1881 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

F. Steuererbebung.

8, 28.

Die Brausteuer wird für jeden Monat mit dem Beginn des nätbstfolgenden Monats fällig. Wenn d:r Zablungêtermin versäumt worden ift, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern. Auf Antrag des Steuerpflißtigen kann die Kreditirung ter Steuer na Mafkgabe der vom Bundeétrath zu erlassenden Bestimmungen bewiliigt werden.

G, Strafbestimmungen.

1) Verbotéwidrige Verwendung von Mal;furrogaten. 8, 29.

Die Verwendung eines Malzsurrogats zur Bierbereitung unter- liegt einer Geldstrafe von 59 bis 1000 # Die Strafe is ver- wirkt, wenn ein Malzsurrogat in irgend einer unter Steuerkontrole stehenden Räumlichkeit des Bierbrauers (§. 26 Absat I, Ziff. 1 bis 5) vorgefunden wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe aus- {ließli zu anderen 2Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind.

Außer der Geldstrafe tritt die Konfiskation der Malzsurrogate

i wobei die §8. 155 und 156 des Vereinszollgescßes Anwendung inden.

2) Brausteuerdefraudation.

S 30.

Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen, rerfällt wegen Defraudation in eine Geldstrafe, wel%be dem vierfacen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleihkommt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 50 M betragen. Die Steuer ist von der Strafe unabhänaig zu entrichten. Kann der Betrag der rorenthaltenen Steuer überhaupt vicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfahen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von 50 bis 3000 M ein.

S 3E

Cine Brausteuerdefrautation liegt insbesondere vor:

1) wenn von einem Brauer oder für einen sol%en unz1ebrohenes Malz in eine öffentlihe Mühle ohne den vorgeschriebenen Mahlschein oder in einer Menge eingebraht wird, welche das im Mahlschein angegebene Maß um mebr als 12 %/% überfteigt ;

2) wenn 1n einer öffentlihen Mühle ungebrocenes Malz ohne den vorgeschriebenen Mahlschein übernommen, oder die Vermessung des Malzes unterlassen, oder zu niedriges Maß eingitragen oder attestirt wird (vergl. §. 23};

; wenn unerlaubter Weise zugelassen wird, daß auf der Privatmalzmühle eines Branntweinbrenners (8. 18) ein Anderer Malz brit;

4) wenn Jemand a, auf einer zum Malzbre{en überhaupt nicht oder für ihn nit zugelassenen Malzmühle Malz brit oder b, steuerfrei gebrohenes Malz unerlaubter Weise an einen Anderen abläßt; 5) wenn Malz, welches außerhalb kes Brausteuerge biets ge- browen worden ift, obne Erlaubnißschein oder in einer Menge ein-

geführt wird, welche das im Eclaubnißschein angegebene Maß um mehr als 12 9/9 übersteigt.

8. 32,

Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben fönnen, oder daß eire solhe nit beabsichtigt ge- wesen a so findet nur Ordnungéstrafe nach Vorschrift des

D ait.

S. 33,

Im Falle der Wiederbolung der verbot8widrigen Verwendung von Malzfurrogaten oder der Brausteuerdefraudation nach vorher- gegangener Bestrafung wegen einer dieser Zuwiderhandlungen tritt LPerdoppelung der Strafmaße der 88. 29 und 30 ein.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu 2 Jahren nab sich. Doch kann nat richterlihem Ermessen, mit Berück- fihtigung aller Umstände der Zuwiderbhandlung und der voraus- gegangenen Fälle, auf Haft oder auf Geldstrafe niht unter dem Doppelten des für den erften Rückfall bestimmten niedrigsten Maßes erkannt werden.

8, 34,

Wer es unternimmt, eine Steuervergütung (8. 8) zu gewinnen, welche überhaupt nit oder nur zu einem geringeren Vergütungssaße oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, bat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleihkommende Geldstrafe verwirkt.

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das Achtface des zur Ungebühr beanspruch- ten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlih der Bestrafung des ferneren Rüdfalls kommt die Beftimmung im zweiten Absay des S. 33 zur Anwendung.

S. 305,

Die Straferböhung wegen Rückfalls (§8. 33, 34) tcitt ein ohne Rücksidht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate des Brausteuergebiets erfolgt ist. Sie ist vers wirkt, au wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.

Dieselbe ift dagegen auêëges{lossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlafse der leßten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwider- handlung drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Zuwiderhandlung unterliegen der Strafer- böbung wegen Rüdckfalls nur insoweit, als sie si selbst eines Rück- falls s{uldig gemacht haben.

3) Verbotene Einwirkung auf den Meßapparat.

8, 36,

Mit Geldftrafe von 50 bis zu 3000 A wird bestraft, wer o5ne Genehmigung der Steuerbehörde die Konstruktion des an einer Pri- vatmal¡müble oder den Mablgang einer öffentlichen Mühle ange- bradten Meßarparats (88. 10 und 19), desgleichen der Sicherbeits- vorribtungen 13 Absay 3) ändert oder wer voriätlih oder aus Fabrlässigkeit die Sicherheitevorrihtungen oder den Urparat beschä- digt oder den leßtern in sciner regelmäßigen Thätigkeit {tört, den amtlichen Verschluß öffnet oder verlett.

4) Ordnunzéftrafen.

6. 37.

Alle Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese, sowie gegen die dazu erlafienen Verwzltunaëvorschriften unterliegen, soweit nicht eine Strafe na den §&. 29, 30, 31, 33 bis 36 verwirkt ift, ciner Ord- nungéstrafe bis zu 150 A

In Fällen ‘nit re(tzeitiger Erstattung der na §. 15 Absay 1 und §. 22 Absay 1 den Brauern und Müllern obliegenden Anzeige darf nit unter 30 M und fann bis zu 300 M erkannt werden,

9) Unerlaubte Beeinflufsung oder Behinderung der Steuerbeamten, &, 38.

