselben Strafen sinden auch gegen die Unterlieferanten , Agen-

ten oder Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit

Kenntniß des Zweckes der Lieferung das Unterbleiben derselben

vorsäßlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen.“

Hier wird die Strafbestimmung sogar auf die Fälle der Fahrlässig- keit ausgedehnt, was ih nicht für gerechtsertigt halte, und ich muß noch bemerken, daß es zur Bestrafung dieser Personen wohl nicht fommen würde, wenn der ganze Vertrag durh eine Conveutional- Strafe gesichert is, Dann wird der Prinzipal shon dafür sorgen, daß der hier angenommene Fall nicht eintritt. Jh bin deshalb da- lfür, daß der Paragraph gestrichen werde, oder wenigstens müßte der eßte Sah desselben wegfallen,

Abgeordn. von Weiher: Jch kann von einer Conventionalstrafe niht die Sicherheit erwarten, welhe der Paragraph hier erreichen will. Soll sie den Zweck haben, vollständig zu sichern, so würde sie sehr hoh sein und als Caution angezahlt werden müssen; dadurch würden aber den Lieferanten die nöthigen Geldmittel entzogen und die Konkurrenz der Kontrahenten würde dadurch mehr ver=- ringert werden, als dies durch das Stehenbleiben des Paragraphen zu befürchten ist. Wenn gesagt worden ist, daß hier fein Verbrechen vorliege, so weiß ih nicht, wie man das behaupten will; denn jeder Lieferant wird leicht einsehen, daß, wenn er vorsäßlih die Erfüllung der Lieferung bei Krieg oder allgemeiner Hungersnoth unterläßt, all- gemeiner Schaden entstehen muß. Er begeht daher mit Vorsab eine C Handlung, welche sehr Vielen unnennbares Unglük

reitet.

Abgeordn. Sperling: Es soll nah diesem Paragraphen nicht allein der Fall mit Strafe belegt bad, as die Aera A unterbleibt , sondern auch der Fall, wo sie nicht in vorbedungener Weise erfolgt, wenn also z. B. das Getraide nicht in der Güte ge- liefert wird, wie sie stipulirt worden is, Daß für diesen leßten Fall eine Strafe angedroht wird, scheint sich niht rechtfertigen zu lassen, da in einem solchen keine Gefahr entstehen kann. Jch halte aber die Bestimmung des Paragraphen überhaupt niht für nothwendig und deshalb für verwerflih, weil, wenn die Möglichkeit der Strafe ein- tritt, auh die Lieferungs-Gegenstände zu beschaffen sein müssen und dann die Se leinate die Lieferungs-Gegenstände nur anderweit für Rechnung des Lieferanten besorgen dürfen, Die Entschädigung, welche in diesem L von dem Lieferanten zu leisten wäre, {eint mir hinreichend zu

ein, um ihn zur Erfällung des Kontrakts zu veranlassen, wogegen eine anzudrohende Kriminalstrafe Lieferungslustige abhalten würde, mit dem Staate in Kontrakte si einzula}en.

Justiz-Minister Uhden: Jh muß eine Bemerkung des Abgeord- neten aus der Mark berichtigen, welher meinte, daß ih einen ganz besonderen Vorsaß im Auge hätte. Das is gar nicht der Fall; ich habe den gewöhnlihen Vorsaß gemeint, die Lieferung nicht leisten zu wollen, also den Vorsaß, den Kontrakt nicht zu erfüllen, obgleich er fähig ist, ihn zu erfüllen, mag Gewinnsucht, Bosheit oder was sonst das Motiv sein. Denn in allen Fällen, wo dit Erfüllung des Ver= trages außer seinem Willen liegt, fällt natürlich die Strafe weg.

Abgeordn. Neumann : Wenn das whfklich die hier vorausgesebte Absicht ist, so scheint es mir niht möglich, daß dasselbe Verbrechen aus Fahrlässigkeit begangen werden kann. Darum stimme ih dafür, daß die beiden leßten Säße in Wegfall gebracht werden, Es is dies ein eventueller Antrag, wenn nicht der ganze Paragraph gestrichen werden sollte.

Justiz-Minister Uhden: Bei dem ersten Fall is Zuchthaus, bei dem zweiten Gefängnißstrafe ohne Minimum vorgeschlagen worden,

Abgeordn. Rrause: Jh bin au der Ansicht, daß der Para= graph zu streichen sei, Wenn die Lieferung abgeschlossen wird, so muß nah dem Paragraphen der Krieg schon wirklich ausgebrochen sein ; denn es heißt: „Zur Zeit des Krieges“, und da würde die Andro- hung der Strafe feinen Schuß gewähren. Was dagegen den Nothstand betrifft, so wäre es zweckmäßiger, sih eine starke Caution geben zu lassen. Dafür könnte man, wenn die Es nicht erfolgt, die Le- hensmittel auf andere Weise ankaufen ; aber eine Kriminalstrafe durch

