1848 / 70 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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zu behaupten, es dürfte, wenn mit Sicherheit vorgeschritten werden sollte, kein Theil unseres Rechtszustandes geändert werden, wenn nicht gleichzeitig die Aenderung aller übrigen Theile dieses Rechtszustandes übersehen werden fönnten, so müßte ih dies leugnen. Das iffst abso= lut unmöglich! und darin eben sehe ih die Uebertreibung, die der Be- hauptung vorgeworfen werden muß, welche hier so viele Vertreter gefunden hat.

Im Anfange des Jahres 1794 hatten wir in unserem Lande das gemeine deutsche Strafrecht und den gemeinen deutshen Straf= a mit mancherlei Modificationen, worauf es hier nicht weiter ankommt. Eine durchgreifende, eigenthümliche Landes - Geseßgebung existirte über jene Rechts - Gegenstände niht. Jm Jahre 1794 ijt mit dem ganzen Landrechte auch der XX. Tit. des 2ten Theils, also das Kriminal-Recht, publizirt worden, und 1805 i} eine Kriminal- Ordnung erschienen; 11 Jahre lang also haben die Gerichte nah dem älteren Strafverfahren geurtheilt und das neue materielle Straf- ret in der That angewendet. Dics war möglich; es ist keine Rechts= Ungewißheit daraus entstanden, und man kann durchaus nicht sagen, man sei eben dadurch zu der Nothwendigkeit hingeführt worden, auch das Strafverfahren zu ändern, und dieser Umstand habe also noth= wendig auf die Kriminal-Ordnung geführt. Wäre dies der Zusam- menhang gewesen, so wäre man allerdings etwas spät zu dieser Ueberzeagung geführt worden, Es war aber dieses nicht der Grund der weiteren Aenderung, sondern dieser lag vielmehr darin, daß man sich überzeugt hatte, es seien Verbesserungen des Verfahrens an sich niht nux möglich, sondern nöthig; diese Ueberzeugung hat die Kri- minal-Ordnung herbeigeführt. Aber die 11 Jahre der Zwischenzeit beweisen hinlänglich, daß man damals bestehen fonnte mit dem Land=- rechte, verbunden mit der älteren Prozeß-Ordnung, obgleih man eine Reform derselben bald unternahm , die auh später ius Leben trat. Dadurch ist nun namentlich auch die Behauptung eines geehrten Ab- geordneten, wie ih glaube, hinlänglih widerlegt, welcher davon aus= geht, daß neben den verschiedenen Prozeß - Ordnungen, die wir jeßt noch haben, eine solche gemeinsame Einführung des jeßt berathenen Strafrechts niht möglich sei. Es is nun ferner von einer Seite be- hauptet worden, daß vielleicht das neu einzuführende Strafrecht, wel- hes wir so eben berathen haben, gar niht einmal mit Sicherheit könne eingeführt werden, wenn nicht gleichzeitig Geshwornen-Gerichte zur Auwendung desselben bestellt würden. Es is bekannt , daß die Vorbereitungen zu dem vorliegenden und jeßt berathenen Entwurfe sich dur sehr viele Jahre hindurch gezogen haben; im größten Theile dieser Zeit haben an diesen Berathungen Theil genommen die vorzüg= lichsten Juristen der alten Lande, aber auch höchst ausgezeichnete Ken- ner und Vertreter des rheinishen Rechts. Es waren also die Kennt= nisse des cinen und des anderen Rechtêzustandes, des materiellen Rechts und des Rechts-Verfahrens, den Männern, die mit der Vorbereitung des Gesetzes beauftragt waren, volllommen gegenwärtig. Jn dieser langen Zeit aber ist, so_viel ich weiß, niemals der Gedanke geäußert worden, daß das neue Strafrecht, das, seinen Prinzipien nah, schon seit langer Zeit übereinstimmend gedacht und bearbeitet wurde mit den Prinzipien des jeßt berathenen Entwurfs, daß dieses Strafrecht an sich vielleicht gut sein möge, aber daß es nicht ausgeführt werden fönne ohne Geschworne. Ueber den Werth des Geschwornen = Ge= richts an sih waren die Meinungen sehr verschieden, aber jener Ge- danke ist, so viel ih mich erinnere, niemals aufgestellt worden. Da= gegen ist umgekehrt sehr häufig, seitens der Vertreter des rheinischen Rechts und der rheinischen Gerichts-Verfassung, das Bedenken erho- ben worden, daß das Strafrecht, so wie es fortschreitend bearbeitet wurde, in manchen seiner Theile nicht gut anwendbar sein möchte bei den rheinischen Geschwornen - Gerichten, indem manche Bestim= mungen desselben so beschaffen seien, daß ohne irgend eine Aeuderung oder Vermittelung der Geschworenen keine angemessenen Fragen vor=- gelegt werden könnten. Diese Behauptung is nun von Anfang an sehr ernsthaft berüdsihtigt worden, und ih faun sagen, unter den vielen Schwierigkeiten, die sich in der Arbeit gezeigt haben, is gerade diese viellciht die größte gewesen. Mit gerehter Rülsicht auf die wahren Bedürfnisse und Wünsche der Rhein-Provinz hat man daher mit allem Ernste gesucht, diese Schwierigkeit zu besiegen, und es ha- ben zu verschiedenen Zeiten die ausgezeichnetsten Kenner des rheini- hen Rechts die Aufgabe zu lösen gesucht, wie die Bestimmungen so gefaßt werden konnten, daß in allen Fällen der hwereren Verbrechen eine gehörige Frage an die Geschwornen gestellt werden könnte. Db es gelungen ist, diese Schwierigkeit überall zu besiegen, lasse ih jeßt dahingestellt, ich sage nur, daß man darauf einen besonderen Gleiß gewendet hat. Von keiner Seite aber habe ih jemals ein Bedenken außern hören, daß dieses Strafrecht, wie es nun vorbereitet worden ist, nicht anders angewendet werden fönne, als von Geschworenen.

