1881 / 54 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Nichtamtliches. Dentsches Neich.

Preußen. Berlin, 4. März. Bei den Kaiserlichen Majestäten fand gestern eine kleine musikalishe Abend- unterhaltung für die noch anwesenden fremden Gäste statt, wobei Hr. und Fr. Artôt de Padilla mitwirkten.

eute ließen Sich, wie alljährlich, Beide Kaiserliche Majestäten die Mannschaften der Berliner Feuerwehr vor- stellen, welche sih im Laufe des Jahres am meisten in ihrem schweren Dienste ausgezeichnet haben. _Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales verabschi-dete Sich vor Seiner Abreise bei den Kaiserlihen Majestäten.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern früh um 8 Uhr zu Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und gab Höchst- demselben das Geleit nach dem Anhalter Bahnhofe. Um 9 Uhr verabschiedete Höchstderselbe Sih auf dem Anhalter r a von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von

essen.

Mit dem 10 Uhr-Zuge fuhr Se. Kaiserlihe Hoheit nah Potsdam und kehrte Abends 7 Uhr mit Fhrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelhe mittels Extrazuges um 2 Uhr dorthin gesahren war, hierher zurü.

Abends 9 Uhr stattete Se. Kaiserlihe Hoheit Sr. König- lichen Hoheit dem Kronprinzen von Shweden einen Abschieds- besuch ab und wohnte sodann mit Fhrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin der Soirée bei Jhren Majestäten bei.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich reiste Nachmittags um 4 Uhr nach Kiel zurück.

Jhre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Wilhelm kamen gestern Nachmittag bald nach 3 Uhr von Potsdam nach Berlin und empfingen um 4 Uhr im hiesigen Schlosse das gesammte diplomatische Corps.

Am Abend brachten die Studirenden der hiesigen Uni- versität, des Friedrih-Wilhelms-Jnstituts und der Technischen Hochschule Jhren Königlichen Hoheiten einen glänzenden Fadckel- zug. Kurz nah 61/5 Uhr seßte sih der imposante Zug vom Königsplaße aus in Bewegung. Denselben eröffnete ein Musikcorps, dem sieben Chargirte zu Pferde folgten. FJhnen lossen sih zunächst eine vierspännige Postkalesche mit deputirten Chargirten, alsdann fünf Wagen der Universität und vier Wagen der Technischen Hochschule mit Chargirten und den Bannern an. Der Zug bewegte sich dur die von vielen Tausend Schau- lustigen beseßte Friedensallee, bog darauf in das Branden- burger Thor ein, marschirte die Nordseite der Linden entlang, an der Universität vorbei, über die Shloßbrüce und dann rets umbiegend über die Scloßfreiheii nah dem Schloßplaße. Dort stellte sih der Zug in Hufeisenform vor dem Königlichen Schlosse auf. Jhre Kaiserlihen und Königlichen Majestäten waren in- zwischen mit den Hohen Neuvermählten auf den Balkon über Portal 4 hinausgetreten. Nachdem die Aufstellung be- endet war, begaben sich die Vertreter der Universität, des Friedrih-Wilhelms-Jnstituts und de rTechnischen Hohschule in das Schloß. Von dem Hohen Paar huldvoll empfangen, ergriff} im Namen der Deputation der Vorsißende des Aus- schusses der Studirenden der Universität, stud, theol, Gustav Benn, das Wort, um FJhren Königlihen Hoheiten im Namen der Studentenschaft Berlins die herzlichsten Glückwünsche zu Höchstihrer Vermählungsfeier zu überbringen. ___ Se. Kömgliche Hoheit dankte der Berliner Studenten- schaft herzlih für ihre sympathische Kundgebung und beauf- tragte den Sprecher, diesen Dank der Studentenschaft kund- zugeben. Se. Königliche Hoheit bedauerte lebhaft, dem Abends stattfindenden Kommers nicht beiwohnen zu können, und ersuchte den Sprecher, in Seinem Namen einen Salaman- der zu reiben auf das Gedeihen der Königlihen Friedrich- Wilhelms-Universität.

Die Hohen Neuvermählten entließen hierauf huldvoll die Deputation, während Jhnen draußen ein dreifaches Hoch ausgebracht wurde. Als dasselbe verklungen, intonirte die Musik die Nationalhymne, welche von allen Anwesenden, Studenten wie Publikum, gesungen wurde. Alsdann seßte sih der Zug wieder in Dein und marschirte nach dem Dönhofsplaß, wo mit dem „Gaudeamus igitur“ die Fadeln zu- sammengeworfen wurden, Ein Festkommers vereinigte am Abend einen großen Theil der Studirenden im Wintergarten des Centralhotels. (S. a. Feuilleton.)

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Reichstags befindet sih in der Ersten Beilage.

