1848 / 66 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

orte binzuzufügen. Jh habe beim slesishen Provinzial-Landtage Ss E Geseb Ta A4 ausgesprochen, und erkläre mich mit dessen Jnhalt im Allgemeinen auch heute nicht einverstanden, halte es aber in diesem Moment nicht für angemessen, die Einschaltung des Amendements zu beschließen.

(Ruf nach Abstimmung.)

Marschall: Abgeordn. Zimmermann.

(Verstärkter Ruf nah Abstimmung.)

Abgeordn, Zimmermann: Jh verzichte auf das Wort, da der allgemeine Wunsch auf Abstimmung gerichtet ist,

Marschall: Fürst Radziwill.

(Nochmaliger Ruf nah Abstimmung.)

Fürst Wilhelm Radziwill : Nur ein paar Worte. Jh werde die Geduld der Versanimlung nicht lange in Anspruch nehmen.

Es is vielfach Bezug genommen worden auf das Landrecht, auf die frühere Geseßgebung. Jn dieser Zeit stand die Regierung von der Kontrole der Oeffentlichkeit unabhängig da. Jn der Zeit sind die Gesebe gegeben, auf welhe man sihch jeßt beruft. Sie waren damals die einzige Garantie. Die Zeiten haben sich geändert, meine Herren. Wir haben ständische Justitute, denen die Krone Vorrechte und Oeffentlichkeit gewährt hat, Vorrechte bei Berathung der Legisla= tion, Oeffentlichkeit dieser Berathung. Wir haben jeßt ein Kriminal= geseß zur Begutachtung vorliegen, das nicht anders eingeführt wer- den wird, als mit öffentlichem, mit mündlihem Verfahren. Hierin sehe ih, meine Herren, eine vollkommene Ausgleihung der Garantieen, von| enen man glauben könnte, daß sie durch das Disziplinargeseß erschüttert werden könnten, und die sich auf eine frühere Zeit be- ziehen. Mit Einführung einer ausgedehnten Oeffentlichkeit, mit Ein- führung des ständischen Beraths zur Geseßgebung muß ih dafür stimmen, daß der Staatsgewalt eine ausgedehntere Disziplinargewalt, als in früheren Zeiten, zuerkannt werden muß,

(Unruhe in der Versammlung.) und deshalb bin ich Gegner des Antrages. _ Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen über die ¿Frage :

Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei? Abgeordn. Heinrich: Jh trage auf namentliche Abstimmung an. Marschall: Es fragt sich, ob dieser Antrag die erforderliche

Unterstüßung findet ?

: (Es erheben sich mehr als 8 Mitglieder.)

Er hat sie gefunden, und die Abstimmung wird durch namentlichen Aufruf bewirkt werden. Die Frage heißt :

Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?

Jür Ja haben gestimmt : Abegg, Kommerzien-Rath, Allnoch, Erbscholtisei-Besiter. von Auerswald, General = Land=

schafts=Direktor.

Für Nein haben gestimmt: von Arnim, Oberst-Lieutenant a. D. und Kreis - Deputirter.

Brämer, Landschaftsrath. Brassert, Geheimer Bergrath. Graf von Bismark-Bohlen, Pro- Brown, Bürgermeister, vinzial=-Landtags-Marschall, von Brünneck, Ober-Burggraf und von Bodelschwingh, Regierungs= Provinzial-Landtags-Marschall. Vice-Präsident. - j von Byla, Landrath.

Becker, Ortsrichter.

Camphausen, Handels - Kammer= Präsident,

Dansmann,, Erbschulzenguts = 2 Graf zu Dohna-Lauck, Kammer= sitzer. herr.

Diethold, Bürgermeister. Dolz, Krugguktsbesiter.

Dittrich, Bürgermeister. :

von Donimiersfi, Landschafts-D putirter.

von Ey9nern, Kaufmann,

Fabricius, Bürgermeister.

von Flemming, Gutsbesißer.

Freiherr von Friesen, Landrath.

Graf von Fürstenberg, Kammer- herr.

Freiherr von Gaffron, Geheimer Regierungs-Rath.

Graf vou Galen, Erbfämmerer.

Graf von Gneisenau, Major a, D.

Giesler, Schultheiß.

Freiherr von Gudenau, Landrath.

Grabow, Kriminal-Rath,

Hausleutner, Apotheker.

Heinrich, Kaufmann.

Greiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial Landtags-Marschall, :

Graf von Hompesch - Rurig, Rit- tergutsbesitzer. :

Hüffer, Kommerzien-Rath,

von Hagen, Landschafts-Rath,

Jordan, Freigutsbesiber.

Kersten, Bürgermeister.

Knoblauch, Geheimer Finanzrath.

Krause, Gerichts\chulz.

von Kurcewski, General - Land- \chaftsrath.

Kuschke, Bürgermeister.

von Katte, Ritterschafts-Rath. von Krosigk, Domprobst.

Linnenbrink, Landwirth,

Graf zu Lyuar, K ‘herr nd [ i ammerherr. Lucanus, De,, Stadtrath. í

Graf von Löben.

von Miszewski, Rittergutsbesißer. Meyer, Ortsvorsteher., Freiherr von Mylius, Staats- Müller, greischulze, Prokurator. von Münchhausen, Landrath.

Naumann, Geheimer Regierungs- Rath und Ober =- Bürgermeister.

Neitsh, Stadt-Syndikus,

Neumann, Bürgermeister.

von Olfers, Stadtrath.

Freiherr von Patow, Regierungs-Rath. Fürst zu Putbus.

Petschow, Kaufmann. Geheimer

Plange, Justiz-Kommissarius.

von Platen, Landrath.

von Pogrell, Rathsherr.

von Potworowskfi, Rittergutsbe=

siber,

Prüfer, Rathsherr.

