1848 / 161 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu erforderlichen Mittel sicht dem Lande das Recht der Selbstgeseßgebung ung zu.

n Ge Sts Roche ber Selbsigeseßggebung und Selbstverwaltung um- faßt die Verwilligung der Steuer zu Landes-Auslagen, innere politische Ver- waltung, Militair - Angele enheiten, Kameral, efällssachen, Rehnungswesen, Kultus und Unterricht mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Lan- des, Landes-Communication, öffentliche Bauten, Landes-Kredit, Sicherheits- sachen und die Ausübung der Kriminal- und Civil-Justiz.

g 4 ‘Die Gränzen des Landes können ohne Zustimmung des Land-

j ändert werden. lags nige gee slawischen und deutschen Volksstamme des Landes ist die Ünverleßbarkeit seiner Nationalität und die gleiche Berechtigung ge- ährleistet. s x E Das Land Mähren behält sein bisheriges Landeswappen, nämlich : am blauen Felde cinen von Gold und rother Farbe geschachteten nah Fchts sehenden gekrönten Adler, die Landes-Farben sind Gold und Roth. 6, 7, Die im Lande bestehende Universität soll fortbestehen.

8, 8, Alle Landesfonds sind nur vom Lande zu verwalten und nur zu Landeszwecken zu verwenden.

g, 9. Der Adel hat im Lande Mähren mit seinen Vorrechten, den Titel einbegriffen, für immer aufzuhören, und es darf kein never Adel mehr verliehen werden.

g. 10. Die Grundrechte der Bewohner des Landes Mähren sind ín der Reichs-Verfassung enthalten,

8, 11. Die Ausübung der Staatsgewalten im Lande, als :

\, Der geschgebenden,

B, der vollziehenden, und zwar beider nah den §§. 2 und 3 gegebe-

nen Richtungen, und

C, der richterlichen, geschichi nach den weiter mungen,

folgenden Bestim-

I[I, Von den Staatsgewalten im Lande, A. Die geseygebende Gewalt,

§, 12, Die geseßgebende Gewalt nah den im §. 2 und 3 ausge- sproGeem Richiungen wird vom Landtage in Gemeinschaft mit dem Kaiser ausgeübt.

§, 13. Der Landtag besteht nur aus einer Kammer, al

8. 14, Diese Kammer wird in der Art gebildet, daß auf je 10,000 Einwohner der Gesammtbevölkerung ein Abgeordneter gewählt wird.

8. 15, Nebst dem soll die Landes-Universität berechtigt sein, zwei Ab- geordnete zu senden, ; - :

§. 16. Jeder österreichische Staatsbürger , der in Mähren seinen or- dentlichen Wohnsiy hat, 24 Jahre alt, rechtsfähig und unbescholten, d. h. wegen eines Verbrechens oder soust einer unehrhasten Handlung nicht ver- urtheilt worden ist, und entweder im Besize eines Grundstückes, Hauses oder steuerbaren Gewerbes sih befindet, oder seine Jntelligenz durch Erlan-= gung eines öffentlichen Amtes, eines akademischen Grades, oder durch Ab- legung einer Staatsprüfung beglaubigt hat, ist Wähler. ; 44

8, 17. Jeder österreichische Staatsbürger , welcher in Mähren seinen ordentlichen Wohnsiß hat over daselbst nah §. 16 begütert, in beiden Fâl- len 24 Jahre alt, unbescholten und rechtsfähig ist, ist wählbar.

8. 18, Die Wahlperiode umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren,

8, 19. Ersaßmänner werden nicht zugelassen. j ,

8, 20, Nur der Landtag hat über Gültigkeit der Wahlen seiner Mit- glieder, dann über seine Geschäftsordnung zu entscheiden. e

§, 21, Der Landtag hat das Recht, Erhebungen über die ihm vor- liegenden Fragen einzuleiten. E ;

§. 22, Ein besonderes Geseÿ bestimmt die Eintheilung des Landes in Wahlbezirke und die Art der Wahl. v E L

§, 23, Der Landtag wählt sich den Präsidenten, zwei Vice-Präsidenten, und seine Beamten, ;

§, 24, Der Landtag tritt gewöhnlich am ersten Montage des Monats Mai zusammen. i

Im Falle des Ablebens des Kaisers hat der Landtag innerhalb der Frist von einem Monate zusammen zu treten, 3 i

§. 25, Das Recht, den Landtag, jedoch auf nicht länger als auf zwei Monate zu vertagen, steht dem Kaiser zu. Auch der Landtag selbst kann sich, jedoch auf nicht länger als sechs Monate, vertagen, wenn es drei Vier- tel der anweseuden Mitglieder verlangen,

Aufgelöst is er: : B

2) am Schlusse der Wahlperiodez þ) wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder es wollenz c) durch faiserlichen Auftrag. M

Jm Falle A müssen in den lehten zwei Monaten vor dem Schlusse der Wahl-Periode neue Wahlen vorgenommen werden z in den Fällen B und C dagegen muß in den nächsten zwei Monaten nach der Auflösung ein neuer Landtag berufen werden und zusammentreten.

8, 26. Sobald mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Landtags anwesend ist, kann sih der Landtag eröffnen und durch absolute Stimmen- mehrheit gültige Beschlüsse fassen. Î

6. 27. Das Recht, Gescye in Vorschlag zu bringen, stcht sowohl dem Kaiser als auch dem Landtage zu, i

8, 28. Alle vom Landtage innerhalb seiner Kompetenz angenomme- nen Gesezanträge werden dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt.