In der heutigen (9.) Sißzung des Reichstags, welcher der Reichskanzler Fürst von Bismarck sowie zahlreiche Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien des- selben beiwohnten, stand zunächst der Antrag des Abg. Dr. Majunke u. Gen. wegen Einftelung der gegen den Abg. Stögel bei dem Königlichen Landgeriht in Essen und dem Reichsgericht shwebenden Strafverfahren zur Berathung. Der Abg. Ur. Beseler beantragte die Ueberweisung des An- trages an die Geschäftsordnungs-Kommission, das Haus lehnte jedoch dieje Art der geschäftlichen Behandlung, gegen welche sich der Abg. Dr. Windthorst sehr entschieden aus)prah, ab und stimmte dem Antrage des Abg. Dr. Majunke ohne weitere De- batte tei. Als Vitglied der Reichsshulden-Kommission wurde auf Grund der §8. 4 und 5 des Gesetes vom 19. Juni 1868 der Abg. Dr, Weber durch Akklamation gewählt. Es folgte hierauf die erste Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs- beamten der Civilverwaltung. Eingeleitet wurde die De- batte durch den Bevollmächtigten zum Bundesrath, Staatssekretär Scholz, der darauf hinwies, daß die Vorlage einem wieder- holt vom Reichstage ausgesprochenen Wunsche entspreche und bestimmt sei, die Stelung der Reichsbeamten durch Sicher- stelung der Zukunft ihrer Hinterbliebenen zu verbessern. Der Abg. Ur. Reichensperger (Crefeld) machte darauf aufmerksam, daß es nothwendig sei, das Gesez auch auf die Hinterbliebenen der bereits versiorbenen Reichsbeamten auszüidehnen, und hoffte, daß die Kommission, an welche die Vorlage zu überweisen sei, diese Lücke ausfüllen werde. Der Abga. Dr. Lipke knüpfte hieran den Wunsch, den Gesetzentwurf auch auf die Militär: und Marine- beamten auéëgedehnt zu sehen. Nachdem der Abg. von Bernuth der Reichsregierung noch seinen Dank für die Vorlage aus- gesprochen hatte, welhe Angesichts der sehr erheblichen Zahl von Reichsbeamten von großer Bedeutung sei, beschloß das Haus nach dem Antrage des Abg. von Seydewit (Bitterfeld)

die Ueberweisung des Entwurf“ an eine Kommission vom 14 Mitgliedern. Beim Schluß de Blattes ging das Haus zur

Berathung der Vorlage, bF-efend die Küstenfracht- fahrt, über.

Das Staats-Ministerium tags 1 Uhr zu einer Sizung zusammen.

Eine Abrede, durch welche bei Veräußerung eines Grundstückes dem Erwerber die Benußung des Grund- stückdes zu gewissen gewerblihen Zwedcken untersagt wird, ist nach einem Erkenniniß des Reichsgerichts, I. Hülfsfenats, vom 25. Januar d. J., nicht als eine geseß- widrige Beshränkung der Gewerbefreiheit zu betrahten und demnach gültig. Wird für die Verleßung dieser Abrede Sei- tens des Erwerbers oder seines Besiznachfolgers eine Kon- ventionalstrafe festgeseßt, so hat der Erwerber bei Verleßung der Abrede seinerseits oder Seitens seines Besiznachfolgers die Konventionalstrafe zu zahlen, falls ihm nicht der Nachweis gelingt, daß sein Vorbesizer gar kein Fnteresse oder ein ge- ringeres Fnteresse, als die Konventionalstrafe beträgt, an der Befolgung der Abrede habe.

Jn Bezug auf Verpfändungen von Hypo- thekenforderungen hat das Reichsgerichht, II. Hülfs- senat,* durch Erkenntniß vom 20. Dezember v. J. folgende Entscheidung gefällt: Der Pfandgläubiger , welhem sein Schuldner eine ihm zustehende Hypothekenforderung verpfändet hat, hat im Geltungsbereihe des Preuß. Allg. Landrechts unmittelbar weder eine persönliche noch eine dingliche Klage gegen den Eigenthümer des Grundstückes, auf wanxhe: die Hypothek eingetragen is, vielmehr muß er zunä&&tzgegen seinen Schuldner im Rechtswege einen vollstrebaren Schuld- titel nahsuchen und sih den Anspruch seines Schuldners gegen den Grundstückseigenthümer zur Einziehung oder an Zahlungs- statt überweisen lassen. Auf Grund dieser Ueberweisung kann er sodann die Hypothekenforderung seines Schuldners gegen den Grundstücksbesißer geltend machen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Fürstlich s{hwarzburgishe Wirkliche Geheime Rath Reinhardt ist nah Sondershausen abgereist.

Der Kommissar der Landesverwaltung für Elsaß- Lothringen zum Bundesrath, Ober - Regierungs - Rath Hauschild, ist hier angekommen.

S. M. Aviso „Möwe“, 5 Geschüße, Kommandant

Korv.-Kapt. von Kyckbusch, ist am 2. März cr. in Melbourne eingetroffen.

_ Württemberg. Stuttgart, 3. März. (W. T. B.) Die Finanzkommission der Abgeordnetenkammer beantragt, die Regierung zu ersuchen, im Bundesrath auf die Einführung des Tabakmonopols hinzuwirken.

Els}a§ : Lothringen. Straßburg, 3. März. (W. T. B.) Jn der hiesigen bischöflihen Diözese sind die kirhlihen Gebete für Se. Majestät den Kaiser und das Kaiserliche Haus angeordnet worden. Der von dem Bischof Dr. Raeß zu den diesjährigen Fasten erlassene Hirtenbrief enthätti die Mittheilung, daß der Papst den Bischof mittelst besonderêr Zuschrift ‘oom 12. Januar c. er- wächtigt habe, dem bestéhenden Gebrauche der katholischen Bisthümer des Deutschen Reichs beizutreten und gleih den- selben für Se. Majestät den regierenden Kaiser und das Kaiserliche Haus kirlich zu beten,

trat heute Mit-

Oesterreich-Ungarn. Wien, 2. März. Die Verhan d- lungen, betreffend den Handelsvertrag mit Serbien, sind, der „W. Z.“ zufolge, heute zwischen den österreichisch- ungarischen und serbischen Delegirten wieder aufgenommen worden.

