1881 / 60 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

L ® - T3 nserate für dea Deutschen Reicz£- und Königl. | Beffentlich EV Nunzeigerx. ait nebmen aat die Annoucen-Expeditionen A

Preuß. Staats-Anzeiger und das Gentral-Handel8- „ZInvalidvendauk“, Rudolf Mosse, Haasenfietn

ceotiter nimmt an: die Königlice Expevition & Bogler G. L. Danbe & Co., E, St&lotte,

des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich L E U E z Preußischen Staats-Anzeigers : Büttuer ner. 10rcte alle nt gen größere

Zweite Beilage

5, Industrielle Etablissements, Fabriken unä Grosshandäel, 6, Verschiedene Bekanntmachungen.

i, Steckbriefe und Untersuckungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Berlin 8W., Wilhelm - Straße Nr. 82. [5]

3. Verkäufe,V erpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloeeung, Ámortisation, Zinszahiung

Ee u. &. w. von öffentlichen Papieren.

7. Literarische AnzeigezR. 8. Theater-Anzeigen, \| In der Börsen-

URNGNé Doris

Steccktbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbriefs-Erueuerung. Der unterm 17, De- zember 1880 hinter den Cigarrenmacher Wil- helm Sawoll, aeb. zu Gzarnifau am 2. Mai 1855 erlassene Steckbrief] wird bierdur% erneuert. Potsdam, den 7. März 1881. Der Untersuzungs8- ritter beim Königlichen Landgericht.

Der Mastinenbeizir Johannes Bernard Carl Moldeuhauer, geboren am 31. Januar 1856 zu Harkenmaidve, Kreis Naugard, zulett wobnhaft zu Dor!mund, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flott: zu entzichen, obne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreitem militärpflicbtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben. Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Strafgeseßbuchs. Der- elbe wird auf den 22. April 1881, Vor- mittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des König- lichen Landgerichts hier, Betenstraße 35, Zimmer 37, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldig- tem Auébleiben wird derselbe auf Grund der na L. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen :andraibs-Amt zu Naugard über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsacen ausgestellten Grklä- rung verurtheilt werden, (A. 36—81.) Dortmund, den 26. Februar 1881, Königliche Staatsantwalt-

chaft.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [6980] : Verkauféanzeige und Aufgebot. Fn Zwangêvollstreckungssahen des Kaufmanns H. Bähre zu Lühnde, Klägers, wider : den S{losser Heinrich Eike zu Gleidingen, Be- flagten, wegen Forderung sollen die in Gleidingen belegenen Eikeschen Immo- bilicn, als:

1) Wohnhaus mit S{losfserwerk stätte, Scheune und Stallung, Hofraum uod Hausgarten, be- (rieben :

Kartenblatt 5 Parzelle 12 = G6ar 83 qm, A Parzelle 172/13= 6 ar 43 qm, f Parzelle 173/13 =— ar 62 qm, é Parzelle 174/13= 7 ar 28 qm,

2) Acker auf dem Obnbriake, Kartenblatt 6, Par- ¡elle 193 = 19 ar 13 qm,

3) Wiese und Adcker, Sceelwizfe, Kartenblatt 8, Parzelle 29 und 30 = 830 ar 65 qm bezw, 90 ar 53 qm grof,

nebît allen Zubehörungen ¿zwangsweise Dienusta7, den 17. Mai d. J-, Morgens 11 Uhr,

an biesiger Geriwtsstelle öffentli versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Zugleich werden Alle, welbe an den gedachten Immobilien Eigenthumê-, Näber-, lehnrechtlicbe, fideikommissaris&e-, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechti- gungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, jelbige im Tecmine anzumelden und die tarüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter der Ners- warnung, taß im Nichtanmeldungsfalle dab Recht im Verhältniß zum neuen Erwerker verloren geht.

Hildesheim, am 8. März 1881.

Königliches Amtsgericht. 111. R, Niemeyer.

[6979] 5 , 5

Rerkaufsanzeige uud Aufgebot.

In Zwangsvolistreckungésachen des Sattlermeisters Milkelm Beulede in Westerode, Klägers, gegen den Ackermann Conrad Willgeroth in Harlingerode, Beklagten, wegen Forderung, sollea die nacbbezeih- neten, in der Gemarkung Vienenburg belegenen Grundstücke öffentlih verkauft werden, und ist zu diesem Zwccke Termin ange})eyt auf

PYloutag, den 30. Mai 1881, Morgeus 8} Uhr, im Mualtbaupt'’swhen Gasthause zu Vienenburg.

Die Verkaufébedingungen werden im Termine befannt gemacht.

Es werden Diejenigen, wele an den Verkaufs- objekten Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fidei- fommissarische, Pfand- und andere dinglihe Rechte, inékesondere Seroituten und Realberehtizungen zu haken vermeinen, aufgefordert, di-cse Rechte im obigen Termine anzumelden und die solwe Rechte begründenden Urkunden vorzulegen, widrigenfalls das nit gemeldete Reht dem sih nicht Melidea- decn im Verkältaiß zum neuen Erwerber ver- loren gebt.

