1848 / 22 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

126 h und Aargau; Kavallerie von Solothurn; Artillerie von Bern, Luzern j Musik von L. Spohr, (Frau Louise Köster: Jessonda.) Anfang é ° a Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

und Freiburg. Dazu fommen noch 4 Brigaden Reserve - Artillerie, | halb 7 Uhr.

) idgenv Kriegsrath Sch{weiz. Tagsaßung. Der eidgenössische g Mittwoch den 24. Maí.

intbei i oi in 8 Di=- ine stehende Eintheilung der eidgenössischen Armee in t gen 34 Wigades v Die exe Divits e a Basel- aus Jnfanterie vou Vern, Soto zurn, Aargau, erd y . Se üben von Bern, Baselland und Z1argau ; au oe Mrgdreg- n engt Artillerie von Bern, Solothurn, Aargau und Waadt. Die zweite Division (Jferten)t_ Znfanterie von Bern, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf z Scharsshüpen von Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg z_ Kavallerie von Waadt; Artillerie von Waadt, Neuenburg und Genf. Die dritte Division (St. Moriz): Infanterie vou Bern, Freiburg, Waadt, Wallis und Genf; Scharf- schüßen von Beru, Freiburg, Waadt und Neuenburg ; Kavallexie von Freiburg z Artillerie von Freiburg, Waadt und Luzern. Die vierte Division (Bellinzona): Jufanterie vou Graubündten, Tessin und Wal- 1848. lis; Scharsshüßen von den gleichen ; Kavallerie von Bern; Artillerie 22. Mai. von Zürich, Luzern, Waadt und Tessin, Die fünfte Division (Ra- gaz) : Jufanterie von Zürich, Schwyz, Appenzell, St. Gallen undThurgau ; Sqarfshüßen von Obwalden, Glarus, Zug, Appenzell und Sk. Gallenz

15 Compagnieen -Reserve=Kavallerie u. st. w. Basel und Genf. wer- Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen den armirt. Dieser Vorschlag wurde an eine von der Tagsaßung E : Ein Billet im Parquet, zur Tribüne und in den Logen des H ia S S S S S S A E

ernannte Kommission gewiesen. : L id Eee i E e zweiten Ranges 20 Sgr. z ein Billet in den Logen des ersten Ran- T, i i ges und im ersten Balkon daselbst 1 Rthlr.; ein Billet im Parterre, nehmen, welcher jedoch dann von jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen

Berichtigung. Nr. 16 des Preuß. Staats - Anzeigers | in den Logen und im Balkon des dritten Ranges 15 Sgr. z ein des erfennenden Gerichtes ausge schien ijt, i j S. 86, Sp. 1, Z. 51 v. u. is zu-lesen: Dr. Wantrup statt |- Billet im Änphitheater 7% Sgr.- Chan e D L E Jo zt er durch die zur Erhe- ‘Dr, Wustrup,“ Jm Schauspielhause. 69e französische Abonnements-Vorstellung. bung des Thatbestandes in Kriminal - Angelegenheiten fompetente Behörde La première représentalion de: NMademoiselle Rose, comédie s nouvelle en 3 actes et-en-prose, par MM, Royer et Vaez. Les extrêèmes se touchent, comédie nouvelle en 1 acte et en

prose. Les Gants jaunes, vandeville comique.

Dounerstag, 25. Mai. Jm Schauspielhause. 83ste Abonne-

Beobachtung. | ments-Vorstellung : Valentine, Schauspiel in 5 Abtheil, , von G, ; : jor A d. | ¿fol / Spanien. Madrid, Der Jusant Don Enrique, der Nichter in feiner Weise von den in den §§. 363 366 des 1, Theils

H C T C S oor Une ¿ 4 L Freytag. (Herr Wagner, Georg von Winegg.) Griechenland. Athen, Aufregung. Mordversuch gegen Mussurus, | pes Strafgeseßbuches bestimmten Strafen Gebrauh machen und eine häus-

t man uss Appenz b Ste Balen S liche Dura uang in der Wohnung des Beschuldigten nux mit Bewilli- Kavallerie von Luzernz Artillerie von Zürich und St.Gallen, Die sehste Vi- | Danstsättigang. | 78 pet. 41 pct. 69 pct, |Ausdüunstung tas E Ad e it gung des Gerichts vornehmen. Z E vision (St. Gallen): Jufanterie von Zürich, Glarus, Schaffhausen, | weer heiter. | beiter, | heiter. |Niederschlag D üönigsftudtisches Theater. _§, 16, Der Angeklagte ist während der Untersuchung in der Regel Thurgau und St, Gallen; Scharfschüßen von Zürich p qu d Baron E Mittwoch , 24. Mai. Der Unbedeutende. Posse mit Gesang ¿ i Aan elei ANe I A a Bestts! elite Aatersltat os 2 E Ler rus, Appenzell und Thurgau; Kavallerie von Dern; Atterte * E s Z s L in 3 Akten, von J. Nestro9. ; G Tf o hat das Geridit zu erfenie i cue Ne ire Bern, Aargau E L Dos (BiGn Vacioiaieial: B05 l Bie, l 10 5, 46,1, 04 ocl NW. Donnerstag, 55. Mai. Einmal Hunderttausend Thaler. Posse 1 ) ant l Jer Jcl i sih ziehen kann, so hat das Gericht zu erfennen, ob er auf freiem Fuße Jnfanterie von Zuri), ern, Luzern, Uri, Unferwatden, ZUé - 2 Denutschlaud.

