1848 / 100 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Das Abonnement beträgt:

& C S E M E P I T E A D E I A T T L E L E S C R R U TE Er

Ih 1k Amtlicher Theil.

Fnland. Berlin. Berichtigung. Pro vinz Posen. Erlaß des Generals von Willisen, Provinz Westfalen. Aufruf des Ober Landesgerichts. NheinprovLinz, Köln, Berathung über die Er

richtung eines Geld -Jnstituts zur Unterstüßung von Kleinhändlern und Handwerkern. Elberfeld. Verein für Arbeitbeschaffung.

Deutsche Bundesstaaten. Herzogthum Holstein, Nendsburg, Bekanntmachung. Ankunft preußischer Truppen. Die provisorische Negierung über Aufnahme Schleswigs in den deutschen Bund. Kiel. Nachrichten aus Kopenhagen. Altona. Ankunft vyeubis{rr Trup

Stadt Hamburg. Abreise des Herzogs von Augusten-

pen, Freie burg. ; De esterreichische Monarchie. Wien. Erzherzog Johann. Jta- lienishe Augelegenheiten. Feldmarschall-Lieutenant Graf Zichy vor ein Kriegsgericht gestellt. Nachrichten aus Obe1 Jtalien. Frankreich. Paris. General Cavaignac. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Minister-Berathungea Das Einschreiten der sardinischen Truppen in der Lombardet,

T Belgien. Brüssel. Die Kreditbewilligungen,

andels - und Börsen - Nachrichten.

Amtlicher Theil.

W ahbhlgesets C ereinbarung der preußischen Staats=Versa|sung

1 zu berufende Versammlung.

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ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

nach Anhörung Unserer zum Vereinigten Landtage ve1

getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Stagts=Mim

was folgt:

S. Fe

Jeder Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vollendet und uicht den Vollbesiß der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richter= lien Erkenntnisses verloren hat, is! in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten scinen Wohnsiß oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er niht gus öffentlichen Mitteln Armen-Unte1 itüßzung bezieht.

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S Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl on fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahimann. (x=4 iht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt

aber dreihundert Seelen, \o is sle dennoch zur Wahl Eines Wahl

naunes berechtigt. Erreicht aber dic Bevölkerung einer Gemeinde nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath uit einer oder mehreren zunächst angränzenden Gemeinden zu Einem dahlbezirfe vereinigt.

Jn Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt di e Wahl nach Bezirken, welche die Gemeinde-Behörden in der Art zu begrän

haben, daß in einem Bezirke niht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind.

Bewohunte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeinde-Verbande

ren und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt oder Landgemeinde zugewiesen.

S O

Jeder is uur in dem Wahlbezirk zum Wahlmann wählbar, worin cr gls Urwälbler stimmberechtigt ist. A G: 4, Vie Wahl der Wahlmänner erfolgt durch Stimmzettel nach ab- r Stimmeumcehrheit der Erschienenen.

C s Ve Ds Sohor Boonils ho ú

Es Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Voll besiß der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (§. 1), is im ganzen

Bereiche des Staats zum Abgeord dneten wahlbar.

Ge O,

Für jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede Stadt, welche zu feinem landräthlichen Kreise gehört, soll Ein Abgeordneter und Cin Stellvertreter gewählt werden, Erreicht die Bevölkerung des Zirei)es oder der Stadt sechzig Tausend Seelen , so werden wei elbgeordnete gewählt, und es tritt sür jede fernere Vollzahl von vierzig Tausend Seelen Ein Abgeordneter hinzu, so daß für hundert Tausend Seelen Drei, für hundertvierzig Tausend Seelen Vier Ab- geordnete u, st. w. gewählt werden.

Qi Co , Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sih überall nach der im Jahre 1846 stattgehabten amtlichen Zählung. ÿ. V. d In den Städten werden die Urwaghlen der Wahlmänner durch eauftragte des Magistrats uud da, wo kein Magistrats = Kollegium besteht, des Bürgermeisters geleitet. ; Ueber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rück iht auf die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeinde= Glaci Unser Staats - Ministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung des Wahlgeseßes zu erlassenden Reglement 12) feststellen. ; i Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden in den Kreisen dur die Landräthe und in den Städten, welhe zu keinem

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2 Rthblr. für % Jahr. s - 4 N. 3 : ae ÆŒErpedition der Allgem. Preuß. 8 Ntblr. o Jahr. Zeitung : in allen Theilen der Monarchie Behren-Straße Ur. 57. ohne Preis - Erhöhung. Insertions-Gebühr für den Bei einzelnen Kummern wird 4+ Raum einer Zeile des Allg, der Bogen mit 25 Sgr. berechnet. C Anzeigers 2 Sgr.

