1881 / 62 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Non dem Yeitpunkte der Auslösung oder Schließung einer In- rung b blei%en die Janungêruitglieder roch für diejenigen Zahlun- gen verzaf*zi, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Aus8- ieid:--5 aus den Innungtrerbältnifsen verpflichtet sind.

Zef die Verwendung des Innuno8vermögens finden die Vor- \{rift2:; des §. 94 mit der MafgaLe Anwendung, daß bei einer Ver- theilr:ng von Reinverraögen fkeirem Ansprucbsberecotiaten mehr als der Gefammtbitrag der von ibm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden dacf.

8. 101,

Die Janungea unterliegen der Aufsidt der Gemeindebehörde,

Für Innungen, welche ihrez Siß nit innerbalb eines Siadt- Tezirts haben, oder welwe mehrere Gemeindebezirke umfafen, wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innunzen, welche. si in die Bezirke mehrerer böberer Verwaltungsbehörden erstreckea, von der Centraibehörde die Au)sichtsbehörde bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseßlichen und statutari]chen Vorschriften und kann dieselben dur Androhung, Festseßung und Volstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber ber Jnnungéämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellcx, foweit diese an den Geschäften der Innurg theilnehmen, erzwingen.

Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus- \{ließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Jnnungsämtern, fowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.

Sie hat das Recht, einen Vertreter in tie Versammlungen der Janungen, sowie zu den Sitzungen der Innungsämter und zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Ianungsrerfsamm- lung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sib weigert,

Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (S. 98 c.) und über die Auflösung der Innung kann von der Janungs- versamralung nur im Beisein einzs Vertreters der Aufsichtsbehörde bes{lossen werden.

Gegen die Anordnungen und Entsceidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beshwerde an die nächstvorgesezte Behörde zulässig. Die- felbe i binnen einer präfklusivi]chen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

Vie vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaussichtigung der Janungsaut schüsse entsprechende Anwendung.

8. 104 a.

Innungen, welche nit derselben Aufsihtébehörde unterstehen, Töônnenu zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege dec über den Kreis der einzelnen Innung hinausgeheaden ges werblihen Interessen zu Innungsverbänden zusamrtientreten.

Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der Jn- nungéversammlung erfolgen.

8. 104h.

Für den Innungsverband ist cin Statut zu errihten, welHes Bestimmungen enthalten muß:

a, über Nam-n, Zweck und Bezirk des Verbandes,

b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben,

c. über Bildung, Siy und Befugnisse dcs Vorstandes,

d, über die Vertretung des Verbandes und ihre Befuznisse,

0, üver die Beiträge zu den Ausgaben des JIanungsverbandes,

f. über die Vorauéseß ungen und die Form ciner Abänderung des Statul18,

g. über die Vorauésetzungen und die Fo:m einer Auflösunz des Verbandes.

. Das Statut darf keine Bestimmung enthzlten, welche mit den

geseßlichen Zwecken dez Verbandes nicht in Verbindung steht oder geseßlichen Vorschriften zuwiderläuft,

8, 104 c,

Das Verbandéstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:

a. für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungébehörde binausgreift, dur die leßtere;

b, für Innungéverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungbehörden desselben Bundesstaates sih erstreckt, dur die Centralbehörde;

c. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundes- staaten erstreckt, durch den Reichskanzler.

Die Genebmigung ift zu versagen :

1) wenn die Zwecke des Verkandes \ich nit in ten geseßlichen Grenzen halten;

2) wenn das Verbandéestatut den geseßliden Anforderungen nicht entspricht.

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dum Verbanke beigetretenen Innungen uicht hinreichend ér- Iceint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen.

Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie dur eine höhere Verwaltungébehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.

Aenderungen des Statuts unterliegen dea gleiwen Vorschriften,

8. 104d.

Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar cin Verzeichniß derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der böberen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen S:hz hat, «inzureien,

Veränderungen in der Zusammenseßung des Vorstandes sind dersclben anzuzeigen. Eine gleiche Avzeige bat zu erfolgen, wenn der Siy des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt Jeytcrer nicht in dem Bezirke der vorbezeigneten Behörde, so ift die Anzeige an diese und an die höhere Verwal tungbbehörde, in deren Be- ¿irk der Sih verlegt wird, gleichzeitig zu richten.

S. 104 e,

Versammlungen des Verbandóvorftandes und der Vertretung O0 Sandes dürfen nur innerhalb des Verkaudtbezirks abgehalten Werden.

Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der hôberen Verwaltungsbebörde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden fell, unter Ein- reidung der Tagaekordaung mindestens eine Woche vorh:r anzuzeigen. Der leßteren steht das Recht zu:

a, die Versammlung zu untersagen, nenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche an den Zweken des Verbandes niHt in Beziehung steben ;

b. in die Versammlung einen Vertreter zu enssendez, und dur{ch diesen die Versammlung zu s{ließen, wenn die Verhaudlungen auf Gegenstände si erstreckden, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung ftehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert

werden, welbe eine Avfforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand- Iungen entkalten.

8, 104 f.

Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verbältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die {ür die Genehmi- gung des Verbandéstatuts zuftändige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten.

„, Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten Über gewerblihe Fragen abzugeben.

8. 104g.

Die Innungéverbände können aufgelöst werden :

1) wenn si ergiebt, daß nach §. 104 c, Nr. 1 urd 2 die G& nebmigung hâtte versagt werden müfsen und die erforderliche Aende- runs des Statuts innecbalb einer zu sehenden Frist nicht bewirkt wird;

. p wenn den auf Etund des §. 104 e, erlassencn Verfügungen nicht Folge geleistet ist ;

3) wenn dcr VeibandEvorstand

oder die Vertretung des Ver- | landes si gesetwidriger Handlungen s{hultig main, welche das

| Gemeinwobl gefährden,

lässigen Zwecke verfolgen. des Verbandéstatuts zuständigen Stelle. Beschwerd: zulässig.

Artikel 2.

nachfolgende Bestimmung : 10) wer wissentlich der Bestimmung

mungen h'’nzu :

Innungsmeister bezeichnet.

der gleichen Strafe geahndet. Artikel 3,

Centralbehörde aufgefordert werden, diese bestimmter Frist zu bewirken. Wird der \sproen, so ist rie Centralbehörde befu Falle nah Maßgabe des §. 94 zu rerfüzen. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

des Handwerks zu geben,

Der Werth

nur die vorhandenen Janungen mit ihrer bisberigen Rechtsordnung aufre{t

licht haben. Für den Inhalt der

aller ihnen

der Innung und den Organen der begrenztes Aussichtsrecht zu beseitigen sei.

s{chätzung dec Innungeu Play gemat, uvd mebr, daß den leyteren für die

mache,

zuführen.

-—

aujrechckt erhalten werden fönnen. Bei

in ibrer Mehrza

nungen

seit3 sie rückLtsicbtlich

träglich ersceint.

