1848 / 98 p. 8 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ten, wenn, dem Antrage der Abtheilung zufolge, die Wahlén im gat- zen Staate zu derselben Zeit vorgenommen werden. Da nun Nie= mand an zwei Orten zugleich \ich befinden kann, so tritt jenes Be-= denken nit ein, und wird es von seiner eigenen Wahl abhängen, wo er wählen will und wenn er eine der beiden Bedingungen erfüllt, so wird er stimmberechtigt sein. Jch glaube, daß der Vorschlag sich von selbst rechtfertigt.

Das verehrte Mitglied für Berlin hat ferner über den Begriff der Chrenrecte sih ausgesprochen, und wenn ih ihm auch beitreten möchte im Prinzip , so is es doch klar, daß dessen Anwendung eine verschiedenartige Behandlung der Sache in den einzelnen Provinzen zur Folge haben müßte. Da das Geseß bezweckt: den Staat ge- wissermaßen über einen Leisten zu schlagen, so können für die verschie- denen Provinzen unmöglich verschiedene Bestimmungen eintreten. z

Jch sehe mich nicht veraulaßt, über das, was der geehrte Ab- geordnete der pommerschen Ritterschaft angesührt , weitläuftig zu sprechen, und erlaube mir nur, zu entgegnen, daß der Gesetzentwurf, wie sih Jeder überzeugen kaun, nicht von Menschenfleish und Men- \chenknochen spricht, sondern allein Rücksicht nimmt auf die Seelen.

(Große Heiterkeit.) __ Abgeordn. von Tadden vom Plaß: Jch wünsche, das dies eine Wahrheit wäre. Abgeordn. Bellebaum: Auch bei

( L mir haben sich einige Be- denken gegen die Abfassung des §. 1.

eingestellt , welche ih der hohen Versammlung vortragen werde. Es kommt der Ausdruck vor: wer den Vollbesiß der bürgerlichen Rechte verwirkt hat, und in dem Gutachten und nicht den Vollbesiß der bürgerlihen Rechte in Folge rechts kräftig rihterlihen Erkenntnisses verloren hat. Wenn dies auch blos nur auf den augenblicklihen Standpunkt geht, so fönnte dieses doch zu Mißdeutungen Veranlassung geben, da ‘auch diejenigen darunter verstanden werden fönnten, die zwar früher die bürgerlichen Rechte verwirkt haben, aber im Verlauf der Zeit sich wieder derselben würdig gemacht haben und nun wieder im Vollbejiß derselben sind, | (Aufregung.) dann scheint mir auch der §. 2. zu hart zu sein, daß ein unbeschol tener Mann, welcher seinen Wohnsiß verlassen hat, auch sein Stimm- recht verlieren soll, insofern er niht 1 Jahr oder 6 Monate sich in seiner neuen Heimat aufgehalten hat. Jrgeud ein Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit ausgestellt, köunte ihn in seinen Gerechtsamen belassen. Auch angenommen, daß die Bewohner seiner neuen Heimat ihn nicht kennen follten, würde ihm vielleiht das Stimmrecht erhal=- ten, thut er es aber uicht, so möchte auch seine einzelne Stimme keinen Ausschlag geben, sollte es aber der Fall sein, so wäre dies ein Beweis, daß er nicht mißgegriffen hat, widrigenfalls alle Anderen sih desselben Mißgriffes schuldig gemacht hätten. Landtags - Rommissar: Das Gutachten der Abtheilung weicht von dem Entwurfe der Regierung in einigen Punkten ab, von denen mir jedoch nur zwei wesentl:ch zu sein scheinen; erstens der Vorschlag, im §. 1. die Worte zu streichen, daß diejenigen micht zur Wahl be rechtigt sein sollen, welhe ohne eigenen Hausstand in einem dienenden Verhältniß, Lohn und Kost beziehen; zweiteas, daß der Wähler nur seit einem halben Jahre statt cines ganzen seinen Wohnsiß in der Gemeinde gehabt zu haben brauche. Meine Herren, wie weit man auch in der Ausdehnung der Wah!berehtigung gehen möge, man wind mmer auf die Gränze stoßen, daß dahin zu streben sei, daß die Selbstständigfeit des Mannes sich mit der Ausübung dêr politischen Rechte verbinde, wie weit man gehen wolle, man wird immer die Forderung aufstellen müssen, daß, wer ein politisches Recht im Staate ausüben will, auch eine politishe Pflicht im Staate ausüben könne.

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Diese Forderung hat auch Sie geleitet, als Sie den Vorschlag auch auf |

Diejenigen, welhe Unterstüßungen aus Armenkassen genießen, das Wahlrecht auszudehnen, verwarfen, weil hinsichtlih ihrer feststeht, daß sie politische Pflichten im Staate uicht erfüllen fönnen, daß sie wenigstens einen Beitrag zu den Staatslasten zu leisten nicht im Stande sind. Besouders wird niht vorgeschlagen werden und ijt nie vorgeschlagen worden, daß Unmündige zur Ausübung politischer Rechte zuzulassen seien, so wie wir auh bis jeßt noch nicht dahin gelangt sind, daß die Frauen zu den Wählern gehören, j (Bravo !) Allerdings aber is es ungemein schwierig, den Begriff der Selbststäu- digkeit praktisch festzuhalten, und es muß zugegeben werden, daß, wie die Abtheilung bemerkt hat, manche Verhältnisse bestehen, in denen die Abhängigkeit eben so groß is, als in dem zwischen Herrn und Diener, und wo dennoch nah dem Vorschlage der Regierung die Wahlberechtigung eintreten würde. Ì

