1942 / 233 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande

die Verbreitung : der Gesamtproduktion des Troxler-Verlages, Bern, verboten. Berlin, den 30. September 1942. Der-Reichsführer-4/ und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnnern. K J. A.: Pangzinge r.

29. Anordnung

des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft über die Verbindlicherklärung eines Atbeitsgemeinschasts- vertrages - zum Rahmenbauvertrag für den Einsaß der deutschen Bauwirtschast im Osten y

Fn Ergänzung meiner 25. Anordnung vom 13. März 1942 ordne ih an: Art. I

Der - in der Anlage abgedruckte Arbeitsgemeinschafts- vertrag zum „Rahmenbauvertrag-Ost“ wird für den in Art. 11 bezeichneten Einsaß für verbindlich erklärt.

Art. II1

Der Geltungsbereih des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum „Rahmenbauvertrag-Ost“ erstreckt sich:

1. räumlich: auf die beseßten Ostgebiete,

2. sa hl i : auf alle Einsäße der im Reich einschließlich der eingegliederien Ostgebiete ansässigen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, soweit die Arbeiten dieser Einsäte nur im Wege der Selbstkostenerstattung und nicht zu Festpreisen nah Maßgabe der Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (RGBl. I S. 1051) oder der Leitsäße für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bau- leistungen für öffentlihe Auftraggeber (LSBO) Teil Ill

vom 25. Mai 1940 (RGBl. I S. 850) und auch nicht im

Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Runderlasses

Nr. 71/41 vom 17. Juni 1941 (MittBl. I S. 359) abgewitelt

werden können.

3. zeitlich: auf alle ab 1. Januar 1942 im Osteinsaßt erbrahten Leistungen und sofern der Einsaßträger den „Rahmenbauvertrag-Ost“ von einem früheren Zeitpunkt ab

in Kraft geseßt hat, von diesem Zeitpunkt ab. Art. ITI1

1. Firmen, die nur mit Baugeräten vektreten sind, werden niht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft. Mit diesen Firmen hat die federführende Firma einen Gerätemietvertrag abzuschließen. Der Mietvertrag muß den Vorschriften des

Einheitsmietvertrages entsprechen.

29. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind die ein- shlägigen Bestimmungen des Reichsleistungsgeseßes anzu-

wenden. Act. IV

Firmen, die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Bau- industrie oder des Reichsinnungsverbandes des Bauhandwerks sind, aber wegen Fehlens der Vorausseßungen nah [S 1

Ziffer 2a und b dés Arbeitsgemeinschaftsverkrages zum „Rahmenbauvertrag-Ost“ n icht Mitglied, der Arbeits- gemeinschaft sein können, erhalten hierüber von der feder- führenden Firma unverzüglih Mitteilung. Sie erhalten im übrigen die im § 10 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum

„Rahmenbauvertrag-Ost“ für sie vorgesehene Vergütung. Art. V

Die Abwicklung der sih aus Art. IIT und IV ergebenden

Aufgaben obliegt der federführenden Firma. Art. VI

Firmen, die mit ihrer Aufnahme in die Arbeitsgemein- schaft in besonders begründeten Föllen nicht einverstanden sind sowie Firmen, die in die Arbeitsgemeinschaft nicht auf- genommen sind, können innerhalb einer Woche nach Empfang des Arbeitsgemeinschaftsvertrages oder der Mitteilung ihrer Nichtaufnahme in die Arbeitsgemeinschaft hiergegen bei ihrer Wirtschaftsorganijation schriftlih Einspruch erheben. Ueber diesen Einspruch entscheidet eine bei der Arbeitsgemeinschaft | der deutschen Vauwirtschaft eingerichtete Spruchstelle end-

ültig nah einer vom Generalbevollmächtigten für die Rege-

ung der Bauwirtschaft genehmigten Verfahrensordnung. VII

Jh behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum

„Rahmenbauvertrag-Ost“ anzuordnen oder zuzulassen. Berlin W 8, den 3. September 1942. Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Speer.

Speer. Berlin, den .....….…. Arbeitsgemeinschastsvertrag zum „Rahmenbauvertrag - Ost“ | Bauherrn) Die in der vom . ; a E aufgestellten Baueinheit a S lame Firmen haben ge- mäß § 1 dieses Arbeitsgemeinschastsvértrages eine Arbeits- gemeinschaft gebildet. Mit der Federführung ist die Firma N beauftragt worden. E De Cs Rd A Ö d (Firma) hat mit 40 E m0: es (Bauherr)

den in der Anlage beigefügten Bauvertrag für die Arbeits-

gemeinschaft ‘abgeschlossen.