Mit Ordnungeéstrafe (8. 37 Absat 1) wird ferner Lelegt:

1) wer einem zur Wahrnebmung des Steuerinteresses verpflihte- ten Beamten oder dessen Angebörigen wegen einer auf die Erbebung oder Beaufsichtizung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handluna, oder der Unterlassung einer solhen, Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder aewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestebung (8. 333 des Strafgeseßbuchs) vorliegt ;

2) w:r si Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kom- men läßt, durch welche ein solher Beamter in ter rechtmäßigen Aus-

übung jeines Amts in Bezug auf die Brausteuer gehindert wird,

| trägen berargzzozen werden, zu überweisen,

6) Vertretung8verbindlichkeit für verwirkle Geldstrafen.

8. 39. Müller, Besißer von Privatmalzmühlen mit oder ohne Meß- apparat, desgle:wen Bier- und Essigbrauer, baben für ihre Verwal- ter, Gewerbegehülfen, Dienfileute und Hausgenossen rücksichtlih der Geldstrafen und Pcozeßfosten zu haften, in welhe die bezeichneten Personen wegea Verleßung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriftzn verurtheilt sind, die sie bei Ausfübrung der ihnen von den subsidiarisd Verhafteten im cin- elnen Falle oder eia für alle Mal übertrazenen oder überlafenea Verrichtungen zu beobachten hatten. Die Steuerverwaltung is jedo b-fugt, statt der Einziehung der Geldstrafe von den sutsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht bierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der GeldFrafe zu verbängende Freißeitsstrafe sogleih an dem eizentlicea Schuldigen vollstreden zu lassen. Die subsidiarishe Haftpfliht greift nibt Plaß, wenn na§gewie- fen wird, daß die strafbare Handlung oder Unterlassuna gegen beson- deres Verbot oder besonteren Austrag der subsidiarisch Vechafteten geschehen ift.

7) Verjährung.

S 8. 40. Die Strafverfolgung ver}ährt für die verbotswidrige Verwendung von Malzsurrogaten, die Brausteuerdefraudationea und die Zuwider- bandlungen gegen die Bestimmungen der 88, 34 und 36 in drei Jahren, für die übrigen Kontraventionen in cinem Jahre, seit dem Lage, an welchem sie begangen sind.

8) Zusammentreffen mehrerer Zuwiderbandlungen und Strafumwandlung.

S. 41,

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderbandlungen aegen dieses Gese, weile nur mit Ordnungsstrafen bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderbandlungen derselben Art sind und gleizeiti1 ent- deckt worden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

Di: Umwandelung der nit beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß 88. 28, 29 und 78 des Strafgesetz- bubs, jedo darf die Freibeitsstrafe im ersten Falle der Defraudation feW8 Monate, im erften Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rütfalle zwei Jahre niht überschreiten.

9) UntersuLbungsverfahren. L, 42,

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderbandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in Betreff der Straf- milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege komnuen die Vorschristen zur Anwendung, nad welch(en si das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die a bestimmt.

Die nah den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

S. 43,

Jede von einer nah §. 42 zuständigen Behörde wegen einer Zus widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlaffenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscbeidung kann auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls dur Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreungêmaßregel zur Ausführung kommen foll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen si gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ges scplicben Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesey dienlich sind,

H, Uebergangsbestimmungen und Einführungstermin. S. 44.

Während vom Bundesrath bestimmten Ut‘bergangs-

periode kann

1) den Brauern gestattet werden, entgegen dem §, 10 Privats- malzmühlen ohne Meßapparat zum Malzbrecen zu benutzen,

2) den Mülern in den Fällen des §. 19 Absatz 2 erlaubt werden, ohne Verwendung des Meßapparats Malz zu brechen.

8, 45,

Denjenigen Brauern, welche na §. 12 sofort mit dem Inkraft- ireten dieses Gesetzes zur Benußung einer Privatmal;müßle mit Meßapparat verpflichtet sind, oder welche bei cinem bisherigen Malz- verbraude von jährlich mindestens 393 Centnern den Meßzapparat innerhalb des ersten Jabres nah dem Inkrafttreien des Geseyes frei- willig anschaffen, wird der Preis des Meßapparats nebst den Koften der sihernden Aubringung an der Privatmalzmühle erseßt.

S. 46,

Die Bestimmungen in den §8. 2—45 dieses Gesetzes treten mit dem 1. Juli 1882 in Kraft, dagegen das Gesey wegen Er- hebung der Brausteuer vom 31, Mai 1872 und der &, 4 des Ge- setzes, betreffend die Einfübrung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873, sowie die in Elsaf-Lothrin- gen bestehenden geseßlihen Bestimmungen über die Besteuerung des Biers außer Geltung. Für die Zeit vom 1. Juli 1881 bis zum 30. Juni 1882 treten an Stelle des §, 1 Absay 1 und 2 des Gesetzes wezen Erhebung der Brausteuer vom 31, Mai 1872 (Rcits-Sesetbl. 1872 Nr. 16) nachstehende Bestimmungen :

Die Brausteuer wird von den nabbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sähen erhoben :

1) von Getreide (Malz, S{hrot u. \. w.) mit 8 M,

2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. f. w.) i

3) von grüner Stärke, d. h. von solcher, die

mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit . §8

4) von Stärke, Stärkemebl (mit Eins&luß des

Kartoffelmebls) und Stärkegummi (Dextrin) 19 Me a 9) von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben-

einer

u. \. w. Zucker), sowie von Zucerauflösungen

L S V Wz, 7) von allen anderen Malsurrozaten mit. ., . 16

für je 100 kg. . Der Bundesrath is jedoch ermähtigt, vorbebalilih der nat- trägliten Genehmigung des Reichstags, für andere als die unter

Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe na Maßgabe ihres Bcauwerths den Steuersay von 16 F zu ermäßigen.

J, Verrechnung des Steuerertrages., 8.47, Von dem auf Grund dieses Gesetzes in die Reich#kasse fließenden Ertrage der Brausteuer, einshließlih der Aversen für Ostheim und Königêkerg (§.' 1) und der Aversen der Zollaussblüffe, ist die Hälfte den einzelnen an dieser Steuer betheiligten Bundetfstaaten nah Maßzabe der Bevölkerung, mit welcher sie 1u den Matrikularbei-

Urkandlich 2c.

sofern nidt der Thatbestand der ftrasbaren Widerseplitkeit (2. 113 des Strafgeseybuchs8) vorliegt.

