1848 / 214 p. 6 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Allerburhlauctigßter, G EgEer König! ädigster König un err! ; : _ Jn E Ri ag ver gewissen unruhigen, mißvergnüg- ten und wühlerischen Partei iu unserer fleinen Stadt eine beifällige Adresse an die in Berlin F f H vorbereitet, zu= esandt worden jein. G sammengebracht d Lir ehrerbietigst unterzeihnete Magistrat ver= flihtet, die treugehorsamste Bitte auszusprechen : z E: Ps Ew. Königliche Majestät wollen von der aus jener Adresse hervorleuhtenden Denkungsweise von Ellrichs Einwohnern gnädigst die ganz entgegengesebßte Gesinnung des größten Theiles der angeseheneren und ehrenwertheren Bürger un=

serer von jeher dem Königlichen Hause ergebenen Stadt

unterscheiden. L 2 Dée unterzeichneten Unterthanen erwählen den auch für sie hoch=

Festli Tag des 25. Novembers c. dazu, unter den herzlihsten Se- ide ihre alte unwandelbare Liebe und Treue für Ew. Kö- pigliche Majestät in Aufrichtigkeit und Wahrheit zu versihern und zugleich ihren tiefgefüßlten Dank für die fräfstige Erfüllung der shwe- ren landesväterlihen Pflicht auszusprehen, uns und das gesammte Vaterland der Gewaltherrschaft einer Partei zu entreißen, die unbe- fümmert um Gott handelt und von seiner Gnade nichts wissen will, Segne Gott das is unser Gebet alle Swritte, die Ew. Kü-=- nigliche Majestät, mit wie chwerem Herzen auch, doch im Bewußt- scin seines Beifalls und unter dem Schuße seiner Gnade, sicher zu unserem Heile thun, 4448 5 Ew, Königlichen Majestät allerunterthänigster Diener

Der Magistrat

für sich und die Majorität der hiesigen Bürger- und Einwohner- haft. Ellrich, den 25, November 1848,

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König und Herr! Ew. Majestät Ruf vom 11ten d, Mts. folgend , erklären die sämmtlichen Bewohner der unterzeichneten Ortschaften, daß sie die angeordnete Verlegung der Landes-Versamm- lung nah Brandenburg als das alleinige, hon lange nöthig gewesene Rettungsmittel des Landes ansehen, Gott segne Ew. Majestät für diesen Entschluß. Wir bleiben Ew, Majestät getreu, wie es unsere Väter gewesen, Ew. Majestät treugehorsame. Die Urwähler der Ortschaften Wiatrowo Hauland, Pokrzywnica, Mikolajewo Hauland, Jakubowo Hauland, den 23, November 1848, (88 Unierschriften.)

Allerdurhlauchtigster, Großmächtigster Köuig ! Allergnädigster König und Herr!

In diesen betrübten Zeiten, wo die Treue fo Vieler wankt und weicht, fühlen wir uns gedrungen, Ew. Königlichen Majestät die Ge- fühle der unwandelbaren Treue und Liebe auszusprehen, und zugleich zu erklären, daß wir unser unbedingtes Vertrauen auf die Weisheit und das landesväterlihe Herz Ew. Königlichen Majestät, so wie auf die wahre Vaterlandsliebe Höchstihrer Minister seßen, und dagegen die verblendeten und ungehorsamen Mitglieder der National-Versamm-= lung, die selbsiständig dem Lande Geseße geben wollen, niht mehr als unsere Vertreter anerkennen,

In tiefster Ehrfurcht bis in den Tod

Ew. Majestät

gehorsam unterthänigste Die Gemeindeu zu Neumark, Geiblers= hof, Mühlenbeck, Binow, Bierenwerder, Sydowsaue, Buchholz, Rebowsfelde, Moribfelde, Seelow, Carolinenhorst, Dobberpfuhl, Glien, Brenukenhoffswall, Colow, Kortenhagen, Hinßlow.

Majestät!

Seit die Versammlung der durch Wahl des Volkes zur Verein barung der Verfassung mit der Krone zusammen getretenen Depu- txten sih erdreistet hat, Ew. Majestät aus Königlichem Titel

„von Gottes Gnaden“ zu streichen, hat dieselbe das Vertrauen jedes redlich gesinnten Preußen verloren, Jene Versammlung, wenigstens ein Theil derselben, hat nun sogar in ihrer Ohnmacht Steuer - Verweigerung beschlossen, ein Beschluß, dem Niemand Folge leisten wird, dem der Väter Nuhm und Ehre nicht gleichgültig geworden.

Die unterzeichneten Bewohner des platten Landes, eines Theils des Kreises Wongrowiec segnen den Entshluß Ew. Majestät, nach welWem die Verlegung der Landesvertretung nah Brandenburg er- olgt is und bleiben jeßt und immerdar treu ihrem Eide und

Ew, Majestät treugehorsamste Unterthanen. Die sämmtlihen Urwähler der Ortschaften Nowen, Sarbkg, Bricsen -= Hauland, Kamniß, Bukowiec , Kopaszyn, Bartelsee, (200 Unterschriften.)

Allerdurhlauchtigster, Großmähtigster König !

Allergnädigster König und Herr!

