1881 / 89 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

3 i pte iert

M A l T "ild, lata B ut 6. E E R E E a DY 4 a d

E N

Inzwischen find in den Landtagen der Bundes§ftaaten und in der Presse lebhafte Klagen über die Wirkungen der Kostengesete laut geworden. Ferner hat der Reichstag in der Sißung vom 28. April 1880 den Bescbluß gefaßt; h i i

den Herrn Reichskanzler zu ersucben, baldthunlihst Ermittelungen darüber anstellen zu laffen, inwieweit die neu eingeführten Gerichtsfostentarife geeignet find, auf die Rechtspflege durch Vertbeuerung störend einzuwirken , sowie von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen dem Reichstag Kenntniß zu geben.

Es unterscheidet sich diese Resolution von der früheren wesentli nur dur die speziellere Bezeichnung des Zweckes der anzustellenden Ermittelungen, und es ist auch nach dex angedeuteten Richtung hin bei Aufstellung der Fragen, welche den Erhebungen über die Wir- kungen der Gerichtsfkoftengeseze zu Grunde gelegt find, den Wünschen des Reichstags Rechnung getragen. Das Ergebniß der Ermittelungen wird frühestens im Jahre 1883 vorgelegt werden können. Vorher ift sona, wie s{on der Reichstag in feiner ersten Resolution ange- nommen hat, eine auf sicherer Grundlage beruhende Revision der Kostengeseze nicht denkbar. Ebenso erscheint eine prozentuale Er- mäßigung der Tarifsäße zur Zeit ausgesch{lossen, da es an jeglichem Anhalte zur Beurtheilung der finanziellen Tragweite einer folchen Maßregel fehlt. H.

Dadurch ift aber an sih nit ausae\{lossen, daß bereits jet die bessernde Hand an einzelne bestimmte Vorschriften gelegt werden kann, welche besonders Gegenstand von Beschwerden geworden sind, soweit fch cin Bedürfniß ihrer Abänderung nach den bisherigen Erfahrungen ichon erkennen läßt.

Bei Prüfung eines folben Bedürfnisses war man im wesentlichen nur auf die von den Justizverwaltungen gemachten Beobachtungen angewiesen. Die an die Zentralbehörden gelangten Beschwerden waren der Zahl nah gering und hatten meistens nur die Handhabung der Gefege zum Gegenstande. Einiges Material boten auch die Erörte- rungen der Tagespresse. Der größere Theil der in derselben erhobenen Beschwerden hat sich allerdings bei näherer Prüfung als auf un- richtigen Vorausseßungen beruhend herausgestellt. Zum Theil waren die thaisälihen Angaben unrichtig. Theilweise ist eine Erhöhung der Kosten gegen früher behauptet worden, wo in Wahrheit eine Er- mäßigung eingetreten war. Außerdem sind Fälle herangezogen, in welchen die Kosten auf Grund landesrechtliœer Vorschriften berechnet waren. Anderen Fällen lag eine irrige Anwendung der Kostengesetßze oder eine verkehrte Behandlung der Rechtssahe zu Grunde.

Bei einer Gesammtbetrachtung der in der Presse laut gewordenen Klagen wiederholt sich die alte Erfahrung, daß bei einer Aenderung von Steuer- und Gebührengeseten das Neue {on der früheren Ge- wöhnung wegen als drückend empfunden wird. So erheben sih zu- erst lebhafte Klagen über die in einzelnen Bundesftaaten neu einge- führte Pflicht zur Vorschußzahlung, aber auc nur in diesen Staaten und allmählich verstummend, während diejenigen Theile des Reichs, in welchen diese Einrichtnng schon früher bestand, mit den wohlthätigen Folgen derselben vertraut, sie ni6t missen mögen. In anderen Staaten dagegen, in welchen früher für Prozesse über die gering- fügigsten Objekte minimale Bauschgebühren bestanden haben, wurden die Pöberen Bauschsäte der untersten Klafsen des Gerichtskostengesetzes hart angegriffen, während doch eine Vergleichung der durch die allzu niedrige Belastung der Bagatellsahen herbeigeführten Zustände mit denen andere Bundesstaaten über die \{ädlihen Wirkungen jener Tarifirung keinen Zweifel läßt.

Außer der Frage, in wieweit den hevvorgetretenen Klagen ein wirkliches Bedürfniß zum Grunde lag, mußte aber weiter die Er- wägung Platz greifen, ob nicht eine Abänderung auch nur einzelner Vorschristen der Gebührengeseße eine in ihrer Tragweite nicht zu über- jehende Einwirkung auf die Staatseinnahmen aus den Gerichtsge- bühren ausübe. Mag' man der finanziellen Seite bei der Festseßung der Höhe der Gerichtskosten eine größere oder geringere Bedeutung beimessen: immerhin wird es einer rationellen Finanzpolitik wider- streben, Aenderungen in Einnahmequellen des Staates eintreten zu lassen, bevor sich der Einfluß derselben auf den Staatshaushalts-Etat wenigstens aunähernd bestimmen läßt. Dies ist aber, wie oben aus- geführt wurde, zur Zeit hinsichtlich der eigentlichen Gerichtsgebühren, d. h. der Gebühren, welche für die Thätigkeit des Gerichts als solche erhoben werden, durchweg nicht der Fall.

Anders liegt die Sache bezüglich der sogeannten Nebenkosten, d. h. der Gebühren der Gerichtsvollzieher und derjenigen Beträge, welche von den Gerichten als baare Auslagen, namentlich als Schreib- gebühren eingezogen werden. Die Verminderung ihrer Sätze äußert großentheils keine unmittelbare Wirkung auf die Staatseinnahmen. Dazu kommt, daß die weitaus größte Mehrzahl der Klagen über die drückende Höbe der Gerichtskosten nicht sowohl die eigentlichen Gerichts- gebühren, als diese in allen Sachen ohne Rücksicht auf das Objekt gleihen Beträge zum Gegenstande haben, welbe namentlih die geringfügigen Sachen {wer belasten. Endlich hat sich bezüglich der Gebühren der Gerichtsvollzieher {on jegt ergeben, daß die Rücksicht- nahme auf die Gewährung eines ausreihenden Diensteinkommens für

dieselben einer Ermäßigung ihrer Gebührenbezüge nicht entgegensteht. |

Denn es haben vielfa, namentlih in größeren Städten, die Ein- nahmen der Gerichtsvollzieher eine Höbe erreicht, welche als geradezu unvereinbar mit ihrer sonstigen sozialen und dienstlihen Stellung be- zeichnet werden muß. Aber au da, wo dies nicht der Fall ift, wird bei etwaiger Unzulänglichkeit des Diensteinkommens der Gerichts- vollzieher in gleicher Weise Abhülfe geschaffen werden können, wie dies {on jeßt in manchen Bundesstaaten (z. B. durh Gewährung eines Mindesteinkommens 2c.) geschehen ist.

