1942 / 266 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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(ees rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz Angeiger - erlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf Kosten der Retichs- stelle. für Holz zugesandt.

E. Besondere Bestimmungen für die Forst- und Holzwirt- \chastsämter und die Prüfungsstellen über die Jahresabschluß- nachweisung am 31, Oktober

Von den Abshlußnachweisungen der nichtstaatlichen Forst- betriebe am 31. Oktober sind von den a e B und den - Forst- und Holzwirtschaftsämtern für folgende Besißarten und -größen Sonderzusammenstellungen getrennt nachch Landesforstämtern(Landesforstverwaltun- gen, Regierungsforstämtern) zu fertigen und

leichzeitig mit den unter Abschnitt C und D geforderten Zu- T mircenfeciui den entsprechenden Stellen vorzulegen: a) Körperschaftswald insgesamt (ohne Trennung nah Besibgrößen), b) Privatwald von 50 ha Größe und darüber und c) Privatwald von unter 50 ha Größe.

Die Forst- und Holzwirtschaftsämter haben Durchschlag ihrer Sonderzusammenstellungen den zuständigen Landesforsts ämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungsforstämtern) zu übersenden.

IT. Nachweisung des Nugzholzabsaßes und der .-abfuhr. Auf dem Formblatt der Holzeinshlag8nachhweisung sind neben dem Holzeinshlag noch folgende Angaben zu machen: a) zu E Erhebungsterminen des Einschlags (vgl. I A1):

1. über die Entnahmen von Nugzholz zum Vere brauch im eigenen land- und forstwirtschaft- lichen Betrieb und zur Abgabe an Forstbeamte sowie an betrieb8zugehör1ge Angestellte und Arbeiter;

2. über den Stand der U E:

b) zum Erhebungstermin 31. Oktober: außer den Angaben zu Ila Angaben über den einkaufsscheinpflichtigen und den einkaufsschein- freien Nuzholzverkauf.

TIT, Meldung des Einschlags, des Verkaufs und der Abfuhr von Genuerator-, Hiagholz und sonstigem Brennholz. Auf einem Beiblatt zur Holzeinshlagsnahweisung ifft

nachzuweisen:

a) na dem Stand vom 30. April und

30, Juni:

1. der auf die Erfüllung dex Generxatorholz- und Hiagholz- (Verkohlungsholz-) Umlagen und der gegebenenfalls festgeseßten weiteren Brennholz» ey anzurehnende Brennholz e i n s

chlag;

2. der Stand der A b fu hx des in die Teilumlagen einbezogenen Brennholzes;

b) nah dem Stand vom 31. Oktober:

außer den Angaben zu 111 a

1. der Stand des Verkaufs des in die Teilum- lagen einbezogenen Brennholzes;

2. die außerhalb der Teilumlagen eingeshlas- genen Brennderbholzmengen (für den Bedarf des eigenen land- und forstwirtshaftlihen Be- triebs und der Betriebs8angehörtgen sowie für den freien Absatz u. a.).

Die Beiblattvordrucke, die für den Staatswald und Nichtstaatswald gleichlauten, werden für die Erhebungs- termine 30. April und 30. Juni nur an die zu einer Gene- ratorholz-, Hiagholz- oder einer sonstigen Brennholzteilumlage Lage E Forstbetriebe “(Forstämter) für den Er-

ebungstermin 31, Oktober jedoch an alle Forstbetriebe, welche gemäß Abschnitt I die Holzeinshlagsnahweisung abzu- eben haben, zusammen mit den Vordrucken für die Holzein- chlagsnachweisung zur Ausfüllung versandt. Die Beiblätter ind von den betreffenden Forstbetrieben in zwei Ausferti- gungen auszufüllen; eine Ausfertigung ist der Prüfungsstelle vorzulegen, die zweite - verbleibt bei den Akten des Forst- betriebes (Forstamts, Bürgermeisters). Die von den nicht- Di a Forstbetrieben vorgelegten Meldungen sind nah usammenstellung zu den Akten der Cndéency tellen zu nehmen. Die für den Staatswald eingesandten Meldungen sind von den E und Holzwirtschaftsämtern nach erfolgter usammenstellung an die zuständigen Landésforstämter ndesforstverwaltungen, Regierungsforstämter) weiterzu- geben, bei denen sie verbleiben. Die O der Ergebnisse, die ebenfalls auf dem Vordruck des Beiblatts Se sind, sind von den Prüfungsstellen den E ar t- und Holzwirtschaftsämtern Und von leßteren der Reichsstelle für a Haupt- abteilung I in einer Summe für alle Bosigarten zu- sammengefaßt zu den für die Einshlagsnachweisung fest- geseßten Fristen vorzulegen. ;

IV. Nachweisung der Aufbringung, des - Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde

a) Ebenfalls in Verbindung mit dem Nachweis des Holzeinschlags auf dem Vordruck der Holzeinshlagsnach- weisung sind zu melden:

1. einmal jährlich am 30. Juni: der Stand des Gerbrindenverkaufs (einschl. Ver- kfäufen vor der C