Fürst Wilh. Radziwill: Jch habe im Anfang die Absicht ge= habt, mich auch an dieser Debatte zu betheiligen, ih halte sie aber jeßt für erschöpft; ih fühle mih also nur verpflichtet, mein Botum mit kurzen Worten zu motiviren. És ist {hon in dem enthalten, was der verehrte Vorsizende der Abtheilung ausgesprochen hat, ob- gleih ih hier nit ganz auf demselben Boden stehe, als er, da ich über meine Kompetenz in dieser Versammlung keinesweges zweifelhaft bin. Es is, das glaube ih, eine Meinung, die auch von einer Majorität der Versammlung getheilt wird. Jch lasse aber diese Frage bei Seite und stimme gegen das Votum der Ma- jorität der Abtheilung, weil ih die Ueberzeugung habe, daß es hier weder am Ort noch an der Zeit is, die ständischen Fragen noch einmal, wenn auch indirekt, in ein Schluß-Votum der Versammlung hineinzuziehen. Das sind die Gründe, die mich bestimmen werden, gegen die Majorität der Abtheilung zu votiren.

Landtags -Rommissar: Jh habe bereits in eíner der ersten Sigungen des Vereinigten Landtages geäußert, wie ih nicht glaubte, daß hier die Zeit: und der Ort sei um mich derselben Ausdrüde zu bedienen, deren sich das geehrte durhlauchtigste Mitglied von der Herren - Kurie so eben bedient hat politishe Fragen über die Kompetenz des Vereinigten Ausschusses zur Sprache zu bringen und zu disfutiren; da ih noch derselben Ansicht bin, so bedaure ich, daß von einem geehrten Mitgliede aus der Rhein = Provinz die Debatte abermals auf dieses Feld geführt is. Jener Ansicht getreu, darf ih ihm auf dies Gebiet nicht folgen; nichtsdestoweniger aber halte ih es, wie ich es ín jener Sißung gethan, so auch heute, für meine Pflicht, die Ansicht der Regierung nochmals deutlih auszusprehen, und in Folge dessen muß ih erklären, daß durchaus keine geseßliche Noth- wendigkeit anerkannt wird, den Strafrechts - Entwurf vor seiner 40a ‘becfei noch an den Vereinigten Landtag zu bringen, weil er- ens derselbe den Provinzial - Landtagen zur Berathung vorgelegen hat und keine geseßliche Bestimmung vorhanden is, aus welcher de- duzirt werden könnte, daß die vor dem 3. Februar 1847 von den Provinzial- Ständen berathenen Gesete nah dem 3. Februar 1847 ohne Anhörung der ceutralständishen Versammlung niht publizirt werden dürften z weil zweitens die wenigen oder unwesentlihen Ab- änderungen oder Neuerungen, welche der Entwurf gegen den frühe- ren enthält, fein geseßlichcs Hinderniß dieser Publication abgeben fönnten, auch wenn feine neue ständishe Berathung stattgefunden hätte. Denn wie ich {hon früher ausgesprochen, so muß ich auch hier wiederholen, daß kein Geseß der Regierung verbietet, nach An- hörung der Stände noch dergleihén Abänderungen eintreten zu

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lassen, und daß die Ce seit der Zeit, wo überhaupt unsere neue ständische Verfassung besteht, durhweg für diese Freiheit spricht.