Sehen Sie auf das, was anderswo, wo man den Versuch gemacht hat, die Wahlberehtigung auszudehnen, geschehen ift, so werden Sie finden, daß die Beispiele mehr für den ursprünglihen Vor- {lag der Regierung reden. Ju Deutschland haben wir in Baden ein solches Beispiel; das allgemeine Wahlrecht is für die Wahl der Wahlmänner eingeführt, und in dem betrcsfenden Artikel des Gesetzes, nachdem gesagt is, daß alle als Bürger Augesessene das Wahlrecht besizen, wird erläutert: ausgeschlossen sind Hintersassen, Gewerbsgehülfen, Gesinde, Bediente u. \ w. Dieses Geseb stammt vom Jahre 1818. Es is aber vor wenigen Tagen erst in demselben Lande ein neues Wahlgeseß erschienen, welhcs Anwend- barkeit erhalten soll auf die Wahl der Vertreter am deutschen Laud- tage, und auch hierfür hat man die Bestimmung- festgehalten. Eben- so is in manchen Staaten in Nord-Amerika die Wahlberechtigung bedingt durch Ansiedelung und in manchen Staaten dur die Zah- lung einer Steuer. Jch habe dies nur anführen wollen, um hnen anzudeuten, daß Gründe und Beispiele sür den Grundsaß reden, bie Selbstständigkeit als eine Bedingung auch des ausgedehntesten Wahlrechts aufzustellen. / é

Jnsofern wir aber nicht bestreiten können, daß auch in anderen Verhältnissen die Selbstständigkeit nicht vollständig vorhanden sein wird, so würde von Seiten der Regierung dem Vorschlage der Ab- theilung nicht widersprochen werden. Allerdings hat hauptsächlich die Ansicht geleitet, daß in manchen Fällen vielmehr der Herr die Stimme abgiebt, als der Diener. Jnzwischen kann ih uur wieder- holen, daß in dem Verhältniß der Fabrikarbeiter, wie die Abtheilung rihtig hervorgehoben hat, Aehnliches eintritt, und daber im Allge- meinen eine Ausgleihung eintreten wird. wi

Eben so wird zur Selbstständigfkeit des Bürgers gefordert, daß sie sich in der Dauerhaftigkeit des Domizils darstellt, und ih erlaube mir, auch in dieser Beziehung auf das Beispiel anderer Länder auf- merfsam zu machen, auf das Beispiel von Nord-Amerika, Dort is fast durchgängig in allen Staaten ein Jahr als die geringste Frist vorgeschlagen, in manchem 2 Jahre, allerdings auch 6 Monate. Die Regierung würde der Ansicht bleiben, daß die Frist von 1 Jahr die zweckmäßige sei. Mit den übrigen Vorschlägen der Abtheilung ist die Regierung einverstanden. k:

Abgeordn. Freiherr von Monteton (vom Plaß): Zwei Worte vom Plah wollt? ih bemerken.

(Mehrere Stimmen: auf die Tribüne.)

(Von der Tribüne.) Jh habe nur die einzige Bemerkung zu machen, daß von der Wahl- berehtigung doch auch die ausgeschlossen werden müssen, welche unter

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E stehen, nicht wegeit Minorität, sondern wegen; Geisteskrank- heit,

Ä i : (Gelächter.)

Das i} noch nicht berührt, gehört aber zur Vollständigkeit.

Referent Abgeordn. Frhr. von Vinke: Auf dieses Bedenken ist die Abtheilung nicht gefaßt gewesen.

(Gelächter.)

Wir waren vielmehr der Meinung, daß nah den Bestimmungen aller verschiedenen Geseßgebungen des Staates Niemand für blöd- sianig oder für einen Verschwender erklärt werden kann, es sei denn durch rechtskräftiges richterliches Erkenntniß. J} dies der Fall, so tritt eben die Folge des Gesez-Eutwurfes ein, wona er nicht wahl- fähig ist.

(Viele Stimmen: Abstimmen, Abstimmen!)

Abgeordn. von Massow : Meine Herren, der Herr Landtags- Kommissar hat zur Vertheidigung des Geseß-Entwurfs und zur Be kfämpfung des Vorschlages der Abtheilung uns die Wahlgeseße Ba dens und Nord=Amerika?s angeführt. Ich erlaube mir, zu bemerken, daß jene Gesetze sich auf die dortige Verfassung beziehen und es sich bier nur um die Wahlen für cine National - Versammlung handelt, welche erst die Verfassung berathen soll. Darin i} ein großer Un tershied. Jch stimme dem Gutachten der Abtheilung bei und wollte hiermit gleichzeitig meine Abstimmung motiviren, indem ich im ande ren Falle und bei Wahlen zu anderem Zweck nicht übereinstimmen könnte.

Abgeordn. Förster: Meine Herren, ih muß darauf aufmerksan machen, daß eine gewisse Unsicherheit in Betreff des Militairs, wels ches doch ebenfalls als wahlberechtigt erscheinen dürfte, darin beste- hen würde, daß es nicht über seinen Aufenthalt zu bestimmen hat, also auch uicht voraussehen fann, ob es sich 1 Jahr oder F Jahr an einem Orte aufhalten wird. Es möchte daher einzuschalten sein, daß diese Klaujel für das Militair keine Geltung habe, sondern daß sie ste:s an dem Orte wahlberechtigt sind, an welchem sie sich ün Augen- blickde der Wahl aufyalten. E Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke: Daß stimmberechtigt i}, is nah der Fassung des Entwurfs und außerdem noch dur den Herrn Regierungs = Kommissar in der Abtheilung bestätigt worden, Die Ausnahme, welche beantragt wird, hat die Abtheilung ebenfalls beschäftigt; sie hat aber keinen Grund gefunden, ihr Folge zu geben, denn außer dem Militair würde si diese Ausnahme auch für andere Personen begründen lassen, und wir würden sür alle diese. Ausnahmefälle dann besondere Bestimmungen tressen müssen, Dies i} der Natur der Sache nach nicht möglich, auch i} die zur Sprache gebrachte Ausnahme nicht so wichtig, da die meisten Militair - Personen noch uicht das 24ste Jahr erreicht haben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingezogen werden, also noch nicht wahlberehtigt sind; aus diesem Grunde hat die Abthei= lung es für angemessen gehalten, diesen Gegenstand unbeachtet zu lassen.