Verzeichniß der Verkaufsobjekte, aufgeführt in der Grundfteuermutterrolle des Gemeindebezirks Vienen- bura unter Artikel 247:

1) Kartenblatt 5 Parzelle 30, Adler im Kloster- Eolze, 2 Hektar 30 Ar 60 Qu.-M. gro®:,

2) Kartenblatt 5 Parzelle 65, Weide der S cheide- berg, 2 Hektar 49 Ar 26 Qu.-M. grof,

2) Kartenblatt 5 Parzelle 66, Ader der Scheide- ber2, 83 Ar 95 Qu.-M. arofß;,

4) Kartenblatt 5 Parzelle 67, Ader auf dem Galgenberge, 1 Hektar 56 Ar 16 Q1.-M.

§) Kartenblatt 5 Parzelle 68, Ader dasslbst, 2 Hektar 68 Ac 12 Qu.-M. groß,

6) Kaitenblatt 5 Parzelle 69, UckLer daselbst, 3 Hektar 33 Ar grokß,

7) Kartenblatt 7 Parzelle 8, Acker ünter dm Stübbeberge, 4 Hektar 49 Ar 60 Qu.-M. atof.

Goëslax, den 4. März 1881.

Königliches Amtegerit, Abtheilung 11. Leonhardt,

9, Familien-Nachrichten. / beilage,

S Amt3gericht Hamburg. s Auf Antrag von Julius Friedri Wilhelm Smidt, als curator peipetuus von Anna Louise Auguste, geb. Schwabe, dcs Heinri Andreas Rus Wittwe, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Antoine-Feill und Dr. O. Hübener, wird ein Auf- gebot dahin erlassen: daß Alle, wel%e an die unter der Cura des Antragstellers stehende Anna Louise Auguste, geb. Schwabe, des Hrinri Andreas Rus Wittwe, Forderungen zu haken vermeinen, biemit aufgefordert werden, solhe Feorde- rungen \pätesters in dem guf Sonnabend, 30. April 1881, 10 Uhr V.-M., anberaumten Aufgebotstermine im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Aus- \chlusses. Hamburg, 7. März 1881. Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung FI. Zur Beglaubigung: Romberg, Geri&ts-Sekretär.

[6974] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Carl Heinri Rus als Testa- mentsvollstreder von Heinri Andreas Rus, vers treten durch vie Recbtéanwälte Pr. Antoine-#eill u Dc, O. Hübener, wird ein Aufgebot dahin er- assen:

daß Alle, welche an den Naulaß des am 95, Oktober 1889 verstorbenen Heinrich Andreas Rus Erbansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, oder welbe den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 29. Septem- ber 1880 erriteten, am 11, Nooember 1880 hierselb publizirten Testaments, insbesondere den dem Antragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnisse widerspreben wollen, hiermit aufgefordert werden, folhe Forderungen, Ur- und Widerprücbe spätestens in dem auf Dicnstag, 26. April 1881, 10 Uhr B.-M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus- \ch{luses.

Hamburg, den 7. März 1881.

Das Amtsgeri&t Hamburg. Civil-Abtheilung V1, Zur Beglaubigung: RNomberz, Gerithts-Sekretär. [O Amtsgericht Samburg. Auf Antrag von Johann Carl Bartbold Reh- mann und Martia Berendson als Vormünder von Carl Ernst Joseph Friedrid Scharrer Minorennen und in Vollmacht von Eugen Carl Altert Scharrer und Hermine Jeanette Sabine Scharrer sowie von Stanley Booth als Mitinhaber der Firma Scharrer Booth & Co., vertreten durch die Re&tsanwälte Dr. S{lüter und Dr. Predößl wird ein Aufgebot dabin erlafsen : daß Alle, welhe an den Na@&laß des am 5, Jannar 1881 verstorbenen Carl Ernft Joseph Friedrih Scharrer Ansprüche und Forderungen, so- wie Diejenigen, welche an die von dem gengunten Verstorbenen vom 1. November 1858 bis 1. Juli 1864 als alleinigen Inhaber hieseltst aeführte Firma Karl Scharrer, oder an die vom 1. Juli 1864 an in Gemeinscaft mit Stanley Booth bierselbst geführte Firma Scharrer Booth & Co, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert werden, solwe Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Sonnabend, 30. April 1881, 10 Uhr V. M,., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeicäne- ten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Auéscblusses,

Hamburg, 7. März 1881.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung V1. Zur Beglaubigung : Romberg, Geri&ts-Sefkrctär.

