1881 / 77 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

vorgenommen ; endlid werden alle Vierteljabre aus den verschiedenen Störungsrapporten der einzelnen Telegraphenämter die Ursachen dieser Stôrungen zusammengestellt, um zu sehen, ob man nit zu allgemeinen S&lüssen über die Veranlafsung, wie sie in der Athmo- sphâre und in der Unterwelt vor si gebt, gelangen kann.

Aus Allem diesem werden Sie ersehen, graphenverraltung dieser Sache durchaus nicht fremd gegen- Übersteht. Wenn ein Antrag in dem Sinne eingebraht werden sollte, daß die Nußbarmachung der Wetterkunde auch auf den Ge- bieten und in dem Umfang wie der Antrag es sich:denkt, auf Organe des Reiches überzugehen hätte, wie dies ja zum Theil {hon dur die Seewarte mit ausgezeihnetem Erfolge wahrgenommen wird, welcer als einem Reic8organ auch bereits in mancher Beziehung Ver- günstigungen und Erleichterungea von Seiten der Telegraphenver- waitung zugewendet worden sind, und wenn die verbündeten Regie- rungen in Folge eines derartigen Antrages dann etwa zu dem Be- {luß kommen sollten, eine solde Organisation herzustellen und dem- nächst an die Telegraphenverwaltung die Aufforderung gerichtet wer- den sollte, ihrerseits Vorschläge abzugeben im Sinne des vorliegen- den Antrags zur Förderung dieses nüßlichen Dienstes: dann seien Sie überzeugt, daß es an der Telegraphenverwaltung des Reiches nit fehlen wird, im Gegentheil, daß sie das als eine sehr dankbare Aufgabe erkennen wird. ,

Í S Fro 654 m S5 T A ,

Meine Herren! Im Anscluß an die leßten Ausführungen des Hrn. Abg. Frhr. Nordeck zur Rabenau möchte id nur bemerken, daß die Fassung des Gesetzes nicht dahin lautet, daß im Reichsinteresse Sendungen portofrei befördert werden sollen, sondern daß noch hinzukommen muß die Eigenschaft von Sendurgen von oder an Reichbehörden. Das sett voraus, daß eine Organisation ich komme darauf zurü vorhanden ist, welhe vom Reich ausgeht und von Reichsbchörden getragen wird.

Nun möhte ih zum Schluß gegenüber dem wiederholten Antrag des Hrn. Abg. Dr. Thilenius doh bemerken, daß mit diesem Antrag von Seiten der verbündeten Regierungen in der That beim besten Willen nichts zu mathen ift, weil er direkt gegen ein bestehen- des Gesetz sich richtet. Er ist, wie er vorliegt, meine Herren, ein- fab ein Schlag ins Wasser. Ich muß es ja der Mehrheit des hohen Hauses überlassen, ob sie an einer sol%en Operation sih mit be- ‘heiligen will, aber gefördert wird diese Angelegenhett dadur nicht; es kann vielleicht für diejenigen, die fie fördern wollen, noch cher er- \chwerend wirken, wenn derselbe angenommen wird.

daß die Tele-

Reichstags - Angelegenheiten.

Dem Reichstage liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, bes treffend die Bezeihnung des Raumgehalts der Gefäße, in welchen Flüssigkeiten zum Verkauf kommen, vor.

Wir Wil helm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaijer, König von Preußen 2c. E : verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

An Stelle des Artikels 12 der Maß- und Gewichtsordnung treten folgende Bestimmungen : Flüssigkeiten, welche in Fässern nah dem Raumgehalt zum Verkauf kommen, dürfen dem Käufer nur in solhen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter dur Stempelung beglaubigt ift, überliefert werden. Auf Fässern, in welchen Flüssigkeiten nah dem Gewicht zum Verkauf kommen, muß die Tara aichamtlich beglaubigt sein. Ausnahmen hiervon (Abs. 1 und 2) finden nur bezüglich der- jenigen autländisben Flüssigkeiten statt, welhe in den Vriginal- gebinden weiter verkauft werden.

Artikel II. Für die Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gaft- und Schankwirthschaften dienen, gelten Ls Bestimmungen:

Die Gefäße müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrih) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinkalts nach Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinbalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. E

Der Strich und die Bezeihnung müssen dur Schnitt, S{liff, Brand oder Aetzung äußerlih und in leiht erkennbarer Weise an- gebracht sein.

Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/3 Liter, vom Liter abwärts durÞ Stufen von Zehn- theilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Scllinhalt 1/4 Liter beträgt.

A

Der Abstand des Füllsteihs von dem oberen Rande der Schank- gefäße muß

a, bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem leßteren ange-

bracht, zwischen 2 und 6 em,

b, bei anderen Ge!äßen zwischen 1 und 3 cm betragen.

Der Maximalbetraz dieses Abstands kann curch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde binsicbtlih solcher Scankgefäße, in wel- wen eine ihrer Natur nach stark \{chäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeihreten Grenzen hinaus festgestellt werden.

&. 3.

Der durch den Föllstrid begrenzte Raumgehalt eines Schank- gefäßes darf

a, bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens 1/50,

b, bei anderen Gefäßen höchstens 1/20 geringer sein als der Sollinhalt.

8,4:

Gast- und Schankwirthe haben gebörig gestempelte Flüssigkeits- maafe von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.

D

Gast- und Schankwirthe, welhe den vorstehenden Vorschriften zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bie zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ift auf Ein- ziebung und Vernichtung der vorschriftewidrig befundenen Schank- gesäße zu erkennen.

&, 6,

Die vorstehenden Bestimmungen des Artikels 11, finden auf sestoerschlossene (versiegelte, verkapjelte , festverkorkte 2c.) Flascen und Krüge, sowie nicht Scankgefäßze vou 1/20 Liter oder weniger nicht Anrcendung.

Artikel 111,

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Krast.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c. -

Begründung. Die Mafß- und Gewichtsordnung vom 17. Auzust 1868 (Bundes- Geset blatt S. 473) beftimmt in Artikel 10, daß ¡um Zamesien und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur gehörig zestempelte Maße, Gewichte und Waagen angewendet erdea durfen Außerdem verlangt das Gese in den ürtikeln 11,

y l ¿ 12 und 13 die aihamtlihe Beglaubigung folgender Meßwerkzeuge :

1) der bei dem Verkauf weingeistiaer Flüssigkeiten na Stärke- graden zur Ermittelung des Alkovolgehalts dienenden Alkobolometer und Thermometer;

2) der Gasmefser, nah welchen die Vergütung des Verbrauchs von Leuctgas bestimmt wird;

3) der Fässer, in welchen der zum Verkauf kommende Wein dem Käufer überliefert wird (mit Aus\{luß der Originalgebinde, in denen ausländisher Wein zum Weiterverkauf gelangt).

