1848 / 108 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Majestät genehmigte Verstärkung des Betriebs-Fonds der preußischen Bank aus den Beständen des Staatsschaßes und durch Wid= mung einer Summe von einer Million Thalern aus denselben Be- ständen zum Zweck der Errichtung von Lombard =- und Disfkonto= Kassen in der Hauptstadt und in den Provinzen entgegengetreten. Es fommt noch darauf an, die Nachtheile zu mildern, welche die Einschränkung des Verbrauchs herbeizuführen droht. F

Diese Einschränkung und somit der Mangel an Absahÿ für ge- werblihe und andere Erzeugnisse nöthigt die Unternehmer, auf das Lager arbeiten zu lassen. Die Lager wachsen von Tage zu Tage, und in demselben Verhältniß vermindert sich die Fähigkeit der Un- ternehmer, ihren Betrieb fortzuseßen. Die Geld =- Junstitute fönnen, wegen der erforderlihen vollständigen Sicherheit, auf dergleihen Lager nur unter sehr lästigen, häufig unerfüllva= ren Bedingungen Vorschüsse machen, und überdies fehlen ihnen die Mittel, den in dieser Beziehung an sie gerichteten Anforderungen zu genügen. Es steht daher, wenn hier niht Hülfe gescha}t wird, eine sehr ausgedehnte Beschränkung der Production und eine weit- reichende Brodlosigkeit der arbeitenden Klassen in Aussicht.

Der Staat hat um so mehr Beruf, diese Hülfe zu leisten, als es nicht auf den unausführbaren Versuch, die Production des Landes

zu einer auf die Dauer nicht haltbaren Höhe anspannen zu wollen, sondern nur darauf ankommt, dieser Production über eine vorübergehende Be= drängniß Hinwegzuhelfen und die für den allgemeinen, so wie insbe sondere den kleinen Verkehr jeßt niht in genügendem Verhältni)e vorhandenen Circulationsmittel angemessen zu vermehren. Durch das Votum des Vereinigten Landtags über die Alierhöchste Botschaft vom 4ten d. M. sind Ew. Königl, Majestät Regierung hierzu die Mittel gewährt , und es is demgemäß derjenige Geseh - Entwurf ausgear- beitet worde", welchen das Staats - Ministerium mit der allerunter= thänigsten Bitte um huldreihe Vollziehung desselben Ew. Königl. Majestät in der Anlage überreicht. ä

Das Geseß wird zur Erreichung des vorstehend dargestellten Zwecks die Mittel darbieten, in den Mittelpunkten des Geld- und aaren - Verkehrs Geld-JInstitute zu begründen, welche mittelst eines bis auf Höhe von 10 Millionen Thalern vom Staate zu emittirenden Geldzeichens Vorschüsse auf Waaren und auch auf Cours habende Papiere zum Zweck der Förderung des Handels- und Gewerbe=- betriebes für furze Zeit leisten. Es sollen also die Unternehmer in den Stand geseßt werden, sich durch Verpfändung threr Lager- bestände und der etwa in 1drem Besiß befindlichen, jeßt nicht zu realisirenden Geld - Papiere die Mittel zur Forts seßung ihres Betriebes zu verschaffen, und es soll damit den oben berührten Nachtheilen vorgebeugt werden, welche aus der augenblick= lichen Beschränkung des Verbrauchs entspringen.

Daß eine \olhe Maßregel von den Unternehmern mit Freude be- grüßt werden, und daß sie zur Erhaltung des Nahrungsstandes der arbeitenden Klasse wesentlih beitragen wird, unterliegt feinem Zwei-=- fel+ eben so wenig fann gegen ihre staatsrehtlich?2 Zulässigkeit ein Bedenken obwalten.

Der am 10ten d. M. gefaßte Beschluß des Vereinigten Lando tags geht dahin :

daß Ew. Königlichen Majestät Regierung ermächtigt ist, zur Her=- stellung des Kredits im Junern und zur Erhaltung von Handel, Gewerbe und Landwirthschaft Garantieen bis zum Gesammtbetrag von 25 Millionen Thalern unter der Vorausseßung zu übernehmen, daß möglichst gestrebt werde, Verluste für den Staat, welche diese Garantieen zur Folge haben fönnten, zu verhüten.

Das vorliegende Geseh soll nun gegen die Besißer der zu emit- tirenden Kassenscheine die Garantie übernehmen, daß das vorhandene Unterpfand zur Deckung des Nominal- Betrags dieser Scheine genü- gend ist. Die Form dieser Garantie liegt in der Annahme der Scheine in den öffentlichen Kassen. Für den Staat kommt es dar- auf an, dem Beschluß des Vereinigten Landtags gemäß, darauf Be- dacht zu nehmen , daß für ihn keine Verluste eintreten ; sodann dar- auf, daß von den zu emittirenden Circulationsmittel niht über den Bedarf ‘in Umlauf geseßt werde, und daß es die vollständigste Sicher=- heit darbiete. Die Sicherstellung gegen Verluste des Staats liegt einmal darin, daß die Waaren nur bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Drit- theilen ihres Schäßzungswerths beliehen werden sollen, daß bei Fa- brifaten, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, noch die Stellung eines Bürgen , also noch eine persönliche neben der Real- sicherheit, verlangt wird, und daß die zinstragenden Effekten nur zu einem binlänglih niedrigen Course beliehen werden dürfenz sodann darin, daß die Darlehne nur auf furze Zeit gegeben werden sollen, es also vermieden wird, daß zu große Bestände angehäuft werden, deren massenhafter Verkauf die Preise unverhältnißmäßig drüden würde. Ueberdies wird durch die von den Darleihern zu zahlenden Zinsen ein Deefungs-Fonds für Verluste gebildet.

