Diè éndgültigé Feststellung dex Aimtsbézirke darf erst |
nah Ablauf einer öffentlih bekannt zu machenden angeme}jenen Frist stattfinden. d « 49a,
Dem Provinzialrathe feht die Befugniß zu, im Einver- nehmen mit dem Ministe: des Jnnern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welhe innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglih der Verwaltung der Polizei nah Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem Be- zirke der Stadt zu vereinigen , sofern dies im öffentlichen Jnteresse nothrvendig ist.
Jn Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungs- weise des betreffenden Gutsbezirkes zu den Kosten der \tädtishen Polizeiverwaltung von dem Bezirksrathe seftgeseßt.
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in den Fällen des ersten Absaßes gleich- zeitig die Ausscheidung der betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher ange- hörten aus\sprehen. Ueber die hierdurh nothwendig werdende Auseinandersezung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisaus\huß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündlihe Verhandlung im Ver- waltungsstreitverfahren statt.
L Nr. 1
1) In den zusammengeseßten Amtsbezirken besteht der Amtsausshuß aus Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens tur einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst dur den Gemeindevorsteher, sodann dur die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreiht, durch andere von der Ge- meinde zu wählende Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Ver- treter, sowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Ein- wohnerzahl durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausshusses von dem Kreistage zu eclassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut unterliegen der endgültigen Beshlußfassung des Bezirksraths.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amtsaus\chusse können nur Personen sein, welche die im 8. 96 unter a. und b. bezeihneten Eigenschasten besißen.
8. 51a.
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse (§. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruh bei dem Vorsißenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amts3- ausschusse zu. l E
Jm Uebrigen prüft der Amtsaus\{huß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wir- fung, wenn ih ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vor- geschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, ‘oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Ge- seße beruhende Mitglied]hast des Amtsausschusses. Der Amtsaus\{chuß hat darüber zu beschließen, ob einer der ge- dachten Fälle eingetreten ist. J
Gegen die nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat keine aus- \chiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersazwahlen vor rehts- kräftiger Entscheidung niht vorgenommen werden. .
Für das Streitverfahren kann der Amtsausshuß einen besonderen Vertreter bestellen.
8, 54a, A,
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Besugnisse überschreiten oder die Gesetze verlegen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtshehörde, unter Angabe der Gründe, mit ausschiebender Wirkung zu bean- standen.
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amts- ausshusse innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte
im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amtsauss{huß einen besonderen Vertreter wählen. 8, 55a.
Bes(hlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken oder Jmmobiliarrehten oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amtêverband mit einem Sul- denbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden- bestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses. Ohne diese Genehmigung sind die be- zeihneten Rechtsgeschäste nichtig.
Bis zum Erlaß einer Landgemeinde-Ordnung ist zur Aufnahme von Anleihen dur den Amtsausshuß die Zustim- mung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehöriger Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig. i
Der Kreisausshuß beschließt an Stelle der Aufsichts- behörde :
9 1) über die Art der gerihtlihen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Amtsverbände (8. 15 zu 4 des Einführungsgeseßes zur deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Geseßbl. S. 244); i
2) über die Feststelung und den Ersay der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Geseßz-Samml. S. 52);
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden Beamten.
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordent- lichen Rechtsweges, endgültig. a
. D C,
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An- gelegenheiten der Amtsverbände wird in erster Instanz von dem Kreizausshusse, in höherer und Tehter Jnstanz von dem Bezirksrathe geübt. :
Beschwerden bei den Aufsihtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände sind in allen Jnstanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
s. 56 Absah 3.
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Ober-Präsiden- tcn zur Vervollständigung dieser Vorschläge ab, so- hat der
Npovinzialrath auf Antrag des Ober-Präsidenteit darüber zu beshließen, ob und welche Personen nachträglih in die Vor- \schlagsliste aufzunehmen sind.
8. 57 Absab 5, 6 und 7. i
J} der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amts- aeschäftes persönlich betheiligt, so hat der Kreisausshuß den Stellvertreter oder einen der benahbarten Amtsvorsteher, be- ziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen. E
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bil- den, vertritt nah der Bestimmung des Kreisauss{usses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher. :
In den Fällen der Absäße 5 und 6 ist der Beshluß des Kreisausshusses endgültig.
8, 59 Zusaß.
Unter der nah Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasferpolizei ist die Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei nicht begriffen. sa
Der Kreisaus\chuß bestimmt endgültig denjenigen Amts- vorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken, beziehungsweise Amts- und Stadtbezirken, angehören.