Es is hier hervorgehoben worden, daß durch den Mißbrauh oder dur eine umfassende Anwendung dieses Grundsaßes das ganze Recht des ständischen Beiraths illusorish werden könnte; das will ih zugeben, aber es würde ein Mißbrauch sein, dessen sich die Regie- rung meines Wissens bis jeßt niemals, am wenigsten in dem vorlie- L Falle, schuldig gemacht hat, wo nah Einschaltung weniger Zusäße eine neue ständische Berathung darüber E ist, Ein Mißbrauch ist für die Zukunft um so weniger zu befürchten, da jeßt centralständishe Berathungen eingeführt sind, welche die scließliche Redaction der Geseße gegen den früheren Zustand wesentlich erleichtern, wo die häufig divergirenden Vota der 8 Provinzen zusammengetra- gen werden mußten. Die Offenheit erfordert endlich, daß ich erkläre, wie ich au deshalb eine nochmalige Vorlage niht für nothwen- dig halte, weil der ständische Ausschuß nah der Erklärung Sr. Ma=- jestät im Landtags- Abschiede mit allen Rechten und Befugnissen berufen is, welhe ihm das Geseß vom 3, Februar beilegt, und diese so lauge behält, bis des Königs Majestät geruhen sollten, in Folge der von dem Vereinigten Landtage an Jhn gestellten Bitten in Anderes zu beschließen. /

Was die Frage betrifft, ob die neue Kriminal-Ordnung, che sie publizirt werden könne, noch von dem Vereinigten Landtage berathen werden müsse, so muß -ih mißverstanden worden sein, wenn ein geehr- tes Mitglied der Herrenbank angenommen hat, ich hielte diese Frage für bereits erledigt. Jch erkenne an, daß sie nicht erledigt ist, ich glaube aber, dies au nicht behauptet, sondern nur gesagt zu haben, daß die ganze accidentelle Frage über den Erlaß einer neuen Kriminal-Ord nung bereits von dem Vereinigten Landtage ange- regt sei, und daß diese Frage zu den wenigen Petitions - Anträgen gehöre, welche dort ihre Erledigung gefunden haben. Der Vereinigte Landtag hat beantragt, daß des Königs Majestät möglichst bald eine neue Kriminal-Ordnung mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit publizi- ren möchte, und daran nicht die Bedingung geknüpft, daß sie vorher dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde. Eine ganz andere Frage ist die, ob prozessualishe Geseße überhaupt des ständischen Beiraths bedürfen. Es war die Anerkennung dieses der Praxis nicht entsprehenden Grundsagtes allerdings durch eine Petition der Drei-Stände-Kurie erbeten, aber diese Petition hat den gesehlichen Lauf durch die Herren - Kurie nicht vollendet, und ist daher ein dahin gerichteter Antrag an Se. Majestät den König nicht gelangt; die Frage also, ob prozessualische Gesebe dem Landtage vorzulegen seien, is durch die seitherigen Ver- handlungen nicht erledigt. Jh muß aber wiederholen, daß ih durh- aus der Ansicht bin, daß hier nicht die Zeit und der Ort sei, sie zur Erledigung zu bringen.

Endlich muß ih noch auf einen quasi-persönlihen Punkt zurü fommen. Ein geehrtes Mitglied der Rhein-Provinz hat einen Beam- ten bezeichnet, welhem die Rhein-Provinz die Sicherheit oder die Beibehaltung ihrer Rechts -Jnstitutionen vorzugsweise verdanke ; ich weiß nicht, ob er mir dies ehrenvolle Zeugniß hat geben wollen; sollte dies der Fall sein, so würde ich die Aeußerung nur auf meine Mitwirkung bei Abfassung des Landtags = Abschiedes für die Rhein- Provinz, welchen des hochseligen Königs Majestät im Jahre 1837 er=- lassen haben, beziehen können. Darin is} allerdings die Zusicherung ausgesprochen, daß der Rhein-Provinz ihre Rechts-Justitute unver- leßt erhalten werden sollen; ih erlgube mir dann aber auch das ge- ehrte Mitglied daran zu erinnern, daß in dieser selben Urkunde des Königs Majestät ausdrücklih angekündigt haben, daß künftig nur ein Kriminalrecht für die ganze Monarchie bestehen solle, und daß, sobald dessen neuer Entwurf vollendet sei, dieser den Provinzialständen der Rhein-Provinz zur Begutachtung vorgelegt werden solle. Das also, was jeßt der Ausführung entgegengeht, is in völliger Uebereinstim- mung mit der Zusicherung, die des hochseligen Königs Majestät da- mals der Rhein-Provinz gegeben haben.

Abgeordn. Camphausen: Es war allerdings die Bemerkung, die ih gemacht habe, in Beziehung auf die Person richtig gedeu- tet, aber niht ganz in Beziehung auf die Sache. Sie hat si nur dahin erstreckt, daß eine Wendung in der Richtung der Verwaltung in Ton auf das rheinishe Recht eingetreten war, und daß da- für in der Rhein-Provinz ein Gefühl der Dankbarkeit fortbesteht, in- sofern dort die Annahme gilt, daß ein kräftiges Fürwort zur rechten Zeit gesprochen worden sei. Jm Uebrigen werde ih auf den Vortrag des Herrn Landtags-Kommissars nur in Beziehnng auf einen einzigen Punkt eine Bemerkung machen, nämlich in Beziehung darauf, daß der Herr Landtags-Kommissar wiederholt die Ansicht vertritt, es stehe der Re- gierung zu, in ein von den Ständen berathenes Geseß nachträglich neue Bestimmungen einzuführen. Es ist, glaube ih, um mih auch gebrauchter Worte zu bedienen, niht mehr an der Zeit und vielleicht niht mehr am Orte, eine Verständigung darüber zu versuchen ; das aber kann ih meinerseits nicht unterlgssen, zu sagen, daß ih mit dem Vorsaße von hier gehe, alle geseßlichen Mittel nicht unversucht zu lassen, um dahin zu wirken und zu streben, daß der Herr Landtags-- Kommissar von dieser das ständische Recht benachtheiligenden Ansicht zurückgebraht werde.

(Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Wenn sich weiter Niemand um das Wort meldet, so is die Berathung für geschlossen zu erklären. Es ist nur Beran- lassung zur Stellung von zwei Fragen vorhanden, von welchen sich die erste bezieht auf den Antrag der Abtheilung und die zweite auf den Vorschlag des Grafen zu Dohna. ;

Die Frage in Bezug auf das Abtheilungs-Gutahten wird zuerst zur Abstimmung kommen und alsdann die zweite der genannten ragen.

Abgeordn. von Auerswald: Darf ih um das Wort bitten, be- vor der Antrag zur Abstimmung kommt? Jn Bezug auf die 4 Rede des Herrn Landtags-Kommissars gestatte ih mir blos die Aeuße- rung, daß ih zwar die von ihm ausgesprochene Ansicht über die Be- fugnisse des ständischen Ausschusses, natürlich insofern sie von ihm im Namen der Regierung ausgesprochen is, dahingestellt sein lassen muß, daß ih aber in diesem Augenblicke und nach dieser Erklärung den Jn- halt derjenigen Erklärung, die ih am ersten Tage für mih und An- dere abgegeben habe, als wiederholt anzusehen bitte,

Marschall: Wir können abstimmen. E (Eine Stimme: Nur ein paar Worte; Ruf zur Abstimmung von

vielen Seiten.)

Die erste Frage heißt :

Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?

Und die zweite Frage würde heißen: :

Stimmt die Versammlung dem Antrage bei, die Erklärung abzugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, es möge das Geseh nit* erlassen werden, bevor eine neue Kri O von dem Vereinigten Landtage berathen wor- en Darin bestand der Antrag des Grafen Dohna. __ Abgeordn. Züffer: Jch bitte für die erste Frage um nament- lihe Abstimmung. (Einige Stimmen: Nein.) _Jch ersuche Ew. Durchlaucht, die Versammlung zu fragen, ob mein Antrag Unterstüßung findet.

Marschall: Die Unterstüßung ist nicht Ä i fl aler n i stühung is nit verschränkt, ih bemerke ehrere Mitglieder erheben sich, so daß die Unterstüßu inrei E: ven Peel stühung hinreichend e immung wird also durch namentlichen Aufruf erfolgen, Abgeordn. Graf zu Dohna - Lauck: Dann bitte i g f huug auf mein Amendement ebenfalls um namentlihe Abstimmung. (Es erhebt si eine hinreichende Anzahl zur Unterstüßung.) Marschall: Die Abstimmung wird eben so in Bezug auf die zweite Frage stattfinden. Die erste Frage heißt : „Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?“

Für Ja haben gestimmt :

Abegg, Kommerzien-Rath.

Allnoch, Erbscholtiseibesißer.

von Auerswald, General - Land- schafts - Direktor.

Brämer , Landschafts-Rath. Bauk, Rittergutsbesißer. von Brodowski, General -Land- Beer, Ortsrichter. shafts-Direktor. Graf von Bismark-Bohlen, Pro-= Brown, Bürgermeister. vinzial-Landtags-Marschall. von Brünneck, Ober-Burggraf und von Bodelschwingh , Regierungs- Provinzial-Landtags- Marschall. Vice- Präsident. : Brassert, Geheimer Bergrath. von Byla, Landrath.

Für Nein haben gestimmt :

von Arnir1, Oberst-Lieutenant a. D. und - Kreis-Deputirter.

Camphausen, Handels - Kammer= Präsident.

Dittrich, Bürgermeister. von Donimierski, Landschafts-De=- putirter.

Dansmann, Erbschulzenguts - Be- siger.

Diethold, Bürgermeister.

Graf zu Dohna-Lauck, Kammer= herr.

Dolz, Kruggutsbesigzer.

von Eynern, Kaufmann. Graf von Fürstenberg, Kammer- Fabricius, Bürgermeister.

herr. von Flemming, Gutsbesiger. Freiherr von Friesen, Landrath.

Freiherr von Gaffron, Geheimer Regierungs-Rath.

Graf von Gneisenau, Major a. D.

Giesler, Schultheiß.

yon Hagen, Landschafts-Rath.

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial« Landtags - Marschall.

Grabow, Kriminal-Rath. Freiherr von Gudenau, Landrath.

Hausleutner, Apotheker.

Heinrich, Kaufmann. ;

Graf von Hompesh-Rurig, Rit- tergutsbesizer.

Hüffer, Kommerzien-Rath.

Jordan, Freigutsbesißer.