Von einer gleichartigen Bestimmung Hin\fichtlih der Fäffer, in wezlchen andere Flüssigkeiten als Wein zum Verkauf kommen, ebenso hinfichtlih der Schankgefäße ist beim Erlaß der Maß- and Gewichts- ordnung abgesehen worden. Die Unterwerfung der Schankgefäße unter die Vorschristen des Gesetzes ist im Hinblick auf die Schwierig- keiten der Ausführung unterblieben; dem Landesrechte sollte es über- lassen bleiben, in dieser Beziehung lokale odex territoriale Auord- nungen zu treffen (Drucksachen des Reichstags des Norddeutschen Bundes von 1868 Nr. 107).

Der vorliegende Entwurf bezweckt cine Ergänzung des bestehen- den Rechts in den angedeuteten beiden Richtungen, und zwar bezüg- li der Fässer, von welchen Artikel 1. des Entwurfs handelt, dur eine Autdehnung der Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung bezüglid der Schankgefäße, über welche Artikel Il. Bestimmungen trifft, auf einem anderen, weiter unten näher darzusielenden Wege.

Anlangend zunächst den Artikel I. des Entwurfs, so spricht für die Zweckmäßigkeit der Ausdehnung des im Artikel 12 der Maß- und Gewichtsordnung auss{ließlich für Weinfässer vorgeschriebenen Aicvzwangs auf alle Fäffer, in denen Flüssigkeiten nach dem Raum- gehalt verkauft werden, die Thatsache, daß in einem aroßen Theile namentli Süddeutshlands die Aihung au derjenigen Fässer, in welchen andere Flüssigkeiten als Wein namentlich Bier nach dem Raumgehalt überliefert werden, {on seit geraumer Zeit in Vebung is. So waren z. B. in Bayern, ausweislich einer bei der dortigen Königlichen Normal-Aichungsêommission gefertigten Nach- weisung während der Jahre 1870 bis 1872 gegenüber 36 949 aich- pflichtigen Weinfässern 254 282 andere Flüssigkeiten als Wein be- stimmte, also nicht aichpflichtige Fäfser zur Aichung gelangt.

Das Bedürfniß einer Ecweiterung des Artikels 12 der Maß- und Gewicht8ordnung ist neuerdings lebhafi hervorgetreten. Nament- lid in dem gescäftlihen Verkehr zwischen den Bierbrauern einer- seits, den Bierverlegern, Gast- und Schankwirthen andererseits wird wechselscitig Klage geführt wegen Uebervortheilungen, welche jeder Theil seiner Angabe na von der anderen Seite erleidet. Dies geht insbesondere aus dem Inhalt der von mehreren Berliner Brauereien und von dem Centralvorstand des deutsch:n Gastwirthverbandes zu Berlin an den Reichstag gerichteten Petitionen hervor, welche der leßtere in der Sitzung vom 3. April 1878 auf Grund des Berichts seiner Petitionskommission vom 12. März 1878 (Nr. 89 der ODrucksahen) dem Bundesrath zur Kenntnißnahme und zur Erwägung zu überweisen beshlofsen hat. Die Brauereibesißer behaupten, daß die Wirthe 2c. die Ueberlieferung des Biers vielfach ia den eigenen und ¡war in solchen Fäfscrn be- ansprucen, deren Raumgehalt nicht erkenntar gemacht, stets aber erheblich größer sei, als das Normalmaß, auf welchem die Berech- nung des Preises beruhe, und daß im Falle eines Einspruchs Seitens des Brauers der Empfänger sofort einen anderen Brauer suche und finde, der dem ungerehten Verlangen nachzugeben bereit sei. Die Wirthe ihrerseits beschweren sich darüber, daß ihnes das Bier aus den Brauereien willkürlih und wechselnd theils na Tonnen, theils nach Hektolitern, jedo in Fässern geliefert werde, welche der In- haltébezeihnung ermangelnd, kleiner jener beiden Maßgrößen wirkli entsprecen. Beide Theile weisen darauf hin, daß durch diese Ver- hältnisse gleichzeitig eine illoyale Konkurrenz bei den Brauëereibesitzern unter einander und bei den Abnehmern unter einander hervorgerufen werde. Aber au hinsihtlih der weingeistigen und aller sonstigen einen Gegenstand des Handels bildenden Flüjsigkeiten baben zahlreiche Aichungsbehörden und Organe der betheiligten Interessentenkreise die Ausdehnung der obengedahten Geseyesvorschrift im Interesse der Ordnung und Sicherung des Verkebrs angelegentli befürwortet.

Der Bundesrath hat am 26. September 1878 (§. 456 des Pro- tokolls) tesblossen, die ihm vorliegenden Petitionen, welche sih nicht allein auf die Aichung der Fässer, sondern auch auf die Aicbung der Schankgesäße bezogen, „mit Rü@äsibt auf die wegen Revision der Maß- und Gewichtsordnung und insbesondere wegen Aichung der Schankgefäße s{chwebenden Verhandlungen dem Herrn Reichskanzler zu überweisen“.

Ohne die Mängel zu verkennen, welche dem Faß-Aichungtwesen der Natur der Sache nah anhaften, und welche gegen eine Aus- dehnung des Faß-Aichungszwangs zu sprechen scheinen, wird man das Mittel, den oben bezeihneten, unzweifelhaft vorliegenden Mißständen

Maß- und Gewichtsordnung finden können, wie sie der Artikel I. ded vorliegenden Entwourfs bezweckt.

Mit Rücksict darauf, daß in neuerer Zeit bei dem Verkehr mit Flüssigkeiten vielfah an Stelle des Maßhandels der Gewichtshandel getreten ist, wird im zweiten Absay des Artikels 1, bestimmt, daß auf Fässern, in welchen Flüssigkeiten nah dem Gewicht zum Verkauf kommen, die Tara aicamtlih beglaubigt werden soll.

In Ansehung des Artikels 11. des Entwurfs ist zu bemerken,

lid des Raumgehalts der Schankgefäße bereits besteht. Cs ift dies der Fall: in einzelnen Gebietêstheilen Preußens und zwar namentli in den Regierungsbezirken Coblenz, Trier, Sigmaringen und in der Stadt Cassel; allgemein dagegen in Bayern, Württemberg, Baden,

Altenburg, Sazcbsen-Coburg-Gotha, j- L. und Bremen. Die bezüglichen Verordnungen \timmen im wesentlichen darin überein, daf: die Gast- und Schankwirthe im öffentliben Schankoerkehr aus\{ließli solche Gläser und Flaschen, welche den Sollinhalt bezeibnende Marken an si tragen, zu sühren berechtigt und

S{warzburg-Rudol stadt, Reuß

nach Einführung einer solhen kundgegeben worden. Vertreter von Stadtgemeinden, Bezirkävereine, Gewerbevereine, Eiscnbahn-Direk- tionen baben die letzteren im Interesse der Reisenden beim Ver- kehr in den Babnhofsrestaurationen dabin gerichtete Anträge ge- stellt. In Preußen is von der überwiegenden Mehrzahl der Pro-

im Publikum allgemein und lebhaft gewünsht werde. Der Inhalt der Schankgaefäße hat den B Berichten zufolge in der letzten Zeit stets abgenommen ; äufig werden, um diese Aende- rung zu verdecken, Gläser verwendet, denen der äußere Schein eines größeren, als des wirklichen Inhalts gegeben wird.

