1848 / 231 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Í Í Î Versamml

Der Prósident 9 ded S Ae selgenbes in Sue en erschienen, Tre S ráidium der Reichs- Versammlung zugekommene Augenblickde dem Pr au t. Jch theile Jhnen zum Behufe der Streiben: „Herr Pris talieder der Reichs - Versammlung mit, B ichs - Minister des Jnnern und der auswärti= en Angelegen r Nenitter Anton von Schmerling, und den Herrn un uo io- ecretair J, von Würth ihren BRSe emäß von des “onci anvertranten Stellen enthoben habe. Frankfurt a. M.,

16. Dezember 1848. Der Reichs - Verweser. Erzherzog Johann.

(gez.) Peuder.“ Tiefe Stille in der „Versammiung. Präsident H. von Gagern betritt die Tribüne: Einer hohen Versammlung habe ih über die gegenwärtige Stellung des Reichs - Ministeriums eine Mittheilung zu mahen. Jn Folge des Programms des österreihi- schen Ministe-iums, d. d. 27. November 1848, erkannte das Reichs- Ministerium die Nothwendigkeit, daß die Stellung der Reichsgewalt zu Oesterreih auf einer Grundlage geordnet werde, die den obwalten- den Verhältnissen entspreche. Der Herr Reihs-Minister von Schmerling ging im Reichs - Ministerium mit der Erklärung voraus, daß er als Oesterreicher nicht der geeignete Leiter dieser Frage sei. Das Mi= nisterium beshloß daher übereinstimmend. Sr. Kaiserlihen Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser vorzuschlagen, mih in das Ministerium zu berufen. Jn dieser Lage der Sache wurde mir von Herrn von Schmerling die erste Eröffnung gemaht. Jh erwiederte, daß ich als Leiter für die österreichische Frage zur Zeit niht in das Mini= sterium eintreten könne, da ich bezüglich des fünftigen Verhältnisses des deutshen Bundesstaates zu Oesterreich, als dieses prinzipiell bei Berathung der Verfassung zur Sprache gekommen, mit meiner Ansicht in der Minorität geblieben sei. Sollte aber in Folge des erwähnten Programms des österreichischen Ministeriums, in Folge der Aufnahme, die es bei dem österreichishen Reichstage in Kremsier und, wie es scheint, auch bei der großen Mehrheit der Bevölkerung der deuts - österreichishen Lande gefunden, die Ansicht der National - Versammlung über die Wahrscheinlichkeit der Stellung Oesterreihs zu dem übrigen Deutschland sich ändern, so würde ih es mir zur Ehre renen, wenn Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Reichsverweser mich berufen, und eben so wie die Mit- glieder des Ministeriums meine politische Richtung billigen würden, mit den Männern im Ministerium zusammenzuwirken, die bisher in Ausübung ihrer Berufspflichten die höchste Achtung verdient und die vollste Anerkennung sich erworben hätten. Seitdem hot si die Lage der Sache dadur geändert, daß zu meinem großen Bedauern der Herr Reichsminister von Shmerling und der Herr Unter-Staats-Secre= tair von Würth ihre Entlassung aus dem Ministerium nehmen zu müssen geglaubt haben. Die übrigen Mitglieder des Ministeriums waren nun der Ansiht, vor der Wiedervervollständigung des Mini= steriums eine politishe Maßregel von Bedeutung der hohen Versamm=- lung niht vorschlagen zu sollen. Jch wurde gestern zu Sr. Kaiserl, Ho! eit dem Erzherzog Reichsverweser beschieden, und hielt es für meine durch die Umstände gebotene Pflicht, dem mir gewordenen Auf- trag, das Ministerium zu ergänzen, mich zu unterzichen, Noch habe ih diesem Auftrage nicht genügen können, und indem ih einer hohen National-Versammlung von diesem Stande der Sache vorläufige Mit- theilung mahe und damit die schuldige Anzeige verbinde, daß ih das mir auf die Dauer dieses Monats übertragene Amt eines ersten

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Vor dieser hohen Versammlung schon heute niederzulegen mi R igt sehe, bitte ih eig amens des Ministeriums zu entschuldigen, wenn mehrere vorliegende Jnterpellationen heute unbe- antwortet bleiben, auch der Tag s Beantwortung heute niht an- gekündigt werden kann. Meine Herren! niht Ehrgeiz spornt mich, eine Mission von so großer Wichtigkeit zu übernehmen. Mein Ehr- gei f weit er reiht, fand volle Befriedigung in dieser hohen Ver- ammlung, in der mir durch Jhre wiederholte Wahl die ehrenvollste Stellung ward, die einem Bürger geboten werden kann. Auch von einer Uebershäßung meiner {wachen Kräfte fühle ih mi frei. Jch rene wesentlich auf die Unterftüßung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Reichsveriwesers, auf die Unterstüßung dieser ho- hen Versammlung uud auf die Fortdauer des Vertrauens, das mir zu meinem tiesgefühlten Danke entgegengekommen ist, und das ih mir zu erhalten bestrebt sein werde. (Lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses.) Die Versammlung entscheidet sich für die Vertagung der Verhandlung. Ein dringlicher Autrag , die Reichsversammlung möge die Centralgewalt beauftragen, über die Stellung Oesterreihs zu Deutschland mit der österreichischen Regie- rung in Unterhandlung zu treten, wird dem Ausschusse für die öster- reichische Frage zugewiesen, Die Wahl eines ersten Präsidenten wird für die nächste Sibung festgeseßt, Vice - Präsident Beseler zeigt noÿ den Aust1itt des Abgeordneten Dewes aus Losheim au und schließt die Sißung um 22 Uhr Nachmittags. Folgende Sißung Montag den 18, Dezember, Tageëordnung : Wahl eines ersten Prä- sidenten ; Fortseßung der Berathung über den von dem Verfassungs- Ausschusse vorgelegten Entwurf vom „Reichstag.“

