1848 / 69 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

„8.453. D Wer gefährliche wilde Thiere ohne obrigkeitliche Erlaubniß hält,

ist mit Geldbuße bis zu 50 Thalern zu bestrafen. S i Eben diese Strafe trifft denjenigen , welcher dergleichen Thiere

zwar mit obrigfeitlicher Erlaubniß hält, jedo die nöthigen Vorsichts= maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt,

Die Abtheilung hat hierbei nihts zu erinuen.

Marschall: S. 454. i :

Referent Abgeordn. Frhr. r “rone (liest vor):

Zahme Thiere, welche gefährliche Eigenschaften haben, die dem Besißer bekannt sind, müssen von demselben bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern dergestalt verwahrt oder unter Aufsicht gehalten wer= den, daß Niemand durch sie beshädigt werden kann.“

Die Abtheilung hat hierbei nichts zu bemerken gehabt.

Marschall: §. 455.

Referent Abgeordn. Freiherr des Mylius (liest vor):

,„§: Á59.

Wenn bei gefährlihen , wilden oder zahmen Thieren ( §§. 453, 454) andere Sicherheitêmaßregeln nicht ausreichen, so is die Polizei= behörde befugt, die Wegschaffung oder Tödtung solcher Thiere auf Kosten des Eigenthümers zu veranlassen.“

Die Abtheilung hat hierbei gleichfalls nichts zu bewerken,

Marschall : §. 456. i :

Referent Abgeordn. Frhr. R (liest vor):

„S. 400.

Das Hezen der Hunde auf Menschen is mit Geldbuße vou 10 bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 6 Wo- chen zu bestrafen.“

Die Abtheilung hat hierbei keine Bemerkung zu machen gehabt.

Abgeordn, Dittrich : Jh trage darauf an, das Minimum weg= zulassen.

Marschall: 6. 456, das Minimum wegfallen zu lassen , stüßung findet,

Wir wollen ermitteln, ob der gemachte Antrag im die erforderliche Unter=

(Wird nicht unterstüßt.) 6. 457. ; Referent Abgeordn. Freiherr ms Mylius (liest vor) : S. 457.

Mit Geldbuße bis zu fünf Thalern sind diejenigen zu bestrafen :

1) welche nah ciner öffentlichen Straße oder nah Orten hin- aus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen ohne ge- hörige Befestigung aufstellen oder aufhängen , durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann z

2) welhe an solchen Orten (Nr. 1) Sachen auf eine Weise ausgießen oder auswerfen , daß dadurch die Vorübergehen- den beschädigt oder verunreinigt werden fönnen ;

3) welche die zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit an den Häusern oder auf den Straßen erlassenen Ortspolizei-Ver= ordnungen übertreten, sofern diese Verordnungen nicht eine andere Strafe bestimmen.“

Auch hier enthält das Protokoll keine Bemerkung,

Marschall: §. 458.

Referent Abgeordn. Freiherr pa Mylius (liest vor) :

„9. A458,

Wer an Orten, wo Menschen sich befinden, gefährliherweise mit Steinen oder anderen harten Körpern wirft, ingleichen wer derglei=- hen Gegenstände in umsclossene Hofräume oder Gärten , oder auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere wirft, is mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern zu bestrafen.

Gleiche Strafe soll denjenigen treffen, welcher absichtlich andere Personen oder deren Gebäude, Höfe, Gärten oder sonstige Sachen mit Unreinigkeiten bewirft.“

Das Gleiche ist hier der Fall.

Marschall : §. 459.

Referent Abgeordn. Frhr. vg Ztylye (liest vor) :

,1§. 499.

Bauherren , Baumeister und Bauhandwerker, welche einen Bau oder eine Reparatar, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich is, entweder ohne dieselbe oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem dur die Behörde genehmigten Bauplan ausführen lassen, sollen mit Geldbuße bis zu sunfzig Thalern bestraft werden.“

Auch hier hat die Abtheilung keine Bemerkung gehabt.

Marschall: §. 460.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor) :

„S. 460. Mit gleicher Strafe (§. 459) soll derjenige belegt werden,

1) welcher Bauten und Reparaturen von Gebäuden oder son=- stigen Bauwerken, als : Brunnen, Brücken, Schleusen u. ¿{vs, vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlihen Sicherungsmaßregeln zu treffen z

2) welher auf oder an öffentlihen Straßen, Wegen oder Pläben, auf Höfen, in Häusern oder überhaupt an Orten, wo. Menschen hinkommen , Brunnen, Keller, Gruben, Deff nungen oder Abhänge dergestalt unbedeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann,“

Hier i| ebenfalls feine Bemerkung gemacht worden.

Marschall: §. 461.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor) :

119+ 461.

Wenn Sachen, von denen mit Rücksicht auf die Person des Be- sißers zu vermuthen is, daß sie gestohlen oder untershlagen sind, ei- nem Pfandleiher oder einem Gewerbetreibenden, welher Sachen die- ser Art zu kaufen oder zu verkaufen pflegt , zum Ankaufe oder als Pfand angeboten werden, so is derselbe bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen \{huldig, die Sachen anzuhalten und an das Gericht oder die Polizei - Obrigkeit des Orts zur weiteren Untersuchung abzuliefern.

