1881 / 60 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

arf dem Ecseze rcm 7. Juni 1871 der Unternehmcr gegecüber ihren Arbeitern durch eine öffents lid rebtlid aeregelte allgemeine Unfaliversicerung crsext wird. Während zur Zeit den in gewissen Betcieben bes4äftiaten Arbeitern re;w. ibren Angebörigen nur ein Anspru auf vcöständice Ent- \cäticurg zusteht, wrelcber durch die ihn bedingenden Veorautseßunge: zu einim in seiner Realisirung bft unsicheren wird, soll in Zukunft allen gewerblichen Arbziterr, wel%&e nab der Art ihres Arbeits-

erhêltnifses in diese Regelung eivrneschlofsen werden könncn, eine in j

jedem Falie sicbere Anwartschaft darauf genährt werden, daß beim

Berluste der Ciwertsfähigkeit dur% Unfall ibnen selbst eine nah |

igrem bisherizen Erwerbe billig zu bemessende Versorgung oder ihren Hinterbliebenen cine alecicerweise billig bemessene Untersiüßung zu Theil wird. Zu dem Ende foll die Versicherung alle keim Betriebe rorkommenden Unfälle umfassen, obre Unterschied, ob sie in einem Bersctulden des Unternehmers oder seiner Bcauftragteza, oder in dem eigenen Verhalten der Verunglückten, oder in zufälligen, Niemandem zur Laft zu legenden Umständen ibren Grund baben. Nur wenn von diesen Unterschieden oänzlich abgesehen wird, kann dem Arbeiter turch die Versicherung die volle Sicherheit gegeben werden, daß er durch einen Unfall mit seiner Er- tcerbéfähbigfeit ni@t au seinen Unterhalt verliert, und daß er bei seinem durch Unfall berbeigeführien Tode seine Angebßörigen vit Hülflos zurüd äßt. Würden von der Versicerung auch nur diejenigen Unfälle au3gesck&lossen, wele auf ein Verschen oder eie Ungeschicflichkeit des Arbeiters oder auf einen Zufall zurückEzuführen find, so bliebe der Arbeiter der Gefahr ausgeseßt, in jedem eizzelnen Halle den ibm aus der Versicherung zustehenden Anspruch be- fritten und die Bekauptung desselben von einem Rechtsstreite ab- bängig zu schen, dessen Aufgang felbst dann, wenn ihn nicht die Be- weiélast träfe, in vielen Fällen sehr ungewiß sein würde. Denn wie s{on früher hervorgehoben, entsteben die meisten Unfële durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände und können ebensowohi auf Leichtfertigkeit oder Ungeshick® des Arbeiters, a!s auf ein Ver- {culden des Unternehmers oder die mit der Eigenthümlichkeit der Beschäftigung unvermeidlih geg-bene Gefahr zurückzesührt werden

Urn zu eiver befriedigenden Regelung zu gelangen, müßen dem- nach alle Unfälle obne Autnahme in die Versicherung einges{lossen werden. Dagegen kann es nit als Erforderniß ciner befrietigendeu Regelung bingestelt werten, daß durch die Versicherun, der volle Ersaßz aller durch den Unfall hcrbeigeführten Vermögensnactheile gedetckt werde. Der Anspruch auf volle, dur unbescränktes richteiliches Urtheil festzustellerte Entsbädizung, welche neben dem Ersate der dur die Heilung des Verletzten oder dur die Beerdigung des Getödt:ten entstehenden Kosten die volle Höhe des bisherigen Arbeités verdier stes des Verunglückten erreichen kann, wird selbst bei den jeßigen Vorausseßungen tes Entschädigungtanspruhs nicht als ter Gere{tignfeit und Billigkeit enisprehend angesehen werden DÖönnen. Wie es als selbstverständlib gilt, daß den im öffentlihen Dienste stehenden Personen, welce dienstuntüchtig werden, selbs wenn dies in Folge ter mit den Dienstverrictungen verbundenen Gesahren ge- siebt, als Penfion nicht der volle bisherize Gehalt, sondern nur ein Theil desselben gewährt wird, so kann es aub nitt als eine Forderung der Gerechtigkeit gêlten, daß dem im Privatdienste stehenden Arbeiter, wel{er in Folge der mit seinem Berufe verbundenen Sefakren die Erwerbsfähigkeit einbüßt, eine dem vollen bisherigen Verdienste glei§kommende Rente zu Theil werde. Der Billigkeit und dem Bedürfnisse wird vielmehr genügt werden, wenn ibm der auëreihende Unterhalt nah dem Maße seiner bizberigen wirihscaftliwen Lage gesichert wird: wobei nameatlic auc zu beacten ist, daß aus dem arbeitslosen Einkommen, welches ibm in der Entschädigurg zu Theil wird, ti:jenigen besoudercn Aués- gaben, welche er bis dahin zur Erhaltung und Nußbarmachurg sei- ner Arbeitskraft aus scinem Arbeitsverdien'te zu kestreiten hatte, als Acbeitékleidurg, Arbeitsgeräth u. dergl. ni&t mehr zu bestreiten sind. Noch weniger winde es der Billigkeit entspreWen, wenn der Wittwe oder den sonstigen Hinterbliebenen eines dur Unfall ge- todteten Arbeit:rs eine dem vollen Verdienste des letzteren glei(k- kommende Entschädigung cingeräumt würde. Abagcsehen davon, taß der bisher aus dem Verdienfie zunächst zu bcftreiteude Unterhalt des Getödteten garz binwegfällt, kann auch nit unberüdcksichtigt bleiben,

der Unterhalt einir Arbeiterfamilie in der Regel {on Lci Lebzeiten des Familienhauptes ¿um Theil dur den in Zukunft ihr verb!eibenden Erwerb der Frau und vielfa der Kinder beschafft wird. Gegen eine diesen Erwägungen centsprehcende Begrenzung der Entichädigurg kaun auch richt eingewendet werten, dadur die Lage des Arbeiters in denjenigen, die Mindcrzahl enden Fällen, in welden ihm nach dem bisherigen Rechte ein ller Entswädigungeanspruch zustehe, verschlechtert werde; denn der Verlust an Rectten, welchen er dadurch erleidet, wind mehr als auf- gewroaen durch dea Gewinn, welcber ihm dur Gewährung der bither fehlcr.den vollen Sicherbeit der Entschädigung und durch Ein- beziebung aller Unfälle chne Ausnahme in bie beabsichtigte Regelung zu Theil wird.

