1942 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs- und Staatsanzeigee Nr. LL2 vom L®D,. Ecptember 1942. S. L

Gestatten es die Umstände, so muß er solhe Weisung

G 1. Der Sf ege v6 eizink: e css gr Prämie gegen S T As Wegen des Ersayes der Aufwendungen

Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei ; N i i V, : Beginn jeder L erfihermngare i zu zahlen. Mit der Prämie c) er muß dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise sind die aus der Versicherungs Pramien-=- zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ur- gsurfunde oder der Prämien Ï I Brad d über den Umfan rehnung ersichtlihen Kosten (öffentlihe Abgaben, Ausferti- sache und Höhe des Schadens und Uber den Umsang gungs- und Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten. der N den, E N E bites (5) befindli ge Sachen sind Werde? aur duns gu de: | Borsche e Erungbscug beginnt mit der Einlosung des | sjtiftlich, exzeilen und Belege beibringen. Auf Ver- S L sind hierbei nur dann zu de- | Versicherungssceins, jedo nicht vor dem darin festgesehten langer muß er ferner 1nnerhalb eine angemessenen rüdcksichtigen, wenn der Versicherer auch außerhalb des Ver- Zeitpunkt, Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt Frist die mindestens zwei Won betragen muß, ein sicherungsortes für sie haftet. Haus8rat und Arbeitsgerät gelten | eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Bs ihm unter Briehénea Verzeichnis der am Scha- D L anderer Vereinbarung als in einer Gruppe ver- Versicherungsshuy in dem festgeseßten Zeitpunkt. dentage v L bi und der vom Schaden betroffe- ichert. i j l: : 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung en. und zwar nach Möglichkeit unter Angabe 5. Wird ein Bruchteil des Gesamtwertes (Buuchteilver- find: die 88 38, 39 VVG. Éine gerichtliche Einziehung rück- ihres ih O S qs Schadenfall, auf

t

3. Ein persöglicher Liebhaberwert (Af oen) darf bei Ermittelung des Ersaßwertes nicht berücksichtigt werden, 4. Jst die Versicherungssumme niedriger als der Ersaÿ- wert (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens erseßt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Ersaywert. Ob es Versicherungs:

§ 9. Prämie. Beginn der Hastuug

vorliegt, ist für jede -Gruppe (Position) des Versicherungs-

sicherung) als Versicherungssumme vereinbart, so wird der | ständiger Folgeprämien darf nur mnerhalb eines Jahres seit ine Kosten vorlegen. Bei Gebäudeschäden, für Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll erseht. Zst blauf der nah § 39 VVG. geseßien Zahlungsfrist erfolgen. e ie Entschädigung 9000,— M rir 4 muß

der Gesamtwert bei Eintritt des Schadens höher, so wixd unter 4. Endigt das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Verl n einen beglaubigten Grundbuch- Anwendung der Bestimmung der Ziffer 4 Ersaß nur im Ver- E N E QHE 7 O S er auf er.angen DERLIES hältnis der tatsählichen Oefamtwertes zu dem der Bruchteil- Bextvägeszeit, so-gebührt dem BVevsicheven die Prämie für die auszug auf seine Kosten beibringen;

laufende Versiherungsperiode. darf bei Gebäudeschäden, wenn dies ohne Ver- Jm Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrags oder Y R A T S möglich ist, den Zustand der seiner Aufhebung wegen Verleßung einer Obliegenheit oder beschädigten Gebäude nicht verändern, bis eine Be wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie sichtigung oder Abschäßung durch den Versicherer vis es Ante S dg AusLedieragerund Lz aer er erfolgt ist. Die künstliche Austrocknung ist nur mit on E E R E E he Genehmigung des Versicherers gestattet. langt hat. Wird die Kündigung exst in der folgenden Ver- : Norlichor j siherung8periode wirksam, fo gebührt ihm die Prämie bis zur | e Zeabriet, e i fee Verslherer von dec Verpflithung “D der Versitheree ne 98 bi. 1 VVG. zurü, so | zur Leistung frei, es sei E daß 1B C N kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. auf Vorsaß noch i E er Day 08 N und d) Say 1 Kündigt nah dent Eintritt eines Schadens der Ver- | grobfahrlässiger Verleßung der unter (2) a), Ñ iGeree aur sicherer 18), so hat er die Prämie, die auf die nah Abzug | bestimmten Obliegenheiten bleibt der 1h ag Ne pn der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, Eintlu A Sthadentalies ung 0 nah oie der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit S ne obe Lin Umfang fer Gn hädigungleist ung ô Lar | gehabt hat. Bei grobfahrlässiger ungép lie der unter (1) b

versicherung zugrunde liegenden Gesamtwert geleistet.