Verkümmerung des Gesellen- wächft.

gesuct.

nur gelangen, wenn ihte Durbfühbrun

fräftizea und durch zrvedmäßige genossenscaftl!che Was den zweiten Uebelitand betrifit,

des Großbetriebes 1u Gunsten des Handwerks

D

Begründung.

Durch die Resolution vom 5. Mai v. F,, betreffend die Revision des Titels VI. der Gewerbeordnung, hat der dings im Handwerkerstande lebhaft bervorge Innungen wieder eine entsceidendere Bedeutung für die Ordnung D als berechtigt anerkan der Auffassung angeschlossen, daß eine Wiedecbeiebung der Jnnungen zu kräftigen, ibcer Aufgabe gewachsegen Korporationen auf der ESrundlag2 der Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht mögli sei. einer gencfsens{aftlihen Organisation für dea Hand- werkerstand ist auch bei den Verhandlungen über die von den gesezzebenden Faftoren dadur a

crhalten,

in einem großen Theile des Neichs öffentlich rechtlihen Fnnktionen und jeder Ei gelung der gewerblichen Verbältnisse über den Kreis ihrer Genoffen hinaus zu entkleiden und die bisherige enge Verbindung zwischen Obrigkeit bis auf ein eng- Derselben Auffassung fol- gend haben au die Regierungen in der ersten Zeit na Erlaß der Gewerbeordnung es nicht für ihre Avfgabe gehaltea, der Entwickelung der Innungen eine föcdernde Thätigkeit zuzuwenden. leßten Jahre hat diese Auffassung zum Theil urter dem E der bei den zunächst Betheiligten in wacseadem Maße bervortreten- den Bewegung in immer weiteren Kreisen einer höheren Werth- Man überzeugte sih mehr ( dringend wünsch Hebung des Kleingewerbes eine Bedeutung beiwohne,

Wiederbelebung zu einer Forderung des öffentlihea In damit auc zu einer Aufgabe positiv fördernde Demgemäß haben in neuerer Zeit au deten Regierungen den Versuch gemacht, dur das fördernde Eingreifen ihrer Organe cire Wiederb nungen zunächst auf den bestehenden geseßlichen Gr Namentlich hat die Königlich preußische einen Erlaß vom 4, Januar 1879 diesen Leg betceten Vorgehen der genannten Negierung als ein Ausfluß der Fürsorge der- selben sür die Interessen ker Hantwerker von die begrüßt wurde, hat dasselbe do für den cigentlie bältnißmäßtg geringe Ergebnisse erzielt, und, w Reichstag in seiner lezten Session zugegangenen Petitionen erteineu lassen, hauptsählich den Erfolg gehabt, daß das Verlangen dcs Handwerkerstandes nacz einer Abänderung der geltenden

den Verhandlungen kaben aber au die damit befaßten

Die unbefriedigende Lage des Handwerker! empfunden wird und die gegenwärtige Bewe beruht im Wesentlichen auf zwei Uebelständ

oder wenn sie andere als die ge\setTih zue Die Auflösung erfolgt dur Beschluß der für die Genehmigung Gegen den Beschluß dec höheren Verwaltungsbehörde ist die

n die Stelle des 8 148 Nr. 19 der Gewerbeordnung tritt

im 8. 131 Absay 2 zu- wider einen Lehrling bescbäftigt oder wer einer auf Grund des S. 100e Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.

Dem §. 149 der Gewerbeordnunz treten naWfolgende Bestim-

8) wer obne eirer Innung als Mitglied anzugehören {ih als

Die Unterlafsung einer durch tas Gesetz oder durch Statuten vorgesc:riebenen Anzcige über Innungtv-rhältnisse an die Behörden, sowie Uxrichtigkeiten in einer folwen Anzeize w?rden gezen die Mit- glieder tes Vorstandes der Innung oder tes Innungsoerkandes mit

Die bei Erlaß dieses Gesetzes bestehenden Innungen, welche bis znm Ablauf des Jahres 1885 ihre Verfafsung den Bestimmungen des Artikels 1 entsprewend nicht umgestaitet haben, fönnen dutch tie Umgestaltung innerhalb Aufforderung nicht eat- die Cchließung der Innung anzuordnen. Ueber das Vermögen der Janung ift in diesem

den darauf

dürfen, die ibr zu Gebote stehenden Mittel zur Benutzung tarzu- bieten, und zu dem Ende den Forderungen de entgegen zu kommen, wie mit den Grundlagen der bestehenden Ge- werbegeseügebung und mit der Wahrung allgemeiner Interessen ver-

¡ande*, welche allgemein gung hervorzerufen hat, en: der Lockerung und und Lehrlingsoerhältnisses, und der Konkurrenz, welhe dem Handwerk dur den Großbetrieb von der einen, dur das sogenannte Pfuscherthum von der anderen Seite er- Dem ersteren Uebelitande bat die Gesetzgebung {on dur

die in dem Geseye vom 17, Zuli 1878, betr: ffend die Abänderung der Gewerbeordnung, enthaltenen strengeren Bestimmunaen abzuhelfen Zar vollen Wirksamkeit werden indessen diese Bestimmungen

G 3 nit lediglih der unzurei- chendeu Thätigkeit der Polizeibehörden überlassen bleibt, sondern von qut geleiteten Janungen in die Hand genommen und

Eiarichtungen | so fann es selbstverständlich nit Aufgabe der Gesetzgebung sein, der naturzemäßen Entwickelung

ergänzt wird,

fünstliche Fesseln anzu-

RNeichstaa das neuer- tretene Streben, dea

nt und sich zuglei

se Bestimmungen gerkannt, daß sie nicht gewissen Abänderungen sontern auch die Bildung neuer Innungen dur gescilice Bestimmungen ermöz- leßteren wurde indessen vorwiegend die Anschanung maßgebend, daß es nicht Sache des Staates sei, die Innungsbilduug positiv zu fördern, daß es vielmehr den Betheili zu überlafjen sei, ob sie es ibren Interessen förderlich finden würden, ¿zu Innungen zusammenzutreten, daß dem entsp

gten

rechend die Janungen noch zustehenden ¡wirkung auf die Re-

Im Laufe der

influsse

enswerthe welbe ihre teresses und r staatlicher Thätigkeit ch mehrere der verbün- ihre Anregung und elebung dec In- undlagen berbet- Regierung durch) . Obwohl diescs

sen mit Freuden en Zweck nur ver- le die zahlreihen dem

Vorschriften über die Jnnungen nur um so dringender geworden ist, Je weiter die Bewegung in den Kreis der die Mehrzabl des Standes bildenden fleinen Handwerker eingedrungen ist, desto \{ärfer hat sie sich gegen die der bestehenden Gewerbeordnung zu Grunde liegendea Prinzipien gewandt und ift nah und na hinsicttlih der den Inn räumenden Rechte und Vorrechte zu Forderung ihren ursprünglichen Trägern nicht vertreten werden. auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen der Gewerbeorduun einer Wiederbelebung der Innungen u gelangen, dieser, die Betheiligten beherrshenden Stimmun