Au der Reichttag ist mit der Angelegenheit bereits befzßt worden. Bei ter Berathuna bezüglicher, im Jahre 1878 eingegan- ener Petitionen hat die statteten, oben bereits erwähnten Berichts (Nr. 89 der Drucksachen

gesetzlichen Regelung des Gegenstandes anerkannt.

Gast- und Schankwroirthe nit entspricht, gewährt die Thatsache, daß der Centralvorstand des deutschen Gaftwirthöverbandes für die obrig- feitlicde Kontrole der Schankgefäße, unter der Vorausseyung einheit- liber Gestaltung derselben im Reich, sih ausgespro@en hat.

Unter diesen Umständen fragt es sich, auf welhc Weise dem vorhandenen Bedürfniß genügt werden soll. Es lag nit fern, die Abhülfe vermittelst einer förmlichen Aichung der Schankgefäße zu suchen. Auf diesem Wege würden die Schankgefäße den Charakter von Mafßer im Sinne der Maße vr d Gewichttordnung erlangt baben

ond in Konsequenz dessen der amilien Prüfung und Beglaubigung des Sollinhalts durch Aichungsbehörden zu unterwerfen gewesen sein.

soweit thunlich zu begegnen, nur in einer Ausdehnung des D. 15 DET |

des Reichstaas 11. Session von 1878) das Bedürfniß einer reihs- | Hon vorhandenen Gefäßen umftändliwer und fkostspieliger ift, als

daß gegenwärtig in einem ansehnlihen Theile des Reichsgebiets eine | obrigkeitlihe Ueberwabung des öffentliden Schankverkehrs binsibt- |

Hessen, Großherzogthum Sawsen, Oldeyburg, Braunschweig, Sacbsen- |

daß sie für die Richtigkeit dieser Marken verantwortlich find. | In neuerer Zeit ist aus Gegenden, in welcen eine behördliche | Kontrole der Scankgcfäfe nit ausgeübt wird, das Verlangen |

vinzialbeh örden bestätigt worden, daß eine entsprewende Einrichtung j

Petitionsfommission lavt des darüber er- |

__ Einen Beweis dafür, daß der gegenwärtige ungleibmäßige Zu- | stand na keiner Seite bin befriedigt und aub dem Interesse der

Das eine wie das andere erscheint theils aus technishen, theils aus Zweckmäßigkeitsrücksichten nicht räthlich.

_Scankgefäße eignen i nit dazu, als Maße im engeren Be- ariffe zu dienen, zunä wezen der Zerbrechlihkeit des zu ihrer Herftellung der Regel nab verwendeten Materials; sodann wegen der mit der Man-igfaltigkeit der Gewohnheit, des Gescbmacks, zum Theil auch des Bedürfnisses Hand in Hand gehenden Vielgestaltig- keit der Form.

Weiterhin würde eine förmlide Aihung der Schankgefäße die Einschränkung derselben auf diejenigen Maßgrößen zur Voraussetzung gehabt haben, wel&e durch Artikel 14 der Maß- und Gewichtsord- nung ausschließlid für stempelfähig erklärt find. Für eine solche Einschränkung besteht indeß keinerlei praktises Intereffe.

No dringender wird eine förmliche Aichung der Schankgefäße durch die Rücksicht widerrathen, daß dieselbe eine von der Genauig- keit eines amtlichen Prüfungsverfahrens untrennbare, nicht unerheb- liche Vertheuerung der Scankgefäße herbeiführen würde, welche um so weriger gerechtfertigt wäre, als es auf dem in Rede ftehenden Verkehrsgebiete nur darauf ankommen kann, das Publikum vor wesentlichen Benachtheiltgungen zu bewahren.

__ Aus den dargelegten Gründen hat der Entreurf es vorgezogen, die Materie unabhängiz von der Maß- und Gewichtsordnung zu be- haydeln. Aub an die Systematik dieses Gesezes hat der Entwurf nur insoweit si angelehnt, als der Anschluß wohlvereinbar mit der Aufgabe ist, in möglichst einfacher und praktischer Art, unter thun- lihster Sbonung bereits eingebürgerter Gewohnheiten und aller be- theiligten Verkehréinteressen, insbesondere auch des vorhandenen Ma- terials an Gefäßen, den Schankverkehr in Bezug auf das Maß der zu verabreihenden Getränke einer wirksamen Kontrole zu unterwerfen.

__ Als den geeiguetsten Weg zu diesem Ziele empfichlt der Entwurf die Annahme der nach Inhalt der obigen Auétführungen in der Mehr- zahl der Bundesstaaten bereits bestehenden und bewährt befundenen Einrichtung. Im Einklang mit den bezüglichen Verordnungen, welche au sont im Wesentliden zum Vorbilde gedient haben, schreibt derselbe vor, daß im öffentlidben Schankverkehr die Verab- reichung der den hauptsä&lichen Gegenstand dieses Verk: hrs bildenden Getränke uur in Gefäßen stattfinden darf, welcwe mit einer Bezeich- nung des Sollinhalts versehen sind. Die Wahl des zur Beschaffung der Bezeichnung cinzusc{lagenden Weges überläßt der Entwurf den Wirthen selbst, indem er zugleich die leßteren für die Richtigkeit der Bezeichnung verantwortliÞ macht und die Wirkiamkeit der ovrigkeit- lien Ueberwacwung sichert.

Zur Erläutzrung der einzelnen Bestimmungen if noch Folgen- des zu bemerken: s

Zu §8. 1,

Der Charakter des Gesetzes ift ein gewerbepolizeilider. Daraus ergiebt sib von selbst, daß der Entwurf nur den gewerbemäßigen Schar kverkehr im Auge hat. Fälle, in welchen ein Wirth Mitglie- dern seines Hauéstandes, seinem Gesinde, oder sonst ohne Entgelt Getränke verabreiht, werden daher von den Vorschriften des Ent- wurfs nicht betroffen.

__ Die Bestimmungen des Entwurfs gelten auss{ließlich für die- jenigen Schaukgefäße, in denen das Getränk dem Gaste unmittelbar verabreicht wird. Namentlich bei der Verabfolgurg einer größeren Flüssigkeitsmenge in Flascher, Krügen 2c. erhält der Gast neben den leßteren herfön mlich besondere Trinkgefäße zum allmählihen Abfüllen des Getränfks. Auf Gefäße der letzteren Art erstreckt der Entwurf sid nicht, wie aus den Eingangsworten des Artikels II. hervorgeht.

