1848 / 69 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

658 | 659 = Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Donnerstag den 9. März.

wideln. Es kann daraus möglicherweise das i ; , L Ae wir gesehen haben, daß a8 de as je “2 Silirmsie pt, ers giebt d B. zur Zeit noh polizeiliche Vorschriften über gewisse Gefängnißstrafe bis zu sechs V : A öffentlichen Versammlungen zu Auflauf, von Auflauf zu Aufruhr L EN R an Sonn - und Feiertagen, wo nicht verkauft werden darf. | eines Familienwappens L L eines Familiennamens oder Aufruhr zu Revolution, von Revolution zu Anarchie ist nicht \o groß, R las ie SYGof t Die Bestimmungen der er- | oder sein Familienwappen ohne A eeberclide Siaats bedienen trie E ie rdesedear giiiliée fes Tie _ ren. Man | rungs-Patentes, od Is Sdlusse Lira n d G Das Gutachten lautet : claubniß verändern,“ —— i s sind. j glücklichen Lande keine Elemente dazu | jenigen Verordnun S E E S e „Zu §§. 437 u. 438, der Geseßgebung entsprechend und hinrei j ü 7 j ; ; rdanben fins, Ih will den Zustladen noseres Laberaen 9 | Ares Ua erbringen melde sh auf Maleleo bepehen, sd | Die 88. 497 und 188 winden genommen, In 2 Besim, -| "oskggorbn, Reum erd anb hincihend: “9h ia also vaffe, (Gie Sieisaig beslehea haden B9 au L uns tageges MM (gg Mgeorbn, Graf von Bemannung fornten bie Anfangs iee aber wir ‘wü Zuständen eines anderen Landes zu | Kraft bleiben ilen, Gs nicht die: Abs e bl e ngen des §. 438 sind indeß die Bestimmu S C Fb ai. Abgeordn. Veumann : Loi mt ui ; sr e S g zu ( l L E Anger S f: aggr thun, | der Delze-Bisialbugen E A Thea “ind "bi Ee T O Anmaßungen von Staude AnseiOrizägen ind Ehren. ganze Bestimmung E. Es uis alt dalte E b Arbei: L S i MIE von Mylius (liest vor): h aa nicht gane ie Bemerkung erlauben, daß | L JARE E SEOPODE E ENIERERT N a V E YRaE e erregt raft zu Ei 6-R Da ah zu weit gehen fönnte, Das würde „8. 448. ( die Worte Pferd . y f unbestimmt ersheinen. Es fönnte Je- i ei der uß-Redaction abändern lassen. Der frühere Wer an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten mit | mand wohl ein nicht y Wilhelms- T ganz dressirtes Pferd auf unserem Wilhelms e ohne obrigkfeitlihe Erlaubniß | Plage z. B., wo es erlaubt is, zu reiten, zureiten wollen, a i ür Fuß-

