1881 / 62 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

[7277]

Verschicdene beim Bau der hiesigen Weichselbrücke als Lokomobilen,

Vertikalbagger, sollen freihändig ver- kauft werden. Sowokl s{riftlide wie mündlice (Sebote werden bis Mittwoc, den 30. d. Mts., im Bau-Inspektions-Bureagu, Schütenstraße 10, ent- gegengenommen. Die Gegen fände könven jeder Zeit

im Gebrauch gemeseze Geräthe, Dampframmen, Patentaufzüge, traaéportable Ladekrähne 2c.

auf Bahnbof Graudenz besichtigt werden. Grandenz, den 10. März 1881. Der Eisenbahn-Barinuspektor. Kaerger.

[7273] Eisenbahn-Direetionsbezirk Bromberg.

ie im diesseitigen Bezirk angesammelten alten Materialien, als Schienen, Schmiedeeisen 2c. sollen i t Termin am Mitt-

woh, den 23. März er., Mittags 12 Uhr, bis zu welchem Offerten, bezeichnet „Offerte auf Ver-

meistbietend verkauft werden.

kauf alter Eisen - Materialien“ einzureichen find. Die Bedingungen 2c. liegen aus in den Sta- ttonsbureaur der Ostbahn zu Berlin, Schneidemühl, Bromberg, Dirschau, Darzig lege Thor, und sind außerdem gegen Einsendung von 50 H Kopialien von unserm Betriebsburcau zu beziehen. Schneide-

mühl, den 10, März 1881, Königl. Ei á Betricbsamt., / gl. Eisenbahn

[7147} Submission.

Zur Vergebung einer Lieferung, einschließli Lageruna an den Bestimmungêorten, von ungefähr 102 520 Centner Ruhrfettschrot - Kohlen und 950 Centner Ruhr - Stückohlen für die Gar-

nison-Anstalten im Bereiche des 14, Armee-Corps ist Termin auf

Samstag, den 26. d, M., Vormittags 11 Uhr,

in unserem Büreau anberaumt, wohin Unternehmer ihre postmäßig verschlossenen, mit der Aufschrift „Submission auf Steinkohlenlicferung“ versehenen Angebote kostenfrei bis zum Termin gelangen lassen wollen.

Die Offerten müssen die Angabe enthalten, Bketer men hat. Die Bevingungen können hier, sowie bei den Garnifon-Verwaltungen in Cöln und Mannheim

l daß von den Bedingungen Kenntniß genom-

eingesehen, bezw. für 60 S bei uns bezogen werden. : Karlsruhe, den 10. März 1881, o ;

Königliche Garnison-Berwaltung. ; Für die unterzeichnete Werft soll die Lieferung des im Etatsjahre 1881/82 eintretenden Bedarfs an diversen Gummiartikeln vergeben werden, Resflek- : tante: wollen ihre Offerten versiegelt mit "der Aufschrist: „Submission auf Lieferung von Gumz:tartifeln“ bis zu dem am 23, Yiärz 1881, Mittags 12 Uhr, im Bureau dec unterzeichneten : Behörde anberaumten Termine einreichen, Die näheren Bedirgungen liegen in der Expedition des viermal _wöcbentlid in Stuttgart erscheinenden „ilgemeinen Submissioné-Anzeigers", sowie in der | ZAegistratur der Vertwaltungs-Abtheilung zur Ein- sicht aus und können auf portofreien Antrag gegen : Einsendung ron 1,00 Æ Kosten von der Registratur der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den ! ( März 1881. Kaiser‘ iche Werft. Verwaltungs- Abthei ung, ' _Für die unterzeichnete Werft soll der bis zum Zchciluß des Etatéjahres 1881/82 vorliegende Bedarf ! an trockenen Farber, Lacken, Theerfirniß, Klauen- und Schweinefett, Stängcnscbmiere, Knocbenkcohle, ! S{lemmkreide, Maler-, Tiscbler- und Marineleim, 2aum- uud Stearinêöl, Scellad, Schmirgel, i Schwefel, Siccatif, Hol:- und Koblenthcer 2c. be- \caft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten verstegclt mit der Aufscrift „Submission auf Licfernug von Farben- und Fettwaaren 2c.“ bis * zu dem am 25. März 1881, Mittags 12 Ukr, im Bureau ter vnterzeihneten Behörde anberaum- ten Termine einreihe». Die Bedingungen \ind ! während der Dienststunden in der Registratur ter Berwaltungs-Abtbeilung einzusehen, auch kann Ab- \chrift derselben auf portofreien Antraa gegen Ein- sendung von #4 1,50 Koftcn von der Registratur der Kaiserlihen Werft bezogen w-rden. Kiel, ten 5, März 1881, Kaiserliche Werft. Verwal- tungs-Abtheilung.