Marschall: Es is} zu ermittely, ob der Vorschlag des Abge- ordneten Förster die erforderliche Unterstüßung von 24 Mitgliedern nndet,

das Militair außer Zweifel

(Pause.)

Er hat sie gesunden,

Abgeordn. von Yabeck: Meine Herren, mir cheint die Einwen dung nicht ohne Grund gemacht zu sein, daß das Militair in Be- tre} der Stimmberechtiguug anders zu berücksichtigen is. Nach dem Gejeß-Entwurfe gehört dazu ein sehsmonatlicher Aufenthalt, um an einem Orte stimmfähig zu sein, das Militair hängt aber nicht von sich ab. Wenn es nah einer anderen Garnison verseßt wird und deshalb uit stimmsähig sein soll, so würde dies eine Ungerechtigkeit gegen dasselbe in sih schließen, es scheint mir daher wichtig, daß cine andere Fassung in dem desfallsigen Gescß-Entwurf augenommen werde, und daf} man sage:

„Wo das Militair augenblicklih steht, da is es wählbar.“

Referent Abgeordn. Frhr. von Vincke: Jch muß noch einmal bemerken, daß sih mehrere Staatebürger in derselben Lage, wie das Niilitair, befinden

Abgeordn. von Labeck: Das sind nur einzelne Personen, aber hier handelt es sich um die ganze Armee.

Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke:

(seßt die unterbrohene Rede fort.)

und diese können teshalb nicht schlehter gestellt seinz nach dem Ver schlage würde aber beispielsweise ein Regierungs-Rath bei seiner Versetzung von Köln nach Breslau s{hlechter gestellt sein, als ein Musketier und daß dies gerechtfertigt sci, davon hat sich die Abthei- lung nicht überzeugen können, vielmehr für nothwendig gehalten, si nach der Regel zu richten und nicht einzelne Ausnahmefälle zur Negel zu erheben.

_ Abgeordn, Sperling: Jh wolltck uur bitten, sih nicht auf feine Distinctionen einzulassen. Wollten wir auf den gestellten Antrag ein gehen, so würde das ganze Prinmip unseres Geseß- Entwurfs über den Haufen geworfen werden. Es soll sih nah demselben die Be rechtigung eines jeden Orts zur Wahl von Wahlmännern und Volks= vertretern nah der Einwohnerzahl rihten. Wollten wir dem Mili= tair die gewünschte Berücksichtigung gewähren, so könnte leicht durch augenblicklihes Einrücken und vorübergehenden Aufenthalt von Re- gimentern ein kleiner Ort die Befugnisse eines größeren erlangen. Stimmen wir also gegen den Antrag,

Stellvertretender Kriegs-Minister von Reypher: Jch fann nur stehen bleiben bei dem, was der geehrte Herr Referent geäußert hat, Die Armee verlangt keine Bevorzugung, aber andererseits müssen doch auch den Offizieren und Soldaten Rechte verliehen werden, welche fortan jedem Staatsbürger zustehen.

_ Marschall : Wir können jeht zur Abstimmung kommen. Jch bin ganz bereit, den Antrag der Abtheilung in seine Bestandtheile zu zerlegen, was Veranlassung zur Stellung von 5 Fragen gebeu würde. Jch halte es aber auch für mögli, die Frage zu stellen, ob die Versammlung dem Antrage der Abtheilung, ivie er Seite 2 zu lesen ist, beitrete, woran sich daun nur noch die Frage anschließen würde, zu welcher der Antrag des Abgeordneten Förster Veranlassung giebt, nämlih in Beziehung auf. das Militair. Außerdem würde nur die Frage zu stellen sein, ob die Versammlung dem Antrage der Ab= theilung beitritt.

Abgeordn. Moewces: Da die Modificationen, welche die Abthei- lung hat eintreten lassen, von Wichtigkeit sind, so erlaube ih mir die Bitte, daß über jede einzelne Modification abgestimmt wird.

__ Marschall: Jh bin gern bereit, darauf einzugehen und die einzelnen Fragen zu stellen, welhe aus den Anträgen der Abtheilung hervorgehen können, Zunächst ist zu bemerken, daß der Antrag, statt des Wortes „heimats“erechtigt‘/ die Worte : „jeder preußische Staats=- bürger“ zu seßen, feinen Widerspruh gefunden hat, weshalb in Uebereinstimmung mit früheren Vorgängen angenommen werden fann, daß ihm die Versammlung ohne Abstimmung beitrete.

__ Die erste Frage würde sein: Soll beantragt werden, statt der Worte: „und den Vollbesiy der bürgerlichen Rechte niht verwirkt hat“, zu seben : :

„und nicht den Vollbesiß der bürgerlihen Rechte in Folge rehts-

dies durch Aufstehen zu erkennen geben. fs : (Wird beinahe einstimmig angenommen.) Die Frage is beinahe einstimmig bejaht. Die zweite Frage heißt: Soll Worte: „seit Jahresfrist“, die Worte: „seit sechs Monaten““ in das Geseß aufzunehmen? Diejenigen , welhe diesem Autrage beitreten, werden dies dur

Aufstehen zu erkennen geben. L (Die Frage scheint nicht recht verstanden zu fein

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Der Marschall wiederholt sie.) (Die Majorität der Ausstehenden is unsicher, es wird gezählt.) Das Resultat der Abstimmung is folgendes : j : Mit „Ja“ haben gestimmt: 271. Mit „Nein“ haben gestimmt : 23 Die Frage is also bejaht. Die nächste Frage heißt : Soll beantragt werden : statt der Worte „seinen ordentlichen Wohnsitz“ zu seßen: „seinen Wohnsiß oder Aufenthalt 7“

I

Diejenigen, die diesem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. (Dex Antrag wird mit großer Majorität angenommen, was der

Marschall ausspricht.)