Eine gleiche Strafe soll gegen die oben bezeichneten Gewerbe- treibenden eintreten, wenn sie S ellokleia oder untershlagene Sachen faufen oder zum Pfande nehmen, nachdem sie dur eine an sie per= sönlich oder in den öffentlihen Blättern ihres Wohnorts erlassene amtliche Bekanntmachung oder dur eine an sie persönlich ergangene glaubwürdige Privatanzeige von dem Verbrechen und den Kennzei- hen jener Sachen besonders benachrihtigt worden. sind, i

Liegt in der Handlung ein s{hwereres Verbrechen, so hat es bei der bafür in den Geseßen angeordneten Strafe sein Bewenden. ““

Hier heißt es in dem Protokolle der Abtheilung in Bezug auf den gemachten Vorbehalt Seite 153 :

„„Hiernächst kam man auf §. 461 zurück, und es wurde die Frage erörtert, ob die in diesem Paragraphen bestimmte Strafe bei= zubehalten sei oder nicht.

Nath einer kurzen Debatte wurde mit 9 gegen 6 Stimmen ent- schieden, daß die Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gefängniß bis zu 6 Wochen beizubehalten, und daß dieser Paragraph in den betref- senden Titel des Gejsezes über die Vergehen und Verbrechen, näm- lih Hehlerei, aufzunehmen sei.“

Die Abtheilung war dex: Ansicht, daß es sih hier um {were

660 belegen seien, und daß daher in gege dessen die hier gedahten Ver- edi unter den Begriff von der Hehlerei zu bringen seien. Abgeordn. Wodiczka : Jm zweiten Alinea scheinen mir die Worte : „oder in den öffentlichen Blättern ihres Wohnorts“ ein Bedenken zu erregen. Es giebt der Anzeigen so viele, daß dem OUEE nicht zu= gemuthet worden kann, sie alle zu lesen oder zu halten. Ob nicht ein anderes Wort gewählt werden könnte, wollte ih anheimgeben. Regierungs - Kommissar Bischoff : Es ist hier allerdings eine den im §. 461 bezeihneten Gewerbetreibenden besondere Verpflich= tung auferlegt werden; allein es scheint si dieselbe durch die eigen=- thümlihen Gewerbe-Verhältnisse zu rechtfertigen ; auch sollen ste nit verpflichtet sein, alle] öffentlichen Blätter zu lesen, sondern nur die öffentlihen Blätter ihres Wohnorts, Abgeordn. von agen: warum im §. 461 nur der Gewerbetreibenden und Pfandleiher gedacht ist? Jeder Privatmann, der eine Sache erwirbt, von der er ver=

davon Anzeige zu machen. / Regierungs -Kommissar Bischoff: Jn dieser Ausdehnung war allerdings im Allgemeinen Landrecht die Sache aufgefaßt worden, und es fand sih diese Auëdehnung auch noch im Entwurf von 1843, wo im § 434 ganz allgemein bestimmt war: „Wer gestohlene oder unterschlagene Sachen erwirbt oder zum Pfande nimmt, von denen L Indessen hat man geglaubt, diese Bestimmung beshräuken zu “müssen auf Pfandleiher und Gewerbtreibende; es würde unter Umständen den allgemeinen Verkehr außerordentlich erschweren, wenn man die Vorschrist so allgemein aufstelleu wollte; auch ist dies nicht von an- deren Geseßgebungen geschehen. Jm Allgemeinen reichen schon die Bestimmungen des Civilrechts, so wie die Bestimmungen über Hehle- rei aus, Nach dem Civilrechte is der, welcher Sachen kauft, von denen er vermuthen konnte, daß sie einem Anderen gehören, als un=- redliher Besißer zu betrachten; er muß sie herausgeben, wenn sie vindizirt werden, ohne daß er die Erstattung des Kaufpreises verlan- gen kann. Wird aber dem Erwerber solher Sachen nachgewiesen, daß er gewußt hat, daß es gestohlene oder untershlagene Sachen waren, \o fällt seine Handlung unter die Bestimmungen über Heh= lerei; es kommt dann der §, 288 zur Anwendung, da es in dem- selben heißt: „Wer Sadhen, von denen er weiß, daß sie gestohlen oder unterschlagen sind 2c.“ Fs} dem Acquirenten nicht bekannt gewesen, daß die Sachen gestohlen oder unterschlagen waren, so wird sein Verschulden lediglih auf eine Fahrlässigkeit VinanMaut: wegen leßterer kann man Personen, welche nicht, wie die Pfandleiher, besondere Verpflichtungen haben, nicht unter Strafe stellen. Marschall: Ein bestimmter Antrag ist nicht gestellt worden. Abgeordn. von Hagen: Der Antrag bestand darin, daß durch den §. 461 den Privatleuten gleiche VérsiÄtitien, wie den Ges werbtreibenden und Pfandleihern, aufzuerlegen, wenn ihnen Sachen zum Kauf angeboten werden, von denen sie mit Rücksicht auf die Per- son des Besißers vermuthen können, daß sie gestohlen oder unter= \hlagen seien. Marschall : Es war aber nicht ausgedrückt, daß es beantragt werde; wenn aber der Antrag gemacht wird, so is zu ermitteln, ob er die erforderliche Unterstüßung findet, i

(Wird unterstüßt.)