Oesterrei. Reichstag. Schluß der Sihung vom 14. Dezember. In der Geschäftsordnung beantragt die Komnissiou fol- gende Einschaltung: „Die Person des Monarchen darf nicht in die Debatte gezogen werden.“ Borrosh: „Wenn nicht ein anderer Ausdru, z. B. „die Krone“, gebraucht werden darf, so wird jede noch so nothwendige Debatte bei den Grundrehten über diesen Ge- genstand unmöglih werden, Auch Neumann, Wildner und Rieger erklären sih dafür. Leßterer beantragt, daß dieser Para- graph no einmal der Kommission zugewiesen werde. Die Kammer erflärt sich damit einverstanden. Berichterstatter Ullepit\ch berich- tet über mehrere Gesuhe des Gewerbs- und Handelsstandes von St. Pölten und anderen Städten wegen größerer Berücksichtigung der Städte bei der Volksvertretung. Sie werden an den Con- stitutions - Aus\huß verwiesen. Sodann wird über mehrere Ge- suhe wegen Streitigkeiten der Gemeinden über ihnen zuste- hende Grundstücke berihtet, die zu den Alten gelegt wer- den. Mehrere Gesuhe wegen Robot - Entschädigung wer- den an den Entschädigungs - Ausshuß, Gesuhe wegen endli- her Abfassung eines Jagdgeseßes werden an das Ministerium verwiesen, Der Ausschuß für Ordnung, Sicherheit und Wahrung der Rechte des Volkes in Wien (Oho! Bewegung) bittet um Bestä= tigung vou Seiten des hohen Reichstags. Diese, ferner eine Adresse des demokratishen Vereins und ähnliche Zuschristen, werden zu den Akten gelegt. Montecucoli rechtfertigt sich wegen seines Bench mens am 26. Mai, da dasselbe im Einverständniß mit dem Ober=

Kommando der Nationalgarde gewesen, und protestirt gegen die An=

- des Dr.

\{uldigung reactionairer Tendenzen; diese und eine ähnliche Zuschrift ye werden ebenfalls zu den Aften gelegt. Eine Adresse der Deutschen in Siebenbürgen an den Reichstag, in welcher sie dem Reichstag ihre Sympathieen ausdrücken und zugleich den Wunsch ih-= rer Antheilnahme an dem Gesammtverband des österreichishen Staa=- tes mit Beibehaltung der pragmatishen Sanction kundgeben, wird verlesen und von dem Hause mit Beifall aufgenommen.

Wien, 15, Dez. Der Civil- und Militair-Gouverneur , Frei= herr von Welden, giebt in der heutigen Wiener Zeitung fol= gende Erklärung :

„Man hat mit Bedauern- wahrgenommen, daß ein Theil der wiener Tagespresse , insbesondere die Journale: „Schild und Schwert“, die „Gei- pel“, das „Monarchisch-constitutionelle Oesterreich“, eine Richtung einshla-

en, deren Wirkung auf die öffentlihe Meinung niht minder nachtheilig Fin muß, als die frühere Zügellosigkeit der radikalen Presse. Das in eini- gen dieser Tagesblätter, welche die Begünstigung genießen, ihre Ansichten zu vertreten, sich kundgebende Hervortreten mit ebar den Prinzipien eines constitutionellen Staates widerstreitenden Tendenzen, die Aufreizung zum Hasse gegen ganze Klassen von Staatsbürgern und gegen Religionsgenossen- schaften, überhaupt die Schimpf- und Schmähartikel kann die Negieru1ig, welche durch die Konzessionirung dieser Blätter einen Theil der moralischen Verant- wortlichkeit für deren Haltung auf sich genommen hat, nicht länger dulden. Der Belagerungszustand soll eine freie Diskussion nicht hindern, nur darf diese keine Persönlichkeiten behandeln, sie muß leidenschaftsfrei bleiben, und so lange die Tagespresse die verschiedenen politischen Meinungen in eiuer ruhigen, besonnenen, wenn auch freien Sprache erörtert, soll und wird sie auch nicht beanstandet werden. Die Regierung will ja redlich den geseßlichen Fortschritt, und sie glaubt darum auch das allgemeine Vertrauen, das ihr dieser ernstlihe Wille begründen soll, zu verdienen. Die Regierung findet sih demnach auch zu der öffentlichen Erklärung veranlaßt, daß sie Ueber- riffe der Tagespresse, wodurch die politischen Leidenschaften ohne Unter- schied der Richtung aufgereizt, eïnzelne Klassen der Staatsbürger, Reli- gions - Genossenschaften mit Hohn, Spott und Schmähungen überschüttet werden, nicht dulden wolle, Jede Uebertretung wird daher die unmittelbare Unterdrückung des betreffenden Blattes unnachsichtlih zur Folge haben, Jn dieser Richtung sind bereits die eindringlichhen Warnungen an die Redactio- nen der verschiedenen Tagesblätter ergangen, Die mit der Ueberwachung der Tagespresse während des BAageuinggaUisläides beauftragte vollziehende Gewalt hält sih verpflichtet , diese Grundsähe , welche ihr Verfahren regeln sollen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.“

