1942 / 198 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Ersie Vellage zum Reihs- und Staat8anzeiger Nr. 198 vom 25. BuuUgn} 1942. E. 4 A

ias h a Try At D A O E R Sr E E R E E T RE T T OTOI T É T T L“ T O A L T De i 1E o U Ce E E E E P S E E E“ BCIO q i L L E LEAE O R E S TL R E Se A LE L, L R N I EAE ‘“ es ta, p E Zut C A Si R ta A Sl rc Ln alia A B ai e RAG A L U b E I yar e aid rtpe i; own n guf "e rat E E Sn abi iti r ditt fige nûir ag ne (TADu R G iggeme fre M a rw D thte gf: u 4

I E E R

Nach der Bücher klärungen und Nachweise Geschäftsbericht, soweit er den Jahr Darmstadt, den 2. Juni 1942.

Adolf Goerli Vorstand: Otto Rexroth, Erba : Graf Alexander zu Erbach-Erbach, Jagdschloß Eulbach über

Aufsichtsrat: E Fabrikdirektor Karl Heister, Erbach;

Erbach (Odw.), Vorsigzer; stellvertr. Vorsiher: Henriette Rexroth geb. Heß, Michelstadt.

Rexroth-Lynen Aktien-Gesellshast, Michelstadt (90dw.). [21622]. Vilanz per 31. Dezember 1941. K E E 5 I. Anlagevermögen: 1. Bebaute Grundstücke mit: a) Geschäft3- oder Wohngebäuden 11 093,— er 11 093,— i Abschreibung . « « «- - «+ 667,— 10 426 b) Fabrikgebäuden oder anderen Baulich- S "0 S D. M: 173 493,— Zugang . . - z —,— 173 193, Abschreibung . 11 583,— 161 910 d, Unbebaute Grundstüle. .. ..... 18 107/10 3. Maschinen und maschinelle Anlagen (einschl. Trinkwasseranlage) 44 722,— Zugang: F 6804,34, Abg. —,— 6 804,34 51 526,34 Abschreibung . « « « « . 19 164,34 32 362|— 4. Werkzeuge, und Geschäftsaus- a) Werkzeuge: 3X RX1l— ooo 3— b) Betriebs- u. Geschäftsinven 2,— 1 812,70 1811,70 Abschreibung S S D 1812,70 9 C) Suda S RA 2300,35, Abg. K O La 1 700,35 1701,35 Abschreibung d EL E (e E Ae 1 700,35 1|— Es 1 692, Zug. RA 15 728,95, Abgang E 484560. .. . . . 10883,35 15 575,35 Abschreibung. „. . .. 3351,35 12 224|— 5. Sonstige Anlagewerte: Anschlußgleis V / 6. Beteiligungen. . O A E 13 248 95 248 285/05 IL, Umlaufvermögen: 1. Roh- und Hilfsstoffe: a) Rohholz A0 S S G €26 142 924,40 b) Sonst. Roh- u. Verpackungs- E 25 348,25 2. Halbfertige Erzeugnisse « - 13 440,41 3. Fertige Erzeugnisse . „o - . 6155,46 187 868/52 4. Wertpapiere d 10ck S. S. T S S 01S. G 54 735 5, Geleistete Anzahlungen 24 506 44/ 6, Forderungen auf Grund von Warenliefe- | rulget UnD Sell: v e e 2 T E eo S od e 8 249,24 8. é è —,— 8 249/24 9, Kassenbestand, Reichsbank- u. Postscheckgut- | E e a T R S E 1 282/93 10. Andere Bankguthaben. 109 ‘10 46] 477 048,29 Posten, die der Rehnung83abgrenzung dienen .. 6 776 Avale N. 14 680,— è l Giroforderungen N.K 9 149,24 732 109 34 Passiva. 0 ; Grundkapital a) Mehrstimmreht3aktien . « « « 30 000 : b) Stammaktien D. 20. 0. 00 345 000 75 000 RA 100,— Stammaktien = 1 Stimme EA 100,— Mehrstimmaktien = 12 Stimmen a) Mehrstimmrechtsaktien (12fahes Stimmrecht) 300 Stüde à #.A 100,— = 3600 Stimmen b) Stammaktien (einfaches Stimmrecht) 1750 Stüde à RA 100,— = 1750 Stimmen 340 Stücke à RA 500,— = 1700 Stimmen 7050 Stimmen IT, Rücklagen: a) Geseblihe Rüdcklage . . . 37 500 Cie E e ive S 127 500 165 000 ITI, Rülstellungen (für ungewisse Schulden): Delkredererüdstellung . «e +5 ° 2 662/18 IV. Rüdstellung für Ruhegehälter ...... 20 000 V, Wertberichtigungen (noch nicht verbaute und ver- rechnete Brandentschädigung, Gebäudeversiche- rung) C S (S 0ST #0 S 0: 0/0 13 000|— VI, Verbindlichkeiten: | 1, Verbindlichkeiten auf Grund von Warenliefe- rungen und Leistungen E E 2, Anzahlungen von Kunden L Ce e 9 623 40] 3, Sonstige Verbindlichkeiten: a) Steuern C00 E 0 10 227,56 b) Zündwarensteuer . . 13 614,— c) Sonderabgabe Sündhölzer 1 968,— d) Sonstige Verpflichtungen: Sonstiges: Bauges. Erbach . N ü ¿ 13 250,69 14 750,69 40 560/25 50 183 65 Posten, die der Rechnung3abgrenzung dienen | : T 446 Gewinnvortrag 1940 «6 é ee 13 581/21 Gewiun W4l pr ea 22 «0 G4 ,00.206,00h. 0881761 Avale R 14 680,— Giroverpflichtungen KA 9 149,24 S E A : 732 109/34 Gewinn- und Verlustrechnung per 3L Dezember 1941. U Aufwendungen. RA [N 1. Löhne und Gehälter . . A E 246 562/85 2, Soziale Abgaben C Os 26 111/62 3. Abschreibungen auf Anlagen .. a e S 38 27874 4. Steuern vom Einkommen, vom Extrag und vom Vermögen « « « » 147 901/14 5, Beiträge zu Berufsvertretungen . E O E, 3 03112 6, Außerordentliche Aufwendungen C 14 565/40 Gewinnvortrag aus 1949 . . o S 13 581,21 7. Reingewinn 1941 . L 85 236,30 98 817/51 575 268/38 Gewinnvortrag aus 1940 . . .. s u Ls 13 581/21 1. Ausweispflichtiger Rohübershuß. « «e e e ooooooooo 556 035/85 2. Erträge aus Beteiligungen « «o ooooooooooo 413/99 3, Zinsen E P S-W Ec . 6 0 0-0 A O D eo 0/ 8 1 026 09 4. Außerordentliche Erträge E E 4 211/24 575 268/38