Zedes vom Kaiser sanctionirte Landesgeses muß vom Landeshaupt- manne kontrasignirt sein.

Das Recht des Kaisers, die Bestätigung zu versagen (veto), unterliegt gi Beschränkungen, welchen es dem Reichstage gegenüber unterworfen ein wird,

§. 29, Dem Landtage kann ein Commissair der Reichs-Regierung, jedo nur mit berathender Stimme, beiwohnen,

§. 30, Der Landtag hat das Recht, nach Gutdünken im Falle seiner Vertagung oder Auflösung zur Besorgung bestimmter Geschäfte einen Aus- chuß aus einer beliebigen Zahl seiner Glieder zu ernennen.

g. 34. Die Mitglieder des Landtages können weder für ihre Abstim- mung im Landtage, noch für ihre daselbst ausgesprochenen Ansichten zur Rechenschaft gezogen werden.

__§. 32, Kein Mitglied kann während der Sizungsperiode ohne vor- gängige Erlaubniß des Landtags wegen eines Verbrechens, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That, oder wegen eines Vergehens gerichtlich verfolgi oder Schulden halber verhaftet werden.

ie Ergreifung eines Landtagsgliedes auf frischer That ist dem Land- tage sogleich anzuzeigen,

__§ 33, Jeder Abgeordnete, der einen öffentlichen oder Privatdienst an- nimmt, oder im ersteren befördert wird, muß aus dem Landtage scheiden und sich einer neuen Wahl unterziehen, Wird er jedoch abermals gewählt, so steht seinem Wiedereintritie in den Landtag nichts entgegen

§. 34, Einem öffentlichen Beamten, welcher als Ab / j worden ist, darf der Urlaub zum Eintritte i er als Abgeordneter gewählt

Ses , z intriite in den Landtag nicht verweigert N u Reisekosten und Diäten der Abgeordneten werden vom

Ein besonderes Gesey wird ihre Auftheilung und den Betrag derselben

regeln. / B. Vollziehende Gewalt,

8. 36. Die vollziehende Gewalt wird im Lande zu ober i vom Kaiser ernannten und beider Landessprachen UiGtigt Lane E mann oder dessen Stellvertreter ausgeübt. p 8. 37. Der Landeshauptmann is für seine Amtsführung dem Lande verantwortlich und hat demselben jährlih hierüber Rechenschaft zu legen; dem Landtage . steht das Anklagerecht gegen den Landeshaupimann in dem Umfange zu, wie dasselbe vom Reichstage gegenüber der Minister bestimmt werden wird. Ó 6, 38. Der Landeshauptmann is verpflichtet, dem Landtage auf dessen jedesmaliges Verlangen über die Zustände des Landes Bericht zu erstattenz er muß auf sein Verlangen gehört werden, und er kann Commissaire zum Landtage abordnen, welche jedo, so wie er selb, nur eine berathende Stimme haben, | Í 6. 39, Er beruft, eröffnet, schließt im Namen, vertagt oder löst den Landtag im Auftrage des Kaisers auf. 6. 40, Der Wirkungskreis und die Organisirung der dem Landes- hauptmanne unterstehenden Behörden wird durch die Reichsgewalt Lega 6, 41, Ein besonderes Geseß wird die Gemeindeverfassung feststellen,

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C, Die richterliche Gewalt. §, 42. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Kaisers durch die Gerichte ausgeübt,

Die Gerichte sind unabhängig und feiner anderen Autorität als der

des Gesehes unterworfen, Die Urtheile werden im Namen des Kaisers ausgefertigt,

/§, 43. Die Gerichtsbarkeit in Civil-Angelegenheiten, so wie die Straf- Gerichtsbarkeit, wird in allen Justanzen im Lande Mähren durch besondere Gerichte ausgeübt.

§. 44. Das Straf-Verfahren überhaupt ist öffentlih mit Geschwore- nen und gründet sih auf das Anklage-Prinzip.

§, 45, Die Richter werden nah den von dem Reichstage festgeseßten Bestimmungen ernannt,

g. 46. Kein Richter kann außer auf vorhergegangene Anklage und Verurtheilung abgeseyt oder wider seinen Willen überseßt werden. j i ¿n 4 De Send a der Wirkungskreis der Gerichte wird

urch die Reichs-Geseyze festgestellt, j §, 48, Wegen durch eine Amtshandlung begangenen Geseß-Berlepun- gen können die Staats- und Gemeinde-Beamten auch bei den fompeten-

ten Gerichts-Behörden angeklagt und gerichtet werden. Î 6. 49, Abänderungen, Erläuterungen oder Zusäze an der einmal