2. einmal jährlich am 31. Oktober: der Stand der Gerbrindenaufbringung und -abfuhr sowie des Verkaufs an Gerbextraktholz (Eiche, Edel- kastanie).

b) Die Mengenangaben sind in Doppelzentnern (1 dz

= 100 kg) zu machen.

c) Die Meldung über die Gerbrindenaufbringung hat den gesamten. Gerbrindenanfall der Ernte 1943 zu écfassen. Einzubeziehen ist auh die von dem Holz gewonnene Gerb- rinde, das unter Anrechnung auf das Sa liolane 1944 eingeschlagen wurde, sofern die Gerbrinde im Kalender- jahr 1943 aufgebracht worden is (Sommerschlägerungs- gebiete, Einschlagsvorgriffe auf 1944)

Dabei ist die ae nicht die bis zum 31. Oktober verkaufte Gerbrinde nahzuweisen. Soweit die aufgearbeitete Rinde bis zu diesem

d) Waldeigentümer bzw. -nußungsberehtigte, welche die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder oiide Personen Übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen auf- gearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen. |

\ | Zeitpunkt noch nicht | gewogen ist, ist däs Gewicht möglichst genau zu \häßen.

Neichs:- und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1942?

e) Die Bestimmungen über die Aufgliederung der e sammenstellungen der Holzeinschlagsergebnisse nah Besih- arten und -größen gemäß Ziff. Cb 2, D 1 und 3 sowie E gelten auh für den Nachweis der Aufbringung, des Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde.

V. Verkaufskontrolle für Holz und Gerbrinde 1. a) Die Verpflichtung zur Einsendung des Abschnitts ITI der Einkaufsscheine an die Prüfungsstelle entfällt für den Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigten beim Verkauf von Holz aus dem Einschlag für das Forstwirtschaftsjahr 1943 (in Sommerfällungs- En auch aus dem Einschlag für das Forstwirt- chaftsjahr 1944) und beim Verkauf von Gerbrinde aus der Ernte im Kalenderjahr 1943, weil der Abschnitt Il zusammen mit dem Ab- [9 nitt l des Einkaufsscheines mit Ausnahme er unter Ziff. V 1b bezeihneten F dur den Käufer sofort. nah Kaufabshluß dem orst- und Holzwicectschaftsamt Abt. II1), welches die Einkaufs8geneh- migung (Einkaufsschein) ausgegeben hat, eingereicht wird. Für pünktliche Einreichung is dex Käufer verantwortlich. Das Forst- und Holzwirtschaftsamt (Abt. TIT) leitet die Ee IT laufend an die für die Verkäufer zuständigen Prüfungsstellen weiter.

b) Sofern der verkaufende Betrieb zugleih Prüfungs- lel ist (Staatsforstamt oder sonstige Prülunda telle, vgl. Ziff. IT A 3 d. RdExl. d. Rfm. vom 23. 9. 1942 H 510.00 1 RMBlFv. S. 251) oder der Verkauf auf Sammelliste exfolgt ist, hat -der Käufer den Abschnitt IT des Einkaufsscheines nicht dem Forst- und Holzwirtschaft8amt (Abt. TIT) ein- zureichen, sondern sofort beim Kaufabschluß dieser Prüfungsstelle unmittelbar zu übergeben:

_ Beim Verkauf von Generatorholz wird der Abschnitt 11 zusammen mit. dem Abschnitt T des Einkaufs\heines vom Käufer an das für den Verkäufer zuständige Forst- und Holzwirt- shaftsamt (Abt. TI1) eingereiht und von diesem der i gs Verkäufer zuständigen Prüfungsstelle über- andt.

6) Der Abschnitt 111 des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. -nußzungsberechtigten Verkäufer) bet Sammellistenverkäufen der

rüfungss\telle als Verkaufsbeleg.

2, Fn den Fällen, in denen der Verkauf der Gerbrinde

S. Á

durch den Holz fäufer oder sonstige Personen stattfindet, ist

der Rin den käufer für die pünktlihe Einsendung des Abs -

¡hnities IT zusammen mit dem Abschnitt 1 des Einkaufss sheines an das Forst- und Holzwirtschaftsami bzw. für seine unmittelbare Uebergabe an die Prüfungsstelle gemäß den Bes stimmungen unter Ziff. V 1 verantwortlich.

3. Kann der Verkäufer die auf dem ausgestellten Eins faufsschein bziv. die in der Sammelliste eingetragene Holzs oder Gerbrindenmenge nicht oder nur teilweise liefern, so hat er den Käufer davon rechtzeitg (spätestens bis Ende August) zu unterrichten und auf Anfordern eine Minderlieferungs- escheinigung in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist dem Käufer auszuhändigen, die zweite an die für den orilietries zuständige Prúfungsstelle einzureichen.

Die Minderlieferungsmenge ist für jeden Einkaufsschein getrennt zu bescheinigen.