dem abschließenden Ergebnis meiner pflihtmäßigen Prüfung auf Grund und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf- entsprehen die Buchführung, der Jahre8abschluß und der esabshluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

Wirtschaft3prüfer. (Odw.).

[22664] A. Allfälliges. deutschen Rüter öder. bei fuas D l s s E F ie Ankerbrotfabrik Aktiengesellschaft, S fbr vngnye vg una rine O len Délcbetniquna spätestens Wien, 10., Absberggasse 35. tellen zu können, müssen die Aktionäre | an dem Tage nach Ablauf der Ueber- Die Herren Aktionäre unserer Gesell- le bis zum Ablauf des dritten | stellungsfrist bei der Gesellschaftsfa]je schaft werden hiermit zu der am | Tages vor dem Hauptversammlungs- | einzureichen. E Dienstag, den 15. September 1942, | tag ihre Aktien bei der Den Herren Aktionären werden auf um 15 Uhr im Sitzungssaal der Anker-| Gesellschaftskasse, Wien, 10, Abs-* Grund des nachgewiesenen Stimm- brotfabrik Afktiengesellschaft, Wien, 190,, berggasse 35, rehtes auf Namen Jautende E Absberggasse 35, stattfindenden aufer: | bei einem deutshen Notar oder einer mationsausweise mit Angabe der Zah ordentlichen Hauptversammlung ein-| Wertpapicrsammelbank in den üblichen der hinterlegten Aktien und der darauf

P . . s ck41 [gt geladen. Geschäftsstunden hinterlegen und bis entfallenden Stimmen ausgefolgt. Tagesorduung: . E Beendigung der Hauptversammlung Wien, am 21. August 1942. 1. Abberufung und Neuwahl von | dort belassen. : E ; Der Vorstand. Aufsichtsräten. Jm Falle der Hinterlegung bei einem Ziegler m. p. Gexrlinger m. P.

12153). Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck.

Vilanz zum 31. Dezember 1941.

