1848 / 66 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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roßer, ja größerer Wichtigkeit sind, als die in den vorliegenden

twurf aufgenommenen, so daß sie in kriminalrehtliher Beziehung den -bier angeführten größeren Verbrehen vollkommen gleihstehen. Jch sehe keinen Grund, weshalb man gewisse Verbrechen in's Krimi= nalrecht verweist, weil sie shwer sind; andere aber, die eben so shwer, ja gefährlicher sind, daraus wegläßt. Jch frage aber, welhe Folgen fönnen für das Vaterland daraus erwachsen, wenn Beamte in ande- ren, als in den im Entwurf bezeihneten Fällen, vorsäßlih gegen die Vorschriften ihres Amtes handeln? Jch will einmal den Fall an-

nehmen, daß das Unglück, welches eben jeßt eine sonst so gesegnete

was betroffen hat, in der Vernachlässigung der Pflichten der eamten seine Ursache hätte: sollte das bloße Disziplinarsache bleiben und nur von der Beschlußnahme der vorgesegten höheren administra=- tiven Behörde abhängig sein? Wir haben zwar in den Zeitungen vor einiger Zeit einen Bericht gelesen, der die Befürchtung solcher Vernachlässigung entfernen soll; ih muß aber erklären, daß mir eine hinlänglihe Aufflärung noch niht gegeben zu sein scheint, Dazu würde der Nachweis gehört haben, daß die Beobachtung der einzel- nen geseplihen Vorschriften über die pflichtmäßige Amtsverwaltung in Bezug auf das öffentlihe Leben wahrgenommen worden wären. Die Aerzte haben beispielêweise durch das Sanitäts - Regulativ die Pflicht , auffallende Krankheitsersheinungen unverzüglich zur Kennt= niß der Behörde zu bringen , die Kreisphysici haben die besondere Pflicht, den Gesundheitszustand ihrer Kreise zu überwachen, und von auffälligen Erscheinungen Bericht zu erstatten. Die Polizei- und Ortsbehörden haben die Pflicht, die öffentlichen Zustände zu über- wachen und in regelmäßigen Monatsberichten in einigen zwanzig ver- (deni Rubriken ihre Wahrnehmungen in Bezug auf das öffent- ihe Leben, Gesundheit, Nahrungszustand, Naturereignisse u. st. w. den vorgeseßten Behörden zu eröffnen. Die Landräthe haben eben solhe Berichte zu erstatten und die spezielle Fürsorge für ihren Kreis.

Es fragt sich: Jst alles dies geschehen? Was i} geschehen? was is auf die etwanigen Anzeigen geschehen? u. . w. Was hat die vorgeseßte Behörde darauf gethan ? Das sind Fragen, die noch niht beantwortet sind. Jch frage aber, wenn die Beamten ihre Pflichten in der Beobachtung der öffentlihen Zustände gröblih in dem Grade vernachlässigt haben, daß das ganze Vaterland durch ansteckende Krankheiten, Seuchen 2c. in Gefahr kömmt, sind das nicht Verbrechen, die ganz denselben gefährlihen Charakter, wie die in dem vorgelegten Entwurf angeführten, tragen? Sind nicht Fälle vorhanden, daß übertriebener Diensteifer, ein aus falscher und zwar vorsäßlih falscher Auffassung übertriebener Diensteifer stattgefunden hat, und daß alle hier vorgelegten Paragraphen aus diesem Gesichts punkte keinen genügenden Schuß gewähren? Jst nicht auch die Sucht, den Oberen zu gefallen, ein höchst gefährlihes Motiv, ein Geseß zu überschreiten? Sind dies Verbrechen, die ganz und gar nicht vorkommen und unsäglichen Nachtheil über das ganze Vaterland verbreiten können? Der vorliegende Geseßentwurf ersheint mir daher ganz und gar nicht ausreichend für die Verbrechen der Beamten,

__ (Wahsende Aufregung) zumal das Disziplinargeseß vom 29. März 1844 die Verfolgung solcher Verbrechen nur von der Entschließung der vorgeseßten Be= hörde abhängig macht. Der Entwurf erscheint mir aber auch aus einem anderen Gesichtspunkte nicht gusreichend, und zwar in Bezug auf ein anderes Geseg. Das Gescy vom 17. Juli 1846 sagt im g. 9: „daß die Verbrechen der Beamten nur auf Antrag der Dienst- behörde gerügt werden sollen,“ Wird aber dadurch nicht das ganze Kriminalrecht wieder in die Hand der Dienstbehörde gelegt? Hat diese niht gewissermaßen dadurch has Noagnaßiaung recht 2 Wir selbst haben anerkannt, daß diese Verbrehen der Art nd. welche vvs das Forum des Kriminalrichters gehören; wie kann es nun eine Be- hörde geben, die vor dem Forum des Richters etwas ausschließen fann? Sée steht dann über dem Richter, und das is der mangel- hafte Gesichtspunkt des Geseßes vom 17. Juli 1846. Es erscheint daher das Juteresse der bürgerlihen Gesellschaft keinesweges ge- sichert. Auf der anderen Seite aber wird das Junteresse der Beamten auch gefährdet durch den Paragraphen, den ih eben anzuführen die Ehre hatte; denn der Staatsanwalt soll, auch wenn er den Beamten des Verbrechens nicht s{huldig findet, den Beamten verfolgen, sobald die Administrations - Behörde es verlangt. Wie kann aber Selbst- ständigkeit in der Anklage bestehen, wenn

Marschall : Welcher Paragraph bestimmt das!

Abgeordn, Zimmermann: Der §. 9 des Gesehes vom 17. Juli 1846 bestimmt das leider klar und unumwunden, Derselbe Parg- graph bestimmt aber auch ferner, daß, wenn ein solher Beamter frei= gesprochen wird , völlig frei, wenn der Staats - Anwalt selbst diesen Beamten für unschuldig hält, er dennoch weiter verfolgt werden, dann noch Rechtsmittel einlegen soll, sobald die Dienstbehörde es verlangt. Das is} leider die Konsequenz dieses Paragraphen, aber wir sehen daraus, daß es keinesweges allein das Geseß von 1844 i}, was das Va des Vaterlandes gefährdet, sondern auch dieses neue u G S, Also welchen Antrag beabsichtigt der Abgeordnete

Abgeordn. Zimmermann: Oh! ih bin noch nicht fertig. i (Aufregung und Heiterkeit.) arschall: Es importirt mir aber, zu wissen, welcher Antra aus Bemerkungen hergeleitet werden soll, die nicht zum D aets

der Berathung gehören, die nicht zur Diskussion gehört haben. D zu wissen ist mir besonders Aae E