4. Die Prüfungsstellen En die auf den einge- sandten Einkaussscheinabschnitten 11 angegebenen Mengen und berichtigen G Cen nis diese an Hand der eingereichten Minderlieferungs escheinigungen getrennt nach Waldeigen- tümern bzw. -nußungsberechtigten wie bisher in einer Kartei, Nach forstbetriebsweiser Einordnung verbleiben die Abs schnitte TI sowie die Minderlieferungsbescheinigungen bei den Akten der Prüfungsstellen.

5. Die Abschnitte Il der Einkaufsscheine und die Min- R iamgen dienen den Prüfungsstellen in erster Linie zur Verkaufskontrolle, in zweiter Linie als Anhalt zur Nachprüfung der Erfüllung der festgeseßten Holz- und Gerbrindenumlage.

6. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nah ihrem Er- messen für einzeln e Forstbetriebe besondere Verkaufs- und Abgabekontrollen durchzuführen und sih dazu alle Holzver- käufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst- und landwirtschaftlihen Betrieb melden zu lassen.

VI. Scchlußbestimmungen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diesex Auordnung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Verordnungen zur Verstärkung des Holzeinschlags und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. [ S. 133) oder der Verordnung des Führers zum Schuße der Rüstung8wirtshaft vom 21. März 1942 (RGBLl. T S. 165) und der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung des Führers zum Schuye der Rüstungswirtschaft vom 25. Äpril 1942 (RGBl. 1 S. 246). 2. Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Ver- öffentlihung in Kraft.

Berlin, den 9. November 1942.

Der Reich3beauftragte für Holz. J. V.: Stordck.

Wirtsebafisteil |

Die Vierte Reichs8kleiderkarte

Soziale Abstusung der Bezugsmöglichkeiten Deckung des echten Bedarss im Vordergrund

Jun den nächsten Wochen wird die Ausgabe der Vierten Reichskleiderkarte erfolgen. Jhr Versorgung8zeitraum reiht vom 1, Januar 1943 bis zum 30. Juni 1944, erstreckt \sich also auf 18 Monate gegenüber 16 Monaten bei der Dritten Reichskleider» karte. Die hervortretenden Kennzeichen der neuen Kleiderkarte e die soziale Abstufung der Bezugsmöglichkeiten (z. V. für Ober- éfleidung) zugunsten der Minderversorgten und die Bevorzugung der Jugendlichen zu Lasten der Erwachsenen. Bei den Erwachsenen (Männern und Frauen) findet eine Verminderung von 120 Punkten auf 100 Punkte statt, dagegen werden für Knaben, Mädchen und Kleinkinder 120 Punkte wie in der Dritten Reichskleiderkarte bei- behalten. Die Säuglingskarte bleibt unverändert. Was die A - keitstermine betrifft, b sind für Männer sech3mal 10 Punkte gleihmäßig über die anderthalbjährige Laufzeit verteilt, und zwar werden jeweils 10 Punkte gültig ab 1. Februar, 1. Mat, 1. n und 1, Oktober 1943 sowie ab 1. Januar und 1. März 1944. Die restlihen 40 Punkte werden erst nah aiv gültig. Für Frauen sind stebenmal 10 Punkte gleihmäßig über die Laufzeit verteilt, und zwar werden hier jeweils 10 Punkte gültig ab 1. Januax, 1. März, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober 1943 sowie ab 1. Jg- nuar und 1. März 1944; die leßten 30 Punkte werden ebenfalls erst nah O gültig. Dabei muß es von der Entwicklung der Versorgungslage abhängig gemacht werden, ob und wann die nah Aufruf fälligen Punkte aufgerufen werden können. Für Knaben, Mädchen und Kleinkinder sind sech8mal 20 Punkte gleihmäßig Über die Ss verteilt, und zwar werden für Mädchen vom vollendeten 3, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr jeweils 20 Punkte gültig ab 1. Ja- nuar, 1. Mai, 1. September 1943, 15. Januar, 15. März und 15. Mai 1944 und für Knaben vom vollendeten 3. bis zum voll- endeten 15. Lebensjahr jeweils 20 Punkte ab 15. Januar, 15. Mai und 15. September 1943, 1. Februar, 1. April und 1. Juni 1944.