Die hiernach gerebtfertigte Beschränkung der Entschädigung auf eiñen geseßlich zu bestimmerden Theil des Jahrcéeinkommens bildet aber au cine rothw-ndige Vorauéseßzung der Durchführbarkeit ter beabsichtigten Maßregel, Die Einräumung eines uncingesch1ärkten Ents%ädigungsanspruchs für alle dur Unfälle hirbeigeführten Ver- mögentnachtheile würde so erbeblihe Aufwendungen erfordern, daß durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie und damit der gesammten WBolktwirthscaft und des Erwerbes der Arbeiter selbst zu betür&ten wäre. Wern die beabsichtigte Maßregel aub im Interesse

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da bil vo

der Verbesserung der Lage der Arbeiter wünscbenäwerth ift, so darf |

c% vidt unbecüdsictigt bleiben, daß dasjenige, was den Arbeitern aturch g:währt werden soll, erbeblih über alles binauegeben wird,

was sowobl in Deutschlaud wie in anderen Ländern bi:her zu Recht | der lehtere wird so bemessen werden müssen, daß nur diejenigen

be‘:eht.

Was tie Aufbringvng der Kosten dieser Maßregel, d. h. die Zah- leng der Veisiterunaëpramie anlangt, so entspricht es an und für ch der Natur der Sacbe, sie den Betheiligten irsoweit aufzuerlegen, alé nicht staatllihe Zwcck? durch die neue Einrichtung verfolgt wer- den, deren Gifüllung die Krêfte der Betheiligten übersteigt. Beibti- ligt find zaräcbst die Arbeitgeber, welde durch die neue Regelung von der tislerigen Art civiirecktliher Haftpflicht befreit werden, und die Arbeiter, melde dadur gegen tie wirtbschaftlihen Folaen aller Un- fälle gesidert werden, deren Mehrzahl durch die Haftpflicht vnzedeckt bleibt. Nab allgemeinen Recbt2grundsägena würde etwa derjenige Theil der Prômie, welcher dur die auf ein Verschulden des Unticr- nehmers und seiner Beouftragten auf mangelhaften Zustand der Be- tricbéeinribivungen und Fehler in der Betriebsleitung zurückzufübréenden Unfälle erforderlih würde, ten Arbeitgebern dagegen derjenige Theil, welcher dur die auf Zufall oder auf Verschulden der Arbeiter ¿urück- zutübrenden Unfälle erfotdert würde, den Arbeitern zur Last fallen. Für eine Berechnung dieser verschiedenen Bestandtheile der Versicherungét- prâmie fehlt es indessen an jeder ftatistishen Unterlage und gegen- über dem mebrfah hervorgebobenen Zusammenwirken verschieten- artiger Ursachen bei den Unfällen würde selbst bei der vollständigsten Sratiftik eine wirklich zutrcffende Bere{nung unmöglich sein. C6

würde daher nichts anderes3 übrig bleiben, als jedem Theile die |! Die Arbeiter würden sich über cire | Wenn berücksichtigt wird, | daz diejenigen Unfälle, welche die Arbeiter auf Grund des geltenden |

Hôl!fte der Laft aufzuerlegen. scie Vertheilung nicht beklagen können.

Ha'trflichtgesezes bisher Eatsbädigung erhalten haben, nur eincn geringen Prozentsay sämmtlider Unfälle ausmachen die An-

rahmen bierüker \{wanken wischen !/; und /e der Gesammtzabl —, |

so ergiebt sich, daß die Laft, welctte den Arbeitern mit der Hälfte der

bei zinlretenden Unfällen scin würde. S aub feine Unkbilligkeit werd, Abgesehen tavon, daß m2 dem gegenwärtig geltenden Vebelstänte ein Ünterefie baben,

Andererseits könnte in dieser egen die Arbeitgeber geiunten e an der Beseitiguag der Rechtszuftande verbundenen welhes dur ein von ihnen

zu libernchmendes finanrzielled Opfer nicht zu theuer eckaust werden

berukende Hafipflit !

| Arbeitern,

würde, wird aub nicht außer Acht zu lafsen sein, daß sie als Leiter der Unternebmengen nit nur vorzugêweise berufen, sondern auch im Stande sind, eine forts{hreitende Verminderung der Unfälle ber- beizuführeu, und zwar niht nur durch zweckmäßizge Betriebseinrich- tung und Leitung, sondern auch durch rictige Auëwakll und sorgfäl- tige Disziplinirung der von ihnen beschäftigten Arbeiter.