festgestellten Verfassung können uur durch zwei Drittel-Stimmen aller Mit-

lieder beschlossen werden. L E am 20, September 1848,

Sachsen. Dresden, 5. Oktbr, (D. A. Z.) Jn der heu- tigen Sizung der ersten Kammer stellt bei dem Eingange des Pro- tofoll-Extrafts der zweiten Kammer über die Berathung des Wahl- geseßes Herr von Welck den Antrag, zur Berichterstattung über dieses Geseß eine außerordentliche Deputation zu wählen. Pr. Steinaker findet diesen Autrag möglich, jedo nicht materiell begründet. Bür= germeister Klinger sieht in seiner Annahme ein Mißtrauen gegen die erste Leputation. Auch Herr von Nostiß ist dagegen. Die Herren von Erdmannsdorf, vou Friesen, von Schönberg-BVibran, Prinz Johann und von Thielau sind dafür, weil er vou einem Mitgliede der ersten Deputation ausgehe und die Wichtigkeit der Sache dasür spreche. Auf die Aeußerung des Staats-Ministers von der Pfordten, daß es der Regierung ganz glei sei, ob eiue außerordentliche Deputation gewählt werde oder uicht, erwidert Herr von Thielau, daß der Regie- rung eine Einmischung in eine solche innere Angelegenhet uicht zu- stehe. Hierauf entgegnet Staats-Minister von der Pfordten, daß die Regierung verpflichtet sei, über Alles, was in der Kammer vor- fomme, ihre Ansicht auszusprechen, und daß sie sich dieses Recht nicht nehmen lassen werdez was auh Bürgermeister Klinger ve:theidigt. Präsident vou Schönfels hält eine außerordeutliÞhe Deputation für überflüssig. De. Großmann wünscht dagegen eine Verstärkung der ersten Deputation. Hicrauf wird der von Welckshe Antrag vou 17 gegen 15 Stimmen abgelehnt.

Sodann stellt Superintendent Großmann den Autrag auf Ver- stärkung der ersten Deputation, der, obgleich niht ausreichend unter- stügt, doh für zulässig erachtet wind, Dann zeigt das Präsidium den Austritt des von seinem Bürgermeisteramte zu Leisnig abgetre- tenen Dr. Mirus an, wobei auf die Anfrage des Bürgermeisters Klinger Staats-Minister Oberländer es in Zweifel stellt, ob für die furze Dauer des außerordentlichen Landtags noch ein neues Mitglied für die Kammer ernannt werden würde. Amtshauptmann von Welck erstattet hiernähst mündlihen Bericht über die unwesentlichen Punkte des Geseg-Entwufs über die Rechts-Verhältnisse der Deutsch-Katho- lifen, in welchen die zweite Kammer andere Beschlüsse als die erste gefaßt hatte. Nur der Eingang des §. 4: „so lange die Deutsch- Katholiken niht eigene Kirchengebäude haben“, welchen die zweite Kammer entbehrlih erahtet hatte, wurde auf Anrathen der Deputa- tion beizubehalten beshlossen. Jm Uebrigen wird den Beschlüssen der zweiten Kammer beigetreten.

Dresden, 6. Okt, (D. A. Z.) Durch ein Königl. Dekret vom 23, Sept, werden die ständischen Anträge auf Abänderung der Reise-Entschädigung für die Landtags-Abgeordneten genehmigt, Ein Köuigl, Dekret vom 1. Okt, legt den Ständen cin Geseyß wegen Nachkreirung von 1 Million Thaler in Kassenbillets zur Ergänzung defekt gewordener dergleichen vor. Ein anderes Königl. Dekret vom 2. Okt, betrisst die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesebes über die Ersüllung der Militairpfliht vom 1. August 1846. Die von der Centralgewalt angeordnete Verstärkung unserer Armee hat diese Vorlage nothwendig gemaht. Die wichtigsten Bestimmungen sind, daß von nun an die diensttüchtigen Mannschaften vollständig einzustellen sind und daß die Loosziehung und die Stellvertretung wegfallen. Eine Erhöhung der Dienstzeit tritt nicht einz die gegen- wärtige Eintheilung in aktive Armee und Kriegsreserve wird beibe- halten, die Dienstreserve aber aufgelöst und die minder tüchtigen Mannschaften derselben der neuen Dienstreserve, die tüchtigen der Kriegsreserve auf die Dauer ihrer jeßigen Dienstzeit zugetheilt; aus der bei jeder Rekrutirung mindertüchtig befundenen Mannschaft wird cine neue Dienstreserve gebildet, ihr aber eine dreijährige statt der bisherigen sechsjährigen Dienstzeit auferlegt und sie verpflichtet, wäh- rend der ersten beiden Jahre dieses Zeitraumes jedus Jahr sih zu einer anderweiten Untersuchung zu stellen und die dabei tüchtig Be- fundenen zur Ersatleistung für die aktive Armee zu bestimmen, die Mindertüchtigen zur Dienstreserve in die Klasse der Nichtstreitenden zu verseßen, die Untüchtigen aber sofort zu eutlassenz die aktive Ar- mee, welcher alljährlich die gesammte tüchtig befundene Mannschaft jeder Altersflasse zuzuweisen, wird in zwei Abtheilungen getheilt, wo- von die erste Abtheilung die drei ersten Dienstjahre umfaßt und den eigentlichen aktiven Bestand bildet, die zweite, aus den Mannschaften des vierten, fünsten und sechsten Dienstjahres bestehend, in der Regel ständig beurlaubt und nur vier Wochen jährlich zu gemeinschaftlichen Uebungen in Cantonnements zusammengezogen, die Kriegsreserve da- gegen unter Beibehaltung der bisherigen dreijährigen Dienstdauer zu einem eigenen Truppenkörper formirt, ständig beurlaubt und jährlich nur vierzehn Tage lang zu U-cbungen in Cantonnements einberufen wird.

NAuslaud.

