1942 / 230 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 2

beim Nadelholz das - gesamte Faserholz und Schichtnußderbholz : von Fichte, Tanne, Kiefer, * das Schichtnuvderbholz außer - Fichte, Tanne, Kiefer, beim Laubholz : das Fasecrholz und Schichtnußderbholz von Buche, Aspe, in den Alpen- und Donau- reichsgauen auch Weide, das Schihtnuzderbholz außer Rotbuche, Aspe : (Weide). i

4. Auch für das Forstwirtshaftsjahr 1943 entfällt beim

Nadelfaserholz die Mengenfestsegung für Holz der Güte- klasse D. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß Pappfabriken, Schleifereien, Holzfaserplatten- und Holzver- uckerungsindustrie sih niht mehr mit Brennholz versorgen ürfen - und ihren Bedarf ausschließlich mit Faserhola und Schichtnußderbholz gegen die entsprechenden Einkaufsscheine einzudecken haben. 4

5. Die Forstbetriebe haben den als Schihtnußderbholz aufzuarbeitenden Anteil baldmöglichst durch Vorverkauf gegen Einkaufsscheine für Schichtnußderbholz festzulegen. Fndem der Waldbesißer dieser Menge die voraussichtlihen Klein- abgabemengen hinzurechnet, erhält er die als Schihtnußderb- holz aufzuarbeitende Menge. Der übrige Teil seiner Gesamt- umlage an Faser- und Schichtnußderbholz is sodann aus- schließlich als Faserholz aufzuarbeiten.

Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnubderbholz is zur Vermeidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung auf Wunsch des Käufers in zu verein- barenden Längen auszuhalten.

6. Da die Hersteller von Holzwolle nur stärkeres- Hol wirtschaftlich verarbeiten können, ist diesen auss{lieklic Schichtnubderbholz oder Faserholz der Klasse A bzio. stärkeres Holz der Klasse D anzubieten.

Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten- und Faß- abriken sowie der Betriebe des Böttcher- und Küferhandwerks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bézüglich der benötigten Längen- maße bei der Holzaushaltung nah Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoch müssen sih diese Käufer E ihrer Sonder- wünsche rechtzeitig mit den Waldbesißern in Verbindung seven.

Anbrüchiges Fichtenschichtnußderbholz wird u. a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. Die Aushaltung ist bei vor- handener Absaumöglichkeit zu vereinbaren.

7. Der Verkauf des Nadel- und Laubschichtnußderbholzes darf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Klein- bedarfs gemäß § 15 nur gegen Uebergabe einer Einkaufs- genehmigung erfolgen.

Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnußderbholz (z. B. Shwantmrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.

8, Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszu- halten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuhe und Aspe, in den Alpen- und Dpnaureichsgauen auch Weide. Andere Holz-

arten kommen nur auf Grund R Me Vereinbarungen

(etwa für Versuchskochungen u. ä.) in Frage.

9. Für Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten

folgende Bestimmungen: A Nee A die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C: sind wie bisher folgende Vorschriften maßgebend: i I. Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C.

a) Die Lieferung von Faserholz der Klasse C unter- lieat mengenmäßig keiner Beschränkung, wenn es vom Verkäufer rechtzeitig geschält oder ge- spalten wird; dabei soll nach Möglichkeit ge- hält und nicht gespalten werden.

o) Der Anteil an Faserholz der Klasse C darf bis zu höchstens 10 .v. H. der Lieferung je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel- umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.

ITL. Gemischte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.

a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu 1a,

wenn sämtlihes Holz gespalten oder geschält verkauft wird.

b) Der Anteil an Holz der Klasse C darf 10 v. H. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Gemeinde nicht überschreiten, wenn das C-Holz ungeschält oder ungespalten bleibt.

Von der Aufarbeitung nah Il wird noch mehr als bis- her Gebrauch zu machen sein.

Hinsichtli der Aushaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Aenderungen ein. „__ Die Klasse D soll nux nach vorheriger Vereinbarung mit den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden.

Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, n sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 cm.

Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu bewahren, \ind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 em Zopfdurchmesser zweimal.