¿L Abgang * : Stand am { Zugänge | und aktive Umbuchungen E a Aktiva. L. 1. 1941 1941 Abschrei- 4 us Stand am 31. 12. bung 1941 1. Anlagevermögen: RA 5 RAM |9, RAÆA |5Ñ RA S RA |S| RA S) RAM D Krastwerke: Betriebsgebäude und A and. Baulichkeiten . | 5 669 607/51 18 713/37 |—/ 4096 84618 |—/ 9785 167 06 Wasserbauten . . . . 123383 999/07 21 361 |— |—/ 9486 199/49 |—1/32 891 559/56 Maschinen u. maschin. 4 b Anlagen . «+ 10 973 207/33] 18 063/20) [—| 4146 102/55 [|—/15 137 373/08/57 814 099/70 Umspann- u. Verteilungs-

anlagen: j

Betriebsgebäude. .. 516 16961 11 101/44 25 456/08 5 492/54| 547 234/59

Transformatoren und

eleftr. Einrichtungen | 2 122 354/55 44 068/14] *) 4 328/80| 450 999/41 9 213/04] 2 603 880/26

Leitungen ch « « « 6 566 238/03} 134 152/62 —| 756 842/12 —| 7 457 232 T 10 608 347/62

L E 138 834/97 99 419/69 |— S 238 254 66 Geschäfts- und Wohn-

GEBGAUDE ie e « o 9 632 902/78 191799 [—| 437 691/85 1072 512/62 Unbebaute Grundstücke . 19 043/90 66|— S En 19 109/90 Werkzeuge, Betrieb3- und

Geschäftsausstattung . 1|—| 162 433/76] 162 433/76 1— Jm Bau befindl. Anlagen

(hiervon Anzahlungen #%) ;

R. 1 100 242,33) . . [15720 731/53|10 825 776/83| *) 32 148/55] 65352 425/11/19 441 058/06 7 125 726 86 Achenseeunternehmen:

Hotels u. andere Bau-

lichkeiten... «« 509 131/12] 147 736/80} 833 009/77 3 20085 l 627059

Schiffe . d 6. V 1|— E A Abs L G, M ctn N 1|—

Hoteleinrichtung . « « 1|— 40 040 /— 40 040|— |— E V 627 061 |—- Beteiligungen . «- « « . 81 601/— [— *) 400 S S 81 201 —.

G6 333 824/10ITT 521 85084) 272 360 88/19 455 763.64IT9 150 763/64 77 086 314 36 2, Umlaufvermögen: -Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe S 634 083,73 Waren S I D: 0 O . o 0 S N00 00:0 2E . o o . o . . . . . 80 107,96 714 191 69 Gelbe Ea R E f 17 998/46 Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen „ees 913 384/25 Kassenbestand einschließlich Postsheckguthaben. „eee oooooooo 37 392/49 Banque e a ea E S 358 794/90 Sonstige Forderungen (hiervon Konzernforderungen N 1739248)... « «e «o « 73 305 /99| 2 1185 067 78 3. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. „ooooo ee o ooooooo 8 117/80 79 709 499/94 Passiva. Li Grundkapital . . . . . . . . . D: 6 . . E 6 6 ma 010 04 Wr 1e D E. O L 26.000 000|— 2 Rüdcklagen : Geseßliche Rücklage d 0.0 §0.0 0:0 0. Q A ck10 S 0 E L 0 O R A 1 552 000|— : Wohlfahrtsfonds3 G L 0E D000 0 M S 0 S O T S S S . 400 000|— Andere NUdlaget: « s a s U Vio o O e e a o eee ooo s . | 1200 000/—| 3 152 000/—= 3, Wertberichtigungen zum Anlagevermögen: Stand am 1.1.1941 „eee e. « [12692 143/35 Zugang C S9 00/0 S0 E E D S 0: 0.0 #6 E 0 Q Q Q Wi E 1 620 624/25 14 312 767/60 Abgang G L G20 D D D S2 S 250/000 00/0 C02 S E00 D 0A S D 2 248 1 14 310 519 49 4. Rüefstellungen 20 0 E 0 V AD, SS: 2610 Su D D O E 0:4 050, E 000.00 P —S P P S . 1 947 827 89 5. Verbindlichkeiten : : 4 j Anleihen (gesichert durch Hypotheken von ursprünglih USA.-Doll. 6 600 000,— Goldmünze):