Moldau und Wallachei. Bucharest, 23. September, (Wien. Ztg.) Der von der hohen Pforte für die Fürstenthümer abgeshickte Commissair Fuad Efendi hat am gestrigen Tage aus

dem Hauptquartier der türkishen Truppen zu Sintzssi (eine Stunde vou Bucharest) nachstehendes Schreiben an den Metropoliten der Wallachei erlassen :

„Ew, Heiligkeit! Als an einem Diener des Friedens wende ih mich T Q Ih komme nach Bucharest, um den Einwohnern der Wallachei n, ael ihres legitimen Souverains bekannt zu machen, Eine Kaiser- be Gi out mit mir, um die gesehliche Ordnung zu bewahren und zu tand 1 zan lejenigen, welche sich sehnen, \ih dem Willen ihres Souve- fürchte Auen und auf seine Gerechtigkeit vertrauen, haben nichts zu sollten T Bet er, welche durch ihre Leidenschaften verwirrt, es wagen E Fuelen, des Sultans zu widerstreben und dur ihre Hand-

g er Worte eine Störung der öffentlichen Ordnung und der Ruhe

der Stadt zu veranlassen i - anda Md ssen, werden soglei die Folgen und gerechten Bestra

¿Die Stadi Bucharest tritt von heute an unter die Obhut der Laiser-

lihen Truppen. Diese werden sich gegen die Störer der öffentlichen Ruhe so benehmen, wie es Pflicht und Ehre fordert.

„Jn der Stunde, wenn Sie dieses Schreiben empfangen, sind die Truppen an den Thoren der Stadt, bereit, den Bewohnern derselben, welche die Wache halten, zu Hülfe zu eilen. Eine große Verantwortlichkeit liegt jet auf dem Chef der Polizei und seiner Subalternen, die Pflicht der Po- lizei, so wie der Miliz, is, mit Kraft die öffentliche Ordnung und die Ruhe der Stadt zu erfüllen wissen wird, um keiner Verantwortlichkcit zu unter- liegen. Die Polizei wird mit der größten Sorgfalt darüber wachen, daß die Wohnungen der Repräsentanten der fremden hohen Mächte, so wie das Eigenthum ihrer Unterthanen, geachtet werden. =

„Ich erfülle eine Pflicht der Menschlichkeit, indem ih diesen gut ge- meinten Rath an Sie, heiliger Herr, rihtez Sie aber sind Jhrerseits verpflichtet, Alles dies, als ein Diener der Religion, zu erfüllen. Trachten Sie, daß die Stimme der Ermahnung von Jhrer Heerde gehört werde, und e s Fes Sb cibn wieder zurückzuführen.

11S e diefes Schreiben zu verö i walachischen Hauptstadt bekannt A ey prt i Ir G00

Der Referendar des Kaiserl. Divans, Commissair für beide i Fürstenthümer, Fuad. Gegeben im Hauptquartier zu Sintessi am 10, (22,) September 1848,“/

Der Metropolit hat obiges Schreiben dem Lieutename überge- ben, und dieser hat beschlossen, dem Fuad Efendi zu antworten, daß in der Wallachei cine von der Pforte anerkannte Regierung bestehe, mit welcher allein verhandelt werden fönne. j

Die Zahl der türkischen Truppen in Sintessi unter Omer Pa= {a’s Anführung soll sich shou auf 10,000 Mann belaufen. Fuad Efendi und General Duhamel sollen daselbst angekommen sein und werden somit wahrscheinlih mit den türkishen Truppen zugleich nah Bucharest kommen. E

Von Giurgewo sollen, wie es heißt, türkische Truppen gegen Crajova gezogen sein, um mit anderen von Widdin nach Calafat über die Donau geseßten Truppen die kleine Wallachei zu bescßen. Die von Galacz nah Jbraila verseßten Truppen sollen andercrseits Befehl erhalten haben, nah Buzeo und Plojas vorzurücken.

Die Bojaren, welhe Hoffnung nähren, bei dieser Gelegenheit die Hospodaren-Würde zu erlangen, kommen wieder iu die Wallachei zurück und befinden sich theils in Bucharest, theils in der Nähe. Ihr Benehmen is, so wie es von eigennüßigen, fast ganz ungebildetert Leuten zu erwarten is, höchst unklug. Nicht nur sprengen sie die aufreizendsten Gerüchte aus, sondern benehmen sich in ihrer Ungeduld und bei der Nähe der erwarteten Hülfe übermüthig. So fuhr der Bojar St. Baliano (Bruder des am 12, Juli, am Tage nach dem Reations- Versuche von Bucharest vertriebenen Em. Boliano , Justiz= Minister unter Fürst Bibesko) am 2lsten Abends mitten unter das vor der Stadt zahlreih versammelte Volk, und einige Bauern von einem seiner Güter bemaifend, fuhr c: sie an, daß sie ihre Arbeit verlassen hätten, indem er dabei laut die Constitution mit den ver- ächtlihsten ausdrücken belegte. Es is natürlich, daß er sogleich vont Wagen gerissen und mißhandelt wurde. Nur mit Mühe konnte er aus den Händen dec Constitutions-Anhänger gerettet werden z dieses Benehmen war geeignet, niht nur ihn, sondern alle Bajore gegenüber der nunmehr in der Hauptstadt ziemli zahlreihen Liberalen in Ge= fahr zu bringen.