4. März. (W. T. B.) Der ehemalige Finanz: Minister Brestel ist in der lezten Nacht gestorben.

Pest, 3. März. Jn der beutigen Sißung des Unter- hauses richtete der Abg. Jstoczy eine Jnterpellation an die Regierung, betreffend das Verbot der beabsichtigten Anti- semitenversammlung. Der Minister-Präsident Tisza erwiderte, es sei die Pflicht der Stadthauptmannschaft ge- wesen, cine Versammlung zu verbieten, in welher man die Religionsfreiheit und den Nacenhaß so zu sagen auf die Straße zerren wollte.

Schweiz. Bern, 3. März. (W. T. B.) Von der Bundesversammlung wurde heute der Nationalrath, Advokat Louis Nuchonnet aus Lausanne im ersten Wahl- gange mit 102 von 161 Stimmen zum Mitglied des Bun- desraths gewählt; der ultramontane Kandidat Segesser aus Luzern erhielt 49 Stimmen. Ruchonnet nahm die auf ihn

gefallene Wahl an und leistete alsbald den vorgeschriebenen Amtseid.

Großbritannien und Jrland. London, 2. Värz. (Allg. Corr.) Zur Feier der Vermählung ihres ältesten Enkels, des Prinzen Wilhelm von Preußen mit der Prinzessin Augusta Victoria von Schleswig- Holstein gab die Königin im Windsorshlosse am Montag Abend ein Galadiner, bei welhem die Prinzessin von Wales, die Herzogin von Edinburgh, der Herzog und die Herzogin von Connaught, der Herzog von Cambridge, Lord Beacons- field, Lord und Lady Granville, Graf und Gräfin Spencer, Earl Sydne, de Earl von Kemnare (Lordoberstkämmerer), der Herzog und die Herzogin von Sutherland, Frau Glad- stone, der Marquis von Salisbury, der Marquis von Hartington , Sir Stafford und Lady Northcote, Graf und Gräfin Gleichen, Graf Münster und das Derfonal der deutschen Botschaft die Gäste Jhrer Majestät waren. Währen der Tafel konzertirten abwechselnd das Privatorchester der Königin sowie die Kapelle der Grenadier-Guards. Die vom Lord-Haushof- meister ausgebrahten Toaste galten dem Prinzen und der Prinzessin Wilhelm von Preußen, dem Deutschen Kaiser und der Deutschen Kaiserin, sowie der Königin Victoria. Jn Balmoral wurde am nämlichen Abend die Vermählung des Prinzen Wilhelm von Preußen durch einen Ball der Pächter der Königlichen Güter Birkhall, Abergildie und Balmoral gefeiert, wobei die Ge- sundheit der Königin, sowie des neuvermählten Paares mit „Highland honours“ ausgebracht ward.

Die gesammte Presse drüdt die größte Befriedigung dar- über aus, daß der bewährte General Roberts mit der Leitung

der Operationen auf dem Kriegsschauplaße in Transvaal betraut worden.

kommandirenden hat der Kriegs-Minister die Entsendung

j

Außer der Ernennung eines neuen Höchst: |

dreier weiterer Regimenter nach Südafrik1 angeordnet. Das 85, leihte Jnfanterie-Regiment wird von Bombay, das 99. Regiment von Bermuda und sechs Compagnien des 102. Regiments, welde, da fie sich auf dem Krieasfuß be- finden, einem vollen Regiment gleichkommen, von Ceylon nah Südasfrika dirigirt werden, wo die Ankunft dieser Verstärkungen spätestens Ende dieses Monats erwartet werden darf. Sir Fre- derick Roberts wird fomit bei seiner Ankunft in Natal eine circa 13 000 Mann aller Waffengattungen zählende Streit- macht zu seiner Verfügung haben. Mit einem solchen Heere und einem solchen Führer dürfte es niht {wer fallen, die erlitienen Scharten auszuweßen, und das Uebergewicht der britishen Waffen in Südafrika wieder geltend zu machen.

Ueber die Niederlage bei Spiß: Kop liegen jeßt aus der Feder von Augenzeugen weitere Einzelheiten vor. Die Anhöhe, auf welher Sir G. Colley's Kolonne Stellung nahm, war so steil, daß die Soldaten zu deren Er- fklimmung sich der Hände bedienen mußten. Der Weg war unpassirbar für Pferde und Kanonen. Als die Boeren zuerst der britishen Truppen ansichtig wurden, argwöhnten sie, daß sie überlistet worden, allein weitere RNecherchen ergaben, daß die Engländer in einer Falle waren. Salve um Salve empfing sie, und \{ließlich löste sich vor dem anhaltenden Kugelregen die britishe Kolonne in wilder Deroute auf. „Vergeblih“ schreibt ein Bericht- erstatter der „Times“ „versuchten die Unsrigen, diesem fürchterlihen Bleihagel Stand zu halten; sie wankten und sammelten sih wieder; wankten abermals, und das Ende war ein allgemeines sauve qui peut, Wir hatten 50 Ellen den Hügel auf und nieder zu laufen, ehe wir cine Donga erreichen konnten, und die Boeren, die jeßt auf der Abdahung der Anhöhe waren, gaben uns eine Salve, die fürchterlihe Verheerungen anrichtete. Vier Hochländer fielen auf meinem Wege.“ Die drei Compagnien des 58. Regiments wurden fast gänzlih aufgerieben. Die Kanonen im Lager seßten der Verfolgung Seitens der Boern ein Ende. Ein Boer- Telegramm besagt, daß die Boern den Hügel während eines Nebels bestiegen, und den Rückzug der Engländer abschnitten, indem sie 800 Mann in einer Donga zwischen der Kopje und dem Lager postirten. Die Stärke der an dem Treffen betheiligt gewesenen Boeren wird auf 2000 Mann ge- shägt. Eine gleiche Anzahl stand in Reserve. Der Befehls- haber der Bocren l'eß nah Bloemfontein folgendes Telegramm gelangen: „Nach einer fünsfstündigen Schlaht haben wir eine Compagnie britisher Soldaten und 7 Offiziere gefangen ge- nommen.“ Den bis jeßt getroffenen Dispositionen zufolge tritt General Roberts übermorgen die Reise nah Süd- asrika an.