[6977] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Aug. Steger, als Testament8- vollstrecker von Johanna Louise geb. Sievzrs, des Johann Martin Friedri Voß Wittwe, vertreten tur den Rettsanwalt Dr. Lauenstein, wird ein Aufgebot dabin erlassen:

daß Alle, welhe an den Nawhlaß der am 2, Februar 1881 hierselbst verstorbenen E Johanna Louise, geb. Sievers, des Johann Martin KFriedriGh Voß Wittwe Erb- oder soustige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von der Erb- laïserin am 17, März 1876 errichteten, mit ciner Anlage vom 10. April 1878 versehenen, am 10, Februar 1881 bierselbst publizirten Testaments, insbesondere den dem Antragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen widersprewen wollen, hiermit aufgefordert werden, solhe An- und Widersprüche spätestens in dem auf Sonnabend, 30, April 1881,

10 Uhr Bormiitaßgs, anberaumten Aufgebotêtermin im unterzeih- neten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe det Aus\clusses.

Hamburg, den 5. März 1881.

Das Amtszeriht Hamburg.

Civil-Abtheilung V1.

Zur Beglaubigung : Romberg, Gerihts-Sekretär.

[6978] Amtsgeriht Hamburg.

Kut Antrag von J. F. ‘A4. Corleis, als cu'ator perpetaus des Friedrih Carl Ludwig Edrard Theer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hachmann, D-, Embden und Dr. Schröder, wird ein Aufgebot

dahin erlaffen:

daß Alle, welche an den unter der Cura des Antragstellers stehenden Fciedrid Carl Ludwig Eduard Theen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, biemit aufgefordert werden, folhe Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Freitag, 29. April 1881,

10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeih- neten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Aus\{lusses, :

Hamburg, den 5. März 1881. Das Amtsgericht Hamburg.

Civil-Abtheilung I.

Zur Beglaukbizung : Nomuberg, Gerihts-Sekretär.

Aufgebot

behuf3 Todeserklärung.

Auf Antrag der verehelihten Gastwirth Pauline Kühn, geb. Largéer, werden der Sattler Herrmaun Lauger aus But- wald, Kreis Landeshut, in Schlesien, welder am 25. November 1837 zu Buchwald ge- boren, im Dezember 1870 nach Amerika ausgewan- dert und seitdem verscollen ift,

sowie dessen unbekannten Erben und Erbnehmer aufgefordert. bei dem unterzeichneten Gerichte oder in der Gericts\creikerei desselben vor oder \pä- testens in dem

auf den 20. Dezember 1881, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine schriftli oder persönlich \sich zu melden und daselbst weitere Anweisung zu er- warten; widrigenfalls der Herrmann Lauger für todt erklärt, sein Naclaß aber den sich meldenden und legitimirenden Erben und Erbnehmern, even- tuell dem Königlichen Fiskus zur freien Verfügung verabfolgt werden wird. Liebau i, Schlesien, den 21. Februar 1881, Königliches Amtszericht.

B Aufgebot.

Auf Antrag des Schiffskapitäns Have de Vries zu Simonswolde wird ein Aufgebct dahin erlafser, daß etwaige fiühere Verpfändungen des dem An- tragsteller, vorher dem Schiffskapitän Franz Linde zit Nordhorn zustehenden, zu Leer heimatblicen Schiffes „De Zwaan“, Untersheidungésignal K F M P, spätestens in dem auf Mittwoch, den 4, Mai d. J., 10 Uhr Bormittags, damit anberaumten Termine hier anzumelden sind.

Der Gläubiger, welcher die Anmeldung unterläßt, verliert sein Vorzugéreht gegenüber den Gläubigern, wel@de in tas Schiffsregister werden eingetragen werden.

Emden, 7. März 1881, Königliches Amtsgericht. I. (gez.) Hacke. Beglaubigt : Beer, Assistent, Gerichtsschreiber.

[6965]

[6962]

Nach beute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung des GErbpachtgeshäfts Nr. XI. zu Ziggelmark mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re- gulirung der Verkaufsbedingungen am Freitag, den 3, Zuni 1881, Vormittags 1 Uhr, 2) zum Ueberbot am Freitag, den 1. Juli 1881, Vormittags 11 Uhe, 3) wur Anmeldung dingliher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am

[7077

cingeladen, : Gegenstände der Verhandlung sind: L,

längstens bis zum 21. März d. I.

i

in Cöln bei Herren

legt werden,

Der Geschäftébericht pro 1880 genommen werden. Meiniugen, den 10. März 1881,

Freitag, den 3. Juni 1881, Vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 5, Schöffensaal, des hiesigen Amts- gerihtsgebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 18. Mai 1881 an auf der Gerits\{hreiberci und bei dem zum Sequester bestellten Schulzen Mierow zu Ziggel- mark, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anse meldung die Besichtigung des Grundstück3 mit Zu- behêr gesiaiten wird,

Wittenburg, den 9. März 1881.

Großherzogli Meck&lenburg-Sch{werinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Aktuar Schumpelick.

[6966] Bekanutmachung.