Die Bank - Direction macht Folgendes bekannt: „Jn der Bank= Verwechslungskasse zu Wien und in den gleihen Kassen in den Pro- vinzen werden . ununterbrochen bedcutende Summen in klingender Münze gegen Banknoten hinausgegeben, um sowohl den Bedürfuis= sen für das Militair und andere Staatszwecke, als auch jenen für den täglichen Verkehr möglihs zu entsprechen. Dessenungeahtet werden Banknoten vou ein und zwei Gulden in Viertel und Hälften zershnitten und statt Münze als Zahlung benußt, Damit nun Nie- mand dadurch zu Schaden komme, findet niht nur die Umwechselung solcher Theile gegen ganze, unbeshädigte Banknoten bei allen Bank= Kassen statt, sondern die Bank-Direction hat auch zur Bequemlichkeit des Publikums durch Vermittelung des Gremiums des bürgerlihen Handelsstandes die Einleitung getroffen, daß mehrere achtbare Har= delsfirmen in sämmtlichen Vorstädten es auf sich genommen haben, derlei zerstückelte Banknoten zu 1 und 2 Fl. für Rechnung der Lank gegen ganz unbeschädigte zu vertaushen. Wien, 14, Dezember 1848, Mayer=-Gravenegg, Bank-Gouverneur, Popp, Bank -Di- rektor,“

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für { Jahr. 4 Rthlr. - Jahr. 8 Rthlr. - Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 24 Sgr. berechnet.

M Q

Iult

Amtlicher Theil.

S Deutschland. :

Preußen. Berlin, Bevorstehende Konferenz von Seminar - Direktoren und Lehrern, Zur Berichtigung.

Bundes-Angelegenheiten. Frankfurt a. M, Verhandlungen der verfassunggebenden Reich - Vversammlung. Der Abgeordnete Simson zum Vorsißenden der Reichs-Versammlung erwählt, H, von Bagern zum Präsidenten des Reichs - Ministerrathes, Minister des Auswärtigen und des Junern ernannt, Rückkehr des Reichs - Kommissars Her- genhahn.

Ausland.

Frankreich, Paris. Die Vorbereitungen zur Jnstallirung des Prä- sidenten. Nachrichten aus Rom. Das Budget für 1849, Ver- mischtes,

Großbritanien und Frland. London, Gesandten, Bankbericht, Vermischtes.

Börsen- und Handels-Nachrichten.

Beilage.

Rückkehr des schwedischen

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Tem Obersten Engels, zweiten Kommandanten von Kölu, | den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem | Shniede-Gesellen Jürgen Jürgensen in Stettin die Rettungs= |

Medaille am Bande zu verleihen.

Preußen 2c.

verordnen auf Grund des Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde vom | 9, Dezember 1848, nah dem Antrage Unseres Staats-Ministeriums, |

was folgt : 8. di

|

Preußischer

aats-Anzeiger.

- S e D E H"

Berlín, Donnerstag den 2

den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs - Ordnun Juni 1821 erfolgt. (Servituten.) s Ade Ausgenommen von dieser Bestimmung (zu d.) bleiben aber die | Bauholz - Berehtigungen (Anlage B. §. 8, b, 3 und F. 11), welche den Besißern nit eigenthümliher Stellen zußeben. i | p Q

6. 9. ___J| das verpflichtete Grundstück ein niht zu Eigenthums-, Erb- | zinê- oder Erbpachtsrebten beseencs, und bestreitet die Gutsherr- | schaft die Berehtigung des Besißers auf Verleihung des Eigenthums, | so hängt es von der Erwägung und Beschlußnahme des Schieds- | gerichts ab, ob unter solhen Umständen der Antrag auf interimisti- | he Auseinanderseßung zurückzuweisen sei cder dies2 dennoch in An- | jehung der übrigen Rechte und Verpflichtungen zweckimäßig geschehen

fönne. Jn leßterem Falle bleibt der Streit über das Recht auf

| Eigenthums-Verleißung der künftigen Entscheidung durch die Aus- |

einanderseßungs-Behörden vorbehalten, : g. 10, | Zum Zweck der interimistischen Auseinanderseguna hat das | Schiedsgericht alle Dienste, Abgaben und sonstigen Leistungen, zu | welden einerseits der Besißer des pflichtigen Grundstücks an die | Gutsherrschaft, auderersci:s die Gutsherrschaft an jenen Besißer ver- | pflichtet ist, so weit es nicht etwa bereits geshehen, in feste Geld= | renten zu verwandeln, |