Die vorstehenden Gründe baben dahin geführt, zur Zeit von einer weitergehenden Revision der Kostengeseze Abstand zu nehmen und dieselbe im Wesentlichen auf das Gebiet der sogenannten Nebenkosten zu beschränken, Eine Ausnahme ist nur insofern für zulässig erachtet, als es sich um die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die für die Aufnahme eines Vergleichs zu erhebenden Gebühren handelt. Die Justizverwaltungen sämmtlicher Bundesstaaten sind shon jeßt zu der Ueberzeugung gelangt, daß es im Interesse der Förderung der Erledigung der Recbtsftreitigkeiten durch Vergleih geboten erscheine, in dieser Beziehung eine Ermäßigung der Gebührensäke eintreten zu lassen.

Innerhalb der durch die vorstehenden Erörterungen gezeichneten Grenzen bezweckt der Entwurf, den laut gewordenen Klagen über Vertheuerung der Rechtspflege abzuhelfen.

Derselbe befolgt die Methode, die von ihm vorges{blagenen Be- stimmungen dem Terte des Gerichtskostengeseßes und der Gebühren- ordnung für Gerwmötrévollzieher einzuverleiben. Die Reibenfolge der Bere richtet fch na der Paragraphenzahl in den Gesetzen.

Bei der

Begründung im Einzelnen

wird jedoch im Juteresse der Zusammenfassung des Zusammengehörigen von der Legalordnung abgewichen werden, und zwar so, daß zuerst die Vorschriften in Betreff der Ermäßigung der Gebühren für die Auf- nabme eines Vergleihs, sodann diejenigen über die Schreibgebühren, endli diejenigen über die*Zustellungsgebühren, sowie die Bestimmungen über die Geritsvollziehergebühren bei der Zwangsvollstreckung und in Verbindung hiermit eine Abänderung in Betreff der die Reisekosten der Gerihtsvollzicher normirenden Vorschrift erörtert werden.

I, Die Ermäßigung der Gebühren für die Aufnahme Ï eines Vergleichs wird einer eingehenden Rechtfértigung nicht bedürfen. Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift der §§. 23 und 41 des Ge- ritsfostengeseßes, wona für die Aufnahme eines zur Beilegung, bezw. Abwendung eines Rechtsstreits aufgenommenen Vergleichs die volle Entscheidungs8gebühr zu erheben ist, vielfa der vergleichsweisen Erledigung der Re btsstreitigkeiten hindernd in den Weg trete, beab- sichtigt der Entwurf, die in E Fällen zu erhebende Gebühr auf drei Zehntheile des bisherigen Betrages h«abzusezen. Wenn es an sich nicht als ungeretfertigt angesehen werden konnte, in Bezug auf die Gebührenerhebung den Fall der Erledigung des Rectsstreits dur Vergleich dem der Erledigung dur rihterlies Urtheil gleichzustellen, fo mußte do dem praktishen Gesichtspunkte, daß von Seiten der Gesetzgebung die vergleihswcise Beilegung der Rechtsstreitigkeiten in-

F

mögli} au8gedeßntem Maße zu fördern \eì, ein überwiegender Ein- fluß eingeräumt werden und zwar um fo mehr, als bis zum Inkraft- treten der Reichsjustizgeseßze in cinem großen Theile Deutschlands die Gebühren, welche im Falle einer gütlihen Beilegung des Rechtsstreits erhoben wurden, \ehr mäßige waren und ‘in Folge davon die dur das Gerichtskostengefeß eingeführten höheren Säße vielfah als eine besondere Härte empfunden wurden. :

Die Gründe, welche dabin geführt haben, daß von der Erhebung der Verbandlungsgebühr dann, wenn ein zur Beilegung des Rechts- streits abges{lo}sener Vergleich aufgenommen wird, nur unter der Vor- R ng abgesehen werden foll, wenn die Anordnung einer Betweis- aufnahme oder eine andere gebührenpflihtige Entscheidung noch nit vorbergegangen ift (vgl. §. 21 des Gerictsfostengeseßes), - werden es retfertigen, daß der Entwurf die Ermäßigung der ebühr im Falle des S. 23 gleichfalls an diese Vorausseßung bindet.

Il. Schreibgebühren.

_Nach §8. 79, 80 des Gerichtsfkostengeseßes kommen außer den tarifmäßigen Gerihtsgebühren Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften in Ansatz. Lediglich vom Gesichtspunkte des Aus- lagenersaßes aus betrachtet, erscheint diese Gebühr (10 4 für die Seite von mindestens 240 Silben) keineswegs als zu hoch gegriffen. In der Presse ist jedoch mehrfach geltend gemacht, daß in Prozessen über geringfügige Gegenstände die Schreibgebühren eine mit dem Streitwerth in keinem Verhältnisse stehende Höhe erreichen. Bei einem näheren Eingehen auf folhe Beschwerden stellte sich der Regel nach heraus, daß ein großer Theil des Schreibwerks bei IONSEUANeT Anwendung der Prozeßordnungen zu vermeiden gewesen wäre. Daneben waren auch unrichtige Ansäße vorgekommen. Beispielsweise a für die auf dem Briefumschlage geshriebene Adresse Schreibgebühren be- rechnet worden, während doch nah d: 80 des N enes solche nur für Ausfertigungen und Abschriften zulässig sind und die fraglichen Adressen weder zu diesen, noch zu jenen gerechnet werden können. Noch häufiger ist beobachtet, daß, wenn cine Seite eines durch Typendruck, Lithographie oder sonst mit Benutzung mechanischer Hülfsmittel hergestellten Schriftstückes mehr als das im 8. 80 a. a. O. be- zeichnete Mindestmaß enthielt, 10 4 .für je 240 Silben statt des gleihen Betrages für die ganze Seite angeseßt wurden, eine Uebung, die dem Wortlaute des Gesetzes, welhes nur ein Mindestmaß, aber fein Normalmaß des Inhalts vorschreibt, widerstreitet und nah Ausweis der Motive zweifellos nicht beabsichtigt war. Abgesehen von folWen Mißbräuchen, welchen entgegenzutreten das Gesetz (8. 4 des G. K. G.) und die Dienstaufsiht ausreichende Mittel an die Hand giebt, hat indeß anerkannt werden müssen, daß einzelne Umstände vor- liegen, denen nur durch eine Aenderung der bestehenden geseßlichen Vorschriften abgeholfen werden kann.

