36,
Die S8, 30 bis 35 leiden auf Staatslotterien deutsher Bundes-
staaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Locse der leßteren wird dur die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammt-
zahl der von ihr abgescten Loose zur Reichskasse abgeführt. Eine Abstempelung der Loose findct nicht ftatt.
S. Ie, Loose 2c. inlärdischer Unternehmungen, für welche bei dem In-
krafttreten dieses Gesezes die obrigkeitlihe Erlaubniß bereits ertheilt ift, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das
Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nah dem Inkraft- treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Bebörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Au8gabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs stempelatgabe nicht. 8. 38.
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Loiterien, für
welche die Reichsstempelabgabe zu entribten ist, unterliegen in den
Ah woe keiner weiteren Stemxelabgabe (Taxe, Spor- L 1,
VII. Allgemeine Bestimmungen.
8. 39,
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nah Maßgabe dieses Geseßes zu verwendenden Stempelmatrken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingun- gen fest, unter welhen für verdorbene Marken und Formulare Er- stattung zulässig ist.
8. 40,
Stempelmarken, welche nit in der vorgeschriebenen Weise ver-
wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
8. 41.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder geaen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welbe in dem- clben mit keiner besonderen Strafe beleat sind, ziehen eine Ordnung®- ftrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
8. 42.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfaßrens wegen der Zu- widerhandlungen gegen dieses Gese, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstretung der Strafe fowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den 88. 17 Say 1, 18 und 19 des Geseßes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechsel stempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Geseßes erkannten Geldstrafen fallen dem Fisfus desjeniaen Staates zu, von dessen Behörden die Strafent- scheidung erlassen ist.
&, 43,
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zaßlung der Ver- pflihtete unvermögend ift, in eine Freiheitsstrafe, findet nicht stait. Auch darf zur Beitreibung voa Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deulscher ist, kein Grundstück sub- haftirt werden. A
S4
Unter den in diesem Geseße erwähnten Bebörden und Beamten sind, soweit das Geseg nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
_ Welwe dieser Behörden und Beamten die in dem Geseße als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gese nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrole übcr die betreffenden Be- börden und Beamten ob.
&. 45.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten baben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleihen Befugnissen, wie sie ibnen binsihtli% der nah den Landesgeseßen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlid der in diesem Gesetze bestimmten Reichsftempelabgaben wahrzunehmen.
Die Landetëregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften der öffentlichen und ter von Aktiengesellshaften oder Kommanditgesellshaften auf Nktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungéanstalten, Handels- und gewerblichen Unternehmungen sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgesbhäften bestimmten Anstalten (Liquida- tionébüreaus u. f, w.) periodisch bezüglih der Stempelverwendung zu prüfen haben. Die leßtern sind verpflichtet, die Einsicht zu g?tatten.
So lange von den Landesregcierungen zu der in Absah 2 vor- gefchenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absay 2 der Reichsverfassung bezeihneten Reichs- beamten die im vorigen Absay bestimmten Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 8. 46
Außer den im §. 45 bezeichneten Behörden und Beamten haben die Rei%sbehörden, scwie diejenicen Staats- oder Kommunalbehör- den und Beamten, deren eine richterlihe oder volizeilite Gewalt anvertraut ist, de8gleiben die Notare die Verpflichtunz, die Ver- fteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu threr Kenntniß gelangenden Zuwiderhandluvgen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
8. 47, Bezüglich der Vollstredbarkeit und des Vollstreckungs2verfahrens werden die Reichëstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.
8. 48, _Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der dur dieses Geseg angeordneten Abgaben befreit.
Andece subjektive Befreiungen finden, soweit niht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet find, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welHe etwa auf lästigen Privatrecbtsätiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der voa solchen Berechtigten entrihteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelfteuer (§. 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung.
8, 49,
Jedem Bundeétstaat wird von der jährlihen Einnahme, welche in feinem Gebiet aus dem Verkauf von Stempelrmarken oder ge- stempelten Blan?kcts oder dur baare Einzahlung voa Reichsftempel- abgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 °/9 aus der Reichskasse gewährt.