Die nächste Frage heißt-:

Soll beantragt werden, die Worte: „oder ohne eigenen Hausstaud

in einem dienenden Verhältnisse Lohn und Kost bezicht‘“ wegfallen zu lajjen ?

Diejenigen, die diesem Antrage der Abtheilung beistimmen , würden

dies duch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der Antrag wird mit großer Majorität angenommen.)

Die leßte Frage heißt: Soll beantragt werden, derniß des sechsmonatlihen Aufenthaltes für fallen zu lassen?

Abgeordn. Foerster: Jh nehme meinen dem der Herr Kriegsminister erklärt hat, daß mungen für das Militair gelten sollen.

Marschall : Nachdem der Vorschlag zurückgenommen worden i} fommt es darauf an, zu ermitteln, ob er vou einem anderen Mit gliede wieder aufgenommen und ob eine Abstimmung beantragt wird, : Abgeordn. von §abeck: Wenn es erlaubt ist, darüber etwas zu aen 664

Marschall : Diskussion kann nicht zugelassen werden, es nur darauf an, ob auf der Abstimmung beharrt wird.

(Geschieht nicht.)

Wenn auf. der Abstimmung nicht beharrt wird, so ist zu einer solchen

feine Veranlassung vorhanden, und wir fommen zum §8. 2,

Referent Abgeordn, Frhr. von Vincke liest vor :

8e 04

Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann ; erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, \o is sie dennoch zur Wahl eines Wahlmannes berechtigtz erreicht ihre Bevölkerung aber nicht dreihundert Svelen, so wird die Gemeinde durch den Landratÿ mit einer oder mehreren

die Bestimmung in Bezug anf das Erfor- das Bilitair weg

Vorschlag zurück, nach feine Uusnahmsbeftim

fommt

anderen Gemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt,

Jn Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die nah Bezirken, welhe die Gemeinde - Behörden in der Art zu be gränzen haben, daß in Einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahl männer zu wählen sind.

Bewohnte Besißungen, welche nicht zu einem Gemeinde - bande gehören, werden durch den Landrath behufs der Urwahlea einer nahe gelegenen Stadt- oder Landgemeinde zugewiesen.

¡ZDU C 2: ;

Statt der Worte : „mit einer oder mehreren anderen den‘ ward die Fassung „mit einer oder mehreren zunächst angränzen den Gemeinden“, vorgeschlagen, um jede Unsicherheit in der Anwen dung auszuschlicßen.

Statt des lebten Alinea \{chlägt die Abtheilung die Aende rung vor:

„Bewohnte Besißungen, welche nicht zu einem Gemeinde-Verbande gehören, und niht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt oder Landgemeinde zugewiesen.“ E

Es bestimmte dazu die Erwägung, daß es in den östlichen Pro vinzen Dominien giebt, welche obne zu einem Gemeinde-Verbande zu gehören über 300 Seelen, mithin die im Eiugange des Pa ragraphen zum Grunde gelegte Mintmalzabl erreichen. : l

Die fernere Aenderung is die Kousequenz des oben zum ersten Alinea Bemerkten.“

Abgeordn. Sommerbrod : Meine Herren, ih vermisse sowohl iu dem §. 2. als im §. 6. eine Bestimmung wegen Feststellung ciner Wahl vou Stellvertretern. Es will mir ungerecht erscheinen, wenn die Ausübung eines so wichtigen Rechtes, wie das politische is, einer Zufälligkeit unterworfen is, und die Möglichkeit eintreten kann, daß ein Wahl-Bezirk, ja ein ganzer Wahlkreis ohne Bertretung bleibt. Jch beantrage daher, daß in diese beiden Paragraphen eine Be stimmung in Betreff der Stellvertreter eingeschaltet werde.

Marschall: Wird der Antrag unterstüßt?

(Es geschieht.)

Der Antrag wird also zur Abstimmung fommen. Die beiden Anträge der Abtheilung haben zu keiner Bemerkung Gelegenheit ge geben; es fann also angenommen werde! daß die Versammlung den beiden Anträgen beitritt, und es bleibt nur die Frage in Beziehung guf den Autrag des Abgeordneten Sommerbrod. Die Frage heißt :

Soll beantragt werden, in dem §. 2, Zeile 2, nach den Worten : „einen Wahlmann““ einze schalten: „und einen Stellvertreter‘?

Abgeordn. Zommerbrod: Jh werde meinen Autrag bei §. 6 anbringen und lasse ihn für diesen Paragraphen fallen.

Abgeordn. von Olfers: Durchlaucht! Jch hatte mich gemeldet, un wegen des §. 6. zu sprechen, indem ich wünsche, daß sür die Ab geordneten Stellvertreter gewählt werden; ob auch sür die Wahl= männer Stellvertreter zu wählen sind, muß ich der hohen Versamm- lung anheimgeben; erlaube mir aber, an den uns jebt vorliegenden Antrag folgende Bemerkungen zu knüpfen : Es ist sicher, daß vou der großen Anzahl Abgeordneter, aus denen die künftige reihsständi {he Versammlung gebildet werden wird, ungefähr 500 Personen, wie ih glaube,

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(Einige Stimmen: §. 1.)

immerhin einzelue Personen verhinde:t werden können, die gewählt worden sind, ihre Bezirke oder Städte, selbst bis zu 20- bis

50,000 Einwohner, zu vertreten. Diese Verhinderung kann plößlich eintreten. Nun bescheide ih mich sehr gern, daß die Abgeordneten da sind, um das ganze Land zu vertreten, aber sie sind ausdrücklich nah Bezirken und Städten gewählt; damit die einzelnen Jnteressen nicht unberüsichtigt bleiben, Es is daher nachtheilig, wenn ein

solher Abgeordneter bei den Verhandlungen niht gegenwärtig is.

