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Die Erleicterurg der Umwandklang älterer Renten- und Swuld- 5 verscbreibungen in Titel, welhe auf Reiwéwährung lauten (Nr. 14d, des Tarifs), bedarf ke’ ner näheren Begründung.
Die für Inhab ¿rpapiere mit Prämien nach dem Gesetze vom 8. Juni 1871 bei der Abstempelung gezahlte geringe Kontro1ezebühr kann bei der liegenden Abgabe nicht in Anrebaung komen. _
Mit FRck&Æficht auf 8. 51 des G.scteniwurfs genügt diz Faffung der Tariaunrnmer 2, um die fremden Effekten auch dann der Abgabe zu unterwerfen, wenn sie vor jenem Zeitpunkte auégestellt oder datirt find. — Die Auédrücke „aushändiaen“ und „ausgeben“ în der Tarif- nummer 2 und im S. 3 des Gesetzes sollen sowobl das „Aus8geben (Emittir-en)“, als das „Retergeben, Einhändigen“ umfassen.
In der „Ausnahme“ is voraus8gesctt, daß der Entwurf am 1. Jali 1881 in Kraft treten könne. Von der Sanktionirung dessel- ben wid eive längere Frist zur Vorbereitung der Ausführung er- fcrderlih fein. Die vorläufig eingerückien Daten werden also unter Umständen abgeändert werden müssen. : :
Der Sclußsat in der leßten Spalie dieser Tarifnummer, ter au in dem Entwurfe von 1869 enthalten roar , entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Besitzer fremder Cfekten von geringem Vourêwzrthe.
Zum Gesetze.
Zu §. 2. Bei ftempelpfli@tigen Dokumenten, welhe vorwiegend zur Verbreitung unter dem Publikum bestimmt sind, wird der jeweilige Inhaber für die unterlafsene Erfüllung der Stenuerpflicht nur verantwortliÞ gemadt werden können, wenn - jene Dokumente, bezüglich deren der Stempelpflikt genüat ist, auch thatsäblih mit einem Stempelzeichen versehen werden. Es ift daher eine au nur au8nahmêweise Umgangnah:ne von der Verwendung von Stempel- zeichen zu Werthpapieren in dem Geseßentwurf nicht vorzusehen.
Zu §. 3, Die Strafandrobung gegen diejenigen, w:lhe auf unversteuerte stempelpflihtige Werthpapiere Zahlung leisten, bezieht si nur auf Zahlungen, welwe auf das betreffende Werthpapier felbft geleistet werden, niht auch auf den Fall der Einlösung der demselben beigefügten Kupons, L :
Es ist nit überflüisig, die Betheiligung dur die Straf- androhurng im zweiten Ubsaße des S8. 3 auf die Unzulässigkeit der dort bezeibneten Manipulationcn besonders aufmerksam zu machen, wenn auch die Strafbarkeit {hon aus dem ersten Absaße des Para- graphen folgt. :
Daß durch die Hingake fremdcr Effecten zur bloßen Verwahrung, oder die Zurücknahme aus solcher die Stempelpflichtigkeit nicht be- gründet wird, bedarf kaum der Erwähnung. 5 :
Zu §. 4. Diese Bestimmung bezweckt, den Behörden die Kon- trole der voliständigen Erfüllung der Stempelpflickt, namentlich auch in Vezuz auf die successiven Einzahlurgen bei Jnterimsscheinen, zu erleihtern. Dieselbe ist auf inländische Werthpapiere beschränkt, da bei ausländisben rah der Natur der Sacbe eine Kontrole auf dem bezeichneten Wege doch nur in \:hr ungenügendem Maße erzielt wérden könnte. i
Zu §. 5. Die Vorschrift in Absaß 2, wonach von den auf die betreffenden Effekten felbst geseßten UÜebertragungsvermerken (In- dossamenten, Cessionen 2c) von den einzelnen Bundesstaaten keine Stempelabgakte erhoben werden darf, bczieht sich nicht auf solche Vermerke, wodur derlei Effekten außer oder wieder in Cours gesctzt werden (Vinkulirunger, Devinkulirungen)-
IL Schlußnoten 2c. und Rechnungen. (§8. 6—11 des Gesetzentwurfs, Nr. 3 des Tarifentwurfs.)
Auch die Bestimmungen tes Eatwurss über die Besteuerung der Schlußnoten 2c. und der Nehnunçgen weichen voa den bisherigen ab. Bei den früheren Eatwürfen wurde zwar anerkannt, daß eine Abstufung der Abgabe nah dem Werthe des Gegenstandes des Ge- \chàâfts rationell sein würde. Eleihwoktl wurden feste Abgabensäßze — bald 10, bald 25 Pfennig — vorges{lageu, haupt!\sä{4li deéhalb, weil angenommen wurde, daß bei der Ausdehnung des Verkehrs an den größeren Börsen die Makler durch die mit jeder Abstufung ver- bundene Berechnung der Abgabe verhindert werden würden, die Sc{lußnoten ibren Auj|traggebern rechtzeitig zuzustellen.
Solc(e geschäftlihen Nachtheile werden aus der in dem Ent- wurfe voraes{lagenen Abstufung nicht erwachsen. —
Bei Geschäften über Werthe von nit mehr als 1000 4 ist die Berechnung nicht zeitraubend; die Ermäßigung der Abgabe für diese Werthe kommt für die vorliegende Fraze kaum in Betracht. Sie wird aber verhüten, daß tie zinsbare Anlegung kleiner Ersparnifse durch die in der Regel zwei- oder mehrmals zu entrichtende Abgabe zu hoch belastet wird. Für den Börsenverketr wird es hauptsächlich auf die Prüfung ankommen, ob der Werth des Gegenstandes 50C0 M übersteigt. In der großen Mehrzahl der Fälle wird dies selbst für Ungeübte ohne Rechnung auf den ersten Blick erkennkar sein. Aber auc dann, wenn der Werth des Gegenstandcs jener Grenze nabe liegt, wird der täglih zahlreiche Abschlüse in denselben Arten vcn Cffeften oder Waaren vermittelnde Makler nicht oft einer Berech- nung bedürfen, und sie eventuell durch Tabellen und andere Hülfs- mittel erseßen. Zam Werthe des Gegenstandes im Sinne des Ent- wurfs gehören nämli nicht die laufendea Zinsen der Effekteu, welche das Geschäft betrifft, Eine Zinsberehnung ist also nicht erforderli. Ferner sollen Bruchtheile eines Prozents oder einer Mark in der Preiseinheit zur Vereinfahung der Recbnung aufer Ansay bleiben, fremde Währungen nach festen Mittel- werthen umgerechnet werden, leßteres natürli nur dann, wenn nicht die Preis- oder Courtbestimmung bereits in Reicböwäh- rang auêégedrückt ist oder auf der Vorausseßung bestimmter Reduk- tionéverbältnisse beruht, wie z. B, bei den Couréfestseßungen der Berliner Börse für amerikaniste, italiezisbe und russische Staats- papiere 1 Doll. zu 4,25 4, 100 Fres. zu 80 4, 1 £ ¡u 20 S, 100 Rél. zu 320 Æ angenommen werden. Sollte dem Bedürfnisse hiermit nicht genügt sein, so soll der Bundetrath ermäctigt sein, weitere Abrundungen zuzulassen, z. B. in der Art, daß die über 10 bezw. ein Vielfahes von 19 überschießenden Prozerte 2c. unberück- sichtigt bleiben. — Es handelt \ich hierbei wesentli nur um die Kassengeschäfte der Fondsbörse. Denn für Zeitgesbäfte in Fonds seten die Börsenusancen bestimmte runde Minimalsummen (15 C00 „#, 5009 Fl. u. \. w. oder ein Vielfachcs dieser Beträge) fest. Auch die Gesc{äfte der Preduktenbörse haten immer abge- rundete Mengen, 100 oder 1000 Gtr., 5000 kg, 10000 1 u. \. w. ¿um Gegenstände. Die Besorgniß vor Verzögerungen im Gc\äfts- verkehr braucht daber nicht abzuhalten, die an si als gerech!fertigt erkannte Act der Besteuerung einzuführen. Der Berufang auf die einbeitlihen Steuersäße für die Schlußnoten in England, Lübeck und Hamburg ift der Vorgang Frankreihs entgegenzustellen, wo die Abgabe für Sc(lußscheine der agents de change nach dem Werthe des Gegenstandes auf 60 Cent. und 1 Fics., 80 Ceut. abgestuft ift.