._ Hierher ist zunächst zu renen, daß mehrfach B e rp für sich allein zu erheben find. Die Vorschrift in §. 47 des Gerichts- kostengeseßes gewährt unter gewissen Einschränkungen für eine Reihe

von Fällen Gebührenfreiheit, nicht aber Freiheit von Auslagen. Er--

fahrungsmäßig kommen in solchen Fällen meist nur Schreibgebühren im Betrage von 10 oder auch 20 Pf. zum Ansate. Diese geringen Beträge maden, wenn fie, wie gewöhnlich, für sich allein zu erheben sind, den Kassen und den Zahlungspflihtigen Umstände und Weiterungen in dem Maße, daß es sich im Interesse beider empfiehlt, für solbe Fälle die Schreibgebühren insoweit in Fortfall zu bringen, als es sich um von Amtswegen anzufertigende Ausfertigungen und Abschriften handelt, namentlich also dann, wenn ein unter den §. 47 fallender Beschluß näch §. 294 Absatz 3 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zugestellt werden muß. Hierdurch kommt auch die Schreibgebühr für die Uebertragung der Terminsbestimmung, auf diejenige Abschrift des Gesubs um Terminsbestimmung, welhe behufs der Zu- stellung an den Gegner im amts8geritlihen Verfahren vorgelegt wird (S. 155 _Absf. 1.-C. P. O.) in Wegfall, da die Terminsbestimmung in §. 47 Nr. 1 ausdrücklich genannt ist; dies gilt auch dann, wenn der Terminbestimmung eine sonstige, an ih gebührenfreie Verfügung (z. B. Abkürzung einer Frist, Gestattung der Zustellung an einem Sonntage u. dergl.) beigefügt ist. Die Erhebung einer Schreibgebühr für die Uebertragung der Terminsbestimmung auf die für das Gericht bestimmte Abschrist (8. 124 G: P. D.) war- schon nach den bisherigen Vorschriften unzukässig, da ‘és fich nur um eie geshäftliche Notiz handelte. Ebenss wird der Sthriftwesel mit anderen Behörden dur die vorgeschlagene Vorschrift von Schreibgebühren, soweit deren Er- hebung bisher zulässig war, befreit, falls es sih (wie insbesondere bei einem Ersuchen um Rectshülfe) um eine die Prozeß- und Sa(bleitung betreffende Verfügung handelt und die betreffenden Schreiben von Amtswegen anzufertigen waren. , _ Weiter erscheint es billig und, da nennenêwerthe Beträge nicht in Frage stehen, au zulässig, für einzelne häufig wiecderkehrende Akte, in denen regelmäßig nur wenige Jeileu Schreibwerks vergütet werden, die Schreibgebühr ganz fallen zu lassen, nämli für die Vollstreckungs- flauseln (mögen dieselben ih auf Urtheile oder andere Schuldtitel beziehen, vom Gerichtsschreiber allein, oder auf Anordnung des Vor- fißenden oder des Gerichts ertheilt werden), die Vollstreckungsbefehle, die im S. 646 der Civilprozeßordnung genannten Zeugnisse und die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahblungsbefehl erljobenen Widerspruch.

Auf diesen Erwägungen beruhen die vom Entwurf im Artikel 2 unter §. 80a. vorgeschlagenen Aenderungen.

: Nl. Zustellungsgebühren. _ Zu den vielfachen, mit besonderer Lebhaftigkeit erhobenen Klagen über die Höhe der Zustellungsgebühren hat in zahlreihen Fällen auch eine unrichtige oder doch wenigstens unzweckmäßge Hand- habung der Prozeßordnungen Anlaß geboten. Wenn auch von der wachsenden Vertrautheit mit den Prozeßgeseßzen eine Ver- minderung derartiger Unzuträglihkeiten zu erwarten sein wird, so ist do na den bisherigen Erfahrungen das Bedürfniß einer Reform der geseßlichen Vorschriften über die Zustellungsgebühren anzuerkennen. Dieselben belasten mit ihren für alle Rechtsangelegenheiten gleichen Säyen gerade die geringfügigen Sachen in einem Grade, welcer zu den übrigen Prozeßkosten häufig außer Verbältniß steht. In bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten- erschweren sie die Rehtsverfolgung für eine Partei, welde \sich in beshränkten Vermögensverhältnissen befindet, ohne gerade das Armenrecht nacsuhen zu können oder zu wollen. In Strafsachen, namentli in solhen wegen Uebertretungen, über- steigen ie leit die erkannte Strafe um ein Beträchtliches; dies Mißverhältniß kann geradezu zu einer Beschränkung der Vertheidigung führen, wenn es den Angeschuldigten veranlaßt, mit Nücksiht auf die Höbe der dadurch erwabsenden Zustellungësgebühren die Benennung von Zeugen zu unterlassen. : rit Der Entwurf will diesen Uebelständen in doppelter Weise ab- elfen :

1) durch Herabseßung der Höhe der von den Gerichtsvollziehern zu erhebenden Zustellungégebühren ; _ 2) durch Abstandnabme von der Erbebung der Zustellungsgebühr [Er due Staatskasse, falls der Zustellungsauftrag vou Amtswegen er-

eilt war.

