1848 / 231 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

iche, i ¡cht zu E‘genthums-, Erbzins- oder alle Muebilise, (res Besigern n Etelles s L. entweder nah

rbpachts « Rechten zugedG E o Lh. I, Allgemeinen Land-

Vak R L LOO ausgethan, oder mit ben und Diensten

; aft belastet sind, sie mögén zu: eilen? erblicheit die d Mt zeitweisen Nußungsrechte verlieven sein, daß | im Falle der Besib = Erledigung nah Geseß oder Herkommen ihre |

Ri j erfolgte. E Ds Sire Siriin sind regulirungéfäbig ohue _Rücksicht auf Beschaffenheit (ob sie Ackernahrung oder Dreschgärtner- |

d N s l Umfang enstfamilienstellen u. st. w. mit Mühlen, Schmieden, Krügen |

ß s l Rüksi f das | den sind oder uicht), ferner ohne Rücksicht darauf, wem das | p ace pusedt und ob sie auf bäuerlihen oder anderen Grund- } tien gegrlindet sind. e , : ; | gs A 8geschlossen von der Regulirung bleiben die turch Vertrag in Zeitpäht gegebeiëên, so wie die den Haus - und Wirthschafts-Beam-= |

j j |

L

niß zur Beuupung überlassenen Grundstücke, 2 T E Die Besitzer solcher Stellen, welhe nah Publication des Edikts som 14, September 1811 gegründet sind, haben feinen Anspruch auf Eigenthums-Verleihung nah dem gegenwärtigen Gesebe. K Der Anspruch auf Eigenthums - Verleihung steht demjenigen zu,

der das zum Eigenthum zu verleivende Grundstück cus eigenem Recht

(nicht als Jnterims-Wirth 2c.) besißgt.

Von demjenigen, welcher auf solhe Weise das Grundstü zur Zeit der Publication des Geseßes vom 9. Oktober 1848 (Gesep- Sammlung S. 276) besessên hat, wird vermuthet, daß er der reht- mäßige Besißer sei,

Æ. L. §. D,

Bei der Regulitung fommen in Betracht :

a) an Rechten auf Seiten der Gutsherr- schaft:

1) das Etigenthumsrécht,

2) die Hofwéhr,

3) das Recht auf Dienste, Geld- und Natural- Abgaben aller Art,

4) die Servituten auf den bäuerlihen Grundsiüen ;

b) an Rechten auf Seiteu der Verpflich teren:

1) der Anspruch auf Unterstäß:lng bei Unglücksfällen,

2) die Verpflichtung der Gutsoherrshaft, bei entstehendem Un- vermögen den Wirth bei den öffentlichen Abgaben und Lei- sungen zu vertreten,

3) die Verpflittung der Gutsherrshaft zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude zur Verabfolgung. von Baukßolz, so wie andere Leistuagen derselben, welwe nicht nacstehend unter Nr, 4 begriffen sind,

4) die Servituten auf den Grundstücken der Gutsherrschaft.,

1 e o. 10.

Bei dec Frage über die zu der Stelle gehörigen Ländereien , jo wie über die derselben gegen die Gutsehenschait wstehenden Berechti- gungen und obliegenden Verpflichtungen, wird der zur Zeit der Ver-

fündung des Gescßes vom 9. Lftober 1848 (Gesey -= Sammlung |

S. 276) vorhanden gewesene Besibstand als der rechtmäßige ver- muthet, S. Le Ohne Entschädigung dafür leisten zu dürfeu, erhält: 2) der bäuerliche Wirth das Eigenthum und die Hofwehr (§. 8a / E UND 41, S þ) die Gutsherrschaft die Befreiung v2n den Verpflichtungen zur Unterstüßung in Unglücksfällen und zur Vertretung bei | öffentlihen Abgaben und Leistungen (§, 5 B, LUDS 2). | Die Berechtigungen der Gutsherrs{haft (§. 8. a 3.), so wie die | Berechtiguigen des hen 1 t den Vorschriften des 11, Abschnitts des gegenwärtigen Geseßes ab- gelöst. , : j Die Servitut-Rechte beider Theile (§. 8. a 4, und b 4.) fonm- | mén nah dem gegenwärtigen Geseße uiht zur Aufhebung, vielmehr | finden auf \se die Vorschriften dir Gemeinßeitstheilungs-Orduung vom 7, Juni 1821 Anwendung.

Das Eigenthum geht it der Ausführung der Auseinandc1sezung | guf den bäuerlichen Wirth über. | Dasselbe erstreckt sich: |

a) auf die sämmtlichen zu der Stelle gehörenden Grundstücke |

und Gebäude, |

b) auf das guf diesen Grundstücken stehende Holz.

g. 15, |

Mit der Anbringung der Provocation hort die Verpflichtung der |

Gutsherrschaft auf, Verluste an der Hofwehr zu ersehen. | G1 10, |

Der bäuerlihe Wirth i} zu fordern berechtigt, daß ihm bei der | Auseinandersehung jedenfalls ein Drittel des Reinertrags seiner Stelle | verbleibe, und daß daher, so weit es hierzu erforderli ist, die Ent- schädigung der Gutsherrshaft vermindert werde.

Stehen dem verpflichteten bäuerlichen Wirth mebrere Berechtigte | gegenüber, so müssen ih dieselben eine solhe Verminderung ihrer | Entschädigungs- Forderungen nah Verhältniß der Größe derselben gefallen lassen.

Der Reinertrag wird in folgender Art ermittelt,

Es wid der gemeine Kaufwertb, den die Stelle, unter Berücksichtigung | der auf ihr ruhenden Lasten und Abgaben , so wie der ihr zuste- | henden Berechtigungen hat, in Paush und Bogen festgestellt. Ala- |

l j | |

| des Bauwerths bis auf höchstens 75

! vertheilt werden.