ungen einzu- en gelangat, welche von Die Hoffnung, g zu wird {on um g willen, nit mehr abziele::- i Behörden hl die Ueberzeugung gewonnen, daß die Vorschriften der Gemwerbeoronuyg, um die Erreichung des angestrebten Zieles zu ermögliwep, einer Abänderung bedürfen, indem sie einerseits die Jn-

t zu sehr ihres öôffentlihen Charakters entfleiden und der Mittel zur Erfullung der ihnen gestellten Aufgabe berauben, anderer- it3 i der statutarishen Regelung ihrer inneren Ver- bâltnisse zuweitgehenden Beschränkungen unterworfen haben. Ob eine dieseu Mängeln abhelfende Aenderung der gesetzlihen Bi stim- mungen von durcgreifendem Erfolge sein wird, bängt allerdings wesentli von der Art und Weise ab, in welcher der Handwerker- stand das ibm dargebotene Mittel, wieder zu ein sation zu gelangen, benuyen wird. Mözen aber in dieser Beziehung auch Zweifel besteben, so wird doch die Gesetzgebung gegenübec der vorbandenen, in \si{ch wobl berechtigten Bewegung nitt läager zögern

er kräftigen Organi-

legen. Soweit die Klazcn der Handwerker si gege: bestimmte Formen des Vertriebes von Fabrikerzeugnissen, namentli gegen gewisse Auswüchfe des Gewerbebetriécbes im Umberziehen ribten, wird zu erwäzen sein, ob denselben dur Abänderung des Titels Ul. der Gewerbeordnung abgeholfen werden kann. Jm Uebrigen können au auf dicsem Gebiete die Innungen wesentli zur Besserung beitragen, theils dabur, daß sie sib der Vervollkommnung der Technik des Kleins gewerbes annehmen, theils dur Herstellung günstigerer Produktions- Angen im Wege der Vereinigung der Kräfte der Janungs- genofsen.

Daß nah beiden Seiten hin dur die Errichtung von Zwangs- innungen oder dur die Ausscließung derjenigen, welche nit Mits- glieder einer Innung oder nit geprüft sind, von dem f-lbständigen Gewerbebetriebe oder dem Rechte mit Gehülfen zu arbeiten, oder durch Beschränkung des Viagazin- und fonstigen Großketriebes dem Handwerkerstande eine privilegirte Stellung eingeräumt werde, ist zwar von Gliedern des letzteren vielfa gefordert, in den Verhandlungen des Reicbbtags aver von keiner Seite befürwortet, und muß, weil mit den Grundlagen der geltenden Gewerbegesetgebung usd den wirthscaftlißen Interessen der Gesammtheit in Wider- spruch stehend, von der Erwägung auêges{lefsen tleiben. Es kann si vielmehr nur darum handeln, inwieweit ohne folche prinzipielle Abweichungen von den Grundlagen des geltenden Necbts durch Abe änderungen des Titels VI der Gewerbeordnung das Ziel ciner für die Entwickelung des Handwerks fruhtbringenden Wiederbelcbung der Innungen erreicht werden kann.

Der Bescluß des Reichstags vom 5. Mat v. I. beruht im All- gemeinen auf der Auffassung, daß zu dem Ende die Innungen, soweit es ohne Anwendung eines direkten oder indirekten Zwanacs geschehen kann, wieder zu Organen der gewerblihen Selbstverwaltung für das Handwerk gematt werden sollen, welhe im Stande sind, durch die Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch Pflege des Gemeingeistes und des Standesberoußtseins, etne wirth- \{aftlihe und sittlihe Hebung des Handwerkerstandes aazubahnen (Nr. 2 des Beschlusses).

Zu dem Ende sollen die Innungen dur Gewährung möglichst freier Selbstbestimmung über die VorausseßUngen der Aufaahme und der Ausscließung von Mitgliedern in den Stand geseßt werden, unehrenhafte, unfähige und unsolide Elemente von fi fern zu halten (Nr. 3). Die Zwette der Innungen sollen so beuessen werden, daß ibnen ein auPgiebiges, die Gesammtheit der gewerblichen Interessen des Handwerks umfassendes Feld der korporativen Thâtigkeit eröffnet wird, und és sollen ihnen diejenigen Rechte eingeräumt werden, deren sie bedürfen, um nit nur die statutarischen Vorschriften den einzelnen Mitgliedern gegenüber zur Geltung zu bringen, sondern auch für: ihren Kreis im Wege der Selbstverwaltung einen Theil der Funk- tionen übernehmen zu köanen, welche im Uebrigen zur Dur{führung gewerbegeseßlichec Bestimmungen von den Organen des Staates wahrzunehmen sind (Nr. 5 und 6). Daneben soll den Innungen, um ihnen eine Einwirkung auf die über den engeren Kreis einzelner Orte und Gewerbe hinausgebenden Interessen des gesammten Klein- gewerbes zu ermöglichen, eine Mitwirkung bei der Bildung weiterer gewerblicher Vertretungen, sowie bei anderen zur Föcderung des Ges werbcs bestimmten öffentlichen Einrichtungen eingeräumt werden (Nr. 8). Endlich soll die Möglichkeit vorgesehen werden, den Inuungen auf „dem Gebiete des Lehrling2wesens besondere, über den Krets ihrec Mitglieder hinausgreifende Necbte zu übertragen, sofern fie die erforderlichen Garantien bieten, daß in dieser Bezichung das offentliche Interesse in befriedigender Weise wahrgenommen wird (Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 7),

2 Wesentlichen gleiche Ziele verfolgt dcr rorgelegte Geseßtzs eniwaurf. _ An die Stelle der §8. 97 bis 104 der Gewerbeordnung, welche über die „neuen Innungen“ nur einige weuige seibstänonge Vor- \criften enthalten, im Wesentlichen aber avf die über die be\tehenden Innungen erlassenen Vorschriften verweisen, soll cine Reihe neuer Bestimmungen treten, durch welche das künftige Recht der neuen Junungen erschöpfend und im übersihtlichen Zusammenhange ge- regelt wird.

Dadurch wird zugleih zum Ausdruck gebrat, Gesetzgebung nicht vorwiegend die s{onende Aufrecbtechaltung be- stehender, zum größten Theil bedeutungslos gewordener Bildungen bezweckt, sondera eine ueue, bezw. erneuerte, im öffentlichen Interesse zu pflegende Organisation anbahnen soll.

