1848 / 164 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

172 Et Ee Did) C Bran reti

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E senb sei, er möchte sonst interpe

ger erhebt er heftige Klagen über Cavaignac

Presse. Marie,

drittenmale erklärt habe, dies bringe der

eingehen. j 1 : tei der reactionairen Blätter, wie 3. l’Ou es, zu ergreifen.

ebenfalls über Ünterdrückung der Presse.

j eduldig und verlangt Schluß der Diskussion. E in f Senard bekämpft sie.

schlägt eiue motivirte Tagesordnung vor.

‘4 die Rednerbühne und bedauert, daß Cavaignac Er besteigt die ie s j lliren. Nichtsdestowent-

’s Tyrannei gegen die Zustiz - Minister , erwiedert, daß er s{hon zum

Belagerungsstand so-mit sich. Die Versammlung solle gar nicht auf die Juterpellation

Freslon meint, daß Durrieu sehr Unrecht thue, die Par-

B. des Jndependant de Sarrans und Victor Hugo klagen Die Versammlung wird

Flocon

Zwanzig Mitglieder dringen auf Skrutinium über das Fallenlassen

der Frage. Schluß 7 0E;

Paris, 11. Oft. 2 D nihtamtlihen Theil mit folgender Erflärung :

als mögli zu beeilen, um vielleicht hon Ende dieses Monats odex ; zur Präsidentenwahl schreiten zu

doch s\pätesteus im November fönnen.

Der heutige Moniteur eröffnet seinen

„Fs is durchaus falsch, daß Herr Cavaignac, wie die Patziic berihtet, einer Ver=- sammlung im Palais - Nationa! oder irgend einer anderen politischen Klub - Versammlung beigewohnt bätte, deren Zweck wäre, die Wahl des Präsidenten der Republik in die Ferne zu schieben. Die Note ¡m Moniteur war zu förmlih und zu klar, als daß es gestattet wäre, der Exefutivgèwalt, einen rückhaltigen Gedankeu in einer Frage zuzuschreiben, welhe sie im Gegentheile baldigst erledigt zu sehen wünscht.“ Man glaubt hiernach, die National-Versammlung würde von dem Kabinet ersucht werden, die Verfassungs - Debatte so viel

In der gestrigen National-Versammlung wurde folgendes Amen- dement Proudhon's vertheilt : „Falls das allgemeine Stimmrecht keis

nem der Kandidaten zur Präsidentschaft der Republi

f ein absolutes

Mehr giebt, geschieht die definitive Ernennung des Präsidenten durch

das Volk von Paris.‘ Großbritanien und Jrland.

London, 10. Oft. Der

Globe enthält im voraus einige Mittheilungen über den Ausfall

a

Wechsel - ('ourse-

Aatoo A U 0 u D O G00. 00.00. 250 Fl. | Kuren do. 250 FI. 2 Mi. Hamburg -+«----- oooooo Sd 060 300 Mk. Kurz do. 300 Mk. 2 Mi 3 Mi, 2 Mi, / 2 Mi. 150 F1. 2M. 100 Tblr. | 2M

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Loundou

Wien 1n 26 %r Augsbursg Breslau

8 Tage

Leipzig in Courant im 14 Thir, Fuss. . 100 Thlr. (2 ut

100 F1. 2 Mi.

Frankfurt a. M südd. W 100 SBbI

Petersburg

Geld - Course.

\Zze.) Brief. | Geld. | Gem. 81, Schuld-Sch. ¡34 73% | 735 | Seeb. Präm. Sch. |—| 885 | 875 | K.u.Nm. Schuldv. |

Berl. Stadt-Obl. C

Kur-u.Nm. Pfdbr. Schlesisehe do. do. Lt, B. gar. do,

Gros3h. Posen 09e] do. do. Ostpre. Pfandbr. f 33] 895 | | é

usländische Fonds.

35 Fnedrichsd’or. 3:

Pomm. do. Disconto.

j / Russ Hamb. Cert. | B i | do.beiHope3 4.8. 5 | —_ | l

Poln. nene Pfdbr, | do. Part 500 FI,

do. « do LAGl. 4 do. do. 300 Fl.

do. Stiegl. 2. 4.A. 4

do. do. 6b. A. 4) do. v. Rihsoh.Lst,' 5 101% do. Pola. SchatzO.! 4 do. do. Cert. L.A.| 5 | do.do. L.B.200FI.|— 107 Pol a. Pfdbr.a.C.| 4 | 90

I— |! do.Staats-Fr. Anl. | 1014 1014! Holl. 25 % Int,

| 643; (654 | Kurb.Fr.O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 365 Fl,

Bei der fortdauernden Unsicherheit der wiener Zustände blieb d

deutend gegen gestern variirten.

Nuswärtige WVörsen.

Holl. und Kaiserl, Dukaten 9657 Bu. Leuisd’'or 1127 Gld. 943, bez. Oesterreichishe Bankonoten 905 u, % bez, u. Br. Staagts= Sechandlungs - Prämien - Scheine a 5) Br., do, Lit. Þ.

Breslau, 12. Oft. Friedrihéd?or 1135 Glo.

Schuld\ceine 73% Glo.

Kthlr. 874 Gld. Schles. Pfantbr. 35 proz. 905%

4 proz. 92% Br., do. 34 proz. 815 Br.

- Poln. Pfandbriefe neue 4 proz. 90% u, 90 bez., Loosé a 300 Fl. 932 Gld., do. a 500 Fl. 67 Br., do.

a 200 Fl. 134 Gld.

Actien, Oberschles. Lit. A. 88 Gld., do. Litt, B. 88 Bld, Niederschl. - Märk. 68 Br., do. Krakau - Oberschles, 41

Breslau - Schw. - Freib, 86 Br. Prior. 94 Br., do. Ser, 11, 88; Br,

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| | 82 Hamb. Feuer-Cas.|:

Zf.

31 3t 37

Pr. Bk-Anth. «Sch

And.Goldm.ùò Öth.|--

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hält, sind bier in

864

der vierteljährlihen Staats-Cinnahme, welche heute Abend aufgemadht wird. Danach betrégt die Summe der Einnahme für das deu ab- gelaufene Vierteljatr 13,400,000 Pfd. Jn dem entsprechenden Zeitraum des vorigm Jahres betrug die Einnahme nur 12,800,000 Pfd. Drei Vierthale des gegenwärtigen Zuwachses haben die Zölle aufgebracht.

M Die Times lemerft in einem leitenden Artikel, daß das öster reihishe Kabinet jt entschlossen sei, kein Stück des lombardisch=ve- netianischen Königrihs, welches es durch das Recht der Verträge und tes Krieges besie, äbzutreten, und daß die vermittelnden Mächte, England und Fuankreich, dadurch, daß sie sih zu spät ein- mischten und zu vid verlangten, gar nichts erlangt hätten und wahr- \cheinlih auf gar nts erlangen würden. E Es

Mehrere neue Cholerafälle, die man sedoch möglichst geheim

i dr Umgegend der Docks vorgekommen. Zu Wool- wih sind drei Stäflinge am Bord der Pontons an der Cholera estorben. : x Das Strafurtheil gegen S. O'Brien wird erst nah Beendi- gung des Verfahre1s gegen seine ebenfalls des Hochverraths auge- flagten Genossen ausgesprochen werden. N

Das Dampfsch} „Counteß of Lonsdale" ist mit der hamburger Post vom Zten am Freitag Nachmittag auf der Themse angekommen, aber bei Orav-send angehalten und nah Stangate Creef gewiesen worden, um dort die sehstägige Cholera - Quarantaine abzuhalten. (Die Briefe und Zeitungen, welhe das Schiff überbracht hat, sind am 7ten in London ausgegeben worden.)

Niederlande. Aus dem Haag, 11. Oft, Die erste Kam- mer der General - Staaten hat in threr heutigen Sißung die zwölf Gescß-Entwürfe des neuen Fundamcentalgeseßes der Niederlaude an- genommen.

Dánemark. Kopenhagen, 7.

hat nachstehendes Patent erlassen: 4 : „Wir Frederik VIl,, von Gottes Gnaden, König von Dänemark 1c.

Okt, (H. C.) Der König

sammlung den 23, Oktober d. J. zusammentreten zu lassen. dieses hiermit zur Kunde Unserer gesammten lieben und getreuen Untertha« nen bringen, befehlen Wir zugleich sämmtlichen Mitgliedern gedachter Ver- sammlung, sich am gedachten Tage in Unserer Königl. Residenz Kopenhagen einzufinden, wo sie von Unserem Justiz-Minister über die zur Eröffnung der Versammlung anzuseßende Stunde näher unterrichtet werden sollen. Wonahz2c.

thun kund und zu wissen, daß wir Allergnädigst beschlossen haben, die durch Unsere Allerhöchste Bekanntmachung vom 4, April versprochene Reichs-Ver-

Jndem Wir

Bardenfleth, Frederik R.“ Kopenhagen, 10, Oft. Syndikus Banks hatte am Sten d.

die Ehre, Sr. Majestät in einer Privat - Audienz auf dem Chri- stiansburger Schlosse ein Schreiben zu überreichen, wodurch Erzher- zog Johann von Oesterreich seine Ernennung zum deutschen Reichè- verweser anzeigt.

Er wurde später zur Königlichen Tafel gezogen.

Bis zum 13, Oktober Mittags waren an der asiatishen Cholera

als erkrankt angemeldet 2056 Personen, Zugang von gestern bis heute Mittag 46. Zusammen 2102. genesen 494, in ärztlicher Behandlung 296,

Davon sind gestorben 1312, Summa 2102.

Berlin, den 14. Oftober 1848.

_Königliches Polizei-Präsidium. Königliche Schauspiele.

Sonntag, 15. Okt, Jm Opernhause. 113te Abonnements-

Vorstellung. Zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs : Rede, gesprochen von Herrn Hendrichs. L Alceste, lyrisches Trauerspiel in 3 Abth, Musik von Gluck. von Hoguet.

Hierauf (neu einstudirt) : Ballet

(Frau L. Köster : Alceste.) Anfang halb 7 Uhr.

Im Schauspielhause. 171ste Abonnements - Vorstellung: Das

Liebes- Protokoll, Lustspiel in 3 Abth., von Bauernfeld. Hierauf : Der Weg durchs Fenster, Lustspiel in 41 Aft. Anfang halb 7 Uhr.

Königsftädtisches Theater. Sonntag, 15. Okt. Zur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes

Sr. Majestät des Königs. Fest - Ouvertüre von Rossini.

Hiecauf: Zum erstenmale: Das Käthchen von Heilbronn,

großes Ritter - Schauspiel in 5 Aften und einem Vorspiel in 1 Akt, genannt : „Das heimliche Gericht“, von H. von Kleist, für die Bühne

bearbeitet von F. von Holbein.

A

Æerliner #örse vom 14. Oktober. EKisenbahn- Actien

Brief. | Geld, | 1433 | 1435 i 143 }- 142% 151 | 150%

- | 1504 6 243

| 81% | 895 1025 | 99% 99% | 995 —_— | 99%

56 24

3 Wochen |_ 1054 | 1054

ändische F: onds, P fandbrief- ; Kommunal - Papiere und

Brief. | Geld. | Gem. i

884 | 84 | 83 3%! 344 3 E 35 4

ial 66? | 664 663 93% |

|

fa |—

Poln, Papiergeld

bez. und Gld, Friedrich - Wilhelms Nordbahn 4052 Geld.

Leipzig, 13. Okt, Schles. 74 B es. 74 Br. Chemn. = Riesa 25: Magd. - Leipz. 163 Br. n, 29x D, Altona - Kiel 88 Br.

844 Br,

L, Dr.

65% G. 3proz. inländ. Spanier 175 G. 4; 35 proz. Frauk. v. 1846: 85 G.

Feiertages, sehr unbedeutend.

Jn Wechseln wurde ein Posten London zu 120% und 5 umge-

32 proz. p. C. 76% Br., 76% G. 3proz. 163 B. Berlin, 63 Br. Altona-Kiel 864 Br., 86 G. Medlenburg 34# Br.

Der Cours der Fonds und Actien war heute niedriger , der

seßt. Paris zu 95 gefragt. Hamburg, 12. Okt. R. 97 Br. Dän. 66 Br. Ard. 6 Br.

Umsahß unbedeutend. París, 11. Oft.

Part. Oblig.

Berl. Anh. A, 85 G. Deß. B. A. 91 Br.

97 Br. Leipz. L. Dr. E. A. 95 G. Sächs. Bayer. 745 Br. Whau = Zittau 23 Br.

do. B. 84 G, Preußisch. B. A.

Frankfurt a. M., 12. Okt. 5% L 91 o bo. 38 Br, Baden 35 Fl. €. 244 G. Hes, 40 Ritt, L 244 O, Friedrich - Wilhelms - Nordbahn 405 Br. 40% G. Bexbach 66 Br. proz. Württ. 914 G,

Die Course waren abermals flauer in Folge der Ungewißhei , . A t t d wiener Zustände; auch waren die Umsäte , wegen dv Matte

Das verführerishe Tableau Goudchaux's » über die Finanzlage Frankreichs in der gestrigen National-Versamm- v

t | stiegen.

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do. Partial=- Bank-Certifik,

Hamb.=

Stamm - Actien.

| Kapital.

Börsen-Zins- Rechnung.

Tages - Cours.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. | in der dazu besfimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit pCt. bez. Actien sind v. Staal gar.

Rein-Ertrag. 1847

845 B. 63 B S862, be, 515 B. 1025 B.

3,500,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 12,967,500 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 9,950,000 1,500,000 | 2,253,100 2,400,000 1,200,000 | 1,700,000 1,509,000 4,060,000 5,000,000 1,100,000

Berl. Anhalt Lit. A B. do. Hamburg do. Stettin -Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt do. Leipziger Halle-Thüringer Cöln - Minden... do. Aächeh. 4p. Bonn - Cöln Düsseld. Elberfeld Steele - Vohwinkel... Niederschl, Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl]. Lit: A. ««\ do. C Cosel - Oderberg... Breslau - Freiburg .…. Krakau - Obersehl.... Berg. -Märk. .....-- Stargard -Posen Brieg -Neisse .…...... Quittungs - Bogen: Berl. Anhalt. Lit. B. Magdeb.-Wittenb.... Aachen-Mastricht .…. Thür. Verbind.-Bahn

Ausl. Quiltungsbog- Ludw.-Bexbach 24FI. Pesther.......- 26FI. Friedr. Wilh.-Nordb.

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505 B. 73 6 524 B.

30 6 673 bz. u B.

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aaa R La S4

FEinz-

60 60 | 30 | 20 |

2,500,000 4,506,000 2,750,000 | 5,600,000

V via s

8,525,000 | 4 | 90 - 18,000,000 | 4 | 80 Le 8,000,000 | 4 | 90| 404 bz. u. G

Schluss - Course von Cöln - Minden 734 6

lung hat unsece Spekulanten etwas ermuntert, und die Preise

3% Rente 44, 60. 5% Anleihe 69. 20. 5% alte 69. 5. Baukagctien 1585. Nordbahn 365. (3695 15. Oktober). London, 10. Okr, 3proz. Cons. p. C. 85%, a. Z/ 8046 Ard. 114, Pass. 25, Diff. 74. Belg. 72. Mex. 18%, i i: Éngl. Fonds gingen sehr zurück und der Markt hatte ein gedrüctes Ansehen z in fremden war das Geschäft nur matt. Eisenbahn-Actien flau. Amsterdam, 11. Oft, Durch die ungünstigen Berichte aus Wien waren Oest. Fonds heute bedeutend niedriger; es zeigten sich vielfache Verkäufer, in Folge dessen 25 proz. beinahe De % und 5proz. | 6% fielen, Holl, Fonds, wie auch alle ausländischen Fonds, blieben | unter dem Einfluß der Vest, allgemein mehr angeboten ; in Jut, und | Port. war der Handel ziemlich belebt. 68%, 4. Span. Ard. 7%. Russen alte 977. Braf. 76. Peru 163, #- 24proz. 39 B.

fe. Sproz. 784. 4zproz. 71%. 4

Tr T.

Börse. sproz. 10 baar 10 Pap. nah der Börse. (35 Geld nah der Börse).

Markt- Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 14. Oktober. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt : Weizen nah Qualität 60—64 Rthlr. Roggen loco 282 —30 Rthlr. » y, Oft. /Nov. 28 Rthlr. Br. Noo. /Dez, 28 Rthlr. Br. p+ Frühjahr 82 pfd, 32 Rthlr, Br.

Prioritäts - Actien. | Kapital. T 7 Tages - Cours:

Zinsíus3,

Sümnatliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung a 100 pCt. amortiis.

841 B. 8 be.

77% 6. 86t B, 95 bz. u. G

Berl.-Anhalt 1,411,800 do. Hambur . 6,000,000 do. Potsd.- d... |2,367,200 do. do. . (3,132,800 do. Stettiner; : éo0

Magcgdeb.-Leipziger - - 1/09,

Ae Thüringer D 4,000,000 Cóln -Minden 3,674,500

Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. (1. Priorität... 2,487,250 do. Stamm-Prior... 1,250,000

Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000

Niederschl. Märkisch. 4,175,000

do. do. 3,500,000 do. 11I. Serie. |2,300,000 do, Zweigbahn | 252,000 do. do. . 248,000

Oberschlesische 1,276,600

Cosel - Oderberg 250,000

Steele - Vohwinkel... | 325,000

Breslau - Freiburg - . | 400,000

82 B. 8SdK bs,

68 B.

81% B. 94% B.

fa U ia U A U i m fn n A E A 010 R

j = :

E 44 LBSS

- t

iBörsen- ¡Zinsen.

Ausl. Stamm-Act.

Dresden-Görlitz .- -- Leipzig-Dresden 4,500,000 Chemnitz - Risa 4,000,000 Sächsisch-Bayerische |6,009,000 Kiel - Altona Sp, |2,050,000 Amsterd.-Rotterd. T1. |6,500,000 Mecklenburger Thlr. /4,300,020

6,000,000

1414

1 f fa da a 1a n!

G —— nahes

as Geschäft an heutiger Börse ehr beschränkt, und die Course fuhren fort,

Holl, Jntegr. 444, 3, 44. 3proz. neue 52%, 52. Apyroz. ostind. Gr. Piecen 64. Port. 4proz. 23%, %, Oest. Met. proz. 2 20104 002, D E

ANntiverpen , 10. Oft, Belg. Fonds bei geringem Geschäft Span. Fonds

Madrid, 6. Oft. 3proz. 19% Papier, 19% Geld nach der Passive 33 Pap.

von Preussischen Bank - Antheilen 83% a 83/ br. u. G. n Weichen, wenn auch die Notirungen nur unbe

Gerste, große, loco 28—30 Rthlr. » fleine 26 a 25 Rthlr. Hafer loco nah Qualität 17—18 Rihir. » p. Frühjahr 48 pfd. 48 a 17 Rthlr. » p, Hrrbst 17 a 164 Rthblr. Erbsen, Kochwaare 38—40 Rthlr. » Futterwaare 36—37 Rthlr. Rükien d Rthlr. gefordert. Sommer-Rübsen 66 Rthlr. Leinsaat fehlt. Rüböl loco 114 Rthlr. Br. u. bez. p. diesen Monat 115 Rthlrx. Br. u. bez. p. Ost. /Nov. 113, 115% a % Rthlr. Nov. /Dez. dito. Dez. /Jáan. dito. Zan. /Febr. 115 Rthlr. Br. u. bez. Febr. /März 11% a 115 Rthlr. März /April dito. » April /Mai dito. ¿ Leinöl loco 10 Rthlr. Br., Lieferung 95- Mohnöl 185 Rthlr., Uef. 18. Hanföl 15 Rthlr., Lief. 134. A 133 Rthlr., Lief. 135. üdsee-Thran 10 Rthlr., Lief. 95. B Spiritus loco ohne Faß 14% Rthlr. Mel L r. » y, Herbst-Termine 14% 2 144 Rihlr. » p. Frühjahr 464; Rthlr. Br., 16:—4 G.

Mit der heutigen Nummer desStaats-Anzei- gers werden Bogen 228 bis 230 der Verhandlungen zur Vereinbarung der Preuß. Verfassung ausgegeben.

Drud und Verlag der Dederschen ©., aen Ober-Hofbuchbruderei,

Beilage

Deutschland.

Bundes : Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Entwurf der Ver- fassung Deutschlands.

Baden. Karlsruhe. Eröffnung der zweiten Kammer,

Dldenburg. Oldenburg. Die Domainen - Frage und die künftige

Civilliste, A usland.

Schweiz, Vorort, Antwort des L ( Centralgewalt, Vororts auf die Note der deutschen

4

E

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

LHundes-Angelegeuhciten.

Frankfurt a, M., 410. Okt. Die O. i dem Entwurfe der neuen Verfassung DGEM E T U m Abschnitte, das Reich und die Reiche T Raid d bj / h und die Reichsgewalt betreffend, wörtlich mit ; dieselben lauten:

Nb ntit l, Das Neis, A1. ch1. ) i besteht aus dem Gebiet des bisherigen taats R Ertl nisse des Herzogthums Schleswig und die Gränzbestimmung im Großher- zogthum Posen bleiben der definitiven Anordnung vorbehalten, Art, 11 A Kein Theil des deutschen Reiches darf mit nichtdeutschen Ländern zu einem Staate vereinigt sein. §. 3. Hat ein deutsches Land mit einem nicht- deutschen Lande dasselbe Staats-Oberhaupt, so is das Verhältniß zwischen beiden Ländern nah den Grundsäßen der reinen Personal-Union zu ord- nen, §. 4. Das Staats-Oberhaupt eines deutschen Landes, welches mit einem nichtdeutshen Lande in dem Verhältniß der Personal-Union steht, muß entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder in demselben eine Regentschaft niederseyen, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen, §, 5. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeutscher Länder, soll kein Staats-Oberhaupt eines nchtdeutschen Lan- des zugleich zur Negierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne scine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen, Art. 111. §, 6. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, so weit dieselbe nicht durch die Reichs- Verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlihen Hoheiten und Rechte, so weit diese nicht der Neichsgewalt ausdrücklich übertragen sind,

Abschnitt 11, Die Reichsgewalt. Art,1, §.7. Die Reichs- gewalt übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutsch- lands und der einzelnen deutschen Staaten ausschließlich aus, Die Reichs- gewalt stellt Gesandte und Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Ver- fehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrts-Verträge, so wie die Auslieferungs# Verträge, ab. Sie ordnet alle völkerrechtlihen Maßregeln an. §. 8, Die einzelnen deutschen Negierungen haben nicht das Recht, sländige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten, mit Ausnahme ihrer Bevollmächtigten beim Reichs-Oberhaupte. §, 9, Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit andern deutschen Regierungen abzuschließen. Jhre Befugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlihen Verkehrs und der Polizei, 6, 40, Alle nicht rein privatrechtlihen Verträge, welche eine deutsche Regie- rung mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichs-Junteresse dabei betheiligt is, zur Bestätigung vorzulegen. Art, 11, §, 11, Der Reichsge- walt steht ausschließlich das Recht des Krieges und Friedens zu, Art, 111, G, 42, Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutsch- lands zur Verfügung, § 413, Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwede des Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten, Diejenigen Staaten, deren Kontingent weniger als eine Brigade (Division) von 6000 Mann beträgt, werden zu gemeinschaftlichen Ausbildungs-Verbänden vereint, welche unmittelbar unter der oberen Leitung der Reichsgewalt stehen, §. 14, Die Reichsgewalt hat in Betreff des Heer- wesens die Gesezgebung und die Organisation, sie überwacht deren Durch- führung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Kontrolle, Den ecin- zelnen Staaten stehi die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Geseze und Anordnungen des Reiches zu, Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. §. 15. Jn den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen, §. 16. Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen. §. 17. Das Reichs - Heerwesen soll in Beziehung auf Feldzeichen, Fahneneid, Kommando, Militair-Geseygebung und Gerichisbar- keit, Dienstzeit, Dienst- und Exerzier - Reglement gleichmäßigen Bestimmun- gen unterworfen sein, Gleichmäßigen Bestimmungen unterliegt ferner die Beförderun Pensionirung und Entlassung von Militairpersonen, Besol- dung und Verpflegung sind so zu normiren, daß sie unter Berücksichtigung der Landesverhältnisse für das ganze Reichsheer als gleich zu betrachten sind. §. 18, Die Ernennung der Generale geschieht auf Vorschlag der Ein- zel-Regierungen durch die Reichsgewalt. §. 19, Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichs-Festungen anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, na- mentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichs-Festungen zu erklä- ren. Die Reichs - Festungen werden auf Reichskosten unterhalten. §. 20. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reichs, Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegs- flotte, der Kriegshäfen und See-Arsenale ob. Die Ernennung der Flotten- Offiziere geht allein vom Reiche aus. Art, IV, §, 21. Die Schifffahrts- Anstalten am Meere und in den Mündungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u, #. w.) sind der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassenz sie unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. §, 22. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über

diese Anstalten und Einrichtungen, Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln ves Reiches zu vermehren und zu erweitern. §. 23, Die Abgaben, welche durch die Seeufer-Staaten von den ihre Schifffahrts-Anstalten benugen- den Schiffen und deren Ladungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen Kösen nicht übersteigen. Sie unterliegen der Ge- nehmigung der Reichsgewalt. §. 24, Jn Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen. Eine höhere Bele- guns fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse. Art, V. §. 25. Die Reichsgewalt hat das Recht der Geseßgebung und Oberaussicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen, g. 26. Alle deutschen Flüsse sind für deutshe Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen, Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder be- GIRen en Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige

usgleihung ein, Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichs-Geseß. §, 27. Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüse gelegenen Orten unterliegen der Gesepgebung und Oberauf- sicht des Reichs, Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutschen Staa- ten nicht staatfinden, _ 76zólle und Schifffahrtsabgaben dürfen auf fremde Schiffe und derea_ Zathig nur durch die Reichs-Gewalt gelegt werden, Art, VI, §, 29, Die Reichs-Gewalt hat über das gesammte

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deutsche Eisenbahnwesen das Recht der Geseßgebung und Oberaufsicht, so weit der Schup des Reiches oder das Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs es erheischen. §, 30. Unter denselben Voraussegungen hat die Reichs-Gewalt das Recht, Eisenbahnen anzulegen oder deren Anlage zu bewilligen, so wie vorhandene Eisenbahnen auf dem Wege der Enteignung u erwerben, Die Benußung der Eisenbahnen steht der Reichs-Gewalt jederzeit gegen Entschädigung frei, §, 31- Bei der Anlage oder Bewilli- gung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichs-Gewalt efugt, den Schuy des Reichs und das Interesse des allgemeinen deutschen Vexkehrs wahrzunehmen, §. 32. Der Reichs-Gewalt steht das Recht zu, zum Schup des Reichs oder im Jnteresse des allgemeinen deutschen Ver- fehrs Landstraßen zu bauen, Kanäle An lenes, Flüsse schiffbar zu machen oder deren Schiffbarkeit zu erweitern. ie hat für die Unterhaltung der so gewonnenen Verkehrswege zu sorgen, Die bei derartigen Fluß - und Kanalbauten gewonnenen Vorlandungen genten dem Reich, Artikel VIL, §. 33. Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden mit Wegfall aller Binnengränzzölle, Der Reichsgewalt bleibt es vorbehalten, auch außerdeutshe Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiet anzuschließen, §. 34, Die Reichsgewalt hat die Geseß- es über das gesammte Zollwesen. §. 35. Die Zoll-Cinkünfte werden nach nordnung der Reichsgewalt erhoben und aus denselben ein bestimmter Theil nach Maßgabe des jährlich sestzustellenden Budgets für die Ausgaben des Reichs vorweg genommen, Das Vebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt, Ein besonderes Reichsgeseß wird hierüber das Nähere feststellen, F. 36, Die einzelnen deutschen Staaten sind niht befugt, auf Güter, welche über die Reichsgränze ein - oder ausgehen, Zölle zu legen, §, 37. Der Reichsgewalt steht es zu, die Productions- und Verbtauchssteuern fest- zuseßen und zu überwachen, insoweit es sich durch die Aufhebung der Binnengränzzölle nothwendig zeigt. §, 38. Die Reichsgewalt hat die Ge- seßgebung über den Handel und die Schifffahrt und überwacht die Aus- führung der darüber erlassenen Geseße. §. 39. Erfindungspatente, die sich auf das ganze Reich erstrecken, werden von Reichs wegen auf Grundlage eines Reichsgesezes ertheilt, Art, VI1I. §, 40, Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über das Postwesen im deutshen Reich, Jhr steht die Gesepgebung über die Organisation des Postwesens, über die Tarife, die Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen zu. §, 41, Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur seitens der Reichsgewalt geschlossen werden. Wo Reichs-Postverträge ge- chlossen werden, erlöschen die Verträge mit einzelnen deutschen Postverwal- tungen, §, 42, Die Reichsgewalt hat die Befugniß, \o weit es ihr nü- thig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäß- heit Ms zu erlassenden Reichsgeseßes zu übernehmen, vorbehaltlich billi- ger Entschädigung wohlerworbener Privatrechte. §, 43, DiczReichsgewalt ist befugt , Telegraphenlinien anzulegen und die vorhandenen zu benuzen. Weitere Bestimmungen sind einêm Reichsgeseß vorbehalten, Art, 1X, §. 44, Die Neichsgewalt hat die Geseygebung und Oberaufsicht über das Münz- wesen, Es liegt ihr ob, sür ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzu- führen, Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen. §. 45, Der Reichs- gewalt liegt es ob , in ganz Deutschland dasselbe System für Maß und Gewicht, so wie sür den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren, zu be- ründen, §, 46, Die Reichsgewalt hat das Recht der Geseÿgebung und beraufsiht über das Zettelbankwesen in Deutschland, Sie is befugt, Zettelbanken anzulegen und ihre Anlage zu bewilligen, Art. X. §. 47. Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs- wegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt unmittelbar zu be- streiten, §, 48. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Zoll-Einkünften angewiesen. §. 49, Die Reichs- gal! hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, eichssteuern auszuschreiben und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Matrikular - Beiträge aufzunehmen, §, 50, Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen ällen Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren, Art, X1. §. 51, Den Umfang der Gerichts- barkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgeriht. Art, X11, §. 52. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichs-Verfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren, so_wie die geseplichen Normen für den Erwerb und Verlust der Neihs- und Staats-Bürgerrechts festzustellen. S. 53. Der Reíchsgewalt liegt die Wahrung des Neichsfrie- dens ob. Sie hat díe für die Aufrechterhaltung der. inneren Séicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen : 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen Staat in seinem Frieden gestört oder gefähr- det wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Fall vou der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende E sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande is oder der gemeine Reichsfrieden bedroht er- scheint; 3) wenn die Regierung eines deutschen Staates die Verfassung des- selben eigenmächtig aufhebt oder verändert und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist, §. 54, Die Maß- regeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens er- griffen werden können, sind 1) Erlasse, 2) Absendung von Kommissarien, 3) Absendun bewaffneter Macht, §, 55, Der Reichsgewalt steht es zu, allgemeine eseße über das Associationswesen zu erlassen. §. 56, Die Reichsgewalt ist befugt, im Jnteresse des Gesammtwohls allgemeine Maß- regeln für die e zu treffen. Art. X111. §. 57, Die Reichs- Geseßgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfor- dernisse festzustellen, welche ihre Gültigkeit in ganz Deutschland sichern. §. 58, Der Reichsgewalt steht des Recht der Galttgebung zu, so weit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schuh der ihr überwiesenen Anstalten erforderlich ist, so wie in allen Fäl- len, wo das Gesammt-Jnteresse Deutschlands die Begründung gemeinsamer Einrichtungen und Maßregeln erheischt. §, 59, Die Reichsgewalt wird Sorge tragen , daß durch die Erlassung allgemeiner Gesepbücher über bür- gs Recht, Handels- und Wechselreht, Strafreht und gerichtliches Ver- ahren die Rechtseinheit im deutschen Volk gefestigt werde. §, 60, Alle Geseye und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten durch ihre Verkündi- gung von Reichs wegen verbindliche Kraft, Art, XI1V, §, 61, Die Anstel- lung der Reichsbeamten geht vom Reich aus, Die Dieustpragmatik des Reichs wird ein Reichsgesey feststellen,