3. März. (W. T. B.) Jm Oberhause brate Lord Lytton heute seinen bereits früher angekündigten An- trag wegen der beabsichtigten Räumung von Kandahar ein und begründete denselben in einer längeren Rede, in welher cr hervorhob, der Besiß Kandahars sei nothwendig, um dem russishen Einflusse in Afgha- nistan entgegenzutreten. Der Unter-Staatssekretär im Departement für Jndien, Enfield, vertheidigte die Politik der Regierung. Jn Betreff des Besizes von Kandahar seien die militärishen Ansichten getheilt, seine Vortheile für den Handel zweifelhaft; die politishe Wirkung des Besites sei eine ernste und die daraus entstehenden finanziellen Verlegen- heiten würden sehr bedeutende sein. Lord Waveney beantragte darauf einen Zusaß zu dem Antrage Lord Lyttons, dahin gehend, daß Kommissarien ernannt werden sollen, welche über die gee'gnetsie Verwaltung für Kandahar zu berathen hätten. Mehrere Redner, darunter Lord Derby, sprachen sich hierauf gegen die Besezung Kandahars aus, andere Redner traten für die- selbe ein. Lord Salisbury erklärte: er habe geglaubt, daß die Teke-Turkmenen den Vormarsh der Russen verzögern. Da aber jeßt der Widerstand der Teke-Turkmenen beseitigt sei, so habe man Grund anzunehmen, daß Persien sich nun russishen Jnteressen widmen werde. Dagegen sei nicht anzunehmen, daß eine Macht, welche in der Vergangenheit durch Hindernisse sich nicht habe aufhalten lassen, sih in der Zukunst werde aufhalten lassen. Es sei deshalb zu erwägen, welhe Maßregeln zum Schutze der englischen Jnteressen noth- wendig seien. Rußland habe troß seiner Zusagen China be- seßt, sein Gebiet am kaspishen Meere ausgedehnt und \ich in die inneren Angelegenheiten Afghanistans gemisht, England dürfe sih mit den Versiherungen Rußlands nicht begnügen. Nachdem hiernach der erste Lord der Admiralität, Northbrook, noch die Politik der Regierung vertheidigt hatte, erfolgte die Vertagung der Debatte.

Im Unterhause erschien heute der Premier Gladstone zum ersten Male nah seinem Unfall und wurde auf das Enthusiastishste empfangen. Auf eine bezügliche Anfrage erklärte der Staatssekretär des Krieges, Childers: sobald alle Verstärkungen in Natal eingetroffen sein würden, würden sih dort über 15 000 Mann befinden. Der Staats- sekretär des Krieges, Childers, erläuterte die in Aussicht genommene Heeresreform. Die Königin beabsichtige, die Zahl ihrer Adjutanten um vier zu vermehren und dieselben aus den Freiwilligen - Regimentern zu wählen. Auch sollen die Offiziere der Freiwilligen-Regimenter fortan zum Bath-Orden zugelassen werden. Jm kommenden Sommer gedenke die Königin eine Revue über die Freiwilligen im Parke zu Windsor abzuhalten. Ueber die Frage, ob Hinter- oder Vorderlader-:Geschütßze einzuführen seien, werde eine Kom- mission auf Grund der mit Hinterlader-Geschütßzen angestellten Versuche entsheiden. Jn Betreff der Dienstzeit theilte der Staatssekretär mit, daß das Lebensalter der Rekruten für den Eintritt in das Heer auf 19 Jahre festgeseßt werden solle; bis- her erfolgte der Eintritt mit dem 18. Lebensjahre. Die Anwerbung solle, wie bisher, für 12 Jahre stattfinden, der Dienst bei der Fahne solle aber anstatt 6 Jahre, fortan 7 Jahre dauern. Die bei auswärtigen Regimentern dienenden Soldaten sollen im Nothfalle 8 Jahre, die in Jndien dienenden Soldaten stets 8 Jahre La u bei der ¡Fahne bleiben. Behufs Vermehrung der Reserve oll den in der Heimat dienenden Soldaten gestattet sein, nah 3 oder 4 Jahren aktiven Dienstes in die Reserve einzutreten, wenn die neuen Aushebungen reichlich ausgefallen sind. Diejenigen, welche zur Rescrve überzutreten haben, können vor oder bei dem Ablauf ihrer Dienstzeit sih auf ihren Wunsch für weitere 4 Jahre zum Dienste verpflichten, Zugleich soll eine Reform in der Lokalisirung des Heeres vorgeschlagen werden, so daß stets ein Armee-Corps von 18 Linien-Bataillonen, 3 Garde- Bataillonen, 6 Kavallerie-Reaimentern und 17 Batterien für den Dienst im Auslande bereit sein kann. Ferner soll eine Erhöhung des Soldes und der Pensionen gewisser Rangklassen der Offiziere beantraat werden, andererseits aber sollen auch die Offiziere nah Erreichung cines bestimmten Alters gezwungen