Um Oberbekleidung und den zur O erforderlihen A bevorzugt an Verbraucher lenken zu können, die einen echten Bedarf nachweisen, sind Männer- und Frauenwintermäntel, Männeranzüge oder deren Einzelteile niht mehr in die Vierte Reichskleiderkarte aufgenommen worden. Während Männer- und Frauenwintermäntel bisher auf Bezugshein und gegen Abgabe von 30 Punkten für Männer und 25 für Frauen abgegeben wurden, können sie jeßt nur noch auf Bezugschhein ohne Punkt- abgabe bezogen werden, wenn kein tragbarer Mantel vorhanden ist. Verbraucher, die echten Bedarf haben, ersparen dadur gegen früher 30 bzw. 25 Punkte. Der alte Mantel muß im allgemeinen abgegeben werden. Während Knaben- und Mädchenwintermäntel bisher gegen Abgabe von 50 Punkten für Knaben und 37 Punkten rats en abgegeben wurden, können sie jegt nur auf Bezug- hein u n-d gegen eine ermäßigte Punktabgabe von 25 Punkten R Knaben- und 20 für Mädchenwintermäntel bezogen werden, Die beschränkte Punktpfliht ist im Gegensay zu der Regelung für Männer und Frauen beibehalten worden, weil Knaben und Mädchen 1.-120 Punkte“ erhalten (gegenüber nur 100 für Er- wachsene), 2, die Punktbewertung für Knaben und Mädchen gün- stiger ist als für Erwachsene, 3. Zusaßkleiderkarten für Fugendliche ausgegeben werden. Während Männeranzüge und deren Einzel- teile bi8her gegen Abgabe von 80 Punkten auf die Dritte Reichs- kleiderkarte bezogen werden konnten, werden sie jeßt nur noch auf Bezugschein -gegen Abtrennung von 20 Punkten àäbgegeben, wenn weniger als zivei ante Anzüge vorhanden sind. Verbraucher,

die echten. Bedarf haben, ersparen al / 0 Regelung 60 Punkte, (2E so gegenüber der früheren

Neu ist die ee af e des Schuhwerks in das System der Vierten Reichskleiderkarte. Schuhe für Jugendliche werden nicht

mehr auf Bezugschein, sondern nur noch auf Kontrollabschnitte der : fl

Vierten Reichskleiderkarte abgegeben, und zwar jährlih ein Paar Leder-Straßenshuhe sowie zivei Paar sonstige Schuhe (leichte Sommershuhe, Barfußsandalen, Turnshuhe, Hausshuhe und N aEiSo, Dadurch wird der vereinfahte Schuhbezug der Jugendlichen jeder Yeit sichergestellt, und Wege zum Wirtschafts-

amt (Kartenstelle) werden erspart. Die zwischen dem 1. 10. 1942 und 31. 12. 1942 bezogenen Schuhe werden auf die Kontroll- abschnitte der Vierten Reichskleiderkarte angerehnet. Schuhe füe Erwachsene sind niht in die Vierte Rei sfleidectarte einbezogen worden, sondern werden nah wie vor auf Bezugschein abgegeben. Bei der Einlösung der Bezugscheine werden Gas Punkte abge- trennt, und zwar für Leder-Straßenshuhe 6 Punkte, für leite

Straßenschuhe oder Uebershuhe 3 Punkte, für Hans- und Turn-

schuhe 3 Punkte und für Berufs\{huhe zwei Punkte. Durch die Punktpflicht sollen die Verbraucher zur Sparsamkeit im Bezued atis gehalten werden.

Um eine gerechte Verteilung und einen egen gen Waren- nachs{chub n sind außer den Schuhen auch einige neue Artikel in die Vierte Reichskleiderkarte aufgenommen worden, deren Punktzahl aus dem Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte ersichtlih, ist. Da die Laufzeit der neuen Karte um zwei Monate verlängert worden ist, enthält sie je einen Nähmittelabschnitt und einen Strumpfbezugsnachweis mehr als die Dritte Reichskleider- karte. Die Punktpfliht für Arbeits- und T bleibt unverändert, Bei Ausstellung eines Bezugscheines werden für Arbeitskleidung etwa ein Drittel der im Warenwertverzeichnis aufgeführten Punkte, für A etwa ein Fünftel abs Jetrennt. Neue Richtlinien für die Ausste n von Bezugscheinen Uber Arbeits3- und Berufskleidung erscheinen demnächst.

Hinsichtlich der äußeren Ausgestaltung der Vierten Reichs§ kleiderkarte ist zu sagen, daß ihr Format und ihr Aussehen unver- ändert bleiben, dagegen V, das Wasserzeihen geändert worden. Die Männer- und Frauenkarten enthakten je 10 Kontrollabschnttte mit den Ziffern 1 bi3 10 für besondere Zuteilungen. Da einige Waren mit halben Punkten bewertet sind, sind 20 Punkte der Vierten Reichskleiderkarte I worden. Die Punktbewertung e die einzelnen Waren ist im übrigen im allgemeinen unvet- ändert.

Der Geltungsbereih der Vierten Reichskleiderkarte umfaßt das gesamte Reichsgebiet einshl. Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Süd-Steiermaxrk, Süd-Kärnten, Krain sowie das Protektorat, da- egen niht das Generalgouvernement und die beseßten Gebiete.

ur Zeit gelten im Reich die een Reichskleiderkarten: a) Zweite Reichskleiderkarte für Männer, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 31. A 1943, b) Ane Zusaßkleiderkarte für Jugendliche bis 31. August 1943, e) Dritte Reichskleiderkarte für Männer, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 30. Juni 1944, d) dazugehörige Husaßkleiderkarte für Jugendliche his 30. Juni 1944, e) Zweite Säuglingskleider- karte bis auf weiteres.