Tief bewegt in unseren Herzen über die durh den Geist der nun fast allgemein gewordenen Rebellion ins Licht gestellten Unter- mimrungen {o vieler Staaten, in deren Reihe Ew. Majestät Landen A dem gesegneten Einfluß Ew, Majestät weisheitreichen, christlich Stufe Kone höchst leutseligen und freundlichen Regierung die höchste Ines Lebte 2 wobei sih jedoch leider nun Alles um zeitliches

f E) erlangt zu haben fein offfencs und sehendes Auge DELENREN aur unv has dur eine it Böswilligkeit erfüllte ver= blendete Volkömasse ohne Zweifel hoh betrübte Königliche zarte Herz Ew. Majestät, können wir troß der wider landesfindlihe Treue sich hin und wieder regenden Bosheit nicht unterlassen, uns freimüthi dahin zu erklären, daß wir überhaupt von der heili en Ordnu ; Gottes und Ew. Majestät lebendigen Ausdru eines ristlid ing lihen Sinnes durch Allerhöchstdero landesv&+tck1; U f

) + L st esvaterliche Regierun welher Gerechtigkeit Gnade und Liebe si überall fundgeben ge it entfernt sind von dem Standpunkte, auf welhem, vom i Frei heitss{chwindel beseelt, mancher Knecht des Verderbens unter den L flüsterungeu der alten Schlange sich die Hand reiht, um den A sturz alles Bestehenden zu erwirken; ja unser Vertrauen und Liebe zu Ew. Majestät hat selbst durch das Verhalten einer Fraction ver National=Versammlung, welche sich vermessen hat, eine Veranlassung zu der unchristlihsten Widerseblihkeit vieler unsxrer sonst getreueu Mitbürger durch Steuerverweigerung gegen Ew, Majestät heilvolle und gerehtesten Absichten und von Gottes Gnaden verliehenen Macht, dur deren Ausführung und Anwendung allein nur noch in Zukunft des Landes Gut im Frieden zu genießen is, zu geben , nur gewon- nen, und wird es keine Tage geben, deren Eigenschaften das in un- serer Brust für Ew. Majestät Königliches Has shlagende Herz mit

1236 s hat zwar in dieser Zeit mit der in den Werken rohester Sleisdlipeit uar ie dieses Jahr zu Jahr gestiegenen Noth der besiblosen Volfsklasse der Hohmuth solcher Geister sich gepaart, welche nihts über si leiden und aus Eitelkeit cine Vergötterung ibrer ver- absheuungswerthen Person als ih:er Seele Glück von dem verblen- deten Haufen erzielen wollen, Psalm 73, 6—10, und so rüttelt man im Wahnsinn auf die gottvergessenste Weise au den heiligsten Veord- nungen und Einrichtungen Gottes, als würden dadurch die Thüren des Paradieses aufgethan, während unter solchen Erscheinungen nah dem Worte Czristi der Aafang der Noth sih offenbart. Judeß wir sind in guter Zuversicht, daß der ewig treue Gott scinen Gnaden- fittig über Ew, Majestät Königliches Haus ausgebreitet hat und es Ew. Majestät bei der Allerhöhstihnen vou Gott verliehenen, tiefen, bewundernswerthen Weiêheit und großen Macht ein Kleines sein wird, dem Staatsschiff wieder eine erfreuliche Richtung zu gebenz so ift auch nihts vermögend, in unser Herz die geringsten Zweifel gegen die uns von Ew. Majestät gegebenen Verheißangen zu bringen, füh- len uns vielmehr in Liebe und vollem Vertrauen zu Ew. Majestät durh die Zeitereignisse hingerissen, unsere Sympathie für Ew. Ma- jestät an den Stufen Allerhöchstdero Königlichen Thrones hiermit niederzulegen. Ew, Majestät allerunterthänigste Namens der Gemeine getauf- ter Christen, gewöhnlich Bap- tisten genannt, Zäkerick, den 25, November 1848,

Allerdurhlauchtigster, Großmächtigster König, Allergnädigster König und Herr! Die Allerhöchste Botschaft vom 8ten d. M., welche die Verle- gung der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen National-Ver= sammlung nah Brandenburg und deren Vertagang bis zum 27sten d. M. angeordnet hat, is au von den unterzeichneten Bewohnern der Stadt Laasphe mit lebhaftem Beifall und zugleich mit dem tief- gefühltesten Danke begrüßt worden. Es erscheint diese Maßregel nv unserer gewissenhaften Ueberzeugung niht nur als vollkommen geretfertigt, sondern au als durchaus nothwendig, um die Natio- nal - Versammlung den gefahrvollen Einflüssen des b:rliner Pöbel= Terrorismus zu entziehen und di:selbe in den Stand zu scben, die ihr gestellte Aufgabe der Vereinbarung einer Verfassung mit der Krone durch freie, so wie duch würdevolle Berathung und Beschluß- fassung zum Wohle des Landes zu lösen. Weit entferut daher, in den Schritten Ew, Königlichen Majestät eine Gefährdung der dem Volke verheißenen constitutionellen Freiheiten zu erblicken , erfenn?n wir darin vielmehr eine Bürgschaft, daß dieselben nunmehr ihrer baldigen von dem ganzen Lande so dringend gewünschten Erfüllung entgegengehen werden, und müssen das Verhalten derjenigen Mit glieder der National-Versammlung, welche sich der Allerhöchsten Bot= haft vom 8ten d. M. widerseßt haben unnd unter dem Namen der National-Versammlung ihre Berathungen fortseßen, auf das cntschie- denste mißbilligen. Indem zu Ew. Majestät wir das zuversichtlihe Vertrauen he= gen, daß Allerhöchstdieselben auf dem betretenen Wege fest beharren und allen geseßwidrigen Bestrebungen, überall, wo sie sh zeigen, auf das kräftigste entgegentreten werden, ersterben wir in tiefster De- votion Ew, Königl. Majestät unterthänigste treu gehorsamste (103 Unterschriften.) Laasphe, den 17, November 1848.

Allerdurhlauchtigster, Großmächtigster König ! Allergnädigster König und Herr!

Ew, Majestät landesväterlihes Herz hat die Stadt Stettin mit

einer Adresse shwer gekränkt, worin sle sich auf die Seite der in Berlin zurückgebliebenen Fraction der National - Versammlung stellt, Zwischen Stettin und Pölig bestehen aus alten Zeiten noch mehr= fache Beziehungen, welhe unsere Stadt in einer gewissen Abhängig- keit von Stettin erscheinen lassen könnten, und das jeßt tief drückende Gefühl dieses Verhältnisses macht es uns zur Pflicht, gegen jene Kund- gebung der Stadt Stettin hiermit unsererseits feierlih| zu protesti= ren, Mehr noch drängt es uns aber, Ew. Majestät selbstständig un- sere volle Zustimmung zu der verfügten Vertagung und Verlegung der National - Versanmlung auszusprechen, die wir zur Rettung des Vaterlandes als unumgänglih nothwendig erkennen, Ew, Majestät haben wir Alle in bürgerlichen oder militairischen Verhältnissen Treue und Gehorsam ges{hworen, Ew. Majestät treu und gehorsam zu sein, is unser Glück, daran werden wir festhalten, wie an unserem Leben, und unser Schwur wird unter allen Umstän= den mit uneriöshliher Flammenschrift in unserem Herzen glühen.