Jn diesen Verhältnissen liegt zugleich die größte Gewährleistung für die vollständige Sicherheit des neuen Circulationsmittels, Denn es wird davon nichts auëgegeben, was nit durch wirkli% in Versaß gegebene verfäuflihe Gegenstände genügend gedeckt wäre; außerdem wird, da die Einlösung oder der Verkauf der verpfändeten Gegen= stände nach furzen Fristen zu erfolgen hat, stets das neue Circula= tionsmittel nur in dem Maße ausgegeben werden, in welchem es der wirkliche Bedarf desselben erheischt.

Der sonstige Jnhalt des Entwurfs wird weniger Bemerkungen bedürfen. Daß die preußische Bauk für Rechnung des Staats mit der Verwaltung der Darlehns=Kassen beauftragt werde, wird sih mit Rücksicht auf die dadurch mögliche Erleichterung in der Einrichtung des Jnstitut, eben so empfehlen, als die Theilnahme von Mitgliedern des Handels- und Gewerbstandes bei Leitung der Operationen der Kassen.

Die gemeinnüßige Bestimmung der lehteren rechtfertigt ferner die Verleihung der im §. 11 erwähnten Privilegien. Einem möüg- lichen Mißbrauch bei Ausgabe der Scheine ist durch Uebertragung der Kontrolle an die zur Kontrollirung der Banknoten - Emissionen eingeseßte Kommission vorgebeugt.

Berlin, den 15. April 1848. i

Das Staats-Méinisterium. (gez.) Camphausen.

Bornemann. Arnim. An des Königs Majestät.

Hansemann. von Reyher.

G

eses über die Gründung öffentliher Darlehns=-Kassen und

Be ran sn aas Darlehns-Kassenscheinen. Ai

Wir Friedrich Preußen 2c. 1c. verordnen in Folge des von n 2 tage versammelt gewesenen Ständen wegen Ermächtigung rung zur Gewährung von Staats - Garantieen gefaßten auf den Antrag Unseres Staats - Ministeriums für den ganzen fassung Unserer Monarchie, was A

Fn Berlin und in den Orten, wo Filial - Anstalten der preußi-

hen Bank bestehen, sollen, wo das Bedürfniß es erheischt *unter

Gewährleistung des Staats Darlehns - Kassen errihtet werden, mit

Graf von Shwerin, von Auerswald.

lhelm, von Gottes Gnaden, König von

Unseren zum zweiten Vereinigten Land= der Regie- Beschlusses Um=

930 ter Bestimmung, zur Beförderung des Handels- und Gewerbsbetriebs gegen Sicherheit Darlehne zu geben. i Zur Vermittelung der Darlehns-Geschäfte und zur Bildung von Depots können die Darlehns - Kassen auh an Orten, wo Filial - An- stalten der preußishen Bank nicht bestehen, Agenturen errichten. Le ck 20D Für den ganzeu Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benennung: „Darlehn-Kassenscheine““, ein besonderes Geldzeichen aus- gegeben werden. Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen öffentlihen Kassen nah ih- rem vollen Nennwerthe angenommen; im Privatverkehr tritt eimn Zwang zu deren Annahme nicht ein. - És darf kein Darlehn-Kassenschein ausgegeben werden, für wel= chen nicht nach den Bestimmungen des §. 4 genügende Sicherheit ge=- geben worden ift. S : ; : Der Gesammtbetrag der Darlehn - Kassenscheine soll zehn Mil lionen Thaler nicht überschreiten. g, 3. Die Darlehne können nur im Betrage von wenigstens Einhun- dert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden. s. 4. Die Sicherheit kann bestehen : 1) in Verpfändung von im Julande lagernden, dem Verderben nicht

auéges-:ßten Waaren, Boden- und Bergwerks -Erzeugnissen und

Fabrikaten , in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmew?ije bis

zu zwei Drittheilen ihres Schäßung8werthes nah Verschieden-

heit der Gegenstände und ihrer Verkäusflichkeit :

in Verpfändung inländischer Staats= oder uater Genehmigung

des Staats von Gemeinheiten und Gesellschaften a! sge=-

gebener Papiere, deren Nennwerth voll eingezahlt ift, und bei denen die regelmäßige Zins- oder Dividenden-Zahlung bereits begonnen hat; mit cinem Abschlage von dem Course oder marktgängigèn Preise. Den Nennwerth des Unterpfandes darf das Darlehn niemaîs übersteigen. Papiere, welche nicht auf den Juhaber lauten, müssen der Darlehns - Kasse cedirt werden.

G, D,

Fabrifate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn si zugletch eine dritte sichere Person für Erfüllung des Darlehns - Vertrages verbürgt.

G O.

Bei Waaren, Boden= und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, die nach ihrer Natur oder nah der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung, oder weil sie sih nicht im Gewahrsam des Verpfän- ders befinden, entweder gar nit oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger förverlih übergeben werden können, darf ausnahmsweise unter Aufhebung der beshrän- fenden Bestimmung des Artikels 2076 des rheinischen bürgerlichen Ge- seßbuhs, auh im Bezirke des Appeilationsgerichtshofes zu Köln die

Verpfändung durch \gmbolische Uebergabe (Art, 1606 u, 1007 a. a, D.) verwirklicht werden.