[7270]

zent oder 5 Mark pro Alktie \checins Nr. 8 sofort

in Magdeburg an unserer Gesellschastskasse, in Verlin bei Herrn S, Wleichrög&er und in Hamburg bei Herrn L, Behrens & Söhne

in Empfang genommea werden. Magdeburg, den 11, März 1881.

Magdeburger Bau- und Creditbank. Der Borstand:

A. YIarecks. Verichicdene Bekanurmachur. gez

Die mit einem Gehalt von jährli 600 M ver-

Magdeburger Bau- und Credit-Bank.

Dur Beschluß dcs Aufsicbtsra1hs ift die Dividcnde für das Ge festgeseßt worden und kann dieselbe gege!

sammlung im Hause Friedrichstr, 232 ; Gegenstand derselben ist:

diverse

Bürsten, Feilen, Gummiplatten, Hängematten, La- ternen, Roststäbe lederne Tasben 2 Verkauft ‘irer- den. Sriftlihe Gebote hierauf müfsen bis zum 23. d. Mts., Nachmittags 4 Uhr, bei der unter- zeihneten Verwaltung versiegelt und mit der Aúf- \chrift „Gebot auf ausrangirte Inventarien" ver- sehen, per Poft eingereiht sein. Die Verkaufs- bedingungen können ebendaselbst eingesehen, die In- ventarien na vorheriger Meldung bei der Schuß- männs8wache am 16. und 19. d. Mts., Vormittags 19 Uhr, in Augenschein genommen werden. Kiel, den 12. März 1881. Juventarien - Magazin- Verwaltung der Kaiserlichen Werft.

___ Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[63093]

Preußische Boden-Credit-Actien-Bank.

In der heute stattgehabten ordentliten General- Versammlung wurde die Dividende für das Ge- \châftsjahr 1880 auf 61/65 9/9 festgesetzt.

Dieselbe gelangt gegen Einlieferung d ivi Z scheins Nr. 8 ( g des Dividenden

vom 5. Müärz c. ab mit M4 837 pro Aktie

bei der Caffe der Bank, Hinter der kathol. Ki zur Auszahlung. hol, Kirche 2,

/ Berlin, ten 4. März 1881. Î Die Direktisn.

;

| [7298] Halle-Sorau-Guben:r Eisenbahn. Die Ausloosung der zufolge der Privilegien | vom 18. November 1871, 7. August 1872, 17. Suli

: 1872 und 26. Juni 1876 mit dem 1. Oktober cr. zu / amortisicenden Prioritäts-Oblizationen der Halle- : Sorau - Gubener Eisenbahn - Gesellshaft 1. und Il, Emission, Litt, B. und Litt. C, findet am j 4 Ie M R OO AO R im Sißungs- saale unsercs Berwaltungsgebäudes, hier. Leipzi

| Pias 17° fett g8g hier. Leipziger Berlin, den 11, März 1881.

| Königliche Eisenbahn- Direktion: [7297] Es

Braunschweigische Bank.

Die für das Geschäftéjahr 1880 fest 5 vidende beträgt festgestellte Di

Ct. 14 Mark pro Actie

und kann von heute ab

an unserer Kasse,

sowie ohne Abzug bei Mrs S. Bleichröder in Ber- in, Herren Frege Co. in Leipzig, Herren Eduard Frege & Co. in Hamburg, Herren Zucëschwerdt & Beu- chel in Magdeburg, Hercu E. Beunnewib iu Mag- deburg, |

gegen Einlicferung der Div:dendenscheine Nr, 4 [ n A welcen ein nah Litera und Num- mernsolge geordnetes, com Inhaber unterscriebenes MEIE beizufügen ist. „_An den genannten Steilen können gedruckte Ge- ¡chäftsberichte und Rechnungsabschlüsse in Empfang genommen werden.

Braun schweig, den 12. März i881. Die Direction.