Die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind in der

‘beigefügten Anlage im einzelnen aufgeführt.

u der Baueinheit gehören die in der Anlage zu diesem Arpenpgcne a ae Les nach Berufsgruppen und Firmen- rbeitskräfte sowie die im einzelnen

zugehörigkeit bezeichneten A ] nach Art und V Mlititag, “aé vg e dey (B Baugerâäte. Die vorgenannten

vertrages.

Für das Verhältnis der in der Arbeitsgemeinschaft ver- einigten Firmen untereinander und für das Verhältnis der

Arbeitsgemeinschaft gegenüber Dritten gilt folgendes:

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1942. S. 2

itsgemeinschaft können nur Fir-

(1) Mitglieder ‘der Arbe strie odêr dem

men sein, die der Wirtschaftsgruppe Bauindu êverband des Bauhandwerts ange ) aunebengewerbes_sind Nachunternehmerverträge

lièder der Arbeitsgemeinschaft sind, sofern oraussebungen des Abs. 1 erfüllt werden: a) die federführende Firma, b) die Firmen, die bei Becei spätestens jedoch nach Beendi tin den Einsa der Baueinheit vertreten sin Schlüsselsumme g dieses Vertrages mehr ausmacht.

Reichsinnun Firmen des 2

im übrigen die

tstellung für den Einsatz, ung des Abmarsches haft und Geräten in , daß ihr Beitrag zur emäß § 10 Ziffer 4 Abschnitt B 5 vH. dieser Schlüsselsumme oder Der Beitrag und die Schlüssel- summe sind hierbei für den Zeitraum eines Monats

so mit Ge

F erechnung der Schlüsselsumme und der Bei- träge zur Schlüsselsumme ist der Fnhalt des § 10 dieses Ver- trages maßgebend. 3) Firmen, die. die Vorausseßungen in Ziffer 1 und 2 ierüber von der federführenden Firma g einer Ausfertigung dieses Arbeits3gemein- 3 unverzüglich Mitteilung. Mit dem Empfang lung “wird dic benachrichtigte Firma Mitglied

unter Uebe schaftsvertrag dieser Mittei der Arbeitsgemeinschast.

gemeinschaft haften dem Bau- samtschuldnerish. Fm Ver- alle einer Fnanspruchnahme hren Beiträgen zur Schlüssel- iffer 4 Abschnitt B verpflichtet, es sei Mitglied der Arbeitsgemeinschast aus shuld- haftem Verhalten die Haftung allein od ü n Teil zu vertreten hat. ] d der Schlüsselsumme erfolgt hierbei am Ende des Einsaves für die gesamte Einsaßzeit.

Die Mitglieder der Arbeits herrn und Dritten gegenüber ge hältnis zueinander sind sie im

aus der Haftung entsp summe gemäß denn, daß ein er zu einem über- Feststellung der Bei-

Die federführende Firma vertritt dem Bauherrn und über die Fnteressen der Firmen der Arbeits3- nsbesondere in bezug auf die Abrechnung.

oweit die Bevoll-

Dritten gegen gemeinschaft, i (2) Die federführende Firma ist ins mächtigte aller Firmen der Arbeitsgemeinschaft. (3) Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.

(1) Der federführenden Firma obliegt der gesamte Schrift- verkehr, die Abrehnung mit dem Bauherrn, die Verteilung | der von dem Bauherrn eingehenden Zahlungen nah Maßgabe | der im § 10 hierfür festgelegten Bestimmungen sowie die Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die sich aus der Abh- des Vertrages ergeben. /

(2) Die federführende Firma ist verpflichtet, alle sonen- und Sachshäden den Bestimmungen des Bauver- trages entsprechend zu

(3) Die ein - verpflichtet,- die Obliegenheiten und Zurverfügungstellung der * wendigen Unterlagen zu unterstüßen.

behandeln.

Firmen der Arbeitsgemeinschaft sind ederführende Firma in' der Erfüllung ihrer durch' Erteilung der notwendigen Auskünfte ür die Abrechnung ‘usw. not-

stem Ermessen elung etwaiger ifferenzen mit

(1) Die federführende Firma hat nah be i handeln. Dies gilt insbesondere für die Re chiedenheiten und Abrehnungs Sie hat bei Exfüllung ihrec Aufgaben mit fahren. die sie in eigenen Angelegenheiten

Meinungsverj dem Bauherrn. der Sorgfalt zu ver anzuwenden pflegt. (2) Bei Meinungsverschiedenheite

n Firma und dem Bauherrn, Monatsentgeltes der Baueinheit um mehr als 20 vH. j können, ist die federführende Firma verpflichtet, hier- über unverzüglih diejenigen Firmen zu verständigen, die innerhalb der Arbeitsgemeinschaft außer ihr den höchsten Bei- e gemäß § 10 Ziffer 4 a B ge 9% Der

n zwischen der feder- die zu einer Verände-

trag zur Schlüsselsumm leistet Haben und mit ihr zusammen mindestens Die Beiträge und die Schlüssel- ne sind hierbei für den legten Abrehnungszeitraum vor nhängigwerden des Streitfalles festzustellen. Stellungnahme gegenüber dem Bauherrn oder die x Meinungsverschiedenheit entscheiden diese rführenden Firma mit Stimmen- ist für die übrigen Mitglieder

lssumme aufbringen.