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Jh erkläre mich gegen den Antrag ; ih glaube, daß darin eine zu große Beschrän- fung der Freiheit liegt, eine Bestimmung, wie die hier vorgeschlagene, auf einmal unter den Polizei-Vergehen aufzuführeu. Hat verjenige, der eine gestohlene Sache gekauft hat, gewußt, daß es eine verdäch- tige Sache war, so is die Strafbestimmung hinstchtlich der Hehlerei vollständig genügend; kann man ihm das aber nicht beweisen, dann muß er auch straffrei bleiben. Von diesen Grundsäßen ist nun 1m vorliegenden Paragraphen eine bedeutende Abweichung gemacht, welche der persönlichen Freiheit allerdings chon sehr nahe tritt und nur dur den nothwendigen Schuß des Publikums gerechtfertigt wird, und es fönnen nur diejenigen, welche ein Gewerbe treiben, oder andere der- gleihen Leute, namentli Inhaber von Pfandhäusern, zu einer be- sonderen Aufmerksamkeit und Vigilanz, die wir nicht von einem Jeden verlangen können, kraft ihres Gewerbes verpflichtet sein. Daß aber jeder Andere eben so bestraft werden soll, und zwar mit einer Strafe, die zu gleicher Zeit entehrend is, das halte ih doch für außerordent= lih weit gegangen. Jch glanbe daher nicht, daß die hohe Versamni- lung sich veranlaßt finden kann, dem beizustimmen.

Abgeordn. von Byla: Jh hatte mir hon erlaubt, bei §. 288 denselben Antrag zu stellen, welchen der Abgeordnete aus der Pro- vinz Pommern Fo eben wiederholt, indem es in der Regel sehr {wer sein wird, dem Käufer nachzuweisen, daß er gewußt, daß die an= gefaufte Sache gestohlen oder unterschlagen worden, und so würden die Hehler häufig ungestraft durhkommen. Bei §. 288 wurde mir von dem Herrn Regierungs - Kommissar bemerkbar gemacht, daß die Vorsichtsmaßregeln, welhe das Allgemeine Landrecht hinsichtlich der Hehlerei enthält, bei §. 461 eingeschaltet werden könnten. Jch trete fonah dem Antrage des Abgeordneten aus Pommern bei. N

Abgeordn. von Hagen: Jh erlaube mir zu bemerken, daß hierbei niht von Ehrenstrafen die Rede ist, sondern nur von Polizei- strafen, und wenn dur §. 461 Privatpersonen ausgeschlossen werden sollen, so sehe ih nicht ein, wie man dem ttinveten entgegentreten will, welhes mit dem leichten Verkauf gestohlener Sachen getrieben wird. Ih glaube, daß jeder Privatmann eben dieselbe Verpflichtung hat, wie scder Gewerbtreibende, für die Sicherheit des Eigenthums nach Kräften mitzuwirken. l

Abgeordn. Sperling: Jch glaube, daß, wenn es uns in jedem

einzelnen Falle gelungen wäre, uns in die Lage dessen zu verseßen, dem die Strafe angedroht wird, wir in viel mehreren Fällen zu einer Milderung der Strafbestimmungen gelangt sein würden, als es ge- schehen. Hierauf führt mich, was ich eben von dem Herrn Referen=- ten vernommen habe. Jh werde einem Vorschlage zu einer Milde- rung der Strafe gern beitreten, muß aber gestehen, daß ich keinen Grund finde, für Pfandleiher und andere Gewerbetreibende im vor= liegenden Falle eine exemtionelle Vorschrift aufzustellen. Zur Vorsicht im Verkehr mit Rücksicht auf gestohlene Sachen is ‘ein Jeder ohne Unterschied verpflichtet. “Wollen wir deren Verabsäumung in Be= ziehung auf eine Klasse von-Staatsbürgern für strafbar erklären, #\o müssen wir es auch in Betreff aller thun. Dies fordert die Gerech= tigkeit, Immerhin mögen die im Paragraphen gedachten Gewerbetrei= benden zu dieser Vorsicht in höherem Grade verpflichtet sein, weil ihnen öfter und leichter gestohlene Sachen angeboten werden können, aber hierin kann ich ftens einen Grund zur Zumessung einer höhe- ren Strafe innerhalb des zu bestimmenden allgemeinen Strafmaßes finden; und ih trete dem Abgeordneten «aus Pommern bei, den Pa- Bal oes so zu fassen, daß er auf Jeden, der des darin bezeichneten Versehens \sih \{huldig maht, Anwendung finden kann.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Wenn der Vorder- sab, den der geehrte Abgeordnete aufgestellt hat, richtig wäre, so

Jh erlaube mir die ergebene Anfrage : |

soll jeder Privatmann, dem eine Sache angeboten wird, durch das Strafgeseß gezwungen werden, sich möglicherweise in ein Geschäft zu mischen, das e Ee L nur die Polizei angeht, er soll recherchiren,

ob die Sache ge

ohlen is} oder niht, und, wenn er es nit thut,

mit einer entehrenden Strafe bedroht werden, denn es is eine ent ehrende Strafe, wenn Jemand wegen Diebstahls oder Hehlerei be= straft wird,

(Zeichen von Mißbilligung.)

und es is Hehlerei, wenn ih ein gestohlenes Gut kaufe und ih da- für verantwortlih bin, daß der Diebstahl vollführt wird dadurch, daß

ih eine Handlung vernachlässige, langt.

die das Strafgeseß von mir ver- Jch glaube, daß das eine Erschwerung is, die wir bis jet

bei keinem einzigen Paragraphen votirt haben; es wäre das ein Votum, welches mit allen anderen Beschlüssen der hohen Versamm-

l

: no muthen fann, daß sie tht ist, muß verpflichtet sein, der Obrigkeit y

würde man zu dem Schlusse kommen, den ganzen Paragraphen zu streihen. Jch bitte die hohe Versammlung, zu erwägen, welche Be-

Vergehen handle, die- nicht, wie-jebt geschehen, mit Polizeistrafen zu

\hränkung der persönlichen Freiheit daraus hervorgehen würdez es

|

zum Nachtheil dessen, gegen den Paragraphen stimmen; da ih aber anerkenne, daß Ge- werbtreibende eine besondere Verpflichtung haben, vorsichtig in der= gleihen Angelegenheiten! zu handeln, so stimme ich für den Para- graphen, aber eben so sehr gegen die Ausdehnung desselben auf Je= dermann, und hätte man nicht anerkannt, Provinzen bestehende Bestimmung unpraktisch sei und eine bedenkliche Bestimmung enthalte, so würde der Paragraph nicht so weit einge- {ränkt sein.