: Oesterreich. Wien, 20. Mai. (Wien. Ztg.) Hier is

folgende provisorische Verordnung über das Verfahren in

Preßsachen erschienen :

: : , i ‘c c; Ll # gegen angemessene Caution oder im BVerhafte zu untersuchen sei, - C4 ee = C E : S SRTES mit Gesang iu 3 Akten, von D. Kalisch. Musik vom König!. Musik g Aargau; Scharfschüßen von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz und Thur Königliche Schauspiele ( 1 : Bei der Anwendung der unter Einem kundgemagchten Verordnung ge-

verkauft :

E E E E E E S T

funden, so erkennt das rechtsverständige Gericht in geheimer Berathung über das Strafausmaß,

Dasselbe faßt seinen Beschluß nah absoluter Stimmenmehrheit und E sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen den Anweseuden be- annt,

Den Parteien, welche nicht erscheinen, wird das Urtheil in geseylicher

Weise zugestellt. _ §. 31. Das Gericht kann auf keine größere Strafe erkennen, als vom Staats - Anwalte oder Privatkläger in Antrag gebracht wurde. So lange das Urtheil nicht verkündet is, kann der Kläger in jeder Lage des Verfah- rens, gegen Vergütung aller Kosten und der Schäden, die Klage wieder zuräcnehmen, und eben so fann der Staatsanwalt die gérichtlihe Verfol- gung gegen den Angeklagten wieder aufgeben, in welchem Falle die Staats- Kasse die Kosten und Schäden trägt.

___§, 32, So lange die Verhandlung nicht geschlossen_ist, kaun das Ge- richt dieselbe auf furze Zeit vertagen. Nach dem Schlusse der Verhandlung muß fogleich zur Urtheilss{höpfung geschritten werden.

g, 33, Das Sizungs-Protofkoll enthält diè Benennung der antvesen- den Gerichtsmitglieder und des Staatsanwaltes, der erschienenen Parteien und des Vertheidigers, die Aufzeichnung jener Punkte, deren Protokollirung das Gericht verordnet, insbesondere das für die Entscheidung der Sache Wesentliche von den Zeugenaussagen und den Geständnissen, so wie alle Beschlüsse des Gerichtes,

___§, 34, Wenn der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssißung nicht erscheint, so hindert dieses das Geshwornen-Gexicht nicht an der Fäl- lung seines Ausspruches auf Grund der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung.

§. 39, Zst der Angeklagte abwesend oder sein Aufenthalt unbekannt, oder kann die Einhändigung der Vorladung nicht an seinem Aufenthalts-

Ivh atk

Deutschland. L, Wien, Proviforische Verordnung über das Verfahren in Preßsachen. Bayern. München, Verordnung. Annahme des Geseyes über die Kapitalsteuer, A ugsburg. Durchmarsch österreichischer Truppen,

A u sland.

vornehmen zu lassenz übrigens is auch der Staats - Anwalt, so wie jeder Privat-Kläger, berechtigt, während der Voruntersuchung Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Untersuchungs - Richter zu stellen, : /

6, 15, Bei dieser Voruntersuchung hat der Richter im Allgemeinen nah den Regeln des bestehenden Untersuchungs - Verfahrens vorzugehen ; dem Angeklagten sind alle Anklagepunkte und die wider ihn vorliegenden Beweise vorzuhalten und seine Erklärungen darüber aufzunehmen, doch darf

Meteorologische Beobachtungen.

| Nach emnaaliger

Abends 10 Ubr.

“Ea E

S adi baf Ti ia

Morgens

| Nachmittags | 6 Ubr. |

2 Ubr.

337,59" Par.|337,52'’’Par./337,79''’Par. [Quellwärme 7,8" R. -+ 10,2" R.| +16, R. + 1,0 it classwärme 14,0° R. E 79° R T: L R. + 6,8° R. Bodenwärme

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt

die Antcäge auf Vervollständigung stellen,

§. 18. Jst die Voruntersuchung vollständig, so übergiebt der Staats- Anwalt biunen acht Tagen die Akten mit der Anklageschrift an das Preß- gericht, Die Anklageschrift enthält ;

Erstens. Die genane Bezeichnung der Druckschrift und der Stellen,

4 e §, 17, Die Untersuchungs - Akten sind, wenn der Staatsantvalt klagt, Y ; R O 1 ori Y Pin Direktor Gährih, gau; Kavallerie von Schaffhausen; Artillerie von Bern, Luzern und 2 1 E E L Qu N Mittwoch, 24, Mai. Jm Opernhause. 5 se Abonnements-

an ihn einzusenden; derselbe kann, wenn er die Voruntersuchung noh un- Ç i Divisi s {nf ie Bern, Luzer vollständig findet, auch jeßt noch unmittelbar bei dem Untersuchungsricht:x Aargau. Die achte Division (Aarau) : ZFnfanterie von Dern, Luzern z , tal. A R N t T

und Aargau; Scharfshüßen von Zürich, Bern, Luzern, Nidwalden | Vorstellung. Neu einstudirt: Jessonda, Oper in 3 Abth., nuf Lanz, -

RPerliner Börse rom 23. Mai.

Wechsel - Course.

| Brief. | Geld.

Eisenbahn - Actien.

v S T: M24 “M. ar ATAE L A

gen den Mißbrauch der Presse ist sich nach folgenden vom Minister - Rathe sestgesezten Bestimmungen zu benehmen, ; l, Von dem Verfahren. G, 1, Jm Falle der Uebertretung einer der in den §8, 4, 5, 6, 7 und 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorschrif-

auf welche die Anklage gegründet wird.

Zweitens, Die Benennung der Uebertretung, wegen welcher die An klage erhoben wird,

Drittens, Die Beneunung der angeschuldeten Personen.