Pöliß im randower Kreise, den 26, November 1848,

Der Magistrat und die Stadtverordneten,

Königliche Majesiät !

Die Ungebührlichfkeiten, denen ein großer Theil der Volfs=Vei treter bisher in der Hauptstadt ausgeseßt war, haben schon seit läu gerer Zeit die Herzen der unterzeihueten Landbewohner zu Schwar= zenmoor, Kirchspiels Berg bei Herford, mit tiefem Schmerze und ge rechtem Unwillen erfüllt. Es i daher der von Ew. Majestät ge= faßte Beschluß einer Verlegung der National - Versammlung von Berlin nah Brandenburg von uns mit der größten Freude entge- gen genominen. Ew, Majestät hierfür unseren ehrfurchtsvolisten Dank auszusprechen, können wir um so weniger unterlassen, als wir in der ergriffenen Maßregel das geeignetste Mittel erkennen, eine freie Be= rathung unserer Volksvertreter wiederherzustellen.

Wir freuen uns, es laut bekennen zu müssen, daß wir in Ew. Ma-= jestät Bestrebungen jederzeit Gelegenheit gehabt haben, zu sehen, wie des Volkes Wohl zu fördern stets Allerhöchstderselben einziges Ziel war. Hierdurch is unser Vertrauen zu Ew, Majestät fest, uner= \hütterlih fest geworden, und wir bitten getrost, wie Kinder den Vater, Allerhöchstdieselben wollen auh fernerh n allen frevelhaften Bestrebungen, durch welhe des Vaterlandes und des Volkes Wohl gefährdet wird, kräftig entgegentreten, und bitten Gott, daß er Ew. Majestät noch lange unserem preußischen und dem ganzen deutschen Vaterlande zum Heil und Segen erhalten wolle.

In tiefster Ehrfurcht Ew, Majestät

getreueste Landbewchner.

Schwarzenmoor, den 20. November 1848, (75 Unterschristen.)

Königliche Majestät! ___ Allergnädigster Landesvater und Herr! :

Mit je größerer Entrüstung wir unterzeichnete Mitbewohner des waldenburger Kreises die seit längerer Zeit stattgefundenen vielfachen Mißhandlungen eines großen Theils der Mitglieder der preußischen Vereinbarungs - Versammlung durch einen Theil des berliner Volkes vernommen haben, mit je größerer Besorgniß wir bei solcher mit Macht einbrechenden Anarchie in und außerhalb Berlin der Zukunft

Kälte gegen Allerhöchstdasselbe zu erfüllen vermögen,

entgegengesehen, je lebhafter sich der Wuns in uns geltend machte :

daß unser hohverehrter und geliebter König und Herr solchem un- geseblihen, den Ruin des Staates herbeiführenden Treiben ein Ende machen möchte, mit desiò größerer Freude wurden wir erfüllt, als Ew. Königliche Majestät, in der wohlgemeinten Absicht: Jhrem Volke endlich Ruhe zu verschaffen .und die Vereinbarungs - Verfamms- lung vor der Tyrannei der geseßzlosen berliner Volkshaufen zu sichern, die Vertagung genaunter Versammlung und gleichzeitige Verlegung derselben nah der Stadt Brandenburg anordneten,

Wir sind der Meinung, daß jeder gut? Pceuße die von Ew. Königlichen Majestät angeordneten Maßregeln dankbar anerkennen müsse; daher mißbilligen wir mit aller Entschiedenheit das ungesebz= lihe Widerstreben eines Theils der Vereinbarungs - Versammlung ge-= gen die von Ew. Königlichen Majestät angeordneten Maßregeln, bitten aber auch zugleich allerunterthänigst:

Ew. Königliche Majestät wolle mit allen Jhnen zu Gebote stehenden Mitteln dem ungeseßlihen und aufrührerischen Gebahren jenes Theils der Vereinbarungs - Verfammlung entgegentreten.

Gott, der Allmächtige und Gerehte, wird die inbrünstigen Ge= bete von Tausenden Jhrer getreuen Unterthanen erhören und Ew, Königlichen Majestät Anordnungen mit bestem Erfolge zum Heil des Vaterlandes können,

Mit tiefster Ehrfurcht verharren als Ew, Königlichen Majestät allerunterthänigste Unterthanen die

Unterzeichneten. (Folgen 166 Unterschriften.)

Hobes Staats-Ministerium !

Jm Gesühle der Pflicht, den uiserem hochherzigen Könige ge= schworenen Eid der Treue nicht leichtsinnig zu vergessen, wie leider so Viele jeßt thun, und in unges{wähter Licbe zu unserem theuren Vaterlande, erklären wir unterzeichneten Bürger, Gewerbetreibende und Ackerbauer :

,„„Daß wir willig und bereit sind, von unseren Steueru pr. 1849 fo viel im Voraus zu bezahlen, als die Mittel eines Jeden von uns dies nur irgend erlauben, und so bald als die Verhältnisse unseres geliebten Vaterlandes dies er: tordern.““

Schaude und Shmach haftet auf die Fraction der National Versammlung, die erst durch perfides Manöver den ungültigen Be- \chluß der Steuer=Verweigerung ershli, dann solchen mit treulosester Absicht als Brandfackel unter das Volk \{leuderte, und die deshalb wohl statt Volfksvertreier, „Volksverräther ‘‘ genannt zu wer den verdient. Pflicht und Schuld wäre es für die bctreffenden Wa hl= Bezirke, solchen unwürdigen Vertretern ihr Mandat zu entziehen.