fräftigen richterlihen Erkenntnisses verloren hat,“

Dritte Beilage

Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beitreten, würden

beantragt werden, statt der

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Ralblmännern halte ich die Stellvertreter weniger für noth= Man wird mir vielleiht noch eutgegnen, daß in Frankreich England Stellvertreter für die Abgeordneten nicht gewählt wer= wir brauchen ja aber nicht immer diesen Ländern zu folgen, Zustände unseres eignen Landes In reiflihe Er-

ijen die

Candtats-Rommissar: Jh habe das Wort nicht begehrt, weil Ansicht wax, die Versammiung würde es nicht für nothwendig Wahlmann einen Stellvertreter zu erwählen, und deshalb würde dieser Vorschlag die Majorität nicht erhalten. Dagegen ift allerdings die Sache wichtiger in Beziehung auf den Abgeordneten. man würde für den Wahlmanu einen Stellvertreter nicht für erforderli halten, und die Disfkujjion bis zum §, 0, vorbehalten,

t wird, um sih eimge Lage später

weil der Wahlmann nur gewähl E i nah dem Kreisorte zur Wahl des Abgeordneten zu begeben, und wenn

gethan hat, so ist sein Amt zu Ende,

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( craÿten, sür den

E E A (V) Maubvte i L,

Da feine entgegenstehenden Bemerkungen gemacht als sei die

Versammlung dem An= Abtheilung beigetreten und wir kommen zu dem §. 3.

Fr A A M frage der 011

Marschall: worden sind, so ijt es anzusehen,

erx von Vincke liest vor: a

11 Gs. L:

Jeder is nur in dem Wahlbezirk zum

als Urwähler stimmberechtigt Hte

Referent Abgeordn, Frei!

Wahlmann wählbar,

Bu S: 0; Auregung, statt des Wahlbezirks die Gemeinde zu sub

eine ausgedehutere Auswahl geeigneter Personen zu ge=

m zwar 11 stituren, um ] atten; die Abtheilung hat «qun Doppelwahlen und damit ein sehr großer Zeitverlust unvermeid- lich eintreten würden, während die Zeitverhältnisse den baldigsten Zu- rammentritt der Verfassungs-Versammlung gebieten.“

Freiherr von Vincke liest vor:

R 4 1 D i

erfolgt durch Stimmzettel nach ah

C R U R Saß imanner

ter Stimmenmehrheit der Erschienenen.“ G \ 11) Y Le t fich nichts zu bemerken gesunden,“ »bacordn, von Patow Il, : Nach dem §. 4 des Geseß - Cut

darguf aber nicht eingehen können, weil |

865

für Wahlmänner eine ähnlihe Bestimmung eintreten zu lassen, wie im §. 10 für die Abgeordneten. Es ist dort gesagt:

„Die gewählten Abgeordneten s)stimmen in der zu berufenden Versammlung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung und sind an Aufträge oder Justructionen nit gebunden.“ i

Jch glaube, es könnte nach §. 4 wohl eine Bestimmung eintre ten, welche enthielte, daß die gewählten Wahlmänner selbstständig wählen und nicht gebunden sind. is eingeworfen worden, daß es sich allerdings von selbst verstände, ih fanu aber nicht ganz da- von überzeugt sein, weil es vorkommen könnte, daß Znjtructionen er- theilt würden, wer gewählt werden soll, denen vorgebeugt werden könnte. Jch halte demna diesen Paragraphen für niht ganz un= wichtig und stelle anheim, die Versammlung zu besragen, ob mein Antrag von der Versammlung die nöthige Unterstüßung finden würde,

Marschall: Jh frage, ob ber eben gemachte Vorschlag, nah §8. 4 eine dem §. 10 ähnliche Bestimmung einzuschalten, die erforder- liche Unterstühung von 24 Mitgliederu sindet,

Eine Anzahl von Mitgliedern erhebt sich.

Er hat sie nicht gefunden.

Referent Abgeordn. Frhr. von Vinke: Der §. 5 lautet:

Dedêr heimatsberechtigte Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Vollbesiß der bürgerlihen Red,te nicht verwirkt hat, auch aus öffentlichen Mitteln keine Armen - Unterstützung bezieht, ist zum Abgeordneten wählbar.“

Die Abtheilung hat hierüber Folgendes bemerkt :

D e 9 :

Statt der Worte: „jeder heimatsberetigte Préuße “,. VWUrde, wie oben zu §. 1 vorgeschlagen , „jeder preußische Staatöbürger“ zu seben, und hinter „verwirkt hat“ der §. 1 zu allegiren sein,

Der Wegfall der Worte :

„auch aus öffentlihen Mitteln keine Armeu-Unterstübung bezieht“, wird einstimmig- vorgeschlagen, weil in dem gewiß sehr seltenen Falle, daß ein in dieser Lage befindliher Staatsbürger gewählt werden möchte, das ihm zugewendete öffentliche Vertrauen die allergenügendste Bürgschaft gegen die oben zu §. 1 erörterten Bedeuken darbietet.

Der Vorschlag, für die Wählbarkeit mindestens den Wohnsiß im Regierungs-Bezirke vorzuschreiben, um dadurch die für die Vereinba- rung einer neuen Verfassung überaus wichtige Beachtung aller órt- lihen Verschiedenheiten, Eigenthümlichkeiten uud Juteressen in einem aus \o verschiedenartigen Volksstämmen und Elementen zusammen geseßten Staate, wie der preußische, genügend sicher zu stellen, fand die Entgegnung, daß die Rücksicht erheblicher und dringender erscheine, für das hohwichtige Verfassungswerk die möglichst große Zahl von

soll absolute Stimmen-Mehrheit erforderlich sein. Es is nicht eine solche absolute Majorität sofort bei der

Nun is aber niht gesagt, wie dann zu verfahren sei, Jh möchte uicht darauf antragen, daß dieje Liicke im Geseh selbst ergänzt werde, sondern halte es für zwe= mäßig, daß die Bestimmungen, die zu treffen sein werden, dem Re «lement vorbehalten bleiben, welhes von dem Staats Ministerium

iur} ee erwarten, daß sich ersten Wahl herausstellen werde.