6. Bei Gebäuden auf Wohngrundstücken wird im Schaden-

- falle cine Unterversicherung nicht berücksichtigt, soweit sie nicht 3 v. H. der Versicherungssumrie aller auf dem Grundstück be- findlichen, bei dem Versicherer versicherten Gebäude übersteigt.

L 5. Versiherungsort

1. Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Versicherungsuxrkunde bezeichnet sind (Versiherungs8- ort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs- ¡chuy. Ft die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.

2, Jm Falle der Versicherung des Hausrats und Arbeits- geräts bleibt jedoch bei einem Wohnungswechsel der Versiche- rungsvertrag auh während des Umzuges und für die neue Wohnung bestehen, wenn sie innerhalb des Deutschen Reiches liegt. Der Versiherungsnehmer muß aber dem Versicherer unverzüglich schriftliche Anzeige erstatten. Dex Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Beendigung des Umzuges erstattet. Verleßt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahr- erhöhung verbunden, so finden die Vorschriften der 88 28 bis 30 VVG. entsprehende Anwendung. L

3. Die Versicherung von Haus3rat und Arbeitsgerät um- faßt auch Sachen, die sih vorübergehend in Europa außer- halb des Versicherungsortes befinden. Die Entschädigung darf aber niht mehr als 10 v. H. der Versiherungssumme für Hausrat und Arbeitsgerät zusammen, höchstens 3000,— LM betragen.

§ 6. Anzeige von Gefahrumständen bei VertragssŸhluß ___ Der Versicherungsnehmer muß bei Vertragsschluß alle ihm bekannten Umsiände, die für die Uebernahme der Gefahr erheblih sind, insbejondere alle Umstände, nach denen er schriftlih gefragt wird, shriftlih anzeigen. Bei schuldhafter Verleßung dieser Pflicht kann der Versicherer nah Maßgabe der L 16 bis 21 VVG. vom Vertrage zurücktreten und-damit von der Entschädigungs8pflicht frei sein. as

§ 7. Gefahrerhöhung A 1. Nah Antragstellung darf der Versiherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der Versiherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein- Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, so hat er dem Ver- sicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nah dem Vertrags\hluß eine Gefahrerhöhung ein, jo kann der Versicherer kündigen. Verlebt der Versiche- rungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Pflichten, so ist

n E Ee Oa o und d) Say 2 bestimmten Rettungspslicht bleibt der Ver- sicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht ge- ringer gewesen wäre.

¿ L 15. Ersag der Aufwendungen Vereinbarte Selbstversicherung Aufwendungen, au erfolglose, die der Versicherung8- Nimmt der Versiherungs8nehmer für versicherte | nehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Sahen eine andere Versicherung gegen Wasserleitungsschäden, Suden für geboten halten durfte, e der Versicherer zu auch gegen mittelbare Schäden, 8 hat erx dem Versicherer un- a en Hu oescbüssen ist der Versicherer nicht ver- verzüglich den Namen des anderen Versicherers und die Ver- | pflichtet. Der Ersay der Auswendungen und die Entschädi- siherungssumme schriftlih anzugeben. Der Versicherer kann | gung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übec- innerhalb eines Mcnats, nachdem ex von dex anderen Ver- feigen, soweit die Aufwendungen niht auf Weisung des siherung Kenntnis - erlangt hat, die Versiherung mit drei- | Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind monatiger Frist kündigen. Fs die andere Versicherung niht | die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersegen angezeigt A O R nie n iri dee wie der Schaden. und tritt na lauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu wt dem die Anzeige dem E hâtte zugehen müssen, ein § 16, Sachverständigenverfahreu Schaden ein, so wird der Versiherer von der Entschädig:ngs- 1. Jede Partei kann verlangen, daß die Höhe des pflicht frei. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn | Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Aus- dehnung des Sachverständigenvercfahrens auf sonstige Fest»

zur Zeit des Schadenfalles troy Ablauf der Frist eine Kündi- h

gung nicht exfolgt wma. tellungen, insbesondere einzelne Bo raus egangen des Ent- 2. Ft vereinbart, daß der Versiherungsnehmer einen! e I E bedarf besonderer reinbarung.

Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarte Selbstver- ie. Feststellung, die die Sachveyständi en im Rahmen ihrer

sicherung), so darf er für diesen Teil keine andere Versiherung |“Zuständigkeit treffen, ist verbindlih, wenn nicht S

nehmen. Andecnfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, daß | gewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklihen Sach-

der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens lage erheblich abweicht.

selbst trägt. 9. Für das Sacverständigenverfahren gelten folgende

Grundsätze: :

S 11. Veberversicherung. Doppelversiherung a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder sonst \chrift- sich L O E Laie Ges eas lih einen Sachverständigen. Jede Partei kann die ierten Sachen erheblich, so kann ohl der - ; ählten Sath- nehmer als au der Versicherer nach Maßgabe des 8 51 VVG. andere unter Angabe des von ihr gewählten Sach

/ 2 / L S verständigen zur Ernennung des zweiten Sachver- die Herabseßung der Versicherungssumme und Prämie ver- arben cchuiftlich ¿uffauben rfolgt diese Er-

wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung “für die abgelaufene Zeit berehnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet.

& 10. Mehrfache Versicherung

der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesezlichen Be- | langen. i i i nach Empfan

stimmungen von -der Entschädigungspflicht frei. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den bas ufforderung, so wird auf Q Q. an fang

„3. Die „tüheren Vorschriften über Gefahrerhöhung sind Ei e D En atn has I Me Partei er zweite Sachverständige dur das für ven

im den §8 is 30 . enthalten. nijleyen de elverhce e é ändi t8gericht ernannt. Jn der 9s ias Doppelversicherung durch Sinken des T Berirngdmerta nah adenort zuständige Amtsgeri 9

4. Bei Schäden, dié durch Luftshußzübungen, durch die Ein-

Aufforderung ist auf diese Folge De, Beide Sachverständige wählen zu Proto oll oder sonst \hriftlih vor Beginn des Feststellun Dea pLens

; : ; i L i den, so kann dex Ver- rihtung von Luftschußanlagen, die Anbringung von Geräten | Abschluß mehrerer Versicherungen entstan 6 - zur Miegerabivebr und die Einrichtun V ähnlicher Schuß- | liherungsnehmer nah Maßga e des § 60 LVG. U euRno [t vorrihtungen entstehen, verzichtet der Versicherer darauf, den | des [päter L alli Vertrags, gegebenenfalls Herabseßung einen Dritten als Obmann. Einigen sie sih nicht, Einwand der Gefahrerhöhung und der Verlebung der Anzeige- | der ersicherungs|umme verlangen. A ae A Me T Cabn L pflicht gemäß Abs. 1 zu erheben, wenn sonst die Voraussezun- eider Parteten dur as für den adenort zu- a fut Be Eugen K Sage! de BRSeE: | gern e hes de Beer O) | Vindig Kaise enan ALENAEOS MEOOTEI TY, Sachen, so geht die Versicherung gemäß § 69 VVG. auf den b) Die Sauen Tien dee JRLSLAg GAY- § 8. Sicherheitsvorschriften ia S Berußerer ober ewer bes d A Der dln, Tetuigon, dis MASLaMAML O bann, ; eat i äußerung unverzügli i i L : 1. Der Versicherungsnehmer übernimmt die Verpflichtung, ode s Versicherer unen die Verst erung nach §8 70, ander abweichende Feststellungen an, so übergibt dex

für gute Jnstandhaltung der Wasserleitungsanlagen und, \so- e : : i Versi £ sie unverzügli em Obmann. Dieser weit Schäden durch fonliias Be Ie ibenE Anlagen in Ie 71 VVG. kündigen. Bei Verlegung der Anzeigepflicht wird ersicherer sie unverzüglich \

Versicherung eingeschlossen sind, auch für gute Fnständhaltun dieser Anlageu zu sorgen. Sind nach e A A eia Er messen oder geseblicher oder polizeilicher - Vorschrift Neu- beshaffungen oder Unn hon Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen oder Maßregeln gegen Frost erforderlih, so müssen sie unverzüglich, spätestens aber

entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner- halb der Grenzen beider Feststellungen und reicht

der Versiherer nah Maßgabe des § 71 VVG. von der Ent-

schädigungspflicht frei, seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und & 13, Versicherung sür fremde Rechnung dem Versiherungsnehmer ein.