Prz9ygodzki, Freigutsbesiver. Fürst Wilhelm von Radziwill. Fürst Boguslaw von Radziwill, Herzog von Ratibor.

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Für Ja haben gestimmt: Für Nein haben" gestimmt:

Graf von Redern, Wirklicher Ge= heimer Rath.

Graf von Renard, Wirklicher Ge= heimer Rath.

von Rochow, Oberst - Lieutenant a. D. und Provinzial-Landtags=

Marschall.

von Saucken-Julienfelde, General- Schulze - Dellwig, Amtmann und Landschafts-Rath. Gutsbesiber.

von Saudcken = Tarputschen, Ritt- Graf zu Solms-Baruth. meister a. D. Stägemann, Bürgermeister.

Schier, Bürgermeister und Justi= tiar.

Graf von Schwerin, Landrath.

Siegfried, Landschafts-Rath.

Graf von Skorzewski.

Sperling, Bürgermeister.

Steinbeck, Geheimer Bergrath.

Urra, Bürgermeister. Vahl, Schulze.

von Weiher, Landschafts-Rath.

von Werdeck, Geheimer Regie= rung3=Rath,

Freiherr von Wolff - Metternich, Regierungs-Vice-Präsident,

Wulff, Landwirth.

von Witte, Ritterschafts-Rath.,

Graf von Zech=-=Burkersrode, Kam-= merherr und Provinzial - Land= tags-Marschall,

Zimmermann, Bürgermeister.

Fürst zu Solms, Landtags-Mar- schall.

( Bauk, Rittergutsbesißer. von Bro- dowski, General =Landschasts - Direktor, von Kessel, Kreis- Deputirter. Freiherr von Lilien, Landrath. Paternowsti, Bürgermeister. Freiherr von Rothkirh, Ober-Landesgerichts= Rath. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechtrib, Konsistorial - Präsident. Wodiczka, Justizrath.

Das Resultat der Abstimmung isst folgendes: Mit Ja haben gestimmt: 50, mit Nein: 43. Wir kommen nun zu §. 402.

Sehlende Mitglieder:

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): 6. 402.

Wegen gemeiner Verbrechen der Beamten is neben der sonst be- gründeten Strafe auf Cassation oder Amtsentseßung zu: erkennen :

1) wenn das Verbrechen eine Verleßung der Unterthanentreue oder eine grobe Nichtahtung der Religion oder der Sittlichkeit in sich ließt, ohne Unterschied, ob dasselbe vor oder nach der An- stellung des Beamten begangen worden ist;

2) wenn der Beamte sein amtliches Verhältniß zur Verübung sol= cher Verbrechen benußt hat, zu deren Verhinderung er be- stellt war.“

„0 4. 402.

Die Abtheilung hat mit 14, gegen 4 Stimme beschlossen :

die Nr. 1, desselben in der allgemeinen Fassung, wie dies im Ent=-

wurfe geschehen, zum Wegfall in Vorschlag zu bringen,

da es jedenfalls zweckmäßiger set, die einzelnen Paragraphen bestimmt zu bezeichnen, in welhen wegen der Art der strafbaren Handlung es gerechtfertigt, außer der Strafe des gemeinen Vergehens Cassation oder Amtsentseßung gegen den Beamten eintreten zu lassen.

Gegen den zweiten Saß des Paragraphen fand sich nichts zu erinnern.“

Nach einer heute in der Abtheilung abgegebenen Erklärung seitens des Gouvernements hat man sich in der Abtheilung über diejenigen Paragraphen geeinigt, welche als solche bezeihnet sind, wo es sich um gemeine Verbrechen handelt. Es war zuerst im Entwurfe von 1843 im §. 106 des hochverrätherishen Unternehmens gedacht ; es is aber dieser Paragraph in diesem Geseß=Entwurfe nicht aufge= nemmen, und dieses Allegat aus dem Geseß-Entwurfe von 1843 erledigt. Als gemeine Verbrehen würden nah der Ansicht der Re= gierung zu bezeichnen sein alle Handlungen des Hochverraths oder Landesverraths , selbs wo blos Strafarbeit angedroht is, und die Abtheilung hat sich damit einverstanden erklärt. Ferner würden als gemeine Verbrechen zu betrachten sein: Majestätsbeleidigung, in den Fällen der §§. 199 und 201 des Entwurfs. Die Abtheilung hat dagegen Nichts zu erinnern. Ferner würde als gemeines Verbrechen zu bezeichnen sein die Verleitung der Desertion nah §. 132. Es ist vorgeschlagen, als gemeines Verbrechen zu bezeichnen die Verleßung des Ansehens der Obrigkeit in den Fällen des §. 125; es hat jedoch die Abtheilung sih der Ansicht des Gouvernements nicht anschließen fönnen, sondern is der Meinung gewesen, daß im §. 125 #o geringe Fälle vorkommen, wo die Amtsentsebung nicht gerechtfertigt erscheint, und war daher der Ansicht, daß dieser Paragraph hier mt allegirt werde. Dann is im §. 112 der Aufruhr als gemeines Verbrechen bezeihnet worden, und die Abtheilung hat sich der Ansicht des Gouvernements angeschlossen. Bei §. 17, Aufforderungen zum Aufruhr, war die Abtheilung der Meinung, daß die Anwendung des Gesetzes in gewissen Fällen gerechtfertigt erscheine, die Strafe aber nur fakultativ auszusprechen sei. Reden in Volksversammlungen, nach g. 130, betreffend, war die Abtheilung der Ansicht, daß die Amts- entsebung gerechtfertigt erscheine, da dieser Fall auch in die Polizei= vergehen verwiesen worden ist.

