1942 / 267 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Breußisther Staatsanzeiger

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einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 K. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druectaufträge sind auf einseitig beschrievenem Papier völlig dructreif ein: usenden, insbesondere ist darin auhch anzugeben, welhe Worte etwa durch Fetidruc (einmal unters BElSeN) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Vande) hervorgehoben w sollen.

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Reichsbankgirokonto Berlin, ; o fe 1/1913

Ne. 267

Inhalt des amtlichen Teiles j Deutsches Reich

- Ernennungen und sonstige Perjonalveränderungen.

„Erlaß Über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem

Obst und Gemüse. S :

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswertén für das Reich.

Anordnung Nr. 12 (FA 11) der Wirtschaftsgruppe Elektro- industrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse über die Herstellung von Hilfsgeräten für technishe Röntgenanlagen. Vom 5. November 1942.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil I, Nr. 114.

Berlin, Freitag, den 13. November, abends

Mmtliches

Deutsches Reich

Der Führer hat dem Hüttenwerkbesiger Kommerzienrat Dr. rer. pol. h. c. Dr.-Jng. E. h. Hermann Röchling in Völklingen (Saar) mit Urkunde vom 12. November 1942 den Adlerschild des Deutschen Reiches verliehen. N

Der Führer hat dem ordentlihen Professor em. Dr. Otto Schlüter in Halle (Saale) mit Urkunde vom 12. No- vember 1942 die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Erlaß über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse

Jm Anschluß an meine an die Landes-(Provinzial-)Er nährungsämter gerichteten Einzelerlasse vom 9. 10. 42 IIA 2-8450

Erster Abschnitt:

Ausgabe von Gemüsekonserven und tiesgefrorenem Obst und Gemüse an die Bevölkerung.

Bezugsberechtigte.

T. Die Verteilung von Gemüsekonserven!) an die Ver- braucher in denjenigen Orten, in denen die Landes- (Pro- vinzial-) Ernährungsämter entsprehend meinem vorbe- zeichneten“ Erlaß Gemüsekonserven ausgeben, erfolgt auf Grund einer besonderen „Bezugskarte für Gemüsekonserven und Trockengemüse“. Die Bezugskarte wird an alle diejenigen Verbraucher ausgegeben, die Reichsbrotkarten erhalten, jedoch mit Ausnahme der Juden und Polen. Binnenschiffer, Wan- dergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthaltsörxt erhältén Gemüsekonserven nur nach Maßgabe der nachstehenden Nx. VII dieses Abschnittes, Fnhaber von Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter (vgl. meinen. Er- laß vom 10. 7, 1942 II C 1 - 1550 —) erhalten keine Kon- servenkarte, da die. Gesamtmenge an Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse nicht ausreicht, um auch diese zu versorgen.

Werden zwei 1/4 Dosen Gemüsekonserven auf den Kopf der Versorgungsberechtigten ausgegeben, so ist die Karte nah anliegendem Muster 1, wird nux eine 1/1 Dose Gemüsekon- serven ausgegeben, so ist die Karte nah anliegendem Muster 2 zu verwenden. Die Konservenkarte ist den Verbrauchern zu- gleih mit den Lebensmittelkarten für die 44. Zuteilungs- periode (14. 12. 1942 bis 10. 1. 1943) auszuhändigen., - -

Jh überlasse den Landes-(Provinzial-)Ernährungs- ämtern die Entscheidung darüber, ob einzelne Ernährungs- ämter von der Ausgabe der „Bezugskarte für Gemüsekonser- ven und Trockengemüse“ absehen und statt dessen einen ört- lichen Bezugsausweis verwenden wollen. Die Verwendung derartiger Bezugsausweise hat zur Vorausseßung, daß sich diese nur in Händen . von Reichsbrotkartenempfängern befin- den, und daß die Bezugsausweise von Juden und Polen ent-

sprechend gekennzeichnet sind.