B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne):

Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt odec

gemischt aufgearbeitet werden. Im Hinblick a den großen Bedarf des Bergbaus an

schwächerem Nadelgrubenholz ist die Einschränkung der -

Mushaltung von Faserholz der Klassen B und C geboten (P Ke § 11 Ziff. 3). _ Da Lederpappen-, Holzschliff- und Faserplattenwerke, bei Kiefer auch Sulfatwerke, sowie die Holzverzuckerungsindustrie in der Regel Holz in minderer Qualität perarbeiten können, ist diesen nah vorheriger Vereinbarung in möglihs\t weit- gehendem Umfange Faserholz der Klasse D in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allgemeinen unter eine Rollenstärke von ö cm D. m. R. am s{chwächeren Ende nicht Prange werden.

adelfaserholz_ der Klasse D, das ausnahmsweise nur Rollen von 5 bis 7 ecm Zopfstärke enthält, ist ebenfalls nur nah vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet ver- arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.). : N i

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. erwünsc

Wenn eine Ausfteilung der Klasse D für unumgänglih gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu- wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeihnungen wie D1, De, D ,, Dr usw. zu unterlassen.

Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden können (z. B. Schwammstücke), so find gesunde, nicht grobästige Spaltstücke je nah der Stärke der Rollen in die Klasse A oder B zu seyen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D.

Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß geseßt wird, ermäßigen sih die angegebenen Stärkeklassen um 1 ecm.

C. Aspe, Weide: ür Aspen- und Weidenholz (leßteres nur in den Alpen- und Donaureichsgauen) der Klassen- A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nux nach vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.

D. Für sämtliches Faserholz

gilt folgendes:

1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz.

2. Jm Faserholz Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern

behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein.

. Auf die Bestimmungen, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen.

. Der“ Waldbesiß ist nicht verpflichtet, Faser- und Schichtnußderbholz entrindet zu verkaufen. Die Forstbetriebe sollen sich jedoch zur Durchführun der Schälarbeit bereit finden, sofern die volle unl rechtzeitige Aufbringung der Holz- und Gerb- rindenumlage gesichert erscheint.

. Das unter Ziff. 4 Gesagte gilt sinngemäß für das

Rücken des Holzes an Wege, Gestelle u. dergl.,

soweit der Waldbesiizer hierzu in der Lage isf.

Sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuchen,

Aspe, in- den Alpen- und Donaureichsgauen auch

Weide) darf auch als Stammholz in Längen von 2

bis 6 m, nach halben Metern abgestuft, aufgearbeitet

werden, wenn bei Kurzaushaltung eine Beeinträchti- gung der Umlagenerfüllung zu befürchten ist. Die

Aushaltung hat in diesem Falle als Faserstammholz

Klasse La: unter 15cm Mittendurhmesser ohne

Rinde bzw. Faserstammholz Klasse 1h: 15—19 ecm

Mittendurchmesser ohne Rinde zu erfolgen. Es

wird darauf hingewiesen, daß dem Käujer von

Faserstammholz (2—6 m lang) gemäß Abschn.

B I 1 Abs. 4 des gemeinschaftlichen Runderlasses

des Reichskommissars für die Preisbildung und

Reichsforstmeisters vom 23. Juni 1942 (RMBIFbv.

S. 190) zu den in der Rohholzpreisverordnung

vom 16. April 1942 vorgeschriebenen Faser-

holz preisen der Rindenverlust in Höhe von

10 vH. auch dann zusätzlich in Rechnung gestellt

een kann, wenn das Holz unentrindet verkaust

wird.

7. Bei Selbsteinshlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das Grubenholz gegebenen Bestimmungen vgl! S111 Ziff. T) entsprechend.“ / :

8. Für das gesamte Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Seen von Holz- stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.

9. Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in den Alpen- und Donaureichsgauen auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholzarten zu Faserholz aufgear- beitet, gilt für dieses Ziff. 5 Abs. 1 entsprechend.

E. Sonstiges Shichtnußderbholz Die Erweiterung des Holzschuh- und Holzschuh- sohlenprogramms (vergl. § 9 Ziff. 4) erfordert die ver-

stärkte Versorgung der Herstellerbetriebe mit Erlen- und Birkennutzrollen vorwiegend der HKlasse A.

8 13 Brennholz

1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke verstärkten Einsaßes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der N (Degussa) und zur Ver- sorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit Anzündeholz.

a) Generatorholz. Die Sicherstellung des be- nötigten Generatorholzes ist eine der dringlichsten Auf- gaben des Holzeinschlags.