T, 9hige Dollaranltilhe e a e o s e a e e oe V eee Gee 2 700 500|—

7 %ige Dollaranleihe . O E 00705 S Uo E 0) 0 L Q D 70 2:0 09) O Q D 1 591 250|—

514 %ige Schillinganleihe . E 1 558 200|—

5 %ige Reichsmarkschuldverschreibungen, Folge]. „ee s 1 939 800|—

5 %ige Reichsmarkschuldverschreibungen, Folge2. „« « « e Ge A 1 867 720 9 657 470 /— Reihsbahnbarlehen L a ao aa C oie o o oie o o o ee E E Si 2 842 607/30 SYpoeten S S S e ie s S S 821 82274 Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen. «e oooooo 3 123 396/02 Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen ... „e eo eee oos G 8 361 926/72 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (davon Konzernunternehmen KA 7 621 907,85) . . - 7 652 197/05 Sonstige Verbindlichkeiten „eo eee ooooooooo E 799 116/23

6. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen... ee oe eo oooooo oe ees 616/50 7. Gewinn: Vortrag aus 1940 „ooooooo ooooooo E N d 55 739/06

Reingewinn 1941. „e ooo o ooooooooooo E 984 260/94 1 040 000—

79 709 499/94

*) Anlagenabgang. **) Hiervon RM 200 648,51 Zuschreibung von in früheren Jahren über Betrieb ver- rechneten Bauaufswendungen.

Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1941.

E

Aufwendungen. RA 5 / Erträge. RAM Löhne und Gehälter. ... « «. « « . « « 1366 251,94 Gewinnvortrag... 55 739/06 Davon aktiviert «eee oooooo. « « 418 912,96 947 338/98 d A 6 474 L 25 Sozi O So E rträge aus Beteiligungen . « 2 754 |— O 4 65 412/37 | Außerordentliche Erträge s - « 200 648/5L

Davon aktiviert. » e eo ao o eo o s o 21/448/34

Abschreibungen u. Wertberichtigungen a. das Anlagevermögen | 1 842 828/35 Zinsen . . . . . o . . . . . . . 6 . . . 1 381 794,65 Davon aktiviert. „e «e eo eo: 49144,93 | 1 332 649/72

Steuern: vom Einkommen, Ertrag u. Vermögen 1 239 154,46 Sonstige Steuern . .. e... « 78647,06 | 1 317 801/52

Beiträge an Berufsvertretungen . « «oooooooo 35 974/88

„Zuweisung: an den Wohlfahrtsfonds „eo. ooo 100 000|— Zuweisung zur geseßlichen Rücklage. «e ooo «e 532 000|— Vorträg 1940 « e e ooo oa 0/0 . e e 553 739,06

Reingewinn 1941 „e eee ee o o e o e +984 260,94 | I 040 000

6 734 005182 6 734 00582

Tiroler Wasserkrastwerke Aktiengesellschaft. Weskamp. Sterzinger.

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Ge- sellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geschlichen Vorschriften.

Wien, den 18. Mai 1942.

Deutsche Revisions- und Treuhand- Aktiengesellshaft, Zweigniederlassung Wien. Germann, Wirtschaftsprüfer. Dr. H. Voß, Wirtschaftsprüfer.

Aufsichtsrat, Stand nach der Hauptversammlung vom 23. Juli 1942: Franz Hofer, Gauleiter und Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg, Jnnsbruck, Vorsißer; Dr.-Jng. Hermann Grengg, Vorstandsmitglied der Alpen-Elektrowerke A.-G., Wien, stellvertretender Vorsißer; Werner Axt, Vorstandsmitglied der Élektrowerke A.-G., Berlin; Dr. Egon Denz, Oberbürger- meister der Gauhauptstadt Fnnsbruck; Dr. Anton Eder, Jnnsbruck; Dr. Herbert Grosch, Gaukämmerer, Jnnsbruck; Dipl.-Jng. Alois Hölzl, Betriebsdirektor der Alpen-Elektrowerke A.-G., Wien; Otto Neubaur, Vorstandsmitglied der Vereinigte Jndustrie- Unternehmungen A.-G., Berlin; Dipl.-Jng. Ernst Obpacher, Ministerialrat, Vorstandsmitglied der Bayernwerk A.-G.,München; Dr. Helmut Sellien, Vorstandsmitglied der Alpen-Elektrowerke A.-G., Wien; Dipl.-Jng. Robert Steiner, Vorstandsmitglied. der Alpen-Elektrowerke A.-G., Wien; Dipl.-Jng. Arthur Winiger, Direktor der Bank für elektrische Unternehmungen, Zürich.