Gegebin 2c.

Der allgemeine Theil der Begräntung lautet:

Der Gesetzentwurf wegen Erhebung der Brausteuer, welchcr dem Reichstag in seiner lezten Session im Ans@luß an die früber vor- gelegten, aber unerlediat gebliebenen Entwürfe eines Gesetzes wegen Grbebung der Brausteuer und eines Gesetzes, betreffend die Erböbung der Brausteuer, vorgelegt worden war, ift gleichfalls unerledigt ge- blieben. Inzwischen sind in den für die Vorlage maßgebenden Ver- bältnifsen wesentlide Veränderungen nicht eingetretex, fo daß die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfs geboten erscheint.

Dies vorausbemerkt, wird die dem gedachten Entwurf beigegebene Begründung, mit den erforderlichen Zusäßen und Abänderungen, nachstehend wiederum zum Abdruck gebracht.

L, Im Allgemeinen.

__ Die DurwWfühbrung der für das Reih und die Einzelstaaten in Ausfi§t genommenen umfassenden Steuerreform, deren Grundlage durch das Zoltarif- und das Tabaksteuergesez vom Jahre 1879 gee wonnen ist, bedingt insbesondere auch die Aufbringung eines wesent- li bôßberen Ertrages aus der Reich8brausteuer, weshalb deren Tünf- tige Grhebung na einem dem Doppvelten des jezigen Steuerfates entsprewenden Mafe vorgeschlagen wird. Eine bedeutsame Aenderung hat der im vorigen Jahre vorgelegte Seseßentwurf nur infofern er- jahren, als im vorliegenden Entwurf im Anschluß an den S, 8 des Zolltarifgesetes vom 15, Juli 1879 die theilweise Ueberweisung des aus dem Geseze zu erwartenden Steueraufkommens an die bethei- ligten Bundes3staaten vorgesehen ift.

In dem §. 47 des Entwurfs hat demzemäß der Absiht Aus- druck gegeben werden sollen, die die zeitigen Erträge übersteigenden Einnahmen aus der Reichsbrausteuer den betheiligten Bundesstaaten zu überweisen, weil es vor Allem erforderlih scheint, den letzteren auf diesem Wege die Mittel zur Beseitigung oder Ermäßigung drüdender Landebsteuern resp. zur Ueberlassung geeigneter Landes steuern an fommunale Verbände oder Kommunen zu gewähren. Wenn dabei als Modus der Theilung des Brausteuerertrages zwischen Reich und Eins zelstaaten nit, wie es dem Vorgang im §. §8 des Zolltarifgesetes vcm 15. Juli 1879 entsprechen würde, die Beschränkung der Reichskasse auf eine feste Summe, sondern eine Theilung des Gesammtertrages vor- ges{lagen worden ift, so ist hierfür abgesehen von der Schwierigs- keit einer zutreffenden Berebnung der der Reichskasse zu belassenden Summe namentli§ bezügli§ der Steueraufkunît aus dem erft künftig in die Brausteuergemeinschaft eintretenden Neichslande Elsaß» Lothringen (S. 46) die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein- mal, wie nachfolgend unter A. 2 näher ausgeführt ist, aus dem vor- liegenden Entwurf nach kurzer Zeit eine Verdoppelung des bisherigen Braufteuerertrages zu erwarten sein wlirde, außerdem aber das Reich nur auf diesem Wege an dem dur die Zunahme der Bevölkerung und des Biergenufses bedingten natürlißen Wachsthum des Steuer- ertrages ein unmittelbares Interesse gewinut.

Da die den an dem Brausteuerertrage betheiligten Staaten ztt überweisende Hälfte antheilig auch für die diejenigen Staatszebiete zu zahlen sein wird, welche zwar außerhalb des Reichsbrausteuer- gebietes liegen, diese Steuer aber im Wege der Atfindung zur Reich8kafse abzuführen haben, so konnten nur die auf die Erhebung dieser Steuer bezüglihen Bestimmungen des Gesetzes, nicht aber aub der die Verrehnung des Steuerertrages rezelnde 8. 47 auf die Staaten und Gebietstheile der Brausteuergemeinshaft eingeschränkt werden. Es ergab sich hieraus die Nothwendigkeit, aus dem Eino gang des Entwurfs die früher dort enthaltene Bezeihnung des Gel- tung8bereihs wegzulassen, dagegen in einem neuea §. 1 das Gebiet zu bezeichnen, in welwem die Brausteuer auf Gruno dieses Gesetzes (S8. 2—46) erboben werden soll.

Außer der Rücksicht auf die Dur{führung der Steuerreform im Rei und in den Einzelstaaten svriht für die Erhöhung der Neihs-

brausteuer ferner der Umstand, daß damit cine durch die Verfassung selbst vorgezeihnete Babn betreten wird.

Nah Artikel 35 der Reich8verfafsung hat das Rei aus\Hlicß- lih die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen und über die ge- meinsamen Verbrauchsfteuern. Nbweichend von diesem Grundsatz ift die Besteuerung des inländischen Biers und Branntweins in Bayern, Württemberg und Baden der Lande8gesegebung vorbehalten. Zu- glei aber wird, wie dies auch in früheren Zollvereinsverträgen regelmäßig geschabß, der Satz hinzugefügt, daß die Bundetstaaten ihr Bestreben darauf richten werden, eine Uebereinftimmung der Geseßgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbei- zuführen.

Die Unters.biede zwischen der in den \süddeutshen Staaten und der in dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft bestehenden Bier- besteuerung liegen theils in der Höhe, theils in ter Form dieser Steuer. In der ersteren Hinsicht würde der Unterschied durch die Verdoppelung der norddeutschen Brausteuer zu einem großen Theile ausgealichen werden. F

In der erwähnten Bestimmung der Reichsverfassung liegt aber die Aufforderung, nicht blos in Bezug auf die Höhe, sondern aub in Bezug auf die Form der Besteuerung eine Annäberung der im Sebiete der Brausteuergemeinschaft jeßt beftehenden Bierfteuer an die in den süddeutshen Staaten und insbesondere in Bayern be- steßenden Biersteuersysteme herbeizuführen.