Wenn kbierrach einer gleihen Veriheilung der Versiberungs- prämie auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nah beiden Seiten zu nehmenden Rücksichten der Billigkeit nicht entgegenstehen würden, \o wird doc aus prafktis%en Gründen die DurHführung derselben nur in sehr beschränktem Umfange thunli%h scin. Bei einer großen Masse urscrer Arbeiter reiht der Loha nur eben zur Bestreitung der nach dem gegenwärtigen Starde der wirthschaftlihen Ertwickelung unenttehrlichen Lebenébedürfnisse. Soll der Arbeiter darüber hinaus Versich:rungéprämien zahlen, so müßte zur Bestreitung der- selben eniweder tie Lebenshaltung des Arbeiters diesem Be- trage entspreend berabgedrückt oder sein Lohn erhöht wer- den. Ersteres würde in vielen Gegenden und Industriezweigen gleihbedeutend mit einem Nothzustande sein, leßteres würde eine Belastung des Unternehmers mit der ganzen Prämie bedeuten. Damit würde den Unternehmern zur Durchführung einer Maßregel, welche feinetwegs allein ihren Interessen, sondern in hervorragender Weise aub allgemeinen Staatsinteressen zu dienen bestimmt ift, eine sie autsch{ließlich treffende Last auferlegt werden, von der zur Zeit uicht feststeht, ob sie nit den Rückgang der Industrie in einem für die ganze Volkêwirthschaft und inébesondere für die arbeitenden Klasseu bedenklichen Grad: herbeiführen würde. Allerdings hat in neuerer Zit mehr und mehr eine Anschauung Boden gewonnen, welc(e gerade in der auésch{ließlihen Ucbernabme der durch Betrieb8- unfälle herbeigeführten Schäden durch den Arbeitzeber die Befriedi- gung einer gerechten Forderung erblickt. Sie gebt davon aus, daß die Verluste an perfsönlicer Arbeitskraft, melde dur die einem Industriezweige eigenthümlichen Gefahren veranlaßt werden, ebenso- wobl aus ter Produktion des Unternehmens gedeckt werden müssen, wie die an dem Anlage- und Betrietskapilale entstehenden Scbäden, daß für die Drckung dieser Verluste aus dem Gesammtertrage des Unter- nebmens der Unternehmer, welcher überhaupt die Chancen der Produfti- vitât zu tragen habe, verantwortlich sei, und daß demnach die ÎJndustrie, werin sie diese Deckung der Armenpflege überlasse, nur einen Theil ihrer Produktionékosten auf andere Wirtbschaftekreise abwälze. Jn- dessen ist doch diese Auffassung keineswegs in dem Grade von dem allgemeinen Rechtébewuktsein getragen, daß die Geseßgebung berechtigt ersciene, in voller Konsequenz derselben die Koften der beabsichtigten Unfallversicherung in ihrem ganzen Umfange den Arbeitgebern aufzu- erlegen, Nach dem bisherigen Nechtszustande aber sowie rach dem Umfange und der Art des durch die neue Negelung zu befriedigenden Bedürfnisses würde eine solche aussc(hließlite Belasturg der Unter- nehmer der Billigkeit nicht entsprechen. Diejenigen Ausgaben, wel{he in Zukunft durch die Unfallversiherung gedeckt werden sollen, {sind na bisherigem Rechte, soweit das Haftpflichtgesey nit Anwendung fand, der öôffentli%en Armenpflege, und soweit diese ihre Verpflich- tungen nit vollsländig erfüllen konnte oder ihatsägli nicht erfüllte, der Privatrwooblthätigkeit zugefallen. Es bandelt si dabei auch keines- wegs um Ausgaben, welche in gleiher Weise nur dur die Industrie veranlaßt würden; vielmehr bestehen auc auf anderen Gebieien des Er- werbélebens eigenthümliche Gefahren, für deren Folgen, wenn sie zur Be- dürftigkeit der Betroffenen führen, nur die Gesamnitheit und damit auch die der Industrie angehörenden Wirthschaftskreise einzutreten haben. Daneben aber kommt in Betracht, daß die Unfallversiherung, um ihrem Zweek zu entsprechen, auch diejenigen zahlreichen Unfäie mit berüdsichtigeu muß, welche zwar bei der Arbeit eintreten, aber ?eines- wegs dur die eigenthümlihen Gefahren der Beschäftigung bedingt sind, vielmehr unabhängig davon ia ganz gleicher Weise auch bei an- deren nicht industriellen Beshäftiguagen vorkommen. Indem auch die Folgen dieser Unfälle durch die Unfalversicberung gedeckt werden, wird durch diese, soweit Bedürftigkeit der Betroffenen eintritt, eine Aus- gabe bestritten, welche sonst au in Zukunft zu Lasten der öffentlichen Armenpflege verblciben müßte. Hiernach liegt in der Zahlung des- jenigen Theils der Prämie, welcher nach billiger Vertheilung den Ar- beitern zufallen würde, von diesen aber mit Rücksicht auf ihre wirth- \caf!lice Lage nit gefordert werden kann, eine Unterstützung Hülfs- bedürftiger. Die Pflicht der-Fürsorge für Hülfébedürftize aber kann wobl privailich als Folge eines Verschuldens den Einzelnen treffen. Abgesehen davon, ist diese Fürsorge eine Aufgabe, welche als Ergebniß der modernen crisiliden Staatsidee ledigli der Gesammtbeit obliegt. Es erscheint daber gerechtfertiat, den auf die Arbeiter fallenden Theil der Ver- sicherunçéprämie, soweit er diesen selbst mit Rüdtsit auf ihre wirihschaftlihe Lage nicht auferlegt werden fann, wenigsters zum größeren Theile aus öffentlien Mitteln zu deten, Der Geseh- entwurf nimmt daher eine Vertheilung in Ausésibt, nach welcher, sowcit die Arbeiter nicht selbst zu einem Beitrage herangezogen werden, die Versicherungsprämie zu F von den Arbeitgebern und zu T aus staatlichen Mittela zu bestreiten ist. Db ein Arbeiter mit der Prämienzablung zu vershonen ist, würde ¿zwar an sich in jedem cinzelnen Falle davon abhängig zu machen sein, ob sein Verdienst so boch steht, daß ibm nab Bestreitung der nothwendigsten Lebensbedürf- nisse noch ein Theil desselben zu sreier Verwendung übrig bleibt, eine Frage, welce au bei gleicher Lohnböhe je uach den verschie- denen Verhältnissen sehr verschieden zu beantroortea jein würde. Es liegt aber auf der Hand, daß es undurchfübhrbar scin würde, über die Heranziehung oder Nichtheranziehung in jedem einzelnen Falle zu entsheiden. Gs muß daßer eine bestimmte, äußerlih erkennbare Srenze gezogen werden, bis zu welcher allen Arbeitern ohne Rüdsiht auf idre individuellen Verhältnisse die Befreiung eingeräumt wird. Diese Grenze wird nur in einem bestimmten Jahreébetrage des Arbeitsverdienstes gefunden werden können, und

Arkeiter zu Beiträgen herangezogen werden, welche sih vermöge der Höhe ibres Lohnes in idren wirtbschaftlihen Verhältnissen über die große Masse der Arbeiter erheben. Der Entwurf will daber die

| Befreiung von Beiträgen allen denjenigen einräumen, deren jährlicher

Arbeitsverdienst die Summe von 750 A nicht übersteigt. Wenn durh diese Grenzbestimmung die Befreiung ciner nicht unerbeblichen Zabl von Arbeitern zu Theil werden wird, welhe na ihren indi- viduellen Verhältnissen zur Zahlung eines Veitracs nod im Stande

| sein würden, so rech1fertigt fsih dies dur tie Erwägung, daß dieser

Erfolg bei einer Maßregel, welte bestimmt ift, die Lage der Arbeiter zu verbessern, weniger bedenklich ift, als die Folge einer zu niedrig gezogenen Grenze, welce darin bestehen würde, daß zahlreide Arbeiter mit Beiträgen belastet würden, zu deren Leistung sie nitt im Stande sind. Daneben kommt in Betraht, daß von deajenigen deren Jaßhres8verdienst den festgesetten Betrag