Dem würde kein

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Einsperrung scheint das am wenigsten Zweckmäßige zu sein, weil der Lieferant dadurch abgehalten wit Lieferungen bis leisten, Marschall: Die Diskussion is für geschlossen zu erklären, und wir kommen zur Abstimmung. Die erste Frage heißt : Soll auf Wegfall des §. 345 angetragen werden? Eine weitere Frage würde eventuell auf den Wegfall der beiden legten Absäße a rihten sein, und eine dritte auf den Vorschlag der Abthei= ung. Also: Soll auf Wegfall des Paragraphen angetragen werden ? Diejenigen, die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es erhebt sich feine hinreichende Anzahl.) Dem Antrage i} nicht beigestimmkt. Soll auf Wegfall der beiden leßten Absäße des Paragraphen an- getragen werden? é Die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Jch bitte, die Zählung vorzunehmen. Mit Ja haben gestimmt 55, mit Nein haben gestimmt 34. Die weitere Frage heißt: Soll beantragt werden , die im §. 345 erwähnten Hand- lungen nur dann für strafbar zu erflären, wenn es aus dem Vertrage erhellt, daß derselbe zur Befriedigung der Be- dürfnisse des Heeres zur Zeit eines Krieges oder zur Ab= wendung und Beseitigung eines Nothstandes abgeschlossen worden ? Und die das beantragen, würden es durh Ausstehen zu erken=- nen geben. Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat sih dafür ausgesprochen. Die nächste Sißung wird morgen um 10 Uhr stattfinden.

(Schluß der Sißung um 3 Uhr.)

Uichtamtlicher Theil.

AÙh al f

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Die Schließung der Vorlesungen. Professor Dr. Erdl 4+. Königreich Württem- berg. Die Prinzessin Friedrih von einem Prinzen entbunden,

Oesterreichische Monarchie. Wien. Deputation aus Venedig. Venedig. Bekanntmachung des Gouverneurs, Oeffentliche Stim- mung, Schreiben aus Wien, (Ernennung;z Leichenbegängniß des verstorbenen Feldmarschall-Lieutenants von Laner.)

ÄAtalien. Palermo. Amtliche Zeitung der provisorischen Regierung.

Rom, Verhaftungen. Adresse aus New-York an den Papst,

Deutsche Bundesstaaten. _ Königreich Bayern. (Münch. polit. Ztg.) Ein An- chlag am chwarzen Brett der münchener Universität erklärt das vielfa verbreitete Gerücht von Schließung der Kollegien nah dem Fasching für ein falsches und stellt eine solche ers bis Ende März in Aussicht.

Am 25. Februar starb in München an einem langwierigen Lun- genleiden in Folge eines Blutsturzes im August vorigen Jahres der Der, Michael Pius Erdl, Professor der Physiologie und vergleichen- den Anatomie, im 32sten Jahre.

_ Kóönigreih Württemberg. Jhre Königl. Hoheit die Frau Prinzessin Katharine, Gemahlin des Prinzen Friedrih Königl. Hceheit, ist am 25. Februar Abends nah 7 Uhr von einem Prinzen glücklich entbunden worden.

X Vaden - Baden, 22. Febr. Der Zweck, welcher Ore Königl. Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin Karl von Preußen während des zu Ende gehenden Winters hier gehalteu, die völlige Erkräftigung Hochihrer Tochter Prinzessin Louise Königl. Hoheit, 1} mit des Himmels Beistande auf die erfreulihste Weise erreiht wor- den, Die hohe Dame hat am Neujahrstage mit dem Besuche der hiesigen evangelischen Kirche ihre Genesung würdig bezeichnet und er- wartet nur noch den nahen Frühling, um, von Hochihren Aeltern, ih- ren treuesten Pflegern, geführt, nach Berlin zurückzukehren.

Oesterreichische ‘Monarchie.

IWVien, 25. Febr. (Bresl. Ztg.) Die aus Venedig ge- kommene Deputation, an deren Spiße Fürst Giovanelli und der Po- desta Graf Correr steht, is hier von Seiten des Hofes und Mini- steriums mit vieler Auszeihnung aufgenommen worden. Fürst Gio- vanelli hatte sogleich nah sciner Ankunft eine lange Unterredung mit dem Fürsten Metternich, Am Dienstag begab er sich zu Sr. Ma- jestät dem Kaiser und den Erzherzogen, und es heißt, Mittwoch und Donnerstag hätten bereits die Schluß - Konferenzen über die Adresse der venetianischen Congregation stattgefunden. Die Gerüchte über Konzessionen dauern indessen fort und seßen jeden Vaterlandsfreund in die freudigste Aufregung.

Gestern Abend war Hofball , wobei das ganze diplomatische Corps erschien,

_ck Wien, 28. Febr. Die Leitung des bisher dem Hofrath Bitter vom Kremmer auvertrauten Präsidial-Departements in Staats- Eisenbahn-Angelegenheiten bei der Kaiserlichen allgemeinen Hofkammer wurde vom 26, Februar an dem K, Hofrath und Tabackfabriken-Direk- tor Baumgartner übertragen.