Tiefgefrorenes Obst und Gemüse

IT. Fnfolge der Knappheit an Blechen ist es in diesem Jahre nicht möglich, die für die Verteilung an die Zivil- bevölkerung vorgesehenen Konserven in vollem Umfange in . Dosen auszuliefern. Vielmehr muß statt dessen ein Teil der für den zivilen Sektor bestimmten Gesamtttengen in Ztief- gefrorenem Obst und Gemüse ausgegeben werden. Da Kühl- truhen nux an bestimmten Verbrauchspläßen vorhanden sind, beträgt der Hundertsay, zu dem an Stelle von Gemüsekonser- ven tiefgefrorenes Obst und Gemüse abgenommen werden muß, an manchen Orten bis zu 40 bis 50 vH. Der Ver- brauchex, der an Stelle von Gemüsekonserven tiefgefrorenes Obst und aa bezieht, erleidet keinerlei Nachteile, da eine Packung von tiesgefrorenem Obst und Gemüse mengenmäßig mindestens dem Vnhalt einer Konservendose entspricht. Die Abnahme von tiefgefrorenem Obst und Gemüse wird sich - Über einen längeren Zeitraum als bei der Dosenkonserve er- strecken; die Haushaltungen sind daher nicht verpflichtet, ihre Gesamtmenge auf einmal vom Kleinverteiler abzunehmen, sondern können die Abnahme in Teilmengen“ auf längere Wochen je nach. ihrem Bedarf ausdehnen, Der einzige Nach- teil gegenüber der Dose besteht darin, daß das tiefgefrorene Obst und Gemüse fofort verzehrt werden muß; dieser Nach- teil wird aber dadurch aufgewogeen, daß das tiefgefrorene Obst und Gemüse erst zur Zeit des geringsten Angebotes an frishem Obst und Gemüse ausgegeben wird.

Gh bitte die Landés-(Provinzial-)Ernährungsämter sowie die Ernährunysämter, in ihrem Bereich mit allem Nachdruck dafür zu sorgen, daß Bestellungen auf tiefgefrorenes Obst und Gemüse bei den Einzelhandelsgeschäften, die über Kühltruhen verfügen, von den M eubvauen tatsählih vórgenomnmen werden, damit der unbedingt erforderliche Ausgleih zwischen

Erlasses aufgeführten

- Vorabbezug

9) Unter den Begriff Gemüsekonserven fallen nah wie vor auch Pilzkonserven, niht dagegen Tomatenmark. N

beziehen, “Der Gejamtbedarf an ‘Vemüsekonserven wird daher

Gemüsekonserver und tiefgefrorenem Obst und Gemüse, der Vorausseßung für die Durhführung des Gesamtverteilungs-' planes ist, erreicht wird. Wird tiefgefrorenes Obst und Ge- müse nicht in dem der Belieferung .der Einzelhandelsgeschäfte entsprehendem Umfange bestellt, so können insoweit auch solhe Verbraucher, die Gemüsekonserven bestellt haben, nur tiefgefrerenes Obst und Gemüse erhalten. Ueber die hierzu noch zu treffenden Maßnahmen behalte ih mir nähere Richt- linien vor. ;

An Stelle einer 1/1 Dose Gemüsekonserven wird eine Normalpackung tiefgefrorenes Obst oder Gemüse geliefert. Die Kleinhandelsgeschäfte, die über - Kühltruhen verfügen, dürfen nur eine bestimmte Höchstmenge an Bestellungen auf tief- gefrorenes Obst und Gemüse annehmen; die Höhstmenge wird ihnen rehtzeitig von der Hauptvereinigung der deutschen \Bar=- tenbauwirtschaft mitgeteilt werden. Andererseits sollen die Ejn-- zelhandelsgeshäfte, die über Kühltruhen verfügen, unbedingt dafür Sorge tragen, daß bei ihnen Bestellungen auf tiefgefro- renes Obst und Gemüse im Umfange ihrex bevorstehenden Belieferung mit tiefgefrorenem Obst und Gemüse eingehen.

Vorbestellung

ITT. Die Gemüsekonserven und das tiefgefrorene Obst und Gemüse sind in der Zeit vom 7. bis 12. 12. 1942 beim Klein- verteiler zu bestellen. Der Verbraucher ist in der Wahl des Kleinverteilers innerhalb des Bezirks seines Ernährungsamtes frei. Der Kleinverteiler trennt den Bestellschein für Gemüse- konserven ab und versieht die Karte an dex dafür vorgesehenen Stelle mit seinem Firmenstempel oder seinex Firmenaufschrift. Hat der Verbraucher tiefgefrorenes Obst oder Gemüse bestellt, so seßt der Kleinverteiler einen entsprehenden Vermerk auf die Karte, Die Karte verbleibt in der Hand des Verbrauchers.