ih §. 8 zu erwarten is. Jch trage also darauf an, daß dem §.

eine größere Ausdehnung und eine solche Fassung gegeben werde, daß

das Sl{agts-Ministerium bestimmen könne, welches Verfahren eintre

ten soll, wenn sich eine absolute Stimmen Mehrheit nicht sofort her (lt

tefereut Abgeordn. Freiherr von Vine: Wenn der verehrte edner di Güte gehabt hätte, his zu Ende zu lesen, wozu freilich die bes Zeit kaum Muße gewährt haben diirste, so würde er efunden haben, daß die Abtheilung zu §. 8 bereits vorgeschlagen

i die sämmtlichen näheren Vorschristen über die Wahlen in den er die Ausführung des Wahlgeseßes zu erlassenden Reglements u geben; daß also das Reglement über alle Modalitäten des Wahl- )veichäftes sich verbreiten soll, Uebrigens haben wir bereits in dem dermaligen Reglement für ständische Wahlen ein alles Mögliche be

f Muster, worin namentlich die allervollständigste Kajua it, wie es gehalten werden soll, wenn nicht die ab}o- sondern nur eine relative Sti

Stimmenmehrheit sich herausstellt, ber nur iq die neue Ausführungs-Orduung ausgen9mmêen

i; f, bc Oran

die

ucfchtigende litik enthalten

Abaeordu. von Donimierski: Es ist hier im Geseß-Cntwurf u C8, 4 und 9 ein Unterschied gemachk zwischen selbstgeschriebenen und nicht selbstgeschriebenen Stimmzetteln, Mir \cheint, daß eme mit nicht selbstgeshriebenen Stimmzetteln vorgenommene Wahl un wecmäßig und nicht zuverlässig ist, daher trage ich darauf an, den Paragraphen \o zu stellen, „die Wahl erfolgt nach absoluter Stim menmehrheit der Erschienenen,“ Es bleibt dann überlassen, im Ge- \chHäfts-Reglement das Nähere anzuordnen, Frhr. von Vincke: Die Abtheilung hak it qusführlich beschäftigt und is zu der Ansicht gekom , wenn cs sich um eine möglichst breite Grundlage handelt, ckilreibens Unkundigen nicht auszuschließen seien, dereu Zahl in einigen Provinzen noh sehr groß sein soll. Deshalb hat i i: auch die Bestimmung nicht aufgenommen werden können, daß allein durch sclbstgeshriebene Stimmzettel abgestimmt werde, Es 1st nit zulässig, wie der geehrte Redner wünscht, die Anführung der Stimmzettel ganz wegfallen zu lassen, denn daraus würde sich ergeben, daß eine geheime Abstimmung nicht stattfinden soll. Diese ist aber durchaus erforderli , wenn die selbstständige Meinung des Wählers vertreten jen joll. Wir haben uns damit chon bei §. 1 beschäftigt, und es is damals des Weiteren ausgeführt wor- deit, daj e nämlich na der breiten Grundlage, welche der Geseb- Entwurf dem Stimmrecht gegeben hat, eine große Menge Indivi geben wird, die sich nicht werden lvssagen fönnen von dem Ein- flu}se, der über ihre äußeren Verhältnisse gebietet, Jh erinnere an die Fabrik - Arbeiter, Gewerks =-= Gehülfen u. }. w. IVenn es diesen Leuten möglich werden soll, aus unabhängiger Ueberzeugung mitzu-

Resereut A 3 e0rbn. au) dam

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stimmen, so kanu dies nicht laut geschehen , sondern nur in geheimer Abstimmung, und deshalb hat die Abtheilung geglaubt , es auch in

dieser Beziehung bei dem Geseb-Entwurf belassen zu müssen.

Marschall: Jch frage, ob der Vorschlag, die Worte: „durch wegfallen zu lassen, die erforderliche

selbstgeshriebene Stimmzettel““, Unterstüßung findet ? (Eine Anzahl Mitglieder erhebt sich.)

Er hat sie uiht gefunden. Wenn keine Bemerkung erfolgt, so

/

ist der §. 4 als angenommen anzusehen,

Abgeordn. Fürst von Reuß: Jch stelle nux der hohen Ver- sammlung anheim, ob es nicht gerathen sein dürfte, nah dem §. 4

Kapazitäten zu vereinigen, welche an einzelnen Orten zahlreidher als | an anderen gefunden würden, und wurde von ter Abtheilung mit 14 | gegen 4 Stimmen abgelehnt, und demnächst zur Beseitigung jedes | Zweifels über die Absicht des Paragraphen die Einschaltung der Worte: „im ganzen Bereiche des Staates“ hinter „ist“ einstimmig beschlossen.“

Abgeordn. Sperling: Dem Geseß-Eutwurfe, den wir eben be gleiche Pflichten, gleiche Rechte, gleiche Rechte, erfenne solche freudig au, ß , hon in dem §. 5 eiue Beeinträchtigung erfahren soll. mag es im Bedürfnisse des lie di ] seiner Mitglieder ein allgemeines Prinzip, ein bestimmtes Lebensjahr als deren Anfangspunkt festzustellen. Auch gebe ich zu, daß es hier nicht an der Zeit ist, über dieses allgemeine Prinzip zu berathen, da|- selbe etwa zu ändern, Aber ih sehe keinen Grund, warum von diesem allgemeinen Prinzipe hier abgelassen werden, weshalb für die | Selbstständigkeit eines Staätsbürgers in Beziehung -auf die Volks