Zu 1) Der §. 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Gerichts-

vollzieher vom 24, Juni 1878 bestimmt:

„Die Gebühex für jede Zustellung beträgt . 80 Pfennig,

S. 161), für das an die Post gerihtete Ersuhen um Be- wirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt be-

wirtte Zustellung. » 2». e s.» 40 Pfemia*

__ Diese g beruhen auf Beschlüssen des Reichstags, dur weld die Sätze der Regierungsvorlage im Ganzen niht unerbeblih erböbt sind. Die leßtere untershied die Zustellungen in amts- und J öffen- geribtlihen Sachen von deujeuigen Sachen, welche zur Zuständigkeit der höheren Gerite gehören; für erstere sollte die Gebühr 50 4, r leytere 1 M, in den in §. 2 a. a. D. bervorgehobenen besonderen fällen je die Hälfte betragen. Bei Annahme dieser Vorschläge würde ür die weitaus leer Zustellungen eine viel geringere Gebühr zur Erhebung gelangt sein, als nah der egSligen ga ung des Ge- jetzes. Die bei der Erhöhung der Sätze du en tag maß- gebende Rücksiht auf rung eines aus?êömmlichen IGebüh e

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für die Zustellung dur Aufgabe geritet (Civilprozeßordnung

e. #

bezugs für die [lzieber muß gegenüber den das Fnteresse der Recbtsuchenden zurütttecten, und erweist (e zuf oben erörterten Gründen auch bei Ermäßigung der Säte noh als - fo iese Ert Erwä ift der Entwurf i

iesen Erwägungen grei in Arti

auf den Gedanken einer Trennung der geringfügigeren, vor s A2 L E E rgen E EE o den größeren

en zurüdck,- und ste r erstere . den urfprün vorges

ß von 50 ch§ wieder her. E Seldlagenen , Amts- beziehungsweise {öfengerichtlibe Sachen, welche in Fo, eines eingelegten Recbtêmittels an cin Geriht höherer L ge nung gelangen, unterliegen den für leßteres maßgebenden böberen Säßen. Ebenso bleiben letztere maßgebend, wenn, ¿. B. in Folge eines Ersuhens (S. 158 G. V. G.), ein Amtsgericht in einer Sache thätig wird, welche bei einem Gerichte böherer Ord anhängig ist. Dasselbe gilt auch in dem Falle, in welchem auf Grund des S. 183 der Strafprozeßordnung die Führung der Voruntersubun einem Amtsrichter übertragen wird. Andererseits et die mit sicht auf §. 29 des Geribt8verfassungsgeseßes gewählte Fassung des Entwurfs erkennen, daß in den nah den Bestimmungen des fünften Titels desselben Gesees von den Straffkammern der Landgeribte den Scöffengerichten zur Verhandlung und Entscheidung überwiesenen Sachen dem Gerichtsvollzieher nur die niedrigere Gebühr zusteht So lange eine folthe Ueberweisung nicht erfolgt ist, wird dagegen die Sache. als eine landgerictliche zu behandeln sein.

Im Anschlusse an diese Ermäßigung der Zustellung8gebübren selbst erschien die Beseitigung der in §. 3 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vorgesehenen Nebengebühr angezeigt. Der angefübrte Paragraph A a L C Allrsté Î

„&Ur die Beglaubigung der rift eines zuzustellend BCAE erhält der Gerichtsvollzieher für das Blatt 5 Pfennig.“

. Da diese Beglaubigung bei den von einem Rectsanwalt betrie- benen Zustellungen burd den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzu- stellenden -Sriftstüken dur den Gerichts\{reiber erfolgt (8. 156 Abs. 2-C. P. Eu und in diesen Fällen eine Beglaubigungêgebühr nit erhoben wird, so trifft -die erwähnte Gebühr am stärksten die bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten mit einem geringeren Streitgegen- stande. Cine der Gebührenforderung entsprehende Leistung des Ge- rihtsvollziehers steht derselben kaum gegenüber.

_ Ihre Beseitigung ist daber im Entwurf (Artikel 3) dur Weg- lassung des geltenden-§. 3 der Gebührenordnung zum Ausdrut ge- bracht. Im übrigen sind die neuen §8. 2, 3 wörtlih dem §8. 2 der alten Fafsung entlehnt. -

Zu 2) Im Falle einex Zustellung von Amtswegen gilt der Staat dem Gerichtsvollzieher gegenüber als Auftraggeber; die Zustellungs- gebühren gelangen demnächst als baare Auslagen auf Grund des 8. 79 Nr. 6 des Gerichtskostengeseßes zur Wiedereinziehung. Zu den Zu- stellungen von Amtswegen gehören :

a. in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten namentli die Zustellungen nit verkündeter Beschlüsse und Verfügungen (§8. 294 Abs. 3 C. P. O.), sowie die Zuse gen der Ladungen von Zeugen (8. 342 C. P. O) und Sachverständigen (8. 367 C. P. O.);

b. iu Strafsachen mit geringfügigen Ausnahmen (z. B. §. 219 St. P. O.) sämmtliche Zustellungen;

c. im Konkursverfahren alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 K. O.), soweit besónderé Zustellung neben der öffentlichen Bekanntmachung vöórgeschrieben ist. s

In fast allen diesen Fällen sind diése Zustellungen dem Einflusse dér Betheiligten entzogen. Es Wird daher als besondere Härte empfunden, wenn Beschlüsse und Verfügungen statt durch Verkündung durch Zustellung den Betheiligten bekannt gemacht werden, wenn ins- besondere diese mit Kosten verknüpfte Art der Mittheilung miß- bräuchliher Weise, statt der Verkündung auf Anberaumung von Ter- minen zur Verhandlung oder Beweisaufnahme angewendet wird Uebelstände, die sich im Wege der- Dienstaufsiht nicht ganz werden beseitigen lassen. Hierzu kommt, daß die Gebühren für Zustellungen von Amtswegen meist nicht einmal unverkürzt den Gerichts- vollziehern zu gute kamen. §. 24 Nr. 2 der Gebühren- ordnung für Gerich{8vollzieher gestattet den einzelnen Bundes- staaten, an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichts- vollzieher auf Grund der Gebührenordnung zu beanspruchen haben, denselben eine anderweite Vergütung zu gewähren, {reibt aber gleich- zeitig vor, daß für die von den ersaßpflihtigen Personen zu erheben- den Beträge die Bestimmungen der Gebührenordnung maßgebend bleiben. Von dieser Befugniß ist in den einzelnen Bundesstaaten mannihfah Gebrauch gemacht. Ganz abgesehen von denjenigen Bundesstaaten, in welchen, wie in Sten, Oldenburg, Lübeck, Ham- burg, die Gerichtsvollzieher festes Gehalt beziehen und ihre Gebühren ganz zur Staatskasse even: erhalten in anderen Bundesstaaten, z. B. in Preußen, Bayern, Baden, Hessen , die Gerichtsvollzieher für die Besorgung aller oder gewisser amtlicher Aufträge niht die Gebühren, sondern eine niedriger als diese bemessene Bauschalvergütung.