Die unbekannten Erben und Rechtsnachfolger der am 9. Dezember 1871 im St. Adalbert-Hospital ¡u Oppeln verstorbenen Gottliebe Schramm werden uf Antrag des Nacwblafpflegers hierdurh aufgefor- dert, sid spätesiens in dem

am 28. April 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, obere Karlstraße, Zims mer Nr. 21, anstehenden Termine zu melden, widri- aenfalls der Nachlaß der Gottliebe Schramm den ih meldenden und legitimirenden Erben, in Er- mangelung solcher dem Fiskus ausgeantwortet wer- den wird, und der sich später meldende Erbe alle: Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig ift, auch weder Rechnungslegung, noch Er- sag der Nogungen, sondern nur Herausgabe des no& Vorbandenen fordern darf.

Oppeln, den 5. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung [1Ik,

[6941] Bekauntmachung.

Die Zulassung der geprüften Rechtspraktikanten Maximilian Ernst Berustein und Dr. Otto Wasser- mann, zu München wohnklaft, zur Rechtéanwalt- chaft bei dem K. Landgerichte München k. wurde beute in die diesgerihtlihe Reht2anwalisliste ein- getragen.

Müncheu, den 7. März 1881,

Der Präsident des K. Landgerihts Müncen I.. Frhr. v. Harsdorf.

ÆŒWochen-Ausweise der dentschen SZettelban?keu.

[6985] Lleberaleht

der Sichsischen Sant

zu Dres&en

am 7. März 1881, Activa,

Coursfähiges deutsches Geld, &Æ& 17,333,763, Reichskassenscheine. . . 215,739. Noten anderer deutsc:her

L e 3.099,400, Sonstige ZKassenbestände 353,973. Wechselbestände . . . « « 44,614,296. Lombardbestäinde . - . «o 3.379.245. Effectenbestände . . «. «. « 4,665,303, Debitoren und sonstige Activa 4,627,565,

Passlva.

Eingezabltes Actienkapital E «e oe Banknoten im Umlauf . . ff. Täglich fällige Verbindlich-

E s A An Kiindignngsfrist gebundene

Verbindlichkeiten . . . s 95,312.60. —, Sonative Pacciva, . » - . n MAOOUOO, Voa im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wech-

eln sind weiter begeben worden «# 2,008,562, 15.

Ile DBirecilon.

‘Mitteldeutsche Creditbank

in Vleiningen. Einladung zur 2G. ordentlichen Generalversammlung.

Die na 8 31 und 32 des Statuts stimmberectigtken Actionäre werden zu der am

Sonnabend, den 26. März d. I., Vormittags 11 Uhr,

im Banklocale dabiee stattfindenden sech2undzwanzigsten ordentlichen Generalversammlung hierdurch

Geschäftébericht des Aufsichtêratkes pro 1830; Festseßung der pro 1880 zu vertheilenden Dividende; E Ertheilung der Decharge an den Aufsichiêrath auf Berit der Rcvisionkcommission; Genehmigung der nachträglichen Einlösung präcludirter Banknotin; Neuwabl der Revifions-Commission; Antrag des Aussittsrathes: das Actiencavital dur Einziehung von 109,000 Stück Actien im Wege des Nüldkaufs dur Submission eveat. an K 30,00 3,0C0. zu reduciren und den si aus dieser Operation ergebenden Gewinn der statutenmäßigen Reserve zu überweisen.

Die Herren Actionäre, welhe an dieser Generalversammlung Theil nehmen wollen, haben

der Börse unter pari auf

in Meiningen bei der Mitteldeutschen Creditbauk, in Berlin und Frankfurt a. M. bei deren Filialen, in Hamburg bei Herrn Lieben Königswarter, in Leipzig bei Herren Becker & Co., G. & A. Solf & Co., ia Nürnberg und München bei Herrea Bloch & Co. t ißre Actien geaen Empfangtbescbeinigung zu hinterlegen und die Eintrititfarten in Empsana ¡u nehmen. An Stelle der Actien können auch Depôtscheine der Reichébank über bei derselben depoñirte Actien hinter-

Unmittelbar na der Generalversammlung werden die Actien resp. DepôtsHeine der Reichébank

gegen Rüdägabe der EmpfangtbesGeingung wieder ausgeliefert, - ann vom 18. März ab bei den genannten Stellen in Empfang

Der Aufsichtsrath der Mitteldeutschen Creditbauk.

Rudolph Sulzbhaeh, Vorsigender.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

E G60. /

atun ———— ————— ——

Berlin, Freitag, den 11. März

Reichstags - Angelegenheiten

Das dem Reicéêtage vorliegende Gesetz, betreffend die Unfallversiberung der Arbeiter, hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen tes Reis, na erfolgtir Zustimmung des Bundesratbs und des Reichstags, was folgt:

8. 1.

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungeanstalten, Brüchen und Gruken, auf Werften, in Anlagen für Bauarbeiten (Bauböfen), in Fakriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebs- beamten, deren Fahresarbeitäverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2090 M beträgt, werden bei einer von dem Reicv zu errichten- den und sür Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherung2anstalt gegen die Folgen der beim Betriebe fh ereianenden Unfälle na Maßaabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

E Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Geszhes diejenigen Betriebe glei, in welHen Dampfkessel oder dur elemen- tare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des Schiffahrts- und Eisen- bahnbetriebes, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorüber- E C nicht zu der Betrieb8anlage gehörende Krastmaschine be- nußt wird.