Bei der Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unter- scheiden zwishen „Generatorholz“ und „Tankholz“, Unter „Seneratorholz“ sind sowohl das vom Waldbesiß für Gene- ratorzwecke aufzubringende Waldbrennholz als auch die bei den holzbe- und -verarbeitenden Betrieben zur Tankholzherstellung P und geeigneten unzerkleinerten Holzabfälle wie z. B. Spretßelholz, Schwarten und sonstige Stückabfälle zu verstehen. „Tankholz“ ist das für den Betrieb von Generatoren gebrauhsfertig hergerihtete Generatorholz.

Infolge erheblicher Erhöhung des Fahrzeugeinsatzes kommen im Forstwirtschaftsjahr 1943 außer dem bvorge- nannten Generatorholz bestimmte Mengen Nadel- und RKot- buchenstammholz für Generatorzwecke zur Verwendung.

Zu Generotorzwecken eignen sich alle Holzarten: Unter den Laubholzarten ist Eiche nux beschränkt, in Beimischung mit anderen Holzarten, verwendungsfähig. -

Die Sicherstellung des Holzbedarfs erfolgt durch Umlagen bzw. Teilumlagen an:

A. Brennholz. : 1. Brennderbholz: Scheitholz und Knüppelholz, 2. Brennreisig: Reiserknüppel und Stangenreisig.

Die Abgabe von Ast- und Ausbuschreisig sowie von Knorr- und Stockholz ist infolge Aufjbereitungsschwierig- keiten sowie aus Gründen der erjorderlichen Ausnutzung des nur beschränkt vorhandenen Transporiraums für das Forstwirtschaftsjahr 1243 nicht zugelassen. Diese Holz- sorten sind daher soweit nicht eine industrielle Verwer- tung, wie z. B. Stockholz zur s Reisig zu ag rode dds in Frage kommt zur Deckung des örtlichen Brennholzbedarfs zu verwenden.

B. Nadel- und Rotbuchenstammholz der Güteklassen B und C bis zur Stärkeklasse 2 bzw. 2a aus- nähmsweise auch 3 bzw. 2b einschließlich.

de g der besseren Eignung des Laubholzes ist es l, daß Forstbetriebe, die zugleich auch Nadel-

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j größeren Schlägen. in. mehreren Teilüberweisungen.

: betrieblichen Verhältni

stammholz für Generatorzwecke aufzubringen haben, die Bereitstellung von Laubstammholz unter entsprechender Ermäßigung der Nadelstammholzmenge erhöhen, sofern hierdurch nicht die Aufbringung der übrigen Laubnutzholz- umlagen gefährdet wird. Auch der Ersatz von Stammholz durch eine entsprechende Mehrmenge (fm) an Generator- holz ist gestattet.

Anbruchholz- kann in. beschränktenN Umfange mit- pier bi werden, die Mitlieferung darj durch den einzelnen

orslbetrieb jedoch höchstens in der As die dem Verhältnis des Anfalls von Anbruchholz zu gesundem a O, Eine Entrindung des Holzes ist nicht er- orderlich.

Zur Behebung der beim Einkauf des Generatorholzes aufgetretenen Schwierigkeiten darf die Holzeinschlagsfest- setzung für Generatorholz bzw. jür Generatorzwecke auf- zubringendes Nadel- und Rotbuchenstammholz bei Forst- betrieben von.50 ha Größe aufivärts 30 rm bzw. fm und bei Forstbetrieben unter 50 ha Größe 50 rm bzw. fm je Ge- meinde in der Regel nicht unterschreiten.

Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine für Brenn- holz bzw. Nadelstammholz und Ses mit dem Auf- druck „Generatorhotz“ zu Brennholz- bzw. Stammholz- preisen zu erfolgen. Als Käufer kommt in erster Linie die E A. G. für Tankholz und andere Generator- kraftstoffe“ in Berlin W 50, Rankestr. 6, in Frage. Außerdem werden in geringeren Umfange nach noch ergehenden

Richtlinien des Reichsforstmeisters Einkaujsgenehmi--

gungen an Tankholz erzeugende Betriebe (holzbe- und -berarbeitende Betriebe) ausgegeben werden. Gemäß „Ver- ordnung zur Regelung der Generatorholzaufbringung und -verteilung“ vom 30. Oktober 1941 darf Brennholz aller Holz- arten und -sorten (auch Abfallholz), das nicht zur Herstellung von Tankhol N ist, weder als Generatorholz ab- O os als Tankholz aufgearbeitet bzw, verbraucht werden, G