Vor Allem aber gebührt Preis, Chre und Dank unserem, seinent Könige und seinem Eive so getreuen Militair, das sich durch seine in aller Hinsicht ausgezeichnete Disziplin und Betragen und durch strenges Abweisen seiner verruchßten Verführer mehr Nuhm erworben hat, als hätte es die bsutigsten Schladten siegreich geschlagen.

Werther, im Kreise Halle, im Ravensbergischen, den 27, No vember 148,

(74 Unterschriften.)

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BUnd es Anageregeny eiten.

Srantfurt a. M, 30( Nov: Vie D. P. A, Z, enthält den von dem Berichterstatter Dahlmann der Reichs-Versammlung vor= gelegten Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den Abschnitt der Reichs=-Verfassung: Der Reichstag. Der Verfassungs-Aus= schuß kann in seiner Berichterstattung über den vorliegenden Absbnitt vom Reichstage sih bei weitem kürzer fassen, als die früheren Ab= schnitte das gestatteten, niht zwar wegen der geringeren Erheblichkeit dieses Verfassungstheiles, sondern weil er auf einfaheren und mehr durchsprochenen Prinzipien beruht, als die frühcren.

Wenn in einem Reiche von der Bildung scines Reichôtages die Rede ist, wird stets zuerst die Frage gelöst sein wollen, ob der Reich tag in der Art, wie diese hohe Versammlung thut, in einem unge= theilten Bersammlungskörper als ein einfaches Abbild der Volksein= heit tagen solle, oder ob nicht da, wo es auf dauernde Ordnungen ankommt, es rathsamer sei, ihn in Kammern oder Häuser zu zerfäl= len, Nun hat gereifte politische Erfahrung längst und nicht blos in unserem Welttheile gelehrt, daß, wo die“ Volfsfreiheit einmal fest begründet dasteht, es vor Allem darauf ankommt, sie unter die Schubwehr der Ordnung zu stellen. Als ein bewährtes Mittel zu diesen Ziele wid «die Beyathung aller . Geseße in ¿wet abgesonderten Versammlungen und darum die Bildung von zwei gleichberechtigten Kammern empfohlen, und es hat sih diese politische Maßregel în sehr verschieden beschaffenen Staaten wunder= bar bewährt. Wie die große Mehrzahl des englischen Volkes in seinem altherkömmlich aristokratishen "erblichen Oberhause nicht den Zwang der feudalen Bevorrehtung haßt, sondern den Schuß altge= pilegtcr Freiheit anerkennt, so vertraut der Belgier seine junge Frei heit willig cinem demofratish wechseluden Senatz is es dagegen in den deutshen Cinzelstaaten nit der Schöpfung ihrer ersten Kammern schlecht gelungen, so bildet diescs Mißlingen zwar ein wichtiges Ka= pitel in der Geschichte unserer politishen Jrrfahrten und Mißgriffe, aber siherlih geht feine Shwächung des Grundsaßes aus ihm hervor. Was jedoch in Bezug auf einen Einheitöstaat, troß der Lehren der Geschichte, immer noch diesem und jenem zweifelhaft scheinen möchte, das is für die deutsche Reichsverfassung durch die Natur der Dinge ohne Weiteres entschieden, Denn es gilt hier ja unverkenn= bar, zwei mit einander fämpfenden Grundrichtungen unseres Volksle- bens durch einen Aft der Versöhnung zu entsprehen, zuerst zwar dem tiefgefühlten Bedürfniß der Reichseinheit, daß diesem endlich einmal genügt werde, damit mit der allersehnteu Volkofreiheit auh die thige Macht sih vermähle, eben so «gewiß aber zweitens, daß der Mannigfaltigkeit unseres Staatenlebens ihre Ehre bleibe und genü gender Schirm vor rasch umwälzenden Strebungen. Mit anderen Worten: Deutschland will einen Bundesstaat, das will sagen, eine politische Lebenssorm von allerdings sehr verschiedener Dehnbarkeit, die aber doch immer, wie fie au im Einzelnen erfaßt werde, die Reichseinheit dergestalt bedingt, daß nah jener arakfteristishen Be- zeichnung, welhe am Schluße des Abschnittes vom Reiche steht, die einzelnen deutshen Staaten insoweit ihre Selbstständigkeit behalten, als diese nicht durch die Reihs-Verfassung ausdrülih beschränkt if.

Hier ergiebt sih also von selber, was auderwärts der politischen Erwägung und Beschlußnahme bedarf, die Zwiefachheit der Häuser unseres deutschen Reichstags. Wir müssen, wie es

Artikel I,

g. 1 geschieht, dem deutschen Bolkshause, welches die vorherr= schende Einheit unseres künftigen Daseins abbildet, ein Staatenhaus gegenüberstellen, welches eine Darstellung unseres Sonderlebens giebt, wie es im deutshen Vaterlande hier und dort, wohin wir nur blif= fen mögen, tiefe Wurzel geschlagen hat,

Fragt es sich nun aber

Artifel M.