nit übersteigt, nur selten einer durch Unfall erwerbs- unfähig oder getödtet werden wird, obne z"gleih bedürftig zu werden beziehungéweise seine Angehörigen in bedürftiger Lage zu hinter- lassen, und daf; demna în Folge der getroffenen Bestimmung nur selten ein Prämienbeitrag aus öffentliden Mittela für einen Ar- beiter gezahlt werden wird, hinsichtlich dessen nicht die Gefahr be- stände, daß er in Folge eines Unfalls der Armenpflege anbeimfalle und demnach die Aufwendung öffentlicher Mittel erforderli mache. Für die Frage, auf welhem Wege die zur Leistung des gedathten Prâmienbeitrages erforderlichen öffentliden Mittel beshaft werden jollen, fommt in Betracht, daß die Pflicht der Fürsorge für Hülfs- bedürftige ihrer Eatstebung und Natur na nicht etwa ohne weiteres einer bestimmten, zufällig einen örtlih begrenziten Raum bewohnen- den Gemeinschafi obliegt. Der Staat ist es vielmehr, welcher dur

so er ] y | seine Geseygebung das Mecht des Bedürftigen auf Unterstügung Versicherungtprämie auferlegt werden würde, kein zu bches Aequie- |

valent für die ihnen zu Theil werdende Verbesserung ibrer Lage |

\caffflt und trägt, und auch die cemcindeweise Vertheilung der dar- aus erwachsenden Las berucht ledielich auf staatliher Anordnung, kraft welcer dieselbe nav Grundsätzen der Zwecktmäßigkeit und Billig- keit auf Provinzen, Kreise oder Gemeinden vertheilt oder au direkt vom Staate übernommen werden kann. Auch die direkte Uebernahme dieser Last liegt an sich nitt außerhalb der Leistungen, welche vom Staate erwartet werden dürfen. /

Zweckmäßigkeit und Billigkeit machen es in gleiher Weise

unthunlich, die Verpflibtung zu Prämienbeiträzen örtlibßen Gemeinden oder Vertänden aufzuerlegen. Die Heranziehung derjeniger Ge, meinde, in welcker der Arbeiter, für den der Prämienbeitrag ju [leisten ist, seinen Unterstüßungswohnsiß hat, verbietet sich \ch{on dadur, daß es undurföhrbar sein würde, für alle in einem Untzr- nebmen beschâftigten Arbeiter, von denen vtielleibt die Mehrzahl ihren Unterftüßung8wobnsiz niht am Sitze des Unternebmens sondern in anderen zahlreichen und weit entfernten Gemeinden haben die Prämienbeiträge von den einzelnen als Unterstüßungêwehrsig verpflicbteten Gemeinden einzuziehen. Es giebt namentli Tausende von Arbeitern, welche in gewissen Zeiten des Jahres in fern von ihrer Heimath belegenen, periodis zablreicer Arbeitskräfte bedürfenden Betrieben für eine Zeit lang Bescbäftigung finden und auch na Be- endigung derselb-n nit in ihr? Heimath zurücklehren, soadern big ¿zum Beginn der neuen Betriet8periode anderëwo ibren Unterbalt zu erwerben suchen. Statt der Gemeinde des Unterstütungzs- wohnsißes diejenige beranzuziehen, in welcher der Betrieb seinen Sitz bat, ift deshalb unmöglich, weil es zablreibe kleine GSes- meinden von einigen bundert Seelen giebt, innerbalb deren si große industrielle Betriebéftätten befinden, welhe Tausende von Arbeitern beschäftigen, von denen indessen nur ein unbedeutender Brucbtheil der Gemeinde der Betriebtsstätte angehört, während der weitaus größere Theil in anderen benachbarten Gemeinden wehnt. Fn sol@Wen Fällen würden die Gemeinden der Betrieb: stätte \{lechter- dings außer Stande s\ein, die Prämienbeiträge für die innerbalb ihrer Grenzen beschäftigten Arbeiter aufzubringen. Dasselbe Bz- denken spricht aub gegen die Heranziehung der Gemeinden, 1n welchen die versicherten Arbeiter zur Zeit ihren Wohnsitz haben; denn es giebt in der Nähe großer industriereiher Städte und in der Um- gebung einzelner Anlagen des Bergbaues und anderer Großinduftrien viele Gemeinden, derea Einwohnerschaft zum überwiegenden Theile aus den in jenen beschäftigten Arbeitern besteht und deren Heran- ziehung zur Prämienzahlung gerade die Belastung derjenigea zur Folge baben würde, welche das. Gese um ihrer Leistungäunfähigkeit willen von Beiträgen befreit wifsen will.

Muß hiernach roa der Belastung öôrtliher Gemeinden und Ver- bände mit den ‘fragli&en Prämienbeiträgen abgesehen werden, fo kann zunädst die Heranziehung größerer Verbände und namentlich diejenige der in den meisten Bundesstaaten nah Maßgabe des Ge- sches über den Unteritützungswohnsitz gebildeten Landtarmenverbänd: in Frage fommen, deren Leistungsfähigkeit bei ihrer meist erheblichen Ausdehnung nit zu bezweifeln sein würde. Durch ihre Heranziehung würde auch son bis zu cinem gewissen Grade die Ungleibmäßigkeit, mit welcher unter den gegenwärtigen industriellen Berbältnisien die lofalen Verbände von der Armeulast betroffen werden, eine gewünschte Ausgleichung erfahren. Gegen dieselbe spricht indessen, abgesehen von dem äußeren Grunde, daß nit in allen Bandesstaaten derartige Verbände vorhanden sipd, die Erwägung, daß durch Heranzizbhung der Träger der öffentlichen Armenlaft zu den erforderliben Beitr äzen die ganze Maßregel in den Augen der Arbeiter leit den Charakter einer gewöhnliwben Armenunterstüßung erbalten würde, während es si in der That darum handelt, die Lage einer ganzen Bevölkerungs- tlasse um des öffentliben Interesses willen unter Mitver- wendung öffentliwer Mittel einer Besserung entgegen zu führen, eine Maßregel, welhe mit der auf die Be- seitigung unmittelbarer gegenwärtiger Noth beschränkte Armenunter- ftüßung nicht auf eine Linte gestellt werden kann. Führt diese Er- wägung dazu, die Prämienbeiträze, welhe zur Dur&führung der Maßregel erforderlich sind, unmittelbar aus Staatêmitteln zu gz: währen, fo erscheint cs mit Rüccksicht auf die Finanzlage der einzelnen Bundetstaaten und der Abhängigkeit derselben von den Finanzen des Reiches, welche durh die als ncthwendig e'kannte Ausbildung des Syftems der indirekten Steuern bedingt ist, angezeigt, die neue dur die Gesetzgebung des Reiches begründete Last auch unmittelbar auf das Reich zu übernehmen.