Die §S. 97 und 97a. handeln von der Bestimmun der neuen Innungen , die &, 98 bis 98e. von ihrer Erric{tung, der

von ihrer Recbtépersönlichceit, die &8, 100 und 100a.

von den Mitgliederverkältnifjen, die &, 100b, bis 100d. von den Verwaitungseinrihtungen zur Erfullung der Aufgaben der Innung, der §, 1006. von den besonderen Rechten, welche den Innungen untec gewissen Vorausseßungen beigelegt werden können, der §. 101 von dem Vorstande der Innung, der §. 102 von den Aus[chüssen, weile Innungen desselben Aufsicbtsbezicks zur gemein- jamen Thätigkeit errichten können; die 8&8. 103 und 103 a. von der Stließung und Auflösung der Innung, ver §8. 104 von der Beauf- sichtigung ver Jnnuugen und die SS. 101a, bis 104g. von den wei- teren Innungsverbänden,

Artikel 2 des Geseyes entbält die erforderliden Abänderungen uyd Ergänzungen der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. Die Ucbergangsbestimmung des Artikels 3 regelt tas Verhältniß der be- stehenden Innungen zu den neuen Vorschrifien.

Zur Begründung und Erläutecung der einzelnen Vestim:nungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu §8. 97 und 97a, Die Bestimmung des erften Absatzes des §. 97 weicht von derjenigen des 8. 97 Absay 1 der Gewerbeordnung, jowie von der Nr. 1 des Reichôtagsbeschlusses insofern ab, als sie die Vereinigung zu eiuer JIunung nit auf @ewerbtreibende egleicher oder verwandter“ Gewerbe bej{chränkt. Jn vielen Gemeinden sind die einzelnen Handwerke so s{wach vertretea, daß eine lebenéfähige Inaung uur möglich ist, wenn sämmtliche Handwerker sich ¿u einer JIunung vereinigen; und da auch solche Innungen, welche Gewerhb- treibende der verschiedensten Gewerbe umfassen, im Stande sind, die im §. 97 unter Ziffer 1 bis 4 vorgesehenen und einen Theil der im 5. 97a, aufgeführten Zwecke zu erreichen, so erscheint es geratben, die bisherige Beschränkung zu beseitigen, zumal in neuerer Zeit verscie- dene Fâlle vorgekommen sind, in welchen Innungéstatuten ledigli vm dieser beschränkenden Bestimmungen willen nicht genehmigt wer- den konnten, obwohl saclich das Zustandekommen der fraglichen SURUng von der zuständigen Behörde als sehr erwünscht angesehen wurde.

Dur Absah 2 des 8. 97 und durch S. 97 a. wird das künftige Gebiet der Wirksamkeit der Innungen geregelt, und ¡war in der Weise, daß unterscieden wird zwischen denjeaigen Aufgabin, welche

daß die neuere

r Handwerker so weit

ais wesentliche von jeder Janung zu erfüllen find und denjenigen, welche die einzelnen Innungen je na den vorhandenen Bedürfzaifsen und Kräften in das Bereich ihrer Tkâätigkeit ziehen können. Die yeueren Verhandlungen haben gezeigt, daß die überwiegende Mehr- zabl der zur Zeit noch bestehenden Innungen für das Handwerk als jo!ches keine Bedeutung mehr haben, indem sie gemeinjame gewerb- lide Zwecke überhaupt nicht mehr verfolgen. Cs ift nit Aufgabe der Gesetzgebung, derartige nußlose Vereinigungen mit Korpora- tioasrehten autzustatten; und wenn gegenwärtig beabsichtigt wird, die Innungen durch Ausftattung mit den zu einer erfolgreichen Wirk- jamfeit erforderlihen Rechten neu zu beleben und zu kräftigen, so ift dies nur unter der Voranbsetzung gere{chtfertigt, daß damit zuglei öffentlicen Jateressen gedient werde. (s wird daber Vorsorge zu treffen sein, daß die Rechte der Innungen nur von solden Vereinigungen erworben werden können, welche die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Innungen au wirklich erfüllen, Die im §. 97 aufe gestellten Zwecke, welche in diesem Sinne zu nothwendigen Aufgaben der Innungen gematt werden sollen, find dieselben, welce geschit- lid den Kern des Innungswesens bilden, welche von allen Innungen, wenn au in verschiedenem Maße erfüllt werden können, und zu- glci von jeder Junnnz erfüllt werden müssen, wenn dieselbe nit die Berechtigung, als cine im öffentlichen Interesse aufrecht zu er-

