1848 / 66 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Antrage anschließen, daß wir eine Berathung über das Die iplinargeseh gegenwärti nicht tue und auf den Gegen- fant t niht w eingeben. ; j arshall: Meine Herren, ih brauche nit erst darauf auf- nierkfsam zu machen, wie dringend wünschenswerth es is, daß die Aeußerungen, die wir jeßt noch zu vernehmen haben werden, sich vorzugsweise auf die formelle Seite der Frage beziehen, weil gerade die jeßt ganz besonders vorausgestellt ist nah den Erklärungen des Herrn Justiz=Ministers, daß sih die Regierung auf keine Berathung der materiellen Fragen einlassen würde. Das kommt um so mehr in Betracht, weil mehrere Mitglieder der Versammlung gegenwärtig sind, die den Vorzug nicht gehabt haben, bei dem Vereinigten Land- tage die Erklärungen zu vernehmen, welhe damals {on von den Herren Ministern über das Materielle des Ceres abgegeben worden sind, Aus allen den Gründen i} es besonders wilius- werth, daß die Aeußerungen, die wir jeßt werden zu vernehmen ha- ben, auf die formelle Seite der Sache sich beziehen und eine Abstim- mung darüber, ob die Versammlung in die weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand jelbst eingehen wolle, vorbereiten helfen, Ju dieser Beziehung habe ih zuerst den Abgeordneten Zim- mermann aufzurufen. Abgeordn. Zimmermann: Allerdings befinde ih mich jeßt in der Nothwendigkeit, mih auf die formelle Seite des Gegenstandes zu beshränken, Es fragt sich, is es nah der Vorlage dieses Geseß- Entwurfes vermeidlih, auf das Disziplinar- Geseß vom 29. März 1844 zurüdczukommen ; das is die Frage nah der Lage der Debatte. Ich muß sie mit Nein beantworten, Das Allgemeine Landrecht stellt in Betreff der Vergehen der Beamten einen ganz allgemeinen Grund= \aß auf. Dasselbe bestimmt, daß, wer der Vorschrift seines Amts vorsäblich zuwiderhandelt, mit Cassation belegt werden und verhält= nißmäßige Freiheitsstrafen erleiden soll; diese Vorschrift ist abgeändert worden durch den §. 4 des Geseßes vom 29. März 1844, indem dasselbe zwar auch einen allgemeinen Grundsaß hinstellt, denselben aber wesentlich modifizirt. Diese abändernde Bestimmung des Ge- seßes vom 29, März 1844 ist wieder aufgehoben durch die hier ge- machte Vorlage; wenn also die hier gemachte Vorlage einen Theil des Geseßes von 1844 aufhebt, so befinden wir uns in einer Lage, die es ganz unvermeidlih macht, auf das Geseß von 1844 zurückzu- gehen, und wie is es dann möglih, genaue Gränzen für die De- batte zu ziehen, da es sich wesentlich darum handelt, ob nun die ge- genwärtigen Vorschriften im Zusammenhange mit den übrigen gesehß= lichen Bestimmungen ausreichend sind, ob sle einerseits den Beamten und ob sie andererseits die Nation hinlänglih {hüßen? Nach diesen beiden Seiten hin muß der vorliegende Entwurf geprüft werden, und darauf näher einzugehen, werde ich nah der formellen Lage der Sache jeßt vermeiden. Allein ehe ih noch den Wunsch des Gouvernements gere hatte, war ich nach meiner gewissenhaften Erwägung der ache zu dem Resultate gelangt, daß das Amendement der Abtheilung in Bezug auf das erwähnte Disziplinar=Gesey und das Pensionsge- seß von demselben Tage noch gar nicht genügend erscheint, daß mir vielmehr eine vollständige Revision jener Gesebe erforderlich scheint; meine Absicht is} es daher, das Amendement zu stellen, daß beide Geseße vom 29. März 1844 einex vollständigen Revision mit Rücksicht auf die neuere Gesebgebung unterworsen werden, Aus dem Grunde also würde ih es ganz für möglih und gerechtfertigt halten, guf eine \pezielle Diskussion in Bezug auf das Disziplinargeseß nicht einzugehen, da eine spezielle Berathung nicht hinlänglich vorbereitet ist, Wenn wir das von der Abtheilung vorgeschlagene Amendement annehmen, so erkennen wir ja indirekt damit an, daß wir die beiden Geseße vom 29, März 1844 als die Grundlage des vorliegenden Entwurfs ansehen, und ob wir das wollen, das is die Frage, die zur Diskussion steht, Nach diesen Gesichtspunkten kann ih meine Ansicht nur dahin aussprehen, daß es unvermeidlich wird, auf die Ge- seße vom 29, März 1844 zurlickzugehen, sobald §. 401 überhaupt dis- fFutirt werden soll,

Abgeordn. Keumann: Jh habe mir schon erlaubt, einige Be- merkungen in Beziehung auf den Stand des neuen Strafgeseßes zu dem Gesebe von 1844 bei dem Eingange der jeßt vorliegenden De- batte vorzutragen. Es handelt sih, nah meiner Ueberzeugung, ledig=- lich um die Gränze zwischen den strafrechtlich zu ahndenden Vergehen der Beamten und den im Disziplinarwege zu bestrafenden. Jh er- laube mir, zuvörderst darauf aufmerksam zu machen, daß es doch sehr zweifelhaft is, was eigentlich Disziplinar-Vergehen im Gegensabe zu den hier unter Strafe gestellten sind. Wo findet sich_ eine Gränze zwischen Disziplinar - Vergehen und solchen, die im Strafrechte zu rügen sind? Es kommt also darauf an, ob nicht ein Theil der Ver- gehen der Beamten nah dem Geseße vom 29, März 1844 geahndet wird, der nothwendig unter das Strafgeseß fallen müßte, und das ist es, was eben von mir behaupiet worden is, Jh bin nämlich der Ueberzeugung, daß dem Geseße von 1844, dem Strafrehte ge=