1398

Kreis-, Kirhen-, Sthul-, Deich-V ibi nden u. s. w. entspringenden Abga-

ben und Leistungen. Diejenigen Abgaben und Leistungen Degen, welche | . dem guts- |

herrlichen Verhältnisse oder dem“ Zehntrechte, zustehen, sind von der |

solchen Verbänden aus allgemeinenRe@htsverhältnissen, z. Ablösung? uit ausgeschlossen. 2

C, 2c. F 5 B. M4, Für verjährt sind zu erachten :

a) olljähilih vorkommende Reallasten, wenn dieselben innerhalb | | ten der Tit. 1, und IV. bestimmt.

der leßten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, b) in längeren Perioden oder zu unbestimmten Zeiten wie- dertehrende Reallasten, wenn dieselben ungeachtet der

während dieses Zeitraums zweimal eingetretencn Fälligkeit in |

den leßten D) Jahren vor jenem Zeitpunkt niht geleistet wor- den sind, Es fommen hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Ver-

fen, Dienstboten oder Tagelöhnern mit Rücksicht auf dieses Verhält- | jäzrung dur Nichtgebrauh in Auwendung.

dé, 9g, 6. 23. i L Die Ablösung erfolgt gegen Eutshädigung. Zur Feststellung der= selben wird der jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der folgenden Titel ermittelt, Tit, 1, Ermittelung des jährlihen Geldwerths der Dienste. §0.24, Weun dur h Urkunden, Herkommen, oder zeitweise Uebereinkunft

gewisse Preise für die Dieuste bestimmt sind, uud nah diesen die j

vorkommenden Dienste während der leßten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, die in längeren Perioden wiede:kehrendten Dienste aber während der leß- ten zwanzig Jahre vor dem gedachten Zeitpunkt bezahlt worden sind,

alljährlich

| so sind diese Preise und, weun sie während jener Zeiträume gewech-

selt haben, ihr Durchschnitt der Feststellung des Geldwerthes zum Grunde zu legen, 1 C: G

Bebufs der Ablösung der Baudienste ist der Kapitalwerth der | | ten in der Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten

Diese Ermittelung, bei welher die etwa : Feuer - Versicherungen uud ähuli= Ge, den Werth der Gebäude betreffende Nachrichten zu benußen sind, erfolgt durch Männer,

Werthe landwirthscaftliher Gebäude vertraut und von der Ausein- anderseßungs - Behörde als Sachverständige ein- für allemal ver-

Gebäude zu ermitteln, vorhandenen Anschläge zu

pflichtet sind,

Der Zahreswerth der Baudienste ist für 100 Rthlr. Kapital Sgr. zu bemessen, und“ bei tieser Abmessung insbesondere Rücksicht zu nehmen guf die Dauer der

Periode, in welcher ein folhes Gebäude eines Neubaues bedarf, auf | | das Baumaterial desselbeu, |

auf die Entfernung, aus der solches herangeshafft werden muß, auf die Beschaffenheit der Wege zu die- ser Herbeishaffung, auf die eigene Theilnahme des Dienstberechtigten und auf die Höhe des Tagelovns in der Gegend.

Dei Jahreewerth der Baudienste muß, wo es ersorderiich ift, auf die Spaun- und Handdiei ste in einem angemessenen Verhältniß

über die Höhe des anzun?hmeuden Jahreswerthes zu hören. pi I: S. IF Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nah der stattfinden-

| den Wirthschafts-Art nicht sämmtli gebrant werden, so erfolgt die

/ Entschädigung nur für diejenigen Lienste, deren das Gut wirthschaft-

dann werden vier Prozent dieses Kaufwerths mit dem Jazreewerth | der ablösbaren Reallasten der Stelle jusammengerchnet. Die Summe |

beider stellt den Reinertrag der Stelle dar. *)

*) Anmerkung. Weun also z, B, der gemeine Kaufwerth einer | O ® de Di a th einer

Stelle 100 Thaler und der Jahreswerth der T Tant B er |

/ be ertrag der Stelle auf 20 Thlr. ¿Sie

nehmen, Hiervon müsseu 65 Thlr, dem Besiger frei bleiben, bie für fie Its. |

lien Reallasten zu entrichtende Entschätigung varf mithin jährlich die |

Reallasten 16 Thlr. beträgt, so ist der Reinertrag

Summe von 13 Thlr, nicht übersteigen,

Sollte eine Stelle bergestalt belastet sein, daß sié gar feinen Kauf- werth haben würde, und betrüge der Jahreswetth der ablöslichen Reallasten 12 Rthlr., so würde die Ablösungs-Rente 8 Rthlr, nicht übersteigen dürfen,

Il, Ad nitt. Ablösung der Reallasten. Til L Neuer de Ablösbarkeit, G, 18, Die auf dén Grundstücken Dan Reallasten sind abl&slih. 19,

Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit sind jedoch :

1) die Abgaben und Leistungen an den Staat;

2) die zwar mit Rücksiht auf den Grundbesiß vertheilten, aber aus der Mitgliedschaft an Gemeinde- und anderen Verbänden, als :

lh bedarf.

Dieses Bedürfuiß wird bei jährl'ch zu leistenden Diensten nach dem Durchschnitt derjeuigen Dienste festgestellt, welhe das Gut wäh- rend der lebten zehn Fahre vor Anbringung der Provocztion wirk lich benußt bat, Bei anderen Diensten entscheidet der Durchschnitt der während der leßten zwanzig Jahre wirklich benußten.

Sind folche Durchschnitte niht zu ermitteln, so wird das Be-

bäuerlichen Wirths (§. &. b 3), werden nah | dürfniß durh sahverständiges Erm-ssen festg: stellt,

t e. Ermittelung des jährlihen Geldwerths der festen Getraide-Abgaben. g. 34. Der Werlh dieser Äbzaben ist nah demjenigen Maxtini-Markt-

Tit; Uk

| preise festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der leßten vierzehn §12, | Jahre vor Anÿringung der Provocation ergiebt, werin die zwei

theuersten und zwei woßlfeilsten ven diesen Jahren außer Ausat bleiben, 0 2c, 8. 40.