Viertens, Die Benennung jener Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Gerichtssigung der Staats - Auwalt sür nothwendig

orte oder endlich bei einem eingeklagten Fremden überhaupt nicht geschehen, so ist die Vorladung öffentlich zu erlassen, d. i, am Sißungsorte des urthei leuden Gerichts öffentlich anzushlagen und durch die Provinzial - Zeitung befannt zu machen. Ju gleicher Art ist das ergangene Urtheil zu ver- öffentlichen. E

8. 26, Jst der Angeklagte im Auslande, und kann die Behändigung

| ; - Actie “api Prioriläts- Aclien. | Kapital. Auikiatdain 950 Fl. Wis 1443, | 144, Stamm - Actien. Kapital. } | 950 e c | L [149 ein M L Blinden do, 290 Fl. | 2 Mi. | 1435 | 14 x Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm Hamburg «+ch-++o.+. +00. C0 s A E) 300 Mk. | | t in der dazu bestimmten Rubrik ausgelüllt : do. 300 Mk. 2 Mt. | | 149% Die mit pCt. bez. Actien sind v. Staat gar. 4 London I Lst. 3 Mi, 6 264 6 253 H bed! a ee C e rage dete 300 Fr. Ber]. Anhalt Lit. A. B. 3,600,000

| T'uges - Cours. ten steht die Untersuchung und Bestrafung in den Provinzial - Hauptstädten j | s den Magistraten, außer denselben den Kreisämtern z:1, VAIN | Gegen die Erkenntnisse dieser Behörden findet die Beiusung an die Fünftens, Landesstelle statt, welche nur zur Bestätigung oder Milderung berechtigt ist, Der Ae A j D

Jeder weitere Rekurs is ausgeschlossen. s ; §. 19, Eben so 1, wenn die Klage nicht vom Staats - Anwalte er-

§, 2, Für das Verfahren und die Bestrafung der durch Mißbrauch hoben wurde, dem Privatkläger am Schlusse der Voruntersuchung von

j ; dem Untersuchungs- Richter die Akten- Einsicht zu gestatten, und er hat, in-

N l der Vorladung an ihn geschehen, so wird ihm damit zugleich die Benen- Den Antrag auf Schuldig-Erklärung und auch das Maß | nung eines inländischen, im Orte des Gerichtes wohnenden Gewalt- habers für Empfangnahme der richterlichen Beschlüsse unter der An- drohung aufgetragen, daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine Kosten bestellt würde.

O 37, Ein Kontumaz -Urtheil kann niemals vor Ablauf von vierzehn

Tages- Cours.

Rein-Frtrag 1847.

1 S Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch | S jährliche Verloosung a 100 pCt. amortis |

76 B. Berl.-Anhalt 1,411,800/ 4 587 a 59 bz do. Hamburg 5,000,000 | 45

2 Mi. | 815 | 81:

N 1 t

Wien 1m 20 Xr.... Augsburg Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss.

Fravukfort a. M, südd.

Petersburg

St. Schuld-Sohb. 37 697; 683 Seeh. Präm. Sch. |—| 78% | K.u.Nia. Schuldy. 37 _—

Berl. Stadt-Obl. 3; Westpr. Pfandbr, 35 74% hs at Gros3b.Poseu do.| 4 |

Ostpr, Pfandbr. 3L|

Pomm.

Russ Hamb. Cert | 9 | —- _——

do. v. Rthsob.Lst./ 5 m 87 do Poln. Schatz0.! 4 do, do. Cert. L.A.| 5 59 [587 do.do.L.B.200FI.—|

Fol. a. Pfdbr.a.C.4| | 81%

Papiergeld 90 Gld. heine 34 proz. 687 Br. 78! Br. Bresl. Stadt-Obligat. 3% proz. 88 Br. proz, 82 Gld. 34 proz, 84 Gld. do. Lit, B; 4vYo;, 84% Old. dd, 3zproz, /4 Dr.

| 2 Mi. | -— B'Mt. | 101% | 10LÏ 2 Mm R

150 Fl. 150 Fl. 100 Thir.

nit i 8 Tage 106 Thle. (5 n,

160 F1. 2 Mit. -- 100 SRbl | 3 Wochen |

Kurz E 1 | 1

| | l | | |

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal- Papiere und Geld Course.

Zt.| Brief. Geld. | Gem. ai Lern Geld. | Gem, Kur- u.Nwm. Pfdbr. 37 S8 87%

32

do. Lt. B. gar. do. B E Pr. Bk-Auth.-Sch|—| 604 | 59;

Fnedrichsd’or. And.Goldm.à Sth, |—

Disconto.

do. do, 35 69%

Sehlosiscbe do. 3 ad S |

E 3 88 | 875 |_

Ausländische Fonds.

Poln neue Pfdbr.| 4 |

do beillope3 4.8.|5 | - do, Part 500 FI. E --

do. do. 1. Aul|4| do, do. 300 FL|—

do. Stiegl. 2. 1.A.) d -- 66 Hainb, Feuer-Cas. 3Z

do. do. 5. A./4 ves do Staats-Fr. Anl. |—

| Holl. 25, % Int. 25

481; Kurh.FPr.O. 40 th.|— Sardin. do. 36 Fr.|-—

N. Bad. do. 35 r) |

Das Geschäft war heute sehr flau, doch behaupteten die

Auswärtige Vörsen.

Breslau, 22, Mai, Vollw. Louisd’or 1134 Br. Poln, Oesterr. Banknoten 94% bez. Staatè-Schuld- Seehandl, - Prämien -Scheine à 50 Rthlr. Posener Pfandbr. dv, 35 Proz, 682 u, 69 bez. u. Old, SwMhile. do. Poln. Pfdbr. neue proz. 815 u. *, bez, do. Partial Loose à 300 Fl. 80 Br.

Ed Oberschl, Lit. A. Zzyroz. 64 Br. Bresl.-Schweidu.= Freiburg Aproz. 674, Br. Niederschlesisch - Märk. 35 proz. 57 Br., do. Priorit. 5proz. Ser. III. 76 Br. Friedr, Wilh. Nordbahn Zus.-Sch. 4proz. 295 u. 30 bez,

Wechsel-Courfse. Amsterdam 2 M. 1425 G. Hamburg a Vista 150% G. do. 2 M. 1487, O. London 1 Pfd. Sterling 3 M. 6 Rthlr. 257 Sgr. G. Berlin a Vista 100! Br. do, 2 M. 991; Br. Wien, 21. Mai. Sonntag keine Veränderung im Geschäft. Veipzig, 22. Mai. L. D. Part. Oblig, 89 Br. Leipz, B. A. 150 Br. L, Dr. E. A. 86 Br. Sächs. Bayer. 72 Br. Sächs. Schles. 59 Br. Chemn. Riesa 21 G. Löb. Zittau 22 Br, Mgdb. Leipz. 150 Br. Berl. Anh. A. 74 G., do. B. 65 G. Altona-Kiel 77 G. Deß. B. A. #0 Br. Preuß. B. A.-60 G. Hamburg, 21. Mai. Kiel - Alt, 79 a 78 ohne Umsab- Berl.-Hamb, 59 bez. Medckleab. 25 Br Feuerfassen - Anl. 71 Br Pr. Anl. 79 Br, Russ.-Engl. 83——§2 4% See 4 I L Diskonto auf 25 % gewichen. j E E De Paris, 20. Mai. Z3proz, 47.75. 5 9 78 9 362 . 50, 305. Der Gesch- Entwurf über e Civéaictida rér Che senbahnen wurde ers lau, dann beifällig aufgenommen. i London, 19, Mai, Conf, U. V4r, 2 Ath. 13, 12%, Zyroz.