Abgeordn. Zimmermann : Es liegen in dieser Aufforderun

des verehrten Herrn Marschalls zwei Ansprüche, bs mich mi rechtfertigen, daß ih hier etwas zur Diskussion gebraht habe, was nicht hierher gehört, und zweitens, sofort meinen Antrag einzugeben, Was das Erste anlangt, so muß ich dem auf das Entschiedenste widersprehen, als habe ih etwas nicht zur Sache Gehöriges ge= sagt. Wozu berathen wir das Strafgeseß, wozu berathen wir Ge- seße für die Sicherheit der Wohlfahrt des Vaterlandes ? insbesondere die Strafgeseße in Betreff der Beamten, und zwar in Bezug auf bestimmte Abänderungen, in Beziehung auf einen Gesezentwurf der statt allgemein sichernde Maßregeln spezielle Fälle seßt, bei denen ih nachweise, daß weder diese Fälle ausreichen, noch auch das Kri- minalgeseb mit anderen Geseben zusammen die nothwendige Sicher- heit gewähren? Jh provozire daher lediglih auf das Urtheil der Versammlung, daß ih nihts Ungehöriges gesagt habe, mein Votum aber geht dahin und muß dahin führen: daß, da die hier von mir erwähnten, in den Entwurf niht aufgenommenen Verbrechen, die der allgemeinen Wohlfahrt sehr {ädlich werden, nur nah dem Diszipli- nar-Geseß von 1844 bestraft werden können, die Gcseßgebung man- gelhaft ist, und so folgt daraus augenfällig, daß es dringend noth- wendig is, daß eine Revision dieses Geseßes erfolge. Und da das Gesey von 1844 im Zusammenhange mit dem Allgemeinen Land- rechte die Grundlage bildet, worauf dieses neue Geseß basirt werden soll, so folgt daraus, daß unausweichlich auf das Geseß von 1844 von mir zurückgegangen werden muß. Wenn ich aber ferner durch die Aufforderung des Herrn Marschalls in die Lage gebracht bin, so= iey e ofitmint Lp: n R fann ich feinen Anstand nehmen,

i ubrechen und mi so [ är

atia -Antvax vbie Pte ch sofort dahin zu erklären, daß

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4) dem durch den Herrn Korreferenten modifizirten Amend der Abtheilung beizupflichten, y 9 E T

2) nicht zu sagen: rihterlihe Personen, denn dies Fönnte seinen, als ob das Jnstitut der Staats-Anwalt schaft weniger wihtig wäre. Jch will aber eine solhe Fassung be- antragen, daß das Justitut der Staats-Anwaltschaft mit hineinkommt. Die Gründe dafür werde ich im Laufe meiner weiteren Entwickelun und Darstellung anführen, und in dieser Beziehung finde ih mid dur die Aufforderung in Verlegenheit, da ih nah der Folge ‘meiner Darlegung diese Gründe jezt noch niht angeben kann, weil meine Eatwickelung- Anspruch auf eine gewisse Ordnung maht. Dadurch aber, daß ich mein Votum jezt abgeben soll, bin ih genöthigt, ab=- zubrechen, :

__ Mein dritter Antrag geht dahin : die Geseße vom 29, März 1844 einer Revision zu unterwerfen. Die Grundpfeiler eines jeden Staates sind Erziehung und Gerechtig= Feitspflege. Die Gerechtigfkeitspflege hat es damit zu thun, die Ehre eines jeden Bürgers zu wahren, die Freiheit jedes Unterthanen zu sichern, das Eigenthum und das Leben zu s{hübßen, und derjenige, der darüber zu urtheilen hat, is verbunden, nur eine Richtshnur seiner Handlungen anzuerkennen, und das sind die Geseßze. Wird er nun in irgend eine Lage verseßt, eine andere Richtschnur seiner Handlungen anerkennen zu müssen, wird er dahin verleitet, oder durch mangelhafte Geseße nah der menschlichen Schwäche dahin ge- bracht, irgend noch andere Rücksichten als die Geseße zu beachten so ist die Gerechtigfeitöpflege in einem mangelhaften beklagenówerthen Zustande. Es fragt sich nun, w1s is deun das bestehende Recht ?

j : (Große Aufregung und Lärm.) Hier muß ich auf unser Vaterland im allgemeineren Sinne, auf Deutschland überhaupt zurückgehen. Die deutschen Reichsgerichte haben sich allemal für den Grundsaß ausgesprochen , daß der Richter in seinem Votum ganz unabhängig dastehen müsse und nur die Ge- seße als die alleinige Basis seines Rechtfindens anzusehen habe, Spezieller is dies ausgeführt in Cramer's Observationen, und den-= selben Grundsaß hat die Reihskammergerichts-Ordnung von 1555 §, 1 so wie der Reichsabschied von 1654, ausgesprochen, auch ist er in der Wahl-Capitulation von 1790 enthalten. Ein Beispiel möge be- weisen, wie heilig dieser Grundsaß gehalten wurde. Kaiser Joseph Il. verlangte Rechenschaft vom Reichshofrathe darüber, daß einige Mit= glieder in einem Gutachtm so reihsverderblihe Grundsäße aufgestellt hatten und. forderte die Namhaftmachung der einzelnen Votanten. Es wurde ihm erwiedert, daß nah den Grundsäßen des Rechtes jeder Richter frei nah seinem Gewissen ungescheut, ohne Nebenrück= sichten, scin Votum gebe und verwies den Kaiser auf die beshworene Wahl-Capitulation. Zugleich verweigerte das Gericht die Namhast- machung der Votanten, der Kaiser beruhigte sich dabei und erklärte : er habe diese Prinzipien zur guten Nachricht zu Gnaden angenom- men. Ein ganz ähnlicher Fall ereignete sih bei dem Ober - Appel- lationsgerichte zu Wismar in den Jahren 1697 und 1732, wo die Könige von Schweden

(Heftiger Lärm unterbriht im Verein mit dem Marschall den Redner.)

_Marschall:

(Heftiger Lärm, #) daß die ersten Worte nicht zu verstehen sind.)