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths- und anderen polizeilihen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen.
8, 62 Absatz 2.
Versagt der Amtsaus\huß die Zustimmung, so kann die- selbe auf Antrag des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreis- ausschusses ergänzt werden. ch4 Beschluß ist endgültig.
Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche der- selbe in Gemäßheit seiner gesecßlihen Befugnisse in Dienst- angelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach §. 68 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesez-Samml. S. 291) zustehenden Zwangsmittel , mit Ausnahme der Haftstrafe, an- gehalten werden. Ein Ordnungsstrafreht steht dem Amts- vorsteher gegen die Gemeinde- und Gutsvorsteher nicht zu.
Die Gensd'armen haben den Requisitionen des Amtsvor- stehers in polizeilihen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen sie nicht.
8. 67.
Der Kreisaus\{huß beschließt über Beshwerden gegen Verfügungen der Amtsvorsteher in nicht polizeilihen An- gelegenheiten.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
8. 68.
Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Bestimmungen des Geseyzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht rihterlihen Beamten (Gesez-Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher beschließt im Umfange des den Provinzial- behörden beigelegten Ordnungsstrafrehtes der Kreisauss{uß und im Umfange des dem Minister beigelegten Ordhungs- strafrechtes der Regierungs-Präsident. Dem Landrathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungs rafen gegen die Amtsvorsteher nicht zu.
Gegen den Beschluß des Kreisaus\{hu}ses findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen des Regierungs-Präsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober-Präsidenten statt.
Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksrathes, beziehungsweise des Ober - Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungs- gerichte statt.
2) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs-Präsidenten ver- fügt, und von demselben der Untersuhungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Jnstanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Jnstanz ist der Kreis- aus\huß, die entscheidende Behörde zweiter Jnstanz das Ober- Verwaltungsgeriht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Verwaltungsgerihte wird von dem Minister des Jnnern ernannt.
8, 70a,
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend :
1) das Recht zur Mitbenußung der öffentlihen Ein-
rihtungen und Anstalten des Amtsbezirkes,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten
der Amtsverwaltung oder zu anderen Amtsabgaben, beshließt — in zusammengeseßten Amtsbezirken — der Amts- ausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nah Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem Amtsvorsteher anzubringen. Ein- sprüche gegen die Höhe von Amtéêzuschlägen zu den direkten Staatésteuern, welche sih gegen den Prinzipalsay der leßteren richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb wei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse stalt. Hierbei inden die Vorschriften des §. 19 Abjay 3 Say 2 An- wendung.
Die Bes&werden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufshiebende Wirkung.
8. 72
Unterläßt oder verweigert ein Amteverband die ihm ge- seßlih obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts- Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ver- fügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintra- gung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außer- ordentlihen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Amls- verbande innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- verwaltungsgerihte zu. Zur Ausführung der Rechte des Amtsverbandes kann der Amtsausshuß einen besonderen Ver- treter bestellen. g. 74
Der Landrath wird vom Könige ernannt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes geeignete Personen, welche seit mindestens
einem Jahre dem Kreise durh Grundbesiß oder Wohnsiß an- gehören, in Vorschlag zu bringen. Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Personen, welche: 1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justiz- dienste erlangt haben, oder 2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grund- besiß oder Wohnsiß angehören und zugleih mindestens während eines vierjährigen Zeitraums entweder a, als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Os und Verwaltungsbehörden, oder b. in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes oder der Provinz — jetoch niht lediglih als Stellvertreter oder als Mit- glieder von Kreiskommissionen thätig gewesen sind. Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b. bezeichneten Personen eine Beschäftigung bei höheren Verwal- tungsbehörden bis zur Dauer von zwei Jahren in Anrechnung
gebraht werden. 8. 97 Absay 1 Ziffer 7.
7) Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können dur L Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt dur ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblihen Personen geführt, so kann deren Vertretung nah Maßgabe der Bestimmung unter 4
erfolgen. 8. 110 Absah 2.
__ Anträge auf Berichtigung dieses VerzeiGnisses sind binnen einer Frist von vier Wochen nah Ausgabe des Blattes, durh welches das Verzeihniß veröffentliht worden ist, bei dem Kreisausshu}se anzubringen, welcher darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem P stait.
, 112A;
Gegen die von dem Kreistage gemäß §8. 111 und 112 wegen Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Be- schlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen nah Ausgabe des Blattes, durch welches die Ver- theilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Be- zirksverwaltungs8gerichte zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichtes findet sowohl in diesen, wie in den Fällen des 8. 110 Absaß 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
8. 113.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeord- neten stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Kreistage zu.