C Es darf der Zinsfuß bei- Bewilligung der Darlehne nicht unter dem für den Lombard - Verkehr der preußishen Bank bestehen= den höchsten Sah bestimmt werden. An den geseßlichen Zinsfuß sind die Darlehns-Kassen nicht gebunden, G B, Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten, und es fönnen die leßteren von der Darlehnssumme" sogleich gekürzt werden. M2 Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar= lehns- Kasse dur einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Untervfand verkaufen und sih aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlebns-Kasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. Die in den Artikeln 2074, 2075 und 2078 des rheinischen bürgerlichen Gesezbuhs vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf die Darlehns- Kassen keine Anwendung. Die Eintragung des Darlehns- Vertrages in die Bücher der Darlehns-Kasse hat die rechtliche Wirkung einer öffentlihen U: funde. g. 10, Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Dar- lehns-Kasse berechtigt zum außergerihtlichen Verkauf des Unterpfan= des und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur Konkursmasse abzuliefern. C: 11. Die Darlehns - Kassen bilden selbstständige Justitute mit den Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Es haben dieselben alle Rechte des Fiskus mit Ausnahme des diesem lehteren zustehen- den Vorzugsrechts beim Konkurse und“ Prioritäts-Verfahren. Die Stempel=, Sportel- und Porto - Freiheit steht ihnen in demselben Umfange wie der preußishen Bank zu. Ce 12

des Staats unter der oberen Leitung des Finanz-Miuisters die preußi= {e Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Ge- \{chäften. Die allgemeine Administration wird in Berlin dur eiue besondere Bauk-Abtheilung unter der Benennung „Haupt-Verwaltung der Darlehné-Kassen““ geführt. Außerdem wird für jede Darlehns- Kasse ein besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt, wozu auch Mitglieder des Haudels- oder Gewerbstandes gehören sollen. Das Interesse des Staats wird bei jeder Darlehns-Kasse durch einen besonderen von dem Finanz - Minister zu ernennenden Regie« rungs-Bevollmächtigten vertreten. j

: - s. 43.

Die Eröffuung der Darlehns - Kassen ist nebst dem Namen des Regierungs = Bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amtsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen,

g. 14.

Von den Vorstands - Mitgliedern aus dem Haudels8- oder Ge- werbestande haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Ge- schäfte der Darlehns - Kasse zu begleiten und besonders darüber zu" wachen, daß nur zu dem Zwecke der Förderung des Handels- und Gewerbebetriebes Darlehne gegeben und innerhalb dieses Zweckes alle Juteressen möglichst gleichmäßig berütsihtigt werden. Wenn dies nach ihrer Ansicht uicht der Fall ist, muß das Darlehn verwei=- gert werden.

L : G 15%

Der Regierungs-Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäf- ten Kenntniß nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Versagungsrecht.

__ Die-Bestimmung des Abschlags von dem Course oder marktgän- gigen Preise der zu verpfändenden Papiere steht, nah Anhörung des Vorstandes, dem Regierungs-Bevollmächtigten zu.

j g. 16. Der Zins-Ertrag der Darlehns-Kassen soll nah Abzug der Ver- waltungskosten ¿zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlö- sung der Darlehns-Kassensheine verwendet werden,

Me

S 17 : Die zehn Millionen Thaler Darlehns - Kassenscheine werden bes stehen aus : Sechs Millionen in Einthalerscheinen und Vier Millionen in Fünfthalerscheinen. Die Darlehns-Kassenscheine werden von der Haupt-Verwaltung der Darlehns = Kassen ausgefertigt, von der zur Kontrolle der Aus= abe der Banknoten durch Unsere Ordre vom 16. Juli 1846 (Ge= N, -Qumlugia Seite 264) ernannten Kommission zum Zeichen, daß als der geseßlihe Betrag im Umlauf is, mit einem Stem=

nicht mehr ag mit Darlehns-Kassen nah Verhältniß des Bedarfs

pel verschen und den übergeben. 5 s Der Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehns-Kassen- heine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 6. 15. : Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnsfasse nit mehr besteht , hat der Finanzminister ihre Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen. _ : S Alle Darlehns =- Kassenscheine sollen spätestens tin drei Jahren wieder eingezogen und dabei eine Präklusivfsrist von nicht weniger als sechs Monaten bestimmt werden. L Wer einen Darlehns-Kassenschein verfälscht oder nachmaht, oder dergleihen verfälschte oder nachgemachte wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlihem Gepräge gemünzt bder verbreitet hat. g. 20. L Die Auëführung dieses Geseßes wird dem Finanz- Minister übertragen. Urkundlich Beidrückung Unseres Königlichen Gegeben zu Potsdam, am (L D) Graf von Schwerin. Arnim. Hansemann.

unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Jrisiegels,

15. April 1848,

Friedrich Wilhelm. von Auerswald,

Camphausen. von Reyher.

Bornemann.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerußt : Dem Regierungs« und Baurath von Heinz zu Charakter als Geheimer Regierungs-Rath zu verlethen,

Aachen den

Der Füistenthumsgerichts-Rath Dreckschmidt zu Tilsit ist mit dem Charafter als Justizrath zum Justiz-Kommissarius beim Land- und Stadtgerichte zu Marienburg und zugleih zum Notarius 1m Devartement des Ober - Landesgerichts zu Marienwerder ernannt worden. BekanntmaGun G i: Die Post-Dampsschiff-Verbindung zwischen Stralsund und YAstadt, welche, nah der Bekanntmachung vom 31sten v. M., am Sonntag, den 16ten d. M., ihren Anfang nehmen sollte, kann vorläusig noch nicht eröffnet werden. E i 5 Die nah Schweden und Norwegen bestimmte Korrespondenz muf demnach bis auf Weiteres noch dur Dänemark geleitet werden. Berlin, den 14. April 1848. General-Post-Amt.