enüber, eine viel zu große Ausdehnung gegeben ist, Daß der Zu- Fand der Dinge ein derartiger is, halte ih auch gar nichc für be- sonders wunderbar ; das Geseß seßte damals den Stand der Geseh- gebung jener Zeit voraus. Dieser Zustand ändert sich aber nah dem

neuen Strafgesebe wesentlich, und ih kann nicht begreifen, wie man a priori vorausseben fonnte, daß das Geseß von 1844 mit dem neu

zu emanirenden in Uebereinstimmung bleiben könne und dürfe, und die scheinbare E Is wird uur durch eine Beschränkun der Bestinmungen des Strafgesebes erreiht. Das Geseß von 184 hat dazu Bestinunungen, die allerdings als Disziplinarstrafen dastehen, die aber, wenn sie nach ihrer Dauer und Härte betrahtet werden, jedenfalls auch als Kriminalstrafen erscheinen müssen, Die Gränze also, welche hier zwishen Verbrechen der Beamten, die nah diesem Gesebe geahndet werden, und Vergehen, die nah dem Geseße von 1844 bestraft werden, gezogen wird, is eine rein formelle, der ein allgemeines Prinzip als Grundlage fehlt, und wenn also die Frage in einzeluen Fällen gelöst werden soll, ob ein Vergehen dahin oder dorthin gehört, so fehlt es an diesem Prinzip, Jh glaube jedo nicht, daß wir mit dieser auf das blos Formelle sich beschränkenden Behandlung irgend weiter in der Sache gelangen werden, und daß es nur möglich wäre, eine Abstimmung darguf zu gründen. Jch muß gestehen, daß mein Antrag, auf den ih mir gestern hinzudeuten er- laubte, noch über den Antrag der Abtheilung hinaus und ebenfalls dahin gehen sollte, das Gesey von 1844 mit Bezug auf das neue Strafgesebß einer totalen Revision zu unterwerfen, doh trete ih \pe- ziell noch dem Antrage der Abtheilung bei. Jh sehe jedoch im Durchschnitt keinen wesentlichen Vortheil von dem Fortgange der Be- rathung in der beschränkten Form, die ihr vorgeschrieben worden, und will daher lieber hier abbrehen,

Abgeordn. von Auerswald: Von dem Gesichtspunkte aus, von dem ih diese Versammlung betrahte, würde mir es übel anstehen, auf der Diskussion über einen Gegenstand bestehen zu wollen, von dem die Regierung sagt, daß sie sich auf eine Diskussion darüber nicht einlassen wolle, Jch theile niht die Ansicht des verehrten Mar- shalls der Mark Brandenburg in Betreff unserer Kompetenz. Jch weiß niht, auf welhe Weise ih die Kompetenz unsererseits in der gedachten Art auffassen könnte. Der Zweck meiner Anwesenheit hier ist : über die ausgemachten Vorlagen gewissenhaft meinen Rath zu ertheilen und, weil in ernster Sache, wie ein Zeuge vor dem Ge- \{worenengeriht, die Wahrheit zu sagen, nichts als die Wahrheit zu

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sagen und die ganze Wahrheit. Um dies thun, um die ganze Wahr- e sagen zu können, glaube ih allerdings, daß man auf die von der btheilung gemachten Vorschläge näher eingehen müßte; will man aber seitens der Regierung nicht diese ganze Wahrheit hören, so sind wir es nicht, welche die Verantwortung davon tragen, sondern

diejenigen sind es, die sie niht hören wollen! ( Lebhafter Bravo - Ruf. ) Ö L

J kann mi also, wie ih hier stehe, dabei beruhigen; ih für meine Person kann mih leiht enthalten, auf das Materielle der Sache einzugehen. Jch bin aber, das muß ih do erklären, entschieden der Ansicht, welhe der Herr Korreferent aussprach, und die ih durch die enserung des Herrn Justiz= Ministers niht widerlegt finde, daß es sih hier ledigli darum handelt, Verbrechen, deren Aufzählung wir im Strafgeseßbuche vermissen, demselben zu vindiziren. Der einzige bten Grund, den der Herr Justiz-Minister dagegen angeführt

at und dafür, daß der Vorschlag der Abtheilung niht darguf, son- dern auf die hier niht gebotene Kritik eines der Sache fern liegen- den Gi seßes hinausgehe, liegt in der Form des Amendements, und ih gebe zu, daß diese Form, streng genommen, anders sein könnte. Wir glaubten aber nicht, daß es mögli sei, nah der Vorlage eine andere Form als diese wählen zu dürfen, wenn man nicht jedes ein- zelne Vergehen, wegen dessen ein Richter möglicherweise verseßt, ent- seßt oder pensionirt werden könne, hier aufzählen wollte, Das konnte nicht die Meinung der Abtheilung sein und würde s{werlih dem Wunsche der hohen Versammlung entsprochen haben. Abgesehen hiervon, muß ih bei meiner ersten Erklärung vollständig stehen bleiben und werde mich fernerer Aeußerungen zunächst enthalten. Jh schlage aber dann, wenn auf die Diskussion nicht eingegangen werden und das Amende ment nicht zur Abstimmung kommen sollte, vor, den §. 401 zu strei= hen, weil aus denselben Gründen, aus welchen die Erörterung des Amendements unterbleiben soll, es kaum in der Fakultät, wenigstens Vieler von uns, liegen wird , diesen Paragraphen auch nur zu erör- tern oder gar dur Annahme desselben den Bestimmungen der Dis= ziplinar - Geseße unsererseits beitreten zu wollen,

Vice - Marschall Abgeordn, von Rochow: Jh habe nur eine kurze Bemerkung auf die Acußerung des verehrten Redners aus Preu=- ßen zu machen. Derselbe ‘is niht meiner Meinung wegen der Konm- petenz dieser hohen Versammlung. Jh habe dies nur ausgesprochen, ohue es zu begründen, ih will jeßt hinzuseßen, daß ih niht davon ausgehen kann, die hohe Versammlung für inkompetent zu halten, über eine Bestimmung zu berathen, wenn dieselbe auch gelegentlih zur Aufhebung einer anderen geseßlihen Bestimmung führen sollte, denn dies haben wir in mehreren anderen Fällen gethan, Ich habe nicht für räthlih gehalten, es hier zu thun, weil ich uns in diesem Falle nicht für gehörig vorbereitet dazu halte. Die Kompetenz der Versammlung kann aber dadur nicht gefährdet werden, daß einer der Herren Minister dieselbe in Zweifel gezogen hat. :