1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann der c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; Ner V YSC Nate über Rau Bete des gr n E des Obmanntes tragen beide je zur : ; : ; _ | eigenen Namen verfügen. Der BVersicherungsnehmer ist ohne alste. mMEOn Mal inaatibnt Dersicherer zu bestimmenden ange- | Zustimmung des Versicherten zur Annahme. der Entschädi- 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder

92, Der Versicherungsnehmer ‘fibernimmt erner die Ver C Pei A Mein e A 7 Besse L Ver: E E e Ea Ln, De

E, h t : - iherteint besugt, au enn er ni im Vesthe des Ver- | stimmungen des 8 4 berechnet.

pflichtung, in niht benußten und nicht L Rciatin Bau- lan sscheinés ist, Dex Versicherer kann vor Auszahlung | 4 Durch A SIT L a adinziines ahren werden die lichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasser- | dex Entschädigung den Nachweis verlangen, daß der Versicherte | Pflichten des Versicherungsnehmers uk

(rene Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu Le Zustimmung zu der Versicherung und zur Empfangnahme

e V eiche gilt für vorübergehend außer Betrieb ge- | dex a O E Gin dli A vevfüden § 17. Zahlung der Entschädigung

n ° erle et e en, y ä i 3. Jn Ke]ler- oder Souterrain-Räumen aufbewahrte ver- | selbst wenn er im Besitze des Versicherungsscheines ist; er tank 1, Der Versicherer kann nah seiner Wahl “die fest-

E Waren müssen mindestens 20 em über dem Fuß- n Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver- Ee a iris in bes Mert db Ee

oden z¿agern. i cherungsnehmers verlangen. elung des otshertigen Zuslandes je erne t. 4

4. Verlegt der Versicherungsnehmer vorstehende oder | 8. Die für den Vericherungsnehmer geltenden Be- | Versicherungsnehmer muß die betreffenden Räumlichkeiten

andere geseßliche, polizeilihe oder vereinbarte Sicherheits- N a 9 A 00 Gs 7 a M 17 d p ¿ata ntf ieg zus Bargen er voll vorschriften oder duldet er ihre Verlezung, so kann d inden auf den Versicherten entsprehende Anwendung. A N Ber sithecer Hinerhalb eines Monats: a s von der | § 79 VVG. bleibt unberührt. E E Ce abero als Tala T E AONE s Verl énntnis erlangt hat, di it ein- nzeige de adens a eilzahlung der rag verlan Modatges Frist ‘finviarn Das Rue A ¿ d, ß 14, Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall werbei, der nah Lage der Sache mindestens zu jahlen ift. wenn der Zustand wiederhergestellt ist der vor der Ver- 1. Der Tia Barleet Molgen hat im Falle eines Schadens, Die Entschädigung ist nah Ablauf eines Monats seit der legung bestanden hat. Der Versicherer ist von der Ent- | für den er Ersay verlangt, folgende Pflichten: | Anzeige des Schadens mit 1 vom Hundert unter dem shädigungspflicht frei, wenn der Schadenfall nah der Ver- a) er muß innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Diskontsag der Reichsbank, aber mit niht mehr als 6 vom leßung eintritt und die Verlegung auf Vorsay oder grober haden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer oder N und mit nicht weniger als 4 vom Hundert für das E des Versicherungsnehmers beruht. Die Ent- dem Agenten riftli oder mündlich Anzeige Jahr zu verzinsen. Der Lauf der vorgenannten Fristen ist E Moa Setoe g Mat d e B euen Sai as n die Absendung der Anzeige wird die R so'angs gen e P den Bli L Eri Tadio

influß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Um- rist geroahrt; | rungsnehmers die Ermittelung o u

fang e O gung gehabt hat oder wenn zur Zett des b) er muß nach Möglichkeit für die Abwendung oder gung nicht erfolgen kann.

chadenfalles troy Ablauf der Frist die Kündigung nicht er- Minderung des Schadens sorgen und dabei die Wei- _3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzw folgt war. sung des Versicherers oder des Agenten befolgen. schieben:

8& 14 Ziffer 1c nicht berührt.