Von deu o ermitte!ten Martini - Mai ktpreifen kommen in Abzug zebn Prozent für Marktfuhrkostèn und für die geringere Beschaffen- heit des Zins-Getraites: Der nach diesem Abzuge verbleibende Be- trag bildet den jährlihin Geldiverth.

20 20: Tit. 1V, Ermittelung des jährlihen Geldwerthes der festen Natural- Abgaben außer dem Getraide, : : d, 43. Sind für dergleichen Übgaben durch Urkunden, Herkommen oder

| zeitweise Uebereinfunft gewisse Preise bestimmt und nah diesen die

jährlih wicderfchrenden Ubgaben während der leßten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, die in längeren Pèrioden wiedèr= kehreuden Äbgaben aber während der leßen zwanzig Jahre bezahlt

| worden, so sind tiese Preise und, wenn sie innerhalb der gedachten | Zeiträume gewechfelt haben, ihr Durchschnitt der Feststellung des

Geldwerths zum Grunde zu geri O Kann der jährliche Geldwe:th nah den Bestimmungrn des §. 43 nicht festgestellt werden 2c,, so ist bei der Abschäßung davon auszu- geben, daft, insofern nicht eine bestima te B-schaffenheit urkundlich vder nah der Natur der Abgaben feststeht, die Abgaben in der ge-

ringeren Art zu entzichten sind. ¿C V. Ermitteluug des jährlihen Geldwerths des Natural! -Fruchtzeh nts.

8g. 45. e Jst für den Fiuchtzehnt durh Herfommen eder Uebzreinfunst | cine seste Abgabe in Geld oder Getraide bestimmt und danach wäh= rend der leyten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation die Ver-

gütung gewährt, so bildet diese den Betrag, nah wéelhem der Geld-

werth des Fruchtzehnten festgestellt wird. Hat der Betrag der Ab- gäbe in den vorgedachten Jahren gewechselt, so wird der Geldwerth | des Zehntrechts nah dem Durchschuitt der verschiedenen Jahres=Ab= gaben berechnet. Die Getraide=Abgabe wird nach Tit. 11, in Gelde veranschlagt. i i : s: 46. | Ist der Zehut während der lebten zwanzig Jahre mindestens | sehs Jahre lang verpachtet gewesen, so is die Durchschnittspacht bei Ermittelung des Jahreswerths zum Grunde zu legen, wenn dies vou der nah den Theilnehmungsrechten zu berechnenden Mehrzahl der

welhe mit dem |

Die Sachverständigen sind sowohl bierüber, als |

Oberschlesien aulangt,

| Zehntpflichtigen in derselben Gemeindé vder in demselben Zehntbe=

zirk unter Ablehnung der Abshäßung verlängt wird. G Me Treten die Vorauéseßungen der Fg. 45 und 46 nicht ein, so ist durch Sachverständige der Ertrag, welchen der Zehntberechtigte im

| Durchschnitt der Jahre an Körnern und Stroh von dem Zêéhnt be=- | zogen hat, nah“ dem Zustande uud der Wirthschastsärt der | pflichtigen Grundsticke bei Anbringung der Provocation zu bemessen.

zehnt- Der Preis der Körner uud des Strohs wird nah den Vorschrif-

Zar Feststellung des sährlichen Geldwerths werden von dem

| Rohertrag die Kosten in Abzug gebracht, die der Berechtigte auf

wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten,

20 2.

Tit F Ermittelung des jährlihen Geldwerths der

gewerblihen und handwerfksmäßigen Leistungen, \o wie der Verpflichtung zur Saamenvieh-Haltung. G S :

Die Ermittelung des Jahreswerths dieser Leistungen und Ver- pflihtungen erfolgt nah den Kosten, welche der Berechligte aufwen- den muß, um si anderweitig den Ersaß zu verschaffen,

2c. 2c. Tit. IX, Oegenleistungen. G 9,

Der Werth der Gegeuleistungen und soustig-n ablösliheu Ver= pflihtungen der Gutsherrschaft wird ebenfalls nach den Bestimmun=- gen des gegenwärtigen Geseßes ermittelt und fonimt von dem er- mittelten Jahreswerth der Hauptleistung in Abzug.

Dieses gilt jedoch nicht vou solchen Gegenleistungeu und Ver- pflihtungen der Gutsherrschaft, deren Aufhebung den Vorschriften

| der Gemeinheitstßeilungs=Ordnung von! 7, Juni 1821 unterliegt,

4c 0, 6. 01 So weit der Werth der Gegenleistungen den Werth der Haupt= leitungen übersteigt, wird der Mehrwerth ebenfalls nah ten Vor- schriften dieses Geseges abgelöst. / Besteben jedoch die Gegenlcistungen des zu Diensten Berechtig-

oder zum Ausdrusch gekommenen Feldfrüchten, wie bei dem Zehnt- \chuitt- oder E: bdrusch-Verhältniß u, \. w., so wird der Mehrweith dec Gegenleistung: in der Regel in Laud na) den Vorschristen der Gemeiuheitsthcilurgs-Drtnung vergütet. 4c, 00 M 05.

Auch bei den zu Eigenthum, Erbzins oder Erbpacht besessenen gescchlofeneu Stellen, mit Aueuahme der Müdleu, findet, wenn von denselben Naturaldienste oder Naturalabgaben zu listen sind, eine Ermäßigung der für diese Dienste und Abgaben zu gewährenden Ent= schädigung nah den Vorschriften des §. 16 statt.

2, U

E v. Königlichen Majestät beehreu wir uns, anliegead den Ent- wurf zu der nach dem Allerhöchsten Patente vom Iten od. Vts, son j 6t mit Vorbehalt der Zustimmung der Kammern zu erlassenden Vers oaitnng über die interimistishe Regulirung der gutsherrlich - bâuer« lieu Verhältnisse in der Piovinz Schlesien ehrfurchtsovoll zu über-

| reihen und zur Begründung desselben Folgendes alleruntertbänigst | vorzutragen.