Wort und erhält es.)

der Ausführung des Herrn Referenten, N / “an führen, daß man doch darauf Rücksicht nehmen möge, daß jeßt häufig Waaren, namentlich Leinewand, so wohlfeil ausgeboten werden, daß man glauben kann, daß sie gestohlen worden. d lich dur eine solhe Bestimmung eine große Gefahr entstehen.

Gemeinen , bniß deurs, Montirungs - oder Armaturstücke im

Tausches, oder als Pfand, 0 Hi annimmt, is mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern zu bestrafen.“

Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

ung im allerdirektesten Widerspruch stände, es wäre eine bis jeßt x nie dagewesene Beschränkung. i Abgeordn. Dittrich: Der Paragraph enthält eine Vermuthung

den sie betrifft, an sich würde ich also schon

daß die bisher in unseren

Wir können abstimmen.

Marschall: Der Abgeordn. von Patow bittet ums

(Einige Stimmen : Ja!

Jch wollte zur Unterstüßung

Abgeordn. Freiherr von Patow : j ) dem ih beitrete, noch an-

Es würde daher wirk=

Marschall: Die Frage heißt: : : Soll beantragt werden, den gegen Pfandleiher und Gewerbtrei- bende angedrohten Strafen eine allgemeine Ausdehnung zu geben?

Und die das beantragen, würden es dur Aufstehen zu erkennen geben.

(Nachdem sich einige Mitglieder erhoben haben.) Dem Antrage is nicht beigestimmt worden. 8. 462. / / Referent Abgeordn. Freiherr non Mylius (liest vor):

8, 404. E

Wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder ohne die \christlihe Erlaubniß des vorgeseßten Comman= Wege des Kaufes oder oder als Geschenk, oder zum Gebrauche

Die Abtheilung hat nichts zu bemerken gehabt, Marschall: §. 463. | Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

119: O Schlosser sind mit Geldbuße bis zu funfzig A oder mit wenn sie 1) ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältníssen anfertigen, oder Schlösser an den= selben öffnen, oder ohne Genehmigung des Hausbesizers oder seines Stellvertre- ters einen Hausschlüssel anfertigen, oder nah ibe eines solhen Schlüssels das Modell oder die Patrone desselben dem Hausbesizer oder dessen Stellvertreter nicht ausliefern, oder Nachschlüssel oder Dietriche, ohne Erlaubniß der Polizei-Behörde , verabfolgen.“ Die Abtheilung hat keine Bemerkung gemacht. Abgeordn. Gießler: Jh glaube, wenn der erste Saß tn N 4 des Paragraphen stehen bleibt, so werden wir auf dem Lande, wo ín vielen Orten kein Schlosser isst, gezwungen, die zu reparirenden Schlösser oder Schlüssel allemal selbst zu dem entfernt wohnenden Schlosser zu tragen, oder ein Attest auszustellen, denn es wird \ch sicher kein Schlosser in die Gefahr begeben, etlicher Groschen Ver= dienstes wegen Polizeistrafe zu erleiden, Marschall: Ein Antrag is nicht gestellt worden. : Abgeordn. Brown: Jh würde vorschlagen , daß das Wort „Schlosser“ gestrichen werde, weil sich auch nicht selten andere Me-=- tallarbeiter damit abgeben, Schlüssel und dergleichen zu fertigen, daß also der Paragraph \#v gefaßt würde: „Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern u. \. w. sind diejenigen zu bestrafen, welche A E Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Dergleichen Arbeiter würden unter die Kathegorie der Schlosser fallen, ih stelle übrigens anheim, ob es in der Fassung ausgedrüct werden kann: „Schlosser und andere, die sch mit dergleichen Arbeiten abgeben.“ Marschall: §. 464. j Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) : „§8: 464. E Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Ge- werbe geeignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichungsamtes nicht versehenes Maaß oder Gewicht oder eine unrichtige Waage vor= gefunden wird, sollen mit Confiscation des ungeeichten Maaßes oder Gewichtes oder der unrichtigen Waage, und zugleich mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden. i : Der wirkliche Gebrauch der erwähnten Werkzeuge i zur An= wendung dieser Strafe nicht erforderlich. | s In Ansehung der Bestrafung sonstiger Vergehen wider die Maaß= und Gewichtspolizei hat es bei den darüber bestehenden Verordnungen

sein Bewenden.“ : Marschall: §. 465. i Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): 9 465. - Pfandleiher, welche bei Ausübung ihres Gewerbes den polizei lihen Bestimmungen niht Genüge leisten, sind mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen, Marschall: §. 466. : : Referent Abgeordn. Freiherr Du Mylius (liest vor) : 19+ . j A t Das unbefugte Gehen, Reiten, Fahren oder Viehtreiben über bestellte Aecker pan Gärten, imgleichen über Aecker, Gärten, Wein- berge, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedi- ung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungstafeln unter= fa ist, soll, sofern nicht die Vorschriften über die Pfändungen Plaß reifen, auf den Antrag des Verletßten mit Geldbuße bis zu zwanztg halern bestraft werden.“

; tachten der Abtheilung lautet : Das Gutachte M S 466,

Die Streichung des §- 466 wurde darum beantragt, weil die darin aufgenommenen Bestimmungen sich in den Feldpolizei-Ordnun ent befinden, und rücksichtlich der Rhein-Provinz solche in das Einfüh- rungs-Geseb pr fir vie aufgenommen werden können. Jn dem Einflihrungs-Geseß flir die alten Provinzen wird auf die Feldpolizei-

buße

Ordnung Bezug zu nehmen sein. Damit waren alle Mitglieder- ein verstanden.“ :

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzusehen, als sei die Versammlung dem Antrage der Abtheilung beigetreten.