î a

f # L Dns cie «endA Ä 4 L - 3 4 cat Se ¿ ; G." s S4 1G s ¿A 4 Sd: e p Met ret A E « 8 3 Ï A X, S ird tiDi ditt aid E T R E S E P F Z-

“Ld y P _ Y f. s j

anin S di ichn: G Disiaiäidits ¿ti raa gend tei a É tiaria Lie Zier N

Reich3- und Staats.unzeigeer Nr. 222 vom 22. September 1942. S. 3

a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche- rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der erforderlichen Nachweisung;

b) wenn einr polizeiliche oder s\trafgerihtltche Unter- suhung aus Anlaß des Schadens gegen den Ver- siherungsnehmer eingeleitet ist, bis zur Ecledigung dieser Untersuchung.

4. Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit ypotheken, Reallasten, Grund- oder Rentenschulden belastet ind, wird die Entschädigung, wenn sie 2000,— L. über- teigt, nur gezahlt, soweit ihre Pg zur E ailer tellung aesiert ist. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, oweit die am Schadentage eingetragenen Realgläubiger sich \schriftlih einverstanden erklären oder selbst zur Empfang- nahme der Entschädigung berechtigt sind. Eine mit dem Versicherungsnehmer besondèrs geiroffene Wiederher- stellungsvereinbarung wird hierdurch nicht berührt.

5. Wenn der Oa ruh nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten geritlid eltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge \hriftlih ab- gelehnt hat, ist dec Versicherer von der Entschädigungs8- pflicht frei.

_8 18. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

Nach Eintritt eines nach § 1 ersabpflichtigen Schaden- alles können beide Parteien jeden zwischen thnen bestehen- er Versicherungsvertrag über N kün- digen, der Versiherungsnehmer jedoh nur dann, wenn er den Schaden dem Versicherer oder dem Agenten in der vor- en Frist Î 14 Ziffer 1a) angezeigt hat. Die Undigung hat spätestens zwei Wochen, nachdem die Ent- schädigung in Geld oder durch Naturalersa geleistet oder der Schadenanspruch abgelehnt wurde, \chriftlih zu erfolgen. Der Vertrag endigt, falls der Versicherungsnehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkte kündigt, einen Monat nach der Kündigung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8 19. E Form der Erklärungen des Bersicherungsnehmers

Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Er- klärungen des Versicherungsnehmers mit Ausnahme der Schadenanzeigen müssen \{riftlich erfolgen.

Bei der Versicherung von Wagnissen in den Alpen- und Donaureich8gauen und im Reichsgau Sudetenland gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) § 1 Ziff. 2a AWB. wird wie folgt ergänzt: „Wenn die Wasserleitung des versicherten Gebäudes 40 Jahre vor dèm E des Schadenfalles oder noch früher installiert wurde, so ist der Kostenersaß für das Einziehen von Rohr- stücken in jedem S A auf das Höchstmaß von 2 m Länge eingeschränkt.“

b) Dem § 9 wird eer neuer Absay 5 angefügt: „9. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung“ des Vertrags die Nachzahlung der Prämie fordern, um den. die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeit- raum abgeschlossen worden wäre, wahrend dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungs- vertrag gemäß § 18 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.“

e) An die Stelle der in § 69 VVG. angezogenen 8 406 bis 408 BGB. treten die §8 1394 bis 1396 a. b. G. B.

Berlin, den 5. September 1942. Der Präsident des Reichs8aufsicht8amts für Privatversicherung. Amend.