Die Punkte der Zweiten und Dritten Reichskleiderkarte können in Verbindung mit fälligen Punkten der Vierten Reichs- kleiderkarte ausgenugßt werden, dohch d ich diese Koppelungs- möglichkeit nicht auf Wintermäntel für Männer, Frauen und Kinder von 3 bis 15 Fahren, Männeranzüge und deren Einzel- teile, die im Warenwertverzeihnis der Vierten Reichskleiderkarte nicht enthalten sind sowie auf den zu ihrer Herstellung erforder- lihen Oberstoff. Die vorgenannten Waren können ohne Bezug- Es nur gegen fällige Punkte der Zweiten und Dritten Reichs- leiderckarte, dagegen unter Mitverwendung der Vierten Reichs- kleiderkarte nur gegen Bezugschein bezogen werden. L

Burschen und Maiden von 16 bis 18 Fahren sind gegenüber Knaben und Mädchen insofern benachteiligt, als sie Vierte Reichs- kleiderkarten für Erwachsene mit nur 106 Punkten und höherer

unktbewertung als in den Knaben- und Mädchenkarten erhalten. Zum. Ausgleich erhalten E und Maiden vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gleichzeitig mit der Aus- (E der Vierten Reichskleiderkarte eine Zusaßkleiderkarte mit 0 Punkten, die zu je einem Drittel am 1. April 1943, 1. Oktober 1943 und 1. April 1944 fällig werden.

Vecantwörtlih tüc vea Amtlichen und Nichtamtlichen T-i, den redakttonellen Teil, den Anzeigenteil unty für den Verlag. s

4. B. Rudols Lantzich (in Berlin N N Druck dexr Preusßishen Verlags- und Druckerei GmbH . Berlin. Vier Beilagen

(einschl. Vorteubetlage und etner Zeniralhandélaregiiterbetlaaëe).

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v L F . Lck id A e it A De amit. trt Én. Dei:

Erscheint an jedem Wochentag abends. B, einshließlih 0,18 A Zeitun ebüdr, En ohne Bestellgeld ; abholer bei ber Anzeigenstelle 1,90 natlich. Postanstal Bestellungen an, in straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten L Sie werden nur gegen Bar oder vorherige

s dur{ch die Post monatlih für Gelbst« ten nehmen

í LIO AX, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit=Zeile 1,85 K. Anzeigen mo mmt an die Pt tgentane Berlin SW 68, ee 32. Ulle Druckaufträge rlin für Selbstabholer dia Rngelgenstelie SW 68, Wilhelm=- j sind auf einseitig be dre Hy/, einzelne Beilagen : d » 0 L nsendung des Betrages einschlieZlih des Portos abgege Fernsprech-Sammel-Ur.: 19 33 33,

ist darin auch anzugeben, welhe Worte e durch Fettdru firiden) E dur Sperrdrudck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben

s für den Raum einer fünfgespaltenen 88 mm breiten Petit-Zeile

hrievenem Papier völli einzusenden, in8besondere

œck (einmal unters

ete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungs8- termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Reichshankgirokonto Verlin, Konto Rr. 1/1913

Nr. 266

Fnhalt des amtlichen Teiles Deutsches Neich

Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung über die Bestellung zum Hauptbevollmächtigten einer aus- ländischen Versicherungsgesellschaft für das Deutsche Reich.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reih.

Berichtigung der Anordnung zur Regelung der Preise für im Jnland anfallende Kleintierfelle, in Nr. 213.

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung i

Die Eidgenössishe Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Zürich hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmächtigten Herrn Siegfried Werda in Berlin den Herrn Otto D. Cropp in Firma Joly, Cropp & Co. in Berlin W 35, Am Kgrlsbad 16, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt. Gleichzeitig ist die Niederlassung der genannten Gesellschaft von Berlin-Charlottenburg 9, Hölder- linstraße 16, nah Berlin W 35, Am Karlsbad 16, verlegt worden. (Vgl. die Bekanntmachung vom 17. September 1929 im Reichsanzeiger Nr. 220 vom 20. September 1929).

Berlin, den. 9. November 1942. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.

‘Bekanntmachung

Auf Grund des §1 des Bens über die Einziehun kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. Seite 293 in Verbindung mit dem Geseÿ über die Ein- gichung volks3- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 RGBl. 1 Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs- ministers des Jnnern vom 14. Juli 1942 1-903/42-5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung

der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistishen Ver-

mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs- kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I Seite 303 wird das inländische Vermögen der nachstehenden Per- sonen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Wertheim, Herbert Fsrael, geboren am 10. 12. 1888 in Bebra, zuleßt wohnhaft gewesen in Berkin- Schöneberg, Münchener Str. 30 bei Switkes vel Wittels,

. Wertheim, Erna Sara, geb. Ruben, geboren am 31, 3, 1891 in hae A zuleßt wohnhaft gewesen in Berlin-Schöneberg, Münchener Str. 30, bei Switkes vel Wittels,

„Laband, Maria Sara, geboren am 8. 1. 1872 in Laurahütte, zuleßt wohnhaft gewesen in Berlin W 35, Kaytlerstr. 15,

. Fränkel, oe R Sara, geboren am 21. 2. 1867 in Köslin, zulegt wohnhaft gewesen in Bexlin SO 36, Reichenberger Str. 71.