Leid Heute in der Mittagsstunde fand das feierlihe militairische ei )enbegänguiß des Freiherrn von Lauer, Feldmarschall - Lieutenant und zweiten Jnhabers des Infanterie-Regiments Nr. 44, statt, zu|welchem

die hiesigen Bewohner, wie bei jeder Ra N Uer E hinzuströmten. hner, wie bei jeder derlei Ceremonie, schr zahlreich

Venedig, 18. Febr. (A. Z) Die Ga i

, E Ci . U Di Hazzetta di Vene- Vils. vot 10 eine Bekanntmachung des Governatore Grafen a q 12. Februar datirt, worin die Bewohner der venetiani- Ms t ‘rg ernsthaft gewarnt werden, sih der provozirenden seit de fi 9 eiten, wie solhe zur tiefen Betrübniß der Regierung balten S Z eit an verschiedenen Orten vorgekommen, künftig zu ent- (lduit U imt Exzesse könnten die traurigsten Po nach sich ziehen, ú H egierung fest entschlossen sei, für die Erhaltung der öffent- ichen Ordnung und den Schuß der Personen kräftigst einzuschreiten und Zuwiderhandelnde streng zu bestrafen.

f Die leßten Borfálle in Padua, wo der blutige Zusammenstoß die meisten Einwohner mit Schrecken erfüllte, die Verhaftungen, die

dort und nah den Theaterscenen auch hier stattfanden, die Erklärung des hiesigen Guberniums, das in fräftiger Sprache die Vorfälle der

leßten Epoche rügt, endlich die friedlichen und beschwichtigenden mi= uisteriellen Erklärungen in den französischen Kammern, die in Ueber= seßung dur die Gazzetta di Venezia dem Publikum mitgetheilt wurden alles das scheint doch eine theils abschreckende, theils wohlthuende Wirkung hervorgebracht zu haben. Hierzu kommen die Klagen der sämmtlichen Kaufleute, deren einige bereits von Fallissements sprechen, und der Gasthöfe, unter denen die besuchtesten seit der Zeit der Aufregung beinahe leer stehen blieben, so daß sie in zwei Mo- naten faum 20 Fremde beherbergten. Der Venetianer merkt jeßt, da die trobigsten und lautesten Unzufriedenen entfernt sind, doß die Gränze des Scherzes überschritten wurde, daß man ernstlich an Ruhe denken müsse, wenn die Folgen für die Stadt selbst nit die traurigsten sein sollen, Seit dem jüngsten Theaterkrawall gab es keinen beunruhi= genden Auftritt mehr; von Beleidigungen gegen Raucher hört man wenig oder nihts, und alle vorhergesagten öffentlichen Demonstrationen unter= blieben; das Fenice-Theater steht zwar noch jeden Abend leer, und die Cerrito tanzt vor faum hundert Personen, aber um \o voller sind alle übrigen Theater der Stadt, sogar die leb:en unter diesen nicht aus- genommen.

Der Bürgermeister Conte Correr und der Delegat Graf Mar= zani sind na Wien abgereist. Ueber den Zweck ihrer Reise erzählt man \sih die widersprechendsten Dinge im Publikum, ohne die eigent- lihen Gründe erfahren zu fönnen.

Noch hat der sonst so fröhlihe Karneval wenig oder gar keine Lebhaftigkeit entwickelt; Masken erscheinen nur selteu, meistens sind es nur Söldlinge der Maskenverkäufer, die als Lockvögel lärmend umherflattern.

Von der tyrolischen Gränze, 14. Febr. (A. Z.) Das am sten v. M. in Mailand erlassene Verbot der Wassen - Einfuhr in das lombardisch - venetianishe Königreich trifft den niht unbedeu- tenden Eisenhandel dieser Provinz sehr hart, Unter den in diesem Verbot begriffenen Artikeln sind nämlich auch Sensen aufgeführt, welche hier in beträhtliher Anzahl erzeugt und größtentheils nach dem tieferen Jtalien abgeseßt werden, und da sih dasselbe nicht blos auf die Ein-, soudern auch auf die Durchfuhr bezieht, so sind unsere Sensenshmiede entweder in die Nothwendigkeit verseßt, ihren Ge- werbebetrieb vor der Hand ganz einzustellen oder neue kostspielige Versendungswege durch die Schweiz und die sardinischen Staaten oder Frankrei zu suhen. Man hofft indeß, daß diesfällige hs heren Orts eingeleitelen Schritte eine Milderung dieser Maßregel zur Folge haben werden, und daß wenigstens das Verbot des Trans= its der Sensen aufgehoben werden dürfte, Man darf sih der tröst- lichen Erwartung hingeben, daß im lombardisch venetianischen König= reich die Ruhe wiederkehren werde, wenn, wie kaum zu zweifeln ist, den billigen Reform-Anträgen der Central - Congregationen und dem öffentlihen Geiste wohlwollend Rechnung getragen wird. Se, Kais. Hoheit der Vicekönig ist persönlich beliebt, und der überwiegende Theil des in seinem Erwerbe durch die Zeitbewegungen shwergedrück= ten Mittelstandes wlinsht sehnlih, daß sich in seiner Hand Mittel und Kräfte vereinigen mögen, um einerseits alle Versuche zu Ruhe-= störungen energisch zu unterdrüen , andererseits seine wohlthätigen Absichten in administrativer Beziehung durchzuführen.