8, 50. Der Ertrag der Abgaben fließt nah Abzug 1) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungk- DOTITEN berußenden Steuererlasse und Steuererstat- ungen, 2) der nach Vorschrift des §. 49 zu berehnenden Erhebunzt- und Verwaltungskosten in die Reichskafse und ift den einzelnen Bundesstaaten nah dem Maßstabe der Bevôlkeruna, mit welcher sie zu den Matrikular- beiträgen herangezozen werden, zu überweisen,
&. §51. Diesez Gesey tritt mit dem in Kraft. Auf SHriftftüfe der in den Tarifnummern 1 und 3 bis 6 bezeichneten
Art, welche vor diesem Tage ausgestellt sind, findet dasselbe keine Anwendung.
Urkundli 2c. Gegeben 2c.
Laufende Nr.
Tarif.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersaßz
Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ift.
: antheil8\cheine, Renten- und Schuld-
3,| a, Schlu
1, Aktien und auf den Jnhaber lautende Werthpapiere.
Inländische Aktien und Aktien- antheils\cheine, sowie alle auf den Inhaber lautenden Renten- und Schuldverschreibungen . desgleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf die vorgenannten Werthpapiere Befreit sind: __a, alle vor dem stellten Aktien und Aktienantheils- scheine, Renten und Schuldver- schreibungen ; b, Interimsscheine in Ansehung der vor dem . .. .., geleisteten Einzahlungen ; c. Renten- und Schuldverschrei- bungen des Reichs und der Bun- desftaaten, sowie die über Einzah- lungen auf solche Werthpapiere ausgestellten Interimsscheine ; d, Renten und Schuldverschrei- bungen, welche na dem. nur zu dem Zwecke ausgestellt wer- den, um ältere, niht auf Reich8- währung lautende Renten- und Schuldverschreibungen zu ersetzen, sofern den desfalls von dem Bun- desrathe zu erlassenden Kontrol- vorschriften genügt ift. Ausländische Aktien und Aktien:
verschreibungen ausländischer Staa- ten, Korporationen, Alktiengesell- schaften oder industrieller Unter- nehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte auslän- dische Rentcn- und Schuldver- schreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zah lungen darauf geleistet werden sollen, — ferner unter der gleichen Vorausseßung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf die vor- bezeichneten Werthpapiere Die Abgabe ift von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Ausnahme. Werden vor dem 1. Juli 1881 ausgegebene Effekten der vorbezeich- neten Art bis zum 30. September 1881 eins{ließlich zur Stempelung vorgelegt, so ift die Hälfte des Ab- gabensaßes in Abstufungen von 59 S für je 200 M des Nenn- werths 2c. oder einen Brughtheil dieses Betrages zu entrichten.
T, S und Rechnungen. a, noten, Shlußzettel, Ab- schriften und Autzüge aus Tage- oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, 'Sc(lußbriefe oder sonstige, von einem [oder mehreren Kontrahenten, Mak- ‘lern oder Unterbändlern im Bundes- gebiete au8gestellte Schriftfücke über [den Abschluß oder die Prolongation eines Kauf-, Rliclkkauf-, Tausch-, [Lieferungs- oder Differenzgeshäfts, welches zum Gegenstande hat : |_1) Wesel, inländische Aktien, Staats- oder andere für den Han- delsverkehr bestimmte Werthpapiere \oder Mengen von solhen Sachen [oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt [zu werden pflegen, bei eineza Werthe des Gegenstandes des Geschäfts von 300 bis eins{ließlich 1000 M | von mehr als 1000 bis eins{chließ- | E | von mehr als 5000 A . , , | 2) ausländische Aktien, Staats- [oder andere für den Handelsverkehr [bestimmte Werthpapiere, bei einem ey des Gegenstandes des Ge-
vom Nenn- werthe, bei In- terims\{heinen vom Betrage der bescheinigten Ein- zablungen, und zwar in Abstufun- gen von 50 für je 109 M oder einen Bruch- 1heil dieses Be- irages.
Die für In-
terims\cheine nacbweisliÞd ge- zahlten Steuer- beträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien 2c. ange- renet. Ist der Kapital- werth von Renten- verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
vom Nenn- werthe, bei In- terims8scheinen vom Betrage der besheinigten Ein- zahlungen, und zwar in Abstufun- gen von 50 1 für je 100 M oder einen BrugcHtheil dieses Betrages. Die für JInte- rims8scheine nah- weislih gezablten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fälliê]g werdende Steuer für die Ak- tien2c.angerechnet. It der Kapital- werth von Renten- verschreibungen aus diesen selbft nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente. Ausländische Werthe werden na denVorschrif- ten wegen Erhe- bung des Wechsel- stempelsumgerech- net.