Die vorgeschlagene Abstufung der Abgabe muß «inem festen Steuersaßze auch deshalb vorge:ogen werden, weil die Wirkung des leyteren von E abbângt. Selten findet z. B. der Makler für die Aueführung sein+r Aufträze nur einen Nebmer ote: Geber. Das eine Geschäft zerlegt sid auf diese Weise in eine Mehrzahl ron Geschäften, deren jedes eine Sch&lußrote und scmit eine Vermehrung des Abgabenbetrags bedingt.
_ Eine prozcatal abgestufte Stener, wie sie z. B. in Preußen für die nit dem HandelEverkehr angehörigen Kauf- und Lieferungêge- \châfte bestebt, auf Handels- u, d insbesondere Börsengesbäfte anzu- wenden, wie d28s hin und wieder wohl in Verbindung mit übertric- benen Vorstellungen über den Ert rag empfehlen worden if, verbietet andererseits \chon die große Versch ‘edenbeit der wirthschaftlichen Be- deutung beider Verkchröakte. Der .Xaufmann kauft, um möglichst bald wieder zu verkaufen, — dr Pr ivatzanu, um zu behalten oder zu verbrauhen ; jenem ift der oît nur “inen geringen Bruchtheil des Werths der Waare erreihende Reingewi.\n, diesen tie Waare selbit Gegenftand des Erwerbs, Selbst die geri, *qs)t bemesseneu Prozentsätze vom Wertbe des Gegenstandes würden bi weilen übterthüirden und, was den Waarenverkehr betrifft, die Waaren während ibres Laufs
hafter W.ife vertbeuern, zumal im Interesse der Kontrole die Ab- gabe notbwendig für jedes über das Geschäft ausgehändiate Shrift- tüd, jeden Auszug und jede Abschrift folrher Schristftücke erhoben werden muß. y 5
Dak die vor-esblagenen Abgabensäße — im höchsten Falle 5; pro Mille für jedes Schriftftück — eriragen werden können, zeigt 1Þon der Betrag der Maklergebühren, die zwar oft für Kunden ermäßigt werden, doch nur bei bôheren Werthen. E : ;
Daß eine böbere Besteuerung der Zeitgescbäfte, bei denen in der Regel nur der Cewinn der Coursdifferenz den Zweck des Geschäfts bildet, - gerechtfertigt ift, wird fkeinec näberen Bzgründung bedürfen. Sie ift aber nur empfehlenêwerth, wenn Eff-kten den Gegenstand des Geschäfts bilden, nit auch bei Waarengeshäften. Freilih dienen auch die Zeitgeschäfte über Waaren, die sozenannten Termingeschäfte der Spekulationssucbt; der Charakter des Spiels tritt hier soaar ofi lchârfer hervor, z. B. wenn im März bereits Absclüsse für S ptem- ber-Oktober über Getreide gemact werden, während die Zeitgescbäfte in Fonds in der Regel den nächstfolgenden Monat nitt überscbreiten. Allein die Termingeschäfte vermitteln auch die rechtzeitige Befriedi- aung des Bedarfs an wichtigen Gegenständen des V:rbrauchs; es scheint raibfam, se mit Schonung zu behandeln. i
Obwohl wie erwähnt Zeitgeschäfte über Werihe bis 1000 4 \{werlich vorkommen, is im Interesse der Uebersichtlibfeit des Tarifs gleihwohl davon abgesehen worde, die Werthstufe bis 1000 A für Seitgeshäfte au8zuschließen.
Der Entwurf \{chlägt ferner vor, die Sc{lußnoten höher ¿u be- steuern, wenn sie ausländische Effekten zum Gegenstande haben. Die leßteren genießen während ihres Umlaufs im Baundesgebiete alle Bortheile, welce die Gesetzgebung und die staatlichen Einrichtungen für den Necbtsschuy u. f. w. den inländiswen Werthpapieren getoäh- ren, ohne daß die emiitirenden Anstalten glei den inländischen an den staatlidben und kommunalen Listen Theil nehmen. Die unter Tarifaummer 2 erforderte Abgabe von F °/6 findet in der vorge\%lagenen erh-hten Abzake {ür Schlußnoten über fremde Effekten eine zw: mäßige Ergänzung. Indem die leßtere bei jedem Vesitwechs:l wiederholt zu ent- richten ift, über welden Schriftstücke der vorliezenden Tarifnummer aus- gejtelit worden. wird dem Umfange des Umlaufs im Bundesgebiet Rechnung getragen, den die beim Eintritt ia den inländishen Ver- kehr zu entribtende Abgabe nicht berüdcksictigen kann. Da ‘die Spekulation für ihre Geschäfte effektiver Stücke nit bedarf, so treffen bei ihren Abschlüssen die vorstehenden Gründe in der Negel nitt zu. Daher ist von der weiteren Erhöhung der Abgabe sür die- jenigen Zeitgeschäfte, welche auétländishe Cff.kten zum Gegenstande haben, abzusehen. :
Bei den Rechnungen muß dieselbe Abstufung der Abgabe ein- treten, wie bei Sclußnoten, die sie in vielen Fällen erseßen. Für die Erhöhung der Abgabe von Rechnungen über Unsprüche aus Zeit- geschâften liegt hinreichender Grund niht vor.
Die Entrichtung der Abgabe soll nav ter Wabl des Steu:r- pflichtigen turch Verwendung von Stewpelmarfen oder von gestem- pelten Formularen erfolgen, jedo mt der Einschränkung, daß, wenn der Auzsteller Formulare benußten will, diese unter allen Umständen vor dir Venußzurg çestempelt werden müssen, also sowohl die nat- träglichbe Abstempelung, als die Verwendung von Stempelmarken aus8gesclossen ift. : 5 i
Diese in den legten Entwürfen nit enthaltene Einschränkung ist uvm so mehr geboten, als die Gefahc ron Hinterziehurgen dur die Erhöhung der Abgabensäße vermehit wird. Die Erfahrungen beim Weselstempel haben gelehrt, daß die Stempelma:ken bei nicht zum Umlauf bestimmten Wechseln häufig erft verwendet werden, wenn die Nothwendigakit nabe tritt, den Wechsel zum Protest, oder mit der Klage u. f. w. vorzulegen, und daß ohne folche Veranlassung der Wechsel ungeftempelt bleibt. Die verspätete Äbgabenentrihtung wird eventucll durÞ Rüdcdatirung des Entwerthungsvermerk3 verheimlicht. Aechnlide Manipulationen sind bei dezn hier in Rede stehenden Schriftstücken offenbar noch dringender zu fürhten. Sie werden dur die vorgeschlagene Bestimmung wenigstens für die zablreichen Fälle, wo Fomulare verwentet werden, avsgesclossen oder ihre Ent- deckung erleichtert. Selbstverständlih muß sür verdo: bene Formulare die Abgabe erstattet werden.