_ob der Redmr nicht Rücksicht zu nehmen hat auf den Wunsch der Versammlung ; ih wenigstens befinde mich in dem Falle, Rück=- sicht zu nehmen au} den Wunsch der Versammlung, und ob si der Redner nicht in denselben Falle befindet, das unterliegt zwar zunächst einer eigenen Beéeuttheilung, demnächst aber auh der der Ver=

Wu

Abgeordn. Zimmeunann : unterwerfe mich in j i dem Urtheile ber ane n A E Per Dns

Marschall : Dannbitte ih, auf die Stimmung und die der Versammlung diejeitge Rütnht zu nebmen, il E at

___ Abgeordn. Zimmemann: Jch bitte nun, mi faitews die Gesege unseres Vaerlandes a A ia a E : (Gelächter.) Schon die früheren Fegeuten sprechen es ausdrücklih, besonders in Va C E und 1713 aus, daß alle, den bestehen- en Geseßen zuwiderlaifende Kabinets - Besti bli N a (D i v a Bestimmungen als ersclichen (Unruhe, welze während der ganzen Rede des Abgeordne- ten, mehr ottr minder heftig, fortdauert, so daß derselbe : nicht immer Lrstanden werden founte.) Die Unabhängigkeit des Richterstandes hat Friedrich IT, in der Unter- suchung wider Herenbreh, welche Klein?s Annalen enthält, ausdrücklich anerkannt, wovon die \rnoldshe Sache leider eine Ausnahme macht. Gehen wir nun auf das Undrecht zurü, so bestimmt dasselbe ganz speziell : „Wer ein richterliches Amt bekleidet, kann nur bei den vorgeseßten ¡Gerichten oder Lande&Kollegien wegen seiner Amtsführung belangt „in Untersuhung genommen , bestraft oder seines Amtes entseßt „werden.“ Es is zwar behauptet worden, daß diese Bestimmung nur von den Unterrichtern gelte, aklein diese Ansicht is irrig, denn erstens ist hier ganz allgemein gesagt: „wer ein richterlihes Amt bekleidet“, was offenbar unbegränzt sein sell; sodann erhellt es aus dem folgenden Paragraphen, der eine besondere Bestimmung in ganz anderer Beziehung von den Obergerichten enthält, Es muß aber doch zugegeben werden, daß die Mitglieder der Obergerichte auch ein richterlihes Amt bekleiden. Daß diese Ansicht wirkli die richtige ist, haben diejenigen, welche beauftragt worden sind, die ganze Ge= seßgebung des Landrechts zu revidiren, ebenfalls anerkannt. Sollte sich in dieser Beziehung über die Entstehung jenes landrechtlichen Grundsaßes ein Zweifel erheben, so bemerke ih, daß Suarez {on in dem Entwurfe des Allgemeinen Geseßbuches den Saß aufgestellt hatte, daß überhaupt alle Beamten nicht anders, als dur Urtel und Recht ihres Amtes entseßt werden könnten. Das is der Grundsaß welcher der Geseßgebung des Landrechts durchgängig zum Grunde lag, und der bei der weiteren Berathung des Landrechts dahin modifi= zirt wurde, daß er nur auf Richter Anwendung finden solle. Diese Ansicht ist in den Kabinets - Ordres vom 12. April 1822 und vom 21. Februar 1823 ebenfalls anerfaunt.

Ale Gesebßgebungen aber sind von dem Grundsaße ausgegau= Le daß das Urtheil des Richters unabhängig von jedem anderen Einflusse, als von dem der Gesebe und seiner Ueberzeugung sein a daß nur die unabhängige individuelle richterliche Ueberzeugung E LMERIS Sev Urtheils sein könne. YJebt sind unsere Richter Y U eise in die Kategorie der Geschworenen getreten, indem sie au n Ansehung der Beweistheorie von positiven Regeln abzusehen und

nah der. Summe ihrer inneren Ueberzeugung zu urthei iegt i rtheilen E Es liegt in der Natur der Sache . G s D jeilen haben

und es ist wohl ein sh vou selbst verstehend : E l el hender Grundsaß, daß es liche Nov des Richters nur sein kann, die Gesehe -als eibe ieten Sen S Urtheils anzusehen, nirgends aber nah Meinungen Richter M es si zu richten. Wenn daher die Geseßgebung den Einfluß L irgend cine Stellung bringt, welche irgend einen anderen Ba efürhten läßt, oder der sich gegen das richterliche Urtheil sonst us Gesen könnte, so muß er entfernt werden. le Vewahrung der Ehre, Sicherheit des Eigenthums und der

2O hat ea gefunden. oen b | welcher dahin ging, eine Rev! ion des Gesetzes von 1844 zu em Wo bleibt | pfehlen, die erforderliche Unterstüßung as :