Diese zweifahe Aufgabe sucht der vorliegende Gesetzentwurf in seinen Bestimmungen über die künftige Höhe und Form der Bier- besteuerung (§§. 2—43) zu erfüllen. Außerdem aber wird mit Rück- sidt darauf, daß die Einsührurg der neuen Steuerform cine längere Vorbereitung8periode erfordert, während die Zuweisung echöhter Seldmittel an die Einzelstzaten zur Reform der Landessteuern einen weiteren Aufschub nicht leiden darf, in Anlehuung an die {on im Jahre 1875 vorgelegten, den gleihen Gegenstand betreffenden BeteYentwese in Vorschlag gebract, für die Zwischenzeit unter Bei- tehaltung des bitherigen Stenuermodus die bestehenden Säße zu verdoppeln und damit die ins Auge gefaßte E:höhung der Bier- besteuernng sofort ins Leben treten zu lassen (§8. 46).

Bei der Ordnung der Bierbesteuerung nah Ablauf jener Zrwi- \chenzeit ift voa folgenden Gesichtspunkten ausgegangen:

A, Höhe und Gegenstand der Besteuerung.

1) Wird nah Maßgabe neuerer Ermittelungen das durchs{chnitt- lide Gewicht eines Hektoliters Malz zu 50,9 kg angenommen, so belastet der im §8.4 des Gesetzentwurfs vorgeshlagene Steucrsagz von 4 M für das Hektoliter die 50 kg mit 3,93 M gegenüber der bit-

berigen Steuer von 2 M4, enthält also ungefähr eine Verdoppelung der leßteren.

Hierdurch würde die Reibébrausteuer ungefähr die aleide Höbe erreichen wie die Biersteuer in Württemberg und Elsaß-Lothringen, indem das Hektoliter Malz in Württemberg, bei einer Steaer von 3,60 A für 50 kg mit 3,66 M, in Elsaß-Lothringen aber mittelft der dort bestehenden Kesselsteuer mit etwa 4,40 M belastet ist.

In Bayern wurde die Biecsteuer (der Malzaufslaz) bis um 1. Nooember 1879 nah tem jet für die Reitsbrausteuer in Aus- sit genommenen Saye von 4 M vom Hektoliter ungebrochenen Malzes erbobea. Seitdem beträgt dieser Steuersat 6 K, do soll nab dem betreffenden Gesey vom 31, Oktober 1879 der frühere Say mit dem 1. Januar 1881 wieder eintreten. Die Biersteuer in Baden (Kesselsteuer) ift durch das Staats- baufhalt8gesey für 1880 und 1881 vom 22. März des erfteren Jahres an um 50% erböhet worden und trifft jezt das Hektoliter Malz ungefähr mit 6,30 „M Obgleich somit die dermaligen Säße der baverishen und ba- dischen Bierftener den verdcppeltea Reichtbrausteuersay noch um die Hâlfte des leyteren übersteigen würden, so würde do durch die Ver- doppelung der Reichebrarsteuer au Bayern und Baden gegenüber ein erbebliher Schritt zu dem von der Reichsverfassung vorgesteckten Ziele geschehen. ; Außerdem fällt für Elsaß-Lothringen mit der Verdoppelung dec Reichs8brausteuer ein Hauptgrund gegen den Eintritt in die Brau-

steuergemeinsaft hinweg, so daß es feinem Bedenken unterliegen konnte, dur das vorliezende Gesey die Gemeinshaft der Brau-

O

ENSE

Á fe

Fteuer unter dem ewe. Guse auf das Reicsland auszudehnen gleidbe 88. 1 un hz

(GAS Pie Motine des im Jahre 1875 vorgelegten Geschentwurfs, betreffend die Erhöhung der Brausteuer, gingen davon aus, daß dur die Verdoppelung der geltenden Brausteuersäz? eine erhebliche Mebreinnabme in sicere Aussicht gestelt werde, während anderer- seits eine Abnahme der Bierkonsumtion und Sc&ädigung der Bier- protvktion nit ¿u erwarten stehe (Drucksachen des Reichstags von 1875/76 Nr. 42). i A.

Eine eingehende Prüfung der Verbältnifie der Erzeugung und des Verbrauc{s von Bier in Deutschland an der Hand der Statistik ist nor geeignet, diese Voraussezung zu unterstüßen.

Die Anlagen Nr. 1 bis 4 enthalten: L

Nr. 1 eine Uebersicht der Bierproduktion im Gebiet der Brau- Fteuerzemeinschaft, in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- Lothcingen während der Jahre 1873 bis 1879;

Nr. 2 eine Uebersit der Bierproduktion in den einzelnen Ge- Hieistheilen der Braufsteuergemeinschaft im Etat3jahre 1877/78;

Nr. 3 eine Uebersidt der Bierkonsumtion im Gebiet der Brau- steuergemeinscaft, in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- Lothringen während der Jahre 1873 bis 1879; i i

Nr. 4 eine Nacbweisung bezüglich der gewerblichen Bierbrauereten im Gebiet der Braufteuergemeinschaft, in Bayern (rets des Rheins), Württemberg, M und Elsaß-Lothringen im Jahre 1877 be- ichungtweise 1878. e M i niias stellte sid na dem dur{shnittlihen Er- gebniß der Jahre 1873 bis 1879 folgendermaßen :

Kopftheile für das Jahr.

