1881 / 72 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

daselbst angetrcffffenen Sichten vor. foa. ancmalen optischen Ersceinungen am Analcim dem Swlusse, daß diese Erscheinungen, als überal nit mehr als anomal zu bezeichnen sind.

Die Ausftellung von Zwiebel gewä Charlottenburger Flora ist beut eréffnet worden. Haarlemer Firma J. D. dicêmal eine Blütherpracht ibren berauschenden Duft, Abirccbselung in den Farb vielen Tausenden zählen die Hyazintben, Tulxen, und Crokus, die im linken Se ten find. Durch eine prächtig

Hr. Arzruri spra üker die

Zocber & Voorhelm Schneevogt hat auch zur Auëftellung gebract, die ebenso dur wie durch die Zartheit und übecrrascber de en geradezu überwältigerd wirft. Tazetten, Narzissen flügel des Palmenhauses vereinigt entwickelte Blume mit großen Glocken und

durch ihre ausgestellten den ¿üdckt Empress of India;

und fam zu wiederkehrend,

wobl als das föstliste deren

sen in der Die bekannte

volle Form imponirt. Kleire, Nach die blaue „Baron van Tyll“ aus, In glänzend \{chwarzer

bellrosa lebkaft wirkende Farbe zeichnet si Hyazinthen jene aus, die Namen unserer Kaiserin trägt;

E E

P P E

E W Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl, Preuß. Staats - Anzeiger und dzs Central-Handel3- ragister nimmt an: die Königlitze Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßisheu Staats-Anzeigers: Seriiu 8W,, Wilhelm-Sraße Nr. 82,

1. Steckbriefe nund Unteranckungs-Sachen. 2. SOIIRSI e Anfgebote, Vorladungen n. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinegzablung

mit Allerhöchster Erlaubniß durch ibre prachtvolle Fülle ent- : wie ein Strauß von sammetartigen Veilchen aber, in der Färbung einfach blau mit wzißem Auge präsentirt si uns ibrer Art die Blume von L Zwiebel den respektablen Werth v reizente Neuheit wird uns Sir William in Lila-Schattirurg vorgeführt, deren \ckchôn aber zahlreiche Glecken weist die helllila Laura auf ; Madame van Tyll zeicnet sih ebenso wie ihr Pendant dur große Blume mit \chöônen Glocken Färbung mit großer pracbtvoller Blume stelit si uns als bemerkenswertke Neußeit Master Piecce dar. Von

Oeffentlicher

5, Tndustrielie Etablissements, Fabriken

Manéfield mit reihen Blüthen

ch urter den

ord Mayor, on 70 M repräsentirt. Als

entwickelte Blume durch ihre

und Grosshande!l,

6, Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submisgionen etec.| 7, Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

E der Börsgen- |

äbnli&der Färbung ist Kinz of the Black, einfa weiß und von prädbtig entwick-lter Blume zinthen getührt dem „King of thz essanten Einblick in die Geheim1isse der währt uns die augegesteüte Brut den Tulpen,

den Hyazinthe

L'Inuocepce; unter den gelben Hya- Yellow“ der Preis Einen inter- Holländer Blumenzu(t ge-

junger Hyazynthen. Unter

die sih in Bezug auf Zucht und Farbenpracht würdig n ans{ließen, sind nit plare ausgestellt; besonders reich Crocus ; eine prachtvolle weiße Varietät ist La Grandesse ; merston entzückt dur seine seine violettbunte, Xerxes dur hellviolette und Prinzeß Luise und Professor Lindley durch ibre prätbtig bunte Färbung. am Eröffnungetage ein reger.

minder hervorragende Exrem- ift diesmal die Ausstellung der ( Lord Pal- eine dunkelblauen, Minister Eulevburg dur Präsident Lincoly dur eine dunkelpurpurne,

Der Besuch der Aueftellurg war

Anzeiger. 7

Inserate neimen an: die Anznonecen-Expedttionen des

„Invalideudaunk“, Nuvsolf Mosse, Daaseußeigz

& Baogler, S, L, Dante & Co., E. Slotte. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annonren-Bureaus.

Recbte bei Strafe dcs Verlustes derselben im Ver- bâltnifse zu den neuen Erwerbern der Immobilien hier anzumelden. 2 Moringen, den 19, März 1881. Königliches Aml!sgericht. gez. Er. Beslaubigt : Meyer. Amtsgerichts-Sekretär.