Bewig. StüHelI,

{châftsjahr 1880 auf 1F Pro- 1 Auf händigung des Dividenden-

Ç

A. Favreau,.

abgehalten. 1) Decbharge-Ertheilung

f f c K 8M Ir q 4 (K S 7 4 bundene Freiswundarztstelle des Kreises Schivel- j der Jahres-Rechnung pro 1880, 2) Antrag auf Re- A

vein ist erledigt. Qualifizirte Medizinalpersonen, welcve sid um diese Stelle bewerben wollen, werden aufgefondert, innerhalb sechs Wochen unter Ein- reibung ihrer Zeugnisse und cines Lebenslaufes \ich bei uns zu melden. Cöslin, den 9, März 1881. Königliche Regierung, Abtheilung des JZnueru.

l

Die mit cinem Jahreszehalt von 600 S ver- bundene Kreiäwundarztstelle des Kreises Rum: | d melsburg, mit dem Wohrsite des Stelleninhabers in Rummelsburg, scUll wicder besetzt wecdet fizirte Medizinalpersonen, welche si um diese Stelie bewerben wolien, haben sich unter Vorlegung ibrer für ihre Besäßigung sprechenden Zeugnisse und eincs Lebenslaufes binnen 6 Wochen bei uns welden, Cöslin, den 10, Vär; 1881, Könlg- | liche Regierung, Abtleilung des Zunern.

[5961] (Central-BViehversicherungs-Berein, : Berlin SUV., Friedrichstr. 232 im 18. März ds, ZJs., Nachmittags 4 Uhr wird die fünfzehnte ordeutlickc General-Ver-

; visioa dazu, 4) Wahl von Mitzliedern de: | Rathes.

Nachmittags 1 Uhr,

haber ehren wir uns auf Geund und . LQualiî- | &, mit einzuladen.

der Statuten, 3) Wabl einer Commission Verwaltungs- | 91 A. Kiepert, Marienfelde, F

I p 9 7 Vorsigender des Verwaltungs-Ratbes. ä

E An Baureparaturen-Conto . 7268] An Materialien-Conto An Zinsen-Conto . j stattfin- | An ordentliden General-Versammlung be- | An Reparatoïcn-Conto . a in Gemäßheit des | An Feuerungskosten-Conto 18 unserer Statuten die Herren Aktionäre bier- | An Versicherungen-Conto . , An Hanolungs-Unkosten-Conto ; Tazes-Ordunung : An 1) Gescbäfts-Bericht über das Jahr 1880, An Gewinn .

Zu der am Diensiag, den 5. April l, op

im Bank Gebäude enden

2) Jahres-Bilanz und Ertheilung der Decharze an den Aufsichtéêratb. |

3) Wahl von 6 Mitgliedern des Aufsictöraibs nach §. 15 der Statuten

Bielefeld, den 14. März 1881, MWeiilfälische Bank.

Eglinger, Delius.

bes

Es sollen auf der Kaiserlichen Werft zu Kiel für Marinezwecke nicht mehr verwendbare Inventarien, als alte Besen, Bezüge, Bootsriemen,

An Grundstück- u. Gebäude-Conto An Maswinen-Conto .

An Cassa-Conto An Garn- Conto An Woll-Conto

An Diverse Debitoren An Materialien-Conto

An Wecbse¡-Conto An Feuerungsfkosten-Conto S

An Versicherungs-Conto

An Grundstücks- und Gebäude-Conto

\cheines Nr. 10 mit

[7269]

Magdeburger Bau- und Credit-Bauk.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hierdurch zu der

Dienstag, den 26. April 1881,

: i: Nachmittags 4 Uhr, in unserem Gesellschaftshause hierselbft, Kaba strabe Me. 83, stattfindenden

neunten ordeutlichen General-Versammlung

ergebenft ein.

TagesZ3ordunung, 1) Bericht des Aufsichtsrathes über den Befund der im vort ü legten Bilanz pro 1879 und Antrag auf Decharge “atn Bohrg tur Nröfung orge-

2) Bericht des Aufsichtérathes resp. des Vorstandes über die Geschäftsergebni flofsenen Jahres und Vorlaçe der Jahreërech il ï 26 S S gIeN, ver H SBt A Magiiebern des Mufsibidratbes, 4 Un Hn (3 26 des, Stgäuts), Deschlußfassung über den Antrag des Aufsichtsrathes Diejeni (M HoUs vurch BAMauf von Aktien u Gesellhaft Bedjsson dez ( erre il n ibre-Alitió aua A A7 Ga e che an der Generalversammluna Theil nehmen wollen, haben