F. 2 ff. nah der zweckmäßigea Einrichtung dieses Staatenhau=- ses, so steht so viel fest, erstens , daß seine Mitglieder aus der Summe der einzelnen Staaten dergestalt hervorgehen müssen, daß niht das Reih als solhes, sondern jeder Staat fein Kontingent dazu stellt. Fragt es sich dann zweitens nach dem Zahlen - Verhältnisse zwischen Vertretern, die aus Staaten von so verschiedenartiger Größe und Bedeutung entsendet werden sollen, so erwächst freilich keine geringe Schwierigkeit, Würde hier der Maßstab der Bevöl= ferung und des Flächeamaßes zum Grunde gelegt, so wäre die Folge, daß drei Vieitgeile unseres Staatenhauses ganz allein von den Ver- tretern der drei größten Staaten Deutschlands, Preußens, Deutsch- Oesterreichs und Bayerns, beseßt würden. Eine billige Erwägung entshied nah längerem Bedenken die Majorität Jhres Ausschusses dahin, ein so niederdrückend oligarhisches Verhältniß im deutschen Staa- tenhause nicht aufforumen zu lassen, nur freilih eben so wenig nah Weise der Ordnungen der deutshen Bundesversammlung den kleinsten Staat dem mächtigsten in der Stimmenzahl so gut wie gleihzustellen, was eine unhaltbare Ficiion wäre, Jhr Ausschuß ist einen mittleren Weg ge- gangen, Preußen, !welches]oermöge seiner Bevölkerung berechtigt wäre, ein Drittel des Staatenhauses auszufüllen, is noch nicht zu einem Biertel des Gesammtbetrags angeseßt, annähernd Deutsh-Oesterreich, dagegen {on Bayern in ein weit günstigeres Verhältniß gestellt ist, als ihm seine mit jenen beiden Großstaaten verglichene Volkszahl gestatten würde. Jn demselben Sinne is nun fortshreitend fortge- fahren, so daß, je flciner der Staat, um so mehr mit Hintansehßung der Volkszahl und poiütishen Bedeutung das Staats-Jndioituum in ihm gechrt ward. Dieselbe Erwägung führte dahin, die Staaten dritter und vierter Größe als Gruppen von glei{berechtigten Jndi- viduen zu behandeln, ohne allzu äugstlih nah der vergleichenden Statistik zu fragen. Allerdings hätten auf anderem Wege noch leicht schärfer normirte Unterschiede zwischen den einzelnen deutshen Staa-= ten erreicht werden mögen, allein es schien wichtig, an den in den Sg. 4, 5 und 6 aufgestellten Grundsäßen festzuhalten, denen zufolge in Staaten, welhe mehrere Mitglieder zum Staatenhause stellen, Regierung und Volksvertretung je die Hälfte ernennen, in denjenigen Staaten aber, welche nur ein Mitglied s{icken, die Regierung vor= {lägt und die Volksvertretung wählt, Diese Anordnung aber, in- dein sie die Feststellung der größeren Staaten an gerade Zahlen inüpst, schloß die Vermittelung durch die leiseren Uebergänge von /, 9, 3 Mitgliedern aus,

/ Drittens, Bei aller Rücksicht, welihe jeder vaterländischen Staaten- bildung als solcher gezollt ward, kounte und mußte gleihwobhl am Ende die Grage auftauchen, ob denn doch nit einzelne von diesen Staaten allzu unbedeutend, oder richtiger, von zu geringer Lebeusfähigkeit wären, um den gesteigerten Stagtsaufwand der Gegenwart bestreiten und ihren Angehörigen das wünshen6swerthe Maß von Wohlfahrt und Bilduug gewährleisten zu können, Der Verfolg unserer Besprehu1- gen in diejer Richtung führte unvermeidlich auf das Gebiet der Me- digtisicungofrage, welche durch einen Beschluß dieser bohen Versamm= lung unserem Ausschusse zugewiesen und von diesem wieder an einen Vorausshuß, aus drei Mitgliedern bestchend, verwiesen is. Ohne den Erhebungen dieser Mänuer vorzugreifen, ließ sich doch \o viel aus der Natur ter Sache und aus einzelnen Mittheilungen einer vorläufigen Berichterstattung entnehmen, daß es si bei Lösung dieser shwierigen Aufgabe niht allein davon haudelt, diesen und jenen Staat aufzulösen, sondern zugleih davon, sein Gebiet einem anderen Staate zuzuweisen, daß ferner der Wunsch der Bevölkerungen der feineren und fleinsten Staaten si keinesweges ungetheilt oder auch nur überwiegend zu Gunsten einer solchen Verschmelzung ausspreche, baß vielmehr, wo man tiefer gehe, in den Bevölkerungen dieser Art neben mancher unbestimmten Unzufriedenheit und allenfalls dem Trach- ten nach einem ganz Deutschlaud umfassenden, sei es monarcish:n oder republikanischen Einheitsstaate, leiht eben so oft der Wunsch ver!’aute, sich durch den Hinzugewinn eines anderen kleinen Staates zu vergrößern, als mit dem eigenen Dasein in einem der mittleren oder großen Staaten aufzugehen, Dazu kommt die Erwägung, daß, wenn ja zum Besten des Bundesstaates an dem historischen Bestande der einzelnen Staaten gerüttelt werden soll, dem Beurtheiler der Gegenwart kaun Unrecht gegeben werden könnte, welcher die Be- hauptung aufzustellen wagte, cs werde die gesellshaftlihe Gleichbe- rechtigung unserer BVundesglieder bei weitem gefährliher dur die überwiegende Größe und Bedeutung von drei deutschen Staaten be- einträchtigt, als durch die Kleinheit und Bedeutungslosigkeit so vieler anderer, woraus die Folgerung hervorginge, daß im nteresse des Gemeinrethts gegen das zu groß niht minder als gegen das zu ftlein einzuschreiten sei, das zu Große aber noh größer maden wollen, die irrigste aller Heilmethoden wie Co O S, M n mae lebbastan Cs örterung der Aucshuß jeden Mediatisirungsplan, als seiner Aufgabe