Das in Betrieben der Forst- und Holzwirtschaft für betriebseigene Kraftfahrzeuge zur Verwendung kommende Generator- bzw. Tankholz rechnet nicht auf die erteilten Umlagen bzw. Auflagen an und unterliegt nicht der Ein- kaufjsscheinpflicht.

b) Verkohlungsholz. Als Verkohlungsholz ist Rotbuchen-Derb- und Meiserbrenunbolz (von 4 ecm aufwärts) in 1 m Länge aufzuarbeiten. Die in Rotbuchenderb- und Reiserbrennholz jestgesetzten Umlagen können auch in Weißbuche erfüllt werden. Bei Äufbringungsschwierig- keiten können an Stelle von Rot(Weiß)buchenderbholz und Reisig gleiche Mengen (fm) Birken- und Erlenderbbrenn- holz geliejert werden. Bei Erle wird auch stark anbrüchiges Holz mitgenommen, während Birkenbrennholz nur in schwach anbrüchigem Zustande zugewiesen werden darf. Zur Erleichterung der Holzaufbringung ist die Hiagver- kohlungsindustrie (Degussa) bereit, beim Derbholz auf die getrennte Aufarbeitung nach Scheit- und Knüppelholz s0- bie das Spalten durch den Waldbesitz zu verzichten. Die Verteilung auf Scheit- und Knüppelholz ist zu schätzen. Damit das Holz durch die Hiag-Verkohlungsindustrie (Degussa) rechtzeitig gespalten und luftig aufgeseßt werden fann, haben die Ueberweisungen laufend zu E n

Es.wir erwartet, daß jeder Waldbesißer mindestens 70 vH. der:Ums- lage bis spätestens 1. April 1943 überweist, ‘Der 'Vetkauf dieses' Holzes unterliegt niht dér Einkaufsscheinpflicht.

__ C) Anzündeholz Als Anzündeholz kommt aus pþreis-

lihen und transportlihen Gründen nur Derbbrennholz in eisenbahn- und wasserfrahtgünstigen Lagen in Frage. Der Verkauf des Holzes hat nur gegen Einkaufs\cheine für Brenn- ble mit dem Aufdruck „Umlage Berlin, Hamburg“ zu er- olgen.

2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 Ziff. 3 durch Teilumlage der Pr und Holzwirtschaftsämter sicher- pre ist, unterliegt gleichfalls der Einkaufsscheinpflicht. So- sern besondere Brennholzteilumlagen nicht festgeseßt werden, ist der Brennholzhandel zur o una der Städte, JFndu- strien usw, und der waldarmen Gebiete mit Brennholz zu beliefern. j

3. Für die örtliche Verteilung des Brennholzanfalls werden keine bindenden Anweisungen gegeben: Oberster Grundsay muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer ge- rechten Verteilung gebracht wird. Bierbei wird die beste Zu- sammenarbeit aller beteiligten Stellen erwartet.

4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald- besißer und Bere tigten von Servituts- und sonstigem Rechts- holz veranlassen, sih auch für seinen eigenen Brennholzbedarf Einschränkungen aufzuerlegen, Desgleichen sind Einshränkun- f in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und -ánge- tellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, Land- arbeiter usw. nah Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen, / i

B. Holzverwertung

8 14 Grundsägliches

1. Wie im Vorjahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die

Holzeinschläge so frühzeitig wie möglih beginnen und den

l Mai entsprechend mit allen Mitt:ln gefördert werden.

2. Der dringende Bedarf der Rüstungswirtschaft an Nadel- und Laubwertholz, insbesondere Rotbuchenwert- holz, erfordert, daß zunächst die Wertholzhiebe zur Durch- führung kommen. Nur dadurch kann zugleich vermieden werdén, daß wertvolles Laub- und Nadelnußholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht werden, zu der das Holz normaler- weise bereits im Walde Schaden erlitten hat.