Beékanutmachun y

Amtlicher Benachrichtigung zufolge is zwischen Travemünde

(Lübcck) und Kopenhagen gegenwärtig eine wöchentlich vierma=

lige Post-Dampfschisff+Verbindung eingerihtet worden. Die Absfer-

tigung der Dampsschisfe erfolgt

aus Travemünde: Dienstag,

3 Uhr früh,

aus Kopenhagen :

6 Uhr fuß.

Das korrespondirende Publikum wird hiervon mit dem Bemerken

in Kenntniß gisebt, daß die zur Beförderung über Lübeck nah Dänes-

mark bestimmte Korrespondenz

aus Berlin: Montag, Dienstag,

früh i

mit dem ersten hamburger Eisenbahnzuge abgehen wird. Die

Auflieferung muß demnach bei dem hiesigen Hof-Post-Amte Sonntag,

Montag, Mittwoch und Donnerstag bis 8 Uhr Abends er- folgen. 4 Berlin, den 13. April 1848.

General-Post-Amt.

Mittwoch, Freitag und Sonnabend

Sonntag, Montag, Mittwoch und Donnersta g g, g

Donnerstag und Freitag Uhr

Das 15te Stück der Geseßb-Sammlung, welches heute ausgege-

ben wird, enthält unter Nr, 2955. Die Verordnung, betreffend das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rhein-Provinz und die Wie=

Die Verwaltung der Darlehns - Kassen übernimmt für Rehnung |

derherstellung des rheinishen Strafrechts und Strafver= fahrens bei politischen und Amts - Verbrechen. Vom 15ten d. M. L : Desgl. über die Herstellung des rheinischen Civil-Geseß- buchs in Betreff der Schließung der Ehe für die zum Bezirke des rheinischen Appellagtionsgerihtshofes gehü= rigen Laudestheile des ehemaligen Großherzogthums Berg. Von demselben Tage, und Das Gese vom 15ten d. M. über die Gründung der öffentlichen Darlehnsfkassen und Verausgabung von Dar- lehns-Kassénscheinen. Berlin, den 18. April 1848. : . Geseß-Sammlungs-Debits-Comtoir.

» 2001.

Die dem Phil. Reutershahn zu Elberfeld unter dem 274 April 1847 ertheilten Rae : i 1) auf ein durch Beschreibung nahgewiesenes Verfahren beim Trocknen der zum Türkischrothfärben mit Delbeißen behandelten Garne und Gewebe in den Trocknenräumen und 9) auf ein flix neu und eigenthümlih erkanntes Mordant für baumwollene Garne und Gewebe,

find erloschen.

Angekommen: Der Hof-Jägermeister, Graf von Reichen-

bach, von Brustave. y : Abgereist: Jhre Durchlaucht die Herzogin von Sagan

Talleyrand, nah Sagan.

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lichtamtliher Theil. Inland.

Verlin , 15. April. Die heute ausgegebene Nr. 14 der Ge= seß-Sammlung enthält die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 4. Fe- bruar 1848, betreffend die Disziplin und den Gerichtsstand, welchen die auf der höheren landwirthschaftlihen Lehr - Anstalt zu Poppels- dorf bei Boun studirenden Akademiker unterworfen sein sollen:

„Auf Jhren Antrag vom 20, v. M. bestimme Jch, daß die auf der höheren landwirthschaftlihen Lehr - Anstalt zu Poppelsdorf bei Bonn studi- renden Akademiker durch die Jmmatriculation und Jnscription bei der Uni- versität Bonn das afademische Bürgerrecht erlangen und demzufolge den für die übrigen Studirenden auf gedachter Universität geltenden Gesetzen, Disziplinar- und polizeilihen Anordnungen unterworfen jein sollen. 5

Diese Bestimmung is durch die Geseg - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. i :

Berlin, den 4, Februar 1818,

i Friedrich Wilhelm. Staats-Minister Eichhorn, von Bodelschwingh und Uhden.“

“Berlin, 15. April. Jn der Haude und Spenerschen Nau ung vom heutigen Tage wird berichtet, der Geheine Rath Mellin sei in der Magistrats-Sißung erschiencn, um Namens des Herrn Finanz-Ministers vorzustellen, daß, weun die Maurer bei dem erhöhten Lohn beharrten, die Staatsbauten eingestellt, die aus städtischen Mitteln auszuführenden Bauten aber damit vorangehen follten. Diese Mittheilung bedarf folgender Berichtigung:

H Jn einer Berathung, die zwischen den die Ausführung der hbie- sigen Staats- und Kommunal- Bauten leitenden Bau- Beamten un- ter Zuziehung des Comité's der gemeinnüßgigen Bau - Gesell schaft am 12ten d. M. stattfand, erklärte sich die zablreihe Ver- sammlung einstimmig dahin, daß bei der bedeutenden Verminde rung der Arbeitszeit quf zebn Stunden die Erhöhung des Lohns der Maurergesellen auf 225 Sgr. um so mehr ausreichend erscheine, als nah der Bekanntmachung des hiesigen zünftigen Zimmergewerks vom ten d. M. durch eine Vereinbarung der Meister und Zimmer- gesellen der Lohn der leßteren zu demselben Betrage von L Sgr. estgeseßzt sei, dur eine noch größere Lohnerhöhung aber die leider schon so beshränkte Aus ührung von Privatbauten zum Nachtheile der Gesellen selbs noch mehr vermindert werden würde, Das Finanz- Ministerium nahm indessen Anstand, demgemäß ohne Weiteres für die von ihm ressortirenden Bauten Anordnungen zu treffeu, beguftragte vielmehr zwei seiner Räthe, zuvörderst über die für die Magurer und Zimmergesellen anzunehmenden Lo'nsäte sich mit dem Magistrat näher zu be Latten, Die Kommissarien haben darauf am gestrigen Tage einer Ver sammlung des Magistrats beigewohnt, in welher zwar die Gründe für die in der Versammlung vom 12ten d. M. gemachten Vorschläge, so wie die entgegenstehenden Rücksichten, ausführlich besprochen wur denz keinesweges aber wurde von den Kommissarien erklärt, daß der Herr Finanz-Minister beschlossen habe, die von ihm ressortirenden Bauten für den Fall der Forderung eines noch böheren Lohnes cin- zustellen, und davon, daß die Kommunal - Behörden mit einer solchen Maßregel vorangehen sollten, is gar nicht die Rede gewesen.