8. 467. ; ; Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :

Wer eines Theiles benachbarter Grnndstücke durch Abpflügen, oder auf A e Sie ungebührlich anmaßt, imgleihen wer durch Abpflügen, Abgraäben oder durch andere unbefugte Handlungen einen öffentlichen oder Privatweg ganz oder theilweise sich zueignet, ist auf den Antrag des Beschädigten, oder der die Aufsicht über die beschä- digte Sache führenden, öffentlichen Behörde, mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sech8 Wochen zu bestrafen.“

Regierungs - Kommissar Bischoff: Zum Theil finden sich diese Bestimmungen in der Feldpolizei - Ordnung, nur nicht in Ansehung der öffentlichen Wege. Es isst schon bei dem §. 466. angenom- men, daß diese Paragraphen umzugestalten seien. Es ist dies erfor- derlich mit Rücksicht darauf, daß nah der Publication des Entwutfs die Feldpolizei - Ordnung erlassen worden ist, welche damals, als der Entwurf abgefaßt wurde, noch nicht erschienen war.

Marschall: §. 468.

Referent Abgeordn, Freiherr e Mylius (liest vor) :

119+ 408.

Die widerrechtlihe Zueignung der bei den Uebungen der Artillerie vershossenen Eisenmunition is mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Marschall: §. 469.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :

S 409

Wahrsager, Traumdeuter, Kartenleger, Geisterbanner, Schahß- gräber und Goldmacher sind, insofern sie die Gaukelei gegen- Entgeld treiben, und nicht außerdem in der Handlung das Verbrechen eines Betruges enthalten is, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

ZBU__G, 469,

Für Streichung des §. 469 erklärten sich einige Mitglieder, weil sie annahmen, daß derselbe an die nicht angenehmsten Seiten des Mittelalters erinnere, und daß man dem Aberglauben nicht dur Strafgesebe, sondern durch bessere Erziehung entgegenwirken könne.

Ferner wurde bemerkt, daß, wenn es Leute gebe, welche eine Liebhaberei darin fänden, sich die Zukunft vorher sagen zu lassen, man ihnen dies nicht verwehren könne. Dagegen wurde bemerkt, daß Wahrsager und die anderen in diesem Paragraphen erwähnten Personen, abergläubische Personen verleiten, ihnen Geld zu zahlen, und daß auch Somnambulen oft die Leichtgläubigkeit anderer Personen mißbrauchen, weshalb auch sie strafbar erscheinen, Demnächst wurde ausgeführt, daß die Worte „gegen Entgeld““ nicht bestimmt genug erscheinen, und daß an deren Stelle das Wort „gewerbsmäßig“" ge- braucht werden möge. y

Es kamen daher folgende Fragen zur Abstimmung :

1) Soll §. 469 gestrihen werden?

Dafür erklärten sich blos 3 und dagegen 12 Mitglieder.

2) Soll statt: „gegen Entgeld““ geseßt werden ‘“gewerbêmäßig“'? Dafür stimmten 7 und dagegen 8 Mitglieder.

3) Sollen auch Somnambulen in den Paragraphen aufgenommen

werden? Dafür waren blos 5 und dagegen 10 Mitglieder.“

(Während der Vorlesung Gelächter in der Versammlung.)

Korreferent Abgeordn. Kaumann: Jch bedauere, daß ih die hohe Versammlung aufhalten muß. Jh nehme den Antrag der Minorität der Abtheilung wieder auf, die Bestimmung des Para- graphen zu streichen. Entweder waltet bei diesen Handlungen, die hier vorkommen, Betrug vor, dann werden diese Leute als Betrüger zu bestrafen sein, oder es is dies nicht der Fall, dann muß man in der That den Gescß-Entwurf von Bestimmungen, die, ih berufe mich auf die Erfahrung der leßten Minute in der Versammlung, Lachen erregt haben, freihaltenz denn sie erregen in der That in der jeßigen Zeit Lachen. Im Juteresse der Würde des Gesebes trage ih daher darauf an, die Bestimmung des Paragraphen fortzulassen.

i Abgeordn. von Ratte: Jh habe vor wenigen Jahren auf einem meiner Güter diesen Fall erlebt, wo niht nur Betrug, fon= dern ein wirklihes Glauben an Schaßgräberei zum Grunde lag. Der Mann, der si zu diesem Jrrthume veranlassen ließ, gab sein ganzes Vermögen hin. Sein Grundstück wurde nah kurzer Zeit subhastirt. Es gehört also der Fall niht in das Reich der Phantome.

Marschall: Es is zu ermitteln, ob der Vorschlag des Korre- 19A den Paragraphen zu streichen, die erforderliche Unterstüßung

ndet. i (Wird hinreichend unterstüßt.) Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab- stimmung über die Frage : „Soll auf Wegfall des §. 469 angetragen werden ? un die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

ai (Es erheben sich nur wenige Mitglieder.)

E ist nicht beigestimmt.