Diese Gelerenten werden gegen einander in Abrechnung gebracht, | | Verhältnisse in der Provinz

und der Uebershuß bildet alsdann die interimistishe Auseinander- jeßungs-Nente,

___ Bei Festsezung derseiben hat bas Schiedsgericht zuglei zu be- | stimmen, von welchem Zeitpunkt ah die bioherigen Leistungen aufhü- | ren jollen, jo wie vou welchem Z#Äipunkt ab und in welchen Raten |

die interimistishe Geldrente gezahlt werden muß.

| E‘wanige Streitigkeiten über die oben gedachten Leistungen hat | j | das Schiedsgericht behufs Feststellung der Rente nach eigenem Er- | Wir Friedri Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von |

essen interimistisch zu entscheiden. ,

G41,

Au diejenigen Gegenleistungen, welche der zu Diensten Berech-

tigte dem Verpflichteten durch Ueberlossung eincs gewisscn Antbeils | | an den geärndteten oder ausgedrosheneu Feldfrüchten zu gewähren | | hat, werden in Geldrente verwandelt und bei der Berechnung der in- |

1, Dezember

Alle Post-Anstalten des Jn- und

Anslandes nehmen Bestellung auf

dieses Blatt an, für Berlin die

ŒÆrxpedition des Preuß. Staatss Anzeigers :

Behren-Straße Ur. 57.

1848.

_ Die von der General - Kommission ernannten Mitglieder der Stiedsgerichte erhalten dieselbe Renumeration, welche den Spezial- Kommissarien dieser Behörde in Auseinanderseßungs-Angelegenhciten zusteht. Auf die von den Parteien gewählten Sthiedörichter finden

g | „die Bestimmungen der Verordnung vom 29, März 1844 (Ges. S.

S. 73) Anwendung,

Die Festseßung und Einziehung der Kosten erfolgt dur die General-Kommission.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucitem Königlichen Jnfiegel. H PRS fri

Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1848,

(L. S) (gez) Friedrich Wilhelnr.

(kontraf.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. vonStrotha. Rintelen. von der Hey9ydt. Für den Finanz-Minister. Kühne. Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bülow. Verordnung, hetreffend

| die interimistishe Regulirung

der gutsherrlich - bäuerlichen Schlesien,

Antrage A Auszug aus dem Geseß-Entwurf wegen unentgeltli=4 her Aufb ebung verschiedener Lasten und Abgaben. iges L y Ohne Entschädigung seitens der Verpflichteten werden aufge- oben : h) die aus dem guts=- oder grundherrlihen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesssenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen ; ) die gewöhnlich unter den Benennungen Schußgeld, Schußzins, Juriodictionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu

den Lasten der Polizei-Verwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern

| terimisti ch.n Auseinandersezungs =- Rente zur Ausgleichung gebracht, |

Der Besißer eines Grundstücks, welches der Gutsherrschaft zu

Bekanntmachungen.

[676] CdiTtal» Citation.

Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des durch das Urtel des hiesigen Königl. Ober-Landesgerichts vom 40, Februar 1843 für todt erflärten Fleischergesellen Carl Ringelmann, eines angenommenen Kindes der verstorbenen Fleischermeister Johann Adam und Catha- rina, geb. Koburger, Ringelmannschen Eheleute, werden zur Anmeldung und zum Nachweis ihrer Ansprüche auf den in UneewE Depositorium befindlichen, in 220 Thlr, bestehenden Nachlaß des Carl Ringelmann zu dem auf den 12, September 1849, Vorm. 10 hr, vor dem Deputirten, Land- und Stadtgerichts - Rath Kelch, in unserem Justructionszimmer anberaumten Ter- mine hierdurch vorgeladen, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen präkludirt werden und der Nachlaß dem Fiskus als herrenloses Gut zugesprochen werden wird.

Bromberg, den 26. August 1848.

Königl, Land- und Stadtgericht.

[747] Bekanntmachung,

Eine zum Konkurse des Papier-Fabrikanten Johann Oechelhäuser bei Siegen gehörige Papier - Maschine, welche bis jeyt nicht in Betrieb gewesen, und die völlig fertig is, mit Stoff-Regulator, Knotenreiniger, Schneide- Vorrichtung und Dampfkessel, steht zum Verkaufe, Die Walzenbreite beträgt 4 Fuß 6 Zoll, Der Construction nach steht die Maschine in der Mitte zwischen dem eng- lischen und deutschen Systeme, indem sie ein Paar Gautschwalzen, ein Paar Preßwalzen und 2 Trocken- walzen von 3 Fuß Durchmesser hat, Kaufliebhaber wollen sich an den unterzeichneten Konkurs-Kurator wen- den, der ihnen über die Kaufbedingungen nähere Aus- tunft geben wird.