Bei dieser Sachlage ist es für zulässig erachtet, auf die Er- stattung der Auslagen für die von Amtswegen bewirkten pu imgen zu verziten, und zwar ohne Unterscheidung, ob die Zustellungen aus- \{ließlich durch den Gerichtsvollzieher oder bei der Zustellung dur die Post unter Mitwirkung der leßteren erfolgen. Als eine Konsequenz hiervon erweist es si, daß in den Fällen, in welchen der Gerichtsschreiber nach S. 179 der Civilprozeßardnung die Post ‘un- mittelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht, und in welhen dann nah §. 40 des Gerichtsfkostengesezcs die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr erhoben wird, von dieser Erhebung Abstand genommen wird, falls es sich um eine von Amtswegen bewirkte Zustellung handelt. Diese Konsequenz führt aber weiter dahin, au in §. 78 des Gerichtskostengeseßzes die Nr. 1 in Wegfall zu bringen. Zufolge derselben follte in Strafsachen nah MBgae der Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erhoben werden :

edie Gebühr für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civil- prozeßordnung §. 179)“. Ñ

Da nun durch die Aenderung des §. 40 diese Gebühr bei allen von Amtswegen zu bewirkenden Zuslellungen beseitigt ist, und da, wie aus §. 38 der Strafprozeßordnung hervorgeht, ein Ersuchen der ge- daten Art in Strafsachen nur bei Zustellungen von Amtswegen vorkommen kann, so ift die Verwcisung iu &. 78 Nr. 1 gegenstand8- los geworden. :

Der Verzicht auf die Erstattung der Zustellung28gebühren, wie er vorgeschlagen ift, wird allerdings niht ohne finanzielle Wirkung für die Staatskaffe bleiben. Indessen wird dieselbe keinesfalls den Um- fang erreichen, welhen man auf den ersten Blick nach der Häufigkeit der Zustellungen von Amtswegen anzunehmen geneigt sein möchte. Denn weitaus die meisten derartigen Zustellungen entfallen auf das Gebiet des Strafprozesses, auf welchem ohnehin die Erstattung der baaren Auélagen s der ersaßpflihtigen Personen erfahrungs- mäßig u den Ausnahmefällen gehört. Ueberdies dürften auch hier die f ädsihten auf die Beseitigung einer als drückend empfundenen Beschränkung e Nabtbverfolgung als überwiegend und auëss{lag» gebend zu erachten

Der Entwurf spricht die Beseitigung der Erstattungspfliht ín dem angegebenen Umfange in Art. 1 und Art. 2 §. 80b. aus. E

der Pr in allgemeiner Fa} Züstellungsgebühren ove e soll damit zum Auêsdruck gebracht wer-

ung von „haaren Auslagen“

daß nah dem o ührten auch von der Wiedereinziehung der Postgebühr für die Zustellung und etwaiger Neiseko und Shreibge ühren (leßterer im Falle des §8 14 Nr. 1 G. O. f. G. V.) Abstand genommen werden soll. Dagegen wird durch die des. Fatwiufs, melde nue d t Sebaheia für den un der ustellung elbst im Auge e ng von Schreibgebühren für die fta AuSfertigungen eder ie Abschris ftellend iede (S. ¡ Ge C. n DA, s me

, niht ausgeshlossen. Um einem iehung vorzubeugen, ift es für anzemessen gehalten, dies im

, Geseye se st auszusprecen

Gerichtskostengeseß selbstverständlich nicht berührt. IV. Gebühren der Geritsvollzieher für Akte der

{riften über die vorbezeichneten Gebühren in doppelter Richtung in Ausficht.

orderung. Die niedrigste Stufe der Gebühr ift gegenwärtig 2 M

Abweichend hiervon hatte der ursprüngliche Entwurf der Gebühren- ordnung, wie solcher vom Bundesrathe beschlossen war, bei cinem | nun Forderungsbetrage bis 50 M eins{l. eine niedrigere Gebühr, und | an den zwar im Betrage von nur einer Mark in A genommen. vollziehers einer Entlastung vorzugsweise geltend gemacht hat, so empfiehlt es sil, auf die frühere Fassung zurückzugreifen und demgemäß für For- derungen bis zu einem Betrage von 50 #. cins{l. die Gebühr auf 1 M berabzuseßen. Y S U

Threibt vor:

Gerichtsvollzieher, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, er

ledigt, so erhält derselbe s bei Zahlungen ein Viertheil der nah Maßgabe des §. 7 zu bere®-

bei Herausgabe von Sachen eine Gebühr von 1 / bIerVL Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nahdem dersclbe | 2 F nur in einem fich an Ort und Stelle begeben hatte, so erhâlt derselbe

bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe des §. 7 zu berech-

bei Herausgabe von Sachen die in §8. 6 bestimmte Gebühr. eigerungsgebühr na Prozenten des Erlöses fest. Da nun ein Vier- fel bezw. die Hälfte diefer Säße bei b

Gerichtsvo S | j ( ) als wenn er es auf Pfändung ankommen läßt.*) Dies Mißverhält-

i i i tritt besonders hervor, wenn man erwägt, daß vorauësitlic die Da ees des Geritêvollziehers oder der Post zu den ] niß tritt besonders h S weites der Scbulbnee zu deren Ab wendung freiwillig einzahlt, zum Gegenstande gehabt haben würde. In der That haben die Uebelstände, welbe aus der Vorschrift des

& 11, namentlich des zweiten Absates, \sih ergeben, in der Praxis

en urch die Cinfügung des neuen §. 80b. in das

Zwangsvollstreckung.

andung gerade das

Der Entwurf nimmt eine Abänderung der bestehenden Vor- | ih bereits empfindlich fühlbar gemacht.

c

Da sich gerade bei geringfügigen Streitsa

nenden Säße, jedoch nicht unter 1 A,

nenden Säge, jedoch nit unter 2 ,

in bei äßen i T4 ie Ver- | gebabi haben fann, fo würde es unbillig sein, wenn seine Gebühr, Per fut et E ns Sena tene F. 7 eut die Box Vie dies unter Umständen dur deren Bemessung nach dem §. 4 des Entwurfs geschehen P jnler E E e von 2 E A i trägt, als die in §8. 4 für die Pfändung vorgeschriebene Gebühr, so | abgeseßt würde. Auch verdient der SQu!dner, welcher es zur Xn* | Königlih württembergishen Post- und Telegraphenverwaltung. i i â iwilli C dung hatte kommen lassen, nicht in gleichem Maße Berückiichiigung, ergiebt E daß in folchen Fällen bei freiwilliger Zahlung an den als derjenige, welcher vor jeder Zwangsbandlung gezahlt hat. Wenn bei Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung Annalen der Hydrographie und Maritimen dur Zahlung nit unterschieden wird, ob der Gerichtêvollzieher sid | Meteorologie. Organ des hydrographishen Amts und der deut- an Ort und Stelle begeben hat oder nit, so muß dieser Unter- schied auch bei Herausgabe von Sachen in Wegfall kommen.