F genommen.

werben können, zurüczutreten, so daß {ließli hierdurch eine Ersparung von 25 000 Pfd. Sterl. für England und von 200090 Pfd. Sterl. für Jndien erzielt werden könne. Endlich soll au die körperliche Züchtigung abgeschafft werden. Bei der fortgeseßten Debatte über die zweite Lesung der irischen Waffenbill befürwortete Dillon den Bürgerkrieg Und meinte, man müsse die Grundbesißer erschießen, wenn fie die Pathtungen betreten. Dillon wurde deshalb vom Sprether zur Ordnung gerufen. Healy wurde wegen Mißachtnng des Sprechers mit 233 gegen 15 Stimmen von der Sißung aus- geschlossen. Parnell war im Hause anwesend. Um

M 91/, Uhr Abends beantragte der Staatssekretär des Krieges,

die Childers, Vertagung der Debatte. Der Antrag wurde nach einstündiger Diskussion mit 277 gegen 28 Stimmen an-

4. März. (W. T. B) Nach hier eingegangenen Meldungen is General Wood gestern Nachmittag n dem englischen Lager bei Mount Vrospect eingetroffen.

ranfkreih. Paris, 3. März. (W. T. B.) Jn der i uime kündigte Clèmenceau heute an, daß cr am nächsten Sonnabend die Regierung über die Sen- dungen von Waffen und Munition nach Grieche n- land interpelliren werde. —— Der Handels-Minister Tirard erwiderte auf eine Anfrage Haentjens: das Verbot des Jmportes von trichin ösem Fleis che werde aufgehoben werden, sobald die obligatorische Fleishshau eingeführt sei. Im Senat interpellirte Gavardie die Regierung über ihre Politik, griff sämmtliche Minister hestig an und sprah von einer geheimen Mitregierung GSambetta 's. Die Minister lehnten es ab, auf die Jnterpellation zu ant- worten, da die vorgebrachten Thatsachen unrichtig seien. Hierauf wurde der Schluß der Debatte über die Jnterpellation angenommen.

Türkei. Konstantinopel, 3. März. (W. T. B.) Ein heute erschienenes Jrade veröffentlicht die Ernennung Server Paschas und Alinizam Paschas zu Delegirten für die Unterhandlungen mit den Botschaftern bezüglich der griechischen Frage.

Rumänien. Bukarest, 3. März. (W. T. B.) Gegenüber den Ausführungen der Oppositionspresse, daß der rumänishe Staat die niht umgetauschten Aktien al pari zahlen müsse und daß die rumänische Regierung mit dem Nücckaufe der Eisenbahnen Fiasko mache U. s. w., weist heute der „Romanul“ an der Hand von Thatsachen nach, daß die Sentenz des Reichsgerichts keine praktische Bedeutung habe. Die Regierung sei bei der Sache niht als Staat, fondern nur als Aktionär betheiligt; als Aktionär verfüge sie über ‘98 Proz. der Aktien und könnte somit die Fragen der Direktion, des Aufsichtsrathes und der Dioidende mit großer Majorität entscheiden. Die Dividende könne von ihr ganz gut auf 1 oder 11/, Proz. festgesezt werden, damit die Gesellschaft in die Lage komme, die Schuldverschreibungen früher als in 22 Jahren einzulösen, indem ie jährlih etwa 8 Millionen zur Amortisation derselben bestimme. Wenn Landau einen Entschädigungsprozeß gegen die Regierung an- strengen wolle, so müsse er dies in Bukarest thun, da die Konvention hier unterzeihnet worden ci.

Amerika. Washington, 3. März. (W. T. B.) Das Rep räsentantenhaus hat cinen Geseßentwurf ange- nommen, durch welchen die Fundingbill dahin abgeändert wird, daß die freiwillige Liquidation der Nationalbanken, welche durch die Fundingbill gefährdet war, wie bisher ge- siattet wird. Der Senator Hoar hat eine neue Fun- dingbill ohne die Bestimmungen des Artikels 5 eingebracht und will die Annahme derselben dur den Kongreß zu erwir- fen suchen, falls der Präsident Hayes die gegenwärtige Fun- dingbill mit seinem Veto belegen sollte. Me

(W. T. B. Später.) Präsident Hayes hat die Fun- dingbill mit seinem Veto belegt.

3, März, Abends. (W. T. B.) Das Repräjen- tantenhaus nahm einen Geseßentwurf an, welcher die Zahl der Mitglieder des Hauses auf 319 festseßt. Der Schagsekretär Sherman hat seine Entlassung ge- nommen. Der Präsident Hayes gab, als er die Fun- dingbill mit seinem Veto belegte, aufs Neue der Hofsnung Ausdruck, daß noch in der gegenwärtigen Session ein geeigneter anderer Gesezentwurf angenommen werden würde. Jn voller Erwägung, taß der Zinsfuß für die Obligationen auf 31/2 Proz. statt auf 3 Proz. festgeseßt werden müsse, hätte Hayes sein Veto gegen den Geseßentwurf nicht eingelegt, wenn derselbe niht ten Art. 5 enthalten hätte, der ihm als der erste Schritt zur Umwälzung des Systems der Nationalbanken erschienen sei.