Bezugscheine, Großbezugscheine

Der Kleinverteiler tauscht die Bestellscheine spätestens bis zum 19. 12.1942 beim Ernährungsamt in einen Bezug- schein A um. Kleinverteilerx, die auch über Kühltruhen ver- fügen, lassen sih zwei Bezugscheine ausstellen, und zwar einen Bezugschein über die Mengen, die sie in Gemüsekonserven und einen weiteren Bezugschein über die Mengen, die sie in tief- gefrorenem Obst und Gemüse an die Verbraucher auszuliefern haben. Der leßtgenannte Bezugschein soll der Einfachheit halbex Über Gemüs fo Lin lauten und einen Hinweis auf tiefgefrore- nes Obst und Gemüse nicht enthalten, Der Großverteiler tauscht die Bezugscheine, auf die Gemüsekonserven geliefert werden sollen, spätestens bis zum 31. 12. 1942 in cinen Großbezug- schein um und übersendet diesen spätestens bis zum 15. 1. 1943 dem Hersteller, um damit den Vorabbezugschein der Hauptvereinigung der deutshen Gartenbauwirts ft abzu- deckden. Die Bezugscheine für tiefgefrorenes Obst und Gemüse werden vom Kleinverteiler spätestens bis zum 31. 12 1942 unmittelbar dem Lieferanten übecsandt; sie wevden nicht in Großbezugscheine umgetauscht. is i :

Anstalten

IV. Anstaltsmäßig untergebrachte oder sonst in Gemein- shhaftsverpflegung befindliche ersorgungsberechtigte, die keine Reichsbrotkarten haben, erhalten in denjenigen Orten, in denen Gemüsekonserven an die Bevölkerung. ausgegeben wer- den, auf Bezugschein B, eine bzw. zwei 1/4 Dosen Gemüsekon- serven. Dies gilt nicht für diz Wehrmaht, die außerhalb“ dex Wehrmacht stehenden A liederungen, den Reichsarbeits- dienst, Arbeiter in Geméinschaftslageen (vgl. meine Erlasse vom 22. 3. 1942 II 1 - 6454 und vom 2. 10.1942 IIB2a - 2468 —) sowie die im zweiten Abschnitt. dieses

nstalten und Heime. R O

Vorabbelicferung, örtliher Ausgleih _V. Die Hauptvereinigung der deutshen Gartenbauwirt- schaft hat mit Rücksicht auf etwaige Frostgefahren und Trans- portshwierigkeiten den in Betracht kommenden ai aud i scheine über Gemüsekonserven ausgestellt, auf Grund derer die Großverteiler shon jeyt von den: Herstellern

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

voraussihtlih schon in den Verbrauchsgebieten liegen, ehe die Bezugscheine ausgestellt werden. ‘Die Kleinverteiler müssen infolgedessen die Konserven von denjenigen Großverteilern be- ziehen, die für die Versorgung des Bezirks ihres Ernährungs- amtes Vorabbelieferungen erhalten. Ein danach etwa notwen- diger örtlicher Ausgleich zwischen den Lieferansprüchen der Kleinverteiler auf Grund der Bezugscheine A und den Be- ständen der Großverteiler muß gegebenenfalls vom Ernäh- rungsamt im Benehmen mit den örtlichen Vertretungen des Groß- und Kleinhandels durchgeführt werden. Dazu wird die Häuptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft den Ernährungsämtern mitteilen, wie der örtliche Bedarf des Ernährungsamtsbezirks an Gemüsekonserven und tiefgefrore- nem Obst und Gemüse gedeckt wird. Sie wird den Ernäh- rungsämtern die vorabbelieferten Großverteiler und die lie- fernden Tiefgefricrgesellschaften jeweils unter Angabe der Menge benennen.

Transportbeshränkung Für die Lieferung der Gemüsekonserven durch die Her- steller hat die Hauptvereinigung einen Plan nah Anlage 3 aufgestellt, um die frachtgünstigste Belieferung der Großver- teiler, die mit Rücfsiht auf die Transportlage unbedingt erreicht werden muß, sicherzustellen.

Hauptsächlih mit Rücksicht auf die gebotenen Transport- beshränkungen ist ein unmittelbarer Bezug durch die Klein- verteiler von den Herstellern in diesem Fahr nicht durch- “führbar.