öheren Objekten mehr bes ieher der Schuldner höhere Gebühren zu entricten hat,

*) Es beträgt z. B.

bei einem Ob-snach der bis-! “die Gebühr | die Gebühr

die Pfändungsgebühr (S. 4)

herigen Fassung wurfe

t. M.

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aufgefaßt wird,

den

f Pfändung bereits erfola

zeihneten Akte abgewandt wird.

der durch Zahlung abgewendete der in §. 5 bezeichneten

Gerichtsvollzieher zustehen.

das Geseß also beide Fälle gleistellt. alle der Pfändung baaren Geldes ? einen Theil der Thätigkeit des Gericht:

5-

2 C P O). und diese

716 Abs.

8 Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königlihe Expedition | 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen,

des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich u. dergl.

2. Subhastationen, Aufgebote,

Vorladungen

Um denselben abzuhelfen, wird vorges{lagen, dem Gerichts-

vollzieher für den Fall, daß der Auftrag zur Zwangsvollstreckung dur l v [rift aud t 1 1) 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher beftimmt | Zahlung erledigt wird, statt der jeßt dafür „bestimmten Gebühr ftets | gebracht wird, wenn die mehreren Geschäfte im Auftrage derselben

die Gebübr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen, | diefelbe Gebühr zu gewähren, welde er bei Vornahme einer Pfäns

von Früchten auf dem Halme und von Forderungen aus Wechseln | dung erhalten haben würde. Diefe Bestimmung rectfertigt sich, mens

und anderen indoßabeln Papieren nach der Höhe der beizutreibenden | erwogen wird, daß nach der ausdrüdlihen Vorschrift des S. 71

Die Höhe der Gebühr für die Empfangnahme der Zahlung kann nur_nach jenem Betrage der beizutreibenden Forderung, um welchen [na dem Ent- des8.11 Abj.1ides §.11 Abs.2 | es sich dabei ‘handelt, d. h. nach der gezahlten Summe ih bestimmen.

fi der Zwangs8vollstreckung in einer andlungen (Uebernahme bewegliber Sachen zum Zweck der Verwerthung, Anschlußpfändung 2c.) bestanden haben würde, die vollen (und niht etwa die halben) Säße des §8. 4 dem Ebenso erhellt aus der Fassung des Ent- wurfs, daß der Gerichtsvollzieher, wenn er zuerst eine Pfändung voll- zogen hat und demnächst die Leistung in Empfang nimmt, für erstere die Gebühr der 8. 4, 5, und für leßtere gesondert die Gebühr des 8. 11 erbält, welche zwar der Höhe nach der Gebühr des §. 4 gleih- gestellt ist, aber für einen von der Pfändung verschiedenen Aft ge- währt wird.

! 5, Industrielle Etablissements, Fabriken

Î

und Grosshandel.

| 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Da

V. Reisekosten der Gerichtsvollzieher. n . 17 Aksaß 2 dec Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher {reibt vor: S s

Nimmt der Gericktsvollzieber mehrere Geschäfte auf der- selben Reise vor, so erbält er für jedes derselben die volle nah

Entschädigung. Ss S Es geht zu weit, wenn diese Vorschrift auch dann zur Anwendung

Person an demselben Orte und in derselben Rechtsangelegenheit vor- genommen werden. In einem \olhen Falle mußte es mit Ret An-

träge beider Parteien (8. 152 Abs. 2, §. 674 Abs. 2 C. P. O.), jo

erforderli, da selbstverständlich nicht der Zeitpunkt des Fälligwerdens

des bezüglihen Akts darüber entscheidet, ob die Kosten für ihn nah

gleihenden Anordnungen zu treffen.

der Entfernung des Ortes von seinem Amtésiße zu berechnende

N stoß erregt Be C V pgdei. i hu E C e: NIeE Ce Abj. 2 der Civilprozeßordnung die Wegnahme gepfändeten Geldes f der auf derselben Reise erledigten Geschäfte besonders berebne Sd ; : ; r 4 de ibtsvollzieher als Zablung von Seiten des Schuldners | wurden. Der Entwurf (Artikel 3 Nr. 5) \cafft dadurch Abhülfe, i einem Betrage der beitutreidenden Forderung bis 100 «& cinsl. | durd den Gers E Î daß in dem bezeichneten Falle die mehreren Ges{äfte bezüglich der die Ablieferung | Reisekosten als Cin GSeschäft gelten sollen. Die vorgeschlagene Vor- {chrift findet selbstverständlih auch dann Anwendung, wenn der Auf- ader Cp ZulSungeo n owegen) der pr 4 5 H R R Mühbewaltung durch die Gebühr des S. 4 mit vergütet wird, so er- | ist. Vermittelt hingegen der Gerichts\{reiber nur gleichzeitig Auf-

n. 9as Sei nach scheint es dircbaus angemessen, daß eine höhere Gebühr nicht gewährt räge | arteien (S 2 werde, wenn das Geld niht durch Pfändung, fondern durch Zahlung | gilt die Partei felbst als Auftraggeber. in die Hände des Gerichtsvollziebers gelangt ist. : Nückficht E Oi es l Bs ei am eine Eut: Ü ü iGtvollzich \{ädigung des Gerichtsvollziehers für die mit der Empfangnahme

der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 1A Eng S Geldes verbundene Mühawa thung handel, vid i Y r 8vollsi Lei d es als gerechtfertigt anzusehen sein, daß die Höhe der Gebühr für 1 E E E eue Mg an des alle Falle elbmkig normirt und daß also im allgemeinen nicht | bringen find. unterschzieden wird, ob durch die Zahlung eine Pfändung oder ein añderer Aft der Zwañgsvollstreckung abgewendet wird, ob der Ge- rihtsvollzieher sih an Ort und Stelle begeben hat oder nit. Eine Ausnahme biervon mußte durch Festhaltung des Mindestbetrages von alle gemacht werden, nämlich dann, wenn die t ist und somit dur die Zahlung eine Ver- steigerung oder eiyer der analogen in §. 7 der Gebührenordnung be- Da der Gerichtsvollzieher hier viel- fache dur die Vorbereitung des Aktes veranlaßte Mühewaltungen

Besondere Uebergangsbestimmungen zu dem Entwurf find nicht oder gar der Erhebung der Kosten, sondern der Tag der Vornahme den früheren oder nach den neuen Bestimmungen in Ansaß zu

Wenn am Sc{lusse des Entwurfs vorgeschrieben ist, daß die in ihm enthaltenen Bestimmungen erst vier Wochen na der Verkündung in Kraft treten sollen, fo ift dies geschehen, weil es erwünscht wax, den Justizverœaltungen der Bundesstaaten eine kurze Frist zu ge- währen, um bezüglih der Gerichtsvollzieher, deren Einnahmen eine Verminderung erleiden werden, die etwa nöthig erscheinenden aus-

Havanna. Vom 4. April : Seepostverbindung mit Norwegen.