Stall i

Rom , 18. Febr. (A, Z) Die Verhaftungen, welche hier stattgehabt und nicht von dem neuen Polizei-Minister, sondern von dem Papst selbst ausgegangen sind, haben sih leider auch auf Jndi- viduen erstreckt, die bei den leßten Vorgängen ganz unschuldig gewe- sen sind. Dies macht den Wiedereintritt der Wirkung eines Prin- zips wahrnehmbar, welches mau durch die Amnestie für immer ge tilgt zu sehen hoffen durfte. Die Privatrache cheint sich bei den Verdächtigungen mit betheiligt zu haben, und es sind zwei Fälle be= fanut, in denen man nicht Anderes vorzubringen gewußt hat, als daß die verhafteten und dann exilirten Jndividuen mit Mazzini Umgang ge- pflogen hätten. Der Abate Amelia wird als der Urheber dieser heim-= lichen Anklägereien genannt. Pius IX. war nicht zu bewegen gewe= sen, Gnade zu üben troß der dringenden Vorstellungen der Ver wandten des einen dieser Unglücklichen, welcher eines vollklommen un- bescholtenen Rufes genießt und si seiner lebensgefährlich bedrohten Gesundheit wegen in sein Vaterland zurückbegeben hatte. Nachdem Pius 1X. dem fußfälligen Fürsprecher den längeren Aufenthalt gegen die Bedingung zweimonatlicher Exercitien zugestanden gehabt hatte, nahm er Tages darauf auch dieses Versprechen zurück und ordnete die Verbannung unwiderruflich an. Der Papst hat wiederholt erklärt, daß er Dokumente in Händen habe, welche die Absichten dieser Leute hinlänglich bewiesen, und Angesichts deren er zu einer so harten Ver= fahrungsweise sich gezwungen sehe.

Am 42. Februar empfing Se. Heiligleit in besonderer Audienz den Konsul der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, welcher die Ehre hatte, dem Papst den Major Smit) von New=York vorzustel= len. Derselbe war von einer großen Versammlung der Bürger New= Yorks beauftragt, dem heiligen Vater eiue Adresse zu überreichen, worin die Bewunderung und Verehrung gegen den hohen Priester,

‘der in so kurzer Zeit fo viel des Guten für seine Unterthanen und

für Jtaliens Völker gethan, ausgedrüct wurde. Se. Heiligkeit nahm dieses Zeugniß der Liebe, der lebhaften Theilnahme und der Ver- ehrung des amerifanishen Volkes von New - York mit schönen und verbindlichen Worten an und drückte zugleich herzliche Wünsche für die zunehmende Prosperität jener Nation aus.

Palermo , 13. Febr. (A. Z.) Heute is die erste Nummer einer amtlichen Zeitung der hiesigen provisorischen Regierung erschie- nen. Sie trägt das alte Wahrzeichen der Jnsel Trinakria an der Spibe: den Kopf zwischen drei gebogenen Schenkeln. Das Blatt enthält Regulirungen über Verwaltung der Kriminal - Justiz; zun Prásidenten des provisorischen Kriminalhofes für den Bezirk (valle) Palermo is Don Stefano Tamaso ernannt, mit 7 beisibenden, Rich= fern; zum General-Prokurator (cuslode de la legge) Don Giuseppe Pinelli. Außerdem sind für die Stadt Palermo sieben Quartier- Richter ernannt. Weitere Bestimmungen des General-Comité’8, dessen Präsident Ruggiero Settimo ist, betreffen die Organisation der Miz= litairmaht. Ein besonderer Artikel rühmt, daß die Gegenden von Aidone, Piazza, Castrogiovanni und Cáltagirona im Ceutrum der Ju=- sel und die Ebene von Catania, wo bisher troß der sie durchstreifenden Schaaren von Gendarmen die meisten Straßenräubereien und Mord- thaten vorfielen, seit der glorreichen Erhebung vollfommen sicher ge= worden seien, so daß die Verbrehein gegen Leben und Eigenthum vershwunden zu sein scheinen. Ferner werden Adressen an die „Stadt der Heroen“ (Palermo) von Messina, Syrakus, Noto u, #. w, mit- getheilt. Endlich ein Trauer =- Gottesdienst für die dem Vaterlande gefallenen Braven in der Theatiner-Kirche auf den 14. Februar an-=- georduet, desgleichen eine Kommission eingeseßt, welche die während des Kampfes von einzelnen Bewohnern erlittenen Eigenthums - Be- schädigungen zu säßen habe, damit die Dankbarkeit des Vaterlandes Vergütung leisten könne. Auch enthält das Blatt eine an Capitain Lushington vom englischen Schiffe „Vengeance““ gerichtete Dank- Adresse für die Theilnahme und Menschlichkeit, die er, unbeschadet der Neutralität, in den Tagen des Kampfes den Palermitanern be

wiesen,

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e/ C 63.

Inhalt.