Der Entwurf beschränkt si auf den Schaukverkehr in Wein, Obstwein, Most und Kier. Der Branntweinausschank ist unberück- sichtigt geblieben, nit nur, weil wegen der regelmäßigen Kleinheit der hierzu benußten Trinkgefäße die Einreihung der letzteren in die zuzulassenden Maßabstufungen Schwierigkeiten bereiten A fondern au, weil erfahrungsmäßig im Branntweinausschank die verabreichten Mengen im allgemeinen der Scbwankung minder unterworfen sind, und weil ferner bei der Natur des Branntweins ein Anspruch des Publikums auf Schuß gegen Benachtheiligung im Schankverkehr am wenigsten zu begründen ift.

Bei Feslsezung der Stufenfolge der zulässigen Maßgrößen der Scankgefäße wäre eine Ginschränkung derselben auf die aiwordnungs- mäßigen Abstufungen der Maße nicht gerectfertigt. Die erhbeblicherea Zwischenräume in der durch Artikel 14 der Maß- und Gewichtsord- nung vorgeschriebenen Stückelung der Maße bezwecken, die leßteren dergestalt von einander zu trennen, daß im Laden- und Marktver- kehr der Empfänger der zugemessenen Waare durch den bloßen An- blick des in der Hand des Verkäufers verbleibenden Maßes über dessen Größe belehrt und vor der Verwechselung von Maßen benach- barter Abstufungen bewabrt wird. Eine derartige Rücksicht ist im Schankverkehr nit geboten, da gleichzeitig mit dem geforderten Ge- tränk das mit der Raumgehaltsbezeihnung versehene Gefäß dem Gaste übergeben wird. Andererseits würde es nicht gerathen sein, in der Auswahl der Sollinhalte der Schankgefäße eine unbedingte Freiheit zu gewähren, weil eine Zulafsung beliebiger Abstufungen |o- wobl die wünschenéwerthe Vergleihbarkeit der von verschiedenen Wirthen für gleiche Preise gelieferten Quantitäten, als auch die Ausübung der polizeilichen Kontrole ershweren würde.

Sona kommt es darauf an, eine, gegenüber der Mannigfaltig- keit der Gewohnheiten der Bevölkerung und der Eigenthümlickeiten der Getränke in den verschiedenen Gegenden des Reichs, hinlänglich aroße Anzahl abgestufter Maßgrößen als zulässig zu beliebiger Auswahl darzubieten. Deshalb hat der Entwurf vom Liter abwärts eine Abftufung nach Zehnteln des Liter gewählt, während vom Liter aufwärts die Abstufung nach halben Litern cenügend erscheint. Die Hulaflung des Viertelliter neben der Abstufung nach Zehnteln des

iter rechtfertigt sich dur die Beliebtheit dieser Maßcröße im Scankverkehr im Süden und Westen des Reichs.

Jnnerbalb der durch den Entwurf festgeseßten Stufenreihe vom Liter abwärts stehen die nebeneinander liegenden Mafigrößen \id so nabe, daß ein einfaher Strich als Bezeichnung des Raumgehbalts r Kenntlimachung des leyteren nit hinreien würde. Dethalb

edarf es neben jener Marke der z2blenmäßigen Bezeinung des Sollinbalts. Eine Ausnahme von dieser Regel erscheint jedo unbe- denklich und im Interesse möglichster Shonung des vorhandenen Materials auch wünschen?werth für Beo Schankgefäße, deren Sollinhalt 1/1 oder # Liter beträat, da diese beiden Maßgrößen soweit auseinander liegen, daß die Möglichkeit einer Verwecbblung derseiben füglich ausgesclossen ift. Daß diese Vereinfachung der Raumgehalts- angabe auf ten bezeichneten Gefäßen im Uebrigen das Vecbältniß der leßteren zu den Vorschriften des Entrourfs unberührt läßt, bedar] nit der Ausführung.

Eine Ausnahme von der Vorschrift, wona der den Sollinbalt des Schankgefäßes begrenzende Strih auf dem leyteren äußerlich angebracht sein soll, binsihtliÞ der Gefäße mit undarch {tg Wänden (der irdenen Flaschen und Krüge, der Zinugefäße 2c.), bat der Entwurf nit für angezeigt gehalten. Eine derartige Ausnahme- bestimmung erscheint einerseits nit erforderli, weil au bei den aedacten Gefäßen tie Vergleibuvg der Lage der äußerlich befind- licen Marke mit dem Flüssigkeitsspiegel im Gefäß binlänglid genau \sich bewerkstelligen läßt, andererseits nit rätblih, insofern die Anbringung, zumal die nachträglihe Anbringung der Marke an

die äußere Markirung. Zu §. 2.

Der in der Natur der Verbältnifse liegenden Regel na über- steigt der wirklicze Rauminhalt cines jeden Schankgefäßes den Soll- inbalt desselben. Eine Füllung bis zum Rante würde nicht nur den Gewohnheiten der Schankzäste widersprehen, sondern auch Verluste an der Klüssigfeitömenge zur Folze baben, wenn das Gefäß an der Scankítätte gefüllt und dem Gast überbracht wird. Hierzu kommt, tafi beim Abfüllen selbi derjenigea Flüssigkeiten, welche nicht zu den cigentlih s{äumenden gehören, mchr oder minder eine Scaument- wickelunz eiotritt, auf weile bei gewissen Arten von Getränken die Scarkaäste selbst Werth legen. Es ist deéhalb Vorkehrung treffen, daß der nöthige Spielraum vorhanden, der Abstand des den

Sollinhalt begrenzenden Strich8 von dem oberen Rande des Gefäßes nicht zu knapp bemessen sei. :

Demertsprechend findet si in den auf den Gegenstand bezüg- liben partikularrechtliden Verordnungen durhweg eine Bestimmung darüber, welhen Abftand Strih uud Gefäßrand zum mindesten von einander haben müfsen.

Dagegen fehlt es in jenen Verordnungen meist an einer Fest- segzung des größten zulässigen Abstands zwischen Strich und Gefäße rand. Dieser Mangel ist laut der vorliegenden Nachrichten dem be- theiligten Publikum vielfah empfindliÞ geworden. Er hat zur Folge, daß der sogenannte Aichstrib in dem Entwurf „Füllstrich“ genannt häufig in einer der Maßgröße des E-cfäßes und dem giüisfigleltssplegel keineswegs entsprehenden Tiefe c: zebracht wird.

amentlich in Gebieten, wo näht dem halben Lite: nur ein Soll- inhalt von # Liter zugelassen ist, findet si der 4 Li! -rmaßstrih auf & Litergläsern, in welchen, unter völliger Nichtbeack' 1ng der Soll- inhaltsbeftimmung, an Stelle des unter einem „Gas Bier“ oder „Seidel“ oder „Schoppen“ verstandenen halben Liter nur ein Quantum von # Liter dem Publikum verabreicht wird.