Die Fälle der §8. 148 und 152 betreffen die Störung des Gottesdienstes und Beleidigung religiöser Gesellschaften, so war man in der Abtheilung der Ansicht, daß für diesen Fall die Amtsent= seßung ganz ausgeschlossen sei. Die Majorität war nicht beigetreten, sondern der Meinung, daß der Fall nur fakultativ zu stellen sei. §8. 159, den Eidbruch betreffend, war die Abtheilung der Mei- nung, daß nur fakultativ die Amtsentseßbung auszusprechen sei. Dann kommen die Verbrechen gegen die Sittlichkeit, Hier sind Blutschande, mehrfache Ehe, Nothzucht, betrüglihe Verleitung zum Beischlaf gemeine Verbrehen, wo die Amtsentseßung ausgesprochen werden muß, namentlih in Rücksicht auf die Art der angedrohten Strafe. Dagegen war die Abtheilung der Meinung, daß wegen des Verbrechens der Verführung die Amtsentseßung nur fakultativ ge-= stellt werden müsse, indem Zille leihterer Art vorkommen, bei denen sie niht gerechtfertigt ersheine. Jn den Fälleu des §. 183, und selbst des §. 184, betreffend die widernatürlihe Unschuld und grobe Verleßung der Schamhasftigkeit, war die Abtheilung der Meinung, daß sie unter allen Umständen eintreten, bei §. 259, daß sie fakulta=- tiv gestellt werden, bei §. 260 aber ganz ausfallen müsse. Hinsicht- lich derjenigen Verbrechen, die als dienstliche geahndet werden, wie Unterschlagung, Erpressung, war die Abtheilung mit der Regierung einverstanden, daß sie unter allen Umständen stattfinden müsse. Bei

§. 294 war die Abtheilung der Meinung, daß sie nur beim Betruge fafultativ sein müsse für die Fälle geringsügiger Betrügereien, wo

der Enttvurf sagte daß sie niht mit Verlust der Ehrenrehte zu be-

strafen seien. Jm Fall des §. 335 endlih würde die fakultative An=

drohung der Strafe stattfinden, da es sich nur um die Entwendung

gee Sachen handelt, wo die Amtsentseßung nicht gerechtfertigt eint.

Marschall : Der Antrag der Abtheilung findet sich aufgelöst in den verschiedenen A, welhe wir gehört haben, Wenn feine Bemerkung erfolgt, so is es anzusehen, als stimme die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei.

Vice-Marschall Abgeordn. von Rochow: Es scheint unmöglich, auf diese einmalige Vorlesung ein Urtheil zu begründen, wenigstens würde jeder einzelne Fall zur Berathung gestellt werden müssen. Man isst nicht im Stande, so für das Ganze ein Votum abzugeben,

Marschall: Wir wollen die Mitglieder der Abtheilung hören, Es is nicht zu verkennen, daß, wenn dem Antrage der Abtheilung beigestimmt wird, man sich im Falle befindet, der Abtheilung ein ge= wisses Vertrauen zu \{enken, Es wird sih fragen, ob man dem Vortrage der Referenten so genau gefolgt is, wie es nothwendig ist, um sich zu einem solhen Vertrauen zu entschließen. E

Vice-Marschall Abgeordn. von Rochow: Jch habe das aller=- größte Vertrauen zu der geehrten Abtheilung, es könnte aber doch einmal geschehen, daß ich verschiedener Meinung von ihr wäre, und um mir und jedem Anderen die Freiheit des Urtheils zu bewahren, muß ih doch dafür halten, daß ein etwas näheres Eingehen in die Sache nöthig sei.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Jh nehme auch meinerseits dieses Vertrauen nicht in der Weise in Anspruch, daß ohne Weiteres der Ansicht der Abtheilung überall beigepflihtet werde, ih fann vielmehr die einzelnen Bestimmungen noch einmal wiederholen, und dann wird aus der Beschlußnahme der hohen Versammlung darüber, ob eine Diskussion erforderli is, zu entnehmen sein, ob die Versammlung der Abtheilung beistimmt,

Justiz = Minister von Savigny: Die Abtheilung sagt zu g. 402, daß es jedenfalls zweckmäßiger sei, die einzelnen Paragra phen bestimmt zu bezeichnen, aber einen eigentlihen Grund für dieje angeblihe Zweckmäßigkeit habe ih niht gehört. Jm Entwurfe von 1843 is bekanntlih der Weg eingeschlagen worden, den die Abthei lung hier bevorwortet und einige Paragraphen mehr oder weniger machen keinen Unterschied. Später hat man sich davon überzeugt, daß solhe kasuistishe Bestimmungen weniger angemessen sind, als eine allgemeine prinzipielle Bestimmung, welche lautet :

„Wenn das Verbrechen eine Verleßung der Unterthanentreue, oder

eine grobe Nichtachtung der Religion oder der Sittlichkeit in sich

{ließt, ohne Unterschied, ob dasselbe vor oder nah der Anstel

lung des Beamten begangen worden ist.“

U S AUN Die Abtheilung hat mit 14 gegen 1 Stimme beschlossen :

die Nr. 1 desselben in der allgemeinen Fassung, wie dies im Ent

wurfe geschehen, zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da es jedenfalls zweckmäßiger sei, die einzelnen Paragraphen be stimmt zu bezeichnen, in welhen wegen der Art der strafbaren Hand lung es gerechtfertigt, außer der Strafe des gemeinen Vergehens Cassation oder Amtsentsebung gegen den Beamten eintreten zu lassen. i : e

Gegen den zweiten Saß des Paragraphen fano sih nichts zu erinnern.“ :