e Korporation anerkannt zu werden, verlieren will. Daneben J Aufgaben solche, welche überhaupt oder wenigstens mit dauerndem Erfolge nur dur die genofsenschaftilide Thätigkeit einer Berufégemcinscaft gelöst werden können. Namentlich gilt dies vcn der Regelung und Pflege des Lehrlingswesens. Durch die Vorschriften der Gewerbeordnung, welche das Lehrlingëtwesen zu ordnen bestimmt sind, wird zwar bekundet, daß der Staat an einer tüchtigen, gewerblichen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge ein auch in der Gesetzgebung zu berücsihtigendes Interesse habe. Die Bestimmungen, durch welche diesem Interesse Rechnung ge- t-aaen werden soll, wie namenilih die 88. 120, 196 und 127, enthalten indissen nur allgemeine For- derungen, deren Erfüllung zu überwacen und zu er¡wingen die Mittel des Staates, namentli die Thätigkeit seiner Behörden nit ausreiden. Soll die Erfüllung dieser Forderungen sichergestellt werden, fo kann es nur dadurch gesehen, daß organisirte Berufs- gemeinscaften ihren Mitgliedern zu dem Eode bestimmte Verpflich- tungen auferlegen, und deren Erfüllung durch genofsenschaftliche Ein- richtungen überwawen und nöthigenfalls erzwingen. Ebeuso können das Herberge wesen, weles im allgemeinen seit dem Verfall der Jn- nungen auch seinerseits darniederlicgt, und bis jeßt nur sporadis{ durch die Thätigkeit freier Vereine eine Besserung erfabren hat, jo- wie die früher mit demselben im enosten Zusammenhange stehende wichtige Funktion ter Arbeitevermittelung, rur durch die Thätigkcit der organisirten Berufsgemeinschasten diejenige Pflege wiederfinden, deren sie im fitiliden und wirthscaftlichen Interesse der Gesellen bedürfen. Bei einer neuen Regelung der Innungen muß daher Sorge getragen werden, daß der Staat in demselben Organe zur Lösung dieser Aufgaben der Gewerbeverwaltung gewinnt, und es rechtfertigt si demna, wenn zu dem Ende die Einräumung der Rechte der Inuvng von der Uebernahme dieser Aufgaben abhängig gemat wird. Die Nr. 4 des §. 97 beruht auf der Erwägung, daß nach der ganzen Art, wie die Regelung und Beaufsichtigung des Lehrlingéwesens8 zu einer genossenschaftlihen Aufgabe der In- nung und die Lehrlinge zu Scbuzbefohlenen der Genossenschaft ges macht werden sollen, auch die Streitigkeiten zwishen Vieistern und Lehrlingen mehr unter dem Gsichtepunkte der Verletzung genoßsen- scaftlider Nechte und Pflichten, als uatecr tem der Verleßung per» sônliher Necte zu entscheiden sind, und daß es hiernach gereccht- fertigt erscheint, die erste Entscheidung auf ten Vorstand oder ein anderes, im Statut vorzusehendes Drgan der Innung zu übertragen. Da es sich indessen bei diesen Streitigkeiten vit selten um wichtige Interessen handelt, fo soll die Entsbeidung des Innungsorgans nur an die Sielle dcrjenigen der nach §. 120 2, zuständigen Gemeinde- behörde treten, und demna zwar vorläufig vollstreckbar, aber auch dur Berufung auf den Rechteweg anfechtbar sein. ; Der Eingang des §. 97 a, ermächtigt die Innungen allgemein, ihre Wirksamkeit noch auf andere, ihren Mitgliedern gemein- same gewerblice Interessen autzudehnen, Wenn daneben ein- zelne der daraus sich ergebenden möglichen Aufgaben der Innungen uater Nr. 1 bis 6 besonders hervorgehoben werden, so spricht bafür theils die Erwägung, daß es nüßlich erscheint, in einem Geseye, welces die Wieterbelebung einer in Verfall gerathenen Institution bezweckt, die natürlichen Aufgaben der leßteren zu be- zeichnen und die dem korporativen Leben größtentheils eutfremdeten Betheiligten darauf hinzuweisen, was sie zunächst ins Auge zu fassen haben, um den Innungen wieder zu einer frutbringenden Thätigkeit zu verhelfen; theils kommen dabei Aufgaben in Frage, für welche die Thätigkeit der Innungen, mit Rücksicht auf bereits bestehende Ein- richtungen einer besonderen Regelung bedarf. Die erstere Erwägung läßt es namentlich zweämäßig erscheinen, die Hantwerker darauf auf- merksam zu macben, daß die Innungen ihnen die Mittel bieten, den Kampf mit der Großindustrie in erfolgreicherer Weise aufzunehmen, als es dem vereinzelten Handwerter möglih ist. Der Grund, welcher das Handwerk gegenwärtig auch auf den Gebieten, wo ein lebeusfähiger Kleinbetrieb neven dem Großbeiriebe noch sehr wobl möglich ift, immer mebr in Verfall gerathen zu lafsen droht, liegt theils in der mangelhaften tehnui]hen und geschäftlichen Ausbildung der meisten Handwerker, welche sie hindert, die tebnischen Fortschritte rectjeitig zu benußen und ihren Bctrieb den wechselnden Anforderunge¡t des Marktes anzupassen, theils in dem Umstande, daß sie biéher zu wenig darauf bedacht gewesen sind, sih die Vortheile des Großbetriebes dyrch gemeinsamen Geschäftsbetrieb, namentlich durch gemeinsamen Bezug der Rohstoffe, gemeinsame Beschaffung und Benußung von Maschinen , sowie durb Errichtung gemeinsamcr Verkaufsstellen zunuße zu machen. Deshalb sollen sie unter Ziffer 1 und 2 auf die Errichtung von Fachschulen für ihre Lehrlinge, sowie auf die Förderung der gewerblichen und techniswen Ausbildung der Meister und Gesellen durch genossenschaftlicve Einrichtungen „und unter Ziffer 4 auf jenen gemeinsamen Geschäftsbetrieb aufmerksam mar werden. E Dic unter Ziffer 5 erwähnten Aufgaben sind solche, welche von jeher einen Gegenstand der Innungêthätigkeit gebildet haben. Sie werden den Innungen auc gegenwärtig nit ctwa um deswillen ent- zogen werden können, weil das Hülfskassenwesen neuerdings eine selbständige geseylihe Regelung erfahren hat. Es wird nur Vor- sorge zu treffen jein, daß die von den Innungen errichteten Kassen ibren Mitgliedern eine auêërcihende Sicverheit bieten. In dieser Beziehung werden in den 8. 98 c, und 100 e. die erforder;ihen Be- immungen getroffen, ; E G Durcd Ziffer 6 soll den Innungen die MögliWkeit gegeben wer- den, die Streitigkeiten, welche zwischen ihren Miitgliedern und den Get ülfen derselben entftehen, dur genofsenschaftliche Organe ent- \eiden zu lassen, Bei der Stellung, welhe gegenwärtig die Ge- sellen und Gehülfen den Meistern gegenlüiber einnehmen, kann diese Entscheidung allerdings nicht mehr, wie es z. B. in dec preußischen Allgemeinen Gewerbeordnung von 1845 geschah, dem Innungsvor- stande oder auc einem anderen lediglih aus der Wahl der Vieister hervorgehenden Organe übertragea werden. Wobl aber soll der In- nung Las Ret eingeräumt werden, auf stotutarishem Wege nach Analozie der im §. 120a, Absay 4 der Gewerbeordauug vorgesehenea Sciedsgerichte cin Innungsschiedkgericht ¿u begründen, welcem in Beziehung auf die gewerblichen Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen der Innung mit einer in §. 1006. vorgesehenen Erweite- rung dieselben Befugnisse zustehen würden, weiche nah §8. 120 a, cit, Abjay 2 die Gemeindebehörden wahrzunehmen baben. Auch bier sind, um Kollisionea mit den auf Grund des §. 1204, der Gewerbe- ordnung lereits bestehenden Einritungen zu verhüten und Garantien tür eine geordnete und unparteiishe Rechtépflege zu gewinnen, be sondere Bestimmungen erforderlih, welhe in den &8, 98 c. und 100 d, getrojren sind. . Außer Ven a &, 97 vorgeschenen, vorstehend erörterten, hat der Beschluß des Reichstags noh folgende Furktionen der Innungen vorgesehen : s S neen Leitung und Aufsicht über ibre Fabsculen (Nr. 5a,); 2) die Aufsic&t übcr die Gesellen der Innungsmeister, inebe- scndere die von denselben zu führenden Legitimationen (Nr. 5 d.); 3) Mitwirkung bei der Leitung öffentliter Fachscbulen. : Was die ad 1 und 3 aufgeführten Rechte, anlangt, so erscheint «s selbstverständlib, daß eine Korporation, welche eine Schule be- atündet und aus ihren Mitteln unterhält, dieselbe auch unter Berük- sitigung der etra bestehenden allgemeinen gesezliwen Vorschriften zu leiten bat. Dagegen kann dem Unternebmer und Leiter einer Scule nicht auch die Beaufsichtigung derselben übertragen werden. Diese i} vielmehr den Organen der Unterrichtsverwaltung nach Maßgabe der bestehenden Unterrichtsgesetgebung zu überlassen. Ebensowenig empfiehlt es si{ch, durch eine Amn, na welder den Innungen eine Mitwirkung bei der Leitung öffentlicher Fabs{ulen übertragen wird, in die Unterrichts- geseygebung der Einzelflaaten einzugreifen. Cine solhe Beftimmung ohne gleichzeitige nähere Regelung der in Aussicht genommenen Mit- wirfung würde in der Praxis entweder bedeutungslos bleiben oder zu den größten Zweifeln und folgeweise zu unerwünshten Streitig-