/, 4 ul: 9. 101 y f un le ch Feuer ew e cho

listen Elemente vorhanden wären, und 7 b wenn es der rod Mc Strafgesek C c L L j Pee f is, am Ende das Uebergewicht über diese Es SE eten hr ge n R Die übrigen sind en aufgenommen, Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest alten, so is es daher gekommen, daß man die nöthi ric : ; ihtsdestoweniger nah wie vor in 9 caft. L j err von ¿I{yUlus Ces vor): de L ) i R Gs c 3 zige Vorsicht bei Ï af ais On die T , , . 439 (ftere, denn §. 401 d , : GOE 6 u inf bi ; ! E T e, Bersammhnigén nicht-angewendet hat. Wir lässig fein K Bea, auf A lesen Falle: würde ‘es. nicht Niemand soll, bri Gelbe bis zu funfzig Thalern ob E Névccsoñen Mule E LA T ‘zur Ver shießt, ist mit Geldbuße von fünf it t fensüg Thalern oves zaben, ih wiederhole es, esezliche Versamm 9 E S 1 Bezug auf die Sonnfagsse1er. Gefänanißstr M A E d zu sunszig Thalern over bei h 2 n ze n rd ( l F E Verfassungs - Fragen zu ¿Me i wide Es E E Marschall: 8g. 433, vides E E Es Wochen, eines Familiernamens oder hütung E Es oder öffentlichen Unzucht zuwiderhan- Abgeordn. von Platen : Jch trage darauf an, das Minimum (Unruhe.) die kleinsten Gemeinde-Versammlun en G 8 f Ae As aus Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius (liest vor) : óder Cel nultenwappens, welche ihm nicht zukommen, si bedienen deli, jind 0ne © utaqung eines gerichtlichen Verfahrens von der | zu streichen, denn es sind Fälle denkbar, wo man genöthigt sein kann, Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Es liegt dies wohl Jch stimme daher für die Beibehaltun des D, A “ntg S, 119+ 433, N E ohne landesherrliche Erlaubniß verändern,“ Polizei-Behörde mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen.““ zu ießen, ohne erf Erlaubniß dazu einholen zu können, weil dies | im Begrisse des Zureitens. Es is nur eine Fassungs - Bemerkung. Referent Abgeordn. Frhr. von E E Wer durch ungebührliche Reden oder Handlungen ruhestörenden Das Gutachten lautet: | Nun gebe ich Zu, daß die Strafe nicht blos auf Weibspersonen | ein zu großer Zeitraub sein würde. Wenn ein Fuchs oder ein toller f Abgeordn. von Brünneck: In Betreff des daß wir ohne Tiskussion bér: ben L C J YAve geglaubt, Lärm erregt oder öffentliches Aergerniß veranlaßt, ist mit Geldbuße Q 139 f ,ZU §. 439. : beschränkt werden darf, aber es würde doch die vorliegende Fassung | Hund auf den Hof kommt, so werde ih ihn tödten, ohne vorherige | ich mir nur die Frage erlauben : ob denn in Zukunft alle unsere Land- ager cagucriger sfg Gri, aragraphen wegkommen könnten, | bis zu zehn Thalern oder mit Gefänguiß bis zu vierzehn Ta P E F. 439 sollte, nach dem Antrage des Refereuten , der leßte | etwas zu restringiren ein, Erlaubniß oder Genehmigung der Polizei-Behörde. Deshalb glaube | leute Geläute haben sollen, wenn sie ihre Produkte auf Schlitten zu Es handelt sich gp rg Bam ga er ih als Doe Wort. | bestrafen. Diese Strafe ist zu verdoppeln wenn Mehrere vis L Gi Ee werden, weil behauptet wurde, daß Jeder seine eige | Marschall: Es handelt sich darum, ob der Antrag auf Weg= ih, daß das Minimum von 5 Thalern zu hoch is und also gestrichen Markte bringen? g 1 4:V e at Fa Noti Ä H / Meh 1 Noclids e M E „WULVE, N ige- R E Í ntra i d) E N 5 : A : i : gen gebunden is , nach R ¿gr Mea Mes an Begriffs-Bestimmun- | solcher Ruhestörungen schuldig machen.“ / nd E ete shmälern fönne. Nachdem indeß bemerkt wurde, daß durch fall des Paragraphen die erforderlihe Unterstüßung \indet. werden muß. / Ï / / Regierungs - Kommissar Bischoff: Die erwähnte Frage is \chon ani - baleibe s R en n s on es nicht gerechtfertigt werden Das Gutachten lautet: will üriihe Veränderung der Familienw1ppen Familienrechte anderer s 2, (Es geschieht nicht.) Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Das Maximum i} | bei der Begutachtung des Entwurfes von mehreren Provinzial-Land- sam ‘daß § 430 das E E Ih mache darauf aufmerk i Qu 6.- 433 Mitglieder der Familie geschmälert werden könnten, wurde 49h 2 Er hat sie nicht gefunden. bereits herabgeseßt auf 10 Thaler, und also würde der Antrag da- | tagen zur Sprache gebracht. Jndessen hat man geglaubt, daß das terscheidet, ob es vtaudte e La E e uno selbst nicht un- Bei §. 433 wurde von der Abtheilung beschlossen, daß statt der summung nicht verlangt und der Paragraph fir angenommen e: ___ Wenn weiter feine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab- hin lauten, das Minimum ganz zu streichen. : ; Geseß hier nicht zu streng sei, da eine einfache Glocke oder Selle weten die Rede tali nicht erlaubte Versammlungen sind, in | Worte : 3 , ‘day statt der | nrt, / stimmung über die Frage: Abgeordn. von Platen : Allerdings ist das mein Antrag, wie genügt und ein vollständiges Geläute nicht erfordert wird. stellt bed As worden. Eine Rede soll unter Strafe ge- “dur ungebührliche Reden oder Handlungen“ Marschall: §. 440. Ob beantragt werden soll, daß nah dem Worte „Anordnungen““ ih ausgesprochen habe. Abgeordn. Brown : Nach der Fassung des ersten Punktes des amor Bats et fob e wenn sie in einer erlaubten Versammlung gehal- | der Ausdruck : gen, Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) : das Wort „gewerbsmäßig““ eingeschaltet werden möge ? Marschall: Es handelt sih darum, ob die Versammlung den | §- 451 hat es den Anschein, als ob das übermäßig \hnéille Fahren Baudes ¿i Ns 2s l ering der Verfassung des deutschen „ungebührlicherweise“ i 6 440; Und die das beantragen, werden es dur Aufstehen zu erkennen Antrag unterstüßt. und Reiten in Städten und Dörfern nur bestraft werden solle, wenn Vörtrat A A sobald Beschlüsse, welche darauf abzielen, in | gebraucht, und daß der lebte Saß: __ Wer von dem Umlaufe falschen Geldes oder falscher Papiere geben. (Es geschieht.) es auf Brücken und in Thoren geschieht und beim Umlenken oder tra 12:9 Ae flo L E E N Strafbestimmung in Au= „diese Strafe bis zu “O E (§8. 302, 308) glaubhafte Kenntniß erhält und idt dex Obeiäkeit (Es erhebt sich nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.) Er i} unterstüßt worden, und es fragt sih nun: Umwenden um die Een. Da dies wohl nicht die Meinung der ho-r durch A L ad tatougra die persönliche Freiheit in einer | gestrichen werde.“ : davon Anzeige davon macht, ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Tha- Man i} dem Antrage nicht beigetreten. ob beantragt werden soll, das Minimum hier ganz wegzu- | hen Versammlung sein dürfte, so würde es nothwendig sein, um den gts “g Arg S L ia i “Hinsichtlich des letzten Autrages ist die Abtheilung der Mei lern zu bestrafen.