Die Cinführung einer Verpflichtung zur Unfallversiherung macht aub eine Fürsorge dafür erforderli, daß die Erfüllung derselben allen Verpflichteten in einer Weise ermögliht werde, welhe den Zweck mit mögli geringen Opfern erreicht und sicherstellt. Nach dem Cutwurfe soll dies durch Errichtung einer Reiht-Versicherungs- anstalt gescbeben, in welcher die gesammte gesegliche Unfaliversiherung vereinigt wird. Eine unter öffentliher Garantie und Verwaltung stehende Versicherungëanstalt, deren Benußzung jedem Verpflichteten cfffen stände, würde auch dann nit zu entbehren sein, wenn die Versicherung bei Privatgeselishaften und Anstalten zugelassen würde. Mit der Begründung einer allgemeinen Versicherungépflicht ist an sib die berechtigte For- derung gegeben, daß die Verpflichteten in die Lage versetzt werden, itrer Verpflichtung genügen zu können, obne der Privatspekulation anheimzufallen. Allerdings bietet die Bildung von Unfallversiche- rung8genossenschaften, wie sie neuerdinzs hie und da hon entstanden find, den Unternehmern ein Mittel, diesec Gefahr zu begegnen. Die- selben haben daneben den unverkennkaren Vorzug, daß das gemein- same Icteresse aller Mitglieder an der mözlidsten Minderung der in die Genossenschaftökzsse zu zableuden Beiträge und damit an der Verminderung der Betriebsunfälle in allen der Genossenschaft ange- hörenden Betrieben einen wirksamen Antrieb zu einer geacnseitigen Beaufsichtigung der Betriebe enthalten und damit dem Staate die Möglichkeit bieten würde, \olhen Genossenschaften unter der Vorauss- sezung geeigneter Einrichtungen einen Theil der Funktionen, welbe den auf Grund des 139b, der Gewerbeordnung bestellten Aufsihtsbcamten obliegen, zur eigenen Wahrnehraung zu überlassen. Jundessen können solhe Vereinigungen in zweck- mäßiger Weise rur da gebildet werden, wo eine größere Zahl gleicartiger Unternehmungen in einem Bezirke von nicht zu grofer Auëdehnung vorhanden sind. Die zahlreichen Unternehmungen, welche entweder überbaupt isolirt belegen oder weninastens von anderen Unternebmungen gleicher Art örtlih weit getrennt sind, können sich dieses Mittels nicht bedienen, und würden daber, wenn es an einer öffentliwen Versicherungêanstalt fehlen sollte, auf die Benußung von Privatanstalten angewiesen sein. Und selbst diese Art der Versiche- rung würde nicht allen Verpflichteten offen steben, da es Indusftrie- zweige giebt, welhe wegen der besonderen mit ihnen verbundenen Gefahren von feiner Privatversicerungs8anstalt zvgelafsen werden, während sie bei der geringen Zahl der ihnen angehörenden Unter- nehmungen eine lebenefähbige eelbBerungsgenolealGait zu bilden aufer Stande sind. Obwohl diesen Verhältnissen {hon dur Er- ribtung einer ôffentliwen Versicherungsanstalt, ohne Ausschließung privater Anstalten und Gesellshaften Rechnung getragen werden könnte, so wird die letlere Maßregel doh durch weitere in der Natue der beabtsibtigten Regelung begründete Rücksicttten geboten. Abgetehen davon, dafi ohne eine aus\{ließlid ôffentlihe Verfiherung: anstalt die Dur§fübrung des allgemeinen Versiherungézwançes auf kaum zu überwindende Schwicrigkeiten stoßen würde, muß aub, soktald ein selber Zwang geübt wird, allen Betbeiligten die Sicherheit geboten werden, welche nur staatlive Einrichtungen unter Garantie tes Reichs bieten können und die Woh(lfeilbeit, welze durh den Verzicht auf jeden gescbäftlihen Gewinn ermöglicht wird. Dieser Verzicht ift von Prioatunternehmern nicht zu erwarten, Das Gesey aber darf den; Versicherten nicht nöthigen, seinen Unfall zur Unterlage füx Divy dende herzugeben.

(S@&luß in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-Anz

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Dritte Beilage

Berlin, Freitag, den

riger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

_ 1882.

11. März

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HeseUschaften in j 1 i AS Vlübren, zue ße um so leichter eintreten können, je e der Geschäftênumfang 6 Een O i i Ea tags

ird, lungéunfähig würden, und d: z Fiherten rater, walde bereits Ansprüche erworben haben, der O that, welche tas Gesetz ihnen zugedacht hat, verlustig gehen und der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. bedenklicher, als die versicherten Leistungen | in ihrer Dauer sebr A ay E zu

i bende Sahlunggunfähtglei t t zu : S e Eu nov in scheinbar günstigem Betrtebe

stchen kann, während thats

(S&luß aus der Zweiten Beilage.)

i i stt i i »2rb ge- ne Privatanstalt, mag sie in der Form eines auf Erwzrb ge O 4 Pr oder in derjenigen einer auf De tate gegründeten Gesellschaft auftreten, kann bei einem Zeeb n ge +weiae, dessen flatistis&e Unterlagen nod wenig sicher un E s l sind, diejenige Garantie steter Leistungsfähigkeit bieten, Ee d A das offentliche Interesse und dasjenige der Arbeiter erforder : Scltst

staatliche

die streneste geseßliche Regelung und die

aufsihtigung des _ À 6 aus\ch{ließen, daß

S hr , ? Weid Folge einer Reihe von

rivatoersiherungëwesen8 E Versicherungsanstalten ungünstigen

Diese Gefahr ist um fo

äcblih die demnächstige Zahlun

keit &on unvermeidlih ist. Diese Gefahr se!bstrerständlih ausaesclessen.

würden.