Siegen, den 13, Dezember 1848.

Neukirch, Justiz-Kommissar,

Berlin-Potsdam-Magdeburger (06H Eisenbahn.

Die für Hinz u, Rückfahrt A zwischen Berlin u. Magd eburg (und Su mgekehri) zu ermäßigten

„Preisen auszugebenden i sollen zur Rückfahrt vom 20 sten L E ate Wit blos für zwei Tage, sondern bis zum Z, Januar fünftigen Jahres Gültigkeit haben,

Potsdam, den 18, Dezember 1848,

Das Direktorium,

Breslau-Schweidnibß-Freibur-

15831] ger Eisenbahn. Die Auszahlung der Zinsen und der noch nicht erhobenen Divi- dende wird in der Zeit vom ch2, bis #15, Januar f., mit Ausnahme der G Sonntáge, stattfinden: e in Breslau ín unserer Hauptkasse, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und in Berlín durch die Herren M. Oppenheim?'s Söhne, Burgstraße Nr. 27, in den Vormittags- stunden von 9 bis 12 Uhr. Breslau, den 15. Dezember 1848. Dírefkftorium,

Für Stargard-Posener Eisen-

[587 b] bahn-Actien

erfolgt Zinszahlung für Juli bis De- zember 1848 mit 2 Thlr. pro Actie und 2 zugleih die Verabfolgung der für die Pz folgeuden 6 Jahre ausgefertigten 12 Sg halbjährlichen garantirten Dividenden- e —— S Scheine gegen Rüklieferung der Zins- Coupons Nr, 3 und betreffenden Talons

in Stettin, auf unserer Kasse, vom 3. bis 12, Januar,

in Berlin, auf dem Stettiner Bahnhofe, am 15., 16,

und 17, Januar.

Die von jedem Betheiligten gewünschte rashe Ab- fertigung bedingt, bei der erforderlichen strengen Auf- merksamkeit für richtige Auslieferung der Dividenden- Scheine, durchaus , daß Zins - Coupons nebst Talons, eingeschlossen in einem ganzen Bogen, welcher deren Specification genau nach der Nummernfolge enthält, übergeben werden.

Stettin, den 14, Dezember 1848,

D: r 6E n der Stargard - Posener Eisenbahn - Gesellschaft, Masche. Fraissinet. Pitschky,

Ct 5 19 3.4 L OIEN

[579 b] H. G - (°; f O . Niederschlesische Zweigbahn. Die am: 2, Januar L J. fälli- gen Zinsen unserer 45;- und 5prozen- ck tigen Prioritäts - Obligationen Litt. A. S ZBund B. fönnen schon in den Tagen vom E R 20sten bis 31sten d. M., Vormittags E —— gon 9 bis 12 Uhr, mit Ausschluß der Sonn- und Feiertage, entweder in Berlin bei dem Herrn E. J. Meyer, He i- lige Geiststraße Nr. 39 wohnhaft, oder in unserer Haupt-Kasse hierselbst gegen Aushändigung der Coupons unter Beifügung eines die Nummern und den Geldbetrag enthaltenden Verzeichnisses in Empfang genommen werden. Glogau, den 12. Dezember 1848, V1 DITCCTUO N

L Aar 2 ren

1569 b]

Thüringische Eisenbahn. S Die am 2, Januar 1849 fälli- gen Coupons unserer 45% Prio- 0 p ritäts-Obligationen, so wie die =FSY c t v a E e S Coupons p10 1847 unserer Stamm-Ac- E! wendun om 15, Vezember c. bis 15, Januar k, F, 1) in Erfurt bei unserer Hauptkasse, e 2) in Leipzig bei der Leipziger Bank, 3) in Berlin bei den Herren Breest & Gelpke, 5 B Sra zet Pettn J. H. Cohn, : urt a, M, bei d 6) A & Kons, en Herren B, Meßtler ») in den an der Bahn li Stá ( dortigen Billet-Einnah A Städten bei den vente tit in den gewöhnlichen Geschäftsstunden Die ‘Zahlung ad 6, fann nur n i p meldung erfolgen, h :Forhériger Au Erfurt, den 4, Dezember 1848, Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

n

[582 b]

0 N . . Neisse-Brieger Eisenbahn. béi id In Gemäßheit §, 12, des Statuts

der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft p werden s 1) nahstehende Quittungsbogen: Nr. 10871 bis 10875, und 10877., auf ani welche die auf den 19, bis 22, Juli

1847 ausgeschriebene neunte Einzahlung von funfzehn Prozent nicht geleistet worden,

2) nachstehende Quittungsbogen : Nr, 875. 958, 960, 2042. 2233. 2367 bis 2371. 2416. 2482 bis 2487, 2552. 2754. 3908, 3925, 5137 bis 5146, 5409 bis 5411. 5495 bis 5497, 5739 bis 5742, 3797; 0180479917231. 7282, (7236, 7291 bis 7258, 7616 Di 7625. 7665 bis 7673, 7934, 7936. 8071, 8073. 8078, 8081, 8084, 8407, 8408, 9045. 9409, 9829, 9830. 10173. 10355, Od, nur Vei e bie quf deu 20, bis 31, Juli 1848 ausgeschriebene leßte Ein- zahlung von zehn Prozent nicht geleistet worden,

für erloschen und ihre Jnhaber ihrer Rechte als Theilnehmer der Gesellschaft für ver- lustig erklärt, Breslau, den 14. Dezember 1848. Das VDireitloriu m.