E ¡ter Beifügung zweier, x gestellten Verzeichnisse inuerha16 der drei levteit, der Generale ns er Nummernfolge der Aktien auf-

entweder in Magdeburg anf dem Gesellschaftsbüreau O E LIGIKMIRKA VOLNETAENEnDER Tage in Verlín bei Herrn S. Bleichröder und in Hamburg bei Herrn L, Behrens & Söhne

bis zur Beendigung der General-Versammlung zu devoni Üi geführten Nachweises wird dem AllieniNn baber O O O lib ger Aktien

i j ; lautende und die Anzabl d ihm vorgezcigten resp. deponirten Aktien enthaltende Stimmkart nzahl der von Magdeburg, den 11, März 1881. ee

Der Aufsichtsrath der Magdeburger Bau- und Credit-Bank.

gez. Listemann,.

Bielefelder Actien-Gesellschaft für Mechanische Weberei.

B N Aeg on E April cr., Morgens 11 Uhr, im Saale des Handelska mmer- ordentlichen Generalversammlung

werd i Aktion; f t; SORAIE O M Uktionäte unserer Gesellschaft ia Gemäßheit ter S8. 30 2c. 2c. unseres Statuts hier-

Die Eintrittskarten sind nach 8. 32 d der Generalversammlung zu bele 5

[7346]

cs revidirten Statuts bis spätestens am zweiten Tage vorx

5 Tagesorduung : 1) Geschüftsbericht und Borlage der Bilanz, 2) Wahl von 3 Nevisoren. Bielefeld, den 11, März 1881.

Dex Vorsißende des Aufsichtsraths, Herm. Delius,

f & ‘§9 e ( i t, A . ' Neue Actien-ZueÆker-:Naffinerie in Halle a./S. Die Herren Aktionäre unserer Sesellshast werden hiermit zur Theilnahme an der diesjährigen

ordentlichen General-Versammlung ergebenst eingeladen. Dieselbe wird am 23, d. M., Vormitta; 8 10 Uhr,

in den Geschäftsräumen der Gesellschast in Haile a./S. stattfinden. 1) Bericht des Aufsichtsrathes 1 A E es KUs1chGISrathes Uber die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Beschlußfaffung über Decharge Ertheilung bet1efffs der geprüften Re ü Verfolgung der etwa gezogenen Erinnerungen. L RNARGES M IRAis Wahl der Rechnungs-Revisoren. Grgänzungfwahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. Beschlußfassung über die bypothekarisce Belastung des Grundstücs. Bei iublassung E die fans des Actien-Capitals, »)eiMlußsalung Über weitere Abänderungen ci er Besti \

Revision aen ngen einzelner Bestimmungen des Statuts, resp.

Diejenigen Herren Aktionäre, w-:lche au dieser ordentlichen Genera!

Theil zu nehmen wünsche, wollen ihre Actien entweder bei der Case der seins

bei dem Bankhause H. F. Lehmann hierselbst, laut 8. 17 des Mare aypr der Eintrittsfkart:n und Stimmzettel, hinterlegen. s E MERELIS BAEA

uempfangnahme Halle Es e int 1881, er Auffichtsrath der Neuen Actien-Zuer- R G W, Werther, Borsig A R 7170] Mer[i T T ; i % Berliner Kammgarn-Spinnerei Schwendy & Co, Actien-Gesellschaft. S011. Vilanz am 31. Dezember 1880. Haben, run! 6 921416, 67 . Per Act ital» : Abschreibung dur Zusammenlegung 261658 66 E e pr |

, q t. 659758, 01 red. durch Zu- 1% Abschreibung auf Getäude , 2743. 50| g657014/51[sammenleang. 720000. j

: x L MODIOE O Per Hypotheken - Conto Abschreibung durch Zusammenlegung 259462. 2 er Dividenden - Conto 160000 Nit abgehobene Divi- 12000. dende pro 1876. Per Dispositions-Conto Per Diverse Creditoren 31836475 Per Delcredere-Couto 12609/50 Per Gew.- u. Verlust. Cto. 5 9/6 den Actionairen de | M 720000 36000 | 10% dem Re- servefond .. 10% dem Auf- sihtsrath 5 9/0 d. Vorstd. 19%, Super-Di- vidende ..…. Bortrag auf

neue Rehnung 5733 10

°/9 Abschreibung . Kassenbestand . Vorräâthigcs Gzrn .