Jm Uebrigen prüst der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. :
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vor- geschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlih oder theilweise aufhören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist.
Gegen die nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedo dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersaßwahlen nicht stattfinden. i
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen beson- deren Vertreter bestellen. ?
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis-, be- ziehungsweise Amtsblatt befannt zu machen.
8. 116 Ziffer 8 Absah 2. j
Für die Vollziehung diejer Wahlen gelten die Vorschriften des diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das statt- gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des Kreistages Einspruch bei dem Vor- sitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den Einspruch steht dem R
. 128 a,
Der Bezirksrath beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Feststellung und den Ersay von Defekten der Kreis- beamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlih des ordentlichen Rechts- weges, endgültig.
G. N
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreis- fommunalfasse innerhalb der ersten vier Monate nah Schluß des Rehnungsjahres zu legen und dem Kreisausschusse ein- zureichen. Dieser hat die Rehnung zu revidiren, solhe mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen un3 dem- nächst einen Rehnungéauszug zu veröffentlihen. Der Kreis- tag ist befugt, diese Prüfung dur eine hiermit zu beaus- tragende Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrist des Feststelungsbeshlusses ist sofort dem Regierungs-Präsidenten vorzulegen.
8. 133.
Die Wahl der Ausshußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mit- gliedshaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers fort- dauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste Mal Aus\cheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeshriebenen Bedingungen. Der Kreisaus\{huß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschu}ses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksver- waltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsizenden des Kreisausshusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorfißenden ver- eidigt. Sie können nah Maßgabe der Bestimmungen des 8, 32 des Gesehes über die Organisation der allgemeinen Landesveiwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
8, 134 Nr. 3 und 5.
3) Die Beamten des Kreises zu ernennen und deren
Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen.
_ Hinsihtlih der Beseßung der Kreisbeamtenstellen mit Militärinvali den gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften ; hinsichtlih der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen des §. 68 mit der Maßgabe An- wendung, daß das Necht zur Verhängung von Ordnungs- strafen auch dem Landrathe zusteht.
5) Diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesver- waltung zu führen, welche ihm durch Gesey übertragen werden.
8. 139.
_ Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- glieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Ver- shwägerte in auf- oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Be- rathung und Entscheidung nicht Theil nehmen.
: Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisaus\{husses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentliher Eigen- schast ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind.
Wird dadur ein Kreisausschuß beschlußunfähig, fo er- folgt, soweit es sich um Kreiskommunalangelegenheiten han- delt, die Beschlußfassung durch den Kreistag, im Uebrigen nah Maßgabe des §. 54 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung.
8. 170.
Jn den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Magdeburg, tritt an die Stelle des Kreisaus\chusses zur Wahr- nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die Geseze bezeichneten Fällen der nah den Vor- schriften der S8. 30 ff. des ‘Zeseßes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung E Stadtausschuß.
S. 173.
Der Kreisgausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober-Bürgermeister der Stadt Magdeburg, in Be- hinderungssfällen dessen geseßlihem Stellvertreter, als Vor- fißendem und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadt- kreis Viagdeburg gehörigen E gewählt werden.
D
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleihmäßige Anwendung.
8. 176.
A M des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten etreffen :
1) statutarishe Anordnungen nah Maßgabe des §. 20 Nr. 1,
2) Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisab- gaben über 50 Proz, des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Jmmobiliar- reten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schulden- bestande belastet oder der bereits vorhandene Schulden- bestand vergrößert werden würde, sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreizangehörigen ohne geseß- liche Verpflihtung, insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Fahre hinaus fort- dauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlihen Genehmi- gung, in den Fällen zu 2 der Bestätigung des Ministers des Jnnern, in den Fällen zu 3 der Bestätigung der Minister des Jnnern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der Bestäti- gung des Bezirksrathes.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des Kreistages nichtig.
D LiC
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der An- gelegenheiten der Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungs-Präsidenten, in höherer und leßter Jnstanz von dem Ober-Präsidenten geübt, unbeschadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes.
__ Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegen- heiten sind in allen Jnstanzen innerhalb zwei Wochen anzu- bringen.
S: Le
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Ge- seßen zugewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Ver- waltung den Vorschuiften der Geseße gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über
alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und der Jahresrehnungen zu verlangen, sowie Geschäfts: und Kassenrevisionen an Ort und I zu veranlassen. __ Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunalangelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisauéschusses, welhe deren Befugnisse überschreiten oder die Geseße verletzen, hat der Landrath, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden.