Die Nr. 16 des Amtsblatt des Reichs-Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen vom 5. April: Vereinigung der

Vom 8. April: Postdampfschiffverbindung zwischen Bremerhaven und

schen Seewarte. Herausgegeben von dem hydrographiscen Amt der Kaiserlichen Marine. Neunter Jahrgang. 1881. Heft IIT. Inhalt: Meteorologische und physisch-oceanishe Beobachtungen während einiger arktishen Expeditionen. II1. 5) Temperatur und spezifisches Ge- B í ch Ï 1 wicht des Meereswassers an der Oberfläche und in verschiedenen Tiefen. Die Fassung des Entwurfs läßt keinen Zweifel darüber, daß, wenn | 6) Tiefe, Gestaltung und Beschaffenheit des Meeresbodens. (Ueber einige Ergebnisse der neueren Tiefseeforschungen. V. Arktisher Ocean. Fortseßung.) Die Bestimmung des wahrscheinlihsten Standes dreier Chronometer unter Benußung der täglihen Vergleichungen. Von Dr. C. F. W. Peters in Kiel. Meteorologishe und hydro- graphishe Notizen über die Küsten von Japan. II. Notizen über das Klima von Japan. Eingänge von meteorologiscen Journalen bei der deutswen Seewarte im Monat November 1880, Bericht über einige im östlihen Theile des nördlichen Stillen Oceans be- obachtete Orkane. (Mittheilung von der deutshen Seewarte.) Veraleichende Uebersicht der Witterung des Monats Dezember 1880 « E in Nordamerika und Centralcuropa. (Mittheilung von der deutschen Den vorstehend begründeten Abänderungen wird in dem Ent- | Seewarte.) Kleine hydrographishe Notizen. Tabellen. wurf (Artikel 3) durch veränderte Fassung der 8. 4, 11 der Gebühren- ordnung für Gerichtsvollzieher Rechnung getragen.

D T OUS E I P P E C T A R E E E H E Gm ; TIICISANIRIE: S I A E B Es zemnes Deffentlicher Anzeiger. Fee nebmen an: die Annoncen-Erpeditionen dés

„Jnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstcin & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte- Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischeu Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

. Verkäufe, Verpachtnngen, Submissionen etec.| 7. Literarische Anzeigen.

3 4, Verloosung, Amortisation, Zinszablung

u, s, w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

E Aufgebot.

In Gemäßheit der von unten genannten Kredi- toren desfalls gestellten Anträge werden alle Die- jenigen, welche aus den nachstehend aufgeführten, verloren gegangenen Verschreibungen und den darauf beruhenden Protokollaten, nämlich:

1) einer von dem Schmied Detlef Hinrich rey. gras in Neumünster unterm 17. März 1858 an die Wittwe Magdalena Schmidt, geb. Runge in Neumünster, über 160 Thlr., jeßt 360 é ausgestellten, im Neumünstershen Schuld- und Pfandprotokoll Tom 1II. fol. 198 proto- follirten Obligation, i einer von dem Maurer Hans Jochim Hufß in Neumünster unterm 15. September 1858 an den Tuchmacher Detlef Hinrih Brügge in Neumünster über 160 Thlr., jeßt 360 H, ausgestellten, von Leßterem unterm 2. November 185) an den Handelsmann Ernst Christian Zack in Neumünster cedirten, im Neumünster- ichen Schuld- und Pfandprotokoll Tom 1II. fol, 683 protofollirten Obligation, einer von dem Hufner Claus Christian Reger in Gadeland unterm 14. Dezember 1866 an den Altentheiler Johann Hinrih Reger in Gadeland über (50 M Cour., jeßt 900 Æ, ausgestellten, im Sculd- und Pfandprotokoll für den Landdistrikt Neumünster Tom 11. fol. 254 protokollirten, jezt den Erben des Joh. Hinrich

_ Reger gehörigen Obligation, . Ansprüche und Rechte herleiten zu können vermeinen, bicrdurch aufgefordert, solhe spätestens in dem auf Dienstag, den 7. Juni 1881, ormittags 9 Uhr,

vor dem unterzeichneten Amtsgericht anstehenden Aufgebotstermin anzumelden, die Inhaber der Ur- funden au dieselben vorzulegen, widrigenfalls zu ge- wärtigen ist, daß die obgedachten Dokumente für kraftlos erflärt, und die Protokollate im Schuld- und Pfandprotokolle getilgt, event. über dieselben neue Dokumente werden autet werdei1.

Neumünster, den 24. März 1881.

Königlibes Amtsgericht. v. Stemanu.

S E E E

Es Aufgebot.

, Es ift das Aufgebot folgender von den Verlierern niht zurüdckgeforderter Gegenstände 2c. beantragt

: a. der Berliner 42% Stadtobligation Litt. F. Nr. 18 855 über "150 a4 nebst Talon und

Coupons Nr. 6—8 von der Frau Wittwe Minna Sachse, geb. Schu- rath, hier, Brandenburgerstr. 82,

——————

b. einer Börse, enthaltend 410 Æ in Gold, gefunden am 18. Februar 1881 in einer Droschke von dem Ober-Regisseur L. Ottomeyer, Louisen- straße 41I., c. cines braunen Jagdbundes

zugelaufen ift. i ; “i Die unbekannten Eigenthümer oder Verlierer dieser Gegenstände werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 10. Juni 1881, Vormittags 11 Br vor dem unterzeihneten Gerichte, Jüdenstraße 58, L Treppe, uner 21, anberaumten Aufgebots- termine ihre Rechte geltend zu machen, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspru(s noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlo}ten Mer e 8. Mie, 1681 erlin, den 23, März 1881. L , Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 55.