Abgesehen von den erwähnten Abweihungen (ließt H der Entwurf im Wesentlichen senen Vorgängern an. Jn UVebereinstim- mung mit diesen ist zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen noch Folgendes zu bemerken:
Bekanntlich werden bäufig auf einzelne Schlußnoten eine größere Anzahl von Geschäften zusammengefaßt. Dieses Umitandes halber muß es son aus fic anzielen Rücksihtea bedenklih erscheinen, auf die mehrmalige Entrichtung ter Abgabe, wenn eine Schlufinote mebr als ein Geschäft enthält, zu verzidten, Die Aufnahme einer größeren Anzabl von Geschäften in dieselbe Shlußnote würde wahrscheinlich noch bâufiger vorkommen, wenn dadur eine Ersparni5 der Steuer zu erzielen wäre.
Der Einwand, daß die Berecknurg wegen des Stempels unter den Interessenten unverhältnißmäßige Beläjitigung verursache, trifft nibt zu. Zunä@&s\t kann darauf verwiesen werden, daß in vielen Fällen auch Portoauélagen, Wewselstempel, Courtage u, \. w. be- rechnet werden, der Zusaß des Stempels für Sclußscheine oder Rechnungen also nichts ungewöhnliches fordert. Es läßt si aber auch mit Bestimmtheit voraussehen, daß der Handelsstand mit Ein- {luß der Makler \sih sehr bald über die Art und Weise einer möglichst einfachen und abgekürzten Berehnung dieser Stempelau3- lage verständigen wird, daß Usancen urd Arrangements (wie in Betreff des Portos) si bildea werden, welche jene Berechnung wesentlich erleichtern. -
In Betreff der¡Rechnungen (Nr. 3 b. des Tarifs) ist darauf auf- merksam zu machen, daß dieselben nur in Bezug auf gemachte C e- {äfte über Wechsel, Aktien und andere Werthpapiere der Bestcue- rung unterliegen sollen, Rehnungen über Waarengeschäfte also ganz allzemein ftempelfrei bleiben und der Waarenhandel überhaupt nur etwa mittelbar betheiligt erscheint, insofern die verhandelten Wesel, üter welcbe steuerpflihtige Rechnungen ausgestellt werden, aus Ge- \châften üter Waaren originiren und dergleichen. Die Abgabe ift selbstverständlih von einer eeanno über gemachte Geschäfte nur Gua: ¡u entrichten, auch wenn dieselke
autet.
Zum Tarif.
über mehr als cin Geschäft |
Ges@&äfte in demjenigen, was auf eizem bestimmten S&riftstücke beurkundet ift, enthalten scien, wie «6 ja gleiwer Wrise zweifelhaft sein kann, ob das oder die keurkundeten Geschäfte nach ihrer recht- lihen Natur zu den Kauf-, Tausch-, Lieferungsverträgen zu renen seien oder nit. In den weitaus meiften Fällen wird der Avefteller einer S&lußncte sid nit im Zweifcl darüber befinden, os er in dieselbe ein oder mehrere Geschäfte aufnehmen will, und auch objektiv betracbtet, kein Sireit darüber, ob das eine oder andere gesehen, obwalten können. Es ist deéthalb von Aufnahme einer legalen Definition, an die sich wahrscheinli wiederum neue Zweifel knüpfen würden, Abstand genommen. Als selbstvcr tändliÞ darf an*- geseben werden, daß z. B. ein Kauf- oder Lieferungsgeschäft zwiscen denselben Kontrahenten nicht {on deshalb, weil eine Mehrheit von Gegenständen (versbietene Waaren und der- gleiwen) verkauft wird, fih eine Mehrheit von Geschäften auflöst und daß folglich die Sclußnote, wlbe den Parteien darüber zu- gestellt wird, nur dem cinfachen Stempelsaßtz unterliegt. Desgleichen scheint es selbstverstandlich zu sein, daß Geschäfte, bei denen si ver- iedene Personen als Kootrahenten gegenüberstehen, wo also dem Verkäufer nur eine S&lußnote zu ertheilen ist, welhe die an die einzeln namhaft gemadbten verschiedenen Käufer vershlossenen Par- tien angiebt, während jedem Käufer für sich eine besondere E note über die Partie, welche er gekauft hat, zuzustellen ist — als eine Mehrheit von G-schäften sib darstellen. SoUten inländische und ausländisde Wertbpapiere unter denfelben Personen gehandelt werden, so würde im Sinne des Tarifs immer cine Mehrheit von Geschäften vorliegen. Desgleihen würde ein ausaahméeweise erst nah Verlauf einizer Zeit ausgeftellter Auszug aus cinem Tagebuch, sofern darin zu verschiedenen Zeiten zwischen denselben Kontrahenten rerabredete Käufe oder Lieferungen über Quantitäten derselben Waare verzeihne: stehen, als eine Mehrheit von Geschäften um- fafsend zu behandeln und zu versteuern sein. E
Der zweite Absay der Anmerkung 2 cewährt für die Waaren- ges@äfte die Erlei&terung, daß mehrere an demselben Tage zwischen denselben Personen geschlossene Geschäfte nur als ein Geschäft gelten sollen, wenn si: sh in cinem und demselben Schrifistück?z beuriundet fiaden.
Zur Anmerkung 3 ist zu bemerken, daß die Beweglichkeit der Formen des Abs@lusses von Geschäften es nothwendig mat, wenn man überhaupt dieselben zu Stempelabgaben heranziehen will, mit dem die älteren Stewmpelgeseze beherrschenden Formaliëmus zu hrs N die Solennitäten der Beurkundung ais unwesentlih zu
eband:ln.
Unter den Bífreiungen sind zunähst Sclußnoten 2c., welche er- sichtli nur sogenannte Kontantgeschäfte über Wechsel, ungemünztes Gold oder Silber und über Geld zum Gegenstande haben, von der Steuerpfliht ausgenommen worden, w.il sie regelmäßig nur den Zweck haben, Zablungen zu vermitteln. i
Die zweite Befreiung beabsichtigt die eigentliche Handelékorrespon- denz von der Stempelabgabc auszuscchließen. Wollte man aber auch
Personen, welche sih an demselten Playe oder in der näcsten Um- gebunz desselben befinden, von der Besteuerung auênehmen, so würde die ganze Maßregcl illusorisch werden. Bei Telegrammen, die dem Mißbrauch zur Umgehung der Steuer überhaupt weniger ausgeseßt sind, bedarf es für jeßt keiner solhen Unterscheidung.
Zum Gesetze.
Im §. 6 wird bestimmt, wer der Reichtkasse gegenüber zur Ent- ribtunz A y Akgabe verpflichtet ist, nit aber, wem dieselbe zur Last bleiben soil.
Die 88, 9 bis 11 ziehen die Grenze zwischen der Rei48-Stempel- abzabe und der lande2geseßlihen Besteuerung.