U (77 (23 L

[584 b] Köln-Mindener Eisenbahn.

Die Einlösung der am 2. Januar fk, J. verfallenden halbjährigen Zins-Coupons der Actien und Prioritäts-Obligationen unserer ee =g Gesellschaft erfolgt _ e - 1) in Berlin bei dem Herrn S,

Bleichröder in den gewöhnlichen Geschästs- runden vom 2, bis incl, 15, Januar k. J.,

2) in Köln bei unserer Hauptkasse (Frankenplay), Vormittags,

3) in Düsseldorf am 2., 3, und 4. Januar k. J, im Büreau des dortigen Bahnhof-Jnspektors, Vor- mittags von 8 bis 12 Uhr,

Die Besißer mehrerer Coupons werden ersucht, ein numerish geordnetes Verzeichniß derselben den Zahl- stellen vorzulegen,

Köln, am 16, Dezember 1848,

V U (Di pe Ct U

Bezugnehmend an obige Bekanntmachung der Wohl- lóbl, Direction der Köln - Mindener Eisenbahn - Gesell- schaft, bezahle ih die darin erwähnten fälligen Cou- pons ín den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Ühr wäh- rend der festgeseßten Zeit,

Berlin, den 18, Dezember 1848.

S. Bleichröder.

[617] Ediktal-Citation.

Nachdem der hiesige Kaufmann Adolf Wilhelm Frißsche seine Jnsolvenz angezeigt und daher zu dessen Vermö- gen der Konkurs-Prozeß zu eröffnen gewesen, hiernächst die sich zur Zeit gemeldeten Gläubiger der mit Tode abgegangenen hiesigen Handelsfrau Christianen Julia- nen, vereheliht gewesenen Fliehr, ein Abkommen ge- troffen, und zu dessen Befestigung, so wie zur Ermitte- lung des Lebens ‘und Aufenthalts des abwesenden Zim- mergesellen Johann Christian Steinbach gus Altmitt-

L Zewa 1

weyda, welcher spätestens im Jahre 1812 aus dem Kö- nigreiche Preußen die leßte Nachricht von sich gegeben und ein Vermögen von 20 Thlr, besißt, und des ab- wesenden Weber Carl Gottlieb Keimling, welcher im Jahre 1806 oder 1807 in die Fremde gegangen und im folgenden Jahre gleichfalls aus dem Königreiche Preußen das leßte Mal geschrieben, auch ein Vermö- gen von 21 Thlr, besißt, auf Antrag ihres Abwesen- heits- Vormundes, des hiesigen Webermeister Friedrich Gottlob Seyfarth, und ihrer bekannten nächsten Erben, mit Erlassung von Ediftalien zu verfahren ist, so we1 den alle bekannte und unbekannte Gläubiger des ge- nannten Herrn Fribsche, so wie die sich zur Zeit nicht gemeldeten Gläubiger der gedachten Handelsfrau Flichr, hiermít peremtorish, bei Vermeidung des Ausschlusses und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsezung in den vorigen Stand, die beiden Ab- wesenden aber unter der Verwarnung, daß sie außerdem für todt erklärt, alle anderen bekannten und unbekanten Personen dagegen, welche an deren Verlassenschaften als Erben, Gläubiger oder aus sonst einem Grunde An- sprüche zu haben glauben, daß sie ansonst damit für ausgeschlossen erachtet und die betreffenden Verlassen- schaften den sih meldenden Erben, nach vorgängiger Legitimation zur Sache, werden verabfolgt werden, \o wie bei Verlust der Wiedereinsezung in den vorigen Stand, geladen, den 16. Februar 1849 an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, ihre An sprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit dem be stellten Konkursvertreter und resp. Kontradiktor, so wie nach Befinden der Priorität halber unter sih rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und sich hierauf den 3, April 1849 des Aktenschlusses zu versehen und den 10, April 1849 der Eröffnung eines Präklusiv- und sonstigen Bescheíts, der Mittags 12 Uhr in contumaciam sür publizirt zu erachten, zu gewärtigen. Endlich werden die Frißscheschen Gläubiger geladen, hierauf den:24, April 1849, des Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, die Güte zu Prgen und wo möglich ein Abkommen, welches für die Nichterschienenen für bin- dend erachtet werden wird, zu treffen, auch sih sodann den 26. Juni 1849 der Bekanntmachung eines Locations- und nach Be- finden Distributions-Bescheides sub poena publicati zu versehen. l Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen bei 5 Thlr, Strafe Bevollmächtigte am hie- sigen Orte zu bestellen. i Stadtgericht zu Mittweyda, am 13, September 1848,

[585 b]

Hannoversche

Landes - Obligationen.