Kersten, Bürgermeister. von Katte, Ritterschafts-Rath. Krause, Gerichts\{hulz. Knoblauch, Geheimer Finanz-Rath. von Kurcewski, General - Land- von Krosigk, Domprobst,

schafts - Rath. Kuschke, Bürgermeister.

Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr,, Stadtrath.

Freiherr von Lilien, Landrath. Graf zu Lynar, Kammerherr. Graf von Loeben.

von Miszewski, Rittergutsbesißer. Meyer, Orts-Vorsteher. Freiherr von Mylius, Staats-= Müller, Freischulze. Prokurator. von Minchhausen, Landrath.

Naumann, Geheimer Regierungs- Neitsch, Stadt-Syndikus. Rath und Ober - Bürgermeister. Neumann, Bürgermeister.

Freiherr von Patow, Geh. Re- gierungs-Rath.

Prüfer, Rathsherr.

Paternowski, Bürgermeister. Petschow, Kaufmann.

Plange, Justiz-Kommissarius. von Platen, Landrath.

von Potworowski, Rittergutsbe=-

siß

| ér. Przygodzki, Freigutsbesißer,

Fürst Wilhelm von Radziwill.

Fürst Boguslaw von Radziwill.

Herzog von Ratibor.

Graf von Redern, Wirklicher Ge- heimer Rath.

Graf von Renard, Wirklicher Ge- heimer Rath. S

von Rochow , Oberst - Lieutenant a. D. und Provinzial-Landtagê- Marschall.

Freiherr von Rothkirh, Ober-Lan- desgerichts-Rath.

von Sauen-Julienfelde, General- Schulze - Dellwig, Amtmann und Landschasts-Rath. Gutsbesißer.

von Sauden - Tarputschen, Ritt- Graf von Schwerin, Landrath. meister a. D. Graf zu Solms-Baruth.

Schier, Bürgermeister und Justi- Steinbeck, Geh. Bergrath. tiar.

Siegsried, Landschafts-Rath.

Graf von Skorzewski.

Sperling, Bürgermeister.

Urra, Bürgermeister. Vahl, Schulze. eiber, Landschafts-Rath. s as Geheimer Regie-

s-Rath. von Witte, Ritterschasts-Rath. ŒWodiczka, Justizrath. j Freiherr von Wolf - Metternich, Regierungs-Vice-Präsident. Wulff, Landwirth.

Graf von Zeh-Burkersrode, Kam- merherr und Provinzial - Land- tags-Marschall.

Fürst zu Solms, Landtags - Mar-

schall,

Graf von Galen, Erbkämmerer. von von Olfers, Stadtrath. von Po- Zweite Beilage

Zimmermann, Bürgermeister.

Fehlende Mitglieder: Kessel, Kreis-Deputirter,

è 70.

Zweite Beilage zur

679

Freitag den 10. März.

grell, Rathsherr. Fürst zu Putbus.

Stägemann, Bürger-

meister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechtriß,

Konsistorial-Präsident. Mit Ja haben gestimmt 43, n

uit Nein haben gestimmt 51. Der

Herr Secretair wird die zweite Frage nochmals verlesen,

Die Frage heißt:

(Secretair Diethold verliest sie.) Î Stimmt die Versammlung dem Antrage bei, die Erklärung ab- zugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, es möge das

Strafgeseßbuch nicht erlassen werder nung von dem Vereinigten Landtag

1, bevor eine neue Kriminal-Ord- e berathen worden?

(Es erfolgt hierauf der namentlihe Aufruf.)

Für Ja haben gestimmt:

Abegg, Kommerzien-Rath.

Allnoch, Erbscholtisei-Besizer.

von Auerswald, General = Land- shafts-Direktor.

Bauk, Rittergutsbesißer.

Becker, Ortsrichter.

Brämer, Landschaftsrath.

Brassert, Geheimer Bergrath.

von Brodowski, General = Land=- chafts - Direktor.

Brown, Bürgermeister.

von Brünneck, Ober-Burggraf und Provinzial-Landtags-Marschall.

Camphausen, Handels - Kammer= Präsident.

Diethold, Bürgermeister.

Dittrich, Bürgermeister.

Graf zu Dohna=-Lauck, Kammer- herr.

Dolz, Kruggutsbesiber.

von Donimierski, Landshafts-De= putirter.

von Eynern, Kaufmann,

Fabricius, Bürgermeister.

von Flemming, Gutsbesißer.

Graf von Fürstenberg, Kammer= herr,

Grabow, Kriminal=-Rath. Freiherr von Gudenau, Landrath,

Hausleutner, Apotheker.

Heinrich, Kaufmann.

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial= Landtags-Marschall.

Graf von Hompesch- Rurig, Rit- tergutsbesißer.

Hüffer, Kommerzien-Rath.

Jordan, Freigutsbesißer.

Kersten, Bürgermeister.

Knoblauch, Geheimer Finanzrath.

Krause, Gerichts\chulz.

von Kurcewski, General = Land- \haftsrath.