Eiseubahnu- Verkehr. Nieder schlesi\{ch-Märkische Eisenbahn. Die Frequenz auf der Niedershlesi\{ch-Märkischen Eisen - bahn betrug in der Woche vom 24, bis 30. September 10979 Per=- sonen und 28,300 Rthlr. 7 Sgr. 5 Pf. Gesammteinnahme für Personen-, Güter=- und Viehtransport 2e,, vorbehaltlich späterer Fest= stellung dur die Kontrolle.

Markt- Bericbte.

euß, 6. Okt, Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 10 Sgr., Wintergerste 4 Rthlr, 8 Sgr., Sommergerste 1 FRithlr., 8 Sgr. Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr,, Hafer 21 Sgr., Erbsen 2 Rthlr. 5 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr. 19 Sgr. Kartoffeln 15 Sgr. Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 18 Sgr. Stroh pr. Shock von 1200 Pfd, 4 Rthlr. 12 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr, 8 Sgr.

Rüböl pr. Ohm à 282 Pfd. o. F. 32 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf, dito pr. Oft, 341 Rihlr. 22 Sgr. 6 Pf.

Rübkuchen pr. 1000 St. 32 Rthlr.

Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 30 Rthlr.

Brauntwein pr. Ohm 18 Gr. 13 Rthlr.

Gereinigtes Oel 33 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.

Speiseöl pr. 5 Psd. 12 Sgr.

Weizen bleibt zur Versendung nah Holland ziemlich gefragt, int den übrigen Getraide-Gattungen wenig Handel. Rüböl ohne we sentlihe Aenderung.

Leipzig, 7. Okt, Getraide. Die Stille im Getraidehan- del erhält sich und die Preise neigen sih hier im Allgemeinen noch mehr zum Sinken. Dies betrift vorzüglich Weizen, welcher scit un- serem leßten Bericht wieder gegen 2 Rthlr. pr. Wispel zurückgegan= gen ist und dafür an der heutigen Börse in bester Qualität nicht über 50 Rthlr. zu mahen war. Roggen vermochte sih nur mit Noth auf 26— 27 Rthlr. zu erhalten. Gerste war etwas gefragt und stellte sich auf 23—24 Rthlr. Hafer unverändert auf 4 Rthlr. gehalten und bezahlt. Auch von Kartoffeln waren einige 60 Wispel zu 8 Rthlr, Forderung an der Börse, konnten aber nichts int Geld geseßt werden. Am Landmarkte war die Zufuhr heute zicnmlid stark, aber wenig Animo zum Kanf vorhanden. Weizen 4 Rihlr. 7% Ngr., Roggen 2 Rthlr. 6 Ngr. 3 Pf., Gerste 1 Rthlr. 25 Ngr. bis 2 Rthlr. und Hafer 1 Rthlr. 25—9 Ngr. pr. dresdener Scheffel.

Rüböl heute etwas matter, erlangte zum Bedarf 113, Rthl’., ist aber noch dazu angetragen. Auf Lieserung, weil es an Meinung fehlt, kein Handel. | L

Oelsaat. Rapssaat etwas mit 6 Rthlr. bezahlt. Sommerrühs- sen, geringere Qualität, 5 Rthlr. pr. Scheffel. i 4

Spiritus viel angetragen und kaum 205 Rthlr. 14,400 % Zral= les zu bedingen.

Amsterdam, 6. Okt, Weizen und Roggen zu den vorigen Preisen mit wenig Handel; von Wrizen verkauft: 130pfd. best. bunt. poln. 335 Fl., 129pfd. weißbunt. do, 345 Fl, 130pfd. jähr. gelder. 275 Fl., und von Roggen : 127pfd. pomm. 172 Fl. 9

Zuländishe Gerste niedriger abgegeben, ausländische wie früher z 96pfd. fries. Wintergerste 115 Fl. 4106pfd. knobbe. 137 Fl, 107/ 108pfd. fein dän. 133, 135 Fl.

Hafer ohne Handel.

Kohlsaamen preishaltend z im Okt. 585 L., Nov. 59 L,

Leinsaimen ohne Handel.

Rüböl gleich und auf Lieferung etwas angenehmer.

Leinöl etwas fester.

& Fl, Dez. 344 a 4 §l,, Mai 35 gl. Leinöl auf 6 Wothen 285 Fl, effekt. 274 a % Fl, Hanföl auf 6 Wochen 354 Fl., effekt, 344 Fl,

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verkauft: kromh. 54 L., auf 9 Faß

Das Abonnement beträgt:

2 Athlr. ¿ 4 able: fr f Jabr. 8 Ntblr. - 1

s

: Rai t Amtlicher Theil.

Deutschland. Bundes-Angelegenheiten. Frankfurt a, M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs-Versammlung. Amtliche Mittheilungen.

