1942 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 204

Fnhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Bekanntmachung über die Bestellung eines Vorsißenden der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse. Anordnung 52b der Reichsstelle Eisen und Metalle, über Er- fassung und Verwertung von Leichtmetallerzeugnissen vom 20. August 1942. : / Anordnung Nr. 1 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse vom 1. Sep- tember 1942. i Bekanntmachung Nr. 33 der Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete vom 31. August 1942 über Durhführungs- bestimmungen zur Verordnung über die Verbrauchsregelun- für Spinnstoffwaren; Abgabe von Nähmitteln. Bekanntmachungen über die Teil L, Nr. 91, und Teil T1, Nr. 29. ; Bekanntmachung über die Einführung eines neuen Musters für die Unfallanzeigen 1555 RVO.). Vom 10. August 1942.

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung

Mit der Führung der - Geschäfte des Vorsißenden der Reichsstelle sür Garten- und Weinbauerzeugnisse is Herr Landwirt W. Quast, Dodow bei Wittenburg i. Mecklbg., beauftragt worden. Der bisherige Vorsizende, Herr Georg Luber, ist. abberufen worden.

Berlin, den 29, August 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Ba de.

U d u Son Anordnung 52 þ

der Reichsstelle Eisen und Metalle, betr. Erfassung und Ver- wertung von. Leichtmetallerzeugnissen

Vom 20. August 1942

Auf Grund der Verordnung über den Wareéenverkehr vom 18. August. 1939 (RGBl.' T'S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß, Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers der Luft- fahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe angeordnet:

TeillI Geltungsbereih der Anordnung : 81 j (1) Als Leichtmetalle im Sinne dieser Anordnung gelte folgende Metallarten: ;

1. Aluminium,

9, Aluminiumlegierungen,

3. Magnesium,

4. Magnesiumlegierungen.

(2) Folgende Erzeugnisse, die aus einer oder mehreren der in Absaß 1 aufgeführten Metallarten bestehen, fallen unter die Bestimmungén dieser Anordnung:

a) Halbzeug, d. h. alle Erzeugnisse der Leichtmetall- halbzeug-Jndustrie, wie Bleche, Bänder, Stangen, Drähte, Rohre, Profile, Stanz-, Preß- und Zieh- teile,

b) Gußstüdcke, d. h. alle Erzeugnisse der Leichtmetall- gießereien,

c) unfertige Gegenstände, die nur durch Be- oder Ver- arbeitung von Erzeugnissen gemäß a) oder Þ) herge- stellt sind. Als unfertige Gegenstände gelten auhch Erzeugnisse, die als Bestandteile oder Zubehör von zusammengeseßten Erzeugnissen oder Anlagen dienen sollen, aber nöóch nicht mit anders gearteten Erzeugnissen oder Teilen in eine ihrer Zwebestim- mung entsprechende Verbindung gebracht sind.

8 2

__ Die Bestimmungen dieser Anordnung umfassen die- jenigen Bestände an Leichtmetallerzeugnissen, über die der Betroffene N ist, gleihviel ob diese Be- stände sich in sei

Gewahrsam befinden. Als verfügungsberechtigt gilt der Be- troffene auch über solche Mengen aus seinen Beständen, die bereits zur Ablieferung an andere oder zur Verarbeitung für andere bestimmt sind (z. B. Umarbeitungsmaterial).

83 (1) Von den Bestimmungen diesex Anordnung werden betroffen : is a) alle Leichtmetallhalbzeugwerke und“ Leichtmetall- gießereien (im folgenden als Hersteller bezeichnet), b) alle Händler, c) alle industriellen und handwerklichen Verarbeiter. __ (2) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks erläßt für die handwerklichen Verarbeiter mit Zustimmung der Reichs- stelle Eisen und Metalle eine zusäßliche Sondéèrregelung.

Ausgabe des Reichsgeseßblatts, |

einem eigenen Gewahrsam oder in fremdem |

* werden, von dem es bezogen worden ‘ist.

Postscheckkonto: Berlin 41821 1942

TeilTI Erfassung. und Verwertung A. Begriffsbestimmungen

f C (1) Der Erfassung und Verwertung unterliegen: a) ungängige Erzeugnisse in voller Höhe der nah § 2 betroffenen Bestände, b) überschüssige Bestände an gängigen Erzeugnissen nach Maßgabe der für die verschiedenen Gruppen von Betrieben nachstehend getroffenen Bestimmungen.