des Rechts, wenn der Richter ín die Gefahr gerathen, no Anderes als das Motiv seines Salben Urte G R seine aus den Geseßen geshöpfte Ueberzeugung. Jn eine solche Ge= fahr fömmt er durch die Geseße vom 29. März 1844, weil sie den Richter von der Verwaltung abhängig mahen. Wenngleich nun diese Gesetze hier nicht speziell zur Berathung vorliegen, so muß die Bemerkung als hierher gehörig betrahtet werden, daß dieselben der ständischen Berathung mcht unterlegen haben, obgleich sie offenbar in die Reihe der Gesebe fällt, welche des ständishen Beiraths bedürfen da sie persönlihe Rechte betreffen. Es is zwar der Einwand ge=- macht worden, es handle sih in diesen Gescßen nur um Rechte der Beamten ; allein augenscheinlich betreffen sie keinesweges die Beamten ausschließlich. Auf der einen Seite i durch diese Geseße der Be-= amte geshüßt und die Gränzen seiner Rechte anerkannt werden; auf der anderen Seite aber soll durch diese Geseße für das Publikum der E Schuß gegen Uebergriffe der Beamten gegeben werden. So sollen dieje Geseße den wichtigsten Schuß der persönlihen Rechte aller Bürger gewähren. Sie müssen daher mehr als irgend andere Gesehe dem ständischen Beirath unterliegen. Diese Gesebe sind aber so lange nicht ausreichend, als nicht die Entscheidung in bestimmte Gränzen lediglich in rihterlihe Hand gelegt wird. Das Geseß über die Pensionirungen enthält beispielsweise feine Gründe, weshalb Jemand pensionirt werden fannz es is vielmehr anderweitig ausgesprochen, daß nicht die förperliche und physische Unfähigkeit alleiniger Grund der unfrei=- willigen Pensionirung sein soll, sondern es soll auch die mangelhafte Dienstführnung als Grund der Pensionirung anerkannt werden, Die- ser leßtere Grundsaß is durch die ministerielle Erklärung ausdrücklich anerkannt worden; da dies auh für Richter gilt, so liegt deren Amtsenilassung ganz in Händen der Verwaltung. Jch glaube aber ferner, daß durh jene Geseßgebung die Interessen der Gerichtsherren benachtheiligt werden. Das Justitut der Patrimonial= Gerichte be- ruht im ganzen Zusammenhange des bestehenden Rechts, und es könnte cine so einseitige Modification der selbstständigen Stellung des Richterstandes nicht vorgenommen werden, ohne die Juteressen der Gerichtsherren zu verleßen, so wünschenswerth es anderseitig sein mag, im Allgemeinen für die Gerichtsverfassung einen anderen Ge- sichtspunkt aufzustellen. Aus allen diesen Betrachtungen muß ich denn folgern , daß das Bedürfniß, die Gesebe vom 29. März 1844 einer vollständigen verfassungsmäßigen Revision zu unterwerfen, drín- gend nachgewiesen is, daß ferner hon jeßt und hier der Grundsaß ausgesprochen werden muß, daß der Richter nur durch Urtel und Recht von seinem Posten entfernt, verseßt oder unfreiwillig pensionirt werden kann. Jch habe vorhin weiter bemerkt, daß mir das Amen= dement der Abtheilung nicht vollständig zu genügen scheint, weil das Jnstitut der Staatsanwaltschaft nicht mit unter die rihterlihen Per- sonen aufgenommen worden ist, Dieses Jnstitut hat die Aufgabe, die Integrität des Geseßes zu {hüben, die Verbrechen zu verfolgen, aber nicht dieses allein, es muß auch die Aufgabe der Staatsanwalt= haft sein, darauf zu wachen, daß kein Unschuldiger verfolgt, und nur der wirklihe Verbrecher vor Gericht gestellt werde; es ist daher die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft eben so wichtig, als die Unabhängigkeit des Richters selbst. Jst diese Unabhängigkeit gefähr= det? Sie erscheint mir dadurch namentlich gefährdet, daß der Ge= hülfe des Staatsanwalts, der doch die Functionen desselben üben soll, von dem Ministerium willkürlich und nah Belicben abberufen werden kann. Dies Verhältniß führt zu einer vollständigen Abhän- gigkeit. Eine solhe Abhäugigkeit ist aber gefährlich für die öffent= lihe Ordnung, denn der Schuß der individuellen Freiheit hängt nur davon ab, daß auch die Staatsanwaltschaft keine andere Richtschnur iber Thätigkeit kenne, als die Geseße. Und da muß ih, wenn wir auf den §. 9 des Gejeßes vom 17. Juli 1846 zurückfommen, aber= mals bemerken, daß der Staatsanwalt bei Amtsverbrechen nur den Willen der Administrativ - Behörden als seine Richtschnur ansehen soll, also nicht die Geseße; doch, ich will das nicht wiederholen was ih schon bei anderen Gelegenheiten zu sagen Veranlassung ge- funden habe. J rihte nun meinen dritten Antrag dahin, daß der Begriff der richterlichen Unabhängigkeit so gefaßt ‘werde, daß das Jnstitut der Staatsanwaltschaft darin aufgenommen sei, und daß die Geseße vom 29. März 1844 einer Revision nach Maßgabe des gegenwärtigen Geseßes unterworfen werden, / ]

; Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Was den einen Antrag betri, so würde es ein wesentliches Verkennen des Justi tuts der Staatsanwaltschaft sein, wollte man es mit dem Richter in einer dieser Beziehungen gleichstellen, denn es versteht sich von selbst, daß der Staatsanwalt, der cin Richter i, nur als ein ‘Ver waltungöbeamter angesehen werden kann. Was das Amendement anlangt, so habe ih in der Abtheilung zu denen gehört, welche da- für gestimmt haben, und ich werde auch hier dafür stimmen, obgleich ih das Mißliche desselben uicht verkeue. Das Mißliche liegt darin daß nah dem Amendement die unfreiwillige Pensionirung, eines jeden Richters ausgeschlossen würde, da es doch wünschenswerth ift daß der Richter pensionirt werden muß, selbjt gegen seinen Willen, wenn Alters\chwäche oder Unfähigkeit, verbunden mit Mangel an Einsicht, eine solche Maßregel nothwendig machen. Obwohl ich also, wie gesagt, das Mißliche des Amendements nicht verkenne, so glaube ih mich do dafür aussprechen zu müssen, weil ih namentlich durch das, was man von dem Standpunkte der alten Provinzen gegen das Disziplinargeseß vorgebracht hat, die Besorgnisse theile, daß hier wenigstens eine große Furcht existirt, daß man mit diesem Diszipli= nargesebe die Unabhängigkeit des Nichterstandes gefährdet. Jn der Rheinprovinz existirt diese Furcht feineêweges; dort glaubt man nicht, daß selbst durch eine nit gerehtfertigte Anwendung des Disziplinar= geseßes dem Richterstande irgend zu nahe getreten werden könne. Aber die Meinung, daß anderwärts eine solche Furcht existirt, be= stimmt mih, für das Amendement zu stimmen, weil dadurch die Nothwendigkeit, das Gesetz zu revidiren, herbeigeführt wird, was ich unter den jeßt obwaltenden Umständen für etwas schr zweckmäßiges ansehe. Marschall: Wir wollen nun ermitteln ob die Vorschläge des Abgeordneten Zimmermann die erforderliche Unterstüßung finden, und

zwar zuerst der Vorschlag, welhen er dahin gemacht hat, daß die

Staatsanwalte den richterlichen Beamten vollkommen gleichgestellt

werden möchten.

Abgeordn. Zimmermann: Js es mir nicht gestattet, nachdem

dem Herrn Referenten vor der Frage nah der Unterstüßung zu sprechen gestattet worden ist, das Wort zu nehmen, um eine kurze Entgegnung abzugeben?