S os V) (5446) Subhastations-Patent.

Das den Tuchmachermeister Karl August Papeschen Erben gehörige, zu Strautberg belegene, im Grund- buch von Strausberg Band 11, Blatt 121 Nr. 81 verzeihnete Wohnhaus nebst Zubehör soll

den 21. Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, im Wege der nothwendigen Subkhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtbeil über die Ertheilung des Zuschlags

den 24, Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden,

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Gebäude- steuer, mit einem jährlihen Nutzungéwerth von 267 M veranlagt. neus aus der Steuerrolle, und Ab-

christ des Grundbuchblattes ingleichen etwaige Ab-

châtungen, andere das Guundstück betreffende Na- weisungen und besondere Kaufbedingungen, sind in unserem Bureau einzusehen.

lle Diejenigen, welhe Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbu bedürfende, aber nitt eingetra- j gene Realrechte geltend zu machen haben, werden | aufgefordert, dieselben zur Vermeidung des Aus- *

Stand der Frankfurter D: uEÞ

[8524] am 23, März 1881. Activa.

Tafsa-Bestand :

Dea . . M 4.716.000,

Reichs - Kassen-

E. 513,000. -—- Noten anderer E 709,200. —. —— M 5,937.290

Guthaben bei der Reichsbank . b 935,000 E e 19,979,200 Vorschüsse gegen Unterpfänder e O OOO H ar E z 719,000 Sffecten des Reserve-Fonds « 83,673,000 ut A 654,600 Darlehen an den Staat (Art. 76 der

Statuten) . S „L

Pasatlva,

Fingezabltes Actien-Capital A 17,142,900 O 1 e E Bankscheine im Can «E Täglich fällige Verbindlichkeiten . . , 4,984,700 An eine Kündigungsfrist gebundene

E E ad 4 400 Noch nit zur Einlösung gelangte

Euldennoten (Schuldscheine) . . , 143,600

Die noch nit fälligen, zum Incasso gegebeuezn in- AEIGE Wechsel betragen c 944 671, 12, Die Direction der raukfurter Bauk, (gez.) D. Ziegler. H. Andreae.

Inlande zahlbare Wechsel 271,581.

(822) Bank für Süddeutschland.

Stand am 23. Mürrz 21881,

¡

Sch2EE

L I, [I],

IV, Va ŸI ŸIL

Eventuelle Verbindlichkeiten ans

gegebenen,

im Inlande zablbaren

M 1,071,648. 55,

Aeciva. S H

Cass6: | S 4 614 96249 3) Baichskassenscheins .. 3,025/— 3) Noten nuderer Banken 186 500|— Gesammter Kassenbestand | 4,804,48749 Bestand an Wechseln....., 19,058,657 43 Lombaräforderungen .,,.., 650 550 S O oro oon 4,649 520 85 E ooo ers 433,159/79 E E e oov 1,834,176 88 31,430,552 44

PaSnasiva. | O ooo 0000 15,672,300|— D oro, 1,607,728/41

Immobilien - Amortisationsfonds

und Reservo für Unkosten , 101,819 20 Mark-Noten in Umlanf . , ,. |12,903,900'—

Nicht prüsentirts Noten in alter | L 100,455 Täglich fällige Guthaben .,, 835,860 24 mzs ia E 202 489 59 31,430,552 44

zum Incass0 Wechasln

F 5 u. 8. w. von öZentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten. beilage, K L x \{lufses? spätestens bis zum Erlaß des Zusthlagt- | neversiézt ver Provinzial - Aktien - Bani e? | [8523 T lnt Î Voan a oa, e Vor urtheils anzumelden. {8465] Großherzogthums Posen [ | i. Cölnische Privat-Bank. ungen u. dergl. E Ma L : zam ir N d s Uebersiht voi Lu, März 1581. 8435 weiter Verkaufstermin, niglihes Amtsgericht. Activa: Metallbestand # 636,140, Reichs g | iva, L Vei a v4 Der Subhastations-Ritter. fafsensheine # —, Noten anderer Bankn | Metallbestand ein\{l. Einlösnugs- i: In Zwangêvol streckungssachen des hiesigen Mau- # 54 500. Wesel M 4,969,540. Lornbarbforde- ae O s O 867,000 rers Frit Berkcfeld gegen die htesigen Ebeleute | [8576] rungen e 1,538,050. Sonstige Aktiva #. 256,830. | Bestand an Reichskafsenscheinen L M 11,000 Fructbändler David Erdmann und Marie Magda- | Von der Prenßiscken 4 prozentigen consoli- | pzszivg: Grundkapital „4 3,000,000, Reserve» | Beitand an Noten anderer Banken „, 376,009 lene, geb. Buchop, ist das den Letzteren gehörige | dirten Anleihe sind de : a » | ¡9nd8 & 750,000. Umlaufende Gioten & 1,864,100. | Bestand an Wechseln e STOCÓOO Bürgerwesen, Hyp. Nr. 666, 11. Bergstraße hier Ne o 15 829 und 115 826, jedes Stü à | Sonstige tägli fällige Verbindlichkeiten #6 53 610. Bestand an Lombardforderungen « 385,800 Nr. 41 (Wohnhaus mit Hofraum, auf lezterem 200 M, : a «(An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindit.t- | Bestand an Get, e Stoll und Privet) öffentli meistbietend zu ver- o und 196689, jedes Stü à | fejton 1,560,190, Sonstige Passiva & 155,379. | Bestand an sonstigen Aktiven » 184,600 kaufen. Das Höcbstgebot des hcutigen erften Ver- 300 E e : N Weiter begebene, im Inlande zablbare L3echfe!? e N Passtva. 00D kaufétermins zu 4000 e ist ungenügend befunden, Nr. 38 575, 38 576, 38577, jedes Stück à #4. 189 340. Srundkapital , A 3,000,000 daher zweiter, geseßlich leßter Teim!n auf 5000 M, Die Direktion. Reservefonds E A 750,900 Freitag, 13. Moi ds\*°. J, den Eigenthümern dieser Papiere abhanden ge- ——————— Getrag der umiaufenden Noten. , 2,490,940 Vormitiags 11 Uhr, nen, A les E (ls ee aur Gat K i Saal ge täglich fällige Verbiudlicz- ie S T (C le bestimmt, w h gebot erfolgen. ur Vermeidung díisselben un! P N 7 O D, A Ar Buden. E Ersparung von Weiterungen werden die Jnhaker Lei ziger d envercii, An eine U aungefein gebunbent Das mit der crsten Verkauftanzeine vom 7. Fa- dieser Werthpapiere ersucht, sich beim Cesdäfts-Nebersicht vou: 23, März 1581, Berin e 3/640,800 nuar dss. J. verbunden gewesere Aufgebot leidet Zustizrath Simouson zu Berlin, [8462] Aktiva, Sonstige Daa S S 13,000 au einem Formmangel, und ergeht daher no4mals | Dorotheenstraße Nr. 52, zu melden. Metalibeftand. . «M 1,246,902. 60 ; A an Alle, welche an dem Bürgerwescn Eigenthums-, ————— | Bestand an Rei{hskafsensheina „, 74,135. j Aueituene Pr ete: A E Oef egebenen Nähír-, lehnsrechtlihe, Pfand-, fideikommissarische TWochen-Ausweise der dents%eu s Noten anderer Banken , 1,086,0C0 m N A fen aleln 2,100) —. oder sonstige dinglice Rechte, insbesondere auc Zettelbanken. Sonstige Kafsen-Bestände e 02/004 40 Sim, den 24. E tit Servituten oder Realbere{tig:.ngen zu baben ver- 8463 Ueber Bestand an Wehseln . . . . , 4,146,127, 80 Die Direktion. meinen, die Auffo1derung, ihre Rechte kei Meidung ( ) 5 ebversi "N j x é « Lombardforderungen , 1,123 771, 75 S deren Verlustes gegenüber dem neuen Erwerber der Magdeburger Privatbaufk. «e Q » 924,487. 25 : spätestens nunmehr im obigen Termine anzumelden. Activa, «e e sonstigen Aktiven « 854,872, 45 ÉRPONRECETr B Es Einer wiedcrholten Anmeldung der im jeßigen Mean. 1103006 ; Pasfiva, - T E 2 Vei fahren bereits angemeldeten Rechte bedarf cs Keichs-Kafsenscheine * 15,780 | Las Grundkapital... 4 3,900,000. Neberßcht vom 23, März 1581. nit. Noten anderer Bnteu S 216,700 | Der Reservefond... .. , 165, 92. 90 | [8525] Harburg, 18. März 1881, Wesel aa 439 D E R en « 2,625 000, Rad Í V 1,701,669.-19 4 önigli iht. IITI, Sin s "02 Die sonstigen täg âlligen Ver- Ce 791,62, Ed E onerungen +3691 | . bindlicfeiten (Giro-Krebitoren) , 2,262,721. 45 | Reichokaeaiweiae; ; 0 S 179162, 19 : ehkuh, Sonstige Activa j : 199664 | Die an eine Lutter ge- . | Noten anderer Banken .. , 75,700, , Gerichtsschreiber Kgl. Amtsgericts. Pat R E E 15 | Gefammt-Kassenbestand. , 4 1870807. 19 Grundkapital. M 3,000,000 M ite e f U Inlande tahlbare Wecse! ; Giro-Conto b. d. Reichsbank , 1,080,280. 23 ere S e Dee adiriga ; | L N 47 Spezial-Reservefonds . E j Pera Pat : . 914,992. 18 » Au Antrag des Rentiers Louis Wise zu Göt- | Umlaufende Noten. e tage # 1,600,000 | S SIFROR DIO SOERIes SRNENYETaIRS, tes S R 2 : tingen Klägers, wird behufs Zwangévollstreckung | Sonstige täglih fällige Verbind- M f De ili id 2 300.000 39, 9e) ‘Handarbeiter Cbristian Leorbardt in Hettensen, | Dies s 158630) Status der Chemnißer Stadtbank | Immobilien & Mo it 4 1) Handarbeiter Christian Leorhardt in Hettensen, | oa „30, : : z 2) fin Ehefrau Caroline, geborene Heese daselbst, Sonstige Passiva S 631,733 il Chemnuigz Ren rapital . f LOOO. s 3) Tagelöhner Heinri Hrese, Beklagte, vent. Verbindlichkeiten aus weiter [8521] am 23. März 1881, Noten 7 O O zum öffentlich R tenvea FrranNe oigeider in Seen, im Inlande zahlbaren E Activa. S, ri s täglich fänice N (00,800. e Sa e SNIFE VESIILE DUEIEREE, Sis Magdeburg, den 23. März 1881, I Miclabestand 4 232,848. 90. ns E s fon) A c pen Seelen Leonhardt gehöriat ; in 05 Bestand an ‘dae Berbinblihkeiten 4103. 89 30 Ar 54 [J] Meter Acker in der Liechenbreite, Dauziger Privat-Actieu-Bank. Reichskafsen- dei S POREEO zwischen Carl Linnc(manns Erben und Frit Buhre, ! A 6 S g seinen . 16025 Á B L d e du e Beite in Lödingsen (Kartenblatt 3 Parzelle 46), (8464) Giatus am 283. März 1881, Bestand an egtbenen nad aus weiler . dem Heese gehörig: 1 S y c Noten an- x G R 1) Wohnhaus mit Stall, Backhaus und Hofraum, Reihetaiant s S f Es derer Banken „, 71 600. —-. ¿T qa Dn 8 675,809 07 , usammen 1 Ar 39 [Meter groß, zwischen Ernst | e otalensceine O6 EEE «é 320,713 90. As E ats Klinge und Eduard Hueck, Beide in Hettcnsen Webselbestand E Ga “Go O... As A : ' ies, (Kartenblatt 3, Parzelle 127), L 5 bardf, e 2 * 788400 3) Lombardforderungen . . , 68688, —. G as vi 45 [Meter Ader über e Feratwea, Efekten-Bestat * D 4 Effekten S0 127,500. —. zwischen Louis Wijc{e in Göttingen und öffentlichem | L' y N 2 5) Sonstige Ativen 0 ,919, 31, Wege (Kartenblatt 1, Parzelle 10 R E aa a e 7e ORINN L x L (8487) Deutsche Bau-Gesellschaft. 9) 12 Ar 25 „(eler Ker daselbft, znif en den ita E §8) Granbfapital . t I i Auf Grund des §8. 26 unserer Statuten werden gümlihen Natbaren (Kartenblatt 1, Parzelle 52/20), T Q D (70000 ) Dit E iti « 127,500. —. Er Nerven Altionâre der Deutschen Bau-Gesellschaft L Umlaufende Noten ¿O y n _- 10 i : Geesns 1 E | Sreseo Mali fie Bean e | 9) So lE rigtig jutige zer: * 0. | "ant 28, Apelt d. A8, Nahmlitogs 9 ute auf hiesiger Gerichtsstube damit angeseßt. g s Devcsiten Kavit Éin D 2.708 528 ai E, O01 6A Manerie. Nr 30 E Im nämlichen Termixe haben Alle, welche an Soria E adi A APLLILN * 544622 | 19) An eine Kündigungsfrifi ge- stattfindenden é den gedabten Immobilien Eigenthums-, Näher-, | Sonstige Passiva , . O ' bundene Verbindliczkei- ordentlichen Geueralversammlung lebnrechtlibe, fideikcmmissarise, Pfand- und Eventuelle Verbindlichkeiten aus wet- E e ooo « e «o MTLTOMN, —, I iuaesidón andere dinglide Rette, instesondere Servituten ter begebenen, im Inlande fälligen 11) Sonstige Pasfiven . . . , 116,894. 36, Zur Theilrabme berechtigt sind gemäß §. 25 der und Realbercchtigungen zu haben vermeinen, solche S k 46,234 Weiter begebene und zum Jncasso gesandte, im Sfatuten nur die Besizer von wenigstens fünfzig

Aktien. Diejenigen Herren Aktionäre, welce ihr Stimm- recht auszuüben beabsichtigen, haben ihre Aktien

innerhalb sechs Tagen, vom heutigen Tage ab

erehnet, bei der Deutschen Bank hier, Behren- Îrañe Nr. 10, zu deponiren. ;

Die Aktien sind mit einem zweifa arithmetisch eordneten und vom Deponentea eigenhändig unter- Sciedenan Verzeichnisse einzureichen ; das Duplikat dieses Verzeichnisses wird quittirt unter Beifügung einer Legitimationskarte zurückgegeben.

Tagesordnung. 1) SUCNLerisE der Direktion und des Aufsichts- rathes. 2) Beschluß über die Ertheilung der Decharge und Vertheilung einer Dividende. 3) Wahl von zwei Mitgliedern des Aussichte- rathes gemäß 8. 15 der Statuten.

Der gedruckte Jahreëkeriht der Direktion wird vom 21, April d. Js. ab in unserem Geschäftslokale, Mohrenstr. 43/44 ausgegeben werden.

Berlin, den 25. März 1881,

Die Direktion. :

S. Hensel. F. A. W. Strau. I. Hin.

—_—

—— _

Redacteur: Riedel.

Berlin: Verlag der Expedition (Kessel) c Deus B. Eloncr.

Fünf Beilagen (einsließlich Börsen-Beilage), „und die Besondere Beilage Nr. 3.

#2.

L

Königreich Breufßen.

Geseg,

betreffend die Ausführung des RNeichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von L

Vom 12. März 1881.

Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden een t j verordnen zur Ausführung des Reichsgeseßes über die Ab- wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Geseßbl. S. 153), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

1, Verfahren und Behörden.

S L Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln liegt Unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten den pregierungs-Präfidenten Landräthen und Ortspolizeibehör- en ob.

König von

i S. 2,

Die in dem Reichsgeset den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gese nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath is befugt, die Amtsverrichtungen der Orts- polizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.

egen Anordnungen der Polizeibehörde oder des be- stellten Kommissarius (8. 2 des Reichsgesezes) findet nit Aus- {luß der Klage im Verwaltungs|streitverfahren die Be- shwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter S bei dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und orsten statt. S3:

Die zur Abwehr der Seucheneinshleppung aus dem Aus- lande in Gemäßheit der 88. 7 und 8 des Reich8geseßes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungs-Präsi- denten der Grenzbezirke nah zuvor eingeholter Genehmigung S für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu reffen.

Die Negierungs-Präsidenten sind au verpflichtet, die in dem vorleßten Absay des §8. 7 des Neichsgeseßes vorgeschrie- benen Mittheilungen dem Reichskanzler zu machen und die im legten Absag dortselbst erwähnten öffentlichen Bekannt- machungen zu erlassen.

8. 4.

Die im §. 11 des Reichsgeseßzes ertheilte Ermächtigung

wird dem Regierungs-Präsidenten übertragen. B D,

Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgeseßes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortspolizeibe hörde beziehungs- weise dem bestellten Kommissar (8. 2 des Reichsgesetzes) un- mittelbar vorgeseßt ist. S

Für den Stadtkreis Ber lin hat diese Befugniß der Polizeipräsident.

8. 0,

Das thierärztlihe Obergutachten im Falle der 88. 14 Und 16 des Reichsgeseßes ist von dem Departementsthierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorleßten Absaÿ des §. 21 des gegen- wärtigen Geseßes Anwendung findet.

D E

Jnnerhalb der im 8. 17 des Reichsgeseßes gegebenen Grenzen hat der Regierungs:Präsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh- und Pferdemärkten zusammen- gebrahte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlih aufge- stellte männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beauf- sihtigt werden sollen.

M (1)

9, B.

Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 8. 42 des * eih8geseßes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Roßkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr- scheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem Re- gierungs-Präsidenten zu.

8. 9,

Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäß- heit des 8. 45 des Reichs gesehes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsihtlih verdähtiger Thiere dem Regierungs-Präsidenten zu.

D. A

Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des 8. 51 des Reichsgeseßes steht dem Regierungs-Präsidenten zu.

G, LA,

Bezüglih der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlacht- häuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs (88. 53 bis 56 des Reichsgesehes) werden die polizeilihen Amtsverrichtun- gen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittel- bare veterinärpolizeilihe Beaufsichtigung der betreffenden Räum- lihkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absaßze des §8, 56 des Reichsgeseßes bezeichneten, be- dürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Land- wirthschaft, Domänen uud Forsten.

11, Entschädigungen.

ÿ. 12.

Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 88. 57 bis 60 des Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt :

1) für die au} polizeilihe Anordnung getödteten oder nah dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern die- selben mit der Notkrankheit oder Lungensevche behaftet waren, von den Provinzialverbänden ; -

2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse,

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 25. März

8. 13.

In den Fällen des 8. 62 des Reichsgesezes wird keine Entschädigung gewährt.

i &æ: 8. 14.

„„ Den ‘provinzialverbänden sind in Bezug auf die Ent- \hädigungspfliht (8. 12 Ziffer 1) gleih zu achten die Kom- munalverbände der Regierungsbezirke Caffel und Wiesbaden, die Landes-Kommunalverbände der hohenzolernshen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungs- pfliht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.; ed

as, 15.

Innerhalb der Verbände (8. 14) werden die zur Bestrei- tung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erfor- derlichen Beträge nah Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, fowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für roßkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Be- sigern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuche- E Rindvieh den sämmtlichen Nindviehbesißern auferlegt wird. Î

8, 16.

Die näheren Vorschriften über die Vertheilnng der von den Verbänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im S. 15 bezeihneten Thiere, über die Ausschreibung und Ex- hebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Ver- bände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Jnnern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.

Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im §. 60 des Gesezes vom 25. Juni 1875 (Gesez-Samml. S. 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßzabe in Kraft, daß in Betreff der Entshädigung für auf polizeilihe Anord- nung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch edie 88. 57 bis 64 des Reichsgeseßes und durch den §. 18 des gegenwärtigen Geseßes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten und daß von demselben Zeitpunkte ab in Betreff der Entschädigungs: und Beitragspfliht Esel, Maulthiere und Maulesel gleih den Pferden behandelt werden.|

8. 17.)

Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung ge- tödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß im ersteren Falle vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schäßung festgestellt werden. Die Schäßung der dem Besißer zur Verfügung blei- benden Theile erfolgt sogleih nah Feststellung des Krankheits- zustandes des Thieres (8. 21).

Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (8. 13) oder der 88. 61 und 63 des RNeichsgeseßes keine Ent- shädigung gewährt wird, so ist die Schäßung nit vorzu- nehmen.

S. 18.

Die Schäßung erfolgt durh eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission.

Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverstän-

digen Eingesessenen des Bezirks alljährlih diejenigen Personen |!

in der erforderlihen Zahl bezeihnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines Schieds- mannes zugezogen werden fönnen.

Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedmänner für den einzelnen Schäßungsfall zu er- nennen.

Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eid- |

lih zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des be- amteten Thierarztes ein niht beamteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe niht im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist.

8. 19.

Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Be- fangenheit zu besorgen is, dürfen zu Schiedsmännern nit ernannt werden. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schäßung is Jeder

1) in eigener Sache ;

2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; .

3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, vershwägert oder durh Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade vershwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Shwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

is welche sich niht im Besiße der kürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, zu nehmen.

8. 20.

Die Kommission hat über das Ergebniß der Schägung

an einer Shäßung Theil |

eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeihnende Urkunde |

aufzunehmen und dieselbe der Ortspolizeibehörde zu übersenden. Das Ergebniß der Schäßung ist im Fauüe der Ent- shädigungsleistung für beide Theile verbindlich. Hat eine ausgeshlossene oder unfähige Person (8. 19 Absay 2 und 3) an der Shäßung Theil genommen, so ist die Schäßung nichtig und zu wiederholen.

S. 21.

Soweit eine Schäßung stattfindet (8. 17), muß sofort nah der auf polizeilih: Anordnung vollzogenen Tödtung, oder

möglichst bald nah dem Eingehen eines Thieres der Krank-

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

A, and desselben

1 rüdcksihtlich der Entschädigungsleistung estgestellt werden.

…__ Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vor- gängiger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger proto- tollarisher Aufnahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besizer etwa zugezogenen Sach- verständigen (8. 16 des Neichsgeseßzes).

Die Sachverständigen haben sih gutachtlich darüber zu erklären, ob dur den Gesammtbefund ein Fall der Roßtz- krankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nah der Vor- schrift in Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetes in Verbindung mit der Bestimmung im 8. 13 des gegenwärtigen Gesezes eine Entschädigung ausschließt.

Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwi- schen dem beamteten Thierarzt und den von dem Besißer zu- gezogenen Sachverständigen, so is dasz Obergutachten der tehnischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.

Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thier- arztes und der von dem Besißzer zugezogenen Sachverstän- digen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheits- zustand des getödteten Thieres in Beziehung auf die Ent- ihädigungsfrage endgültig festgestellt.

Q 22

Die Verbände (8. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pockenseuche gefallene Schafe nah Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren :

1) die Entschädigung darf einshließlih des Werths der-

jenigen Theile, welche dem Besißer nah Maßgabe der polizei- lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den dur

S festgestelten gemeinen Werth des Thieres über- eigen.

2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der SS. 61, 62 Nr. 2 und 63 des RNeichsgeseßes ;

3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und der Schäßung wird innerhalb des Verbandes nah Maßgabe der vorhandenen Scafbestände von den sämmtlichen Schafbesißern ein verhä lt- nißmäßiger Beitrag aufgebracht.

Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, Reiche oder den Einzelstaaten gehören, höfen oder in öffentlichen Schlachthäusern krankt waren ;

4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung über den Bei- tragsfuß und über die Erhebung und Verwaltung der Bei- träge, sowie über die Shäßung der gefallenen Thiere werden von der Vertretung - der Verbände dur Reglements festge- stellt, welche der Genehmigung der Minister des Fnnern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungs- pfliht auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung über- tragen werden,

lll, Kosten des Verfahrens. S 00,

Soweit dur die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchen- gefahr, oder dur die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlihen Amtsverrihtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu be- streiten. Dasselbe gilt von der den Schiedsmännern (8. 18) als Ersaß für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege festgeseët wird.

8. 24,

Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlihen Zuchtthiere erwachsen n 7 O Reichsgeseßes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung güt- licher Einigung von dem Regierungs: Präsidenten festzuseßen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen

welche dem oder in Schlachtvieh- aufgestellt und er-

| haften für diese Kosten solidarish. Die Beitreibung derselben

erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.

8. 26.

Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben

1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schuÿmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmann- schaft auf ihre Kosten zu stellen ;

2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durhführung der Orts: und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden ; S

3) auf ihre Koften die Hülfsmannschaften und Trans- portmittel zu stellen, welhe zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder zur unshäd- lichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben

| oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere er-

forderlich sind; . -

4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu über- weisen und mit den nöthigen Schußmitteln zn versehen, in welchen die unshädlihe Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besißer solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt.

8. 26,

Wenn die im §. 25 Nr, 1 und 2 bezeihneten Shuÿmaß- regeln Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in örtlich ver- bundener Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nah welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nah dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)