Afrika. Egypten. Kairo, 1. März. „Reuters Bureau“ meldet hier: Baron de Ring, der französische Generalkonsul, hat Egypten heute verlassen. Der heute erschienene Quartals- bericht der Direktoren des Sklavenhandel-Abschaffungs- amtes legt Zeugniß von dem Fortschritte ab, der in der Durchführung der diesem Departement zugewiesenen Aufgabe gemacht worden. Während einer Jnspektionstour dur ganz Egypten wurde nicht ein einziger Sklave von späterem Datum als dem der Bildung des Departements vorgefunden. Der Vericht sügt indeß hinzu, daß die gänzliche Abschaffung des Sklavenhandels in Egypten noch weit entfernt el. :

Alexandrien, 2. März. (Pest. L.) Der lateîi- nishe Patriarch von Jerusalem hat ein Rund- \hreiben an die ihm unterstehenden Vikariate, Klöster und Missionshäuser im heiligen Lande gerichtet, in welchem er sie einladet, während des Aufenthalts des Kronprinzen Rudolf von Oesterreich in Jerusalem denselben dur De- putationen begrüßen zu lassen, Der armenishe Pa- triarch in Jerusalem wandte sich an den dortigen öster- reihish - ungarishen Generalfonsul mit der Bitte, daß der Kronprinz auch das tortige armenische Kloster, in welhem dieser Kirchenfürst wohnt, mit seinem Besuche beehren möze, was ihm auch zugesagt wurde. .

Der W. „Pr.“ wird aus Alexandrien, 21. Fe- bruar, geschrieben:

„Der Khedive hat ein Gesey sarktionirt, in welchem einerscits die dem Staate, anderersei!s die dcn _Fellahs obliegenden öffentliwen Arbeitsleistungen genau difinirt werden. Alle taugliden Männer im Alter von 20 bis 50 Jahren sind rüdsi@tlib der der Bevölkerung zugewiesenen öffent- lihen Gebelim zur Theilnahme verpflihtet Befreit voa der Theilnahme sind: Ulemas, Fakirs, Lehrer, Studirende an Mo- scbeen und Schulen, Gräberwächter , Bedienstete der Klöster, Spitäler und sonstigen Humanitäteanftalten, Priester, Mönche und Rabbiner, Bedienstete der recshiedenen Kultuëgemeinden, steuerzah- lende Professionisten und sonstige Personen, die eiren Beruf aus- üben, Städtebewohner, die weter Grundeigenthum kesiyen, noch bei

ter Landwirtbschaft bes&äftiat sind, endli mit unbeilbarcn Krank- "heiten behaftete Perionen. Die weiteren Bestimmungen des Gesepes regeln den für gewisse Kategorien der Bevölkerung zulässigen Loskauf von der Arbeitsleistung. Für das Jahr 1881 wurde die Loskaufstare für Unteregvpten mit 120 Piastern (12 Fl.) und für Dberegypten mit 80 Piastern (8 Fl.) festzesett.*

Neichstags- Angelegenheiten.

Der dem Reicétag vorliegende Entwurf eines Gesehes,

betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen

der Reichsbeamten der Civilverwaltung, lautet: i

Wir LLil helm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. n

verordnen im Namen des Reichs, nab erfolgter Zustimmung des

Bundesraths und des Reichstags, as folgt:

Beamte der Civilverwaltun1, welhe Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reicbskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Vorautsetzungen der Verseßung in dea Rußestand nah Ecfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reich3kasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand verseßt: Beamte der Civilverwaltung, welche kraft geseßlihen Anspruchs oder auf Grund des §. 39 de3 Reich8beamtengeseßzes vom 31. März 1873 letenslängliche Pension aus der Reichékasse bezichen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisen- geldbeiträge zur Reicbskafse zu entrihten.

Diese Verpflichtung erstreckt sid nit auf folhe Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst E sind.

Voa dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtang voa Wittwen- und Waisengeldbeiträzen verpflichteten Beamten nah den 88. 7, 8, 31 und 69 des Reich8beamtengeseßzes vom 31, März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährliben Gehalts oder Wartegelds bezw. der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wi1twen- und Me gleichfalls zu entrichten.

S Die Wiitwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährli 3 °/o des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Penfion mit der Maßaabe, daß der die Jahressumme von 9909 M des pensionéfäh:gen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 M der Pension übersteigende ie nicht beitrag8pflichtig ift.

Die Wittwen- und Waisengeld-Beiträze werden in denjenigen Theilbcträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zablbar ist, dur Einbehaltung eines entspreh?aden Theiles dieser Bezüge erhoben. .

Der ecinzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, no bei der Ermittelung, ob und zu welh:m Betrage die Bezüze der Pfändung unterliegen, zu berechnen.