Preußen. Verordnung, | Defséterreich. Wien. Kundmachung des Militair-Kommandanten Gra- fen Auersperg. Plakat und Beschluß des Reichstages. Vermisch- tes. Triest, Aufstand im Kreise Cattaro. Baden. Karlsruhe, Festlichkeit zu Ehren des Generals Hoffmann, Hessen und bei Nhein. Mainz, Cholera, —- Truppenbewegungen, Meckcklenburg-Schwerin. Schwerin, Die Wahlen. Verordnung wegen der Zwei- und Eindrittel-Stücke fremden Gepräges, —- Adresse der Handwerker an die Versammlung in Frankfurt, Anhalt-Deßau. Deßau. Landtags-Verhandlungen, Oldenburg. Oldenburg, Verhandluugen des Landtages. Schleswig - Holstein; Kiel, Verhandlungen der Landes-Versammlung. Altona, Truppen - Juspizirung. Neuß-Lobenstein-Ebersdorf. Gera. Landtags-Verhandlungen, Bremen. Bremen, Amerikanische Schiffe auf der Weser, A usland. Desterreich, Lemberg. Weigerung des Militairs nah Ungarn zu marschiren, Stimmung. Frankreich, Paris, Die Präsidentenfrage, Vermischtes, Großbritanien und Arland. London. Hosnachricht, -Staats- R Bankstatus. Norwegische Anleihe. Jrländischer Pro- . Cholera, Niederlande. Aus dem Haag. Verhandlungen der zweiten Kammer, Belgien. Brüssel. Widerlegung eines Gerüchts, Die internationale Eisenbahn-Kommission, Polizeiliche Maßregel. chWeiz, Bern, Note des deutschen Gesandten, Aargau, Maß- ïfJeln hinsihtlih der Flüchtlinge. x echenland. Athen. Schließung der Kammern. Moldau und Wallachei. Kronstadt, Bucharest von den Türken

beseut. Handels- und Börsen - Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gate Dem Geheimen Regierungs - Rath a. D. Rogalli in Bront- berg den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Ober-Prediger B oy in Brandeuburg deu Rothen Adler-Orden

vierter Klasse zu verleihen.

‘1 mit Ihren anbei zurückerfolgenden Vorschlägen zu einer zeit I bin angesaltung des Kadetten - Corps im Allgemeinen ein- verstanden und gebe , indem Jch solche geuehmige , Jhnen hierdurch anheim, zur Ausführung derselben , mit Rücksicht auf die geeigneten Termine unter Konkurrenz der beteiligten Ministerien die erforderlichen Einleitungen zu treffen.

Sanssouci, den 3, Oktober 1848. Friedrich Wilbelm. von Pfuel.

An S den Minister - Präsidenten und Kriegs - Min ister, General der Infanterie von Pfuel.

R zur Umgestaltung des Kadetten-Corps.

Um die bisherige Bestimmung des Königlichen Kadetten-Corps,

nämlich : / Q Ui G der Heranbildung eines Ersabes für die Offizicre der Ar-

mee, und » Ÿ ü b) die der Erziehung verwaister und unbemittelter Offizier-Söhne

angemessen zu erweitern und die Wohlthaten, welche die Anstalt

darbietet, auch auf Staatsbürger aller Klassen, welche sich ein beson- deres Verdienst um das Vaterland erworben haben, auszudehnen, treten nachstehende Veränderungen bei dem Kadetten - Corps ein:

1) Die Königlichen Provinzial-Kadettenhäuser zu Potsdam, Kulm, Bensberg und Wahlstatt nehmen die Benennung „Königliche Erziehungs - Anstalten ‘“’ an. Sie verlieren ihre rein militai= rishe Organisation, erhalten Direktoren, Jnspektoren, Gou- verneure und Lehrer, zu welchen Stellen Offiziere von wissen- schaftlicher und pädagogischer Qualification, Schulmänner von Fach und Kandidaten des Lehram!ls und der Theologie genom- men werden. Die Zöglinge dieser Anstalten tragen eine ein- fache, ihrem Alter Slcdtoke gleihmäßige Kleidung,

2) Die Königlichen Erziehungs - Anstalten zu Potsdam, Benöberg und Wahlstatt sind zur Aufnahme vou Knaben in dem Alter vom vollendeten 11ten bis zum 14ten, spätestens bis zum vollendeten 45ten Lebensjahre bestimmt. Der Unterricht um- faßt innerhalb dreier Klassen den Lehrplan der unteren Klas= sen eines Real-Gymnasiums bis inkl. Unter-Tertia hinauf, Jn allen Anstalten is neben der sittlichen und intelleftuellen Er- ziehung auf ‘die körperliche Entwickelung und Kräftigung der Zöglinge durh gungen Unterricht ‘aller Art hinzuwirken. Die Königliche Erziehungs-Anstalt zu Kulm is bestimmt , die- jenigen Zöglinge, welche die oberste Klasse in einer der drei anderen - Anstalten absolvirt haben und ihrer Neigung oder förperlihen Entwickelung nah für den Militairberuf voraus=- sichtlich nicht geeignet erscheinen , aufzunehmen und den Unter- richt derselben fortzuseßen. - Außerdem ist die etatômäßige Zahl der Zöglinge dieser Anstalt durch die Ausnahme von

Preußischer

0 ahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis -LKrhöhung. Bei einzelnen Nummern wird É der Sogen mit 25 Sgr. berechnet. d

erlín, Donnerstag deu 12. Oftober

Knaben aus dem älterlichen Hause ergänzen. Sie erbält den Lehrplan der oberen Klassen eines Real - Gymnasiums inkl. Prima hinauf, auc kann, im Fall sich das Bedürfniß heraus- stellen sollte, mit dieser Anstalt eine polytehnishe Abtheilung verbunden werden. Der Austritt der Zöglinge zu jedem beliebigen Beruf erfolgt spätestens mit dem vollendeten 18ten Lebencjahre. S O

Das Königliche Kadettenhaus zu Berlin nimmt den Namen „, Königliche Militair - Schule“ an und bleibt militairisch or- ganisirt, Die Zöglinge tragen Uniform und werden im Exerziren und in der Handhabung der Waffen so geübt, daß die älteren derselben erforderlihen Falls als UÜnter- offiziere respektive Offiziere fungiren können, Der gegenwär- 64 ZRSRRE dieser Anstalt wird im Wesentlichen bei- ehalten.