Auf diese Weise wird die Bedeutung des sogenanaten Aichstri hs als eineë Füllstrihe völlig beseitigt und ein wesentl:cher Zwek der ganzen Einrichtung vereitelt. Deshalb hält der Entwurf eine Vor- {rift niht nur über den Minimalabstand, sondern au über den Maximalabstand des Füllstrichs vom oberen Raude der Schankgefäße für nothwendig. Die im Entwurf für diese Abstände angenommenen Maße sind der Rücksicht auf den Scankoerkehr mit Bier entlehnt. Es würde an und für si zulässig sein, für die dem Schankverfkehr mit Wein 2c. dienenden Gefäße engere Grenzen festzuseßen. Da in- dessen ein salihes Bedürfniß hierzu nicht obwaltet, ist im Interesse der Vereinfachung davon abgesehen worden.

Die Verschiedenheit - der Zahlen bei Festsegung der in Rede stehenden Abstände für Gefäße mit verengtem Halse, wie solche in Süd- und West-Deutschland vielfah in Gebrau sind, und für an- dere Gefäße ergiebt fih aus der Natur der Sache.

Für gewisse Getränke, insbesondere für Biere, welche, wie das Berliner Weißbier, durch eine in ibrer Natur begründete, besonders starke Schaumbildung \sich auëzeihnen, wird die in §. 2 festgesegte Maximalgrenze für den Abstand bes Füllstribs vom Gefäßrande nicht überall ausreieo, vielmehr ein größerer Abstand zu gestatten sein. Da es hier auf Berücksichtigung örtliher Gewohnheiten an- kommt, so ist durch den zweiten Absaß des §. 2 die Entscheidung darüber, ob und in welhem Umfange und hinsichtlih welcher Ge- tränkearten eine E a der Norm des Gesetzes zuzulassen

ä

e 9 die Hand der zuständigen höheren Verwaltung sbehörden gelegt.

QUS I

Eine vollkommene Richtigkeit der Bezeichnungen des Sollinhalts der Schankgefäße ist um so weniger möglich, als die Feststellung aus einem amtlihen Prüfungsverfahren nicht hervorgehen wird. Der Entwurf gewährt deshalb, im Einklang mit der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Maf- und Gewichtswesens, des Münzwesens 2c, eine Fehlergrenze. Bei der zahlenmäßigen Bestimmung derselben ift wiederum zwischen Gefäßen mit verengtem Halse und anderen Ge- fäßen zu unterscheiden. Bei den letzteren wird ein Fehler von einem Dreißigstel meistens nur einen Unterschied in der Höhe des Striches im Betrage von Bruchtheilen des Centimeters bedingen, eine Größe, welche die für das Publikum wünschenswerthe Sicherheit nicht wesentli beeinträchtigt und doch im Falle sorgfältiger Prüfung des Gefäßes durch Wasserfüllen und genauer Aufstellung des Ge- fäßes auf einer wagerechten Ebene, leiht und sicher zu erkennen ist. Eine engere Bemessung der Fehlergrenze würde hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gefäße von praktischer Bedeutung nicht sein und daber nur zu einer unnöthigen Belästigung der Wirthe führen. __ Dagegen bedarf es der Festseßung einer engeren Fehlergrenzre für Schankgefäße mit verengtem Halse, weil bei diesen der Betrag von einem Fünfzigstel des Raumgehalts in der Regel {Gon einen größeren Unterschied in der Füllung8höhe bedingen wird, als der Be- trag eines Dreißigstels bei anderen Gefäßen.

u 8. 4,

Die Verpflichtung der Gast- und Schankwirthe, gehörig ge- stempeite Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrec Schank- gefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten, soll hauptsächlich zur Erleichterung der polzeiliden Revisionen dienen. Den mit der Ausführung der letzteren zu betrauenden Beamten kann cin Mitbringen der zur Kontrole nöthigen Maße um fo weniger angesonnen werden, als Zahl und Art dec zu haltenden Schank- gefäße innerhalb der Reihe der zulässigen Maßgrößen von dem Be- lieben des einzelnen Wirthes abhängt und es mithin im voraus nicht icher ift, welher Kontrolmaße der Beamte zur Vornahme der Revi-

on bedürfen wird.

Den nah §. 1 des Entwurfs vom Liter abwärts in Stufen von 1/10 und vom Liter aufwärts in Stufen von 1/2 Liter zuläsfigen Schankgefäßen stehen gestempelte Flüssigkeitémaße von entsprehendem Raumgehalte nicht durbgängia gegenüber, da die Abstufungen der leßteren dur Artikel 14 der Maß- und Gewichtsordnung in anderer Art geregelt sind. Hierdurch ift die Bestimmung des Entwurfs ver- anlaßt, wona die Wirthe Maße von einem zur Prüfung ihrer Scankgefäße geeigneten „Einzel- oder Gesammtinhalt“ zu halten baben. So würden z¿. B. zur Prüfung der Schankgefäße von (0) 3 Liter Raumgehalt zwei gestempelte Flüssigkcitêmaße, das eine zu 0,25 Liter, das andere zu 0,05 Liter Inhalt erforderlih sein, deren Füllungen zusammen in das zu prüfende Scankgefäß gegossen, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bezeihnung des Raumgehalts des leßteren ergeben. :

Es liegt im Interesse der Wirthe selbst, gehörig gestempelte und gur Prüfung ihrer Schankgefäße dienliche Flüsfigkeitsmaße bereit zu

alten, um jeden Zweifel über die Richtigkeit der Rauminhalts-Be- zeihnung der Schankgefäße au den Gästen gegenüber auf der Stelle beseitizen zu köônven. Wenn aber in manchen Landesverordnungen den Wirthen auc die Pflicht auferlegt ift, auf Verlangen der Gâste den Inhalt der Schankgefäße bei der Verabreihung von Getränken mit geaihten Maßen zuzumessen oder nachzumessen, fo erschien es bedenklich, eine solhe Verpflichtung in das Geseß aufzunehmen, weil daraus eine für Wirth und Publikum gleih lästige Stôrung des Schankbetriebs hervorgehen E z

u §8. 5,

Die Bestimmungen dieses Parapraphen entsprehen im Allge- meinen den Vorichriften in Ziffer 2 und im leßten Absay des &. 369 des Strafgeseßbuchs. Vie leyteren Vorschriften findea nur Unwendung bei Verlezung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei, sind sona auf Uebertretuagen der in Artikel 11, 88 1 bis 4 des Entrourfs getroffenen Bestimmungen nicht anwendbar, da durch diese Bestimmungen den Schankgefäßen, wie oben bereits ausgeführt ift, der Charakter von Maßen im Sinne des Geseges nicht beigelegt wird. Aus diesem Grunde bedarf es des Eclafse s ciner selbständigen Strafvorschrift im Entwurf.