ITmmserhin

vertretung ein anderes Lebensjahr als Anfangspunkt bestimmt werden und anderen |

wie für seine Selbstständigkeit in seinen Privat - daß ein Fox von 21 Jah 24 Jahren Premier

soll Gallichen Verhältnissen. Erinnern wir uns, ren Mitglied des Parlaments und ein Pitt von Minister von England war. Jn unserem Vaterlande finden, und sie bis zu ihrem l Xe an der Staats-Verwaltung auszuschließen, Staates uur nachtheilig, nicht förderlich sein. an die Wahl eines Abgeordneten unter 30 Jahren unter ständen eine Besorgniß knüpfen. seinem 30sten Lebensjahre zun trauen seiner Wähler zt sein daß er im Staude sein werde, über das Wohl des Landes gleich sei nen Kollegen zu berathen, ge ( 1 Es wäre nur noch zu bedenken, daß in unserem Staate Provinzen ein verschiedener Volljährigkeits Termin besteht. bei weitem größten Theile dei Monarchie is aber das 24ste Lebens

feinen Um

wurfs als Normaljahr für die Wahlmänuer augenommen, entscheide ih mi für dasselbe auch in Beziehung auf die Wählbar

8, 5 statt des 30sten Lebensjahres das 24ste als

Abgeordn, von Olfers : Jh finde einen großen Unterschied Wahlmannes und eines Gewählten. Kenntnisse allein entscheidend, sondern fahrungen. Jch trete also dem Antrage entgegen.

zwischen ter Stellung

Marschall: Es ist zu ermitteln, ordneten Sperling die erforderliche findet, i ——- (Mehrere Mitglieder erheben sich.)

Er hat sie gefunden.

rathen, liegt der Grundsaß der Billigfeit und des Rechts zum Grunde, gleiche Pflichten, Jh bedaure aber, daß eben dieser Grundsaß

Staates liegen, für die Selbstständigkeir

werden ih ebenfalls dergleihen Talente Z0sten Lebensjahre von der Theilnahme fönnte dem Juteresse des Andererseits kann ich

Deun wird ein Staatsbürger vor Volksvertreter gewählt, durch das Ver- lex dazu berufen, so kann man auch überzeugt sein,

die sich im gereisteren Lebensalter befinden. uach den In dem

jahr maßgebend, und dies ist auch bereits von uns im §. 2 R aher

feit zur National Repräsentation und richte meinen Antrag dahin, im Norm anzunehmen.

Jch will nur eine Bemerkung machen. eines Bei dem Lebteren sind nicht die im Leben gemachten Er-

|

ob der Vorschlag des Abge=- Unterstükung von 24 Stimmen

Abgeordn, Dr. Zimmermann aus Spandau: Nach meiner Ueberzeugung kann ih dem Autrage des Redners, der so eben ge

\sprochen hat, nur beipflichten. Muth dazu gehört, in jebiger ja daß zuhaltenz ih schicke diese Bemerkung voran, niht aus einem falschen Standpunkt betrahtet werde, in unsetem Vaterlande verfassungsmäaß1g indem er mit dem 21sten Jahre zum

für den Staat, für die das Leben eingeseßt wird, so halte für billig, daß er auch befähigt erahtet werde, sich

staatsbürgerliher Rechte zu betheiligen, Jh will

Jch weiß sehr wohl, daß nicht viel Zeit extendirende Anträge zu stellen, es eine viel {chwerere Aufgabe i}, die richtigen Gränzen fest- damit mein Vorschlag Wir nehmen an, daß jeder Staatsbürger, Militairdiens herangezogen, auch verpflichtet wird, allenfalls mit seinem Leben das Vaterland zu

vertheidigen, Fordern wir aber von ihm die Uebernahme ven Pflichten ih es nur

bei der Ausübung hieran nit den

, F 7 E L , s ), Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Vorschlag knüpfen, daß wir 21 Jahre dern ih muß das 24ste Jahr festhalten, hange unseres gegenwärtigen Rechts\systems Selbstständigkeit überhaupt erst eintritt. Staatsbürger {hon mit dem 21sten Jahre so hohe Vaterland, \o, sage ih, müssen

hier als Norm festseben, \son- weil im ganzen Zusammeu- mit diesem Jahre die Fordern wir aber von dem Pflichten für das

wir ißm mit dem 2MAsten Jahre min-

destens die Ausübung politisher Rechte geben; ih sehe feinen Grund,

welcher hier gerade für das 30ste Jahr spricht. daß diesem Alter eine reifere Erfahrung beiwohnt ; das reisere Urtheil wird niht blos durch Erfahrung, sondern

|

Man führt zwar an, meine Herren,

auch

durch Studien und Nachdenken erworben. (Gelächte-.)

Meine Aeußerung scheint mißverstanden zu sein, Ich habe ge- sagt: „auch durch Studien‘‘; ih muß dabei stehen bleiben, Wenn wir nach unserer Geseßgebung Jemand zu dem Richter-Amt mit dem 24sten Jahre für zulässig erachten, so wird dadurch zugegeben, daß er über alle Verhältnisse des bürger:ihen Lebens urtheilen, ja über Leben und Tod mitstimmen kann, und doch fehlt ihm die Erfahrung vom 24sten bis zum 30sten Jahre.

