1881 / 70 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

der Che&cks und Giroanweisungen kaon in dieser Beziehun Eirfluz üben.

nit auf die Verfügung über Ausgleichung

keinen Der gerinaen Abgabe balber wird aber au

Vortheile rerzihtet werden, welche die

Bankdepositen vermittelst Checks und die bestehender Guthaben durch Umschreibung in Girofontzn gewährt; aud die Provifionen und Zinêvors theile, welde die Bankn anderwärts zu fordern tflegen, haben diesen Geschäft8verkehc ni&t beeinträctigt. Die Besteuerung der Ckeds in Frankreich seit dem Jahre 1871 hat die Fortscritte derseiben nit aufgehalten. Jn England befteht die Befteuerung seit 1839; zur Zeit unterliegt der Check allgemein als bill of éexchange pays»b'e on d-mand dem Pennystempel (8. 48 der Akte von 1879). Wenn der Checktverkehr in Oesterreich zurückgeblieben ift, so licgt das nit an der Stempelsteuer von 2 Neukreuzer, sondern an den bkeschränkeuden Vorschriften der Rechtsgeseßgebung und an der Bestcuerung mit soastigen Stempelabgaben, welche auf der Ge- \chäf:zre: bindung der Banken und ihrer Kunden lastet.

Dagegen läßt sich nitt verkennen, daß die Uebertragungen von Kapital, welche der Chek, namentlich in seiner Verwendung bei dem Siro- verfebr vermittcli, in vielen Fällen für eine Besteueruna wobl geeianct sind. Durch dicselbe würde der Reichskasse einiger Ersaß zufließen für die Ausfälle an Wewtselstempel, welhe die Entwicktelung des Chc&- und Giroverkchrs verursa%t und weiter in zunehmendem Maße virursah:n wird. Denn es bedarf keines näheren Nachweises, daß der Chick in vielen Fällen an die Stelle des Wecbsels auf Sicht getreten ist, wie aud durch die Giroan» eisungen zahlreihe Aus- gleihungen bewirkt werden, für welche früher Wesel dienten.

Ist eine geringe Besteuerung des Check- und Giroverkehrs also an si {on begrüncket, jo erscheint sie sogar erforderli bei der Einführung eiaes allgemeinen Quittungsstempels, Allerdings wird nach den bestehenden Gescäftêgewohnheiten in der Regel gegen Ein- händigung des Checks Quittung ertheilt; dies ift aber nit noth- wendig und würde si gegenüber einer Besteuerung der Quitiungen leiht ändern fönnen. Ja anderen Fällen findet eine besondere Quittungsleistung aud jeßt niht stait, so z. B. im Halle der Uebertragung von einem Girofkonto auf das andere (auf Grund der rothen Ch¿ck3 der Reichsbank). Ohne die Be- iteuerunz der Checks und Giroanweisungea würde für zahireiche Fâlle eine Gelegenheit zur Ersparung des CQuittungéstempels geboten jein, während {ür eine Befr-iung von der Abgabe kein Erund vor- licgt, ja es reürde seltsst die Entwickelung des Check- und Giro- verfchrs fürftlid aus ibr r natürlihen Bahn gedrängt werden. Bicher h-t ter Ch ck in Quittungsform, auch zur baaren Abhebung von Girogutkaben, die Stelie der anderwärts gebräu&tliben (Sheds auf dea Inhaber oder an Ordre erseßt. Bei einscitiger Besteuerung der Quittungen würde höchst wahrscheinli die Form der Quittung verlassen werden,

Kiederbelie Besteuerung derselben Kapitalbewegungen werden riet eintreten. Die Bcfreiung der Quiitungen über Ba: kzepositen (Nr. 5 der Befreiungen zu Tarifnummer 5) und der Quittungen auf versteuerten Checks (Nr. 1 a. a. O.) werden solche verhindern.

Zum Tarif ist noch zu bemerken, daß der Mangel ciner ges\eiz- lien Regelung d.8 Checkwesens dazu zwingt, die besteucrten Scrift- stüde näber zu bestimmen. Wie die Anwendung des Cheke nicht nothwendig dadurch betingt ist, daß der Aussteller Girokunde der Bank ift, so kann andererseits übec ein Giroguthaben auc in anterer Form als mit Chcck verfügt werden. Daher iit die Stempel- rflictigkeit nidt auf den Check zu beshränkcen. Die Verscbiedenbeit des Zweckes bcdingt ferner eine umfassend re, als die im §. 24 des Geseyes Über die Wecbselstempelsteuer für den Check gegebene Be- griffsbestimmung. Es liegt kein Grund vor, die Stempelpflichtigkeit auf die Fâle zu beshränker, wo der Auésteler Kaufmann, und das Guthaben bei einem Bankhause od:-r Geldinstitute verfügbkar ist. Ferner sollen aud die ni%t auf Sicht gestellten Check‘s stempel- pflichtig und die Fälle nit ausges&lossen sein, wo über einen eröff- neten Kredit dur Cbick versügt werden darf. Schuldverschreibungen werden glei%wobl nit unter die Tarifnummer fallen, schon des- balb nit, weil dur sie nit die Abbebung des zur Beriùzung geo stellten Geldbetirags vermittelt wird. Für die künftige Rechtégeseßze- gebung über den Che wilde die Definition des Steuergesetzes nicht präâjudizirliÞ sein.

Die in Rede stehenden Sghriftsiüke werden zur Zit {werlich jemals über Beträge von 20 4 oder weniger lauten; der Zusam- mcnhang mit dem Quittungsstempel rechtfertigt aver die dem leßz- teren entsprechende Formulirung des Tarifs.