Borräthiger Zug, Abgänge . 19859595 421343/50 1724 40 Vorräthige Materialien . 5502/50 1794 40 Wechselbestand 28561168 862 20 Vorräthige Kohlen . 8122/3 7200

Vorausgezahlte Prämie pro 1881, j 4037/55 Ml 1654375183 Gewinn- und Verlust-Conto

5324410 M | 165137553 - Hatten,

Per G&arn-Coato S Gewian an rerfauftem Gara .

Sol,

Hyrvothbekenzinsen . Abschreibung Cy K n Mascbinen-Conto

Abschreibungen

n Steuern-Conto a

n Erleu&ttungékosten-Conto .

n Provisionen-Conto

n Lobhn-CGonto.

A Bi 5 0, E 2743. 50. 95243 50 347039 95 12000 2210 75 9911 12 5638 55 132298 2 855 55 I E j 18059 08 L 24269 51 Bureau-U-kosten-Conto 19959 15 2285 31 16269 07 4392 05 11794 51 12609 50 53244 10|

347039 55

Delcredere-Conto

M 347039 95 Der Aufsichtsrath,

__, Ezells. G. Frenzel. ___ Vie Uebereinstimmung der vorstebenden heinigen

Die Direction. L, Rossbach. O. Straub,

A . ® .. N A F T h Bilanz mit den ordnungämäßig geführten Büchern Lonrad Lehmann,

« A ly ung

VY, Sehröder.

der Dividende erfolgt von heute an gegen Ausbändizuna des Dividenden-

En y E 179 V M 158 pro Stück b-i der Berliner Handels-Gesellschaft.

Berlin, den 12, März 1881, eti S Der Anfsichtsrath, 732 X89

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Sltaals-Auzeiger.

Mf 62e

U

Berlin, Montag, den 14. März

_ASSL,

Neichstags - Angelegenhciten,

Das dem Neicbstag vorliegende Gesetz, betreffend die A b- änderung der Gewerbeordnung, hat folgendez Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. . : verordnen im Namen des Neihs, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

An die Stelle der 8&8, 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten na(folgende Bestimmungen;

S. 97.

Diejenigen, welche ein Gewerbe sell ständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten.

Aufgabe der neuen Innungen ift:

1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standetehre unter den Innungsmitgliedern ;

2) die Förderung cines gedeihlihen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herberg3wesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeitz

3) die nähere Regelung des Lehrling*wesers und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittlih: Ausbildung der Lehrlingez

4) Streitigkeiten der im 8, 120 a. bezeichneten Art zwischen den Jnanungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindc- behôrde (Absag 2 daselbst) zu entscheiden.

_8, 97 a.

Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Fnnungsmitgliedern gemeinsame gewerblice Interessen als die im 8, 97 bezeiWneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:

1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten ; i

2) zur Förderurg der gewerbliben und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen ;

3) Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen ;

4) zur Förderung des Gewerbebetrieß8 der Jnnungêmitglider einen gemeinschaftlihen Geschäftsbetrieb einzurichten ;

5) zur Unterstüßung der Innungêmitglieder, ihrer Anachörigen, ibrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitéur fähigkeit oder sonstiger Vedürftigkeit, Kassen einzuricten ;

6) Schied9gerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig- fciten der im §8. -120a. bezeichneten Art zwisccen den Jnnungs- mitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Be- hörden zu entscheiden.

8, 98.

Der Bezirk, für welchen eine Janunz errichtet wird, soll in de Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltung8behörde, in welchem die Innung ihren Siß nimmt, hinauégehen. Ausnahmen bedürsen der Genehmigung der Centralbehörde.

Bei der Errichtung ist der Jrnung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Ge- meinde befindlihen Innungen verschieden ift.

8, 989,

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Nechtéverbältnisse ibrer Mitglieder werden, soweit das Ges sei darüber nit bestimmt, durh das Innungéstatut geregelt.

Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über Namen, Sitz und Bezik der Junung;

9) über die Aufgaben der Innurg, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrling8wesens zu regeln:

a, die von den Innungsmitgliedern bei der Annabme von Lehr- lingen zu erfüllenden Vorausseßungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit ;

b, vie Ueberwachung der Beobachtung der in 8, 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitevs der Innung;

c, die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildung8s{ule anzuhalten ;

d, die Beendigung der Lebrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes ;

e. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im 8. 97 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten ;

3) über Ausaahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder ;

4) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, intbesondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maßstab, nah welchem deren Umlegung erfolgt;

5) über die etwa wegen Verlegung statutarischer Vorschriften gegen die Innungêmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen ;

6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang sciner Befuanisse und die Formen seiner Geschäftsführung;

7) über die Zusammensezung und Berufung der Jnnungs- versammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlußfassung ; :

8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungëversammlung und des Vorstandes;

9) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts ;

g 10) über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der nnung ;

11) über die Verwendung des Innungévermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der JInvung;

12) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechbnung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welhe mit den in dicsem Gesetze bezeitneten Aufgaben der Innung nit in Ver- bindung steht oder geseßlicden Vorschriften zuwiderläust. Z

Bestimmungen übec Einrichtungen zur Erfüllung der in §. 97a unter Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innung®2- statut aufgenommen werden.

8, 98b.

Das Innungéftatut bedarf der Genehmigung durch die böhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welhem die Inaung ibren Sit nimmt. Die Einreichung geschieht dur die Aufsichts- behêrde (8 104).

Die Genehmigung ist zu versagen! ;

1) wenn das Innungéstatut dea geschlihen Anforderungen nidt entsprict;

2) wenn dur die in dem Innungkstatut vorgesehenen Ein- ri{tungen die Mittel zur Erfüllung der den Jonungen nach §. 9 obliegenden Aufgaben nit sichergestellt erscheinen ;

3) wenn die Gentralbehörde der dur das Jnnungsstatut vor- geschenen Begrenzung des Innungébezirks die nah 98 Absay 1 er- forderliche Zustimmung versagt hat. ;

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Jnnungebezirke für die gleihen Gewerbe eine Innung bereits bestebt. L

In dem die Genehmigung versagenden Bescheide find die Gründe anzugeben ; gegen denselben fiadet der Rekurs statt; wegen des Ver- fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §F. 20 und 21, soweit nit landesgeseplih das Verfahren in streitigen Verwal- tungéesahen Play greift,

Abänderung tes Innungsfstatuts urterliegen den gleichen Vor-

\chriften.

8. 98 c.

Soll in der Invung eine Einrichtung der in §. 97 a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensftatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im §. 98b, bezeichnet böhere Verwaltungébehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeinde- behörde des Ortes, an weldem die Innung ihren Siß bat, sowie, falls diese Behörde für die Innung uicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch leßtere zu hôren. Die Genehmigung kann nach Ermessen ver- sagt werden. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Grür.de anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Atän- derung der Nebenstatutea unterliegen den gleichen Vorschriften.

8. 99.

Die IJanung kann unter ihrem Namen Recbte, insbesondere Eigertbum und andere dinglihe Rechte an Grundstücken erwerben, Berbindlichfeiten eingehen, vor Gericht kiagen und verklaat werden. Für alle Verbindli keiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.

8. 100.

Als Janungsmit-lieder können nur Personen aufzenommen werden, die cin Gzwerbe für welches die Innung errichtet ist, in dem Jnnungébezike selbständig betreiben, oder in einem dem Ge- werbe argchörenden Großbetriebe als Werkmeister cder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmit- cliever aufgenommen werden,

Von der Ablegung ciner Prüfung kann die Aufnahme nur ab- bängig g-maht werden, wenn Art und Umfang derselben dur das Statut gerezelt sfiadz; die Pcüfung darf nur dea Nachweis der Ve- fäbigung zur selbständigen Uuiführung der gewöhalichen Arbeiten bes Gewerbes bezwedeu.

Ist die Aufnahme von der Zurüdllegung einer Lehbrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist cine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgesteliten Voraussetzungen zulässig.

Gewerkttreibenden, welche den geseßlichen und statutarishen An- forderungen entsprechen, darf die Aufaahme in die Innung nicht vcr- sagt werden.

Von der Erfüllung der geseßlichen und statutarishen Bedin- gungen kaan zu Gursten Einzelner nicht abgesehen werden.

Der Austritt aus der Innung ift, wein das Jnnungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann fcühestens sech8 Mouate vor dem letzteren verlangt werden.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungs- vermöger, und soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, ax die von der Innung errichteten Nebenkassen ; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlich- keiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt niht berührt.