[3458.

è 100. Berlin, S#°Au tag den Ye April

landräthlichen Kreise gehören, durch Beauftragte des Magistrats, be ziehungsweise des Bürgermeisters, geleitet, 4 N Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und zwar bei den Kreiswahlen in dem Hauptorte des Kreijes Wo mehr als drei Abgeordnete zu wählen sind, soll die Wahl nach Bezirken erfolgen, welche die zur Leitung der Wahl berufenen Behörden abzugränzen haben. S A, Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Ver sammlung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung und sind an Aufträge oder Jnstructionen nicht gebunden,

C i Die Prüfung der Richtigkeit der Wahl ijt Sache derx künftigen Versammlung. ; | N

Die zur Ausführung dieses Geseßes sons noch erforderlichen An

ordnungen hät Unser Staats-Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.

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: Die auf Grund des gegenwärtige Geseßes zusammentretende Versammlung ist dazu berufen, die fünftigt Staats-Verfassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen und die seitherigen reichs stäudischen Befugnisse namentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und StaatsckAnleihen für die ihrex Versammlung interimistisch auszuüben, i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. E |

Gegeben Berlin, den 8, Äpril 1848,

x - is :

(L, S) Friedrich TBilhelm. Up hyaujen. Graf von Schwerin. von Auerswald. Dr, Bornemann. Arnim. Hansemann, vonReygher.

ANeglement

DI zur Vereinbarung der pre ische! n Staats-Verfassung zu berufende V er lamntdung:

S L Bestimmungen über die Abgranzung der Wahlbezirke. Die Landräthe und in den Städten, welche zu feinem laudräth lichen Kreise gehören, die Magistrate, und da wo kein Magistrat be- steht, die Bürgermeister haben unverzüglich nach Maßgabe der Be

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stimmungen des §. 2 des Wahlgeseßes vom 8. April d. J. die nü- thigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen zu treffen.

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Sie haben also festzustellen :

l) zu welbem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden und zu einem Gemeinde-Verbande uicht gehörigen Besißungen , deren Bevöl ferung niht 300 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Dez so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl de1 zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von dersel lben Volks- zahl gleich z

2) die Zahl der auf die einzelnen Wahlbezirke fallenden Wahl männer nach den geseßlichen Verhältnissen,

Wie viel Wahlbezirke in den zu einem landräthlichen Kreise ge hörenden Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern gebildet wer den sollen, bestimmen die Gemeîhde - Behörden unter Aufsicht des Landratys.

Da kein Bezirk mehr als 5 Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 3000 Einwohner enthalten darf.

F a (8. 8 des Gesetzes.) Urwahlen.

Jn den Städten, in welchen tie Städte-Ordnung von 1808 ode1 1831 eingeführt ist , wird die Wahl durch Beauftragte des Magi- strats, in den übrigen Städten durch Beausftragte des Bürgermeisters geleitet. Jun den Landgemeinden ist in der Regel die Orts - Polizei Obrigkeit oder die Ortsbchörde mit der Leitung der Wahl zu beauf tragen. Da, wo dies in kleinen Gemeinden Schwierigkeit findet, und bei Zusammenlegung mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk ble bt es dem Ermessen des Landraths überlassen, au einen anderen wahl- berechtigten Einwohner des Wahlbezirks zum Wahl = Kommissar zu ernennen. j

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Jn jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein na menllkhes Verzeichniß aller nah §. 1 des Wahlgescßes vom 8, April bi , stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Ein ih in einem zu bestimmenden Lokal ausgelegt, auch doß solches ge schehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen 53 Tagen nah der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheimgen. A Cntscheidung über die Reclama tion steht für dicsmal dem Landrath resp. Maç istrat oder Vürger

meister zu.

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| Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfang der Monarchie am 1. Mai d. J. abgehalten. Wenn in demjelben

Orte mehrere Wahlbezirke sind, so werden sie in denselben überall zur nämlichen Stunde vorgenommen, S6 Die Wähler sind zur Wahl durch ¿ffentlihe Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen. A Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen, 8. ck95, : Jn der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorge= lesen, die ershienenen Wähler als anwesend verzeichuet und jeder

niht stimmberechtigte Anwesende zum Abtreten veranlaßt,

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Alle Post- Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die

G. 2,

Aus der Mitte der Anwesenden _ ernennt der Wahl Kommissar einen Protofollsührer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Haudschlags an CEidesstatt.