(2) Als ungängige Erzeugnisse gelten:

a) bei Herstellern und Händlern diejenigen Formen, Sorten oder Dimensionen, in denen seit dem 1. Januar 1942 bis zum Fnkrafttrceten dieser An- ordnung Aufträge weder angenommen noch ausge- führt worden sind,

b) bei Verarbeitern diejenigen Forraen, Sorten oder Dimensionen, für welche nah dem am 1. September 1942 gültigen Fertigungsprogramm des Betriebes, den im gleichen Zeitpunkt gültigen Verwendungsverboten und sonstigen den Einsav oder die Fertigung regeln-

den Bestimmungen keine Verarbeitungsmöglichkeit im eigenen Betriebe besteht,

e) darüber hinaus alle sonstigen Erzeugnisse, die nah der gewissenhaften Beurteilung des Betriebsinha- bers oder Betriebsleiters als ungängig entbehrt wer- den können.

(3) Als überschüssige Bestände gelten:

a) bei Herstellern und Händlern diejenigen Mengen an gängigen Erzeugnissen in jeder der vier Metall arten, um welche die Höhe der Bestände die Hälfte der Umsäze (Lieferungen aus cigener Erzeugung oder vom. eigenen Lager) in der ‘Zeit vom 1. April 1942 bis 30. September 1942 übersteigt, i

b) bei Verarbeitern diejenigen Mengen an gängigen Erzeugnissen in jeder der vier Metallarten, um welche die Höhe der Bestände die Höhe des voraus- sichtlihen Betriebsbedarfs für die nächsten drei Mo-

nate’ übevsteigt.

(4) Formen, Sorten oder Dimensionen von Leichtmetall- erzeugnissen, die ausschließlich für die Ausbesserung oder JFn- standhaltung eigener Betriebsmittel und Anlagen benötigt wer- den, gelten abweichend von Absaß 3b) nur soweit als Über- hüssig, wie die Höhe der Bestände den voraussichtlichen Be- darf für solhe Ausbesserungs- und Justandhaltungszwecke während der nächsten sechs Monate überstcigt.

B. Bestimmungen für Hersteller 8&5

(1) Leichtmetallhalbzeugwerke und Leichtmetallgießereien sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen ungängigen Er- zeugnisse bis zum 31. Oktober 1942 entweder im eigenen Be- triebe einzushmelzen, soweit dies nah den geltenden Ver- wertungsvorschriften erlaubt ist, oder sie als Abfallmaterial an Leichtmetallumschmelzwerke zu veräußern. Sie haben die im eigenen Betriebe eingeschmolzenen Mengen der Aluminium- Bewirtschaftungs\telle bei der Wirtschaftsgruppe Metallindu- strie in vorgeshriebener Form zu melden; die Anrehnung dieser Mengen exfolgt nah den Richtlinien der Wirtschafts- gruppe Metallindustrie auf künftige Zuteilungen.

(2) Leichtmetallhalbzeugwexke und Leichtmetallgießereien haben ‘ihre überfchüssigen Bestände in der Zeit vom 1. Okto- ber 1942 bis zum 31. Dezember 1942 durch Verkauf abzu- stoßen. Soweit ein solher Verkauf ‘bis zum 31. Dezember 1942 nit möglich ist, hat die Verwertung der übershüssigen Bestände bis zum 31. Januar 1943 zu den Bedingungen des Absatzes 1 zu erfolgen.

(1) Soweit bei Herstellern die Verwertung der ungängi-

5a Erzeugnisse oder überschüssigen Bestände gemäß § 5 durch

inschmelzen oder Veräußerung als Abfallmäterial erfolgt,

wird ihnen für die Differenz"zwischen dem Verkaufswert der

Erzeugnisse und dem Einsaßwert bzw. Verkaufserlös als Ab- fallmaterial nathträglich eine Vergütung gewährt.

(2) Richtlinien für die Bemessung dieser Vergütung und das Vergütungsverfahren werden den Leichtmetallhalbzeug- werken und den Leichtmetallgiéßereien über die zuständigen Fachgruppen bekanntgegeben werden.

C. Bestimmungen für Händler 87.

Händler sind verpflichtet, die bei. ihnen vorhandenen ungängigen Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Oktober 194229 bis zum 31. Oktober 1942, ihre über- \shüssigen Bestände in der L vom 1. Oktober 1942 bis zum 31. Dezember 1942 durch Verkauf abzustoßen. Soweit ein solcher. Verkauf innerhalb der angegebenen Fristen nicht möglih ist, muß das Material innerhalb eines weiteren Monats demjenigen Leichtmetallhalbzeugwerk angeboten

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L8 Für die nah § 7 von Händlern angebotenen Leichtmetall- erzeugnisse gelten die Leichtmetallhelbzeugwerke als Aufnahme- stellen im Sinne des Abschnitts N. Die Bestimmungen des Abschnitts D über . Anbietung, Berechnung und Ablieferung finden insoweit sinngemäß Anwendung.