Eir fluß auf die öffenili@en Fa&s{ulen geeignet erscheinen läft, wird ihnen vorauési&tlich auch ohne eine zwingende ge)eßlide Be- stimmung Stcitens der zuständigen Bebörden Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen vertretenen Interissen zur Geltung zu bringen. Ih welcher Weise und mit welchen Mitteln die den Innungen zugedadte Aufsict üter die Gesellen geführt werden soll, ist in dem Beschlusse des Beicbétags nicht gesagt. Auch die Verbandlungen ergeben dafür feine Anhaltépunkte. Daß die Innung durch statuta- rische Bestimmungen ihre Mitglieder verpflichtez kann, bei der An- nabme von Gesellcn gewisse Normen zu beactea, beispielsweise nur folhe Gesellen anzunehmen, welwe #ch in einer von der Inyung festzustellenden Weise legitimiren, ift selbst- verständlih, kann aber nicht als éine Aufsi®t über die Gesellen bezeibnet werden. Dagegen würde es auf das Ver- hältniß zwisten Meistern und Gesellen voraussihtlid nur uneünftig einwirken, wenn einem einseitig von den Meistern b:ftellten Organe undefinirkare obrigkei!lihe, namentlich polizeiliche Befugnisse behufs Veberwachung der Führung der Gesellen beigelegt würden. S Zu §. 98. Die Gewerbeordnung enthält zur Zeit hinsichtlich des Bezirks, über wel&en eine Innung sich erstrecken kann, keine Be- stimmung. Aus den Verhandlungen des Rei stags von 1869 erhellt die Absicht, den Innungen in diefer Beziehung unbcschränkte Freiheit einzuräumen. Dies ift indessen bis auf die neuest? Zeit nicht in das Bewußtsein der Betheiligten übergegangen, und an si entspri6t eine weite râumliÞe Ausdehnung nit dem Wesen der Innung, da die wichtigsten und näcbsten Aufgaben derselben, wie die Pflege des Gemeinsinns und des Standesbewußtscins, sowie die Regelung und Beaufsicktiguug des Lehrlingêwesens mit Erfolg nur von Vereini- gungen gelëfst werden können, deren Glieder fi auch örtlich nahe stehen. Als Regel muß daher vorauêgeseßt werden, „daß cine Innung sich auf den Bezirk einer Gemeinde und ihre nâwste Um- gebung over bei kleinen Gemeinden auf den Bezirò benabarter Ge- meinden beschränkt. Der Aufnahme einer derartigen Beschränkung in das Gesct stedt nur der Umstand entgegen, daß es einzelne Hand- werke giebt, welche ihrer Natur nah in keiner einzelne: Gemeinde in größerer Zahl vertreten sein können, für welche daher eine Innungèbildung überhaupt: ausgeschlossen sein würde, wenn für dice- selbe nicht ein größerer Bezirk zugelassen würde. Auw für diese Handwerke wird indessen regelmäßig kein Bedürfniß bestehen, den Lezirk der Junung über den Bezirk der höheren Verwaltung8vehörde auszudehnen. Es erscheint daher gere&@ts\ertigt und mit Nücsicht auf die Möglichkeit einer wirksamen Aufsicht geboten, eine Auetdehnunz des Innungsbezirks über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde nur auénahméweise mit Genehmigung der Centralbebörde zuzulassen. Die bisherigen Erfahrungen haben zur Genüge gezeigt, daß eine weitergehende Freiheit hinfihtlih der Begrenzung der Innunçen dur ein prafktis@cs Bedürfniß nicht gefordert wird, da die äußerst seltenen Fälle, in denen die Bildung einer Innung für weitere Be- zirke verjucht wurde, folhe waren, in denen es sich um die Pflege gewerblicher Interessen handelte, welche über „den Kreis der eigent- lien Innungszwecke hinausgehen und 1nehr für die Thâtigkeit von Innungtverbanden, wie sie in den 88. 104 a, bis 104g. vorgesehen werden, geeignet sind. h : E Zu 88. 98 a. bis 98 c, Die Errichtung der einzelnen Innung foll wie biéher dur Annahme eines Statuts und Genehmigung desselben durch die höhere Verroaltungsbehörde erfolgen. Es entspricht aber sowohl dem Interesse der Betheiligten wie der Steklung der Behörden, daf, abweichend von den bisherigen Bestimmungen, die Grtheilung der Genebmigung nicht in das pflihtmäßige Ermessen der Behörde geftellt, vielmehr durch das Gescy die Vorausseßungen, unter denen die Genehmigung versagt werden muß, und diejenigen, unter denen fie außerdem versagt werten kann, festgestellt werden und das bei Anfewtung der Entscheidung Platz greifende Verfahren ge- regelt wird. Bedingung der Genehmigung soll na §. 98 b. 1 bis 3 sein, daß das Statut den geseplicben Anforderungen entipridht, daß durch seine Bestimmungen die Erfüllung der wejentlichen Aufgaben jeder Innung (8. 97) gesichert erscheint, und daß der Bezirk der Jn- nung dem Geseße gemäß begrenzt ist. Von dem Erznesjen der Behörde soll die Genebmigung nur dann abhängig gemacht werden, wenn für den betreffenden Bezirk für dieselben Gewerbe be- reiis eine Innung besteht. Obwohl es in der Regel für die Er- reihung der Zwecke der Innungen nicht söcderlih sein wird, wenn in demselben Bezirk sür dasselbe Gewerbe mehrere Innungen bestehen, so giebt es doch Fâlle, in denen dies nicht nur unbedenklich, sondern sogar wünschenétwerth erscheint und solche, in denen die Ecrivtung einer neuen Innung neben einer {hon bestehenden das beste Mittel zur Beseitigung vorhandener Uebelstände ift. Ersteres wird nament- lid für sehr große Gemeinden häufig zutreffen, leßteres beispiels- weise daun, wena an einem Orte, wo bizher mehrere Handwerke zu- sammen eine Innung gebildet haben, eins derselben sich so entwielt, daß die Errichtung einer bescnderen Innung flüc dasselbe wünschens- werth erscheint, die älteren Glieder desselten aber nicht geneigt siad, ihren bisherigen Innungsoerband aufzugeben, Es empfießlt sich dem- nab nit, die Bildung mehrerer Innungen für dasselbe Handwerk unbedingt auêzuschließen, andererseits würde es aber der Entwide- lung des Innungéwesens au nit förderlich sein, wenn die Bildung weiterer Innungen für dasselbe Handwerk lediglich in das Belieben der Betheiligten gestellt und dadurch den leßteren die Mögli®kcit ge- geben würde, aus unzureichendent oder gar{verwerflihen Gründen cine Zersplitterung des Hantwerks herbeizuführen, S Die geseßlichz2 Normirung ter Voranéseßzungen, unter denen die Gezehmiguug zu ertheilen ift, seßt voraus, daß das Innungöitatut Alles enthält, was zu einem sicheren Urtheile über das Vorhanden? sein dieser Vorauvéseßungen erforderlich ist. Es müssen daher die rüdsihtlich des Jahalts des Statuts zu stelleaden Forderungen ge- nauer bestimmt werden, als es dur die bigberigen Vorschriften ge- sehen ist. Nach §. 98a. soll daber das Statut alle diejenigen Be- stimmungen treffen, welche für die Begrenzung und Organisation, {ür den Mitgliederbestand und die Rechte und Pflichten der Biit- glieder, für die Aenderung des Statuts, für die Auflôsung der Innung und deren vermögenbörehtlide Folgen ertscheidend sind. Außerdem soll das Statut diejenigen Einrichtungen vorsehen, welche zur E:füllung der wesentlichen Aufgaben der JIunung erforderli sind, namentlich zur Regelung des Lehrlingêwesens, als derjenigen Aufzabe, durch deren T die Innungen vorzugsweise dem öffent- i Júóteresse dienen sollen. S | A E den Betbeiligten überlassen, ob und inwieroeit sie dic in 8. 97 a, bezeichneten Zwecke durch das Statut in tas Bereicb der Innungstbätigkeit ziehen wollen, sie sollen aber, sosern sie die unter Nr. 4, 5, 6 dieses Paragraphen bezeichneten Zwecke verfolgen wollen, die Einrichtungen zu deren Erreichung nicht in dum Zanuogl- statut, sondern dur. Nebenstatrten regeln. Lettere sollen na §. 9s e. einer besonderen Genehmigung der höheren VerwaltungEbehörde be- dürfen, welde nicht vor Anböcung der Gemeirde- und Aufsichts- behörde ertheilt werden soll, und vorbehaltlih der Beschwerde an die Centralbehörde, nah freiem Ermessen versagt werden kann. Beides erscheint nothwendiz, weil gegen Einrichtungen dieser Art oder gegen die im Einzelfalle dafür vorgesehene Regelung Bedenken aus örtli- cen Verhältnissen entftehen können, welche einer näberen Erörterung bedürftig sind, und deren Einfluß auf die Gntsccidung über Ec- theilung und Versagung der Eecnehmigung sid nit geseßlich unen läßt, sondern dem Ecmessen im einzelnen Falle übeilassen werden muß. Für die unter Ne. 5 uno 6 des §. 97a, bezeichneten Einrich tungen kommt namentli auch die Wahrung der in £8. 10 a, Abo saß 1, 100e. und 100d. getroffenen Vorschriften, sowke die Ver- bütung von Kollisionen mit ähnlichen bereits bestehenden örtlitzea ictungen in Betracht. : d 4 soll durch den vorleßten Absay des §. 98a., wel(er in dem §. 100b, Absay 1 und 2 seine Ergänzung findet, äbnli wie es für die Hülféekassen dur das Gesey vom 7. April 1876 geseben it, Vorsorge getroffen werden, daß nit mit Hülfe ciner für bestimmte Zwede gefetlih Ana aRENE E ungeseßliche oder fremd- ige Zwecke verfolgt werden können. i L Unter den Rechten, deren die Innungen bedürferr,