Abgeordu. von Auerswald : Jh bekenne, die frühere Erklärung des verehrten Redners mißverstanden zu haben, Jh stimme ganz vollkommen mit demselben überein. i

Abgeordn. Grabow: Jch bin der Ansicht, daß wir wohl be- fugt und berechtigt sind, auf das von der Abtheilung gestellte Amen- dement uns näher einzulassen. Diese Befugnis, diese Berechtigung liegt für uns im §. 401, sie liegt im F. VIIl, des Einführungsge=- seßes. Meine Herren, es liegt uns der Titel 26 des Entwurfs zur Berathung und Begutachtung vorz er soll handeln von den Verbre- hen, von den Vergehen der Beamten. Sie werden zur Zeit im Allg. Landrecht abgehandelt. Auf dasselbe is, wie häufig in unseren Sibungen bemerklich gemacht worden ist , als guf bestehendes Recht rekfurrirt. Die landrehtlichen Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen der Beamten sind aber in den allerwesentlihsten Punk= ten abgeändert worden durch die beiden Geseße vom 29, März 1844, betreffend das Disziplinar - Verfahren und betreffend die unfreiwillige Pensionirung der Beamten, sofern sie die Richter - Functionen ausüben. Dieses vorausgeseßt, und da der Entwurf aus dem Allgemeine Landrecht e p Verbrechen, verschiedene Ver-

ehen als allgemeine Amtsverbrechen herübergenommen hat, muß ih für mi die Berechtigung, die Pflicht in Anspruch nehmen, noch andere Vergehen, noch andere Verbrechen, die in diesem Augenblicke nur unter das Disziplinargeseß gestellt werden, als Amtsverbrechen im Gegensaß zu den im §. 401 ganz allgemein und ohne nähere Definition denominirten Pflichtwidrigkeiten“ zu bezeihnen, ja, ih muß sogar von meinem berathenden Standpunkte aus annehmen, daß die Strafen, die in dem Disziplinargeseß ausgesprochen sind, keine Disziplinarstrafen, sondern wirkliche Kriminalstrafen sind. Jch muß berechtigt und verpflihtet sein, dies vermöge meines Rechts zum stän- dischen Beirath zu behaupten und darzuthun. Mit Rücksicht darauf muß ich in Bezug auf das im Entwurfe selbst allegirte Disziplinar- eseß ausdrüdlih behaupten, daß die im §. 17 desselben angeordnete ntferuung aus dem Amte, bestehend in gänzlicher Entlassung aus dem Dienste, in Degradation und Verseßung, Kriminalstrafen sind, ich muß ferner behaupten, daß der §21 des Disziplinargeseßes vom 29, März 1844, worin es heißt : „Die Entlassung aus dem Dienste soll besonders dann eintreten, wenn der Beamte sich einer fortgeseßten mangelhaften Amtsführung \huldig oder durch seinen außeramtlihen Lebenswandel, namentlich durch Trunk, Vershwendung , leichtsinniges Schuldenmachen oder überhaupt durch ein die Religion oder die Sittlichkeit verleßendes Betragen des zu dem Amte erforderlichen Ansehens oder Vertrauens verlustig gemacht hat“, , i i ein Kriminalyerbrechen enthält. Wenn ih nun dieser Ansicht bin, wenn ih also glaube, daß unter den §. 401, worin es heißt : „„Pflichtwidrigkeiten der Beamten sollen nah dem Disziplinargeseß bestraft werden““, L - jene Kriminalstrafen und Kriminalverbrehen nicht fallen können , so glaube ich das Recht und die Verpflichtung zu haben, mich bei §. 401 zu fragen : sind das Strafen und Verbrechen, welche in das Disziplinargeseß gehören, oder sind es nicht vielmehr solhe Strafen und Verbrechen, welche in unseren Strafgeseb - Ent vurf beim allge- meinen Theil und bei den Amtsverbrechen nachträglich aufgenommen werden müssen? Mit Rücksicht hierauf bin ih unbedingt der Ansicht, daß die beiden Geseße von 1844 in allen ihren Theilen zu unserer Cognition gehören, und ich würde glauben, gegen den Beamtenstand eine Pflichtverlezung zu begehen, wenn ih nicht in ihrem Interesse und im Interesse der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte das Wort nehmen wollte. Unparteische Justiz war von jeher der Wahlspruch Preußens, diese würde aber dann nicht mehr geübt wer- den, wenn der Richter abhängig is, und er is es nah den Geseben

von 1844, ( Bravo - Ruf. )

Abgeordn. Dittrich: Auch ih finde, daß, wenn gesagt worden, es handle \ich nur darum, das Verfahren zu ändern, dies keinesweges begründet ist, Wäre es, so könnte uns §. 401 nicht vorgelegt sein, daß dieser aber materielle Vorschriften enthält, beweist eben die Vor- lage, und deshalb behaupte ih, daß die Kompetenz der hohen Ver- sammlung unzweifelhaft is, die Strafarten des Geseßes vom 29, März 1844 zu prüfen, als dessen materielle Bestimmungen, insoweit der Paragraph ih darauf bezieht. Die Strafarten siud etwas Materielles, und deshalb, glaube ih, steht der Paragraph hier, Es is gesagt wor- den gegen die Nothwendigkeit eines Ausspruches der hohen Versamm-

lung, es möchte der Ausspruch zu übereilt sein, die Sache müßte weiter vorbereitet werden; ih nehme dies niht an, und zwar deshalb, weil die große Mehrzahl der Provinziallandtage bereits die Stimme des Volkes in dieser Angrlagenpeit ausgesprochen, weil sie darauf an- etragen haben, das Geseß zu ändern, und ih halte es für meine beiligo Pflicht, den Antrag der Abtheilung fräftigst zu unterstüßen und ihm beizutreten.