Ausgabe

‘VI. Die Ausgabe der Gemüsekonserven und des tief- gefrorenen Obstes und Gemüses erfolgt, sobald das Ernäh- rungsamt festgestellt hat, daß die Kleinverteilex in aus- reichendem Umfange mit diesen Erzeugnissen beliefert sind, jedoch nicht vor dem 1. Februar 1943. Es empfiehlt sih, den Aufruf des tiefgefrorenen Obstes und Gemüses zugleih mit dem Aufruf der Gemüsekonserven, und zwar in Orten, in déttent zivei /, Dosen Géemüsekonserven, ausgegeben werden, zugleih mit dem Aufruf der ersten Doje, vorzunehmen. Die Ausgabe der Gemüsekonserven soll spätestens am 15. März 1943, dié Ausgabe des ticfgefrorenen Obstes und Gemüses nicht vor dem 15, Mai 1943 enden. Die Ausgabe der Ge- frierkonserven kann mit Rücksicht auf das Fassungsvermögen der Kühltruhen und die ständig fließende Nachlieferung von Gefrierkonserven an die Geschäfte nur allmählih erfolgen; die Verbraucher sind beim Aufruf hierauf ausdrücklih auf- merksam zu machen. Der Verbraucher kann die Konserven nur bei dem Kleinverteiler, bei dem er sie bestellt hat, ein- kaufen. Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Konservensorte. Die Ausgabe der Konserven i nur nah Maßgabe der Belieferung des Kleinverteilers erfolgen,

Die Kleinverteiler haben beim Verkauf die Einzel- abschnitte der Bezugskarte abzutrennen, zu sammeln und auf- zubewahren.

Neu hinzugelommene Verbraucher a

VII. Sind Verbraucher in den Orten, in denen Gemüse«- konserven verteilt werden, nah der Ausgabe der Konserven- karte und vor dem Tage, von dem an die Gemüsekonserven ausgegeben werden, geboren worden, zugezogen oder aus einer Sammelverpflegung, z. B. Wehrmacht, entlassen wor- den, so ist ihnen die Konservenkarte unverzüglich auszuhän- digen. Die Bestellscheine sind in derartigen Fällen vor dèr Ausgabe an die Verbraucher abzutrennen und zu entwerten. Verbraucher, bei denen die genannten Voraussetzungen in demjenigen Zeitraum eintreten, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, erhalten im Einzelfalle auf Antrag einen Berechtigungsschein, der zum Bezuge von Gemüsekonserven (und zwar zum Bezuge von einer !/, Dose in Orten, in denen auf die Konservenkarte eine Dose ausgegeben wird, zum Be- zuge von zwei "/, Dosen in den Orten, in denen zwei Dosen ausgegeben werden) ohne Vorbestellung berechtigt. Binnen- schiffer, Wandergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthalt erhalten, wenn sie sih innerhalb des Zeitraumes, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, mindestens drei Tage im Bezirk eines Ernährungsamtes, in dessen Bereich Gemüsekonserven ausgegeben werden, auf- halten, im Einzelfall auf Antrag einen Berechtigungsschein,

der zum Bezug von einer !/, Dose bzw. zwei !/; Dosen Ge-

müsekonserven ohne Vorbestellung berehtigt, Die Ausgabe des Berechtigungsscheines ist im Lebensmittelstammausweis

bzw. in der Wanderpersonalkarte zu vermerken.

Sonstige Personen, die nur vorübergehend antvesend sind, ¿. B. Wehrmachturlauber, erhalten keine Gemüsekonserven. „_ Das Ernährungsamt bestimmt im Benehmen mit der örtlichen Berufsvertretung- des Kleinhandels ein Kleinhan- delsgeschäft. ‘(erforderlichenfalls în mehreren Stadtteilen je

‘ein Kleinhandelsgeschäft 2), in dem Gemüsekonserven auf die

Konservenkarte ohne Bestellschein und auf die genannten Be- rehtigungsscheine bezogen werden können. Da die den ein- genen Ernährungsämtern zugeteilten Mengen an Gemüse- fonserven die Zahl der Reichsbrotkartenempfänger regelmäßig übersteigent werden und da erfahrungsgemäß nicht alle Ver- sorgungsberehtigten, die Konserven bestellen, diese auch ein-

_) Jh bitte zur Vereinfachung des Zuteilungsverfahre einige wenige ‘Geschäfte zu Dee B gsverfahrens nur

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