“ j E g. 442. : lassen? : | Paragraphen verständlicher zu machen, hinter dem Worte „Thoren (t End: fo’ eie vid: Mg Eut ase baß bier in der Borlage nicht Beraulassuna fa ne, A ae e er Paragraph hat zu keiner Bemerkung Veranlassung ge= Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): e die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen E S „und“‘“, und hinter dem Worte „Een ‘“ ein Komma ein- Ç L L A E y E ) eit auc) ais pe un für den Fall « i: L M ) E Ek Z # geve 7 E 1D 442. ge zen, au a en. e lintltnen Altd aver Lire erscheinen, Es is auf die dei Rad ebrmn@ s@uibia, gemacht Ee vereint Ee Marschall: §. 441. | Wer durch boshaftes Quälen oder rohe Mißhandlung von Thie- (Es erhebt si eine Majorität.) Regierungs - Kommissar Bischoff: Es is dies nur beispielsweise dit 66 if aber ar b E % achbarstaates Bezug genommen wor- nigung doch nur auf Gründen ur Bas ‘vous E dg Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): | ren zu Aergerniß Anlaß giebt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Wochen Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen. hervorgehoben, im Uebrigen aber ganz generell bestimmt, daß man in macht hat, anerkannt E edner, welcher dieje Exemplification ge- | gung und feinen Vorsab vorgusselzen ließe e, welche feine Ueberle- : 6 441. oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern zu bestrafen.“ g. 449. Städten und Dörfern nt übermäßig schnell fahren soll. nicht zu vér leid a L, a4 a diese Zustände mit den unsrigen “Marschall : Weun las Bènzerkich At t ‘0 y Wer den zur Beschränkung der Unzucht erlassenen polizeilichen Das Gutachten lautet: Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: (liest vor) : Abgeordn. Graf von Galen: Jh wollte mir nur die Bemer=- Dingen ind. h E ) az aß_ es die nothwendigen Früchte von | daß die Versammlung dem Mitta G Gie Vbtbeil / E ist anzunehmen, Anordnungen zuwiderhandelt, is mit Gefängniß bis zu sechs Wochen 5 „ZU §. 442, „S8. 449. fung erlauben, daß der Punkt 4 sagt: „, welche Schlitten ohne feste Mbelihkeit S in unserem Staate nicht keunen, und an deren 6. 434. s S Abtheilung beigetreten 1st, zu bestrafen.“ i g. 442 wurde angenommen.“ Bei gleiher Strafe (§. 448) darf Niemand an bewohnten oder Deichseln, oder in den Städten mit Schlitten ohne Geläute oder A A E ) nicht glauben wollen, Wenn zuleßt gesagt Referent Abgeordn. Freiherr von Myli S Das Gutachten lautet: Marschall: §. 443. von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Sclageisen oder Fuß- | Schellen fahren.“ Wenn ih nun auf die eigenthümliche Art und tig, id) “ames cir N ständische Organe, so ist das ganz rich- ou g 134 E E E R „ZU §. 441. Referent Abgeordn, Frhr, von Mylius (lies vor) : Angeln ohne obrigkeitliche Erlaubniß legen.“ Weise meiner heimatlihen Provinz blicke, wo die Höfe vereinzelt E A f ( u nicht, daß die Stände für sich Rechte in Anspruch Bei dem Ausbruche ¿ins A Fl (fa ati / Auf Streichung des §. 441 trug Referent an, weil erx annahm 8. 443. Das Gutachten lautet : liegen und der Gebrauch von Schlitten ohne Deichsel, namentlich beim nicht L, E p Ae den anderen Bürgern versagen, vor Allem | desen Dämpfung müssen 4 P pu A oder Aufruhrs und bis zu daß derselbe mit §. 417 zusammenfalle. Andere Mitglieder Vin Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß Zu §5. 448 und 449 Ausfahren des Holzes aus den Büschen, sehr vielfältig it, 0 glaube Rede- und Gedankenfreiheit, welche sie für sich in Anspruch | ihrem Haus e O le Daus- und Dienstherrschasten die zu | diesen Paragraphen für nothwendig, weil sie der Mein A Gift zubereitet oder Anderen überläßt, oder F N u 99e U ih darauf antragen zu dürfen, daß die Worte: „in den Städten nehmen, dem ganzen Volke zu verweigern berechtigt si O (Ag rem Hauswesen gehörigen Personen, so wie die Fabrikherr GHan- E C E K Aae R A A Meinung waren, E ; i a , le ‘er 68. 448 und 449 wurden angenommen. ; G AUES G Ent vab d für St-eichu Us War Qu Ve eigern erehtigt sind. Jch werde | deltreibenden und Meister ihre Gebülfe Gefelle Gd )erren, Han daß der Polizei das Recht zustehe, Maßregeln zu ergreifen, welche ) Arzneien, so weit der Handel mit denselben nicht für gewisse Auch hier würde also das Minimum fortfallen, da es I borie gleich hinter dem Worte „welche geseßt werden und adurch der edi us Me riitdi i beiter in den Wohnungen s Werkstätt At ante: A evn die Unzucht beschränken, Der Antrag, diesen Paragraphen zu strei= | Arten und Quantitäten dur besondere Verordnungen freige- | gen Paragraphen e atdian ist, P gefahrlose Gebrauch unerer Provinz von jeder Einschränkung befreit Vielseitiges Bravo!) dür ; N A Werkstätten zurückzuhalten juchen, un chen, wurde daher mit 12 ge { Stimmen abgelehnt. ; | eben is, verkauft oder, z\ ar tacltlih, jedoch ei be. : E c D Z ; : bleibe C E An 2 E : ürfen sie, wenn die ne2 i . e, aher mit 12 gegen Stimmen abgelehnt. g st/ DETLQUI ONET, our Nen geltlih, jedoch einem be- dice= : R . Das G L L es S4 5 Abgeordn. Dittrich: Ih glaube, daß die Streichung dieses ave E Ai e Umstände eine Ausnahme nöthig machen, daraus Es wurde hiernächst behauptet, daß die Aufhebung der Bordelle sonderen obrigkeitlihen Verbote zuwider an Andere überläßt Vice-Marschall Abgeordn. von M; 0s ist aber ein ganz Landtags-Rommissar: Ich glaube, daß die Bemerkung richtig Parana noch viel mehr in der Konsequenz liege, als die E P er 7 s solcher Vorsichts - Maßregeln entlassen, dur | die Sitte und dié Gesundheit L i imt nee zenden Mi N Lier 2 , - j anderer Fall, denn Selbstgeschosse, Fußangeln und Schlageisen sind ist, daß die Absicht des Gesebes nicht dahin geht, den Gebrauch der b D) i î . 4 s e 1 ¿Zerarot P ck c O ca "r e 7 ¿ L - d, es [ri FE C Ô Abe. e E , go , , , 4 E S 2 1E L 7 \ POEA 5 LHS Volk tei Auch ich bin der Meinung, daß unser treues preußi=- ian : Mer diet Brevilkbiun Zusammenlauss möglichst vermieden liederlihen Weibspersonen treiben ihr Handwerk h Wab eiteot Gib 3) Schießpulver, andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zu- gemeingethr e De Schlitten ohne feste Deichseln für die Feldarbeit zu oerbieten. ES olf feines solchen Schußes bedürse, sondern, daß gerade der | bis a éuuGia A ung E ABAN Bd ist mit Geldbuße | dadurch werden Krankheiten erzeugt, welcbe früher in den ‘größten bereitet oder feilhält ; Referent Ab L & cil on Mylius (liest vor) wird die Redaction berichtigt werden. ( Zig Ah) oder mit Gefängniß bis zu sechs8 Wochen zu Stätten seltener gewesen seten. (Ss erscheine daber uothwendia daß soll mit Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern bestraft werden. Die georon. A D Yy uus \ + Marschall: s H vorräthigen Stoffe sind zu fonfisziren.““ ; O, : Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) : i Niemand darf Stoßwoaffen mit dreikantigen oder mehrfantigen s. 452 „S. 452.