Für solche vor dem 1. Zuli 1881 ausgegebene Effek- ten, deren Börsen- cours dauerad un- ter demNennwerth steht, wird der Bundesrath die Berechnung des Stempels nach be- fannt zu macen- denMittelwerthen anordnen.
Der Werth des Gegenstandeéwird durch den verecin- bartenPreis, wenn der Betrag des letz- teren aber aus dem Schriftstücke nicht hervorgeht, nach dem Börsencourse am Tage des Ab- \chlufses bestimmt. Ueberschießende Bruchtheile cines Fiat overener Mark in dem Course oderStüdck- preise von Aktien u, ande-en Werth- apieren werden ierbei nicht be- rüdsihtigt, so daß für 100 Stûz zu m e 100mal 27 [A pan für 12000 M zu 158,60nur158mal
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
! Steuersaßz
Betrag, von welchem die Stempelaktgabe zu berehnen ift.
| Schriftstücke zur Beurkundung |
oi keit macht es keinen Unter |
sausgestellt werden und ob sie mit [Namensunterschrift versehen oder ohne olche ausgehändigt sind.
von 300 bis ein\Hließlih 1000 ,4
100000 M zw 0,40 aber 0,40mal 1000 A in An-
jau estellten Schriftstücken (Pfand-
¡Abgabe nur einmal zu entrichten. (S. §. 17 des Gesetzes.)
Hb 5000 G … .-, von mehr als 50009 M
Staats- oder andere für den Han-
girt ift.
des Gesetzegdte b, Nechnu zen, Noten, Verzeich- nisse, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen. welche im Bundes- gebiete über abgeshlossene oder prolongirte Kauf- oder anderwei- tige Anschaffungs- oder Lieferungs- geschäfte über Wechsel, Aktien, Staats- oder andere für den Han- delé verkehr bestimmte Wertbpapiere, oder über die aus solchen Rects- gesbäften hervorgegangenen An- sprüche ausgestellt werden, wenn der Werth des Vertrag8gegenstande®s oder des Anspruchs, den das Schrift- ftüd betrifft, beträgt 300 bis 1000 M eins{ließlich . mehr als 1000 M, jedoch nicht mehr als 5000 f «- . ., mehr als 5000A4 . . . ,, Hat das Geschäft ausländische Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Wertbpapiere zum Gegenstande, so sind zu entcichten bei einem Werthe des Vertragsgegenstandes oder des Anspruchs, den das Schriftstück betrifft, E bis 1000 M einstließ- von mehr als 1000, jedoch nit mehr als 5000 f . . von mehr als 5000 A. . Anmerkung 1 zu a. und b. Werden die zu a, und b. bezcihneten Schrift- stüde in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleich- zeitig oder nach einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück der vor- bezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht. Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a. bezeich- neten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden DLEN zu verwenden. Als ein Geschäft ailt jedo auch eine Mehrheit von Waarengeshäf- ten, welhe an demselben Tage ¡wischen denselben Personen ge- {lossen werden, wenn hinsichtlich derselben nur eine einmalige Be- urkundung mittelst eines der unter N E Schriftstücke statt- and. Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a. und |b,, sowie in der Anmerkung 1 be- zeichneten Schriftstüke macht es [keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, jund ob das Schriftstück mit Namens2- [unterschrift versehen oder ohne solche \au8gehändigt ift. | Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird [nicht erhoben: | 1) von den zu a. bezeichneten Schriftftüccken, soweit sie nur \ogc- [nannte Kontantgeschäfte über Wech- (sel, ungemünztes Gold oder Silber jund über Geld zum Gegenstande haben und dieser Jahalt des Ge- schäfts aus den Shhristftücken er- sichtlich ift; E 2) von Te'egrammen und Briefen [über die unter a, bezeiwneten Ge- schäfte, wein die Briefe auf Ent- fernungen von mindestens 10 km [befördert werden. Auf die einem solhen Briefe beigelegten oder aa- \gebängten Schriften der unter a. [und b. und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sich die ¡Befreiung nicht. 111. Lombarddarlehne.
von zinsbaren Darlehnen, welche ¡im Betrage von 300 A oder mehr jgezen spezielle Verpfändung oder [Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Wertl- [papieren gegeben werden (Lombard- darlehne) Anmerkungen. 1) In Betreff der a ILE ied, ob die Schriftstücke in Briefform oder in irgend einer anderen Form
2) Von mehreren zur Beurkun- dung eines und desselben Geschäfts
sein, Quittung u. \. w.) ift die
ron mehr als 1000 bis einjichließ-
_Die unter a. Nr. 2 bestimmten Sätze sind auch dann zu entrichten, wenn eines der oben bezeichneten Geschäfte über inländische Aktien,
delsverkehr bestimmte Werthpapiere auf Js abgeschlossen oder prolon-
(Siehe ü*-igens 88. 9 und 10
faß fommea. — Zur Erleichterung der Berechnung kann der Bundes- rath auch weitere Abrundungen an- ordnen.
Ausländische Werthe sind na den Vorschriften wegen Erheburg des Wechselstem- pels umzurech(nen.
Als Gegenstand des Geschäfts gilt niht die Cours- oder Preitdiffe- renz, die Prämie u. dgl., fondern die Waaren, Wech- sel, Aktien u. \. w., auf welche das Ge- \châäft sich bezieht. Ist der Gegen- stand desGeschäfts oder dessen Werth von der Wabl eines Betheilig- ten abhängig oder font unbestimmt, so ist die Abgabe nach dem hôch- sten möglichenGe- genstande oder Werthe, und wenn auch dieser aus dem Schriftstücke nicht ersitlich ist, stets nah einem Werthe von mehr als 5000 zu ente* richten.
von jedee dar-
geliehenen
Summe, undzwar in Abstufungen von 2) 4 für je 1000 Á oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
f!
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ift.
WBesreit ind: a, die Beurkundungen über Lom- bartdarlehne, welhe von einem Bundesstaat aufgenommen werden ; b. Beurkundungen über Ver- längerung der Rückzahlungsfrist eines na den obigen Bestimmun- gen bereits versteuerten Lombard-
darlehns. IV. Quittungen. Quittungen, welche im Bundes-
* gebiet ausgestellt, oder zwar im
Auslande au3gestellt, aber von dem Aussteller oder einem Vertreter oder Beaustragten desselben im Bundes» gebiet ausgehändigt werden, mit Ausnahme terjenigen, welche über einen Betrag von 20 6 oder weni- ger lauten
für jedes Exemplar. :
Im Auslande ausgestellte Quit- tungen, welche von einer der vor- bezeichneten Personen aus dem Bundesgebiet nah dem Auslande versendet werden, unterliegen der
Abgabe nicht. i Anmerkung 1. Abschristen und Auszüge einer \tempelpflibtigen Quittung, welhe ausgehändigt werden, unterliegen derselben At- gabe wie die Urschriften. Die Ausfertigung des eine Quittung
enthaltenen Telegramms, welcke
Tdem Empfänger von der Ankunsfts-
station ausgehändigt wird, gilt nit als stempelpflichtige Abschrift. Anmerkung 2. Ja Bezua_ auf die Stimpelpflichtigkeit von Quit- tungen macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform, in
1Form eines auf ein anderes Scbrift-
{1üdck geseßten Vermerks, eines Auf- drucks oder sonstigen Zeichens oder in anderer Form ausgestellt, und ob sie mit Namensunterschrift ver- sehen oder ohne Unterschrift von dem Aussteller ausgehändigt werden. Befreit sind:
1) Quittungen auf Wechseln und dem Wechselstempel unterliegenden
Anweisungen über die Leistungen
aus denselben, — Quittungen in Wechseln oder in den erwähnten Anweisungen über die Valuta, — auf den nach Nr. 3 b. des Tarifs versteuerten Renungen, — Quit- tungen der Schuldner über den Empfang der Darlehnssumme aus einem nach Nr. 4 des Tarifs ver- steuerten Geschäft, — Quittungen auf den nach Nr. 6 des Tarifs versteuerten Schriftstücken über die angewiesene Summe, — Quittun- gen, welche in der landesgeseßli stempelpflihtigen Beurkundung des eise Zahlungsverpflichtung begrün- denden Geschäfts von dem einen oder anderen Kontrahenten über den Empfang der Leistung oder Gegeuleistung, oder welche in einem landesgeseßlich stempelpflichtigen Schuldschein über den Empfang der Darlehns» Valuta abgegeben werden ;
2, Quittungen, wilhe von den mit der Vermögensßverwaltung der Bundeésfürsten betrauten Kassen in dieser Verwaltung ausgestellt wer- den, — Quittungen der Kassen der Bundesstaaten und der Kassen der Reichbbank, — Quittungen über Einzahlungen und Auszahlungen auf Anleihen des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, — über die auf einer Zwangévollstreckung des öffentliben Rechts beruhenden Zahlungen (Steuern u. \. w.) und die Erstattung der bei sol&ten Zakblungen irrthümlih oder zu viel erbocenen Beträge, — über die Er- stattung des Werths der auf Grund einer Zwangsverpflihtung des öffentlihen Rechts bewirkten Na- turallieferungen und Leistungen und über andere, auf Grund einer Verpflichtung des öffentlichen Rechts zu leistende Entschädigungen, — Quittungen über Gehalts- und sonstige Dienstbezüge, über Ver- gütungen für Dicnstaufwand, \o- wie über Pensionen der Miilitär- personen, der Reich8- und Staats- beawten und ihrer Hinterbliebenen ;
3) Quittungen der mit einer E beauftragten 3eamten über die von ihnen bei- getriebenen Beträge und Quittun- en über die Erstattung des hier- ei zu viel Erhobenen;
4) Quittungen der Transport- anstalten über Personengeld und Frachtgeld, — Quittungen lber die von Post: und Telegraphenanstal- En een Erstattungen und
rsaßbeträge ;
L) Quittungen des Bankgeschäfts über die zur Verfüaung des Ein- zablers eingezahlten Ban eporen ;
6) Quittungen über Einzadlun- en oder Rückzablungen von Spar- asseneinlagen, — der Tagelöhner und Handarbeiter über Arbeits- lohn, — Quittungen üter Versiche- rungsprämien, welche an öffentlice zur Versiherungsnahme verpflich-
tete Feuerversierungsanstalten be- zahlt werden, — Quittungen über
7,
[Cinlagen und Betrage zu Unter- stüzungsfassen für Fälle der Krank- heit oder Erwerbsurfäbigkeit, \o- [wie zu Sterbekassen, Wittwen- oder WaisenkassenundAltersversorgungs- anstalten, sofern diese Anstalten niht zugleich den Gewinn der Unternehmer bezwecken, — Quit- tungen über den Empfang der statutenmäßigen Zahlungen und Unterstüßungen aus solchen Anstal- ten, — Quittungen über Unter- stüßungen aus öôffentliben Kassen, milden Stiftungen, Wohlthbätig- feitzanstalt-n, oder dem Ertrage von Sammlungen bei Unglücks- fällen;
7) Quittungen über Lieferungen, NVorscbüsse, Zuschüsse, Erstattungen [und ähnliche Zahlungen, welche den inneren Verkehr der Kassenabthei- lungen und Organe eines und des- selben Kaßfienwesens betreffen, — Quittunçen über Zablungen, welche qus öffentlichen Kassen oder Depo- fitorien an Beamte, Vormünder, Vertoalter, Deputirte, an sogenannte YBormänner, Rottmeister und ähn- lihe Mittelspersonen zum Zwecke der weiteren Vertheilung an die Empfangtberechtigten geleistet wer- denz;
8) Quittungen in gerichtlichen oder notariülen Urkunden und in den hiervon ertheilten Ausßferti- gungen, beglaubigten Abschriften und Auszügen, — Quittungen, welche in Angelegenheiten der strei- tigen Gerichtébarkeit oder in Unter- suhungssachen in den Schriftsäten oder Eingaben der Parteien in Be- zuz auf den Gegenstand des Streites oder der Untersuchung abaegeben werden, — Quittungen, welche in Verhandlungen zum Zwecke der Regulirung der gutésherrlicben und bäuerliwen Verhältnisse, der Ab- lósung von Reallasten und Grund- gerechtigkeiten, der Theilungen von Gemeinbeiten oder der Zusammen- legung, oder Kopssolidation von Grundstücken vor den zuständigen Behörden, oder über Zahlungen zur Auéführung der von diesen Be- böcden getroffenen Catscheidungen und Anordnungen oder genebmigten Vereinbarungen (auch im Verkehre mit den zur Erleichterung dieser Ausführung landes8geseßlich be- stimmten öffentlichen Anstalten) abgegeben werden, — Quittungen in Verhandlungen über Melioration von Grundstücken, oder den Schuß derselben gegen Glementarereignisse vor den zuständigen Behörden ab- gegeben.