Schon bald nah den März =- Ereignissen ist unter der ländlichen Bevölkerung Schlesiens geflissentliÞ die Meinung verbreitet worden, daß alle gutsherrlihen Abgaben und Leistungen ohne Entschädigung

| wegfallen müßten.

Cs haben sich Rustikal-Bereine gebildet, welche ihren Zwet oft und vielfach dahin ausgesprochen haben, daß die Leistung jeglicher autsberrliwer Abgabe nicht nux bis zur Emanirung der ueuèn Ge- feßgebung vollständig verweigert werden müsse, sondern daß auch d Ri sultat dieser Gesehgebung kein anderes sein dürfe, als alle guts=- herrlichen Lasten ohne Entschädigung aufzuheben. Ju der That sind auch schon seit längerer Zeit in einem großen Theile der Provinz den Gutsherrshaften weder Dienste ncech andere Prästationen gelei=- stet worden.

Die Aufregung is unter der ländlihen Bcvöbiferung zu eirem so hohen Grade gestiegen, daß bereits die rohesten Cxzesse verübt nud Leben und Eigenthum der Berechtigten in bedroßliher Weise aefährdet worden siud, Leßtere haben es deshalb selten roh gewagt, zu exefutivishen Maßregeln ihre. Zuflucht zu neh nen, wo dies aber ceshehen, haben diese Maßregeln gewöhnlich keinen Erfolg gehabt. s Wir halten es für dringende Pflicht, Mittel zu ergreifen, durch welche diesem Zustande möglichst {nell ein Ende gemacht und das Ansehen des Geseßes in seinem ganzen Umfang wieder hergestellt wird,

as

Es liegt dieses selbs im Juteresse der bäuerlichen Wirthez denn je höher die Rüdstände an gutsherrlichen Abgaben 2c, anschwel- len, desto s{werer wird es den Pflichtigen, diejelben zu tilgen, Dies jenigen Stellenbesißer, welhe die Rücfstäude aufzubringen nicht int Stande find, laufen Gefahr, ihre Stellen in Folge ausgebracter Subhastationen verlassen zu müssen.

Wir haben zwar bereits darauf Bedacht genommen, zur Her- stellung eines geordneten Zustandes die Exefutio - Gewalt überall, wo si das Bedürfniß zeigt, angemessen zu versi@iken, um die Be= hörden in den Stand zu setzen, bei Vollsieckung der Executionen mit der nöthigen Energie zu verfahren und den Executions- Suchern denjenigen versönlichen Schub zu gewähren, auf wehen jeder Staats= bürger bei Verfolgung seiner Rechte Anspruch hat. Ullcia die beson- deren Verhältnisse der Provinz Schlesien lassen es billig erscheinen, den Betheiligten zugleih Gelegenheit zu geben, einen milderen- Weg als den stieug geseblihen einzuschlagen. - :

Zur näheren Begründung dieser Ansicht missen wir uns eilau- ben, dicse Verhältu:sse näher tus Auge zu fassen, Was zunächst so stand hier , namentlich auf dem reten Odér-Ufer (mit Ausuahme des Fürstenthums Pleß) und 1n den Krei- sen Ratibor und Kosel fast sämmtlichen bäuerlihen Jusassen fein Eigenthumsrecht, ia der Regel nit cinmal ein erbliches Besißrecht, an {hren Stellen zu. Die größtcren spanndienstpflichtigen Höfe sind längst auf Grund des Regulirungs-Cdifts vom 14. September 1811 in Eigenthum verwandelt woiden, Jhre Zahl beläuft sich jedoch nur auf (twa 4300, Außer ihnen befinden sih aber in den gedachten Dis striften noch gegen 28—29,000 handdienstpflihtige Stellen,

Obgleich den Besißern derselben durch das gedachte Regulirungs» Edikt ebenfalls die Verleihung des Eigenthums in Aussicht gestellt war, so wurde ihnen dieselbe doch durh die Declaration vom 29,

| Mai 1816 beschränkt und durch das lediglich für Oberschlesien gege-

bene Geseß vom 13. Juli 1827 fast ganz entzogen. Diese Personen befinden sich daher noch. bis jest in einem in Bezug auf 1hre Besiß=

Verhältnisse völlig ungesicherten Zustande.

Hierzu kommt noch, daß in einigen Kreisen, besonders im vori- gen Jahre, durch Krankheit und Mißärnudten die Noth aus das höchste gesteigert norden und hierdurh gewiß wenigstens ein Theil

| jener Stellenbesißer wirklich prästationsunfähig geworden ift,

Auch im Eulen- und im Hochgebirge sind namentlich die Besiber fleinerer Stellen obgleich vollständige Eigenthümer {wer be=

laßet, und-es beruht au hier, bei der bekannten dort herrshenden Erwerbs - und Nahrungslosigkeit, die Verweigerung der Prästationen zum großen Theil auf wirklihem Unvermögen.

