1848 / 216 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fung v Érchliche Trauung fann nux na

stattfinden. Art: 17. : Die Wissenschaft und e Tore in frei. D —— Nr t, E : j s i öfe: An-= Der preußischen Zugend wird dur genügende öffentliche Mes f 2 Volksbildung gewährleistet.

f I" +23 Recht auf allgemeine Fg i das Red Vormünder ind verpflichtet, thren Kindern oder

ch der Vollziehung des Civil- Aftcs

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Aeltern und l S n den 31 m ioachefoblenen den zur aas t E D en 2 E sen zu lassen, und müssen jich 1n diejer Beziehung den E n, welche das Unterrichtêgeseß aufstelien wird.

Fimmungen unterwerfc! eifummungen untl is S é Art. 410

1nterri bt zu ertheilen und Unterrihts-Anstalten z1 “mr froi wenn! er seine sittlihe, wissenschaftlihe un d S\ n Tis k n E 4 di ung Den betreffenden Staatsveyorden nachgewiehen Dat,

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* 1} En c , e - f ï Y Q + p J t v0 Gut U oToi20 cln | rits-Anstalten steyen unter der Aufjicot eigener, 902 j Geseßgebung. 1 ( mner De)oro S Sd l 1 “4 E Ms y i e d nlo ck 5 eit der äußeren Angelegenheiten der Boltajchuie und S y D E Is CLA, J we!che hre jtit und techuscche Befazgung “e , 4 E Seng L 7 cktaatsbehörden ge zuvor nacwgemw:ejen 2avea 53 end 1! } l { f Iy d fi T ( i \ der pule bdciorgen und uUdver= ch2. i i & » d L liatongariel N P (Et , Unterhaltung und Erwetiterung der l n un i ¿Falle des ( [ Un 90m Staate aufgevcat. f betonderen 09:18 ; l S L E g i L E Wo O f nentaeliinch j D “F rex Ge a ada T I onderes (Beje i L Un ert emei en, ¿taat wa tet d ) in bestimmtes aus- J) ) Urt. 24 í { Kurd I n hr if Í î Preuße bat das Recht, durch Wort, Swhiust, Vruck und

, , e Darstellung seine Vedanften Jrel zu aupern, d f er feinen Umständen und in temel amentlich weder durch Censur, noch durch RKonze})zionen und

/ W 1 V f D 1 ck. 4 5 Cy 7 vertr d H i tebestellungen, weder durch Stagatsauslagen noch dur Di 5 « j Ie il 2d ol n Pu! 0) l en der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durg

und ungleiwmäßigen Postsaß oder durch audere Hem

I des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder ausgehoben j

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Uri. 0), |

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2 wol urrd 9 d l: dr) V N 1! \ res Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Grua oder biduche Var- |

tellung begangen weidei, sind nah den allgemeinen ch trafgescßen betrafen Bor ter erfolaten Nevisson des Sirafrehts wnd dat

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x ein besonderes vorläufiges Geseß ergehen. Bis zu dessen Er- | 4) 1 bleibt ed il en aügemeinen Strafageseßen | 1240 |

Zst Zorf einer Schrift bekannt und im Bereiche der

he G Staates, \o dürfen Verleger, Drucker und | eithe!l deren Mitschuld nicht durch audere Thatsachen be- | ründet wird, nicht verfolgt werten. Auf derx Druckschrist muß der | ! ¡eger np Druder genannt sein | T T, Zl : E | (ili en sind berechtigt, sih ohne vorgängige obrigkeitlihe | bniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu ver=

j

j Zostimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter reiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Versügung des Be interworfen sind. Bis zum Erlaß eines solhen Geseßcs tersammlungen unter freiem Himmel 24 Sltunäden vor-

von V her dér Orts- Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Ve

ll? Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art die-

¡er bestimmt das Geseh. Auf das Heer finden die in den IÔ- 27, 28 enthaltenen Bestimmungen insoweit Anwendung, S tainschen Disziplingrvorschriften niht entgegenstehen,