Dasselbe gilt vom Baubetriebe, soweit derselbe dur Beschluß des Bundesraths für versicherungspflicbtig erkiärt wird.

_ Für Fabriken, deren Betrieb mit Unfallegefahr für die darin be- \chäftigten Personen nicht verknüpft ist, kann dur Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicbt auszesclossen werden.

Nls Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten au Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der leßteren ist nach Ortsdurchschnittépreisen in Ansatz zu bringen.

Als Jahresarbcitaverdienst gilt, soweit {G derselbe nit aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammengeseßt, das 300- fache des täglichen ArLeitsverdienstes. 5

S2 Auf Beamte, welche in Betrieb8verwaltungen des Reis, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensiorsberechtizung angestellt sind, find.t dieses Gesey kein Anwendung. Q 0

Die Reic3cersicherung8anstalt hat ihren Siß in Berlin.

8, 4,

Der Ges&äfteverkehr der Reich8versiberungeanstalt mit den Betbeiligten, insbesondere die Feststellung und Erbebung der Prämien, sowie die Feststelluag der Entshädiguugen wird tur die Bundek- ftaatea vermittelt.

Jede LandeSregicrung wird eine oder mebrere Verwaltungs stellen bestimmen, welche die in Absay 1 kezeihneten Geschäfte nah den rcihSseitig erlafsenen Vorschriften wahrzunehmen haben.

Die bei der Wahrnebmung dieser Geschäfte crutstezenden Kosten sind insoweit von der Reicb3versicherung2anftalt ¿u tragen, als sie in

aaren Auslagen für Tagegelder und Reisekosten von Beamten oder Beauftragten der Reicbsversicherungtanstalt, sowie in Gebühren von Zeugen und Sachverständigen bestehen.

8. 5.

Cie Organisation und Verwaltung der Versiberungtansftalt werden, soweit nicht dieses Gesey Bestimmungen darüber entbält, dur cin rom Kaiser mit Zuftimmung des Bundesraths zu erlassen- des Reglement geregelt.

Daïselte hat namentlih Bestimmunzen zu treffen:

1) über die Zusammenseßung und die Befugnisse des Vorstandes,

9) über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes urd der in §. 4 bezeichneten Verwaltungsstellen,

3) über die Bildung des Reservefonds,

4) über die Verwaltung und Anlegung des Kassenvermögens, intbesondere des Reservefonds,

5) über die Grundsäße, nach welchen di Fahre3rehnung aufzu- siellen ist, und über die Prüfung derselben,

6) über die Veröffertlihung der Kassenabs{lüfse,

7) über die Form der von der Anstalt zu erlassenden Bekannt- machungen und die öffenilihean Blätter, in welche se aufzu- nehmen sind.

8. 6,

Die Tarife und Versitherungsbedingungen werden, soweit nit dieses Gesetz Bestimmungea dacüber enthält, dur Beschluß des Bundesraths festgestellt.

Die Tarife sind längstens von \ünf zu fünf Jahren einer Nevision zu unterziehen.

D fe

Gegenstand der Versicherung ist der Ersay des Schadenk, welcher durch eine Körperverlezuag, welcbe eine véllige oder theilweise Erwerbéunfähigkeit von mehr als 4 Wochen zur Folge bat, oder durch Tödtung entsteht.

D L

Der Scadentersatz soll im Falle der Verleßung bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welhe vom Beginn der fünften Wocze na Eintritt des Unfalls an entftehen ;

9) in einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nah Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Dieselbe ift nad Mafgabe desjenigen ArbeitEsverdienftes zu be- reé&nen, welen der Verlette während des leyten Jahres seiner Be- \cäftiguag in dem Letriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lobn tur&bscnittli4 bezogen bat (§. 1 Abs. 5, 6).

War der Verlette in dem Betriebe niht ein volles Jahr, vor dem Unfalle zurücktzerecnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welhen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleiYartigen Betrieben turs@nittlid bezogen haben.

Die Rente beträgt:

2, im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer der- selben 66} °/z des Arkbeitsverdienftes ;

b. im Falle der theilweisen Erwerb8unfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a,, welcher na dem Maße der verbliebenen Erwerbsfäbigkeit zu bemessen ist, jedo nit über 50 9/9 des Arbeitsverdienstes betragen darf.

8. 9.

Der Stadendersan soll für den Fall ter Tödtung bestehen:

1) in 60 M als Ersay der Beerdigungtskoften ;

9) falls der Todt sväter als 4 Wothen na dem Unfall cino getreten ift, in den nah Ablauf derselben aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens und in einer für die weitere Zeit der Krankheit zu aewährenden Unterstützung zum Betrage von 66F “/o des bisherigen Arbeitsverdier. stes ;

3) in einer den Hinterbliebenen des Getôödteten vcmm Todettage an zu gewährenden Rente, wele nah der V richrift des §. 8 Nr. 2 Absay 2 und 3 zu berechnen isl.