Anders- verhält es. sich dagegen mit dem übrigen Theil on Nieder- und Mittel =Schlesien, so wie mit einem Theil des linken Oder-Ufers- von Ober-Sthlesien, namentlich den Kreisen Neisse, Leob= chüß 2. Die bäuerlihen Wirthe, welhe hier ihre Stellen schon längst eigenthümlich besaßen, befinden \sich in diesen Distrikten meist in einer vellfommen gesicherten Lage und sind zum Theil sogar wohl= habend. Wenn diese ebenfalls ihren Verpflichtungen gegen die Guts- herrschasten niht nahkommen, so hat dieses scinen Grund in bösem Willen oder in der oben erwähnten irrigen Vorstellung einer in Aus- sicht stehenden gänzlich unentgeltlihen Aufhebung aller gutsherrlihen Dienste, Lasten und g i E i

Unerwähnt aber dürfen wir zugleich nicht lassen, daß die zahl- losen Prozcsse über die nur bei den eigeuthümlihen Stellen vocfommen- den Besitz -Veränderungs «Abgaben, welche gerade in diesen Theilen der Provinz in den leßten 6 bis 8 Jahren angestreagt stud, s0 wie die in diesen Prozessen ergangenen, ungea{htet der Gleichheit der Verhältnisse oft sehr von einander abweichenden ridjterlihen Entschei- dungen, sewohl über das Recht zur Erhebung dieser Abgaben, als über die Verpflichtung zur Zurückzählung und über die Höhe der Entschädigung Abweichungen, welhe durch die Unvollständigkeit der dirse Abgaben und. deren Ablösung betreffenden Gesehe veranlaßt sind ein tief eingewurzeltes Mißtrauen der bäuerlihen Wirthe ge- gen die Berechtigten und gegen die Behörden hervorgerufen haben, und daß hierin ein Hauptgrund der bei der ländlihen Bevölkerung der Provinz Schlesten hervorgetretenen Aufregung zu suchen is,

Ju Berücksichtigung aller dieser Verhältnisse, nah welchen es in manchen Fällen der Billigkeit niht entsprechen würde, die bäuerlichen Iirthe lediglich nah den bisherigen Ablösungs-= und Regulirungs- Gese?n zu beurtheilen, so wie andererseits in der Erwägung, daß es nicht möglich is, die mit Ew. Königlichen Majestät Genehmigung von der Regierung bereits entworfenen, allein noch der Zustimmung ter jeßt zusammenberusenen Kammern bedürfenden angemessenen Re-

gulirungs- und Ablösnngs=Geseße son jeßt vollständig zur Ausfüh- | mung zu bringen, halten wir es für zweckmäßig, den Parteien intéri- |

mistishe Auseinanderseßungen zu gestatten und hierbei schon die den Pflichtigen in diesen neuen Geseßen zugedahten Erleichterungen, fo weit es möglich, zu Theil werden zu lassen, gleihzeitig aber auh den Berechtigten die Befugniß zu ertheilen, bie interimistisch festgeseßten Entschädigungs-Renten dur die Steuer-Aemter mit erheben zu las-

sen, um alle bei der diréften Einziehung häufig entstehenden Reibun- |

gen und Streitigkeiten mit den Pflichtigen {hon jeßt möglichst voll= ständig zu beseitigen.

Wollen die Betheiligten von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen, so haben sle sich die nachtheiligen Fo!gen selbst zuzushréei=- ben, und es werden stch namentlich diz Verpflichteten nicht beklagen fönnen, wenn sie zur Erfüllung threr nah den bisherigen Gesezen noch bestehenden gutsherrlihen Leistungen mit aller Strenge angehal- ten werden.

Da es sich nux um interimistishe Entschädigungen handelt, so fann auch bei Ermittelung derselben nur ein möglichst kurzes und ein- fawes Verfahren zur Anwendung kommen. Es erschien daher zweck- mäßi, diese Ermittelung einem aus der Wahl der Parteien hervor= gegangenen Schiedsgericht, welhem nur Ein geschäftskuudiger Kom- missar'us von der Behöde als Mitglied beizuordnen, zu übertragen, und gegen die Entscheidung dieses Gerichts ein Rechtsmittel nicht zuzulassen.

Cs ist jedvch zu hoffen, daß diese interimistishen Festseßungen auch sür die Zukunft vou den wohlthätigsten Folgen sein wérden, Wenn nämlich die interimistishen Reuten nur mit einiger Umsicht und mit Berücksichtigung der wahren gegenseitigen Bedürfnisse vom Standpunkte der Billigkeit aus festgestellt werden, so werden sie in vielen Fällen künftig als definitive Entschädigungsrenten anerkannt werdenz denn es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn es si bei Abänderung der Renten auf Grund der zu erwartenden neuen Gesebe fünftig nur um Kleinigkeiten handelt, wie es in der Regel der Fall scin dürfte, der eine wie der andere Theil lieber eine ge- ringe Einbuße erleiden wird, als daß er es auf eine nohmalige vielleiht zeitraubeude und weitläustige Erörterung anfommeu lassen ollte, | Das neue Ablösungögeseß würde daher bei seinem Erscheinen schon einen fast geordneten Zustand vorfinden, und die Uebernahme der Renten auf die künftig zu errihtende Rentenbank leiht und schnell von Statten gehen können.

Die Ermittelung einer interimistishen Entschädigung für die Be= sizveränderungs- Abgaben würde bei der Ungewißheit und Zweifelhaf= tigkeit der hierauf bezüglichen Geseße und Rechtsverhältnisse in der Regel große Weiterungen veranlaßt haben. Wir haben daher, un! den Zweek einer möglichst nellen Auseinandersezung nicht zu ver= eiteln, die Besißveränderungs-Abgaben von der interimistischen Re- qgulirung für den Fall ausschließen zu müssen geglanbt, daß nicht etwa beide Theile die Regulirung auch auf solche Abgaben ausgedehnt zu sehen wünschen.

Der den Pflichtigen in dem pro memoria des Minister-Vero weser von Patow vom 410. Juni d. J. in Aussicht gestellte Erlaß des 10ten Theiles ihrer Renteù hängt genau mit der beabsihtigten Errichtung einer Rentenbank zusammen, so daß erst nah dieser Er- richtung jene Erleichterung den Pflichtigen zu Theil werden faun.