Dagegen shien seiner Mehrheit eine andere Maßnahme empfehlungewerth, diese nämlich: ohne irgend der sonsti= gen Selbststäudigkeit der kleinsten Staaten zu nahe zu treten, sle lediglich von der BVeschickung des Staatenhauses auszuschließen, eine Maßnahme, bei deren versuchter Anwendung man sich freilich alsbald entshließen müßte, mit den vier freien Städten eine Ausnahme zu machen, da man einstimmig der Meinung war, die in diesen Städten vorherrschende spezifische Geschäïts= und Verkehrékunde am allerwenig- sten im Staatenhause missen zu wollen. Unter Bevorzugung der freien Städte stellte man deun wirklich ein Verzeichniß der im Staa- tenhause unvertretenen Staaten auf, trat aber schließlich au davon wieder zurück, einestheils in Erwägung, daß, was einmal als deut- her Staat gelte, auch im deutschen Staatenhause seine Stelle finden müsse; eben so {wer aber wog der Umstand, daß durch die ganze Maßregel cine Rechtsungleihheit unter den Deutschen entstehe, welche mit dem Sinne der Grundrechte in sharfem Widerspruch stände, in- dem auf dieser2 Wege mehr als eine halbe Million Deutsche von der Beschickung des Staatenhauses ausgeschlossen würde, Was nur ¡?gend von eingreifender Art zu thun sein möchte in einer Angele- genheit, bei deren sließliher Erledigung man keinesweges allein die kleinen Staaten ins Auge fassen wird, bleibt wahrscheinlih am besten den Erfahrungen der nächsten Jahre überlassen, welche hoffentlich, den großen Erschütterungen entnommen, die wahren Bedürsnisse der Vevölferungen unzweideutig ans Licht bringen“werden. Jhr Aussch{uß hat sich auf die Zusammenlegung verschiedener Staatengebiete zum Zwecke gemeinsamer Wahl beschränkt, da nämlich, wo die Nachbar- haft der Gebiete, vornehmlih aber, wo Verwandtschaft im Stamm- und Fürstenhaus dafür sprechen und vielleicht {on zeitgemäße Vor- säße innerlih mehr zusammenzuwachsen sich angekündigt hatten.

Viertens. Was die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses betrifft, so steht diese mit ver mehr oder minder zahlreihen Aus=- stattung des Volkshauses in nothwendiger Verbindung. Jm Allge- meinen überwog die Erwägung, daß in unserem Deutschland von mehr als dreißig Staaten uicht allein wie bisher für jeden von die= sem eine Volksvertretung zu wählen is, sondern fortan die besten und reisten Kräfte für d1e Reichsvertretung in Anspruch genommen wer- den, dann aber auch die fernere Erwägung, daß durch eine zu große Anzahl der Mitglieder einer Versammlung edle Kräfte vershwendet und die Geschäfte eher verspätet, als gefördert werden, Jhr Aus= {chuß wird Jhnen iu einem besonders vorzulegenden Geseßentwurfe

sremd, zurickleqe L D

«n 1237 ein Volkshaus von etwa 450 Mitgliedern vorschlagen; diesem gegen- über gedahte er cin Staatenhaus von mindestens 150, höhsten 200 Mitgliedern aufzustellen. j

Zünstens. Wo freilich hundertundfunfzig sih mit Vierbunvert- undfünfzigen messen sollen, gleiche Rechte in der Gesetzgebung mit ihnen zu üben, da werden die Wenigeren so beschaffen sein müssen, daß sie in der öffentlihen Meinung nicht der Mebrzaßl nachstehen. Thr Aus\huß bat geglaubt, indem er die Ernennung der Mitglieder des Staatenhauses zur einen Hälfte jeder Staatsregierung, zur anderen Hälfe aber der Volksvertretung der einzeluen Staaten zuwiese, das Seine gethan zu haben, um zwischen diesen beiden Gewalten den Wetteifer zu entzünden für die Ausstattung des Staatenbauses mit Mäunern von erprobter Geshäftskunde und Gesinnung. Ein höheres Alter oder vollends ein gewisses Steucrmaß als Betiugung aufzustellen, wie in Belgien, schien unstatthast. Deun man wollte eben feinen Senat, wie gerade ein Staatenhaus nah deutschem Maße. Ge- währte man freilih den Mitgliedern des Staatenbauses den Vorzug, auf sechs Jahre gewähit zu werden, während die Wahl zum Volks- hause nur auf vier Jahre geschieht (§. 5), fo s{mäleite man doc theils aus einer gewissen Scheu vor einem zu zähßen Widerstande der Ansichten, der sich im Staatenhause durch das längere Beisammen- sein entwickdeln möchte, theils in der Absicht, im Stagtenhause eine gewisse Tradition der Geschäfteführuug fortzupflanzen, dleses Vorrecßt wieder durch die Einführung einer alle drei Jahre eintretenden Et neuerung der Hälste seiner Mitglieder (§. 8), Nur ein Eimiges ist ihm geblieben: das Staatenhaus darf nicht vo1 der Reichs-Reaie- rung aufgelöst werden, wie das Vollshaus es darf (g. 24), E

Sollie nun an diese Darlegung sich bei Man die Besorgniß fnüpfen, daß bas Staatenhaus faum im Stande sein , bei der Durchkämnpfung von Fragen erster Größe cin hinlä ( gewicht dem Volkshause gegenüber zu behaupten, fo blei ruhigung, daß die Eutscheidung politischer Fragen vermöge fens der Standesunterschiede bei fortschreitender politische immer entshiedener auf das geistige Gebiet des Kc keren und schwächeren Gründe übertragen wird, und ohnehin der Sieg der Volksstimme, deren Organ: sind, überall in den Sternen, welche die Zufunft deut

Artill L

§§. 10 und 141. Was das Volkshaus betrifft, \o sind die ! stimmungen über die Zahl seiner Mitglieder (auf je hundertt Seelen der wirklichen Bevölkerung cin Abgeordneter), über bas Wäh lerrecht und die Wählbarkeit und so weiter, in cinem besonderen, be reits von einer Vorkommission auëgearbeiteten, wenn au noch nicht vom Verfassungs-Ausschusse vollständig geprüften Gesez-Entwurfe nie dergelegt, welcher nah der Ausiht Jhres Auecschusses neben anderen Geseß=Entwürfen dieser hohen Versammlung zur Beschlußnahme vor= gelegt werden wird, sobald über das Ganze der Reichsverfassung wird entschieden sein, damit dem in allen Hauptverhältnuissen volleideten Ge bäude auch der gehörige Ausbau nit abgehe. Bis dahin wird auch, nah unserem Ermessen, die Entscheidung über die Frage aussteheu fönnen, ob das gesammte Reichs-Wahlgesez oder vielmehr nur ein- zelne Theile desselben der Reichs-Verfassung einverleibt und mit ihren Gewährleistungen verstehen werden sollen.

Uitilel IV,

F. 12. Die Bestimmung gleichmäßiger Diäten und Entschädi- ungen für die Reisekosten is so zu verstehen, daß dieselben Vor idiin über diesen Punkt sowohl in allen Staaten als für die Mit- glieder beider Häuser gelten sollen,

Uriel V.

§+ 15, Die Bestimmung: „Jm Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag als abgelehnt zu betrachten““, findet si auch in der bel- gischen Verfassungsurkunde, Artifel 38. Sie hat das Verdienst, dem Spiele des Zufalls entgegenzutreten und den Vorsibeudeun, welchem manche Verfassungen in solhem Falle dice Entscheidung zusprechen, von einem lästigen Vorrehte, welches seine Stellung über den Par=- teien gefährdet, zu befreien,

§. 17, Das Recht der Untersuchung (droil d’exquête) verleiht jedem Hause für sich das Recht, Zeugen und Sachverstäundize vorzu- fordern, zu vernehmen und vernehmen zu lassen, so wie mit Behörden in Verbindung zu treten.

§. 19, Dieser wichtige Paragraph greift theils vor in den Abschnitt von der Reichs - Regierung oder dem Reichs - Oberhaupte, welher noch nicht zur Vorlage bei dieser hohen Versammlung gekommen ist, anderentheils aber greift er zurück in den Abshuitt von der Reichsgewalt, der bereits in erster Lesung von Jhnen er= ledigt ift.

Nachdem nämlich aufgewiesen worden, welhe Rechte jedes Hau für sich habe, und wie die Uebereinstimmung beider Häuser Reichstagsbeschlusse erforderlih sei, stellt der Paragraph di

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die ¿alle fest, in welchen die Uebereinstimmung der Reichsregierung mit dem Reichstage erforderlich is. Sie beruben auf den im Abschnitte von der Reichsgewalt niedergelegten Bestimmungen, und es sind folgende: 1) Wenn es sih um die Erlassung, Aufhcbung oder Abänderung von Reichsgeseßen handelt, worüber im Abschnitt von der Reics= gewalt, die §§. 14, 17, 25—29, 34, 35, 37—40, 42—46, 52, 55, 94—99, 61 nahzusechen sind. 2) Wenn der Reichshaushalt festge stellt wird, wenn Anlcihen fontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget niht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorge sehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt, #. a. a, O, §8. 24 28, 39, 47—50. 3) Wenn von Reichs wegen Banken angelegt oder bewilligt werden, st. a. a. O. §. 46. 4) Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist, st. a. a. D. §. 37, vergl. §. 35, 5) Wenn Landesfestun= gen zu Reichsfestungen erklärt werden, st. a. a, O. §. 19, 6) Wenn Handels-, Schifffahrts= oder Auslieferungsverträge geschlossen wer- den, so wie überhaupt völkerrechtlihe Verträge, insofern sie das Neich belasten, st. a. a. O. §. 7. 7) Wenn nuichtdeutshe Länder oder Lan- destheile dem deutshen Zollgebiet angeschlossen oder einzelne Oite oder Gebietstheile von der Zolilinie ausgeschlossen werden, #. a. a. O. §. 33, und endlich, was aus dem Wesen der das Reichsganze umspannenden Reichsgewalt hervorgeht. 8) Weun deutsche Landes- theile abgetreten, oder wenn nichtdeutshe Gebiete dem Reiche ein verleibt oder auf andere Weise mit ihm verbunden werden sollen. So viel, was den cinen Punkt, die Fälle nämlich betrifft, welche aus der Reichsgewalt hervorgehe". Was nun aber den anderen Punkt angeht, der den über den Umfaug der Macht der künftigen Reichsregierung in. einem anderen Abschnitte zu fassenden Beschlüssen unvermeidlih vorgreift, so legt die im §. 19 enthaltene Bestimmung der künftigen Reichéregierung ein vollständiges, niht blos ei aufshiebendes Veto bei, Der Verfassungs-Aus\cchuß entschied sich nämlich nach kurzer Diskussion mit großer Stimmenmehrheit dahin, dieses Recht müsse der Reichs-Regierung beiwohuen, damit sie in sih kräftig sei und auch so dem Volke nah innen und außen er- scheine, keinesweges in der Art cines bloßen Verwaltungs-Beamten, der Befehle, au solche, die seiner Einsicht widerßreben, von Amts wegen zu vollziehen hat; Gefahr sür die Freiheit sei davon nicht zu befürchten, wo die Verantwortlichkeit der Minister, die Freiheit der Presse und das Vereinsreht fest begründet stehen, wie denn das Königliche Veto in England in fast anderthalb Jahrhunderten nicht zur Anwendung gekommen, Aus diesem Umstande dürfe aber nicht

gefolgert werden, das, was wenig oder gar nicht zur Anwendung fomme, darum au entbehrlich sei. Jmmerhin möge man dieses Recht als etwas Jdeales, als einen Shmuck der Regierung auffassen, allein es sei ein der Regierung nothwendiger Shmuck, für ihr Er- scheinen vor dem eigenen Volk uud vor der Staatenwelt unentbehr- lich, Wer dem freien Deutschland au die Zugabe der Macht im Staatenkreise wünsche, könne vollends über die Gewährung keinen Augenblick zweifelhaft sein. A ttifel VE

F. 21. Jn der Feststellung der Auflösbarleit des Volkshauses durh das Reihs-Oberhaupt ist zugleih die Nichtauflösbarkeit des Staatenbhauses enthalten,

Mertirel Vi S. 27. Nach der Ansicht des Verfassungs- Ausschusses is in der bier aufgenommenen Eidesformel kein mit den deutschen Grundrechten sire!tender Zwang gegen solche Religionsparteien enthalten, wider deren Glauben und Ueberzeugung der Eid streitet. Ein einfaches Paudgelöbniß würde in solhem Falle genügen,

Artitel V I,

_S§. 31, Absichtlih is hier, wo es \sich von dem Schutze der Reichstags - Mitglieder vor Verhaftung handelt, der Ausdruck: „we- gen stirafrechtliher Anschuldigungen““ gewählt, denn vor der Schuld=- haft soll diese Bestimmung nicht s{üßen,