Berlin, den 15. August 1942. / Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. : F. V.: Dx. Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund dés §1 des Geseyes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I Seite 293 in O mit dem Geseg über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 RGBl. [l Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs- ministers des JFnnern vom 14. Juli 1942 I 903/42-5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung

der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistishen Ver-"

mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs- kanzlers über- die Verwertung des emogogenen Vermögens von’ Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBIl. I Seite 303 wird das inländishe Vermögen des Juden Dr. Ernst Jsrael Hagelberg, geboren am 12. 7. 1876 in Berlin, zuleßt

wohnhaft gewesen in Berlin-Charlottenburg, Kaiserdamm 72, -

zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Berichtigung A

Jn der Anlage zur Anordnung zur Regelung der Preise

für im Juland Cirfallende Pelztierselle vom 9. September 1942 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 11. September 1942 ist unter „Kaßen“ binter

rote“ einzusetzen: i „\hwarze 2,50“.

Berlin, den 10. November 1942. _ Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Eschke.

Berlin, Donnerstag, de

- und

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Der Kgl. Ungarische Gesandte in Berlin, Herr me Sztó | a y ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

schen Ministeriums des Junuern vom 11, November“ 1942 hat folgenden L Allgemeine Verwaltung. RdErl. 3, 11. 42, Austragsregelg. f. Maschinenbauerzeugn., Zulassungs- scheinverfahren. RdErl. 4. 11. 42, Steuerl. Bchandl. d. an d. Hinterblieb. v. gefallenen Beamten, Angest. u. Arbeitern gezahlt. Sterbegeldes. Kommunalverbände. RdErl. 3. 11, 42, Schreibgebühren f. d. auf Kosten v. Privaten gefertigt. Schreib- arbeiten. RdErl, 4. 11. 42, aftg. beim O v. Dienstkraft- wagen. Entscheidg. 27. 10. 42, Aenderg. d. Grenzen d. Landkr. Schweidniy u. Neumarkt i. Schles. Polizeiverw. RdErl. 28. 10. 42, Bestellg. v. Pol.-Angeh. zu Hilfsbeamten d. Staats- anwaltsch. RdErl. 2. 11, 42, Ausfuhr v. Waren an dt. Zivil- behörden, Dienststellen u. Verbände, an Wehrmachtangeh. u. thnen gleichgestellt. Personen in d. beseyt. Gebieten, in Dänem rk, d. GenGouv., d. Slowakei u. Kroatien, RdELl. 4. 11. .4, Ge- fangenensammeltran8p. R. Pol.-Vordr. RdErul. 3, 11. 42, Beförderg. v. Ange), d. Pol.-Musikkorps. RdErl. 3. 11. 42, Kostenlose Rückgabe niht mehr brauhbarer Dienstkleidungs3stüdcke. RdErl. 4. 11. 42, Verpflegungs- usw. Angelegenh. RdErl. 4. 11. 42,-Lehrg. an d. Pol.- D f. Verw.-Beamte d. OrdnPol. in München-Haar. RdEr!l. 6. 11. 42, Namen3sgebg. an Pie pferde d. OrdnPol. RdErl. 6. 11, 42, Weiterbenußg. v. Krast- fahrz.; Ueberwachg. d. Personenkraftwagenverkehrs. RdErl. 3 11 42; Offy -Nachiou s d. FSchP. RdErl. 5. 11. 42, Löschwasserstellen. RdErl. 4. 11. 42, Schornsteinfeger in d. LSPol. RdErl. s. 11. 42, Dienstkleidg. f. d. LSPol. RdErl.

Nummer 45 des Ministerialblatts des Reichs- und e hat

n 12. November, abends

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

5. 11. 42, Heilfürsorge f. d. Angeh. d. TN.-Ersay-Abt. in Pohrlit u. d. eingeseßt. TN.-Abt. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Een Que La RdErl, 2. 11. 1942, Holzabfuhr; hier: Zusägl. Futtermittel f. Pferde. RdErl. 4. 11. 42, Bestattg. u. Ueberführg. gefaliener od. verstorb. Angeh. d. Heimatshuyzorganis. RdErl. 4. 11. 42, Anforderg. v. kriegss gefan . Arbeitskräfien. Vermessungs- u. Grenzsachen,

dErl. 4. 11. 42, Verbindg. d. Reichska:‘asters mit d. Grundbuch. Volksgesundheit. RdErl. 3. 11. 42, Erstattg. d. Fracht- fosten bei d. Ueberführg. v. Kraftwagen d. notdienstverpflichtet. Hilfskassenärzte. RdErl. 2. 11. 42, Ausschüsse f. d. pharmzeut. Vorprüfg. RdErl. 3. 11. 42, Verabfolg. v. Cebionzucker in d. Säuglingsfürsorge. Veterinärverwaltung. RdErl. 2, 11. 42, Tierärztl. Gutachten bei Feststellg. v. Kriegsshäden. RdErl. 2. 11. 42, Bekämpfg. d. Tollwut. Verschiedenes, E Berichtign. Reich3indexziffer f. Oktober 1942.