Marschall: Als eine persönliche Bemerkung könnte dics unmög=

lih angesehen werden, denn der Referent hat in den furzen Worten, die L A B A e Aeußerung des Me ourfönli Zimmermann 3 4 erwiedert hat, feine Veranlassung zu einer persönlichen Bemerkun (Ruf zur Abstimmung.) niedergelegt; der Abgecrnett Blmimerminttn fönnte also nicht es) als in der Reihenfolge, | werden, und es handelt sih jeßt darum, ob sein Vorschlag, den ich genannt habe, die erforderliche Unterstüßung sindet,

in der er sih gemeldet hat, aufgerufen

(Es erhebt sich Niemand.) Eben so i} zu ermitteln, ob der Vorschlag

(Wird nicht unterstützt.)

persönlichen Freiheit? die Garantie für alle unparteüsche Handhabung

Er hat sie nicht gefunden,

Erste Beilage

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Abgeordn, Frhr. von Patow: Jch will die Versammlung nicht durch eine lange Ausführung ermüdenz; ich will nur meine Ansicht, daß ih nicht für den Vorschlag der Abtheilung stimmen fann, mit wenigen Worten motiviren. Jch bin der Meinung, daß, wenn der Vorschlag angenommen wird, jedes Strafverfahren gegen richterliche Beamte wegen Disziplinarvergehen unmöglich ist. Venn wir haben ¡m Entwurfe keine Bestimmung darüber. Jch glaube nur, daß die Bestimmung, wonach jeder Beamte nur durch Urtel und Recht ent= seßt werden soll, nicht ausführbar ist, und ih führe jeßt nur noch an, daß das Disziplinarverfahren nicht blos in den Rheinprovinzen gegen richterlihe Beamte stattfindet, sondern daß auch in anderen Staaten, namentlich im Königreiche Sachsen, eine ganz ähnliche Bestimmung besteht. Jch siimme deshalb gegen den Vorschlag der Abtheilung. L : i L H

Abgeordn. Graf von Renard: Bei der gegenwärtigen Debatte befinde ih mi in der unangenehmen Lage, daß meine Ueberzeugung weder übereinstimmt mit dem Entwurfe, noch mit den beiden Herren Ministern der Justiz, noch mit dem Gutachten der Abtheilung.

(Heiterkeit.) as den Entwurf betri, \o is mir der innere Widerspruch nicht entgangen, der darin liegt, die Beibehaltung eines anderen Geseßes im Strafgeseße noch besonders zu beantragen. Auf die Kompetenz= frage übergehend, so sind wir allerdings kompetent, in allen den Dingen Rath zu ertheilen, in welhen er verlangt wird; in allem dem Rath zu ertheilen, was in innerem nothwendigen Zusammen- hang mit dem steht, worüber er direkt verlangt worden. Was die Ausführung des Herrn Ministers betrifft , daß das Gouvernement gegenwärtig niht vorbereitet sei, um der Debatte entgegenzutreten, so fann dies nur auf zweierlei Weise bezogen werden, einmal auf die Gründe, welche das Geseß hervorgerufen und dessen Nothwendigkeit darthun, dem Gouvernement werden diese noch vollkommen gegen- wärtig sein, denn auch welche Erfolge das Geseß gehabt, dem Gou= vernement liegt aber eine drei- bis vierjährige Erfahrung vor, welche der Versammlung mitgetheilt werden kann, und woraus sih ergeben wird, ob das Geseß nothwendig und zweckgemäß war und ist oder niht. Jh kann niht mit dem Gutachten der Abtheilung überein= stimmen, weil es sich auf eine Weise ausspricht, welche die früheren Disziplinargeseße in ihrer Totalität vernichtet, wenn ih eine Straf= bestimmung als nicht bestehend erkläre, so muß ich doch auch hinstellen, was ih" nun haben will; wenn ih für irgend ein Vergehen eine Strafbestimmung aufhebe, so muß ih ein anderes Verfahren oder eine andere Strafe hinstellen. Jch gehe nun zu dem Gegenstande selbst über, zu dem Auswege, der hier mögli ist, daß nämlich von der Versammlung beantragt werde, daß diese beregten Disziplinar= geseßze einer Revision unterworfen werden, Wenn wir darauf ein= gehen, so befinden wir uns unstreitig auf dem Wege einer Petition ; für solche is die alleinige Form für diesen Antragz die Versammlung cheint auf Petitionen nicht eingehen zu wollen, und so müssen wir diesen Antrag auch fallen lassen, Der von mix zuerst angeregte innere Widerspruch “im Entwurfe i} durch die erste Abstimmung be= seitigt ; die zweite Frage kann nur darauf hinausgehen , ob wir dem Antrage der Abtheilung beistimmnen wollen oder nicht, Ich muß mich

gegen denselben erklären, weil er mir unvollfommen und unreif erscheint.

Justiz- Minister Uhden: Als eine persönlihe Bemerkung erwie dere ih, daß ih nicht gesagt habe, daß die Regierung niht vorbe= reitet wäre, sondern daß der Antrag der Abtheilung nicht die nöthige Vorbereitung hätte.

Abgeordn. von Werde; Wenn ih hier das Wort nehme, sto geschieht es eingedenk dessen, daß ih auch einst dem Richterstande angehört habe, und daß ih ferner das Gewicht der Verpflichtung erkenne, welhe der Richter übernimmt, den Urtheilsspruh unpar= theiish nach den Vorschriften des Gesebes zu fällen, Jh muß aber eben aus diesem Gesichtspunkt Bedenken tragen, dem Vorschlage der Abtheilung mich anzuschließen und zwar aus dem Grunde, Ver er die Sache in keiner Weise ershöpft. Nach dem Vorschlage der Ab- theilung werden nämlih nur die Verbrechen mit Strafe getrosfen werden, die hier in dem vorliegenden Gesebßentwurf als strafbare Verbrechen der Richter bezeichnet sindz dessenungeachtet treten Fälle ein, wo sih ein Richter unfähig macht, seinem Amte vorzustehen, indem er cinen ehrlosen Lebenswandel beginnt, sich der Lüderlichkeit ergiebt u. #. w. Es sind das seltene Fälle, aber sie kommen vor, und für diese Fälle muß es ein Auskunftsmittel geben, um solche Richter zu beseitigen. Jch kann einen solchen Ausweg nur 1m Dis-= ziplinargesebße finden. Meine Herren, dieser Gesichtspunkt 1st bereits einmal vor dem Vereinigten Landkage zur Sprache gekommen, und zwar in einer Abtheilung desselben, in der ih der Referent in dieser Angelegenheit war, Auch ih bin mit den Bestimmungen des Visz1=- vlinargesezes, in Ansehung der Richter, nicht einverstanden. Jh hatte mir deshalb erlaubt, als Referent in der Abtheilung Vorschläge zu stellen, welche bezwedten, Fälle der in Rede stehenden Art ge- wissermaßen vor ein Genossenschastsgericht zu ziehen, indem ich den Mitgliedern des höchsten Gerichts in der Rheinprovinz und in den alten Provinzen die Cognition einräumen wollte; indessen hat dies feinen Beifall in der Abtheilung gefunden und zwar auf einen Vor- trag, deit der Herr Justizminister gehalten hatte, auf welchen sich zu meinem Bedauern die Majorität der Abtheilung mit der gegen- wärtigen Lage der Gesehgebung einverstanden erklärte. Dies histo- risch. Jch werde mich indessen enthalten, einen Vorschlag zu machen, welcher auf meine früheren Anträge zurückgingez ih habe aber die Neberzeugung gewonnen, daß diese Angelegenheit einer reiflichen, gründlichen Ueberlegung bedarf, und, daß fie mir keinesweges ecr=- \{chöpft zu sein scheint dur die Vorschläge, wie sie hier von der Abtheilung vorgelegt sind. Einzig aus diesem Grunde, erkläre ich mich gegen den Vorschlag der Abtheilung, weil ih nämlich wünsche, daß die Sache reiflih in anderweitige Berathung genommen wer= den möge.