_8. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes sobald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsaß des Verkaufs nah dem Einschläge {ließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser- holz usw., keineswegs aus. ;

Jn den Forstbetrieben unter 50 ha Größe- hat der Ver- kauf des Nußgholzes, insbesondere des Faser-, Gruben- und Generatorholzes, weitgehendst im Wege des Sammelverkqgufs durch die forstlihen Dienststellen des Reichsnährstandcs, gegebenenfalls au durch die Einheitsforstämter, zu erfolgen.

4. Von besonderer Wichtigkeit ist auch die unverzüg-

liche Ueberweisung, des Holzes, damit gegebene Abfuhr-

möglichkeiten voll ausgenutzt werden können. Sojern eia Ueberweisung der Gesamtmenge nicht möglich ist, halten Teilüberweisungen zu erjolgen: dies gilt besonders ir Holz, das vor dem Einschlage verkaust ist.

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. Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oftober 1942. S. 3

5. Gemäß Runderlaß -des Reichsforstmeisters vom 15, Juni 1942 (RMBlFv. S. 180) werden Reichszuschüsse für Gruben- und Faserholz auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 gewährt. : 6. Da auf dem Gebiet der Holzabfuhr auch weiterhin mit Schwierigkeiten gerechnet werden muß, ist die eingehende firniienarfeit der Forstbetriebe mit den Holzkäufern und Di ladfuenlauton dringend erforderlich. Darüber hinaus" ist es Aufgabe aller Waldbesißex, Forstbeamten und Angestellten,

die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unterstüßen. Fm übrigen

verweise ih auf den Runderlaß des Reichsforstmeisters vom

3, Zuni 1942 betr. Käufereinweisung bei der Verwertung von

Nadel- und Laubstammholz (RMBlFv. S. 168).

815 Kleinbedarf

1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger Ver- braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe darf auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 Nuvßholz einkaufsscheinfrei abgegeben werden. Infolge der Notwendigkeit, den Nutz- holzanfall in verstärktem Umfange kriegswichtigen Ver-

E wendungszwecken zuzuführen, erfahren die Kleinbedarjs-

abgaben jedoch folgende Beschränkungen: a) An den gleichen Abnehmer dieses Käujerkreises A auch bon mehreren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Rohholz- erzeugern unter Anrechnung auf die Umlagen an Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderb- holz einkaufsscheinjrei abgegeben werden: bis zu jährlich ins gesamt 5 fm m. R. Nutzholz (Laub- und Nadelholz bzw. Laub- oder Nadelholz). b) Von den einkaujsscheinfreien Abgaben werden ausgeschlossen : versteigerungsfähiges Laub- und Nadelnutzholz, Eschen- und Weißbuchenstamm- und -schicht- nuizderbholz. 2, Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, die Kleinbedarfsabgaben für Forstbetciebe von 50 ha Größe aufwärts mengenmäßig zu begrenzen, wenn eine unzu-

reichende Versorgung der Wirtschaft zu befürchten ist.

Weitergehende Einschränkungen der Kleinabgabe-

. mengen (Ausdehnung der mengenmäßigen Begrenzung auf

Forstbetriebe unter 50 ha und Herabsetzung der 5 fm-Frei- S, bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle jür olz.

3. Das an ortsansässige Selbstverbraucher ‘abgeg2bene Holz sowie die daraus hergestellte Schnittware dürfen nur zu Nußzwecken im eigenen Betrieb oder Haushalt Verwendung finden, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe ist untersagt.

4. Sämtliche Verkäufe an den gleichen Abnehmer von mehr als zusammen 5 fm m. R. Nadel- und Laubnutzholz dürfen nur gegen Uebergabe einer Einkaufsgenehmigung erfolgen.

Selbstverbraucher und gewerbliche Kleinbetriebe, die einen Jahresbedarf von über 5 îm m. R. haben, sind daher vom

- Bezuge einkaufss\cheinfreien Holzes ausgeschlossen und erhalten +- Einkaufsscheine von der Abteilung Absaßlenkung des für sie „zuständigen Forst- und Holzwirts aftsamtes.

Abschnitt Ill Schlußbestimmungen 8 16 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem § 4 der Verordnung zur Verstärkung des olzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. T S. 234) in der fung vom 12. Oktober 1939 (RGBL. I S. 2028) und der erordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags. im Lande Oesterreich und in den \sudetendeutshen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. T 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2029).