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreis- tage, der Kreiskommission , beziehungsweise dem Kreisaus- \chusse innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- verwaltungsgerihte zu. Dieselben lönnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
8, 180.
Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm geseßlih ob- liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu- ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlih zu genehmigen, so verfügt der Regierungs:Präsident, unter Angabe der Gründe, die Eintra- gung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außer- ordentlihen Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- verwaltungsgerihte zu. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag T O Vertreter bestellen.
» LOL
Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Grafschasten Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vor- maligen Amte Heringen, und Stolberg-Roßla mit dem vor- maligen Amte Kelbra kommt dieses Gese mit den Maßgaben
i Artikel I.
__ Wo in der Kreisordnung ein Geldbetrag in der Thaler- währung ausgedrüdckt ist, tritt der entsprehende Betrag in Reichswährung an die Stelle. Jn der Ueberschrift und in der Einleitung der Kreis- ordnuna sind die Worte:J,Provinzen Preußen“ dur: „Pro- vinzen ODst- und Westpreußen“ zu erseßen und in den 88. 118 Absatz 4, 125 Absaz 4 und 127 Absag 3 ist an Stelle der Worte: „der Bezirksregierung“ zu seßen: „dem Regierungs- Präsidenten“. __ Der sechste Titel erhält die Ueberschrift : Besondere Be- stimmungen für die Provinz Sachsen. An die Stelle des der Kreisordnung beigefügten Wahl- reglements tritt das in der Anlage beigefügte Wahlreglement. Artikel IIT.
__ Das Wort: „Posen“ in der Ueberschrift und Einleitung, die 88. 35, 64, 67 Absaß 1, 78, 79 bis 83, 107 Absatz 2, 111 Absaß 2, 135, 137 Absay 3, 140 bis 163, 165, 182, 187 bis 198 der Kreisordnung, die Klammer (§. 79) am Schlusse der §8. 29 und 60, desgleichen die Klammer (§. 162) im §8. 164, sowie die Worte „und 79“ im §. 31 Absay 2 a. a. O. kommen in Wegfall.
Artikel IV.
L 1,
__ Die Aufsicht über die öffentlihen Wege und deren Zube- hörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehres in Bezug auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen erforderli, so hat die Wegepoiizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern, und, wenn die Ver- bindlihkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den geseßlichen 2wangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrohenen Verkehrs Noth- wendige, au ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichte- ten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht ab- gewartet werden kann.
S9
Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlihen Wege oder die Nufbringung und Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Jnanspruhnahme von Wegen für den öffent- lichen Verkehr betreffen, findet als Rehtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Wegepolizeivehörde zuständig sind, so haben diese Behörden das Schriftstück an die Wege- polizeibehöôrde zur Beschlußfassung abzugeben, ohne daß die Zwischenzeit auf die Frist zur Erhebung des Einspruchs an- zurechnen ist.
Ueber den Einspruh hat die Wegepolizeibehörde zu be- \hließen. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwal- tungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, so weit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlihen Rechts statt seiner einen Anderen für ver- pflichtet erachtet, zugleih gegen diesen zu rihten. Fn dem Verwaltungsstreitverfahren ift entstehenden Falles auch dar- über zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlihen zu erachten ist.
Auch im- Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethei- ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtlihe Ver- pflihtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreit- verfahren.
Die Klage ist in den Fällen des dritten Absaßes inner- halb zwei Wochen anzubringen. Das zuständige Verwaltungs- gericht kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungssireitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Nechts verpflichteten Dritten niht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisaus\{uß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal- oder Kreiskommunalverband als solcher betheiligt, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landrathes gerichtet ist, das Bezirks- verwaltungsgericht. Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, so bleibt demjenigen, welcher privatrecht- lihe Ansprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent- lihen Rechtswege nah Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Geseß-Samml. S. 192) vorbehalten. Auf die Einziehung und Verlegung öffentliher Wege findet das vorstehende Verfahren sinngemäße Anwendung. Artikel V.
Dieses Gesch tritt am 1. April 1881 in Kraft. Der Minister des Jnnern wird ermächtigt, den Text der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wie er sih aus den in den Artikeln 1., 1, TII, festgestellten Aenderungen ergiebt, dur die Gesez:Sammlung bekannt zu machen.