Ew. Königl. Majestät haben bereits unsere Amts - Vorgänger einen auf die hier entwickelten Grundsäße basirten Geseß-Entwurf sür die Provinz Schlesien überreiht, welchen Allerhöchstdieselben mittelst der Botschaft vom Aten v. M. der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung zur Erflärung vorzulegen gerußt haben. Die Versammlung ist jedoh zu einer Berathung dieses Ge= seß=-Eutwurfs niht mehr gelang. Wir haben denselben daher nur einigen durch die gegenwärtige Lage der Sache gebotenen Abände- wungei unterworfen und verfehlen niht, nunmehr diesen revidirten Entwurf Ew. Königlichen Majestät

zur Allerhöchsten Vollziehung ehrfurchtévoll vorzulegen.

Berlin, den 19, Dezember 1848.

Dns Staats-Ministerium.

(gez) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. vonStrotha. Rintelen. vonder Heydt.

Für den Finanz-Minister: Kühne, Graf von Bülow.

An des Königs Majestät. Berlin, den 20. Dezember.

Jhre Königl. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Preußen, so wie Höchstderen Tochter, die Prinzessin Louise Königl. Hoheit, sind von Weimar zurückgekehrt.

Bekanntmachnng, Das Königliche Ober-Kommando der Truppen in den Marken hat unter heutigem Tage den Vertrieb der illustrirten politisch-humoristishen Zeitung, genaant

1399 is. aSreie Blätter“, kedigirt von Adolph Glaëbrenner, gedruckt angeblich in Leipzig und verlegt von Ph. Reclam daselbst, in Berlín und im Umkreise von zwei Meilen während der Dauer des Belagerungs-Zustandes verboten, und zugleich angeordnet, daß diejenigen Verkaufs-Lokale, in welchen dieses Blatt, des Verbots ungeachtet, feilgeboten wird, unter Confiscation der vorräthigen Exemplare, sofort und für die Dauer des Belagerungs=Zustandes geschlossen werden sollen. Das betheiligte Publifum wird von dieser Anordnung hierdurch in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 19. Dezember 1848.

Königliches“ Polizei-Präsidium, von Hinkeldey.

Dem Werkmeister Julius Springborn bei der Bonn - Köl- ner Cisenbayn zu Bonn ist unter dem 17. Dezember 1848 ein “Patent

auf eine Shmier- Vorrichtung für Ahsenschenkel an Eisen- bahnwagen in der durch Zeichuung ünd Beschreibung nach-

__ gewiesenen Ausführung : i auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden, d

Augekommen: Der Königl. hannovershe außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Graf zu Junn- und Knyphausen, von Hannover,

Ulichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 20. Dez. Aus dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten ist uns folgende Mittheilung zugegangen :

Nachdem durch die Verfassungs - Urkunde vom 5ten d. M. Art. 17—23 die Grundlagen für die weitere Entwickfelung des Unterrichts- wesens im preußischen Staat. geschaffen worden sind, is es erforder- lih, für die demnächst zusammentretenden Kammern ein alle Zweige des Unterrichtöwesens umfassendes Geseß vorzubereiten.

Es ist seit längerer Zeit {on Fürsorge getrofffen worden, das Matërial für ‘dieses neue Unterrichtsgeséß, so weit mögli, aus der praktishen Erfahrung der in den verschiedenen Zweigen des Unter- rihtswesens beschäftigten Männer hervorgehen zu lassen. Nachdem in tieser Beziehung wegen Berathung von Elementar-, Gymnastal-, Realschul - und Universitäts - Lehrern bereits Bestimmungen getroffen worden, fonute eine Berathung über die künftige Gestaltung der Schullehrerbildung niht wohl veranlaßt werden, bis das aus den Konferenzen der Elementarlehrer über die Einrichtung des Volks- \s{ulwesens hervorgegangene Material geordnet und dür die Ver- fassungs =- Urkunde selbst die Grundzüge des Volksschulwesens festge- stellt waren.

Nunmehr i} durch Anorduung des Staats - Müuisters von La- deuberg auf den 15. Jauuar k. J. eine Anzahl von Seminar - Di- reftoren und Seminar - Lehrern aug sämmtiichen Provinzen zu dèn diesfälligen Berathungen nah Berlin zusammenberufen worden.

Wenn die Zeit es niht mehr gestattete, die Mitglieder der Kon- ferenz aus der Wahl der einzelnen Lehrer - Kollegien hervorgehen zu lassen, so is die Auswahl so getroffen worden, daß die die Gegen- stände der Berathung angehenden verschiedensten Richtungen und Ver- hältnisse, in kfonfessioneller und technisher Bez'ehung, so wie in der Auffassung des Seminarwesens überhaupt, ihre ausreihende Vertre= tung finden werden. Außerdem i} es sämmtlichen Seminarien frei- czestellt, sich wegen Geltendmachung besonderer Wünsche und Erfah- rungen entweder mit Mitgliedern der Konferenz aus ihrer Provinz in Verbindung zu séhßen oder dieselben sc{riftlih hierher einzureichen, damit dieselben bêi den Berathungen in die gebührende Berücksichti= gung gezogen werden fönnen.

Berlin, 20, Lez. Die Deutsche Allgemeine Zeitung vom 19ten d, M. eñthält in einem Korrespondenz-Artikel aus Ber= lin die Mittheilung, „daß es sich jeßt bei der Anklage gegen die unter dem Präsidenten von Unruh vereinigt gebliebenen Abgeordneten zuerst um das Schicksal derjenigen Mitglieder dcr Versammlung handle, welhe Justizbeamte und Richter sind, und namentlich an dem Steuerverweigerungs-Beschlusse Theil genommen haben. Jun tieser Beziehung soll, wie es dort heißt, bereits vor einigen Tagen eine offiziele Anfrage des Justizministers Rintelen an den Ober- Appellations-Senat des Kammergerichts ergangen sein, worin zugleich auf eine sofort:ge Suspendirung jener Abgeordneten von ihren Aem- tern angetragen wird,“ Wir können aus zuverlässiger Quelle ver= sichern, daß diese ganze Nachricht völlig unbegründet ift,

KBundes- Angelegenheiten.