Amtlicher TheL ¿génhéiten. Achtundzwanzigste Sihung

l 3 Vereinigten ständischen Ausschusses am _ 26. Februar, Aortséuutdck Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesegbuches, Es fommen zur Berathung und werden mit einigen Modificationen an- genommen: §. 346: Vergiftung von Brunnen, Waaren u, s. w.; §. 347; Berkauf schädlicher Sachecuz §- 348: Verbreitung ansteckender Krankhei- tenz §. 349: Verbreitung von Viehseuchen ; §. 350: Gemeingefährliche Zerstörung oder Beschädigungz die §§. 351—353: Verursachte Stran- dungz die §§. 354—397 : Ueberschwemmung; die §§. 358—269: Branktstif- tungz §- 366; Gemeingefährliche Bedrohungz §. 367 : Amts - Anmaßung ; 8, 368; Amts-Erschleichungz die §§. 369—371: Mißbrauch des Rechts zur Ernennung oder Wahl von Beamten oder Repräsentanten, sollen auf Antrag der Abtheilung in Wegfall kommen.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Inspektor der öffentlichen Pflanzungen und Königl. Gar- ten-Direkftor Deh nhardt in Neapel den Rothen Adler-Orden vier- ter Klasse; so wie dem Schulzen Seyde zu Scherlanke im Kreise Buk, Regierungs=Bezirk Posen, das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver= leihen,

Bei der heute beendigten Ziehung der 2ten Klasse 97ster Kü- niglicher Klassen = Lotterie fielen 2 Gewinne zu 1000 Rthlr, auf Nr. 68,616 und 73,417; 1 Gewinn von 500 Rthlr. fiel auf Nr. 9991, und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr, 28,637. 74,134 und T6,

Berlin, den 2, März 1848.

Königl, General-Lotterie-Direction.

Ständische Angelengeheiten.

AchtundzwanzigsteSihung des Vereinigten ständishen Ausschusses. (26, Februar.)

Die Sißzung beginnt gegen 105 Uhr unter Vorsiß des Mar- \halls Fürsten zu Solms mit Verlesung des über die gestrige Sibung geführten Protokolls durh Secretgir Freiherrn von Patow. _

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brassert und Kuschke.

Abgeordn. von Auerswald : Bei §. 335 is gesagt worden, daß der Antrag auf 1 Jahr Gefängniß und in dem zweiten Alinea auf 3 Jahre Arbeitshaus gestellt worden sei. Jch würde bitten, der Deutlichkeit wegen zu sagen: „Das Maximum is guf 3 Jahre Strafarbeit fest geseßt worden. ““

Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so is das N für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berathung von §. 346.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

S G16 _ Wer vorsäßlih Brunnen oder ähnliche Wasserbehälter oder zum

öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmte Waaren vergiftet oder denselben Substanzen beimischt oder zuseßt, von denen ihm bekannt ist, daß sie auf gleiche Weise, wie Gift, lebensgefährlih sind, in= gleichen wer solche vergiftete oder mit lebensgefährlihen Substanzen vermischte Waaren wissentlih verkauft, soll, wenn in Folge hiervon ein Mensch das Leben verliert, mit dem Tode, sonst aber mit Zucht= hans von fünf bis zu funfzehn Jahren bestraft werden. _ Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist ein S Es wirklih eutstanden, so is guf Gefängnißstrafe zu er- ennen. x Jn der Abtheilung i} zur Sprache gebracht worden, ob die Todesstrafe selbst gerehtfertigt sei, wenn die Tödtung nicht in der Absicht gelegen habe, Nach den aber von der Versammlung gefaß= u kia hat sie diesen Antrag mit 11 gegen 3 Stimmen ab= gelehnt. E

Abgeordn. KReumann: Die Strasbestimmung welche §. 346 enthält, giebt mir Veranlassung, die einzelnen Bestimmungen welche hinsichtlich der Anwendung der Todesstrafe bei den verschiedenen Ver- brechen stattfinden sollen, die im Allgemeinen unter die Rubrik „ge- meingefährlihe Verbrechen“ gestellt worden sind, noch einer näheren Beurtheilung zu unterwerfen, Die hohe Versammlung hat im Allge= meinen angenommen, daß die Todesstrafe in dem Systeme der Stra- fen, welche der Entwurf aufgenommen hat, beibehalten werdez es ist aber dabei der Beschluß gefaßt worden, daß sie nur auf die aller= dringendsten Fälle zur Anwendung gebracht werden soll. Nun bin ih der Meinung, daß bei den Verbrechen, welche hier in Frage kom= men, namentlich bei diesem Titel, welcher von gemeingefährlichen Ver= brechen handelt, die Todesstrafe nicht überall so begründet ist und so konsequent angewendet wird, wie es selbst nah den Grundsägen, denen der Entwurf im Allgemeinen huldigt, geschehen müßte. Es is nämlich die Todesstrafe im Allgemeinen und, abgesehen von den politischen Verbrehen, nur für det Begriff Mord festge- seßt, nicht einmal für den Begriff Todts\chlag, obgleich dort die M wenngleih im Augenblicke erst entstanden, außer Zweifel ist. at hier vorliegenden Verbrechen wird aber vielfach die Todes= jedoch F bs nur für den Fall des eventuellen Todes statuirt, Es iff bestim uh in dieser Beziehung ?ine Konsequenz zwischen den Straf= i ungen nicht vorhanden, selbst niht nah dem Systeme des Ent=