U,

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

; „8, 470,

_ Wer ohne obrigkeitlihe Genehmigung eine neue Feuerstätte i Bit Gelvb Ce M an einen anderen Ort verlegt, ist mit Geldbuße bis zu funfzig Thaler fen,“ ü

Marschall: 5, e fzig Thalern zu bestrafen,

Referent Abgeordn, Freiherr pr Mylius (liest vor) :

F heil s

Bei Vermeidung gleicher Strafe (§. 470) btrei- bende, welche in Feuer arbeiten, lden vi Aitta. Lit Beecibrar A Werkstätten, so wie wegen der Art und Zeit, sih des Feitées Pian die von der Polizei -Behörde ertheilten Vorschriften be-

Marschall: §. 472.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

| 6, 479,

Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, welche niht dafür sorgen, daß die Feuerstätten in ihren Häusern in baulichem und brand= sicherem Stande unterhalten und die Schornsteine zur reten Zeit E werden, sind mit Geldbuße bis zu zehn Thalern zu be

n.

Marschall: §. 473.

Referent Abgeordn. Freiherr n Mylius (liest vor) :

g. 473. _ Wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche K E selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, A Tris ver ehältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlih werden Fann, oder wer Stoffe, die niht ohne G j é tzünd i einander liegen könne / a ne Gefahr einer Entzündung bei

Keie inen, ohne Absonderung aufbewahrt, soll mit Geld-

au zwanzig Thalern bestraft werden,“

661

Marschall: §. 474.

Referent Abgeordn. GORE p reis Mylius (liest vor) :

Bei Geldbuße bis zu zehn Thalern \oll Ni Ställe, Böden oder andere Räume, wik Vie Aufbcwcius feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betreten, oder sih denselben nähern. iele Tabackrauchen an diesen Orten ist bei gleiher Strafe un=

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

g s „Zu §. 474.

et C. wurde von einigen Mitgliedern darau

gemacht, daß das Tabackrauchen nicht Tae le den in vil DLiies angegebenen, sondern auch in mehreren anderen Fällen gefährlich sei

insbesondere bei dem Binden und Einführen des Getreides, \o wie

bei Errichtung von Getreidehaufen, und es wurde gewünscht, daß auch diese Fälle in dem Geseße erwähnt werden, :

Von einigen Mitgliedern wurde dies für unnöthig erachtet, und es kam daher folgende Frage zur Abstimmung :

Soll das Tabackrauhen auch beim Binden und Einführen des

Fi so wie bei Errichtung von Getreidehaufen untersagt

cin?

Dafür haben \sich 11 und dagegen nur 4 Mitglieder erklärt.

Hierauf wurde darauf aufmerksam gemacht, daß bis jegt das Tabackrauchen an verbotenen Orten nur mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern belegt gewesen, und daß diese Bestimmung ausreichend erscheine. ‘“

_ Es wurde daher die Frage gestellt :

Soll das Tabackrauchen nur mit einer Geldbuße bis zu 2 Thalern

bestraft werden? ;

und dieselbe mit 11 gegen 4 Stimmen bejaht.

__ Regierungs = Kommissar Bischoff: Es is in Ansehung der

Höhe der Strafe Folgendes zu bemerken : Allerdings wird in dem

Falle, wo von den Polizeibehörden das Tabackrauchen in einzelnen

Städten verboten is, die Strafe im Maximum auf zwei Thaler fest-

geseht; indeß is hier das Verhältniß ein anderes. Der Grund, weshalb das Tabackrauchen hier untersagt wird, liegt in Gründen der Feuerpolizei. Mit Rüdssicht darauf scheint es, daß man die Strafe so stchen lassen kann, wie sie hier angeordnet ist.

Abgeordn. von Wodiczka : Als Fassungsbemerkung gebe ich anheim, ob nicht in dem ersten Alinea anstatt der Worte : „oder sich denselben uähern““, die Worte geseßt werden können: „si in ge- fährlihe Nähe begeben. “*

Marschall : Jn Beziehung auf den ersten Antrag der Abthei- lung Seite 152 ist keine entgegenstehende Bemerkung erfolgt, es if} also auch kcine Veranlassung zur Fragestellung da, und es i} so an- zusehen, als sei die Versammlung diesem Antrage beigetreten. Nur in Beziehung auf den zweiten Antrag, nämlich die Strafe auf zwei Thaler herabzuseßen, eine Abstimmung erforderlich. i

Abgeordn. von Aucrswald: Jh bemerke, daß ih allerdings gegen den ersten Theil des Antrags der Abtheilung stimmen werde, wie ih in der Abtheilung dagegen gestimmt habe. Denn wenn wir mit solchen Polizei - Vorschriften auf die Felder und Wiesen, an die Getreide- und Erndte - Wagen herangehen sollen, so werden wir in ein Gebiet kommen, in welhes wir uns nicht auf diese Weise ver- lieren sollten, Die Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Regio- nen is Sathe des Hausvaters, des Dienstherrn , nicht der Polizei.

_ Abgeordn, von Ratte : Wie is es aber in den Fällen, wo der Hausherr allein steht, wo er den Getreidewagen selbst zur Scheune fährt und keine Aufsicht hat? Soll er über ein ganzes Dorf Ge- fahr bringen können, indem er die Gluth auf den Getreidewagen hereinbringt ? :

Abgeordn. von Auerswald : Es kann meines Ermessens dur solhe Vorausseßungen der Fall nicht gerechtfertigt werden, den ih zu vermeiden wünshe. Es soll niht der Hausvater, der sein Ge=- treide einfährt, bis auf sein Feld, bis auf seine Wiese mit der Polizei- Vorschrift verfolgt, dort kontrollirt werden. Jch halte das niht für angemessen. :

Marschall: Die erste Frage heißt:

Soll beantragt werden, das Tabackrauchen auch beim Binden und

Einführen des Getreides, so wie bei Errichtung von Getreidehau-

fen, mit Strafe zu belegen?

e die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben,

(Es erhebt sich nicht die erforderliche. Anzahl von Mitgliedern.) Dem Antrage is nicht beigestimmt. / i

Die zweite Frage heißt:

- Soll beantragt werden, daß das von der Abtheilung vorgeschla-

gene Strafminimum von 2 Thalern aufgenommen werde?

