1881 / 70 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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der Checks und Giroanweisungen kaan in dieser Beziehung keinen Eirfluz üben. Der geringen Abgabe balber wird aber auch ni@t auf die Vorthäile verzichtet werden, welche die Verfügung über Bankdepositen vermittelst Chefs und die Ausgleichung bestehender Gutbaben durch Umschreibung in Girokontzn gewährt; aud die Provifionen und Zinêvors theile, welde die Bankn anderwärts zu fordern tflegen, haben diesen Geschäftäverkehc ni&t beeinträchtigt. Die Befteuerung der Ckecks in Frankreich seit dem Jahre 1871 hat die Fortschritte dersciben nicht aufgehalten. In England besteht die Befteu-erung seit 1859; zur Zeit unterliegt der Check allgemein als bill of éxcbange pays«b'e on dzmand dem Pennystempel (S. 48 der Akte von 1879). Wenn der Chedckverkehr in Oesterreih zurückgeblieben ist, so licgt das nit an der Stempelsteuer von 2 Neukreuzer, sondern an den beshränkeuden Vorschriften der Rechtsgesepgebung und an der Besteuerung mit soastigen Stempelabgaben, welche auf der Ge- \häf:sre: bindung der Banken und ihrer Kunden lastet.

Dagegen läßt sich nitt verkennen, daß die Uebertragungen von Kapital, welche der Chek, namentlich in seiner Ve: wendung bei dem Giro- verkehr vermittclr, in vielen Fällen für eine Besteueruna wohl geeianct sind. Durch dicselbe würde der Reichskasse einiger Ersaß zufließen für die Ausfälle an WewWhselstempel, welhe die Entwickelung des Chc&- und Giroverkehrs verursat und weiter in zunehmendem Maße verursa:n wird. Denn es bedarf keines näheren Nachweises, daß der Chi in vielen Fällen an die Stelle des Wechsels auf Sicht getreten ist, wie aud durch die Giroan" eifungen_ zahlreihe Aus- gleitungen bewirkt werden, für wele früher Wechsel dienten. 7

Ft eine geringe Besteuerung des Check- und Giroverkehrs also an sid s{oa begründet, so erscheint sie sogar erforderlih bei der CGinführung eiaes allgemeinen Quittungsstempels, Allerdings roird na den bestehenden Geschäftêgerohnheiten in der Regel gegen Ein- bändigung des Checks Quittung ertheilt ; dies ift aber nicht noth- wendig und würde si gegenüber einer Besteuerung der Quittungen [leiht ändern fönnen. In anderen Fällen findet eine besondere Quittungsleistung aud jeßt nicht stait, fo z. B. im Falle der Uebertragung von einem Girofkonto auf das andere (auf Grund der rothen Checks der Reichsbank). Dône die Be- iteuerunz der Checks und Giroanweisungen würde für zahireihe Fâlle eine Gelegenheit zur Ersparung des Qluittungéstempels geboten jein, während iür eine Befr-iung von der Abgabe kein Erund vor- licgt, ja es würde seltst die Entwickelung des Check- und Giro- verfchrs fürsilid aus ibr r natürlihen Bahn gedrängt werden. Bither h.t ter Ch ck in Quittungsform, auch zur baaren Abhebung von Girogutkaben, die Stelle der anderwärts gebräutlichen (Sheds8 auf dea Inhaber oder an Ordre erseßt. Bei einseitiger Besteuerung der Quittungen würde höchst wahrscheinli die Form der Quittung verlassen werden, :

MWiederbelte Besteuerung derselben Kapitalbewegungen werden niet eintreten. Die Bcfreiung der Quiitungen über Ba: kzepositen (Nr. 5 der Befreiungen zu Tarifnummer 5) und der Quittungen auf versteuerten Cbecks (Nr. 1 a. a. O.) werden folche verhindern.

Zum Tarif ist noch zu bemerken, daß der Mangel ciner ge\etz- lien Regelung d.8 CheckEmwesens dazu zwingt, die besteucrten Schrist- stüde näher zu bestimmen. Wie die Anwendung des Checké nicht nothwendig dadur bedingt ist, daß der Aussteller Girokunde der Bank ift, so kann andererseits über ein Giroguthaben auc in anterer Form als mit Chcck verfügt werden. Daher iit die Stempel- rflictigkeit nit auf den Check zu beschränken. Die Verscbiedenbeit des Zweckes bcdingt ferver eine umfassend re, als die im §. 24 des Geseyes Über die Wecselstempelsteuer für den Check gegebene Be- griffsbestimmung. Es liegt kein Grund vor, die Stempelpflichtigkeit auf die Fâle zu beshränker, wo der Auésteler Kaufmann, uad das Gutbaben bei einem Bankhause od:r Geldinstitute verfügbkar ist. Ferner sollen aud die nit auf Sicht gestellten Checks stempel- pflichtig und die Fälle nit ausges%lossen sein, wo über einen erôff- neten Kredit dur Chi versügt werden darf. Schuldversreibungen werden gleihwobl nit unter die Tarifnummer fallen, schon des- balb nicht, weil dur sie nit die Abbebung des zur Beriüzung ge- stellten Geldbetrags vermittelt wird. Für die künftige Rechtégeseß- gebung über den Check würde die Definition des Steuergeseyes uicht präjudizirli b fein. s

Die in Nede \tehenden Sthriftsiücke werden zur Zit {werlich jemals über Beträge von 20 Æ oder weniger lauten; der Zusam- mcnhang mit dem Quittungsstempel rechtfertigt aver die dem leß- teren entsprechende Formulirung des Tarifs.