L. A7, 5 Der Wahl - Kommissar läßt durch die Stimmzähler gestempelte Stimmzettel an die einzelneu Wähler austheilen.

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Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Na=- men des von ihm gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welhen der Gewählte nit unzweifelhaft zu erfennen ift, cben so ungestempelte Zettel sind ungültig.

Wähler, welche uicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch einen oder mehrere vom Wahl - Kommissar hierzu bestimmte Stimmzähler schreiben.

G S Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und s ‘vor dem Wahl - Kommi ssar und dem Protokollführer stehende

Q. 05, ie uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zäh= ( 1 im Mißverhältniß ste= J

2/1 lung durch ein mit der Zahl der Anwesende: hendcs Resultat Bedenken erregen, so sind Wahl - Kommissar und Stimmzähleë. befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen. ;

S, 14.

Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel können später

erschienene Wähler an dieser Abstimmung mcht mehr Theil nehmen, id dagegen von den nach ihrem Erscheinen beginnenden Abstimmun=

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sin nicht ausgeschlossen und werden zu tiesem Behufe nachträglich als

act v anwescnd verzeichnet, K Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vor= zeigung an die übrigen und in Gegenwart der Be rfammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten ver= merkt und vorweg laut gezahlt.

S. A0, Derjenige, welcher die absolute Stimmen-Mehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

G7 Zur absoluten Stimmen - Mehrheit gehört mehr als die Hâlfte derx güitigen Stimmzettel, Gu 2B.

Hat sih eiue absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 5 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch be! dieser Wahl keine absolute Mehrheit R so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmeu in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite

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aere Wal) Y zu bringen. rut ut A leßten Wahl Stimmen-=

ichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kom missars gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche uach den vor

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stehenden Vorschrifren auf eine engere Wahl zu bringen sind, entschei=

E d d. ck49 N » la L - U 2 DeT bei &timmen-Wi heit eb Das Loos N 100 Ai - toll +7 H Bor ot 3} o Bei enaer dié S ettel it anderen Namen als dée au) d aebrachten Kandidaten unguitig G ‘2() L d 10 ck— + (d - { UCLer Ll einer Stmmzetitel Ice Ab l=- Kommissar und 6) G 24 A 13 F 11 IR 41! D J n Wahlbezirken, wo mehr ais Em Walhlmann zu wahlen tit,

findet vorstehendes Verfahren mit dei Maß gabe statt, daß sür jeden 1

Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist. 8, D

| Das Wahl-Protoftoll, welches nach den anliegenden Formularen | aufzunelmen is, wird vom Wahl-RKommi sar, den Stimmzählern und | dem Protokoliführer unterzeichnet und dem Landrath refy. Magistrat | ode Bürgermeister eingereiht, welchen die Prüfung der Wahl in | formeller Beziehung zusteht. | G I

Wenn gegen die formelle Giiltigkeit einer Wahl Bedenken ob=- | walten, so sind diejelben der Versammlung ter Wahlmänner vorzu | legen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des | Wahlmannes , desen Wahl für ungültig erklärt is, unmittelbar zu | ihrem ordentlichen Wahlgeschäft fortschreitet. | S 24 | Wahl der Abgeordneten und StelUvertreter.

Der Landrath resp. Magistrat oder Bürgermei]ter stellt aus den

L è I ah [t vis eingercihten Wahl - Verhandlungen ein Bi rzeiuiß der ADaPHRSnn Ot auf und ladet dieselben zur Wahl des er der vom Wahlkreis zu

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wählenden Abgeordneten und Stellv rtteter schri ftlich ein. S “)

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| 8. E e 2 | Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird 1m ganzen | ie LBar 4 l - S

| f d M Nai d , vorgenommen,

| Umfang der Monarchie am 5. Y E o E

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Abgeo1 dueten und Stellvertreter fommen die Hh 7 bis 21 zur Anwendung, mit

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| Bei der Wahl de1 | Vorschr ften der vorstehenden §F- O | AOOLA | 18, an deren Stelle folgende Bestimmun

110 (14

| Ausnahme der §§. 9 unt

gen treten. «Bs V. “l.

cktimmzähler und dei Protokollsühier werden von den an

Iahlmännern aus 1hrer Mitte durch abjolute Stimmen-

om Wahl-Kommissar mittelst Handschlags an

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wescndei! Mehrhcit gewählt und Cidcesstatt ‘verpflichtet. L as

Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. S

Hat si feine absolute Stimmenmehrheit T so wird zu ciner weiteren Abstimmung he. Dabei kaun feinem Kandida= ten die Stimme gegeven werde1 Dad bei der ersten Abstimmung

feine oder nux Eine Stimme gehabt hat,