Aber es is anderweitig schon angeführt, daß die höchsten Stel- len in unserem Staate demjenigen niht verschlossen sind, der das 30ste Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Jch mache darauf aufmerk= sam, daß kein Geseß es verhindert, daß ein Mann, den die Vorse- hung mit besonderen Talenten ausgerüstet hat, berufen werden kann, die ersten Stellen im Staate zu bekleiden. Jch nehme das Amt eines Staats-Ministers als Beispiel. Worin liegt aber nun die Kon= sequenz, daß ein Mann unter 30 Jahren, der das Vertrauen der Wahlmänner hat, daß er die Jnteressen des Vaterlandes richtig wür= digen werde, ausgeschlossen werden soll von dieser politischen Bereh- tigung, Ich würde vielleicht ein anderes Votum abgeben, wenn es sih hier um direkte Wahlen handelte. Diese Frage steht aber nicht zur Debatte, und ih will deshalb darauf hier nit näher eingehen. Würde aber cine Gefahr darin gefunden, daß bei direkten Wahlen das Mjährige Alter zuzulassen, so muß ih auch der Ansicht beipflich- ten, daß Wahlmänner eine solche Gefahr völlig neutralisiren. Alle diejenigen, die dem System der Wahlmänner beipflihten, befinden sich daher erst recht in der Lage, dafür stimmen zu müssen, daß, wo Wahlmänner sich dafür ausgesprochen haben, Männer unter 30 Jah- ren zu wählen, solhen auch im Allgemeinen das Vertrauen geschenkt werden fann, daß sie die Înteressen des Vaterlandes zu vertreten im Stande sein werden. Sehen wir in das geringere Alter ein Miß- trauen, so müssen wir auch diese Altersklasse bei vielen Beamten aus= nehmen, ih hege aber gerade das Vertrauen , daß die Wahlmänner nur denjenigen bezeichnen werden, der nach ihrer gewissenhasten Ueber- zeugung die Verhältnisse des Vaterlandes richtig zu würdigen weiß, und dies i} für mih Hauptgrund, gegen die Bedingung des 30sten Jahres zu stimmen und das Recht der Wählbarkeit sür alle Staats- bürger zu- vindiziren, welhe das 24ste Jahr erreiht haben.

Referent Abgeordn. Frhr. von Vincke: Dieselbe Frage is auch in der Abtheilung angeregt, aber aus triftigen Gründen verlassen worden, denn sie hat keine Unterstüßung gefunden. Jh erlaube mir auf die von den Abgeordneten aus Königeberg und Spandau ange- führten Gründe einzugehen. Zuerst war die Rede davon, daß, wenn Jemand in einem persönlichen NBerhältuisse befähigt wäre, seine Rechte geltend zu machen, dies auch in politischen Beziehungen der Fall sein muß. Dieser Folgerung muß ih auf das bestimmteste widersprechen ; bei seinen persbulichen Verhältnissen ist“ Jeder nur selbst betheiligt, schadet er si, so hat er die Nachtheile allein zu tragen. Bei Aus- übung der politischen Rechte dagegen ist der ganze Staat und seine Mitbürger betheiligt, und diese haben ein selbstständiges Recht, sih darum zu kümmern, ob die Ausübung ihrer Rechte befähigten Per- sonen anvertraut is. Es sind Beispiele von Pitt und Fox angege= ben, die auch in der Abtheilung zur Sprache gekommen sind, Dort ist darauf erwidert worden, daß es nur einen Pitt und einen Fox gegeben habe.

(Gelächter.)

Wir haben uns bei dieser Gelegenheit nicht verhehlt, daß über= haupt alle Regeln für öffentliche Verhältnisse nicht nah Ausnahmen, Zuständen gemacht werden müssen; da nun in den nördlichen Ländern die Reife ers später eintritt, so ist die Gränzlinie mit dem vierundzwanzigsten Jahre nux für die persönliche Rechtsbefähigung anzunehmen. Bei Ausübung politi- her Rechte aber im großen Style sind vor allen Dingen zwei mora- lische Eigenschasten nöthig, diese sind Besonnenheit und Erfahrung. Ueber die Nothwendigkeit dieser Eigenschaften wird wohl kein Zweti- fel bestehen. Wir haben geglaubt, daß alle Staatsbürger die egen- seitige Gewähr haben müssen, daß diese dringend nothwendigen Cigen- schaften namentlich in der nächsten Versammlung vorhanden fein müssen, welche si mit dem Entwurfe der Verfassung vielleicht für viele kommende Geschlehter zu beschäftigen hat, weshalb 1hr dieje Bürgschaft im besonderen Maße beiwohnen muß, die wir in Zurück- legung des 30sten Jahres gefunden haben. Der Abgeordnete aus Syandau führt an, daß der Soldat sein Leben für das Vaterland schon in seinem 20sten Lebensjahre lassen fann und deshalb auch mit gleichen Jahren die politische Befähigung erlangt haben müsse; i) finde aber in diesem Schlusse keine logische Konsequenz. _Es wird mir Jeder einräumen, daß das Lassen des Lebens und eime Diskussion zwei verschiedene Dinge sind. Das Eine erfordert Muth und Aufopfe-

sondern nach durch\chnittlichen

rung, das Andere Sachkenntniß, Besonnenheit und Erfahrung, sonst | müßte man auch den Konfirmirten deshalb, weil er dann befa9ig

auch vergönnen, zu allen anderen Dingen laut werden zu lassen. Die mangelnde Gs Dn das erwähnte Mitglied durh Studien begründen, e die daß der Begriff der Erfahrung dem des S E E biviag Durch Studium wird man nur in Theorieen it g 1d wide bn | aber wird man nur gewinnen, wen man si egr iq verfa 6e | Verhältnissen des praktischen Lebens. Wenn des S E Kambeit E | ¡F zum Beweise, daß das 24ste Lebensjahr für jede Wirt) ; S y hátte uns das verehrte Mitglied aus Span-

i Referendarien erzählen

| i, einen Eid zu \chwören,

| seine Stimme

Staate hinlänglich ist, #0 ? avi C so net fe vot! Auskultatoren und x Suon die schon vor dem 24sten Jahre Richter - Functionen, wenn 0 /

e Ie ibigen, ausüben Di kannn Allgemeinen dar- auch S Fe rovétn: daß solche Functionen sehr verschieden sind lls M Abgeordneten, und daß, wenn dem Beamten ein gro- 4 A e zur Seite stehen soll , dies bei den Mitgliedern der B ertretung, und namentlich denen der künftigen Verfassungs-Ver-

NBolksv d ind im weit höherem Maße vorhanden ein muß. Ueberhaupt | kaun ich ‘nur bei der Ansicht stehen bleiben, daß, wenn Jemand von

immer nur eine Ausnahme, wie zu einer Regel

der Vorsehung besonders bevorzugt sein sollte , dies Ausnahme von der Regel bildet, und daß nicht eine sie in England nux zweimal vorgekommen is , gleich

erhoben werde,