I, Abge bet I. Bierverbrau. | * N rag | 2) Dar- 2) Darun- 1) Ueber- [unter ein-| 1) Ueber- | fer vom t | heimi- aupt | einheimi- i {es Bier i {en Bier Liter. Liter. | Pfennige. | Pfennige. | Ï E E E E 4 l 56 O 2) Bayern | ts des Rheins } . s S tis 1I8TC 262 | 260L58 444,8 443 4 b. eins@l. d. Rhein- vfals 1819 . . | 228 | - 299,83 e N es 3) Württemberg . 1986| 19493 2881 | 1284 5) ElsafrLothringen . 42 36,92 J 5 SUD én Verhältnifzahlen ausgedrückt : : gemein- | | D r uard ä 100 | 000 100 } 100 2D Baer e + + | | . rets des Rheins | N N 1673 bis 1877 . 409 420 (86 | 849 b, einschl. d. Rhein- | E | T "falz 1879 348 | -, 807 U 3) A lenbera L S | n neh | 205 4B s 20 1 2 28 5) Elsaß-Lothringen . 66 59 169 1 1985

S diesen statistisch für die verschiedenen Biersteuersäßge feste

E Ge lahroncen bietet eine Biersteuer von, der pr 00 entwurf vorgesblagenen Höhe an sich fein Hindernitz für Que E konsum von selbjt dem drei- und vierfaen Umfange Gan, welcher in der Brausteuergemeinschaft unter dem uiedrigen S

, F 1 . l E sage U die Steuererhöhung eine Stcigerung der Met für die Kensumenten bewirken werde, läßt sich im U E übersehen. Viele Brauer dürften den Mehrbetrag an S dure j Bs vermehrte Sorgfalt, Ersparungen und Verbesserungen 1m E e e zum Theil autzualeihen im Stande sein. Bemerken8werth L , - die Preise des Biers in den süddeutshen Staaten troß N Höheren Besteuerung hinter denjenigen der Ba enr a i Gas im Allgemeinen sogar zurückbleiben, wobei jedech E i; untergährige Bier zur Vergleichung kommt, da o L Süddeutschland nur sehr wenig bereitet und geno)jen wird. i biete der Brausteuergemeinschaft beträgt der Preis des O Bieres beim Ausscank für das gewöhnliche Scvaukmaß von & me meistens 15 4, in einzelnen Gebietötbeilen, wohin namen!li Ben N und Thüringen gehören, pflegen die Preije niedriger zu lem J 12 und 10 ch9. In Bayern hat der Scankpreis des F | ier -" Zeit des Steuersazes von 4 M für das Hektoliter Malj nirgen L oie Höbe von 15 4 erreicht, s dos s E Eagee M

stete in der Regel niht mehr als 11, er 18 S; A stattgehabtea Erhöhung des Malzaufshlags ist, us Mee über die wichtigsten Orte T E a Ae Viliiun Bi Swankpreis des 4 1 auf 15 «S gestiecen. In W E n BETE flciden die Bierpreise vielfah noch unterhalb der- ont* in Hahn n. E 5 J S Bieréonsum in dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft bat K seit 20 Jahren in allmähblichem Fortschreiten verdoppelt und vareg! jeßt jährli etwa €4 1 auf den Kopf der Berölkerung. Das eler zum Bedürfniß; gewordene Biergenuß dur eine Preiserbò ung, pee sie in Folge der Steuerverdoppelung eintreten könnte, anders g etwa vorübergehend und in mäßigem Umfange vermindert maren sollte, ist durbaus unwahrscheinlich. Nach den für die ane 1877/78 bis 1879/80 angefteliten Ermittelungen wurden m Fee der Brausteuergemeinshaft an Malz, einscließli® der auf Es } F duzirten Surrogate, turchs{nittli zu 1 bl obergährigen Biers 6, E, zu 1 bl untercährigen Biers 23,6 kg verwendet. “Vieje Dere nungen gehen jedoch von den auf den Kühlschiffen vorhandenen Bier- mengen aus, welche im weiteren Verlaufe der Bierbereitung T Verminderung erleiden. Bei Annahme eines Malzzehalts des fertige Biers von rund 17 kg beziehentlih 25 kg würde durch die De verdoppelung tas Hektoliter obergährigen Biers im Dur ry e 68 „1, das Hektoliter untergährigen Biers im Dur Dat M 1 M mehr belastet werden, für das Liter würde die METTEs s 0,68 „«\ und 1 «4 betragen. Ein entsprecbender Prei- aufs R er Brauer kann fär die Konsumenten nar sehr wenig fühlbar wer E soweit se, wie dics in großen Umfange geschieht, ibren Dar, us der Brauerei oder Bierhandlung auf Vorrath beziehen. Im Zube \cank würde allerdings, soweit nicht in Folge einer gréperen Kou, zentrirung der Schankstätten die Mchtsteuer durch vermin N Ge \chäftsunfosten übertragen würde, eine etwas größere Vert T 3 stattfiaten, das hierbei hauptsählich in Betracht DOERE N E gährige Bier mödte vielleiht um 1 «3 jür das gewöhnliche S: p maß von # bis & Liter im Pceise steigen. Gleichwobßl aber ist Que erbetlite Abnahme des Bieraukschanks nicht, und nament L n E auf die Dauer, vorautzusezen, da die Mehrausgabe des (Siaze nen 0 unbedeutend sein würde, um ihn zu einer Beschränkung des ewe nien Genufses zu veranlassen. Dieses Urtheil findet insbesondere ene e itätigung, wenn man die Verhältnisse des Konsums in den e elnen Gebietstheilen der Brausteuergemeinschaft in Derléldtigung S" Hiervon giebt die Anlage 2 insofern ein einigermaßen zu D en e Bild, als im Allgemcinen anzunehmen ist, daß die in den einzeln Gebieten vroduzirten Biermengen von den daselbit konsumirten 2 engen nit erbeblih abweihen. Aus Anlage 2 erhellt (nsonderheit, das das untergöhrige Bier, welhes drei Fünftel des gesammten s er konsums bildet, nur in wenigen Theilen des SPELE als a k

emeines Genußmittel dient. In den übrigen wird es f geEeeS

tenge rorwiegend von einzelnen Klassen der Einwohnerscha Tone sen und vorzuzêweise ift dabei die verbältnißmäßig woblha g Bevölkerung betheiligt. Um so weniger steht daher zu erwarten, da

lih der Bierschänker.