Frankfurt a, M., 18, Dez. (Deutsche Ztg.) Verhand- lungen der verfassunggebenden Reihs- Versammlung. Sitzung vom 18, Dezember. Tagesordnung der 138jten öf- fentlihen Sißung: 1) Wahl des ersten Vorsißendenz 2) Fortseßung der Berathung des vom Verfassungs-Ausschufse vorgelegten Entwurfes : „der Reichstag“, und zwar über Artikel VI, §. 20 und folgende, Unter dem Vorsiße Wilhelm Bes-ler's schreitet heute die Versamm- lung sogleih zur Wahl eincs Präsidenten, Die Oesterreicher haben den größten Theil ihrer Stimmen dem zurückgetretenen Reichs - Mi- nister von Schmerling zugewendet. Außerdem kommen am zahlreih- sten die Namen Ed, Simson's und Kirchgeßner's aus der Urne. Herr v. Gagern is während des Wahlgeschäfts noch niht in der Sißung zugegen. Die Herren von Bederath, Bassermann, Duewiß, von Peucker, Mathy aber, die si auf der Ministerbank befinden, nehmen die Gelegen- heit mit Eifer wahr, ihren gewesenen Kollegen Schmerling zu be- grüßen, als er sich zufällig ihren Pläßen nädvert, Die Gallericen sind belebter, als während der früheren Sißungen, und auch die Abgeord- neten zeitig und vollzählig im Hause ershienen. Das Ergebniß der Präsidentenwahl ist folgendes: Von 415 Anwesenden haben 181 für Eduard Simson aus Königsberg, 128 für Kikchgeßner, 93 für von Schmerling gestimmt. Fünf Zettel enthalten nur den Namen Sim- son ohne nähere Bèzeichnung, und sind daher zurückzulegen, die übríi= gen zerstreuen sich (2 auf Trüßschler, 2 auf Heinrich Simon, 1 auf Dahlmann u. st. w.) Da eine unbedingte Mehrheit niht er- reit is, so muß zu einer Wiederholung der Wahl geschritten wer- den. Die österreihishen Stimmen haben sich jet mit denen für Kirhgeßner vereinigt. Wahlzettel sind. dieômal im Ganzen 443 eingegängen ; 215 davon haben sich für Eduard Simson, 2414 für Kirhgeßner erklärt, 10 Stimmen “sind wiederum auf von Schmerling gefallen, 2 enthalten den Namen „Simson““ ohne Brisaß. Die übrigen Stimmen zerstreuen sich, und eine unbedingte Mehrheit hat sich demna auch jeßt niht herausgestellt, Das Ver-