Im §. 9 werden diejenigen Schrif! stücke bezeinet, welche mit der im leßten Absaß erwähnten Ausnahme autschließlich der landes- gesetzlicen Besteuerung unterliegen sollen, auch wenn sie in dem einen oder anderen Falle unter die Bezriffsbestimmung der Tarif- nummer 3a, fallen. Dahin gehören die solennen Beurkundungen (im Gegensaßze zu den privatschriftlihen, aber nahträgli% mit gewissen Solennitätsformen aus®gestatteten, welwe der §. 10 erwähnt), und die amtlichen Erlaffe und Protokolle der Staatsverwaltungen. Zu den nach §. 9b, der Reichs-Stempelabgabe entzogenen Schriftsiücken ge- hören aber die von den unter staatliher Verwaltung stehenden oder für Staatsre@nun"g verwalteten Bank-, Kredit- oder Geldinftituten ausgestellten nit. i ; E
Die Unterscheidung zwischen den Kauf- und Lieferungsverträgen im kaufmännischen Verkehr und anderen gleibartigen Verträgen über beweglicbe Gegenstände verfolgt den Zweck, die Fälle der letzteren Art, welche in einzelnen Bundesftaaten einer höheren Besteuerung unterliegen — z. B. in Preußen ciner Werthstempelabgabe von 4 °%/9 — gleichfalls dieser höheren landeëgeseßliden Steuer auch für die Zukunft ausfbließliÞ zu überweisen. Dahin gehören unter anderem Bau-Entrepriseverträge, worin zuglei die Lieferung dir | Materialien bedangen ift ; Verträge der Eisenbahnverwaltungen über Lieferungen von Schienen, Schwellen u. \. w. Der vorgeslagenen Unterscheidung liegt die Auffassung zum Grunde, daß das Charak- teristishe des Kauf- und Lieferungsvertrages - im kaufmännischen Verkehr in der Bestimmung des Gegenstandes zur Weiterveräußerung zu suchen, hierunter aber auch diejenigen fle mit zu begreifen seien, wo die Weiterveräußerung erst na einer rorgängig:n Bear- beitung oder Verarbeitung stattfinden joll. JIngleihen sollen Ver- träze über die Anschaffung gewerblicher Betriet smate-rialien (z. B. Koblen zur Heizung, Farbstoffe u. \. w.) der ermäßigten Abgabe unterliegen.
Ueberhaupt geht der Entwurf davon aus, daß in Betreff der Kauf- und Lieferungsrerträge über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art die Besteuerung nah den Bestimmungen der Tarifnummer 3 a, die Regel bildet, gleichviel, ob solhe Geschäfte an der Börse oder ander8wo, zwischen Kaufleuten oder anderen Per- sonen geschlossen werden, und nimmt eben nur diejenigen Verträze aus, welche im §8. 9 bezeinet sind. :
Der Sc(lußsay im §8. 9 ist für nothwendig erachtet, um die Versteuerung der von Matlern und Unterßändlern auszustellenden Sclufßischeine u. \.- w. zu sihern. Der Unterhändler kann in der | Regel nicht wissen, welches die weitere Bestimmung der dur ihn
verkandelten Waarc ist, ob der Käufer z. B. die Koblen selbst für scine Dampfmastine oder zur Gas8bereitung gebraucht, oder ob er
Der Unterschied zwischen den unter Nr. 3a, erwähnten Schrift- stückden von den uater Nr, 3 b, gedachten bestett darin, daß; erstere die Beurkundung des Abschlu}s:s oder der Prolongation eines ter ke- zeihneten Ges&äfte in irgend einer \{riftlihen Form, lettere dagegen
enthalten, Unter gewissen Umständen können aub Rechnungen nach Nr. 3 a, sleuerpflihtig werden. Sollte es z. B. üblid werden, die bisherigen S&tlußnoten dur Aus:üze aus den Geicbäftsbüchern in der Form ron Rechnungen, Kontokorrenten und dergleichen zu er- seßen, so würden auf diese Schriftstücke, die dann rur eine andere Form der Beurkundung des Abschlusses oder der Prolongation der betreffenden Geschäfte darstellen würden, die Bestimmungen der Nr. 3a. ozne Weiteres Anwendung finden.
Die in der Anmerkung 1 vorgeschlagene Ausdehnung der Be- steuerung auf Abschriftea und Duplikate der stempelpflihtizen Schrift-
unerläflid. Für die in Kopirbücbern und sonst von dem Aussteller eines stempelpflichtigen Schriftstückes zu cigenem Bidarf zurückzube- haltenden einfachen Abschriften und Auszüge bleibt dagegen die Stempelfreiheit bis tahin gewährt, daß etra deren Authändigung statifindet.
Die Bestimmung im ersten Absayß der Anmerkung 2 könnte zu der Frage Veranlassung geben, nah welchen Kritetien zu entscheiden
dur virle Hände rom Produzentea bis zum Xleinhän*ler in name
j straktionen des Givilrechts ein, und sind in Folge desen Fälle denk- bar, in denen darüber gestritten werden kann, ob ein oder mebrere
eine auf die Aaëführung des gemachten Geschästs bezüglihe Rehpung |
stüde und Autzüge aus denselben ist zur Sicherung der Versteuerung |
sei, ob eine S(&lußnote 2c. nur ein oter m:hr als ein Ges&äft und ! wie viele Geschâfte sie enthalte. Wie fast überall bei den Stempel- | abzaben voz! CreBttgesQallen und Rechtéurkuntea greifen bier Abe |
sie weiter veräußern will. Deshalb wird es, wenn nitt die in | Nr. 3 a. des Tarifs angeordnete Steuer allzulcibt umgangen werden | soll, nothwendig, die Berücksichtigung sclher Einwendungen über- | hauxt auëêzuschließen. i | Auktiontprotokolle sollen nit unter Nr. 3a. des Tarifs fallen, | sondern der landetgeseßlihen Besteuerung verbleiben. Die häufig | von den die Auktion abhaltenden Maklera u. \. w ausgestellten | Só&lußnoten und sonftigen unter die erwähnte Tarifnummer ge- | bôrizen Sghriftstülke ron der Abgabe zu befreien, liegt aber kein ¡ Grund vor. 3 | Zu §. 10. Neben der Reichsftempelabzabe soll für diejenigen | unter diejelbe fallenden Schriftstücke, welche öffentlich (notariell oder | amtli6) beglaubigt, oder von denen öffentlich beglaubizte Abschriften | oder Auszüge gefertigt werden, auch eine landesgeseßlihe Abgabe von | Beglaubigungen erhcben werden dürfen. Ja der That handelt es si hiertei um zwei verschiedene Gegenstände der Besteuerung, das nter Tarifnummer 3 fallende Schriftstük und den landesgesetlih | besteuerten Solennitätzakt. In dem Antdruck e Beglaubigungena“ | sind die verschiedenen Bezeihaungea der landetgesezlihen Tarife | (beglaubigte Abschriften, Auszüge u. \. w.) zusammengefaßt. | IIL, Lombarddarlebne. | (§3. 12 bis 18 des Geseßzentwurfs, Nr. 4 des Tarifs.) Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Obligationen und Ver- pfändungsurkunden sind fast überall im Reichögebiet, wo Stempel- abzaben erhoben werden, ciner Werthstempelabgabe (in Preußen von 1/19 9%, in Hamburg von 1 vom Tausend, in Lübeck von § vom Tausend 2c.) unterworfen. Außerdem ist die Verpfändung des Grund-
die durch die Post oder in anderer Weise beförderten Briefe zwischen
Uger.thums für die fkontrabirten Darlebne mit a ü und Kosten belastet. 4 E E
Die gegen Verpfändung von edlen Metallen, Wertbpapieren,
Websfeln oder Waaren gencmmenen und gegebenen Darlehne werden bis jeßt mit vers{windenden Auênahmen von ten Stempelabgaben nit betroffen, weil die dabei angewandten Geschäfts®ormen in meist legaler Weise \sich der Besteuerung entziehen. Sachlicte Gründe, diese wictize Gatturg von Darlehnen von den Stempelabgaben, welcben andere gleichartige Geschäfte unterworfen sind, aânzlich aus- zunehmen, liegen nicht vor. Allerdings pflegen Lemkardgescäfte reailmäßig in der Erwartung baldiger Abwicelung gemadt zu werden und ein nicht unbeträchtliher Theil derselben wird wirklich in kurzer Frist abgewickelt. Diesen Umstand mird man bei Be- mesjung des Steuersaßes zu berücksichtigen haken; die gänzliche Siererfreiheit läßt ch durch denselben nicht wohl rechtfertigen.