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Postwesen

Verlängerung des Paketsonderdienstes mit der Ukraiue

Die Deutsche Reichspost verlängert den für die Versendung von Kleidung, Wäsche und sonstigen Gebrauchsgegenständen an reihsdeutshe Arbeiter und Angestellte in der Ukraine vorge- sehenen Palketsonderdienst über den ursprünglih dafür ves stimmten - Schlußtag (24. November) hinaus bis zum 30. No-

vember 1942. Die Pakete Höcstgewiht 10 kg müssen

auf der. Auslandspaketkarte und in der Paketaufschrift den Ver- merk „Paketsonderdienst Ukraine“ tragen. Es wird darauf hin- gewiesen, daß neben diesem Paketsonderdienst der allgemeine Paketpostdienst mit der Ukraine noch niht aufgenommen ist, so daß also Pakete nach der Ukraine nah dem 30. November zur Beförderung nicht angenommen werden.

| ÆXirtschafisteil ]

Die Aufgaben der deutschen Agrarpolitik ; Ein Aussaß von Staatssekretär und Oberbefehlsleiter Bade

Jm Zeitalter des Nationalsozialismus hat sih die deutsche Agrarpolitik zum Ziel gesetzt, eine für Jahrhunderte Ie Struktur der Landwirtschaft im Mitteleuxopa zu erreichen. Dieje Aufgabe ist von den verantwortlichen deutshen Regierungen vor der Machtergreifung nicht erkannt worden, weil sie es 1n ent- scheidenden Abielaten unterließen, die Kräfte des eigenen Raumes auf landwirtschaftlihem Gebiete bis zum äußersten zu steigern, um so die Raumenge zu überwinden. Die Raumknapp-

| heit Deutschlands führte wie Staatssekretär Ba ck e im 1. Heft

der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Deutsche Agrar- politik“ (Verla Manz Eher Nachf. G. m. bd. .' Zentral- verlag der NSDAP,, Einzelheft 1,20 ., im Vierteljahre8bezug 360 A zuzüglih Bestellgeld) feststellt zu der jahr- zehntelangen Auswanderung besten deutschen Blutes zunächst na lad Osten, dann in die neue Welt, wo es Kultur- dünger a Staaten wurde. Nicht genug damit, daß diese tüchtigen deutshen Menschen dem Reich verlorengingen, ver- stärkten. sie die Agrarkraft in Uebersee durch Mehr-

Mrs ie e A ven die Euxopa überfluteten und

landwirtshaftlihe Krisen auf dem Kontinent auslösten.

Als dann in Deutschland ‘die V R E, die sogenannte Gründerzeit begann, konnte der evölke- rungszuwachs im Lande verbleiben. An Stelle des jahr- zehntelangen Exportes von Menschen trat der Export von Waren, wodur die Volks- und Wirtschastskraft des Reiches stieg. L gegen erwies \sich Deutschlands Einschaltung in ie Weltwirtshaft unter einseitiger Bevorzugung von Handel und Jndustrie gegenüber der an Bedeutung verlierenden . Land- cia als ungesund, denn sie machte das deutsche Volk von der Zufuhr von Repldffen und Lebensmitteln aus dem Ausland abhängig. Deutschland beherrshte niht wie Groß- britannien die Meere, es verfügte niht über die weitverzweigte Kapitalmacht Englands, und es besaß auch nicht ein weltweites Kolonialreih, das eine wirtschaftlihe Ergänzung des Mutter- landes darstellen konnte. S s

Jm Weltkrieg 1914/18 führte die Nahrungsabhäng i g- keit Deutschlands zu einer Shwächung von Front nn Heimat,

ein Fehler, der im gegenwärtigen Krieg, dank der nattional- !

sozialistishen Agrarpolitik, vermieden wurde. Diese Agrarpolitik, Ca hne * durch Et n ge sey, Marktordnung rzeugungsshlacht, siherte dem deutschen Volk im

Frieden und, was heute entscheidend ist, im Kriege die Ecnäh- |

rung, aber in größerem A ad Laie E N Wit samt Weren, | unverändert zu Buch. Kurzfristige und Sichteinlagen der Kate-