Ich muß gestehen, daß ih diese Art der Bezeichnung passender und angemessener finde für das Geseß, als eine fasuistishe, und ih fann mich nicht überzeugen, daß diese Bestimmung irgend einen Nach theil mit sih führe. Wenn ein hoher Grad der Nichtachtung der Religion oder der Sittlichkeit oder der Verlegung der Unterthanen treue vom Richter als vorhanden angenommen wird, kann die Amtsentsezung oder Cassation keine Ungerechtigkeit genannt werden, und ih glaube nicht, daß die Sicherheit des Beamtenstandes dabei gewinnt, wenn einzelne Fälle aufgezählt werden; eine Gefahr sehe ih in diesem Ausdruckte nicht. i

Abgeordn. von Auerswald: Jch erlaube mir, einen Vorschlag zu machen, der sich allerdings niht auf die Frage selbst bezieht, die vom Herrn Minister der Geseßgebung angeregt worden i}, \ondern auf das Bedenken, was mehrere Mitglieder der hohen Versammlung gegen die schnelle Vorlesung der Paragraphen erhoben haben. Jch glaube auch niht, daß die Abtheilung den Anspruch macht, daß man ihr in Bezug auf diesen Paragraphen ohne Prüfung beistimme. Abge sehen von der Diskussion über das Prinzip selbst, ob der Paragraph in der von der Abtheilung vorgeschlagenen Weise durch einzelne Pa ragraphen erseßt werden soll, würde ich mir den Vorschlag erlauben, daß diese Paragraphen gedruckt und unter die Mitglieder der Vei sammlung vertheilt würden, so daß es jedem Mitgliede vorbehalten bleibt, die Paragraphen zu prüfen und sih nah Befinden darüber zu erflären. Der Herr Referent hat zwar gesagt, es würde sich durch die Abstimmung bald erledigen, dazu gehört aber, daß jeder Para- graph wieder nachgeshlagen werde und das wird zweckmäßiger zu Hause geschehen, als hier.

Marschall: Der Vorschlag des Abgeordneten von Auerswald erscheint sehr zweckmäßig, und es wird dem Referenten übertragen, den Druck zu veranlassen. Wir kommen zur Berathung von §. 4095,

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

S. 405,

Der Verlust von Pensionen, welche aus der Staatskasse an ent lassene Staatsdiener gezahlt werden, soll eintreten, wenn der Pensio nair vor oder nach seiner Entlassung eines Verbrechens sich |chuldig macht, welches, wenn er noch im Dienste gewesen wäre, die Cassa tion oder Amtsentseßzung zur Folge gehabt haben würde, Auf den Verlust anderer Pensionen is nur dann zu erkennen, wenn solches durch besondere Vorschriften bestimmt ist.

Der Verlust des Gnaden-Gehalts der Militair-Jnvaliden, |0 wie des Anspruchs auf Gnaden-Gehalt, soll eintreten, wenn ein Militair Juvalide, vor oder nah seiner Cutlassung aus dem Dienste, ein Ver brechen begeht, welhes während des Militair=-Dienstes die Aus|toßung aus dem Soldaten -Stande zur Folge gehabt haben würde,

Das Gutachten lautet :

Zu §. 40S. S

Es war auf Streichung des Paragraphen angetragen, nament= lich weil in der Pension des Beamten demselben nur die Vergütung bereits geleisteter Dienste gewährt werde, diee Bergütung ihm aber nicht deshalb entzogen werden könne, E er, si gegen den Staat später vergangen. Dazu komme, daß die Entziehung der Pension dem Pensionirten, namentlich aber des Gnadengehalts bei dem Juvaliden, dem Lehteren das letzte Mittel ehrlicher Erhaltung seiner und seiner Familie nehme, ihn zum Bettler und zur Last seiner Gemeinde mae, daß daher kein Grund vorliege, gegen den nicht mehr im Vienjtver= hältniß stehenden, außer der gemeinen Strafe noch eine besondere Strafe zu verhängen, die ihm ed Anspruch entziehe, welchen er sich durch frühere Dienstleistung, theilweise auch durch frühere Zahlungen, erworben habe. Andererseits ward zwar hervorgehoben, daß durch die Pensionirung das Band, welches zwischem dem Staat und dem

Doatetent bestehe, keinesweges gänzlich aufgehoben sei, die Pen-

sions-Beiträge aber als ein fontraftömäßiger Abzug betrachtet werden missen, welche den Pensionirten keinenfalls berechtigen könnten, einen Anspruch gegen den Staat zu erheben, wenn dieser Anspruch durch

seine Handlungen verlustig gegangen, eben so wenig, wie ein kfassirter- }

Beamter berectigt sei, die bereits zum Pensions-Fonds gezahlten Beiträge zurückzufordern, Die Abtheilung hat jedoh mit 8 gegen 6 Stimmen beschlossen, J S