Q - 1 [8853] Nothwendiger Verkauf.

Das im Grundbube von Crone a./Br. Blatt Nr. 202 verzeichnete, dem Wirthschaftsinspektor Fer- dinand Breunig gehörige Grundstück, welbes mit einem Flächen-Inhalte von 128 Hektaren 60 Aren 50 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grundsteuer-Reinertrage von 207,29 Tblr. und zur Gebäudesteuer mit einem Nußungswerthe von 246 M geren: ist, soll bebufs Zwangsvoll- streckung im Wege i ter nothwendigen CeOdabaßan

Montag, den 16. Mai d. J., Vormittags um 11 Uhr, im Gerichtégebäude, Schöffensaal, versteigert werden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts von dem Grundstücke und alle sonstigen dasselbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufé-Bedin- gungen können in der Gerichtsschreiberei des unter- zeihneten Königl. Amtsgerichts, Zimmer Nr. 11], neo der gewöhnlichen Dienst]tunden eingesehen werden.

Diejenigen Personen, welbe Eigenthumérecte oder welche hypothekarisch nit eingetragene Real- rechte, zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Siutragung in das Hypothekenbuch. geseylih erfor- derlich ist, auf das oben bezeichnete gel- tend machen wollen, werden bierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens iu dem obigen cige-

«Termine a elden. Ner Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem gu?

von dem Eigenthümer Prollius hier, Wrangel- | straße 34, dem dieser Hund am 31. August 1880 |

p

8. Theater-Anzeigen. \ In der Börsen-

Annoncen-Bureaur.

| 9, Familien-Nachrichten. | beilage. s

—————————_———_—- Z E —— =

Mittwoch, den 18. Mai d. J., Vormittags um 11 Uhr. im Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 2, anberaumten Termine öffentlich verkündet werden. Croue a./Br., den 18. März 1881, Königliches Amtsgericht.

(10418] : a

Alverdissen. Nach den hiesigen Hypothekenbüchern sind:

' 1) Auf das Kolonat Brand m. Kortemeier Nr. 19 zu Nalhof am 24. Januar 1868 für den Kaufmann H. A. Spanier zu Alverdifsen 500 Thlr. aus einem Darlehn 20sten Orts,

2) auf die Kolonate Nr. 16 und 48 zu Almena am 28. September 1867 für die Firma Kracht et Cpgn. 800 Thlr. als Kaution für das aus dem Geschäftsverkehr zwischen gedach- ter Firma und dem Färber Bierbenke für ersteren bereits erwahsene und noch erwah- sende Guthaben 1öten bezw. 2ten Orts ‘ein- getragen.

Die zeitigen Besißer der Kolonate behaupten und haben wahrscheinli gemacht, daß die Beträge längst berichtigt scien; sie können aber löschungsfähige Quittungen nicht beibringen.

Es werden deshalb Alle, welche aus den frag-

lichen Ingrossaten Rechte herleiten zu können ver- | meinen, gestellten Antrage gemäß hierdurch auf- |

gefordert, solche so gewiß am

ittwoch, den 1. Juni 1881,

Vormittags 10 Uhr, E hier anzumelden und zu begründen, als sonft die Eintragungen für erloschen erklärt werden sollen, ne deren Löschung im Hypothekenbuche vollzogen wird, Alverdissen, den 1. April 1881. ürstlih Lippisches Amtégericht. Zur Beglaubigung : Robiu, Gerichtsschreiber.

00716 Bekanntmachung.

Es wird hbierdurch bekannt gemacht, daß folgende

2, 1) die if Staats\c{uldscheine Litt. D. ) No. T en O Thie Litt. F. No. 28703, Z N und Ho BpeR r O The ten 2) die Schuldverschreibungen der Staats8-Pr - / übe 100 E Serie 1399 Nr. 139893 na ergangenem Ausschlu ribeil des unterzeichneten Gerichts für kraftlos erklärt worden find. Berlin, den 6. pri 1881. L Königliches Amitéêgericht 1., Abth. 55,

U

10552] ( In Untersuchungssachen gegen Lehrer Karl Gläser zuleßt in Brensbah, wegen Verbrecbens gegen die Sittlichkeit, wird in Erwägung, daß gegen den ab- wesenden Angeklagten wegen des nah §. 176, 3 des St. G. Bs. strafbaren Verbrecbens die öffentliche Klage erhoben und Haftbefehl bereits erlassen ist, auf Grund des §. 332 der St. P. O. auf Antrag der Gr. Staatsanwaltschaft hiermit bes{loßsen, daß das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag zu belegen sei. Darmstadt, am 9, Avril 1881, Gr. Landgericht, Strafkammer I. v. Hcrff. v. Grolman. Baur. F. d. A. Gottwarth. Vorstehende Verfügung wird hiermit veröffentlicht, Darmstadt, 11. April 1881. Der Großh. Staatsanwalt: Haller.

[10730] Verkündet am 21. März 1881. gez. Hunrath, Rfdr., Gerichtsschreiber. m Namen des Königs! Auf den Antrag des Besißers Friedri Ferdinand | Pleger in Pubhütte erkenut das Königliche Amts- geridt zu Berent durch den. Amtsrichter Levyfohn ¡ für Recbt : Í E Das Dokument über die im Grundbuch von Puphrtte Nr. 6, Abtheilung IlI1, Nr. 1 für Friedrih Pleger eingetragenen 100 Thaler, be- stehend aus einer Ausfertigung des Vertrags vom 4. November 1853 und einem Hvpotheken- bucbsauszuge vom 5. November 1853, wird für fraftlos erflârt. ; | Die Kosten des Verfahrens fallen dem Ans tragsteller zur Last. Von Rechts Wegen, [10723] Jm Namen des Königs! L Auf den Antrag des Zimmermanns Johann Heinrich Westermann aus Melbeck erkennt pp. P. pp. pp. Die in dem Aufgebot vom 10. Decbr. 1880 bezeichnete, über das zu Gunsten der Schmal- fußschen Vormundschaft im Hvpothekenbuche des vormaligen Amts Lüne Fol. 172 eingetragene Kapital im Betrage von 180 Tblr. Cour. aus- gestellte VEEtOR vom 7. December 1850 wird für ean os Ort 8! Lüneburg, den 7. April 1881. A énigliches Amtsgericht. N. (oet) Eranns, J aubigt: 6. Stieger,

Secx.