Im Auftrage eines Königl, Hochlöbl. Hannoverschen Schah - Kollegiums bezahle ih vom 2, Januar 1849 an täglih in den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Uhr die fälligen Zins - Coupons von folgenden Hannover- schen Landes-Obligationen, nämlich:

von dem 5% Anlehen Litt. D. L. » » 5% » » .

und » » 45% » »

Berlin, den 18, Dezember 1848,

S, Bleichröder, Rosenthalerstr. Nr. 44.

Diensten, Abgaben oder sonstigen Leistungen verpflichtet ist, hat die

geriht anzutragen. Eben diese Befugniß steht der Gutsherrschaft zu. 2 De 4+ Bei einer solchen interimistischen Auseinanderseßung (§. 1.) sol-

| jedoch vorbehaltlich der Vergütung des Mehrwerthes dieser Gegen-

len hon jeßt diejenigen Vorschriften der nur erst entworfenen Ge- |

seße, nämlich:

Lasten und Abgaben, und b) des Ablösungs-Gesehes, : welche in den der gegenwärtigen Verordnung unter A und B beige-

fügten Auszügen aus dieseu Geseß-Entwürfen enthalten sind, zur |

Anwendung kommen. Se De

Schiedsgericht muß bei der General-Kommission zu Breslau ange- bracht werden, S. 4. Das Stgiedsgericht wird sür einen jeden Fall besonders und zwar in der Regel aus drei Mitgliedern gebildet.

Das von der General-Kommission erwählte Mitglied führt als

M

nigliher Kommissarius den Vorsiß und leitet die Geschäfte.

Indessen soll jeder der beiden Parteien freistehen, die Zuziehung | In diesem Falle wählt jede |

von fünf Schiedörichtern zu fordern, Partei zwei Sihiedsrichter.

von dem Königlichen Kommissarius.

Weder die Parteien noch die General - Kommission sind in der

Wahl der Schiedsrichter beschränkt; doch darf Niemand zu diesem Amte zugelassen werden, der nah den Vorschriften der Allgemeinen Gerihts-Ordnung (Thl, I, Tit. 10. §§. 227 bis 233) zur Ablegung eines vollgültigen gerichtlichen Zeugnisses in der Sache unfähig sein würde.

S. 2

Die Bescblüsse des Schiedsgerihts werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.

So weit die gegenwärtige Verordnung niht etwas Anderes be=- stimmt, haben die Schiedsgerichte die Befugnisse und Obliegenheiten der Spezial-Kommissarien der Auseinanderseßungs-Behörden.

G. 0.

Das Stiedögeriht hat sich vor Allem zu bemühen, die Par- teien zum Abschluß eines Vergleichs über ihre definitive Auseinander- seßung zu bewegen. Kommt ein solcher Vergleih zu Stande, so muß derselbe, den bestehenden Geseßen gemäß, der General-Kommission behufs seiner Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden,

Q 5 Gelingt ein solher Vergleich (§. 6) nicht, so schreitet das Schiedegeriht zur interimistischen Auseinanderseßung zwischen den Parteien. (9: 10 u, f) G S, Ohne Einverständniß beider Parteien darf jedoch eine solhe in- terimistische Regulirung nicht erstreckt werden :

a) auf Grundstücke, die nur mit festen Geld-Abgaben oder mit solhen Roggen-Renten belastet sind, welhe nah §. 73 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7, Juni 1821 in Geld abgeführt werden z

h) auf Mühlen - Prästationen ;

c) auf Besißveränderungs - Abgaben ;

d) auf Berechtigungen und Verpflichtungen, deren Ablösung nah

Die General=« | Kommission, so wie jede der beiden Parteien, erwählt Ein Mitgkied. | die höchste, noch die niedrigste aller gemachten AngaLen ist, als die : i | entscheidende zu betrachten,

Befugniß, auf eine interimistishe Auseinandersepung durch ein Schieds- | leistungen durch Land bei einer künftigen vefiniriven Auseinander- | gnih g |

| seßung,

(Anlage B. 6. 61) G A Die erforderlid selbst bewirkt, digen bedarf.

| So weit in der Anlage B. der gegenwärtigen Verordnung keine a) des Geseßes wegen unentgeltliher Aufhebung verschiedener | Regeln für die Abschäßung gegeben sind, hat das Siedsgericht bei | | derselben lediglich nah eigenem Ermessen zu verfahren und is dabei | | an die Vorschriften der bestehenden Ablösungs - und Regulirungs-= | | Gesebe nit gebunden. d

Ist bei einer Abschäßung eine absolute Stimmenmehrheit unter den Schiedsrichtern nicht zu erreichen, so bleiben, wenn das Schieds=

| geriht aus drei Personen besteht, die hödhste und die niedrigste

Der Antrag auf interimistishe Auseinandersezung durch ein | Werthsangabe, wenn aber das Schiedsgericht aus fünf Personen be- | ; | steht, die beiden höchsten und die beiden niedrigsten Werthsangaben

| außer Betrachtung, und es kommt die Schäßung desjenigen Schieds-

| rihters zur Anwendung, welcher den mittleren Werth angegeben hat,

Haben von den fünf Schiedörihtern zwei derselben übereinstimmend den Werth abgeshäßt, so is ihre Werthsangabe, sofern sie weder