__ Die Bestimmungen dcs Gesetzentwurfs enispreW:n den §8. 22 bis 24; es fann taher auf das zu den leßteren Bemerkte Bezug ge- nommen warten. Der leßte Saß des §. 27 ist zur Zeit in einem prafktishen Bedürfnisse ¿war nicht begründet; es ersdceint aber zwedck- mäßig, für die dort gedachten, nit außerhalb des Vereichs der Mög- ligkeit liegenden Fälle Vorsorze zu treffen.

VI, Lotterieloose. (&8, 30 bis 38 des Gesetzentwurfs, Nr. 7 des Tarifs.)

Im Bunde8gebiet bestehen fünf Slaaislotterien, rämlih in Preuten mit 95 000 Loosen zum Preise von 156 4, in Sathsen mit 1009/0 Loosen zum Preise von 156 K und 4 K Swreibgeld, in Braunscweig mit 83 000 Loosen zum Preise von 120 4, in Ham- burg mit eircr veränderlihen Anzahl Loose (jeyt 94 000) zum Preise von 120 M und in Mccklenbura - S&werin mit 19 500 Loosen zum Preise von 120 4 Jn der Regel findet im Laufe cines Jahres eiu zweimalizer Aksaz der angegebenen Zabl von Looscn statt. Aufecdem werden zahlreiche Lotterien und Autspielungen von Ver- ein:n und Privatpersorea im Bundesgebiet veranlaßt. Aaf Grund von Verträgen sind die Lcose einzclner Staatélotterien in einigen anderen Bundeëstaaten gegea Entrichtung einer Abfindung aa die Staatékaîse zugelassea.

Gs finden also vermitt.l\t der Lotterie foridauernd f hr erbebliche Ucbertragungen von Vermögenswerthen statt, welche vorzugéweise zur Besteuerung geeignet sind.

Die gleic;wobßl ktisher bestehende Befreiung von Stempelabgaben ist unter anderem veranlaßt durch die verschiedene Behandlung des Lotterieipiels, welhe ia den Geseßgebungen der Bundesstaaten zu Tage tritt, Wäkbrend einige dir lehteren selbst Lotterie Unternehmer ind, und die in denselben bestehenden Verbote des Vertriebs voa r: mden Locsen und des Spielens in fremden Lotterien wenigstens bei ihrer Entstehung vorwiegend den Schutz des cigenen Unternch- mens gegen fremde Konkurrenz bezweckktten, haben andere Bundes- staaten, ¡um Theil nach Au/!hebung ibrer früheren Staatéloiterien, die Betbeiligung kei nit genehmigten Lotterien allgemein unter Stecafe gestellt. Dur 8. 286 des StcafgeseßbucLs wird nur das Unternebmen einer éffentlichen Lotterie ohne obrigkeitlize Erlaubniß tür das gan:e Reich mit Strafe bedroht.

Indem die Bundetstaaten das Spielen oder wenigstens den Ver- tricb der Locse bezüalih der nit zugelassenen Lotterien verbieten, begeben sie sih der Möglichkeit, das Lotteriespiel zu besteuern. Be- kanntli El iben aber jene Verbote wirkungslos, Es darf als noto- ris bezeichnet werden, daß in allen Bundesstaaten die Loose nicht O Lotterien, namentlich au fremder Staattlotterien Absay

aden,

Bei diescr Sachloae kann eine Besteuerung der Lottericloose zreeckmnäßigerweise nur durch das Reich erfolzen, Dieselbe wird au die Unbilliakeit autgleichen , welche darin gefunden werden kann, daß die Lotierieloose, dur derea Erwerb das Streben nach müktelosem Gewinn Lefriedigung sucht, unbesteueit bleiben, während der auf Arkeit, Produktion u. s. w. bernbende Erwerb die Stempelabgaben tragen muß, mit welchen die denselbea veynittelndea Ret8geschäfte belegt sind. Die Abgabe wird nur als Urkundenstemrel voa den Loosen odr sonstigen Auêweisen über den abzeshloñenen Lolteric- verirag, nit auch, wie 1. B. nah dem österreihishen Tarif, voa den Gewinnen zu erbeten sein.

Mit ten Ber vordatiehen der Bundesstaaten tritt die Besteuerung der Loose nicht in Widersproh. Wo ta3 Lotterieunteraetmea geneh- mizt oder zugelassen ift, wird die Steuerentrichtung bewiiki werden.

Ein Net, die versteuerten Loose in Gebieten abzusehen, wo ein Ver- bot8geseß entgegensteht, wird dadurch nit erlangt.

Von d.r Besteuerung dürfen auch die Ausspielungen lokaler Natur nicht auszes{lofsen werden. Dieselben sind na ihrer rechtlichen und wirthscaftlihen Bedeutung so wenig von der Geld- lotterie verschieden, daß eine verschiedene steuerli&e Behandlung nit begründet ersceint.

äm einzelnen ist zu dem Entwurf des Tarifs und Gesehes Fol- gendes zu bemerken.

Zum Tarif.

Gegensiand der Steuer bilden nur Loose öffentli veranstalteter Ausspielungenz beispielsweise aber fallen Loose von Ausspielungen gesblofsener Kreise oder Vereine, deren Absatz auf die Mitglieder be- \&rärkt ist, nicht urter das Gese.