Zu 8. 6,

Eine der Bestimmung im trstea Theile dieses Paragraphen gleichartige Vorschrift, deren Zweckmäßigkeit si bewährt hat, besteht ast überall da, wo die Materie partikularrechtlich behandelt worden ist, Die in festversblossenen Flaschen verwahrten Getränke sind nit hauptsächlih für den Schankoerkehr bestimmt; soweit sie in denselben gelangen, bilden sie der Regel nah ae vielfa sogar im interzationalen Verkezr cinen Gegenftand des Handels, so daß den Wirthen cine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Sollinbaltsbezeibnung derartiger Flaschen, welche überwiegend die Bedeutung von Transportgefäßen haben, nit füglich auferlegt wer- den kann; jedenfalls wären zu Gunsten dieser Gefäße hinsichtlich der Bezeichnung und der Abftufung des Raumgehalts, um Härten zu vermeiden, so zahlreiche Ausnahmebeftimmungen zu treffen, daß die Regel nahezu bedentungëlos werden würde.

Die im zweiten Theile dieses Paragraphen eathalt:ne Bestim- muna, wona Schankgefäße von 1/20 Liter oder weniger Sollinbalt den Vorschriften des Art. 11, des Entwurfs nit unterliegen follen, bezweckt, ein unnöthiges Hinderniß von dem Schankoerkehr mit werth-

volleren, {weren Weinen (Portwein, Kapwein 2c.) abzuwenden, welche ¡um unmittelbaren VIEE in einer Menge unter 1/20 Liter begehrt zu werden pflegen, in Ermangelung der vorliegenden Ausnahme- bestimmungen aber fortan uur noch in einer Menge von mindestens 1/10 Liter zu erlangen sein würden.

Zu Artikel II,

Die große Zahl der vorhandenen und im Verkehr benußten Fäfser und Schankgefäße, welche den Bestimmungen des Geseßzes nicht entsprehen, mat eine längere Uebergangsfrist erforderli. Eine solche erscheint intbesondere mit Rüksiht auf die Schankgefäße ge- boten. Träten die Bestimmungen des Entwurfs alsbald in Kraft, so würden die iegt vorhandenen Schankgefäße theils überhaupt nicht mebr als sol&e verwendet werden können, theils, um dem bisherigen Zwecke zu dienen, einer verhältnißmäßig kostspieligen Umgestaltung unterzogen werden müssen. Um einen Anhalt dafür zu gewinnen, welcher Aufwand an Kosten bei Durchführung des Entwurfs

a. binsi{tlih der neu berzustellenden Schankgefäße,

b. hinfihtlih der bereits vorhandenen, mit gehöriger Bezeichnung

__ des Sollinhalts noch nit versehenen Schankgefäße, annähernd zu gewärtigen ift, sind bezügliche Ermittelungen dur die Kaiserliche Normal-Aichungskommission gepflogen worden.

Hierbei hat ih berausgestellt, daß die Kosten der Inhaltés- bestimmung und Inhaltsbezeihnung zusammengenommen :

zu a, 4 bis 6 S für das Glas (10 % des Durchschnitts- werthes guter Schankgläser), zu b, N 8 S für das Glas (15 bis 20 %/% des Anschaffungs8- werthe®), betragen werden. Dabei ist zu a. vorausgeseßt, daß die Ausführunz bereits in den Glasfabriken erfolgt, und daß ferner die Dimensionen und der Verlauf der inneren Glaswände so regelmäßig und gleich- förmig sind, daß die Inhaltsbestimmung dur bloße inearmessung geschehen kann. j

Die Vlehrkosten zu b. haben darin ihren Grund, daß die der Regel nach ungleihmäßige Form der gegenwärtig vorhandenen Shankgläser, namentlich die Ünregelmäßigkeit der inneren Wand- flähen, in den meisten Fällen eine Bestimmung des Inhalts dieser Gläser dur Uebermessen von Wasser aus geaihten Maßen, welche dur Techniker innerhalb der Schanklokale auszuführen wäre, er- forderlich machen wird.

Bei den Scankflaschen, deren Herstellungs- und Anschaffungs- werth im Allgemeinen erheblich geringer ist, als der der Schank- aläser, berehnen si die Kosten ebenfalls auf etwa 8 für das Stück, mithin verhältnißmäßig höher, als bei den Schankgläsern, und zwar gleihmäßig bei der Neuherstellung und bei der nah träg- liden Umgestaltung, weil auch im ersteren Fglle die Bestimmung des Inhalts einer Flashe mit Rücksiht auf deren Form kaum anders als dur% Uebermefsea mit Wasser aus geaihten Gefäßen wird erfolgen können.

Gegenüber dem vorstehend dargelegten Ergebniß der Erhebungen über die Kosten der Ausführung des Artikels Il, wird der für das Inkrafttreten des leßteren auf dea 1. Januar 1884 in Aussicht ge- nommene Termin nicht zu weit hinausgerückt sein. Die Maß- und Gewictsordnung vom 17. August 1868 hat mit dem 1. Januar 1872 verbindliche Kraft erlangt. x

Eine etwaige Vorschrift des Inhalts, daß bereits während der Zwiscbenzeit der Abgang _ an dem vorhandenen, nicht vorschriftsmäßi- gen Material durch Fässer und Schankgefäße, welche den Anforde- rungen des Entwurfs genügen, zu erseßen sei, würde in Betreff der Ausführung nicht zu überwachen sein. Auch läßt sich erwarken, daß die Betheiligten bei Neuanschaffungen nah Erlaß des Gesetzes {on in ihrem eigenen Interesse Bedacht darauf nehmen werden, nur solhe Fässer und Schankgefäße, welche mit der vorgeshriebenen Be- zeihnung versehen sind, zu kaufen. Diese Nachfrage wird sehr bald zur Herstellung gehörig bezeichneter Fässer und Swankgefäße führen, und es fann sonach darauf gerechnet werden, daß, wenn auch der Zwang des Gesetzes erst mit dem in Artilkel 111. bezeichneten Zeit- punkt eintritt, do die Bestimmungen desselben sih schon geraume Zeit vorher in dem Verkehr einbürgern werden.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesehes, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäft3sprache des Landesausschusses für Elsaß- Lothringen, vorgelegt worden: : e

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. h - verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundetraths und des BRREe e m folgt:

Die Verhandlungen des Landesaué schusses für Elsaß-Lothrin gen sind öffentlih. Die E desselben ist die deutsche.