Das Finanz - Minifterium hat am gestrigen Tage, in Ueberein- stimmung mit dem Beschlusse der städtischen Behörden, die unter ihm stehenden hiesigen Bau- Verwaltungen ermächtigt, den Hand= arbeitern einen Tagelohn bis zu 15 Sgr. zu gewähren und die Be zahlung der Maurer« und Zimmergesellen zu dem Betrage, über wel- hen eine Vereinbarung zwischen den Meistern und Gesellen stattge- funden habe, leisten zu lassen. : Berlin, 16. April. Darlehns » Kassen werden, wie wir vernebmen, in etwa 14 Tagen eröffnet,

N Vie

Berlin, 16. April. Es hatte sih gestern Abend hier das Ges rücht verbreitet, daß es zwischen den preußischen und dänischen Truppen zu einem Treffen gekommen sei. Jn einem hier eingegan- genen amtlichen Bericht aus Rendsburg vom 14ten d. M. wird indeß, wie wir hören, von einem stattgehabten Treffen nichts gemeldet.

Provinz Pommern. (Stett. Ztg.) Stettin, 15. April. Das erste Bataillon unserer Landwehr wurde gestern von dem General - Lieutenant von Wrangel besichtigt und defilirte dem- nächst im Parademarsche vorüber. Die Haltung dieses uur wenige Tage versammelten Bataillons war bewunderungswürdig. Die erste und dritte Compagnie wurde heute mit dem Dampfschiffe und einem angehängten Oderkahne uach Swinemünde eingeschifft.

Aus Swinemünde meldet man, daß am 42ten Abends außer der bereits gemeldeten noch zwei andere dänishe Fregatten in Sicht waren, welhe, vor dem Hafen kreuzend, Leuchtkugeln und Raketen aufsteigen ließen, Bürger und Militair bewachen, um einer Landung der Dänen vorzubeugen, Tag und Nacht bewaffuet den Strand, und auf den Moolen sind Geschüße aufgefahren. Gestern war nur noch eine der Fregatten in Sicht und, wie es scheint, haben si die bei- den anderen entsern?,

Deutsche Bundesstaaten.

Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. (H. C.) Schwerin, 12, April. Heute Nachmittag ist das zweite Musketier- Bataillon aus Rostock hier eingerückt. Die biesigen Truppen sind gleichfalls marschfertigz do verlautet über den Tag des Ausmarsches noch nihts Bestimmtes. Genannt wird der 14, d. Das strelitzische Bataillon ist, dem Vernchmen nach, bestimmt, zur Deckung der Küste nach Rosto zu gehen. Gestern ist ein Regiment preußischer Kavallerie dur Ludwigslust gezogen. i | E

x Herzogthum Braunschweig. (H. C.) Braunschweig, 13. April, Heute gegen I Uhr is unsere Artillerie mit 6 Stü Geschüßen und die Pionier = Abtheilung ‘mittelst eines Eisenbahnzuges von bier nach Holstein abgegangen, unter dem Zuströmen und dem Jubel einer ungeheuren Menschenmenge, Die Truppen waren von dem besten Geiste bescelt und brennen vor Begierde, das vou bol Dänen vergo}sene deutshe Biut zu rächen. E é de

Jn der gestrigen Sizunz dec Stände-Versammlung war eine Proposition der Regierung wegen der Kosten der Ausrüstung des jeldcorps eingegangen. Die Kosten der Ausrüstung, Zusammen- ziehung und Präsenthaltung des ganzen Truppencorps und des Aus- marsches der 3ten Abtheilung sind auf 114,600 Rthlr., die der beim Ausmarsh des ganzen Truppencorps nothwendigen Einziehung der Reserve auf 20,277 Rthlr., die Kosten der Unterhaltung des Kontin= gus und der Reserve bis Oktober auf 222,000 Rthlr. veranschlagt.

‘ie Stände - Versammlung hat sofort eine Kommission zur Prüfung der Proposition ernannt und, nachdem diese nach einer halben Stunde ihren Bericht erstattet, einstimmig Alles von ihr Geforderte bewilligt mit der einzigen Ausnahme, daß. mit der Einziehung der Reserve für jeßt Anstand genommen werden eee auch erklärt, daß alle folgen- den Bundesbeschlüsse zur schnellsten Ausführung kommen müßten und

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sie bereit sein werde, die dazu erforderlihen Gelder aufzubringen. Zum Schlusse brate die Stände-Versammlung dem Herzog ein Lebe- hoch aus, und die Gallerie konnte einige Bravo's nicht unterdrücken, Jn der Stadt herrscht der größte Jubel üver diese Beschlüsse,

Frankfurt a. M. , 15. April. (O. P. A. Z.) Verhandlung der Bundes-Versammlung. 33ste Sißung vom 13. April 1848.