Die Bestimmungen dcs Geseßentwurfs enispreh:n den §§. 22 bis 24; es fann taher auf das zu den leßteren Bemerkte Bezug 6e» nommen werden. Der leßte Say des §. 27 ist zur Zeit in einem praktischen Bedürfnisse ¿war nicht begründet; es ersdeint aber zwe- mäßig, für die dort gedachten, nit außerhalb des Bereichs der Möz- lihkeit liegenden Fälle Vorsorze zu treffen.

VI, Lotterieloose. (S8, 30 bis 38 des Geseßentwurfs, Nr. 7 des Tarifs.)

Im Bundesgebiet bestehen fünf Slaatslotterien, rämlih in Preuten mit 95 000 Lcosen zum Preise von 156 4, in Sawsen mit 100 0/0 Loosen zum Preise ven 156 A und 4 K Swreibgeld, in Braunschweig mit 83 000 Loosen zum Preise von 120 4, in Ham- burg mit eircr veränderlihen Anzahl Loose (jeyt 94 000) zum Preise von 120 M und in Mccklenbura - S&werin mit 19 500 Loosen zum Preise von 120 4 Jn der Regel findet im Laufe cines Jahres ein zweimaliger Absaß der angegebenen Zabl von Loosen statt. Auferdem werden zahlreiche Lotterien und Autëspielungen von Ver- ein:n und Privatpersorea im Bundesgebiet veranlaßt. Aaf Grund von Verträgen sind die Lcose einzclner Staatélotterien in einigen anderen Bundesstaaten gegen Entrichtung einer Abfindung aa die Staatékasse zugelassea.

Es finden also vermitt.l\t der Lotterie foridauernd \ hr erbebliche Ucbertragungen von Vermögenswerthen statt, welche vorzugérweise zur Besteuerung geeignet sind.

Die gleiwohßl bisher bestehende Befreiung von Stempelabgaben ist unter anderem veranlaßt dur die vershiedene Behandlung des Lotterieipiels, welche ia den Geseßgebungen der Bundesstaaten zu Tage tritt, Wäbrend einige der leyteren selbst Lotterie Unternehmer ind, und die in denselben bestehenden Verbote des Vertriebs voa r: mden Locsen und des Spielens in fremden Lotterien wenigstens bei ihrer Entstehung vorwiegend den Schutz des cigenen Unterneh- mens gegen fiemde Konkurrenz bezweckten, haben andere Bundes- staaten, ¡um Theil nach Au/'bebung ihrer früheren Staatéloiterien, die Betbeiligung kei nit aenehmigten Lotterien allgemein unter Strafe gestellt. Dur 8§. 286 des Strafgeseßbuc:s wird nur das Unternebmen einer ffentlichen Lotterie ohne obrigkeitlize Erlaubniß tür das gan:e Reih mit Strafe bedroht.

Indem die Bundesstaaten das Spielen oder wenigstens den Ver- trieb der Locse bezüglih der nit zugelassenen Lotterien verbieten, begeben sie sih der Möglichkeit, das Lotteriespiel zu besteuern. Be- kanntlich El iben aber jene Verbote wirkungêlos. Es darf als noto- ris bezeichnet werden, daß in allen Bundesstaaten die Loose nicht Ee Lotterien, namentlich au fremder Staattlotterien Absay

aden,

Bei diescr Sathloae kann eine Besteuerung der Lotterieloose ¡weckmöäßigerweise nur dur das Reich erfolgen. Dieselbe wird au die Unbilli«keit autgleichen, welche darin gefunden werden kann, daß die Lotierieloose, tur derea Erwerb das Streben nach mükßelosem Gewinn Befriedigung sucht, unbesteuert bleiben, während der auf Arkeit, Produktion u. s. w. beruhende Erwerb die Stempelabgaben tragen muß, mit welchen die denselben veynittelndea Recktsgeschäfte belegt sind. Die Abgabe wird nur als Urkundenftempel voa den Loosen odr sonstigen Auêweisen über den abgeschloffenen Lolterie- vertrag, nit auch, wie z. B. nah dem öôsterreihishen Tarif, voa den Gewinnen zu erbeten sein.

Mit den SETLEINIeYen der Bundetftaaten tritt die Besteuerung der Loose nicht in Widersproh. Wo tas Lotterieunteraetmea geneh- migt oder zugelaffen ift, wird die Steuerentrichtung bewiikt werden.

Ein Ret, die versteuerten Loose in Gebieten abzusehen, wo ein Ver- bot8geseß entgegeasteht, wird dadurch nit erlangt.

Von d.r Besteuerung dürfen auch die Ausspielungen lokaler Natur nicht auszes{lofsen werden. Dieselben sind na ihrer rechtlihen und wirtbscaftlihen Bedeutung so wenig von der Geld- lotterie verschieden, daß eine verschiedene steuerli&e Behandlung nit begründet ersceint.

Im einzelnen ist zu dem Entwurf des Tarifs und Geseges Fol- gendes zu bemerken.

Zum Tarif.

Gegenstand der Steuer bilden nur Loose öffentlich veranstalteter Ausspielungen; beispiclsweise aber fallen Loose von Ausspielungen gesblossener Kreise oder Vereine, deren Absatz auf die Mitglieder be- \&rärkt ist, niht unter das Gese.