shärfste | F würde | fb i: fiberungsanstalten mit

in viel hôherem Maße ausaleih einem durch

T ck» tor Folgen und den die] l n 2 derselben Verwaltung gelangen, die Mögli verbältnifmäßig wenigen

erreichen fênnen. géunfähiz-

Die statistishen Unterlagen find | sckchz/denen Industriezweige; sie muß folgeweilc, allerdings für den Betrieb der Reicbs-Versicherungsanftalt zunächst nit vollständiger und ficerer, als sie für die Privatanstalten sein Die Konzentration der gesammten Unfallversiwerung M ciner einzigen Anstalt gewährt aber den großen Borten e o aûünstigen und ungünstigen Wirkungen der Fehler, we M ba Feststellung ter Prâmientarife zunäst unvermeidlich gema! werden,

und vielfach einseitigen Betriebe vorauszuf Dei wird jene Konzentration, verm0oge welcher alle Unfälle, welche si

 in ei Ind! ig i it ihren finanziellen i : L R Industriezweige ereignen. rissen zue Kenntniß Wenn hiernach die gesammte dur das Gesetz geforderte Unfall- c ) C E “- 1 L

Fahren eine sichere Unterlage für die Ta- :ifirung zu gewinnen, während Privatanstalten, welchen von dem ger in Renten bestehen, wel{e | sammten Mae E Ie A E E E cel ) ver'cchiedenen Industriezweige a gle: Ber Le

Gee ee E boloant wird, ei j Unterlage erst rach langen Iabren

; i if etannt wird, eine glei sichere Unterlage nen DALre O o Mkriebe | iben inn Die Sa tction der Unfallrersicerung in einer | croßzen Anstalt ¿rmöglicht temnac nicht nur die sicherste Bemeung

| l

c ? c . 511 / r 10 Hor Ser Prämien, fondern auc die gerechtcfte Bec Vena viefe Anstalt eine ¿Kei(htarstalt ist, und als solche auf jeden GSejeiigcna er zihtet, bei vorauszuseßender guter Verwaltung zu Nes Le Versicherung führen, wie sie mit der Sicherheit Der verst s Ansprüche Überhaupt vereinbar ist, zumal au „Dle E waltungtkoften durch die vortheilhasteste AusnuoFzung Berwaltung8aptarates, welher dur die

ift bei ciner Neicsanftalti

Konzentratton E aas

fallversi ogli ird, sowie d die Ein- Ner- | gesammten Unfallversicherung ermöglicbt wird, sowie durch die G dd facbheit der Regelung der Versicherungsverßältnisse und der Abwicke- lung der Entsädigungsansprüche, wele dur den öfentliden Cha- rakter der Anstalt bedingt ist, auf den möglichst niedrigen Betrag zurüdckgeführt werden können."

en, als dies bei _ Konkurrenz beschränkten eßen ist. Demnäcst aber

versicherung aus\{ließlih bei der Reichs-Versicherungsanstalt Ar foll, und daher neben ter leßteren aub die oven erwähnken Ays E versiherung8gerossenschaften als selbständige Eincicbtungen ms Ee gelassen werden können, 10 ift damit doch die Möglichkeit pie aus geschlossen, daß innerhalb des Rahmens der Neichs-Bersi O anstalt Organi’ationen angebrabt werden, dur welhe im E ° lichen die von jenen Genoßenschaften zu erwartenden Bortheile er reiht werden können.

chfeit bieten, son binnen

V auserate für den Deutschen Reich8- und Kéniagl, Vreuß, Staats - Anzeiger und bas Central-Handels rezister nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und üöniglih Preußischen Gtaats-Auzeigers:; Berlitt 8, WUhelm-Sraße Nr. 22 F

Oeffentlicher

5, Inâustrielle Etablizsementa, Fabriken

1, Steckhriefe und Untersuchungs-Sachem. 3, Subbe.stationen, Aufgebote, Vorladungen u, dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s, W. von öffentlichen Papieren.

6. Verschiedene Bekanntmachungen,

änf chi L igsionen etc.| 7. Literarische AuzeigeR. 3, Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen L e igen, 9, Familien-Nachrichten.

R E: Di S netger. Inserate nehmen an: bie Annoncen-Expeditionen bes

„ZAnvalidenvauk“, Nusolf Mosse, Haaseufteizu & Begler, G, L. Daute & C9., E. Sülotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigez größeren

Aunoneen-Bureaus3. In dar Börsen“ | beilage. 2 5

nund GrosgshandeLl

——

46947]

ier, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaß Rent, tion bier, flagt gegen ihren in Ls kanrter Abwesenheit lebenden Chemann, den Frot! o Franz (mil Herrmann Müller, früher i hier, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Chesceidung:

- ubhaftationen, Aufgebote, Vors: S e inges u. dergl.

Oeffentlicze Zustellung.

Die Frau Müller, Emma Hulda Clara, geb.

das Band der Ehe zu trennen und den Be-

i edachten Ges it der Aufforderung, etnen bei dem gedach ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen. T Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird dteje Auszug der LE A i den 3. Mârz : Berlin, de L

î i tónigliche dgerichts I., S tssreiber des Königlichen Landg O Givilkammer 13.

(6916) Oeffeutliche Zustellung. A er Zi ister Rudolph Krieniy zu Halder- ¿E S ua 0 Necbtsanwalt Roeder dae |

selbst, flagt gegen den na Amerika ausgewanders { wird Obiges hiemit bekannt gemacht,

en Dachdeckermeifter Wilhelm Gert, früher zu Halberstadt, auf Zaklung von 105 S Sn p dem Antrage auf Verurtheilung des Bek ag! "r Zahlung von 105 M 60 4 Hypothekenzin a e auf dem Hause des Beklagten, Werniyerbder ras Nr. 1e. eingetragenen Ne a O 1 D ie Zeit vom 1. Juli 158 i . Jan and V tredbarkeiteerklärung des Uctheils E ladet den Vellagten zur mündlichen Verban) ea tes Nechtéstreits 2er das, Königliche Amt1szeri stadt Zimmer 16 M D, Mal 1881, Bormittags 11 Uhr. j Zum Zwede ter ôffentlihen Zustellung wir dieser Auêzug der Klage bekannt aemacht. Halberftadt, den 7, März 1881, Haupt, Sekcetar, : Geritss{reiber des Königlichen Amtsgericts, Abtheilung V.