Abgeordn, Graf zu Dolhna-Lauck: Jch muß mich von vorn herein dahin erklären, daß ich mit dem materiellen FJnhalte des von der Abtheilung in Vorschlag gebrachten Amendements dem Wesen nach iübereinstimme, indem auch ich das Disziplinargeseß von 1844, in Bezug auf die Stellung. der Richter, in vieler Beziehung für mangel= haft erachte. Durch die Erklärung des hohen Gouvernements aber, daß es eine Debatte oder Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht für zulässig erachte und nicht an derselben sich betheiligen wolle so wenigstens habe ih den Herrn Justiz-Minister verstan- den glaube ih mi in der Lage zu befinden und dürfte die hohe Versammlung gleichfalls in der Lage sein, anzunehmen, daß eine befriedigende Erledigung des Gegenstandes auf dem Wege, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, wohl nicht bewirkt werden könne. Was nach meiner Ansicht für den Augenblick erreicht werden kann, ist durch die Beschlußnahme auf Wegfall des §. 401, wie ih glaube, erreicht z allen ferneren legislativen Vervollkommnungen dieses Gegen- standes mittelst einer Revision des Disziplinargesebes bleibt das Feld für die Zukunft vorbehalten, und ih meinerseits würde mih mit

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

diesem Beschlusse, der auf die Streichung des §. 401 lautet, für den | entseßung bedroht ist,

Augenblick vollkommen befriedigt finden.

hohe Versammlung mit dem eb zufriedengestellt sein können, denn

batten und Erklärungen wird sowohl seitens des Gouvernements, l l fein Zweifel darüber stattfinden, daß im | der Angeklagte Mitglied eines Landes-Justiz-Kollegiums, so Justiz-Minister die Befugniß, Kollegium als Gerichtshof zu fonstituiren, und von dem Ausspruche dieses Gerichtshofes steht es den angeklagten Justiz - Beamten frei, an das Geheime Ober-Tribunal zu appelliren. Beide Gerichtshöfe fällen das Urtel als Jur9y, und unterscheiden sich doch noch dadurch von den Gerichtshöfen des Geseßes vom 17. Juli 4846, daß bei ihnen keine Oeffentlichkeit der Verhandlung stattfindet.

als seitens der Nation,

Schoße der Versammlung nicht allein Zweifel, sondern au ent- schiedene Mißbilligung mancher Bestimmungen des Disziplinargeseßes

vom Jahre 1844 stattgefunden ha Majorität der Versammlung auch daß diesem Geseze viele Mängel auch die hohe Versammlung mit

sein fann, und ih meinerseits möchte die hohe Versammlung darum

so inständig als dringend bitten,

zu {ließen und zur Abstimmung über das Amendement überzugehen.

Ih erkläre, daß ih gegen das seines materiellen FJnhalts wegen, tenden Umständen in formeller

erfreulihe Erledigung des Gegenstandes niht voraussehen faun. (Bravo!) s i Abgeordn. Frhr. von Wolf - Metternich: Auch ih hätte dringend

gewünscht, daß die Berathung worden wäre bis dahin, wo die wesen wäre, das Disziplinargeseß

Details zu übersehen; die Versammlung hat es aber vorgezogen , in das Materielle des vorliegenden Amendements einzugehen und daher

muß ih mix erlauben, einige Wor

für überaus bedenklich, das Amendement in dem gegenwärtigen Um-

fang zur Annahme zu empfehlen. durch richterliches

dem Chef der Justiz nehmen und 1 n 3 j e Stelle zu bringen, fur welche er sie geeignet

verfügen, sie an di hält, so würde das entschiedene N

führen. Es liegt das in der Natur der Dinge und namentlich in der

Natur unseres Gerichtsverfahrens alleinstehender Richter ausgezeichn follegialishe Berathung weniger

also ein Justizbeamter für diesen oder

tauglih i, muß, vollends wo

handelt, Sache des Verwaltungschefs bleiben. sich mit der unfreiwilligen Pensionirung,

noch zu einem Amte tauglich ist,

ih für äußerst bedenklich ansehen, weil es wohl möglich is, Jemanden eines Vergehens oder Verbrechens zu überweisen, aber unendlih \{chwer, ih möchte sagen, in den meisten

Fällen unausführbar, Jemanden geworden. Wollte man es also in allen Fällen darüber zu entsche Dienste noch ohne Nachtheil für das bald dahin führen, daß eine

ziplinarwege auf Grund des Ge dem, auch vonmir als überaus hoh der Unabseßbarkeit der Richter

die Geseßgebung hon jeßt Vor

d Verwaltungsbehörde.

eintreten zu lassen, aber mir sche

Das sind die Gründe, die mich zu votiren. - Abgeordn. Graf von Schw

dement in der Fassung, in welch

mung kommen kann, und für wünschenswerth erachtet. gegeben dahin, | werden jeßt ein zweites abgeben seben wollte, beitritt oder nicht, tät haben, diesen beiden Abstim zuschließen. j Abgeordn. Sperling: auf das Gese von 1844

sich einfah in die Beantwortu

einen Richter haben wollen, der

Fragen werden si beantworten

weit entfernt davon, auf dessen selbe is in vielen Punkten zweck

Unterthanen. Bei ihnen muß

aus demselben noch äußere Mo in kurzem berühren,

meine Ausführung ein Angriff stimmt, daß nur, wenn ein gen

gleichen vorliegt, welches durch

Gehör bedingten Verseßungen von Justizbeamten betrifft, so muß ih bemerken, daß die Verseßung eines Beamten eine reine Verwaltungsmaßregel und bisher durhweg im Gesebe als solche anerkannt worden is; wollte man die Fakultät, darüber zu befinden,

zum Schaden der öffentlichen Juteressen konservirt würden, Ande verhält es sih allerdings mit der unfreiwilligen Entlassung im Vis-

lung vorgeschlagen hat, adoptiren, so glaube ich, hat in diesem Betracht

Geseßes vom 29, März 1844 ist es ohnehin Sache des erkennenden Gerichts, bei Disziplinarvergehen zu erkennen, und niht Sache der Man könnte fragen, wäre, bei unfreiwilligen Entlassungen aller Beamten den Rechtsweg

nur übersehen läßt, wenn das Disziplinargeseß in seinem ganzen Zusammenhange zum Gegenstand der Berathung genommen und der hohen Versammlung zur Erwägung vorliegen wird,

sich nur auf die Form der Abstimmung selbst. | nung sein, daß in der Lage, in der wir uns befinden, nur das Amenu=

ich muß mich daher im Gegensaß zu der Meinung des Herrn Korreferenten aussprechen, der eine Abänderung 1 Meiner Meinung nach befindet sich die Disfussion in einer ganz normalen Lage ; wir haben ein Votum ab- daß der Paragraph gestrihhen werden soll, und wir