Theil desselben, von welchem der : f V er geehrte 2 T 40 A R A es bedürfe, si frei aussprechen Wi abet Ee dien, L nur die Weibspersonen und nur soll best \ i iu : R P Cs ge\a( j tese Str ; i è 2DeIvSPper oe nur solche zu bestrafen seie lche die wir hätten Gemeinde-Versammlungen, n srin dergleichen Angele- evn iveta On o tdnbianWihtifein oder Dienstherr\chaft un= Unzucht gewerbêmäßig betreiben. / O strafen elen, weiche die Ich habe hier, so wie bei allen früheren, die Bestrafung der E it ( t ( , ie Gehülfen ,* Gesellen, Lehrlinge und Es wurde indeß nur die Frage zur Abstimmung gebracht: Polizei-Vergehen betreffenden und von mir bereits vorgetragenen Be- Klingen, oder Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöen, Wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder L Li (stimmungen die allgemeine Bemerkung zu wiederholen, daß mit Ge- i

j e i bor i ilhalten oder D, j T us: Führen, oder auf andere Weise T Ge b Noth, oder zur Ausführung eines obrigfeitlichen Befehls von der Obrig= ausgearbeitet ist und ih mi auf Verlesen des Protokolls beschränke, " Die Uebertretung dieses Verbots soll bestraft werden: an dem- | feit A MUY E zue P S E Go welches die Beschlüsse der Abtheilung enthält und von ihr genehmigt | jenigen, welcher dergleihen Waffen feilhält , mit Geldbuße von zehn dieser AUJIorTErnng s Bn E ohne eigene! e lde d e- worden ist. / ( r genen | kis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu fahr genügen konnte, Me Le N ist: mit. VeOLBEs da Bei diesem Paragraphen hat si nichts zu erinnern gefunden sechs Wochen; an demjenigen, welcher solche Waffen führt, rene s, E oder mit Gefängniß bis zu sechs S E E M : B L i bis 3 ebn Thalern oder mit Gefängniß bis zu ‘aren. buße von drei bis zu funfzehn Thalern oder mi fängnif z 18 Gutachten lautet:

genheiten zu besprehen. Das Leßtere aber bestreite i iese | Arbei : . as L e ih, denn diese | Arbeiter tref he f Bersammlungen dürfen ir , E ; / R Arbeiter treffen, welche solchen Anordn 58 Taf , ) 1 1 s ¿ N / / ungen der Haus«- od mít=- ck ; ; T \ \ î | feiner Verbindung mit dem Vereinigten | herren zuwiderhandeln.““ g paus- oder Vienjt Soll hinter „Anordnungen“ das Wort „gewerbsmäßig““ geseßt wer= ] j 2 / , , den? A nehmigung des Herrn Marschalls ein Referat von mir nicht mehr