Ueber die ( sonstige Art der Erledigung de Firmen zusammen mit der fede Diè Entscheidun

mehrheit. der Arbeitsgemeinschaft verbindlich.

irma ‘hat mit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft für diese eine besondere Buchführun bei einem öffentlih-rehtlihen Geldinstitut oder einer bank ein Sonderkonto zu errichten. sämtliche vom Bauherrn eingehenden Zahlungen

Aus den auf diesem Konto angesammélten olgen die Zahlungen gemäß § 10 dieses Vertrages durch die ederführende Firma.

Die federführende

Auf dieses Konto sind U leiten. eträgen er-

) Sind bei einem Mitglied der Arbeitsgameinschaft de Bedenken gegen die Art der Geschäftsführung | tstanden, so kann das Mit- lihtungsausshujses bean- aft aus fünf oder mehr Mit- bei der feder. einzureichen.

s{chwerwiegen durch die federführende Firma en glied die Entscheidung eines S tragen, wenn die Arbeitsgemeinsch iedern besteht. Der Antrag ist mit Begründun irma dur eingeschriebenen Brie ende Firma hat innerhalb einer Woche nah Ein-

ie federfü be von Tagungéort und Zweck den Schlich-

gang unter Anga tungsaus\chuß einzuberufen.

(2), Der Schlichtungsausshuß be iedern, die außer der besch irma den höchsten Beitra fer 4 Abschnitt B hlüsselsumme si raum vor Eingan

steht aus den drei Mit- und dex federführenden ur Schlüsselsumme gemäß § 10 Der Beitrag und dié ei für den leßten Abrechnungszeit- ing des Antrages festzustellen.

exführende Firma ist verpflichtet, dem Schlich- Auskunft und auf Verlangen Einsicht in alle aftsvertrag -betref=

et haben.

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tungsaussch1u den Bauvertrag und den Arbeitsgemeins. fenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Der Schlichtungsaussh mehrheit innerhalb einer Fri gang des Antra

nlagen werden mit dem Vertrags- abschluß wesemtliher Bestandteil dieses Arbeitsgemeinschaästs- :

| ? entscheidet mit Stimmen- von 2 Monaten seit dem Ein- rführenden

es bei der fe Wird fest-

ben nicht geeignet ist, so kann der Schlichtungsausschuß ihre bberufung bei dem Bauherrn beantragen. Fn diejem Falle

ist gleichzeitig eine Nachfoigerin vorzuschlagen.

(5) Kommt eine Entscheidung nah Ziffer 4 innerhalb der

vorgesehenen Frist gleich aus welhen Gründen nicht zustände, so kann die beshwerdeführende Firma die Abberusung der federführenden Firma bei dem Bauherrn beantragen. Dieser n eidet endgültig unter. gleichzeitiger Bestellung der Nach- olgerin. i

(6) Bei Arbeitsgemeinschaften mit weniger als fünf Mit- liedern entscheidet im Falle der Ziffer (1) auf: Antrag der auherr, wenn eine Einigung unter den Mitgliedern inner-

halb von sechs Wochen seit Eingang der Beschwerde bei der federführenden Firma nicht mögli

ich war.

% 8 8 (1) Ein Mitglied scheidet aus der Arbeitsgemeinschaft aus, sobald die von ihm der Baueinheit zur Verfügung ge-

stellten Gefolgschaftsmitglieder aus dem Einsay entlassen

werden. Für die gegebenenfalls verbleibenden Geräte ist von diesem Zeitpunkt ab gemäß Art. IIl der 29. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt chaft zu verfahren. '

(2) Die Arbeitsgemeinschaft endet im übrigen nah Ab» wicklung des Vertrages mit dem Bauherrn und nach Aus- einandersezung unter den Mitgliedern.

(3) Nah Auflösung der Arbeitsgemeinschaft hat die federführende Firma die Akten, Kassenbücher usw. nah den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

S9

(1) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Arbeitsgemein- E und bei Beendigung der Arbeitsgemeinschaft hat die edecführende Firma über die eingereihten Rechnungen und die dafür empfangenen Zahlungen und deren Verteilung nach den Grundsäten ‘einer ordentlichen Geschäftsführung Rech- nung zu legen.

(2) Zu einer weiteren Rechnungslegung is die feder- führende Firma nicht verpflichtet. Sie hat jedoch auf Ver- langen jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft wegen der Abrechnung an ihrem Betriebssig Einsicht in das bei ihr ge- führte Konto der Arbeitsgenteinschaft zu gewähren und im Zusammenhang hiermit Auskünfte zu erteilen.