Vorstand ¿ Jng. Franz Sterzinger, Vorsißer; Alfred Weskamp; Dr. Georg BVilgeri; Dipl.-Jng. Gustav Kastner, stellv.

bn

werden.

gezogen werden, wenn die Anerkennungsvorausseßungen

nicht mehr vorliegen.“

Der Anordnung über den Geschäft8verkehr mit Land- maschinen und landwirtschaftlihen“ Geräten vom 29. Februar 1940 werden als Anlage 3 folgende Bestimmungen eingefügt:

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3) Richtlinien für die Anerkennung von Fachbetrieben im Landmaschinenvertrieb

I

Fachbetriebe sind Unternehmen, in denen Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte (kurz Landmaschinen) in solchem Umfange geführt werden, daß der Charakter als Fachbetrieb des Landmaschinenhandels im äußeren Gepräge und inner- betrieblihen Aufbau (Aufmachung, Geschäftsführung, Kunden- dienst, Lagerhaltung usw.) zweifelsfrei in Erscheinung tritt,

Sie haben im einzelnen folgende Vorausseßungen zu er-

füllen: 1, Persönliche Zuverlässigkeit

Der JFnhaber und gegebenenfalls der verantwortliche Lei ter müssen persönlich zuverlässig sein. Die persönliche Zuver- lässigkeit eri auch die wirtschaftlihe. Wirtschaftliche Un- zuverlässigkeit kann insbesondere angenommen werden, wenn innerhalb der lebten drei Fahre gegen den Fnhaber ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder der Betrieb auf Grund eines Konkurs- oder Vergleichs- verfahrens auf den Namen der Ehefrau oder eines Dritten ge- führt wird, oder wenn der Fnhaber infierhalb der lehten drei Fahre den Offenbarungseid geleistet hat.

2, Sach- und Fachkunde Der Fnhaber (bei juristishen Personen der verantwort- lie Leiter) muß den Besiß der erforderlichen kaufmännischen Sachkunde in eigener Person, den Besiß der erforderlichen

A und Warenkunde in Landmaschinen in eigener

erson oder in der Person des Geschäftsführers oder AÄbtei- lungsleiters nahweisen.

Der Nachweis der kaufmännishen SaWhkunde gilt als er- braht, wenn der JFnhabex entweder eine ordnung8gemäße kaufmännische Lehre oder eine mindestens fünfjährige Tätig- keit im Landmaschinenhandel nachweist. Die kaufmännische Sachkunde und die Fachkenntnisse in Landmaschinen sind durh Vorlage ausreichender peugnisse odex durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Judustrie- und. Han- delskammer nachzuweisen.

Wird bei dem Jnhaber die Nachholung der Sachkunde- prüfung für erforderlich gehalten, so ist hierfür eine ange- messene Übergangsfrist zu gewähren. Wenn der Fnhaber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen den Landmaschinenhandel seit mehr als drei Fahren betreibt, so soll die Nachholung der Sachkundeprüfung im allgemeinen nicht verlangt werden.

3. Betriebskapital und Umsaß

a) Der Jnhaber muß für den Betrieb seines Land-

maschinengeschäftes ausreichendes flüssiges Betriehs-

__ kapital nachweisen, das mindestens 15 000,— NM be-

=—* “tragen muß. Bei Fremdkapital ist vom Fnhaber der

Nachweis zu erbringen, daß das Kapital langfristig

genug zur- Verfügung steht, um seinen Betrieb kauf- männish ordnungsgemäß zu führen.

b) Er muß ferner nahweisen, daß der auf eigene Rech- nung und. Gefahr im vorhergehenden Kalenderjahr getätigte Umsay in Landmaschinen mindestens 50 F des Gesamtumjsaßtes in Landmaschinen betragen hat.

Umsätze, die ein Werksvertreter für fremde Rechnung in denjenigen Landmaschinen erzielt hat, für die er gemäß § 9 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlihen Geräten vom 29. Februar 1940 die Werksvertretung innehat, sind hiebei auszunehmen.

Umsäße dieser Art, die ein Werksvertreter auf eigene Rechnung erzielt hat, sind bei der Berechnung des vorgeschriebe- nen Umsazanteils auf eigene Rechnung in der Höhe zu berück- sihtigen, wie sie der Werksvertreter im Kalenderjahr 1939 er- zielt hat. Anderenfalls sind diese Umsätze gleichfalls auszu-

nehmen. : 4. Offene Verkaufsstelle

Dex Putt muß eine offene Verkaufsstelle unterhalten, die den fahüblihen Anforderungen entspricht und in der Land- maschinen und Ersatzteile verkaufsgegenwärtig bereitgehalten

5. Buchsührung Es muß eine ordnung8mäßige Buchführung vorhanden

6. Maschinenlager

E3 muß ein eigenes Lager in Landmaschinen unterhalten werden, das der Art der verkauften Landmaschinen entspricht und wertmäßig mindestens im. Fahresdurhschnitt 10 Y des Umsates in Landmaschinen auf eigene Rechnung im -vorher- gehenden Kalenderjahr beträgt.