fahren bei der zweiten Wiederholung der: Wahl aulangend, so-bean« tragt von Vindcke dafür, um Unsicherheiten vorzubeugen, Nämeus= Aufruf, auf welhen die Mitglieder ihre Stimmen persönlich iucdie Urne zu werfen caben, die vor dem Präsidenten - aufgestellt ist: Der Vorschlag wird angenommen, Es ist 1 Uhr: Nachmit ‘als: das Resultat der dritten Wahl befannt gemacht wird, denn die: leßte Ab- stimmung allein hat zwei Stunden Zeit gekostet. Auf-Nameasaustuf siud 461 Zettel in die Urne gelegt worden, Ein:zu! spät, das: hrißt erst dann überbrahter Zettel, nachdem deren Verlesung: schou begón=- nen hatte, wird durch Versammlungs=Entscheidüng: kafsirt.: Edward: Simson ha! 233, Kirhgeßner 223, Schmwexrling F Stimman- ex- halten. Der Erstere hat mithin endliih die unbedingte Mehrheit für sich erlangt und is erster Präsident der- National - ammlung. (Beifall von der einen Seite, Zischen von der anderen.) Die Stelle eines fehlenden Vice - Präsidenten soll erst im Januar wieder: besest werden, Ein Schreiben des Reichsverwesers zeigt die Ernennung Heinrichs v. Gagern zum Vorsitzenden des Ministeriums und zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten, vorläufig: zualrid des Junern, an. (Bravo!) Darauf betritt der Mínister -Präsident selbst die Rednerbühne, um das Programm des Reis -Münsteriums mitzutheilen. v. Gagern: Ein Gefühl der Nothwendigkeit, ein heißes Verlangen durhdringt das Volk: daß das Verfassungswerk- schnell vollendet sein möge. Die verfässunggebende Reichsversanunlung hat dieses Bedürfniß erkaunt und nähert sich dem Ziele ihrer gro- ßen Aufgabe. Zwar ist die Errichtung des Verfassungswerks von der Würkfjamkeit der Centralgewalt ausgeschlossen; die Wege aber anzubahnen, damit die vollendete Verfassung in [Wirksamkeit treten könne, thätig zu sin, wo vorauszusehenden Hindernissen vorgebeugt werden kann und etwa eintretende zu beseitigen sind; eine sole das Verfassungswerk betreffende Wirksamkeit der: Eer tralgewalt erscheint in so hohem Grade als Bedingung der allge=- meinen Wohlfahrt, daß das Reichsministerium sie für die nächste und wichtigste erkennt. Die Stellung, welhe Oesterreich zur deutschen National-Versammlung und zu der provisorischen Central=- gewalt für Deutschland eingenommen hat, legt dem Reiths-.Miuiste- rium die Pflicht auf, der National-Versammlung, derew Ausmerksam- keit durch diese wichtige Frage bereits vielfah in Anspruch genommen ist, Vorlage zu machen. Das Programm des österreichischen: Mini- steriums vom 27, November spricht aus: 1) daß alle österreichischen Lande in staatlicher Einheit verbunden bleiben sollen; 2) das die Be- ziehungen Oesterreichs zu: Deutschland darin erst staatlih georduet werden könnten, wenn beide Staaten-Komplexe zu neuen und festen Formen gelangt seien, d. h. ihre innere Gestaltung vollendet haben würden, Dieje Auffassung der Stellung Oesterreichs zu Deutschland hat nit alleïn den Beifall des bskerreihishen Reichstags zu Krems sier erhalten, sondern scheint auch den Wünschen und Ansichten der großen Mehrheit der Bewohner der deutsch - österreichischen Lande zu entsprechen. Es is damit bsterreichischerseits die Antwort auf die Frage ertheilt, welhe in der Beschlußnahme der National-Versamm= lung über den Verfassungsentwurf : „Kapitel vom Reich und der Reihss gewalt““, namenilich in den Paragraphen 1——3 enthalten, an Oester- reih gestellt norden ist. Das Reichsministeriuum glaubt in Beurtheilung der Stellung der Centralgewalt zu Oesterreih von folgenden Sähßen ausgeben zu müssen: 1) Bei der Natur der Verbindung Oesterreichs mit außerdeutshen Ländern beschränkt sich für jeßt und während des Pro- visoriums die Pflicht der Reichsgewalt darauf, das bestehende Bun= desverhältniß VDesterreichs zu Deutschland im Allgemeinen zu erhaltenz Es if aber vas Sonderverhältniß Desterreichs anzuerkennen, vooenadz anspricht, ia den zu errichtenden deutshen Bundesstaat unter Be= dingungen, welche die staatlihe Verbindung der deutshen mit den nihtdeutshen österreihishen Bundestheilen alteriren, niht einzutre= ten, 2) Oesterreih wird also na den bis jeßt durch die National- Versammlung gefaßten Beschlüssen, wodurch die Natur des Bundes- staates bestimmt worden i, als n den zu errihtendên deut- \{hen Bundesstaat nicht eintretend zu betrachten sein, 3) Oester- reis Unions - Verhältuiß zu Deutshland mittelst eincr be- sonderen Unions - Afte zu ordnen und ‘darin alle die. ver= wandtschastlichen , geistigen, politishen und materiellen Bedürsnisse nach Piöglichkeit zu befriedigen, welche Deutschland und Oesterreich von jeber verbunden haben und im gesteigerten Maße verbinden fön= nen, bleibt der nächsten Zukunft vorbehalten. 4) Da Oesterreich zu dem von der provisorishen Centralgewalt repräfentirten Deutschland zwar in einem unauflöslichen Bunde steht, in den Bundesstaat aber nicht eintritt, so is die Verständigung über alle gegenseitigen, sowohl bereits bestehenden, als fünftigen Bundespflichten und Rechte auf gesandtschaftlidbem Wege einzuleiten und zu unterhalten. 5) Die Verfassung des deutschen Bundesstaates, deren s\chleunige Beendigung zwar im beiderseitigen YJnteresse liegt, fann jedoch nicht Gegenstand der Unterhandlung mit Oesterreich sein. Jn- dem ich diese Säße der Prüfung der National-Versammlung über=- gebe, suche ih für das Reihs-Ministerinm um die Ermächtigung nach, die gesandtswaftliche Verbindung mit der Regierung des österreichischen Kaiserreichs, wodurch den erörterten Verhältnissen entsprochen wird, Namens der Centralgewalt anknüpfen zu dürfen, Jh erlaube mir daran die Bitte zu knüpfen, daß diese Vorlage zwar nach ißrer Wich= t'gkeit an einen Ausshuß zur Begutachtung überwiesen, die Verhand= lung der Sache aber möglichst beschleunigt werden möge,“ (Bewegung. Es werden vergebens Zeichen des Beifalls wie des Mißfallens versucht.) Sodann erhebt sich eine Meinungsoecschiedenheit darüber, ob das Programm des Reichsministeriums an den Biedermannschen oder an den österreihishen Ausschuß zu überweison sei. Rößler von Dels behauptet, die Angelegenheit gehöre vor den Verfassungéaus\huß. Venedey: Jh shlage vor, das Programm ohne Ausschußbericht zu verwerfen. (Bravo!) Wir sind zusammengetreten , Deutschland zu vereinigen, nit. um es zu zerreißen, (Stürmishes Bravo!) Nicht einen Augeublick länger können wir hier siß-n, wenn wir in eine solche Theilung willigen. (Wieder holter Zuruf und Applaus.) Reitter von Prag stimmt mit Venedey's Ansichten überein, verlangt aber doch Be- gutachtung der Sache dur einen Ausshuß. Dann wolle man sehen, ob Deutschland ein zweites Polen uud Oesterreich an Rußland ausgeliefert werden solle. Plathner warnt vor einer Entscheidung inmitten solher Gefühls - Aufregungen, Weseudoncck kehrt zu der Frage zurück, an welchen Ausschuß das Programm gehöre. Der Bieder- mannsche Ausschuß sei seinen Bericht über die preußische Augelegen- heiten noch s{uldig und besiße das Vertrauen des Hauses nit, Dagegen schlägt Wesendonck vor, drn kombinirten Verfassungs- und österreichishen Aus\{huß über das Programm berichten zu lassen. Rüder aus Oldenburg will die Sache dem Ausschusse für staats- retlihe und intérnationale Verhältnisse übergeben sehen, Harte mann aus Leitmeriß: Es wäre ein Verbrehen, auf den Antrag des Minister - Präskdenten einzugehen. Zur Tages- Ordnung darüber, sogleich und ohne Motiviruag! Reis hensperger: Vor den österreichischen Ausshuß gehört die Frage. von Vincke: An mir und meinen politischen Freunden liegt es nicht, daß §§. 2 und 3 der Verfassung zu diescm Dilemma Veranlassung gegeben. Wir haben uns nur der Majorität Pt öster« reihisden Abgeordueten in diesem Hause unterworfen. Der fompt- tente Ausschuß ist der Biedermannsche. Buß will den österreichischen Ausschuß, Löw e von Kalbe einen neu zu erwählenden mit der Ange- legenheit beauftragen, denn die Stellung der Parteien im Hause sei