Abgeordn. Sperling: Mein geehrter Herr Nachbar hält si niht für verpflihtet und berufen, auf die Diskussion der Sache ein- zugehen, weil das Gouvernement sich gegen die Diskussion erklärt und daran nicht Theil nehmen will. Jch kann ihm darin niht fol- en. Jch habe eine andere Ansicht von der Stellung der hohen Ver- Pie, Wir sind von Sr. Majestät dem Könige berufen, ihm Rath zu geben. Das Gouvernement fann uns von dieser Verpflich= tung nicht entbinden. Will dasselbe auf die Diskussion sich nicht ein- lassen, will es im Laufe derselben niht auf unsere Bedenken eingehen, so übernimmt es allerdings eine Verantwortlichkeit in Beziehung auf den Ausgang derselben, es kann uns dadurch aber niht von der Ver- antwortlichkeit befreien, welhe uns träfe, wenn wir die Diskussion unterlassen wollten. Daß wir den Beruf haben, auf eine Erörterung des Amendements, welches die Abtheilung gestellt hat, einzugehen, fann uns uicht zweifelhaft sein. Jh darf kaum die hohe Versamm lung auf den Vorgang in der gestrigen Sißung bei §§. 384 bis 386 eriunern, bei Gelegenheit deren wir in deilbeà Weise über cine neue Bestimmung, welche sih bisher noch nicht in dem Geseßentwurfe befand, Beschluß gefaßt haben. Es kann aber unsere Befugniß um so weniger Bedenken haben, weun wir auf die Fassung, den mate- riellen Jnhalt des §. 401 zurückgehen. Es lautet: G

„Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche niht vorstehend (§§. 373 bis 399) als Amtsverbrechen bezeihnet werden, sind nicht Gegenstand gerihtliher Untersuchung und Bestrafung, sondern werden im D iSzi= plinarwege nach den darüber bestehenden Vorschriften geahndet _

Der Gesehentwurf is uns vorgelegt, damit wir uns über die Zweckmäßigkeit und den Jnhalt jeder einzelnen Disposition, die darin enthalten is, erklären. Wie is es aber möglich uns über die Zwe- mäßigkeit der Disposition bei vorliegendem Paragraphen, welcher ander- weit bestehende spezielle Bestimmungen aufrecht erhalten wissen will, auszusprechen, wenn wir nicht diese anderweiten Bestimmungen uns vergegenwärtigen, wenn wir nicht auf eine Würdigung und Prüfung dieser Bestimmungen selbst eingehen, Jh trete also der Ausführung der beiden geehrten Abgeordneten, welche zuleßt gesprochen haben, bei und halte mich au verpflichtet, darauf zua bestehen, daß der Antrag der Abtheilung zum Gegenstande der Disfussion gemacht werde,

Abgeordn. Camphausen: Es ist mrx unerwartet gewesen, von Seiten der Regierung in einem speziellen Falle die Kompetenz der Versammlung bestreiten zu hören, weil ih eher darauf gefaßt war, daß unsere Versammlung selbs, der Regierung gegenüber, ihre eigene Kompetenz bestreite. Je weniger aber die Versammlung ständische Rechte hat oder zu haben glaubt, desto weniger 1st sie beschränkt, hinsichtlich des Gebietes, woher sie die Gründe zu ihrer gutactlichen Aeußerung entnimmt. Nach diesem Grundsaße hat die Versamm- lung bisher in ver‘hiedenen Fällen verfahren, und ih will nur an einen erinnern. Ein Artikel des Geseßentwurfes stand im innigsten Zusammenhange mit der Civilgesebgebung, er war eine Folge der Civilgeseßgebung und konnte nicht diskutirt werden, ohne auf den Juhalt der Civilgeseßgebung und die betressende Bestimmung. dersel ben einzugehen, Das war der Artikel über den Wucher, Die Ber- sammlung hat sich nicht abhalten lassen, auf die Nüßlichkeit und Nothwendigkeit der Feststellung des geseßlichen Zinsfußes einzugehen, obwohl sie niht zu dem Strafrechte gehört, sondern eine in den! Civilrechte enthaltene Bestimmung ist, Jch glaube daher, daß auch die Versammlung gegenwärtig, indem ih mich lediglich auf die for- melle Seite der Frage beschränke, niht verhindert is, auf die Dis-= fussion des vorliegenden Amendements einzugehen. Wenn von dem verehrten Abgeordneten aus der Mark der Wunsch geäußert worden ist, die Versammlung möge die Berathung des Gegenstandes dem Vereinigten Landtage überlassen, so würde ih mich mit großer Freude diesem Antrage anschließen, wenn er sich darauf ausdehnt, daß dem Vereinigten Landtage vorbehalten bleiben möge, sich auch über alle anderen Bestimmungen, welche in dem Strafrechtsentwurfe enthalten sind, zu äußern, s

Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch habe mich in der Abthei- lung für das Amende:nent ausgesprochen, und zwar ganz von dem Standpunkte und der Auffassung aus, welche der geehrte Abgeord nete der preuß, Ritterschaft bereits entwickelt hat. Jch kann mich daher eines weiteren Eingehens in diese Frage enthalten und will nur wenige Worte noch beifügen, um mich auch dem leßten Antrage des geehrten Abgeordneten anzuschließen, daß Ew. Durchlaucht sich entschließen möchten, die Abstimmung zu theilen, zunächst zu fragen, ob der Paragraph gestrichen werden soll, und daun eine zweite Frage der hinzuzufügen, ob das Amendement der Abtheilung statt des Pa= ragraphen angenommen werden soll. Jch kann mich dabei sehr wohl auf den Standpunkt verseßen, den der verehrte Marschall aus der Provinz Brandenburg aufgestellt hat, den nämlih, daß man noch nicht vollständig informirt sei, darüber zu urtheilen, ob und in wel- her Weise man das Geseß von 1844 abändern wolle, Aber wein man auch diesen Standpunkt hat, so kaun man doch auch der Ueber= zeugung sein, daß nicht der geeignete Zeitpunkt sei, hier eine neue besondere ständishe Garantie diesem Gesebe hinzuzufügen, und das werden wir jedenfalls thun, wenn wir den §. 401 annehmen. Wenn wir aber den §. 401 streihen, der meiner Meinung nach füglih ge- strichen werden kann, ohne eine Lüde in den Strafbestimmungen her= vorzubringen, dann lassen wir die Sache wenigstens als res integra und fügen niht dem Geseße von 1844 durch die heutige Abstimmung eine neue Garantie hinzu, und ih glaube daher, daß selbst diejemgen geehrten Abgeordneten, die s{ch nicht entschließen möchten, heute für das Amendement sih zu erklären und damit über mehrere Bestim- mungen des Geseßes von 1844 den Stab zu brechen, daß die doch wohl geneigt sein könnten, den §. 401 einfa zu streihen, Wenn die Herren die Gewogenheit haben wollen, den Paragraphen genau anzu= sehen, \o werden Sie sih überzeugen, daß er füglich gestrichen wer= den kann, ohne daß eine Lücke in den Geseß-Entwurf fommk. S

Vice - Marschall Abgeordu, von Rochow: Jch trete dem An-= trage auf Streichung bei.

(Von vielen Seiten: Jh auß)

Justiz - Minister von Savigny: Jm Jahre 1844 is das Ge- seß über das Disziplinarverfahren publizirt oann, Vieses Geseg ist in Uebung. Ueber den Werth dieses Geseßes kann man verschie- dener Meinung sein. Mau kann der Mes sein, daß dieser vder jener Theil desselben“ abgeändert werde. pee es würde von ständi= her Seite Gegenstand einer Petition (in Lnyen, So ist es auch aufgefaßt worden auf dem Vereinigten Lan tage, wo eine Petition auf Modification dieses Geseßes berathen wurde, aber nicht zur Er- ledigung Le Wenn man die Sache so ansieht, daß eine Petition auf Abänderung des Geseßes von 1844 sehr gut möglich wäre, so fragt es sih, is hier dazu der Drtf Aus zwei Gründen muß ich bestreiten, daß wir in diesem Augenblide die Sache guffassen und berathen könnten, erstens, weil die Petition nah dem Reglement zuy einer anderen Zeit hâtte eingebraht werden müssen, „und zweitens, weil, selbst wenn dies vorgebracht worden wäre, dieser Punkt nicht

vorbereitet worden ist, Niemand wird das für eine Vorbereitun halten, was die Abtheilung vorgebracht hat. Das Geseß vou 184 {s ein so wichtiges und so ausführlihes, daß zu seiner Abänderun eine ausführliche Vorbereitung nothwendig sein würde. Diese fehlt aber, und dieses is ein Hinderniß, weshalb die Diskussion nicht statt- inden fann. Besonders klar is es, wenn man es von der Seite auffaßt, wie es von meheren Abgeordneten geschehen is, daß es nicht genug i, sch auf die wenigen Gegenstände, welche das Gutachten der Abtheilung berührt, zu beschränken, sondern daß man eine durh- reifendere Abänderung vornehmen müsse. Wer das glaubt, wird g daß die Sache auch nicht scheinbar vorbereitet is, Wenn ich zugeben, ; ' i die Sache #0 betrachte, so muß ich sagen, daß das, was die Abtheilung vorgebracht hat, eine wirkliche Petition ist, aber unter cinem anderen Sein, welches is dieser Schein? Er liegt darin; der Paragraph sagt: „Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche niht als Amts- verbrechen bezeichnet werden, sind nicht Gegenstand gerichtliher Un- tersuchung und Bestrafung, sondern werden im Disziplinarwege nach den darüber bestehenden Vorschriften geahndet.“ Das fann man so verstehen: Es] existiren Disziplinar-Borschriften. Sie sind größten- theils enthalten 1m Geseß von 1844, Wenn §. 401 von der Vir- sammlung gebilligt wird, jo erklärt sie: wir sind einverstanden mit dem Gefes von 1844. Dieses Einverständniß is bei vielen Mitglie dern nicht vorhanden, und so liegt darin der Schein, als ob bei der Diskussion über §. 401 und der Annahme desselben ein Bedenken zu erheben wäre, weil in diesen leßten Worten eine Billigung von g. 401 gefunden werden könnte, Dieses is der Schein, unter wel- chem man eine Petition hereinziehen könnte, gleich als ob es nicht eine Petition wäre, Ein Mitglied hat gesagt, bei jedem Paragra- phen fönnte man die Gründe für und wider nehmen, woher man wolle. Jh bin damit einverstanden, Man kann die Gründe für oder wider §. 401, für den Wegfall dieses Paragraphen auch aus einer Betrachtung über das Geseß von 1844 entnehmen, aber man fann nicht auch den ganzen Gegenstaud, woher man die Gründe nimmt, zu einer Diskussion und Abstimmung der Versammlung machen wollen. Dies kanu nur dahin führen, daß die Gegner des Gesebes von 1844, wenn man einmal die Sache so ansieht, als ob im §. 401 eine Bestätigung des Geseßes von 1844 liege (ih finde das uicht), wenn man dieses Bedenkeu findet, so führt es zu dem Autrage, §. 401 zu streichen. Darauf haben auch mehrere Mitglicder der Versammlung hingedeutet. Was würde darüber zu sagen sein von Seiten der Regierung? Warum ist §. 401 hinein- geseßt? Um in diesem Punkte in die Gränzen des jevt vorgelegten Geseßes, welhes von dem früheren Geseße verschieden is, mehr Deut- lichkeit zu bringen. Js er lim Sinne der Regierung nothwendig? Ganz und gar niht. Sein Juhalt bleibt so wahr, als wenn er da- stände. Er gehört zur größeren Deutlichkeit der Sache, kaun aber entbehrt werden, weil sein ganzer Jnhalt auch ohne die Aufnahme wahr is und wahr bleibt. Geseßt also, es fände es die Versamm- lung besser, §, 401 wegfallen zu lassen, um Mißverständnissen vorzu=- beugen, damit der Schein verhütet würde, den manche Mitglieder fin- den, als ob sie ihre Zustimmung zu allen Paragraphen des Gesetzes von 1844 gäben, so würde von Seiten der Regierung nichts einzu- wenden sein.