auf Streichung des §. 405 anzutragen." E

Regierungs - Kommissar Bischoff: Jch muß um Erlaubniß bit=- ten, zuvörderst die Prinzipien der bestehenden Gesebgebung erörtern zu dürfen. Diese Prinzipien find niedergelegt in drei verschiedenen Kabinets-Ordres, von welchen die eine die Pensionen der Civilbeam- ten, die andere die Militair Pensionen und die dritte die Gnaden- gehalte der Militair-Jnvaliden betrifft. G Was zuvörderst die Civil= Pensionaire betri}st, so ist in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 514, Mai 1825 bestimmt, daß, wenn solhe Beamte wegen eines Ver brechens zur Untersuchung und Strafe gezogen werden, welches sie während ihrer Dienstzeit begangen haben, der Verlust der Pension eintreten soll. Werden sie wegen Verbrechen zur Untersuhung ge= zogen, die sie nach bereits erfolgter Pensionirung begangen haben, so soll der Verlust der Pension zwar nicht für immer, aber wohl für die Dauer der Strafzeit eintreten, Andere Prinzipien hat die Ge seßzgebung in Ansehung der Militair-Pensionen angenommen. Hier is in der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 12. November 1836 bestimmt, daß, wenn solche Pensionaire wegen begangener Verbrechen zur Untersuhung gezogen werden, es alsdann ermessen werden soll, ob der Verlust der Pension für immer oder nur auf die Dauer der Strafzeit eintreten soll; es ijt also von der Art und Schwere des Verbrechens abhängig gemacht, ob das Eine oder das Andere eiu treten foll. Noch strenger als diese beiden Kabinets-Ordres is die- jenige, welhe unterm 25. April 1835 wegen Verlustes des Gnaden- agehaltes der Militair-Jnvaliden ergangen is, Es heißt darin, daß, wenn dieselben zur Untersuchung gezogen werden wegen Verbrechen, die sie vor oder nah ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste begangen haben, der Verlust des Gnadengehaltes eintreten soll, wenn das Verbrechen der Art ist, daß es während des Militairdienstes die Ausstoßung aus dem Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde, Bei Abfassung des Entwurfes hat man sich für das leh= tere Prinzip entschieden, und es dürfte dabei im Wesentlichen zu belassen sein. Zuvörderst scheint so viel klar, daß, wenn ein Be=- amter, nachdem er bereits pensionirt is, wegen eines Verbrechens der in Rede stehenden Art zur Untersuchung gezogen wird, das er schon früher, noch während seiner Dienstzeit begangen hatte, ihm die Pension nicht gelassen werden kann. Wäre dieses Verbrechen früher zur Sprache gekommen, so würde er kassirt oder des Amtes entsetzt worden sein und keine Pension erhalten habenz es is nicht abzusehen, wie die inzwishen eingetretene Entlassung in der Lage der Sache etwas Wesentliches ändern soll. Aehnlich verhält es sich aber auch in Ansehung der Verbrechen, welhe Pensionaire nah ihrer Pensioui= rung begehen, Auch hier is im Wesentlichen dasselbe Verhältniß, als wenn sie während der Dienstzeit begangen wären; es würde der Beamte des Amtes entseßt worden sein und keinen Anspruch auf Pen- sion gehabt haben. Jn der That hat es ctwas Widerstrebendes, daß der Staat Pensionen und unter Umständen sogar hohe Pensionen an Personen zahlen soll, die sich in s{werer Art gegen das Geseß und die öffentliche Ordnung vergangen haben, Jm Gutachten der Abthei lung sind hauptsächlih zwei Gründe für die Streichung der Bestim- mung angeführt worden. Der erste besteht darin, daß dem Pensio- nair die Mittel ehrlicher Erhaltung seiner Person und Familie nicht genommen werden dürften, da er sonst ein Bettler würde und der Gemeinde zur Last falle. Dies Argument beweist indeß zu viel. Mit demselben Grunde läßt sich dasselbe anwenden auf die noch im Dienst stehenden Beamten, die wegen begangener Verbrechen ihres Amtes entseßt und dadurch ihres bisherigen Lebensunterhaltes verlustig wer- den. Das zweite Argument beruht darauf, daß ein Beamter durch frühere Einzahlungen sih gewissermaßen ein Anrecht auf Pension er- worben habe, Allerdings werden bei den Gehaltszahlungen Pensions= Abzüge gemacht, diese werden auh verwendet, um zum Theil die Pensionen zu deen; allein ein Jeder weiß, daß diese Pensions-Abzüge bei weitem nit ausreichen, um den Fonds für die Pensionen zu bilden, Jene Pensions-Abzüge stehen gleich einem jeden anderen Abzuge am Ge halte; man kann dieselben nur in der Bedeutung auffassen, daß mit Rück- sicht auf das Bedürfniß der Pensionen etwas weniger Gehalt ge zahlt wird. Daraus aber, daß aus dem erwähnten Bestimmungs= grunde weniger an Gehalt gegeben wird, als wohl sonst geschehen würde, kanu man noch nicht den Anspruch herleiten, daß die Zah- lung der Pension erfolgen müsse. Und auch hier muß man jagen, daß das Argument zu viel beweist, Denn wenn man jenes Prinzip annähme, würde folgerichtig auch ein noch im Dienste stehender Be- amter, welcher kassirt wird, des Anrechtes auf Pension uicht verlustig erflärt werden können.

Abgeordn. von Sauken - Tarputschen: Jch kann uicht ganz dem eben gehaltenen Vortrage des Herrn Regierungs - Kommissars beitreten und thue es nur so weit, daß Jedem, der cin - Verbrechen noch im Dienste beging, das Recht auf die Pension entzogen werden fannz if er aber einmal aus dem Dienste ausgetreten und hat die Pension \{chon erhalten, so kann bei später begangenen Verbrechen die Pension wohl anders betrachtet werden, als ein Gehalt. Jch sehe sie von dem Gesichtspunkte an, als hätte der Mann durch ein langes Dienstleben und treue Pflichterfüllung bei Aufopferung seiner Kräfte ein kleines Kapital, eine Leibrente sih erworben, dessen Zinsen er nun genießt. Wir haben die Confiscation des Vermögens abge= wiesen, aber diese Entziehung der Pension scheint etwas sehr Aehu= liches, ja sle erschemt wohl nicht anders als eine Confiscation, we- nigstens hat sle für den Mann dieselbe Wirkung. Bei hohen Pen- sionen is der Eindruck auf mich allerdings ein anderer, aber weil wir uns einmal gegen jede Confiscation ausgesprochen haben, so, glaube ih, müssen wir es auch hier thun oder wenigstens die Sache modifiziren. /

Jett komme ih auf die Militair-Juvaliden und Guadengehalts- Empfänger, Diese werden nicht so sehr reih bedaht, und was sie erhalten, reiht wohl kaum nur hin, das Leben zu fristen. Diese fümmerliche Pension ihnen ganz entziehen, hieße sie dem Hungertode preisgeben oder die Last ihrer Unterhaltung den Kommunen aufbür- den, welche die Invaliden im Vertrauen, daß durch ihre Pensionirung sie vor der Last der Unterhaltung geschüßt sein würden, aufgenommen haben. Jn diesem Falle würde also ein Unschuldiger gestraft, denn der Jnvalide, der das Verbrechen begangen hätte, würde dann, von der Gemeinde einmal aufgenommen, durch dieselbe auch vor Hunger geshüßt werden missen, Er würde also vor wie nah das Gleiche erhalten müssen. Denn die hier gezahlten Summen sind eben nur fo hoh, daß sie hinreichen, um das Leben nothdürftig zu fristen. Dem Invaliden also bleibt der Hauptsache nah unverändert das Gleiche, und es tritt in dem ganzen Verhältnisse blos der Unterschied ein, so lange gab es der Staat, und nun soll es die Kommune aus den Fonds geben, die zur Erhaltung ihrer Armen aufzubringen sind, Es würde also niht der Schuldige, sondern nur der Unschuldige betroffen, Ih würde also nicht ganz für die Anträge der Abtheiluna sein,

__ Marschall: Der Abgeordnete hat nicht ausgesprohen, ob er hierauf einen Antrag zu stellen beabsichtigt.

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Für die Verbrechen, die vor der Pensionirung begangen“ worden sind, für deren Bestrafung durh Entziehung der Pension stimme ih, . für die Verbrechen aber,

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die nah Ertheilung der Pension verübt worden sind, da würde ih als Bestrafung die Pensions = Entziehung eintreten zu lassen mih nit erflären.

Abgeordn. Krause: Jh trete auh der Abtheilung bei, würde aber ein Amendement zum Paragraphen zu stellen mir erlauben, daß in der Geseßgebung ausgesprochen würde, daß die dem verbrecherischen Invaliden entzogene Pension zur Erziehung seiner Kinder verwandt werde, Jch kenne das Verhältniß der Jnvaliden, Wenn sie aus dem aktiven Dienste ausscheiden, haben sie sih au müßige Zeit gewöhnt und legen sich dann zuweilen auf den Trunk. Dieser Zustand kann beim Juvaliden vielleiht ein Vergehen hervorrufen, welches für ihn die Pensions-Entziehung zur Folge hat, und die Kommune wird daun nicht nur in der Lage sein, einen Bettler mehr zu haben und ver- pflichtet sein, für seinen Unterhalt zu sorgen, sie wird dann auch die ganze Familie mit ernähren müssen. Jh würde also das Amende- ment in Vorschlag bringen, daß die Pension eines Jnvaliden, der si eines Vergehens schuldig machte, zur Erziehung seiner Familie ange= wendet werde.

_ Marschall: Jh frage, ob der Vorschlag die erforderliche Unter- stüßung findet,

(Wird nicht hinlänglich unterstüßt.)

Er hat sie nicht gefunden.

CLandtads - Kommissar: Es würde zunächst das Amt des Herrn Finanz = Ministers sein, dem Antrage der geehrten Abtheilung auf gänzliche Streichung dieses Paragraphen entgegenzutreten. Jn seiner Abwesenheit wird es mir erlaubt sein, für ihn das Wort zu er=- greifen.

Wie bereits vom Herrn Regierungs-Kommissar bemerkt worden, decken die Pensions - Beiträge nur einen geringen Theil dessen, was der Staat an Pensionen zahlen muß. Der größere Theil muß aus den allgemeinen Staatsfonds bestritten, das heißt von den Untertha- nen getragen werden. Unser Pensions =- Reglement enthält aber auch sehr hohe Pensionen, und ih muß bekennen, daß ih niht glaube, daß es im Juteresse der Nation liegen könne, einem Verbrecher, er sei es nun vor oder nah der Pensionirung geworden, er habe vor oder nach derselben ein entehrendes Verbrechen begangen, eine hohe Pen- sion bis ans Ende seiner Tage zu belassen, welhe ihn in den Stand seßen könnte, auf Kosten seiner unbesholtenen Mitbürger ein üppiges Leben zu führen. Es i} gleihfalls bereits hervorgehoben, daß das Haupt = Argument der Abtheilung, die Behauptung, die Pension sei ein gleichsam vertragsmäßiges Recht, zu viel beweisen würde, weil derselbe Grund auch auf den Beamten paßt, der, während er im Amte ist, ein Verbrechen begeht und mit der Cassation seinen Pen- sions- Anspruch verliert, Deshalb kann ich die Streichung des Para graphen nicht für angemessen erachten.

__ Wenn es sich aber blos darum handelt, die Kommune vor der hier angedeuteten Gefahr zu s{chüßen, daß in einzelnen Fällen der durch Entziehung der Pension bestrafte Pensionair der Versor gung der Ortsarmen-Kasse zur Last fallen könnte, so würde diese Be- sorgniß durch eine Klausel beseitigt werden können, wona dem Pen- sionair die zu seiner Existenz nothwendigen Alimente belassen werden müssen. Jch glaube, daß dadurch alle Bedenken, die gegen den Pa- ragraphen mit Recht zu erheben wären, gehoben sein würden.

: Abgeordn, von Platen: Wenn ich auch vollständig überzeugt bin, daß alle die Fälle, die der Herr Regierungs-Kommissar bezeich- net hat, geeignet sind, die in diesem Paragraphen bestimmte Strafe gegen den Pensionsempfänger zu vollstrecken uud ihm die Pension zu nehmen, \o giebt es doch noch viele andkre Fälle, wo* die hier ge machte Bestimmung durchaus zu hart sein würde. Wir wollen nur bedenken, daß der §. 386 in seinen einzelnen Absäßen so geringe Ver= gehen bezeichnet, worauf die Abseßung vom Amte erfolgen soll, daß z. B,, wenn ein Gutsbesißer, der früher Militair oder Beamter war und als solcher eine Pension bezieht, nun in seiner Stellung als Po lizeigerihtsherr ein solches Vergehen begeht, er der in diesem Para- graphen bestimmten Strafe auch bei irgend einer Ueberschreitung sei= ner Amtsbefugnisse unterworfen sein würde. Jch schlage daher vor, das Wort „Amktsentseßung“/ zu streichen und nur das Wort „Cassa- tion‘““ stehen zu lassen. Deun lassen wir das Wort Amtsentsezung stehen, so können wir uns Fälle denken, wo die ausgesprochene Strafe zu hart erscheinen würde. Jch glaube, daß mein Antrag die erfor- derlihe Unterstüßung finden wird.

Marschall: Jch frage, ob der Autrag des Abgeordneten von Platen die nöthige Unterstüßung findet ?

(Wird hinreichend unterstüßt.)

Er hat sie gefunden.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Meines Erachtens würde dies bedenklih sein, Die Amtsentsezung is bei Verbrechen angeordnet worden , bei denen, wie bei der Unterschlagung, es nicht die Absicht sein kann, eine Milderung eintreten zu lassen, Was §. 394 betrifft, \o i} dort allerdings bestimmt worden, daß die Cassation eintrete, Aber in anderen Fällen i die Amtsentseßung zugelassen worden, wie unter Umständen beim Betrug, und hier is keine Veranlassung zur Milderung vorhanden. Was den §. 386 betrifft, so ist dort im let ten Alinea {hon Fürsorge getroffen, indem in geringfügigen Fällen auf einfaches Gefängniß oder Geldbuße erkannt werden kann, so daß in Fällen dieser Art die Amtsentsezung nicht eintreten wird.

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Da wahrscheinli der Antrag der Abtheilung zuerst zur Abstimmung kommen wird, so würde ich mir erlauben, das Amendement zu stellen, daß gesagt würde: Pensionen dürften nur bis zu einem gewissen Betrage entzogen wer- den, und es solle der Empfänger durch den Rest vor Mangel ge= {hübßt werden und ihm somit der nothwendige Lebensunterhalt ver bleiben.

Abgeordn, von Platen: Jch würde doch bei meinem Antrage stehen bleiben müssen, denn ih wiederhole, wenn ein sicherer Beamter Gutsbesitzer und Gerichtsherr geworden ist und als solher seine Amts befugniß überschreitet, so würde nah dem §. 346 bereits Amtsent=- seßuug eintreten und in Folge deren die bezogene Pension genommen werden können, welche Strafe ih für viel zu hart erklären muß.

Landtags-Rommissar: Vielleicht würde sih diese Differenz da- durch vermitteln lassen, daß neben der Cassatiou zwar die Amtsent- seßung gestrichen, allein die Belegung mit einer „entehrenden Strafe“ beigefügt würde. Dann blieben dergleichen kleinere Vergehen, wie sie der geehrte Deputirte aus der Provinz Preußen bezeihnet, ausge schlossen, gleihwohl aber wäre dadurh auch der Zweck des Paragra- phen erreicht. ;

Abgeordn. von Platen: Jch ziehe meinen Autrag zurück, wenn wörtlich das Zugeständniß des Herrn Landtags = Kommissars in den Paragraphen aufgenommen wird,

Abgeordn. von Brünneck: Jch habe nur erklären wollen, daß ih mich dem Vorschlage des Herrn Landtags=Kommissars anschließe. Wenn derselbe aber nicht genehmigt werden sollte, so würde ih bean- tragen, daß das leßte Alinea des §. 405 in Beziehung auf die Gna- dengehalte der Militair-Jnvaliden gestrihen würde. Jch glaube in- dessen, daß der Vorschlag des Herrn Landtags - Kommissars unserer Absicht entspriht und daher ausreichend ist,

Marschall: Wir kommen nun zur Abstimmung. Frage heißt: 5 soll auf Wegfall des §. 405 angetragen werden?

Die zweite Frage wird sich auf den Vorschlag beziehen, welchen

Die erste

der Abgeordnete von Saudcken in Folge der Erklärung des. Herrn Landtags-Kommissars gemacht hat. Die den Wegfall des Paragra= phen brantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben,

(Es erhebt sich nit die erforderlihe Anzahl Mitglieder.)

Dem Antrage isst nicht beigestimmt.

Abgeordn, von Platen: Es fragt sih, ob der Herr Landtags= Kommissar damit übereinstimmt, daß statt Amtsentseßung Cassation geseßt werde. Jch habe zwar gesagt, daß ih meinen Antrag zurücd- nehme, stelle aber dem Herrn Marschall anheim, hierüber denno die Abstimmung vorzunehmen, da ähnliche Anträge in Frage geblieben und gestellt worden sind.

Landtags-Rommissar: Es könnten vielleiht beide Amendements zusammengefaßt werden: der Vorbehalt wegen der Alimente und die Substituirung der Bezeichnung „Bestrafung wegen entehrender Ver= brechen“ statt der „Amtsentseßung““.

Abgeordn. Dittrihh: Wegen Verlust der Ehrenrechte enthält {hon der folgende Paragraph das Nöthige.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es würde der §. 406 fort- fallen, indem er durch den Beschluß seine Erledigung findet.

Marschall: Die Frage is nun darauf zu rihten, ob bei dem Worte „Cassation oder Amtsentseßung““ der Zusaß beantragt wird, daß Erwähnung geschehe der Verbrechen, wo eine Chrenstrafe statt= gefunden hat, und is weiter zu rihten auf den Vorschlag, daß in jedem Falle bei der Entziehung der Pension die nothwendigen Alimente vom Staate fortgezahlt werden möchten.

i Die dies beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben, (Es erheben sich fast sämmtlihe Mitglieder.)

Dem Antrage is beinahe einstimmig beigetreten.

sg. 406.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

„S. 406.

Der richterliche Ausspruh des Verlusts der Ehrenrechte soll in allen Fällen den Verlust der Pensionen oder des Gnadengehalts, o wie des Anspruchs auf Gnadengehalt (§. 405), nah si ziehen,“

Das Gutachten lautet :

„Zu §. 406.

Derselbe erledigt sich durch die Abstimmung bei den früheren Paragraphen,“

Marschall: §. 407.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

„8. 407.

J} ein preußischer Unterthan im Auslande wegen eines Ver=- brechens bestraft worden, welhes nah preußishen Geseben zugleih die Cassation oder die Amtsentsebung oder den Verlust einer Pension oder eines Gnadengehalts oder eines Anspruhs auf Gnadengehalt nach si zieht, so soll ein neues Strafverfahren vor den preußischen Gerichten eingeleitet und von diesen nah Befinden auf die vorge= nannten Strafen nachträglich erkannt werden.“

Das Gutachten lautet:

¡Di 6.407,

Jn gleicher Weise werden in demselben die Worte: „oder den Verlust einer Pension oder eines Gnadengehalts oder des Anspruchs auf Gnadengehalt“, zu streichen sein. Die Abtheilung is ferner der Ansicht, daß die Bestimmung wegen Einleitung eines neuen Straf= Verfahrens fakultativ gestellt werden müsse, indem es Umstände ge= ben fönne, in welchen die Erfolglosigkeit eines solhen Verfahrens von vorne herein einleuchte und daher die Einleitung desselben als un= zweckmäßig zu unterlassen sein werde.“

Der erste Theil des Gutachtens scheint durch die Beschlußnahme der hohen Versammlung so eben erledigt zu sein; es würde daher die Modification, die bei §. 405 beliebt worden is, auch hier eintreten. Daß es fakultativ gestellt sein müsse, scheint gerechtfertigt, um der

Möglichkeit eines durchaus zwecklosen Verfahrens aus dem Wege zu gehen.

Marschall: §. 408.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

1d 408,

Wenn der Jnhaber eines Hoheitsrehts oder Regals dasselbe in eigener Person ausübt und dabei eine solhe Handlung begeht, welche bei einem Beamten die Natur eines Amts-Verbrehens haben würde, so sollen die in den vorhergehenden Paragraphen über Amts= Verbrechen gegebenen Vorschriften Ma jans zur Anwendung kommen.

g. 409.

Zieht die erwähnte Handlung (§. 408) bei Beamten die Cas}a- tion oder Amts-Entseßung nach sich, so soll der Juhaber des Hoheits= rechts oder Regals, welcher sich einer solhen Handlung schuldig macht, neben der anderen dafür etwa angedrohten Strafe zur eigenen Ausübung des gemißbrauchten Rechts für unfähig erklärt werden. Jun diesem Falle geht auf die Dauer seiner Besißzeit die Ausübung des Rechts auf den Staat über, und die damit verbundenen Lasten und Kosten sind aus dem Vermögen des Verurtheilten zu bestreiten.

g. 410.

Wenn der Stellvertreter eines Jnhabers von Hoheitsrechten oder Regalien eine solhe Handlung begeht, welche bei einem Beamten die Natur eines Amts-Verbrechens haben würde, so soll gegen denselben neben der anderen etwa dafür angedrohten Strafe die Unfähigkeit zu dem von ihm vertretenen Amte, so wie zu allen Aemtern derselben Art, eintreten.

S 411.

Die Bestimmungen über das gerichtlihe und Disziplinar=Straf- verfahren gegen Beamte siud auf die Jnhaber vou Hoheitsrechten oder Regalien, so wie deren Stellvertreter, gleichfalls anzuwenden. ““

Das Gutachten lautet :

„ZU §§. 408 bis 411,

Es ward bestritten, daß das Geseßbuch besondere Strafbestim- mungen hinsichtlich der Jnhaber von Hoheitsrehten und Regalien zu geben habe, Entweder seien diese Juhaber Beamte, und dann seien auch die gewöhnlichen Strafbestimmungen ausreichend, oder sie han- delten kraft eigenen Rechtes, dann aber sei eine jede Strafe nicht gerechtfertigt, Die Majorität der Abtheilung zog jedoch in Erwä- gung, daß das hier erörterte Verhältniß ein zwar anomales, aber doch in den gegenwärtigen Zuständen des Landes positiv begründetes sei, Strafbestimmungen, wie die hier in Vorschlag gebrachten , seien jedenfalls zweckmäßig, indem sie die häufig erregten Zweifel vollstän- dig beseitigen würden und geeignet seien, einerseits Staat und Unter=- than gegen häufig geübte Mißbräuche sicher zu stellen, andererseits der Meinung entgegenzutreten, daß der Inhaber des Regals sich der voll- ständigsten Ungebundenheit von der Staatsgewalt zu erfreuen habe.

Aus diesen Gründen hat die Abtheilung den Antrag,

den genannten Paragraphen zu streichen, ; mit 12 gegen 3 Stimmen abgewiesen und hierdurch die siebzehnte der gestellten Hauptfragen bejaht. Gegen die Paragraphen im Ein= zelnen fand sich nichts zu erinnern,“

Marschall: Es is zweckmäßig, die Berathung des XXVII. Titels auszuseßen, weil die neuen Vorschläge der Regierung heute erst an die Mitglieder zur Vertheilung gekommen sind und es ver=- muthet werden kann, daß Mitglieder den Wunsch hegen, daß diese Berathung erst morgen vorgenommen werde.

Fürst Wilhelm Radziwill: Jh wollte mir erlauben, darauf an