Die Zöglinge der Erziehungs - Anstalten zu Potsdam, Bensberg und Wahlstatt, welche die oberste Klasse daselbst ab- folvirt haben, und für welhe der Uebergang zu einem anderen als dem militairischen Berufe noch nicht entschieden ist, treten in die berliner Anstalt über, ohne daß sie jedo dadurch gezwungen werden, bei ihrem Austritt aus dieser Schule sich dem Militairstande zu widmen,

Die Aufnahme eines Zöglings in eine der Königlichen Er= ziehungs - Anstalten kann nicht vor vollendetem 11ten, wohl aber in einem späteren, und zwar bís zum vollendeten 15ten Lebensjahre, nah Wahl der Angehörigen erfolgen; doch muß jeder Zögling eine wisseuschaftlihe Vorbildung mitbringen, welhe ihn befähigt, in die seinem Alter entsprehende Lehr- klasse einzutreten, so daß er mit 11 Jahren die Reife für Quinta, mit 12 Jahren für Quarta u. \. f, eines Real-Gym= nasiums besißen muß, Die Anmeldungen zur Aufnahme er= folgen vom 8ten Lebensjahre ab. Die etatômäßige Anzahl der Königlichen Zöglinge in allen Anstalten bleibt die bisherige, nur hören die Freistellen auf, und es werden die Zahlungs - Kategorieen zu 30 Rthlr., 60 Rthlx. und 100 Rthir. für jedes Drittheil der Gesammt= zahl der Zöglinge normirt, so daß künftig

0 Stellea mit einem Erziehungs-Beitrage von 30 Rihlr. 22 » » » » » 60 » 240 » » » » » 4100 » bestehen.

Hiernach is der Etat für die sämmtlichen Königlichen Er= ziehungs - Anstalten festzustellen. Zur Aufnahme als Königliche Zöglinge sind, so weit es die entstehenden Vakanzen in den Anstalten gestatten, beretigt: a) die Söhue der gebliebenen, der im Kriege oder tur un=

mittelbare Dienstbeschädigung invalide gewordenen Offiziere

des stchenden Heeres und der Landwehr, so wie. die Söhue

von Offizieren- (Führern) der Bürgerwehr, welche im Dienst geblieben oder durch unmittelbare Dienstbeshädigung er- werbsunfähig geworden sind, auch Söhne von rühmlih ge- bliebenen oder amputirten, oder 25 Jahre gut gedienten Unter= offizieren, Für diese Klasse dec Berechtigten werden, wo das Bedürfniß es erfordert, die Erziehungs-Beiträge außer= ordentlih aus den Staatsmitteln gewährt;

die Söhne vou unbemittelten verstorbenen oder pensionir=

ten Offizieren des stehenden Heeres und der Landwehr und

von unbemittelten gut gedienten Offizieren des stehenden

Heeres;

die Söhne von Staatsbürgern jeder Klasse, welche sih Ver-

dienste um den Staat erworben haben, oder von Staats=-

dienern, die durch den ihnen vom Staate angewiesenen

Aufenthaltsort an der Erziehung ihrer Söhne verhindert

werden.

Außerdem können, so weit es die räumlichen Verhältuisse ge=

statten, Söhne von Staatsbürgern aller Art

a) als Pensionaire der Anstalt, die wie die Königlichen Zög- linge gehalten werden, gegen Entrichtung einer Pension von 200 Rthlr. jährlich, und

b) als Hospitanten zur Theilnahme am Unterrichte, gegen Ent- rihtung des Schulgeldes nah den Süßen, wie sie für die

Gymnasien bestehen, aufgenommen werden.

Ausländer dürfen gegen Zahlung einer Pension von 300 Rthlr. jährlich nur dann als Pensionaire aufgenommen werden, wenn dadur keinem Juländer ein Plaß entzogen wird.

Es wird eine Königliche Kommission aus einem Delegirten des Kriegs- und einem des Kultus - Ministeriums unter dem Vor= sive des General-Jnspecteurs des Militair - Erziehungs- und Bildungswesens niedergeseßt, bei welher die Anmeldungen zur Aufnahme in die verschiedenen Kategorieen erfolgen, und welche alljährlih nah Maßgabe der entstehenden Vakanzen und unter Abwägung der Berechtigungsgründe die Aufnahme der Neueintretenden, so wie den Uebertritt der Zöglinge aus einer Anstalt in die andere, regulirt und Sr. Majestät dem Könige die Vorschläge darüber zur Bestätigung vorlegt.

Diese Kommission hat in den Amtsblättern unter Angabe der näheren Modalitäten eine Aufforderung der zur Aufnahme als Königliche Zöglinge, Pensionaire und Bosvikaaten erforder- lihen Anmeldungen ergehen zu lassen und diese Aufforderung von Zeit zu Zeit zu erneuern, j Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erfolgt durch den Vorsteher sämmtlicher gedahten Königlichen Erziehungs- Anstalten unter Leitung des General - Jnspecteurs des Unter- rihts- und Bildungswesens, welcher dem Kriegs-Ministerium von Zeit zu Zeit über den Fortgang Bericht zu' erstatten hat.