/ 7. Ersaßteillager Es muß ein ständiges und ausreichendes Lager in Ersah- teilen für Landmaschinen unterhalten werden, das den erfor- derlichen Kundendienst gewährleistet und wertmäßig im Durch- {hnitt 2 Y des Jahresumsaßes in Landmaschinen beträgt, der im vorhergehenden Kalenderjahr auf eigene und fremde Rech- nung mit Verbrauchern getätigt wurde.

8, Reparaturwerkstatt

Der Betrieb muß eine eigene Reparaturwerkstatt unter- halten, in der die an Verbraucher verkauften Landmaschinen in fachüblicher Weise instand geseßt werden können.

Der Reichsinnungsverband des Landmaschinenhandwerks hat sich über die Werkstatt des Betriebes den in.§ 7 Abs. 3 be- zeichneten Stellen gegenüber gutachtlih zu äußern.

Es bleibt vorbehalten, Richtlinien für die nach Abs. 1 v dem Betrieb zu erfüllenden Vorausseßungen herauszu- geben. |

II.

Wiederverkäufer, die Landmaschinen auss{hließlich an an- dere Wiederverkäufer liefern, brauhen den Nachweis für das Vorliegen der Vorausseßungen für die Gewährung der Zusaß- vabatte zu Ziff. 4, 7 und 8 nicht zu erbringen.

Anderenfalls muß der Nachweis für das Vorliegen der Voraussezungen zu Ziff. 1 bis 8 erbracht werden, es sei denn,

sein.

Reich3- und Staat8auzeiger Nr. 198 vom 25, August 1942. S. 3

daß die Wiederverkäufer e \solhe Landmaschinen an Verbraucher vertreiben, sür die nah dem „Besonderen Teil“ der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlihen Geräten vom 29. Februar 1940 nur

einfache Mengenrabatte gewährt werden. Für Wiederverkäu--

fer, die Ackershlepper (2 47 ff.) oder Dâmpfkolonnen und Dämpfanlagen 94 f.) an Verbraucher vertreiben, gilt diese Ausnahmevorschrift nicht.

TII.

Während der Dauer der für den Landmaschinenhandel wesentlichen kriegswirtschaftlihen Einshränkungen kann von dem Nachweis für das Vorliegen der Vorausseßungen zu Ziff. 6, 7 und 8 bei solchen Personen und Unternehmen abge- sehen werden, die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung den Landmaschinenhandel ordnungsmäßig ausgeübt haben. Das gilt

insbesondere für Betriebe in der Ostmark und im Sudetengau.

B, Weiterhin werden der Anordnung über den Geschäftsver- kehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29, Februar 1940 folgende Bestimmungen eingefügt:

; S 15a (1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land- maschinen an Verbraucher verkaufen, sind auf deren Wunsch verpflichtet, a) den Verbraucher oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheiten der Bedienung, Wartung und Pflege der verkauften Maschine vertraut zu machen; b) gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Brutto- listenpreis von 100 bis 500 2AM sowie Saatgutreini- ger ohne Rücksiht auf den Bruttolistenpreis gegen Erstattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500 N unentgeltlich in fach- üblicher Weise vorzuführen, _ (2) Die Vorführung der Maschinen {ließt niht die Aus- bildung der Maschinenführer ein.

(3) Für den Verbraucher bestimmte Ersaßteillisten und

Betriebs8anweisungen, die der Hersteller bei der Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, sind vom Verkäufer an den Verbraucher bei Lieferung dex verkauften Landnaschinen wei=- terzugeben.

8 15 b

(1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land- maschinen an Verbraucher verkaufen, 2 oerpflichtet, ent- sprechend dem Umfang der an Verbraucher verkauften Maschi- nen ein angemessenes Lager von Ersaßteilen zu unterhalten, das wertmäßig mindestens 2 % des Umsates in Landmaschinen auf eigene Rechnung mit Verbrauchern im vorhergehenden Ka- lenderjahr beträgt. Als Ersatteile gelten alle Teile von Land- maschinen, die exfahrungsgemäß während der Lebensdauer der Maschinen einem Verschleiß unterliegen und daher in der Regel mehrfach erneuert werden müssen.

(2) Fachbetriebe des Landmaschinenhandels sind darüber hinaus ‘verpflichtet, für die von ihnen verkauften Landmaschia nen empfindlihe Maschinenaggregate wie Lichtmaschinen für Schleppex, Brennstoffpumpen für Dieselmotoren, Knüpfer für Bindemäher u. ä. zum Austausch auf Lager zu halten.