Die Rechte der Innungémitglieder, mit Au8nahme des Stimm-

e&ts und ter Ehreareccte, können von tecen Wittwen, welche den Gewerbebetrieb for1lsetzen, so lange ausgeübt werden, als fie die ent- sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die uäherzn Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.

8, 1003.

Die von den Innungsmitgliedern b:s{ästigten Gesellen nehmen an den Innurg! versammlungen und an der Verwaltung der Jnnung nur insoweit Theil, ais dieses in dem Innunçsstatute vorgesehen ift. Eine solche Theilnahme muß ibnen eingeräumt werden an der Ab- nahme von Gesellevcprüfungen, sowie an der Begründung und Ver- waltung aller Eirrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder cine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter- stügung bestimmt sind. /

Ehrenmitglieder sind in den Innungtversammlungen \timm- berechtigt und zu den Iun1ngeämtern wmählbar. Im Uebrigen nehmen sie an den Rechten und Pflichten der Innungsmitglieder nit Theil.

Von der Auéübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrets in der Innung sind alie Diejenigen ausgesclossen, welde sid nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge geritlider Anordnung in der Verfügung über ihr Bermögen be- \chräânkt sind.

8, 100 b,

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflibtung zu Hzndlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgabcn dec Januug in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. S

Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder dur das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der DeSung der Kostea der Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Ine nungsmitgliedern oder voa den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Junung erfolzen.

Die auf Grund des Jnnungéstatuts oder der Nebenstatuten (8. 98e.) umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungéstrafen wer- den na “intraz des Innungêvorstandes auf dem für die Beitrei- bung der Gemeindeabgaben landefrechtlich vorgeschenen Wege zwangs- weise eiagezogen. Ueter die Verpflittung zur Zahlung der Beiträge findet unbeshadit der vorläufigen Einziebung der Rechtsweg ftatt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungtstrafen entscheidet die Auf- sich16behörde endgültig.

8, 100 c.

Ueber die Einynahmen und Autgaben der nad Maßgabe des | & 97a, unter Nr. 5 begründeten Uaterstützungskassen muß getrennte | Rechnung geführt werten. Dak ausscbließlih für diese Kassca_ be- | flimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Jnnungövermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zweckde dürfen aus dem- selben nicht gemact werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Necht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen. i

Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vor- schriften des Gescyes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 eutsprebende Unterstüßung gewähren follen, finden folgende Bestimmungea Anwendung:

1) den Meistern, welwe für ihre Gesellen und Lebrlinge die Kassenbeiträze vorschiezen, steht das Ret zu, die leßteren bei der dein Fällizkeitstage zunächst vorauszehenden oder bei cirer diesem Tage folgenden Lehnzahlung in Anrechnung zu bringen; i

2) der Anspruch auf Unterstügung aus der Kasse kann mit recht- ¡icher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann | nit Gegenstand der Besblagnahme sein ; S

3) die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach Maßgake des §. 141 a. begründeten Verpflichtungen nicht heran- gezogen werden.

8, 100d,

Füc die auf Erund des §8. 97a, zu errihtenden SHiet gerichte ' fiad folgende Beflimmungea maßgebend:

1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsißen- den und zwei Beisißern bestehen. Die Beisißer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen ent- nommen szin. Die ersteren sind von der Innungs8versammlung oder einer anderen Vertretung der Innungsmitglieder, die leßteren voa den Gesellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsißente wird voa der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.

2) Die Annahme der Wabl zum Beifiter kann nur aus Grün- den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormunds schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein. kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordvpungéstrafen zur Annahme angehalten werden.

Die Ent\sceidungen der Scbied2gerichte in Sireitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünfzig Mark nicht übersteigt, find endgültig, Gegen andere Entscheidungen der Schiedsgerichte sieht nach O des §. 120 a, Absatz 2 die Berufung auf den Rechtt- weg offfeu.

; Soweit die Berufung auf den Rechtsweg ofen steht, sind die auf Grund der Bestimmungen in §8. 97 Nr. 4 und 97a. Nr. 6 er- gehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Junungs8mitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen vorläufig vollstreckËbar. Die Voll- streckung erfolgt dur die Polizeibehörden nah Maßgabe der Vor- \risten üker die gerihtlide Zwangsvollstreckung. Lehrlinge find auf Antcag der zur Entscheidung berufenen Innungsbehörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich zu er- scheinen.