Berlin, den 1. Oktober 1848. ; Der Kriegs - Minister. (gez.) von Pfuel,

——

Alle Poft - Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die ŒFrpedition des Preuß. Staats- Anzeigers : ;

Behren-Straße Ur. 57.

1848.

_ Dem im luckauer Kreise angestellten Justiz-Kommissarius Kahls ist die Verlegung seines Wohnsißes von Sonnenwalde nah Finster= walde gestattet worden.

i Bekanntmachuna.

Die von dem unterzeihneten Königlichen Kredit - Institute für Schlesien unterm 24. April 1838 auf das im leobshüßer Kreise be- legene Rittergut Kaldaun ausgefertigten 4proz. Pfandbriefe Lit. B. siud vou dem Schuldner aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints :

Nr. 1160, 1161 à

Nr. 3200 vis ¡null 3200 #5 ctr lte 200 Rthlr.

Nr. 5894 bis inll. 5900 à i, Cte ti 100 Rihlr.

Nr. 11,281 bis einschließlich 411,285 und

Nr. 11,287 bis einschließlich 11,293 à .….. 50 Rthlr.

Nr, 22,055 bis einschließlich 22,080 à 25 Rthlr. gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleihen Betrages eingetauscht werden.

Jn Gemäßheit der §§. 50 und 51 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 (Geseßsammlung Nr, 1619) werden daher die gegeravme e ges Jnhaber der bezeichneten Pfantbriefe hierdurh aufge- ordert, dieselben mit den Coupons Ser. IIl. Nr, 6 bis 10 über die Zinsen vom 1. Juli 1848 ab in Breslau bei dem Handlungshause Ruffer und Comp. zu präsentiren und in deren Stelle andere der- gleihen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen,

Berlin, den 8. Oktober 1848,

Königliches Kredit -Jnstitut für Schlesien.

Das 45ste Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält : unter ;

Nr. 3040, tas Allechöchste Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Groß - Glo- gau auf 50,000 Rihlr. , vom 25. August d. J.; :

» 3041. die Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts des unter dem Namen „Englisch-Belgische Gesellschaft der rheinischen Bergwerke“ zusammenge= tretenen Actien - Vereins, vom 30. September d. J.; desgleichen

» 93042, über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts der un- ter dem Namen „Hallishe Zuckersiederei - Compagnie ‘“ in Halle gebildeten Actien - Gesellschast, vom 1. Oktober d. 3.3 ferner

» 3043, das Geseß vom 9ten d. M., betreffend die Sistirung der. - Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältuisse und über die Ablösung. der Déenste, Natural - ünd Geld - Abgaben, so wie der über diese Gegeustände anhängigen Prozesse; und

» 3044. den Allerhöchsten Erlaß von demselben Tage, die Amne=- stie für alle in der Provinz Posen bis zum 4. Juli d. J, begangene politishe und damit in Verbindung stehende Vergehen und Verbrechen betreffend.

Berlin, den 12, Oktober 1848. :

Geseßsammlungs-Debits-Comtoir.

Angekommen: Der Staals.ninister Camphausen, von Frankfurt a. M. Abgereist: Der Fürst Adam Czartoryski, nah Dresden.

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Bundes-Augelegenheiten.

Frankfurt a. M., 9. Okt, (O. P. A. Z.) Ju der heutigen 93sten Sibung der verfassunggebenden Reichs - Versammlung wurde das Gese über den Schuß der Reichöversammlung in - solgender Fassung zum Beschluß erhoben: „Geseß, betreffend den Schuß der fonstituirenden Reichsversammlung und der Beamten der Centralge= walt. Der Reichsverweser in Ausführung des Beschlusses der Reichs= versammlung vom verkündet als Gese: Art. L, Ein gewalt= samer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, dieselbe aus- einanderzutreiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hochverrath und wird mit Gefängnißstrafe und je nah Verhältniß der Unistände mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft, (Verbesscrungsantrag von Mühlfeld?s mit 199 gegen 192 Stimmen.) Wer zu solchen Handlungen öffentlih auffordert, wird nah richterlihem Ermessen bestraft. (Schoder.) Art. Il, Die Theilnahme an einer Zusammeunrottung, welche während der zu einer Sigzung anberaumten Zeit in der Nähe des Sibungs-Lokales statt- findet und sich nicht auf die „dreimalige“ (Vogt) Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl des Vorsibenden der Na- tional-Versammlung auflöst, wird bei Anstistern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu einem Jahr, bei an- deren Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft, (Ausschußantrag.) Die Aufforderung muß mit einem allgemeinen wahrnehmbaren Zei- hen, z. B. Aufpflanzen einer Fahne, weißen Tuches, Trommelshlag

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oder dergleichen begleitet sein. (Wigard.) Art. 1II. Es ist währe der ganzen Dauer der Reichê-Ver ammlung verboten, eine Bos Versammlung unter freiem Himmel in eîner Entfernung 2 Meilen von dem Siße der Versammlung zu a L-

lihe Aufforderung zur Abhaltung aner solchen 5

Führung des Vorsiges oder das öffentliche „Aut

ín derselben wird mit Gefängniß 4 li rb

Art. IV. . Ein imes Eindrin :

bas Sipgungs-Lokal der National-L