Allgemeine

Berliú, Freitags den I März

wurfs, Jh mache nur aufmerksam auf die Strafen des §. 346, des 8. 350 und des §. 356. Es wird der Todesstrafe zwar noch in einigen anderen Paragraphen gedacht, aber es dürfte nicht erforder- lih sein, auf diese jeßt weiter einzugehen, weil sie in eine der Kate- gorieen gebraht werden müssen, die bei den citirten Paragraphen in Frage kommen. Es wird nämli der Eintritt eines tödtlichen Er- folges für todeswürdig erkannt, auh wenn der Tod nicht beabsichtigt worden is, zunächst im §. 346, dagegen im §. 350 die anerkfaunte Regel, nur eine beabsichtigte Tödtung is mit dem Tode zu belegen, festgehalten und im §. 356 tie Todesstrafe überhaupt als ungerecht- fertigt erklärt, weil feine Absicht, zu tödten, vorhanden is, Dieser Widerspruch scheint dahin zu führen, daß es nothwendig ist, für die= jenigen Verbrechen , wo die Todesstrafe angewendet werden soll, und die zugleich unter die gemeingefährlichen Verbrehen gerehnet werden, zu einem bestimmten Kriterium zu gelangen, unter welchen Voraus= sebungen die Todesstrafe angewendet werden muß. Es werden dem- nach die Fälle ausgeschlossen werden müssen, wo uur ein eventueller Dolus vorhanden is. Jch mache jedo zugleich darauf aufmerksam, daß dieser eventuelle Dolus bei diesen Verbrechen noch etwas we- sentlich Anderes ist, als der Dolus bei dem Morde und Todtschlage. Beim Morde erkenne ih cine bestimmte Person, gegen welche das Verbrechen gerichtet ist, eben so beim Todtschlage z bei den - gemein- gefährlichen Verbrechen aber fehlt es an der Absicht der Tödtung einer bestimmten Person ganz und gar. Js nur die Möglichkeit vor= handen, daß eine Person das Leben verlieren fann, fo sell der Dolus als vorhanden angenommen werden. Jh kann mich uur der Ansicht anschließen, daß es im Allgemeinen festzuhalten sei, daß die Todes- strafe nie eintreten dürfe, wo ës sich nur um das Verbrechen einer Tödtung mit eventuellem Dolus handelt, und daß die Ansicht des §. 356 des Entwurfs, es muß die Absicht, zu tödten, dagewesen sein, das einzige Kriterium abgeben kann, ob die Todesstrafe zulässig ist. Jch werde mir daher erlauben, wenn diese allgemeine Ansicht nicht aufgenommen werden sollte, sie bei dem speziellen Paragraphen zur ellen zu bringen und bei jedem einen besonderen Antrag zu ellen.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Man wird diese Frage nicht im Allgemeinen auffassen, sondern auf die einzelnen speziellen Ver= brechen zurückgehen und fragen müssen, ob die Todesstrafe begründet ist, Was nun den §. 346 betrifft , so glaube ih, daß hier die To- desstrafe für den Fall, daß Jemand das Leben verloren hat, ausge- sprochen werden muß. Bei der Abfassung dieser Bestimmung ist ein Fall von Bedeutung gewesen , welher vor einigen Jahren in den Niederlanden vorgekommen is. Jn Mastricht war ein Gewiürzkrämer, dessen Dienstmagd, um ihm zu schadea und seine Kundschaft zu ver= derben, unter das Salz, welches er verkaufté, Arsenik gemischt hatte. Es wurde eine Zahl von Personen, welche von dem Salz gekauft hatten, bedeutend an der Gesundheit beshädigth glücklicherweise trat aber bei Niemanden der Tod als Folge ein, Nimmt man aber an, wäre der Tod eines oder mehrerer Menschen wirklih erfolgt, so muß man gewiß anerkennen, daß die Todesstrafe hier am rechten Ort gewesen wäre. Das geehrte Mitglied hat gesagt, es wäre nur cin eventueller Dolusz allein es is} hier niht von lebterem, sondern von einen unbestimmten , verbrecherischen Vorsaße die Rede, Wer eine derartige Handlung vornimmt, läßt es darauf ankommen, was für Folgen aus seiner Handlung entstehen ; er ist darauf gefaßt und muß nah der Natur der Dinge darauf gefaßt sein, daß der Tod ci= nes oder mehrerer Menschen erfolgt. Es handelt sich hier um ein gemeingefährliches Verbrechen. Eine solhe Handlung is um o strafbarer, als niht nur das Leben eines Einzelnen gefährdet wird, wie beim Mord , fondern das Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen. Jch glaube , daß in Uebereinstimmung mit anderen Ge= seßgebungen die Todesstrafe beibehalten werden muß.