_ Von Seiten des Königlih prenßishen Gesandten wi.d die Mittheilung gemacht, daß, da die dänische Regierung ihre Absicht, Schleswig mit Gewalt von Holstein zu trennen, unausgesett verfolge, zur Aufrechthaltung des Status quo an die Königlich preußischen Truppen unterm 10. April der Befehl, in Schleswig einzurücken und nach der Lage der Dinge zu handeln, ergangen sei, wobei zur Ver= mittelung auch ferner die Hand geboten und die Nechte des Königs von Dänemark als Herzog von Schlezwig stets anerkannt worden seien.

e Bundes - Versammlung vernaßm mit anerkennend digung diese Mittheilung, wodur der Bunde2-Beschluß 9 theilweise hon im voraus seine Erledigung gefunden H übrigens feine Vorsichtêmaßregeln unberückjihtigt zu lasse beschlossen, die Königlich preußische Regierung zu ersuchen, Verhandlung mit Dänemark zugleih ein Haupt-Augeumerk Sicherung des deutschen Handels und der deutsche! der Ost- und Nordsee zu richten und wo mögli

Die r Befrie- g on gejteru E,

N

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unT einer Seemacht für Schuß der deutschen Küsten- sorge zu treffen.

Die O. P. A. Z. berichtigt die (gestern die Herren Kuranda, Graf Bisfingen,

. Wedemeyer - Schönrade gls Kommission Bildung vou Fret- haaren gewählt worden, dahin, daß die genannten ifsionÞ- Mitglieder lediglich den von dem Vorparlament un ifziger=- Ausschuß beschlossenen Entwurf für die all ' in den Bundesstaaten vorzubereiten haben, haaren aber den genannten Herren ganz fremd set,

Oesterreichische Monarchie,

IGien, 14. April. (Wien. Ztg.) Se. Majestät der hat in Bezug auf die Eingaben der ntiederöfterreichischen nachstehende Verfügung erlaffen :

„Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gn un, st. w, Ueber den Antrag Unserer dei Anhörung Unseres Ministerrathes haben treuen Unterthanen jede mit dem Schuße der Crleichterung zu gewähren, beschlossen :

Erstens. Vom 1. Januar 1849 hat an die Stelle aller und Boden haftenden, aus dem Obereige! [

erwähnt?) Mittheilung,

Stednnann und

Äaiser Stände , Kaiser Lon Oesterreich

Stände und nach / bsicht, Unseren ats

nsrechte vereinbare

auf Grund h : Zehentrcchte ent- springenden, so wie der denselben verfassungsmäßig gleich gehaltenen Natu ral- und Arbeitleistungen, eine Geldleistung zu ircten, durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden wid, :

Dicse abzulösenden Leistungen sind: Natural-Feldzehent, Sackzehent, Weinzeber Arts c) die Natural-Bergrechtez d) dic wie immer Namen habenden, Leistungen

Zweites, Vo1 Seiten der niederöflerreichischen Stände 1 unter Beiziehung von nicht landständischen Guilsbesißern und von (Hrundbesitzern aus dem Vauernstaude ein Gescy in Vorschlag zu bringen, nach welchen die Ablósung und Umwandlung zu geschehen ha’, und 1m verfaissungsma- ßigen Wege Uns zur Schlußfassung vorzulegen.

Drittens, Vis zum Ende des Johres 1848 steht es den Berechtigten und Verpflichteten frei, weg-n Ablösung und Entschädigung dieser Rechte, nach Maßgabe Unserer Entschlicßung vom 14, Dezember 1846, unter sich ein freiwilliges Uebereinkommen zu trefenz wo aber cin solches nicht zu Stande kömmt, sind die Natural-G'ebi keiten bis zum Schlusse des Jahres 1848 in der bisherigen Art pflichtmäßig zit“ leisten. s

Viertens. Alle zwischen den Berechtigten und Verpflichteten, bezüglich der Umwandlung der Naturalgiebigkeiten in andere Leistungen schon beste- henden Neluitions- und Abolitions-Verträge, bleiben vollstà dig ausrec t.

Fünftens. Alle an d‘e Behörden in der Angelegenheit der Ablösung oder Umwandlung dieser Giebigkeit gerichteten Eingaben, | von den selben ausgehenden und abverl| n Urkundin und V dlungen haben die Freiheit vom Stempel, Porto, von den Taxcn zu genießen,

Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt- und Resitenzstadt Wien, den elften April, im Eintausend achthundert und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. j

welche t N +4“ M r itural-Nobotz; þ) der

» M ? y N ie Natural-Zeßente jeder l-Kleinrechte; e) alle anderen aus diesen Nechten entspringenden Naturals

z L Ce Ina

Franz Frhr. von Pillersdorff, Minister des

Joseph Frhr. von Weingarten, Hof-Kanz

Durch Kaiserliches Kabinets - Schreiben vom

fohlen worden, daß die behufs der Entschädigungs - Bnspriüche des Staats- Schaßes aus Veranlassung der im Jah1e 1846 in Galizien stattgefundenen Ereignisse getroffene Sicherstellungs = Maßregeln nun= mehr wieder aufzuheben seien. Diesem Befehle gemäß wurden die betreffenden Behörden von Weiten des Ministers der Justiz beauf= tragt, die landtäflihe Pränotirung dieser Entschädigungs- Ansprüche, mit welcher eine große Anzabl von Gütern der bei jenen Ereiguis sen betheiligt gewesenen Personen belastet war, ohue Weiteres zu löschen.