(Es erheben sich viele Mitglieder.) Die f hat sih dafür @usgesprochen. §6. 475. Referent Freiherr von Mylius (liest vor ): Se 4/04 A Geldbuße bis zu zwanzig Thalern sollen diejenigen bestraft werden : x

1) welche bei trockener Jahreszeit oder an gefährlihen Stellen in Wäldern oder Heiden, oder zwar an anderen Orten, jedoch in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder anderen feuerfan- genden Sachen, Feuer anzünden;z

2) welche Gefäße, die brennende Kohlen oder andere Feuerstoffe enthalten, unbeaufsihtigt an Orten stehen lassen, wo cin Brand dadurch verursaht werden kann;

3) welche in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder anderen feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießen oder Feuer- werke abbrennen.““

Das Gutachten lautet :

„Zu §. 475 bis 478.

Gegen die §8. 475, 476, 477 und 478 war nichts zu erinnern.

Nochmals wurde von einigen Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht , daß die Geldbuße von 10 Thalern nicht im richtigen Ver=- hältnisse zu der Freiheitsstrafe von 14 Tagen stehe. Man schlage die Freiheit viel zu niedrig an, und berüksichtige nicht, daß bei den jeßigen Verhältnissen 10 Thaler eigentlih einen geringeren Werth haben, als 14 Tage Gefängniß. Man berücksihtige auch nicht genug das Verhältniß des Reichen und die Umstände des Armen. Es wurde daher vorgeschlagen, 14 Tage Gefängniß 20 Thalern Geld gleih zu stellen. :

Diesem Antrage traten jedoch bei der Abstimmung nur 6 Mit- glieder bei, und 9 erklärten sich gegen denselben.

__ Hiernächst kam man auf §. 461 zurück, und es wurde die Frage

erörtert, ob die in diesem Paragraph bestimmte Strafe beizubehalten sei oder nicht. _ Nath einer kurzen Debatte wurde mit 9 gegen 6 Stimmen ent- schieden, daß die Geldbuße bis zu 50 Thalern, oder Gefängniß bis zu 6 Wochen beizubehalten, und daß dieser Paragraph in den be- treffenden Titel des Gesehes über die Vergehen und Verbrechen, nämlich Hehlerei , aufzunehmen sei.“

Abgeordn, Dittrich : Jh wollte mir nur die Fassungsbemerkung |

das Diszi n Dieses kann nur Strafe verhängen, welhe den Unterthanen als

erlauben, ob nihcht in der Nummer 2 des Paragraphen „brennende““ verwandelt werden möchte in „glühende “?

Abgeordn. von Werdeck: Jch wollte nur darauf anfmerksam machen, daß eine ähnliche Bestimmung im Entwurf der Forstpolizei= Ordnung steht, und als bloße Fassungsbemerkung stelle ich es bín, daß diese Bestimmung nothwendig entweder hier oder dort weg- bleiben muß.

Marschall : §. 476!

Referent Abgeordn. Freiherr Ds Mylius (liest vor):

11 Ÿ+ .

Wer einen in seiner Wohnung ausgebrohenen Brand absichtlich E foll mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft

erden,“

Es i} hier Nichts zu erinnern.

_ Abgeordn. Rrause : Jch habe gegen diese Strafbestimmung Nichts einzuwenden. Es is do ein Polizei-Vergehen, und beschlossen worden, daß sie bis zu 10 Thalern gehen sollen. Daß hier 50 Thaler angenommen würden, dagegen habe ich Nichts, ob aber in allen Fällen dies gerechtfertigt sein soll, weiß ih nit.

Marschall : §. 477.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor ):

(4d

19. Do 0

_Wer ee gh T erregt, is mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mi efängniß bis § bestrafen. A kis f E A M

Marschall : §. 478.

Referent Abgeordn. Freiherr as Mylius (liest vor) :

r H. _ 78.

Wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöshgeräthschaften entweder gar nit, oder niht in brauhbarem Zustande hält, is mit Geldbuße bis zu zehn Thalern zu bestrafen.“

Es is nun zurückzukommen auf den Vorschlag der Abtheilung, betreffend §. 402. t

Es handelt sich um Feststellung desjenigen , was als Verbrechen oder als Vergehen mit deren Strafe die Kassation oder Amtsentsezung unter allen Umständen verbunden zu bezeihnen sei. Die Abtheilung GE nun der Ansicht, daß als Verbrechen folgende zu betrachten en L Marschall : Es ift der Dru erfolgt, damit jedes Mitglied in den Ständ geseßt werde, die Bemerkungen zu machen, zu denen es sich veranlaßt sehen könnte.