E na S156 : (1) Sersteller, Einführer und Wiederverkäufer sind ver- pflichtet, Fachkräfte und Werkstatteinrihtungen bereitzuhalten, um alle einschlägigen Reparaturen an den von ihnen an Ver- braucher gelieferten Landmaschinen, sofern sie einen Kunden- dienst erfordern (vgl. § 15 f) in eigener Werkstatt ordnungs3- gemäß durchzuführen, es sei denn, daß es sich um Jnstand- seßzungsarbeiten handelt, die niht auf normalen Verschleiß zu- rüczuführen sind oder die nux in Spezialwerkstätten durchge- führt werden können wie a) Bohren und Schleifen der Zylinder von Ver- brennungsmotoren, : b) Schleifen von Kurbelwellen, c) Reparaturen an Brennstoffpumpen, d) Reparaturen an elektrishen Ausrüstungsteilen von

ACerschleppern,

e) Auswuchten von Dreshtrommeln und Hobeln von Dreschkörben, '

f) Ausbesserungen von Sowtierzylindern an Dresch- maschinen,

g) Riffeln von Walzen für Shrotmühlen usw.

(2) Bei Weitergabe der Reparaturaufträge an Spezial- werkstätten hat der Erstauftragnehmer dem Verbraucher gegen- über die Gewähr für die ordnungsmäßige Ausführung der Jn- standseßungsarbeiten zu übernehmen.

S 15d

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land- maschinen, welche einen Kundendienst erfordern (8 15 f), an Verbraucher verkaufen, a verpflichtet, auf Anforderung des Kunden, dem eine Maschine verkauft wurde, Fachkräfte zu an- gemessenem Entgelt für die Beseitigung von Störungeu mög- lichst am Arbeitsort der verkauften Maschine zur Verfügung zu stellen. Die Fachkräfte müssen über die zur Behebung der Störungen erforderlihen Spezialkenntnisse und Werkzeuge ver-

fügen. 8 15e

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer nach § 15d sind auf Wunsch des Verbrauchers, dem sie eine Landmaschine verkauft haben, verpflichtet, zu angemessenen Preisen einen Kundendienst für die regelmäßige Überwachung der verkauften Landmaschinen einzurichten. :

815f

(1) Landmaschinen, für die nah dem „Besonderen Teil” dieser Anordnung ‘Grundrabatte und Zusatrabatte gewährt werden, sowie Ackerschlepper, Motorbodeafräsen, Dämpfkolon- nen und Dämpfanlagen (Kundendienstmaschinen) dürfen von einem A festzuseßenden Zeitpunkt ab an Verbraucher nur noh von Fachbetrieben des Landmaschinenhandels, von Her- stellern oder Einführern verkauft werden. j

(2) Für Werksvertreter gelten die Bestimmungen der

L 15 a bis 15 f Abs. 1 entsprechend, soweit sie an Verbraucher andmaschinen der in Absay 1 bezeihneten Art in dem nah den Vorschriften dieser Anordnung zulässigen Umfang ver-

kaufen. §15g

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land- maschinen an Verbraucher verkaufen, sind von einem noch fest-

“t f ¿ G, x b. d 4A Bis i 2A V e e Í 4 fs o ted

zusevenden Zeitpunkt ab verpflichtet, dem Verbraucher jeweil3 beim Kaufabshluß das „Merkblatt füc den Kundendienst“ aus-

zuhändigen (Anlage 4). 8 15h

Als Verkaufen im Sinne der §8 15 a bis 15 g gilt nicht die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Landmaschine, “nrióey lediglih der Verkauf der Landmaschine im eigenen

amen. Bei Abschluß eines Kaufvertrages über eine Land- maschine durch einen Vermittler is Verkäufer L 2 in dessen Namen der Vermittler den Kaufvertrag abschließt. 8 15 i

(1) Während der Dauer der für den Landmaschinenver- trieb wesentlichen kriegswirtschaftlihen Einschränkungen sind Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer zur Beachtung der 8&8 15 5—g bis auf weiteres nux im Rahmen der gegebenen Moöglichkeiten verpflichtet.

(2) Die Festseßung des endgültigen Zeitpunktes für das Jukrasttreten diejer Vorschriften erfolgt dur besondere Be- fanntmachung der an dieser Anordnung beteiligten Gruppen und Verbände. ;

Berlin, den 17. Juli 1942.