Allgemein Haben biernach die Bierbrauer von der Steuers |

sz E 2e Î | verdoppelung eine Shmälerung ihres Aosaßes im Steuergebiet, ab- | cticheg, fue von einem zeitweiligen verhältaißmätig nit erbeblichen | Rüdcgang, weder bezüglih des Umfanges, noch bezüzlih der Einträg- | lichkeit zu fürchten. „L, L s S | der Ausfubrvergütung, die Erportfähigkeit des Biers gefährdet. Es j wird deshalb auc vom Standpunkte der Produzenten aus ein be- |

|

Ebensowenig ist, bei entsvrewender Erhöhung

ründetes Bedenken gegen die Verdoppelung der Biersteuer nit E werden Fónnen, Das Gleiche gilt na dem Obigeu bezüg- Auch die in neuerer Zeit in Süddeutshland gemaßten Er- fahrungen bereWtigen zu der Erwartung, daß die Verdoppelung der Reichsbraufteuer feinesfalls einen namhaften und dauernden Rück- gang der Bierkonsumtion und Produktion zur Folge haben werde. In der bayerischen Pfalz ist am 1. Juli 1878 der vorher auf das reht2rheinishe Bayera beschränkte Malzaufs&%l2g eingeführt und dadurch die dortige Bierproduktion mit einem Male einer Steuer von der Höße unterworfen worden, auf welcbe die Biersteuer der Brausteuergemeinshaft durch die vorgeschlagene Verdoppelung gebracht werden soll. Gleihwohl hat si eine nachtheilige Rückwirkang auf die dorlige Bierproduktion und Konsumtioa nicht bemerêlid gemacbt, wie die Motive des im Herbst 1879 dem bayerischen Landtage vorgelegten Gesezentwurfs, den Malzaufschlag betreffend, auêdrüdli hervorbeben. In der Pfalz waren im Betriebe: während des Halbjahres 1, Juli— 31, Dezember 1878 273,amScblusse desselben 271 Bierbraucreien, wahrend | des Jahres 1879 282, am Shlusse desselben 264 Bierbrauereien, der Malzverbrauch zur Bierbereitung betrug in dem ersteren Zeitraum | 99 802 11, in dem leßzieren 285 162 bl, Auch die „wesentliche Gre höhung der Bierfteuer, welche in Bayern, einscließlih der Pfalz, seit dem 1. November 1379, in Baden seit dem 1880 ein» getreten ist (vgl. oben zu 1), hat bis jeßt ia keinem der beiden Län der bedenkliche Folgen in Bezug auf Bierkonsumtion und Produktion ergeben. Insbesondere ist die in der bayerischen Ptalz gar Le bereitung verwendete Malzmenge im Jahre 1880 auf 290 251 d stiegen, die Zahl der am Swlufse dieses Jahres daselbst im Datte e befindlihen Brauereien betrug 245, die Zaÿl der während des Ja res betriebenen Brauereien liegt noH nit vor. Gegenüber dcm e wand aber, daß ein glei% günstiger Verlauf in Norddeutsland m Rücksicht auf die Verschiedenheit der betreffenden Verhältnisse nic vorauszusezen sei, ift darauf hinzuweisen, daß die etwaige ungünstigere Lage der Bierbrauer und Biersänker im ebiete P A A gemeinschaft bisher \chon ein Aequivalent dur die daselbst gc lenden Bierpreise, welche tro der weit niedrigeren Steuer ebenso bo o? er bdber als in Süddeutsland sind, gefunden hat, und daß L einer der beabsichtigten S eng entlhrewenden Srüang der bisherigen Bierpreise im Gebiete der Drausteuergemein]La?k ein Rückgang des dortigen Bierkonsums, wie bereits ausgeführt worden, nicht zu befürchten stebt. O 3) Zur Zeit unterliegen neben dem Malz aud die Maa gate der Steuer. Der Gesezentwurf will die Steuer auf as Malz beschränken und die Verwendung voa Malzsurrogaten zur ierbereitung verbieten. 7 ' F Ueber ee Verbrauch an Maljzsurrogaten Folgendes ermittelt :

zur Bierbcreitung ist

Malts#rxLogate eËE

E | 2, D j 4. | 5 j 6. i E = L 2 _Â=2| . [ZE[Su| uan 2.2 ¿E BBE Jahr |(SSÉË| L ZÉ/ESÉE E EZS NÉÉSE SES| ® 10/00 S (VE OSE V ES

e ' kg [100kz! 100kz/100 kg 100 kgl M 100 kg!100kg' kg [100kz/100kg 100 ke o 2 i

l - E) a), , «)

: I 2 2616320 1158 19223152206 42 1574 55 11 253 14! 56426852 3823 1821/43 874297 946 1875 | 239| 7470| | 7721901 2633 2809 34629240 776 1876 | 310| 7823 | 6520195 2438 2612 33 443/230 006 1877/7: 2159| 5498| | 73/15 763/2253 2355 26 100/181 558 1878/7901 9202| 3035, | (13928/2113 2625 21 903/158 050 1879/80| 147! 2678 4111393 1757 2336 18 315[131 698 sHuittl. 165i 6698 5 43/18 050i 2783! 222629 970206 637

Die verwendeten Mengen Zucker und Syrup bestehen fast aus- \{lie€li ärfez d Stärkesyrup.

lieilich aus Stärkezuder und Sia : Z M Die Besteuerung der Malz;svrrogate hat biernach eine nennens8-