5 §17 a 1. Gegen Höhe und Art des festgeseßten Holzeinschlags

| \ind als Rechtsmittel innerhalb einer Aus\chlußfrist von je

14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungs\telle einzureichen; über ihn entscheidet das zuständige Forst- und Holzwirtschastsamt; gegen die Entscheidung über den Einspruch:

die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzu- . reichen, die über den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet diè Reichsstelle für Holz

endgültig. E ; "_ 2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des

/ A Holzeinshlags nur in dem Umfang, in dem die

estseßende Stelle auf Antrag dem Ausseten des Holzeinschlags

zugestimmt hat.

8 18 1, Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Hauptabteilung I der Reichsstelle für Holz. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser il e e O Ee M Strafbestimmungen der Ver- ordnung zur Verstärkung des Holzeinshlags vom 4. Mär 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1930 (RGVl. 1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterrei und in den sudeten- O O una 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 . 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (NGBl. I S. 2029). S d S 19

1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. 2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Anord- nungen der Reichss\telle für Holz, Hauptabteilung 1, außer Kraft, soweit sie von den Bestimmungen dieser nordnung

- abweichen:

a) Anordnung F Nr 22 vom 1. Oktober 1941 betr. Holzeinschlag und Holzverwertung - im Forstwirt- schaftsjahr 1942 (Deutscher Reichsanzeiger ‘und Ge Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober

v) Anordnung F Nr. 26 vom 28. März 1942 betr.

: Solvictiats und Holzverwertung in den Forst- ünd

olzwirtschaftsämtern Wien und Salzburg im’ Forst-

wirtschaftsjahr 1943 (Deutscher Reichsanzerger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1942). Berlin, den 23. September 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Anordnung F Nr. 34 der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung [ Aufbringun von inländisher Gerbrinde im Forstwirtshafstsjahr 194

Vom 23. September 1942

Fn Durchführung des Runderlasses des Reichsforst- meisters vom 23. September 1942 U/B/P/W 525.00.00— 33 (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 265) wird auf Grund der §8 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBL. I S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlihen Neben- erzeugnissen vom 31. Fanuar 1939 (RGVl. I S. 133) für das Forstwirtschaftsjahr 1943 folgendes angeordnet:

Abschnitt I

Gerbrindenaufbringungsfestseßungen (Umlagen) und sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflageu

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1. Aufbringungsfestseßungen (Umlagen) werden getrennt für Eichen- und Fichtengerbrinde in Doppelzentnern (1 dz = 100 kg) durch die zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Forstdienststelen aus- gesprochen. :

2. Die Gerbrindenaufbringungsfestseßungen enthalten Mindestmengen, die möglichst überschritten werden sollen.

3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf- lagen werden ebenfalls von den in Abs. 1 genannten Behörden bzw. Dienststellen erteilt, / :

4. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf- lagen sind

a) Gebot zur Gerbrindenaufbringung ohne Mengen- festsezung. E

b) Zwangsweise Durchführung der Gerbrindenauf- bringung durh die Prüfungsstellen bzw. die von diesen Beauftragten für Rechnung des Waldeigen- tümers bzw. -nußgungsberechtigten.

c) Vorschriften zur Aufarbeitung und Pflege der Gerb- rinde. |

d) Weitere die Gerbrindengewinnung fördernde Maß- nahmen.

82

1, Die gemäß dieser Anordnung erteilten Aufbringungs- festseßungen (Umlagen) für Gerbrinde und sonstige der Gerb- rindenaufbringung dienenden Auflagen gelten für das Forst- wirtschaftsjahr 1943. A

2, Die Erfüllung der Aufbringungsfestseßungen (Ums- lagen) oder der sonstigen Auflagen wird längstens bis zum Ende der Schälperiode befristet. Die Frist wird nicht länger bemessen, .als zux Exfüllung der Umlagen oder sonstigen Auf- lagen unbedingt erforderlich ist, Die Forst- und Holzwirt- schaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Dienststellen konnen die Fristsezung auch nachträglich, d. h. nah Erteilung der Umlagen oder sonstigen Auflagen, vornehmen. Bereits geseßte Fristen können geändert werden.

S3

1. Aufbringungsfestseßzungen (Umlagen) werden den

S Ie bzw. -nußzungsberechtigten schriftli mit- eteilt.