Von der Armee in Jtalien siud dem Kriegs - Miuisterium fol= gende aus dem Hauptquartier Verona vom ÎIteu d, M. datirte Nachrichten zugekommen :

„Am Sten Morgens um 7 Uhr erschien der Feind, in einer an=- geblihen Stürke von 8 10,000 Maun von Marcaria kommend, vor Goito. Dieser Ort war nux von einer Compaguie des Ateu Bag= taillons „Kaiser Jäger“ unter dem Hauptmann Knezich beset. Der Rest der Brigade „Wohlgemuth“ staud auf dem linfen Miuctio-Ufer. Es entspann sich sogleih ein lebhaftes Tirailleur-Feuer, welches nach Aussage aller Augenzeugen von Seiten unserer Jäger mit außerer- dentlicher Tapferkeit geführt wurde. Was vom Feinde wirklich im Feuer war, dürfte zwischen 3 4000 Mann betragen haben, Er versuchte mehrmals, Goito zu erstürmen, wärdckjedoch zurücgeworfen und nun durch einen höheren Offizier abermals ins Feuer zurüdckge- führt. Den vom Feinde vorgebrachten drei Batterieen konnte man blos die cinzige Batterie der Brigade Wohlgemuth entgegen= stellen, Scchoa hatte Kampf vier Stunden gedauert, als der General-Major Wohlgemuth die den Ort vertheidigende Jäger=- Compagnie, welche durchaus nicht vom Gefechte ablassen wollte, über die Brücke zurückzuziehen begann, wobei die braven Jäger unter cin Kreuzfeuer des Feindes geriethen, das ihnen ziemlichen Verlust bei= brachte. Nach erfolgtem Nückzuge, den die am linken Ufer aufges stellten Gradisfaner deckten, wurde von den Unsrigen die Mincio- Brücke gesprengt. Der Feind soll viele Todte und Blessirte, nament- lih unter den Offizieren, gehabt haben. Der Kampf währte an bei= den Seiten des Mincio noch bis gegeu den Abend.

Der Kommandant des 1steu Armee-Corps, Feldmarschall Lieu- tenant Graf Wratislaw, konzentrirte auf die erste Nachricht von den Vorfällen bei Goito scine Kräfte und rückte mit einem Theil dersel- ben näher an diesen Ort.

_ Der Feldmarschall Graf Radebky aber, in der Vorausseßung, daß der Feind eine Schlacht zu liefern Willens sei und den Mincio- Uebergang bei Goito deshalb zu sorciren beabsihtige, schob alle in Verona disponiblen Truppen bis Villa-Franca vor, wo gegen Abend, den Sten, ungerechnet die Garnison zu Mantua, ungefähr 48—20,000 Mann

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vereinigt waren. Allein gegen alle Erwartung war der Feindam Morgen des 9ten verschwunden; unsere vom Kampf des vorigen Tages ermüdeten Vorposten hatten dense!ben während der Nacht aus deu Augen vers loren, und selbst die ausgesendeten Patrouillen stießen nirgends auf ihn. Vermuthlih hat er sich wieder nah Marcaría zurückgezogen. Sein Verlust is jedenfalls bedeutend, doch fehlen darüber die nähez ren Angaben. Auch unsererseits wird mancher Brave bedauert. Obs wohl die Verlust-Angaben noch nit eingegangen sind, fo nennt der Bericht des Feldmarschalls doch {on vorläufig unter den Todten den waceren Hauptmann Knezih vom Kaiser Jäger- und, wie man glaubt, auch den Lieutenant Hofer. General-Major Wohlgemuth, der {on

so viele gute Dienste leistete, hat sich auch diesmal wieder ausge- | zeichnet. | Das erste Armee-Corps steht nun konzentrirt um Villa Franca, das zweite Corps hält Verona und is bereit, sich nah jedem bedroh= ten Punkte zu wenden. - 4 54 P . ' e - , . - « , L Gleichzeitig mit diesem Vorfalle bei Goito bestand auch die Art N Pi B By Pi, c. C; e - er a des General «Majors Fürsten Liechtenstein en erfolgreihes Sefeht gegen die Zujurgenten, Es hatten sih nämlich in der Ge=- gend von Montebello größere uud geregeliere Jusurgenten - Haufen sehen lassen. Dem Feldmarschall lag daran, dieselben zu züchtigen. Demgemäß erhielt die Brigade Liechtenstein den Befehl, bis San D 08 L a S Mw p E Bonifacio vorzugehen und von dort aus eine Rekognoszirung gegen

Montebello zu unternehmen. General-Major Fürst Liechtenstein rücte am 7. von Verona ab, übernachtete 1n San Bonifacio und vollzog am S. seinen Auftrag. Die Straßen waren theils durch Verhaue und Barrikaden, theils durch Abgrabungen unwegsam gemacht. Unsere Pios niere schaften jedoch diese Hindernisse bald bei Seite. Auf den die Straße zur Linken begleitenden Höhen gewahrte man viele Menschen, von denen jedoch nicht unterschieden werden konnte, ob sie bewaffnet oder unbewaffuet jeicn. Ein paar Kanonenschüsse sprengten diese Haufen aus etnander., Einen ernstlichen Widerstand fand man nur in Sorio. Dieser Ort war s und von etwa 800—1000 Jusurgenten beseßt. ‘echtenstein naÿm Sorio mit Sturm, wobei ungefähr

jeidiger auf dem Platze blicben, andere 30 —40 gefan-

d zwei Schiffskanonen erobert wurden, Während dies auf den \ vorging, erstürmte Oberst - Lieutenant Martini vom Regtment Haugwi 8 mit jener auf der Hauptstraße vorgegangeuen Kolonne die Brücke Montebello und nahm hier cbenfalls zwei Schiffska-