Bei inländischen Ausspielungen soll der planmäßige Gesammt- preis der Loose, obne Rücksiht darauf, ob sie ¿um Abjayß im Bun- desgebiet oder zum Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, der Bere h- nung zu Grunde gelegt werden, bei ausländischen Ausspielungen da- gegen der Preis der einzelnen Loose, wie sie in das Bundesgebiet eingeführt werden,

Statt nav dem Vorgange anderer Geseßgebungen einzelne Ka- tegorien von Ausspielungen, wie Ausspielungen geringwerthiger Ge- genftände, Eßwaaren u. \. w. oder Ausspielungen zu wohlthätigen oder gemeinnüßigen Zwecken in namenilicer Aufzählung als steuer- frei zu bezeiwnen, hat der Entwurf es vorgezogen, eine bestimmte nicht olizu niedrig gegriffene Werthsgrenze der Steuerbefreiung fest- zuseßen und allen Aussvielungen innerhalb dieser Grenze, ohne Rück- cht auf ihren Zweck, diese Vergünstigung zu Theil werden zu lassen. Maßgebend für diese Abweichung war die Erwägung, daß es bei der Dehnbarkeit des Begriffes ter Woklthätigkit oder Gem einnü igkeit im Vollzuge \{chwierig ist, die Grenzlinie der vom Gesege beabsichtiz- ten Befreiungen zu ziehen, und daß andererseits auch fein hinrei- ender Grund besteht, Lotterien von bedeutenderem Umfange, selbst wenn sie wohlthätigen oder gemeinnüßigen Zwecken zu dienen be- stimmt find, ron der Abgabe zu befreien, da diese nicht die Unter- nehmung, sondera den Spieler trifft und bei legterem vielfach auch das Streben nah Gewinn nicht ausgeschlossen ift. s

Um Zweifeln vorzubeugen, ift \{ließiich zu bemerken, daß Loose der Prämienanleihen nit als Lotterieloofe zu betrachten und daher den Bestimmengen dieses Gesetzes nicht unterworfen sind.

Zum Gesege.

Zu 88, 30 bis 32, Die Abgabe hat bei inländischen Loosen der Unternehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose wieder einzuziehen. Dadurch gestaltet ch die Erhebung einfa. Die Bestimmung, daß die Zahlung der Abgabe im Voraus zu erfolgen habe, ist erforderlid, um den Eingang derselben unab- kängig von dem Erfolge der Ausspielung und von anderen Zufällen fierzusteflen. Lotterieunternehmern, wele nit im Besiz der baaren Mittel zur Vorauszablung der Abgabe sind, kann gegen Sicherstellung, und bei zweifelloser Sicherheit au ohne jene ein Aufschub gewährt werden.

Bei auëêländishen Loosen muß, sowohl der Einbringer als au{ der Empfänger für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich gemact werden.

Zau §. 33. Die Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen würde mit Weitläufigkeiten und Unzuträglihkeiten insbesondere in Bezug auf ihre Entwœerthung verknüpft sein. Der Entwurf \ch{lägt daber an deren Stelle die baare Einzahlung der Abgabe vor. Dem Burd srath sol jedoch die Entscheidung der Frage vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise eine Anwendung von Stempel- zeichen in anderer Form als in der Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen stattzufinden hake. z i

Zu § 35. Dem Unternehmer einen Rechtsansprub auf Rück- zahlung tes entrihteten Abgabenbetrages zu_gewähren, erscheint nicht rätklid, da die Rüerstattung der Stzuer Seitens des Unternebmers an die einzelnen Spieler sich einer siceren Kcntrole in der Regel entziehen würde. Die Würdigung der Frage, ob im einzelnen Falle Billigkeitsgründe für eine Rückerstattung der Steuer sprecen, bleibt zweckmäßig der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen. j

Eine Rüderstattung der Steuer für einzelne nicht abgeseßte Loose zuzulassen, liegt kein Grund vor.

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Zu § 36. Die Vorsthriften über die Besteuerung der Loose von Staatslotterien enthalten insofern eine Abweichung von den be- züglich der übrigen Loose getroffenen Bestimmungen, als die Ent- richtung dir Abgabe nicht Fon vor der Autgabe dir Loose, sondern erst nah dem S&luß der Ziehung dur die Lotterieverwaltungen zu bewirken ist. Gere(tfertigt wird diese Sonderbestimmung dur den Umstand, daß die auf gewinnende Volloose zu leiftenden Rück- vergütigungen an dem Betrag der abgabenpflihtigen Summe in Abzug zu bringen ist, die Festseßung des Steuerbetrages daber erst nach stattgebabter Ziehung erfolgen kann. Abgabenpflichtig ist hier- von abgeschen der Gesammterlö8 des Loocsverkau‘s ohne Abzug der Verwaltungtkosten, jedoþ mit Auss{luß der Freiloose.

Von besorderen Kontrolbestimmungen Tonite Umgang genom- men und auc von der Anwendung von Stempelzeichen abgesehen werden, da kei vom Staate unterhaltenen und von Staatsbeamten geleiteten und überwaten Unternehmungen die Gefahr einer Steuer- binterziehung autgeschlossen ist.

Zu §. 37. Um den für die Steuerpflihtigkeit maßgebenden Zeit- punkt der Einführung autländisher Loose währead der U-bergangs- periode kortroliren zu können, müssen auch die vor dem Inkraft- treten des Gesetzes eingeführten Loose nochþ nicht erledigter Lotterie- unterrehmungen der Steuerbehörde angemeldet werden.

VII. Allgemeine Bestimmungen. (§8. 39 bis 51 des Geseyentwurfs.)

Zu &§. 39, Mit dem Debit der Stempelmarken und gestempeltez Mas werd:n in der Regel die Postanstalten beauftragt werden

nnen.