Ma Ps

Dieselbe beträgt :

a, für die Wittwe des Getiödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 °/9, für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurü@gelegtem fünfzehnten Lebensjahre 10/9 des Arbeits- verdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusanrnen 50 9/4 des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt fi ein höbe- O00 so werden die einzelnen Renten in gleihem Verbältniffe gekürzt.

__ Der Anspru der Wittwe und der Kinder derselben ist au®- gee, wenn die Ehe ers nach dem Unfalle ges{lossen wor- en ist;

b, für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser idr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ibrem Tode oder bis zum Weg- fall der Bedürftigkeit 20 9/5 des Arbeitsverdienstes.

_ Wenn mehrere der unter b. benannten Berebtigten vorhanden find, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern, den männ- lichen Berechtigten vor den weiblichen gewährt.

Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, so baben die ersteren einen Anspruch nur, joweit für die lciteren der Höchstbetrag der Nente nit in Anspruch

genommen wird, (5a S. 10. ¡s

S Die Ansprüche, welhe den Versicherten gegen einges{riebene Hülfsfassen, sowie gegen sonstige Kranfen-, Sterbe-, Invaliden- und andere Unterstügunasfassen zustehen, werden durch die den Versicherten in Gemäßheit der §8. 8, 9 zustehenden Ansprüche nit berührt.

_ Die auf geseuliher Vorschrift berußende Verpflicbtung der be- zeichneten Kassen, den dur Betrietsunfälle betroffenen Arbeitern und deren Hinterbliebenen Unterstüßungen zu gewähren, wird insoweit aufgehoben, als die Versicherung gegen die Folgen soler Unfälle ua Maßgabe dieses Geseues Play greift.

Die auf geseglicer Vorsckcift beruhende Verpflibtung von Ge- meinden oder Armenvertänden zur Unterstüßuna bülfsbedürftiger Personen wird dur dieses Geseg nit berührt. Soweit auf Grund dieser Verpfli&tung Unterstügungen für cinen Zeitraum geleistet sind, für welhen dem Uaterstügten auf Grund dieses Gesezes ein Ent- s&æâdigungZanspruc gegen die Reichs-Versicherunganstalt zusteht, geht der lettere bis zum Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter- stüzung geleistet ist.

Das Grieie gilt von den Betrieb8unternehmern und Kassen, welche die den bezeicin?eten Gemeinden und Armenverbänden oblie- gende Verpflictung zur Unterstützung auf Grund geseßlicher Vorschrift erfüllt baben.

Q L

__ Für jeden der in §. 1 bezeichneten Betriebe findet cine sämmt- | liche zu versihernde Personen umfassende Kollektivversiberung gegen |

B Hn

eine feste Prämie statt, welche vierteljährlih na Maßgabe der im |

abgelaufenen Kalendervierteljahre von den beschäftigten Perjonen vers dienten Löbne und Gehälter zu bemessen ift.

Per’cnen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn beziehen, sind dabei mit dem niedrigsten Lohne vollgelohzter Arbeiter derjenigen Beschäftigunz, sür welce die Auébildung erfolot, jedoh böcbftens mit einem Jahresarbeitsverdienst von dreihundert Mark in Ansatz zu bringen. Der!elbe Betrag gilt für diese Personen als Jahresarbeitsverdienst im Sinne der L, 8, 9.

A Lb,

Die Prämiensätze sind für die versbhiedenen Arten der Betriebe nad Gefabrenfiasen in Prozenten der verdienten Löhne und Ge- bâlter so zu bemessen, daß durch die Summe der Prämien außer den zu zahlenden Entschädigungen die Verwaltungskosten der Reichs-Ver- sicherung“anstalt gedeckt werden.

&. 13. Die Versitßerungfvrämie ist aufzubringen : für diejenigen Versicherten, deren Jahreéarbeitéverdienst (3. 8 Ne. 2 Abs. 4) 759 # und weniger keträgt, zu zwei Dritteln em Betriebsunternehmer, zu einem Drittel vom Reich;

2) für diejenigen Versicherten, deren Jabresarbeitsverdienst 750 M und bis zu 1090 M beträgt, zu zwei Dritteln von dem triebzunternehmer, zu cinem Drittel von rem Versicverten ;

3) für diejenigen Versithecten, deren Jahretarbeitsverdienft 1000 A beträgt, zur Hälfte von dem Betriebtsunterrchmer, Hälfte von dem Versicherten.

&, 14.

Als Betriebe unternehmer gilt derjeaige, für dessen Rehnung der Betrieb e:folgt.