Artikel VI. Mit dem im Artikel V. bezeihneten Zeitpunkte werden die 88. 44, 46 bis 48, 52 bis 59, 62 bis 73 und 115 des Geseßes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörde 2c. (Geseß-Samml. S. 297), aufgehoben. i Zngleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschristen des gegenwärtigen Gesehes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Znsiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1881.
L, 8.) W ilhelm. von Bismarck. Graf zu Stolberg. von Kameke. Maybach, von Puttkamer. Lucius. Friedberg. von Voetticher.
Wahlreglement.
8. 1, Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wablen mittels \&riftlicher Einladung oder dur ortsüblihe Bekanntmachung
des Gesehes vom 18. Juni 1876 (Gesez-Samml. S. 245) zur Anwendung.
berufen. Die Ginladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den
von dem Kreistage vorzunehmenden Wablen bew2ndet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenea Fristen.
S F
_ Der Wablvorstand besteht aus dem na den bestehenden Vor- {riften zur Leitung des Wahlaktes berufenen Beamten als Vorsizen- den und aus zwei oder vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wäbler zu wäblenden Beisißern. Der Vorsißende ernennt einen der Beisißer zum Protokollführer. In den Fällen der 8. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreisordnung kann aub eine ni&t zur Wähler- versammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
S T _ Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gebalten, no% Beschlüsse geln S Eme biervon find Diskussionen und Be- üsse des Wahlvorsiandes, welche durch die Leitung d - geschâftes bedingt sind. G E S4
Jede Wahl erfolgt in ciner besonderen Wablhandlung dur Stimmzettel. | ARMARDIUNG Na
: L S0
__Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeihnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröffoect in die Wahlurne.
Die während der Wahihandlung erscheinenden Wähler können an der nit geschlossenen Wahl Theil nehmen.
_Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wakk- vorstand die Wahl für ges{lofsen; der Vorsißende nimmt die Stimm- zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisiger, welchen der Vorfißende ernennt, laut zu zählen- den Namen.
— &. 6. Ungültig sind: 1) Stimmzettel, welche niht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, balt 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent- en, 3) Stimmzeitel, aus welchen die Person d2s Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ift, n h - 4) Stimmzettel, auf. wel%en mehr als Ein Name, oder der Name einer uicht wählbaren Person verzeichnet ift, 9) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. T Alle ungültigen Stimmzeitel werden als nicht abgegeben be- tracbtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Waßlvorstand. Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle bei- zufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wakl- verfahren erhobene Einsprüche rechiékräftig entschieden ift. S8!
Als gewählt ift derjenige zu betraten, welLer die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. __ Ergiebt sich keine absolute Stimmenmchrheit, so kommen die- jenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das dur die Hand des Vorsißenden zu ziehende Loos darüber, wer auf engere Wahl zu bringen ift ; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt,
8. 9, _ Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unter- zeichnen.
S 10. Der Vorsitzende des Wakbhlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß: zu seßen, ich über die Annahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Togen zu erklären. Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ab- lehnend beirachtet. S L
Wahlen, welche auf dem Kreistage vorzunchmen sind, können “e Vai Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.
Geseßs8,
betreffend die Abänderung von Bestimmungen
der Provinzialoronung [Ur dié Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Swhlesien
Und Sachsen vom 29. Juni 18/5 Und dit Er gänzung derselben. Vom 22, März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häufer der Monarchie was folgt :
König von des Landtages
Artikel I. Die 88. 38, 112, 118 und 121 der Provinzialordnung sür die Vrovinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schle- sien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Geseßz-Sammlung S. 335) werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen erseßt.
S. 38. IV, Der Provinzial-Landtag beschließt über die Ver- äußerung von Grundstücken und Fmmobiliarrehten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzialaus\{husse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Ver äußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden.
D L Rellamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Pro- vinzialauss{chusses. Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Woch:n nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen. Gegen den Beschluß des Provinzialausshusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungs- gerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften des §. 146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerihte Anwendung.
8, 118, Beschlüsse des Provinzial-Landtages, des Provinzialaus- {usses oder einer Provinzialkommission, welhe deren Befug- nisse überschreiten oder die Geseze verleyen, hat der Ober- Präsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des Jnnern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. J Gegen die Versügung des Ober-Präsidenten steht dem Provinzial-Landtage, dem Provinzialausschusse, beziehungs- weise der Provinzialkommission innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Nechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
G L. Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband die ihm geseßlih obliegenden, von der Bek örde innerhalb der Grenzen
Tag und die Stunde der Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der
ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts,