Mitte darüber ain Debatte hervorgegangen, dem hohen Staats- inisterium mitzutheilen. : E Matern S e Proclamation Sr. Majestät des Königs, deren, so berrlih sie auch is, es für uns nicht bedurft hätte, halten wir dafür, daß die Regierung in ihrem vollen Rechte war, als sie die National-Versammlung aus Berlin verlegte und der nöthigen Vor- rihtungen wègen bis zum 27sten d. M. vertagte. i Das von den Vertretern des Volkes berathene und von der Krone angenommene Wahlgeseß vom 8. April c. bestimmt weder Zeit noch Ort der Versammlung und überläßt mithin allein der Krone diese Bestimmungen, welhe denn auch in Folge dessen in ihrem Patente vom 13. Mai e in Berlin die Eröffnung der Versammlung an- ordnete. Also keîn Geseß, eben so wenig eine Uebereinkunft, hat irgendwie der Regierung das Recht der Vertagung, der Verlegung oder Auflösung genommen, ein Recht, das ín jedem con- stitutionellen Staate bis jeßt wenigstens der Krone unangefochten zu- gestanden. Kommen nun noch hinzu die leider nur zu bekannten Angriffe der durch die Wühler aufgeregten großen Massen gegen das heiligste Recht der Volksvertreter, mit vollster Freiheit ihre Meinung zu entwickeln und ihre Stimme abzugeben, dann faun es wobl fei-
anem Unbefangenen zweifelhaft sein, daß der Krone, nicht blos für |
Preußen, sondern auch für ganz Deutschland, die heilige Pflicht oblag, endlih von ibrem constitutionellen Rechte Gebrauch zt machen
und die National - Versammlung vor solhen unwürdigen Einfllissen |
zu schüßen. Prenzlau, den 13. November 1848. i Der Preußen - Verein für constitutionelles Königthum, (Es folgen 92 Unterschriften.)
An Ein hohes Staats-Ministerium zu Berlin,
Der unterzeichnete Gemeinde-Rath der Bürgermeisterei Harden- |
berg erklärt hiermit zu der von dem hohen Staats - Ministerium ge- troffenen Maßregel der Veriegung der National - Versammlung von Berlin nah der Stadt Brandenburg seine volle Zustimmung, und glaubt hinzufügen zu dürfen, daß in der von uns vertretenen Sammt- Gemeinde von 11,000 Seelen nur Einzelne sein mögen, welche eine entgegengeseßte Ansicht theilen. E Langenberg, im Kreise Elberfeld, den 13, November 1848. Bürgermeister und Gemeinde-Rath.
An Ein Königl. Hohes Staats-Ministerium zu Berlin,
Da die von Sr. Majestät beschlossene Verlegung der National- Versammlung nah Brandenburg von Seiten sogenannter Volksmän- ner als die größte Landesgesahr, die Gefährdung unserer errungenen Freiheiten, die Rückkehr zu den früheren Zuständen geschildert wird, so finden wir Unterzeichnete uns gedrungen, Einem Hohen Staats- Ministerium zu erklären, daß wir oben. angeführte Befürchtungen nicht theilen, Wir vielmehr in dem Königlichen Beschlusse nur das Gebot einer traurigen Nothwendigkeit sehen, das von der National- Versammlung \o häufig, aber stets vergebens geforderte erste Recht eines freien Volkes : /
„Die freie Berathung seiner Vertreter“‘,
wieder herzustellen. :
Von der Hohen Landes - Regierung erwarten wir, daß mit Milde, aber auch mit Festigkeit, die dazu nöthigen Schritte ge- \chehen.
In das beliebte Geschrei:
„Reaction“,
stimmen wir so lange nit ein, als wir unsere junge Freiheit von oben her nicht angetastet sehen, haben dann aber auch das männliche Selbstvertrauen, im Stande zu sein, dieselbe und unsere gerechten Ansprüche zu wahren.
Einem Hohen Staats-Ministerium begegnen wir daher mit Ver- trauen.
Enneperstraße in der Grafschaft Mark, am 13, November 1848, mit 114 Unterschriften.
An des Minister-Präsidenten Herrn Grafen vouBran- denburg Excellenz in Berlin,
Was Tausende von uns gehofft und erfleht, was Tausende von Adressen aus allen Theilen des Vaterlandes an Se. Majestät, an das Ministerium und an die National - Versammlung gewünscht und gefordert, ist endlich in Erfüllung gegangen. Sr. Majestät Re- gierung haben die National - Versammlung nach Braudenburg ver- legt, damit sle frei das Wohl Preußens berathen und, niht mehr eingeschüchtert durch das sogenannte souveraine Volk und jene pflicht- vergéessene Bürgerwehr, ihre Stimme nach Ueberzeugung abgeben könne, — Wir haben mit Bedauern das Resultat mehrerer Abstim- mungen der leßten Zeit vernommen und wollen glauben, deß nur Einschüchterungen dies hervorgebracht, Bald hätten wir guch hier jenes verhängnißvolle „zu spät“ ausrufen müssen.
Jndem wir nun die energischen Schritte der Krone und des ho- len Ministeriums billigen, vertrauen wir auf die von denselben wie- derholten Verheißungen , daß uns die Freiheiten, welhe wir iu den Märztagen erhalten, niht geschmälert werden sollen, und leben somit in der Ueberzeugung, daß die Stüße, welche die Krone jeßt im Volke besißt, zum Heile des Landes nicht geschwächt werde.
Gott erhalte unseren König! Wetter an der Rubr in der Grafschaft Mark, den 13. November 1848. Ortsvorstand und Bürgerschaft, (Mit 98 Unterschristen.)
Di An ein Hohes Staats-Ministerium in Berlin.
f e gefahroolle Lage des Vaterlandes legt uns die heilige Pflicht Ukt arsch alte e erdengungen über die jeßt obwaltenden Zustände eut t , ern dieselben Einem Hohen Ministerium offen
Von dem unerschütterlihsten Vertrauen zu den Verheißungea der Krone für die wahre Freiheit des ganzen Volks erfüllt, iri wir es als ein unantastbares Recht derselben an, ibre Räthe nach freier Wahl zu ernennen, au sehen wir die von der Krone beschlos- sene Verlegung der National-Versammlung, deren Berathungen durch den in der Hauptstadt herrsbenden Terrorismus uufrei Ee wa- ren, E gan ¡Pagregel an, 8
nser heißer Wunsch i aber der, daß unter Gs , es gelingen möge, den heftigen Zwiespalt, f o S einem Theile der Volksvertreter gerathen i, auf einem zum wahren Heile des theueren Vaterlandes Fbrenden Wege baldigst und glü- lih zu lösen.
Neudamm, den 14, November 1848.
Das Comité des patriotischen Vereins. (4 Unterschriften.)
Protokoll der Sibung des Gemeinderaths zu Kettwig, vom 15. November 1848. Der Gemeinderath erklärte gegen eine abweihende Stimme : „„Vemeinderath erachtet die Krone bei dem Erlasse wegen Verle-
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gung des Siges der National - Versammlung in ihrem Rechte und E darin fkeineêweges eine Verleßung des constitutionellen Grund- aßzes,“ Vorgelesen, genehmigt und ntere en: (Folgen Unterschriften.) ; Von dem Bürgermeister-Amt zu Barm en is dem Staats-Mis- nisterium das Protokoll der außergewböbnlihen Sipung der Gemeinde- Verordneten von Barmen am 14. November d. J. eingereiht wor- den, und wird daraus nafolgender Auszug mitgetheilt :
„Einer der Antragsteller motivirte zunächst Namens derselben den von ihnen eingereichten Antrag, und {lug für denselben die später folgende Fassung vor, indem er noch insbesondere hervorhob, daß Antragsteller si wobl bewußt seien, daß Gemeinderath niht Na- mens der Gesammt-Bürgerschaft, sondern nur im Namen des Kol- legiums die beantragte Erklärung abgeben könne. — Jn der dar- auf berbeigeführten Diskussion bestritt ein Mitglied die Kompetenz der Versammlung, und wurde in Folge dessen zunächst die Annahme folgenden Vorantrages: ,„„ „Semeinderath, vollständig anerkennend, daß ihm nur in Gemeinde-Angelegenheiten das Recht zustehe, Namens der Bürgerschaft bindende Beschlüsse zu fassen, erklärt, gleih- wohl in der fraglichen Angelegenheit die Gefinnungen des Kollegiums zur Kenntniß des Ministeriums bringen zu wollen‘‘““, mit 25 gegen 1 Stimme beschlossen. Ein Mitglied erklärte darauf, daß es sich veranlaßt sehen ztüsse, die Sizung zu verlassen, s Der Haupt - Antrag kam nunmehr in folgender Fassung zur Abstimmung : „(„Gemeinderath möge erklären, daß er eines- theils die Krone zu der von ihr ergriffenen Maßregel der Verlegung der Versammlung und der damit nothwendig verbundenen kurzen Ver- tagung völlig berechtigt erachte, und daßer die fraglihe Maßregel auch durch die Umstände ge- et Tertigt Dae E Die Anwesenden machten diese Erklärung durch einstim- mige Annahme zu der ihrigen und beschlossen zuglei, daß das Staats - Ministerium durch Einsendung ciner Abschrist des gegen=- wärtigen Protokolls von dieser Erklärung sofort zu benachrichti- gen set.“
(Fortseßung folgt.)
Sachsen. Dresden, 15. Nov, (D. A. Z) Jn der heu- tigen Vormittags - Sißung der zweiten Kammer wurde zunächst die Ausgleichung der noch übrigen unwesentlichen Differenz- Punkte außer einem vou der ersten Kammer gefaßten Beschlusse zu Stande ge- brat.
“Sodann kommt der gestern einstimmig beschlossene Antrag, die Angelegenheit Robert Blum's betreffend, von dem die erste Kammer nur den ersten Theil genehmigt hatte, wieder zur Sprache. Abge- ordneter Tz\chirner bemerkt, daß er mit Schmerz auf den Gegen- stand zurücfkomme, dessen ernste Wichtigkeit hätte erwarten lassen, daß man ohue Diskussion sih über ihn vereinen werde. Aber mit Erstaunen habe er vernommen, daß die erste Kammer nur dem ersten Theile desselben beigetreten sei, Wolle man diese Sache noch nicht \pruchreif erachten, so müsse man mit sehenden Augen blind sein. Darüber sei kein Zweifel, daß Windischgräß das in Frankfurt be- \hlo}sene Gese verleßt, und es sei daher vollständig in der Ordnung, energische Maßregeln deshalb von der Centralgewalt zu verlangen. Ein Máäkeln und Handeln darüber halte er für unwürdig, Die zweite Kammer würde zwar auh berechtigt sein, ibren An- trag, ohne Zustimmung der ersten Kammer, an die Regie- rung zu bringen, allein er wünsche nicht, daß derselbe ohne Er- füllung der formellen Bedingungen bleibe, Er erwarte daher, daß die Regierung sich in diesem Sinne äußere. Das Land harre darauf, und wenn es nicht geshehe, so würde dies niht eben zur Aufrechterhaltung der Ordnu-g und Ruhe beitragen. Auch Corpo- rationen, niht blos Einzelne, seien laut geworden, Tausende von Herzen \{lügen tveilnehmend für diese Angelegen)eit, Hierauf erklärt Staatsminister v. d. Pfordten: Es lasse sich nit verkennen, daß man in Wien die Bestimmung der National - Versammlung vom 29, und 30, September außer Att gelassen habe. Es knüpften sih hieran so ernste Betrachtungen , daß die Regierung sih für berechtigt und verpflichtet haite, auch ohne Aufforderung der Kammern die der Wich- tigkeit der Sache angemessenen Schritte zu thun, Abgeordneter Tz\chirner erwiedert, daß aus diesèn Aeußerungen abzunehmen fet, daß der Beschluß der Kammer zur Geltung gelangen werde, oëne daß die jenseitige Kammer sih ihm anschließe. Er stelle es anheim, ob man davon absehen wolle, sich in dieser Sache mit der ersten Kammer noch weiter einzulassen. Diese Frage wird einstimmig be: jaht. Es folgen nun noch Vorträge von ständischen Stristen und Berichte über mehrere Petitionen, unter denen eine aus Tharand über Abschaffung der Todesstrafe s: befindet. Dieselbe wird an die Staatsregierung überwiesen. :
Jn der heutigen Vormittags - Sißung der I. Kammer wird den in der gestrigen Sißung der Il, Kammer in Bezug auf mehrere Pe- titionen gefaßten Beschlüssen beigetreten. Sodann erhält General von Nofstig-Wallwiz das Wort und erklärt, daß er si erlaube, die Kammer mit einer persönlihen Angelegenheit zu behelligen. Es betreffe dies eine furze militairische Reise, die er am 9. November nach Wicn vorgenommen und die man im Dresdener Anzeiger mit der Verhaftung Robert Blum's in Verbindung gebracht, wobei seine Stellung als Kammer - Mitglied beregt worden sei. Nur auf Drin- gen mehrei:er Freunde sei er bewogen worden, diese Erflärung abzu- geben. Seinen dreitägigen Aufenthalt in Wien habe er nur dazu benußt, den Schauplaß des Kampfes militairisch zu prüfen, Blum's Angelegenheit habe ihn nit dorthin gezogen. Es fei ihm nicht eingefallen, sich in das Hauptquartier des Fürsten Windischgräß zu begeben, es würde wahrhaft toll sein, auf Kriegsgerichts- Sprüche einen Einfluß üben zu wollen. Noch füge er die Bemer= fung hinzu, daß er niht leugnen fönne, daß unter den Bür- gern Wiens eine allgemeine Erbitterung gegen Robert Blum geherrscht habe, aber Niemand, selbst die Soldaten nicht, hätte geglaubt, daß er hingerichtet werden würde, und als die Nachricht davon bekannt geworden, seien Alle sehr ergriffen gewesen. Die Kammer beschließt hierauf, diese Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Nachdem noch einige ständishe Schriften vorgetragen worden, berichteten Herr von Friesen über das Vereinigungsverfahren in Betreff des pro- visorishen Strafverfahrens bei Preßvergehen 2c., Herr von Welck über das Vereinigrn.ngsverfahren in Betreff des Preßgeseßes (ein bei F. 3 gefaßter Beschluß, dem die Il. Kammer nicht beigetreten, wird fallen gelassen) und Bürgermeister Schanz über die Wahl der Ge- meindevertreter (die Differenz wurde durch Beitritt der Il, Kammer zu den Beschlüssen der L, Kammer erledigt). Hiermit wurde zugleich der Vortrag der hierauf bezüglichen ständishen Schriften verbunden.
Nusland.
Frankreich. Paris, 14, Novbr. Die nunmehr feierli bekannt gemachte Verfassung der französishen Republik lautet :
In Gegenwart Gottes und im Namen des französischen Volkes verkündigt die National-Versammlung : j
[L Franfreich hat sich zur Republik erklärt. Jndem es die Republik als bleibende Regierungéëform annahm, hat es sih zum Ziele geseßt, freier auf dem Wege des Fortschrittes und der Volksbildung voranzuschreiten; eine gleihmäßigere und der Gerechtigkeit mehr und mehr sich nähernde Vertheilung der Lasten und Vortheile in der Ge- sellschaft herbeizujühren; den Wohlstand eines Jeden durch die allmä= lige Verminderung der öffentlichen Ausgaben und der Steuern zu sihern und alle Bürger, ohne neue gewaltsame Erschütterung, durch die fortgeseßte und beständige Wirkung der Staatseinrihtungen und Geseße zu einem immer hödveren Grade der Tugend, der Aufflärung und des Wohlstandes zu führen.
IT. Die französishe Republik ist eine demokratishe, einige und untheilbare. s
IIT. Sie erfennt Rechte und Pflichten an, welche älter und höher sind, als die positiven Gesetze.
IV. Sie hat zu Grundsäßen: die Freiheit, die Gleichheit und die Brüderlichkeit. Sie hat zu Grundlagen: die Familie, die Arbeit, das Cigenthum und die öffentliche Ordnung.
V. Sie achtet die fremden Nationalitäten, wie sie ihre cigene geachtet wissen will; sie unternimmt keinen Krieg zum Zwecke der teerung und gebraucht nie ihre Kräfte gegen die Freiheit eines
oires.
VI. Gegenseitige Pflichten verbinden die Bürger gegen die Republik und die Republik gegen die Bürger.
VIIL, Die Bürger müssen das Vaterland lieben, der Republik dienen, sie mit ihrem Leben vertheidigen, an den Lasten des Staats nach Maßgabe ihres Vermögens theilnehmen; sie müssen dur Ar=« beit ihren Lebensgunterhalt und durch Vorsicht sih ein Auskommen für die Zukunft sichern; sie müssen zum Gemcinwohle beitragen, indem sie sich brüderlih unter einander belfen, und zur allgemeinen Ord= nung, indem sle die Vorschriften der Moral und die geschriebenen Geseß?, welche die Gesellschaft, die Familie und die Einzelnen lenken, beobachten.
VIIL, Die Republik muß den Bürger in seiner Person, seiner Familie, seinem Glauben, seinem Eigenthum, seiner Arbeit {ügen und Jedem den allen Menschen nöthigen Unterricht gewähren ; sie muß dur brüderlihe Hülfeleistung den Unterhalt der bedürftigen Bür= ger sihern, entweder indem sie in den Gränzen ihrer Hülfsquellen ihnen Arbeit verschafft oder, wo die Familie es nicht kann, denen Un- terstüßung giebt, welhe niht im Stande sind, zu arbeiten,
Jn Absiht der Erfüllung aller dieser Pflichten und zur Gewähr- leistung aller dieser Rechte bestimmt die National - Versammlung, treu den Ueberlieferungen der großen Versammlungen, welhe der französishen Revolution die Weihe gaben, die Verfassung der Re- publif wie folgt :
Berau ga. Abschnitt 1. Von der Souverainetät.
Art. 1, Die Souverainetät beruht in der Gemeinschaft aller französischen Bürger. Sie is unveräußerlich und unverjährbar, Kein Einzelner und kein Theil des Volkes kann sich ihre Ausübung anmaßen.
Abschnitt T, Dur die Verfassung dem Bürger ge=- währleistete Rechte,
Art, 2. Niemand kann anders verhaftet oder festgehalten wer= den, als gemäß den Vorschriften des Gesehes,
Art. 3. Die Wohnung jeder Person, welche den französischen Boden bewohut , i} unverleßlih;z es is nicht erlaubt, hineinzudrin=- gen, als unter den Formen und in den Fällen, welche das Geseh vorsieht.
Art. 4. Niemand darf seinem natürlichen Richter enizogen wer= den. Es fönnen feine Kommissionen oder außerordentlihe Gerichte geschaffen werden, aus welchem Anlasse oder unter welcher Benen- uung es auch immer sei.
Art. 5. Die Todesstrafe in politischen Sachen is abgeschafft.
Art. 6. Die Sklaverci darf nirgends auf französischem Boden bestehen. —
Art. 7. Jeder bekennt frei seinen Glauben und genießt sür die Ausübung seines Gottesdienstes vom Staate gleichen Schuß. Die Diener der gegenwärtig vom Geseße anerkannten Bekenntnisse, fo wie derjenigen, welche in Zukunft anerkannt werden, haben das Recht, ein Stagtsgehalt zu beziehen.
Act. 8 Die Bürger haben das Recht, in Gemeinschaft zu treten, \sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, zu petitioni- ren, ihre Gedanken vermittelst der Presse oder auf andere Weise zu veröffentlihen. Die Ausübung dieser Rechte hat nur die Rechte und die Freiheit des Nebenmenschen und die öffentlihe Sicherheit zur Gränze. Die Presse fann in keinem Falle der Censur unterwor= fen werden. ;
Art. 9. Der Unterricht is frei. Die Freiheit des Unterricdtes wird nah den von den Geseßen bestimmten Bedingungen der Fähig- feit und Moralität und unter der Aufsicht des Staates ausgeübt. Diese Aufsicht erstreckt sich auf alle Erziehungs-= und Untenichs-=An= stalten ohne irgend eine Ausnahme. :
Art. 10. Alle Bürger sind gleih zulässig zu allen öffentlichen Aemtern ohne anderen Grund einer Bevorzugung als ihr Verdienst und gemäß den Bedingungen, welche die Gesepe bestimmen werden, Alle Adelorechte, alle Unterschiede der Geburt, des Ranges oder Stan= des sind abgeschafft. j L
Art. 14, Alles Eigenthum is unverleßlih, Dessenungeachtet fann der Staat das Opfer eines Besibstückes auf den Grund des ges seßlih festgestellten öffentlichen Nußens und gegen eine gerehte vor- läufige Entschädigung verlangen, i i N,
Art. 12, Die Gütereinziehung kann niemals wieder eingefithr® werden. O
Art. 413. Die Verfassung gewährleistet den Bürgern die Frei- heit der Arbeit uud der Betriebsamkeit, Die Gesellschaft begünstigt und ermuntert die Entwickelung der Arbeit dur unentgeltlichen Ele- mentar-Unterriht, durch Erziehung zu bestimmten Geschäften, durch Gleistellung der Beziehungen zwischen Meistern und Arbeitern, durch Sypar- und Kredit-Jnstitutionen, durch Ackerbau- Anstalten, dur frei- willig gebildete Gesellschaften und Anordnungen solcher Arbeiten, welche zur Beschäftigung müßiger Hände geeignet sind, in den Departements und Gemeinden, von Seiten des Staates; den verlassenen Kindern, den Kranken und Greisen, welche des Unterhaltes ermangeln und von ihren Familien keine Hülfe erhalten können, gewährt sie Unterstüßung,
Art. 14, Die Staatsschuld wird gewährleistet. Jede Art von Berbindlichkeit des Staates, seinen Gläubigern gegenüber, is unver= l N 15. Jede Steuer wird zum Nußen der Gesammtheit auf= erlegt, Jeder trägt dazu bei im Verhältniß seiner Fähigkeiten und seines Vermögens.
Art. 16, Keine Steuer kann anders als kraft des Gesehes
| auferlegt oder erhoben werden,
Art. 17. Die direkte Steuer wird nur für ein Jahr bewilligt.
Die indireften Steuern können auf mehrere Jahre bewilligt werden. |
Abschnitt Il, Von den Staatsgewalten.
Art, 18. Alle Staatsgewalten, welche es sein mögen, gehen vom Volke aus. Sie köunen nicht erblih übertragen werden.
Art. 19, Die Trennung der Gewalten isst die erste Bedingung einer freten Regierung.
Abschnitt IV. ‘Von der geseßgebenden Gewalt,
Art. 20. Das Gewalt einer einzigen Versammlung. :
Art. 21. Die Gesammtzabl der Volksvertreter wird siebenhun- dertfunfzig sein, die Vertreter Algeriens und der französischen Kolo- nieen einbegriffen.
Art, 22. Diese Zahl wird sich auf neunhundert für die zur Revision der Verfassung berufenen Versammlungen belaufen.
Art. 2 Die Wahl hat die Bevölkerung zur Grundlage,
Art. 24. Abstimmung is geheim.
Art. 25. Wähler sind,
ohne Bedingung eines Census, alle
Franzosen, welche 21 Jahre alt und im Genusse ihrer bürgerlichen |
und politischen Rechte sind. Art. 26. Wohnort, alle Wähler, welhe 25 Jahre alt sind. Art. 27. Das Wahlgeseß wird die Ursachen bestimmen, welche
einen franzüsischen Bürger des Wahlre{;tes und der Wählbarkeit be- | Dasselbe wird diejenigen Bürger bezeichnen, welche |
rauben können. in einem Departement oder einem Territorial - Bezirke nit gewählt werden können, weil sie daselbst Amtsverrichtuugen ausüben oder aus- geübt haben.
Al. 28,
ist mit der Volksvertretung unvereinbar. Amte, dessen Fnhaber durch die ausübende Gewalt nah Belieben at
organische Wahlgeseß festgestellt werden.
Art. 29, Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind | auf die zur Revision der Verfassung erwählten Versammlungen nit terhand / St | Kein Staats=-Vertrag is gültig, bis er von der National-Versamm-
Die Wabl der Volksvertreter geschieht nah Depar- |
anwendbar. Art, U
tements und vermittelst Stimmlisten. Die Wähler stimmen am
Hauptorte des Kantons; nichtsdestoweniger kann ein Kanton in Folge |
Art und unter den Bedingungen, welhe das Wahlgeseß bestim- men wird, vit, O1
gewählt und im Ganzen erneuert, Wenigstens fünfundvierüg Tage
vor dem Ende ihrer Amtsdauer wird durch ein Geseß der Zeitpunkt | Wenn in der im vorigen Saße be- | stimmten Frist kein solhes Geses erschienen is, treten die Wähler | am dreißigsten Tage, der dem Ablaufe der Amtsdauer der Versamm- | | im Namen des französishen Volkes. | : Die dringlichen Geseße werden in einer Frist von | der vorhergchenden Versammiung zu Ende geht, folgenden Tag be- | drei Tagen und die anderen Geseße in einer Frist von einem Mo-= | nate nah dem Tage, wo sie von der National - Versammlung ange=- | nommen sind, verkündigt.
der neuen Wahlen festgestellt.
lung vorhergeht, von Rechts wegen zusammen, Die neue Versamr1-
Hag
rufen. Art, 32, Sl (fk permanent von ibr zu bestimmenden Zeitpunkt vertagen.
Doch kann sie sih auf einen
Büreau?s und fünfundzwanzig von der National-Versammlung in ge-
heimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählten Volks= | L N, 2 N F j S, | zugestellt. Jn diesem Falle findet die Verkündigung in der für dring=-
vertretern, das Recht, die Versammlung in dringenden Fällen einzu- berufen. i epublif l Versammlung einzuberufen. Die National - Versammlung bestimmt den Ort ihrer Sißungenz sie bestimmt den Belauf der militairischen Streitkräfte, welche zu ibrer Sicherheit bestellt werden und verfügt darüber. L / D
Art, 33, Die Volksvertreter sind stets wieder wählbar.
Art. 34, 0 die Vertreter des Departements, welches sie ernennt, soudern von ganz Frankreich. S i j :
Art. 35. Sie können feinen bindenden Austrag erhalten.
Art. 36, Die Voiksvertreter sind unverleßlich. feiner Zeit wegen der in der National-Verfammlung geäußerten Mei=- nungen verfolgt, angeklagt oder cinem gerihtlihen Urtheilsspruch unterworfen werten. —_—
Art. 37. Sie können wegen Verbrechen nur im Falle der Er-
greifung auf frisher That verhaftet und nur auf Erlaubniß der Ver=- |
ammlung verfolgt werden. Jm Falle der Verhaftung im Augen= den, welche dann die Fortseßung der Verfolgung genehmigt oder un=- tersagt. Diese Bestimmung ist niht anwendbar, wenn ein schon ver- hafteter Bürger zum Volksvertreter ernannt wird.
Art. 38. Jeder Volksvertreter erhält eine Entschädigung, auf welhe er niht verzihten fann. N
Art. 39, Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlih, Doch
die dur die Geschäfts - Ordnung festgeste Zahl von Velksvertre- tern es verlangt. Jeder Volksvertreter besißt das Recht der parla- mentarischen Juitiative, welches er nah den durh die Geschäftsord- nung vorgeschriebenen Regeln ausübt.
Art. 40. Die Anwesenheit einer die Hälfte um eines überstei- genden Anzahl der Mitglieder der Versammlung is zur Gültigkeit der Annahme von Geseßen erforderlich.
V Â Art 41
von wenigstens je fünf Tagen Fattzusiuden haben , definitiv ange- nommen.
Art. 42, Jedem Antrag auf Dringlichkeitserklärung i eine Auseinanderseßung der Gründe vorauszuschiken. Wenn die Ver- sammlung der Meinung is, dem Dringlichkeitösantrage Folge zu geben, so verordnet sie die Ueberweisung desselben an die Abtheilungen und bestimmt sie den Augenblick, wo der Bericht über die Dringlichkeit ihr vorzulegen is. Auf diesen Bericht entscheidet die Versammlung über die Dringlichkeit, spriczt dieselbe aus und bestimmt den Zeit- punft der Berathung. Wenn ste entscheidet, daß keine Dringlichkeit vorhanden ist, so folgt der Antrag dem Laufe der gewöhnlichen Vor- chlâge.