Landtage stehen, sie haben feine Befugniß, sih über solhe Angele- Di j genheiten zu G iGernc Außitt A ira: E 1ge e=- Die Abtheilung hat hier nihts zu erinnern gefunden. Ku ti Wi cil Nt 5 Bert O aufer E A E Marschal!: §. 435. E : E und A D Data aber 7 Mitglieder erklärt. bilden, noch viele tüchtige und würdige Männer vorbanden fiud A Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor) : behalten, und diese A n Ee N e e Worte zu hören höchst wünschenswerth ist, ( 10 Boi gleicher Strafe (8 15 439. att her von den Befreden P Oh Sittléchkeit I aofOa t, cas Abgeordn. Sperling: Jh \hließe mih dem, was der Herr | der N ria M A ) müssen y alle E E / welche in Candtags- Kommissar : Jch halte es bob Cie L ebORENS ba Marschall: §. 444. Referent gesprochen, vollkommen an und mache die hohè Versamm= E Nas A ufruhrs geistige Getränfe feil halten, Wort „gewerbsmäßig““ einzufügen A SiAS be L edentlich, das Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): vierzehn Tagen. | ohe Versamm- | die zu deren Verkauf oder Aufbewahrung bestimmten Räume ver- {wächen, ja, in den mei Välten id A Wirkung des Gelees M I P A O In allen solchen Fällen sind Waffen dieser Art zu konfisziren.“ „Zu 5: 4852. E U afi Dieselben Strafen (§. 443) sollen gegen diejenigen eintreten Das Gutachten lautet: Bei §. 452 wurde von einigen Mitgliedern bemerkt, daß der \ ; / Zu §. 450. Sah „oder zur Ausübung eines obrigfeitlihen Befehls“ zu Zweifeln C Veranlassung geben könne, und es wurde auf dessen Streihung an-

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lung noch darauf aufmerks 6, we e a Gd 4 ä g noch darauf aufmerksam, daß, wenn die Reden eine verbrehe- | {ließen und sich des Verkaufs dieser Getränke gänzlich enthalten.“ Goubérie c MHEN D / . Houvernements glaube ih, daß dringende Veranlassung vorliegt, in 2-16 Aufl i N Me H C Gift ; i \ewahrung oder bei dem Transporte von 1

rische Tendenz haben, diejenigen, die sie halte G p ) ) gen, di: alten, anderweiten Bestim- Auch hier k (a6 | , ; uu 3 Str i E e N Auch hier hat die Abtheilung nichts zu erinnern gesunde for: Bezie / i i mungen des Strafgeseßbuches verfallen winden, daß in diesem Pa- Marschall: §. 436. elt iet aan E Abs E l agr Mg u wels P Mcfbuto C D f f Z Korreferent Abgeordn. Uagumann : Ich bitte 2: Gta Ç waaren Schießpulver, anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwer=- die Bestimmungen des §. 450 hielten einige Mit lieder für l ! , j Jh bitte ums Wort, Es N j N g ? ; j g getragen. Obgleich hiergegen angeführt worden war, daß es allge=

ragraphen es sih darum handelt, das Reden über politishe Angelegen- Referent 2 r ; ; A C Ô S8 E : S BLE Abgeordn. rbr. vo 4 , ck O 5 9 7 L A F / : s E L j 4 y 4 A an E sich zu untersagen. Die natürliche Freiheit des | geordn, Frhr va E (liest vor): ist nicht meine Absicht, überhaupt gegen dergleichen Dispositionen ten, oder bei Ausübung der Besugniß zur Zubereitung oder Feilhal- | obsolet und für nicht ausführbar, au nicht ausreichend, weil es noch | 2%, ¿f : , c; » Et enschen in Beziehung auf seine wichtigsten Angelegenheiten zu be- Wer Personen, zu de E. N L , aufzutreten. Jch wollte nur bemerken, daß §. 441 ein \ ilae tung dieser Gegenstände, so wie der Arzneien, die deshalb ergange- Waffen gebe, welche weit gefährlicher seien, als diejenigen, deren der meine Bürgerpflicht eines jeden Bürgers |e1, obrigfeitlihen Befehlen \{ränken. Wenn wir diesen Paragraphen annehmen wollten, so wür- | fordert hat, verl 1 is: ind [nzeige die Obrigkeit öffentlich aufge- | meine Bestimmung enthält, die eigentlich x an E E nen Verordnungen nicht befolgen. Sind jedoch in diesen Verord- gedachte Paragraph erwähnt. : nachzukommen, so wurde dennoch die beantragte Streichung von J den wir hiermit au die Oeffentlichkeit aller ständischen Versammlun- befördert, un adt H S T Ai wer die Flucht solcher Personen | haben würde, und es ist mir das Einzige bede fich “6 A E | afbestimmungen enthalten, so fommen diese zur | Da derselbe sih dem bestehenden Rechte anschließt und dieses gegen 6 Mitgliedern beschlossen.“ ; , ungeachtet er von der Aufforderung Kenntniß hat, soll, falls | diesem Paragraphen alle möglichen L i ada Anwendung.“ : | | sih keinesweges als unnüß oder überflüssig Gezeigf 10. urs lu d bie. E eit a it N fertig L Mae: red : ä N , A Dar ) “doren Mitalieder ,_| daß hier der Obrig eit eine ni erechtfertigte und zu weit auge Beibehaltung Meles Parggrapuen: 490 AngEgen MRNENEI 7 M S Gewalt eingeräumt Sa sei. Wenn diese Worte ba blieben, würde sie die Befugniß erhalten , selbst da Befehle zu er=