E D

Baden. Karlsruhe, 9, Okt, Nachdem die seither beur- laubt gewesenen Mitglieder der zweiten Kammer wiedar einberufen worden und si heute in erforderlicher Zahl wieder eingefunden hat- ten, eröffnete der Präsident (Mittermaier) die Sizung mit der An- zeige, daß die erste Kammer den Gesevßentwürfen über ein Anleheu für die Cisenbahn - Schuldentilgungs - Kasse und über Ablösung der Weidrechte, wie sie von der zweiten Kammer dorthin gelangt sind, beigetreten sei. Dagegen habe sie dem Geseßentwurf über das Ver=- fahren gegen solhe Beamte, welche ohne Noth ihre Stelle verlassen, die Zustimmung theilweise versagt, weswegen dieser wieder an die betreffende Kommission zur weiteren Berathung und Berichterstattun zurückgewiesen werden müsse. Zugleich eröffnet der Präsident, ‘da der Abgeordnete Bleidorn seinen Austritt aus der Kammer ange=- zeigt habe, Staatsrath Bekk heißt die Versammlung nach dreimo-

natliher Abwesenheit willkommen, indem er folgende Anrede an sie

richtet : eee Herren! tien Uyterbred

f ner dreimonatlichen Unterbrechung werden Sie Arbeit wieder fortsepen. Wir heißen Sie freundlich willfonmen. Don den Bure lagen, die wir Zhnen im Anfang des März nah Jhrem Wunsche zusag- ee A 1 d Gran die je! noch übrigen, nämli den Ge- sep- êr die Zulässigkeit von Klagen gegen | über Aufhebung der befreiten Gerichts äude, G E

„¿Das Einzige, das dann noch übrig bleibt, ist der Gesep-Entwurf über die

Verantworilichkeit der Minister. Auch bei diesem sind wir zur Vorlage be-

reit, aber wir halten damit zurüd, weil seine Bestimmungen. zum großen

Theil von der bevorstehenden Reichs-Verfassung, namentlich von der Eín-

S rveyg aae thg 2 werden, E so ein nach der jeyigen r Dinge bearbeitetes Gesey w inli i

e mie sep wahrscheinlih bald wieder geändert

„Die Reichs-Verfassung, welche die konstituirende National-Versamm- lung geben wird, muß für alle deutsche Staaten bindend sein. Wir wissen, daß wir hierin mit Jhren eigenen Ansichten durchaus im Einklange gehen, und wir leben der Ueberzeugug, daß nur durch ein unbedingtes Anschließen aller deutschen Staaten an alle Bestimmungen, welche die National-Ver- ana zur Erfüllung ihrer großen Aufgabe treffen wird, die deutsche Einheit, Macht, Größe und Freiheit begründet werden kann,

¿¡Voraussichtlih werden die Beschlüsse der National-Versammlun einige wichtige Aenderungen in unserer Verfassung nothwendig machcn. Wir wer- den alsdann mit den Ständen berathen, wie diese Beschlüsse in verfassungs- mäßigem el in das Leben zu führen seien. : :

„Große herrliche Erfolge werden die Verhandlungen der National-Ver- sammlung jedenfalls haben, sowohl für das Gesammt-Vaterland als Ganzes, +4 E die einzelnen Staaten, und überhaupt für die Rechte aller éutsdeen

r.

„Es sind dies die Früchte des geistigen Aufschwungs der jüngsten se Monate. Beklagenswerth is nur , daß dieser Aufschwung bund L irt fungen der Leidenschaften getrübt wurde, Jn Zeiten dieser Art haben, fo wie die edleren Triebe, so auch die niedrigen Leidenschaften eín freieres Feld, Jn der Presse und in Versammlungen werden verbrecherische Grundsäge verbreitet, es werden die Bande der Sitte und der Ordnung gelockert, und die Demoralisation soll als Mittel zu verb¿eerishen Zwecken dienen.

„„Wirkungen hiervon zeigten sih unter Anderem in dem grausenerregen- den Attentate gegen die deutsche National - Versammlung und in dem in einem Theile unseres Landes durch eingedrungene Flüchtlinge von neuem erregten Aufruhr, Doch inmitten solcher Verwirrungen wurde der esunde lele A ec im BERN nur lebendiger, Das Volk will si durch

lche Ausschweifungen die Errungeuschaften nicht zerstöre ie i die Reife der Zeit dosen hat. aEE M I L T

„Das verbrecherische Unternehmen in unserm Lande hat nur in wení- gen Gemeinden einen willigen und in mehreren anderen einen durch ter- roristishe Maßregeln abgedrungenen Anschluß gefunden,

„Durch den Drang der Umstände hat sich die Regierung zur Erlas- sung eines provisorisches Gesepes, um gegen die Aufrührer das Standrecht eintreten zu lassen, veranlaßt gesehen, Die Tapferkeit unserer Truppen hat aber dem Aufruhr so schnell ein Ende gemacht, daß das Standrecht, das vorher angedroht werden mußte, gar niht mehr zur Anwendung gebracht werden konnte.

¡Vir werden Jhnen das Gesey zur Zustimmung vorlegen , und zwar mit einigen Aenderungen , die noch sicheren Erfolg gewähren , und die in einem ständigen, zum voraus bekannten Geseze auch zulässiger sind, als in einem im Augenblicke der Ereignisse selbs ers erlassenen Provisorium, Sie werden bei Prüfung des Entwurfs die Interessen der Otkdnung mit jenen des Rechts zu vereinbaren wissen.