Justiz - Minister von Savigny: Js jeßt gleich über §. 402 zu sprechen, oder soll ers im Allgemeinen gesprochen weiden? Meine Bemerkung bezieht sich auf das . Allgemeine. Gegen die Sache würde ih Nichts einzuwenden haben, da sie mit dem Entwurfe übereinstimmt. Jch gebe aber zu bedenken, ob die Fassung, wie fic vorgeschlagen ist, niht für ein Geseß all zu umständlich und kasuistisch erscheinen dürste. Es i} etwas Aehnliches, wie im Entwurfe von 1843 §. 416 vorgab, nur daß dort blos Zahlen standen, und hier die Verbrechen einzeln aufgezählt sind. Jch frage nun, wo soll eine Gefahr herkommen, wenn man die allgemeinen Ausdrüe des 8. 402 beibehält? Jch kann mich niht davon überzeugen, daß eine Gefahr damit verbunden sein konnte. Wenn der Paragraph so gefaßt würde, wie es die Abtheilung vorschlägt, so {heinen ganz ohne Nugzen durch diesen Paragraphen die allerunangenehmsten Vorstellungen in Bezie=- hung auf den Beamtenstand hervorgerufen zu werden, wenn man sich alle einzelnen Fälle vergegenwärtigt in Beziehung darauf, daß ein Beamter dieses oder jenes begehen würde. Es würde dasselbe erreiht werden dur den allgemeinen Auêëdruck des Entwurfs, und ich glaube, daß das Aufzählen der einzelnen Verbrehen Nichts nüßt und einen unangenehmen Eindruck maht. Jh würde zur Erwägung stellen, ob man es nicht lieber bei der Fassung des Entwurfs lassen würde, die, ih wiederhole es, im Wesentlihen ganz damit überein= stimmt. Es kommt ein etwas ähnlicher Fall vor, der aber doch auch verschieden i. Seite 155 des Gutachtens sind auch einige Fälle von Verbrechen aufgezählt unter No. 1. Es heißt, es solle in Be= ziehung auf §§F. 2 und 3 als Verbrechen gegen den preußischen Staat bezeichnet werden : Hochverrath, Landesverrath, Majestätsbeleidigung und Münzfälshung. Es liegt darin Nichts Anstößiges, und deshalb würden die Gründe, welche ich gegen dic große ausgedehnte Kasuistik des §. 402 angeführt habe, dort niht passend sein. Jch muß be= Cd daß hi P efuia verschieden sind, und ich gebe zu beden=- en, ob man diese Fassung des §. 402 für äßzi s wendig bält, sung S für zweckmäßig und noth=

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Da wir jeßt i Diskussion über das Wesen des §. 402 stehen, \o Fred lh L AR Meinung dahin aus, daß der Paragraph unnüß ist. Er spricht von Cassation und Amtsentsepung. Jh behaupte, daß die Cassation eine überflüssige Strafe ist, da sie, wo sie stattfinden soll, zugleih den Verlust der bürgerlihen Ehre nach sih ziehen muß. Dieser Verlust {ließt in sih die Unfähigkeit, angestellt zu werden, und es folgt ferner daraus, daß, wer die bürgerlihe Ehre verloren hat, niht mehr im Amte bleiben kann, Die Ämtsentseßung halte ih auch hier im neuen Strafrecht nicht gerechtfertigt, weil ih glaube, daß die Amts-= entsezung ausgesprochen werden muß in einer besonderen Vorschrift nämlih im Disziplinargeseß. Jch erlaube mir , hier auf den Bericht des rheinischen Appellationshofes aufmerksam zu machen, welcher auch von dem Geseßgebungs - Ministerium mitgetheilt worden ist, und in welchem die Ansicht, welche ih theile, auê geführt worden is. Es ist nämlich Folgendes gesagt : i:

„Die Gränze zwischen dem Disziplinargesebe zeigt sih alsbald, wenn man die Rechte, welhe dem Beamten, als Unterthanen vermöge der allgemeinen Geseße des Staates zustehen, getrennt von denjenigen ins Auge faßt, welhe er durch besondere Ver- leihung der Staatsregierung erworben hat. Als Unter- than hat er Anspruch auf Leben, Freiheit, Ehre, Eigenthum, besigt er die Fähigkeit, ein öffentlihes Amt zu bekleiden; den wirklichen Besiß des Amtes verdankt er dem freien Entschlusse der Staats=- regierung. Eine wirklihe Strafe, ein Uebel, welches jeden Bürger, er sei Beamter oder nicht, gleihmäßig trifft, is es, wenn er an jenen Rechten etwas verlieren soll; deshalb kann sie auch nur wegen bestimmter, durch das Geseß vorgesehener Handlungen von dem Richter verhängt werden; die Entziehung des Amtes ist ein Nachtheil, aber keine eigentliche Strafe im Sinne des gemeinen Strafrechts; sie nimmt dem Betroffenen an seinem Rechte als Bür= l nichts, sondern läßt ihn mit allen anderen Unterthanen, die niht Beamte sind, auf einer Stufe; ste is die Auflösung eiues beson- deren, zwishen ihm und der Staatsregierung bestehenden civil= rechtlihen Verhältnisses, welhe aus vielerlei nicht zu präzisirenden Gründen der Regel nah abgesehen nämlich von der durch höhere politishe Gründe gebotenen Ausnahme bei richterlichen Beamten auch von andern Behörden ausgesprochen werden faun. Daher gehört die bloße Amtsentseßung, mag man sie nun mit diesem Namen oder mit „Entfernung aus dem Amte“', oder

mit „Dienstentlassung“ bezeihnen, mag man sie allein oder in Ver=

bindung mit der Unfähigkeit zu, öffentlihen Aemtern androhen, \o wie die Degradation als eîn geringerer Grad der ar in

,

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plinargeseb, ni eßbu ch.

solchen treffen, also Unfähigkeit zu öffentlihen Aemtern guf immer