fciten Veranlassung geben. Wo die Innungen dur ihre Wirksam: eit eine Stellung gewinnen, welhe sie zu cinem ersprießlichen

\&en Persönlikeit. Um jeden Zweifel über den Umfang und die Tragweite dieses Re&ts autzusc ließen, soll ibnen dafielbe niht durch Ertbeilung von Korporationsrechten, sondern in derjenigen Form b-i- gelegt werden, welhe in der neueren Gesctgebung mehrfach und namentli bei den eipgesbriebenen Hülféfkassen zur Anwendung ge- kommen ift. Der ansdrüdcklibe Zusatz, daß für alle Verbindlickeiten der Innung den Gläubigern der Innung auss&ließlih das Innungé- vermögen kbaftet, empfießlt sib, um einerseits die Mitglieder der Jn- nung gegen unübersehbare Ansprübe zu \{üten, andererseits aber auch für dritte Personen fklar zu tellen, welwe Sicherheit ibnen bei Rechtsgeschäften mit den Innungen geboten wird. Zu S8. 100 und 10Ia. Die Beschränkungen, welche bisher der Selb|stbestimmung der Innungen hinsictlich der Aufnahme und Ausscbließung der Mitglieder auferleat sind, bilden einen Haupt- gegenstand ihrer Beschwerden und es ist nicht zu verkennen, daß ein frâftiges Korporationéleben fi nuc {wer entwick:[ln kann, wenn der Innung die Möglichkeit, Mitgliener auézuscbließea, ganz entzogen ist, wenn sie genöthigt ist, bei denjenigen, wele ihre Gewerbe ein Jahr lang selbständig betrieben baben, auf jeden Fähiakeitsnacbweis zu verzihten, und wenn sie an die Chrenbaftigkeir ihrer Mitalieder keine anderen, als die in §8. 83 der Gewerbeordnuug vorgesehenen Anforderungen stellen darf. In Zukurft soll daher den Innungen binsichtlich der nah 8. 98a, Nr. 3 dur{ das Statut zu regelnden Aufnahme und Aussch{ließung möglichste Freiheit gelassen werden. Der §. 100_ entbält demnah nur nach zwei Seiten eine Be- \{ränkung der Selbstkeftimmung der Innungen. Er beschränkt die ‘Aufnahmefähigkeit auf diejenigen Personen, welh2 ein Gewerbe seleständig betreiben und macht davon eine Auënahme „nur zu Gunsten der im Großbetriebe als Werkmcister oder in ähnlicher Stellung bc\{häftigten Personen, um den Innungen die Möglichkeit zu verschaffen, folhe handwerk8mäßig ausgebtildeten Perfonea als Mitglieder aufzunehmen, welce, obne ein Gewerbe |elbständig zu betreiben, doch cine den Handwerksmeistern ebenbürtige gewerblicbe Stellung einnehmen, Andere Personen sollen die Innungen nur als CEhrenmitglicder aufnehmen können, welche als folwe in den Innungsversammlungen stimmberechtigt und zu den Innungs- ämtern wählbar sind, im übrigen aber an den Recbten und Pflichten der Innungsmitglieder nicht theilnehmen. Die Innungen erhalten hierdurch, ohne den Charafter gewerblicher Berufsgemein- schaften einzubüßen, die Möglickeit, aus anderen Ständen zur Lösung ihrer Aufgaben Kräfte heranzuziehen, welche sie unter den Berufs- genossen, namelich an kleineren Orten, nit immer in ausreihen- der Zabl finden. : / : Bei den Erörterungen, welbe über die Innungsfrage in den leßten Jahren stattgefunden haven, ist mehrfaw der Vorschlag ge- mat, auch den Handwerksgesillen das Recht einzuräumen, als voll» berechtigte Mitglieder in die Janung ihres Gewerbes einzutreten, um auf diese Weise zu gemeinsamen Korporationcn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Handwerks zu gelangen, Dieser Vorsclaz bat indessen in Handwerkerkreisen bis jegt sehr w:nig Anklang und vielfachen Widerspru gefunden. Auch is nit zu verkennen, daß die wesentlicsten Aufgaben der Innungen solce sind, welce zu ihrer Erfüllung Vereinigungen felbständiger Gewerbetreibender erfordern, und das dem zur Zeit bestehenden Verhältnisse zwishen Meistern und Gesellen eine glei{berectigte Theilnahme beider an der Innung nicht entsprehen würde. Wenn hiernac _jener Vorichlag bei der neuen geseßliden Regelung nit zu berücksiten, vielmehr es den Innungen zu überlassen sein wird, die Theilnahme, welche sie den Gesellen ihrer Mitzlieder an der Verwaltung einräumen wollen, durch das Statut zu regeln, so ist dod Vorsorge za treffen, daß den Gesellen durch verfassunaëmäßige Einricbturgen die Möglichkeit ge- währt werde, ihre Interessen an denjenigen Einrichtungen, für welche Beiträge oder N E UAGN von ihnen in Anspruch ge- men werden, zur Geltung zu bringen. \ i t Von dem Weslusse des Neichstags weichen die Bestimmrengen des Entwurfs über die Mitgliedscaft nur insofern ab, als es den Innungen, wie biéher, überlassen scin soll, ob si2 diejenizen Perfonen, für wle die Nr. 1 bis 3 des jeigen §. 