seit dem 22. Mäcz 1880 ein- |

Desrauden au8zusch4ließen. Vielm:hr müssen solche in v:rhältnißmäßig bedeutendem Umfange angenommen werde Na den vorliegenden Erfahrungen ift die Verwendung der Malzfurrogate zar Bierbereitung als wirklibes Z-edürsniz nit an- zuerkennen und bildet am wenigsten eine Vorausseßung der rzeu- gung guten Bieres. Dies bewcist insbesondere das Beispiel Bayerns, woselbsi bei abfolutem und mit thunlihster Stirengz durbgeführtem Bercbot aller Surrogate die Bierproduktion auch rach Seitz der Qualität in bober Blütbe steht. Im Gegentheil wird durch die Beis mischung von Surrogaten die Güte des Bieres vielfah gefährdet, und das um so mebr, als die Surrogate, namenilih der am meîi!ten verbreitete Stärkezucker, häufig in shlehter Beschaffenheit verwendet werden. L E Diese Erwägungen liegen dem Vorschlage im §. 3 zu Grunde. Eire durchareifende Wirksamkeit des Verbots darf bei Annahme dir im §. 29 bezügli der Zuwiderhandlungen enthalienen Bestimmun- en erwartet werden. Auch würde eventuell die gegen dic Fälswung on Nahrungs- und Genußmitteln gerihtete Gesetgebung Uater- stüßung gewähren können. - E F 1) Bie Bruttoaufkurft N E bereug im Darch- \chnitt der Jaß 873 bis 1876, 1877/78 bis 1879/80: \{nitt der Jaßre 1373 bis ; 1721727 4 Davon ab Ausfuhrvergzütungen für Bier . 230 749 Bleiben . 16 986 438 M. In Elsaß-Lothriagen ist nab dem Durwschaitt der oben be- zeihneten sieben Jabre an Biersteuer aufg?kommen . 1808739 Davon ab Ausfuhrvergütungen für Bier . 574 688 Bleiben, 1230071 Æ Im Gebiete der bisherigen Brausteuergemeins®%aft wird die Ver- dcppelung der Steuer nach einer kurzen Uebergangéperiode vorauss- sicbtlih zu einer Verdoppelung der bitherigen Einnahme führen (vergl. Ziffer 2). Ia Elsaß-Lothringen steht von dem Ansblus an die Brausteuergemeinshaft eine wesentlide Aenderung des Steuer- auskcmmens mit Rüd1iicht auf die ungefähr gleiche Höhe dec dor- tigen gegenwärtigen und künftigen Steuer, sowie auf den Umstand, daß der dortige beträctli%e Biererport überwiegend nah dem Zoll-

D

auélande, in8besondere na Frankrei, stattfintet, nit zu erwarten. Das Doppelte der Durschnittsauffunft im Gebiete der bis- herigen Braustenergemeinscaft beträgt 33 972 976 M Dazu von Elsaß-Lothringen 1224071 Zusammen . 35 207 047 Æ

Von dieser Summe geht ab die Vergütung an die Einzelstaaten für die Kosten der Erhebung d, L Verwaltung mit 15 °/9 der Bruttoaufkanft 5 436 432 Bleiben 29 770 565 M Es treten hinzu die Brausteueraversa, welche die an dem Brausteuerertrage betheiligten Staaten, ein- \chließlich der Hansestädte Bremen und Hamburg, für ihre der Reih8-Brausteuer nicht unterworfenen E Gedietstheile zu entrichten haben, mit A Summa 30 296 356 A Diese als demnäLstiger normaler Braufsteuzrertrag in die Reich» asse fließende Summe würde zur einen Hälfte mit 15148 175 M er Neichtkaïse verbleiben, zur anderen Hälfte den betheiligten Einzels

staaten nah Maßgabe ihrer Matrikularbevölkerung zu Üderweisen sein. B. BesteuerungLform.

1) Die Biersteuer wird in der Brausteuergemeinschaft, Bayern und Württemberg nah der Menge der Braustcffe, in Baden und Glsaß-Lothringen na dem Rauminbalt der Braukesjel erh»ben. Vie Bersteuerung der Braustoffe ift in der BrausteuergemeinsGaît, na der geseulichben Regel, an den Akt der Einmaischung, in Bavern und Württemterg an den Aft der Vermahlung des Malzes geknüpft. Bereits bei Bearbeitung de3 gelterden Reichs-Brausteuergejezes vo 31, Mai 1872 wurde der Uedvergang zum Mahlsteuersystem in Er- wägung gezogen, In dieser Richtung geschah tamals ein erster Swritt, indem die Vermahlungssteuer für größere Brauer allgemein fakultativ zugelassen ward. Der verbältnißmazig umfargreibe Gebrauch, der von dieser Zulassung gemaht wurde, hat die Wirkung, daß neben der Vermahlun4s steuer und dem dur dle bisherige Gesetzgebung begünstigten Syfteme der Fixakionen die geseßlich bestehende Hauptform der Brautteuer (Brauanmeldung) nur noch in beschränktem Umfange in praktisher Uebung ilt. L E 4

Diesen Sachverhalt bringt die folgende Uebersiht Über den

Das Maß der den Brauern ( : gegen die Steuerbehörde obliegenden Verpflichtungen

durg Steuernden. Die Beseitigung

der Steuerverdoxpelung bescnders erwünscht. And its bieten die euer nit Ea Sicherheit. Bezüglih der Vermahlungèfteuer Anfang an nicht verkannt, daß der bringen von Malzs(rot in die Brauerei

zwar den Brauern der Bezug verboten, nicht aber s Dn ntwortlibkeit auferlegt werde. De : fin bat die Einführung E Brauregisters seit 1873 Steuerkontrole eine besere bei Weitem niht das Maß Brauanmeldungen und die Brauakte gew niét übershätt werden. Außerdem ie Fixî e prinzipiell

n Materialverbrau(s dur die Firsumm

aaa wird, große Autdehnung gewonnen.

i j i eträgen treffender ein den eirzelnen Konsumenten nur mit geringen Beträgen Preitaufchlag dea Konsum von Bier merklih abmindern werde.

die Fixa der leyteren 4 132549 #6, wozu eine

b:züglih ibres Gewerbebetriebe8 ist bei jeder der drei Steucerformen ein versciedenes, f dgen Bewegung en i i B n meisten gebunden find die auf Dr ele die firirten Brauer, an E ungleihmäßigen Bebar dlung wird als Bedürfniß anzuerkennen und der geeignetste Weg in der

i frei Bra v ehenden Betriebs- allgemeinen Befreiung der L rauer „von den E E reshränkungen zu finden sein, Diese Besreiung erschcint anz

drei Steuerformen der Steuerverwaltung ut von Schuh gegen das heimliche Ein- E lüdenhaft sei, als geshroteten Materials von Anderen binsichtlih der Lieferung eine E Bezüglich der firictin Brauereien aifters reren der Geundlage geschaffen. Gleichwodi wird von Sicherheit erreiht, welhes die damit verbundene aat meg ny de i ation ähren. Die Garantie, welhe der den einzelnen 51x l ieg V des Materialbedaifs bietet, darî pu Berpide Zogende Soran os haben gerade die GIFartonen mit ) e a S 4 des gesamms- bedunaener Nacbversteurung, bei welchtna von Erfafsung eE gra! B Im Jahre 1879/80 Fixati liben Bier- 6282 im Fixation#modus steuernden gewerblicber f Vommeutien 3558 obne, 2724 mit Natbversteuerungklause! Lre%, 4 iben Abfindung r gen 16415 793 M, kontraktlihen Abfindungssummen der ersteren E e Tcaion L