Die Verpflibtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisen- geldbeiträge erlischt: |

1) mit ra Tode des Beamtea, vorbehaltli% der im §. 2 ge- troffenen Bestimmungen ; i l

1A menn dcr Beamte obne Pension aus dem Dienste scheidet,

oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienst: ent- lassen wird; : i

3) wenn der Beamte in den Ruhestand verseßt wird und ihm auf Grund des 8. 39 des Reichsbeamtengesepes vom 31. Mäcz 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; E

4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver- heirathete ehelihe oder du:ch nachzefolzte Che legitimirte Kiadec unter 18 Jahren besitt, mit dem Zeitpunkte der Verseßung in den Ruhestand; E 7 M iüc den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die uater Ziffer 4 bezeibnete Vorausseßung zu- tcift. Durch eine nach der Pensionirung geschlosszne Che oder durch das Vochandensein von Kinder:1 aus einer solhen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.

Die zur Zeit des Inkrafitretens dies:8 Gesehes pensionirten Bz2- amten, welche weder verheirathet sind, no unverheirathete eheliche oder dur naaefolgte Che legitimirt: Kinder unter 18 Jahren besien, sind von Entrichtung der Wittwen- und Waisenzgeld-B:iträze befreit. Eine nah der Pensioairuag ges{lossene Ehe, sowie Kinder aus einer solhen kommen hierbei niht in Betracht.

E

Die Witiwe und die hinterbliebenen eheliben oder turch nach- gefolgte Ehe legimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Eat- rihtung von Wittwen- und Waisengeld-Beiträgen verpflichteten Be- amten erhalten aus der Reichskasse Wiitwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden B

Das Wittwengeld b:steht in dem dritten Theile derjenigen Pen- sion, zu welcer der Vecstorbene berechtigt gewesen ist oder bereh- tigt gewesen sein würde, wenn er am Todeéstaze ia den Ruhestand verseßt wäre. y :

E Wittwengeld soll jedoch, vorbehalilih der im §. 10 vtre- ordneten Beschränkung, mindestens 160 F betragen und 1609 H nicht übersteigen. g 9

as Waisengeld beträgt : :

N füc Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuze von WBittwengeld bere(tigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; S

2) für Kinder, deren Mutter nit mehr lebt odec zur Zeit des Todes des Beamtea zum Bezuge von Wittwenzeld nicht ber:chtizt war, ein Drittel des E fü: jedes Kind.

« U,

Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzela nov zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu weler der Verstorbene be- redtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wena er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre. e

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Wais:ngeld verhältaißmäßia E

Bei dem Ausscheiden ein:s Wittw.n- oder Waisengeldberecbtig- ten erhöht \sich das Wittwen- oder Waisengeld dec v rbleibenden

Berechtigten von dem näcstfolgenden Mcnat an insoweit, als sie ih noch nicht im vollen Genuß der ihnen nah den §Z. 8 bis 10 geböhrenden Beträge befinden. 6 19

War die Wittwe m-hr als 15 Jahre jünger als der Verstor- bene, so wird das nah Maßgabe der §§. 8 und 10 berecaete Witt - wengeld für jedes angefangene Zahr des AltersuntersHiedes über 15 bis einscließlih 25 Jahre um 1/20 gelurzk. S

j Auf E nach &. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des D oh 1e Einfluß.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, w:nn die Ghe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen ist und die oberste Reichsbehörde zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Ehescbließung nur zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe ten Bezug des Wittwengeldes zu ver-

a ei, # # F A “eioen Anrsprub auf Wittweaz- und Waisengeld haben die Wittwe und die binterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus sol{er Ebe, welche erst nah der Verseßung des Bcamten in den Rubestand geschlossen ist. U

8. 14, ] | Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbei-

trägen verpflichteter Beamter, welhem, wenn er am Todestage in l den Ruhestand verseßt wäre, auf Grund des §. 39 des Reichtbeamten-

g-setes vom 31. März 1873 eine Pension bâtte bewilligt werden Fönren, fo fann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- und Waisengeld durch den Reicbtkanzler bewilligt werden. _ i Stirbt ein zur Ertrihtung vo1 Wittwen- und Waisengeld-Bei- trägen verpflihteter Beamter, welbem nav §§. 50 und 52 des Reics8-Beamtengeseßzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Ber- seßung in den Ruhestand die Anrehauna gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ift der Reicbskfanz!er befugt, eine solhe Arrzchnung au bei Festfezuaz

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des Wittwen- und Waisengeldes Nan en,

Die Zablung des Wittwen- und Waiisengeld:s beginr.t mit dem Ablauf des Gnadenguartals E w Gnadenmonats.

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatli4 im Voraus ge» zahlt. An wen die Zahlung gültig zu leiten ift, bestimmt die oberste Reichsbehörde, welhe die Befugniß zu solcher Be'timmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. _

Nit abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes3 verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskafse.

Das W'ttwen- und Waiseazeld kann mit re&tliwer Wirkan; weder abgetreten, noch verpfändet er sonst Übertragen werden.

Das Recht auf den Bezug des Wittiwen- und Waiseng lde€ erlischt: : :

1) für jeden Berechtizten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er si verheirath:t oder ftirbt ; : E i

9) für jcde Waise außerdem mit dem Ablauf des Monat?, în welchem sie das 18. Lebentjahr E

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutshe Indigenat verliert, bis zur ctwaigen Wiedererlangung A

Mit den aus §. 14 sh ergebenden Maßgaben erfolgt die Bes stimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, dur die oberfte Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere vceih8behörde übertragen E

Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder Waisengeld darf nit binter demjenigen Betcage zurüdbleiben, weler denselben nah den bis zum Erlaß dieses Ge- seßes für fie geltenden Bestimmungen aus d:r Reicbskasse hätte ge» währt werden müssen, wenn der Beamte vor dem Inkrafitreten dieses Gesetzes gestorben wäre. 2