nungen besondere Straf

Abgeordn. Camphausen: Zum zweitenmale ist von der ande- | Strafe begründet i abe für di : ein Wor Auf A ae A R : habe für diesesmal nur ein Wort darauf zu erwiedern. Wie der Ab- | wenn das Vergehen von Verwandten in auf- oder absteigender Linie, | rechtferti lass ben und der Antrag, den leßten Saß zu streichen, j i E : ( Linie, | rechtfertigen lassen. Das Wort „Uuzucht“ läßt eine weite Na n 8 Mitglieder erklärt t Bort „lluzuch! z Intera è ? - i / , , E Abgeordn. Frhr. von Patow: Ih halte die Beibehaltung der Marschall: §. 445. landes zu vergleichen jenige iv » ; i 7 \ H a! Ä : 3 gleichen, wo dasjenige unverkürzt ausgeübt wird, was Zu §. 436 wurde beschlossen : daß vor S al [2A §44 e a S : g nachkommt , zu bestrafen , und stimme deshalb für Beibehaltung der geehrten Deputirten gewünscht, auf eine nähere Spéezialisirung dieser feitliche Erlaubniß einen Todten vor Dafür haben sich 7 und dagegen / Mitglieder Soll auf Wegfall des §. 430 angetragen werden? Wer dieser oder auch einer besonderen örtlichen Polizei-Bor- | verneint, der Worte: „oder zur Ausübung eines obrigfeitlichen Befehls ‘’, mich s L L : e Py L E A , : geseht werde, da Fahrlässigkeit nicht strafbar macht.“ Einschaltung des Paragraphen in den neunten Titel zu erreichen be- zu funfzig Thalern o J bitte, die Zählung vorzunehmen N für zweckmäßig, allein die Mehrzahl derselben entschied sich für die | wo eine andere Assistenz öfters gar nicht zu erlangen. Dagegen bs : . L TTTY T Bt , Justiz-Minister von Savigny: Die i der Regier C au Jos _/ A e : agny Meinung der Regierung | und daß geringere Uebertretungen dieser Art mit hinlänglich milden, G sistenz nicht anerkennen wollte.

t Das Gutachten lautet: ren Seite Veranlassung genommen worden, die Geschi E E : f , die Geschichte der Ge- | Gefängniß bis zu sechs W Senf t 3 zu sechs Wochen bestraft werden dur L 8 , ch0 ) . urch das Wort gewerbmäßig“/“ eine Beschr : c 44 wurde kein Bedenken erho- Es f bi Folgende F ¿ur Abi : O ,( zig Beschränk Ania 3 famen hierauf folgende Fragen zur immung : l e ( i 1 B | / Bu s{chränkung hinzuzufügen, ( ) f folg zrag | theilen, wo sie unter allen Umständen nicht gerechtfertigt erscheinen. anthun wollen, seine Zustände mit denen eines Nachbarlandes zu v ten Pers 5 i selben angeblich die Bestimmung des ersten Sahes aufgehoben wer- | Dafür haben fich 6 und dagege Ä aci ( 0A er- en Personen begangen worden ift “s n0 1 | zu können, seine Zustände mit den Zustä nes ten N unter denselben polizeiliche Bestimmungen bingen und Strafen dafür t : ; : „oder Stoß-, Hieb- ‘odek Schußwaffen, welhe in Stöcken, | Worte doch für zweckmäßig. Ich kann mir sehr wohl denken, daß / D e mit den Zuständen eines anderen Nachbar= Zu 6. 436 nen | e Ah, Give Vats eti: ir hi A Landtags - Rommissar: Wie es mir scheint Ua 4 t L A E N Ln Mie ; O r: Wie es mir scheint, wird von dem j , L Vorschriften einzugehen, ih möchte aber dies nicht nur für \hwierig, i 1 oder beerdigen Diejenigen, die es beantragen, werd s d Ausfstel widerhandelt, soll mit Geldbuße bis Auch die Höhe der Strafe wurde in Erwägung gezogen. erklären, weil ih glaube , daß die Aufnahme derselben atvridig, ' gen, rden es dur ufitehen zu er= Die % ( R N ; / ; ch stehen 3 Die Abtheilung hat für zweckmäßig erachtet , diesen Zusaß zu | antragt, so muß ich ini der Sache selbst anschließen und darauf R 2, mit Nein 20 N Strafe bis zu 10 Rihlr, Geld oder 14 Tagen Gefängniß. möchte ih mi dafür verwenden , das Wort erhebliche ‘“’ vor dem | ist dics au gewesen, aber man hat geglaubt, daß in dem Ausdrucke | ja, mit den mildesten Strafen belegt werden können. lossenen Räumen eine Unvorsich- | getreten. (Eine Stimme: Das ist richtig!)