Die 88. 40 und 43 stimmen mit den Vorschriften des §. 14 und §. 15, leßter Absay. des Wechselstempelsteuergeseyes überein. Die Anordnungen des leßteren über Sirafverfahren, Strafvoll- streckung und Verjährung der Strafverfolgung sind auch auf die Zu- widerhandlungen gegen das vorliegende Gese anzuwenden (§. 42).

Zu 88. 44 bis 46. Es erscheint bei der einfawen Weise, wie va der Absicht des Entwurfs die Reichtftempelabgaben zur Er- bebung kommen sollen, nicht erforderli, besondere Reichkorgane für die Erhebung der Abgaben zu erricbten.

(s werdea vielmehr füglih die Landetbebörden bierzu verwen- det werden können und wird am besten den einzelnen Regierungen überlassen werden, die geeigneten Behörden und Beamten zu be- zeichnen.

u 8. 45, Die Verstärkung der Miitel zur Ueberwachung der Abgabenentribtung bezüglih der in den Abschnitt:n 1. bis V, des Tarifs behandelten Abgaben ist wünschenswerth. Der Einfluß der zablreihen ehrenwerthen Mitglieder des Handelsstandes aenügt nicht, ecm den Eingang der Abgaben sicher zu stellen. Die Wirkung der Androbung bober Strafen wird abgeshwäct, wenn die Gefahr der Entdeckung der strafbaren Har. dlung gering ist, Diese Gefahr für weite Verkekbrékreise zu erhöhen, namentlich aber die regelmäßige Ent- richtung der Abgabe sichern und zur Gewobnheit der Handeltreibenden maden zu belfen, indem de Säumigen erinnert, Irrthümer berichtigt, nöthigenfalls aber auch üblem Willen entgegentreten wird, wird die vorgeschlagene Ei-führung steueramtlicer Revisionen des Gescdäfts- betriebs bezüglich der Beobachtung tes Stempelgesetzes bei den öffent- lichen, sowie den von Aktien- oder Kommanditgesellshaften auf Aktien betriebenen Kreditanstalten, Bank- und sonftizen gewerblichen Urter- nehmungea die besten Dienste leisten. Die fizanziellen Ergebnisse und der allgemeine Inhalt und Verlauf der Gescbäftsführung o, von diesen Unternebmungen veröffentliht werden. Von den EinzelnF“eiten derselben erbalten veishiedene Personen als Beauftragte dec Aftionâre, als Revisoren u. dergl. Kenntniß. Die Gesbäfts- fükrung dieser Institute gehört also in gewissem Maße

der Oeffentlichkeit an. Um fo weniger wird es Bedeaken begegnenz-

daß aub ein zur Amtévershwiegenbeit verpflihteter Beamter von einem Th:il des Geschäftsbetrietes Einficht nimmt. Andere, intbe- sondere alle von einzelnen Personen odec mehreren Gesellschaftern betriebenen Geschäfte sollen einer Revision nit unterliegen.

Die rorges(lagene Maßregel wird die Leiter der betrcffenen Unternehmungen in dem Bestreben unterstützen, die gewissenhafte BeawWhtung des St-mpelgeseßes in ihren Gescbäftskreisen durczufüß- ren. Der bedeutende Einfluß der in Rede stehenden Institute wird dazu beitragen, Hinterziehungen der Abgabe auch mit dem Makel einer Verleßung guter geschästlider Siite zu belegen. Durch die Revisionen werden endlih die Steuerpflichtigen aud über Zweifel

wegen der Anwendung des Gesetzes im cinzelnen Falle aufgeklärt

werden.

Andere Geseßzgebungen, beispielsweise au die englische, knüpfen Rechtsnacbtheile an die Nichtentrichtung der Es von Schriftstücken der in Rede ftehenden Art, erkennen also die Noth- wendigkeit weit \{ärferer ZwangEmittel neben ber Strafandrobung. an. Muß auf die Einführung solber Mittel im Bundesgebiet verziht.t werden, so erscheint do§ die Ginführung eines Revisions- rechts in der vorges(lagenen mäßigen Begrenzung unumgängli(.

_ Zur Vornabme der Revisioaen werden vorguesidtli überall geeignete Landesbeamte vorhanden, die Anstellung besonderer Beamten nicht crforderlich fein. Sollte diese Erwartung in einem Bundes8- staat nit soglei zutreffen, so würden die im Artikel 36 der Ver- fassung bezeichneten Reichsbeamten vorübergehend diese, außerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkuncskreises liegenden Funktionen ver- len e 1g tspridt dem §. 26

Der §. entspri em S. 26, §8. 49 den noch gültigen Vor- \chriflen im §. 27 des Wechselstempelsteuergeseß?8. ide

Die Abjührung der beträttliben Steuecrbeträge der Staat8s lotterien erfordert feine besondere Mühewaltung, Eine Vergütung hierfür ist deshalb nicht erforderlich.

Zau §. 51. Die definitive Feststellung des Termins für das Inkrafttreten des Geseßes hängt von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Entwurf die vzrfassang8mäßige Genehmigung erbält. Dieser Termin wird auch bei der Befreiuung unter b. der Tarifnumméer L einzurü&en sein.

Die ausländisden Wertbpapiere sollen ohne Unterschied des Zeits punkts ihrer Au: steßung oder Ausgabe der Abgabe unterliegen, sobald die im Tarif bezeineten Vorauéseßungen zutreffen. Wegen des Bes ginns der Anwendbarkeit des Geseßes auf Lotterieloose dieponirt §. 37. Daher sind hier nur die d:n Tarifnummern 1 und 3 bis 6 angehörigen Scriftstücke, welhe vor dem Inkrafttreten des Eats wurfs ausgestellt sein werden, von der Anwentung des leßteren aus zuschließen.

Der Brutto-Ertrag der Abgaben, welche in dem gleichnamigen, dem Reichstage am 10. Februar 1878 vorgeleaten Gesezentwurfe zu» sammengefaßt waren, wurde damals, «in anr ähernder Uebereinstims mung mit der Schäßung in dem Entwurfe von 1875, auf 117 Mil- lionen Mark veransblagt, wovon 6 Millionen auf die Lotterieloofe gerechnet wurden. Bessere Grundlagen für die Schäßung stehen auch jeßt nit zur Verfügung. Dur die vorge‘blazenen Veränderungen bei den Abgaben für Sklußnoten und Rewnungen uad sür agus- ländisce Werthpapiere, sowie durch die Verstärkung der Kontrol- mittel und durch die Besteuerung der Quittungen und Checks wird eine namhafte Erböhung des Ertrages herbeige fühut werden. Das Maß derselben entzieht sich allerdings jeder Berehnung; der ge- sammte Robertrag aus dem Entwurfe kann ater keinenfalls höher als auf 20 Millionen Mark ges{äßt werden. Der Sebrauch der Cheds hält fi noch in engen Grenzen; der Ertrag aus ihrer Be- steuerung wird zunächst 500 000 K schwerlich übersteigen, aber vor- auésihtlich stetig zunehmen.

Um einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der möglichen Erträge einer Quittungssteuer zu bieten, ist noch zu erwähnea, daß dieselbe in England in Verbindung mit dem Pennystempel voa gewissen Sichtwechsel (dra‘t or 01dre on demand) einige Jabre na ihrer Einführung, nämlid 1857: 277535 L, 1858: 281114 £ brachte. Nachdem eine Reihe anderer Pennystempel binzugetrcten sind (Wesel auf Sicht, eins{ließlich der Checks, Schlußnoten, Tauf-, Trau-, Todtensheine, Uebertrazungéordres, zahlreiche Ver- siiherungspolicen, Quittungébogen und Jnterimsscheine u. \. w.), ift nit mebr zu ersehen, welchen Antheil die Qunittungssteuer an dem Gesammtertrage der Pennystempel bat. Der leßtere belief \sich in den Rehnungsjahren 1874/75 bis 1877/78 auf 747 391 £, 781 906 £, 789 139 £ und 814 668 £L. Mehr als 300 000 bis 359 0009 £

wird der Antheil der Quittungéstcuer an diesen Erzebnissen \{werlih betragen haben.

Ne, 11 e DeutscbenHandel 8-Archivs, Wothenshhrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben in Reichsamt des Innern, entbält: Geseßgebung: Deutsches Reih: Disper sation der Essigfabrikanten von der Vorschrift in S. 26 Ziffer 3 des Regulativs über die Steuerfreiheit des Branniweins zu gewerblichen Zwecken. Ermächtigung einer weiteren Steuerstelle zur zollfreien Ablafsung von Mineralölen. Nachtrag zum Verzeichniß der Massengüter, wel? für je 10009 kg 19 „S statittishe Gebühren zu entrichten haben, Larifirung von Shmirgelleinen. Schweiz und Rumä- nien: Konsularvertrag zwischen der Shweiz und Rumänien. Nie- derlande: Wiedergestattung der Ein- und Aukfubr in einigen Distcikten von Sumatra. Frankreih: Beibringung eines Gefu! do beitsattestes für aus Elsaß-Lothringen einkommende Rinder, Schafe, Ziezen und Schweine. Türkei: Egypten: Errichtung eines Zoll» amts in Kairo. Venezuela : Anmeldung zollpflihtigen Gepäâds der Reisenden. Verzollung von Canevas, rohem Leinen und Hanf- leinen. Rüdoerlegung des Zollamts von Pampatar nach Juan Griego. Berichte: Deutsches Reih: Zar Hebung des deutschen Ausfuhrhandels. Rußland: Beritt aus Odessa über das Ge- treideges{äft im Jahre 1880. Frankrei%: Algier (Handelsverkehr mit Deutschland). Spanien: Torrevieja (Handelsbericht für 1880). Grofbritannien : Handelsberiht aus Singapore für 1879.

Ar{iv für Eisenbahnwesen. Herausgegeben im M ini- steriumder öffentlihen Arbeiten. Berlin, Carl Heymann's Verlag. 1881. Heft 2. Jrhalt: Die Entwicklung des Submissions- verfahrens im Bercich des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Die Vorzüge des Staatsbahnbetriebs vor tem Privatbahnbetrieb. Daz belgische Eisenbahnney am Schlusse des Jahres 1879. Notizen : Der Verkehr auf den westlihen Eisenbahnen im IV. Quar- tal 1880. Der Erwerb der Kaiserlih-Königlich privilegirten Glisa- beth-Wesibaha für den österreicishen Staat. Die Fortschritte der englischen Telegrapher.verwaltung seit der Uebernahme in Staats- betrieb. Die italicaishe Eisenbahn-Erquêtekommission. Begriff des Es nah §8. 27 des Reichs-Patentgeseges. Das Navcben auf den französischen Eiscnbahnen. Die Vergütung der Eisenbaßnen für die Beförderung voa Postpacketen in den Nieder- landen. Die Radreifenbrüche im Herbst und Winter 1879/80. Statistisches von den deutshen Eisenbahnen. Betriebseinnahmen der franzôsishen Hauptbahner. Die öffentlichen Arbeiten in Ftalien im Jahre 1880. Uecker die Entwicklung des Eisenbabn- reves der Vereinigten Staaten von Amerika Rechtiprebung und Gesetzgebung. Bücherschau: Biesprehungen. Uebecisicht der neucstea Hauptwerke über E:scnbahnwesen ur.d aus v:rwandten Ges bieten. Zeitschriften.