E i Art. 3 [T oma bs M. c ¿ C e » pes o E Lewassnete Nacht besteht: gus dem stchenden Hee:e, der Tantweor, der Bürgerwehr, NBolindoro (d als E L e Aer ,___Dfelonkere Be\eße regeln die Art und Weise der Einstellung und dte Vienjitzeil,

| 1g zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche | eit oder Orvnung ge}ährlich erachtet. | i Ar t. 28. | lle Preußen baben das Necht, sich zu solhen Zwedlen, ivele | cktrafgeseßzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu verei- | ge | ar 40 | Bedingungen, unter welchen Corporationsrechte ertheilt oder | weigert wcrdeun, bistimmt das Geseg. | Wr ti 90. | Das Pretitionéreht steht allen Preußen zu, Petitionen unter | nem Gesammtnamen siud nur Behörden und Corporationen ge- | itie | Urk Il. j | efgeheinniß is unverleßlih. Die bei strafgerihtlißen | n zen und in Kriegsfällen nothwendigen Beshräunkungen jind | 6gebung fistzustellen, Das Gesey bezeichnet die Beam- | B, e die Verlegung des Geheimuisses der der Pojt auver- | auten Briefe vergntwortlich find. | | | | j

t i 3 Ar t::04. Die bewassnete Macht fann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Geseze nur guf Requisition der Cioil-Be- b örden und in den vom Gesege bestimmten Jöllen und Formen ver- wendet werden. 5 Ur ta 09. Die Einrichtung der Bürgerwehr if

Ì hd ol Y 3etet 210 t dur ein besoud.rez WejeB oereactlt.

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Urt. 06. Militair = Kriminal = Gerichtsbarfeit und unter dem Militair - Straf. Gesißbuhz außer dem Kriege und dem Dienste unter Beibe- valtuna der Militair=Kriminalgerichtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgeseßzen, Die Bestimmungen über die militairishe Disziplin im Kriege und Frieden, so wie die näheren Festsebungen über den Militair-Gerichtostaud, bleiben Gegenstand besonderer Geseße, Art. 37. L : Das stehende Heer darf nit berathschlagen. Eben jo wenig darf es die Landwehr, wenn sle zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammeuberufen ijt, sind Versammlungen und Vereine der Land-

wehr zur Berathung militairischer Befehle und Anordnungen nicht

; M : ingt. Die tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu or den dazu bestimmten Civilstands-Beamten beding gestattet, f g Z

einer geheimen Sißung zusammen, in welcher dann zunächst übe

Von den Ministern, t diesen Antrag zu beschließen ist.

Von der Finanz=- Verwaltung, Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fidei- ( Die bestehenden Lehen und Familicn-Fidei= fommisse sollen durch geseßlihe Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden.

Die Minister, \o wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-Beamten, haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ibr Verlangen zu feder Zeit gehört werden.

Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.

Die Minister baben în einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.

fommissen is untersagt. {lle Einnahmen und Ausgaben des Staats im voraus veranschlagt und auf den St rat werden.

Leßterer wird jährlich durch cin Veseß festgestellt,

Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, niht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ift.

Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nah absoluter mehrhbeit, vorbehalilich der dur die Geschäf etwa zu bestimmenden Ausnahmen.

mülissen für jedes aatshaushalts - Etat

2

Vorstehende Bestimmungen (Art. 38.) finden auf die Thronlehen, einen Volksbildung erforderlichen Une | das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß , so wie auf die i außerhalb tes Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsun- mittelbaren Besißungen und Fideikommisse, insofern leßtere durh das deutsche Bundesreht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. ¿ gründen, | Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Geseße ge- d technische | ordnet werden,

Steuern und Abgaben für die Staatskafse türfen nur n den Staatshaushalts - Etat aufgenommen oder 5 angeort net sind, erhcben werden.

Art. 100. Jn Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht cin

Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen Jede Kammer hat für si durch besondére Berleßung, der Bestechung und Ueber solche Anklage entscheidet oberste Gerihts8hof der Monarchie in vereinigten Senaten.

oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu

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Verbrechens der Verfassungs - Verrathes , angeklagt werden.

Niemand darf den Kammern oder einer derselb-n in Bittschrift oder Adresse überreichen.