Berl. Anhalt. Lit. B. Stargard - Posen

Friedr.-Wilh.-Nordh.

292, 21%. Belg, 61, Int. 42. proz, 612, 24 O0tV3 Mex, 4ST, Engl. blieben heute iheinbar flauer, Eibar o me weniger fes, Der Schrecken übrigeus, den vie Kommunisten-Revolu- tion am 15ten in Paris hervorgerufen, is gäuzlih gewichen, und die Fonds nahmen gestern shon eine ganz feste Haltung an, wozu auch die Nachricht beitrug, daß die Regierung den Zins der Juni-Schah= scheine herabseßen wolle. Jn auswärtigen Fonds war heute das Be- lháft ‘beschränkt, Preise aber fest,

Amsterdam, 20, Maí.

Jnt., die anfangs ihre rüdckgängige Bewegung zit verolgefn schienen, blieben durch einige Einkäufe etwas fester. e übrígen holl, Fonds waren ebenfalls sehr fest. Von span, war der Handel in Ard. sehr lebendig und alle zu höheren

do. Hamburg | 8,000,000 do. Stettin-Starg.. | 4,824,000 do. Potsd.-Magd... | 4,000,000 Magd.-Halberstadt .. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000 j Halle-Thüringer 9,000,060 405 bez. Coln Mde a. 113,000,000 3% | - 617 bez. do. Aachen 4,500,000 4 | 45 B Bonn - Cöln 1,151,200 h A Düsseld. Elberfeld 1,527,000 Steele - Vohwinkel... 1,100,000 s T Niederschl. Märkisch. | 10,000,000 3% | - 564 a ÿ bz. do. Zweigbahn | 1,500,000 - - Obevrsechl. Lit. A... 1,429,700 do. Pit. D. 2,400,000 Cosel- Oderberg 1,200,000 —- Breslau - Freiburg 1,700,000 4 | 5 ! Krakau- OberschI.... | 1,509,000 4 | - Quitlungs - Bogen: Î 2,500,000 4 |.60| 65 B. 647 bez. 5,000,000 g0| 452 bz 4,000,000 4 | 90] 38 B. 1,100,000 | 4 | 90

(4+ 6, 19 B, 13 G6

-7

Bere MADk n eis Brieg -Neisse .......- Magdeb.-Wittenb...- | 4,500,000 / 4 | 60 Aachen-Mastricht 2,750,000 \ | 30 Thür. Verbind.-Bahn } ‘5,600,000 | 4 | 20

Ausl. Quitlungsbog; | [B Ludw.-Bexbach 24 FI. | 8,525,060 | 4 | 90

40; B.

Posther,. ic 26EL 1: 8000600) S0 80| 307 bez.

8,000,000 |

Schluss - Course von Cöln - Minden 61; B,

Course sich fest, und die Börse war nichl ungünstig gestimmt.

Preisen gesucht. Holl. Jutegr. 40, 395, 40%, 3proz. neue 45%, 465, proz. ostind. 604, 614. 91: 10, 93,

Spgn. Ard. 40%, 4. Gr. Piècen

Coupons 62; 74, Pass. 2%, 3% Zst: 246; 98°

Met, 25proz.. A7,

19, Mâi,. ‘Dio Boyle fest. 22pro4 D005 K

161

Stiegl. 605, %

Autwerpen , 66%, 67. 45wnoz. 61; G. und 3yroz. 16%, x.

IS8ien, 21. Mai. Heute ist folgende Bekanntmachung er schienen: Die falshen Gerüchte, welche über den Werth der Bauk= noten der priv, österreichischen National-Bank verbreitet werden, glau- ben die unterzeihneten Gremien und der ueder österreichishe Ge werbs - Verein am besten thatsächlih vadurch zu widerlegen, daß sie hiermit einstimmig erflären, die Banknoten der priv. österreichischen Natioual-Bauk in allen Zahlungen, wie sie immer Namen haben mö- gen, bei Wechseln, Käufen und Verkäufen u. st. w, nah ihrem vol- len Neunwerthe ununterbrohen anzunehmen, wie sie auch fortwährend bei allen öffeutlihen Kassen angenomnen werden,

Wien, am 21. Mai 1848. :

Das Gremium der Kaiserlich priv. Großhändler, Das Kaiserlich priv. bürgerliche Handlungs-=Gremium. Der nieder- österreichishe Gewerbs-Verein. Sina, Maver. Coith, Esleles, : At, Paul Lemner:. Math. Stricker, Jos. Voigt. Colloredo-Mannsfeld,

Belg. proz. Ard, blieben 10

Markt - Verichte.

Marktpreise vom Getraide, Berlin, den 22, Mai. - Zu Laude:. Weizen 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auh 1 Rthlr. 26 Sgr. 3. Pf.; Roggen 1_Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf, auch 1 Rthlr, 6 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 29 Sgr. Pf.; Hafer 28 Sgr. 9 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. - ; M W N L Rthlr., auch 1 Rihlr. 27 Sgr. 6 Ps; Roggen 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. Pf. ; große Gerste 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf. z Haser 26 Sgr. 3 Pf., auh 25 Sgr.; Erbsen 1 Rihlr, 10 Sgr., auch 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf. (s{chlechte Sorte) pr. Scheffel, Sonnabend den 20, Mat.