A 70.

i Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoh, den 23

_Mi

ASSE.

Æ Inserate für den Deutschen Reics- und Königl. | Vreuß. Staats -Änzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Kuigliche Expeditien L: des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2, Subkastationen, Aufgebote, Vorladungen

Prenußishen Staats-Auzeigers: Berlin 88, Wilhelm-Sraße Nr. 32, F

Steckbriefe und Untergzuchungs-Sachen.

n. dergl.

3. Verkünfe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Vetleozung, Àmortisation, Zinszahlung

u. s. w. von öfentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger. 7

9, Indusírielle Etablissements, Fabriken und Grozszhandel,

6. Verschiedeze Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen.

9, Familien-Nachrichten.

& Bogker,

In der Börsen-

Irserate nebmen anz die Annoncea-Gzpebitiorien des „Invalidenzauk“, Rudolf Viosse, Saasensicin S, L, Dante & Co., Bütiner & Winter, sowie alle übrigen größeren Auzgoneen-Bureaus.

E. Súlotte,

Subhaftationen, Aufgevote, Vor» ladungen u. dergl.

[7691] K, Amtsgericht Waldsee.

Aufgebot.

Der von Iobannes Hopp, Bauer in Oberhornftolz, der + Marianna Wohnhaas von? Eberhardtzell, nacherigen Ebefrau des Anton Merk, Müllers in Ritzenweiler, für eine zu 4/9 verzinelide Kauf- \{illingsforderung von 15 0C0 F[. ausgestellte Pfandschein über einen im Unierpfandbuch der Ge- meinde Ekerhardtz:1 am 26. Dfktober 1864 in Band V., Blatt 114, eingetragenen, am 6. Juli 1866 ‘auf Band VII, Blatt 10, übertragenen Pfandrectsvorbehalt ist verloren gegangen.

Auf den Antrag des Anton Merk, auf welchen obige Forderung nab dem Tode seiner Ehefrau übergegangen ist, ergeht nun an den etwaigen In- haber diejer Schuldurkunde die Aufforderung, spâte- stens in dem auf

Mittwoch, den 5, Oktober 1881, Vormitiags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht dabier anberaumten Aufgebot8- termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen würde.

Den 12, März 1881.

Amtsrichter Vogt. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Weiß.

[4916] Aufgebot.

Der Kaufmann Iohann Eny zu Stadtkgebiet bat das Aufgebot folgender, angebli ihm als lezten Inhaber abhanden gekommenen Anweisung ck Nr. 16 672 d. 750 M 20 „S =: Die Danziger Privat - Aktien - Bank beliebe gegen diese Giro-Anweisung beute die Summe von Siebenbhundertfunfzig Mark 20 Pf. zu zablen und auf Giro-Konto in Rechnung zu stellen,

Dauz!g, den 14, Januar 1881,

H. Döllner. : beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf- gefordert, spätestens in dem auf

den 24, Mai 1881, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgebotêtermine seine Recte an- zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen» ane die Kraftlozerklärung der Urkunde erfolgen wird.

Danzig, den 14. Februar 1881,

Königliches Amtsgericht. XILI.

L000) Aufgebot.

Folgende Perionen haben das öffentlide Aufgebot der Sparkassenbücher der städtishen Sparkasse zu Magdeburg, und zwar: .

der Ackergutsbesizer Plümecke zu Atzendorf das Sparkassenbuch Nr. 85244 A, über 296 46 A, E

der Kaufmann Friedri Schüler zu Halber- ftadt das Sparkafsenbuch Nr. 20 733 b, üter 173 M 26 „S,

die Chefrau Bierau, Ida, geb, Faerber, zu Magdeburg das Sparkassenbuch Nr. 49 947 B, über 61 M 87 A, Ï

die Ebefrau Rusche, Agathe, geb. eren zu Dieédorf das SparkassenbuchW Nr. 61 über 14 M 28 S und desgl. Nr. 2667 über 31 M 83 S

beantragt.

Alle Diejenigen, welche an diese Sparkassenbücber Ansprüce haben , werden aufgefordert , dieselben späteftens in dem auf

den 12, Oktober 1881, Bormittags 10 Uhr, vor dem Königlicden Amtsgeriht V.B.,, Domplaÿy Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Termin anzu- melden und die Bücher vorzulegen. Geschieht dies nicht, so werden die Bücher für krastlos erklärt werden.

Magdeburg, den 15, Januar 1881,

Königliches Amtsgericht. V. B.

Es Aufgebot.

Auf Autrag des Handelsmanns Wilhelm Becker zu Ober-Lindow wird das Quittungsbuch der städti- cen Sparkasse hierselbst Nr. 24020 über 2224 50 A, ausgefertigt für ihn als angebli ver- loren aufgeboten. Jeder, der an diesem Buch ein Anrecht zu haben vermeint, wird hierdurch aufgefsr- dert, dieses spätestens in dem auf

den 14, Zuui 1881, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerits-Nath Herrn Jacobi im Ge- \chäftêlokale, Oderftraße 53/54, Zimmer 16, anbe- raumten Termine anzumelden und die Urkunde vor- zulegen, widrigenfalis dies Buch für erloschen erklärt und dem Verlierer ein neues. an dessen Stelle aus- gefertigt werden wird.

Frankfurt a. O, den 18, Novemker 1880.

Königliches Amtsgericht. 11.

[5110] Aufgebot.