8 10

Die bei der federführenden Firma eingehenden Zah- lungen des Bauherrn sind jeweils innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nah Zahlungseingang wie folgt unter die Firmen der Baueinheit zu verteilen:

(1) Die gemäß § 2, Ziffer 1—7, 9a, 9c und 10 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ vom Bauherrn erstatteten Kosten werden an die Firmen der Baueinheit so verteilt, wie sie nach diesen Bestimmungen Anspruch auf Erstattung haben.

(2) Aus den vom Bauherrn erstatteten Kosten gemäß S 2, Ziffer 8 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ bestreitet die federführende Duo während der Dauer des Einsaßes die Kosten des Nachshubbedarfs an Kleingeräten und Werzeugen; reichen diese nicht aus, so \chießt die K fehlenden Mittel vor.

Am Ende des Einsayes ‘werden. die: der Arbeits8gemein- schaft s biaton Kleingeräte und Werkzeuge sowie nicht ver- teilte Beträge aus der Erstattung gemäß § 2 Ziffer 8 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ unter die Firmen der Baueinheit in dem gleichen Verhältnis verteilt, wie sie Kleingeräte und Werkzeuge bis zur Beendigung des Einsaßzes eingebracht haben. Die Kleingeräte und Werkzeuge sind hierbei L zur Fest- stellung des Beteiligungsverhältnisses als au für die Vertei=- lung selbst einheitlich nah einem von der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie sowie vom Reichsinnungsverband des Bauhand- werks anerkannten Bewertungsmaßstabe zu bewerten.

__(3) Die vom Bauherrn erstatteten Kosten gemäß § 2 Ziffer 9b des „Rahmenbauvertrages-Ost“ verbleiben der federführenden Firma, die hieraus die der Arbeitsgemeinschaft auf der Baustelle entstehenden Bürokosten zu decken hat. Die federführende Firma ist nicht berechtigt, darüber hinaus Kosten auf die Firmen der Baueinheit umzulegen.

__ (4) Die Beträge für Allgemeine Geschäftskosten Und Ge- winn gemäß § 2 Ziffer 11 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ werden unter die Firmen der Baueinheit wie folgt verteilt:

A. ns erhält die federführende Firma aus dem Auf- fommen gemäß §2 Ziffer 11 des „Rahmenbauvertrages-Ost“: von den ersten N. 5 000 des Aufkommens 15 vH., von den Beträgen ‘zwishen KLA 5 001 bis 10 000 des Aufkommens 8-vH,, von den Beträgen zwishen N. 10 001 bis 15 000 des Aufkommens 5 vH., von allen weiteren Beträgen über L.A 15 000 des Auf- "_ fommens 4-vH. ; Í B. Der Rest des Aufkommens wird nah einer Schlüssel- summe verteilt. Sie wird gebildet aus den jeweils im Ab- rechnungs- eitraum tatsächlich angefallenen *

I. a) Löhnen der im „Rahmenbauvertrag-Ost“ als Fach- arbeiter bezeihneten und entlohnten deutshen Batit- stellenlohnempfänger und den Löhnen der ihnea gleichgestellten volksdeutschen und ausländischen Fach- arbeiter aus\ließlih geseßlicher Sozialaufwendungen und Lohnnebéenkosten;

b) 80 vH. der Löhne der deutschen Hilfsarbeiter und der- jenigen volksdeutshen und ausländischen Hilfs- arbeiter, *die ein deutsches Arbeitsbuch oder* eine deutsche Arbeitskarte Un und bereits seit dem 1. Januar 1941 der abgehenden Firma als Gefolg- shaftsmitglied angehört haben, ausschließlich geseß- liher Sozialaufweadungen und der Lohnnebenkosten.

11. Gehältern der deutshen Baustellengehaltsempfänger und den Vergütungen gemäß § 2 Ziffer 6 Abs. 3 des „Rahmenbauvertrages-Ost“, jedoh ausscließlih der Gehaltsnebenkosten und der Pauschvergütung für die Lohnbearbeitung in der Heimat.

III. Kosten der Mang, gemäß.§ 2 Ziff. 3 und 4

| des „Rahmenbauvertrages-Ost“ für alle eigenen und

lar Geräte, hier. angeseßt mit 200: vH. der ein- achen (gesenkten) Ee, und Verzinsungs- säße der Geräteliste. Ausgenommen hiervon sind die gemäß Art. IIT der 29. Anordnung des Generalbevoll- mächtigten E die Regelung der Bauwirtschaft an=-

; gemieteteèn Geräte.

Nach Maßgabe ihres Beitrages zur vorstehend aufgeführ-

ederführende Firma die

stellt, daß die fsederführende Ficina zur Erfüllung ihrer Auf-

ten Summe 1—III erhalten: -