Amendement, welches die Abtheilung an die Stelle des Paragraphen

Durch die Bezugnahme und Berufung hat die Sache wirklich das Ansehen von Schwierigkeit und Weitläusigkeit bekommen, i s 5 hende Veranlassung. Die Aufgabe, die uns hier gestellt 1k, löst

flusse seitens seiner Vorgeseßten dasteht und ob wir diese Unabhän= gigkeit dadurch garantirt anerkennen, ( de

Grund des Urtheils seines ordentlichen Richters seines Amtes eut seßt, pensionirt oder gestraft werden kann,

Disziplinargeseß von 1844 zurückzugehen, ohne lebteres zur Hand zu nehmen, um uns damit bekannt zu machen. Ii mit allen denen, die des Disziplinargeseßes von 1844 gedacht haben,

so weit es die Administrativ - Beamten betrifft , d. h. alle diejenigen Beamten, welche in allen Fällen den Stañt zu vertreten haben. Bei den Justiz-Beamten ist die Sache anders. Rechtes, haben Recht zu sprechen, auch zwischen dem Staat und den

wie bei den Verwaltungsbeamten. n t | 1844 zurüdckgehen, so fönnte es höchstens in der Beziehung sein, um

geworfenen Fragen herzunehmen, und da, glaube ih, kann es nicht \chwer werden, derartige Motive darin zu finden. um die Diskussion niht zu sehr zu verlängern, und abwarten, ob ich der Unrichtigkeit überführt werde, oder auf

Wie ih glaube, dürfte die en gefaßten Beschlusse gleichfalls aus den hier stattgefundenen De- | d

t, und ih möchte sagen, daß die in dieser Beziehung erkannt hat, anhaften. Also glaube ih, daß dem erlangten “Resultate zufrieden

sobald als möglich die Diskussion

Amendement stimmen werde, nicht soadern weil ih unter den obwal- Beziehung eine befriedigende und

der vorliegenden Frage ausgeseßt hohe Versammlung im Stande ge- vom 29. März 1844 in allen seinen

te darüber zu sagen. Jch halte es

Was zunächst die ohne Ausnahme

,

hn hindern, über seine Beamten zu achtheile für die Justizpflege mit sich

, daß häufig ein Justizbeamter als et sein kann, während er es für die ist; die Entscheidung darüber, ob

jenen Posten vorzugsweise es sih nicht um Strafverseßungen Aehnlich verhält es

Die Frage, ob Jemand dem Richter zu überlassen, würde aus dem ganz einfachen Grunde,

nachzuweisen, daß er unbrauchbar dem Richter in die Hand geben, in iden, ob ein Beamter im öffentlichen

die Justizpflege zu wirken, o würde

große Zahl unbrauchbarer Beamten Anders

seßes von 1844; will man aber aus stehenden Standpunkte des Juteresses die Modification, welche die Abthei-

sicht getroffen, denn nah §. 40 des

ob es niht zweckmäßig int das eine Frage zu sein, die sich vom 29, März 1844 bestimmen, gegen das Amendement

erin: Meine Bemerkungen' beziehen Jch muß der Mei=

er es vorgeschlagen is, zur Abstim-

darüber, ob die Versammlung dem

dann wird die Regierung die Fakul- mungen oder einer derselben sich an-

und dech ohne hinrei=

ig der beiden Fragen auf, ob wir unabhängig und frei von jedem Ein

daß er in jedem Falle nur auf

| Jch glaube, diese beiden und erledigen lassen, ohne auf das

Jch bin, und gewiß gänzliche Aufhebung anzutragen ; das= mäßig. Namentlich is dies- der Fall, Diese sind Vertreter des

sich das Verhältniß anders gestalten Wenn wix auf das Geseß von

tive zur Erledigung der vou mir auf= Fch will sie nur

erfolgt. Das Geseß von 1844 be- 1eines Verbrechen oder ein solches der=

läßt solch

von den allgemeinen

entlihen Richter sind,

Montag den 6. März.

der ordentlihe Richter kompetent sein soll

Alle andere Dienstvergehen verweist es zum Disziplinar - Wege und e dur richterliche Behörden aburtheilen, die niht die or-

die sogar in Beziehung auf die Beweistheorie

geseßlichen Bestimmungen entbunden sind. Js

hat der ein anderes beliebiges Landes = Justiz=-

Besonders

bedenklich erscheinen die Bestimmungen des Geseßes von 1844 in

Beziehung auf die Verseßung des richterliche Beamten.

als Strafe nur dann

Sie wird angesehen, wenn sie zugleih mit Verringerung

des Gehaltes verknüpft is oder wenn dem Beamten nicht die Um-=

zugsfosten erstattet werden. Verfahren wie vorhin statt.

irgend einen Verlust daß solche gar nicht getheilt, daß er von

Dann steht dem Bea rium zu, und wenn König. Nirgends in eine solche Verseßung

und mit Ersaß der feinem Bedenken.

Söhne hatte, wurde

Solche Erfahrungen der Welt sein kann,

und richterliche

wieder durh die v rihtshof bildete, de Ansicht huldigen.

außere Veranla einzugehen.

die ih im Eingang

Abgeordn. Gr wahren, als wollte

wenn

wir haben schon vie verfahren. Jch erkl

tion einbringe , den

men. Was nun di hohe Versammlung 1 dement unterstüßen. diesen Gegenstand

Grundpfeiler jedes

sowohl, als der mo Schwerpunkt findet.

geseßen unbestritten

wenn er im Diszip pensionirt werden k unfähig ist. darf, dann glaube fertigt is, ein Am gigkeit der Richter vor einem Stadio, zirt werden soll, ei

Dieselbe bestimmt,

aufrecht erhalten.

und wegen dieser das Amendement.