Behufs der ersten Eintragung einer Verpfändung werden auf den Antrag des Schiffers Joachim Lange zu Prerow afle zur Eintragung auf die dem 2c. Lange gehörigen 254/60 Parten in dem Brigg-

Danziger Privat Aktien-Ban

ibre Ansprüche und Rechte spätesters in dem au Mittwo, N i

den 1. Juni 1881, Bormitiags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anbe- raumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auëgeshlossen werden sollen.

Barth, den 14. Februar 1831,

Königliches Amtsgericht. I.

P Zinfgebot.

Nr. 5415. David Koritswoner in London hat unter Glaubbafimacung des Verlust:s der badischen 35 Gulden-Loosc Serie 3027 Nr. 151 304 und Serie 7280 Nr. 363 973 bezüglich diefer Werth- papiere cin Yufg:bot beantragt. Die Inhaber der genannten Loose werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, 1. Dezember 1881, Vor- mittags 11 Uhr, ror Großh. Amtsgerichte Karls- rube bestimmten Termin ihre Rechte anzumelden und die Loose vorzulegen, widrigenfaüs dieselben für kraftlos erklärt würden.

Karlsrnhe, 5, März 1881,

Großh. Amtsgericht. Geribtsschrelberci. Frauk.

Ha Aufgebot.

In dér Prozeßsahe des Arbeiters Valentin Ka- niewtki zu Pogorzela wider den Bürger Ernst Friebe daselbst F. 161 rep. ist dem Kläger diejenige Erbtkeils- forderung, welde dem Beklagten und seiner güter- gzmeinscafilihen Ebefrau Marie, geb. Shwintowska, aus der Carl und Caroline Schwintowski'schen Subhastationemase 111, 113/78 angeblich zusteht, in Höhe feiner Forderung von 150 A nebst 5 °/o Zinsen seit dem 4. Februar 1878 und 3 M 30 Kosten im Wege der Erekution mit den Rechten cincs Cessionars mit dem Vorzugsrebte vor dem Ueberreste an Zahlungéstatt unterm 12. November 1878 übereignet worden. i

Die Ausfertigung dieser Cession ist angebli ver- loren gegangen.

Es wird demnach der Inhaber der vorgedachten Cession biermit aufgefordert, spätestens in dem am 2ò. Juni 1881,

Vormittags 105 Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichtêrath Kasel im Zimmer Nr.6 anftebenden Aufgebotstermine scine Recht: bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er- folaen wird.

Krotoschin, den 11. März 1881,

Königliches Amtsgericht. Kasel.

9 Lb Aufgebot.

Der Kahnmatrose Johann Friedrid Wilhelm Spiering aus Torgelow, geboren am 28. Novem- ber 1841 zu Anclam, Sohn des verstorbenen Bôtt- wers Johann Jacob Spierina, sol am 8. März 1863 bei dem Sinken des Kahnes, auf welem er tei dem KahnsLiffer Carl Tie fuhr, im Greifs- walder Bodden ertrunken sein und ist seitdem an- geveid keine Nachricht von seinem Leben und ufenthalt eingegangen. N Derselbe, sowie die von ibm etwa zurückgelafsenen unbekannten Ecben und Erbnehmer we: den auf An- trag seiner Mutter, der jeyt verehelichten Maurer Wittenberg, Friederike, geb. Kaisir zu Torgelow, aufgefordert, jih vor oder spätestens in dem auf

den 7. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termin bei dem unterzeihreten Ge- rit \ch{riftlich oder persönlid zu melden, widrigen- falls das Auss{lußurtbeil erlassen und der Ver- \hollene für todt erklärt werden wird. Ueckermünde, den 22, Februar 1881,

Königliches Amtsgericht, Abtb. 11, [8228] i Die zur Erbschaft des verstorbenen Kaufmanns Carl Ursvruch von hier Firma Heinri Ursprub berufenen Personen als dessen nachgelasiene Wittwe und die Vormupdschaft der Kinder eriter Gbe baben den Nachlaß nur unter der Rebtswohl- that des e angetreten und das Aufgebot der Nawlaßgläubiger, welchen ein ingrossi: tes Pfand- ret nit zustebt, beantragt. Die Invertarisation ist angeordnet. 4 S Sämmiliche Nawblaßgläubiger, welchen eine ein- getragene Hypothek nicht zusteht, werden bierdurch C isgesordert, spätestens in dem zum Abschlusse eines Arranzements anstehenden Termine am 18, Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, ihre Ansprüche dahier anzumelden, widrigens solce in diesem Verfahren nit weiter berüdcksihtigt und gegen die Vencficial- erben nur insoweit geltead gemacht werden können, als der Na&laß durch Befriedigung der angemel- deten Ansprüche uit ersböpft wird. Von dem im Vergleichstermine nit erscheinen- den, sih aber gemeldet habenden Gläubiger wird der Beitritt zum Mehrheitsves{hlusse der Erschiene- nen angencmmen. Corbah, am 17, März 1881, Fürstliches Amtsgericht, 1.

W, Mogk.

Beglaubigt :

Gottheis,

chiff „Harmonie* von hier, Unterscheidungésignal . L, P, G, berechtigten Realgläubiger aufgefordert,

Holzverkauf ia der Oberförsterei Falkcu- | [8254] hagen bei Spandau. Am Freitag, den 1. Apric er., Vom. 19 Ustr, sollen im Franke’shen Gasft- bofe zu Falkenhagen folgende Hölzer öffentli ver- steigert werden: 1. Belauf Hobenshöpping, Jagen 189 (an der Chaussee Velten Hennigsdorf Berlin gelegen) 198 Stück Kiefern Bauholz mit 273 Festm., 881 rm Kiefern Kloben. Jagen 94 (2 km vom Nieder-Neuendorfer-Hafel- 267 Stück Kiefern Bauholz mit Falkenhagen bei Seegefeld, den Der Königlice Oberförster.

d. Steiukohlentheer.