(6932) Offfentliche Zustellung. Amtêgericht Hamburg. Civil-Abtbeilung V1. An QUOe bi der Steuver-Deputation, dier, eric dur Rechtéanwalt H. Hahn, Gläubigerin,

aegen x Carl Theodor Sebefiledt, Geschäft und Aufentkalt unbekannt, N den Schuldner auf ntragt die Gläubigerin gegen ten D n org N Zwangsövolistreckungsverfügung des Ghefs der Steuer-Deputation vom 5 Februar 1881, G Verfügung des öffentlichen Verkaufs des tem Schuldner laut EigenthumsE- und Landhypo- thekenbus pag. 7665 zugescbrieben steheaden, zufolge Grundrisscs vom 3. Oktober 1877 mit Nr. 131 bezeichneten, und 359,39 m aroßen, in St. Georg, an der Süderstraße, belegenen Grundfiüdcs wegen rüdtständiger Grundfteuer für 1880 für cbenbenanntes Grundftück mit 276 M 52 A nebft 5 S 75 Strafe. ermin hierzu ist beftimmt auf E Dienstag, den 26. April d. Z8., Vormittags 10 Uhr, v1 vor dem Amttgeribt Hamburg, Civil-Abtheilurg D Dammthorstraße 10. imer H a der Schuldnec iemi a Amtêwegen geladen witd. e ets dffentlichen Zuftillung an den Schuldacr wird Obiges hiermit bekannt aemaHt. Hamburg, den 9. März 1881. Brügmaun,

[6928]

der Steuer-Deputation hier, vertreten dur Nechts-

y s beantragt die Gläutigerin gegen den Stuldner auf flagten für den allein suldigen Ae n | Grund ‘der Zwan zévollstreäungêverfügung des Chefs det den Beklagten zur msindlichen de | und 1atel MeE tsfireits vor die an Ses des ? ziglice daerits I, zu Berlin eth wo 8, Jani 1881, Vormittags 11} Uhr,

der

Termin hiezu ist bestimmt auf

vor dem Amtszerict Hamburg, Civilabtkbeilung VI., Dammthorstraße N-. 10, Zimmer Ne J, wers der Schuldner biemit von Amtêwegen gcladen wird. d

(6929) Qefsentliche Zustellung.

beantragt die Gläubigerin, gegén den Stulduer Grund der Pa E E E Ra des Chefs i der Steuer-

y f @ t # * 1 6, { vor dem Amt8geriht Hamburg, Civil-Abtheilung 6,

Oeffeutliche Zustellung. Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung V1.

In Sachen

anwalt H. Hahn, Gläubigerin, gegen A Carl Theodor Sehestedt, Ges(äft und Aufenthalt unbekannt, Schuldner,

Steuer-Deputation vom 5. Februar 1881,

Bettag, des ôfentliden Verkaufs d-8 dem Sguldner im Eigenthumê- und Landbvpotbeken- bu pag. 7661 eigenthümlich zugeshriebeuen, laut Grundriß vom 3. Olftober 1877 mit Nr. 130 bezeichneten, und_358,9 qra großen, in St. Georg an der Süderstraße bereaenen Grundstücks w:gen für dieses Grundstück rüd- ständiger Érurdsteuer für 1880 mit 208 52 A und 4 M 30 S Strafe.

ienstag, den 26. April d J. 3 'Boemittags 10 Rhe,

Zweds3 éffentlicher Zustellung an den Schuldner

Hamburg, I T a) M 13 1881 e i t reiber des mtsger( , G L Ÿ 81

Amtsgeriht amburg. der

Civil-Abtheilung VI.

In Sachen L der Steuer-Deputation hierselbst, vertreten dur Rechtsanwalt Hayn, Gläubigerin,

gegen Garl Theodor Sehestedt, unbckaunten Aufenthalts,

wr Ano Schuldner,

epuation vom 5. Februar 1881: i att des ffentlichen Verkaufs E Schuldner cigenthümlich zugeshriebenen Erbe ¿ub Nr. 33 an der erîten Marienstraßze, 1w hen Peter Gerbard Hünfeldt und Lo: enz eo Sohann Stegelmann Erben belegen S1. Sn haelis E. E. 335, wegen für dieses Grundstü rückständiger Grundsteuer für 1820 mit h 1504 67 «4 nebst 31 t 40 a Strafe.

Termin bierzu ist anderaum E Dienstag, den 26. April d. J-,

Bormittags 10 Uhr,

Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. L, A wozu der Schuldner hiermit von Amtswegen ge

a wird. y L es öffentli%er Zustellung an den Sguldner | wird Obiges hiermit bekannt gemaß. Hamburg, deu 9. März 1881,

Brügmann, 68 Hamburg

iGtasHreiber des Amtägerihis8 Hamburg,

E A VA

(6930) Oeffentliche Zustellung. Amtzgeri&t Hamburg, Civil-Attbeilung V1. In Sacben bi der Steuer-Deputation hier, vertreten durch Rech(t ‘anwalt H. Haha, Gläubigerin,

gegen i Carl Theotor Seßestedt, Geschäft und Aufenthalt unbfanrit, SHuldner, i ei d beantragt die Giäuligerin gegen den Schuldne

Hai Hreiber des Amtsgerichts Hamburg, Gerichtefchreiber ves VL.

E B E

derfü des Ghefg Grund der wangsvollstretungsoerfügung | der Steuer-Deputation vom 5, Februar 1881; [

erfügung des êffentlihen Verkaufs des dem Se laut ECigenthums- und Land-Hypo- thekenbuch8s Pag. 7669 zugeschrieben stehenden zufolge Grundrisses vom 26, Juli 1878 mit Nr. 133 bezeichneten und 305,3 gm großen, in St. Georg an der Süderstcaß| Î Corenifirafie belegenen Gcundstückes wegen rüd- ständiger Grundsteuer für eben benanntes Grund» tüd mit 265 M 82 S nebst 5 M 50 S S s Termin ift hierzu anberaumt auf

vor dem Amtégericht Hamburg, Civil-Abtheilung VI., wozu der Schuldner hiermit von Amtéwegen ge-

C wird. L = ei n ¿ffentliher Zuftellung an den Schuldner | [cit

wird Obige 1 Hamburg, den 9. März 1831.

{6931]

äubigerin gege Schuldner auf teantragt die Gläubigerin gegen den Schu t u Grund Tia Zwangsvollstreungsversügung des Chefs

wozu der Schuldner hiermit von Amtswegen geladen wird.

wird Obiges hiemit bekannt gemacht.

[6927]

äringébändler Aralph Rhein, früher Stiin- ng V do Ä L : n E'fin 17 hieselbst wohnhaft, jebiger Aufent

beantragen die Kläger im Wege der Klage:

Zwecks öffentlicher Zustellung an den Beklagten wird Obiges hiermit bekannt gemacht. Hamburg, den 9. März 1881, Brügmaun, Gerichts\{reiber des Amt8gerichts Hamburg, Cf. L

stcaße am Orde der

(6952) Oeffentliche Zustellung.

Der Milchpächter Anton Kennel zu Zerkow, vere* treten durch den Rebt8anwalt Brunsh zu V\trowo Js hat gegen das Urtheil des Königlicben Amtsgerichts

E zu Koschmin vom 9. November 180 in feiner Pro» zeßsach? wider den Milchväbter Christian Lüthi zu Lutogniewo, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbes farnt ist, wegen einer Forderung aus einem Nilch- vathtvertrage in Höhe von 200 N nebst 5 /o Zinsen Zustellung der Klage die Berufung mit dem Antrage auf Abäaderung des Urtheils des Königs iten Amtsgerichts zu Koshmin vom 9, November 1880 und Verurtheilung des Beklagten nab dem Klageantrage, eingelegt und ladet den Beklagten zur mündliwen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Oftrowo E den 14. Juni 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aae, cen A gas gedachten

erichte zugelassenen Anwalt zu bestellen S der öffentlichen Zustellung wird dieser Aussug der Klage bekannt gemacht.

Ostrowo, den 5. März 1881.

iensiag, den 26. April d. G 'Vormittags 10 Uhr,

Dammthorstrafe 10, Zimmer 1,

hiermit bekannt aemacht.

Brügmann, Gerihtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, C.-A. VI.

Oeffentliche Zustellung. Amtsgeriht Hamburg, Civil s V In Sathen ; E Steuer-Deputation bier, vertreten dur Recht8- 7 anwalt H. Hahn, N Göbel, L Gläubigerin, Geridßtsschreiber Königl. Landgerichts. egen ——

Carl Theodor Sekestedt, 954 E 5: d i Geschäft und Aufenthalt unbekannt, [6954] Oeffentliche Zustellung 5 | Schuldner Gie Handlung S. Nathan Soehne und der 26 / ‘ufmann Sm ) S e, Kläger Kaufmann S{mul Abrabham zu Stoenjee, ages, klagen gegen den Kaufmann Mever Abraham, frü s in Swoensee, jeßt unbekanxten Aufenthaltsort! n Amerika, Beklagten, aus dem Preußischen Hypo- thekenbriefe vom 1. März 1878 auf Zablung von 49 M 50 S am 9. Dezember 1880 sür ein halbes Jahr fällig gewesener Zinsen_ von „der aus AD Gruntstückte des Beklagten Scoensee Band U. Klatt Nr. 55 Abth. 111. Nr. 7 für sie, die Rlâger, eingetragenen Kaufgelderrestforderung von 165 b, mit dem Antrage aus Verurtheilung des Beklagten zur Zzhlung von 49 M 50 S und das Urtbeil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und oen n Beklagten zur mündlicen Verbandlung des Rec de streits vor das Königlite Amtsgericht zu Thorn au

Steuer-Deputation vom 5. Fcbruar 1881; E er et des öffentlichen Verkaufs a en Schuldner laut Cigenthums- und Landdppo- thekenbuc{8 pag. 7657 eigenthümlid zugesrie- benen, laut Grundriß vom 3, Oktober T7 mit Nr. 129 bezeichneten und 359,3 qm großen in St. Georg an der Süderstraße_ belegenen Grundst ücks wegen rüdckdständiger Srunbitener für 1880 für eben benannies Grundstück mi 199 M (5 l und 4 e 15 S Strase.

in bierzu ist bestimmt auf

S den 26. April d. Z.,

Vormittags 10 Uhr,

vor dem Amtégericht Hamburg' Givil- Abtheilung 6, deu 26. April 1881, Bormittags 9 Uhr.

Zum Zwecku der ¿fentlichen Zustillung wird dicjer Arszug der Klage bekannt a c » * ONArt 188 Thorn, den 5. Marz _

i Zürkalowski, S Gerichtsschreiber des Königlichen Amit gerichts.

S Aufruf. I scit länger als zehn Jabren unbekannt ade vid Carl Friedrich Em.l Walther aus E Nerkcwit wird bierdur aufgefordert, bis wv d burg Freitag, den 29. E D. «P. Amtsgert t Damen . Vormittags 11 Uhr, E E E Tad i persönli, oder dur einen gecid0(ch egitimirten f Sande ey 0 in Magdcburxç, Bevollmächtigten , oder auf sor t unpwtifelhaite er Kaufleute Schneider 418nwalt SRanEA ® | Weise cristlid hier si zu me’, den, um ü er eir vertreten durch Reckt32nwa nn, Eise E N "verfügen 974 köngen, Ee Ln in Rechtäna@theil, daß er au? ¿rdem für todt erklärt, und der Nachlaß, nade” das zu ertheilende Uctheil die Rechtskraft ber’ 1ten, chne Kaution an ¡eine Vertrags-, Testame* t, oder Intestaterben oder an die sonst dazu * ¿fugten Personen wird guêgean? wortet werdep : M Zugleich “werden alle Erbprätendenten geiaten, in dem V ameldungstermine sih gehörig ju legi- timiren und ihre Ecbansprüche am Nachlaß des 2c. Wa”.tþ-r anzugeben, unter dem Rectsnactheil, daß di“. Nachlaß na Eintritt der Rechtskraft des Ur” „isa, in Gemäßheit desselben denen, welche ein ° crbcedt ine tlih begründeten An- arbre(t oder sonst einen rechtli hren So spruch angemeldet und bescheinigt haben, wir ändigt werden. Ene, den T Mlcz 1. Großherzoglih Säcbf. Amtsgericht. Fitler.

Dammthorstraße 10, Zimmer 1,

Zwecks öffentlicher Zustellung an den Schuldner

urg, den 9. März 1881, R Brügmann, L Gerichtäschreibcr de8 Amtsgerichts Hamburg, C.-A. VI.

holt unbekannt, Beklagten,

ilung des Beklaaten zur Zahlung von Derr duns nebst 6% Zinsen seit dem Klage zustellungstage sür resp. am A Dftober e und 13, November 1880 gekauste „und ae leser! erhaltene Waaren und das abzugebtende E e für rorläufig vollstreckbar zu erklären uwd d den den Betlagten tue A Ber Rechtsftrecits z i S Tabs, den 26, April 1881, Szemikt D: h ewi Abthei Amt!sgeri&t Hamburg, Sivit» Adblhet- Ae f Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 1, anberaumtea Termin.

11, Abth.