Bei Bauten gilt als Betriebkunternehmer derjenige, welcher die Ausführung cines Baues für eigeze Nehuung bewerk1ielligr. Wa ibm die Autführung von einem anderen Unternehmer, welcher dies selbe zuräbst übernommen batte, überlassen, so ift der leßtere die Erfülluzg der tem Betriebtunternehmer durch dieses Gese auferlegten Verpflihtangen als Selstverzflichteter mitverantwortlich.

en, zur Zeit des Inkrafttretens dicses Ve- e treten mit diesem Zeitpunkte, später enut- e ibrec Eröffaung îa die Versitherung ein.

8, 16.

Der Betricksurternebmer ift verpflichtet, binnen einer Wotbe, nacbdem der Betrieb ia die Ver\icberung eingetreten ist (§8 15), der unteren Berwaltungsbehörde, ia deren Bezirk derselbe bclegen ift, cine Anzeige zu erstatten, welve

1) den Gegenstand und die Einriébtung des Betriebes,

9) die Zakl der zu versivernden Personen,

3) die Höbe ihrer derzeitizen Löhne und Gehälter,

4) für die na dem Jaktaittreten des Geseyes ueu begonnenen

Betriebe den Tag der Eröffnung angiebt. Die Anzeige ift in zwei Exemplaren einzureichen. dieselbe ist cine Empfangébescheiniguag zu ertheilen. î

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Ls Uber

Betriebsunternehmer, welche die in &. 16 voraesHriebene Anzeige |

nit erstatten, sind dazu von der unteren Verwaltung3bebörde unter Bestimmung einer Frist und unter der Verwarnung aufzufordern, daf im Kalle der Nicterstattung der Anzeige ibr Betrieb mit dem hôtsten Prämiensaye herangezogen werdea würde.

& 18, Die untere Verwaltungsbehörde hat die in ibrem Bezirke be-

legenen Betriebe, über welche die Anzeige erstattet iît, binnen einer |

Woche nad dem Einzange tur Einsendung cines Ercmplars der-

elben bei der mständiaen Verwaltungëftelle der Reichs-Versiberungs- | en E Ul | lie Androdung vorangeden.

anstalt anmelden. Für Betriebe, über welde eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungtbehörde die Anmeldung

tinnen vierzehn Tazen rah Aktlauf der von ibr in Gemäßheit tes |

8, 17 bestimmten Frist dadur zu bewirken, daß sie die in §. 16

Ne, 1 bis 4 bezeichneten Angaben nach ihrer Kenntnißÿ der Verbälts nisse matt.

181.

Draa

S I _Die Rei&s-Versicerungtanstalit bat anf jede Anmeldung cinen Bescheid zu ertheilen, welcher die Verficherung unter Bez:ich1ung des Betriebes, der Gefahrenklasse und des Prämiensayes beurkundet (Versicherungsschein), oder, falls der Betrieb nih® als unter S. 1 fallend era&tet wird, die Versicherung ablehnt. Der Bescheid ift in zwei Exemplaren der unteren Verwakltungsbehörde zu übersenden, welch: das eine derselben dem Betriebsunternehmer zuzustellen hat.

&. 20.

Gegen den Bescid (8. 19) steht binnen etner Frist von vier- zehn Tegen na der Zustellung desselben dem Betriebäunternehmer die Beschwerde zu.

Die Beschwerde, welbe bei der zuständigen Verwaltungestelle der Reibs-Versicherungsanstalt einzulegen ift, hat keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Beshwerde entscheidet die höbere Verwaltungsbehörde.

Se 21, De Bctriebsunternehmer, welher die vorges&riebene Anzeige nidt erstaitet hat, kann die Beschwerde nur darauf gründen, daß der B:trieb nicht unter §. 1 falle.

Wird cine Beschwerde von demselben nidt eingelegt oder ver- worfen, so bleiët der Versiherungsshein bis zum Ablauf des Ka- lendervierteljahrs in Kraft, in welchem eine der Vorschrift des 8,16 entsprechende Anzeige erstattet wird.

S. 22,

Der Betriebsunternehmer ift verpflichtet, eine Aenderung in dern Gegenstande oder in der Einrichtung des Betriebes, wle für die FeststeUung der Gefahrklasse von Einfluß ift, binnen einer Woche der unteren Verwaltungébehörde anzuzcigen.

Fm Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der &8, 16 bis 20 entsprechende Anwendung. Dem Betriebsunternehmer, welcer die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet hat, stebt cine Beschwerde gegen den Bescheid der Reich8-Versicberungs- anstalt nit zu. Die durch denselben ausgesprochene Festsetzung der Gefahrenklasse bleibt bis zum Ablauf des Kalendervierteijabrs in Kraft, in welh¿em die in Absay 1 vorgeschriedbzne Anzeige ers stattet wird.

S. 23.

Der Betrietéeunternehmer, welhem der Versicherung§ssein zuges stellt ist, hat binnen vierzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalender- vierteljabrs der unteren Verwaltungébehörde eine Nachweisung über die während dieses Zeitraums im Betriebe beschäftigt gewefenen, ver- sicherten Personen und die ron denselben verdienten Löhne und Ge- dâlter, sowie eine Berehnung des Prämienbetrages (Z. 11) und der auf ibn und auf die Versicherten entfallenden Quoten desselben (S. 13) einzureicen.