V, Check8 und Giroanweisungen.
Im Bunde9gebiete ausgestellte Checks, Giroanweisungen und an- dere Schriftstücke, dur welcbe die gänzliche oder theilweise Abhebung cines dem Aussteller gutgeschriebe- nen oder sonst zur Verfügung ge- stellten Geldbetrages oder dessen [Uetertragung auf das Konto eines [Vritten vermittelt werden soll, so- fern die Schriftstücke weder dem [Wechselstempel noch dem Quittungs- [stempel unterliegen, bei einem Geld- betrage von mehr als 20M
Im Inlande ausgestellte Schrift- stüccke der vorbezeichneten Art, auf [Srund deren eine Abhebung oder Uebertragung im Bundesgebiete er- folgen soll, stehen bezüglich der |Stempelpflichtigkeit den im Bundes- gebiete ausgestellten ges. | Anmerkung 1. etcifft eines sder vorbezeihneten Schriftstücke [mehrere Abhebungen oder Ueber- tragungen, so ist für jede derjelben [der Stempel zu verwenden. Anmerkung 2. In Bezug auf [die Stempelpflichtigkeit der vor- bezeichneten Schriftstücke macht es feinen Unterschied, ob dieselben in [Briefform, in form cincs auf ein larderes Schriftstück gesetzten Ver- [merks oder in anderer Form au2- gestellt werden. |_ Abschriften der _bezeineten [Schriftstücke und Auszüge aus den- selben, welche ausgebändigt wer- [den, unterliegen der nämlichen Ab- gabe wie Urschriften. | V1, VLotterieloose. | Loose öffentlicher Lotterien, \o- wie Ausreise über Spieleinlagen bei öôffentlich veranstalteten Aus- spielungen von Geld- oder anderen E 790 0
Befreit sind:
Loose inländischer Lotterien oder Ausspielungen, wenn der Gesammt- preis der Loose den Betrag von 1000 A nit Aberneig.
Anmerkung. Die Versteuerung ider Loose der Staattlotterien er- folgt na §8. 36 des Geseyes.
(Die Begründung folgt morgen.)
a. bei inländi- \{hen Loosen vom planmäßigen Preise Nenn - werth) sämmitli- cher Loose oder Ausweise,
b, bei auslän- dischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 5 4 für jede Mark oder einen Brucbtheil dieses Betrages.
Nr. 11 des Amtsblatts des Reibs8-Postamts hat fol-
gan Inhalt: Verfügungen: Vom 11. März 1881: Beitritt von
hili zum Weltpostverein. — Bescheidungen: Vom 8, März 1881 -: Erstatiung überbobener Franfko- 2c. Beträge.
— Nr. 11:des Justiz-Ministerialblattes8 hat folgenden Zn- Halt: Allgemeiue Verfügung vom 10. März 1881, betrefferd die Er- mittelung der Gerichtéfosteneinnahmen in bürgerliwen Recbtsfstreitigs keiten. — Allgemeine Verfügung vom 16. März 1881, betreffend den Erlaß eine3 Reglements für die Gefängnisse der Justizverwaltung.
— Nr. 7 des Eisenbahn- Verordnungs-Blattes, beraus- egeben im Königlihen Miristerium der öffentli&en Arbeiten, hat folgenden Inhalt: Erlasse des Ministers der öffentlichen Are beiten: Vom 25. Februar 1881, betreffend die Zulaffung der Civils Supernumerare zur Prüfung zum Subalternbeamten I!. Klasse bezw. z¡um Sütererpedienten, — Vom 7. März 1881, betreffend die Auf- stellung der Betriebs - Gtats. — Vom 10. März 1881, betreffer.d Aenderungen in den Bestimmungen der Analaae D. zu §. 48 des Betricbsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Gewerve und Sande2,
Einem Aufssaze in den „Statistishen Mittheilungen über das Großher;ogthum Baden“ üter die Dampfkessel und die Dampfmaschinen im Großherzogthum Baden im Jahre 1879 entnehmen wir die folgenden Daten: Die Zahl der feststeben- den Dampfkessel in Baden (mit Ausnahme der von der Militär- verwaltung benußten) betrug zu Anfang 1879 im Ganzen 1109 (im Deutschen Reich 49 511); die der feststehenden Dampfmaschinen 841 (im Reiche 44 447), die der Lokomobilen 203 (im Neiche 9085), die der bewegliben Dampfkessel ohne Maschinen 19 (im Reiche 79), die der Dampfschiffe 18 (im Reihe 1073, wovon 673 Fluß- dampfer), die der Schiffdampfkessel 28 (im Reiche 1462, wovon 814 auf Flußdampfern) und die der Swiffmaschinen 20 (im Reicde 1099, wovon 703 auf Flußdampfern). Auf 1 fesistehende Dampfmaschine kamen 1,32 feststehende Damp|kessel (im Reiche 1,11), auf 1 Dampfschiff 1,11 Dampfmaschine (im Reiche 1,02), auf 1 Sciffsmaschine 1,40 Kessel (im Reiche 1,33), Die In- dustrie der Nahrungs- und Genußmittel, welhe Mühlen, Bier- brauereien, Branntweinbrennereien, Zuckerfabriken 2c. umfaßt, benußt sowohl in Baden, wie im Reiche die meisten feststehenden Dampf- kessel und Dampfmaschinen, nahe kommt im Reiche der Bergbau 2c., in Baden die Lextiliadustcie, welhe dort in dritter Reihe steht, wo- gegen der Bergbau in Baden weit zurücksteht Von den feststehen- den Dampfkesseln wurden in Baden 608 oder 54,8% zur Krafterzeugung, 105 oder 9,5% zu anderen Zwecken, 396 oder 35,7% zu ersteren und zu legteren verwendet (im Reiche 68,4 bez. 6,2 und 25,4%). Nah dem Alter waren vor 1851 erbaut 10 Kessel oder 09%, in den Jahren 1851 bis 1860 110 Kefsel oder 9,9 %/, in den JFahrea 1861 bis 1870 402 Kessel oder 36,3 9/9, in den Jahren 1871 bis 1878 502 Kessel oder 45,3 9/9, zu unbestimmter Zeit 85 Kessel oder 7,6 °/9 (im Reiche 5,9, 11,9, 33,8, 48,9, 3,5 °%/). Die höchste Dampfspannung war bei 14 Kefieln oder 4,9 °/9 2 Atmosphären-Üeberdruk und weniger, bet 808 Kesseln oder 72,8% über 2 bis 5 Atm. und bei 247 oder 922,3 9/9 über 5 Atm. (im Reiche 4,2, 803, 15,5 9/5). Nach der Bauart aab es 1002 liegende (904 °/0) und 107 stehende Kessel (9,6 9/0). Der Feuerungsanlage nab hatten Unterfeuerung 740 Kessel oder 66,70 %/, Zwischenfeuerung 9 oder 8,6 ‘/0, Vorfeuerung 19 oder 1,7, Jnnenfeuerung 248 oder 22,4 9/0, gemischte oder unbekannte Feuerung 7 oder 0,6 9/5 (im Reiche 39,1, 17,3, 14,3, 26,1, 3,2’%/6). Als Heizmaterial diente Stein- kohle bei 954 Kesseln oder 86,0 %/% (im Reiche 63,1), Holz bei 13 Kesseln oder 1,2 °%/% (im Reiche 1,5), Koks bei 16 oder 1,4 °®% (im Reiche (1,7), entweichende Gase bei 8 oder 0,7 %/% (im Reiche 6,8), gemistes Material bei 117 oder 10,6 ©/6 (im Reiche 12,9). Nach der