Abgeordn. Prenzlau hat, beso Seele gesprochen,

beistimme.

das Geseß mit Cassation oder Dienst-

sicht ausgesprochen.

ein noch abgekürztes Verfahren.

zem in Königsberg ereignet hat.

seßt, wo si keine höhere Bildungsanstalt bef wurde dadur genöthigt, seine Söhne vom Hause fortzugeben und für sie jährlich mehrere Hundert Thaler an Pension zu zahlen.

(Unruhe in der Versammlung.)

Vorgesetzten unterwürsig. denken, daß ein Minister,

Welche Nachtheile ganzen Rechtszustand hervorgehen? ; gression auf das Geseß von 1844 nur gemacht, um zu zeigen, daß | ung vorhanden it, aus den Antrag der Abtheilung Näher dürfen ; sel h

nen. És handelt sich um Beantwortung der beiden einfahen Fragen,

aber auch in dem zur Weise irgend eine Petition. bestimmte Paragraphen t 3 (11 stehen, daran modifizirende Anträge zu knüpfen, bestimmte Modisfi= cationen derselben zu proponiren.

mehrwöchentlihen L

beleuchtet und erörtert worden.

ner innigsten Ueberzeugung, ; ar, nu dann unerschütterlih bestehen , wenn der Richter selbs, der die Justiz

handhaben soll, vollst des Richters bestand vor den Gef

neuesten Zeit, aus.

der Strafzumessung dem Richter stellt. eine Vero iber das Kriminalverfahren hier in Berlin versuchsweile in Anwen= dung, die modifizirt über

Strafe erkannt werden soll. Auspizien einen ganz ( hi L denn dann wird nur die künftige Integrität unseres

gewiß niht mit Unrecht, Ershutie tigen Richterstandes, denn unjere jeßigen jeder Zeit nah meiner Miluola M unumstößlichen Ueberzeugung unavyangs, 1 e das R Put nah 50 Jahren den Richterstand depravirt haben,

von Sauen - Tarputschen :

meines Wortes begebe und nur erkläre,

Jn solchen Fällen findet ein ähnliches Bei Verseßungen dagegen, die ohne des Gehaltes stattfinden, und bei denen den

Beamten die Umzugskosten erstattet werden, nimmt das Geseh an,

den Charakter der Strafe haben und statuirt Es wird dem Beamten mit= seiner bisherigen Stelle auf eine andere verseßt

sei; in der Regel mit der Merkung „im Interesse des Dienstes.““

mten nur ein Rekurs an das Staats - Ministe= er ein Königl. Rath is, an Se. Majestät den dem Gesebe sind die Gründe aufgestellt, welche rechtfertigen, und daß sie Nachtheile für den

Verseßten herbeiführt, auch wenn sie ohne Verkürzung des Gehaltes

Umzugskosten geschieht, glaube ih, unterliegt

Jch erinnere mi eines Falles, der sich vor Kur=

Ein Justizbeamter, der mehrere

von Königsberg nach einer Provinzialstadt ver= Er wurde dadurch

and.

ps

machen einen Beamten furchtsam und gegen seine Nun können wir auh wohl den Fall uns der son| der wohlmeinendste Mann von die Meinung gewinnt,

(Die Unruhe steigert si)

daß gewisse Grundansichten nur allein zum Ziele des Staates führen, Beamte, welche dieser als dem Interesse des Staats gefährlih, vom Amte entfernt, oder

Grundansicht nicht huldigen,

on ihm vorgenommenen Verseßungen einen Ge- r nur aus solhen Männern bestände, die seiner könnten nicht hieraus für den Wie aber gesagt, is diese Di=

wir den Inhalt des Geseßes nicht ken-

e meines Vortrages aufgestellt habe, und ih hofe,

daß die hohe Versammlung dieselben bejahend beantworten werde. (Vielfacher Ruf zur Abstimmung.)

abow: Zuvörderst will ih mich dagegen ver= ih irgendwie eine Petition anbringen. Jh sehe Berathung stehenden Amendement in feiner Die hohe Versammlung hat das Recht, des Geseßentwurfs zur Berathung

Das i} hier auch der Fall, und e der Diskussion auf ähnliche Weise daß ih mit Unterstüßnng des

lfah im Lauf äre also nochmals,

Amendements weit entfernt bin, zu denken, daß ih irgend eine Peti-

n eine solche Intention isstt mir während unserer Zerathungen noch niemals in den Sinn gekom- e Sache selbst betri, so is sie hon vielseitig Jch will nur ganz kurz und um die iht zu ermüden, mit wenigen Worten das Amen-

Jch habe schon bei der ersten Diskussion über erkläxt, daß die Unabhängigkeit der Justiz der Staates is, daß jeder Staat, der constitutionelle narchishe, in dcr Unabhängigkeit der Justiz seinen

Unabhängigkeit der Justiz kann nun nach mei= da ih früher selbst Richter war, nur ständig unabhängig is. Diese Unabhängigkeit 1 Geseßen von 1844 nach unseren Landes= , sie sprechen alle Constitutionen, selbs der aller- Jh erachte aber den Richter für abhängig, linarwege entlassen, degradirt, verseßt, wenn er ann, ohne daß er alters\{chwach oder sonst geistig

Wenn dies nun nicht ferner der Fall sein soll und

ih, daß das Amendement ganz vollständig gerecht endement, welches weiter nichts als die Unabhän= wieder herstellen soll. Meine Herren, wir stehen wo ein neues Kriminalrecht möglicherweise publi- u Kriminalreht, welches eine sehr weite Gränze Wir haben eine Verordnung

das ganze Land ausgedehnt werden soll. daß nur nah der Ueberzeugung des Richters die Jch glaube, daß wir unter solchen Richterstand haben müsen, Richterstandes Vi \ | J s 1844 und Wir besorgen in den Geseßen von, 1 un! A Erschütterung der Jutegrität des künf- / Richter sind und werden

f Erfahrung gegründeten, innigsten und E i bleiben wissen. Aber

unabhängigen

nicht unbegründeten Befürchtung stimme ich für

Vielseitiger Bravoruf.) Lu@e Der Abgeordnete aus

nders am Schluß seiner Rede, \so ganz aus meiner

daß ih mi, um die Abstimmung nicht aufzuhalten,

daß ih ihm vollkommen

Abgeordn. Freiherr von Gaffron : Jch verzichte auf das Wort. Das aaihrie Mitglied der Herren-Kurie aus Preußen hat meine Ans-

Jh bitte blos um die Erlaubniß, ein paax