A Abschnitt V. Von der vollziehenden Gewalt,
Art. 43, Das französishe Volk überträgt die vollziehende Ge- walt einem Bürger, welcher den Titel „Präsident der Republik‘ erhält.
Art. 44, Der Präsident muß geborener Franzose, we- nigstens 30 Jahre alt sein und nie die Eigenschaft eines Franzosen verloren haken.
Art, 45. Der Präsident der Republik wird auf vier Jahre gewählt und is erst nah einem Zwishenraum von vier Jahren wie- der wählbar. Eben so wenig kann nah ihm vor Ablauf dieser Zwi=- \cenzeit der Vice «. Präsident oder einer der Verwandten und Ver- \chwägerten des Präsidenten bis zum seh|en Grade einschließlich ge- wählt werden,
| anderen Zeit zu gesehen hätte, so läuft \ | zweiten Sonntage des Monats Mai des vierten Jahres, welches auf
franzósishe Volk überträgt die geseßgebende |
Das Stimmrecht is anmittelbar und allgemein, Die | out mit l ] | mung aus den fünf wählbaren Kandidaten, wele die meisten Stim- |
| men erhalten haben.
Wählbar sind, ohne Bedingung in Bezug auf den |
Die Ausübung jedes besoldeten öffentlihen Amtes | Kein Mitglied der Natio- | na!-Versammlung kann während ihrer Amtsdauer zu einem besoldeten |
wählt werden, ernannt oder befördert werden. Die Ausnahme von | den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Sähe sollen durch das |
lung ist von Rechts w-gen auf den dem Tage, wo die Amtsdauer |
itpunkt v Während der Dauer | der Vertagung hat eiù Ausschuß, bestehend aus den Mitgliedern des |
Der Präsident der Republif hat ebenfalls das Recht, die |
Sie können zu |
1077
Art, 46. Die Wahl findet von Rehts wegen am zweiten Sonntage des Monats Mai statt. Wenn im Falle, des Todes, der Abdankung oder einer anderen Ursache die Präsidentenwahl zu einer eine Amtêdauer mit dem
die Wahl folgt, ab. Der Präsident wird mittelst geheimer Abstim- mung und mit absoluter Mehrheit der Stimmenden dur das un- mittelbare Stimmrecht aller Wähler der französishen Departements und Algeriens ernannt.
Art. 47, Die Protokolle über die Wablhandlungen werden un- mittelbar der R Dry übersandt, welhe ohne Verzug über die Gültigfeit der Wahl entscheidet und den Präsidenten der Republik ausruft. Wenn fein Bewerber mebr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen und wenigstens zwei Miklionen Stimmen für sich hat, oder wenn die Bedingungen, welbe der Art. 44 verlangt, niht erfüllt sind, so wählt die National - Versammlung den Präsi denten der Republik mit absoluter Mehrdeit und in geheimer Abstim-
Art. 48. Ehe der Präsident sein Amt antritt, leistet er in- mitten der National - Versammlung den Eid, dessen Wortlaut folgt :
„Jn Gegenwart Gottes und vor dem französischen Volke, vertreten | | durch die National-Versammlung, {wöre ih, der demokratischen, einen | | und untheilbaren Republik treu zu bleiben und alle Pflichten zu er- |
füllen, welhe mir die Verfassung auferlegt. “ Art, 49.
die Minister Geseß-Entwürfe vorlegen zu lassen. Er überwacht und
| sichert die Ausführung der Geseße.
Art. 50. Er verfügt über die bewaffnete Macht, ohne sie je- mals in Person befehligen zu können. : Art. 51, Er kanu weder einen Theil des französishen Gebiets
seße unterbrechen. Art, 52.
Republik dur eine Botschaft vor. Art. 53. Er unterhandelt und vollzieht die Staats - Verträge.
lung genehmigt worden ist. Art. 54, Art, 59.
Rathes eingeholt zu haben. Allgemeine Amnestieen können nur durch
ein Geseh gewährt werden.
: 2, Er legt jedes Jahr der National-Versammlung eine | | Auseinanderseßung des allgemeinen Standes der Angelegenheiten der |
Er wacht über die Vertheidigung des Staates, kann | aber ohue die Bewilligung der National - Versammlung keinen Krieg | örtliher Virhältnisse in mehrere Bezirke eingetheilt werden, in der | unternehmen.
| Er hat das Recht der Begnadigung, aber er kann | | dieses Recht niht ausüben, ohne vorher dic Meinung des Staats-
Die National - Versammlung wird auf drei Jahre |
| Vollmacht ertheilt hat. der Des | genüber jedes Recht der Aufsicht und Ueberwachung aus, welches ihm abtreten, noch die National-Versammlung auflösen oder vertagen, noch | i Í | in irgend einer Weise die Wirksamkeit der Verfassung und der Ge= |
Der Präsident der Republik, die Mi- |
nister, so wie alle anderen von dem hohen Staatsgerichtshofe ver= |
urtbheilten Personen, können nur dur die National-Versammlung be- gnadigt werden, Art. 56, Der Präsident der Republik verkündigt die Gesehe
Ut 36
Art. 58. Jn der für die Verkündigung festgeseßten Frist kann der Präsident durch eine begründete Botschast eine neue Berathung verlangen. Die Versammlung erwägt, und ihre nunmehrige Be= {lußnahme 1 entscheidend; sie wird dem Präsidenten der Republik
lihe Geseße bestimmten Frist statt.
Art. 59. Jn Ermangelung der Verkündigung durch den Prä- sidenten der Republik in den durch die vorhergehenden Artikel festge- seßten Fristen, hat der Präsident der National-Versammlung dafür
| zu sorgen,
Art. 60. Die Gesandten und Botschafter der fremden Mächte
Die Mitglieder der National-Versammlung sind niht | werden bei dem Präsidenten der Republik beglaubigt.
Urt, Ol Axt, 62.
Er führt bei National-Festen den Vorsig. Er wohnt auf Kosten der Republik und erhält eine
| Besoldung von sechêmalhunderttausend Franken jährlich.
Art, 63. Er residirt an dem Orte, wo die Nationalversamm-= lung sich befindet, und kann das Festland der Republik nit ver- lassen, ohne dur ein Geseß dazu ermächtigt zu sein.
Art. 64. Minister. hen Agenten, die Ober-Befehlshaber der Land- und Seemacht, die Präfekten , den Ober - Befehlshaber der Nationalgarden des Seine=-
blie der That muß der Versammlung sofort darüber berichtet wer- | Departements , die Statthalter Algeriens und der Kolonieen , die
General - Prokuratoren und anderen Beamten höheren Ranges. Er ernennt und entiäßt auf den Verschlag des betreffenden Ministers
| unter den durch das Geseß geregelten Bedingungen die unteren
Staatsbeamten. i Art. 65, Er hat das Recht, die durch die Bürger erwählten Beamten der vollziehenden Gewalt für eine Zeit, welche drei Mo-
fann die Versammlung sich in ein geheimes Comité verwandeln, wenn | nate nicht übersteigen darf, ihrer Amtsverrichtungen zu entheben, Er
fann sie nur mit Zustimmung des Staatsraths abseßen. Das Ge= sey bestimmt die Fälle, wo die abgeseßten Beamten zu denselben Aemtern nicht wieder wählbar erklärt werden können. Diese Nicht-
| wäßlbarkeit kann nur durch einen Urtheilsspruch verhängt werden.
Art. 66. Die Zahl und Befuguisse der Minister werden durch die geseßgebende Gewalt festgestellt. Art, 67. Die Verfügungen des Präsidenten der Republik, mit
Kein Geseßvorschlag wird, außer in dringenden Fäl- | Ausnahme derjenigen, dur welche er die Minister ernennt oder ent-=
len, anders als uach drei Berathungen, welhe in Zwischenräumen |
läßt, haben nur Kraft, wenn sie von einem Minister gegengezeich- net sind,
Art, 68. Der Präsident der Republik, die Minister, die Agen-
ten und Bewahrer der öffentlihen Macht sind, Jeder, insoweit es ihn betrifft, für alle Handlungen der Regierung und der Verwaltung verantwortlih. Jede Maßregel, durch welhe der Präsident der Republik die National-Versammlung auflöst, vertagt oder ihr in Ausübung ihres Berufes hinderlih wird, ist ein Verbrechen des Hoch- verrathes, Durch diese bloße Thatsache is der Präsident eines Antes verlustigz die Bürger sind gehalten, ihm den Gehorsam zu verweigern; die vollziehende Gewalt geht von Rechts wegen auf die National-Versammlung über; die Richter des hohen Staats - Ge= rihtshofes treten, unter Strafe der Pflichtverleßung, sofort zusam= men z sie berufen die Geschworenen an den von ihnen zu bezeihnen- den Ort, um zur Aburtheilung des Präsidenten und seiner Mitschul=- digen zu schreiten; sie ernennen selbs die Gerichtspersonen, welche das Staatsanwaltês-Amt vertreten sollen, Ein Geses wird die ande- ren Fälle der Verantwortlichkeit und die Formen und Bedingungen der Verfolgung bestimmen. ___ Art. 69. Die Minister haben Zutritt in der National-Ver= sammlung; sie werden gehört, so oft sie es verlangen, und können sich von Bevollmächtigten, die durch einen Erlaß des Präsidenten der Republik ernannt werden, unterstüßen lassen.
Art, 70, Es giebt einen Vice - Präsidenten der Republik, wel- her von der National-Versammlung aus einer vom Präsidenten im ersten Monate nah seiner Wahl vorgelegten Liste von drei Kandi-
Der Präsident der Republik ernennt und entläßt die } Er ernenut und entläßt im Ministerrathe die diplomati- |
| wohnenden Bürger ernannt, | General-Conseils,
daten gewählt wird. Der Vice-Präsident leistet denselben Eid, wie der Präsident. Der Vice-Präsident kann nit unter den Verwandten oder Vershwägerten des Präsidenten, bis zum sechsten Grade ein- \cließlid, gewählt werden. Jm Falle der Verhinderung des Präst= denten vertritt der Vice-Präsident seine Stelle. Wenn die Präsident- {haft durch Tod oder Abdankung des Präsidenten oder auf andere Weise erledigt wird, so wird in Monatsfrist zu einer neuen Präsi- dentenwahl geschritten. Abschnitt VI, Vom Staatsratk e.
Art. 71. Es besteht ein Staatsrath, dessen Vorsiß der Vice=- Präsident der Republik von Rechts wegen füßrt.
Art, 72. Die Mitglieder dieses Rathes werden auf sechs Jahre von der Nationalversammlung ernannt. Sie werden in den zwei ersten Monaten jeder Legislatur mittelst geheimer Abstimmung R N Majorität zur Hälfte erneuert. Sie sind stets wieder wagibar.
Art. 73, Diejenigen Mitglieder des Staatsrathes, welhe aus der Mitte der Nationalversammlung genommen werden, sind sofort
| als Volksvertreter zu erseßen.
Art. 74, Die Mitglieder des Staatsrathes können nur dur die Nationalversammlung und guf den Vorschlag des Präsidenten der Republik entlassen werden,
Art. 75, Der Staats - Rath wird gehört über die Geseß- Entwürfe der Regierung, welhe nah dem Geseße seiner vorläufigen
e Mee SAERMA Ses RetionaleVersamumlind: bac | Prüfung unterworfen werden müssen, und über die Entwürfe der C ' L c 4 l (D j
parlamentarishen Junitiative, die ihm von der National-Versammlung zugewiesen werden. Er bereitet die Verordnungen über die öffent lihe Verwaltung vor und erläßt diejenigen dieser Verordnungen selbstständig, bezüglich deren die National-Versammlung ihm besondere Er übt den bffentlihen Verwaltungen ge- durh Geschß übertragen wird, Das Gese wird seine sonstigen Be- fugnisse regeln. Abschnitt VIL, Von der inneren Verwaltung.
Art. 76. Die Eintheilung des Landes in Departements, Ar=4 roudissements, Kantous und Gemeinden wird beibehalten. Die ge- genwärtige Begränzung derselben kann nur durch Geseß geändert werden.
Art. 77, Es giebt 1) in jedem Departement eine Verwaltung,
| bestehend aus einem Präfekten, einem General - Conseil und einem
Präfektur-Conseil ; 2) in jedem Arrondissement einen Unterpräfekten z; 3) in jedem Kanton ein Kantonal-Conseil ; doch wird nur ein einziges Kantonal - Conseil eingerichtet in den Städten, die in mehrere Kan- tons getheilt sind; 4) in jeder Gemeinde eine Verwaltung, die aus einem Maire, Beigeordneten und einem Gemeinderathe bestebt.
Art. 78. Ein Gese wird die Zusammenseßung und Befugnisse der General-Conseils, der Kantonal-Conseils, der Gemeinderäthe und die Art der Ernennung der Maires und Beigeordneten bestimmen.
Art. 79. Die General =- Conseils und Gemeinderäthe werden durch unmittelbare Wabl aller in dem Departement oder der Gemeinde Jeder Kanton wählt ein Mitglied des Ein besonderes Gese wird die Art der Wabl in dem Seine - Departement, in der Stadt Paris und in den Städten von mehr als 20,000 Einwohnern fesiseßen.
Art. §0. Die General-Conseils, Kauntonal-Conseils und Ge-
| meinde-Räthe können durch den Präsidenten der Republik unter Zus
stimmung des Staatsrathes aufgelöst werden. Das Geseß wird die Frist bestimmen , binuen welcher zu einer neuen Wahl zu schrei- en ist. :
Abschnitt V1, Von der rihterlihen Gewalt.
Art. 81. Es wird unentgeltlich im Namen des französischen Volkes Recht gesprochen. Die Verhandlungen sind öffentli, wofern die Oeffentlichkeit niht der Ordnung oder den Sitten gefährlich ist z in diesem Falle erklärt das Gericht dies durch ein Urtheil.
Art. 82, Das Schwurgeriht wird in Kriminalfällen beibe- halten.
Art. 83. Das Erkenntniß über alle politishe Vergehen, so wie über alle durch die Presse begangenen Vergehen, steht ausshließ- lih dem Schwurgerichte zu. Die organishen Geseße werden seine Zuständigkeit in Jnjurien- und Verleumdungssachen gegen Privat= personen bestimmen.
Art. §4, Das Schwurgericht entscheidet allein über den wegen Handlungen oder Vergehen der Presse begehrten Schadenersab.
Art. §85, Die Friedensrichter und ihre Stellvertreter, die Rich- ter erster Jnstanz und die der Appellations - Jnstanz, die Mitglieder des Cafsationshofes und des Rehnungshofes werden durch den Prä- sidenten der Republik ernannt nah einer Kandidatur - Ordnung oder nah den Bedingungen, welche durch die organischen Geseße bestimmt werden.
Art. 86. Die Beamten des öffentlichen Ministeriums werden durch den Präsidenten der Republik ernannt.
Art. 87, Die Richter erster und zweiter Jnstanz, die der Appel=- lations-Jyuftanz , die Mitglieder des Cassationshofes und des Rech- nungshofes werden auf Lebenszeit ernannt, Sie können nur durch ein Urtheil abgeseßt oder suspendirt und nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Geseße angegeben sind, pensionirt werden.
Art. 88, Die Kriegsgerichte Lnd- und Seemacht, die Seegerichte, die Handelsgerichte, die Sahverständigen und andere besondere Gerichte behalten ihre bisherige Einrichtung und Befugnisse, bis solhe durch ein Geseß geändert werden.
Art. §9, Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs - und Gerichtsbehörden werden durch ein besonderes Geriht aus Mitglie- dern des Cassationshofes und des Staatsrathes, welche alle drei Jahre in gleiher Zahl von diesen beiden Körperschaften bezeichnet werden, geshlidtet, Bei diesem Gerichte wird der Justizminister den Vorsiß führen.
: Art. 90. Die Berufungen wegen Inkompetenz und Ueberschrei- tung der Befugniß gegen die Urtheile des Rechnungshofes gehören unter den Gerichtéstand der Konflikte.
Art. 91, Ein hoher Staatsgerichtshof entscheidet, ohne Ap- pellation und Cassationsberufung, die von der Nationalversammlung gegen den Präsidenten der Republik oder die Minister gerichteten Anklagen. Er entscheidet gleihermaßen über alle wegen Verbrehen, Attentaten oder Vershwörungen gegen die innere oder äußere Si- cherheit des Staates befhuldigten Personen, welche die National=- versammlung vor ihn verweist, Den Fall des Art. 68 ausgenommen, fann er nur einschreiten auf Grund eines Beschlusses der National» versammlung, welcher die Stadt bezeichnet, wo der Gerichtshof sein Sizßungen zu halten hat. 4 N
Art. 92. Der hohe Staatsgerichtshof bestebt gene E t tern und sechsunddreißig Geschworenen. Jedes D Cassationshof vierzehn Tagen des Monats November iu g it absoluter Stim- aus seiner Mitte, in geheimer Rbsmnc richtshofes, fünf an der menmehrheit, die Richter des hohen Ses Sivung haltenden Rich- Zahl und zwei Stellvertreter, Die fünf pt welche das Amt des ter wählen ihren Präsidenten. Die erden bur den Präsidenten öffentlichen Ministeriums versehen, w
und Revisions - Couseils der