: 2, Für den kleineren Waldbesiß können, soweit durch-

führbar, gemeindeweise oder genossenschaftsweise Sammel-

umlagen vorgenommen werden; die Sammelumlagen werden

ggf: mit Hilfe der Bürgermeister sofort auf die einzelnen aldbesißer untekverteilt. 5

3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf- lagen werden den zur Aufbringung Verpflichteten schriftlich mitgeteilt oder ortsüblich bekanntgemacht.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt beim Kleinwald- besiy für die zu einer Gemeinde gehörigen Waldeigentümer gemeinsam.

S 4

1. Die Aufbringung von Eichen- und Fichten- erbrinde erfolgt grundsäßlih durch Aufbringungsfest- e (Umlagen). Nur ausnahmsweise können zu diesem Zweckck statt der Aufbringungsfestseßungen (Umlagen) sonstige der Aufbringung dienende Auflagen erteilt werden. Hier- über entscheiden gegebenenfalls die Forst- und Holzwirt- schaftsämter nach den örtlichen Gegebenheiten. Diese Ent- scheidung kann den nachgeordneten Dienststellen, insbesondere den Pruüfungsstellen, übertragen werden.

2. Bestimmte sonstige der Aufbringung dienende Auf- lagen (z. B. § 1 Ziff. 4b und c) können auch neben den Aufbringungsfestsezungen a Mi erteilt werden; ebenso können mehrere sonstige der Aufbringung dienende Auflagen nebeneinander (z. B. § 1 Ziff. 4a und c) erteilt werden.

S5

1. Jeder zur Gerbrindenaufbringung herangezogene Waldeigentümer bzw. -nugungsberechtigte ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm mitgeteilten Gerbrindenaufbringuhgsfest- seßungen oder der sonstigen der Gerbrindengewinnung die- nenden Auflagen die hierfür erforderlichen Waldflächen bzw. Teile des Holzeinschlages des Forstwirtschaftsjahres 1943 be- reitzustellen. Fn den Gebieten mit Sommerschlägerung er-

I die lag 28 der Fichtengerbrindenumlage aus dem *

ichteneinschlag des ¡Forstwirtschaftsjahres 1944.

2. Jeder Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte, der eine Gerbrindenaufbringungsfestse ung einzeln oder als Teil einer Sammelumlage erhalten hat, ist verpflichtet,

mindestens die festgeseßte Menge aufzubringen; wird er durch sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen ara so ist er ebenfalls zur Er- füllung dieser Auflagen verpflichtet.

3, Der Waldeigentümer bzw. -nußzungsberechtigte kann der Verpflichtung zu Abs. 1 und 2 auch dadurch nachkommen, daß er beim Verkauf von Fichtenholz dem Käufer die Ver-

pflichtung auferlegt, von dem gekauften Holz Fichtengerbrinde

u gewinnen. Auch Hgqlzbezugsberechtigte (Servitutsberech-

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tigte) können in gleicher Weise zur Rindengewinnung von dem bezogenen Holz verpflichtet werden. : i

Ueberträgt der Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigte die Rindengewinnung einem Dritten, so bleibt er für die Er- füllung der ihm gegebenen Aufbringungsfestsezung (Umlage) voll verantwortlich. *

AbschnittlIl Vorbereitung der Gerbrindenaufbringung

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1. Die Auswahl und Bereitstellung der für die Rindenge- winnung notwendigen Schläge- ist sofort nah Zustellung des Umlagebescheides und mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Bei der Bemessung des Umfanges der Lohhiebe ist zu be- rücksichtigen, das es sich bei den Umlagen um Mindest- aufbringungsmengen handelt, die nach Möglichkeit zu über- schreiten sind. A

2. Auf die Aufbringung größtmöglicher Mengen von Eichengerbrinde ist nah wie vor größter Wert zu legen. Wegen der Auswahl der für die Eichenrindengewinnung ge- eigneten Bsstände verweise ih auf den Runderlaß des Reichs- forstmeisters vom 4. März 19.40 11/111/2229 (Reichs- ministerialblatt der Forstverwaltung S. 101). Jm Rahmen der hier gegebenen Richtlinien sind alle Hiebe in schälfähigen Eichenbeständen - (Niederwaldschläge und Hochwalddurch- forstungen) bis zur Saftzeit zurückzustellen (F 5 Ziff. 1). Zur Verstärkung des Gerbstoffäanfalls müssen künftig mehr als bisher Eichenbestände mit gröberer Rinde heran- ezogen werden. Der Absatz dieser gröberen Eichenrinde ist vor der Gewinnung sicherzustellen. | |