Die Stempelgesete unterscheiden übrigens au sonst nit, ob eine Stuidrerschreiburg, ein Solawebîel und dergleichen auf kürzere oder längere Zeit aus8gestelit wird. Die dur&s{nittliche
Dauer der Lembardgescäfte ist ni&t genau kbekanrt, man wird sie wahrscheinli auf mindestens 1 Monat etra anné¿hmen können.
, Wenn es nahe zu liegen scheint, die Stempelabzabe nad Ver- Eältniß der Zeit abzustufen, für welhe das Darlehen gegeben und genommen wird, so hat hierauf dech tei - äberer Betrachtuna der Verbältnisse rerzihtet werden müssen. Das Verfahren bei den Lom- bardgescüiten ist in der fraglichen Beziehung sehr verschieden. Die Reichsbank , gewährt Lombarddarlehne auf beliebige Fristen bis zu drei Monaten, Sie prolongirt diefeiben, fof run nicht in einzeincn Fällen besondere Bedenken dagegen sih ergeben, auf Verlangen 1ogar zu rershiedenen Malen, läßt auc stillsbweigend Prelongationen eintreten. Endlich geftaitet sie dem SHuldner, das Darleben lederzeit vor Verfall zurückzuzaßlen und verlangt eine Zinévergütung nur bis zum Zahlungêtage. Einzelne andcre Ivftitute bewilligen die Lombarddarlehne auf bestimmte, feste Fristen, ges:atten dem Schuldner aber das Darleßen läoger zu nuteer, und dasselbe innerhalb einer weiteren Frist tägli na seirer Wahl zu erstatten. Im Privatrerkehr werden viz:lfach Darlebne auf einige Zeit fest und demnäcdst auf beiden Theilen freistehende !ängcre oder kürzere Kündigung, oder überhaupt auf Kündigung gewährt.
Hierars erhellt \{on, wie zweifeltaft es häufig sein würde, welchem Steuersaz ein bestimmtes Darlehn sze ckäit zu unterwerfen wêre, wenn man nach der Dauer, auf welbe das Darlehen gegeten wird, den Steuersaß verschieden rormiren wollte. Atgesehen davon würden bei einer solhen Entrichtung böchst wahrsLcinlichch die Darlehne in sehr vielen Fällen nur auf die kürzere, den geringes U erla bedingente Frist genommen und dann prolongirt
erden.
Die Anordnung einer nohmaligen Vesteucrung der Prolongation eines Lomkarddarlehens kann r {on deskalb nitt in Auésicht gevommen werden, weil, wie Wen bemerkt, die Verlängerung der Rückzablungesfrist meist stillshweigend gewährt werden würde.
Demnach bleibt nich!8 anderes übriz, als von Normirung ver- \ciedener Steuersäße na der Dauer der Sguldverhältnisse ganz abzusetea und den in allen Fällen si gleihbleibenden Steuersatz so niedrig zu bemessen, daß die Abgabe auc bei Datrlehnen auf kürzere Fristen ncch als eine sehr mäßige und nit in das Gewicht fallende si darstellt. Auf diesen Erwägungen beruht der Vorschlag, den Steuersay auf ein Fünftel vom Tausend festzuseßen.
De Erbebung der Steuer bietet keine besonderen S{wierig- keiten dar, Für die unter Privaten gemachten Gescäfte wird der Verpfändungsschein, ähnli wie cs bei Wec{bseln und Scchlußzetteln geschehen soll, auf gestempeltem Formular aufgestellt oder durch Ent- wertbung der erforderliden Stempelmark.n versteuert. Bei dem Lombardoirkchr der größeren Banken und Kreditanftalten kann die Stempelung ganz vermieden werden, wenn denselben die Vertflich- turg aufg:legt wird, die Abgabe von den Darlehn8empfängern einzu} ziehen und unmittelbar, auf Grund periodiser Nachweisungen, zur Steuerkasse abzuführen. Durch die Vollzugsoorschriften wird alg- dann zu bestimmen sein, daß in soldhem Falle die steuerpflichtigen Striftstôcke mit einem Vermerke der Bank zu versehen sind dahin, daß die Steuer entrichtet sei.
Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, die im wesentlicen den Bestimmungen der Entwürfe von 1875 und 1878 entsprechen, bedürfen hiernach feiner besonderen Begründung. Nur ift zu ke- metfen, daß die Veseitigung der in dem ersteren enthaltenen Bestim- mung, wonach Bodmereibricfe der landesgeseßliden Besteuerung ver- bleiben, nicht die Bedeutung hat, als ob dicse Urkunden der Abgabe von Lombazrddarlehnen unterworfen werden sollten. Es wird vicl- mebr angenommen, daß nah dem Sprachgebrauc die Bodmereibriefe nit zu den Lombarddarlehnen zu rechnen sein werden, obne daß dies besonderer Erwähnung bedarf.
Außerdem ist zu konstatiren, daß im 2. Absatz des §, 12 urter Besiß der rechtlive Besiß, der in Folge eines Rech18ge\cäfts erlangt ist, verstanden werden foll, so daß bloße Detention, Einhändigung an einen Voten 2c. nit darunter fallen.
IV, Quittungen. (S5. 19—25 des Gesegen!wurfs, Nr. 5 des Tarifs,)
Die Stempelgeseßze der Bundesstaaten knüpfen diz Abgaken- erbebung an den Abschluß der raa dl) tiber Indem sie dabei ge- nöthigt sind, eire mehr oder minder bestimmte Form der Beurkun- dung zur Vorauétseturg für dena Eirtritt der Stempelpflichtigkeit zu maten, weil in der Regel erst durch diese der Geschäftsabshluß in einer für die Steuererhebung greifbaren Weise in die Erscheinung tritt, bieten sie zuglei die Gelegenheit, die Abgabenentribtung in allen den zablreihen Fällen zu unterlassen, in welhen sid ohne Nattbeil für die Rechtsbeständigkeit des Geschäfts oder für den Beweis die als stempelpflichtig bezeichnete Art der Beurkundung ver- meiden läßt.