Jede Kämmer kann die an sie geridteten Sch nister überweisen und von {werden verlangen.

lange noch obigem Zwecke zusammen.

Die näheren Bestimmungen über die das Verfahren und das Strafm deren Geseße vorbehalten.

ben Auskunft

Die bestehvende Steuer-Geseßgeb n dabei jede Bevorzugung

Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum evijton unter- Nolfaschulin, so wie alle übrigen Erziehungë- | unterliegt feinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Q i | Die Theilbarkfeit des Grundeigenthums und die Ab- Die öffentlichen Lebrer haben die Rechte | lösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.

Aufgehoben ohne Entschädigung sind: Gerichtsherrlichkeit,

der Verantwortlich -

Eine jede Kammer Kommissionen zur Untersuchung von Thatsache:

Sor Anm zl Pn a e oder Tiommunatl - Beamte nur auf

des Gesezes erheben.

ie gutsherrliche Polizci und obrigfeit- liche Cewalt, so wie die gewissen Grundstücen zustehenden Hoheitsrehte und Privil-gien, wogegen die Lasten und Leistun- on wegfallen, welche den bisl is zur Emanirung ci den bisberigen Verwaltung. E P aus diesen Befugnissen, aus der Schußherrlichkeit, der afeit, der früheren Steuer- und Gewerbe= derpflihtungen. Grundstückes is nur die Ueber- Rervflichtungzn Dritter | tragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoh fann auch dier ein fester ablösvarer Zins vorbebalten

Die Ausnabme von Anleihen für die Grund eines Geseßes statt. Sarantieen zu Lasten des Staats.

Ar t. 403, Zu Etats - U-eberschreitungen is die nachträgliche Genehmi Die Rechnungen über den

Die Mitglieder beider Kammern Sie stimmen nach ihrer freien Ue träge und Justructionea nicht gebunden.

Bon den Kammern.

ver Berechtigten oblagen.

Die geseßgebende Gewalt wird gemeinschaftltch durch den Kön!g Ordnung bleibt

und durch zwei Kammern ausgeübt. L Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern 1jt zu jedem Gesege erforderlich.

neuen Gemeinde

leib Sie können weder für thr? Abstimmungen ü E d S P E O L E: Bestimmungen hbinsichtlih der Polizei-

für ihre darin gesprohen:n Meinungen der Kammern erforderlich. at werden von der Ober=-RNechnungskfammer geprüft

allgemeine Nechnung

Staatshaus- I : a1 j ind festgestellt. un or 2 i ¿ äl 14 d or A einer Uebersiht der Staatsschuiden, sfammer zur Entlastung der

Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesehe

vorzuschlagen. Vorschläge ,

während der Sißungsperi Handlung zur Untersuchung wenn es bei Ausübung der T den nah derselben ergriffen 1

Gleicbe Genebmigung ift bei einer nothwendig. ;

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied jede Untersuchungs -= oder Civilvaft wird aufgeboben, wenn die betreffende Kammer

früßeren Erbunterthänigkeit, Verfassung, herstammendcn Bei erbliher Ueberlassung ein

n der Ober- der Kammern König verworfen worden sind, können in derselben Session niht wie- der vorgebracht werden.

Geseß wird die Einrichtung

_Wejeß wird die Befugnisse ;sfammer bestimmen.

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Nenn L4H ODNung

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Kammer besteht aus 180 Mitgliedern.

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on (O 5 a! af „En Vemeinden, R s, Dezittd- Un

Verbänden.

Art. 404, es preuß:schen Staates zerfä emeinden, deren Vertretung u Ft sthaltung folgender Grundsäße näher be-

Die Mitglieder der ersten Kammer werden dur die Provinzial-,

Bezirks- und Kreisvertreter erwählt. E Bezuks- und Kreisvertreter bilden, nah näherer Bestimmung des blkörver und wählen die nah der Bevölkerung Zahl der Abgeordneten. *) : *) Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt zu Theil der Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ver - Bürgermeistern der großen Städte, so wie den Rextretern der Universitäten und Akademicen der Künste und Wissenschaften, der Siß in dèr Kammer einzuräumen sein möchte,

(Art. 104.) Die Provinzial-,

de

1 Miutagliedt 4

Provinzen, Bes

la cfeoho tablaetebes, it Verwaltung durch |

Alle Regierungs - Akte ai die Wad auf die Wahl-Bezirkfe fallende

agfeit der Gegenzeihnung eines Rerantwortlicbkeit übernimmt.

Seine Minister le Mitglieder Reisekosten und Diäten

hterauf if unstatthaft.

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msters, welher D) Ueber

die Inneren und besonderen Angelegenheiten der Provin- ezirke, Kreise und Gemeinden Sti liehen au “De Bertretern bestehende Versammlungen, deren Besd orsteher der Provinzen, ausgeführt werden,

Das Geseß wird die Fälle bestimmen

\chlüsse der Gemeinde -, Kreis -, Bezirks - und Prov tretung der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der aats-Regierung unterworfen sind. : Voi steher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von er Staats-Regierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeinde - Mitgliedern gewählt,

D Exekutivgewalt

ernennen und ob den Ot Gewalt zu. fündigung der zu deren Ausführung nöthigen

Dem Könige nennt und entläßt die Minister. Geseve und Verordnungen.

Er befiehlt die lse durch |

ie Mini | E ezirke, Kreise und Gemeinden

Die Legislatur - Periode der ersten Kammer wird auf ses : Jabre festgesept. __Vle richterliche Gewalt wi abhängige, feiner anderen Autorität als fene Gerichte au

Die Urtheile werde:

in welhen die Be-

S6 t Sth, S iber das Heer. zial-Ver- |

er Köng führt den ®© E O DEE Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, nzial-Ver= | der das 40fste Lebensjahr vollendet, d i Rechte in Folge rechtéfräftigen rihterlichen Erkenntuisses niht ver- loren und bereits fünf Jahre lang dem preußishen Staatsverbande

angehört hat.

é ¡übri Vollbesiß der bürgerlichen wie in den übrigen 2 ib g Staatsdienstes , n nicht das Geseß ein Anderes ie Richter werden vom Königs Der Kön'g hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schlie - S - 2 E E E H S C do C ßen und Verträge mit fremden Regierungen zu erriŸten. Verträge, so wie andere Vertrage, durh we

Die Wahl rch nicht berührt.

Gemeinden inébesondere steht tie sclbsiständige Verwaltun e Angelegenheiten zu, mit Einschluf en Zeitpunkt und die B Polizei- Verwaltung an die

Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. x S

bezirke werden nah Maßgabe der Bevölkerung festgestellt. j*pe vorgesehen und bestimmt

weise entyoben oter e ander

nur aus den Ursachen und unter den Formen, gegeben sind, pensionirt werden.

Auf die Verseßungen, welche

ganisation der Gerichte oder ihrer Bestimwung feine Anwendung.

lche dem Staate Lasten »flihtungen auferlegt werden, Zustimmung der Rammern.

oder einzelnen Staatsbürgern Ve1

d ilti Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vol- irer GVültigfeit dei V

lendet, nit den Vollbesiß der bürgerlichen Rechte ‘in Folge rehts- richterlichen Erkenntnisses verloren hat, is in der Gemeinde, Wohnsiß oder Aufenthalt hat,

edingungen des Ueberganges Gemeinden wird das Gesct |

dm,

raudeiungen z j L ¡ie polizeilichen Guuctionen können in Städten von mebr auf Staatsorgane übertragen werden. erathuzgen der Provinzial-, Bezirks -, | N , rot 0+ Cin , F f

- Vertretungen sind in der Regel öffentlich. bestimmt das Gesetz. muy jabrlih weniastens ein Bericht «21 4

worin er seit sechs Monaten seinen er Au lt stimmberehtigter Urwähler, insofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstüßung erhält.) i x)Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt es zu ob nicht cin anderer Wahlmodus, namentlich der der Ein- theilung nach bestimmten l n! \ämmiliche bisherigen Urwähler mitwählen, vorzuziehen sein möchte,

Begnatigung und y | j | ais 0000 Einwohnern

te

es wegen seiner Anmtshandlungen verurtheilten fann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausg- her die Anklage ausgegangen ijt.

Er faun bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines Gefeßes niederschlagen.

u Gunsten _—

u i Den Richtern T 1] el p o (L; í

{ragen werden, Ueber die Einnahmen und Aus-

öffeniliht werden,

Micanolmen 0 Nur / Y AUUSEnAabmen 10 nu geübt werden, von wil

‘ganisation der Gerichte wnd durch Ullgemeine Bestimmungen,

R x O N Üomoindo wählso ete Vollzabl dis N E e U

(la 0 (o Narlót Orde ndere i Die Urwäbler einer jeden Gemeinde wählen auf jete Vollzak

em Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit e i A ie aa C

Vorrechten niht verbundenen Auezeichnungen zu. elen ihrer Bevölkerung einen ahm Ec übt das Münzrecht nah Maßgabe des Geseßes.

Gejeße und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor Hriebenen orm befannt gemacht Wwor-

Zu einem Richteramte darf nur der beru zu demselben nach Vorschrift der Ges-ye befähigt vom Geseh werden durch die Walblmänner erwählt. ¿ | zirke sollen so organisirt werden, daß mindestens zwei Abge- ahiförver gewählt werden,

Die Abgeordneten i; Gerichte für besondere Klassen von Angelegenl und Gewerbe-Gerichte, follen ) an den Orten errihtet werden, wo das

Die Organisation und und Militair-Gerichte, das ihrer Mitglieder, die besond¿ren Verhäl Dauer ihres Amtes werden durch

Î ammern nmcht verjammelt sind, können in dringen- Gâllen, unter Verantwortlichkeit des gesamn;ten Staats-Ministe-

Verordnungen mir Geseßeskraft erlassen werden, dieselben sind Zusammentritt zur Genelbmi-

¿r König beruft die Kammern und {ließt ihre Sigungen. Er fann ste entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 gen nah der Auflösung die Wähler und innerha!b eines Zeitraums j der Auflösung die Kammern

on einem L

zweiten Kammer wird guf dret den Kannen L bren Ad

sofort vorzulegen.

gislatur - Periode der Auständigkeit werde:

versammelt

Zum Abgeordneten der zweiten Kammer is jeter Preuße wähl= “der das dreißigste Lebensjahr vollendet , den Vollbesi der en Rechte in Folge rechtôkräftigen richterlihen Eifenntnisses ang dem preußischen Stagats=

ie Berfassung kann auf dem ordentlichen abgeandert werden, wobei in jeder Kammer di-

olvvrh o nom 1eDrbeit genugf,

ge der Geseßge- S - _ 91. i gewöhnliche ab=-

1e noch bestehenden beiden obersten Gericht einzigen vere!ntat werden,

Ohne deren Zustim-=

Der König fann die Kammern vertagen. im gen niht überjtei-

mung darf diese Vertagung die i y gen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

nicht verloren und bereits cin Jahr | verbande angehört hat.

cist von 39

am _und alle Staatsbeamten Hie Verhandlungen vor Berfassung Treue und Gehorsam

sollen öffentlich

Ablauf ihrer Legislatur-Periode Ein Gleiches geschieht im Falle der Auslösung. In Mitglieder wieder wählbar,

Strafsachen durch ein öffentlich wenn sie der Ordnung 0 in Civilsachen schränkt werden.

en Königlichen Hausgeseßen gemäß, erblich in es Königlichen Hauses nah dem Rechte der stgeburt und der agnatischen Linealfolge,

"ie Krone ift, anncitamme r ie Gititen Verab:

S forterboben, WVesentlicfeit

Geseßbücher , H , wi r gegenwärtigen Verfassung nicht fen, bleiben in Kraft, bis sie dur ein Geseß abgeändert

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu hciden Kam- mern bestimmt das Wahlausführungsgeseß.

; j i Qo S0 N S Geseße und Verordnungen, welche de jg wird mit Vollendung des 18ten Lebensjahres voll- bleiben in Äraft, bis Bei den mit {weren Strafen bedrohten politischen Verbrechen und bei über die Shuld des Angeklagten durh Geschworene des Geshworenen-Gerichts wird dur ein G

rt ter vereinigten Kammern das eidliche önigreihs fest und unverbrüchlich und den Gesegen

Er leistet in Gegen i Gelöbniß, die Verfassung deé Kong zu halten und in Uebercinstimmung mit derselben zu regieren,

Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden niht gewählt,

veßvergeher Hollän k a U r Gil d cs g ; y r) D VCiteBenden Be angeordneten Behörden blet- ven vis zur Aueführung der sie betreffenden organischen Geseze in

äßig i ¡es geregelt König regelmäßig im Monat gerege

Die Kammern werden dur den , Ä E so oft es die Umstände er-

November jeden Jahres und außerdem, heischen, einberufen,

Die Kompetenz der Gerichte und L durch das Gesetz bestimmt. Verwaltungs - und Gerichts seß bezeichneter Gerichts of.

verwalt!n s =- Ueber Kompetenz - Kon -Behörden entscheidet e

Ohne Einwilligung beider Kammern fann der König niht zu-

i f Jür den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die Artike ich Herrscher fremder i | ges )rs fönnen die Artikel

und 28 der Verfassungsurkunde zeit- und Die näheren Bestimmun- be vorbehalten. in dieser Beziehung bestehenden Vor-

Reiche sein.

Schließung der Kammern geschieht durch 1 dazu von ihm beauftragten

der vereinigten Kammern. öffnet, vertagt und

Die Eröffnung und die i den König in Perjon oder dur einer Minister in einer Sißung li

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, er

geschlossen. Wird eine Kammer au

U y distriftoweise außer Kraft gescßt werden, it des Königs vereinigen sich beide | R

Im Fall der Minderjährigfe i 1 h) be h i um die Regentschaft und die Vor=

Kammern zu Einer Versammlung, ut z : munb\chaft anzuordnen , insofern nit {on durch cin Gesek für Beides Vorsorge getroffen ist.

__ Es is keine vorgängige Genehmigun öffentlihe Civil- und Militair - Beamte

tung ihrer Amtsbefugnisse verübten

g der Behörden nöthig, um wegen der durch Ueberschrei-

Sverleßungen gerichtlich zu

Uebergangs - Bestimmungen.

fgelóst, so wird die andere gleichzeitig

lichkeit zu regieren, so beruft der der nah den -Hausgeseßen an um in Gemäßheit des Art. 54,

F} der König in der Unmög Nä&fste zur Krone oder Derjenige, dessen Stelle tritt, beide Kammern, as Hecr steht im Kriege und im Dienste unter dex | zu handeln,

Regentschaft

Der Regent \{wört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlih zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Geseßen zu regieren.

E Sollien durch díe für Deutschland Abänderungen des gegenwä den, so wird der König den Kammern bei ihrer

festzustellende irtigen Versassungs-Geseßes nöthig wer- selben anordnen und diese Anordnungen tamme nächsten Versammlung mittheilen. 5 „Vie Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen in Uebereinstimmung stehen. :

i r S taatsbeamter ation threr Mitglieder und ent- taatsbeamten,

Geschäftêgang durh eine Ge- [t ihren Präsidenten, ihre Vice=Präst«

Jede Kammer prüft die Legitim scheidet darüber. g \hästs-Ordnung und erwäh n und Schriftführer. Beamte bedürfen

Die besonderen Rechtsverhäitnisse der nicht zum Rid gehörigen Staatsbeamten, einsließlich der j durch ein Geseß geregelt werden, welches, ohne der Wahl der ausführenden Organe zwecéwidrig zu Staatsbeamten gegen willkürlihe Entziehung von fommen angemessenen Schuß gewährt. 4

ts - Anwälte, follen die Regierung in

aubs zum Eintritt in die Kammer, _Reo beschränken, den

me eines besoldeten Staats - Amtes oder einer Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer elben und fann seine Stelle nur durch eine

feiges Le mit der deutschen Verfassung

Beförderung im S! ÿ und Stimme n der} neue Wahl wieder e

Niemand kann

__ Die gegenwärtige Verfa jammentritt der Kammern ein gebung (Art. 60 und

Das im Artikel 5 wie die vorgeschrizbene

sung soll sofort nah dem ersten Zu- er Revision auf dem Wege der Geseg 106) unterworfen werden. :

erwähnte eidlihe Gelöbniß des Königs, so Vereidung der beiden Kammern und aller

Auf die Ansprüche der vor

Verkündigung der Verfassungs= Urkunde etatôm n N E

: äßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdiener= besondere Rücksicht genommen werden,

Mitglied beider Kammern sein.

Dem Kron - Fideikommiß -Fonts verbleibt die durch das Geseh vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten

angewiesene Rente Die Sizungen beider Kammern sind öffentlich, Jede Kammer

Meg omien erfolgen sogleih nah vollendeter Revision (Ar- {Je

Urfundlich unter Unserer Höhsteigenhändigen Unt ift beigedrucktem Königlichen L De E S Gegeben Potsdam, den 5, Dezember 1848,

i: : Friedrich Wilhelm. | Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel, | von Strotha. Rintelen. von der Heydt.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preupent 2e. 2c, ;

haben dur Unscre Verordnung vom heutigen Tage die zur Vereinbarung einer Staats -= Verfassung berufene Versimm- lung aufgelöst, - Zugleich haben Wir, in der Absicht, Unser getreuecs Voik sogleih der von demselben ersehnten Segnungen der verheißenen constitutionellen Freiheit theilbaftig werden zu lassen, die Regelung der leßteren niht von dem in ferner Auésicht stehenden Ergebniß der Vereinbarung mit einer anderweitigen Volksvertretung abhängig machen wollen, dieselbe vielmehr durch die heute von Uns vollzogene Verfassungs-Urkunde dauernd gesichert. Bei der Fest stellung dieses Staategrundgeseßzes is der von der Regierung vor- gelegte Entwurf, welher nach Maßgabe der von der Verfassungs=- Kommission der zur Vereinbarung berufenen Versammlung ausge=- gangenen Vorschläge, und der übr:gen Vorarbeiten derselben, so wie in gebührender Berücksichtigung der Biscblüsse der deutschen National- Versammlung in Franffurt a. M., modifizirt wurde, zum Grunde ge- legt worden, Wir glauben Uns daher der zuvoersihtlihen Hoffnung hingeben zu dürfen, daß jzue Verfassung den Wünsch-n Unseres gew treuen Volkes entsprehea werde, Jin Art. 110 is überd:es cine Revision auf dem Wege der Geseßgebung durchþ die nächste Volke vertretung vorbehalten, Unmittelbar nah erfolgter Nevision werden

R l IR; ie An “- 4

Bir die von Uns verheißene Vereidung des Heeres auf die Verfass jung veranlassen, Der Vorbehalt der Revision der Verfassung ge= währt zugleich die Mög!ichkeit, die Verfassung des preußischen Stza- tes mit dem im Ausbau begriffenen deutschen BVerfassungswerke i Einklang zu bringen, 3

Wir verordnen nunmehr, daß die nah der Verfassungs - Ur= funde ins Leben zu rufenden Kanmern am 26. Februar 1849 in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin sih versammeln. Zu die-

_

sem Zwecke haben am 22. Januar f. J. sämmtliche Urwäbler im ganzen Staate zur Wahl der Wahlmänner, am 5. Februar k. J. die leßteren zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer, am 29, Januar die zur Theilnahme an den Wahlen für die erste Kammer berechtigten Wähler zur Wahl von Wahlmännern, endlich am 12. Fe bruar È. J. die L. teren zur Wahl der Mitglieder dei ersten Kams- mer zusammenzutreten, Die Rücksiht auf die Unseren Ministern aufgetragene Vorberei- tung der den Kammern vorzulegenden, in der Verfassungs - Urkunde vorbehaltenen und sonstigen dringlihen Geseß-Entœürfe und der Zeit- Aufwand, welchen die Wahl-Operationen erheischen, gestatten nicht, Uns früher mt den Vertretern Unseres Volkes zu umgeben. Wir erwarten übrigens mit Zuversicht, daß bis zum Zeitpunkte der Versammlung der Kammern die Herrschaft des Gescßes in Un- serer Haupt - und Residenzstadt durch den guten Sinn der Bürger der leßteren völlig wiederhergestellt sein und den freien Berathungen der Volksvertreter daselbst alsdann Nichts im Wege stehen wud. Wir wollen jedoch die Uns besonders am Herzen liegende He=- bung des Woÿlstandes der ländlichen Bevölkerung, fo wie die, keinen Aafschub duldende, Befriedigung mehzerer anderer, durch ein dringen- des Zeitbedürfniß hervorgerufener Wünsche Unseres getreuen Volkes, unter jener nothwendigen Verzögerung nit leiden lassen, und werden daber mehrere Geseße unter dem Vorbehalt der Genehmigung de zunächst zusammentretenden Kammern in fkürzester Zeit zur Publica- tion bringen, unter Anderem : 1) cine Verordnung über die interimistishe Regulirung der gutêberr=

lich-bäuerlichen Verhltuisse in der Provinz Schlesien ;

«) cine Verordnung über die Einführung des mündlichen und dsfentlihen Verfahrens mit Geshworeuen in Untersubungs\a

3) S Aufhebung des bäuerlichen Erbfolg Gejeßes 1n Westfalen ;

ck

eine Verordnung über Aufhebung der Privatgerichtébarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, so wie über die anderweit ê Wrganisation der Gerichte;

9) eine Verordnung, betreffend bie Aufhebung der Cirkular - Ver sügung vom 26. Februar 1799 und die À l jurientirafen.

Der nächsten Volksvertretung werden zur Berathung vorgeleat

l) ein Geseß, betreffend das Recht der Aeltern zur Bestimmung der Religion ihrer Kinder; ; S

2) ein Geseß über Regulirung der Müblen-Abgaben :

3) ein Geseg über die Verpflihtung der Gemeinden ¿um Sas densersaß bei Tunulten ;

1) ein Geseß über Aufhebung de1 freiungen und wegen Einfül jteuer ;

9) ein Geseß über die Einkommensteuer

Grund - und Klassensteuer-Be-

r V nor CINCT

ung

1 0) etne neue Ablösungs - Ordnung und ein Gefeß, betr unentaeltlihe Aufhebung verschiedener Lasten und Abg

pr

7) cine Gemeinde-Ordnung ;

8) eine Kreis-, Bezirks« und Provinzial-Ordnung«

9) eiue Verordnung, betreffend die Aufhebung einiger Ebeh nisse; : 5

10) eine Verordnung über die Form der Eide,

Da die in der Verfassungs-Urkunde best mmte Wahl dex

Dit Ver ersten

| Kammer durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzial=Vertreter wegen | des noch nit erfolgten Erscheinens der Kreis-, Bezirks- und Pro=-

D

vinzial-Orduung gegenwärtig noch nicht ausführbar is, so haben Wir ein provisorisches Wahlgeseß *) zur Biidung der ersten Kammer für das erste Jahr der näcsten Legislatur vollzogen

Wir geben Uns nunmehr der Hoffnung lin, daß die von l

5 Lit V Un

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| verliehene Verfassung unter Gottes Segen zum größercn Ruhme des Vaterlandes beitragen und das, durch eine Geste von Jabrhun- derten begründete, Band gegenseitiger Anhänglichkeit zwischen Unseren Königlichen Hause und Unserem getreuen Volke noch fester knüpfen, so m die Wohlfahrt und Freiheit des leßteren dauerba‘t begründen werde.

Urkundlich unter Unserer Hdchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königl:chen Jusiegel.

Gegeben Potedam, den 5, Dezember 1848. Fricdrich Wilhel.

Graf vonBrandenburg. vonLadenberg. von Manteuffel.

von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Patent,

betreffend die Zusammenberufung der Vertreter,

vom 5. Dezember 1848,

*) Dieses, so wie das Wahlgeseß für die zweite Kammer, wcrden un

verzüglich nachfolgen,