Beamte, wel{e nach den Bestimmungen dieses Geseyes Witt- wen- und Waisengeld-Beiträge zu entrichten haben, sind nit ver- pflichtet, einer Militär- oder Landesbeamten-Witiwenka}\? oder der sonstigen Veranstaltung eincs Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten O

Diejenigen nach §. 1 zur Entribtung ron Wittwen- uad Waisengeld- Beiträgea verpflichtet.n Beamten, welche Miktzlieder eixer der im §. 22 bezeihneten Landes nstalten und derselben nicht erst nab der Verkündung dieses Gesegzcs beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Moaaten naÿ dem Inkrafttreten dieses Gesehes dur eine scriftliche Erklärnng für ihre etwaig-n künftigen Hinterbliebenen auf das in den §8. 7 ff. bestimmte Witt- wen- und Waisengeld verzichten, voa Entrichtung der im §. 3 be- stimmten Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie bercchtigt, aus der I R

Diejenigen, na §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Wiisen- geld-Beiträgen verpflichteten Beamten, welche vor der Berfündung dieses Gesetzes und während sie im Dienste des Norddeut)cen Ban- des oder des Reichs befindlich waren, auf ibrea Todetfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder eia Kapital oder ibren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privat-Versiche- rungagesellsbaft versichert baben, können, falls dieje Versicherung zur Zeit d:6 Inkcafttretens dieses Gesezes nob besteht, und wenn hte dinnen drei Monaten nah diesem Zeitpankte durch eine scristlie Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hiaterbliebenen auf das in den 8. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld veribten, dur die «oberste Reichsbehörde oder dic von d:rselben ermä tigte bôhere Reichébebörde von Entcichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge

efreit werden. : 4 “Die nähecen Vorausseßungen, unter denen eine solch: Befreiung zulässig, sowie die Bedingangen, von welchen dieselbe avhäa1gig zu machen ift, bestimmt der E » S0,

Dieses Gesetz tritt mit dem

Urfkfundlib 2c

Gegeben 2c.

in Kraft.

Statistische Nachrichten.

Nav Mittheilung des 1iatistis%en Bureaus der Stad Berlin sind bei den hiesigen Standetämtern in der Woche vom 20. Fe- bruar bis inkl. 26. F.bruar cer. zur Anmeldung gekommen: 14? Che- \cließungen, 791 Lebendzeborene, 21 Todtzecorene und 43 Sterbe-

âlle. | Kunst, Wissenschaft und Literatur. : Das Gesey über das Grundbuchwesen vom 29. Mai 1873 in dem Bezirk des (früheren) Appellationsgerichts zu Caffel mit Autschluß des Amtszerichtsbe,irks Vöhl unter Berüdclsihtizung der neren Reihs- und Landesgeseße. Herausgegeben von F. W. Seelig, Königlivem Amt gerits-Rath in Casfiel, Dritte Abibeilung. Cassel 1881, Dcruck und Verlag des resormirtea Woisephauses. Lie vorliegende dritte Abtbeilunz des seit 1874 nit fortgesexten Werke wird Manchem ecwünsbt fein. So- weit uns bekannt, beschäftigt sib keiner der seither erschienenen Kom- mentare des neuen Gesczes über das Gruadbubwesen mit dem Ein- #shrunzsgesepe vom 29. Mai 1873 eingehend. Jn dieser dritten Abe tbeilung des Werkes wird nun dieses für den Bezirk det ehemaligen Appellationsgerichts Cassel vecschicdene, ohnehin nur in losem Zu- sammenhange mit der Grundbu(bgesetgebung stehende Angelegenheiten rezgelnde Geseh einer besonderen Erörterung unter Berücksichtizung der neuen Justizgeseßgebung unterzogen. Sachlic (ließt ih die dritte Abtheilung des Werkes an die früher ersbienenen beiden Ab- tbeilungen des e an und ift mit derselben Sachkeäntniß und Hründlicbfeit geschrieben. S 7 Anweisung zur Führung des Swiffätagebu cs, Zusammengestellt von G. E. Kruse, Königlichem Navigation*lebrer in Emden. Emden, Verlaz von W. Havnel, 1881. Bei den seeamt- lichen Untersuhunçen hat sid wiede:bolt eine mangelhafte Führung des Schiffstagebuchs herausgestellt. Das vorliegende kleine Buch sucht in berathender Weise diesem Uebelftande abzuhelfen, indem der Verfasser \ich bemüht, in allen Fällen, soweit dies zu erreihea war, dem Führer des Tagebucbs Rath und Autkarft über dasjenize zu geben, was in das Tagzebu einzutragen ist. Daß hierbei nit unbedingt jeder mögliche Fall _berlicksichtigt werden konnte, ist natürli; aber dec Verfasser hat es sich angelegen sein lasscn, thunlichste Vollständigkeit zu anzustreben. Wich- tiges scheint richt übersehen worden und weggebli:ben zu sein. Die Anweisung ist vorzug?weise zum Nachscblagen eingerichtet. Zum leiht¿ren Au}finden eines Gegenstandes ist eines Theils cine über- sichilihe Anordnung des Gesammtstoffes vorgenommen, anderen Theils dem Ganzen ein a:sführl ches Inhaltsverzeichniß und außer- dem ten einzelnen Abtheilungen, wo erforderli, cine Inhaltéangabe

vorangestellt worden. Nach einer Einleitung über die zweckmäßigste