Abgeordn. Keitsch: Jh erkenne zwar die Größe und Schwere der verbrecherischen Handlung an, welche im §. 346 verpönt is, und glaube, daß sie mit Rücksicht Quf die Gemeingefährlichkeit, mit wel- her dieses Verbrechen verbunden ist, mit der höchsten Strafe geahn= det werden muß, do glaube ich, daß die Todesstrafe im §. 346 nicht gerechtfertigt erscheint. Jm Allgemeinen muß ih den Gründen, welche der Abgeordnete der Städte aus der Mark ausgesprochen hat, daß die Todesstrafe nur eintreten könne, wenn die Absicht der Tödtung wirklich vorgelegen hat, beistimmen. §, 346 hat sie auch auf den Fall geseßt, wenn durch Zufälligkeiten die Tödtung herbeigeführt ist, welche nicht in der Absicht gelegen, sondern durch irgend einen Um- stand herbeigeführt worden ist. Wenn das Strafsystem des Entwurfs befolgt wird, so glaube ih, daß auch die Strafen, welche auf die ge=- meingefährlihen Verbrechen zu seßen sind, sh anschließen müssen den Strafen des Todtshlags und \chwerer Körperverleßung. Wenn nun au beim Todtschlage nur in dem höchsten und s{hwersten Falle le- benswierige Zuchthgusstrafe eintritt und bei Beibringung von Gift, in der Absicht, zu haden, selbs nicht eine so hohe Strafe festgeseßt ist, so würde ih der Ansicht sein, daß die Todesstrafe im Fall des g. 346 uur dann eintreten könne, wenn es in der Absicht gelegen, das Leben eines Menschen zu vernichten, und in dem Falle, daß diese Absicht nicht vorgelegen und ein Mensch das Leben verloren hätte, würde ich der Ansicht sein, nur lebenswierige Zuchthausstrafe eintre=- ten zu lassen. :

Marschall : Auf dieses Lebtere würde der Antrag des Abgeord= neten Neitsch gehen ?

Abgeordn. Keitsch : Jch würde den Antrag stellen, daß in dem Falle des §. 246, wenn ein Mensch das Leben dabei verloren, lrbens= wierige Zuchthausstrafe, und wenn die Absicht der Tödtung zum Grunde gelegen hat, die Todesstrafe eintreten solle,

Abgeordn, Wodiczka: Bei den Handlungen, die §, 346 er- wähnt, und welche auch in den übrigen Paragraphen enthalten sind, fommt es nicht blos darauf an, daß man die subjektive Seite be- trahte, man muß auch die objektive Seite berücksihtigen, um das Strafmaß anzunehmen. Man muß berücksichtigen uicht nur den Cha- rakter der That, sondern auh die Eigenschaft derselben , also ihre Gemeingefährlichkeit. Die Größe der Gefahr , deren Gränze im voraus nicht abzumessen is, muß wohl erwogen werden, Man muß aber logisch folgern, daß, je größer die Gefahr ist, je größer auch die

Schuld , und je größer diese is, desto größer muß die Strafe sein. Das entspricht den Grundsäßen der Gerechtigkeit, Es will mir da-

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1848.

her seinen , daß alle Strafen, welche §. 346 bestimmt, dem Ver= brechen angemessen sind. Ich stimme für den Paragraphen.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Jh will den juristischen Stand=- punkt, welcher erörtert worden is, bei Seite lassen und nur den sitt= lichen festhalten, und da fann ih nur zu der Ueberzeugung gelangen, daß dieses Verbrechen weit größer ist, als der vorsäßliche Todtschlag. Dieser beschränkt sih auf eine Person; er kaun durch Affekt , durch Leidenschaft hervorgebracht werden. Hier aber is eine Prämeditirung der nichtêwüirdigsten Art vorhanden. Wenn Jemand das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen gefährdet , ‘indem er das Wasser und die Nahrungsmittel vergiftet , so seht er nicht das Leben eines Einzelnen, er seßt das Leben einer großen Anzahl seiner Mitbürger auf das Spiel, und wenn er auch niht die positive Absicht gehabt hat, ein bestimmtes Jndividuum zu tödten, so hat er doch ein fre= velhaftes Spiel mit dem Leben Anderer getrieben, in der Absicht, daß Menschen sterben sollen. Es wird s{hwerlich das Gegentheil bewie= sen werden. Jch halte das Verbrechen für so gefährlich und in der Volksmeinung als ein so verworfenes anerkaunt, daß ih mi uur für die Bestimmung des Paragraphen erklären kann.

