1881 / 69 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

(81707 Oefientliche Zustellung.

Der Bankier Raphael Levy zu Ingweiler, ver- treten dur Rechtéanwalt Fetter in Zabern, klagt gezen die 1) Christoph Altenburger, als Vormund seiner minorennen Kir. der Aloys und Sophie Alten- burger, 2) Magdalene Altenburger, 3) Margarethe Altenburger, 4) Elisabeth Aitenburger, 5) Maria Altenburger, 6) Jacob Altenburger, alle ohne be- kannten Wohnort, mit dem Antrage auf Verstei- gerung der in Folge des zwischen Kläger und dein Beklazten Christo! h Altenbvêr vor dem Kaiserli&en Notar Adam in Lügelstein am 20. Februar 1877 abgeshlossenen Vertrages den Par- teien gemeinscaftliÞch gehörigen Immobilien auf den Gesammtanschlagspreis von 2000 4 dur den vorgenannten Notar Adam, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor gigen des Kaiscrlichen Landgerichts zu auf den 20, Juni 1881, Vormitiags 10 mit der Aufforderung, einen bei dem n E An E E iu bestelien. „Um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug ter Klage bekannt Q y

_ Hörfkens Landg.-Secret.,

Gerichtéschreiber des Kaiserlichen Landgerichte.

E Oeffentliche Zusteliung.

Der Wirth August Zaika zu Floesten, Kreis E oldap, vertreten dur den Rechtsanwalt Stoeel in Insterburg, kiagt gegen die früheren Wirth Georg und Marie, geo. Denkmann, Rilatschen Gheleute, deten zcitiger Aufenthaltsort unbekannt ist, aus dem notariellen Vertrage vom 8. Februar 1868 mit dem Antrage, daß die B-klagten s{uldig, anzuerkennea, daß die für fie im Grundbuche Floesten Nr. 20 in der I1I, Abtheilung unter Nr. 2 eingefragenc Kaufgelderforderung von 600 # ohne Ziz.fen durch die von dem Eigenthümer dieses Grundstücks August Zaika tür Rehrung der Be- klagten an die Altjißerwit!we Sural geleisteten Altentheilérrästationen im Betrage von 258 Thlr. 16 Sgr. 7 Pf. getilgt si. d und diesclben demgemäß verbunden, in dic Löschung der für sie eingetragenen 60) M. zu willigen und ladet tie Beklagten zur münde lien Verhanbvlung des Rechtsstreits vor die zweite e des Königlichen Landgerichts zu Inster-

t auf den 21. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr mit der Aufforderunz, einen bei dem Laden L, riwie zugelassenea Auwoalt zu bestellen. i Ein!assungéfrist wird auf 14 Tage abge- ürzt.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dies Ar8zuz ter Klage befanr.t E h L

gelegen zu Montigny, wird der SHuldner Damas3 Ambroise hierdurch aufgefordert, binnen der dur Artikel 767 des code de procédure civile vorgesehe- nen Frist von dem dur den Herrn Richterkommis-

ggr éplane m diesieitigen Sekretariate Ein- zu nehmen, eventue iderspru Mes, den 17. März 1881. (IEAS I Ran. Der Ober-Sekretär des Kaiserl. Landgerichts : Maassen.

[8148] Oeffentliche Zustellnn-.

Der Gemeindevorstand in Hutta, vertreten dur 1) den Schulzen Joseph Podemeki, x 2) den Gemeindeshöffen Michael Marcinick, 3) den Gemeinde'chöfen Johann Wata, klagt gegen den Wirthssohn Martin Wojciehowski, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wegen der an die Stadtgemeinde Butzbach für den Verklagten ver- auslagten Kur- und Verflezungskosten mit dem An- t'age auf Zahlung von 103 4A 20 s nebst den Zinfen seit dem 7. Dezember 1880 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königlie Amtsgericht zu Adelnau auf den 12. Zuli 1881, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht. Adelnau, den 17, März 1881.

. | Fuchs, Gerichts\{reiber des Königlichen Amtsgerichts.

COA Aufgebot.

