1881 / 71 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

gemustert werden (8. 15 des Reihs-M faßordnung). Militärpflicbtige, welche als nur tedinat tauglich (88. 16 und 17 des geseße8s; §8. 37 Nr. 1 und 2 der E in Berück#ctigunz1 Eürgerlicher 5 des Reichs-Militärgesete® ; . in Folge von Ueberzäbligkeit (S. Militärgeseßes; §. 37 Nr. 4 ger . auSnahméweise aründe (S. Ersaßorduung), der Ersaureserve überwiesen werden. 4) Militäzrpfli Secw?br Il. Kla Wehrgesetzes vom 9. Nov 9) Soldaten,

ilitärgeseßes; §. 36 der Er- ¡ Hälfte erschien mit Röcksicbt darau von der Unterbrechung ibrer Uebungen selbst,

lung ibrer wirt

f geboten, daß dieselben, abzeseben Berutstbätigkeit dur die na in der freien Entwick- uch dur die Ungewißheit

gen über die Bere&nung der nd genommen worden, weil die Grundsäße eine sahgemäße Hand- Behörden in ausreihendem Maße

Vorschrift darüber entb:br- welche sid freiwillig

verpfliwtet und dienen haben, n Dienstzeit steuer- Steuerxflicht befreit Eirgewanderte wie sie wehr- (§8.19 Nr. 1 pflicbt (8. 1) Steuer nur in demselben t, d. h. so beranzuziehen eidung über ihre Befreiung vom ibres diensipflihtigen Alters er- gebiet verlassen, die Neichs- angehörigkeit ab:r nit er- wenn sie ihren dauernden zur Gestellung vor den Ersatz- [eidung der Ersatzbehörde (8. 11 des Reichs- d dem Grundsaß des Steuer herangezogen m Militärdienst aus- Ersaßreferve I. oder Il. Klasse mit der Maßgabe elhes die absolute die Verpflichtung Dieselben Bestimmungen müssen d wieder in das Deutsche Reich Söhne keine andere Staats- und sür Ausgewanderte gelten, welche ehörigkeit erworben hatten, aber vor ieder Neichsangehörige werden.

bürgerliwen eine gewisse Einshränku bschaftiihen Thätigkeit a eranziehung zu ferneren Uebungen weiteren Detailbestimmun Dauer der Steuerperiode ist Absta im Gesetz selbst aufgestellten babung des Gesetzes Seitens der

! Rei&s-Militär- rfsaßordnung), Verhältnisse (8. 20 Nr. 1 bis Ersaßzordnung), 13 Absay 4 des Reihs- Ersatordnung),

âlicn besonderer Billigkeits- argeleß?8 ; §8. 37 Nr. 5 der

S. 37 Nr. 3 der

einzelnen F

des Reichs-Milit So erschien eine ausdrücklice

lih, daß Mannschaften der vierjährigen der Landwehr

pflichtig werden, werden (8. 50 Abs. 3 des Rei können vur in dem pflichtig werden, d. der Ercfaßordnung). bei ihnen cin, so w Maße wie zur Erfü sein, wie wenn die e Militärdienste in dem erften Jah Personen, welche das angebörigkeit verloren, eine andere Staatz verloren haken, sind, chland nehmen, und können dur nacträglich §.19 Nr. 2 der Ersaßordnung). Na e daher auch nadträglih zur en, sofern sie bei der Gestellung vo ausgemustert oder der bezw. der Seewehr Il. Kla jedo, daß mit dem vollen Grenze für die Milit zur Gntrichtung der für die Söhne ausg zurügekehrter Personen, angehörigkeit erworben haben, zwar eine andere Staatsanç vollendetem 31. Lebensjahre w

Kavallerie, aktiven Dienstzeit statt fünf nur drei Ablauf der vierjähri-en aftive um zwei Jahre früber von der

ihtige der scemännis@en Bevö!k îse überwiesen werden (8. 13 N ¿mber 1867; 8. 40 welhe während der Erfüllu

kerung. welche der Libt. b; des der Ersatordnung).

ng ihrer aktiven Dienst-

tunbraubarkeit,

sibtigung bürgerliher Verhältn gegen sie zu führenden s Verbüßung einer rechtskräftiz er-

Wé-Militärgesetzes).

_fteuerpflitig werden, Maßgabe ihres Lebenaalters Treffen die Bedingungen der Steuer erden sie daber zur [lung der Diepnstxflich ndgültige Ent

i selben Maße a. wegen cingetretener Diensi

b. auf Ansuchen in Berück : von dem Civilgericht rjuhung oder Behuf kannten Strafe

position der Ersaßbehörden entlassen u reserve bezro. Seewehr 11, Klas Militärverbältniß auts\ceiden

S. 81 der Ersatzordnung; Strafgericht8ordnung vom 3 1867 S. 229 —; Art. 8 und 9 der ordnung vom 29. April 1869; Strafgeritsordnung

nd demnäcst der Ersatz- e überwiesen werden oder aus jedem bis 55 des Reis-Militär- S8. 9 bis 12 der preußischen . April 1845 Bundes8-Gesetßbl, bayerischen Militär-Strafgerits- §. 128 der württembergischen Militär- vom 20. Juli 1818).

6) Offiziere, Unteroffiziere und Man tenstandes, gegen wel ernung aus dem H L Gs l und 32 9 bezw. bei denen in Folge einer während vor Ablauf der gesetz aus dem Heer und der Marine v Absatz 1 des Militär-Strafgesetzbu

7) Diffiziece des aftiven Vienst- gegen welche vor Ablauf der gesetlicen retsfräftig erkannt worden ist ( Militär-Strafgesezbucchs).

8) Offiziere, welhe vor Ablau abschiedet oder mit s{lichtem Landwehrordnurg vom 28. Se Dezember 1875).

gangen wäre.

worben oder wieder Aufenthalt in Deuts behörden verpflitet dritter Instanz Militärgesetzes S. 1 werden \i werden fönn geschlofen,

uschaften des aktiven Dienst- ze vor Ablauf der geseßlichen eer und der Marine rechtskräftig es Militär Strafgeseßbuchs), der Beurlaubung erliitenen lien Dienstzeit die Entfernung on RNechtéwegen eintriit (8, 42

oder des Beurlaubtenstandes, Dienftzeit auf Dienstentlassung SS. 30 Nr. 2, 34, 35 und 42 des

f der geseßlichen Dienstzeit ver- Abschied entlassen werden (8. 25 der ptember bezw. für Bayern vom 20.

9) Personen des Beurlaubtenstandes, unbrauchba: keit aus jedem Militärverkält der Landwehßrordnung).

oder u E Dienstzeit auf Entf erkannt worden sje überwiesen werden,

deten 42, Lebensjahre, w ärdienftpflibten bildet, au Steuer erlischt. ewanderter un

Verurtheilung

sofern die

Die Entrichtun wurfs in vierteljähr Steuerpflichtigen sowie se keit, wodur ebenfalls die erlischt, soll zur Vermeidung von Weit Verre{nung die Steuer für tas bctre hoben werden.

g der Steuer soll nach §8. 12 Absatz 1 des Ent- Raten erfolgen. Im Falle des Todes des ines Ausscheidens aus

Verrflicbtun

welbe wegen Dienst-

: . der Reich8angehörig- niß ausscheiden (8. 14 Nr. 5

g zur Entrichtung der Steuer erungen bei der Erhebung und fende Quartal noh mit er-

Die Gründe für die G ihrer Dauer mit der Dienstp Steuerp ficht dem

leihstelung der Steuerpfli@t be:û fliht sind bereits oben erörtert. Grundgedanken des Entwurf soll, als der Dienstpfliht nit Gen der Zeitraum von 12 F Steuerxfliht dar, welche in den F füllung der persönlichen Diensto sprewende Abkürzung erfährt. Den größte n The!l der nah 8.1 steuerpfl diejenigen militär-, d. b. gestelun2€p dem gewöhnli im Sommer stattfin bebungêegeschäft vom Militärdienst aus Die Aus\ch{ließung oder Befreiun gültige Entscheidung der Ober- 75 der Ersaßordnung) und wird des Aussch{ließun Bei Gelegenheit dcs Aushebun Laufe des letzten Jahres der Ersatzbehörden entlassenen M Erfatzordnung),

8 gemäß nur insoweit üge geleistet wird, fo abren als die äußerste Dauer der âllen, in denen eine theilweise Er- erpflihtungen stattfiadet, eine ent-

ihtigen Personen bilden flidtigen Männer, welche bei nden Musterungs- und Aus- ge\&@los\sen oder befreit werden. g erfoigt hierbei durch eine end- Ersaßkommission (88. 34, 49, 72 und gemacht dur die Ertkeilung Ersapreserve- oder Seewehrscheins. gegeshäâfts wird zuglei über die im Dieust zur Disposition tannschaften (§8. 49 Nr. 6 un sowie über die Personen des Beurl welbe wegen Dienstunkraucbarkcit aus ausscheiden, Entsche:dung getroffen (8. 14 In Betrccff der Ueber Ersaßreserve später, jedoch ni Militärpflichijahres statt (8. 7 troy des Umstandes, taß über den Ein Steuerpflicht in der grofen Quarta!s des Kalenderjahre allgemein den auf die endgültige Entsceiduv 1. April als Zeitpunkt für den Beginn der so ist dies mit Rüksidt auf die Verwaltung jahres ermabsen. Veranlagunz der Steuer wird lichen Zeitaufwand bedingen.

folgenden Jahres können der Nezel vollklommen ab pflidt wird hierdurch nicht vermindert,

ungefähr 6 Monate verlegt zielle Einbuße zu besorgen, periode in einen späteren Leben finanziell günstiaeres Ergeb etwaige Mehrabgänge dur Tod, Besckwerung gefunden werd

Die Geseßz

: : gebung über die Verpflichtung im Deutschen

Reich eine vollkommen einbeitli geworden, da das Geseßz, betre dienste, vom 9, November 186 vom 24, Nov: mber 187 1872 ab, und in Elsaß-( 1872 (Reih8-Gesegbl. lauden mit der Maßgabe, 13851 Geborenen feine zu vermeiden, welche die der Entscheidung über die der steuerpflichtigen Person dig mit sih bringen würde Ungleichheiten in den nit auf’s

zum Kriegsdienste ist de erst im Jahre 1872 fend die Verpflihtung zum Kriegs- Bayern erst durch Reicb8gesetz bl. S. 398) vom 1. Januar ch Reichëgesey vom 23. Januar hrt worden ift, in den daß dasselbe auf die vor dem 1. Um die Schwierigkeiten Landesgesetze bei die Ermittelung

1 (Reih8-Gesc Lothringen dur S. 31) eingefü

Anwendung findet.

Anwendurg der fr Steuerxflihtigkeit sowie en aus den âltesten Jahrgängen nothwen- „Und um den früher vorhanden gewesenen die Kriegsdienstpflicbt rleihen, erschien es ge- ejenigen Wehrpflichtigen militärpflihtig ge»

usmusfterungs-, «Bestimmungen

Neue praktishe Wirkiamfeit zu ve zu der neu cinzuführenden Steuer nur di eranzuziehen, welche seit dem 1. Fan 8. 10 des Reichs-Militärge setzes.) gen Befreiungegründe dez und stimmen wesentli n und der außerdeuts

aus dem aftiven d S8, 81 der aubtenttandes, jedem Militärverbältnif: Nr. 5 der Landwehrord- ¿âbligen fiadet die Ucberführung zur cht na dem 1. Februar des vierten 7 der Ecsayordnung). tritt der B Mehrzahl der Fälle im La 8 endgültig entscbieden wir

worden sind ( S. 9 beruhen auf Billig- mit den Bestimmungen der chen Geseßgebung über diesen

ch zu bemerken, daß der Ausdruck ,„Dienstbe- f e durch die 8.3 und 59 des Reich3- 1. Su 151 (veibs-Geseubl. S. 275) ng gewählt worden ift. e zur Klasse der Unteroffiziere und Ge- des Soldatenstandes, wenn sie nach einer valide geworden sind, einen Anspruch auf

Diese Personen au dann, wenn die Dienst- Folge einer Dienstbeshädizun zu befreien, dürfte der Billigkeit entsprechen. gung ift in §8, 64 des Militär-

früheren deutsche Gegenstand über

Su Ne. 2 Uto \#âdigung* im Hinbli Militärpeusionsgesezes vom geseßlich feststehende Bedeutu gedachten Gesetzes haben di meinen gebörigen Personen Dienstzeit von 8 Jahren in Invalidenversorgung. unfähigkeit nit die aecschlageuen Steuer Begriff der Jnvalidenversor pensionsgesetzes festgestellt.

Vie für Erwerbsun durch den Grun als eine wesentliche \hweizerischen,

edingungen der ufe des dritten d, der Entwurf g ¿zunächst folgenden Steuerpflicht hinstellt, Vortheile aeschehen, welche für die us dem Zusammentreffen des Steuer- Die erstmalige

ck auf seix

Nach 8, 58 des

und des Etats- Festsesurg und insbesondere die in vielen Fällen einen nicht unerheb- Vis zum 1, April des auf die aber die erforderlihen Eimi geschlossea scin.

g ist, von der vor-

Aushebung ttelungea in Die Dauer der Steuer- vielmehr nur die Steuer- . Ebenso wenig ist da da die Verlegung der Steuer- t des Steuerpflichtigen im aiß in Aussicht ftelit, wel%es Auswanderung u. \. w. binreichend des Steuerpflichtigen endlich en köunen.

fähige autges

sprochene Steuecrbefreiung ist dgedanken des Entwurf

Sie stellt sh Vorschrift des en Gesetzes in- Verbindung mit Befreiungsgrund anerkanut ist

8 begründet.

Milderung der entsprechenden öfterreihishen und früheren bayerisch als dort die Erwerbeunfähigkeit nur in Vermögenslosigkeit als

periode um

Einzelfall ein gleichzeitiger bezw. war.

finden \sich im All tür die Angebörig ziehungéweise Hinterbliebenen. in dem vorliegenden Entwurfe nur in Bezu ziebungéweise Adoptiveltern eines vom bier nur in beschränktem Umf Z. 46 des Reichs-Militärgesetzes Billigkeit bereits in auéreihendem Maß

geseßen einer großen Anzabl von Bundesstaaten gemeinen übereinstimmende Steuervergünstigun ven Heeres und deren F

Derartige V

wicd in dicser Maßregel en des afti amilien be- rgünstigungen könnten g auf die Eltern be- Militärdienst Befreiten, und anze in Frage kommen. ften in dieser Beziehung der e Rechnung getragen.

1) Daß denjenigen Wehrpflichtigen, Stceuerpflicht begründenden endgültigen G des Friedens- ode Dierstzeit auf die Dauer d bedarf nach dem Obigen keiner weiteren Dienst, welcher in den besonderen Abtheilun leifltet worden (8. 5 des L dem Dienst im Heer un stimmung, Steuerpfliht voli in Billigkeitèégründen beruhende B ibre Begründung findet, daß ic den ¡Ckehrenden cin it in der Negel ni erewnung der aktiven die Vergünstigung des §. 6 Aktsay 3 pflibtung ¿um Kriegsdienste, sowie d satz 2 des Reichémilitärgesetes un bus zur Anwendung.

welche vor einer, ihre atiheidung zu dea Militär- andes gehört baben, ibre angerechaet werden soll, egründung. Der aktive gen des Landsturms ge- andflurmgesctz:8), ift in dieser d in der Marine gleichzustellen. angefangene Dienstjah: auf die Dauer der g gebracht wird, enthält eine auf tigung, wel(e in der Erfahrung aus dem Militärdienst in das e ihren Fähigkeiten entsprechende t sofort bietet.

Dienstzeit kommen auch bier es Gesetzes betreffend die Ver- ie Bestimmungen des 8. 33 Ab- d des 8, 18 des Militäritrafgesetz-

r Beurlaubter:sta er Steuerpflicht

Wie bereits im all; au8geführt worden ist, ist die eltern eines fteuerpflihtigen sertigt durch das wirthscaftlihe Intere freiung des Wehrpflichtigen v die Bestreitung der Kosten de rflihtung genügen. au die Steuerpflicht der Eltern sind die Eltern au bei ei ts zur Steuer heranzuziehen ; die Beziehung werden zweckmäßig den lafsen sein.

Die Steuerpflit der Eltern re S3. 7 bis 9 ohne Rücksitt auf pflicht der unterhaltenen Wehrp

11, Steuersäte.

emeinen Theil der Begründung (S. 12) Heranziehung der Eltern und Ädoptiv- igen zu der Steuer gerecht- e, welches fie an der Be- sofern sie durch nur ibrer rechtlihen Ver- Fortfall dieser Voraussetzungen hat f Nab dem Entwurf g des Unter- nâberen Bestimmungen in dieser Autführungévorschriften zu über-

gelt si nach Vorschrift der eine etwaige konkurrirende Steuer-

Wehrpflichti

om Militärdienst haben,

bürgerliicbe s Unterbaltsz

Erwerbsgelegenh &ür die B aufzuböôcen, (C ner nur theilweisen Gerährun

ebenen Billigkeitsgründen berubt ferner die welche während des Laufes ordentlihen Bedarfs zum Dienstzeit na vollen Jahren mithin auch die eiwa für das laufende S teten Beträge zurückzuzablen sind. Hiervon mußte jedoch be¡üzlih derjenizen Stercerpfli wen wirden, welhe nabträzlih oder werden, weil sie si ihre Befreiun lie oder wiederho Folge des \{ 3) Den übun baben, kom: mungen zu Ne, 1 un der Steuertflicht in Herabseßung der St

Bestimmugags, daß den Steuerpflichtige der Steuerperiote im Falle des außer Dienst einberufen werden, die aktiv: berecnet wird, bercits entri

Bei der Bestimmun geeigneten Besteuerun einfacbes, der Steu einzufügendes der Steuer

g einer für das gesammte asform mußte in2besondere auf erverfafsun

Bundesgebiet ein möglichst g der einzelnen Bundeéstaaten leiht ung und Erbebung n dieser Beziehung ohen Abgabe iweifel- em andern Modus der Besteuerung. Den mit er derartigen Steuer verbundenen Vortheilen chtige Nachtheil gegenüber, êvermôögen entiprehende Steuerbela Die Festseyung

von Neuem ausgehoben 4% der Erfüllung des Zweckes entziehen, welcher Viilitärdieast berbeigeführt Hat ; die lte Aush:bung stellt fi

% in diesen Fällen als die uldbajten Verhaltens ter B

etreffanden dar.

ten 1, Klasse, welche aeubt ah Analozie der Bestim- d 2, d. b. na vollen Jahcen, auf die Dauer Eine weitere ErleibHterung dur für dea Rest der Steuerperiode auf die

Bedacht genommen twerden. gebührt einer für alle Steuer los der Vorzug vor jed der Verwaltung ein steht indeß der gewi

pflichtigen glei h géepflidtigen Ersatreservis j

1! zunachst die Uebungsizeit n daß eine dem Lei-

stung auf diesem Wege un- eines sür alle Steuerpflichtigen ohne

Anrechnung.

thunlich ist,

l

ck

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E F - 3

Rücksidt auf den Unterschied ibres Vermögens beziehungsweise Ein- kommens bemessenèen Steuersates würde, wie dieses {on in der Einleitung angedeutet ift, mit Recht der Vorwurf einer ungerechten Vertheilung der Steuerlast treffen. Man würde Überdies bei Ein- führung eines sol&en gleihmäßigen Satzes genöthigt sein, denselben so niedrig zu bemessen, daß er fih auc für das geringste Maß der Leistungskraft nicht als eine Ueberbürduug füblbar machte, damit aber auf die Erlangung eines angemessenen finanziellen Ertrage3 der Steuer verzidten müssen. Es empfahl sid deshalb die Fest- seßung eines für alle Steuerpflichtigen gleichen Steuersazes in Ber- bindung mit einer na der Leistungsfähigkeit dec Pflichtigen abzes stuften bewegliben Steuer. Für leßtere mußte ein Modus vorgeschrie- ben werden, welcher mit der gere{ten, d. h. nah dem Einkommen des Pflichtigen geregelten Vertheilung der Steuerlast die Vorzüge eines möglicst einfahen und billigen Verwaltungsapparats vereinigte und namentlich gestattete, die erforderlicbe Steuerunterlage ohne kom- plizirte Ermittelungen zu erlangen. Für die feste Steuer ist mit Rüdcksicht auf die Leistunasfähigkeit der untersten Klasse der Steuer- pflichtigen ein mäßiger Say in Höhe von jährli 44 vorges{lagen worden. Derselbe erreiht nicht den Betrag der für eine erheblih längere Steuerperiode vorgesehenen Perfonaitare des Militärrflict- ersaßes in der Schweiz (6 gSranken), bleibt auc hinter dem Durh- snittsbetrage der drei ersten, ein Einkommen von 420 bis 1050 b umfassenden Stufen der preußischen Klassensteuer (6 X) zurück, und nähert \ich dem Durcbschnittsbetrage von 3,590 6 der sieben ersten Stufen (Einkommen von 300 bis 1100 4) der Einkommensteuer im Königreich Sachsen. In dem gewählten Steuerbetrage wird um so mehr „eine nur mäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu ers kennen sein, als die Steuer die BVelafteten nicht dauernd, sondern nur für eine verbältnißmäßig kurze Zeit und gerade in den Jahren trifft, in welden sich w:nn man von der Steucrpflibt der Eltern und Adoptiveltern absieht der Steuerdruck der Regel nah am geringsten fühlbar macht.

In Berüksichtigung der in vershiedenen Bundetstaaten statuirten Befreiung der untersten Klassen der Steuerrflihtigen von der das Einkommen belastenden Staatz=steuer teilpielsweise bildet im Königreich Preußen ein Jahreseinkommen von 420 A, im Könige rei Sa@sen ein solhes von 300 A die Grenze der Steuerpfliht war aub die Frage zu erwägen, ob etwa für die vorgeslagene Steuer eine gleihe oder ähnliche Begünstigung in Auésiht zu nehmen wäre. Diese Frage mußte indeß verneint werden. Die nat dem Cinkomtnen abaeitufte Abgabe soll erft bei einem solhen von mehr als 1000 M Platz greifen, wägrend die feïte Steuer nah dem Grundgedanken des Gejeßes auch dem weniger Bemittelten , welcher die wirthschaftlihen Vortheile der Dienstbefreiuvg genießt, nit er- lassen werden darf, Außerdem s\i:.d aber auch die Gründe, welch{e namentli in Preußen den Anlaß zu der gedabten Steuerbegürstis gung gegeben haben, für die hier vorgeschlagene Steuer insofern nit zutreffend, als diz Zahl der bei der leßteren in Betracht kommenden Steuerpflitigen hinter der Z'ffer der Censiten ciner allgemeinen Einkommensteuer erhebli zurücbleibt, die Aufbringung der festen Steuer auch dur die Solidarhaft der Eltern und Adovtiveltern niht unwejentlih gefördert wird, unverbältnißmäßige Schwieri z- keiten, Kosten und Ausfälle fonah nit zu besorgen sind,

, Die feste Steuer ist zwar nur einmal zu entrichten, es haften jedo für sie außer den Wehrpflichtiaen die Eltern u. W. (S: 6) als Selbstscbuldner, so daß sich die Steuerbehörde ohne Weiteres an die Letzteren halten kann,

Zu §. 8.

Die neben der festen Steuer vorgesehene Zusblagsteuer konrte entweder als Vermögenssteuer oder als Einkommensteuer konstruirt werden, oder entlib, wie dieses in dem Schweizer Bunde®gesetz ge- sehen ist, cine aus beiden Arten kombinirte Gestaltung erbalten. Die Vermögenésteuer bietet für das Maß der Besteuerung unleugbar eine besonders günstige Grundlage, und wird der Regel nah auch zu einem verhältnißmäßig höheren Steuerertrage führen, als die Besteuerung d¿s reinen Einkommens. Eine zuverlässige und gleich- mäßige Ermittelung des Vermögers wäre indeß nur dur% Steuer- einribtungen zu erreihen, welde die Gewähr für eine wenigstens annähernd zutreffende Feststellung der Steuerunterlage bieten . Damit würde in den meisten Bundesstaaten eine durcbgreifende Reorganisation der Steuerverwaltung nothwendig gemacdt, obne daß zugleich die bestebenden Einrichtangen für die Besteuerung dcs nicht auf Vermögen fundirteu Einkommens entbezrliÞ würden. Dieser Weg sien si deshalb nicht zu empfeblen.

Eine ausscließlich das Einkommen kelastende Steuer konnte entweder der allgemeinen wirtb\cbaftlihen Bedeutang der Ein- kommenêquellen angepaßt, namentli also für das fundicte Eins kommen besonders normirt werden, oder das reine Einkommen in seiner Gesammtheit ohne eine derartige besondere Berücsichtizung einzelner Quellen zu erfassen suhen. Ohne bier auf die prinzipiellen Vorzüge und Nattheile diesec beiden Steuerarten näher eingehen zu wollen, mußte der legtbezeihneten Art con aus Zwecckmäßzigkeits- gründen der Vorzug gegeben werden. Eine Steuer, welche ohne Unterscheidurg der einzelnen Einkommznsquellen si auf das Ge» sammtergebniß der wirth\{chaftlichen Leistunasfähigkeet der Pflichtigen gründet, 1äßt sid in der Regel {on nach dem Aufwand derselben ohne peinlihes Eindringen in die Vermögenslage mit verhältniß- mäßig geringem Kostenaufwande veranlagen, und fügt si{ aub am einsacsten in das Spftem der in den Einzelstaaten bereits bestehenden Personalsteuern, sowie in den Organismuz dec Reicbs\teuererhebung ein. Es darf außerdem nicht unbeachtet bleiben, daß eine derartig gestaltete Einkommensteuer bei Anwendung einer in richtiger Pco- gression angetenten Skala die Auflegung einer neuen Steuerlast erfahrungêmäßig weniger fühlbar erscheinen läßt, als die Anwendung anderer Besteuerungsformen.

Daß diese Zuschlagfteuer auch den Eltern und Adoptiveltern (§. 6) unmittelbar auferlegt werde, erschien folgeribtig. Diejenigen, wel be ihren Söhnen ganz oder theilweise den Unterbalt gewähren, werden dur die Befreiung derselben vom aktiven Militärdienst in ihren wirthschaftlichen Interessen wesentlih in dcm gleihen Grade berührt als die Unterbaltenen selbst. Es war daber in denjenigen Fällen, in welwen auf Grund rechtlicer Un on Unterhalt thatiäblih gewährt wird, das eigene Einkommen des * limentirenden als Objekt der Veranlagung zu behandeln, dagegen eine subsidiarische oder solidarishe Verhaftung der Eltern für „die etwaige Zuschlag- steuer der von ibaen unterhaltenen Wehrpflichtigen nicht rorzusehen.

Daß die Steuernfliht der Eltern u. #. w. unter den angedeu- teten Vorausseßungen \ich nur auf dasjenige Einkommen bezieht, über welches diesen Personen die selbständige Disposition zusteht, wird keiner weiteren Ausführung bedürfen. Der Vater und die Mutter werden daher unter der Vorausseßung des Vorhandenseins eines gesonderten N Einkommens auch als gesonderte Stenerpflichtige in Betracht kommen müssen. T Bei der Aufstellung der. Skala für die Zusclagsteuer war eine mögli gleihmäßige Steuerbelastung anzuîtreben, außerdem aber auch der Rücksiht auf thunlichste FERERERT, und Erleichterung der Veranlagung und Erhebung der Steuer Rechnung zu tragen. Es empfahl si dethalb, die ficht zur Entribtung der Zuschlag- steuer von einer bestimmten Höhe des steuerpfli%tigen Einkommens abhängig zu mahea, diejenigen Steuerpflichtigen aber frei zu stellen, in Betreff deren die Veranlagung und Erhebung vorauésihtli& un- verhältnißmäßigen Schwierigkeiten begeanen und unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. Die (inkommentgrenze von 1000 M scheint diesen Nücksichten zu entsprewea. Der Zwischenraum der eins zelnen Stufen der Ooe T LA beziffert stich in der untersten Stufe (mehr ala 1000 bis 1200 «) auf 200 M, sieiat dann in den beiden folgenden Stufen (CGinkommen von mebr als 1200 bis 1800 M) auf 300 M, demnächst bis zu einem Eins kommen von O 6000 M ia regelmäßiger Wiederholung auf 600 M und sodann in gleicher Weise auf 1000 A Diese Ein« theilung weicht von den bezüglichen Bestimmungen der auf das gleiche Prinzip gegründeten Steuern in einzelnen Bundesstaaten wesentlich ab. So sind beispielsweise für die im Königreich Preußen bestehende

i s Tag 240 A, dg S E O E. . . 150 9

j Stufen 1 bis 5 (über 3000 bis 6000 A) 6090 M, (s E L E . 12000 ,) 1200 , "a F M. B00 O 5 "S D «Bl, 21600 36000.) 3600 - O 2 3000 0006 6000 2A 20C, O000 /. 120000) 12000: - E 2 290, 120000 / 168000.) 2400 aa M Ac 15000 MOOO 196000 * , folgenden Stufen . . _. 69000 ,

euer sind dagegen folgende Zwischenräume vorgeschrieben :

‘drei Stufen (18, 24, 36 46), indem die Steuersäße der entsprechen-

Klassensteuer die Zwischenräume in der Steuerskala in folgenter Weise normirt : |

A. Bei der Klassensteuer:

: « 12 inkl, (über 1800 bis 3000 M). . . 309 7 " B. Bei der klassifizirten Einkommensteuer:

Für die im Königreich Sawfen bestehende Staats-Einkommen-

100 A, (O s L P O. 1400, 1600.) 200

j | j | : | | | j

von den Stufen z bis 5 (über 309 bis ©5093 46)

in der Stufe 10 ,

9 E L o o on ven Stufen 11 140 1600 2800) 300 E 20 O A L «20 2 2800 7200) 00 : = von über (200 bis 12000. 13 : E Z 1200 30000 2000 A E 230000 C0 3000 * E O O " Bei den vorges{lagenen Steuerftufen ergiebt fich für die Ver-

qung in den untersten, den größeren Theil der Censiten ums- o Stufen eine wesentlicbe Vereinfacbung, während die ver- hältnißmäzige Vermehrung der Stufen in den bôheren Einkommens- graden zwar das Veranlagungsgeschäft weitläufiger_ und {chwieriger gestalten, indeß den beactentwerthen Vortheil gewähren wird, daß ic einerseits für die Bertbeilung der Steuerlast „ein rictigeres Verbältnif gewinnen, andererseits ein günstigeres Steuerergebaiß | erreichen läßt. Die größere Mühwaltung wird im Hinblick auf die | geringere Zahl der Censiten in den höheren Einkommensstufen um so weniger ins Gewicht fallen, als die bci dieser Steuer in Betracht kommende Zahl der Steuertxflichtizen nur einen geringen Bruchtheil der bei einer allgemeinen Einkommensteuer betheiligten Censiten

macht, : i

E Die Fixirung ciner Marimalarenze rah dem \ckweizer Bundesgesey der Steuerbetrag von 3000 Franken, nach dem baveri- {en Gefeß vom 29. April 1869 ein Betrag von 100 Fl. würde dem Prinzip einer, nah dem Maße der Leistungsfäßigkeit zu regeln- den Steuervertheilung widerspreben. Es ift deshalb fonform mit der Steuergeset:gebung der Königreiche Preußen und Sa@sen an der unbegrenzten Möglichkeit einer Steigerung S festgehalten.

Der Prozentsaß des Einkommens, welcher als Steuerbetrag fest- geset:t ift, ist in den beiden untersten Stufen nur mit 1 °/ der Mini- malziffer des Einkommen3 in Ansaß gebrat, steigt dann in all- mäliger Progression auf 2 °/9 (bei einem Minimaleinkommea von mehr als 3600 M), seßt erft bei einem Minimaleinkommen von mehr als 6000 M mit 3 °/o ein und verbleibt dann in den folgenden Stufen auf dieser Höhe. Der Steuersaß bleibt in den beiden untersten Stufen (10 bezro. 12 4) weit hinter den entsprechenden Sätzen der preußiscben Klassensteuer (12, 18, 24 46) zurück, erreicht denselb:n auch noch niht mit dem Steuersaz der darauf folgenden

lafsenfteuerstufen sih auf 30, 36, 42 bezw. 48, EO0-und 72 M pen eco Erst Au einem Einkommen von mehr als 6000 M deckt sih der Steuersay mit dem der preußischen klassifizirten Ginkommen- R ähnlidem Verhältniß stehen die vorgesc{lagenen Steuersäße zu den betreffenden Positionen der Steuecrskala der im Königreich Sacsen besteherden Einkommensteuer. Die leßteren Übersteigen die Säye der beiden untersten Stufen der vorgeslagenen O Les (10 bezw. 12 M) und r ag von der nächsten Stufe ab nicht erheb- | j denselben zurüdk. : A iy Beer E a erwägt, daß 8 ih bei der gegenwärtigen Steuervorlage um eine Steuerlaft handelt, für welche die Pflichtigen längstens während eines Zeitraums von 12 Jahren in Anspru ge- nommen werden, während die erwähnten Perjoaalsteuern der Einzel- staaten an sich keine zeitlie Begrenzung haben, so wird man die vorgeshlagenen Steuersäße um so mehr als mäßige bezeinen müssen, als das bayerische Geseß vom 29, April 1869 son bei einem Einkommen von 1690 Fl. die Steuer auf 100 Fl. normirte, also über 6 9% des Einkommens hinausging.

IIL, Veranlagung. Zu §, 9,

Im Ans{luß an die Steuergeseßgeburg der Königreiche Preußen und Sachsen ist der Grundsay an die Spige gestellt, daß das Ges sammt-Einkommen den Gegenstand der jährli zu wieder hotenden Steuerveranlagung bilden soll. Die Notbwendigkeit einer, den Bee souderheiten der einzelnen Einkommensquellen folgenden Eiuschätßzung mate es jedo unentbehrlib, im AUgemeinen die Richtung zu kenne zeichnen, in welcher si M im Interesse der Durchführung einer

icmäßigen Besteuerung bewegen muß. : R An atte der Steuerpflicht der Eltern u. \. w. is durch eine entsoreœende besondere Bestimmung Rechnung getragen worden, Da diese Gruppe der Steuerpflichtigen zur Besteuerung nur auf Grund der rechtlid begründeten und thatsäwlih geübten Fürsorge

| den einzelnen Bundeéstaaten zu übertrazen. Der geseßlichen Regelung

.nur wegen ihrer fortdauernden Staatëangebbrigkeit sicuerpflichtig

p 2 , e BS | vf für ihre wehrpflihtigen Söhne herangezogen wird, ihre Steucrpflicht E L a e more Le | Steuersatzes bedurste es nur der Feststellung des Inftanzenzuges, der

i n esentlih nur als eine ergänzende darstellt, so ist es nit E bei den lehteren, den vollen Betrag des Gin- kommens der Besteuerung zu Grunde zu legen, es durfte vielmehr nur eine, dem Verbältniß der thatsächlich ausge- übten Fürsorge entsprewende Quote des Einkommens in Ane sprub genommen werden. Schon aus Zweckmäßigkeitsgründen war jedo davoa abzusehen, hierbei den Werth des thatfäwlid gee währten Unterhalts zum Maßstabe zu nehmen. Die in E J ziehenden Verbältnisse erschienen genügend berüdsichtigt, wenn die Hälíste des ugo Ses Eltern, E ae die Zabl der Kinder

Segenstand der Besteuerung gema ürde. Die Anietna Viele Breieune Tue unter der Vorausseßung und vur inscweit in Betracht n dürfen, als sie an die Stelle ver-

ener Kinder getreten sind. : A e Tee ccseBlichen Definition des Cirkommens,_ me ne MIO Eirkommensteuergesey des Königreis Sachsen vom S Zut Le enthält, ist im Anschluß an die preußisde Steuercesezgebung Ab- stand genommen, da Zweifel darüber, als Einkommen nur Werthobjekte ayzusehen sind, deren Bezug auf einen rechtlichen at (Eigenthum, Nutungsrecht, Nießbrau, Forderungêérect B. o. D gegründet ift, nitt beftehen. Die Normirung der leitenden Grund- säße der Einshäßung des Einkommens, namentlich die Destimmung darüber, welches Einkommen als selbständiges gelten (Aer Status bei der Feststellung maßgebead sein soll, in wieweit S den bezw. Shuldenzinsen zu kerüclksichtigen und welche sonstigen : zúge zu machen sind, liegt wesentlih auf dem Gebiete der Ausführung

des Gesetzes. Zu §. 10.

reußishen Steuergeseßgebung ist es bei der Veran- Laguna der RUenliciee, wie bei der ter klassifizirten Einkommen- steuer nachgelassen, besondere, die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen btedin- gende wirths(aftliche Verhältnisse dur dieFestseyung eines erm igten Steuersayes zu berücksihtigen. Als Verbältnisse dieser Art d zeicbnet: eine große Auzabl von Kindern, die Vert flihtung zur Un M baltung armer Angehöriger, andavernde Krankheit und, sotern e Leistungsfähizkeit wesentlich dadnrch beeinträchtigt wird, Verschu ung und außergewöhnlite Unglücktsfälle, Solche Abweichvng von E allgemeinen Regeln der Veranlagung is bei der Klassensteuer in

Cafkel werden bei | sind, zur Voraussetzung haben, muß «8 auÿh durc{aus zweifelhaft er-

| Die Reichögesetzgebunz wird hieruach genöthigt scin, hinsichtlich der | den Weg der selbständigen Regelung zu betreten. In §. 13 ist der Grund-

allen, bei der flassifizicten Einkommensteuer nur in den beiden ersten Stafen (Einkommen bis 4200 X) und aub hier nur mit der Be- s{ränkfung gestattet, daß die Zurückjegung des Pflichtigen um eine Stufe stattfinden darf. Das Einkcmmensteuergesey des Königreiczs Sasen weicht von dieser Bestimmung uur insofern ab, als es die Grenze der dizétälligen Berücksichtigung schon mit dem Einkommens- betrage von 3309 Æ zieht, und für die unterste Klasse rur die Zu- lässigkeit der Ermäßigung des Steuersaßes um die Hâlfte ftatuirt. Bei der in Ausfi©t genommenen Reichésteuer ift den die Herabmin- derung des Steuersatzes rehtfertigenden Momenten die thunlichste Uuédehrung gesichert und der mildeften Auffassung in allen gleic- artigen Verhältnissen Raum gegeben. Bei rick&tiger Handhabung dieser Vor'crift wird cs zweifellos gelingen, namentlich bei der Ber- anlagung der Eltern bedrängte wirthshaf!liwe Verhältnisse in aus- reihenzer Weise zu berücksichtigen.

1V, Erhebung. ZE S. 11.

Unier den gegebenen Verhältnissen unterliegt es keinem Bedenken, die Festsezunc, Veranlagung, Einziehung und Verwaltung der Steuer

bedarf die Bestimmung des Orts der Befteuerang. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger Kollisionen in der Steuer- verwaltung der verschiedenen Buntesstaaten “erscheint es angezeigt, Vorfebr dahin zu treffen, daß sämmtliche denselten Steuerpflichtigen betreffenden Besteuerungsakte auf eine Verwaltungsftelle konzentrirt werden. Im Allgemeinen sind dabei die Bestimmungen des Reicbs- geseßes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13, Mai 1870 (Netw8-Seseybl. S. 119) zum Anhalt genommen worden. Wesent- lie Abweicbungen bezw. Ergänzungen waren nur in folgenden Punk- ien nothwerdig: 2 E

1) Die Besteuerung derjenigen Censiten, wel? ißren Wohnsitz Fe¡w. Aufenthalt in das Ausland verlezt haten, muß in demjenige:1 Bundedftaate erfolgen, in welchem sie seiner Zeit Heimathsrechte er- langt haben. Sie sind demgemäß in dem Bundetstazte ihres Ge- burtéortes fteuerpflicbtig, und werden, falls dieser im ‘Uuslande liegt, in demjeuigen Bundesstaate zur Steuer herangezozen, in welchem die Eltern oter Familienhäupter ihren leßten Wohnsig hatten.

2) Die au? einer Reichs- oder Landeskass2 bezogenen Gehälter u, st. w, werden nur dann in dem Bundesstaate, welcher die Zahlung zu Leisten bat, zur Steuer herangezogen werden dürfen, wenn der Censit nicht in einem anderen Bundesftaate einen die Steuerent- ribtung begründenden Wobnfiß oder Aufenthalt bat. An demselben Orte ist auch das sonstige Einkommen der Besteuerung, zu unter-

ellen. i ——

N 3) Beim Umznuge aus einem Bundesstaate in einen andern tez;w. beim Eintritt von Umständen, welche eine Aenderung des Orts der Besteuerung zur Folge habin, ist die Steuer für das Kalenderquartal, in weldhem die Aenderung staltfindet, noch an die biéherige Steuer- empfangsstelle zu entridten. Diese Vorschrift ist der auf den Umzug aus einem flassensteuerpflicbtizen Orte H E Ltd bezüglichen Borscbrift der preußischen Steuergesezgebung nachgebildet. E Die örtlive Steuerpflicht wird der Reael nah dur den Wohnsitz bedingt. Es muß folgerihtig auch die Veranlagung und Erhebung der Steuer am Wohnorte erfolgen. Die Zuständigkeit der betreffenden Organe der Steuerverwaltung wird deshalb in der Negel von dem Wohnorte des Steuerpflichtigen abhängig gemacht. Diejenigen Per- sonen, welche in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz haben, und

find, werden zweckmäßigerweise nur dort zu besteuern bezw. in dec Steuer fortzufübten M, wo sie vor dem Verlassen des Bundes- gebiets Heimaths- und Staatsbehörigkeitsrehte erlangt haben.

Von der Besteuerung der Ausländer ift mit Rücksicht darauf, daß dieselbe nur in höchst seltenen Fällen auf Grund der Bestim- mung des S. 6 des Entwurfs in Frage fommen könnte, zur Ver- meidung der mit der Veranlagung und Echebung verbundenen Un- zuträglihkeiten Abstand genommen.

Zu §8. 12,

Die Gntrihtung der Steuer in Quartalsraten wird wesentli zur Erleichterung ter Sleucrerbebung und zur Vereinfahung der Steuerverwaltung beitragen. Für die preußische Klassensteuer bezw. klassifizirte Einkommensteuer ist die Entrichtung in monatlichen, in den ersien acht Tagen voraus zu [leistenden Raten zwar als Regel vorgeschrieben, dem Finanz-Minister indeß die Ermäcktigung ertheilt, die Steuer nah seinem Crmessen in dem :uf den Monat der Fâllig- keit folgenden nächsten oder zweiten Monat zugleich mit den für [letz- teren fälligen Raten einziehen zu laffen (Urt IV, des Geseßes vom 25. Mai 1873, Geseß-Samml. S. 213). Der vorliegende Geseßy- eniwurf weicht hiervon nur insofern ab, als im Inter: sje der ein- heitliden Ausfüßrung des Melees au E eet fafultativen

ächtigung die obligatorisbe Vorschrift gesetz :

E ‘ebenfalls de preußisheu Steuergesepgebung Lnilehnte Zu- laffung der Vorauszahlung der Steuer für mehrere Quartale des- selben Steuerjahres entspridt dem praktiscen Bedürfniß. Die weitergehende, in dem bayerishen Gesey vom 29. April s r haltene Bestimmung, wonach die Wehrpflicttigen die Summe i Fes schuldigen Wehrgeldes untec Nablaß von 15 °/9 sofort bei Berfall des ersten Jahrgangs auf einmal erlegen dürfen, steht mit der reihs- gesezlichen Regelung der Steuerentrihtung auf anderen Gebieten nit im Einklange. Die Scblußbestimmung entspricpt den in ver- schiedenen deutshen Steuergeseyen enthaltenen Vorschciften.

V, Reklamation und Rekurs.

Zu §. 13.

Ju Betreff der Beschwerden der Steuervflichtigen wegen der

Fristen und des Einflusses der Einlegung der Steucrbeshwerden auf ag val e Mp während bei der Verscbiedenartigkeit der in den cinzelnen Bundesftaaten bestebenden Steuercinri&tungen die Einzel- heiten der Ausführung des Gesezes der Bestimmung des Bundes- raths vortehalten werden mußten. Die preußische Steuerge)eßgebung konnte für jene Bestimmungen nicht als Muster dienen. Abgesehen davon, daß die bezüglihen în Preußen bestebenden Vorscbriftea or- ganische Einrichtungen, welbe in den übrigen Bundetstaaten par nicht oder doch auf wesentiih atweihender Grundlage vorhanden

cheinen, ob dieselben eine genügende Garantie für die richtige Ver- i werm tg a ten Einkommens8verbältnissen eutspreendes E ergebniß bieten. Die gleichen Bedenken stehen der Anlehnung an s diesfälligen Vorschriften des Einkommensteuergesezes des Königreich Sawsena vom 2. Juli 1878 (Ges.- u. Ver -Blatt S. 129) sowie den in anderen deutschen Bundebstaaten geltenten Bestimmungen entgegen.

Bestimmung des Instanzenzuges und der Fristen der Steuerbesbwerden

ellt, daß den Steuerpflichtigen die Beschwerde gegen die Fest- E Ren der Steuer in zwei Zuslanten geltactes sein soll. Der in den meisten deutschen Steuergesezen gevräuwl Fen Bezeichnung entsprehend ist im Marginale die Beschwerde erf ry nstanz Reklamation, die der zweiten Instanz Rekurs (gevannt. ieser einheitlihe Instanzenzug, sür welchen aub die NEN O mung gemeinsam normirt ist, führt nicht mit Not mend ae qu einer dreigliedrizen Abstufung der Steuerbebörden. Mit ü A auf die Verschiedenartigkeit der zur Erledizung dec E B Steuerangelegenheiten in dea einzelnen Bundetstaaten ar ehende Einrichtungen erscheint es zweckmäßig, die genauen Be Angen über die Organisation der Beshwerde-Instanzen der Au?jübrung ? anweisung zu überlassen. Eine Jnstitution, wona die D E behörde die Feststellung bezw. Veranlagung der Steuer AUELE ar vornimmt, oder doch die in den Lokalbezirken veranlaßten vorberci e. den Afte der Bcsteverung zue Festsezung bringt, ist daber nich

gruudsäßlkch ausges{lossen, Es wird inveß daran festzuhalten sein,

\@eitung üker Behörden jederzeit mit Du runa der Steuer erforderliten fkontrolirenden bezw. berihtigenden Einfluß auszuüben vermag. Die Bezeichnung der oberfien Lande2- Finanzbebörde des betreffenden Bundesstzates als endzültig entschci- dende Behörte ter zweiten Iaftanz steht mit der Neztertraaung der Steuerverwaltung an die einzelnen Bundesftaater im Einklange. Der Bundeerath wird defsenungeadtet verfafungsmäßig in der Laze sein, durch die Versccriften über die Ausführung des Gesetes dx5 Interesse ciner gleihmäßigen und rihtigen Steuerveranlagung zu wahren. Die abweicend von den Vorschriften der preußischen Steuer- geseßgebung in Autsibt genommene Abkürzung der Reklamationéfrift bedarf bezügli der, auf die Heranziehung zur feften Steuer aeridhs teten Beschwerden keiner weiteren Rechtfertigung. au in Betreff der Zuscblagfteuer keinem erheblichen Bedenken urter- liegen, da jeder Steuerpflitige innerbalb der norwirten Frift inx Stande sein wird, sich{ über die einscklagenden Berhältaisse so weit zu orientiren, als es zur Begrändung des anzubringenden Ret8mit-

Stetuerbesbwerten überall zu üfertragen ift, auf welche voller Wirkung den zur

gleihmäßig solter die Landeéregierung normalen Dur{füb-

Sie wird ater

tels erforderli ift. Zu diefer Annabme wird man um fo mebr be- rechtigt fein, als die in einzelnen Bundesstaaten für die Besbwerden

aegen die Veranlagung zu den Personalsteuern bestehenden Türzeren

Fristbestimmungen feine Unzuträglichkeiten für die Vetbeiliaten inm Gefolge gehabt baker.

Im Interesse der Steuerverwaltung ift es von besonderer Wic- tigkeit, daß die Feststellung der auf die Besteuerung beiglihen Ver- hältnisse mit Ausschluß des Rechtsweges der endgültigen Entscwcidung

der Verwaltungsbehörden unterstellt werden. Die preukische Steuer-

geseßgebung gestattet nur auf Grund der Behauptung, daß die Steuerforderung bereits früher getilgt oder verjährt fei, binnen sed8- monatlicher Frist nah erfolgter Beitreibung die Klage auf Erftat- jung des Gezahlten (Geseß vom 24. Mai 1861, Gefeßz-Samml. S. 241). In anderen Bundeê staaten ist jedo gegen die bezügliche En!scheidung der Steuerverwaltungebebörde der Weg des gericztlien Verfabrens auc in solhen Fällen zulässig, in denen die Begründung und Gestaltung der Steuerpflict in Frage fommt. „Da für ders artige Erörterungen die Formen cines gerihilicen Verfab-ens sch niht wohl eignen, die Interessen der betheiligten Steuerpflichtigen aber nach den in Preußen gewonnenen langjährige: Erfahrungen bei dem Administrativverfahren völlig auêreidend g¿wahrt sind, fo erschien es angezeigt, den Rechtsweg ausdrücklih autzuschließen,

Zu 8. 14, Obwohl die im Laufe des Steuerjahres vorkommenden Veräns

derungen des Einkommens der Steuerpflichtigen grundsäulih die,

der Regel nah auf die Einkommensverhältnisse früherer Jahre ge- gründete Steuerveranlagung nicht ändern dürfen, wird man doch

nicht allein dem gänzlichen Erlöschen des gesammten Einkommens,

fondern au schon dem Verlust einer einzelnen Einnahmiquelle und

anderen ungewöhnliwen Unglüzsfällen, welwe den Pflichtigen in seirem Nahrungszustande zurücksezen, billige Berücksichtigung nid versagen dürfen.

Die für die preußische klassifizirte Einkommensteuer eingeführte beshränkende Vorschrift, woaach die dur den Verlust einer Einnahmequelie eingetretene Verminderung des Gesammtein-

kommers nur dann Anlaß zu einer verhältnißmäßigen Herabininde-

rung der Steuer geben darf, wenn dieselbe den vierten Theil des

Gesammteinkommens übersteigt, ist hier niht überrommen, da die

Bewilligung der Ermäßigung in die Hand der Vezirkssteuerbehörde gelegt ift, und von dieser erwa1tet werden darf, daß sie au obne eine derartige Begrenzung ten richligen Maßstab für die Gewährung jener Vergünstigung finden wird. VI. Nachbforderung und Verjährung. S S 15, 16.

Die Bestimmung, betreffend die Nacbforderung übergangener, bes ziehungfweise zu gering angesezter Steuerbeträge und die Verjährung rückständigec Steuer lehnt sih an die Vorschriften des preußischen Gesfezes vom 18. Juni 1840 (Gefez-Samml. S. 140) über die Ver- jährungéfristen bei öffentliwen Abgaven an. Von der Uebertragung der bereits in den Motiven zu §8. 13 erwähnten Normen des preußi- den Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtêweges, vom 24. Mai 1861 konnte abgeseben werden, weil es fi dabei ledigli um Erledigung eines civilre(tlicen, auf die erfolgte Zablung, bes ziehuvgtweise die vollendete Verjährung gegründeten Erstattungs- anspruc)s handelt. In ähnlicher Weise in die allgemeinen Net8- normen der Einzelftaaten einzugreifen, erschien um so weniger anges zeigt, als es sich um eine Reichssteaer handelt.

VII. SW{lußbestimmungen, Bu S 1

Analoz den Bestimmungen der Reichsverfassung hbinsictlid der Zölle und Verbrauchéfteuern ist die unmittelbace Veranlagung und Erhebung der Steuer den eipzelnen Bundesstaaten e ene aber als Vergütung der Betrag voa vier Þ rozent der Isteinzahme überlassen woiden. Dieser Say möchte, soweit Mangels vorliegen- der Erfahrungen ein Urtheil zu gewinnen ift, cine genügende Veckung für die den Einzelstaaten A Tg und Erhebung der Steue absenden Koften gewähren. : E T En ist durch das Gesetz vom 3, Januar 1844 der Ges sammtbetrag der Gebühren für die Veranlagung und Erhebung der Klassensteuer auf 6°%/9 der Isteinnahme festgestellt. Die Kosten der Veranlagung und Erkbebung der fklassifizirten Einkommenstever fallen mit geringen Autr.ahmen der Staatskasse zur Last. Das Maximum derselben darf unter Berücksichtigung sämmtlicher Nebeukostea den Betrag von 3/9 der Isteinnahme nicht übersteigen. E V

Unter diesen Um!tänden könnte es den Anscein gewinnen, a ob die in Auétsicht genommene Quote der Iiteinnahme zur De zung des betreffevden Kostenaufwandes wenigstens für Preußen L Le reihead bemessen sei. Es ift jedoch zu erwägen, daz sib die p keit der Steuerbehôrden meist ohne Schwierig eit an mge rg Im Steuereinrihtungen wird anschließen lassen, ns lernte u Fe - schung und Erhebung der festen Steuer, welche die Ua der Steuerbehörden vorauéfichtlib am meisten in Anspruch ns men wird, durch ¿weckmäßice Kommunikation mit den T La Gatte behörden wesentlich erleichtert werden wird, die Gesbà E E anlagung der Zu)ciazstcuer aber in Folge der Be Grâutuog ns Steuerpfliht auf Censiten mit einem Etakommea von i qn 1090 M beträcbtlid an Umfang verlieren müssen. L ierzu E daß sih die Erbevung der Steuer in Quartalératen D B In geringen Zahl der Steuerpflichtigen im Vergleich mi 0s ara sprecenden Verhältnissen bei anderen Men ems E ständlih und kostspielig gestalten läßt. Jn Berü: fidtigung M "s Momente ist anzunehmen, daß die vorgesclagene Eng ana Un Preußen ein auêreihendes Aequivalent für dea betreffen en ay V aufwand bilden wird, und es läßt sich nicht BocauGEen 0d Le bezüglichen Kosten in einem anderen Bundebstaate sich wesent

Ö en. # *; ® # V Aba 5 des 8, 17 ist den Gemeinden und jen Gutébezirken die Verpflichtung zue Uebernahme s E \châste gegen eine von der Landesbehörde zu be Bnen da Beo auferlegt worden. Es entspricht dies den in Eman. / es namentlich in den Königreichen Preußen und Aen anr M landetgesetliher Vorschri)t bezügli der G per prag ete e ziehuag8wcise Erhebung der Personalfteuern ¿tbei igtea Degan Struerverwaltuag bereits bestebenden Einribtunçen. L ta Der Absay 6 des §. 17 ist der Bestimmunz in S L Reich3gesetzes, Fetre rend Den Sn vom 3. Zuli 1878

ibe! att S. 133) nach Q 5 P I einona der Reicbökor.trole ir Sinne" dg Bes, 36 der Reichsverfassung auf die voegr Aen Reîch3abzabe LA 0700s

sehen worden. Einerseits schienen dîe estehen n Organe jur Ueber wachung der Erhebung der Zölle und ger.æins@aftlichen : An nicht ohne Weiteres sih aub für die bezei‘onete Aufgabe ju eignen z

| daß die Festsczuag bezw. Veranlagung der Steuer, sowie die Ente

sei J i e j VBundet staaten andererseits wrIre bei der Mannigfatktigke\t der in den B l | bestehenden Eiarichtungen, welh6 bei der Echebuag der in Rede