Vistet er dieser Verpfliktung nit Genüge, so wird der Prämien-

trag von der Reibs-Versicherungêanstalt na freiem Ermessen durch iftliven Bescheid endgültig festgesezt. Der festgeseßte Prämien-s ist von dem Betriebsunternehmer allein aufzubringen;

itraa des Reichs und der Versicherten findet nit ftatt. ür die Nacbiecisung und Berecbnung ist von der Reichs-Versiche- gtanstalt ein Formular festzustellen und dem Betriebéunternezmer

Ablauf des Vierteljahrs zu liefern; in demselben ifi auf die in Absatz 2 bezeichneten Reht18nacbtheile hinzuweisen.

Die untere Verwaltungsbehörde hat die ihr eingereidten Nacb- weisungen und Berecnungen (Absag 1) der zuständigen Berwaltungs- fiele der Reichs-Versiheruagbanstalt zu übersenden.

Q “4 8. 24.

zerwaltungsbehörde n &. 16, 22, 23 vorgeschriebenen r eizer Geldf ] Der Festseyung der Strafe muß deren s&rift- Die Festsezung der Strafe kann wieo

@©e Androhung vorangehen. erholt werden.

Die Bestrafung auf Grund des §. 50 wird bierdurh nicht berührt.

de dert Mark er li d

a

Der Betrieb2unternehmer bafiet der Reich8-Versicherungtar stalt für die Aufbringung derjenigen Beiträge, welche die von ibm beschâf- tigten Personen zu dem Prämienkbetrage zu leiftcn haben. Er hat diese, sowie die auf ihn selbst fallenden Beiträge gleicbzeitia mit der in § 23 Abs. 1 vorgeschriebenen Lerehnuyg im Falle des § 23 Abs. 2 binnen einer Woche na Zustellung des Festseßung8besch-:ides, bei der unteren Verwaltungsbehörde einzuzablen. Er ist berectigt, den von ibm bescäftigten Personen den Beitrag, welben dieselben zu

| dem Prämienbetrage zu leisten baben, auf den verdienten Lohn oder

Gehalt arzurechnen. , i S , E S Die Anrechnung erfolgt bei den im Laufe des Vierteljahres, fur

| welches der Prämienbetrag zu leisten ift, statifindenden Lobne oter

Gehalt8zablungen auf Grund einer zur Einsicht sämmtlicher Verpflichs teten auszulegenden Berechnung. S y : Auf die Entscbeidung ron Streitigkeiten zwischen dern Betrieb8-

| unternehmer und den von ibm beschäftigten Personen über die Bets

tragspflict der letzteren, sowie über Berewnung und Anrecbnuag der von denselben zu leitenden Prämienbeiträge findet F. 120 a. der Ves

| werbeordnung Anwendung.

o J S. 20. T

cin versiHerter Betrieb eingestellt, so hat der Betrieb2s unternehmer bi iner Woche der unteren Verwaitungtbehörde davon Anzeige und für die Zeit vom Ablauf des leyten

4:

Kalendesvierteljabres die in §. 23 Abtay 1 vorgeschriebene Nas

| weisung und Berecbnung einzureichen.

Gleichzeitig ist der Prämienbetrag einzuzablen. Wird der Vorshrift des Absay 1 ni%t Genüge findet & 23 Absay 2 entsprechende Anwendung. §. 27 « #1

Die Reichs-Versicerungtanstalt ift befugt, durb Beaustragte

geleistet, #o

| von den Einrichtungen des Betriebes, soweit dieselben für die Fests

stellung der Gefahrenklasse von Einfluß find, Kenntniß zu acbmen, und bebufs Prüfung der aemäß §. 23 Absay 1 eingereichten Nachs weisungen, sowie behufs Festiezung des Prämiendbetrages in Gemäß beit des &. 23 Absay 2 die Geshäftébücher und Listen eizzusehen, aus wel(ben die verdienten Löbne und Geßbälter ersihtlich Find. Der Betrichsunternehmer ift verpflicdtet, den als soliden legitimirten Beauftragten der Reitzs-Versitherunagsanftalt auf Erfordern die Bes siébtiguna der Betriebsräume und Betriebseinrihtungen zu gestatten, und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Sdelle zur Eino ict vorzulegen. Gr fann bierzu von der unteren Verwaltangks behörde dur Geldstrafen im Betraze bis zu fünfhundert Mark an- achalten werden. Der Fcstsepung einer Strafe muß deren s{@rist- Die Festseyung ter Strafe kann wiederholt werden. .

Die Beaustragtea der Neihs-Versicherungkarstalt baben über tie Thatsachen, welz dur die Kontrole zu ihrer Kenntniß gelangen, Verscwiegenheit zu beobacten; sie sind bierauf, soweit ie nicht ann Diensteid geleistet haben, eidlihz zu verpflichten,