Bei inländischen Ausspielungen soll der planmäßige Gesammt- preis der Loose, obne Rücksicht darauf, ob sie ¿um Abjay im Buns- desgebiet oder zum Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, der Bere ch- nung zu Grunde gelegt werden, bei ausländischen Ausspielungen da- gegen der Preis der einzelnen Loose, wie sie in das Bundesgebiet eingeführt werden,

Statt nav dem Vorgange anderer Geseßgebungen einzelne Ka- tegorien von Autspielungen, wie Ausspielungen geringwerthiger Ge- genftände, Eßwaaren u. \. w. oder Ausspielungen zu wohlthätigen oder gemeinnüßigen Zwecken in namentlicer Aufzählung als steuer- frei zu bezeibnen, hat ter Entwurf es vorgezogen, eine bestimmte nit olizu niedrig gegriffene Werthsgrenze der Steuerbefreiung fest- zuseßen und allen Ausspielungen innerhalb dieser Grenze, ohne Rück- ncht auf ihren Zweck, diese Vergünstigung zu Theil werden zu lassen. Maßzgebend für diese Abweichung war die Erwägung, daß es bei der Dehnbarkeit des Begriffes ter Woklthätigk.it oder Gem einnüßigfkeit im Vollzuge \chwierig ist, die Grenzlinie der vom Gesege beabsichtiz- ten Befreiungen zu ziehen, und daß andererseits an kein hinrei- dender Grund besteht, Lotterien von bedeutenderem Umfange, seibst wenn sie wohlthätigen oder gemeinnüßigen Zwecken zu dienen be- stimmt find, ron der Abgabe zu befreien, da diese nicht die Unter- nehmung, sondern den Spieler trifft und bei legterem vielfah auch das Streben nah Gewinn nicht ausgeschlossen ift. :

Um Zweifeln vorzubeugen, ist \{ließiih zu bemerken, daß Loose der Prämienanleihen nit als Lotterieloose zu betrachten und daber den Bestimmeongen dieses Gesetzes nicht unterworfen sind.

Zum Gesfege.

Zu 88, 30 bis 32, Die Abgabe hat bei inländischen Loosen der Unternehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose wieder einzuziehen. Dadurch gestaltet ich die Erhebung einfa. Die Bestimmung, daß die Zahlung der Abgabe im Voraus zu erfolgen habe, ist erforderlid, um den Eingang derselben unab- tärgig von tem Erfolge der Ausspielung und von anderen Zufällen fitherzustellen. Lotterieunternehmern, welde nit im Besiy der baaren Mittel zur Vorauszablung der Abgabe sind, kann gegen Sicherstellung, und bei zweifelloser Sierheit au ohne jene ein Aufschub gewährt werden.

Bei auëländischen Loosen muß, sowohl der Einbringer als auch der Empfänger für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich gema@t werden.

Zu §8. 33, Die Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen würde mit Weitläufigkeiten und Unzuträglithkeiten insbesondere in Bezug auf ihre Entwœerthung verknüpft sein. Der Entwurf \{lägt daber an deren Stelle die baare Einzahlung der Abgabe vor. Dem Bur.d srath soi jedoch die Entscheidung der Frage vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise eine Anwendung von Stempel- zeichen in anderer Form als in der Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen stattzufinden habe.

Zu § 35. Dem Unternehmer einen Rehtsansprub auf Rück- zablung tes entrihteten Abgabenbetrages zu gewähren, erscheint nit rätklid, da die Rüderstattung der Steuer Seitens des Unternebmers an die einzelnen Spieler si einer siceren Kcntrole in der Regel entziehen würde. Die Würdigung der Frage, ob im einzelnen Falle Billigkeitsgründe für eine Rückerstattung der Steuer sprechen, bleibt zweckmäßig der obersten Landes-Finanzbehörde überlaffen. :

Eine Rüdterstattung der Steuer für einzelne nicht abgeseßte Loose zuzulassen, liegt kein Grund vor. Z

Zu § 36. Die Vorschriften über die Besteuerung der Loose von Staatslotterien enthalten insofern eine Abweichung von den be- züglich der übrigen Loose getroffenen Bestimmungen, als die Ent- ribtung der Abgabe nicht lon vor der Autgabe dir Loose, sondern erst nah dem Schluß der Ziehung dur die Lotterieverwaltungen zu bewirken ist. Gerech(tfertigt wird diese Sonderbestimmung durch den Umstand, daß die auf gewinnende Volloose zu leiftenden Rück- vergütigungen an dem Betrag der abgabenpflihtigen Summe in Abzug zu bringen ist, die Festseßung des Steuerbetrages daber erft nach stattgebabter Ziehung erfolgen kann. Abgabenpflichtig ift hier- von abgeschen der Gesammterlös des Loosverkauts ohne Abzug der Verwaltungtkcsten, jedoþ mit Auss{luß der Freiloose.

Von besonderen Kontrolbestimmungen konzte Umgang genom- men und auc von der Anwendung von Stempelzeichen abgesehen werden, da kei vom Staate unterhaltenen und von Staatsbeamten geleiteten und überwachten Unternehmungen die Gefahr einer Steuer- binterziehung autgeschlossen ift.

Zu §. 37. Um den für die Steuerpflichtigkeit maßgebenden Zeit- punkt der Einführung autländisher Loose währead der U-bergangé- periode kortroliren zu können, müssen auch die vor dem íInkraft- treten des Geseyes eingeführten Loose nochþ nicht erledigter Lotterie- unterrehmungen der Steuerbehörde angemeldet werden.

VII. Allgemeine Bestimmungen. (§8. 39 bis 51 des Geseyentwurfz.)

Zu 8&8. 39, Mit dem Debit der Stempelmarken und gestempeltez form nare werd:n in der Regel die Postanstalten beauftragt werden

nnen.

Die 8&8. 49 und 43 stimmen mit den Vorschriften des &. 14 und §. 15, leßter Absaß, des Wechselstempelsteuergeseßes überein. Die Anordnungen des leßteren über Sirafverfahren, Strafvoll- stredung und Verjährung der Strafverfolgung sind auch auf die Zu- widerhandlungen gegen das vorliegende Gese anzuwenden (8. 42).

Zu 88. 44 bis 46. Es erscheint bei der einfawen Weise, wie vach der Absicht des Entrourfs die Reichéstempelabgaben zur Ec- hebung fommen sollen, nit erforderli, besondere Reichkorgane für die Erhebung der Abgaben zu errichten.

(s werdea vielmehr füglich die Landetbebörden bierzu verwen- det werden können und wird am besten den einzelnen Regierungen u Yang werden, die geeigneten Behörden und Beamten zu be- zeicwnen.

Zu 8. 45, Die Verstärkung der Mittel zur Ueberwachung der Abgabenentrichtung bezüglih der in den Abschnitt:n 1. bis V. des Tarifs behandelten Abgaben ist wünschenswerth. Der Einflaß der zablreäidhen ehrenwerthen Mitglieder des Handelsstandes aenügt nicht, um den Eingang der Abgaben sicher zu stellen. Die Wirkung der Androbung hoher Strafen wird abgeschwächt, wenn die Gefahr der Entdeckung der strafbaren Har. dlung gering ist, Diese Gefahr für weite Verkebrékreise zu erhöhen, namentlich aber die regelmäßige Ent- richtung der Abgabe sichern und zur Gewohnheit der Handeltreibenden maden zu belfen, indem de Säumigen erinnert, Irrthümer berichtigt, nöthigenfalls ater auch üblem Willen entgegentreten wird, wird die vorgeschlagene Ci-führung fteueramtliwer Revisionen des Geschäfts- betriebs bezüglih der Beobachtung des Stemvelgeseties bei den öffent- lichen, sowie den von Aktien- oder Komuanditgesell]chaften auf Aktien betriebenen Kreditanstalten, Bank- und sonstizen gewerbliten Urter- nel mungen die besten Dienste leisten. Die fizanziellen Grgebnisse und der allgemeine Inhalt und Verlaaf der Gesäftsführvng muß von diesen Unternebmungen veröffentlicht werden. Bon den Einzelnheiten derselben erbalten veishiedene Personen als Beauftragte dec Aftionâre, als Revisoren u. dergl, Kenntniß, Die Gescbäfts- fükcung dieser Institute gehört also in gewissem Maße

der Oeffentlichkeit an, daß aub ein zur Amtêvershwiegenbeit veryflihteter Beamter von einem Th:il des Geschäftsbetrietes Einfiht nimmt. Andere, inebes sondere alle von einzelnen Personen odec mehreren Gesellshaftern betriebenen Gescäfte sollen einer Revision nit unterliegen.

Die vorgesclagene Maßregel wird die Leiter der betroffenen Unternehmungen in dem Bestreben unterstützen, die gewissenhafte Beathtung des St-mpelgeseßcs in ihren Geschäftskreisen durchzufüß- ren. Der bedeutende Einfluß der in Rede stehenden Institute wird dazu beitragen, Hinterziehungen der Abgabe aub mit dem Makel einer Verleyung guter geschästlider Siite zu belegen. Durch die Revisionen werden endlih die Steuerpflichtigen aud über Zweifel

wegen der Anwendung des Gesetzes im cinzelnen Falle aufgeklärt.

werden.

Andere Gesetzgebungen, beispielsweise au die englische, knüpfen Rechtsnactheile an die Nichtentrichtung der S E On von Schriftstücken der in Rede ftehenden Art, erkennen also die Noth- wendigkeit weit \chärferer ZwangEmittel neben ber Strafandrobung an. Muß auf die Einführung solber Mittel im Bundesgebiet verziht t werden, so erscheint do die Einführung eines Revisions- rechts in der vorges{lagenen mäßigen Begrenzung unumgänglich.

_ Zur Vornahme der Revisioaecn werden vorauësi{tlich überall geeignete Landesbeamte vorhanden, die Anftellurg besonderer Beamten nicht crforderlih fein. Sollte diese Erwartung în einem Bundes- staat nit soglei zutreffen, so würden die’ im Artikel 36 der Ver- fassung bezeichneten Reichsbeamten vorübergehend diese, außerbalb ibres verfassungsmäßigen Wirkuncskreises liegenden Funktionen ver- E 18 tspridt d 6

Der §. entspri em 8. 26, §. 49 den noch gültigen Vor- {riften im S. 27 des Wehselstempelsteuerg-seß?8. eti

Die Abjührung der beträthtlihen Steuerbeträge der Staat2s lotterien erfordert feine besondere Mühewaltung. Eine Vergütung hierfür ist deshalb nicht erforderlich.

Za §. 51, Die definitive Feststellung des Termins für das Inkrafttreten des Gesehes hängt von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Entwurf die vafassangsmäßige Genehmigung erbält, Dieser Termin wird auch bei der Befreiuung unter b. der Tarifnumméer 1 einzurü@&en sein.

Die ausländis&en Werthpapiere sollen ohne Unterschied des Zeits punkts ihrer Au: stellung oder Ausgabe der Abgabe unterlieg2n, sobald die im Tarif bezeibneten Vorauëseßungen zutreffen. Wegen des Bes- ginns der Anwendbarkeit des Gesepes auf Loiterieloose diéponirt 8. 37. Daber_ sind hier nur die d:n Tarifnummern 1 und 3 bis 6 angehörigen S@riftstücke, welche vor dem Inkrafttreten des Eats wurfs ausgestellt sein werden, von der Anwentung des leßteren aus zuschließen.

Der Brutto-Ertrag der Abgaben, welcbe in dem aleihnamigen, dem Reichstage am 10, Februar 1878 vorgeleaten Gesenentwurfe zu» sammengefaßt waren, wurde damals, «in anr âhernder Ucbereinftims mung mit der Schätzung in dem Entwurfe von 1875, auf 114 Mil- lionen Mark vecransblagt, wovon 6 Millionen auf die Lotterieloose gerechnet warden. Bessere Grundlagen für die Schäßung stehen auh jeßt nicht zur Verfügung. Dur die vorge’chblazenen Veränderungen bei den Abgaben für S£lußnoten und Recbnungen und sür aus- ländishe Werthpapiere, sowie durch die Verstärkung der Kontrol- mittel und dur die Besteuerung der Quittungen und Checks wird eine namhafte Erköhung des Ertrages herbeigeführt werden. Das Maß derselben entzieht sich allerdings jeder Berehnung; der ge- sammte Robertrag aus dem Entwurfe kann ater teinenfalls böber als auf 20 Milliogen Mark ges{ägt werden. Der Sebrauch der Chedcks hält fi noch in engen Grenzen; der Ectrag aus ihrer Bes steuerung wird zunächst 500 000 K s{chwerlich übersteigen, aber vor- auésichtlich stetig zunehmen.

Um einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der möglichen Erträge einer Quittungssteuer zu bieten, ist noch zu erwähnea, daß dieselbe in England in Verbindung mit dem Pennystempel voa gewissen Sichtwehsel (dra‘t or 01dre on demand) einige Jakre nad ihrer Einführung, nämli 1857: 277533 £, 1858: 281 114 L brate. Nachdem eine Reibe anderer Pennyitempel binzugetreten sind (We(sel auf Sicht, eins{ließliV der Checks, Schlußnoten, Tauf-, Trau-, Todtenschezine, Uebertrazungéordres, zahlreihe Vers sicherungépolicen, Quittungébogen und Interimsscheine u. \. w.), ift nit mebr zu ersehen, welhen Antheil die Qunittungsösteuer an dem Gesammtertrage der Penuystempel bat. Der leßtere belief sich in den Rechnungsjahren 1874/75 bis 1877/78 auf 747 391 £, 781 90s £, 789 139 £ und 814668 £. Mehr als 300 000 bis 359 0090 £

wird der Antheil der Quittungést.uer an diesen Erzebnifsen s{werlich betragen haben.

___ Ne, 11 des DeutsbenHandel 8-Archivs, Wohhenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern, entbält: Geseßgebung: Deutsches Reich: Dispersation der Cssigfabrikanten von der Vorschrift in §. 26 Ziffer 3 des Regulativs über die Steuerfreiheit des Branniweins zu gewerblichen Zwecken. Ermättigung einer weiteren Steuerstelle zur zollfreien Ablafsung voa Mineralélen. Na@trag zum Verzeichniß der Massengüter, welch? für je 10009 kg 19 „s statitishe Gebühren zu entrihten haben, Tarifirung von Schnmirgellzinen. SHhweiz und Rumäs- nien: Konsularvertrag zwishen der Shweiz und Rumänien. Nie- derlande: Wiedergestatèzung der Ein- und Ausfubr in einigen Distcikten von Sumatra. Frankreich: Beibringung eines Gesu! do heitsattestes für aus Elsaß-Lothringen einkommende Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Türkei: Egypten: Errichtung eines Zoll- amts in Kairo. Venezuela : Anmeldung zollpflihtigen Gepäâds der Reisenden. Verzollung von Canevas, rohem Leinen und Hanf- leinen. Rüdoerlegung des Zollamts von Pampatar nach Juan Griego. Berichte: Deutsches Reih: Zar Hebung des deutschen Ausfuhrhandels. Rußland: Beritt aus Odessa über das Ge- treideges{häft im Jahre 1880. Frankrei§: Algier (Handelsverkehr mit Deutschland). Spanien: Torrevieja (Handelsberiht für 1880). Erofbritannien : Handelsberiht aus Singapore für 1879.

Ariv für Eisenbahnwesen. Herausgegeben im M ini- sterium der öffentlihen Arbeiten. Berlin, Carl Heymann's Verlag. 1881. Heft 2. JIrhalt: Die Entwicklung des Submissions- verfahrens im Bercich des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Die Vorzüge des Staatsbahnbetriebs vor dem Privatbahnbetrieb. Das belgische Eisenbahnney am Schlusse des Jahres 1879. Notizen : Der Verkehr auf den westliden Eisenbahnen im 1V. Quar- tal 1880. Der Erwerb der Kaiserlih-Köziglich privilegirten Elisa- beth-Wesibahn für den österreihishen Staat. Die Fortschritte der englischen Telegrapher.verwaltung seit der Uebernahme in Staats- betrieb. Die italicaishe Eisenbaha-Erquêtekommission. Begriff des „Verletten®“ nah §. 27 des Neichs-Patentgeseyges. Das Navchen auf den französishen Eiscnbahnen. Die Vergütung der Eisenbabnen für die Beförderung voa Postpacketen in den Nieder- landen. Die Radreifenbrüche im Herbst und Winter 1879/80. Statistisches ron den deutschen Eisenbahnen. Betriebseinnahmen der französishen Haurtbahnern. Die öffentlihen Arbeiten in Ftalien im Jahre 1880. Uecker die Entwickluog tes Eisenbabn- rezes der Vereinigten Staaten von Amerika Rechtiprewunag und Gesehgebung. Büchersbau: Besprechungen. Uekecisiht der neuestea Hauptwerke über E-scnbahnwesen urid aus v:rwandten Ges bieten. Zeitschriften.

Um fo weniger wird cs Bedeaken begegnenz-

E R S R B E L B A

E E E I ENE n TrE T A N E

: 70.

_— iu. Bi

Zweite Beilage

zum Deutschen Reihs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoh, den 23. März

ASSE,

e Inserate für den Deutscen Reic8- und Königl. |

Deffentlicher Auzeiger. 7 7

Sreuß. Staats -ÜUnzeiger und das Central-Hande

register nimmt an: bie Knigliche Expeditien

Steckbriefe und Unterzuchungs-Sachen.

Ï: des Denischen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subkastationen, Aufgebote, Vorladungen

Preußishen Staats-Anzeigers: Berlin 88, Wilhelm-Sraße Nr. 82. F

n. dergl.

3. Verkünfe, Verpachtungen, Submissionen etc.| 7. Literarische Anzeigen.

4. Vertleosung, AÀrmortisation, Zinszahlung

Subhaftationen, Aufgevote, Vsor- ladungen u. dergl.

K, Amtsgeriht Waldsee.

Aufgebot.

Der von Jokbannes Hopp, Bauer in Oberhornftolz, der + Marianna Wohnhaas von! Eberhardtzell, nacberigen Ehefrau des Anton Merk, Müllers in Ritenweiler, für eine zu 4/9 verzintlide Kauf- \{illingsforderung von 15 000 FI. ausgestellte Pfandschein über einen im Unierpfandbuch der Ge- meinde Ekerhardtz:U am 26. Oktober 1864 in Band V., Blatt 114, eingetragenen, am 6. Juli 1866 ‘auf Band VII, Blatt 10, ükertragenen Pfandrectsvorbehalt ist verloren gegangen.

Auf den Antrag des Anton Merk, auf welchen obige Forderung rab dem Tode seiner Ebefrau übergegangen ist, ergebt nun an den etwaigen In- haber diejer Schuldurkunde die Aufforderung, spâte- stens in dem auf

Mittwoch, den 5, Oktober 1881, Vormitiags 9 Uhr, vor dem Amisgericht dahier anberaumten Aufgebots- termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen würde.

Den 12. März 1881.

Amtsrichter Vogt. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Weiß.

[4916] Aufsgebst.

Der Kaufmann Johann Eny zu Stadkgebiet bat das Aufgebot folgender, angebli ihm als leßten Inhaber abhanden gekommenen Anweisung 2 Nr. 16 672 d. 750 M 20 Die Danziger Privat - Aktien - Bank beliebe gegen diese Giro-Anweisung beute die Summe von Siebenhundertfunfzig Mark 20 Pf. zu zablen und auf Giro-Konto in Rechnurg zu stellen.

Dauz!g, den 14, Januar 1881.

H. Döllner. : beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf- gefordert, spätestens in dem auf

den 24, Mai 1881, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgebotétermine seine Rechte an- zumelden und die Urfunde vorzulegen, widrigen falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Danzig, den 14. Februar 1881,

N Königliches Amtsgericht. XII,

Leo Aufgebot.

Folgende Perionen haben das öffentliche Aufgebot der Sparkassenbücher der fstädtishen Sparkasse zu Magdeburg, und zwar: E

der Ackergutsbesißer Plüumecke zu Atendorf y Sparkassenbuh Nr. 85244 A, über 296 K 46 „A, E i

der Kaufmann Friedri Schüler zu Halber- ftadt das Sparkafsenbuch Nr. 20 733 b, üter 173 M 26 S,

die Ehefrau Bierau, Ida, geb, Faerber, zu Magdeburg das Sparkassenbuch Nr. 49 947 B, über 61 S 87 A, L

die Ehefrau Rusche, Agathe, geb. eren zu Dieédorf das Sparkafsenbuh Nr. d 61 über 14 A 28 «S und desgl. Nr. 2667 über 31 MA 83 S

beantragt. S S

Alle Dieienigen, welche an diese Sparkassenbücber Ansprüce haben , werden aufgefordert , dieselben spätestens in dem auf

den 12, Oktober 1881, Bormitiags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgeriht V.B., Domplaß Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Termin anzu- melden und die Bücher vorzulegen. Geschieht dies nit, so werden die Bücher für kraftlos erklärt werden.

Magdeburg, den 15, Januar 1881,

Königliches Amtsgericht. V. B.

[29425] Aufgebot.

Auf Autrag des Handelsmanns Wilbelm Bedcker zu Ober-Lindow wird das Quittungtbuch der städti- \{cen Sparkasse hierselbst Nr. 24020 über 2224 M 50 «A, ausgefertigt für ihn als angebli ver- loren aufgeboten. Jeder, der an diesem Buch ein Anrecht zu haben vermeint, wird hierdurch aufgefsr- dert, dieses spätestens in dem auf

den 14, Zuni 1881, Bormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerihts-Nath Herrn Jacobi im Ge- \chäftälokale, Oderftraße 53/54, Zimmer 16, anbe- raumten Termine anzumelden und die Urkunde vor- zulegen, widrigenfalis dies Buch für erloschen erklärt und dem Verlierer ein neues. an dessen Stelle aus- gefertigt werden wird.

Frankfurt a. O, den 18, Novemker 1880.

Königliches Amtsgericht. 11.

L Aufgebot.

Bebufs der ersten Eintragung einer Verpfändung werden auf den Aatrag des Schiffers Joachim Lange zu Prerow akle zur Eintragung auf die dem 2c. Lange gehörigen 254/60 Parten in dem Brigg-

[7691]

Aktien-Bank.

Danziger Privat

u. s. Ww. von öffentlichen Papieren.

ibre Ansprüche und Rechte spätesters in dem au Mittweb, s :

den 1. Juni 1881, Vormitiags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anbe- raumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren Ausprüchen auëgeslofsen werden sollen.

Barth, den 14. Februar 1831,

Königliches Amtsgericht. I.

F Znufgebot.

Nr. 5415. David Koritsboner in London hat unter Glaubhaf!macung des Verlust:s der badischen 35 Gulden-Loosc Serie 3027 Nr. 151 304 und Serie 7280 Nr. 263 973 bezüglih diefer Werth- papiere ein Aufg:bot beantragt. Die Inhaber der genannten Loose werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, 1. Dezember 1881, Vor- mittags 11 Uher, ror Großh. Amtsgerichte Karls- rube bestimmten Termin ihre Reite anzumelden und die Loose vorzulegen, widrigenfaüs dieselben für kraftlos erfläct würden.

Karlsruhe, 5. März 1881,

Großh. Amtsgericht. Geribtsscreiberci. Frauk.

d, Aufgebot.

In dér Prozeßsae des Arbeiters Valentin Ka- niewtki zu Pogorzela wider den Bürger Ernst Friebe daselbst F. 161 rep, ist dem Kläger dicej.nige Erbtkeils- forderung, wel%e dem Beklagten und seiner güter- gzmeinschafiliwen Ebefrau Marie, geb. Shwintowska, aus der Carl und Caroline S{hwintowski' schen Subhastationemase 111, 113/78 angeblich zusteht, in Höhe feiner Forderung von 150 M nebst 5 °/o Zinsen seit dem 4. Februar 1878 und 3 4 30 Kosten im Wege der Exekution mit den Rechten cincs Cessionars mit dem Vorzugsrehte vor dem Ueberreste an Zahlungéstatt unterm 12. November 1878 übereignet worden.

Die Ausfertigung dieser Céssion ist angeblich ver- loren gegangen.

Es wird demnach der Inhaber der vorgedachten Cession hiermit aufgefordert, spätestens in dem am 25. Juni 1881,

Vormittags 105 Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichtsrath Kasel im Zimmer Nr.6 anstehenden Aufgebotstermine scine Recht? bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er- folaen wird.

Krotoschin, den 11. März 1881,

Königliches Amtsgericht. Kasel.

ORE L006] Aufgebot.

Der Kahnmatrose Johann Friedri4 Wilhelm Spiering aus Torgelow, geboren am 28. Novem- ber 1841 zu Anclam, Sohn des verstorbenen Bött- chers Johann Jacob Spierina, sol am §8. März 1863 bei dem Sinken des Kahnes, auf welchem er bei dem KahnsLiffer Carl Tie fubr, im Greifs- walder Bodden ertrunken sein und ist seitdem an- geblich feine Nachriht von seinem Leben und Aufenthalt eingegangen. S

Derselbe, sowie diz von ibm etwa zurückgelafsenen unbekannten Geben und Erbnehmer we: den auf An- trag seiner Mutter, der jeyt verehelicten Maurer Wittenberg, Friederike, geb. Kaisir zu Torgelow, aufgefordert, jich vor oder svätestens in dem auf

den 7. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termin bei dem unterzeihreten Ge- rit \ch{riftlih oder persönli zu melden, widrigen- falls das Auss{lußurtbheil erlassen und der Ver- \{ollene für todt erflärt werden wird.

Ueckermünde, den 22, Februar 1881.

Königliches Amtsgericht, Abtb. 11, [8228] .

Die zur Erbschaft des verstorbenen Kaufmanns Carl Ursvruch von hier Firma Heinri Urspruc berufenen Personen als dessen nachgelas!ene Wittwe und die Vormupdschaft der Kinder erîter Gbe baben den Nachlaß nur unter der Rebtswohl- that des Inventars angetreten und das Aufgebot der Natlaßgläubiger, welchen ein ingrossi: tes Pfand- recht nicht zustebt, beantragt.

Die Invertarisation ist angeordnet. :

Sämmiliche Nawblaßgläubiger, welchen eiae ein- getragene Hypotbek nit zusteht, werden bierdur d asgesordert, spätestens in dem zum Abschlusse eines Arranzements anstehenden Termine am 18, Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, ihre Ansprüche dabier anzumelden, widrigens sele in diesem Verfahren nit weiter berücksihtigt und gegen die Veneficial- erben nur insoweit geltead gemacht werden können, als der Na&dlaß durch Befriedigung der angemel- deten Ansprüche uicht ersckchöpft wird.

Von dem im Vergleichstermine nit erscheinen- den, sih aber gemeldet babenden Gläubiger wird der Beitritt zum Mehrheitsveshlusse der Erschiene- nen angencmmen. Corbach, am 17, März 1881, Fürstliches Amtsgericht, 1.

W, Mogk.

Beglaubigt :

Gottheis,

[6 „Harmonie“ von bier, Unterscheidungs#signal . L, P, G,, berechtigten Realgläubiger aufgefordert,

JIr.serate nehmen anz die Annoncen-Ezpeditiorien des „Invalibeuzauk“, Rudolf Viosse, Haasenficin & Begker, S, L, Daubte & Co, E. Slotte, Bütiner & Winter, sowie alle übrigeu größeren E Ticatee-Annoinen, a: 1 Anngoneen-Bureauns.

9, Familien-Nachrichten. | beilage, 5 K

5, Indnustírielle Etablissements, Fabriken und Grozzhandel,

6, Verschiedeze Bekanntmachungen.

Holzverkauf ia der Oberförsterei Falkcu- | [8254] hagen bei Spandau. Am Freitag, den 1. Apri: er., Vorm. 19 Ustr, sollen im Franke’shen Gast- bofe zu Falkenhagen folgende Hölzer öffentlich ver- steigert werden: I. Belauf Hobenshöpping, Jagen 189 (an der Chaussee Velten Hennigsdorf Berlin gelegen) 198 Stü Kiefern Bav holz mit 273 Festm., 881 rm Kiefern Kloben. 11. Belauf Jaegliß, Jagen 94 (2 km vom Nieder-Neuendorfer-Hafel- Kanal entfernt), 267 Stück Kiefern Bauholz mit 485 Festm. Falkenhagen bei Seegefeld, den 21. März 1881. Der Königliche Oberförster. Sawhsenröder.

[6775]

1E Steinfohlenthceer.

Die im Etatéjahr 1881/82 von der Produktion hiesiger Gas8anstalt disponibel verbleibenden Be- stände an Steinkoblentheer (vorausßidtlih ca. 50 000 kg) sollen im Wege der s{riftlißen Sub- mission an den Meistbietenden abgegeben werden.

Die Abgabebedinzurgea liegen hierselbst beim Portier zur Einfiht aus,

Angebote werden bis zum 26. März cr., Mit- tags 12 Uhr, entgegengenommen.

Blötensee, 18. März 1881.

Die Gefänguiß-Direktion.

__ Die Rückzahlung der am 1. Oktoker 1889 gezozenen 8 Serien der 5/9 hypothekz rischen Anle*he vom Jahre 1879 von Fried. Krupp, Gußstaß!fabriï Essen, Serie 25 (Nr. 6 001—6 250), Serie 28 (Nr. 6 751—7 009), Serie 47 (Nr. 11 501—11 750), Serie 75 (Nr. 18 501—18 750), Serie 97 (Nr. 24 001—24 250), Serie 109 (Nr. 24 751—25 900), Serie 125 (Nr. 31 0I91—31 250), Serie 127 (Nr. 31 501—31 750), erfolgt vom 1. April dieses Jahres ab mit #6 660 pr. Obligation geg?n Aushändigung der Stücke nebst Zinscoupons Nr. 3 bis inkl. 38 in: Essen bci der Kasse von Fried. Krupp, Berlin bei der Deutschen Bank, Berlin bei dem Banhause Delbrück, Les & Cop., Berlin bei dem Bankhause Meyer Cohn, Cöln bei dem Schaaffhausen'schen Baukvereiu, Cöln bei dem Bankhause Deichmanu & Co, Cöln bei dem Baukhaufe Leopold Seligmann.

Stettiner Maschinenbau-Actien-Gefellschaft o Can...

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung frdet am Mittwoch, den 27. April dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr,

im Börsengebäude hierselbft ftatt, zu welcher die Herren Aktionäre gemäß §. 28 unserer Statuten hiermit eingeladen werden. —— Stimmkarten, die zuglei nach §, 27 der Statuten als Legitimation zum Eintritt in die Ver- fammlung dienen, werden am 21,, 22, und 23. April cr. im Comtoir des Banquier Herrn Wm. Schlutow hier gegen Abstempelung der Aftien verabfolgt werden. Stettin, den 16, März 1881,

Der Verwaltungsrath:

Nahm. Schueppe. Er. Delbrüd. Greffrath. Gadebusch.

Stettiner Maschinenbau- Actien-Gesellschast „Vulcan,“ Bilance am 31. Dezember 1880,

nach erfolgter Abschreibuna gemäß S. 35 der Statuten,

8269]

Ferd, Bruma.

Haker. Sclutotw.

[8270]

A et i V As. M t M A E 1,920,416 60 1,156,767 50 _' 81,466 65 | 1.238,34 T5 | ] 829,029'82

Gebäude, Grund und Boden . Abschreibungen _ bis ultimo 1879 ; desgleichen in 1880

Maschinen zum Betriebe Abschreibungen bis ultimo 1879 . desgleichen in 1880

1,369,035 44 | 176,057 84 | 1,545,093 28 | Werkzeuge, Utensilien, Eisernes Sc{wimmdock#, Modelle 2c. 832,606 35 Abschreibungen bis ultimo 1879 .

2,371,254/28 desgleichen in 1880

167,986 11 | 2,539,240 39 F 6,498,257 01

762,198 20 43,217/50 1,508,756115 26 421 78 56,750 86 707,296 41 13,184,950 68 j

Fertige und in Arbeit befindliche Gegenftände . «1 n

Material - Vorräthe an Stangencisen, Eisenblechen, Gußeisen, Metallen, Hölzern, Brenn- und Brennmaterial Ei

G linihelle o o o 5

E ee oe

Wechselbestand .

Cafsa-Bestand . .

Diverse Debitoren

Passiva.

Stamm- Actien 5000 Stück à 480 A4 ,„ . « - - Prioritäts-Stamm-Actien 40/0 Stück à 600 #6 = ab nicht begebene 1500 , à 6000 = Reservefond . R E e 04 j E ad Co Garanitiefond L 450, F Reserve für etwaigen Verlust bei Begebung der noch im Portefeuille befind- Z lidhen Prioritäte-Stamm- Actien (ekr. Nachtrag-Statut) . 1. A Diverse Creditoren einschließlich der Anzahlungen auf Kriegsschiffe . 7,681,950 68 Dividende pro 1880 E S für 5000 Stück Stamm-Actiea à 480 F à ‘“/o oder 33 A 60 S E E A für 2500 Stüd Prioritätt-Stamm-Actien à 600 M à 7 °/9 oder 42 M per Actie C

2 400,000

1 500,000 —] 3 900,000 390,000\—

* * 9400000 A 900 0009

j

îÎ

168,000 | j

105,000

273 000 13,184,950 T8

welche hiermit dem §. 35 der Statutea gemäß zur öfeatlihen Kenntniß gebraht wird. Stettin, tea 16. März 1881. Der Verwaltungsrath.

gez. Ferd. Brumm. Rahm. Sehneppe. Dr. Delbrüek. Haker. Sehlutow. Greffrath. Gadebuseh,.

Sekretär.