Betriebszeit im Jahre sind im Betriebe } Jabr und darunter 133 Kefsel oder 12,0 °//0 (im Reiche 6,8), 4 bis ¿ Jahr 310 Kessel oder 28,9 % (im Reiche 22,4), F bis Z Jahr 235 Kessel oder 21,2 °/9 (im Reiche 24,3), Z bis 1 Jahr 345 Kessel oder 31,1 % (im Reiche 42,3), nach der Betriebszeit im Tage wurden dur» \chnittlih benügt 6 Stunden und darunter 56 Kessel oder 5,1 %, 6 bis 12 Stunden 721 oder 65,0 °%/%, 12 bis 18 Stunden 113 oder 10,2 9/0, 18 bis 24 Stunden 133 oder 12,0 °‘/9, unbestimmte Stunden 86 oor (Co Ce vee 92 27 112 29,4, 4,0 9/0). Nach dem Ursprunge waren unter den Kesseln 988 oder 89,1 0/9 deutsbe, 51 oder 4,6°%/9 nidt deutsche und 70 oder 6,3 9/9 unbekannten Ursprurgs (im Reiche 94,6 %/6, 2,3 und 3,1%). Die gesammte Leistungs\ähigkeit der feststehenden Dampf - maschinen in Baden beträgt 14219 Pferdestärken (zu 75 Kilo- gramm- Meter in der Sekunde), die durhschnittiibe Leistungsgfähig- feit 16,9 Pferdestärken. Im Deutschen Reiche is nah Schäßung die gesammte Leistungsfähigkeit 1247000, die durcbscbnittliche 28,1 Pferdestärke1. Von deu 841 Dampfmaschinen hatten 244 oder 29 %/ 5 Pfecdestärken und darunter, 429 oder 51,0% 5 bis 20 Pferdestärken, 109 oder 13,0 %/ 20—50, 45 oder 5,3% 50—100, 14 oder 1,7 °%/6100—200 Pferdestärken, Maschinen von mehr als 200 Pfer de- stärken kamen nicht vor (für das Reich waren diese Zahlen 29 2, 43,3, 15,1, 5,6, 3,0, 2,3% von mehr als 200 Pferdehärken). Nach der Bauart find binsibtlih des Bewegungsmechanisznus die Schubkurbel- maschinen am verbreitet;ten, 798 oder 94,9% (im Reiche 84,6 9/9), hinsihtli der Cylinderzahl die eincylindrigen 773 oder 91,9 %/ (im Reiche 89,5 9/9). Was das Alter der Maschinen betrifft, so wurden erbaut vor 1851 16 oder 1,9%», 1851—60 75 oder 89/0, 1861—70 286 oder 34,0 °%/%, 1871 urd später 361 oder 42,9 "/o (irn Reiche 2.7, 12,1, 31,9 und 44,9 9/0). — Die Dampfschiffe Badens sind selbst- verständlih nur Flußdampfer. Ihre Zahl ift gegen die Gesammt- zahl der Dampfschiffe überhaupt und der Flußdampfer eine geringe, sie beträgt 1,7 bezw. 2,7 °%/9 derselben. Der ges sammte Nettoraumgehalt der badishen Dampfer war 881, der durhschnittlide 48,9 Rezistertons (im Reiche 673 Fluf:dampfer mit 25 517, durchschnittlich 37,9 Registertons Raumzehalt.) Weniger als 59 Tons hatten 14, von 50—100 Tons 2 und 100—509 Tons 2 Schiffe, 13 waren Nad-, 4 Schraubendampfer, 1 Kettenschiff. Die Stwraubenschife waren die größten, indem ihr durchscbnittlicber Raumgehalt 84 Tons betrug, während die Raddampfer 38,4, der Toueur 45 Tons batten. 8 Dampfer hatten mehr als 1 Kessel, 2 mebr als 1 Maschine; sämmtlihe Dampfer heizten mit Stein- fohlen. Die Gesammtleistungsfähigkeit der Schiffsmascbinen wurde zu 2826 Pferdestärken angegeben (auf 1 Sciff 141,3 Pferdest., im Reiche bei 52 840 Pferdest. Gesammtleistungsfähigkeit 75,2 Pferdest.) ; 8 Maswinen batten 20—50, 5 Maschinen 50—100, 2 Maschinen 100—2/20 und 5 Maschinen (nur auf Raddampfern) über 200 Pferdest. Die durhscnittlide Stärke der Maschinen auf Rad- dampfern war 184,6 Pferdestärken (im Reiche 121,3), der Schrauben- dampfer 66,8 (im Reiche 34,3). Die Raddampfer führen hiernach im Durchschnitt auf Flüssen und Seen ftärkere Maschinen als die Scraubendampfer. — Nach dem Ursprunge waren 2 Maschinen deute, 18 nicht deutsche.