8. 100 e,

Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge- biete des Lehrlingsweseus sich bewährt hat, kann dur die höhere Vermwaltungébehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden :

1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §. 1203. bezeichnetrn Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen Innungsbchörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er zur Aufnahme in die Innung nab der Art seines Gewerbebetriebes fähig sein würde, gleihwohl der Innung ni&t angehört ; :

2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Reaelung des Lehrlingsverbältnisses, sowie über die Aus- bildung und Prüfung der Lehrlinge aub dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört ;

Haben si hiernach Lehrlinge solcer Gewerbtreibenden, welche der Jnnüng nicht aygehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden ; ;

3) daß Arbeitgeber der unter Nr. 1 bezeihneten Art von einem bestimmten Zeitpunkie an Lehrlinge nicht mehc annehmen dürfen.

Die Bej\itimmungen sind widerruflich.

S. L1OL,

Der Innungsvorstand besteht aus eiver oder mehreren Personen, wel{che von den Innungéêmitgliedern zu wählen sind (S. 98 a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl na Errichtung dec Jnnung, sowie spätere Waklen, bei welchen ein Vorstand nit vorhanden ist, werden von einem Ver- treter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wablakt ist ein Pro- tokoll aufiunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensezung und über tas Ergebniß jeder Wabl der Aufsichtebebhörde binnen einer Woce Anzeige zu erstatten, bei Wablen unter Beifügung tes Wablprotokolls. Jst die Anzeige nit erfolgt, so faan die Acnderung dritten Personen nur daun eutgegengeseßzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie leßteren bekannt war.

Die Innung wird bei gerichtlihen wie bei aufergeri{tlihen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Gesbäfte und Rechts- handlungen, für welwe nach den Geseyzen eine Spezialvollinacht ers forderlich ist. Dur das Statut kann einem Mitgliede oder meh» reren Mitglicdera des Vorstandes die Vertretung der Innung rah außen übertragen werden. i

Zur Legitimation des Junungsvorstandes bei allen Rechtsge- schäften genü1t die Bescheinigung der Aufsichtébehörde, daß die darin bezeihneten Personen zur Zeit den Vorftand bilden.

8. 102.

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Fnnuagen kann ein gemeinsamer Inaungtausschuß gebildct werden. Diesem liezt die Vertretung der über die Aufgaben der einzelnen Fnnung hinausgehenden gewerblicen Interessen ob. Außerdem können ivm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögenêrectliher Natur sind, übertragen werden.

Die Errichtung det InnunçLausschusses erfolgt dur ein Sta- tut, wel&es von den Innungeversammlungen der betheiligten Innuns- gen zu bescbließen ist. Das Statut bedarf der Eenchmigung der höheren Verwaltungtbehörde. In dem die Genehmigung versagen- den B-scheide sind die Grüade anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Bes&werde an die Centralbebörde einge- legt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.

8, 103,

Die Stließung cirer Innung kann erfolgen : 5 ;

1) wern si ergiebt, daß na §. 98b. die Genehmiguna hâtte versagt werden müssen und die erforderlihe Acnderung des Statuts innerhaib ciner zu scyenden Frist niht bewirkt wird; F

9) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichts- bebörde ungeactet die Ecfüllung der ihr durch §. 97 geseyten Aufs gaben rercnachwläsfigt; S

3) wenn die Innung sich geseßwidrigec Handlungen oder Unter- lassungen \{uldiz macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die geseßzlich zulässizen Zwecke verfolgt. E E

Die Stlicßung eines Jnnungsautscbusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarishen Verpflihtungea nit nachkommt oder wenn er Beschlüsse fast, welche über seine statutarishen Rechte inausgehen. E Y E E ariedina wird durch böbere Verwaltungöbehörde aus- esprochen. 5 oeip aues die tie Schließung autspre@ende Verfügung findet der Rekurs ftatt. Wegen des Berfabreas und der Behörden gelten die entsprebenden Bestimmungen des §. 98b. L i

Die Eröffnung des Konkursverkahrens über das Vermögen ciner Janung hat die Sthlicßung kraft Geseyes zur Folge.

8, 103 a,

Bei der Auflösung ciner Innung wird die Abwilelung der Gee \châfte, sofern die Janungsversammlung nit anderweitig bes&lieft, durch dea Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt ter Vorstaad seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Sc{licßung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäste durch die Aufsichtébehörde odec Beauftragte derselben.