Mitgliedern des Landesaus\chusses, welche der deutschen Spra he niht mächtig sind, ist das Vorlesen {riftli aufgeseßter Reden ge- stattet. Die leßteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

A

Dies Gesoy tritt am 1. März 1882 in Kraft.

Urkuntlich 2c.

Gegeben 2c. _

Begründung. S

Die Verhandlungen des elsaß-lothringishen Landesau {usses sind bisher in geheimen Sißungen geführt worden. Diese Einricb- tung beruht auf einer Bestimmung des Kaiserliben Erlasses vom 99. Oktober 1874 (Reicbs-Geseßbl. 1877 S. 492), durch welcen die Einseßung des Landesausschusses angeordnet worden ist. _Der mit den geseßlihen Bestimmungen für die Bezirkstage übereinstimmende Aussc{luß der Oeffentlichkeit der Verhandlungen ergab si damals als Folge des Umstandes, daß der Landesausschuß ursprünglich eine lediglih zur Abgabe von Gutachten über Gesetzentwürfe und Ver- waltungkmaßregeln berufene Versammlung war. T,

Inzwischen hat die politishe Stellung des Landesaus\chusses eine wesentlide Veränderung erfahren. Nab dem Na es vom 2, Mai 1877 §. 1 (Reihs-Geschbl. S. 491) werden Landesge]ete für Elsaß-Lothringen, einsließlich des jährlichen Landesbhaushalts-Etats, mit Zustimmung des Bundetraths vom Kaiser erlassen, wenn der Landesaus\chuß denselben zugestimmt bat, und nach §. 3 a. a. O. werden die Rechnungen über den Landeéhauthalt dem Bundesrath und dem Landetausshuß zur Entlastung vorgelegt. Fecner hat das Reichsgesez vom 4. Juli 1879 §. 21 (Reichs-Geseybl. S. 169) dem Landesausschui das Recht beigelegt, innerhalb des Bereiches der Landesgesetgebung Gesche vorzushlagen und an ihn gerichtete Peti- tionen dem Ministerium zu überweisen. Kraft dieser Bestimmungen ist dem Landetausshuß jeßt cin wesentlich erweitertes Gebiet der Thäâätiakeit eingeräumt. Die entscheidende Bedeutung, welche dadur seine Thätigkeit für das öffentliche Interesse in Elsaß-Lothringen ge- wonnen hat, läßt es deshalb rathsam erscheinen, dem Landetaus\{huß die Ocffentlihkeit der Verhandlungen nunmehr zuzugestehen.

Nach dem Vorçange der Reichsverfassung Autikel 22 beschränkt si der vorliegende Geschentwurf im §. 1 darauf, den Grundsay der Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Landesausschusses festzu- stellen; Auêtnabmen von demselben werden durch die Geschäfte- ordnung dieser Versammlung in gleicher Weise vorzuschen sein, wie dies Ie den Reichstag durch §ÿ- D f Geschäftsordnung ge- schehen ift. L1E G. e Cr . 0

eir aber dem a bas die Oeffentlichkeit der Verhand- lungen gewährt, so ift damit der bisher vorherrsbend gewesene Ge- brau der franzöfishen Sprache bei demselben nicht vereinbar. Es widerstreitet dem nationalen Bewußtsein, zuzulassen, daß die Be- rathungen der Vertretung eincs deutschen Landes vor der O: ffeat- ; lib-cit in ciner fremden Sprache gepflogen werden. Für die Be- | zirks- und die Kreisvertreiungen \ I das Gese vom 24, Januar 1873 §. 4 (Geseybl. für Elsaß-Lothr. S. 18) den Gebrauch der deutschen Sprache als Regel vorgeschrieben.

Der Anforderung, welche dadurch vor aht Jahren an die Mitglieder dieser Vertretungen geftellt wurde. wird nunmehr au der Landes- aut {uß sich nicht entziehen dürfen. Der §. 1 des Geseßentwurfs bestimmt deshalb, daß die Gescbäftssp: ache des Landesaus\usses die deutsche ist. Diese Vorschrift bezieht sich selbftverständlih nicht blos auf die mündliczen Verhandlungen, sondern auch auf die zu denselben gehörigen Schriftstücke.

Die Vorschrift im §. 2 des Entwurfs, welche den der deutschen Sprache nit mächtigen Mitgliedern des Landesausschusses das Vor- lesea schriftlich abgefaßter Reden gestattet, entspriht dem §8. 45 der Geschäftsordnung des Reichstags.

Nah 8. 3 des Entwurfs soll das neue Gesetz erst am 1. März 1882 in Kraft treten, weil vzrauësictlich bis dahin die leßte Session der Periode, für welche das Mandat der auf Grund des Gesehes vom 4. Juli 1879 in direktec Wahl gewählten Mitglieder des Landes- aus\chufses Geltung hat, ihr Ende erreicht haben wird.

Literarishe Neuigieiten und periodische Schriften,

Der Arbeiterfreund. Zeitschrift des Central. Vereins für das Wobl der arbeitenden Klassen. Herausgegeben von Professor Dr. Victor Böhmert in Dresden in Verbindung mit Professor Dr. Rudolf Gneist in Berlin, als Vorsißendem des Centralvereins. XIX. Jahrgang. Erstes Heft. Berlin. Verlag von Leonhard Simion. 1881. Inhalt: Abhandlungen. Die Jahresberichte der deutschen Fabrikinspektoren. Das System der Wohnungéprämien in der mechanischen Weberei von D. Peters u. Cie. zu Neviges in Preußen. Die Lage der Arbeiter in Dänemark. Von P. Schmidt. Gruppenakkord und Bewinnbetheiligung des Güterboden- personals der Altona-Kieler Eisenbahn. Monat®chronik über die Mouate Januar und Februar.

Friedri Geora Wies „Deutsche tillustrirrte Gewerbezeitung“, herausgegeben von der Verlagshandlung unter Mitwirkung tücbtiger volkswirthschaftliher und tebnologischer Kräfte. Verlag von Carl Grüninger in Stuttgart. Nr. 9, Inhalt: Kolonisation und Export I. Ueber Ausstellungen. Adhâsions- fett. Allgemeinnüßtiges aus dem Gebiete des Patentwesens XRXI, SFranffurter Patent-Ausftellung. Zur Währungsfrage. Ueber chromagares und eisengares Lder. Ueber Flammenshußmittel, Wochenbericht des technischen und Patentbureaus con H. Simon. Verschiedenes. Vom Büchertische. Anzeigen.