Kuschke, Bürgermeister,

Graf zu Lynar, Kammerherr, Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr,, Stadtrath.

Meyer, Ortsvorsteher.

von Miszewski, Rittergutsbesißer.

Müller, Freischulze.

Freiherr von Mylius, Prokurator.

Staats-

Naumann, Geheimer Regierungs- Rath und Ober - Bürgermeister,

Neitsh, Stadt-Syndikus,

Neumann, Bürgermeister.

Paternowski, Bürgermeister.

Petschow, Kaufmann.

Plange, Justiz-Kommissarius.

von Platen, Landrath.

von Potworowski, Rittergutsbe= sißer.

Przygodzki, Freigutsbesiber.

Herzog von Ratibor,

von Saucken-Julienselde, General- Landschafts-Rath.

von Sauen-= Tarputschen, Ritt- meister a. D.

Schier, Bürgermeister und Justi= tiar.

Siegfried, Landschasts-Rath,

Graf von Skorzewski,

Sperling, Bürgermeister.

Steinbeck, Geheimer Bergrath.

Urra, Bürgermeister,

Für Nein haben gestimmt:

von Arnim, Oberst-Lieutenant a. D. und Kreis = Deputirter.

Graf von Bismark-Bohlen, Pro= vinzial-Landtags-Marschall, von Bodelschwingh, Regierungs- Vice-Präsident. von Byla, Landrath.

Freiherr von Friesen, Landrath.

Freiherr von Gaffron, Geheimer Regierungs-Rath,

Graf von Gneisenau, Major a, D.

Giesler, Schultheiß.

vou Hagen, Landschafts-Rath.

von Katte, Rittershafts-Rath. von Krosigk, Domprobjst.

Freiherr von Lilien, Landrath, Graf von Löben.

von Münchhausen, Landrath.

Freiherr von Patow, Regierungs-Rath. Prüfer, Rathsherr,

Geheimer

Fürst Wilhelm von Radziwill.

Fürst Boguslaw von Radziwill.

Graf von Redern, Wirklicher Ge- heimer Rath.

Graf vou Renard, Wirklicher Ge- heimer Rath.

von Rochow, Oberst - Lieutenant a. D. und Provinzial=Landtags= Marschall. :

Freiherr von Rothkirh, Ober-Lan- desgerihts-Rath.

Schulze - Dellwig, Amtmann und Gutsbesißer.

Graf von Schwerin, Landrath.

Graf zu Solms-Baruth.

Vahl, Schulze.

R e E —— ——

Für Nein haben gestimmt:

on Witte, Ritterschafts-Rath. von Weiher, Landschafts-Rath.

von Werdeck, Geheimer Regie- rungè-Rath.

Wodiczka , Justizrath.

Freiherr von Wolf - Metternich, Regierungs-Vice-Präsident.

Wulff, Landwirth.

Graf von Zeh-Burkersrode, Kam- merherr und Provinzial - Land- tags-Marschall.

Fürst zu Solms, Landtags-Mar=

schall,

Fehlende Mitglieder: Dansmann, Erbschulzenguts - Besiber. Graf von Galen, Erbfämmerer. von Olfers , Stadtrath. von Pogrell, Rathsherr. Fürst zu Putbus. Stägemann, Bürgermeister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechtriß, Konsistorial-Präsident.

Mit Ja haben gestimmt 60, mit Nein haben gestimmt 33, Wir fommen nun zu dem Entwurf des Gesebßes über die Einführung des Strafgeseßbuches.

Referent Abgeordn. Kaumann (liest vor) :

„Entwurf des Gesehes über S die Einführung des Strafgeseßbuches für die preußischen Staaten.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

Nachdem Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät cine Revision der Strafgeseße anzuordnen geruht haben und solhe nuu- mehr vollendet is, so ertheilen Wir dem in Folge derselben abgefaß- ten Strasgeseßbbuche, nah Anhörung Unserer getreuen Stände und nah veruommenem Gutachten Unseres Staatsraths , hierdurch Un- sere landesherrlihe Sanction und verordnen wegen dessen Einführung, was folgt :

A. Vorschriften für alle Landestheile, L L

Zimmermaun, Bürgermeister,

G L Das Strafgesepbuh tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem . in Kraft.“ Die Bemerkungen , welhe wegen Publication des Strafgesebß- buches zu maben sein würden, finden ihre Erledigung durch den Bor- schlag der Abtheilung, der eben modifizirt angenommen worden ist. S. U. Mit diesem Zeitpunkte (§. 1.) werden außer Wirksamkeit geseßt : der zwanzigste Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgeseßbuh und die gemeinen deutschen Kriminal- Gesetze nebst allen dieselben ergänzenden, abändernden oder erläutern- den Bestimmungen. 5 : G Mis bleiben jedo folgende besondere Strafgesebe auch ferner in rast :

1) die Gesehe über die Bestrafung der Post=, Steuer- und Zoll=- Contraveutionen, namentlich das Zoll+Strafgesey vom 23, Ja= nuar 1838 ;