83 zutreffen, von dem Ein- tritt in die Janung ganz auésc@ließen wollen, Dem öffentlichen Interesse wird durch die Vorschrift des &. 100a. Absatz 3 genügt, nach welcher s\olce Beriones von der Ausübung des Stimmrechts Shrenrehte aus8gesblofjea sind. : A. E L Tat aus der Innung soll, wie kiêker, jedem Mitgliede freistehen. Um aber die Innungen gegen Verlegenheiten zu [chüpen, welche ihnen namentli in finanzieller Hinsicht aus dem, plôglicben Austritte ihrer Mitglieder erwachsen fönren, soll ibnen die Befugniß eingeräumt werden, durch statutarishe Bestimmu g den Austci!t con einer vorgängigen Anzeige abhängig zu maden, deren : E stattung indeß frühestens \echs Monate vor dem Arstriit ver aug verden darf. Durcþ diesclbe Nücksicht wird die Bestimmung gerecht- fertigt, daß auéscheidende Innungsmitglieder noch zur Dung Dro jeaigen Beiträge verpflichtet bleiben, welche am Tage ibres use scbeidens bereits umgelêgt waren. Es3 wird agel T atme at ven Mitglieder lediglid zu dem Zwelke aust1reten, um si ciner L evor- stehenden, vielleicht besonders hohen Beitragsleiftunz zu ectziehen. Zu §, 100b. Die Bestimmungen der beiden ersten 2rbsäge finden ibre Begründung in dea Bemerkungen zum vorleßten Absagze des S. 98a, S S E Dur Absay 3 dieses Paragraphen wird den „Inoungen eia Necht wieder cinaeräumt, welches ihnen bis zum Eclaß der Gewerbes o: dnung von 1869 zugestanden bat und dessen Catziehung von allen bestehenden Innungen als eine empfiadlihe Scädigung beklagt n ird. In der That ist nicht zu verkennen, daß die bei dem Mangel viescs Nectes eiutretende Nothwendigkeit, jede rüdcständige Leistung. der Mitalieder an die Janung im Weze der geri&tlichen Klaze zu (eri ingen, die Dur{führung dec statutenmäßigen Verpflichtungen dec - Ee in einer Weise erschwert, welwe namentlih bei der die Reg: bildenden Geringfügigfeit der einzelnen Leistunzen einen unverbältnißs- mäßigen Kraftaufwand erfordert, dadur die Thâtizkeit der Inaungö- orgare lähmt und somit leit verbängnißvoll für den Bestand der Innung werden kana. Die Ersiredung dec vorgesehenen Art der Beitccibung auf die statutenmäßig verwirkten O idaungéstrafen bat insofern einen besonderen Werth, als die Innung dadurch der No ths wendigkeit überhobden wird, gegen Berleyzung ftatutariscer Borsrif- ten auch ta, wo dieselbe ledigli aus Nachläjsikeit hervorgega: jen ist, mit unverbäituißmäßig ae, Mittela und namentlich mit Aus- bluß aus der Innung vorzugehen, E, ET E an sich unbedenklice Wiedereinräumung die es Y led tet end srrit übrigens nur der Billigkeit, da die Innungen Ras Men So stimmungen des Entwurfs gewisse Funktionen im bentiiden Zuter- esse übernehmen müssen insofern die Stellung öffentli reck ier Korporaiionen einnehmen. S E _—, E H 100e. Wenn die für Uaterstügzungtkassen der J nungen vorge\chriebene Errichtung eines besonderen Statuts und die E migung desselben dur die höhere Berwaltungtbebörde il cen Zwed, für die rationelle Einrichtung und Sicherkeit dieser Ka en eine Garantie zu gewinnen, erreichen sollen, so muß den leyteren gegen über der sonstigen Verwaltung der Innung insoweit vermözendre * lie Selbständigkeit gegeben werden, als erforderli U ns Gefährdung der gegen tie Uaterstütuogekasse CUIYON enan BLIYgE de turch Verwendung der zu ihrer Befriedigung deftimmten Mitte für andere Zwecke der Innung auêzuscbliesan. Dieics „Ziel wird durch din Absay 1 diefeè Paragraphen erreicht werden. Ver zweite Absay legt den Krankenkassen der Innungen diejenigen BEE E Le {riebenen HüUfekassen bei, obne weiche dieselden —_ n T Verbäitaissen nit mehr haltbar sein würden, faupft e O teihung aber an die Vorausseßung, daß die Kassen die dem Gescyz rom 7. Arril 1876 entspre@tenden Uaterstüyungen gewährea. , BU Der §. 100d. enthält die nöthigen Vorschriften über die Bi dung der von den Innungen zu errichtenden Sietsgerichte und regelt die Vollsiredung der Entscleidungen über Streitizkeitea dec Inuungéêmitzglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen. R. neten wird den Entscheidungen der Jnuungsschiedögerihte über vermözenb- retlide Aasprücte, weun der Werth des Streikgeger standes nit

um ihre Aufgaben zu lôsen, ist das wichligste datjenige der juristi-

über \sünfzig Mark beträgt, die Juappellabilität cingeräumt und das