T ort 6 , 45 T 4 7110 eten in dem ie S Besteuerung der gewerblicben Bierbrauereîe: c rér seits i urch die Surrogat- | Stand der Besteuerung der gewerLlicven rauereien ia d werthe Aufkunft nicht ergeben. Andererseits sind E Cuunega Gedicte der Brausteuergemeinschaft seit Cinführung des Geseyes vom besteuerung viele Schreibereien und Kontrolen veranlaßt, weice g ei E E U Lee: sehr die Brauer, wie die Steuerverwaltung beschweren, ohne aber 1 31. Via i [1% Gewerblibe Bierbrauerelten. E I. Intgesammt: E avon ————————— ) A. Firirte. B. Auf Brauanmeldnna. C, Auf Vermablunag8anzeigqe. L, 2. A, ' - u 1 2 «s: M 2, S A E s S S . . = vas A S S ck S | 22S L Z 28 22 A S /- L e - f 2 p 4. a O d E 2 s hr ckteuers q. “S 2 5] Steu e2 S Z Z| Stcuer- z “A Sieue = S1 Steuer S Ls - S S ere SE Zahl SE z 5 zt E Zahl. S S5| 9 22] betrag |Z28 : mo betrag 25 e P dus geS Letrag. P S 2.7L ) D | SZ 2 ckS 0 - t S D / B “u M A M ! v | - e - 9 960 ) f . 9 492 6G 651 G 4 0&8 148 9 44 73 10 92 16 072 536 6 878 62,94/ 6 963 905 49,5 3 399 31,10 K, a2 aus 2a 18 620 5 69) 4 305 678 23,85 1574 10 695 17 327 118 | 6 897 6449| 7 454 910 43,0) 3178 29,72| 5 566 530 32,19) G | 193] 3 791 974 21/20 Q M Ie L n T Ar A , 29 97 99 58377! 326 a 9 3791 97 1, 1875 10 487} 17 887 366 | 7 004 66,79| 8 257 598 46,16) 3204 25 277794532561 212 | 204| 3536 213 19,93 D - 4 a) R »2 4 “i j ? D Oh « 920 6, é s 0 J0O S0. a 1876 10 399) 17743196 | 6810 65,49) 8429 038 47,51) 2 210 (3463| 6 181974/35,38/ 222 | 2,16] 3 558 995 20,36 1878 79 10 281 17475 103 | 6492 63.21) 7 75° 110 4019| 3834 [37.90] 6 564 168 38,64 226 | 2,23] 3614 578 21,26 1878/79 10 117} 16 997 865 | 6 057 59,87) 6 819 L2 3847 : 932 37 59l 6 603 497 39,301 244 | 2,33] 3 734 055/222; Pp er 6 801 895 6 284 6M 08] 6464 345 58,4 3942 100, L , j 2 —— —— i 24 50: 41 94( 391) 2 354 [26 629 6 C i‘ ) 429 ¿8Ud4di 24 553 \ 466: 123 305079 146 429 91 T5 ( E d Hinittlih pro 8 i 7 489 721 4: 3507 3346] 5 992 484 34,86 341 3,25] 3 804 235 22,14 abe, , [10481] 17186440 | 6633/63,29| 7 38972143,00| 83507 33,46] 5 992484 34, Ja é 5 f i

die den firirten Brauern gewährten Erle.S- ungen in niht geringem Umfange zur DVenactzeittgung Steuerfigkus benußt werden, erweist die Thal) dave, Dae WESEENO Le Jahre 1873 bis 1878 1130 Kontraventionsfälle eit dein e Gn In welcen Braustoffe der Eintragung în das S Tattes: Â Tee Absi&t ciner Täuschung der Steuerbehörde entzogen sin , Zum Ld handelte es sich dabei um längere Zeit Ra! la geseyte, verhältnifmäßig erhebliche Entziehungen. A E e dopvelung der Brausteuer ader mnâbst 4 e Un e e retlihkeit bedeutend. Hiernah geben E ies det geltenden Biersteuergeseßgebung des Reis (nvacienen. C nisse, als der Wunsch 1hunli(stec Annäherung an dad s RE tikel 35 Absay 2 der Neichsverfassang ge|teckte Gas VERIEN Fen E R D E des Baden and Württemberz zu treten, Diese Steuerform hal 11ch U pen ns E R jei nger Zeit durchaus bewährt, das raveriiWe Wee i D E aa ist in Anlage 5 abgedrut, die hanpt [aven an) den Steuermodus bezüglichen Beftimmunzen der war embergisüen Gesetzgebung sind in Anlage 6 zusammengestellt. ee ap oten bietet der Uebergang zum Makblfteuersy\tem erbet ive Sc aa. pee nicht. Na Einfübrung der Mahlsteuer für lentge 7 pon eee, gemeinschaft und Etlaß-Boidr En o resteden, M Ra o Bicrbe 1 ur now 1n : en, 1 E Modus wie bisher Elsap-Lolhringen erhe. üer 2) Als bei Berathung des geltenden Braustenergeseyen. die me wandlung der Einmaishungöileuer in Fin gemcine L iENais täg d als ein Vorzug des Mahlfieuer E daß derselbe E ry Bewegun e Braucreibetriebes zulafse. Die auptsählihîten Gegengrür Sra uere ee Belästigung des Müllergewerbes, desgleichen der Bes

6 D 6 633 666 K trat. ay