bello selbst war gänzlih verlassen. Am 9. April rüdckte iechtenstein wieder in Verona ein.“ Fran _ NVaris, 13. April. Heute sind hier folgende offizielle Dekrete ershienen: 1) Dekret, das die höchsten Militairstellen vereinfaht und zunächst behufs Erzielung von Ersparnissen den sogenannten Reserves Generalstab (2e Sect'on) abschaft und die ihn bildenden Generale den Ruhestand verseßt. 2) Dekret, d.s den Pranger abschafft. Fn den diesfälligen Erwägungsgründen heißt es nah Anführung des 22 des Kriminal - Kodex wörtlich: „Ju Erwägung, daß der die Natur der menshlihen Würde aufs tiefste verleßt, den Verurtheilten auf ewig ächtet und ihm durch tiesen brandmarktenden Charafter jede Möglichkeit ninunt, je wteder 1n den gesellschaftiichen Verband zuüc{zutreten. Jn Erwägung, daß diese Barbarei jozar cine \creiende Ungleichheit in sih birgt, indem sie den verstodten Bösewicht gar nicht rührt, während sie das noch übrige Zartgefühl des neven Verbrechers vollends erstidt, In Erwägung endlich, daß fte as Gefühl des Mitleids abfumpft und mit dem Anblick des Vers breens vertraut macht: schafft die provisorische Regierung hiermit die im Art. NXI[. des französischen Strafgeseßbuchs ausgesprochene Prangerstiafe ab.“ Ein letztes Dekret bezieht sich auf die Errichtung von Waaren Magazinen zu Romorautin. (Loire= und Cheèr-Depart.)

Der spanische Geschäftsträger hat an die provisorische Regies rung ein Schreiben erlassen, worin er die Gerüchte, als rüste ih

panien heimlich gegen Frankreih, auf das bestimmteste widerlegt, vie Neforme mißt diesen Versicherungen weuig Glauben bei. Von {panischen Volks hält sie sich der Aufrichtigkeit dieser val lor 011A Lo , o ü z

U „Vog! überzeugt, aber im Munde des Diktators Narvaez gt sie ihr mehr a:s zweideutig, Vas Vrgan Ledru-Rollin?s Hera langt größere Bürgschaften für Erhaltung der freuudnachbarlichen

Verhältnisse. j | :

Der Kueg gegen die Ausländer naht sih seinem Ende. Ar- mand Marrast, Maire von Paris und eines der einflußreichsten Glie- der der provisorischen Regierung, hat dies vorgestern einer Beamtenz Deputation erklärt, die cine Vertreibung der im Staatsdienst angés stellten Ausländer verlangte. „Wir werden“, erklärte ihr Marra|t

fester Stimme, „diesen Gruudsaß nimmermehr anerkennen, Wiss

Sie, wie viele Arbeiter Frankreichs im Auslande leben? In

gland 22,000, in Spanien 19,5009 und in Montevideo 12,0005 der übrigen Länder des Kontinents gar nicht zu gedenken.“

Die Presse will wissen, Duvivier, bisheriger Obergeneral der mobilen Nationalgarde, werde an Arago's Stelle, der sein Amt nur provijtortf\ ch) betrachtet, zum Kriegsminijfer ernaunt. Auch für Garnièr Pagès hält Herr Girardin schon einen Nachfolger unter den hiesigen Banquiers in Petto, Lafond de Lurcy, dur seine literarischen Lei stungen sehr geschäßt (er ist Verfasser mehrerer handelsmaritimer Werke), wird von ihm als Seeminister bezeichnet.

Großbritanien und Irland.

London, 12. April. Jm auswärtigen Amte fand gestern ein Kabinetsrath statt. Am nächsten Sonnabend wird die Königin eine Gebeimeraths-Sißzung in Osbornehouse, Jusel Wight, halten.

Die Parlaments-Verhandlungen der beiden leßtén Tage betrafen wiederum die Chartisten-Bewegung und waren nicht ohnè Jnteresse. Jn Oberhause erhoben si bejonders sehr energische Proteste gea gen die ganze Bewegung üterhaupt. Der Marquis von Lans« downe erklärte vorgestern auf eine Anfrage des Marquis von Northampton, daß die Versammlung von Kenuington Common dur die Polizei ohne die geringste Schwierigkeit aufgelöst worden sei, wozu Lord Brougham bemerkte, daß folche Versammlungen überbaupt nicht zur Besprechung, soudern Einschüchterung bestimmt und deshalb ungeseßlih wären. Auch der Herzog von W ellington sprach seinen Unwillen aus, daß ein solcher Zustand, wie er in dert lebten Tagen in London geherrscht, nicht habe verhindert werdén kön nen. Jm Unterhause ‘ward zuerst die Petition der Chartisten übers reiht. Sodann trug Lord John Russell darguf an, die Bill zur

besseren Sicherstellung der Krone und der Regierung zum zweitenä Herr S. O'Brien erhob sih dagegen. Man in seiner Abwesenheit cinen Verräther genannt. Aber er sei der Königin treu ergeben, wenn er

auc Alles aufbieten werde, um die Regierung zu stürzen und das Parlament aus einander zu reißen. Er ward von lauten Zeichen des inwillens unterbrochen, als ex von seiner Reise nah Frankrei, von Lärmen und Lachen, als er von der Versammlung sprach, die in Dublin als Vertretung des Landes zusammenkömmen soll. Sie soll aus dreihundert Abgeordneten bestehen, und Herr S. D'Brien rieth Lrb J. Russell, sih damit in Verbindung zu seßen. Was aus England werden folle, wenn es zwischen der irländischen Republik und dex fran- zösischen in der Mitte läge? Herr S. OBrien seßte sich unter allgemeiner Entrüstung nieder. Sir G. Grey las den Brief vor, welchen O'Brien aus Paris an Herrn Duffy geschrkben hat, worin

male zu verlesen. habe ihn, sagte er, (Großer Beifall!)