Artie 11,

S. Der Geseh - Entwurf über die Verantwortlichkeit der Neichs = Minister gehört ebenfalls zu den Vorlagen, welche nah der Ansicht des Verfassungs - Ausschusses ers nah der möglichst zu beshleunigenden Vollendung des Verfassungsganzen dieser hohen Ver- jammlung zur Beschlußnahme vorzulegen wären,

, Der von dem Verfassungs - Aus\chuß vorgelegte Abschnitt der Re‘hs-Versammlung, dena Reichstag betreffend, lautet :

Artie l T, eichstag besteht aus zwei Häusern , dem Staaten- Saug,

» - 390 90 8,

S. 1. VDeR haus und dem Vol Artilet 1E

ÿ. 2. Das Staatenhgus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten,

(Zu §, 2,) Minoritätserachten. An die Stelle dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung treten: Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der einzelnen, theils selbstständigen, theils unter \ich zu einem GVcsammistaat verbundenen deutschen Staaten. Cin Neichs- geseß, welches einen integrirenden Theil der Verfassung des deutschen Neiches bildet, bestimmt diejenigen deutschen Staaten, welche felbst- ständige Vertretung im Staatenhause haben, so wic diejenigen, welche zu elnem organischen Staatenverband sich vereinigen und als solcher eine gemeinschaftliche Vertretung erhalten. (Wigard, Mittermaier. Ahrens, Gülich, Schreiner, Zell. Römer.)

F, 3. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nah folgendem Berhälinisß; : Preußen 40, Oesterreich mit Lichtenstein 36, Bayern 416, Sadsen 10, Hanncever 10, Württemberg mit Hoßenzollern= Hechingen und Sigmariagen 10, Baden 8, Kurhessen 6, Großherzogthum Hes= sen mit Hessen - Homburg 6, Holstein (Schleswig, siehe Reich. §. 1) und Lauenburg 6, Mecklenburg-Schwerin und Meckienburg-Streliß 6, Luxemburg mit Limtarg 2, Braunschweig 2, Nassau 4, Sachsen=- Weimar, Sachsen =- Koburg - Gotha, Sachsen = Meiningen - Hild= burghausen, Sachsen-Altenburg , Schwarzburg-Rudolstadt , Schwarz- burg-Sonderêhausen, Reuß“ ältere Linie, Reuß jüngere Linie zusam- men 6, Oldenburg 2, Waldeck, Schaumburg-Lippe und Lippe-Detmold zusammen 1, Anhalt-Deßau, Anhalt - Bernburg und Anhalt - Cöthen zusammen 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1, im Gan- zen 176 Mitglieder.

(ZU §, 3,) *Minoritäts-Erachten. Statt dieses Paragraphen möge es heißen : Jeder einzelne selbstständige deutsche Staat, so wie jeder aus mehreren tleineren deutschen Staaten bestehende Gesammktstaat, sendet ohne Núcksiht auf seine Größe vier Abgeordnete in das Staaten- haus. (Wigard. Schreiner.)

s. 4. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte dur die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt, Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in ge- nieinsamer Sißung nach absoluter Stimmenmehrheit.

(Zu §. 4.) *Minoritäts-Erachten 1, Statt dieses Paragraphen möge es heißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volks- vertretung der einzelnen Staatcn erwählt, Wo zwei Kammern be- stehen, wählt jede Kammer zwei Abgeordnete, (Wigard, Schreiner.) Minoritäts-Erachten 11. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Valste von der Volksvertretung der Staaten unmittelbar ernannt, zur andrren Hälfte mittelbar in der Weise, daß die Negierung für jedes zu ernennende Mitglied drei Kandidaten vorschlägt , aus wel- chen die Volls8vertiretung wählt, Der zweite Saß nach der Fassung der Majorität bleibt, (Ahrens, Mittermaier, Sch1einer. Tellkampf, Gülich. Zell.)

F. 0, Jn denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied ins Staa- tenhaus senden, s{lägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volfsvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.

(ZU §. 0.) * Minoritäts-Erachten 1, Dieser Paragraph möge wegfallen. (Wigard, Nömer,) Minoritäts-Erachten 11, Dieser Paragraph möge lauten: Jun denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied ins Staa- tenhaus senden, s{lägt die Volksvertretung drei Kandidaten mit ab- soluter Stimmenmehrheit vor, aus denen die Negierung wählt, (Schreiner, Wippermann, Römer, Wigard [eventuell]).

F. 6. Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretnng im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkommen unter einander zu treffen. Das Prinzip der Theilung der Wahlberehtigung zwischen Regierung und Bolkevertretung darf dabei nicht verlekt werden. Das ganze Ab= kommen is der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(Zu §, 6) *Minoritätserachten, Statt dieses Paragraphen möge es hei- ßen: Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staa- tenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vor- zunehmende Wahl ein Abkommen für den Fall unter einander zu tref- fen, wenn nicht eine gemeinschaftliche Valksvertretung in ihnen statt- findet, Das ganze Abkommen ist der Reichs-Regierung zur Gench- migung vorzulezen, (Schreiner, Wigard.)

§. 7. Wenn mehrere deutshe Staaten zu einem Ganzen ver- bunden werden, so entscheidet ein Reichsgeseß über die dadur etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammenseßung des Staa- tenbauses.

(Zu §, 7.) *Minoritätserachten, Dieser §, 7 würde nah Annahme des obigen §, 2 wegfallen, (Wigard.)

F. 8. Mitglied des Staateuhauses kann nur ein solcher wer- den, welher 1) Staatsbürger desjenigen Staates oder Staatenver- bandes (s. §, 6) ift, welcher ihn seudet, 2) das dreißigste Lebens- jahr zurückgelegt hat, 3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlihen Rechte befindet.

§. 9, Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt, Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.

(Zu §, 9.) *Minoritätserachten. Statt dicses Paragraphen n19ge es heißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf vier Jahre gewählt, Sie werden alle zwei Jahre nah der im iat seße vorgeschriebenen Orduung zur Hälfte erneuert, (Wigard,

Schreiner.) Artitet “ritte . g. 10. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des

deutshen Volkes,