Ter am 17. Juni 1845 zu Jrowraclaw geborene Schiffer Richard Alexander Theobald Redslob ein Sohn des zu Trier verstorbenen Lazarethinspektors Redslob aus der Ehe mit Amalie Ottilie, geborne Ne A A

uf Antrag dessen Bruder® des Kaufmanns Hugo Robert August Redslob zu Leipzig ergeht die Au A e O Cet Theo-

1d Redslob, dessen Erben und Erbnehmer, si spätestens im Termine ) I am 10. Januar 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Ämtsgerihts-Rath Wegner zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt erklärt und dessen Naclaß den nä&sten Erben event. dem Fiskus zugesprochen werden wird. Colberg, den 5. März 1881.

Königliches Amtsgericht. I,

[8138 Nr. 5502. Die Ehefrau des Hugo König, Mar-

E Jordan, ; Gerichiss{reiber des Königlichen Lendgerichts. |!

(18169) Oeffentliche Zustellung. |

In der Kollokationssahe auf Betreiben des | Mayer Coben, genannt Lambert, Weinhändler zu | Mey, veitreten durch Rec!tanwait Wagner, gegen Damas Ambroise, Schmicd, und fein minderjähri- - gcs Kind Marie Felicité Ambroife, früher zu Mons tigny bei Met, jeut ohne bekannten Wohn- und | Aufenthaltsort, betreffend Vertheilung des Erlöses des am 26. März 1879 vor dem Friedensgerichte | Mey 11]. fsubhastirten Besißthums, genannt Chatet,

[8059]

Einnahme: S E a An Prämien aus 9 672 710 M v:cr- sicherten Vizehwerthen incl, Ueber- trag von 67 044,17 A Prämien- reserve aus 1879 E Reservefonds i Erlösen verwertheter Thiere und Cadaver 5 insen Creditorcn . E Verfallenen 1 °/9 cemäß §8.2 der Versicheruungé-Bedingunçen .

2022230 44 90

307 182/50

e Activa: S E Werthpapier-Conto (Königl. Bayer. 4%). . Debitoren-Conto i . Ba Davon ab: i nahtcäglide Stornos an Prâmie . an Reservefonds . nicht beizutreitende Bei- träge an Prämie an Reservefonds

8 854 35 11,80

510,06 3 939011

Degmniterions uvd Juventar-Conto 84 234,50 ab: Zinseinnahme 629,11 ab: aus den Reserve-

fonds gemäß §8. 16

des Statuts auf

dies Conto ver-

ausgabt . . 6 605,39 7 234.50

In der am

tromberg wiederzewählt.

ustiz-Rath Dr, Rennec und Oberamtmgnn F. Tbon in Cassel,

tromberg.

National Vieh-Versicherungs-Gefsfellschaft.

Der Revisor : Ô M. Wallach. F, R e agorath:

G. Wünersdorf. C. Koch.

Zum Zwette der bewilligten öffentlichen Zustellun wird dieser Auézug der Klage bekannt e 5

Per 346 gezahlte Entschädigungen

e Zinsen

Bilanz-Couto.

S 145 132 T3 || ' 14, März 1881 stattgefundenen ier unterzeiwneten Mitgliedern des Verwaltungsraths

1 : Der Verwaltungsrath b : Sutis Rat in Kleinenglis, Gutsbesiger C. Koh in Riedel alies 1e Bench elher S.

C. VW. Oesterheld, Dr. Renner.

garetha, geborene Leibig, in Weiler i. Elsaß kiagt gegen ihren Ehemann, zuleßt in Mannheim, jeßt an unbekarnten Orten abwesend, mit dem Antrage,

| die zwischen ihnen bestehende Ehe wegen harter Gesellschaft

Mißbandlung für geschieden zu erklären, und ladet ?

den Beklagten zur Verhandlung des Rechtsstreites s vor Großh. Landgeriht Mannheim Civil- kammer 1. in den Termin vom Mittwoch, den

hofe zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Mannheim, den 17, März 1881. Die Gerichtsschreiberei des Großh. Landgerichts.

d Dezember 1880,

Auz3gabe: M t

85 684/59

13 570/20

3 467/07

1 08610

Trichinenschäden 2c. . Inserate E

Ünkosten: als Reifen, Drudck-

sar am 16. Februar 1881 erri(teten definitiven i

2) Guthaben beim Bor’cchuß-Verein 3) Bestand an Effekten i T 4) Mcbilien und Utensilien. . 5) Drucksachen, Scilder, Papier 2c. 6) Außenstände bei 27 Hauptagenten

die heutige General-Versammlung die Auszahl:ng der von urser 8. Juni d. J. Vorm. 9 Uhr, mit der Auffor- j pro 1880 von: : L derung, si durch eincn keim genannten Gerichté- |

oder in Loudon bei der Agentur der Vereinigten Deutschen Tel Telegraph and Trust Company, Limited, 68 01d Brad Be E G

Recheunschafts-Bericht p

vom 1. Januar 1880 bis 31,

, (9088) Bank für Handel & Judustrie.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß die Rest-Dividende für dos Geschäftsjahr 1880 auf : Mk. 30. 71. pro Actie festgeseßt wurde und statuteng: mäß am 1. Mai 1881 zahlbar ift.

21. Mat ¡ee AuszaÞlusg erfolgt gegen Einreichung der Rest-Dividende-Coupons Nr I. vom 1. Mai bis

i bei unseren Kassen dakßier und in f “+ Unserer Mlialo Aranisurt a, M C meiblad 3) sowie , den Herren Cohn, Bürgers & Co. in Berzin,

Die Coupons bitten wir, in Begleitung aritbm ichni welchen an vorgenannten Stellen Formulare E erkalien A Ee ca aa a

Na dem 31. i ird i ï ad unserer File H S net wird der Coupon nur bei uns in Darmstadt und Berlin

Zugleih machen wi a. M. ausbezahlt. ohne Coupons und Salón auf geri{tlide Weisung, bekannt, daß wegen ter Actie Nr. 110604

unseres tit ( eseB rtifati i lben Aenoareir S T ia Les das geseßlicde Amoitisationsverfahren bei Großherzog-

Darmstadt, 18. März 1881. Die Direction

Bei dieser Geleoenheit fordern wir di i idständi Empfangnahme der neuen Coupount bogen liberale, t a E Taloas L ia 0e E

Lai Rechnungs-Abschluß der Brandenburger Spiegelglas-Versicheruugs-Gesellschaft pro 1880.

Einnahme. Gewinu- und Verkust-Conto. Ausgabe.

1) Prämien-Reserve aus 1879 27207 56! 1) Verwaltun i

| ) sfoften: als |

2 Scaden-Reserve aus 1879 , 7507/26 Drlickladen, e 5 E ahe 4.91743. 59 | | Insertionen, Reise- und Organi- intrittsgelder » 2808, 9455159 sationskosten, Gehälter, Miethez2c.

5) Zinsen-Cinnahme E E 2003 /14/ 2) Agentur Provisionen . 6) Cours8gewinn aus den Effekten [ Ÿ) Regulirie 2057 Schäden . und Geldforten . E 594 38|| 4) Reservirt für noch s{chwebende

| 6) N As N

|| °/0 Abnußung auf Mobilien .

|/ 6) Prämien-Reserve-Co:to ._. ,

| 7) Gewinn-Saldo . 5627, 88 | | Hicrvon wurden überwiesen a. der Kapital-Reserve 4 4811. 14 | | der Prämien-Reserve , 816. 74 5627 88

131863/93 Credit.

2623760 28530/80 7060140 490108

dl 21291/91 51505 04

7060 40 115/57 27714 06

131863 93| Bilance-Conto,

1631/37|| 1) Kapital-Reserve . 699,84 2) Prämien-Reserve .

52160 95 /| 3) Schatrer-Reserve. . Pt O 4) Guthaben von 3 Hauptagenten . 6328 55

62318|88|| Branvenburg a. ©,, den 28. Februar 1881. dec Brandveubu Ey ata : e rar egelgias-Berficherungä-Ge ) J. Heior. Scheuermaunn. Otto Meinie. Adolrh Me O Lobvogel,

Debet. 1) Kassenbestand 31. Dezember 1880

62318[88

für Legung und Unterhaltung des Deutsch: Norwegischen unterseeischen Kabels.

Auf Grund der von den Revisor:n ceprüsten naä: stehenden Bilanz rom 31. De

1

8096)

zember 1886 hat Aufsichtsrathe festgestellten Dividende

0/=2A(= 1£2 s. 5 d.

pro Aktie von 4009 # oder £ 2 ger ehmizt.

Wir ersuchen dem»ah die Herr-n Aktionäre, dicse Dividende vom 1. April an in Berlin

an der Kasse der Vereinigten Deutschea AEUAIAP I Ie IER N, Werderstraße 4, mit 23 M EN

tapaen- Sesel[Galt, der German Union m

ro Aktie von 400 4 oder £ 20 gegen au E Tes 8 Nr. 1I ter Bei en Nummern geordneten und unterzeihneten Verzei if R. Bexliu, den 19. März 1881. ite b an

fügung eines nach

Gesellschaft für Legung und Unterhaltung des Deutsch-

Norwegischen unterseeischen Kabels.

Dr, Ad. Lasard,.

sacen, Agentur - Provisionen, Gehalte, Miethe, Heizung, | Schreibmaterialien, Porto 2e, |

41 572,90 Dazu gemäß; §. 2

der Versicherungs- | { Kabel. Conto .

Bedingungen ver- | fallene 1°/ 44,90

A Werthpapier - Conto Königl. Bayer. 4 9% excl. höherem | _Couréwerth) ie 15 000|— ? Debitoren laut Conto-Corrent . 55 423/17

Organisations- und Inventar- | Conto S 0 84 234/50 307 182/50

Passiva: M A Per Prämien-Reserve . 58 843 06 e Reservefonts . . 66 066 77 Creditoren-Conto . 20 222 30

7 699 07

15 000

46 033 06 h!

77 000!— |||

145 132/13 Generalversammlung wurde außer den fünf | * err Bürgermeister Emil aus'm Weerth in

articulier W. Oesterheld in Eisenach, ürgermeister Emil aus'm Weerth in

Die Direction :

Der Rendant : G. Then.

HKleilmenbagen,

M auten Abschreibunz . 191 Cafsa-Conto . . , î 099/07 j Deutsche Bank hier | ¿ Effekten-Conto (Re-

| servefonds):

Baar-Depôt unseres

An Geschäftsunkosten-Conto . i

der Gesellshaft für L d des Dentsch-Rorwegischen Matersecishe E des et

Gesellschaft für Legung und Unterhaltung des Deutsch:

Norwegischen unterseeischen Kabels.

Bilanz am 31. Dezember 1880, Passiva.

M A M. E M. | A - i | M 1,750,009 Actien-Capital 1,750,000/—

5.600! davo ab: : a aon

Aetiva.

|-S davon ab; | 1,744,400 —/} 14 amortisirte Actien . 394 80] Amortisations: Conto 138,639 55] Reservefond-Conto . Dividenden-Ccnto 1879 Creditoren . Gewian- Conto: Vorjähriger Gewinn- Vortrag . davon ab: durch 1, ordentliche General- Versammlung dem Aufsichtsrath und Di- rektion bewilligte Tan- t‘ème pro 1879

1,744,400

38 89 4,579 71

60 80 450I M Cöln- B Mind. Ei. Vr. bia, 17. Gm Depôt der Reichs- Hauptbank)

und Verlust-

4 budiea 1,478/03 Reservefonds bei der Deutschen

Bank hier . 4 579/71

39 21 1,121/30 356 73

138,718|81 . | 1,888,0T4/06 Credit.

“k S 356 73 140,083 65 2,305 60

Reingeroinn Summa | Debet,

1 T,888,0T4 06 Summa

Gewinn- und Verlust-Conto.

M A M A Reingewinn: 4,027 17} Per Gewinn-Vortrag

1 E | e Verkehrs-Conto Actien-Amortisations-Conto : 1% von M 1,750,000 . , | 17,500|— agt Dividende auf 14 amortisirte Ra Ms 322|— 17,822 |— 13,836/21

3,459/05

100,303|— | 3,298/55| 138,718 81 | | 112,745!98 Summa | 142,745/98

Die Direction chaft für Legung und Unterhaltung

des Deutsh-Norwegischen Unterseetfhen Kabels,

Es Dr. Ad Vorstehente Bilanz stimmt mit d  S A5 o Berlin, den 12. m; gg ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft überein.

Die R s C. F. W. E H Revisor.

j j j j j

10% Reservefonds. . 24 9/9 Tantième an den Auf- sihtsrath und Direct. . . 53%, Dividende auf 4361 Stück Actien à 23 M. Uebertrag auf 1881

Ï

Summa Der Aufsichtörath

August Wor,

gerihtliher Bücher - gerihtiiher Bücher-Revisor.

M 69.

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischeu Staais-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 22. Mrz

1881.

Neichstags - Angelegenheiten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Neich8stempelabgaben hat folgeaden; Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

vercrdnen im Namen des Reichs, na erfolgter Zufiimmuang des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: :

& 1, / Die in dem anliegenden Tarif bezeibneten Urkunden unterliegen den daselbst bezeichneten Stempelabgaben für die Reichskafse na Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

1, Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere. (Tarifnummer 1 und 2.)

S 2.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 und 2 bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Rbgabebetrage3 an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vor- zulegenden Werthpapiere Reiccsstempelmarken zum entspreenden Bes irage zu verwenden oder die Ausdrückung des Stempels zu ver- anlafsen hat.

Fn welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Ver- pflichtung zur Versteuerung durch rewtzeitige Verwendung von Sitempel- marken obne amtli%e M1twirkung einer Steuerstelle genügi werden fFann, bestimmt der Bundeéërath.

8. 3,

Wer Werthpapiere der urter den Tarifnummern 1 und 2 be- zeihneten Art innerbalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, ver- vfändet, oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung er- Alt oder in dem unter der Tarisnummer 1 Litt, d. bezeichneten Falle den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ift, verfällt kn eine Geldstrafe, welde dem füufundzwanzigfachen Betrage der hinter- zogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 A für jedes Werth- papier beträgt. l y

Der gleichen Strafe unterliegt, wer zum Zwecke der Hinter- ziehung des Stempels den Tag der Ausstellung unrihtig auf der Urkunde vermerkt. :

Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrabent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung, an dem sonstigen Geschäft oder an dem unrichtigen Bermerk des Tages der Ausstellung theilgenommen hat.

Dieselben Personen {nd für die Entrichtung der Steuer solt- darish verhaftet. 4s

Bevor stempeclpflihtige inländishe Wertbpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungea auf solche auf- gefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuersftelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Neunroertbes der Stücke over des Betrages der zu leistenden Ginzablungen nach Maß- gabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige u erstatten. S : ; Die Zuwtiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.

8, 5,

Die der Neichéstempelstcuer unterworfenen Werthpapiere unter-

liegen in den Ba “vine keiner weiteren Stempelabgabe Taxe, Sportel u. \. w.). / q: U ist von der Umschreibung solher Wertbpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft 2c., sowie voa den auf die Werthpapiere selbst geseÿten Ucbertragungsvermerken (Iudossamenten, Cessionen u. \. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten. E i

Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein- tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes- geschlichen Vorschriften unberührt.

II. Shlußnoten und Rechnungen. (Tarifnummer 3.)

8, 6.

Die Verpfli&tung zur Entrichtung der unter Nummer 3 des Tarifs bezeihneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Ausfieller und jedem Unterzeichner des betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letere aus den Händen giebt.

Kst die Versteuerung vom Au?steller und Unterzeichner unterlas- fen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jedem weiterhin Betheiligten, welcher das Sriftstück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen 3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu bewirken.

O

Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt : A

a. wenn zur Zuéstellung der stempelpflichtigen Schriftstücke, ges druckte cder in anderer Weise mechanisch vervielfältigte Formulare gebraucht werden, Seitens des Ausstellers nur durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare zum tarif- mäßigen Werthbetrage; __

b. in allen anderen Fällen au dur rechtzeitige Verwendung von Reichsstemvelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage. :

Soll zur Auéstcllung eines na Larifaummer 3 s. stempelpflich- tigen Schriftstücks, welhes mehr als eines der dort aufgeführten Ge- \chäfte betrifft (Unmerkung 2 zu Tarifnummer 3a.), cin Formular verwendet werden, so genügt es, wenn das leßtere zu dem höcbsten, für eines der Ges&äfte erforderlichen Abgabentetrage abgestempelt ift und bezügli der übrigen Geschäfte die Verpflichtung zur Entrich- 1ung der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempel- marken erfüllt wird.

8.8. :

Die Nicbterfüllung ter im §. 6 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welhe dem sünfzigfahen Betrage der binterzogenen Abgabe gleihkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflihtige Schriftstück beträgt.

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag Jeden, welher der ihm obliegend:n Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgade nicht rectzeitig genügt. :

Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Aussteller und Unterzeihner nit von der geseßlihen Strafe,

8. 9, Ausgeshlossen von ter Neichstempelabgabe bleiben : a, geritlide oder notarielle Beurkundungen der unter Ne. 3 a. des Tarifs bezcihneten Geschäfte, sowie die von solhen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abscriften und Auszüge ; b. Schriftstücke, welhe von den Staatsverwaltungen der Bundeb- staaten über die unter Nr. 3 a, des Tarifs bezeichneten Geschäfte auf- genommen oder ausgestellt werden ; c. Verträge über die unter 3 a, des Tarifs bezeihneten Sachen und Waaren, welche weder zum Gebrau als gewerbliche Betriebs-

materialien, noch zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind;

Werden in den unter e. und d. genannten Fällen von Maklern oder anderen Unrterbändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Nr. 3 a. des Tarifs fallen, so ist für diese die Reichsstempelsteuer neben den landesgeseßlihen Abgaben zu entrichten. L A Werden ftempelpflihtige Schriftstüle der unter Nummer 3 des Tarifs bezeichneten Art öffentlih beglaubigt, so finden die betreffen- den landesgeseßlihen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestimmungen dieses Veseyes Anwendung. S E Im übrigen unterliegen die unter Nummer 3 des Tarifs be- zeihrieten stempelpflihtigen Schriststüke in den einzelnen Bundes- staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. |. w.)

ITI, Lombarddarlebne. (Tarifnummer 4.)

8, 12, Die Verpflihtung zur Vecsieuerung eines Lombarddarlehens liegt zunäcbst dem Aufsteller jedes zur Beurkundung des Geschäfts ausgefertigten Schriftstüks ob und muß von ihm erfüllt werden, be- vor er das leßtere aus den Händen giebt. Ist die Versteuerung vom Ausfteller unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstück, sowie von jedem weiter Betheiligten, welcher vor erfolgter Versteuecung in den Besiy des- selben gelargt, binnen drei Tazen nah dem Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu bewirken. S DB} Die Verpflichtung zur Versteuerung wird erfüllt: a. durch ‘Unwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare ; b, durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage ; - 1 c, kur baare Einzahlung in den im §. 14 bezeichneten Fällen, 8, 14,

Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, kann nach näherer Anordnung des Bundesraths durch die oberste Landetfinanzbehöôrde die Verpflichtung auferlegt werden, die Stempelabgaben bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komtoren, Agenten u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehne auf Grund der von ihnen aufzu- stellenden periodishen Nachweisungen an die zuständigen Steuerstellen im Ganzen abzuführen. e

10:

Die Nichtersüllung der im §. 12 bezeicneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welhe dem fünfundzwanzigfahen Be- trage der hinterzogeaen Steuer gleiwkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflittige Schriftstück beträgt.

Dicse Strafe trifst besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrihtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt.

8. 16.

Werden in einer nach §8. 14 vorgelegten Nachweisung die für den betr«ffenden Zeitabschnitt zu entrictenden Abgaben gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so verfällt jede für die richtige Ausstellung der Nachweisung verantwortlihe Person in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfaheu Bekrage der zu wenig nachge- wiesenen Abgaben, mindestens aber von einhundert Mark,

Wird jedoch erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nit habe verübt werden können oder nit beabsichtigt gewesen sei, so tritt eine Ordnungéstrafe von drei bis dreißig Mark ein. ö

Die betceffende Bank oder Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Untecnebmung ist für die Entrichtung der festgesegten Strafen sub- sidiarish verhaftet. 8 17

Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäfts mebrere Schriftstücke (Pfandschein, Quittung u. st. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht versteuerten Scbriftstücken von dem Darlehnsgeber und dem Darlehnscmyfänger zu vermerken, wie und in welhem Be- trage dic Stempelabgabe entrichtet worden ist. Wenn wegen unter- lafener Versteuerung eines solen Schriftstücks Anklage erhoben ift, so wird vermuthet, daß ein versteuertes Scbriftstück über dasselbe Geschäft nit vorhanden sei, bis Thatsachen erwiesen werden, welche die Unrichtigkeit dieser R E

Lcembarddarlehne unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weitcren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. \. w.).

IV. Quittungsstempel. (Tarifnummer 5.) 6 19 S

Als Quittang im Sinne des Tarifs gilt jedes Sriftstü ck, in weldem der Empfang einer Zahlung oder die vollständige oder theilweise Befreiung des Verpflichteten von einer auf Zablung ge- rictet en Verbindlichkeit bescheinigt oder anerkannt wird, ohne Unter- \cied, ob die Verpflichtung dur Baarzablung, dur Hingabe von Wechseln, Werthpapieren oder anderen Gegenständen, dur Gegen- rechuung oder in anderer Art erfüllt, oder ob sie noch unerfüllt ge- blieben ift. Î . S

Für die Stempelpflictigkeit ist es ohne Einfluß, ob die Zah- lung, über wele quittirt wird, zur Tilgung oder zur Begründung einer Verbindlichkeit geleistet M Ä

Enthält ein Scriftstück mehr als cine Quittung, so ist jede derselben bezügli der Versteuerung für sich zu behandeln, auch wenn sie von demselben Aussteller herrühren.

Die Stempelpflichtigkeit eine: von mehreren stellten Quittung bestimmt si nur dann nah dem Gesammtbetrage, worüber quittirt wird, wenn die Aussteller in dem Verbältnisse von Gesammtberechtigten zu einander G

Die Verpflidtung zur Eairihtung der Abzabe liegt dem Au?s- steller des stempelpflihtigen Schrifistücks (Quittung, Abschrift, Aut- zug) ob, und wenn dasselbe im Auslande ausgestellt ift, demjenigen, der es im Bundesgebiete aushändigt. Sie muß erfüllt werden, be- vor tas Schriftstück ausgehändigt wird.

Ist die Gatrichtung dec Abgabe von diesen Personen unterlassen worden, so ift sie vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalis vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks gu bewirken.

Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt : :

a. wenn gedrudte oder in anderer Weise mechanisch verviel- fältigte Formulare im Bundesgebiete zur Ausstellung der stempel- pflihtizea Schriftstücke gebraucht werden, Seitens des Ausstellers nur dur Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare im tarifmäßigen Werthbetrage;

b. in allea anderen Fällen auch dur rechtzeitige Verwendung von Neichéstempelmarken im ars igen Werthbetrage.

Die Nichtersüllung der im §. 21 DUERre Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jede stempelpflichtige

d, Auktionen und Aufkticntprotokolle.

Quittung (Abschrift, Auszug) geahndet,

ersonen au8ge- |

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflihtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig gerügt.

Gbenfalls mit einer Strafe von zwanzig Mark wird belegt, wer in der Atsict, die Stempelabgabe zu hinterziehen, gegen cine Zah- lung von mehr als zwanzig Mark eine auf zwanzig Mark oder we- niger lautende Quittung oder mehrere solcher Quittungen ausstellt oder annimmt.

S 24

If eine Quittung von einer im Bundesgebiete wohnhaften Per- son ausgestellt worden, so wird vermuthet, daß die Autstellung im Bunde8gebiete erfolgte, bis Thatsaden erwicseu werd2n, welche ges eignet sind, die Unrichtigkeit der Vermuthung darzuthun.

Q 29,

Enthält eine Urkunde außer einer Quiitung auc die einer landetgesetßlihen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes, oder bildet die Quittung zugleich die einer landetgesetzlihen Stempelabgabe unterliegende Beurkurdung einer an- deren Willenterklärung, fo fiaden die betreffenden lande®aescyliden Vorscriiten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Desgleichen ist di: Anwendung der landesgesezliß#en Bestimmungen wegen der Stempelabgab¿n und Gebühren von Beglaubigungen aud bei den nah der Tarifnummer 5 stimpeipfliwtigen Schriftstücken nicht ausges{lossen, wenn die leßteren öffentlih beglaubigt werden.

Wean nach den Landesgeseßen eine andere Steuer unter Zu- grundelegung gewisser Guittangen oder im Anschluß an dieselben zu erheben ist (z. B. cine Umsay-, Erb|chaftsfteuer 2c.), werden die be- zügliden Vorschriften dur dieses Gese nicht berührt.