„Wir werden jedenfalls mit allem Nachdruck dahin wirken, daß nun im ordentlichen e Bi rasch die Strafe dem Verbrechen folge, und die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der beschleunigten Aburtheilung der früheren E in der Bildung des Schwurgerichts lagen, sind jeyt ihrem

Ende nahe.

„Eine erfreuliche Erscheinung is es indessen, daß diese neuen Wirren wegen der Nachtheile, die sie im Gefolge haben, uud wegen der klarer ge- wordenen Absichten der Feinde der öffentlihen Ordnung und der Gräuel, die sie verübten, viele Berblendete gts ARR und eine wohlthätige Umstimmung erzeugten, so daß die óffentlihe Meinung jeyt eine rasche und ua ye ühne der Verbrechen fordert.

„Die Regierung wird alle ihr zu Gebote stehenden Mittel anwenden daß dieses Gerechtigkeitsgefühl die gebührende Befriedigung erhalte, und da überhaupt der Wiederkehr oder Fortseßung solchèr den ohlstand und die Freiheit p, gefährdenden Friedensstörungen begegnet werde. Sie rechnet dabei auf Jhre Unterstüßung, so wie sie auch erften is, lagen zu fönnen,

n

daß ihr dabei die Unterstüßung der Centralgewalt ollem Maße zu Theil wird.

„Zum Schlusse, meine Herren, erlaube ich mir, Zhneu noch mítzuthei- len, baß Se. Königl. Hoheit der Großherzog den Geh. Referendar von nas zun SRHNA und A des Justiz-Ministeriums ernannt

, der, so wie im Lande, so auch ín di tung und Vertrauen genossen hat.“ Y, 18, BUIONA, POLIE M9, MERIE MITE E

Scließlih übergiebt Staatsrath Bekfk noch einen Geseß- Ent- A E W Bens Engen und Altdorf, \o

ie die Wahl-Akten aus den ezirken Ueberlingen, Rad in- heim und Stocktach. i E

Oldenburg. Oldenburg, 10. Okt, (Wes. Zt

j ; Vere . . . . n Bezug auf die Domainen-Frage und die künstige Civillite des Grof herzogs ist der Stände - Kammer am Sonnabend das nachstehende Reskript mit folgendem Kabinets-Schreiben zugegangen :

„Jn höchstem Auftrage Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs hat das Staats- und Kabinets-Ministerium im Anschlusse die landesherrliche Erkläs rung in Betreff des Domainial-Vermögens und der Feststellung einer Civilliste der geehrten Stände - Versammlung mit dem Beifügen zu übersenden, da es dem Wunsche Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs entsprechen und au dem Staats- und Kabinets - Ministerium nur als der Ratur der Sache durchaus angemessen erscheinen würde, wenn die ständischen Berathungen über jenen Gegenstand, wenigstens vorläufig, in geheimen Sibungen statt- finden. Oldenburg, den 7. Oftober 1848, Staats- und Kabinets - Mini- sterium. Scloiser, Zedelíius, voju Steun,“

et Lan lautet :

„Wir haben bereits Unsere Geneigtheit zu erkennen gegeben, di - nußung des bisher von Unseren Finanz - Behörden VaRA ne Ne Vermögens , gegen Feststellung einer Civilliste, für Uns und Unsere Nach- folger in ver Regierung, an die Landeskasse zu überweisen.

„Wir haben hierin nur den ausgesprochenen Wünschen des Landes enigegenfommea eLEA, M O Unserer Ansicht nah wichtige Be-

enken gegen eine solche Maßregel nicht zu verkennen gewesen sind, Wir doch nah wie vor bereit dieses, Opfer zu diingel: A A

„Wir glauben aber mit vollem Vertrauen auf die Anerkennung Un- serer stets beobachtéten Handlungsweise in Verwendung des bis jeßt von Unserer alleinigen Verfügung E gewesenen landesherrlihen und Staatsvermögens rechnen zu können, ir sind Uns bewußt,- daß nur die aufrichtige Liebe zu Unserem Stammlande und seinen getreuen Bewohnern Uns stets geleitet hat, mit sor samer Schonung und Selbstbeschränkung die öffentlichen Lasten so wenig als möglich drüdend zu machen und insbe- sondere die Erträgnisse der Domainen nur so weit als ganz nothwendig für Unsere eigenen Bedürfnisse in Anspru zu nehmen, indem Wir stets eine vorzügliche Genugthuung darin gesucht und gefunden haben, dem Lande größere Erleichterungen als in anderen Ländern von gieigen Ver-

ältnissen möglich schien, zu gewähren und den bei weitem ü iegenden heil ‘der Domainen-Einkünfte zu seinem Nupen zu verwenden.

„Die Befugnisse Lub Hofhaltung sind bisher nur zu einem Theile aus der Kammerkasse bestritten und stets ein namhafter Zuschuß. dazu aus Unserm Privatvermögen mit verwendet worden. :

„Was bis fien freier freudiger Wille gewesen, das soll künftig in eine vertragsmäßige feste Berpflihtung umgewandelt werden. Uns“ und Unseren Nachkommen wird zum gemeinen Besten eine Entäußerutig, E legt, welche dur die mögliche Ungunst der Zeiten leicht zu‘ Jhrem E derben gereichen könnte, Wir sehen Uns daher in diefer nicht minder unter dem Gebote fe unabweisbaren,

für eine Pflicht erkennen, so weit als irgend möglich en L Landes zu begegnen, A "ets Z verwalteten Domainen 2c. ein ilen s

„Wir sind demnach ge t, vorbehaltlich der Uns zuste Sjaalagut hiermi wicberho halte einer späteren, jept