Marschall : Jh bin ursprüng'ih der Meinung, daß das Ein- gehen auf das Materielle der Frage seine besonderen Schwierigkeiten habe, weil ih es eben so shwer finde, aus dem Kriminalreht hin- überzugehen in die Diskussion über das Disziplinargesep von 1844, als wenn man, wenn das Geseß von 1844 uns vorläge, von ihm in die Berathung des Kriminalrehts oder eines Theiles desselben über-

gehen wollte. Es if gesagt worden, es wäre der Fall schon vorue- fommen, man hätte sich auf das Ctotlgezeßbucy nicht nur berufen,

sondern angetragen, einzelne Theile zu ändernz eben so gut könne es hier geschehen. Es scheint aber ein bedeutender Unterschied darin zu liegen, daß die früheren Vorgänge sih bezogen auf eine große dem Kriminalreht gewissermaßen parallel gehende Geseßbgebung, welhe an vielen Orten verwandte Gegenstände behandelt, während man hier anzuknüpfen hätte an ein einzelnes, sowohl in Beziehung auf seinen Umfang, als in Beziehung auf seine Wichtigkeit untergeordnetes Ge- ses. Jch will aber die Sache wieder aufnehmen, wie sie vor der zuleßt vernommenen Aeußerung staud. Va ist zu bemerken, daß der Antrag auf Streichung des Paragraphen ursprünglich vom Abge ordneten von Auerswald, wenigstens zum Theil, n Berücksichtigung der Schwierigkeiten gemacht ist, die einem Eingehen auf die En Berathung entgegenstehen. Jch sage absichtlich, nur zum Theil 1 das ein Beweggrund gewesen.

Abgeordn. von Auerswald:

h (unterbrehend,) Entgegengestellt sind, nicht entgegenstehen.

Marschall : Entgegengestellt sind, alsi nach der Lage, in welcher sih die Sache befindet, doh auch entge- genstehen. Von dem Grafen von Schwerin is gesagt worden, wenn eine Frage auf Streichung des Paragraphen gestellt werde, möge dessenungeachtet später eine Frage auf den Antrag der Abtheilung gestellt werden. Die Stellung der zweiten Frage aber würde ih für unmöglich halten, wenn nicht auf eine Berathung über das Mate- rielle des Gegenstandes eingegangen wird, Wie kann eine Frage gestellt werden, die nur das Resultat einer Berathung sein fann, die nicht stattgefunden hätte. Jch glaube, den Antrag auf Wegfall des Paragraphen dahin verstanden zu haben, daß er allein gestellt wird und alle anderen Fragen damit wegfallen würden, Gerade deshalb schließe ih mih dem an, Jch finde das der Lage der Dinge ent- \prechend. Persönlih —— das brauche ih nicht einmal anzuführen persönlich würde ih mich auch dem Antrage auf Wegfall des Para- graphen anschließen, weil ich den Paragraphen für unnöthig halte und glaube, daß die Frage so gestellt werden kann, daß man sich da- mit über die ganze Sache entscheiden würde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dieses würde niht die un- mittelbare Folge sein. Es würde freilih nicht sogleich die Frage ge- stellt werden fönnen:

Soll das Amendement angenommen werden ? sondern : i: / Soll in die Diskussion eingegangen werden?

Die Mitglieder werden ein Recht darauf haben, daß die Frage zunächst darauf gestellt werde, ob auf die Diskussion über das Amen dement eingegangen werden soll. |

Marschall: Jch habe nichts dagegen zu erinnern, Es würden alsdaun die beiden Fragen zu stellen sein: zuerst, soll auf Wegfall des §. 401 angetragen werden? und dann, die Abstimmung darüber mag ausfallen, wie sie wolle, eine zweite Frage, etwa des Jnhalts: ob die Versammlung beschließt, in eine nähere Berathung und Ab- stimmung über den Gegenstand einzugehen f

Abgeordn. Sperling: Jch glaube, daß die Frage, ob über den Antrag der Abtheilung zu diskutiren sei, zuerst abgestimmt verden muß, weil sons, wenn man sich für den Wegfall des Para- ¡raphen entschiede, jeder Anhalt für das Amendement fehlen möchte, as Amendement mit der Vorausseßung fallen würde, an die es ge- hüpft ist,

N nareschall : Unbedingt würde es nicht fallen, Jch glaube nicht, daß die Mitglieder, welche den Antrag auf Wegfall gestellt

also in diesem Augenblicke, |

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neten Sperling übereintrift, sondern sie sind der Meinung, daf, wenn auch die Frage verneint wird, später eine Abstimmung erfolgen fann, Das is um so unzweifelhafter, wenn ih im voraus erkläre, daß die nächste Frage die sein wird, ob die Versammlung beschließt, auf u nähere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand ein= zugehen. Die erste Frage heißt also: Soll auf Wegfall des §. 401 angetragen werden? Und diejenigen, die dies beantragen, würden es dur Aufstehen zu erkennen geben. L (Der größte Theil der Versammlung erhebt sich.) Die Versammlung hat sich mit einer Majorität von mehr als zwei Dritteln dafür ausgesprochen. j Die zweite Frage heißt : Beschließt die Versammlung, in eine weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand einzugehen? i Justiz - Minister von Savigny : Einige Worte über die Frage- stellung wollte ich mir erlauben. Durch Ausfall der Abstimmung über die Frage is die Sache gerade dahin gekommen, als wenn §. 401 niht im Entwurfe gestanden hätte. Nun frage ih, wenn der Para- graph. nicht hier ge dudoi hätte, ob dant wohl Veranlassung gewesen wäre, die Diskussion vorzunehmen? (Mehrfacher Ruf: Abstimmen! Abstimmen !) Marschall: Jch glaube, wir können die Abstimmung vor= nehmen. __ Abgeordn, Graf von Schwerin: Jh glaube allerdings, daß die Sache so liegt, daß Veranlassung sein könnte, statt des §. 401 die Bestimmungen des Amendements in das Geseß aufzunehmen.

Ih zweifle aber, ob die geehrte Versammlung sich in ihrer Mehrheit für informirt genug wird erachten, auf eine Diskussion hierüber ein- zugehen. Aber das ist eben so gewiß, daß, wenn auch §. 401 hier nicht stände, man do Veranlassung nehmen könnte, in die Berathung des Amendements einzugehen und sich darüber zu äußern, welche Stellung der Richter Guben soll, um scine Stellung zu sihern, welhe | Bestimmungen die Erhaltung der Unabhängigkeit desselben nothwendig | machen, um das Strafrecht zu handhaben. | (Ruf nach Abstimmung.) | Marschall: Wir können abstimmen. | Abgeordn, Abegg: Noch nicht diese Abstimmung. Jch trage | darauf an, daß die Abstimmung hierüber durch Namens - Aufruf stattfinde, (Wird unterstüßt.) Marschall: Die Frage heißt: Beschließt die Versammlung, in eine weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand einzugehen ? ___ (Mehrere Stimmen: Nur das Amendement.) Die Abstimmung wird durch namentlichen Aufruf bewirkt werden.

Für Ja haben gestimmt ;

Abegg, Kommerzien-Rath. Allnoch, Erbscholtiseibesizer.

von Auerswald, General - Land= \hafts = Direktor.

Brämer, Landschafts-Rath.,

Brassert, Geheimer Bergrath. Graf von Bisnark-Bohlen, Pro=

Browon, Bürgermeister. vinzial-Landags-Marschall.

von Brünnedck, Ober-Burggraf und von Bodelschwngh , Regierungs= Provinzial-Landtags- Marschall. Vice = Präsitent

yyi vath.

Für Nein haben gestimmt :

vou Arnir:1, Oberst-Lieutenant a. D, und Kreis=Deputirter.

Bedcker, Ortsriôter.

Camphausen, Handels - Kammer=- Präsident, | Dansmann, Erbschulzenguts-Be- Graf zu Dhna=-Lauck, Kammer- | siver. herr. / Diethold, Bürgermeister. Dolz, Krugutsbesiger. | Dittrich, Bürgermeister. | von Donimierski, Landschafsts-De=- putirter.

/

f

von Eynern, Kaufmann.

Fabricius, Bürgermeister. _ von Flemmg, Gutsbesiger,

Graf von Fürstenberg, Kammer- Freiherr vc Friesen, Landrath. herr.

Grabow, Kriminal-Rath.

Regierun-Rath. Graf von ilen, Erbkämmerer. Graf von Eisenau, Major a. D.

| | | . . | Freiherr vcGaffron, Geheimer | | | j Freiherr vcGudenau, Landrath. |

Hausleutner, Apotheker. von Hagenandschafts-Rath.

Heinrich, Kaufmann. L,

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzialch Landtags - Marschall,

Graf von Hompesch-Rurig, Rit- tergutsbesißer.

Hüffer, Kommerzien-Rath.

Kersten, Bürgermeister. von Katte, tershafts-Rath. Knoblauch, Geheimer Finanz-Rath, von Krosi@®omprobst, Krause, Gerichts\chulz.

von Kurcewski, General - Land=

schafts - Rath.

Kuschke, Bürgermeister. Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, PDr,, Stadtrath. von Miszewski, Rittergutsbesißer. Meyer, Worsteher.

Müller, Freischulze. - von Müncen, Landrath. | Freiherr von Mylius, Staats-

Graf zu L Kammerherr, Graf von êen.

Naumann, Geheimer Regierungs- Neitsh, SSyndifus. Rath und Ober - Bürgermeister.

von Olferádtrath, Freiherr vitow,

gierungs. Prüfer, Rrr. Fürst zu L

Petshow, Kaufmann. Geh. Re- Plange, Justiz-Kommissarius. von Platen, Landrath. von Pogrell, Rathsherr. von Potworowski, Rittergutsbe- sizer.

Przygodzki, Freigutsbesizer.

Fürst Wilon Radziwill.

hben, es in einer Absicht gethan haben, die mit der des Abgeord-

Fürst Boc von Radziwill,

| vom 9, März 1844 einzugehen, | gestrihen worden is, wird nun dahin lauten | wegbleiben) :

| auf die Geseße vom 29. März 1844.

die A-theilung ihn ausdrückt Petiti in

d eilung il ; ion

\prehen muß. L (arge | des Gesebes beziehen, ‘das ist aber hier nit der Fall,

sih hier nur um den einzigen Punkt, der überall das Volk so schwer

berührt hat, und den auszuspre r bier di Geb ri yar, reen wir bier anlassung haben. Zzu}p ier die vollständigste Ver-

Für Ja haben gestimmt: Für Nein haben gestimmt:

Herzog von Ratibor.

Graf von Redern, Wirklicher Ge- heimer Rath.

Graf von Renard, Wirklicher Ge=- heimer Rath.

von Rochow, Oberst = Lieutenant a. D. und Provinztal-Landtags- Marschall.

von Saucken-Julienfelde, General- Schulze - Dellwig, Amtmann und Landschafts-Rath. Gutsbesißer.

von Sauen - Tarputschen, Ritt- Graf zu Solms-Baruth.

_ meister a. D, Stägemann, Bürgermeister,

Geh, Bürgermeister und Justi- Steinbeck, Geh. Bergrath. jar.

Graf von Schwerin, Landrath.

Siegfried, Landschafts-Rath.

Graf von Skorzewski. i

Sperling, Bürgermeister.

Urra, Bürgermeister. Vahl, Schulze.

von Weiher, Landschafts=-Rath,

von Werdeck, Geheimer Regie- rungs-Rath.

Wodiczka, Justizrath.

Freiherr von Wolf = Metternich, Regierungs-Vice-Präsident.,

Wulff, Landwirth.

Graf von Zech-Burkersrode, Kam- merherr und Provinzial - Land- ta s-Marschall.

Fürst zu Solms, Landtags - Mar- schall.

Fehlende Mitglieder: Bauck, Rittergutsbesißer. von Bro4 dowsfi, General - Landschafts-Direktor. Giesler, Schultheiß. von Kessel, Kreis-Deputirter, Freiherr von Lilien, Landrath. Paternowski, Bürgermeister. Freiherr von Rothfkirh, Ober- Landesgerihts-Rath, Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechtriß, Konsistorial-Präsident.

Mit Ja haben 50, mit Nein 43 Mitglieder gestimmt.

Abgeordn. Graf zu Solms-Baruth: Die beantragte Diskussion über das Disziplinargeseß von 1844 scheint mir jeßt niht an seinem Orte, und ih möchte mir den Antrag erlauben, die ganze Diskussion, wenn sie ja erfolgen soll, auszuseßen, damit man sich genau mit dem Gesebe selbst vertraut machen kann, denn es wird durch das Amendement alterir. Jch glaube, daß der geehrten Versammlung dasselbe nicht so gegenwärtig sein kann, um sih sofort auf die Dis= fusjion einlassen zu können, und halte den Antrag, die Diskussion we=- nigstens auf einen anderen Tag zu verlegen, für gerechtfertigt, wenn überhaupt auf eine Aenderung jenes Geseßes angetragen werden soll ; ih glaube aber dieselbe, wenn ih das Geseß auch nicht in Schuß nehmen will, gegenwärtig nicht vorbereitet.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die ersor-

derliche Unterstüßung findet. : (Wird hinreichend unterstüßt.)

Er hat sie gefunden, und um mi f ü i hat sie gefunden, mit der Berathung darüber, ob wir zu einer anderen Zeit berathen wollen, feine Zeit zu verlieren ist die Abstimmung alsbald vorzunehmen, Die, welche wollen daß dée Diskussion ausgeseßt werden möge, werden dies dur Aufstehen zu

erfennen geben. (Nur wenige Mitglieder erheben s Man ist dem Antrage nicht beigetreten. ps Rorreferent Abgeordn. Naumann: Jh halte niht dafür, daß

von Witte, Ritterschafts=Rath.

Zimmermann, Bürgermeister.

| es nothwendig darauf ankömmt, in alle Details des Disziplinargesetzes

Das Amendement, nahdem §. 401 (der Eingang wird

, Richterliche Beamte dürfen unfreiwillig weder aus dem Amte entfernt, noch versebt, noch pensionirt werden, und soll ihnen jeder= ei die Banuag auf gerihtliches Gehör gegen jede im Diszipli= arwege wider fie er è Verfü ‘oder schei g S lle ergangene Verfügung oder Entscheidung zu-

Es wird in diesem Amendement durchaus nicht Bezug genommen

Es fann die Frage, ob der

richterliche Beamte in der vorgeschlagenen Weise in seiner Unabhän=

gigkeit geshüßt werden soll, ohne Rücksi h Bais | entschieden werden. | ohne Rücksicht auf diese Geseße wobl

2 12 Ae Larum ist darauf einzugehen über die Frage,

| 0b man wünschen muß, den Rechts\ »bängi » j Id gade U, daß ehtsstand unabhärgig gestellt zu wissen.

niht bedarf,

es einer weitläuftigen Diskussi ü , ) ] ( ) on darüber weil Niemand in der hohen Versammlung über die

Beantwortung der Frage mit si einig sein wird,

(Mehrfacher Ruf: Abstimmen ! Absti ! i, (Mehrfac Uf: t ! immen !) Abgeordn. Dittrich : Jm Wesentlichen wollte ih das sagen, was

| | | | | | der Herr Korreferent gesagt hat ü j | - E 1 gejagt hat. Jch füge aber dem noch bei, da , wenn 0E A Mete geauyert worden is, daß der Antrag der hohen Blrkawitte; wie | ( | | | |

th é A ion ste ih dem wider- Venn eine Petition würde sih auf den ganzen Juhalt

Es handelt

7

9 P ' » . é , w Abgeordn. Zimmermann : Die hohe Versammlung hat sich

| dahin ausgesprochen, daß nunmehr auf die 9 | ; E ¿ )r auf die Materie eingegangen wer= | der Wegfall des §. 401 beschlossen worden ijt. weitere ¿Frage vor, Paragraphen gesagt werden soll.

nachdem die Debatte zu dem Resultat geführt hat, daß Es liegt daher die ob und was an der Stelle des weggefallenen Was der Herr Korreferent bemerkt

| hat, bezieht sih nur auf das Amendement der Abtheilung, und schließt Prokurator, | mein bereits früher angedeutetes Amendement niht aus. Jch habe ¡ in dieser Beziehung schon erklärt, daß ih zu dem Vorschlage der | Me einen Zusaß beantrage, dessen Nothwendigkeit ih nazu= L rg | weisen hoffe. Neumann, Bürgermeister. | ten die allgemeine Strafvorschrift hingestellt, daß diejenigen Beamten, welche dolose ihre Pflichten vernahlässigen, mit Cassation und Frei- heitsstrafe belegt werden sollten. O 1844 hatte gleichfalls eine allgemeine Strafvorschrift herge= ellt, liegenden Entwurf aufgehoben, indem an die Stelle eines allgemeinen Prinzips die Verbrehen der Beamten spezialisirt sind, und es ent- steht die Frage, genügt diese Spezialisirung, oder erscheint es wün- schenswerth, einen vollfommenen Ausdruck des Geseßzes zu haben ? Diese Frage muß d bejahen. Verleßungen der Amtspflihten \{hüßen, so giebt es noch vielfa {were Pflichtverlebungen, welhe Beamte sih zu Súniben Taae lassen fönnen, die wegen ihrer großen Gefährlichkeit von eben so

Das rb ame Landrecht hatte in Betreff der Beam=

Das Disziplinargeseß vom 29.

Dieser Grundsaß des Geseßes von 1844 ist durch den vor-

Soll das Strafrecht vor gefährlichen