Ebenso bleiben binsichtli% der Stempel und Gebühren für die Quittungen in gerichtli&ea oder notariellen Urkunden uad in den hiervon ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Aus- zügen die Bestimmungen der Landesgeseßze maßzeberd.

Im Uebrigen unterliegen Quittungen keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundeéstaaten.

V, Ched#s und Giro-Anweisungen. (Tarifnummer 6.)

8, 26,

Die VerpfliGtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeibneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller des betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letitere aus den Händen giebt.

Ft die Versteuerung vom Aussteller unterlassen worden, so ist se von dem Empfänger des Schriftstüks, sowie weiter von jeder Person, wele das Shriststück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binren drei Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der roeitecen Aushändigung, oder bevor die Zahlung oder U-beriragung vorgenommen wird, zu bewirken.

S 26 Die vorbezeihncte Verpflichtung wird erfüllt :

a. wenn im Bundesgebiete zur Ausstellung der stempelpflitigen Schriftftüke gedruckte oder in anderer Weise mechanisch verviel- fältigte Formulare gebraucht werden, Seitens des Ausstellers nur durch Verwendung vor dem Gebrauche vorshriftémäßig gestempelter Formulare im tarifmäßigen Werthbetrage ;

b. in allen anderen Fällen auch durch recbtzeitige Vawendung von Reichsßtempelmartken im tarifmäßigen Werthbetrage.

Soll zur Ausstellung cines Schriftftücks, das mehrere Ab-

bekungen oder Uebcrtragungen betrifft, ein Formular verwendet werden, so kann der im §8. 26 bezeichneten Verpflictung bezüglich der ¡weiten und der folgenden Abhebungen bezw. Uebertragungen dur rechtzeitige Verwendung von MReichsstempelmarken genügt werden. 8. 28, Die Nicterfüllung der im §. 26 bezeicneten Verpflichtung twoird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Scvriftstück, bezw. far lede in demselben bezeichnete Abhebung oder Uebertragung ge- ahndet.

Diese Sirafe trifft besouders und zum vollen Betrag Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung ¡ur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt. E

Die Versteuerung durch ciuen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Auésteller und Unterzeichner nicht von der geseßlichen Strafe. L

Ft ein nad Nummer 6 des Tarifs \tempelpfli@tiges Scrift- tüdck von ciner im Bundesgcbiet wohnhaften Person auégestellt wor- den, so wird vermuthet, daß die ‘Ausstellung im Buvdeëgebiet er- folgte, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeiznet sind, die Un- richtiakeit dieser Vermuthung darzuthun.

Die in der Tarifaummer 6 bezeichneten S{rifststücke unterliegen keiner Beftenerung in den Bundesstaaten.

VL Lotterieloose. (Tarifnummier 7.) 8. 30. : Z Wer im Bundes gebiete Lotterien und Ausspielungea veranstalien

will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzabl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im Voraus zu ent- richten.

8, 31,

Bor der Entrichtung der Abgabe darf obne Genehmigung der zuständizen Steuerstelle mit dem Loo8absaßze nicht begonnen werden Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. a t

Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieelben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einsuhr oder des Empfangs der zuitandigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten.

§6. 23, Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird er- füllt dur Zahlung des Abgabebetrags bei der zuitandigen Behörde. Ob und in welcher Weise eine Verwendung vou Stempz!zeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath. 8. 34, / Die Nichterfüllung der in den §8. 30 bis 32 bezeichneten Ver- pflihtungen wird mit einer dem fünfsaen Betrage der binterzogenen Abgabe gleihkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselve ift jedoch egen den Unternehmer inländiscer Lotterien oder Auésvielungen, owie gegen Jeden, welcher den Vertrieb autländiscer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiet besorgt, nit unter dem Betrage von 1weihundertundfünfzig Mark festzuseßen. } Jst die Zahl der abgeseßten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark eiu. 8, 35. Gin Ansprub auf Rüterstattung des eingezahlten Abzabco betrages ist ausgeschlossen ; cine solche kann von der otersten Landet o finanzbehôrde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsithtig!e

Ausspielung erweitlih nicht zu Stande gekommen ift.