Bekanntmachung Die vorstehenden Allgemeinen Bedingungen sür Ver- sicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB.) habe ih den dffentlihere tlichen Versicherungsanstalten mit folgenden Aenderungen genehmigt: a) Einleitung vor § 1:

„Für das Rechtsverhältnis e dem Ver- siherungsnehmer und der Anstalt (Versicherer) gelten, soweit nicht in den Allgemeinen Versith2- rungsbedingungen oder durch besondere Verztn- barungen Abweichendes bestimmt ist, die geseßlichen Vorschriften und die Anstaltssabung. Die pel dien Vorschriften, auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen ist, sind hier beigefügt.“

bd) S 9, 11: 9

An Stelle von „Prämie und Prämien“ ist zu

seßen „Beitrag und Beiträge“. e) S8 14, 18: „dem

An Stelle von des Agenten“ ist zu seben „seinem Vertreter

seines Vertreters“.

d) § 16:

An Stelle von Absay 2 und 3 ist zu seyen: 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten die Bestimmungen der Sazßung.

Abs, 4 wird Absay 8.

Diese Bedingungen sind vom 1. November 1942 ab von den On Versicherungsanstalten bei Neu- Ga sen in der Leitungswasserschäden-Versiherung anzu-

enden,

Berlin, den 18, September 1942,

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: E

Zweite Anordnung f zur Aenderung der Anordnung zum Schuße des Großhandels

Vom 5. September 1942

Auf Grund des Geseyes über die Errichtung von Zwangs- kartellen vom 15, Juli 1933 (RGBl, 1 S. 488) wird folgendes angeordnet:

I

L 1 Abs. 1 der Anordnung zum Schuße des Großhandels vom 5. Fanuar 1940 (Reihs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 13) erhält folgende Fassung,

„Bis zum 1. Januar 1944 bedarf der Einwilligung, wer ein Unternehmen das den Kauf von Waren im eigenen Namen für eigene oder sremde Rehnung bétreibt und die Waren in derselben Maia zoi oder nach vorangegangener im Handel üblicher Be- odex Verarbeitung an Wiederverkäufer, Weiter- verarbeiter, gewerblihe Verbraucher oder behördliche Groß- verbraucher weiterverkauft, neu errichtet oder dessen Geschäfts- betrieb oder Leistungsfähigkeit durch Errichtung einer selb- ständigen oder unselbständigen Niederlassung erweitert.“

TT. 8 6 der obengenannten Anordnung fällt weg. Berlin, den 5. September 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Jn Vertretung des Staatssekretärs: R ie ck e.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesepes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1938, RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Geseg über die Eingebung volks3- und itaatsfeindlichen Bermögens vom 14. Fuli 19383 RGYVPl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Jnnern vom 14, Zuli 1942 I 903/422 5400 MBVliV. vom 22. U 19429 S. 1481 über die Aendérung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver- mögens in Berlin und dem Exlaß des Führers und Reichs- kanzlers über die Verwertung des eingezogenen 4 gea von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird das inländishe Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Stern, Felix Jsrael, geb. am 5. 4. 1884 in Glogau, zuleßt wohnhaft in Bexlin-Halensee, Küstriner Str. 20,

2. Seckel, Max Jsrael, geb. am 8. 9. 1870 in Braun- chweig, zuleßt wohnhaft in Berlin-Charlottenburg,

eihsstr. 103 bei Facubowski,

8. Bo ck, Anni Sara, geb. am 17. 7. 1895 in Berlin, zuleßt wohnhaft in Berlin-Lichtenberg, Frankfurter Ullee 137,

4. Bo ck, Charlotte Sara, geb. am 13. 7, 1891 in Berlin, E A in Berlin-Lichtenberg, Frankfurter

ee 137,

5. Mannheim, Margarethe Sara, geb. Lubarsch, geb. am 11. 2. 1864 in Berlin, zuleyt wohnhaft in Berlin SW 61, Hornstr. 23,

6. Magazanik, Bella Sara, geb. am 27. 8. 1871 in Minsk, zulegt wohnhaft in Berlin-Wilmersdorf, Passauer Str. 19,

7. Hillev, Else Sara, geb. Loewenthal, Bee am 7. 3. 1883 in Berlin, zuleßt wohnhaft in Berlin W 80, Kyffhäuser Str. 12,

8. Zadek, Hugo Jsrael, geb. am 21. 10. 1862 in Posen, uleßt wohnhaft in Berlin-Charlottenburg, Bleibtreu- Cal 383,

9. Simon, William Fsrael, geb. am 23. 5. 1869 in Berlin, E wohnhaft in Berlin-Charlottenburg, Leistikowstr. 2, bei Lehmann,