, Zur mêglisten Bescitigung dieses Mangels is es wichtig und entsp:iht den Zielen der gegenwäitigen Vorlage, ta3 landesgeseyliche Syîtem der Stewpelabgaben von dem Abschlusse der Geschäfte zu ergänzen dur cine Besteuerung der Erfüllung der leßteren, oder, da die Erfüllung in der überwiegenden Mehrzahl der Fâlle von der einen Seite ganz oter zum Theil dur Zablung erfolgt, die Beurkundung der Zahlung turch Quittung allgemein mit eincr Stempelabgabe zu belegen. Die wiederholte Besteuerung desselben Gescäfts läßt sich dabci in vielen Fällen vermeiden, indem Quittungen auf den rer- steuerten Beurkundungen des Abschlusses gewisser Gesckäfte roa der Abgaberz flit auêgenommen werden; im Uebrigen wird sie durch cia geringes Maß der Abgabe unschätlih gemacht.
Der Versuch der Einführung eines allgemeinen Quittungte- stempels in einzelnen Bundetstaaten würde dem Bedenken begegnen, daf eine solde Abgabe vorzugêweise au den Handeltverkehr berührt, und daß în dem einbeitliwen Verkehrsgebicte des Neichs nitt wohl dem Handelestande eines cinzelnen Bundetstaates seine Zablungen dur Abgakten ershwert werdea dürfen, von denen scine Fonkurren- ten im Übrigen Bundekgebiete befreit blieben. Die Abgabe kann daber nit füglich anders, denn als Reichkfteuer ins Leben treten.
Die Verschieder heit des bürgerliten Rechts, von der die Quit- tungen im wisentlihen unberührt bleiben, stellt dcr Besteuerung kein
inderniß entgegen.
Bei der leyteren darf jedo nicht unberäsittigt bleiben, daß in der Form der Zablung si Verkehrsakte von der verschiedensten wirt)schaftlihen Bedeutung darstellen, daß die Gesetzgebung aber, wenn fie sid nit in ein unabsebbares Detail verlieren soll, der wirtbsha2ftlihen R, der Zablungen verschiedener Art nicht bvolijtändig folgen fann. iese Erwägung rnötbigt daz, die Be- steuerung der Quittungen nur auf ein geriages Maß zu beschränken, aber auch mit Befreiungen nicht über das dringende Bedüi faiß bin- aus zugehen.
Zu dem gleichen Ergebniß führt, wie erwähnt, die Berücksichti- guag der verschiedenen landeszeseßlihen Stempelabgaben von den Nectsgeschästen, aus welchen die Zahblungsverbindlikeiten entstehen, scwie ferner die Rücsidt auf die praktishe Schwieriakeit der Ueber-
Reiz der Hinterziebung des Quittungsftempels dur den erinzfügige Betrag der Steuer und die bequeme Ferm der Entricbtura eut und dur die Gefahr verhältnißmäßig bedeutender Strafen im Fall der Entdeckung aufgewogen wird, läßt sich die allgemeine Besteuerung der Quittungen mit Erfolg dur(fübren. Die mit der Gerinafüzig- keit dis Steuerbetragcs in direktem Zusammerkauge stehende Erleich- terung der Ertric6tung der Steuer dur die einfabe Verwendung eines gestempelten Formulars oder einer Stempelmarke zu der Quit-
insbefondere im Hiyblick auf die im Handeleverkehr vorkommenden Wuittungen für eine nothwendige Bedingung era§tet werden.
Durcb die Erleichterung der Steuerentrihtung in der angedeute- ten Art erledigen sih auc die Bedenken, daß dem tägli&en Verkehr, nit blos des Handelt standes, dur tie Versteuerung der Quittungen eine drüdende, zu der finanziellen Bedeutung der Steuer in ungüns- stizem Verbältniß stebende Last aufgebürdet werte.
In den einzelnen Bundet staaten bestebt ein aligemeiner Quittungs- stempel ni&t. Auch da, wo die Stewpelpflihtigkeit der privat- \cbriftliden Urkunden nicht allgemein erst mit deren Produkticn bei Gerichten oder axzderen Behörden eintritt, ift sie bezügli der Quittungen in der Regel an diese Voraut schung geknüpft, oder auf Quittungen ia sclerner Fcrm oder _solde im Verkehr mit öffent- lichen Kassen ktescränkt. Die vorgeschlagene Abgabe is also den Steuertflihtigen im Bundescebiete ncu. Während der Stemp:[ von SHlußnot.n und Recbnungen, ven Lombaiddarlehnen u. \. w, nur von gewihen, mit ges@ästliher Gewandtheit ausgestatteten Kreisen der Berélkerung zu entrichten sein wird, greift der Quittungé stempel tief in die vcrschi-densten Lebensverhältnisse und in den täglichen Verkehr ein. Gleihwohl berechtigen die Erfahrungen in andern Staaten zu der Erwarturg, daß das Publikum ßb an die neue Steuer gewöhnen wird, wenn die Art ihrer Entribtung möglichst einfa gestaltet und der tägliche kleine Verkehr darch Bestimmung einer angemessenen Mindestgrenze für ten Beginn der Stempel- pflichtigkeit erleihtert wird.
In England wird von allen im gewöhnlichen Verkehr vorkom- menden Quittungen über Bet1äge von 2 Pfd. Sterl. oter mebr ein Stempel von 1 Penny erhoben. Die Abgabe ift dort seit 1853 eingeführt; der Verkehr hat si an dieselbe gewöhnt und nab dem aligemeinen Urtheil wird die Steuer durchaus gewissenhaft entrichtet und wilitg geiragen, Ja Frankrei besteht seit dem 1, Dezember 1871 eine aügemeine Quittungésteuer in der £öhe von 10 Centimcs für Quittungen über Beträge von mehr als 10 Grancs. Daß die- selbe bereits wenige Jahre nah ihrer Einführung einen Jakbre8ertrag von 14 Millioncn Francs gelicfert hat, obwokl ihre Entcichtung nur zu einem geringen Theil erzwungen werten fann, bestätigt die von zustäadizger Seite gemahte Wahrnebmung, daß die Steuerpflichtigen eine nennenéwertbe Belästigung dur dieselbe nicht empfiaden und sih leiht an die Entrichtung gewöhnt baben.
Zum Tarif und §, 19 des Gesetzentwurfs.
Nath dem gemeinen Sprachgebraucte versteht man unter Zahlung das Hingeben einer Geldsumme; in der Nechtésprabe wird — von der Swenkung abgesehen — unterschieden ¿wischen der Hingabe von Geld zur Begründung einer Obligation (numeratio) und derjenigen zur Tilgung ciner sclchen (colutio). Beide Arten faßt der Ausdruck Zahlung zusammen. In (leider Weise wird unter dem Auêdruck „Quittung“ im Spracbgebrauh des täz:lihen ges®%äftlihen Lebe. s theils die Bescceiniguag über den Empfang eincr gesculdeten, theils eine solhe üter den Empfavg einer Geldsumme ütverhaupt, theils selbst jede Enpfangébescheinigung verstanden.
Das Steuergesez muß den Begriff der Zablu“g upd der Quit- tung definiren. Im Interesse der siherea Arwentbarkeit des Gejeßtzes Seitens der Steuerpflichtigen, wie des Ertrages der Abgabe, ist €s erforderli, die Steuerpflichtigkeit nit auf Bescheinigurgen über Zablungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten und nit auf die Be- scheinigung der Tilgung dur Zaklung zu beschränken.