Baugewerks - Zeitung, Organ des Verbandes deutscher Baugewerk8meister, Zeitschrift für prakti)hes Bauwesen (Redaktion und Verlag von Bernhard Felis, Baumeister in Berlin), Ne. 24. Inhalt: Sojziales. Vereinsangelegenheiten. Schulnacbrichten. Teh- nische Notizen. Briefe und Fragekasten. Submissionen. Annoncen. Nr. 25. Inhalt: An die Fachgenossen und Freunde unserer Sache und Zeitung. An den deutshen Bewerbestand. Holländische Wasserbauten. Wohnhäuser am Schiffgraben in Hannover. Die Verantwortlichkeit der Baupolizeibehörden. Das Projekt des Weser-Elbe-Kanals. Ueber das Aufrichten hoher und \{werer Mastbänme. Vereinsangelegenheiten. Schulnach- rihten. Lokales und Vermischtes. Bücheranzeigen und Recen- sonen. Personalnachrichten. Brief- und Fragekasten. Berliner Baumarkt. Submissionen. Ar noncen.

Mittheilungen des Sekretariats der Haudels- und Gewerbekammer in Stuttgart. Nr. 9. Stuttgart, den 24. Mäc; 1881. Inhalt: Aus den Verhandlungen der Handels- und Gewerbekammer. Unfall-Versicherunzsgeseß. Kolonifaticn und Export. Bekanntmachung der Eijenbahn- direktion wegen Fractbriefvermerke. Verzeichniß der H1indels- kammer - Mitglieder. Etat und Recbnungsstellung der Handele-

kammer. i

Deutsche Landwirthschaftlibe Presse. Nr. 25, Inhalt: Ueber Hengst-Körordnungen. Von Nathusius-Althaldens- leben. Eine verbesserte s{nelllaufende Hocbdruck-Lofkfomobile. (Mit Abb.) Ueber das Vorkommen von Feblstellen und Unregel- mäßigkeiten bei Drill- und Dibbelreihensaat der Maschinen. Von M, Siederlceben in Bernburg. Vierscarige Pflüge der Eckertschen oder Wöhlertshen Maschinenbauanstalt. Von Prof. Dr. Wüst-Halle. Hanfkuchen als Futtermittel für Milchoieh. Von Prof. Dr, Potti-München. Eingesäuerte Wrucken als Milchviehfutter. Von Prof. Kirchner- Halle.

Monatsschrift des Vereines zur Beförderung des Gartenbaues in den Königl. Preußischen Staaten und der Gesellschaft der Gartenfreunde Berlins. Redacteur Dr, L. Wittmack, Generalsekretär des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues, Kustos des Museums, ver landw. Hocbschule, a. o. Profes- sor an der Universität zu Berlin. Kommissionsverlag von Paul Parey in Berlin. 24. Jahrgang. März 1881. Inhalt: Versammlung des Vereins zur Beförderung des Gartcnbaues, Versammlung der Gesellschaft der Gartenfreunde Berlins am 4. Februa- 1880. Dr. Ischaplowiß, Ueber Gewächéhäuser (Fortsetzung). Ueber das Treiben des Flieders (Syringa). Fr. Harms, Zu den Bemerkungen über cnalisbe Treibrosen. Aufforderung zu Beobachtungen über die Blüthezeit der Pflanzen. Karl Mathieu, Rosen in Amerika. Die gärtnerischen Arbeiten bei dem Denkmal der Königin Luise im Thiergarten zu Berlin, Sißung des botanischen Vereins der Provinz Brandenbucg am 28. Januar 1881, Lakowitz, Ucber die Größenverbältnisse der beiden Aroideen Amorphophallus Rixyieri, Durien und A. campanulatus Bl, R. Müller, Einige Pfirsich- sorten für nöôrdlihes Klima. Joseph Klar, Ueber (bampignon- zut. R. Brandt, Die Champion-Kartoffel. R. Müller, Die Anzucbt von Rhododendron ponticum, maximum, Cawtabiense 2c. aus Samen. Ein neuer afcikanisher Weinstock. Berichte über die zum Versuch kultivi-ten Samen, Pflanzen und Knollen. Un- entgeltlih abzugebende Sämereien. Dr. Tschaplowißz, Zur ratio- nellen Ernährung der Obstbäume. Vermischtes. Auzstellungen.

. Literatur. Rezensionen. Spre{saal.

Mil{- Zeitung. Organ für die gesammte Viehhaitung und das Molkereiweseu. Begründet von Benno Martinv. Unter Mit- wirkung von Fabmännern herausgegeben von C. Petersen, Oekonvmie- Rath ia Eutin (Fürstenthum Lübe). Nr. 12. Inhalt : Aufrahmung der Milch beim Trantport. Von Assistent H. von Peter, BVer- schiedene Mittheilungen. Deutschland. Berlin. Berliner Verein deulscher Landroirthschaftsteamtcn. Neumünster (Holstein). Kunst- butter. Neumarkt. Hebung der Molkerei. Leipzig. Berein Wolikonvent. Oesterreiw-Ungarn. Wien. Käscreikursus, Schweiz. Schaffhausen. Milchpreise für Käsereien. Franfreih Paris, Molkerei-G:nossenshaft („Association des Laitiors“) in Paris. Großbritannien und Irland. London. Milchwirthschaft- live Schule. Dublin. Eive transportable Molkerei. Aus- stellungen. Deutschland. Mastviehautftellung in Berlin. Mol- kerciausftellung in Ploen (Holstein). Mastviehautstellung in Bretèlau. Leipzig Wollvließausstellung. Molferciausftellung in Ostfrietland. Allgemeine Berichte. Usancen beim Wollhandel. „Verein fkleiner Landwirthe zur Hebung der Süßrakmbutter- produktion zu Emmels (Rhbeinprovinz)". Butterexport aus ten russisen Ostsrebäfen. Jahresbericht dec ersten unzari!chen Bor- stenvieh-Masfstanftalt und Vorschuß-Aktiengesell baft über den Borsten viebbzndel in Budapest-Steinbrud im Jahre 1880. Prämiirungs- Regulativ für Zuchtthiere im Voigtlande. Erfahrungen in der Praxis. Aufrahmen der Mil beim Transport. Haltbarkiit der Centrifugenbutter. Von I. Classen zu Heide i. H. BVedckersches Aufrabmverfahren. Berichtigung Gerätbe-, Masc(binene- und Baukunde. Die Trinkambulance für Mil. Von Dr. C. Treutler, Anger bei Leipzig. Sprecbsaal. Fettgehalt der Magermil. Frage. Dampfkessel. Frage. Centrifu enbetrieb mittelst Göpel.

in ElsaßeLothringen hat bereits | v | schaftlicher Verein

Höhe der Milchverwerthung. Von Franz Wienholz, Zichtow. Zum Beckerschen Aufrahmverfahren Zun Geschäftsabschluß von Gencossenstaftêmolkereien. Von E-crg Clauk, Stubm. Fra

on Schüler, Paris, mit Antwoit dec Redaktion Mil&wirth-

Genossenschaftêmeiereien. Marktberichte.

Anzeigen.