gen für unmöglich erklären. i j E niht gegen ihn wegen Begünstizun | Nävlir ; ; GeO ) egen De( gung eines Verbrechens eine höhere | könne ie iellei i E H , S Yen it Belbbohe bis tu fanfzig Thalern oder mit | 6 Wohen e s e n Zu 6. 444 wünscht d han : V : Wochen zu verhängen. Darum hat die btheilung die Meinung Ha A0 E enwar S f o a: y A a S g t als Stüppunkt der aufgestellten Meinung zu benußen. Z% Die Anwendung dieser Strafe soll jedoch ausgeschlossen bleiben d aus diesem G Gegen den ersten Sob bie A il durch d | 2 E , und au tejem runde glaub ‘ih würde sich der Vor weil dur den- 1) Soll §. 450 gan estrihen werden 2 7 ' e geordnete, dessen ih gedenke, dem Vaterlande die Schmach nicht hat | von Geschwistern oder von Ehegatten d Q L e sih der Vorschlag ) 5 R A Deshalb hat sie auf Streichung dieser Worte angetragen. á "e er von Ehegatten der von der Obrigkei folg= At er , ; - S S ie W i (1 \ a E ee j )egattet von der Obrigkeit verfolg pretation zu, so daß man, wenn tlej.r Begrijf allein hingestellt wird, den würde, mit 9 gegen 9 Stimmen verworfen.“ 2) Sollen die Worte im ersten Absate : , , em Vaterlande nicht die Ehre erweisen Das G | | utachten lautet. i é ; / ; f if i anordnen könnte, die ganz ungerech!fertigt wären. Röhren oder auf andere Weije verborgen sind“, es dringend nothwendig ist, den, der den Befehlen der Obrigkeit nicht 445. gestrichen werden Marschall: Wir | i f si si ie F i i i Die eg E ir können abstimmen. das Wort R E N Ablauf von drei Tagen nach dessen Tode beerdige! den Lehteren befand sich der Vorsißende, und die Frage ist daher Abgeordn. von Byla: Ih würde ebenfalls für Beibehaltung t i: „vorsäßlich“/ sondern au für nicht wünfchenswerth halten. Was die Strafe von lassen. sechs Wochen betrifft, welche die Abtheilung beizubehalten und durch {rift über die Beerdigung zu \ : i fennen geben. der mit Gefängniß bis zu ses Wochen bestraft Einige Mitglieder hielten die im Entwurfe vorgeschlagene Strafe | namentlich mit Bericfsichtigung der Zustände auf dem platten Lande, machen, damit äßli . her 4 / jen, damit das Vorsäßliche mehr hervorgehoben werde. aufmerksam machen, daß sechswöchentliche Strafe nur das Maximum ist, Marschall: §, 446. Mit Ja haben gestimmt 62, mit Nein 29 Mitgli ( Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): Marschall : Wenn feine Bemerkung erfolgt, so ijt es so anzu- } Worte „Gefahr“ wegzulassen. És scheint mir doch zu viel verlangt, 431! / Nein 29 Mitglieder. „verheimtliht“ das Vorsäßlihe nnd Absichtlich (6: enthalten ei De De} sen 8 1 S sehen, als sei die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung bei- | wenn man blos bei erheblicher Gefahr eine Verpflichtung zur As- / sichtlihe gewiß enthalten sei. Justiz = Minister von Savigny : Es ist \chon bemerkt worden, Wer bei der Feuerung in versch darin befindlichen Personen durch Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): Es dürfte in der Billigkeit beruhen, hon bei gewöhnlicher Ges

5 L t U l Denn wenn J ih i j Bause Gab d N; A O : Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) : ats O R E E verbirgt, #0 wird Niemand daß §. 441 in natürlicher Verbindung steht mit §. 417, welcher tigkeit begeht, in deren Folge die Éder dne volizeiliche L ivi, E Worte verheimlicht der Aar Pee s E es ist in dem | sagt: „als Polizei - Vergehen sind nur folche Handlungen oder Unter= den Dunsi in Gefahr geseut werden, ist mit Gelddupt bis zu funf- 8. 451 : ; J S : : 2 l ; ; C E E : S L A E ¿F Q i A A c Z 139 E + i: K H E L ' -, anstaltet oder öffentlih ankündigt f in E T u Marschall: §. 437. : mde erlas L aren mens Ee N SEN 4 FOMER oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu e Mit Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern oder mit Ge- | fahr von der Verpflichtung zu entbinden und es nicht zu bestrafen, unfzig Thalern. ““ 4 íne Geldbupe bis zu Referent Abgeordn. Freiherr von lius (li ): 4a vaten E Q S, polizeilich verboten find.“ strafen, “ngniß von einem bis zu aht Tagen sollen diejenigen bestraft | wenn der Aufforderung keine Folge geleistet wird. I bitte Durch- funfzig Thalern. g Vrety) Mylius (liest vor) : Geseßt nun, es ist eine obrigkfeitlihe Berord zur Besc Das Gutachten lautet : P Í jemg ; : S, n S W Das Gutachten lautet : ; 8, 400,0 der Unzucht verfa} Gi Ll E N zur Beschränkung as Gutachten lautet: werden : laucht, die hohe Versammlung zu \ragen, ob sie diesen Antrag Un- „Zu §. 431, Von jeder Verbindung, welche auf eine bestimmte Verfassung schränkung nin Na A erdei, vab. d A D nun hier Vie Be= „Zu §§. 445 und 446. 1) welche in Städten und Dörfern, besonders auf Brücken und | terstüpt. hat die Abtheilung nichts zu erin ern gefunden, (mit Vorstehern, Beamten oder Statuten) gegründet is, muß der | fassun mäßi " N L U, E A L (EN er Die §8. 445 und 446 wurden angenommen.“ in Thoren, beim Umlenken oder Umwenden um die Ecken über- Marschall: Es fragt si ob der gemachte Vorschlag, das Marschall: §. 432! ; Obrigkeit unverzüglich Anzeige gemacht werdeu. Wird diese Anzeige Ga, Aaiverdarbilt ied: Mals (oe A R vi Ves lee ie Me müßig schnel Dil A i s Wort erhebliche dot U Worte E ati d Mae Ai ibrbn, Freiheie von Mia üg bout unterlassen so salen sowohl die Stifter als die Vorsteher mit Ge: l Mass weben sell ine s N erben Ei A a iberhanvelt è Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor): welche auf U de E G N E pu stüt ivird E S h b s zu funfzig Thalern bestraft werden.“ Es wäre unnatürli i E e N g. 447. Andere durch scnelles Fahren odex N erer verhi a ie F ( nnatürlih, wenn man verfassungsmäßig erlassenen Verord= Wer ein geladenes Gewehr in seiner Wohnung hält oder mit muthwillig das Vorbeifahren oder Reiten Anderer verhindern; Wir kommen nun zur Abstimmung, zuerst über die, a Sat betritt, oder an Orten verweilt, wo 3) welche auf Le E oder Pläßen der Städte ob auf Wegfall der Worte: „oder zur Ausübung eines obrigkeit- x Hauswirth, welcher eine mit ei- oder Dörfer Pferde einfahren oder zureiten 3 ; Fof1gU agen werden soll ? ( / Y fer P ; lichen Befehls“, angetragen, 7 urch Aufstehen zu erkennen

32. bi | Diejenigen, welche in Schankstuben oder an öffentlihen Vergnü Die Abtheilung faud hier nichts zu erinnern. ‘af ( | r ; tht | Vergnü- aran: C 448 ô nungen allen Strafschuß entziehen wollte sobald man nicht beweisen ; / gus fern zu e L Tolge! g Zeit verweilen , un- a Bear Freiherr von Mylius (liest vor) fönnte, daß gewerbsmäßige Uebertretung ‘stattfinde. N ade field: Le » fs n dem Wirthe oder von desseu Vertreter oder von ei- i : S yuus (e r): Abgeordn. Sperling : Jch halte die allgemeine Fassung des y ren, ingleichen De i JEE E, (fi 5 d : zei 5 F y ; 438: C S V A N O. 2 1 velr i : l ste Deichsel, od d j ür d E LC M Tie i tert worden sind, | Preußische Unterthanen, ae id ohne Genehmigung des Dea e ebenfalls für bedenflich. S sind allerdings Fälle mög= dafüaoahrung S tes Leden iren Borsiiis Maße welche mit Schlitten Osiute over She Lbbens den Städten | Und die das beantragen - würden dies Fes Verweilen zu verboténer Zeit Sin: R i e a0 e der kompetenten inländischen Behörde ausländischer Titel, phen in denen für das bezei Pn essen sein dürfte, aber andererseits regeln gegen dessen Entladung verpflichtet, Die Vernachlässigung 5) welche Thiere in Städten oder Dörfern auf öffentlichen Stra- ge (Nah erfolgter Abstimmung.) : “1 E en, Chrenrechte oder Standes=-Auszeichnungen bedienen, sollen mit auch wieder Fälle denkbar, ín denen eine jede Strafe ungerecht ite. mit Oefinatis bis i t n M E E n elite Le pv E N ie Déin - Anterge E N m C E X n + t 1 L v . 1 + = A j L ¿ 9 i G können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheits- fragen auf Wegfall des Wortes „erhebliche“ vor „Gefahr“ angetra-

utachten lautet : stehen lassen.“ Maßregeln, ohne Aufsicht stehen a en,“ werd (l? ßreg h | get wes lo würden es durch Aufstehen zu erfennen

(Wird unterstüßt.)

Thalern zu gewärtigen.“ E Das Gutachten lautet : Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden, insofern sie hon | Jch will nur i izei-Besti Mate : s - lid l Ls H z. B. an die Polizei-Bestimmung erinnern, w lche das Zu- L : „Zu s. 432. gur Zeit der Erwerbung der Auszeichnung preußische Unterthanen sammenschlafen von e verschiedenen Geschlechts E 26 Das 2 Ab L E nichts zu erinnern gefinven:" Zu §. 438 ward bemerkt, daß auh dem früheren B ist es den Leuten beim besten Willen nicht möglich, dieser Verfügung i „Zu §. 447. Das G lautet : tragen A E n. raf von Galen: Jch bitte ums Wort, Daß hier mäß seitens der hohen V M l: M QIEN eschlusse ge- | zu genügen. Bleibt nun die vorliegende Bestimmung in der Allge= Den g. 447 hielten einige Mitglieder für überflüssig, weil er as Gutachten lautet: Und die das beantragen , lichen inna nits qu eini va O ankstuben oder an öffent- | den sei. E S A E men A e 4 R e so können Orts-Po- Me D große Bevormundung der Bürge! bezwede, a E (Nach erfolgter Abstimmung.) z : iner von zei j ' ei-Behörden in en j afe i i 5 Lort: „übermäßig“ A ‘46 i 1 vetnellen, mit Steafe bedroht werden, lis uy die rage srit, 2b Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (l et a lassen. Die Bestimmung, weldhe der Hen Miniser der word gdie Par8t essen Unzwecimäigkeit sd nit herausge- me Ade §54 hen der Herr Kommissrtas, bemer | Diens gi N dafür ausgesprochen igen ersammlungen erlaubt feien, außer dem späten Ver- geordn. Freiherr von ylius (liest vor): Gesepßgebung uns in das Gedächtniß zurückgerufen hat, ist dem Zwecke Bargen wurde von anderen Mitgliedern die Beibehaltung dieses atte, daß man dem Beamten eine discretionaire Gewalt einräumen b: Frei Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor): raphen für nothwendig erachtet, müsse, wurde dieser Paragraph unverändert angenommen,“ ° ?

weilèn in den öffentli ; «4 ; 19+ 43 hankstuben und an öffentlichen Vergnügungsörtern, Niemand soll, bei Gelbbuße his zu funfzig Thalern oder bei Erste Beilage