Das Schock Stroh 7 Rthlr. 20 Sgr., auch 7 Rthlr, 10 Sgr. z der Centner Heu 1 Rthlr,, auch 20 Sgr.

Danzig, 19. Mai. An der Bahn wird gezahlt für Weizen 50—65 t ‘Rog en W—36 Sgr. , Gerste 20-25 Sgr., Erbsen 30—36 Sgr. , Haser 18—19 Sgr. pro Scheffel, Spiritus 17 Thaler pro 120 Quart 80 % Tr.

Stettin, 22. Mai. Getraide. Unser disponibler Vorrath von

do: Potsed.-Magdd... |2,307,200 do. do. «18,132,800 Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000 Halle - Thüringer .….- 4,000,000) L Cöln - Minden 3,674,500 | 47 Rhein. v. Staat gar... |1,492,800| 35 do. 4; Prióvrität:,. 12,457,200) 4 do. Stamm - Prior... |1,250,000| 4 Düsseldorf-Elberfeld. |1,000,000| 4 4

9

1

Niederschl. Märkisch. 4,175,009 do. do. 3,500,000 do. 11]. Serie. |2,300,000 do. Zweigbahn | 152,000 do. do. | 148,000

Oberschlesische | 1,276,600

Cosel - Oderberg....- j 200,000) é

Steele - Vohwinkel... | 325,000)

Breslau - Freiburg . 400,000 | 4

| [R B

{f

|

Ausl. Stamm-Acl. | is | 4,000,000]

Dresden-Görlitz | Leipzig-Dresden 4,500,000 | Chemnitz -Risa 3,000,000| 4 | Sächsisch-Bayerische 6,000,000 1 Kiel - Altona Sp. |2,050,000| 4 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000] 4 Mecklenburger Thlr. |/4,360,000| 4

|

|

von Preussischen Bank - Antheilen 594 a 605 G.

Weizen is augenblicklich auf etwa 200 Wspl. reduzirt. Dennoch isl der Markt dafür, da die Frage eine nur geringe ist, abermals etwas billiger, Gefordert wird noch für 127—130pfd, gelbe und weiße aare 46 a 48 Rthlr. Gekauft ist 129—130pfd. zu 45 a 46 Rthlr., leichte Waare zu 43 Rthlr. Roggen gewann seit Freitag wieder mehr Festigkeit, in loco nah Quai. 26, «4 27 Rihlr. bezahlt, auf Lieferung pr. Juni /Juli 27 Rthlr,, Zuli / August 28 Rthlr. bezahlt, Heute is es wieder stiller damit. Gerste bleibt, wegen geringen Von raths, verhältnißmäßig hoh im Preise, große pomm. auf 24 Rthlr., fleine auf 25 Rthlr, gehalten. Hafer, pomm. 1/49 4 18 Rthlr., an derer 16 a 165 Rthlr, zu haben, Erbsen 32 a 36 Rthlr., Wicken 26 Ntblr. zu haben.

Saamen. Winter-Rapps auf 70 Rthlr. gehalten. saamen 59 a 52 Rthlr.

Spiritus aus erster. Hand zur Sielle und aus 24 %, ohne Uebernahme von Fässern bezahlt, auch noch zu haben.

Rüböl, in loco 9% Rthlr., pr. Sept. /Oft. 115 Rihlr, zu haben,

‘einsl 9 Rthlr. A \ Metalle onaldiab. Zink 3% Rthlr, Roheisen, schott, 1 Rthlr.

Schlaglein

zweiter Hand

Breslau, 22. Mai, Weizen, weißer 52, 55 bis 58 Sgr., do. gelber 50, 52 bis 55 Sgr.

Roggen 35, 37 bis 40 Sgr,

Gerste 30, 32 bis 34 Sgr.

Hafer 194, 21% bis 23 Sgr. E

Rapps 1000 Schfl. a 73% Sgr. verlaust._

Spiritus ist heute wieder Mehreres verlaust worden, dafitr waren vou 73, bis 8 Riblr.

Rüböl 95 Rt6lr. ohne s , R

)inf is nichts umgegangen, Preise unverändert,

Jm Grédaid hat sd nichts verändert, es fanden alle

Gattungen rash Käufer zu den Sonnabends - Preisen.

die Prei se

Getraidemarkt, Die Zufuhren von 0 E A D T4 8 E d a Getraide und Mehl während der Woche E Q y Ae euglischer sowohl wie fremder, wurde heute mehr gefrag L R . die Juhaber in eine Preisermäßigung nicht willigten; war das Ge- beschränkt Malzgerste ijt etwas niedriger; andere Sorten beb wuvten die Notirungen. Bohnen und Erbsen gefragt zu den leb- La Vegdren Preisen. Hafer wenig lebhaft, Mehl unverändert zu

nominellen Preisen.

London, 19, Mai,

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Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei,

Beilage

der Presse verübten Ueberfretungen wird bis auf weitere Anordnung jenes Gericht erster Znstanz bestimmt, welches nach der Verfassung einer jeden Provinz der ordentliche Gerichtsstand des Fiskus in Civilsachen is, Das- selbe hat als erfennendes Gericht in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zu bestehen,

i Die Näthe und der Vorsitzende zur Bildung des Preßgerichtes sind auf ständige Weise vom Justiz-Ministerium zu bestimmen, Ueber die Frage der Schuld oder Nichtschuld entscheidet jedo ein Geschworenen-Gericht, welches dem Nichter-Kollegium von Fall zu Fall beigegeben wird,

§. 3, Die strafrechtlihe Verfolgung der durch die Presse verübten llebertretungen geschieht im Wege des Anklage-Prozesses.

Das Verfahren ist öffentlich und mündlich.