2) die Geseße über die Bestrafung des Holzdiebstahls, des Wild= diebstahls, der Forst- und Jagdfrevel, so wie der Fischerei-Con- traventionen , insoweit leßtere niht im gegenwärtigen Straf= geseßbuhe unter Strafe gestellt sind z

3) die Gescße über die Widersetlichkeiten bei Forst - und Jagd- Verbrechen und gegen Zoll - Beamte (Geseße vom 31. März 1837 und vom 23. Januar 1838, §. 20); i

4) die Verordnungen über den Waffengebrauch des Militairs , der Gränzbeamten und der Forst= und Jagdbeamten ( Gescbe vom 28, Juni 1834, 20. März 1837 und 31. März 1837) ;

5) die Regulative gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vom 8. August 1835 und 27. März 1836, in- soweit sie andere Fälle, als die in den §§. 348 und 349 des gegenwärtigen Strafgeseßbuchs erwähnten, betreffen;

6) das Gesey über die Bestrafung der Landstreicher , Bettler und Arbeits\heuen vom 31. Januar 1843 ;

7) das Geseg über die Aufrechthaltung der Maunszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 1841;

8) das Gesetz über die Bestrafung des Handels mit Negersklaven gom 8, Juli 1844;

9) das Geseß über die Strdenten - Verbindungen vom 7. Januar 1838 mit Ausschluß jedoch der §§. 6 —9 desselben, an deren Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgeseßbuches treten;

10) das Geseh über die unbefugte Aufertigung öffentlicher Siegel und Stempel vom 6, Juni 1835; L i

11) die Strafbestimmungen, welche die Presse oder die Censur be- tressenz

412) bas Gese über das Spielen in auswärtigen Lotterieen vom 5. Juli 1847;

13) die Verordnung über die Bestrafung des Spielens an der Spielbank zu Cöthen vom 22, Dezember 1843;

14) die Geseße zum Schuße des Eigenthums an Werken der Wis- senschaft und Kunst vom 11, Juni 1837, 6. November 1841, 5. Juli 1844 und 16. Januar 1846 ; |

15) die Geseße zum Schuhe der Waaren-Bezeichnungen ;

16) das Geseß über die Beschädigung von Eisenbahn-Anlagen vom 30, November 1840;

17) die Geseße über die Anlage und den Gebrauch der Dampfma-

schinen vom 1. Januar 1831 und 27, September 1837 ;

18) die Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen der Ge= werbtreibenden in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845, Til j s Eben so sollen auch ferner n Kraft bleiben alle übrigen beson-

deren Strafgeseße, welche solche Materien betreffen, in Hinsicht deren das gegenwärtige Strafgeseßbuch nichts bestimmt,“

“Das Gutachten der Abtheilung lautet :

: „Zu §, IT,

Es faun nicht als die Aufgabe angesehen werden, die besonde- ren Strafgeseße, welche auch ferner in Kraft bleiben sollen, ihrer Form und ihrem Jnhalt nach einer näheren Prüfung zu unterwer- fen, und die Abtheilung hat Anstand genommen, auf eine derartige Prüfung einzugehen. Zu bemerken bleibt aber, daß damit um so weniger der materielle Juhalk dieser besonderen Strafgeseße als durchaus entsprehend anerkannt wird, als si die Unvereinbarkeit mancher darin enthaltenen Bestimmungen mit den Festseßungen des Strafrechts - Entwurfes {hon während der Berathung des leßteren offenbart hat, und es bleibt außerdem zu erklären, daß auch das ver- fassungsmäßige Bestehen jener Gesehe eben so wenig als anerkannt

angenommen werden darf.

Die Abtheilung \hlägt vor : sich mit diesen Daaufititns und Erklärungen einverstanden zu erflären uud auf die Prüfung der im §. Il. in Bezug genommenen besonderen Strafgeseße zu verzichten.

Jm Uebrigen findet sich gegen den §. Il. nichts zu erinnern.“

Marschall: Wenn feine Bemerkung erfolgt, so is es so anzu- sehen, als sei die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung bei= getreten. M

N

Referent Abgeordn. Kaumann (liest vor) :

¿4 E

Wo in irgend einem Gesche auf Bestimmungen des bisherigen Strafrechts verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärti gen Strafgeseßbuchs an deren Stelle.“

Marschall: §. 1V.

Referent Abgeordn. Aan (liest vor):

11§+ LV,

Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem begangen ist, wird nah den bisherigen Geseßen beurtheilt. J aber eine solhe Handlung in dem gegenwärtigen Strafgeseßbuche mit kei- ner Strafe oder mit ciner gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen, bedroht, so soll diese Handlung nah dem gegenwärtigen Strafgesch- buche beurtheilt werden.

Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem begangen worden, fo is bei der Entscheidung das mildere Geseß an- zuwenden.“

Maárschalli g. V.

Referent Abgeordn. Kaumann (liest vor):

19: V.