D. Bestimmungen für Verarbeiter

89 Verarbeiter von Leichtmetallerzeugnissen sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen ungängigen Erzeugnisse bis zum 31. Oftober 1942, ihre überschüsigen Bestände bis zum 31. Januar 1943 den nachstehend bezeichneten Aufnahmestellen anzubieten:

a) Halbzeug im Sinne von § 1 Absay 2a) ist grund- säßlih demjenigen Lieferer anzubieten, von dem es bezogen worden ist. Das unmittelbar von einem Leichtmetallhalbzeugwerk bezogene Halbzeug 1]t also diesem Halbzeugwerk, das von einem Händler bezogene Halbzeug diesem Händler anzubieten. Halbzeug, das durch Bearbeitung oder sonstige Behandlung gegen- über seiner ursprünglichen Form verändert worden ist, darf jedoch auch dann nicht einem Händler ange- boten werden, wenn es von diesem bezogen worden ist, sondern nux dem nächstgelegenen Leichtmetall- halbzeugwerk. Auch wenn der Lieferer des Halb- zeugs nicht mehr festzustellen ist, hat die Anbietung an das nächstgelegene Leichtmetallhalbzeugwerk zu erfolgen.

b) Gußstücke im Sinne von § 1 Absaßt 2 Þ) sind grund- säßlih dem nächstgelegenen Leichtmetallumshmelz- werk aus der in der Anlage 1 enthaltenen Liste an- zubieten. Nur Gußstücke aus Silumin, Hydronal oder Elefktron sind, soweit in einer dieser Sorten Mengen von mehr als 200 kg in Frage kommen, zunächst der- jenigen Leichtmetallgießerei anzubieten, von der sie bezogen worden sind. Lehnt die Gießerei das ange- botene Materia! ab, weil sie dafür keine unmittelbare Verwendungsmöglichkeit hat, so muß es unverzüglich dem nächstgelegenen Leichhtmetallumschmelzwerk aus Anlage 1 angeboten werden.

c) Unfertige Gegenstände im Sinne von § 1 Absatz 2 c) sind in jedem Falle dem nächstgelegenen Leichtmetall- halbzeugwerk anzubieten.

d) Gesamtposten unter 100 kg können abweichend von a)—c) au einem Händler angeboten werden.

S 10

(1) Jn der Anbietung müssen die Mengen getrennt nach den vier Metallarten gemäß § 1 Absaß 1 aufgegeben werden. Verschiedenartige Legierungei, sind dabei gesondert nah Menge und Legierungsart bzw. Zusammensetzung zu bezeichnen.

(2) Für die Anbietung ist der Wortlaut gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu verwenden.

(3) Der Anbietung ist gleichzeitig eine genau aufgemahte Rechnung über die angebotenen Mengen beizufügen. Fn Rech- nung gestellt werden dürfen:

a) der tatsächlih für das Material gezahlte Einkaufs- preis, : :

b) bei be- oder verarbeitetem Material die tatsächlich durch Be- oder Verarbeitung im Betriebe entstan- denen Arbeitslöhne und Materialaufwendungen.

Eine Berechnung von Handlungs- oder Generalunkosten, ent- gangenem Gewinn, Zinsen, Lagerkosten und dergl. ist in keinem Falle zulässig. j

(4) Von der Anbietung und Rechnung ist gleichzeitig eine Durchschrift oder wortgetreue und vollständige Abschrift dem Reichsluftfahrtministeriuum, Planungsamt L Ro [I[1, Berlin W 8, Leipziger Straße 7, einzureichen.

(5) Einem Ersuchen der Aufnahmestelle um Auskünfte oder Unterlagen zu der Rechnung ist unverzüglih zu ent- sprechen. :

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(1) Die Ablieferung der angebotenen Mengen hat auf Abruf der Aufnahmestelle (F 9) an den von dieser bezeichneten Empfänger zu erfolgen. - Geht ein solcher Abruf nicht inner- halb eines Monats nach der Anbietung ein, so sind die an- gebotenen Mengen ohne weiteres binnen weiteren zehn Tagen der Aufnahmestelle selbst zu übersenden.

(2) Bei jedem Versand sind Erzeugnisse der vier Metall- arten und verschiedene Legierungen durch geeignete Ver- packung und Kenntlihmachung zu trennen. Für Material, das entgegen dieser Vorschrift unsortiert angeliefert wird, fann nicht der Einkaufspreis, sondern nur der Altmetallwert ver- gütet werden.

(3) Die Vornahme des Versandes liegt dem Anbieter ob. Die Vexsandkosten werden von der Aufnahmestelle getragen und bei Verauslagung durch den Ablieferer zusammen mit dem Rechnungsbetrage von der Aufnahmestelle vergütet. Ein Ersaß von Verpackungskosten oder eine Rückgabe von Ver- packungsmatexrial findet nicht statt.

(4) Auch wenn die Ablieferung auf Anweisung der Auf- nahmestelle an einen anderen Empfänger erfolgt, ist die Ab- reçchnung von dér Aufnahmestelle vorzunehmen.

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