Die im Etatsjahr 1881/82 von der Produktion biefiger Gas8anfstalt disponibel an Steinkohlentheer 50 000 kg) fellen im Wege der \{riftligen Sub- mission an den Meistbietenden abgegeben werden.

Die Abgabebedinzurgen liegen hierselbst beim Portier zur Einficht aus.

Angebote werden bis zum 26. März cr., Mit- tags 12 Uhr, entgegengenommen.

Blötensee, 18. März 1881.

Die Gefänguiß-Direktion.

Belauf Jaaeglit,

Kanal entfernt). 485 Festm. 21. März 1881. Sachsenröder.

Serie 28 (Nr Serie 47 (Nr Serie 75 (Nr Serie 97 (Nr

Ferd. Bruma:. Schneppe.

Greffrath.

Gebäude, Grund und Boden . Abschreibungen bis ultimo 1879

H 1,156,767 50 desgleichen in 1880

. |_" 81,466 65

1,238,234 1

Maschinen zum Betriebe | Abschreibungen

bis ultimo 1879

0 1,369,035 44 desgleichen in 1850

L 176,057'84 1,545,093 28 Werkzeuge, Utensilien, Eisernes Shwimmdodck, Modelle 2c. | Abschreibungen bis ultimo 1879

, 2,371,254/28 desgleichen in 1880

. |_167,986'11

2,539,240 39 Fertige und in Arbeit befindliche Gegenftände . . «+0 Material - Vorräthe an Stangeneisen, Eisenblechen, Gußeisen, Metallen, Hölzern, Brean- und Brennmaterial e Sciffs-Antheile oe

Wechselbestand . Cassa-Bestand . . Diverse Debitoren

Passiva.

Stamm- Actien 5000 Stück à 4 Prioritäts-Stamm-Actien 40 0 ab nicht begebene 1590 Reservefond . 5 Reservebaufond . Garantiefond Reserve für ei e lien Prioritäts Diverse Creditoren eins{ließ1l Dividende pro 1880 für 5000 Stüd

für 2500 Stü

Gtid à 000 Mim... §400000 M

waigen ‘Verlust bei Begebung der noch im ortefeuille befind- ts-Stamm- Actien (ekr. Nachtrag-( ch der Anzahlungen auf Kriegsschiffe .

c s  d g Y/ 33 G Stamm-Actiea à 480 K à 79/9 oder 33 M 0 S 168,000

» Gelorifätw-Stamm-Actien à 600 4 à 7 o oder 42 E P E E O

verbleibenden Be- (vorausfi@tlih ca.

__ Die Rückzahlung der am 1. Oktoker 1889 gezogenen 8 Serien der 5/9 hypothekaz rischen Anle*he vom Jahre 1879 von Fried. Krupp, Gufßstaß!fabriï Essen, Serie 25 (Nr. 6 001—6 250), . 6 751—7 009), . 11 501—11 750), . 18 501—18 750), . 24 001—24 250), Serie 109 (Nr. 24 751—25 900), Serie 125 (Nr. 31 091—31 250), S Serie 127 (Nr. 31 501—31 750), erfolgt vom 1. April dieses Jahres ab mit „#4 660 pr. Obligation geg?en Aushändigung der Stüle nebit Zinscoupons Nr. 3 bis inkl. 38 in: Essen bci der Kasse von Fried. Krupp, Berlin bei der Deutschen Bank, Berlin bei dem Banhause Delbrück, Les & Cop., Berlin bei dem Bankhause Meyer Cohn, Cöln bei dem Schaaffhausen'schen Baukvereiu, Cöln bei dem Baukhÿause Deichmann & C Cöln bei dem Bankhause Leopold Seligmann.

Stettiner Maschinenbau-Actien-Gesellschaft o Can. Die diesjährige ordentliche Generalversammlung findet am Mittwoch, den 27. April dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr,

im Börsengebäude hierselbft ftatt, zu welcher die Herren Aktionäre gemäß §. 28 unserer Statuten hiermit eingeladen werden.

Stimmkarten, die zugleid nach §, 27 der Statuten als Legitimation zum Eintritt in die Ver- sammlung dienen, werden am 21,, 22, und 23. April cr. im Comtoir des Ban hier gegen Abstempelung der Aktien verabfolgt werden.

Stettin, den 16, März 1881.

er Verwaltungsrath:

Dr. Delbrü. Gadebusch.

Stettiner Maschinenbau-Actieu-Gesellschaft „Vulcan,“ Bilance am 31. Dezember 1880,

nach erfolgter Abschreibuna gemäß 8. 35 der Statuten,

quier Herrn Wm, Schlutow

Sjlutotv,

M P 1,920,416 60

| |

829,029 82 | | | 832,606 35

6,498,257 01

762,198 20 4321750 1,508,756/15 26421 78 56.750 86 707,296 41

13,151,950 68

3 900,000 390,000 400,000 E

90.000

7,681,950 68

|

273 000

welche hiermit dem §. 35 der Statutea gemäß zur öffeatlichen Kenntniß gebracht wird. Stettin, tea 16. März 1881.

Der Verw

Ferd. Brumm. Haker.

altungsrath.

Dr. Delbrüek. Gadebuseh,

Rahm. Sehneppe-

Sehlutow. Grefsrath.

Sekretär.

13,184,950 T8