Korreferrent Abgeordn. Uaumann: Darüber werden wir Alle

cinig sein, daß das Verbrechen ein abscheuliches ist. Eine ganz au=- dere Frage ist es, welche Strafe festgestellt, ob unter allen Umständen die im §, 346 bezeichneten Handlungen mit dem Tode bestraft werden sollen, wenn Jemand das Leben verliert. Bei der Diskussion über die Zulässigkeit der Todesstrafe und ich muß darauf zurückfommen hat die Versammlung durch die Mehrzahl derer, die damals das Wort ergriffen haben, sich dafür ausgesprochen, daß man mit der Todesstrafe äußerst sparsam sein solle und sein müsse und sie nur da anwenden dürfe, wo die Sicherheit des Staates es erfordere, oder wenn die Absicht, zu tödten, der vorbedachte Mord, vorliege. Jn Beziehung auf den Staat stehen dic hier zur Sprache kommenden Handlungen nicht, wohl gber sind sie gemeingefährlih in Beziehung auf das Leben und die Gesundheit einzelner oder vieler Personen. Fs in einem solchen Falle die Absicht desjenigen, der eine solche That begeht, dahin gerichtet, Jemanden das Leben zu nehmen, fo fällt die Bestimmung unter dea Begriff Mord, und es wird fein Zweifel sein, daß die Strafe eintreten müsse, welhe auf dieses Verbrechen eseßt worden is. Ein anderer Fall is der : es hat Jemand nicht die Absicht, zu morden, dessenungeachtet tritt vermöge seiner Handlung der Tod eines Menschen ein. Dann wird die Lage der Sache eine durchaus andere. Eben so gefährlich is die That, als bei demjenigen, der morden will, aber eine andere Absicht liegt vor, Jn dem Falle, welchen der Herr Kommissar des Ministeriums angeführt hat, ist die Absicht der Verbrecherin eine abscheulihe gewesen, und noch abscheu= licher sind die Mittel, die angewendet worden sind; ging aber die Absicht des Dienstmädchens nicht dahin, das Leben von Menschen auf das Spiel zu seßen, dann is die Strafwürdigkeit eine ganz an- dere und geringere, als wenn diese Absicht leitend gewesen wäre. Es war nicht der äußerste Fall der Strafwürdigkeit vorhanden, die bei der Todesstrafe angenommen werden muß, und daher glaube ich, ist es gerechtfertigt, daß man nicht die Todesstrafe eintreten lasse. Jch stimme dem Abgeordneten Neitsh bei, taß in Fällen solcher Art lebenswierige Zuchthausstrafe eintreten. möge.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor= derlihe Unterstüßung von aht Mitgliedern findet.

(Wird hinreichend unterstüßt.)

Er hat sie gefunden.

Abgeordn. Grabow: Jch trete ebenfalls dem Amendement des Abgeordneten Neitsch bei und füge zu den Gründen, die bisher {on zur Motivirung des Amendements vorgetragen sind, noch den hinzu, daß man bei der einfachen Vergiftung überhaupt im §. 242 festge= stellt hat: „Wer in der Absicht, zu haden, jedoch ohne die A b= sicht, zu tödten, einem Anderen Gift beibringt, soll mit Zuchthaus bis zu 20 Jahren bestraft werden“. Es liegt nun zunächst nah 8. 346 weiter nihts vor, als das, wenn vorsäßlih das eben bezeih- nete Verbrechen bei Brunnen-Vergiftungen begangen wird, nur die Absicht, zu schaden, und nicht die Absicht, zu tödten, vorgewaltet haben soll. Wenn man nun auch das vollkommen anerkennen muß, daß dergleichen Verbrechen höchst \{chwere sind, so muß ih doch bestreiten, daß, so wie der Paragraph gefaßt ist, ausdrüccklih vorausgeseßt wird, daß die Absicht, zu tödten, bei dent Thäter vorgewaltet habe. Wenn dies aber niht immer der Fall is, so glaube ih, mit Rücksicht auf die eben von mir verlesene Bestimmung, daß eine lebenswierige Zucht- hausstrafe bei diesem nur cum animo nocendi verübten Verbrechen vollkommen angemessen erscheint. Jh würde mich unter solchen Um- ständen, und wenn der animus occidendi fehlt, gegen die Todes- strafe erklären, und zwar mit Rücksicht auf das Prinzip, welches in §8. 350 ganz prägnant im Entwurfe hingestellt worden ist. L

Vice - Marschall Abgeordn. von Rochow : Es is der Vorschlag gemacht worden, die Todesstrafe auf das Verbrechen dieses Paragra= phen nur dann eintreten zu lassen, wenn die Absicht, zu tödten, er- wiesen werden könne; diesem Vorschlage würde ih vollkommen beitre- ten, wenu ih glaubte, daß es möglich wäre, zu erwetjen, ob eine solche Absicht vorgelegen hat oder nit. Man müßte hier auf das Motiv, das der Mensch im Jnnern seiner Seelc gehabt hat, zurück- gehen, der Thäter wird aber allemal leugnen, daß die Absicht, zu tödten, vorhanden gewesen; wie wird das Gegentheil jemals bewiesen werden können? Man wird also auf den Erfolg sehen, und, wenn der Tod wirklich eingetreten is, die Todesstrafe eintreten lassen müssen.

Abgeordn. von Sauen - Tatpurs e s Me: T E l ie Todesstraf 3\sprechen werde, N = hier gegen die Todesstrafe aus}pr uicht erst zu erwähnenz ich will

nen früheren Abstimmungen wohl ui zu er aber nur darauf aufmerksam machen, daß es in diesem Paragraphen

si icht b n Brunnen-Vergiftung und ähnliche verabscheuungs= llcvg und s ja kaum zu hart zu bestrafende Verbrechen handelt, sondern in demselben Paragraphen auch heißt : „ingleichen, wer solche vergiftete oder mit lebensgefährlichen Substanzen vermischte Waaren wissentlich verkauft, soll, wenn in Folge hiervon ein Mensch das Leben verliert, mit dem Tode bestraft werden‘‘z nun wissen wir, daß häufig im Verkaufe mancher Gegenstände, um sie s{heinbar zu ver« stärken, giftige Substanzen eingemisht werden, ich erkenne auch dies für h öh st gefährlih und strafbar; wenn aber ein solcher Fall ein=-

tritt, daß z. B. Jemand Spiritus oder ähnliche Gegev.jiände ,. von