Die Vollendung der Verjährung eines vor dem gangenen Verbrehens wird nah den bisherigen Geseßen oder nah dem gegenwärtigen Strafgeseßbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thâter am günstigsten ist.“

Marschall: §. VI.

Referent Abgeordn. dum E vor):

11Ÿ. 1,

Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Un= terschied, ob die früheren Straffälle vor oder nah dem Eintritte der Gesebeskraft des gegenwärtigen Strafgeseßbuches vorgekommen sind.“

Marschall: §. VII.

Referent Abgeordn, Kaumann (liest vor):

4 VLL

Wir behalten Uns vor, in den Fällen, n welchen die bereits rehtsfräftig erfannte Strafe noh nicht vollständig vollstreckt ist, das gegenwärtige Strafgesepbuch aber mildere Bestimmungen enthält, be= sondere Anordnungen zu treffen.“

Marschall: §. V. i

Referent Abgeordn, Maumann Cs vor) :

Ju Ansehung der in den §§. 372-—399 u. 408—410 des ge- genwärtigen Strafgeseßbuches bezeichneten Amtsverbrechen gehört die Untersuhung und Bestrafung vor die Gerichte, Rücksichtlich aller übrigen Pflichtwidrigkeiten der Beamten kommt die Vorschrift der 88. 401 und 411 zur Anwendung.

Die §8. 2—4 des Geseßes vom 29, März 1844 werden hier=- nah abgeändert.“

Das Gutachten lautet :

¿Dit 86 V Es ist vorgeschlagen worden, statt des zweiten Alinea folgende

|

Bestimmung aufzunehmen : „„ „Viernah werden die §8. 2 bis 4 und für rihterlihe Beamte auch die §§. 15 bis 24, 40 bis 42 und 57 des Geseßes vom 29, März 1844, betreffend das gerichtlihe und Disziplinarverfah= ren, und das Geseß vom 29, März 1844, betreffend das béi Pen= sionirungen zu beobachtende Verfahren, abgeändert.“

Ferner wurde vorgeschlagen, ausdrücklih die Bestimmung des

g. 5 des Disziplinar-Strafgeseßes vom 29. März 1844 aufzuheben, wonach wegen eines Amtsverbrechens die gerichtliche Untersuchung nur auf den Antrag der vorgeseßten Dienst-Behörde eingeleitet werden darf. e

Für diesen leßteren Vorschlag wurde angesührt, daß kein Grund

abzuschen sei, warum in Beziehung auf Beamte ein anderes Versah=

ren stattfinden solle, als in Bezug auf andere gegen die Strafgeseye verstoßende Personen, während es doch gerade darauf ankomme, bei den Beamten auf gewissenhafle Pflichterfüllung und Jntegrität zu halten. Andererseits wurde bemerkt, daß die angegriffene Bestimmung auf einem Grundsaße der Verwaltung beruhe, daß sie zu feinen

Uebelständen geführt habe, und daß sie sih aus Rücksichten des Dienst=

Verhältnisses rectfertige.

Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen abgelehnt, den in

Rede stehenden Vorschlag zu befürworten.

Was den ersteren Vorschlag betrifft, so is die Abtheilung der Ansicht: daß, wenn der bei §. 401 des Strafgeseß-=Entwurfs gestellte Antrag genehmigt wird, eine weitere Aenderung der Bestimmungen der Gesehe vom 29, März 1844 im Sinne des obigen Vorschlags die nothwendige Folge sein werde, daß es aber der Regierung vorbchalten werden könne, diese Folge in ihren Einzelheiten zu bestimmen,

und es wird angetragen:

sih mit dieser Ansicht einverstanden zu erklären.“ l

Marschall : Wenn keine Bemerkung erfolgt, so is es so anzuje-

hen, als sei die Versammlung der Ansicht der Abtbeilung beige-

treten.

Litt. B. E

Referent Abgeordn. Kaumann (liest vor): a S F

M Vorschriften für die Landestheile, in welchen die Kriminal-

Ordnung vom 11. Dezember 1805 Geseesfraft hat.

19: E éé

Die Strafe des Rücfalls [oll auch bann zur Amendung kom

men, wenn nach den Grundsäßen der E 3) auf ci G zember 1805 über die Beweisführung (§9- O ‘Fällen vine ordentliche Strafe erfannt wird oder in den früheren Fällen erkann worden ist. ““

ar l: §. X. | Ae Abgeordn. Naumann (liest vor):

,§: S k

010 d

Bei Verbrechen, welche mit dem Verluste der Edreurechte L mit tion oder mit Amtsentseßzung bedroht sind, soll auf dieie "B

Cassa ch dann erkannt werden, wenn na den Grund)aßen om 5 lte

fen au =* Dezember 1805 über die Bewetsfüdrung

ral-Ordnung vom 11. 1 er di d R 900 bis 08) nur eine außerordentliche Strafe eintritt.

Das Gutachten lautet: : i L2/as Gutad "Zu és: en: v _

Es is bisher nicht unbestritten gewesen, 0d, wen m früderrn

Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe erfamgt werden, et