__ Es fann dahingestellt bleiben, ob den Bedürfnissen der steuer- lien Ueberwachung au dann noch Rechnung g:trazen werden könnte, wenn folcbe Quituugen von der. Stcmpelpflibtigkeit au8geschlossen werden, aus deren Texrle mit Sicherheit exkennkar ist, daß die beschei- nigte Zablung nit zur Tilgung, sondern zur Begründung ciner Ver- biadlihkeit erfolgt. Den Interessen der Steuerpflichtigen würde kei einer solchen Bestimmung nicht entsprochen sein. Die Unterscheidang des Recbtsgrundes oder Zweckes der Zahlnng ist nicht leicht aenug, um Irrthümer unter Strafe stellen zu können. Beide erwähnten Arten der Zahlung können zusammenfallen, beispiel8weise, wenn Geld als Darlehn auf Grund vorgängiger vertrag*mäßiger oder letwilliger Verpflichtung hingegeben wird. Im geschäftliben V rkehr (bei lau- fender Geschäftsverbindung und derzleihea) würde es häufig unaus- führbar sein, vor Aushändigung der Quittung f.stzastellen, ob im Augenblicke der cine oder andere Theil im Vorschuß ist, ob solatio oter numezatio vorliegt. Endlich würde die Besteuerung der Kapital- bewegung im Bankverkehr eine einseitige und unvollständige bleiben, wenn alle Zaklungen zur Begründung einer Verkindlichkeit dem Quittungéstempel entzozen werden sollten.
Daß das Anerkenntniß der Befreiung des Verpflichteten von einer auf Zakblunrg geri&teten Verbindlichkeit dem Quittungéstempel unterworfen wird, gleitviel, ob die Verbindlichkeit dur Zaßlung oder in anderer Weise getilgt worden oder erloschen it, bildet cin wesentliches Erforderniß der Wirksamkeit des Gescyes, Es würde andirentalls tem Belieben des Steuerpflichtigen ükter- lassen sein, cinen anderen oder gar keinen Grund für die Liberirung dis Zahlungepflihtizen anzugeben. Für den letz- teren ist cs gleihgültiz, ob. ihm die Tilgung seiner Schuld dur Zaklung oder durch Gegenrecbnung bescheinigt wird.
Die Nothwendigkeit, den Begriff der stempelpfli{tigen Quittung in dieser auêgedehnten Weise zu bestimmen, hat auc in den Gesetzen Englands und Frankreis Anerkennung gefunden.
The Stamp Act 1870 in s. 120 definirt als Quittung: jedes Striftsiück, mittelst dessen Empfang, Annabme zur Verwaßrung, Zahlung einer Summe von (eines Wechsels über) 2 Pfd, Sterl. und darüker oder die völlige oder antheilige Befriedigunz einer Sculd- forderuna bestätigt wird (any note, memorandum, or writing what- s0ever whereby any money amounting to two pounds or upwards, or any bill of exchange or promissory note for money amounting to two pounds or upwards, is acknowledged or expressed to have been received or deposited or paid, or whereby any debt or de- mand, or any part of a debt or demand, of the amount of two pounds or upwards, is acknowledged to have been settled, satis- fied, or discharged, or which signifies or imports any such ack- nowledginent).
Das französishe Gesey vom 23. Auzust 1871 (art. 18) erklärt für fteuerpflihtig les quittances pures et simples, reçus ou dé- charges des sommes, titres, valeurs ou objets et généralement tons les titres de quelque nature qu'’ils soient, signés ou non signés, qui emporteraient libération reçu, on décharge,
Die mit diesen Vorschriften in der Sache übereinstimmende Definitioa des §. 19 des Eatwurfs fordert von tem Steuert flic- tigen keine feine Distinktionen, sondern spriht bestimmt aus, daß die Quittung übcr jede Zahlung ohne Unterschied des Rechtégrundes ter Abgabe unterliegt.
Ausländische Quiéinngen sollen nur dann wie inländisc&e ver- steuert werden, wenn sie im Bundesgebiet von dem Auésteller oder einem Vertretec oder Beauftragten desselben (wozu die Postbehörde nicht zu rechnen ift) autgetändigt werdea. In tiesem Falle sind min- destens zwei Verpflichicte (der Authändiger und dér Empfänger) für die Versteueruyg verantwortlich.
. Auf die finanziell nit erbeblihe Versteuerung anderer aus- ländisher Quittungen kann, um den Anlaß zu käufigen Gesetzes- übertretungen zu bescitigen, und die Negeluag des Gegenstandes nicht | weiter als nêthiz zu fkompliziren verzicht t werde.
Die Anmerkungen Nr. 1 vnd 2 {ließen {ch den entsprechenden Vorschriften bezüglih der Schlußnoten und Rechnungen an, mit ter
watqung der Versteuerung von Privatquittungen. Nur wenn der
tung obne jete weitere Förmlichkeit oder rorgängige Berechnung muß |
baltenden Telegramme eine Ausnahme voa der allzemeinen Stempel- rflitigfeir zu mawhen. Die bzzüglihzn Vorschriften entsprechen in der Hauptsache den in England und Frankrei geltenden.
Die Nothwendigkeit der Befreiung der im täglichen fleinen Verkehr vorkommenden Quittungen ift bereits erörtert worden. Die Grenze für den Begirn der Stéempelpflichtigkeit wird nah den Ver- j bâltnifsen des Verkehrs im Vundesgebiet ur.d im Vergleicke mit dem | Vorgange in Eagland auf Beträge roa mebr als 20 4 zu bestim-
men sein. Da die Zakll der Quittungen in schr rascher Progression abnimmt, je böber die Beträge steigen, über welche sie lauten, fo \{mâlert jede Auédehnung dec Grenzz für die Steuerfreikeit den Ertrag der Abgabe in namhafter Weise. Sie erleichtert überdies Umgebungen dur Theilung der quittirten Beträge.
Subjektive Bef eiungen solle, scweit der Tarif ni&t cine Aus- rabme zuläßt, autges{lofen sein. Eine solte Autnahme wird unter Ne. 2 der B-freiungen zu Gunsten der Staatskasse der Bundeë- staaten und bebufs Gleicbstelung mit den staatliden Bank- und Kreditinstituten aub zu Gunsten dcr Reichsbank? gemzcht. Daß die Neichékasse von dcn Abzab:n dieses Sejeyes befreit bleibt, ift im S. 48 austrü@Œlich angeordret. :
__ Zu den Auszatlungen auf Anl-ibcn des Reichs und der Bundes- staaten (Nr. 2 der BVefreiunger) gehören auch die Zinezablungen.
Die Befreiung der Empfangsbescheinigunzen über Einlieferung oder Auslieferung der durch die Post zu bef3rderaden Werthe, d. b. der Geldbriefe und Wertbsendungen, if in Ne. 4 nit erwähnt worden, weil es si dabei weder um Zablunzen noch um Erfüllung einer Verbindlicbkeit bandelt, welche auf Zahlung geridbtet ist,
Durch die Bestimmung unt-r Nr. 5 der Befreiungen sollea Ein- zablungen von Bankdepositen und Et:nzahlung'n auf eia Girokcnto des Einrzahlenden von der Abgabe befccit wcrden. Der Baukkunde, welber zur Vermeidung d:r Gefahr und Mühe eigener Kasscnverwaltung seine Kasse in diejerize der Bank verlegt, fann, indem er rerfüzbare Geldbeständ: dahin abführt, eben- lowenig eincn zur Besteuerung geeizneten Aft vornehmen, als wenn er nie in die in seinem Hause gehaltene Kasse legte. Freilich wird die Bank Cigenthümerin der Geldstück: und Schuldnerin des Kun- den. Inwieweit solche Recbtéwirkungen der Verkehréakte gegenüber deren wirtbscaftlier Bedeutung bei der Befteuerun3 überhaupt Anspruch auf Bcrücksihtigung haben, mag dahin gestellt Elciben. Im vorliegenden Falle bravckcht nur daran ecinnert zu werdea, daß der ohne Zweifel nit zur Besteuerung geeignete Umtausch von Me-
tallceld in Noten einer Bank rectli denselben Erfol z herbeiführen würde. Daß die Bank unter Umständen die Depositen vetzitiit; än- dert die wirthschaftlihe Bedeutung ihres Verbältnies als Kassen- führerin des Kunden nit. Die ungestörte Eatw:ckelung des leßteren ist wichtig genug, um eiae mehrfache Besteuzrung der Depositen bei dem Eingange und Ausgange aus der Vank aub auf die Gefahr hin fern zu halten, daß die vorgesd:lagene Befreiung in. der An- ea eine über das beabsichtigte Ziel binausrcichende Ausdebnung erreit.