! gorie „Andere Einleger“ gingen von 5,7 auf 4,3 Mill. srs zurü, : während diejenigen der Zentralbanken für eigene Rehnung mit

nachdem die Siege der deutshen Wehrmacht und ihrer Verbün- deten die Raumen ge gesprengt haben. Nach dem Kriege können nunmehr zurückgestellte agrarpolitishe Aufgaben beschleunigt in Angriff genommen werden. Die Neubesiedlung im O s e n verlangt einen umgehenden Einsaß des gesamten deutschen Volkes und der gesamten deutshen Volkswirtschaft. Die neuen Ostgebiete werden aber erst dann deutsches Land, wenn tausende deutscher Bauern und. Landwirte dort die Furchen ziehen. Für die im Reich verbleibende-Landbevölkerung erwächst nah wie vor die Aufgabe, im Sinne der Erzeugungsshlaht höchste Erträge aus dem deutschen Boden Ret o [Gn Dies “wird nur mögli sein, wenn h roßzügige Weise l e 1 ähige Bauerngüter ges ffen werden durh zweckmäßige, en Erfordernifsén der modernen Landwirtschäftstechnik Rehnung tragende Zusammenlegung der Felder und Betriebe. Die moderne Ausgestaltung der landwirtschastlihen Betriebe erfolgt im Zuge der Dorfaufrüstung, sie hat zum Ziel, die Mes der Einsaßkräfte durch eine Steigerung der Produktivität de einzelnen auszugleichen. s E Das Reich und die neuen Gebiete haben künftig die bisher

aus dem Weltmarkt bezogenen Zuschüsse aus dem eigenen Raum _

zu \chaffen. Hierbei werden die neuen Gebiete die Rolle des bis-

stungs-

?

herigen Weltmarktes übernehmen. Die landwirtshaftlihe Erzeu- gung muß mit der wahsenden Bevölkerung dur Dein Liter der Jntensitär der agrarishen Produktion Schritt halten. Für das ganze deutshe Volk wird in Zukunft niht mehr das Raumproblem im Vordergrund stehen, sondern das Menschen- problem. Es liegt am deutshen Volk und namentlich am deutschen Landvolk, den erweiterten Raum mit deutshen Menschen zu erfüllen und damit ein starkes Reich der Mitte aufzurichten.

Abgrenzung von Leistungsverträgen auf der Grundlage der Baupreisverordnung :

Durch den Runderlaß Nr. 94/92 vom 22. Oktober 1942 (V 210 8179/42) des Reichskommissars für die Preisbildung (Mitteilungsblatt Teil T Nx. 45 vom 9. November 1942) wird bes stimmt, daß grundsäßlih Leistungsverträge auf Grund öffent- licher oder beshränfter Ausschreibung zu fesben Preisen gemäß der Baupreisverordnung abzuschließen find, gegebenenfalls auf Grund freihändiger Vergebung unter Etnforderung dex Kalkulation. Selbstkostenverträge und Stundenlohnverträge sind auf Aus3- nahmefälle zu. beshränken; für Selbstkostenverträge öffentlicher Bauherren gelten die Vorschriften der LSBOe., für Stunden- lohnarbeiten die Vorschriften des Runderlasses Nr. 71/41. Zwischenlösungen zwischen den drei Beg ns sind zu ver- meiden. Grundsäßlich muß vor der Zuschlag8erteilung Klarheit über die Vertragsform bestehen. Die Verträge müssen ferner baldmöglichst, spätestens al8bald nah Beginn der Arbeiten, ab- geshlosjsen werden. :

Wirtschaft des Auslandes

Der Monatsausweis der Bank für Junternationalen Zahlungs- ausgleich vom 31. Oktober 1942

üri, 11. November. Nah dem Monatsausweis der Bank nternationalen Zahlun Ln vom 31, Oktober 1942 ist

für die Bilanzsumme gegenüber Ende September von 480,1 auf 477,9

: Mill, rxs zurückgegangen. Auf der Aktivseite erhöhte sich der

Bestand an Gold in Barren von 61,9 auf 62,9 Mill. \rs, redis- kontierbare Wechsel und Akzepte von 141,5 auf 142,5 Mill. sstrs

Gelder auf Zeit von 20,9 auf 21 Mill. srs3 und andere Wechsel und Anlagen von 200,4 auf 200,8 Mill. rxs, während der Kassen- bestand von 39,7 auf 34,8 Mill. srs zurückgegangen ist, Auf der Passivseite stehen die langfristigen Einlagen mit 229 Mill. sfrs

15,48 (15,46) Mill. \rs, die der Zentralbanken für Rehnung Dritter mit 1,2 (1,3) Mill. rxs und die kurzfristigen und Sicht- einlagen in Gold mit 33,7 (33,8) Mil. \xrs nur leichte Verände- rungen aufweisen.

Jtalien verbietet Prämiengeshäfte mit Staatspapieren

Rom, 11. November. Das Prämien Ban mit Staats- papieren is verboten worden. Bereits abges ossene Geschäfte müssen bis zum 11. November hlattgeltellt werden. Verkaufsauf- träge für Staatspapiere dürfen in Zu unft, abgesehen von Koms- pensationsgeshäften, nux nah vorheriger Hinterlegung ange- nommen werden.

12008 Etcitrolytiupferaotiecung ver Vereinigung jür deutsche Eleftcointkupsernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B.* am 12. November auf 74,00 K.4 (am 11. November auf 74,00 B.)

für 100 kg. i