10. Cohn, Käthe Sara, geb. Baruch. geb. am 18. 11. 1875 in Allenstein, zuleßt wohnhaft in Berlin NW 87, Tuxhafener Str. 5,

11. Cohn, Martha Sara, geb. Blaustein, geb. am 4. 8. 1882 in Stolp i. P., zuleßt wohnhaft in Berlin- Halensee, Foachim-Friedrich-Str, 25,

12. Arndt, Martha Sara, geb. Ascher, geb. am 12. 1. 1865 in Briesen, zuleßt Wohabati in Berlin-Charlotten- burg, Niebuxrstr. 1, bei Polker,

13. Ashert, Hans Fsrael, geb. am 28. 8. 1868 in s zuleßt wohnhaft: in Berlin W 35, Dersflinger-

raße 8,

14. Hamburger, Vianca Sara, geb. Löwenherz, geb. am 4. 6. 1877 in Berlin, zuleßt wohnhaft in Berlin- Lankwiy, Mozartstr. 22,

15. Krüger, Emma Sara, geb. Lehmann, geb, am 15, 8. 1876 in Berlin, zuleyt wohnhaft in Berlin-Lichten- rade, Berliner Str, 101

16, Nikoleier, Arthur Zsrael, geb. am 4. 2. 1862 in Cosel, zuleyt S E in Berlin W 35, Kurfürsten- straße 99, bei Fakobsohn,

17. Brühl, Margarete Sara, geb. am 22. 1. 1881 in Leipzig, zuleyt wohnhaft in Berlin-Schöneberg, Heil- bronner Stx. 8, bei Ochs,

18. Ehrenbacher, Franzi Sara, geb. Saalmann, geb. am 7. 6. 1896 in üzth, zuleßt U in Berlin» Wilmersdorf, Xantener Str, 19, bei Collman,

19. Reimann, Hugo Fsrael, geb. am 2. 4. 1870 .in aan zuleßt wohnhaft in Berlin-Charlotten- burg, Liebenburger Str. 34, i

20. Meyer, Clara Sara, geb. am 18. 7. 1870 in Tammendorf, un wohnhaft in Berlin-Wilmersdorf, Sächsische Str. 5, bei Friedländer,

21. Werner, Margarete Sara, geb. Sonnenthal, geb. am 24. 9, 1883 in Köthen, er wohnhaft in Verlin- Wilmersdorf, Konstanzer Str. 56, bei Meyer,

22. Leo, Marie Sara, geb. am 18, 10. 1873 in Berlin, zuleßt wohnhaft in Berlin W 35, Pallass\tr. 12,

23. Buchhobz, Frieda Sara, geb. am 2, 3, 1871 in S i P, zuleht wohnbaft in Berlin N 4, Elsasser

L ,

„24, Löwenstein, Ella Sara, geb. Bernhard, geb. am

31, 3, 1869 in Thessin, zuleßt wohnhaft in Berlin NW 87, Cuxhafener Str. 4,

26. Kirchberger, Charlotte Sara, geb. am 24, 6, 1857

in Weilburg, zuleyt wohnhaft in Berlin-Nikolassee,

Be 6,

fut, Rosa Sara, geb. Glückmann, geb. am

93. 4. 1857 in Thorn, zuleßt wohnhaft in Berlin

NW 87, Flensburger Str. 6, bei Lewin,

27. Leonhard, Antonie Sara, geb, Stern. geb, am 15. 8, 1864 in Berlin, zuleyt wohnhaft in Verlin- Grunewald, Hagenstr. 80

28, Asher, Lina Sara, geb. am 26, 5, 1856 in Köslin, pu eht wohnhaft in Verlin W 50, Nürnberger Str. 49,

29, Blumberg, Erich Jsrael, geb, am 28, 6, 1881 in Berlin, zuleßt wohnha Pestalozzistr. 53,

26.

t in Berlin-Charlottenburg,

30. Blumberg, Lucie Sara, geb. Gattel, geb. am 20. 2. 1882 in Beclin, zulegt wohnhaft in Berlin- Charlottenburg, Pestalozzistr. 383,

31. Lew y, Flora Saca, geb. Friedländer, geb. am 15. 10. 1859 in Berlin, zuleßt wohnhaft in Berlin-Wilmers- dorf, Pariser Str. 32, bei Bernhard.

Heheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. F. V.: Dr Vente..

Bekanntmachung

Auf Grund der 8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- iehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Jnnern vom 192. Juli 1939 -— Ta 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetergau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögent des Hans Fsrael Perus, geb. am 28. September 1907 zu Reichenberg, früher wohnhaft gewesen in Reichenberg, hiermit zugunsten des Deuishen Reiches ein- gezogen.

Reithenberg, dên 17. September 1942.

Goheime Staatspolizei. Staatsvolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

Anorduung über Höchstpreise für Tankholz : Vom 19. September 1942

Auf Grund von § 2 des Gesetes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reihskommissars für die Preisbildung vom 29. Ofïtober 1936 (RGBL. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

81

Der Höchstpreis für Holz zum Betrieb von Holzgas- generatoren (Tankholz) beträgt je Raummeter (rm) bei Abgabe 1. a) durch holzbearbeitende und holzverarbeitende RAM Betriebe, die aus dem in ihrem Betriebe anfallenden Abfallholz Tankholz herstellen

und als Tankstelle zugelassen sind... 21,—, b) durch Großaufbereitungsstätten, denen die Berechtigung zum Absaß von Tankholz an einzelne Kraftfahrzeuge erteilt i ... 21,—, 2, a) an den Verbraucher ab Lager des Ver-

teilers frei verladen . s S b) an den Großverbraucher frei Empfangs- station E 2A d 24,—,

3. von der Tankstelle an den Verbraucher. . 29,—

82 (1) Die Höchstpreise gelten für gerütteltes oder geshütteltes Tankholz in betriebsfähiger Stückelung, von normaler Be-

schaffenheit mit nicht mehr als 30 vH. Feuchtigkeitsgehalt, und.

für ein Gemish von Laub- und Nadelholz mit einem Anteil von mindestens 30 vH. Laubholz. Sinkt der Laubholzanteil unter 30 vH., so ist der Preis um 1,50 NM je rm zu ermäßi- gen. Bei Lieferung von reinem Laubholz (ausgenommen Eiche) erhöht sich der Preis um 1,50 Nf je rm.

(2) Wird Ware minderer Beschaffenheit geliefert oder wer=- den die genannten Lieferungsbedingungen zum Nachteil des Seid geändert, so ist der Preis entsprehend zu er- mäßigen.

(3) Erfolgt die Lieferung des Tankholzes in Säcken, so dürfen die Kosten für die Säke besonders berechnet werden.

83 Wird das Tankholz nah Gewicht verkauft, so ist von einem durchschnittlichen Raummetergewiht von 330 kg auszugehen.

84 Über jeden Tankholzverkauf muß vom Verkäufer eine Rechnung ausgestellt werden. Die Rehnung muß Namen und Ort des Verkäufers, Menge und Qualität sowie den Preis enthalten. 85

Dex Reichskommissar für die Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlih begrün- deten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

86 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Uung odae Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

i 87

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die zu diesem- Zeitpunkt laufenden Verträge, so- weit sie vom Verkäufer noch nicht erfüllt sind.

Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festseßung des Höchstpreises für Holz zum Betriebe von Holzgasgeneratoren Krat 12. April 1941 (RAnz. Nr. 87 vom 16. April 1941) außer

raft. j Berlin, den 19. September 19492.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. „J. A.: He ß.

E D

e

P dl Anordnung Nr. 48 stelle für Mineralöl (Verbrauchsrege- lung für Schmierstoffe) vom 15. September 1942

Die e Anordnung beseitigt das didherige En der Belleserung der Verbraucher nah Maßgabe ihrer Bezüge bei bestimmten Liéferanten und überträgt die Verantwortung für die Begrenzung der Bestellungen der Verbraucher auf das kriegdwirtschaftlich vertretbare Maß dem Betriebsführer, der dadurch der Verords nungdes Führers zumSchithe der Rüstungds wirtschaft vom 21. März 1942 mit deu darin

der R

A Li