… Für Auseinandersetzung8- und Ablösungtsacken bebufs z¡weck- mäßiger Zusammenlegung des Grundbesitzcs, Th-ilunzen ron Ge- meinhciten und deraleihen ist dur die meisten Lande2geseßze im Landeékultur-Jateresse eine umfasscnde Befreiung von Stembrelabgaken und Gebühren gewährt worden. So ia Preußen dur die Vcrord- nung vom 20, Juni 1817 (Gesez-Sammli. S, 161 8. 213), Regulativ vem 25. April 1836 (Gefeßz-Samml. S. 181 8. 9), Gese vom 2, März 1850 (Gesez-Samml. S, 112 8. 54) und zablreiwe Gesetze für einzelne Landeétbeile, — in Bayern dur Gescy vom 4. Juni 1848 (Geseßbl. S. 107 Art. 19), Gesetz rom 28, Mai 1852 (Gesesbl. S. 627 Art. 59), vem 16. Mai 1868 (Geseßbl. S. 578 Art. 19), — in Sacbsen durch die Befreiungen Nr. 14 zur Tarifpyositioa „Quits tungen“, 11 zur Tarisposition „Verträge“ des Stempelgesezes vom 13, November 1876 u. \. w. Diese Be-ünstigungen sollen dar die in der Nr. 8 formuiircte Befreiung berücksichtigt werden.
Zum Gesetze.
Der §. 20 kLetrifft die Fälle der Zusammenfassung der Bescheini- „ungen über mehrere Zahlungen in eine Quittung und der ÎÄus- stellung einer gemeinsamen Quittung Seitens mehrerer Zahlungé€- enptanger.
Die SS. 21 bis 23 sind den entsprebenten, auf die Besteuerung der Scblußnoten und Rechrungen beüzliben Vorschriften fonform, auf welche Bezug genomm:n wird, Die den Ausführungêvorscbriften vorzubehaltenden Bestimmungen über die Entwerthung der Marken werden möglichst einfa, etwa dahin zu gestalten sein, daß die U:tersch:it des Aut stellers, oder mangels einer solchen der Name des Empfängers oder der q :ittirte Betraz mit Tinte ganz oder theils» weise über die Marke zu {reiben ist. Daß Formulare zu Rech- rungen nibt zu dexjenigen gehören, wilhe im §8. 22 unter a. gemeint sind, bcdarf kaum der Erwähnung.
3, 24 sstatutirt die nothwendige Präsumticn, daß bis ¿um Beweise des Gegentheils die Quittung eines im Inlar.de domizilirten Auéftellêrs als im Jalande ausgestcklt angesehen wird.
Im § 25 endlich sind die Vorschriften über die Fälle der Kon- kurrenz des Quittungéstempels mit lande geseßlichen St!empelatgaben, sowie mit sonstigen Abgaben, zu deren Erhebung dasselbe Schriftstück dient, cnthalten. Die in dem Abschnitt, betreffend die Besteuzrung der SWlußnoten und Rebnungen, vorges{hlazeren Bestimmungen für die Fâlle, wo der Reichs Stempelabgabe unterlieger.de Sriftstücke in soleaner Form aufgenommen oder tezlaubigt werden, sind ia dem rorliegenden Paragraphen auf die gleicartizen Fälle bei Quittunzen übertrageo. Der Quittungsstempel und lande8gefetzlicde Abgaben sollen aber ferner neben einander aub dann Anwendunz finden, wenn enlweder dieselbe Urkunde neben einer Quittung noch einen anderen und zroar einen nah LandeLgeseßtz stempeipflihtigen Gezensland entbält, — oder eine als Quittunz im Sinne des Tarifs abcabenpflibtige Uc- funde zuglei die Beurkundung eines landeëgeseßlic stempelpfli@tigen Ges&äfts entbält, indem beispielewcise Gläubiger und Schuldner er- k ären, daß ersterer wegen einer auf Zahlung gerichteten Forderung dur Angabe gewisser Sachen an Zablungéstait Seitens des Scbuldaers bc- friedizt worden sei. Es liezt kein Grund vor, in dicjen Fällen von dec Eibebung des Quittungéstcmpels aktzuseben, ebensowenig aker, in die landesgeseßlihe Besteuerunz einzugreifen. Der Steuerpflihtize, dem die Landeêgeseße die oft s{@wiecrige Zerl:gung eincr Urkunde in die einzelnen ftempelpflichtizen Erklärungen zumuthen, wicd au in dn \.ltenen Fälien ohne S&wierigkeit cine stempelpflihßtice Quittung riWtig erkennen und v:rsteuery, wo die Urkunde chne Mitwirkung eines Rechtéverständigen errihtet und nach dem Landetgescte obne
| befreit und im § 25 a. a.
amtliche Mitwirkung zu versteuern scin sollte. V. Chedck8 und Giroanweisungen. (§5. 25 bis 293 des Geseßzentnurfs, Nr, 6 des Tarifs.)
Im §&. 24 des Geseßes vom 10. Juni 1869 siud Anweisungen von Kaufieuten od.r auf Kaufleute zu Eeldautzablungzen dein Wechsel- stempel unterworfen, die „ftatt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Playanweisungen und Checks* aber von demselben O. auch der landisgeschlihen Besteuerang ent¡ogen worden. Mit ter Hinweisung auf de Bestimmung des Chicks, die Baarzahlung zu ersegzea, ist die Befreiung rom Wechsels stempel überzeugend begründet, der Frage aber nit präjudizirt wor- den, ob die Belastung des Checks mt ciner anderen Abzabte gleit- falls auszuschließen sei.
Seit der Cmanation des Gesetes über die We(bselstempelsteuer hat der Gebrauch der Checks im Bande? gebiet, namentlich în Folge der Entwicckelurg des Giroverkchrs erheblich zugenommen. Es ist zu hoffen, daß diese Zunahme fortdauern wird. Müßte anerkannt wirden, daß sie dur die Bestezerung dieses Verkehrs ¡urückgehalten werden würde, so würte darin ein gewictiger Grand gegen jede Be- lastung liegen. Von einer Abgabe in festem, geringem Betrage ist aber eine solhe Wirkunz nit zu besorgen. Die;elbe würde nament- lih au der Benugzung des Cbecks im täglihen Verkchr der Privat- leute nit entgegenstehen. Um den Zaflaß des Kapitals zu den
Maßgabe, daß kein Grund vorliegt, für brieflidbe Quittung:n, oder die dem Telegraphenamt übergebere Urschrist des eine Quittung ent-
Banken nicht zu ftôren, sollen die Quiitungen tes Bankze'chäfts über Depositen vom Quittungöstempel befreit sein. Die Besteuerung