3, Bei der Fichtengerbrindengewinnung ist die Zu- sammenlegung der Gewinnungéorte in einzelne Schläge ge- boten. Großer Massenanfall an Rinde auf kleiner ¡Fläche gestattet eine weitgehende Zusammenfassung der Arbeiten zur Gewinnung und Pflege der Rinde auf kleinem Raum und erleichtert dadur deren Abwicklung und Ueberwachung. Auch für den Abtransport der Rinde ist diese Zujamnmen- legung der Gewinnungsorte in einigen wenigen Hieben am vorteilhaftesten. :

Bei der Veranschlagung der für die Aufbringung der Fichtenrinde erforderlichen Holzmengen ist zu berüsichtigen, daß in Durchforstungen die Rinde von unterdrückten Stam- men oft nicht „geht“.

4. Die erforderlichen Lohgeräte müssen, soweit sie fehlen, rechtzeitig beschafft werden. Für die Fichtengerbgewinnung geeignete Geräte sind:

für alle Stärken: Loheisen nah Waldarbeiter Frißbsch, Fa. Göhlers Witwe, ¡Freiberg (Sa.);

für schwaches Holz: Dauner Loheisen, Fa. Gehendges, Pußborn bei Daun;

für starkes Holz: Bayerische Schimpeisen, Max Grübl, Ruhpolding, Obb., und | Schälgerät nach Zimmermann, Fa. David Domi-

nicus & Co., Remscheid.

Die angegebenen Firmen liefern ohne besondere Kenn- ziffer. Sollten troßdem Lieferschivierigkeiten auftreten, so ist dies der Technischen Zentralstelle der Deutschen Forst- wirtschaft (GmbH) in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, un- mittelbar anzuzeigen.

5. Da die großen Anfälle, insbesondere an Fichtenrinde, von den Verbrauchern nicht sofort in vollem Umfange auf- genommen und verarbeitet werden können, müssen rechtzeitig Lagermöglichkeiten geschaffen werden, um die getrocknete Rinde vor ungünstigen Witterungseinflüssen zu \chügen. Wenn auch die Einlagerung der übernommenen Rinde in erster Linie Sache des Käufers, insbesondere des Rinden- händlers ist, so sind doch die Waldbesiver bzw. -nuzungs- berechtigten verpflichtet, die Einlagerung der Rinde durch Bereitstellung und Vermittlung von Lagerräumen, Lagerpläßen, Holz zum Schuppenbau usw. zu unterstügen.

Abschnitt Il Schlußbestimmungen

C

1. Gegen Höhe und Art der Gerbrindenaufbringungs- festseßungen und gegen die Art der sonstigen der Gerbrinden- aufbringung dienenden Auflagen sind als Rechtsmittel inner- halb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen gegeben:

der Einspruch: er ist bei der zuständigen Prüfungs- stelle einzureichen; über ihn entscheidet das zu- ständige Forst- und Holzwirtschastsamt.

Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Be- \hwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die übex den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig.

2, Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug der festgeseßten Gerbrindenaufbringung oder die Durchführung der sonstigen der Ourbtindezaufbrinaiung dienenden Auflagen nur in dem Umfange, in dem die festsezende Stelle auf Antrag dem Aussezen der Gerbrindenaufbringung zugestimmt hat.

88 / Gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst- und Holz- wirtschaftsämtern und * forstlihen Prüfungsstellen besteht Auskunftspflicht gemäß § 2 der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlihen Neben- erzeugnissen vom 31. Januar .1939 (RGBl. 1 S, 133). 89 Ueber die Durchführung der Gerbrindenaufbringung und everwertung im Forstwirtschaftsjahre 1943 ergeht réchtzeitig vor Beginn der Ernte bzw. der Verkäufe besondere Anordnung.

8 10 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver- ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoften aus forst- wirtschaftlihen Nebekerzeugnissen vom 831. Januar 1939 (RGBVl. 1 S. 133). 8 11

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. September 1942.

Der Reichsbeauftragte für Dei Parchmanun,

S S E E R E E R R R K e m