_ §+ 4, Für dte Besorgung der durch die gegenwärtige Verordnung dem Staats-Anwalte übertragenen Amtshandlungen i} von Seiten des Justiz- Ministeriums ein hierzu geeigneter Rechtskundiger zu bestellen und öffenilich bekannt zu machen,

Jn Fällen, wo die Anklage von einer Behörde erhoben wird, kann diese Behörde auch einen ihrer Beamten bestimmen, um neben dem Staagts- Anwalte die Anklage zu verfolgen,

G. 5, Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit bestellte Ortsbehörde ist angewiesen, jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen :

a) wenn es der Schrift an der im §. 4 der Verordnung gegen den Miß- brauch der Presse geforderten Benennung oder Bezeichnung fehlt, oder wenn die Benennung falsch is; wenn in Bezug auf Zeitungen oder periodische Schriften die im §, 5 eben da vorgeschriebene Ausweisung nicht geschehen, oder wenn beim öffentlihen Anschlagen oder Ausru- fen, dem Verkaufe oder der Austheilung von Druckschriften auf öffent- licher Straße dasjenige nicht beobachtet worden is, was der §, 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vorschreibt ;

b) wenn der Zuhalt einer Druckschrift, mit deren Ansgeben bereits be- gonnen worden ist, eine solche Uebertretung begründet, welche im offentlichen Jnteresse von Amts wegen verfolgt werden kaun.

8, 6, Jn allen anderen Fällen kaun der Beschlag nur vom Gerichte auf Antrag des Staats-Anwaltes oder eines Privatklägers augeorduet wer- den, wobei der im §. 11 aufgestellte Grundsay gilt. E -

Die Beschlagnahme findet jedenfalls nur in der am Schlusse des §, 19 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse bezeichneten Uusdehnung statt und darf sich nie auf das Manuskript jelbst beziehen, 5

6, 7, Das Gericht versügt über das Gesuch um Verhängung des Beschlages sogleich nach dessen Empfang, .

8, 8. Die zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit bestellte Behörde hat die von ihr ausgegangene Beschlagnahme im Falle b) des §, 5 innerhalb der nächsten 24 Stunden, und wenn die Be- s{chlagnahme an einem anderen Orte, als wo das Prebgericht jenen Siy hat, geschehen is, längstens binnen drei Tagen dem Ztaats-Anwalte und dem Gerichte anzuzeigen und dem legteren die Aktenstücke über die Begrün- dung und den Vollzug des Beschlages zu übergeben, Sogleich nach ér- haltener Anzeige erkennt das Gericht, ob der Beschlag wieder aufzu- heben sei oder fortzubestehen habe. Jn leyterem Falle, so wie da, wo das Gericht selbst den Beschlag erkannt hat , nimmt dasselbe die Untersuchung der Uebertretung, wegen welcher der Beschlag erkannt wurde, sogleich vor, In den im §. 5, Abjaß a) erwähnten Fällen ist die von der Sicherheits- Behörde verfügte Beschlagnahme innerhalb der oben erwähnten {Frist der nah §, 1 kompetenten Behörde anzuzeigen und derselben die weitere Amts- handlung zu überlassen, E

§. 9, Alle Gerichts-Beschlüssc werden den Parteien und dem Staats- Anwalte bekannt gemacht, ausgenommen, wo diese Bekanntmachung für die Führung der Untersuchung selbst cinen unwiederbringlichen Nachtheil her- vorbrächte,

§6. 10, Wird in den Fällen, wo der Beschlag nicht vom Gerichte ver- fügt worden ist, demjenigen, gegen welche: derselbe versügt wurde, die Be- stätigung oder Aufhebung des Beschlages von Seiten d.s Gerichtes over der nach §, 1 kompetenten Behörde nicht innerhalb drei Tagen, oder wenn die Beschlagnahme an einem vom Amtssiße des Gerichtes oder der Be- hörde verschiedenen Orte geschehen is, innerhalb acht Tagen, von der er- folgten Beschlagnahme an gerechnet, eröffnet, so verliert der Beschlag ohne weitere Verfügung von Rechts wegen seine Wirksamkeit, und den durch den Beschlag Beschädigten gebührt der Ersay des Schadens und der Kosten aus der Staatskasse, Dasselbe gilt von dem Falle, wenn derx Beschlag vom Gerichte oder der nah §, 3 fompetenten Behörde ausgehoben, oder wenn binnen drei Tagen nach gerichtlicher Bewilligung oder Bestätigung der Be- \shlagnahme keine Klage überreicht wird, Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen,

§, 11, Die Staats - Anwalte verfolgen die Preß- Uebertretungen von Amts wegen, ausgenommen in den Fällen, in welchen nah dem allgemeinen Strafgesepbuche nur auf die Klage der beleidigten Privatperson eingeschrit- ten werden darf, Jn Fällen der leßteren Art hat der Staats-Anwalt nur auf Ansuchen der beleidigten Privatperson einzuschreiten,

,_§. 12, Die Klage, sie mag vom Staats - Anwalte oder von einem Privat-Kläger angebracht werden, muß die genane Anzeige der Schrift und der Stellen, worîn die Uebertretung liegen soll, enthalten und dem zustän- digen Untersuchungs-Gerichte übergeben werden,

S. 13, ‘as Gericht erkennt längstens in ten nächsten drei Tagen, nachdem díe Klage übeyvreicht ist, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung der angezeigten Uebertretung vorhanden sei, und nimmt sogleih , wenn jol- cher Grund vorhanden, die Untersuchung vor, ;

s. 14, Die Voruntersuchung (das Vorverfahren) is in der Regel durch einen zum Richteramie befähigten Beamten des Preßgerichtes vorzu-

sofern auf seine Anträge nicht vorerst eine Vervollständigung der Unter- suchung nöthig wird, eine Anklage nah den Erfordernissen des vorher gehenden §. 18 bei Verlust derselben innerhalb einer ihm anzubergumenden Frist von acht Tagen entweder zu Protokoll zu geben oder schristlih einzu- reichen, worauf die Aften an das Preßgericht übergeben werden, :

E, 20, Das Gericht sett, sobald die Anklage übergeben is, oder im Falle des vorhergehenden Paragraphen die Akten bei demselben einlangen, einen Gerichtôstag zur öffentlichen Verhandlung an. Zugleich theili es das Duplikat der Anklage dem Angeklagten mit und befiehlt ihm, an dem anu- geseßten Gerichtstage selbst und, wenn er will, mit einem Vertheidiger zu erscheinen, auch wenigstens acht Tage von der angeseßten Tagfahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger zu benennen. Bei der Wahl des Vertheidigers ist der Angeklagte an die berechtigten Nechtsfreunde nicht gebunden,

§, 24, Die îm vorigen Paragraphen erwähnte Vorladung is dem An- geklagten wenigstens vierzehn Tage vor dem Gerichtstage zuzustellen,

§, 22, Wenn der Staatsanwalt auf Bestrafung einer Uebertretung anträgt, worauf Kerkerstrafe geseyt ist , wird sür den Angeklagten, wenu er einen Vertheidiger zu wählen unterläßt, ein solcher von Amts wegen auf- gestellt,

§. 23, Dem Angeklagten und. seinem Vertheidiger steht die Einsicht der Untersuchungs-Akten in der Gerichts-Kanzlei offen,

§, 24, Zur Gerichts - Sißung werden ferner die klagende Partei, der Staatsanwalt, die Geschworenen“ und jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Parteien oder dem Staatsantwalte verlangt oder vom Gerichte sür nothwendig erachtet wird,

§, 25, Die Gerichtssißung is öffentlich, Das Gericht kann jedoch eine geheime Sißzung anordnen, wenn nach seinem Ermessen aus der Oeffent lichkeit der Verhandlung Verlezung der Sittlichkeit erfolgen würde, Ein solcher Beschluß kann jedoh nur mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden.

Die Ausschließung erstreckt sich niemals auf die berechtigten RNechts- Anwalte, Ueberdies hat jede Partei das Necht, auch ín geheimer Sigung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben.

§, 26, Jn der Gerichts-Ordunung wird zuerst die Anklageschrift, dann werden, wenn uicht der Angeklagte schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Urkunden verlesen, Zeugen und Sachverständige vernommen, Beweis-Cinreden erörtert und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Gesuchen gehört,“ wobei dem Angeklagten und seinem Vertheidiger immer das letzte Wort zu gestatten is, Selbst wenn die Klage nicht vom Staa1s-Anwalte erhobèn wurde, is derselbe im Juteresse des Gesetzes zu hören. Der Präsident, die Richtér, die Geschwornen und der Staats-Anwalt sind befugt, au die Parteien, Zeugen und Sachver )ständigen Fragen zu stellen; auch die Parteien können solche Fragen stellen, sei es unmittelbar selbst, oder indem sie sich deshalb an den Präsidenten wenden,

§, 27, Die Zeugen werden in der Gerichtësißung vor ihrer Einver- nehmung beeidigt, im Falle bloßer Privatklage jedoch nur, wenn eine Par- tei es verlangt; die frübere Beeidigung eines Zeugen durch den Untersu- chungs- Richter oder durch ein anderes requirirtes Gericht is ausnahms- weise zulässig, wenn die Borladung des Zeugen in die Gerichtssizung we- gen zu weiter Entfernung oder Krankheit desselben nicht thunlich i, Jn solben Fällen wird die Aussage der Zeugen, wenn es von einer Partei begehri oder vom Gerichte für nöthig erachtet wird, in der Gerichtssißung verlesen.

6. 28, Nachdem das Gericht die Berhaudlung geschlossen exklärt hat, faßt der Präsident den wesentlihen Jnhalt der Verhandlung in einer kur zen Zusammenstellung, ohne jedoch seine eigene Ansicht kundzugeben, fügt die etwa sachdienliche Erläuterung des Geschzes bei und stellt sodann die von den Geschworenen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt und möglichst bestimmt und nur auf die angeschuldete Uebertretang im All- gemeinen und die besonderen ershwerenden Umstände gerichtet se:n sollen, wobei über jeden beshwerenden Umstand eine bejoudere Frage zu stellen ist.

Zugleich wird den Geschworenen bemerkt, daß sie sih über die einzel nen Fragen besonders zu erklären haben,

Mit diesen Fragen, den etwa während der Verhandlung genommenen Noten und der Druckschrift, auf welche sich die Anklage gründet, ziehen sich die Geschworenen, wenn sie nicht schon auf der Stelle über den Ausspruch einig werden, in die Berathungs - Kammer zurück, wobei ihnen keine Akten mitgegeben werden. |

Jn der Berathungs-Kammer ernennen sie aus ihrer Mitte einen Vor- stand, Bis sie über den Ausspruch einig sind, dürsen sie mit Niemanden verkehren,

§6. 29, Die Geschworenen beanzworten der Reihe nach die ihnen ge- stellten Fragen, indem sie in Bezug auf die in den einzelnen Fragen ent haltenen Thatsachen den Angeklagten für schuldig oder nicht schuldig erklä ren ein dritter Ausspruch is unzulässig. Sie sind hierbei an keine be- stimmten Beweisarten gus sondern urtheilen nach ihrer inneren Ueber- zeugung, Sie sind nicht schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben,

Zur Schuldig-Erklärung sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen er- forderlich,

Bei der Rückkehr der Geschworenen in den Sißungssaal spricht der Vorstand derselben laut und für das Publikum vernehmlih das Schuldig oder Nichtschuldig mit kurzen Worten aus, als:

„Die Erklärung der Geschworenen ist bei abgelegtem Eide auf die erste Frage: Schuldig (Nichtschuldig); auf die zweite Frage: Schuldig (Nicbt- schuldig), u, #. w.“

§. 30, Hat das Geschworenen - Gericht den Angeklagten schuldig be-

Tagen vom Tage der Bekanntmachung desselben in Vollzug geseßt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen is, bei dem Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichts\sizung bitten,

Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig geworde- nen Urtheils,

6, 38, Erscheint der Angeklagie auch bei der von dem Gerichte be- stimmten weiteren Sißzung nicht, #0 wird das ergangene Kontumazial - Er- fenntniß als ein endgültiges erklärt.

Jedenfalls, wenn auch das Kontumaz - Urtheil ausgehoben wird, fallen ihm die durch seine Versäumung veranlaßten Kosten zur Lai,

§. 39, Eine Berufung gegen den Ausspruch des Preßgerichtes findet nicht statt.

Wegen Verlezung wesentliher Formen des Verfahrens und eben so wegen geseßzwidriger Ausmessung der Strafe oder sonst unrichtiger Anwen-

dung klarer Gesege kann das Urtheil im Wege einer Beschwerde an den obersten Gerichtshof angegrissen werden.

§, 40, - Diese Beschwerde muß binnen drei Tagen nach eröfsnetem Ur- theile bei dem Preßgerichte angezeigt werden,

Durch die in geseylicher Frist geschehene Meldung der Nullitäts - Be- {werde wird der Urtheils-Vollzug ausgehalten.

Das Preßgericht legt sämmtliche Akten sogleich dem obersten Gerichts- hofe vor. h

§, 41, Der oberste Gerichtshof hat über die im Wege der Nullitäts Beschwerde au ihn gelangten Akten eine öffentlihe Sizung von wenigstens sech6s Nätheou und einem Präsidenten anzuordnen, in welcher der Staats- Anwalt und die Parteien, welche in Person oder durch Bevollmächtigte dazu vonzuladen sind, mit ihren Ausführungen gehört und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Justanz verlesenen Urkunden und das ge- richtliche Protokoll wörtlich vorgelesen werden,

Die Urtheilsschöpsung erfolgt in geheimer Berathung nach absoluter Stimmenmehrheit, und wird das Urtheil mit den Beweggründen sogleich in öffentlicher Sißung verkündet, J

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§, 42, Wird das Urtheil der ersten Justanz von dem obersten Ge- rihtshofe blos hinsichtlih der Strafausmessung annullirt, \o hat das Preßgericht auf Grund des. von den Geschwornen hinsichtlih der Schuld gefällten Ausspuches von neuem über das Strafausmaß zu erkennen. Wird vom obersten (Gerichtshofe das ganze Urtheil aufgehoben , so is bei dem Preßgerichte ein neuerlihes Verfahren anzuordnen, und dem Preßgerichte sind die erwiesenen Gebrechen zur künftigen Vermeidung bekannt zu machen Es bleibt jevoch dem Ermessen des obersten Gerichtshofes überlassen unter besonderen Umständen den neuen Ausspruch über das Straf - Ausmaß ode1 die neue Verhandlung an ein anderes Gericht zu weisen,

Ge 43, Degen das Erkenntniß, wodur Jemand in Anklagestand ver- set oder wodurch eine Beschlag - oder Verhaftnahme verfügt wird findet der Rekurs an das Appellationsgericht statt. ; :

Der Vollzug des unterrichtlichen Erkenntuisses wird jedo, wenn Ge- fahr auf dem Verzuge haftet, durch diesen Rckuxs nicht aufgehalten.

Gegen ein Erkenntniß, wodurch eine Beschlag- oder Verhastnahme ver- weigert oder wodurch ausgesprochen wird, daß kein Grund zur gerichtlichen Versolgung vorhanden sei, findet kein Rekurs statt. A

§, 44, Gegen die Erkenntnisse der Appellationsgerichte findet keine wei- tere Berufung statt. i!

1l, Von der Zusammenseßung des Geschworenengerichts.

§. 45, Bis zu dem Zeitpunkte, wo ein allgemeines Gescy über die Zusammenseßung der Geschworenengerichte auf Grund einer geregelten GBe- meinde-Verfassung erscheinen wird, sollen die Geschworenenlisten in der Art gebildet werden, daß die in dieselben einzutragenden Personen von der ge- sammten wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt, in welcher das Preßge- richt seinen Siß hat, durch Wahl ernannt werden, Wahlberechtigt hierzu sind alle in dem Orte der Wahl ansässigen österreichischen Staatsbürger männ lichen Geschlehtes, welche selbstständig, 24 Jahre alt und im Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Unterschied des Glaubensbekenutnisses, Die Zahl der in jeder Stadt, in welcher ein Preßgericht seinen Siy hat, für die Anfertigung der Geschwornen-Listen zu ernennenden Personen richtet sih nah der Volksmenge und anderen Verhältnissen und soll nirgends we níger als 200 oder mehr als 800 betragen. 1

Die von der Kommunal - Behörde im Einvernehmen mít dem Preßge richte festzuseyende Zahl wird auf die von ersterer zu bildenden Wahl - Di- strikte der Stadt und allenfalls der nächsten Umgebung vertheilt.

§. 46, Jeder Wähler is zum Geschworenen wählbar, wenn er in der Stadt, in welcher sih das Preßgericht befindet, oder in der nächsten Umge- bung seinen Wohnsly hat, Doch können Geistliche aller Konfessionen und Beamte wegen möglicher Kollisionen mit ihren Bernfspflichten“ nicht zu Ge- shwornen gewählt werden.

§, 47, Die Liste der Gewählten is von der Komnunal-Behörde, durch welche die Wahl geleitet wurde, dem Preßgerichte mitzutheilen, zugleich öf fentlih kundzumachen, und es steht Jedermann frei, der sih berechtigt hält, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, oder welcher dafür hält, daß ein Anderex ungeseßzlicherweise in die Liste aufgenommen worden sei, in der an- zuberaumenden Frist von 14 Tagen die geeigneten Vorstellungen zu machen und auf Berichtigung der Liste anzutragen. :

Ueber derlei Reclamationen entscheidet das Preßgericht mit Zuziehung von vier Geschworenen aus der Zahl derjenigen, gegen welche keine An- stände erhoben worden sind. t:

§8, 48, Die Namen der auf die Geschworenen Liste Eingetragenen

werden von dem Presgerichle an einem kundzumachenden Tage unter Zu- | lassung des Publikums durch das Loos in Neihen von je 100 Namen ge-