S 49, Gegen die im Termine agusbleibende Partei wird mit den Er- mittelungen, welche

§. 14; Das üver die interimistishe Auseinandersezung festgestellte Re

gulatiy wird von dem Schiedsgericht den Parteien verkündet und | Ein Rechtsmittel dagegen | ist nicht zulässig, vielmehr kann die exckutivishe Beitreibung der in | dem Regulativ bestimmten interimistishen Geldrente von dem Be- | | rechtigten bei der General - Kommission, an welche das Sciedsge= |

jeder derselben in Ausfertigung zugestellt,

richt seine Verhandlungen einzureichen hat, nachgesucht werden. d 10;

Auf Antrag des Berechtigten werden sowohl die interimistisch | festgestellten, als auch die durch Vergleich vereinbarten Renten (8. 6) | | von den Kreis- Steuern - Aemtern mit eingezogen und nah Abzug | einer Hebegebühr von 2 bis 5 Prozent an die Berechtigten abgelie- | s - Steuer - Aemter zur Einziehung | der Renteu werden von den Regierungen ertheilt, welchen auch die |

fert, Die Austräge an die Kreis &estseßung der Hebegebühren obliegt.

Q O, e Jeder Partei bleibt es vorbehalten, sobald künftig die in Aus- sicht stehenden neuen Geseße über die gutsherrlih = bäuerlihen Ver-

hältnisse und Ablösungen verkündet scin werden, auf Grund derselben |

Vis dahin aber, | ! , : Í | vorstehend aufgehobenen Leistungen den Berechtigten oblagen, so wie

eine definitive Auseinanderseßzung zu beantragen. wo in Folge eines solchen Antrags ein Anderes rechtsverbindlich fest- geseßt sein wirdf,] bleiben die von den Schiedsgerichten abgefaßten interimistishen Regulative in Krast.

Gür den Zeitraum bis zur Verkündung der gedachten Gesebe

kann feiner von beiden Theilen einen aus der Höhe der interimisti= |

hen Rente entnommenen Anspru auf Zurückzahlung oder Nach- zahlung geltend machen. G 17,

Die Diäten, Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen der Siedsrichter sollen den Parteien, und zwar einer jeden derselben zur Hälfte, zur Last, Mehrere Verpflichtete tragen zu dieser Hälfte nah Verhältniß der Höhe ihrer Rente bei,

en Abschäßungen werden von dem Schiedsgericht | obne daß es einer Zuziebung besonderer Sawverstän- |

| elun „zu der interimistishen Auseinanderseßung erfor- | | derlich sind, und mit der Feststellung der interimistishen Rente in

Wird die Wahl von einer Partei verweigert, \o geschieht solhe | contumaciam verfahren,

nicht eine oder die andere dieser Avgaben bei der ersten Ver- leihung eines vorher nicht mit bäuerlihen Wirthen beseht ge- wesenen Grundstücks ausdrüdlih als Grundabgabe oder Gegen- leistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Erundfeuer pextantt s. N

) die aus der Gerichtsbarfeit entspringenden Abgabe außer den Kosten, deren Erdebung sid auf die geseBlich ita henden Gebühren - Taxen gründet, entweder dauernd an Ge- richts - Personen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener , die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder; : :

l) der Fleish= oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gejammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlih das zehnte, bisweilen auch das nah einem anderen Zablenverhält- niß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleihen der Bienenzehnt ;

) die Jagddienste, die Verpflihtung, Jagdhunde zu füttern, J&= ger aufzunebmen und sonstige unmittelbare zum Zwecke oer Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung guts. herrliher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrihtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlihen Bedürfnissen der guts- herrlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Ab= gaben, welche lediglih die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten ; :

) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisshoß, grundherr= liher Schoß, Bedegeld, Schäferßteuer, Bienenzins und Wachs- pacht, insofern Beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrihtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlagufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Be= steuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abga= ben zur Ausstattung von Familienglicedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlihen Wirthe berupfen zu lassen; die auf Grundstücken haftende Verpflihtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;

) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins- oder Zin3= herrn, den zu entrihtenden Kanon zu crhöhen. Auf die perio- dishe Berehnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nah den wechselnden Getraidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung ;

r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, NAeckern und Wiesen stehenden Eichen.

s) (Nach dem Antrage der Central-Abtheilung der National-Ver-

sammlung.) ; h L Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmtlichen

die von den Gutsherren den bäuerlichen Wirtzen zu leistenden Lei- chen-Fuhren, Hochzeit- und Kindtauf-Fuhren, Doktor- und Hebam- men-Fuhren.

Anlage V

Auszug aus dem Entwurf des Ablösungs-Geseßes. T, Abschnitt.

Gutsherrlih - bäuerlihe Regulirungen behufs der Eigenthumê- Verleihung. O

G t. ; , Der Regulirung behufs der Eigenthums - Verleihung unterliegen