Der Leiter der Eo Lendmaschinenbau. J. G. Fahr. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel. W. Rumpf, Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Dr. Franz HayleL. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf. Dr. Franz Hayle r. Der Leiter dex Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe. Franz Kersting. Der Leiter der Reichsgruppe Handwerk. Schramm.

Der Leiter des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaft= lihen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Trumpf.

Anlage 4

i (zu § 15 g) Merkblatt für den Kundendienst

Die Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land- maschinen und landwirtschaftlihen Geräten vom 29. Februar 1940 (Landmaschinenmarktordnung) ist mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichs wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis- bildung gemeinsam von Jndustrie, Handel, landwirtschaft- lihen Genossenschaften und Handwerk geschaffen worden, um nah volkswirtschaftlihen Gesichtspunkten den Absaß der Landmaschinen zu ordnen. Jhr Ziel ist deshalb, dur Ord- nung der Preise und Handelsspannen sowie durch eine Aus- lese der sah- und fachkundigen Handelsunternehmen zu ge- währleisten, daß die Landmaschinen der Landwirtschaft zu ge- rechten Preisen von sah- und fachkundigen Unternehmen ge- liefert werden. Deshalb haben diese Unternehmen niht nur sachverständig die Verbraucher beim Einsay der benötigten Landmaschinen zu beraten, sondern auch weiterhin dur ihren Kundendienst für Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der ver- kauften Maschinen zu sorgen.

Die Landmaschinenmarktordnung macht deshalb “jedem Hersteller und! *fedèm Untérnehmen, das Landmaschinen* an landwirtschaftlihe Betrièbe im eigenen Namen verkauft, folgendes zur Pflicht:

1. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet,

a) den Betriebsleiter oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheilen der Bedienung, Wartung und Pflege der verkauften Maschine vertraut zu machen,

b) gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Preis von 100,— bis 500,— N sowie Saatgutreiniger ohne Rüksicht auf den Verbraucherpreis gegen Er- stattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500,— K unentgeltlih in fach- üblicher Weise vorzuführen.

Die Vorführung der Landmaschinen {ließt jedoch nit die Ausbildung der Maschinenführer ein. Wenn Maschinen- führer erst ausgebildet werden sollen, so müssen hierüber gegebenenfalls besondere Vereinbarungen getroffen werden,

2. Für den landwirtschaftlihen Betrieb bestimmte Er- saßteillisten und Betriebsanweisungen, die dex Hersteller einer Landmaschine bei Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, hat der Verkäufer dem landwirtschaftlihen Betrieb bei Lieferung der verkauften Maschine weiterzugeben.

3. Jeder Hersteller und jedes Handelsunternehmen, das Landmaschinen unmittelbar an landwirtschaftlihe Betriebe verkauft, ist nach den Vorschriften der Landmaschinenmarkt- ordnung verpflichtet, ein angemessenes Ersaßteillager für die verkauften Landmaschinen zu unterhalten.

Die Landmaschinenmarktordnung hat darüber hinaus dem Landmaschinenvertrieb weitergehende Verpflichtungen für die Unterhaltung eines Kundendienstes zur Wartung und Pflege der verkagtten Landmaschinen auferlegt, soweit sie einen Kundendienst erfordern. Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise auh für Hersteller, Einführer (Fmporteure) und Werksvertreter, die Landmaschinen unmittelbar an land- wirtschaftliche Betriebe verkaufen.

Diese Vorschriften besagen folgendes:

1. Es müssen Fachkräfte und Werkstatteinrihtungen be- reitgehalten werden, um alle einshlägigen Reparaturen an den verkauften Landmaschinen, sofern sie einen besonderen Kundendienst erfordern, in eigener Werkstatt ordnungsgemäß durchzuführen. Hierunter können selbstverständlih nicht Fn- standsetzungsarbeiten fallen, die niht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind oder die nur in Spezialwerkstätten aus- geführt werden können, wie:

Bohren und Schleifen der Zylinder an Verbrennungs8=- motoren,

Schleifen von Kurbelwellen,

Reparaturen an Brennstoffpumpen,

Reparaturen an elektrishen Ausrüstungsteilen,

Auswuchten von Dreschtrommeln und Hobeln von Dreschkörben,

Ausbesserungen von Sortierzylindern an Dresch- maschinen,

Riffeln von Walzen für Schrotmühlen usw.

Der Landmaschinenvertrieb ist jedoch auch bei Weitergabe von Reparaturaufträgen an Spezialwerkstätten verpflichtet, dem landwirtschaftlihen Betrieb gegenüber die Gewähr für